III.Kneipceremonien.
1. Vor- und Nachtrinken.
§ 51.
Jeder hat das Recht, mit den Worten: »Komme dir etwas« (»Es kommt, steigt dir etwas; ich komme, steige, trinke dir ein Stück; komme dir meine Blume«) einem andern etwas vorzutrinken.
§ 52.
Jeder, dem etwas vorgetrunken wird (der »Honorierte«), kann das vorgetrunkene Quantum annehmen oder nicht. Letzteres geschieht mit den Worten: »Nicht acceptiert!« Jedoch gilt grundlose Verweigerung als Beleidigung.
§ 53.
Nimmt der Angesprochene an, so hat er die Pflicht, binnen 5 Bierminuten nachzukommen mit den Worten: »Prosit, komme mit,« oder wenn er nicht sogleich mitkommen will, so annonciert er dies mit den Worten: »Prosit, komme nach!« Das Nachtrinken wird dem Vortrinkenden angezeigt.
§ 54.
Es muß mit demselben Quantum, mit dem vorgetrunken wurde, auch nachgekommen werden.
§ 55.
Ist der Honorierte innerhalb 5 Bierminuten, nachdem er das vorgetrunkene Quantum angenommen hat, nicht nachgekommen (sei es, daß er sich jetzt weigert oder es nur vergessen hat), so hat der, welcher vorgetrunken hat, ihn darauf aufmerksam zu machen mit den Worten: »N. N. getreten zum ersten.« Ist nach weitern 5 Bierminuten das Nachtrinken nicht erfolgt, so heißt es: »N. N. getreten zum zweiten« und schließlich: »Getreten zum dritten.«
Folgt er dieser letzten Aufforderung nicht und läßt die angegebene Zeit unbenutzt, so kann ihm der Honorierende einen Bierjungen aufbrummen oder ihn in B.-V. erklären lassen.
§ 56.
Füchse können Burschen nicht direkt treten, sondern müssen einen andern Burschen geziemend ersuchen, dies für sie zu thun.
§ 57.
Man darf mit dem Quantum, mit dem man einem andern nachkommt, nicht auch zugleich einem dritten vorkommen.
§ 58.
Vielerorts ist es dem einzelnen gestattet, allen Bierverpflichtungen, die sich in 5 Bierminuten bei ihm angesammelt haben, auf einmal mit einem Halben nachzukommen.
§ 59.
Trinkt man jemandem in seiner Abwesenheit nach, so muß man 2 Bierzeugen haben.
§ 60.
Wird einem etwas »aufs Spezielle« vorgetrunken, was mit den Worten geschieht: »N. N. es steigt, ich komme dir was auf dein Specielles,« so steht es im Belieben des Betreffenden, ob er nachkommen will.
§ 61.
Glaubt aber der auf diese Weise Honorierte dem Vortrinkenden eine Gegenehre erweisen zu sollen, so geschieht es mit den Worten: »N. N. ich löffele mich, revanchiere mich.« – Es kann der Honorierende dies aber von vornherein ausschließen mit den Worten: »Aufs Specielle ohne Löffelung« oder »sine sine.«
2. Übers Kreuz trinken.
§ 62.
Der Kreuz-Comment kommt in drei Modifikationen vor:
a) Das »übers Kreuz trinken« geschieht, um jemand besonders zu ehren, in folgender Weise:A. sagt: »N. komme dir was!«B. sagt: »N. komme dir was übers Kreuz vor!«Darauf sagt A.: »N. komme unterm Kreuz nach!«Darauf antwortet B.: »N. komme definitiv nach!«
a) Das »übers Kreuz trinken« geschieht, um jemand besonders zu ehren, in folgender Weise:
§ 63.
b) Es geschieht, wenn man zweien nachzukommen hat, in folgender Weise:A. und B. kommen dem C. etwas!C. zu A.: »Komme dir nach!«C. zu B.: »Übers Kreuz vor!«B. zu C.: »Unterm Kreuz nach!«C.: »Ich schließe das Kreuz!«
b) Es geschieht, wenn man zweien nachzukommen hat, in folgender Weise:
§ 64.
c) Es beruht auf dem Gebrauch, daß man mit der Blume nicht nachtrinkt, und geht folgendermaßen vor sich:A. sagt: »N. N. es kommt dir meine Blume!«B. sagt: »N. N. meine Blume kommt dir übers Kreuz vor!«
c) Es beruht auf dem Gebrauch, daß man mit der Blume nicht nachtrinkt, und geht folgendermaßen vor sich:
Dann hat sowohl A. als auch B. dem andern noch einmal nachzukommen mit der gewöhnlichen Formel. Mankann mit einer Blume bloß übers Kreuz nachkommen, wenn eine Blume vorgetrunken wurde; doch ist niemand gezwungen, die Blume übers Kreuz steigen zu lassen.
3. In die Welt trinken.
§ 65.
Einen Halben in die Welt trinken geschieht auf folgende Weise:
Das Präsidium oder auch sonst jemand aus der Corona trinken dem A. einen Halben vor mit den Worten: »A. ich steige dir einen Halben in die Welt vor!« – A. kommt mit demselben Quantum nach und zugleich einem andern vor mit den Worten: »Den Halben in die Welt nach, B. einen Halben in die Welt vor!«
§ 66.
Kommt jemand binnen 5 Bierminuten nicht nach, so stimmt der Vortrinkende dencantusan: »Wo bleibt der Halbe in die Welt etc.?« Jedoch hat jeder Nachkommende sowohl wie das Präsidium das Recht, den »Halben in die Welt« zu sistieren mit den Worten: »Halber in die Welt unter den Tisch!« – Es braucht niemand einen Halben in die Welt zweimal anzunehmen.
4. Der Biergalopp.
§ 67.
Der Biergalopp geht auf folgende Weise vor sich:
Jeder präpariert sich auf einen Ganzen; das Präsidium trinkt seinem Nachbar zur Rechten einen Halben vor, dieser ebenfalls sofort dem Nachbar zur Rechten, und so geht es fort bis zum linken Nachbar des Präsidiums, welcher dem Präsidium ebenfalls einen Halben vortrinkt. Dieses kommt seinem linken Nachbar mit dem zweiten Halben nach, letzterer wiederum seinem Nachbar zur Linken etc. bis zum rechten Nachbar des Präsidiums.
5. In die Luft sprengen.
§ 68.
Das »in die Luft sprengen, sprengen, hochsetzen,« besteht darin, daß mehrere zugleich eine Anzahl gleichgroße aber mindestens je einen Halben betragende Quanta einem oder mehreren andern vorkommen. Dies muß dem Gesprengten mit Angabe der Quanta vernehmlich und bevor zu trinken begonnen wird angezeigt werden. Wer schon zu trinken angefangen hat, bevor der Gesprengte »Prosit« gesagt und so die Annahme erklärt hat, dessen Quantum zählt nicht mit.
§ 69.
Der Gesprengte muß von 5 zu 5 Bierminuten die Quanta nachkommen und dies dem, der ihm die Sprengung angesagt hatte, mitteilen.
§ 70.
Das »in die Luft sprengen« kann auch, um jemanden auszuzeichnen, »aufs Specielle« geschehen. Dieser hat sich jedoch dann mit einem guten Stück zu löffeln.