V.Anhang.VomDoctor cerevisiae.

V.Anhang.VomDoctor cerevisiae.

Verschwunden und vergessen ist seit etwa dreißig Jahren bei unsern Studenten die hohe Würde desDr. cer.Nur unter den ältesten »Alten Herren« giebt's noch solche, die sich dieses Titels rühmen können und sich auf Bierkarten etc. desselben bedienen. – Viele Studenten kennen sogar Titel und Würde überhaupt nicht mehr und meist muß ein solch alterDr. cer.den lauschenden Epigonen auf der Kneipe davon erzählen.

Es ist mir sehr zweifelhaft, ob eine solche »Constitutio« wie die nachfolgende jemals das »Licht der Druckerschwärze« erblickt hat: es dürfte also höchste Zeit sein, daß dies geschehe, zumal mir nur ein recht vergilbtes Manuskript aus dem Jahre 1859 vorliegt. Also:

Constitutio de Doctoratu.

Wir Lobebär,burschi omnestuen allen denen Burschen, Füxen vnd Philisternper hic et nuncoffendtlichen kund vnd zu wissen,itemso einer wollt werdenDoctor cerevisiaeer scharpff vnd gründlichen nachfolgende Satzungen zu vermerkhen habe.

§ 1.

Doctor cerevisiaeist ein fürnember Titul.

§ 2.

Dignissimustraget seyn gülden Käpplein odercerevisiamauf deme Ohr, er müge bey allen denen Gerichten (als daseynd Bier- vnd Fehmgerichte) als ein rechter unparteylicher Beyhelfer vor allen anderen auserkohren vnd gewählt, nit minder ansonsten allenthalb vnd überall gebührend honorieret werden.

§ 3.

Sollicher großen Ehr vnd Vergünstigung kann niemand nit habhaft werden, er sey denn ein rechter Bursch so

a) unzweyffelhaftig im fünftenSemestrostehet

b) nit minder denn zween Füxlein gekeilet habe.

§ 4.

In die Wohllöblich Prüfungs-Commissionemmüge ernannt werden alspraeses collegiiderh. t. Seniorvnd Dreycommissarii, so derC.fallweise oder vor ein gantzesSemestroerkühret,itemWohlehrsambeDoctores, (ansonsten in Dero Absenz vnd Vermangelung) andere schwer bemoosete Häubter.

§ 5.Erfordernussen.

DerCandidatushat derCommissionieinDissertations-Schrifftin formaeiner strengest Biergelahrten Arbeit zu präsentieren;itemsolle selbiges Traktätlein an die 100 bis 150versus, oder ebenmäßigin prosa strictissime1001 Wort in sich begreiffen; auch solle selbiges auf großFolio copiretvnd verzeichnet seyn, müglichst angenehmb und guet ausstaffiret vnd letzlich sammbt richterlichenCritikin derBibliothecaauffbewahret vnd hinterleget werden. So die vermeldte Gutheyßung derDissertationisfürüber, beschehen erst die mündlichen Prüfungen desDoctorandus, als da seynd:

§ 6.Drey Rigorosa.

I. Das Rigorosumjuridico-historicum, so in sich eynbegreifft:

Das Examen, so völlig ein Stund andawren muß, solle offentlichen vnd feyerlich vollführet werden vnd mit großem Ernst vnd angemessener Würdigkeiten, allwie es zu gemeynem Nutz vnd Frommen seyn müge.

§ 7.

II. Das hochnotpeinliche Rigorosum besteht darinn, daß

1.Candidatusklärlich darthun, er hab Zeit seines Lebens wenigstens ein gantz Duzent Bierscandalorumausgestanden;

2. er habecoram populo(worunter die Kneippleith zu verstehen) in gewohnter Kneippstuben mit all vnd jeglicherpersonaderCommissionisein Zwiekampff – Turnier oder Waffengang abzutuen; allwo er mindigstens Einen siegreich abschlucken solle. Diese Waffengäng mueßen in zwo Schlagstunden vorbey vnd zu End gebracht seyn.

3.Itemsolle derCandidatusseyn Muet vnd Leibsübung darinn erzeigen, daß er ein Waffengang tue mit deme nacketen Stachel (anbey sey ihm das auserkühren derer Waffen vnd die Fechtweiß frey vnd anheimb gestellt, wohingegen ihm die Hochlöblichcommissioeinen Widerpart aufzuwieglen hat). Die Dauer sollicher Übung sei nit gar ein Virtlstündlein mit dreymalliger Absatz vnd Rastung (so jeglich nur zwo Zeitminuten dawren darf).

Die Hochlöblichcommissiomüge nach deme offentlichenExamineüber die Tapfferkeit in der Fechtkunst desDoctorandiinextensoaburteln (vnd därff ihr nit werden bestritten vnd vntersagt der Sach kundige Personen bei der Fällung des Urtels zu interpelliren).

§ 8.

III.Colloquium fidelitatis.

Candidatussoll in einer absunderlichenEx-Kneipen das Präsidium handhaben;itemwerde zur Ergetzung Aller dieDissertationsschrifft als Bierzeitung verlesen; das Geschäft eines Quästoris an ihm selbsten durch Zahlung Dreyer Hörner (so die Hochlöbl. Corona trinket) vollführet; allßdann in einer Bieranklagen solle er als ein Richter fungiren vnd letzlich sich zum Scheyßfuxendegradirenlassen.

§ 9.

Für das I. vnd II. Rigoroso ist eine Taxatio, nemblich vor jedwelliches ein silbern Reichsthaler; wobey zu vermerkhen, daß er dasDiplomum Doctorisumsonsten vnd unentgeldlich erhalten mueße.

§ 10.

In zweiffelhafftigen Fällen hat der Fürsitzer zwo Stimmen; das Durchlassen gemeinhin geschiehthac lege, daß Stimmenmajoritäten; dieEminentia, so dreyviertheyll Stimmen vorhanden seynd. Der Löbl.Commissiosey anheymgeben die Zeit einerReprobationisfestzusatzen.

§ 11.

Es wird fortgesopfen!

Ende.


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