Wenn die allgemeine Regel gilt, daß in Gemeinde und Quartier Jedermann für den Staat arbeitet, auch die Ehefrau und die Mädchen in der Familie, so wird man es zu den größten Vorrechten für hervorragende Personen, zu welchen auch die Erfinder gehören, rechnen, einen eigenen Hausstand zu halten, den man sich unter Umständen auch wandernd denken kann, von Stadt zu Stadt und von Schloß zu Schloß. Dabei allerdings sollen die in der Familie heranwachsenden Kinder nicht daran gewöhnt werden, sich für Kinder besserer Leute zu halten. Es wird dafür zu sorgen sein, daß der Glanz, in dem der Vater lebt, nicht auch die Kinder bestrahlt, welche sich Verdienste erst erwerben müssen und eine solche Unterscheidung der Familienglieder wird sich sehr leicht durchführen lassen. Auf die Begünstigung des besonderen Hausstandes dürfen aber nur Wenige, einige Tausende, aber nicht Hunderttausende Anspruch machen und man wird bald bemerken, daß das Verlangen danach ausstirbt und daß die absolute Freiheit des Kollektivismus mehr Bestechendes hat, als die Sorge für einen Hausstand und viele Gäste, die man in monarchischen Staaten recht gerne dem Hofe und dem berufsmäßig dafür bestimmten Adel wird überlassen wollen. Man wird lieber ein überall gern gesehener Gast sein, denn als Gastgeber— besonders als Gastgeber auf Staatskosten — geknechtet sein und auch auf das Vorrecht des eigenen Hausstandes wird man nach und nach weniger Gewicht legen.
Dieses Vorrecht hängt mit dem oben besprochenen zusammen, insofern man unter Geselligkeit das Vorrecht versteht, ein geselliges Haus zu führen, wozu ja auch der Staat den Größten, sagen wir einem Akademiker oder Minister, die Mittel bieten kann. Viel wichtiger als dieses Recht wird das so mannigfaltig abgestufte Recht sein, an geselligen Vereinigungen als Gast Anteil zu nehmen. Dieses Recht kann in Städten und in der Residenz in einem viel größeren Umfange genossen werden, als in den kleinen Orten, wo die überwiegende Masse des Volkes und die unteren Organe der Staatsverwaltung wohnen. Wenngleich jeder Bergknappe und Weber das Recht haben muß, überall Zutritt zu finden, um seinem Könige die Hand zu drücken (dasshake-handsim Weißen Hause) und dem Treiben in den Sälen der Hochadeligen anzuwohnen, so wird ihm das nicht oft zuteil werden können, da sich zeigen wird, daß er nur 3 oder 4 Mal im Leben nach der Hauptstadt kommen kann und seine 14tägigen Urlaube ihm noch andere Vergnügungen bieten müssen, als bloß den Besuch großer Gesellschaften. Anders ist die Lage der bedeutendsten Männer und Frauen, die in der Residenz und den größten Städten wohnen und welche dort heimisch werden, wo jene nur selten den Fuß hinsetzen können. Und man darf wohl sagen, daß Schönheit, Grazie und Geist den Frauen ebenso Bedeutung verleihen kann, wie Kunst und Wissenschaft den Männern. Denn wer könnte sich einen in Licht erstrahlenden Saal denken, in dem das weibliche Element nur durch bleiche Schriftstellerinnen oder kurzsichtige Mikroskopforscherinnen vertreten und das weiblich-ästhetischeElement nur geduldet wäre? Aber darum wird man doch nirgends das degradierte Weib, die Pompadour oder Dubarry finden, denn Schönheit wird keine »Kupplerin« sein. Immerhin ist es offenbar daß besonders hervorragende Verdienste auf den Wohnsitz bestimmenden Einfluß haben werden, womit schon an und für sich Vieles gegeben ist, was als sozialer Vorzug wird gelten müssen.
Auch nach dieser Richtung werden die Genüsse nicht gleich verteilt sein, wie sich wohl von selbst versteht. Wir können uns ein Bild machen von der Verteilung der Anteilnahme an den Wettspielen als Zuseher. Vor allem werden Personen, die sich selbst schon auf dem Gebiete der Wettspiele hervorgetan haben, wenngleich sie nicht zum Mitbewerb zugelassen werden können, weil Größere da sind, als Zuschauer geladen werden und demnach Urlaub und Reisebewilligung erhalten. Dann werden Experten, welche den Sieg zuzuerkennen berufen sind, eingeladen werden. Endlich wird man Anmeldungen der Höchstverdienten entgegennehmen und sie nach Maßgabe der verfügbaren Plätze beteiligen. Noch mehr gilt die ungleiche Verteilung für
Im größten Umfange werden diese nur den Verdientesten und außerdem allerdings auch für Lehrzwecke zugestanden werden. Über Auslandsreisen ist nun Mehreres inXII, 2,zu finden.
zum Behufe freien Schaffens. Man könnte nach Maßgabe der Rangstufen doppelte, zehnfache und hundertfache Portionen nach Menge und Wert zuerkennen, aber unter der Bedingung der eigenen Verwendung. Nehmen wir an, daß in der Regel auf jeden Erwachsenen 12 Briefe und 25 Korrespondenzkarten fallen, so wird man hochgestellten Künstlern und Gelehrten selbe nach Tausenden und in kostbarer Ausstattung zuteilen. Dieses Recht, in größerem Umfange mit Konsumtibilien beteilt zu werden, hat für bildende Künstler, Schauspieler, Sänger, Gelehrte oder Erfinder einen hohen Wert.
Diese wird zwar jedem nach Erreichung eines gewissen Alters eingeräumt werden. Man mag die Zurücklegung des 65. Lebensjahresals Grenze des Arbeitszwanges für alle Volksgenossen zum Mindesten annehmen. Freilich wollen das Arbeiter, wenn sie befragt werden, nicht gelten lassen und selbst Bauern wollen eine Arbeitspflicht für den kollektivistischen Betrieb über 60 Jahre hinaus nicht gutheißen und französische Bergleute wollen mit 50 Jahren schon in den Genuß einer Pension von 2 Francs treten. Doch wird die Erkenntnis, wie groß die Zahl dieser Pensionäre wäre, wohl bestimmend sein, für eine Mäßigung dieser Ansprüche. Schon die Altersbefreiung im Alter vom vollendeten 65. Jahre wird für jede Gemeinde von 1000 Köpfen 40-50 Arbeitsbefreite ergeben, die Kinder und Kranken ungerechnet. Dagegen hindert gar nichts, besonders verdienten Personen, also Wenigen, gewiß auch jenen, die sich einem sehr gefährlichen und abschreckenden Berufe widmen, die Arbeitsbefreiung schon mit 50 Jahren, ja in frühester Jugend, wenn sie eine epochale Erfindung gemacht haben, zuzugestehen. So mag es auch mit Beamten, Ärzten und Professoren gehalten werden, welchen man schwerlich mehr als 30-35 Dienstjahre zumuten wird.
Dieses Recht steht zwar in einem eingeschränkten Maße jedem Arbeitsbefreiten zu. Denn nur mit der geregelten Arbeit ist ein Domizilszwang verbunden und auch für solche, die noch arbeitspflichtig sind, kann nach der Natur ihres Berufes, so Dichtern, Malern, Bildhauern, Wahl des Domizils gestattet werden. In dieser Freiheit aber können zahllose Abstufungen nach dem Grade der Verdienste gemacht werden. Während der arbeitsbefreiteFabrikarbeiteroder Bergknappe vielleicht auf Gemeinden untersten Ranges, mindestens auf Bezirksvororte beschränkt sein wird und ihm ein Domizilwechsel etwa nur einmal im Jahre zugestanden werden kann, er in größeren Städten sich ohne Zweifel nur niederlassen kann, wenn er sich zu mäßigen Diensten, etwa einmal in der Woche, versteht, so zur Reinigung von Straßen und Wegen, Briefbotendiensten, Aufsicht in Sammlungen und Ausstellungen, wird es den Verdientesten freistehen, nicht nur täglich das Domizil zu verändern, sondern auch überallhin sich von Gehilfen, Möbeln, Büchern, Instrumenten und anderen Erfordernissen ihres freigewählten Berufes begleiten zu lassen,wären auch ganze Waggons zur Beförderung notwendig, und sie mögen so reisen, wie heute nur Monarchen oder Staatsmänner reisen. Ihnen natürlich steht jede Stadt des Reiches und jedes Dorf gleichermaßen offen und der mit diesen Domizilsveränderungen verbundene Aufwand wird nicht ins Gewicht fallen, da es nur Wenige sind, die darauf Anspruch haben.
Es ist selbstverständlich, daß neuerschienene Werke vor allem den Fachgelehrten und Fachschriftstellern, neue Poesien den Dichtern, neuentdeckte Stoffe den Forschern und Technikern, Fachschriften den Fachleuten, künstlerische Vorführungen den Künstlern zu Gebote stehen müssen und daß Andere, wenn das Verlangen aller nicht befriedigt werden kann, warten müssen. Auch hieraus ergeben sich Privilegien, welche heute zumeist erkauft werden müssen, deren Befriedigung also nur durch Einräumung eines größeren Gehaltes ermöglicht werden kann. Insoferne aber heute Einrichtungen bestehen, wodurch gewissen Kategorien von Beamten unentgeltliche Genüsse zugewendet werden, ist ja nur eine kollektivistische Einrichtung in unserer privatwirtschaftlichen Welt vorweg eingeführt. So bewilliget man höheren Eisenbahnbeamten Freikarten für unbeschränkte Reisen in ganz Europa mit Ausnahme von Rußland. Das ist ein Stück Kollektivismus und Naturalwirtschaft.
kann mit mehr oder weniger Aufwand als Lohn eingeräumt werden. Jedenfalls wird in jeder Gemeinde der Beamtenschaft gestattet werden, drei oder vier Wagen zu halten.
Das alles beweist, daß die Naturalwirtschaft nicht nur kein Hindernis bildet, alle Verdienste um Volk und Staat in munifizentester Art zu belohnen, sondern, daß dem Staat dazu auch unermeßliche Hilfsquellen zu Gebote stehen.
Es entsteht die Frage, ob diese Ungleichheit der Verteilung nicht besondere Verrechnungsschwierigkeiten bilden könnte. Um sich darüber ein Urteil zu bilden, wäreVI, 8,über Statistik nachzulesen. Zunächst ist zu berücksichtigen, daß viele oben erwähnte Vorrechteder Verdienten, so a, b, c, g, h, i, überhaupt nicht Gegenstand der statistischen Nachweisungen sind, andere wohl einmal nur im Jahre zur Verrechnung gelangen, so d, e, k, l, m. Diese Verrechnung wird nachzuweisen haben, wie viele Bruchteile der Gesamtproduktion zu solchen Begünstigungen verwendet wurden und daß damit die Verteilungsgrundsätze nicht verletzt wurden. Was aber die Begünstigung in Beziehung auf Nahrung f anbelangt, so wird wohl auch ein Ausweg zu finden sein, um die Verrechnung zu erleichtern. Es könnte der Verwaltung eine gewisse Menge von Gütern verschiedener Art, von besonderen Nahrungsmitteln und Getränken zugewiesen und auf die Gemeinden und Quartiere und zwar mit Bevorzugung der Provinzstädte und der Hauptstadt aufgeteilt werden, worüber sich die Verwaltungsbeamten nur untereinander und einmal im Jahre mit den Begünstigten zu verrechnen hätten. Wird die bewilligte Menge nicht überschritten, so werden die Nichtbegünstigten von der Verteilung nicht berührt. Ebenso ist es ja auch mit der Verrechnung mit Hof und Adel zu halten.
Die Frage, ob das souveräne Volk denn in solche Begünstigungen einwilligen wird, kann wohl bejaht werden. Zunächst ist zu bedenken, daß eine lange Periode der Umgestaltung derAlleinherrschaftdes Kollektivismus vorausgehenmuß,und daß während dieser Periode die Volkssouveränität noch nicht in Wirksamkeit treten kann. Ist die Zeit dazu gekommen, die Volkssouveränität mit dem ausgedehntesten Stimmrechte einzuführen, so werden sich die Verteilungsgrundsätze, welche eine Begünstigung zulassen, bereits eingelebt haben und da sich junge Leute meist mit der Hoffnung tragen, im Leben vorwärts zu kommen, werden sie wenigstens einer solchen Ungleichheit der Verteilung nicht entgegen sein. Hat man dabei aber die größte Ökonomie walten lassen, so wird sich jeder berechnen, wie wenig die Lage der Nichtbegünstigten dadurch gewinnen würde, wenn man alle Begünstigungen aufheben wollte. Weiter muß diese Begünstigung in der Verteilung lediglich in Absicht auf das öffentliche Wohl eingerichtet werden und darf den diesem Zwecke entsprechenden Aufwand nicht überschreiten und darin muß auch die Gewähr liegen, daß der gesunde Volksinstinkt diese Verteilung billigen wird.Wirkliche Verdienste imponieren immer den Massen und sie begreifen sehr wohl, daß die Begabten durch diese Begünstigungen nur angeeifert werden sollen, demVolkemit größtem Eifer und Redlichkeit zu dienen. Bei der Entlohnung von Erfindern kann sich das Volk ja auch leicht berechnen, daß der Nutzen für das Volk immer weit größer ist, als die Vorteile, welche man den Erfindern einräumt.
Was das System anbelangt, nach welchem die Vorrechte der Verdienten zuzumessen sind, so wird zunächst vom Volke, wenn es im Besitze der souveränen Gewalt sein wird, in den Verteilungsgesetzen bestimmt werden, welche Art von Vorrechten eingeräumt werden darf und welche Mittel dazu ausgeworfen werden, das heißt in welchem Ausmaße im Verhältnis zur Gesamtarbeitsmenge die Arbeitsbefreiung im Ganzen gerechnet als Lohn eingeräumt werden darf und nach welchem Quotienten der Gesamtgüter allen Begünstigten zusammen bei der Verteilung mehr, als den Nichtbegünstigten zugemessen werden darf. Auch wird bestimmt werden, auf welche Güter und sonstige Genüsse das Recht, Begünstigungen zu gewähren, Anwendung hat. Das wird in derselben Art geschehen, wie sich das Volk mit dem Hof und Adel in Beziehung auf die ihnen zu bewilligenden Mittel auseinandersetzt. Was Wohnräumlichkeiten anbelangt, so werden die Wohnungen und die Gebäude bezeichnet, welche für beständig oder regelmäßig diesem Zwecke gewidmet werden sollen und an großartigen Bauten in den Städten, an Schlössern und Villen hat die frühere Gesellschaft dem Kollektivstaat ebenso wie an Kunstwerken Mobilien und Juwelen so unermeßliche Schätze hinterlassen, daß man sagen kann, die Begünstigung in der Beteiligung mit solchen Gütern, die ja nur zum Gebrauch dienen, geschieht nicht auf Kosten der gegenwärtigen Generation, sondern auf die längst dahingegangener Geschlechter von Ausgebeuteten, welchen man, was sie erlitten haben, nicht mehr gut machen kann. Was Nahrungsmittel und Getränke, von welchen man das allerdings nicht sagen kann, anbelangt, so können bestimmte Weine, das Wild, oder sonst welche Arten von Gütern, z. B. bestimmte kostbare Obstsorten, wenn deren allgemeine Verteilung ohnehin keinen Sinn hätte, wie die allgemeine Verteilung desTokaiers, den Begünstigten, oder gewisse Kategorien von Begünstigten ausschließlich vorbehalten werden.Dasselbe könnte von dem Rechte zu jagen, gelten. Was nun die Plätze bei Schaustellungen, auf den Eisenbahnen, den Zutritt bei den Festen des Hofes und Adels und in den Schlössern anbelangt, so werden sie den Begünstigten verhältnismäßig ausgeworfen, sagen wir, der zehnte Teil werde dieser Bestimmung gewidmet. Bezüglich der Kleidung kann man ähnlich verfahren und einen Quotienten der dafür gewidmeten Stoffe und Arbeit von der streng gleichmäßigen Verteilung ausnehmen. Hieraus ergibt sich dann das, was der Nordamerikanerappropriation, die Widmung nennt, nur erfolgt sie nicht in Geld, sondern in Naturalien.
Das Volk wird dann in den Verteilungsgesetzen auch bestimmen, wem die Zuerkennung der Vorzüge zusteht. Für die regelmäßigen Posten im Staatsdienste, für Beamte, Ärzte, Lehr- und Erziehungspersonen, höhere Techniker und Industriedirektoren wird der Grundsatz unserer Beamtenhierarchie angenommen werden. Man wird Kategorien schaffen, welche einander übergeordnet sind. Wie bereits in V, 1,Alinea:»Ich bemerke noch«erwähnt wurde, wird es am besten sein, der Staatsverwaltung die Beförderung innerhalb dieser Ämter zu überlassen, jene ausgenommen, die, wie die Volksbeamtenstellen, durch Wahl besetzt werden, womit gleichfalls genau definierte Vorteile verbunden sein werden. Die unterste Stufe der Begünstigten wird die der Werkführer (Partieführer der Vorarbeiten) die nächste Stufe die der geringeren Abteilungsleiter, etwa für Hauswirtschaft, Milchwirtschaft, Kleinviehzucht und dergleichen sein, welchen das unterste Erziehungspersonal gleichgestellt werden mag. Sohin würden die untersten Stufen der Verwaltungsbeamten, Ärzte und Lehrpersonen folgen, während die Bezirks-, Kreis- und Provinzialfunktionäre, dann eine bestimmte Reihe von Organen der Zentralverwaltung, endlich die Minister, die fünf höheren Stufen bilden werden. Wohin nun höhere Techniker und Fabrikdirektoren, Gelehrte, Forscher, Künstler und Erfinder eingereiht werden, wird zu erwägen sein, ebenso, ob obige Stufen in Unterabteilungen zu gliedern seien. Für alle so gebildeten Kategorien wird das Ausmaß der mit der Stellung verbundenen Vorteile festgesetzt werden. Da Künstler und Erfinder, zum Teile auch Forscher, die nicht dem Lehrkörper angehören, nicht Mitglieder dieser Organisationsind, so wird es auch der Verwaltung, oder wer sonst zur Ernennung berufen ist, zugestanden werden, solchen Personen einen Rang gleicher Art, wie er für diese Organisation bestimmt ist, zu verleihen, z. B. den 4. 5. Rang oder selbst der Vorrang vor den Ministern. Alles das möglichst sparsam einzurichten, gerade nur so, daß etwas Ehrgeiz und viel Amtseifer geweckt wird, ist zum Grundsatz zu machen, wobei immer dem Volke gewisse Befugnisse vorbehalten werden mögen, zum Beispiel, Personen der freien Berufe, Erfindern, Künstlern und Forschern einen höheren Rang zu verleihen.[38]Auch da kann den Kreisen oder Bezirken das Recht eingeräumt werden in gewissen Perioden eine oder zwei Stellen außerhalb der Organisation zu verleihen.
Es ist somit keinem Zweifel unterworfen, daß der Kollektivismus und die Naturalwirtschaft gar kein Hindernis bilden, alle jene Mannigfaltigkeit unserer Zustände nachzuahmen, die dem Volke und dem Fortschritte nützlich sein mag. Dagegen hängt es niemals vom Einzelnen ab, sich Vorteile zuzueignen, welche ihm nicht gebühren, wozu in unserer Gesellschaftsordnung der Geldwirtschaft wegen Gewalt, Diebstahl, Betrug, Veruntreuung und politischer oder wirtschaftlicher Schwindel Gelegenheit bieten, durch welche man alles leichter erreichen kann, als durch Verdienste um das Volk und den Staat. Als politischen Schwindel betrachte ich auch jene Wohldienerei gegen Souveräne und Machthaber, durch welche man in früheren Zeiten große Güter erlangen konnte, und welche für Verdienste um den Staat ausgegeben wurden, in Wirklichkeit Versündigungen am Volke genannt werden sollte. Plato sagt mit Beziehung auf die herrschende Gesellschaftsordnung, daß man durch Recht mit Unrecht größere Vorteile erlangen könne, als durch Gerechtigkeit allein. Der Kollektivismus gewährt nur Vorteile für gerechte Ansprüche.
Ich will nun gelegentlich hier noch erwähnen, daß die gesetzlich normierten Vorrechte zwar budgetmäßig im Gesamtausmaße begrenztsein müssen, soweit sie nämlich die Verteilung berühren, daß es aber gar keinem Anstande unterliegt, der Bewegungsfreiheit der Verwaltung und den Begünstigten allerhand Spielraum einzuräumen. Es können die Begünstigten untereinander gewisse Tauschgeschäfte machen, welche die Verwaltung zur Kenntnis nimmt und bei der Vornahme der Verteilung berücksichtigt. So kann ein eitler Mensch auf Reisen und Theater oder auf Wohnungsvorteile Verzicht leisten, wenn ihm großer Kleiderluxus eingeräumt wird und umgekehrt. Wenn die Gesamtziffern nicht verrückt werden, hat das Volk keinerlei Interesse, sich in solche Abweichungen von der Verteilung einzumengen. Der in Geld bezahlte Lohn kann auf das verschiedenste verausgabt, oder auch erspart werden. Letzteres soll der Kollektivstaat nicht zulassen, das heißt, das nicht in Anspruch genommene für die Gesamtheit verwerten, aber die Naturalwirtschaft bietet im Kollektivstaat, wo nureinProduzent, der Staat, Genüsse bieten kann, kein Hindernis, den Begünstigten die Wahl einzuräumen, welche Genüsse er in Anspruch nehmen mag. Das wird nur eine vergleichende Bewertung der Genüsse voraussetzen. Diejenigen, von welchen in I,Alinea:»Was die Personen und«die Rede ist, werden auch einen prozentuell höheren Aufwand als die Masse der Bevölkerung verursachen, aber auch zur Auseinandersetzung dieser Personen mit dem Volke wird ein prozentueller Maßstab insgesamt in Anschlag kommen. Es werden in diese Kategorie nur wenige Menschen fallen, da die kleinen Besitzer in ihrem Anteil am Gesamtvermögen reichlichen Ersatz finden.
Zu den wesentlichsten Grundlagen der Gesittung rechnet man die Religion. Man ging von jeher von der Anschauung aus, daß ein Volk ohne Religion nicht regiert werden könne, daß das Volk eine Religion verlange und ein Bedürfnis nach religiösen Vorstellungen und Feierlichkeiten habe, und die größten Monarchen haben die Religion beschützt und der Macht der Kirche Vorschub geleistet. So hat Karl der Große nicht nur die Sachsen mit Feuer und Schwert der katholischen Kirche unterworfen, sondern demFastengebot staatlichen Schutz gewährt und jeden Fastenbrecher mit schweren Strafen, ja in gewissen Fällen mit dem Feuertode bedroht. Er ging ohne Zweifel von der Meinung aus, die königliche Gewalt werde immer stärker sein als die kirchliche Gewalt, und so sah er ohne Argwohn zu, wie die Kirche durch Lehre, Kultus und Strafe das Volk unterjochte, denn er sah in der Kirche nur ein Werkzeug des Kaisers. Damit bereitete Karl die Schmach des Kaisertums vor, das in immer größere Abhängigkeit vom Papsttum verfiel. Auch die Hohenstaufen gingen von derselben Anschauung aus. Friedrich Barbarossa lieferte Arnold von Bresnia dem Feuertode aus und hieß es gut, daß Lucius III. den Bannstrahl gegen die Ketzer schleuderte, indem er den Glaubensrichtern den staatlichen Beistand versprach. Friedrich II. erließ 1224 ein Gesetz, worin er die Ketzer mit dem Feuertode bedrohte und die Errichtung von Ketzergerichten anordnete. Dadurch wurde die Macht des Papsttums so erhöht, daß es die Hohenstaufen erniedrigen und vertilgen konnte.
Es war immer ein verfehlter Herrscherinstinkt, welcher die Monarchen bestimmte, der Religion ihre Unterstützung zu leihen, und darum ist es zweifellos, daß die Religion nur als ein Mittel, die Herrschaft der Tyrannen zu befestigen, angesehen und aus diesem Grunde verbreitet und staatlich beschützt wurde.
In einer vollkommen demokratischen Gesellschaft hängt die Gesittung keineswegs von der Aufrechterhaltung der Religion ab, und ebensowenig bedarf man ihrer zum Schutze der Autorität, die man ja dem Volke nicht aufdrängen will. Doch wird der Kultus so lange aufrecht erhalten werden müssen, als er dem ästhetischen Sinne des Volkes ein Bedürfnis ist. Übrigens wird der Staat, sobald er den Wert des Kollektivismus erkannt, zu den Grundsätzen der nordamerikanischen Staaten übergehen, die jede konfessionelle Lehre aus den Schulen ausschließen. Aber auch den Eltern wird man solche konfessionelle Lehren in der Familienerziehung nicht gestatten, die mit der staatlichen Erziehung und dem Unterrichte im Widerspruch stünden.
Die Zeit wird kommen, wo man von den Dienern der Kirche ebenso wie von jedem Anderen Anteil an der geregelten Arbeit fordern wird, da die freie Zeit reicht, religiöse Übungen und Kultusfeste zu halten.
Aber auch vom religiösen Kultus abgesehen, besteht ein Bedürfnis nach Unterbrechung des Alltagslebens durch Festlichkeiten im engeren und weiteren Kreise. Die Gesetzgebung stellt die allgemeinen Grundsätze auf, welche Feierlichkeiten und Festlichkeiten zu veranstalten sind, welcher Aufwand dabei stattfinden soll, wem die Anteilnahme dabei zu gestatten ist. Die Ausführung dieser Gesetze steht der Staatsverwaltung zu. Die Anlässe können individuelle und allgemeine sein.
Die Geburt.Die Geburt eines Kindes, zum mindesten die legitime Geburt eines Kindes,VII, 2,ist ein natürlicher Anlaß zur Veranstaltung einer Feierlichkeit. Sie wird stattfinden, sobald die Mutter daran Anteil nehmen kann, also etwa vier Wochen nach der Entbindung. Die Festlichkeit wird darin bestehen, daß dem Neugeborenen ein Name gegeben wird, entweder nach der Wahl der Mutter allein oder nach der Wahl beider Eltern oder, falls die natürliche Mutter schon vorher gestorben ist, nach der Wahl der Wahlmutter,VII, 5, b.Es wird dabei Sorge zu tragen sein, daß die Familiennamen genau unterschieden werden, innerhalb der Familien aber kein Personenname gewählt wird, der von einem anderen noch lebenden Mitgliede derselben Familie getragen wird. Es wird der Natur der Sache entsprechen, daß der Verwaltungsbeamte oder sein Delegierter zur Feierlichkeit erscheint, den gewählten Namen, der in die Standesregister eingetragen wird, proklamiert, eine Ansprache hält und den neuen Bürger in den Schutz des Staates mit allen jenen Rechten übernimmt, die ihm kraft der Verfassung zustehen. Namens des Neugebornen mag die Mutter oder Wahlmutter die Versicherung geben, daß derselbe sich dem Staate dankbar erweisen und ein nützliches Glied der Gesellschaft zu werden sich bemühen wird. Es wäre das eine Nachahmung der Aufnahme der Neugebornen durch die Taufe in die Kirche. Aber der Staat wird sein besseres Recht auf die Jugend sich nicht nehmen lassen. Daran wird sich eine Festtafel schließen, an welcher außer dem Verwaltungsbeamten und einigen Verwandten eine Zahl von geladenen Gästen teilnehmen mögen. Der Aufwand wird nun darin bestehen, daß den Teilnehmern kostbarere Gerichte und Getränke als täglich geboten werden. Nachdem die Zahl der Geburten im kommendenJahre mit ziemlicher Genauigkeit vorausberechnet werden kann, wird der Gesamtaufwand leicht vorauszubestimmen sein. Er wird nach dem Prinzip der Naturalwirtschaft bestimmt werden, ausgedrückt in einer für das ganze Reich festgesetzten Menge von Wein, Bier undanderenGetränken, insofern der Alkohol noch nicht aus der Volkswirtschaft verdrängt ist, und von ausgewählten Gerichten, nämlich Wild, Fischen, Fleisch, Geflügel usw.
Die Staatsverwaltung hat dann den genehmigten Aufwand auf die Provinzen, Kreise und Bezirke aufzuteilen, und die Verwaltungsbeamten haben die Bestimmungen für die einzelnen Fälle innerhalb der ihnen von der Verfassung gezogenen Grenzen zu treffen.
Für die Verteilung kann die Gesetzgebung auch noch weiters gewisse Vorschriften machen, so daß eine gewisse Abstufung vorgeschrieben wird für Geburtsfestlichkeiten in den Familien von Lehrern, Ärzten, Beamten und aufwärts bis zu den höchstgestellten Personen, Unterschiede, die auf die Zahl der Gäste und die Menge und Kostbarkeit der Speisen und Getränke und den anderen Aufwand Bezug haben. Die Verteilung nach diesem Grundsatze für die einzelnen Fälle liegt der Staatsverwaltung ob.
Aufnahme in die Schule.Ob auch diese mit einer Festlichkeit verbunden werden soll und welcher Aufwand dafür gestattet wird, hängt gleichfalls von der Gesetzgebung ab. Doch scheint es, daß die Zahl der Festlichkeiten zu sehr vermehrt würde, wenn auch dieser Anlaß gefeiert würde. Da die Gesamtmittel gegeben sind, wird der Aufwand im einzelnen Falle um so geringer sein müssen, je mehr Festlichkeiten veranstaltet werden.
Aufnahme unter die volljährigen und eigenberechtigten Bürger.Mit Eintritt des Bürgers in das 19. Lebensjahr wird ein Lebensabschnitt bezeichnet, der gleichfalls Anlaß zu einer Festlichkeit bietet. Es wird eine Ansprache des Verwaltungsbeamten oder seines Delegierten und eine Antwort des Gefeierten am Platze sein und sich daran gleichfalls eine Festtafel schließen. Bezüglich des besonderen Aufwandes und dessen Abstufung gilt dasselbe, wie oben; vielleicht wird die Höhe des Aufwands schon nicht mehr von den Verdiensten der Eltern, sondern von dem Charakter und den bisherigen Verdiensten des Gefeierten abhängig sein.
Vermählung.Auch die Vermählung eines Bürgers ist ein Anlaß zur Feier einer Festlichkeit, und dafür gelten dieselben Bestimmungen, wie für die vorhin erwähnten Feste. Das Gesetz bestimmt die zur Gültigkeit der Ehe erforderlichen Förmlichkeiten. Die Trauung wird wohl vom Verwaltungsbeamten zu vollziehen sein, der eine entsprechende Rede halten mag. Auch zu dieser Funktion kann er Vollmacht zu erteilen berechtigt werden. Der Aufwand wird etwas größer sein für die Vermählungsfeierlichkeiten, als für andere Privatfeste. Auch die Abstufung mag sich innerhalb weiter gesteckter Grenzen bewegen. Es kann sich an die Festtafel ein Tanzfest anschließen, es kann der Bezirksvorort, der Kreisvorort oder der Provinzvorort zu diesen Feierlichkeiten als Festort bestimmt und ein gewisser Aufwand an Reisen, Beurlaubungen, Festkleidern, Aufzügen genehmigt und den Neuvermählten eine Zeit der Befreiung von jeder Arbeit und dergleichen bewilligt werden. Diese reicheren Feierlichkeiten und sonstigen Annehmlichkeiten sollen denjenigen, die die Pflichten und Sorgen der Ehe auf sich nehmen, ein Äquivalent bieten.
Insofern nicht allen Gliedern der Gesellschaft die Ehe bewilligt wird, wird die Versagung der Geburtsfeierlichkeiten für die illegitimen Geburten einen Teil jener Übel bilden, welche der Staat verhängt, um illegitime Geburten zu verhindern.
Der Geburtstag der Alten, die das neunzigste oder fünfundneunzigste Jahr erreicht haben, wäre ein sehr geeigneter Anlaß für Festlichkeiten. Man hätte allen Grund, die Volksgenossen, welche ein besonders hohes Alter erreicht haben, zu ehren.
Bestattungsfeierlichkeiten.Daß die Bestattung der Verstorbenen den Anlaß zu gewissen Feierlichkeiten bietet, ist offenbar. Auch die Trauer soll einen ästhetischen Ausdruck finden. Ob die Toten begraben oder verbrannt werden, kann Gegenstand der Gesetzgebung sein oder der freien Verfügung der Einzelnen oder den Hinterbliebenen überlassen werden. Daß den Verstorbenen von allen Bewohnern der Gemeinde oder des Quartiers und außerdem von Verwandten und Freunden das Geleite zur Ruhestätte gegeben wird, ist vorauszusetzen. Insofern aber auch ortsfremden Personen dazu Urlaub und Reise bewilligt werden sollen, ist Sache der Verteilungsbeschlüsse. Zur Bestattung hervorragender Personen, die das Volkbesonders ehrt, werden die Bezirke und Kreise Abordnungen entsenden, welchen der Staat Urlaub und Reise zu bewilligen hat. Auch hierin und in Hinsicht auf den Trauerpomp wird eine Abstufung in sehr weit gesteckten Grenzen gutzuheißen sein. Die Totenmahle sollten außer Übung kommen, weil sie nicht zur Trauerstimmung passen. Eher würde sich empfehlen, den nahestehenden Personen, insbesondere der Witwe oder Mutter Urlaub zu gewähren und ihnen das Fernbleiben von den gemeinsamen Mahlzeiten, eine Reise oder sonst etwas zu gestatten, was dem Gemüte Trost gewähren kann. Jeder damit verbundene Aufwand, nämlich Urlaub, Reisen u. dergl., bedarf der Genehmigung durch die Verteilungsgesetze.
Der Tod besonders verdienter Menschen kann Anlaß zu besonderen Feierlichkeiten geben, so daß der Leichnam nach einem größeren Orte gebracht oder in mehreren Orten Trauerfeierlichkeiten gehalten werden, daß hervorragende Redner Gedächtnisreden halten, zum Gedächtnisse selbst eigne Werke herausgegeben und in allen Bibliotheken aufgestellt werden, daß man Denkmäler setzt oder Gedächtnistage für jedes Jahr, jedes Dezennium oder Jahrhundert stiftet. Auch hier wird die Verteilung nach den vom Volke genehmigten Grundsätzen in der Regel durch die Staatsverwaltung vorgenommen, es können aber auch bei ganz ungewöhnlichen Verdiensten der Verstorbenen besondere Volksbeschlüsse eingeholt werden.
Besondere Anlässe zur Feier von Individuen.Solche besondere Anlässe können sein, der Amtsantritt von Lehrern, Ärzten, Beamten nach ihrem Range, sowie die Jahresfeier oder der Gedenktag nach 10, 25 Jahren, hierher gehören auch die Abiturientenfeiern und ihre Gedenktage für die Studierenden höherer Schulen.
Anlässe allgemeiner Natur.Solche Anlässe sind die Gründung von neuen Gemeinden, Gebäuden und größerer Anstalten und die Gedenktage daran, die Erlassung gewisser Gesetze usw. Ebenso eignen sich Frühjahrsanfang, Sonnenwende und Ernte zur Veranstaltung von Festlichkeiten, so auch Weihnacht und Ostern. Dabei kann der Aufwand naturgemäß bei ganz besonderen Anlässen viel weiter gesteigert werden als unter den heutigen Verhältnissen, nachdem der Reichtum und dessen Konzentrierung weit über das hinausgeht, was in der heutigen Gesellschaftsordnung zu erreichenmöglich ist. Die Ansammlung von Menschen, Gefährten, Pferden und anderen Tieren und die Vereinigung von Künstlern und Künstlerinnen aller Art in Theatern und Arenen kann eine Ausdehnung annehmen, für die uns heute jeder Maßstab fehlt. Der Staat braucht sich zu diesem Zweck nichts zusammenzubetteln, da alle Güter im Staate und alle Personen ihm zur Verfügung stehen. Er ordnet nur an, daß ein bestimmtes Festprogramm durchgeführt werden soll und wer daran Anteil nehmen kann, nämlich nach Kategorien und anderen allgemeinen Kennzeichen. Gegen solche Feierlichkeiten kann das Herrlichste, was selbst Rom unter den Kaisern gesehen hat, nicht in Betracht kommen.
Zu mehr oder weniger großartigen Feierlichkeiten können die Wettbewerbungen in allerlei Geschicklichkeiten und Kunstaufführungen Anlaß geben, und diese Wettbewerbungen werden bezirksweise, unter den Preisgekrönten der Bezirke nach Provinzen oder für das Reich veranstaltet werden.
So wie aber großartige Festlichkeiten aus allgemeinen Mitteln veranstaltet werden können, ist es auch denkbar, daß der Aufwand von einzelnen bestritten wird. Wenn jeder Bewohner des Staates für einen solchen bestimmten Zweck eine Stunde seiner Muße und einen Teil der auf ihn entfallenden Konsumtibilien widmet und an der Herstellung herrlicher, dem Feste gewidmeten Gegenstände, nach einem vorher angenommenen Plane im organischen Verbande mit anderen mitarbeitet, so kann etwas Staunenerregendes geschaffen werden. Die Verfassung und der Druck von Werken, die Schaffung von Kunstwerken aus kostbarem Material, der Bau von Häusern und deren Ausstattung und Einrichtung kann solchergestalt zustande kommen. So zur Feier des siebzigsten Geburtstages eines Virchow oder Röntgen.
Die allgemeinen Feierlichkeiten zeichnen sich dadurch aus, daß niemand prinzipiell und gänzlich davon ausgeschlossen ist, wenn auch nur wenige berechtigt sein mögen, ganz nach Belieben anallenFeierlichkeiten teilzunehmen. Es gibt keine Unglücklichen — es wäre denn jemand, der harte Strafe verdient hätte — der nur mit Neid sehen könnte, wenn andere genießen, was er selbst ganz undgar entbehren muß. Heute ist die Freude der einen der Kummer und die Entbehrung, ja der Hungertod anderer. Das ist dem Kollektivismus fremd, der nur Zufriedene machen will. Und die Abstufung in den Genüssen soll ihren Grund immer nur im öffentlichen Interesse haben, so daß auch der an den Festlichkeiten nicht Beteiligte einen indirekten Anteil an den Freuden anderer hat. Die Bevorzugung der wenigen soll immer nur der Lohn von Diensten sein, die allen geleistet wurden.
Diese Festlichkeiten werden zur Veredlung des Volkes viel beitragen, und sie werden höchstwahrscheinlich ein vortrefflicher Ersatz für die in Verfall geratenden religiösen Kulte sein. Denn während der religiöse Kult eine Gottheit verherrlicht,werden die Festlichkeiten des Kollektivstaats das Menschentum verherrlichen. Sie werden dazu anregen, dem wahrhaft Großen, den großen Geistern nachzustreben und in ihnen die Menschheit zu verehren, aus der sie hervorgegangen.
Die olympischen Spiele der Griechen haben vielleicht das meiste zur Entwicklung der griechischen Kultur beigetragen, und es würde zu den Aufgaben des Kollektivstaates gehören, etwas Ähnliches ins Leben zu rufen, nur viel großartiger, mannigfaltiger und in rascherer Aufeinanderfolge. Die heutigen Großstaaten umfassen eine viel zahlreichere Bevölkerung, sie sind viel reicher und der allgemeine Fortschritt entwickelt sich viel rascher. Es würden auch die Wettspiele und andere Wettbewerbungen spezialisiert und nicht, wie die olympischen Spiele, geistige und körperliche Übungen zusammenfassen. Auch würden sie nicht aufeinenOrt beschränkt, sondern Bewerber, Schiedsrichter und Schaulustige in den verschiedensten Städten des Reiches versammeln. Die meisten Wettspiele würden allen Nationalitäten des Reiches gemeinsam eröffnet werden, Poesie und Drama aber wohl national geschieden. Endlich würden diese Wettbewerbungen abgestuft und zuerst nach Kreisen, und für die Sieger in den einzelnen Kreisen die Wettbewerbungen im ganzen Reiche veranstaltet.
Der Preis, um den man sich bewerben würde, wäre nicht nur der Ruhm des Sieges, sondern es könnten auch Prämien der verschiedensten Art zuerkannt werden, zumeist bestehend im lebenslänglichen Gebrauche gewisser kostbarer Güter. So die edelsten Pferde zu reiten für den Sieger in der Reitkunst, die besten und berühmtesten Geigen zu spielen für den Sieger im Violinspiel u. a. Die Sieger würden wieder auf Kosten des Staates zu auswärtigen Veranstaltungen gleicher Art entsendet werden, wie man auch die berühmtesten Ausländer einladen würde, an unseren Wettbewerbungen teilzunehmen.
Hier wäre noch zu bemerken, inwiefern man das Glücksspiel dulden könnte, wenn die Spielwut nicht ganz erlöschen würde, obgleich der Sinn des Kollektivismus ist, dem Zufall keinen Einfluß mehr zu gestatten. Da der Staat alle Güter verwaltet, kann ohne seine Zustimmung nichts mehr aufs Spiel gesetzt werden. Doch könnte man der Spielwut immerhin kleine Zugeständnisse machen. Weshalb sollte man nicht, solange noch Bier gebraut wird, einen Krug Bier ausspielen, oder gewisse Reiseberechtigungen dem Sieger im Kartenspiel oder Domino oder Schach überlassen dürfen? Das Schachspiel könnte sogar in die Reihe jener Künste aufgenommen werden, die von Staats wegen zu fördern und für welche Wettbewerbungen im größten Maßstab eröffnet werden sollten. Auch ist der Sieg im Schachspiel nicht vom Zufall abhängig, daher es auf staatliche Förderung Anspruch hat.
Um zu beurteilen, ob der Kollektivstaat alles das für dieVeredelungdes Volkes, für Sanität, Erziehung und Unterricht leisten könnte, was in diesem Werke versprochen wird, ist es vor allem notwendig, daß man prüft, ob es richtig ist, daß die Verteilung im Kollektivstaat mit so geringem Arbeitsaufwand besorgt werden kann, wie hier behauptet wird. Ich glaube, daß der AbschnittVI, 8,über die Statistik, das ziemlich klar macht. Wenn man nun aus unserer heutigen Statistik ermittelt, wie viele Menschen heute mit dem Umsatze der Güter zu tun haben, so kann man die Ersparnis an Arbeitskräften für den Güterumsatz ermitteln und zeigen, daß dadurch viel mehr Personen für Sanität und Unterricht frei werden, als der Staat braucht, um die von mir geforderten Leistungen zu bestreiten.
Es gibt verschiedene Berufe und soziale Schichten, in welchen die Einführung des Kollektivismus mit Aufhebung des Handels und der Geldwirtschaft eine Veränderung herbeiführen muß, indem manche Berufe, so insbesondere der Handelsberuf und der durch den Handel verursachte Arbeitsaufwand erlöschen, andere Berufe neu organisiert werden und neue Funktionen übernehmen, daher die dafür gewidmeten Arbeitskräfte vermehrt werden müssen. Andererseits werden auch neue Kategorien von Arbeitsbefreiten geschaffen, die der Staat zu erhalten hat, wogegen die heutige Gesellschaft die Besitzenden ohne Arbeitsgegenleistung erhalten muß, welche, wenigstens der Mehrzahl nach, in der künftigen Gesellschaftsordnung in einen der dann bestehenden Berufe eintreten müssen.
Was die Verschiebungen in den Berufen anbelangt, so handelt es sich vorzüglich um den Handel, den öffentlichen Dienst, den Unterricht und den Sanitätsdienst; was die Verschiebungen in den arbeitsbefreiten (unproduktiven) Gesellschaftsschichten anbelangt, so handelt es sich vorzüglich um eine menschenwürdige Altersversorgung in der künftigen Gesellschaftsordnung einerseits und um Ausgedingler, Haus- und Rentenbesitzer, Pensionäre und Almosenempfänger, Pfründner und andere unproduktive Personen in der heutigen Gesellschaftsordnung. Von der Altersversorgung wird inXI, 1, c,die Rede sein.
Die Ermittlung der oben erwähnten Berufe wird nach den Volkszählungen des Jahres 1900 in Österreich und Ungarn gemacht und es werden die beiderseitigen Ziffern zusammengezogen, wobei die Ziffern für Ungarn in manchen Punkten schätzungsweise mit der Hälfte der für ÖsterreichgültigenZiffern eingestellt werden, weil die ungarische Statistik manches, was in Österreich gesondert nachgewiesen wird, zusammenfaßt und diese Veranschlagung jedenfalls der Wahrheit so nahe kommt, als man für diese Arbeit braucht.
Es handelt sich hier um einen Bevölkerungsstand von rund 45 Millionen oder, nach der von mir angenommenen Verteilung der Bevölkerung um 45,000 Gemeinden und Quartiere von durchschnittlich 1000 Bewohnern.
Hierbei sind Post- und Telegraphenbetrieb, obwohl dabei große Ersparnisse an Arbeit wahrscheinlich sind, dann einige kleine Nebenberufe des Handels und selbstverständlich der Transport nicht in Rechnung gestellt.
Da nun in der künftigen Gesellschaftsordnung die Verteilung im Großbetriebe von den Verwaltungsbeamten besorgt wird, welche den Handelsstand entbehrlich machen, so beansprucht der Kollektivstaat für jede Gemeinde und Quartier einen Verwaltungsbeamten, dem eventuell ein Volksbeamter beigegeben wird, das macht für
oder rund um 220,000 Personen weniger als oben für das Jahr 1900 in Österreich-Ungarn ausgewiesen wurde. Das ist wesentlich die Folge davon, daß durch die Pauschalversorgung der Bevölkerung und den Umsatz von Gemeinde zu Gemeinde, statt von Individuum zu Individuum, sowie durch Naturalwirtschaft und durch Vereinheitlichung des Umsatzes in der Hand des Staates dieselben ökonomischen Vorteile erzielt werden, wie durch das Clearingsystem.
Freilich wird das niedere Sanitätspersonal, dann das Erziehungspersonal und der Unterricht in den vier ersten Volksschulklassen zu Lasten des Haushaltungspersonals gerechnet, allein auch heutebeteiligtsich die Familie an der Krankenpflege, der Erziehung und dem Unterrichte und es wird das in Zukunft mit weit größerem Erfolge geschehen, weil die Bildung der weiblichen Bevölkerung im Kollektivstaate eine weit größere ist. Außerdem wird erwartet, daß die Zentralisation der hauswirtschaftlichen Arbeiten eine Ersparnis an Arbeitskräften mit sich bringen wird, wodurch der Mehraufwand an Erziehungs- und Krankenpflege wettgemacht werden dürfte.
Eine Vergleichung zeigt also, daß die Verteilung (der Gütertausch), der Unterricht und das Sanitätswesen zusammengenommen eine geringere Belastung der Volkswirtschaft beanspruchen wird, als in der heutigen Gesellschaftsordnung, obgleich der Kollektivismus in allen diesen Zweigen der Volkswirtschaft mindestens dreimal mehr leistet, als die heutige Gesellschaft. Das gilt nicht nur vom Unterrichts- und Sanitätsdienst, sondern auch von der Güter- und Arbeitsverteilung, welche zugleich —ohne Verwaltungskosten— die beste Versicherung für alle ökonomischen Wechselfälle des Lebens bietet. Nicht nur wird der Sanitätsdienst die Aufgabe haben, den allgemeinen Gesundheitszustand zu heben, sondern auch auf die Verteilung der Arbeit, die Berufswahl und die Erteilung der Ehebewilligung und im weiteren auf die psychische und physische Veredelung des Volkes Einfluß zu nehmen.
Die heutige Güterteilung wirkt zugleich indirekt als Zwang zur Arbeit. Diese Art des Zwanges wird aberimKollektivismus durch direkten Zwang ersetzt, wie er beim Militärdienst geübt wird.
Mit dem Hinwegfalle der Arbeitskräfte, welche heute im Handel verbraucht werden, welche Ersparung allein als Handelsunkosten veranschlagt wurden, wird in Zukunft auch ein großer sachlicher Aufwand in Ersparung gebracht, den der Handel verursacht, ein Aufwand für Geschäftsräume, für Lagerräume, für Annoncen und Reisen, mit einem Worte alles, was in den Betriebsrechnungen der Kaufleute außer dem Salär an Spesen verrechnet wird. Ferner gehört zum Aufwande für die Verteilung durch Kauf und Verkauf auch mancherlei Arbeit der selbständigen Unternehmer, nämlich der Bauern und Gewerbsleute — in Österreich mehr als 4 Millionen Personen — welche in der Berufsstatistik nicht als Handelsarbeit ausgewiesen wird, so das Marktfahren, die Gänge zu Behörden und Anwälten, das Handeln und Schachern beim Verkauf von Kälbern und Schweinen, beim Ankauf von Saatgut, beim Verkauf von Kartoffeln, Ackerfrüchten und Milchprodukten, von Eiern, beim Ankauf von Werkzeugen und beim Anwerben von Dienstleuten.
Ferner sind noch viele Gewerbe in unserer heutigen Gesellschaftsordnung mindestens zur Hälfte als Handelsgewerbe zu rechnen und zwar: Fleischer, Selcher, Bäcker, Zuckerbäcker, Kaffeesieder, Ausschänker, Gasthöfe und Wirte. Von den in diesen Gewerben Tätigen wurden 1900 in Österreich-Ungarn 317,731 gezählt und zwar mit Ausschluß der Arbeiter in den vier ersten Gewerben, daher reichlich die Hälfte, nämlich 159,000 auf Verteilungsarbeit (in den Gast- und Kaffeehäusern Bedienung) zu rechnen sind.
Mit dem Handel entfällt auch die Handelsarbeit der Kundschaft, welche statistisch nicht ausgewiesen werden kann. Da die Kundschaft zum Kaufmann geht, der sie erwartet,[39]die Kundschaft auch im Laden die Abfertigung abwarten muß, kann man wohl annehmen, daß der Zeitverlust und Arbeitsaufwand der Kundschaft im Handel ein und einhalbmal soviel beträgt, wie der Arbeitsaufwand der im Handelsberufe tätigen Personen oder die Jahresarbeit von
nahezu 1,7 Millionen Menschen von 45.000,000 Einwohnern.
So wieder Geldhandel eine vielfach vollkommenere Güterumsatzform ist, als der Tauschhandel, zwischen einzelnen Personen, so ist der Güterumsatz im Kollektivstaat vielmal vollkommener und ökonomischer als der Geldhandel. Ebenso ist der Familienhaushalt eine durchaus rückständige Wirtschaftsform für das Volk. Er ermangelt aller Vorteile des Großbetriebes, dessen Vorzüge in den vorstehenden Berechnungen zum Ausdruck kommen. Wenn man die Familie als Einheit für die Wirtschaft betrachtet, so findet heute der Austausch zwischen 6 bis 8 Millionen solcher Einheiten in Österreich-Ungarn statt, während diese Einheiten im Kollektivstaate auf 45,000 vermindert würden. Aber abgesehen von der Arbeitsverminderung, welche das zur Folge hat, ist ja unser Gütertausch auch die Quelle so zahlreicher Zufälle, die das menschliche Leben zu einem tollen Spiel machen.
In Vorstehendem ist der Nachweis erbracht worden, daß die Ersetzung des Privateigentums durch Kollektiveigentum, die direkte Verteilung der Güter an Stelle der Verteilung durch Kauf und Verkauf, somit die absolute Naturalwirtschaft an Stelle der Geldherrschaft, eine so außerordentliche Vereinfachung des Güterumsatzes zur Folge hat, daß die dadurch bedingte Arbeitsersparnis hinreicht, Unermeßliches für die Vervollkommnung der Rasse und die Erziehung und Unterricht, für Kunst und Wissenschaft zu tun. Außerdem bewirkt der Kollektivismus eine Totalversicherung jedes einzelnen Individuums, er macht alle jene Verbrechen unmöglich, deren Triebfeder der Eigennutz ist und er begründet eine Ära des inneren Friedens und bereitet damit den internationalen Frieden vor.
Unerledigt bleibt die Frage, ob die Volkswirtschaft die Arbeit von vier Jahrgängen, vom 14. bis zum 18. Lebensjahre entbehren kann, um den Unterricht bis zum vollendeten 18. Lebensjahre auszudehnen. Es ist zwar nicht zu bezweifeln, daß zu frühe körperliche Anstrengung den Arbeitswert der Menschen für das ganze Leben herabsetzt und daß eine intensivere geistige Ausbildung den künftigen Arbeitswert der Individuen erhöht, aber einen ziffernmäßigen Nachweis, daß diese Einrichtung ohne Schaden für die Gesamtproduktion verwirklicht werden kann, ist nicht zu erbringen. Man wird darum auch nicht von allem Anfang die ganze Jugend bis zum vollendeten 18. Lebensjahre in der Schule halten und von der physischen Arbeitbefreien, sondern nur die intelligentesten Schüler des 8. Schuljahres in die vier letzten Jahrgänge aufsteigen lassen, die minderbefähigten aber zur Arbeit einstellen, wobei man aber dafür sorgen wird, ihnen nur die leichtesten Arbeiten zuzuweisen, welche der Entwicklung nicht hinderlich sind. In einer gut organisierten zentralisierten Produktion können übrigens viele Kräfte zur Arbeit verwendet werden, welche heute brach liegen müssen, und darum wird es möglich sein, auch schon zweijährige Kinder zu gewissen Arbeiten zu verwenden, welche Kraft und Geschicklichkeit nur steigern. So gehe ich von der Meinung aus, daß Erziehung und Unterricht nicht darunter leiden würden, wenn die Kinder und jungen Leute schon vom dritten Jahr an 2-3 Stunden des Tages produktiv beschäftigt würden und auch dadurch würde ein Teil des Arbeitsverlustes hereingebracht werden, der mit der Ausdehnung des Volksschulunterrichtes auf zwölf Jahre verbunden wäre.
Wie hätte der Kollektivstaat die Wohnungsbauten einzurichten und für das Wohnungsbedürfnis des Volkes zu sorgen?
Ich bespreche hier nur das Bedürfnis des Volkes, der Masse, nicht derjenigen, die durch höhere Verdienste Ansprüche auf Bevorzugung haben. Ich spreche von dem Bedürfnisse des geringsten Arbeiters und der Arbeitsunfähigen, vom Wohnungsminimum in den Urgemeinden.
Ich befürworte vor allen die völlige Trennung der Wirtschafts- und Industriebauten von den eigentlichen Wohnbauten, es sollen nicht nur mit den einzelnen Wohnungen, von Küchen und von den Räumen für die Wäsche und andere hauswirtschaftliche Arbeiten abgesehen, keine Werkstätten in unmittelbarer Verbindung stehen, sondern auch in der unmittelbaren Nähe der Wohnungsansiedlungen soll es weder Werkstätten, noch Stallungen, Scheunen oder Fabriken geben und ich halte es nicht für nötig, dafür Gründe anzuführen. Die Wohnungsansiedlung soll nur der Ruhe, dem Genusse und der Geselligkeit dienen und auch danach eingerichtet sein.
Doch ist vor allem eine Frage zu lösen, soll das Küchenwesen und die hauswirtschaftliche Arbeit zentralisiert, oder nach Familien eingerichtet sein? Ich bin für ersteres und zwar aus folgenden Gründen. Die Großwirtschaft ist auch hier außerordentlich ökonomisch und sie ist nirgends so ökonomisch, als gerade in der Hauswirtschaft. Die Hauswirtschaft mit der Speisenbereitung, Wäsche, Beheizung, Reinhaltung und Lüftung der Wohnungen und der Ausbesserungvon Kleidern, Wäsche und Utensilien, dann Kinder- und Krankenpflege und häuslichen Erziehung beansprucht reichlich ein Fünftel der ganzen nationalen Arbeit. Es handelt sich also um einen Produktionszweig, der in Österreich-Ungarn etwa 4,5 Millionen Menschen beschäftigt. Die Zentralisierung dieser Arbeiten nach Gemeinden von beiläufig 1000 Köpfen gestattet bei besserer Herstellung dieser Arbeiten eine Ersparnis von reichlich 1-1,5 Millionen Arbeitskräften, welche der Erziehung und dem Unterrichte zu statten käme und unsere Frauen vor Überbürdung schützen würde. Die durch Zentralisierung der hauswirtschaftlichen Arbeiten erzielte Ökonomie hat in Kopenhagen zur Errichtung von Einküchenhäusern geführt, welche Küche und Bedienung für 25 Familien liefern, aber nicht für gemeinsame Speisesäle eingerichtet sind. Diese Absonderung der Familien vermindert zwar den ökonomischen Erfolg, ist aber beim beständigen Wechsel in der heutigen Gesellschaftsordnung ebenso notwendig, wie sie in der kollektivistischen Gemeinde unökonomisch, und den sozialen Zwecken hinderlich wäre.
Dagegen nun steht die vermeintliche Forderung des Gemütes und die Voraussetzung, daß nur liebende Frauen das alles mit gewissenhafter Aufopferung und so besorgen, daß die Familienglieder befriedigt werden. Nun meine ich zwar, daß die Familie ihre abgeschlossene Wohnung braucht, wo sie ungestört die wahren Freuden des Familienlebens genießen kann, daß aber mehr die gesellige Vereinigung der Eltern mit den Kindern, als die persönliche Bemühung der Hausfrau mit allen Einzelheiten der Familienwirtschaft das Familienglück ausmacht und daß vielmehr gerade die Belastung der Hausfrau mit so vielerlei Geschäften, welchen allen sie unmöglich gleichmäßig gewachsen sein kann, die Quelle zahlreicher Mißhelligkeiten ist, und daß gerade deshalb so wenig wahres Familienglück angetroffen wird. Am ehesten noch allerdings bei Arbeitern, wo diese Geschäfte niemals gut besorgt werden, noch gut besorgt werden können; bei ihnen nur, weil elende Menschen nach jedem Strohhalm von Glück haschen und gemeinsames Leid die Menschen verträglich macht. Wo nur etwas Wohlhabenheit ist, werden ohnehin fremde Hilfskräfte gedungen, ohne dadurch das Familienglück immer zu gefährden. Und auch bei zentralisierter Wirtschaft ist ja die Familienmutter in der Lage, fehlendeszu ergänzen und auf Erfüllung der dem Staate obliegenden Verpflichtungen zu dringen und so sich ihrer Kinder anzunehmen, für sie besorgt zu sein.
Ein weiterer Grund, der für Gemeindewirtschaft spricht, ist die Forderung einer über die Grenzen der Familie erweiterten Geselligkeit, die dort vernünftig gepflegt werden kann, während sie heute gerade auf Kosten der Kinder geht. Wir finden, daß zumeist der Hausvater ins Wirtshaus, die Hausfrau auf Besuch geht, ja auch das Dienstmädchen mit dem Liebhaber läuft und die Kinder, die man nicht mitnehmen kann, entweder eingesperrt werden oder auf der Gasse tausend Gefahren ausgesetzt sind.
Diesen Übelständen und den Rechtsverletzungen des Mannes der Frau und der Eltern den Kindern gegenüber kann der kollektivistische Staat ein Ende bereiten, aber nur dann, wenn er es vermag, die Familienglieder nötigenfalls auch zu trennen und ihnen gesonderte Unterkunft zu verschaffen, in gewöhnlichen Zeiten aber die Eltern, wenn sie abwesend sein müssen, zu ersetzen. Das wird durch die Zentralstation der Wohnungen in großen Gebäuden sehr erleichtert, würde aber durch das Villensystem erschwert werden. In diesen zentralisierten Ansiedlungen ergibt sich zwischen allen Gliedern der Gemeinde, den Männern, den Frauen und den Kindern, eine umfassende Geselligkeit, welche den Frieden fördert, die Anschauungen bereichert, die Intelligenz erhöht.
Doch soll auf diesem Gebiete kein Doktrinarismus aufkommen und da man mit dem Kollektivismus nur im kleinen beginnen kann, wird das Experiment uns belehren, ob der gemeindeweise Haushalt den Bedürfnissen der Menschen mehr entspricht und so wird die Erfahrung den Ausschlag geben.
Nehmen wir an, die Entscheidung wäre für den gemeindeweisen Hauswirtschaftsbetrieb gefallen, so wäre für folgende Bedürfnisse zu sorgen. Jedem muß es möglich sein, sich abzuschließen, oder sich anderen im engeren Kreise anzuschließen oder endlich der Geselligkeit im Großen zu erfreuen. Es muß also jedem, der es wünscht, ein genügender, abgesonderter Schlaf- und Wohnraum zugewiesen werden, es muß aber auch die Gelegenheit geboten sein, mehrere Schlafräume zu einem Ganzen zu gemeinschaftlicher Benutzung zu vereinen undaußer diesen Schlafräumen muß es große Säle und kleinere Säle geben, in welchen sich die ganze Gemeinde und kleinere Gesellschaften versammeln können. Die Mahlzeiten sollen die Glieder der Gemeinde so viel als möglich gemeinsam einnehmen, es soll aber auch gestattet sein, sich das Essen auf seine Stube bringen zu lassen, damit die Gemeinsamkeit nicht zur Last wird. Anfangs werden sich aus diesem Zusammenleben vielleicht manche ärgerliche Streitigkeiten ergeben, aber je weiter die Volkserziehung schreitet, je mehr sich die Staatsangehörigen in die Verhältnisse einleben und wenn einmal die Zeiten kommen, wo die überwiegende Mehrzahl der Gemeindegenossen von Jugend auf zusammen aufgewachsen ist, endlich, wenn es der kollektivistische Charakter des Staates ermöglicht, störende Elemente, die sich in einer Gemeinde nicht einzufügen vermögen, in andere Gemeinden zu versetzen, wird ein herzliches Einvernehmen der Bewohner einer Gemeinde gewiß sich entwickeln. Man denke an die kameradschaftliche Gesinnung der Mannschaft eines Regiments, der Offiziere einer Garnison und daran, daß man im ältesten Griechenland so hohen Wert auf gemeinsame Mahlzeiten legte. Doch wird hier vieles abhängen von dem Takt und der Menschenkenntnis der Verwaltungsbeamten.
Diesen Grundsätzen würde nun ein Bau entsprechen, der nachVI, 1, a,wie unten beschrieben eingerichtet wäre.
Der Mittelbau, ein Oblongum von etwa 1600 Quadratmeter Baufläche, würde als Gemeindepalast dienen, im Untergeschoß Küche, Keller, Wäscherei, geschlossene Bäder, Turnsaal und Spielräume, im Hochparterre einen den ganzen Raum umfassenden Speisesaal, im oberen Stockwerke den Bibliotheks- und Versammlungssaal, das Amtszimmer, die Schulzimmer, Spielsäle und Vorratsräume enthalten. Im Bibliothekssaale könnten auch Sonntags religiöse Feierlichkeiten abgehalten werden, wenn das Vorurteil unterdrückt sein wird, daß solche Feierlichkeiten nur in geweihten Räumen stattfinden dürfen. Dieser Bau würde von einem Garten umschlossen, an den vier Wohnbauten in Kreuzform mit Erdgeschoß und drei Stockwerken grenzen würden. Jedes dieser vier Häuser würde 256 Wohnungseinheiten enthalten und nach Bedarf in einfenstrige Stuben und größere, gemeinsame Gemächer eingeteilt werden. Diese 1024Wohnungseinheiten wären ausreichend für Beherbergung von 1000 ständigen oder vorübergehenden Bewohnern, für Kranken- und Fremdenzimmer und für Einräumung größerer Wohnungen für die Verwaltungsbeamten, Ärzte und Lehrer und einige sonstige bevorzugte Gemeindeglieder. Dabei ist zu beachten, daß die erstjährigen Kinder wohl kein eigenes Schlafzimmer zugewiesen erhielten, daß auch einige Erwachsene, welche einem Turnus nach mit Schmutzarbeiten befaßt wären, aus dem Gemeindeleben auszuscheiden hätten und im Wirtschaftsgebäude zu schlafen hätten, wodurch Räume in den Schlafgebäuden frei würden.
Eine solche Gemeinde besäße Bäder jeder Art, im Freien, im Souterrain und in allen Stockwerken, so daß für Reinlichkeit und Gesundheit auf das beste gesorgt wäre.
Wollte man familienweise für die Wohnung sorgen, mit den beliebten »Familienhäusern«, so wäre das nicht nur ungesellig, sondern man müßte etwa zweihundert solcher Häuschen bauen. Und wollte man drei oder vier Familien zusammensperren, also bloß 50 Häuser für 1000 Bewohner bauen, so wären Kosten und Übelstände immer noch groß, und der Vorteil bestünde nur darin, daß man sich der Zentralisation genähert hätte. Die Familienhäuser würden ein weit größeres Baukapital und einen vier- bis fünffach größeren Raum erfordern, eine Menge Straßen und Wege beanspruchen und einen weit umfassenderen Dienst für Beseitigung der Fäkalien und Straßenreinigung notwendig machen, und man kann sagen, daß durch Annahme dieses Systems der Aufwand für Wohnungsbauten mindestens um ein Drittel erhöht würde[40], bei gleicher Bequemlichkeit. Vorteile und Nachteile gegeneinander gehalten, wird der überwiegende Vorteil auf Seite entsprechend zentralisierter Wohnungsansiedlungen sein. Zudem erschwert die Zerstreuung der Gemeindeinsassen die Aufsicht[41], die Verteilung, die Unterdrückung desVagabundenwesens und die Evidenthaltung der Bevölkerung und ihrer Verteilung, die nachVI, 8,eine wesentliche Grundlage einer vollkommenen Versorgung aller Volksgenossen bildet. Es würde von allem, was ich mir vom Kollektivismus verspreche, kaum etwas realisiert werden können, wenn man das Villensystem annähme.[42]
Um die Ansiedlung recht wohnlich zu machen, würde man die Gebäude durch gedeckte Gänge und Veranden verbinden und, wenn möglich, schattige Wege in den nahen Wald führen.
Da drei Viertel der Fenster der Wohnstuben ins Freie führen, das letzte Viertel aber nach den Gärten sähe, welche zwischen den Wohnhäusern und dem Gemeindepalaste liegen, so wäre genügend für gute Luft gesorgt. Ganz besondere Rücksicht wäre auf Vermeidung der Gefährdung der Bevölkerung durch Elementarereignisse zu nehmen. Wo Überschwemmungen, Vulkaneruptionen, Lawinen oder Erdbeben zu fürchten sind, sind keine Wohnungsansiedlungen anzulegen und die etwa vorhandenen abzutragen. Gegen Feuer hat man nicht nur alle Löschgeräte bereit zu halten, sondern auch alle Hilfsmittel zur Flüchtung der Bewohner aus allen Teilen der bewohnten Gebäude. Es wird sich empfehlen, von Zeit zu Zeit Übungen für die Flüchtung der Insassen aus brennenden Gebäuden zu veranstalten.
Die Vermeidung der Anlage von Wohnbauten an Orten, welche erfahrungsgemäß sehr gefährdet sind, ist im Kollektivstaate sehr leicht ausführbar; in unserer Gesellschaftsordnung werden sich immer einzelne in der Zwangslage befinden, sich an solchen Orten anzusiedeln,weil der andere Boden besetzt ist. Der Kollektivismus kann also auch nach dieser Richtung einem Bedürfnisse der allgemeinen Wohlfahrt besser genügen, als unsere Gesellschaftsordnung. Laibach, St. Pierre und andere Beispiele lehren, wie auch gegen solche Schrecknisse der Kollektivismus allein abhelfen kann. Es hätte die Bevölkerung von Martinique gerettet werden können, wenn Amerika kollektivistisch organisiert wäre.
Innerhalb gewisser Grenzen wird der Staat in jeder Gemeinde für Ästhetik und Annehmlichkeiten im Wohnwesen sorgen. Allein über diese Grenzen hinaus wird es den Gemeindemitgliedern überlassen bleiben, größere Annehmlichkeiten zu schaffen. Die jährlich zur Verteilung gelangenden Konsumtibilien,VIII, 5,und die freie Zeit der Bewohner können dazu verwendet werden, um Wege und Aussichtswarten anzulegen, die Wohnräume zu schmücken, die Gartenanlagen zu zieren u. dergl., und nur insofern dadurch Flächen dem Anbau entzogen würden, wird die Zustimmung der Staatsverwaltung erforderlich sein. Ja, wenn sich unter den Gemeindegenossen wirkliche Künstler befinden, kann sich eine kleine Gemeinde im Laufe von Dezennien in ein kleines Athen verwandeln, der große Saal mit herrlichen Bildwerken und Gemälden geschmückt werden, die Eingangspforten mit Bronzen und Holzplastik ausgestattet, die Außenwände der Gebäude mit architektonischem Schmucke verkleidet, das Hausinventar veredelt werden, und so ist es möglich, daß die Gemeinden sich individualisieren und eine Art von Gemeindeeigentum geschaffen wird. Dadurch kann sich eine Gemeinde auch Anspruch auf Privilegien erwerben, so daß ihr ein Einspruchsrecht eingeräumt wird gegen Aufnahme neuer Gemeindegenossen, welche des Vorzuges, solche Herrlichkeiten zu genießen, unwürdig erscheinen.
Für die Ausstattung der Wohnräume und des Gemeindepalastes, soweit sie vom Staate bestritten wird, wird ein allgemeines System anzunehmen sein, um bei tunlichster Mannigfaltigkeit eine gleichmäßige Verteilung des staatlichen Aufwandes zu sichern. Bei der Neuanlage von Gemeinden nach VI, 2,Alinea:»Da bei einer Bevölkerung«, kann den künftigen Bewohnern, insofern sie bekannt sind, eine gewisse Wahl eingeräumt werden, vorausgesetzt, daß die zugestandene Menge an Material und Arbeit nicht überschritten wird.So mögen die einen den Wunsch haben, daß große Glashäuser angelegt werden, andere wünschen, einen Wintergarten zu besitzen oder ein großes Atelier für Photographie, selbst eine kleine Sternwarte oder eine ausgedehnte Telephonanlage im Innern der Gemeinde zur Verbindung aller Räume zu erlangen. Was hier vom Wohnungsschmucke gesagt wurde, hat auch Anwendung auf das Mobiliar der Wohnhäuser und des Gemeindepalastes und alles, was zum Betriebe der Hauswirtschaft erforderlich ist. Auch im Mobiliar ist in einem Kollektivstaate eine viel größere Mannigfaltigkeit als in unseren Verhältnissen möglich, weil selbst bei der Annahme vieler Tausender von Formen doch jedes Erzeugnis zum Massenartikel wird. Nur Luxusformen bleiben von der Verallgemeinerung ausgeschlossen und bevorzugten Ortschaften und bevorzugten Bevölkerungsschichten[43]vorbehalten.
Diese zentralisierten Wohnansiedlungen entsprechen am besten dem Charakter des Kollektivismus. Die Lage der großen Mehrzahl des Volkes ist von der Art, daß die Familien das häusliche Glück nur während weniger Stunden genießen können, Arbeit und Beruf halten die Eltern den größten Teil des Tages hindurch von den Kindern fern, bis auch diese wieder, durch ihren Beruf in Anspruch genommen, das Haus verlassen müssen oder wenigstens nur für wenige Stunden dahin zurückkehren. Selbst wo die Mutter den Tag über zu Hause bleiben kann, wird sie von vielerlei Geschäften in Anspruch genommen, und sie kann den Kindern eine ununterbrochene Aufmerksamkeit nicht zuwenden. Das Ideal des Familienlebens, das man den Arbeitern so verlockend darstellt, damit sie dessen Verlust durch den Sozialismus für ein großes Unglück halten sollen, besteht nicht. Sie müssen ihre Kinder in die Krippen, Spielschulen und Schulen senden und sich so auch heute von ihnen trennen. Aber diese Anstalten gewähren nur einen ungenügenden Ersatz der häuslichen Erziehung, weil sie oft weit entlegen und die den Kinderngewidmeten Stunden beschränkt sind. Auch spielen in allen solchen Dingen die Entfernungen eine große Rolle. In großen Städten sind selbst Familien des höheren Mittelstandes in Verlegenheit, wenn zwei oder drei Kinder in verschiedene Schulen geschickt werden müssen. In einer zentralisierten Gemeinde können die Kinder auf dem kurzen Wege zur Schule im Gemeindepalast vom Fenster der Wohnung aus überwacht oder von den Erziehungspersonen abgeholt und geleitet werden.