Nicht leicht gibt es auf irgend einem Gebiete des menschlichen Lebens so viel Unklarheit, wie auf dem Gebiete des Sozialismus. Die Sozialisten wollen offenbar Produktion und Verteilung andere Grundlagen geben, aber bestimmte Formen hat die Vorstellung von der zukünftigen Gesellschaftsordnung nicht angenommen. Besonders ist der Begriff der »Gesellschaft«, den man mit dem Begriffe »Staat« in Gegensatz setzt, etwas ganz Nebelhaftes. Eine bestimmte Gestaltung hat die Gesellschaft nur in den Köpfen der Freiländer angenommen. Sie fordern die Fortdauer des Staates und sagen, der Staat müsse alle Produktionsmittel in seine Gewalt bringen, Eigentümer aller Produktionsmittel werden, er dürfe aber nicht selbst produzieren, sondern müsse die Produktionsmittel den frei gebildeten Assoziationen zurBewirtschaftungüberlassen. Nur für einige Produktionszweige gestatten die Freiländer die staatliche Produktion und das Charakteristische der Freilandstheorie ist der freie Anschluß eines jeden Individuums aneineoder mehrere der bestehenden Genossenschaften. Solche Ideen haben auch manche Anhänger des Anarchismus und manche sozialdemokratischen Theoretiker scheinen auch an eine genossenschaftliche Organisation der Bewirtschaftung der Produktionsmittel zu denken. Andere wieder scheinen sich die Kommune oder Ortsgemeinde als souveräne wirtschaftliche Einheit zu denken. Menger[2]geht von der Anschauung aus, die Vertreter der Ersetzung des Staates durch die Gesellschaft meinten, daß alleArbeitsorganisationen aus Verträgen hervorgehen, und daß also die Gesetze durch Verträge ersetzt werden sollen.
Dieser Ruf, der Staat solle durch die Gesellschaft ersetzt werden, beruht auf einem Grundirrtum der Sozialisten. Sie wollen dadurch die Freiheit allen Gliedern des Volkes sichern. Allein solange es ein Staatsterritorium, das heißt ein begrenztes Gebiet, auf dem sich das wirtschaftliche Leben abspielt, gibt, gibt es einen Staat. Der Staat hat Grenzen, er hat heimatsberechtigte Bewohner, er hat eine Gesetzgebung, welche sich auf das Staatsgebiet und dessen Bewohner erstreckt und dann ist der Staat in der Regel unabhängig von allenäußerenMächten. Obgleich für eine sehr ferne Zukunft die Möglichkeit eines Allerweltskommunismus nicht geleugnet werden soll, kann zunächst an nichts anderes gedacht werden, als an eine Veränderung der Gesellschaftsordnung und der Eigentumsordnung auf dem Gebiete eines oder mehrerer Staaten und darum ist die Erhaltung der Staaten im Interesse des sozialistischen Ideals und der vernünftige Sozialist bekämpft die vom Staate unabhängige wirtschaftliche Macht, nicht den Staat, der dazu berufen ist, in Zukunft den Sozialismus zu verwirklichen und die sozialistische Wirtschaft zu betreiben.
Die unklaren Köpfe, die über Sozialismus reden und schreiben, wollen den Staat abschaffen, weil sie sehen, daß die Gesetze nicht für Alle, sondern nur für die herrschenden Klassen gemacht sind. Darum glauben viele, die Anarchisten, daß die Abschaffung der Gesetze genüge, um der Ungerechtigkeit ein Ende zu machen. Die Gesetze sollen nun allerdings nicht im Interesse der herrschenden Klassen und Individuen gemacht werden, aber auch die Freiheit Aller hat die Herrschaft von Gesetzen, wenn auch anderer Gesetze zur Voraussetzung. Absolute Freiheit Aller, Anarchismus, ist schon wirtschaftlich unmöglich.
Bebel und andere Sozialisten meinen, der Staat sei bloß im Interesse des Privateigentums geschaffen worden und habe nur ihm zu dienen, daher er gegenstandslos sei, sobald das Privateigentum aufhöre. Allein der Staat hat schon lange aufgehört,nurdem Privateigentum zu dienen. Er ist auch schon zu einem Viertel kollektivistisch und hat auch die Geschäfte der kollektivistischen Einrichtungenzu besorgen. Gar nichts steht dem im Wege, durch den Staat selbst Alles in Gemeineigentum zu verwandeln. Schon Aristoteles sagt, es sei eine falsche Auffassung vom Staat, daß er keinen anderen Beruf habe, als die Privatrechte zu beschützen und selbst Napoleon sagte:Les lois ont pour but le bonheur de touts.Andere wieder glauben, die künftige Gesellschaftsordnung könne nur international zur Herrschaft gelangen und das sei der Grund, weshalb der Staat, eben weil er ein begrenztes Gebiet hat, verschwinden müsse. Diese Anschauung ist aber falsch. Daß der internationale Verkehr auch zwischen Staaten verschiedener Gesellschaftsordnung möglich ist, wird in diesem Werke nachzuweisen sein. Ebenso gewiß ist, daß auch zwei Staaten der gleichen Gesellschaftsordnung, zwei Kollektivstaaten, sich verschiedene Wirtschaftsziele setzen können. Darum unterliegt es keinem Zweifel, daß mit der kollektivistischen Gesellschaftsform die Trennung der Völker in mehrere Staaten nicht nur nicht unvereinbar, sondern für die nächste Zeit sogar unvermeidlich ist. Müßten alle Völker der Erde, oder alle Völker eines Kontinentes, oder selbst nur alle Individuen auf einem Staatsgebiete gleichzeitig zur kollektivistischen Gesellschaftsordnung übergehen, so wäre dieser Übergang für alle Zeiten unmöglich, weil die Änderung der Gesellschaftsordnung sich dann nicht evolutionistisch vollzöge.
Ich spreche demnach von Kollektivstaaten, vom Übergange einzelner Staaten aus der heutigen Gesellschaftsordnung in die kollektivistische Gesellschaftsordnung und werde dabei insbesondere das österreichische Staatsgebiet und dessen besondere Verhältnisse ins Auge fassen. Daß ich zunächst an Österreich denke, hat nicht nur seinen Grund darin, daß ich Österreicher bin und das Gute zuerst für mein Vaterland wünsche, noch darin, daß ich mit österreichischen Verhältnissen besser vertraut bin, als mit denen anderer Länder und Völker, sondern ich wende das kollektivistische Staatsideal deshalb zuerst auf Österreich an, weil ich glaube, daß Österreich und die habsburgische Dynastie nur durch den Kollektivstaat vor dem Untergange gerettet werden können, daß also der Selbsterhaltungstrieb, der dem österreichischen Staatsgebilde innewohnt, mit Notwendigkeit den Gedanken reifen muß, gewissermaßenin extremisdieses letzte Heilmittel zu versuchen. Die Krankheit Österreichs wurzelt imPrivateigentum, um welches sich in letzter Auflösung alle politischen Kämpfe drehen.
Meines Erachtens ist die politische Zersetzung Österreichs als Bankerott der herrschenden Klassen in Österreich aufzufassen, diese Klassen müssen als Gegner der Dynastie, als Gegner des Staatsganzen, aber vor Allem als Gegner des produktiven Volkes erkannt werden. Sie sind das zwar in allen Ländern,[3]aber nirgends sind sie in ihrer gemeinschädlichen Tätigkeit so weit vorgeschritten als in Österreich und nirgends halten sie sich so sehr gegenseitig das Gleichgewicht, nirgends ist ihre Politik so festgefahren, wie bei uns, nirgends ist ihre Gemeinschädlichkeit so für Jedermann evident. Der Kampf der politischen Parteien frißt am Mark des Staates, führt zur Frechheit gegen den Träger der Krone, bedroht die Dynastie undzugleichschädigter Bürger, Bauern und Proletarier durch Unterbindung der Produktion,daher Österreich nur gerettet werden kann durch eine Allianz der Krone mit den beherrschten Klassen gegen die herrschenden Klassen, welche ihrer politischen Macht beraubt werden müssen, was natürlich zur Untergrabung der wirtschaftlichen Macht dieser Klassen führen muß.[4]
Das natürliche Ziel der Entwickelung der Gesellschaft ist die Volkssouveränität, von welcher man heute nur theoretisch spricht. Sobald das Privateigentum und der Reichtum, also das wirtschaftliche Übergewicht, Einzelner unterdrückt ist, gibt es keine Macht mehr, welche sich dem Volke gegenüber behaupten könnte. Mit der Volkssouveränität ist aber die Monarchie recht wohl vereinbar. Sie würde bedeuten, daß die oberste Leitung der Staatsgeschäfte, wie sie heute dem Staatsoberhaupte in den Kulturstaaten, seien diese Monarchien oder Republiken, zusteht, einer Familie erblich übertragen ist und vom Oberhaupt dieser Familie ohne persönliche Verantwortlichkeit ausgeübt wird. Selbstverständlich wird die Regierungsgewalt des Staatsoberhauptes in einem Kollektivstaate eine wesentlich andere sein, als in einem Staate unserer Gesellschaftsordnung und auch das Staatsoberhaupt wird, wie jeder andere Volksgenosse, mehr Freiheit zu nützen, aber viel weniger Freiheit zu schaden haben, als heute.
Vereinbar mit der Volkssouveränität ist die Monarchie dann, wenn die monarchische Gewalt namens des Volkes ausgeübt, von ihm abhängig erklärt wird und wenn das Volk das Recht hat, die Monarchie abzuschaffen, den Monarchen abzusetzen, die Successionsordnung abzuändern. Es ist höchst wahrscheinlich, daß sich die Monarchie, wo sie heute besteht, wenigstens für eine Reihe von Generationen auch in der neuen Gesellschaftsordnung dann erhalten wird, wenn die Dynastie der Umwandlung der Gesellschaftsordnung Vorschub geleistet hat. Die Befugnisse des Monarchen werden nach mancher Richtung sehr beschränkt sein und die Hauptaufgabe desMonarchen wird nicht sein Anteil an der Gesetzgebung und Verwaltung, sondern die soziale Repräsentation des Volkes und Staates sein. Der Monarch wird die Personifikation des Volkes und Staates darstellen und diese Stellung wird vorzüglich zum Ausdrucke kommen bei großen Festlichkeiten und bei den obersten und prächtigsten geselligen Vereinigungen, deren Mittelpunkt regelmäßig der Monarch sein wird. Er und seine Familie werden eine oberste Stellung einnehmen und damit er imstande sein soll, die umfassenden repräsentativen Aufgaben zu lösen, welche der Monarchie gestellt sind, wird zu prüfen sein, ob nicht eine kleine ZahladeligerFamilien fortbestehen soll, die den Monarchen dabei unterstützen. Der Monarch, seine Familie und der Adel, wenn ein solcher forterhalten wird, können ebensowenig Privateigentum haben, wie irgend ein anderer Volksgenosse und den Aufwand der Hofhaltung bestreiten sie aus den ihnen vom Volke jährlich naturalwirtschaftlich angewiesenen Mitteln an Arbeitskräften und Naturalien. Über diese Hofhaltung wird inIV,Näheres gesagt werden.
Die bloße Erklärung, das Volk sei souverän, ist ohne allen Wert. Man muß erst wissen, wer das Volk ist, da doch mindestens Säuglinge keinen Anteil an der Souveränität haben können und man sich über die Grenzen des Alters der Unselbständigkeit erst einigen muß. Auch braucht jede Vereinigung von Menschen, die gemeinsame Zwecke verfolgen soll, bestimmte Organisationsformen, die umso schwieriger zustande kommen, je zahlreicher die Glieder einer solchen sind. Verfassungen müssen daher immer oktroyiert werden und zwar entweder von einem Monarchen, oder einer provisorischen Regierung, einem Diktator oder einer konstitutionellen Versammlung. Darum kann hier dieser Gegenstand nur theoretisch besprochen werden und die Verwirklichung der Volkssouveränität wird einen Teil der Umgestaltungsarbeiten bilden, welche die neue Gesellschaftsordnung herbeiführen sollen.
Vor allem entsteht die Frage, wer bei der Fassung von Volksbeschlüssen eine Stimme haben soll, und es scheint für den Zukunftsstaatdas Natürlichste, das Stimmrecht jedem männlichen und weiblichen Volksgenossen einzuräumen, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, wenn die Gesetze bestimmen, daß mit dem vollendeten 18. Lebensjahre die Erziehungsgewalt der Familie und des Staates beendet und der junge Mensch, sei es Mann oder Weib, selbständig ist. Bezüglich der Jugend, welche dieses Alter noch nicht erreicht hat, könnten verschiedene Grundsätze angenommen werden, sie könnte 1. ganz unvertreten bleiben, 2. ihre Vertretung könnte dem Monarchen oder sonstigem Staatsoberhaupte eingeräumt werden, endlich 3. könnte man sie in die Hände der Eltern, vielleicht nur der Mutter oder Wahlmutter legen. Dann hätten diese Personen für sie die Stimme abzugeben. Pluralstimme.
1. Die unselbständige Jugend könnte ganz unvertreten bleiben, weil sie, noch ohne genügende Arbeitsleistung, dem Staate zur Last fällt und weil sie, der Natur der Sache nach nicht jene Reife des Urteils besitzt, die zur Ausübung des Stimmrechtes erforderlich ist. Nehme man auch an, daß viele schon in einem früheren Lebensalter als mit 18 Jahren verstandesreif sind, so müßte doch jedenfalls für den Beginn der Selbständigkeit und des Stimmrechtes eine natürliche, leicht erkennbare Grenze gezogen werden. Die Beschränkung der Erziehung auf das Alter unter 18 Jahren wird inVII, 5, a,begründet werden.
2. Wenn aber auch eine selbständige Ausübung des Stimmrechtes vor vollendetem 18. Lebensjahre nicht zugestanden werden könnte, so käme noch immer eine stellvertretende Ausübung des Stimmrechtes zur Wahrung der Interessen der Jugend in Frage und eine solche könnte in zwei Formen zur Einführung gelangen. Den modernen Monarchen hat man in der Regel als den Vertreter aller jener Volksschichten zu betrachten, welche in der Gesetzgebung nicht vertreten sind. Darum könnte auch im Kollektivstaate diese Vertretung der Jugend dem Monarchen oder dem sonstigen Staatsoberhaupte eingeräumt werden. Beträgt die erziehungsbedürftige Jugend 40% der Bevölkerung und setzt man sie der Bedeutung nach dem 10. Teile des Gesamtvolkes gleich, so könnte man dem Monarchen oder Staatsoberhaupte zur Geltendmachung der Interessen der Jugend gewisse, jener Bedeutung angemessene Vertretungsrechte einräumen. Es wärenicht zu empfehlen, ihm ein effektives Stimmrecht, etwa in der Form einzuräumen, daß er bei Volksabstimmungen ein Zehntel aller Stimmen abgeben könnte, weil eine solche Macht in einer einzigen Hand vereiniget gefährlich wäre. Wohl aber könnte zur Geltendmachung dieser Interessen ein beschränktes Vetorecht eingeräumt werden, etwa so, daß ein Beschluß auf beschränkte Zeit sistiert werden könnte, oder daß dem Monarchen ein Vetorecht dann zustände, wenn die Majorität nicht mehr als fünf Neuntel aller Stimmen oder aller abgegebenen Stimmen betrüge.
3. Den Müttern oder Wahlmüttern, siehe darüberVII, 2,könnte, wie gesagt, auch die Abgabe einer Stimme für ihre Kinder nach Art der Pluralvoten unserer Zeit eingeräumt werden. Nachdem den Frauen aber ohnehin schon die Hälfte aller Stimmen, ja bei den heutigen Bevölkerungszahlen der männlichen und der weiblichen Bevölkerung, erheblich mehr als die Hälfte aller Stimmen gebührt, so würden solche Pluralvoten der Mütter, wenn sie für alle Abstimmungen zugestanden würden, zu einer gefährlichen Überstimmung der männlichen Bevölkerung führen. Man könnte sich aber wohl denken, daß ein proportional berechneter Teil des Volkseinkommens für die Jugend ausgeschieden würde und wenn es sich nur um Verteilungsbeschlüsse in Beziehung auf diesen Anteil am Volkseinkommen handelte, wäre ein solches Übergewicht der Frauenstimmen ganz unbedenklich. Vielleicht würde ein so mächtiger Einfluß, der vorwiegend doch nur den verheirateten Frauen zustatten käme, etwas dazu beitragen, um die Eheflucht, die nachVII, 3,zu fürchten wäre, einzudämmen und den verheirateten Frauen den Kindersegen erwünscht scheinen zu lassen.
Da aber die ganze Bevölkerung, auch die Männer und die unverheirateten Personen, ein großes Interesse daran haben, daß die neue Generation aufgezogen und zu einem tüchtigen Geschlechte herangebildet werde, scheint ein Bedürfnis, die Jugend als solche besonders vertreten zu sehen, nicht gerade evident zu sein und nachdem in allen Dingen, insbesondere auch in Verfassungsfragen die größte Einfachheit erwünscht ist, dürfte man von allen solche Künsteleien absehen.
Auch den Männern könnte die Verfassung ein Übergewicht überdie Frauen verschaffen, wenn das Pluralvotum den Vätern statt den Müttern zugestanden würde. Doch scheint es für die künftige Gesellschaftsordnung so natürlich, daß die väterliche Gewalt durch eine mütterliche Gewalt ersetzt werde, wie inVII, 2,gezeigt wird, daß ein solcher Vorschlag kaum begründet erscheinen könnte.
Das souveräne Volk kann so wenig durch Verfassungsformen gebunden werden, wie früher der absolute Monarch durch Gesetze oder selbst durch seinen eigenen Willen dauernd in seiner Freiheit beschränkt werden konnte. Das Volk wird demnach nicht verpflichtet werden können, Abgeordnete zu wählen und ihnen die gesetzgebende Gewalt zu übertragen. Die Regel wird die Volksabstimmung sein, welche allerdings auch darauf gerichtet sein kann, für einen bestimmten Fall oder für eine bestimmte Zeit Vertreter zu wählen, welche als Vollmachtsträger zu betrachten sind. So könnten auch zur Vorberatung der jährlichen Beschlüsse über Produktion und Verteilung, oder neuer Gesetze Deputierte gewählt werden mit Vorbehalt der Volksabstimmung zur Ratifizierung ihres Operates.
Im Kollektivstaate ist die Trennung der gesetzgebenden und der ausübenden Gewalt viel notwendiger, als im heutigen Staate, wo die Gegenstände der staatlichen Kompetenz viel weniger ausgedehnt sind, und wo die gesetzgebenden Körper nur über dasjenige entscheiden, was die Besitzenden ihnen überlassen. Im Kollektivstaate würde das Volk die ganze Zeit mit gesetzgeberischen und Verwaltungsakten zubringen müssen, wenn es der Verwaltung keine ausübende Gewalt einräumen wollte. Aber nicht die Notwendigkeit oder das Verlangen, die Volkssouveränität zu beschränken, sondern die Macht der Tatsachen zwingt dazu, der Verwaltung ausgedehnte Befugnisse einzuräumen. Das Volk schreibt nur allgemeine Grundsätze vor, deren Anwendung der Staatsverwaltung übertragen ist. In Betreff des Volkshaushaltes bestimmt das Volk nur,wasund in welcher Ausdehnung es produziert werden soll und nach welchenGrundsätzendie Verteilung von Arbeit und Gütern erfolgt. Die Durchführung der Beschlüsse ist die Aufgabe der Staatsverwaltung.Wie die mit diesen Geschäften betrauten Personen bestellt werden, ist selbst wieder Gegenstand der Gesetzgebung und davon wird inV, 1,gehandelt.
Wenn ein Analogon der heutigen Budgetierung im Kollektivstaate fortbestünde, so würden jährlich Beschlüsse gefaßt über den Staatshaushalt in dem Sinne, daß für das kommende Jahr bestimmt würde, was und in welcher Ausdehnung es produziert und wie die Güter verteilt werden sollen. Man kann sich aber auch recht wohl denken, daß man von solchen jährlichen Festsetzungen der ganzen Staatswirtschaft absehen und ohne Festsetzung von Terminen oder Zeitabschnitten nach Bedarf Beschlüsse über Abänderung der Produktion und Verteilung fassen würde. Ein einzelner Verteilungsbeschluß wird in einer Note zuVIII, 4,zur Anschauung gebracht, wo es sich um die Verteilung von Druckpapier zu verschiedenen Zwecken handelt.
Außer den Beschlüssen über den Volkshaushalt gibt es noch andere Gegenstände der Gesetzgebung. So über Beschränkungen der Einzelnen auch in anderen Dingen als in Beziehung auf Arbeit und Güter. Besonders sind Gegenstand der Gesetzgebung die Ehe, das Recht der Zeugung, die Erziehung und das Familienrecht, der außereheliche Geschlechtsverkehr, das Strafrecht, die Disziplin und auch sonst alles, was das Volk in den Kreis seiner Gesetzgebung ziehen will.
Auch für diese Gesetzgebungsgegenstände kann der Staatsverwaltung ein sehr weitgehendes Verordnungsrecht eingeräumt werden, aber selbstverständlich mit dem Rechte des Widerrufes durch Volksbeschlüsse und der Einschränkung in Beziehung auf eine Reihe von bestimmten Gegenständen.
Da die Volksabstimmung nur mit »Ja« oder »Nein« erfolgen kann, ist es notwendig, Vorlagen zu machen, auf welche sich die Volksabstimmung bezieht. Diese Vorlagen einzubringen, ist die Aufgabe der Staatsverwaltung. Das Volk kann aber nicht darauf beschränkt werden,bloßüber das abzustimmen, was die Staatsverwaltung vorschlägt, weil das einer Konfiskation der Volkssouveränität zugunsten der Staatsverwaltung gleichkäme. Es muß also ein genau definiertes Recht der Einbringung von freien Anträgenoder von Abänderungsanträgen eingeräumt werden. Beschränkt muß dieses Recht der Einzelnen werden, weil sonst die Abstimmungen ins ungemessene gingen. Demgemäß wird einmal nichtbloßder Staatsverwaltung, wie auch dem Volksbeamtentum, wovon inV, 1,die Rede ist, die Pflicht, beziehungsweise das Recht übertragen werden, Gesetzesvorschläge und Abänderungsanträge einzubringen, sondern auch eine gewisse Anzahl von Kreisen, Bezirken oder Gemeinden, welche sich auf Abänderung eines Gesetzes- oder Abänderungsvorschlages einigen, wird dieses Recht zustehen. Hat also die Staatsverwaltung ihre Vorlagen für den Jahreshaushalt oder ein Gesetz veröffentlicht, so kann jeder beantragen, daß diese oder jene von der Staatsverwaltung in Antrag gebrachte oder bisher nach den Gesetzen geübte Produktion oder Verteilung eingeschränkt oder erweitert werde, zur Abstimmung kann ein solcher Antrag aber nur gelangen, wenn entweder die Staatsverwaltung, oder das Volksbeamtentum, oder etwa zwei Kreise oder tausend Gemeinden dem Antrage beitreten. Da alle solche Anträge veröffentlicht werden, so steht es nämlich jeder Gemeinde zu, darüber probeweise abzustimmen und den Antrag, wie man sich heute ausdrücken würde, zu unterstützen, und wird ein Antrag genügend unterstützt, so wird darüber allgemein abzustimmen sein. Wie leicht ein Gemeindebeschluß zustande kommt, wird weiter unten,Alinea»Die Gemeinden sind«, gezeigt werden.
Die Vorlagen der Staatsverwaltung werden vom Ministerium beraten und beschlossen. Die untergeordnete Beamtenschaft hat das Recht, über eine Anfrage der Regierung oder aus eigenem Entschlusse Anträge zu stellen, über welche das Ministerium zu beraten hat, die aber auch, wenn sie nicht als Regierungsanträge eingebracht werden, jeder Beamte und jede Beamtenkorporation einzubringen berechtigt ist, insofern sie die erforderliche Unterstützung finden. Hat das Volk Beschlüsse gefaßt, wonach bestimmte Entscheidungen über Fragen des Volkshaushaltes oder der Gesetzgebung nicht im ganzen Staat einheitlich geregelt werden, sondern nur mit Gültigkeit innerhalb einer Provinz, eines Kreises oder für einen Bezirk oder eine Gemeinde beschlossen werden sollen, so hat die Bevölkerung jenes Gebietes darüber zu entscheiden, für welchedas Gesetz oder die Maßregel Gültigkeit haben soll. Doch muß ein allgemeiner Volksbeschluß immer die Kraft haben, solche Gesetze oder Volksbeschlüsse kleinerer Gebiete aufzuheben, weil sonst der Staat nach und nach in Gemeinden zerfiele und der Besitz des gesamten Volkes zum Gemeindebesitze gemacht werden könnte. Dadurch würde man sich dem Individualismus wieder nähern.
Die Verfassung wird bestimmen, wie lange vor dem Tage einer Abstimmung Vorlagen der Regierung veröffentlicht werden müssen. Die Veröffentlichung von Vorlagen für eine allgemeine Abstimmung geschieht durch das Reichsblatt. Kann eine Provinz oder ein Kreis für deren Gebiet ein Spezialgesetz beschließen, so geschieht die Veröffentlichung der Vorlage durch das Provinzblatt beziehungsweise das Kreisblatt. Der Kundmachung der Vorlagen wird der Tag der Abstimmung beizufügen sein. Die Vorlagen werden der Gegenstand der Erörterung in den Blättern sein und Für und Wider in dem der Staatsverwaltung und dem den Volksorganen vorbehaltenen Teile der Blätter, siehe VI, 7,Alinea:»Die genannten amtlichen Blätter«, besprochen werden. Gemeinden und Bezirke können Redner beauftragen, die Vorlage zu prüfen und in den Versammlungen der Gemeinde oder des Bezirkes darüber zu referieren. In den Gemeinden können die Versammlungen täglich abgehalten werden, für den ganzen Bezirk aber an jedem Sonntage. Die stimmfähigen Mitglieder der Gemeinde werden sich in Sektionen teilen, in welchen alle Vorlagen beraten werden, damit jeder Stimmberechtigte auch an der Beratung teilnehmen und in engerem Kreise zu Worte kommen kann. Probeabstimmungen werden derendgültigenAbstimmung vorhergehen und das Ergebnis der Probeabstimmung wird zu veröffentlichen sein.
Die Gemeinden sind als verfassungsmäßige Körperschaft in Permanenz. Bei jeder Mahlzeit kann jeder, dem es beliebt, beantragen, zu einer bestimmten Stunde abends zusammenzutreten, um einen Gegenstand zu beraten und darüber und mit Beschränkung der Wirksamkeit auf die Gemeinde, soweit allgemeine Beschlüsse nicht im Wege stehen, zu beschließen, oder Gegenstände allgemeiner Geltung zu beraten und Probeabstimmungen einzuleiten. Auf solche Art werden auch selbständige Anträge oder Abänderungsanträge derGemeinden zu stande kommen, welche, um die Unterstützung anderer Gemeinden zu erlangen, durch das Kreisblatt oder Provinzblatt zu veröffentlichen sind. Für autonome Gemeindebeschlüsse wird ein Quorum festgesetzt werden, für Finalabstimmungen des Reiches wird man darauf halten, daß jeder Stimmberechtigte seine Stimme abgibt und die Stimmenthaltung wird als Pflichtverletzung betrachtet werden. Das Stimmrecht kann an jedem Aufenthaltsorte innerhalb des Reiches, nichtbloßam Wohnorte des Abstimmenden, ausgeübt werden, wenn es sich um Reichsabstimmungen handelt. Durch Festsetzung der Abstimmung auf eine genau bestimmte Zeit wird die Abgabe von Doppelvoten unmöglich gemacht. Gegen die Abgabe von Stimmen durch Unbefugte schützt die Legitimationskarte, ohne welche Niemand sich außerhalb des Bezirkes aufhalten kann. An Abstimmungen und Wahlen für ein begrenztes Wirksamkeitsgebiet werden nur stimmberechtigte Angehörige jenes Gebietes und wenn sie sich, obschon außerhalb ihrer Gemeinde, doch innerhalb jenes Gebietes, für welche Abstimmung oder Wahl wirksam ist, aufhalten, teilnehmen können.
Das Wahlrecht kann nach besonderem Volksbeschlusse ausgeübt werden, um Abgeordnete mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten mit oder ohne Vorbehalt der Ratifikation zu betrauen. Es kann solchen Abgeordneten die Beschlußfassung über größere Arbeiten übertragen werden, welche vorgeschlagen wurden; über Monumental-, Eisenbahn- und Kanal-Straßen- oder Brückenbauten, deren Zweckmäßigkeit nur von Personen beurteilt werden kann, welche die Vorlagen eingehend prüfen.
Das Wahlrecht kann ferner ausgeübt werden, um Beamte für die Führung der Geschäfte zu ernennen. In einem anderen Abschnitte,V, 1,wird erörtert werden, weshalb sich die Bestellung der Verwaltungsbeamten, Unterrichtspersonen und Ärzte durch Volkswahlen nicht empfiehlt, daß es aber zweckmäßig erscheint, den staatlich bestellten Verwaltungsbeamten zur Mitarbeit und zur Wahrnehmung der Rechte der Einzelnen vom Volke gewählteÜberwachungsorgane, »Volksbeamte«, beizugeben. Diese Wahl hat das Volk, nämlich die stimmberechtigte Bevölkerung des Gebietes, für das die Wahl Geltung hat, zu vollziehen. Die Volksbeamten wird man aber nicht nur den Beamten untersten Ranges, sondern auch den übergeordneten Beamten und den Ministern an die Seite stellen müssen, vielleicht auch als Mitberater des Monarchen und der Hofämter bestellen, und da entsteht die Frage, ob es zweckmäßig ist, auch die Volksbeamten höherer Ordnung durch das Volk wählen zu lassen. Innerhalb der Gemeinden und innerhalb des Bezirkes wird es viele Personen geben, welche allen Gemeindegenossen und allen Bezirksgenossen sehr genau persönlich bekannt sind und darum kann die Wahl von Volksbeamten für die Gemeinden und Bezirke durch das Volk ohne Zweifel gutgeheißen werden. Allein ein Kreis hat schon eine so große Ausdehnung, daß die Wahl nicht leicht auf Jemand fallen könnte, der der Mehrzahl der Stimmberechtigten bekannt wäre. Es könnte also die Wahl der Volksbeamten höherer Ordnung den Volksbeamten selbst überlassen werden, wenn anzunehmen ist, daß sie durch die Geschäftsführung und infolge der Zusammenkünfte eine genauere Kenntnis der Männer erlangen, welche ihrem Berufe angehören und sich für einen höheren Rang eignen. Dieses Wahlrecht wäre immer nur ein stellvertretendes.
Daß die Gemeinden für die eigenen, die Allgemeinheit nicht berührenden autonomen Angelegenheiten geschäftsführende Vertreter wählen werden, ist nicht wahrscheinlich, weil es geringe Schwierigkeiten macht, zu einer Vollversammlung zusammenzutreten, und eines der stimmführenden Mitglieder jeweilig zur Leitung der Verhandlung zu bestimmen. Doch setzt das die Gemeindeeinrichtungen voraus, welche in diesem Werke zur Grundlage genommen sind, nämlich mit Gemeindehaushalt statt des Familienhaushaltes und mit eng zentralisierten Wohnbauten.
Alle durch Wahl bestellten Vertreter und Organe des Volkes wird das Volk auch wieder abzurufen berechtigt sein. So oft ein darauf bezüglicher Antrag eingebracht wird, wird er sofort in Verhandlung gezogen und nur Beschlußfassungen dieser Art, an welchen sich das ganze Volk oder ganze Provinzen oder Kreise beteiligen müssen, werden einen in den Zeitungen veröffentlichten Antragvoraussetzen, der die Zustimmung weiterer Kreise hat. Bestünden keine solchen Beschränkungen, so würde das Volk durch zahllose Abstimmungen belästigt werden.
Wahlen werden daher am besten auf unbestimmte Zeit, bis zur Abberufung vollzogen werden und eine im vorhinein bestimmte Dauer der Mandate ist in einem Staate mit Volkssouveränität nicht zu empfehlen. Der Zwang, einem Gewählten das Mandat vor Ablauf einer gesetzlich bestimmten Periode nicht zu entziehen, nach deren Ablauf aber neuerlich zu einer Wahl zu schreiten, ist eine Einschränkung der Souveränität.[5]
Was das Verfassungsleben im Kollektivstaate anbelangt, so ist leicht einzusehen, daß die organisatorischen Arbeiten während der Umgestaltungsperiode sehr mannigfaltig und schwierig wären, daß aber, wenn einmal das richtige Gleichgewicht gefunden ist, die gesetzgeberischen Aufgaben, wenngleich der Volkswille für jede Produktion und jede Verteilung maßgebend ist, viel einfacher sind als heute, dafür allerdings von weit größerer Tragweite. Die Unterschiede des Berufes, der Klassen und des Besitzes zwischen den Bürgern der heutigen Staaten schaffen eine ungeheuere Menge von Verwickelungen, eine Menge höchst schädlicher Reibungsflächen, welche im Kollektivstaat entfallen. Man denke nur an die Zollgesetzgebung und an die Handelsverträge, welche wir von Zeit zu Zeit schließen müssen und deren Zustandekommen deshalb so schwierig ist, weil jede einzelne Bestimmung dieser Gesetze und Verträge für viele Tausende ein Vorteil, dafür für viele Tausende ein Schaden ist. Meist werden ganze Gewerbe zugrunde gerichtet, andere zur Blüte gebracht und es ist ganz unmöglich, die Folgen einer Änderung in den Zöllen undHandelsverträgen für das Ganze und für die Einzelnen zu berechnen. Hat man doch in Österreich durch ein Menschenalter Ausfuhrprämien für den Zucker bewilligt, und als diese durch die Brüsseler Konvention beseitigt wurden, wurde der Zucker in Österreich für die Konsumenten um 10% billiger und außerdem stieg die Zuckerausfuhr beträchtlich. Im Kollektivstaat gehen die Volksbeschlüsse für den internationalen Güteraustausch dahin, die Staatsverwaltung zum Verkaufe oder Austausche der ihr namhaft gemachten Überschüsse an Gütern der einen Art an das Ausland und zum Einkauf und Eintausch anderer Güter vom Auslande zu ermächtigen und die Verwaltung hat nur darauf zu sehen, die günstigsten Bedingungen zu erzielen. Aller Schaden und Vorteil des internationalen Güteraustausches verteilt sich verhältnismäßig auf Alle und nicht ein einziges Gewerbe, nicht ein einziger Beruf, insofern man darunter die Angehörigen dieser Berufe und ihre Einzelinteressen versteht, kann darunter leiden, niemand sich daran bereichern, niemand dadurch ruiniert werden, so daß auch hier die Totalversicherung, als welche sich der Kollektivismus darstellt, sich automatisch vollzieht.
Eine rasche Entscheidung solcher Fragen, wie über Aus- und Einfuhr, oder über Produktion und Verteilung, oder über Ehe, Zeugung, Familienrechte usw., kann aber nur dann im Kollektivstaate erwartet werden, wenn das Volk sich damit begnügt, der Staatsverwaltung grundsätzliche Direktiven zu erteilen, allgemeine Weisungen, und dazu wird das Volk von selbst gedrängt werden. Man lese die Gefechtsdispositionen eines Feldherrn und man wird erkennen, daß die schwerwiegendsten Entscheidungen in wenige Worte zusammengefaßt werden müssen, welche dem Untergebenen einen weiten Spielraum der Initiative überlassen. Im Kollektivstaate kann es mit den Volksbeschlüssen auch nicht anders gehalten werden. Um das aber in seiner Durchführbarkeit zu erkennen, ist es notwendig, die Einfachheit der Verteilung und der öffentlichen Rechnungslegung zu erfassen, welche im Abschnitte über die Statistik VI, 8, dargelegt werden wird. Auch bedarf diese Art der Verwaltung einen wohlgefügten und gutgeschulten Beamtenkörper. Würde man, was ich für durchaus fehlerhaft hielte, die Verwaltungsbeamten wählen, so würde sich eine solcheAbhängigkeit der Beamten von den Wählern geltend machen, daß es niemals das allgemeine Wohl wäre, das die Beamten im Auge hätten und wegen des häufigen Wechsels und der mangelnden Schulung wäre auchzubesorgen, daß gewählte Beamte sich nicht zu helfen wüßten und aus Mangel an Erfahrung Fehler auf Fehler machen, insbesondere, daß sie nicht organisch zusammen wirken würden. Der Beamtenberuf setzt, wie jeder andere Beruf, eine bestimmte Vorbildung, Schulung und Erfahrung voraus, weshalb inV, 1,die Ergänzung des Beamtenkörpers nicht durch Wahl, sondern durch Ernennung vorgeschlagen wird.
Es entsteht die Frage, wie dem Übel vorgebeugt werden soll, daß die Staaten wieder zerfallen und fort und fort sich in kleinere Teile auflösen. Gegen den Willen der Gesamtheit würde sich eine im Innern des Staatsgebietes gelegenen Gemeinde oder ein solcher Bezirk nicht leicht von dem größeren Körper lostrennen können. Der Gütertausch ist ein so starkes Bedürfnis, daß die Gemeinden kein Interesse haben können, sich loszusagen. Eine solche Gemeinde würde sofort boykottiert werden und käme in einigen Tagen in große Verlegenheiten, ohne einen erdenklichen Vorteil dagegen zu erlangen. Auch würde der Grundsatz desausnahmslosenStaatseigentumes den Staat berechtigen, das ganze mobile Eigentum aus einer solchen Gemeinde wegzuschaffen und diese könnte es auf keine Weise sich ersetzen. Es gilt dies nicht nur von Städten, die auf den Bezug von Nahrungsmitteln aus dem flachen Lande angewiesen sind, sondern auch von den kleinsten Gemeinden. Aber an der Grenze gelegene Gemeinden könnten leicht ein Interesse haben, sich von dem Staate loszusagen und sich dem Nachbarstaat, falls er ein Kollektivstaat wäre, anzuschließen. Geht man von der Anschauung aus, und hätte sich diese vollkommen eingelebt, daß aller Besitz Eigentum des ganzen Volkes sei, so würde sich eine solche Sezession als eine Rechtsverletzung darstellen, die freilich deshalb von sehr geringem Belang wäre, weil eine solche Lostrennung zugleich eine Verzichtleistung auf den Mitbesitz der außerhalb der Gemeindebefindlichen Güter und auf alle persönlichen Ansprüche der Gemeindemitglieder gegen den Staat (z. B. auf Altersversorgung) mit sich brächte. Auch könnte ohne Mitwirkung der Nachbarstaaten eine solche Lostrennung niemals stattfinden und selbst mit ihrer Zustimmung nur dann, wenn es Kollektivstaaten sind, und dagegen würde man sich wohl durch internationale Verträge schützen.
Es wäre aber sonderbar, wenn solche Fragen mit Gewalt entschieden würden und man wird nur darauf hoffen müssen, daß ein organischesGanzeseine große Anziehungskraft auf alle Teile ausüben müsse und daher ist anzunehmen, daß, wo es an einer solchen Anziehungskraft fehlt, ein Gebrechen an der Gerechtigkeit und an der zweckmäßigen Verwaltung vorliegen muß. Plato nennt ein Gemeinwesen, in dem eine wahre Solidarität besteht, ein königliches Geflecht und ein solches zusammenzuweben, muß jeder Staatsmann als seine Aufgabe betrachten. Auch setzte die Sezession voraus,daßder Nachbarstaat das neue Glied als gleichberechtigten Bestandteil aufzunehmen einwilligte, und es ist nicht anzunehmen, daß das so leicht geschehen wird, weil zwischen den Bürgern verschiedener Staaten sich immer Verschiedenheiten herausbilden werden, welche den bestehenden Zusammenhang verstärken, neue Angliederungen erschweren. Im Einvernehmen mit den beteiligten Staaten würde sich aber auch eine solche Veränderung schmerzlos vollziehen, vorausgesetzt, daß beide beteiligten Staaten die kollektivistische Gesellschaftsordnung angenommen haben. Ist der Nachbarstaat noch nicht zum Kollektivismus übergegangen, so ist eine solche Sezession wohl undenkbar, weil die Mitglieder der Grenzgemeinde in dem neuen Verbande ihre Rechnung nicht finden könnten, der Nachbarstaat aber das kollektivistische Ferment fürchten würde, welches die neuen Bürger einschleppen müßten.
Ist ein Volk nüchtern und sein Sinn nur auf das Nützliche gerichtet, so wird ihm die Monarchie im Kollektivstaate etwas sehr Überflüssiges erscheinen, ist ein Volk aber prachtliebend und von sehr reicher Phantasie, so wird ihm die Hofhaltung eines Monarchen, die glänzende Repräsentation nach außen und der stärkere Aufwand für das Schöne und Kostbare willkommen sein. Im kollektivistischen Staate ist eine Gefahr für die Volksfreiheit mit der Institution der Monarchie und des Adels nicht verbunden. Der Monarch besorgt die ihm durch die Verfassung und den Volkswillen übertragenen Geschäfte als Mandatar und besitzt keine Autorität als jene, die ihm das Volk auf jeweiligen Widerruf überträgt. Er ist nicht König von Gottesgnaden, sondern von Volkes Gnaden. Er ist ebenso eigentumslos, wie ein anderer Volksgenosse, aber er hat einen zwar genau umschriebenen, aber immerhin ausgedehnten Wirkungskreis, ist unverantwortlich und für seine Person dem Gesetze nicht unterworfen.
Er ist das oberste Organ des Volkes und arbeitet mit Ministern, die die Verantwortlichkeit für seine Regierungshandlungen tragen, er ernennt die Minister und die obersten Beamten, es mag ihm das Recht eingeräumt werden, zu begnadigen und gewisse Ehrenvorzüge zu verleihen, er vertritt das Reich nach außen, empfängt die angesehensten Gäste des Volkes und ist — doch immer ohne für seine Person zur Verantwortung gezogen werden zu können oder einem Tadel unterworfen zu sein — schuldig, die ihm vom Volke anvertrauten Mittel zur Verherrlichung des Volkes zu verwenden und zu diesem Ende Kunst und Forschung zu fördern. Seine großen Mittel dienen vorzüglich zur Pflege der edelsten Geselligkeit, an welcher dasgesamte VolkAnteil zu nehmenberechtigtist.[6]Seine Gehilfen für gesellige Veranstaltungen sind die Mitglieder des hohen Adels wenn ein solcher noch fortbesteht. Wie immer auch seine Befugnisse in militärischen und auswärtigen Angelegenheiten festgesetzt werden, so ist es doch seine Aufgabe, nicht nur den Frieden zu erhalten, sondern auch auf Schaffung solcher internationaler Einrichtungen hinzuwirken, die das stehendeHeerund die Kriegsmarine entbehrlich machen können. Diese Verteidigungsanstalten werden übrigens ganz überflüssig werden, sobald der Kollektivismus sich über ganz Europa ausgedehnt haben wird, denn auch der Krieg ist nur eine Krankheit unserer Gesellschaftsordnung.
Die dem Monarchen für seine Person, seine Familie und allenfalls den hohen Adel und für die Erfüllung all seiner Aufgaben eingeräumten Mittel wird das Volk bestimmen. Man setze den Fall, daß das Volk hierfür den hundertsten Teil des Besitzes und des Volkseinkommens widmet, so mag es die Schlösser, Burgen und Wohnbauten, die Parke und Anlagen, vielleicht auch einen bestimmten Teil des Gebietes der Hauptstadt, dann Juwelen, Stoffe, Hausrat, Tiere und Kostbarkeiten bezeichnen, welche, jedoch mit Vorbehalt des dem Staate oder Volke zustehenden Eigentumsrechtes, der Hofhaltung gewidmet sind und welche die Monarchie zu erhalten, zu pflegen, beziehungsweise zu vollenden hat. Es werden ihr außerdem Arbeitskräfte und ein Teil der jährlich geschaffenen Güter zugewiesen. Von den Arbeitskräften werden dem Hofe insbesondere Hausgenossen, Handwerker, Künstler, Gelehrte, Forscher und Erziehungs- und Unterrichtspersonen zugewiesen. Bezüglich der Auswahl der Personen und Sachen wird sich der Hof mit der Regierung und den obersten Volksbeamten zu verständigen haben. Als Rechtssubjekt steht der Monarch hierin dem Volke nicht gegenüber, es ist nur von anvertrauten, auf Widerruf gewidmeten Sachen die Rede, wie ja auch heute die Zivilliste immer nur auf ein einziges Jahr bewilligt wird. Der Monarch ist nur Verwalter.
Die Hausgenossen, welche für die Bedienung der Gäste, für Küche und Keller, für Gebäude, Stallungen und Tiere, und für die Verwaltung der mobilen und immobilen Güter der dynastischen Familie und des Adels zu sorgen haben, werden nicht den dienenden Personen der heutigen Zeit zu vergleichen sein, sondern als Familienglieder behandelt werden. Die schönsten Mädchen und jungen Männer werden ausgewählt werden, damit sie auch durch ihre persönlichen Vorzüge die Schönheit der Hofhaltung erhöhen. Den Mädchen und Jünglingen dieser Art wird es obliegen, bei Tisch und den Abendunterhaltungen die Glieder der Dynastie und der Adelsfamilien und deren Gäste zu bedienen, sie werden aber, wenn sie dienstlos sind, selbst auch Gäste des Hofes sein, wie in unseren Familien jüngere Schwestern und Brüder den Gästen aufwarten und mit ihnen trotzdem auf gleichem Fuße verkehren. Auch aus den Reihen der Alten mögen manche dem Hofe zugewiesen werden, wenn sie es wünschen und sie werden nur zu bequemen Dienstleistungen verwendet werden, die sie gerne freiwillig übernehmen. So wird ihnen die Überwachung der Kostbarkeiten übertragen und sie werden dafür sorgen, daß alles, was aus der Schatzkammer entlehnt wird, wieder an seinen Platz kommt. Auch die Wagenlenker, Pferdewärter, Jäger, Türsteher und Boten werden nur wie Familienmitglieder behandelt werden dürfen, auch können sie nicht gezwungen werden, gegen ihren Wunsch in diesen Stellungen zu dienen. Die Natur dieser Beziehungen gehört zur Ästhetik der Gesellschaftsordnung und diese Ästhetik ist wieder ein wesentlicher Vorzug der künftigen Gesellschaftsordnung.
Hof und Adel haben in den Repräsentationspalästen und -Schlössern Empfang zu halten und für eine angemessene Verteilung der Einladungen zu sorgen, von welchen Niemand ganz ausgeschlossen werden soll. Außer den bevorzugten Gästen, den Künstlern, Gelehrten, Forschern, Erfindern, den angesehensten Besuchern aus dem Auslande, den hohen Beamten, schönsten Frauen usw. werden alle Volksgenossen, welche in die Nähe des Hofes kommen, heranzuziehen sein und so werden auch hier alle Glieder des Volkes mitinteressiert werden, wie an Kunst und Forschung. In den Sommermonaten wird das Hofleben sich vorzüglich in den Schlössern und Burgenentfalten, im Winter in der Residenz, aber die Hofbaulichkeiten werden das ganze Jahr in Benutzung stehen, um soviel als möglich Freude zu schaffen.
So wie jedes Dorf, so wird auch die Hauptstadt nach und nach niedergerissen und nach einem grandiosen Plane neu aufgebaut werden. Darum wird ein neuer Stadtplan für die Reichshauptstadt (vielleicht in Österreich für zwei Reichshauptstädte) zu entwerfen sein, aber nicht für eine Bevölkerung von Millionen, sondern höchstens zur Aufnahme von etwa 400,000 Menschen, die Reisenden inbegriffen. Diese Neubauten werden aber verschoben werden, bis die Masse des Volkes reichlich mit Wohnungen versorgt ist, denn allem anderen geht die Aufgabe vor, die Sünden der Vergangenheit zu tilgen.
Dem Volke gebührt ein entsprechender Einfluß auf die Erziehung der Jugend in der kaiserlichen Familie und den adeligen Familien. Wie derselbe geltend zu machen sei, bestimmen die Gesetze. Diese Familien müssen im Bewußtsein erhalten werden, daß sie dem Volke zu dienen berufen seien und niemals den Dienst in Herrschaft verwandeln dürfen. Die Erziehung muß eine vorzugsweise ästhetische sein, weil es der Beruf dieser Familien ist, das Schöne zu pflegen. Die Kenntnis der lebenden Sprachen besonders der größeren Kulturvölker und der im Reiche verbreiteten Idiome ist in in diesen Familien einheimisch zu machen, weil sie berufen sind, das heimatliche Volk den fremden Völkern gegenüber zu repräsentieren und den nationalen Frieden im Lande zu erhalten.
Die Mitglieder des Adels unterstehen den allgemeinen Strafgerichten, die Mitglieder der dynastischen Familie mögen der Strafgewalt des Monarchen unterstehen, aber unter der Bedingung, daß die Straferkenntnisse und deren Vollzug veröffentlicht werden und daß über die Mitschuldigen die ordentlichen Gerichte erkennen.
Zu den wichtigsten Angelegenheiten gehört die Ehe in diesen Familien und das Familienleben Jener, die man bisher die Großen zu nennen gewöhnt war. Der Gebrauch in den souveränen Familien, ihre Glieder nur mit den Angehörigen anderer souveräner Familien zu verheiraten, ist verwerflich, weil er zur Verwandtschaftsehe und zurDekadenz führt.[7]Auch soll sie die Ehe nicht an auswärtige Familien knüpfen. Es scheint daher das Zweckmäßigste zu sein, daß die Mitglieder der Familie des Monarchen sich mit Angehörigen der Familien des einheimischen Adels ehelich verbinden und daß diese ihre anderweitigen Ehen mit Volksgenossen der anderen Schichten schließen, um so einen gesunden Blutumlauf im sozialen Körper herbeizuführen. Der Krone wäre das Recht einzuräumen, gegen unvernünftige Ehen in diesen Familien Verbot einzulegen. Die Vernünftigkeit dieser Ehen ist vom Standpunkte der wahrscheinlichen Fortpflanzungserwartungen zu beurteilen. Handelt es sich um Ehen, die nach der vom Volke genehmigten Ehegesetzgebung,VII, 2,überhaupt unstatthaft sind, so können sie überhaupt nicht geschlossen werden, sind sie aber deshalb nicht zu billigen, weil sie nicht nach der Richtung nützlich erscheinen, das Geschlecht vom biologischen Gesichtspunkte zu veredeln, so würde die Versagung der Ehegenehmigung seitens des Monarchen die Wirkung haben, daß die eheschließenden Teile, welche dem Willen der Krone entgegen sich verbinden, und ihre Nachkommen von der dynastischen Familie und den adeligen Familien ausgeschlossen werden. Die Frauen folgen den Männern, das heißt, die nichtadeligen Frauen werden durch die regelmäßige Verbindung mit Adeligen in die Adelsfamilie, die weiblichen Glieder des Adels durch ihre Ehe mit Männern aus dem Volke in die Volksschichten aufgenommen. Dadurch wird einerseits eine fortgesetzte Auffrischung des adeligen Blutes sichergestellt, andererseits die Krone und der Adel an dem Wohle des Volkes auch durch verwandtschaftliche Bande interessiert. So dürfte es gelingen, den Kastengeist zu unterdrücken und die Eigentumslosigkeit der monarchischen Familie und des Adels verknüpfen sie auch sonst mit dem Volkswohle. Es würde so jenes königliche Geflecht geschaffen, das Plato vorschwebte. Übrigens wird hier, wenngleich die Vermählung der Adeligen mit Töchterndes Volkes beantragt wird, der Rassenfrage nicht vorgegriffen, da auch im Volke die Urrassen nicht ganz erloschen sind und, wenn z. B. die blonde Rasse als die vom vorwiegend ästhetischen Gesichtspunkte edlere sich bewährte, derenBevorzugungfür diese Ehen umsoweniger Bedenken erregen könnte, als der Individualismus, die Erbkrankheit der blonden Rasse, in einem solchen Staate nicht zu fürchten ist.
Die Zahl der adeligen Familien müßte eine sehr geringe sein und dürfte wohl auch in einem großen Reiche 200 nicht überschreiten. Dem Adel wären alle Stellungen in der Verwaltung oder den allgemeinen Berufen vorenthalten, weil von ihren Mitgliedern praktische Einsicht nicht vorauszusetzen ist und, weil sie sonst danach streben würden, höhere Rangstufen zu erklimmen, ohne sich darum verdient zu machen. Bei Volksabstimmungen und Wahlen mögen sie ihre Stimme abgeben, welche aber nicht mehr gilt, als die eines anderen Volksgenossen.
Wenn in vielen Beziehungen die Einrichtungen, welche hier für die Familien des Monarchen und des Adels vorgeschlagen werden, jenen gerade entgegengesetzt sind, welche heute bestehen, und noch vielmehr jenen, welche in früheren Jahrhunderten bestanden, so ist das eine Folge davon, daß im Kollektivstaate es das Volk ist, welches Herr im Lande ist, und es ist in Übereinstimmung mit der Evolution, die wir in den sozialen Verhältnissen der letzten 200 Jahre beobachten können.
Die geschlechtlichen Beziehungen der Glieder der kaiserlichen Familie und des Adels außerhalb der Ehe werden vom Gesichtspunkte der allgemeinen Grundsätze der Sexualethik zu beurteilen sein. Daß wir wirklich einer Periode so großen Rigorismus entgegengehen, wie viele meinen, ist doch zu bezweifeln, aber abgesehen von allgemeinen Gesetzen sexualethischer Natur wird man darauf sehen, daß die Stellung jener Familien nicht dazu mißbraucht werde, um Liebesgunst zu erringen und daß sich keine Tochter des Volkes ohne Liebe wegwirft an jenen, der ihr eine bevorzugte Stellung bei Hof und reichlichere Genüsse bietet. Darum wird der Volkswille jedes Mädchen oder Frau in ihre Heimatsgemeinde zurückrufen können, die sich in diesem Sinne vergeht und die Prinzen oder Grafen, welche anMaitressenwirtschaft denken, werden zu befürchten haben, die bevorzugte Stellung zu verlieren, deren sie sich unwürdig machen. Daß aber von der Ehe ausgeschlossene Glieder des Volkes, der dynastischen Familie und des Adels, von verächtlichen Nebenabsichten abgesehen, die Freuden der Liebe nicht wie alle anderen sollten genießen dürfen, wäre wohl kaum gerechtfertigt und davon handelt der AbschnittVII, 3.
Was ist die Aufgabe des sozialen Staates? In letzter Instanz ist es die Verteilung von Arbeit und Genuß. Die Grundsätze und Ziele bestimmt das Volk, aber die Verwirklichung dieser Grundsätze und Ziele liegt einem Organe des Volkes, der Regierung und ihren Beamten ob und zwar nach dem Prinzipe der Arbeitsteilung, welche jede menschliche Leistung besonders dafür geschulten Personen überträgt, die nur ein und dieselbe Arbeit zu besorgen haben.
In allen Zweigen der menschlichen Arbeit, wozu auch die der Verwaltungsbeamten gehört, findet man eine hierarchische Gliederung, deren unterste Ausläufer am meisten auf einfache Handgriffe angewiesen sind und gewissermaßen die kleinste Spalte der Gesamtleistung besorgen. Über diesen sind jene, die diese Teilleistungen verbinden und Höhere, die sie zu einem Ganzen vereinigen, während noch höhere Organe die Leistungen vergleichen, die Tätigkeiten überwachen und Pläne entwerfen, bis endlich die Oberleitung des Ganzen in den Händen eines Einzigen oder eines obersten beratenden Körpers vereinigt ist. Diese Organisation ist vergleichbar dem Nervensystem im tierischen Körper.
Aber so wie in jedem einzelnen Berufe alle Teilnehmer zu einer Einheitzusammengefaßtsind und in viele Stufen zerfallen, in welchen die Angehörigen des Berufes vom Einzelnen zu immer Allgemeinerem aufsteigen und in welchen auch die Träger der einzelnen Stellen der Autorität und dem Ansehen nach abgestuft sind, so sind auch die einzelnen Berufe untereinander hierarchisch gegliedert und im Ansehen und der Autorität abgestuft. Da kommt man nun zur Einsicht, daß ein eigener Verwaltungsdienst eingerichtet werden muß,welcher die Hauptaufgabe des Staates, die Verteilung von Arbeit und Genuß in letzter Instanz zu lösen hat. Diese Aufgabe ist die oberste, zusammenfassendste und es ist niemand im Staate, der nicht von dieser Körperschaft abhinge, während sie nur vom Volke abhängt. Denn es handelt sich darum, das Gesamtleben des Volkes in eine wirkliche Einheit zusammenzufassen, wie das Herz mit dem ganzen Apparate von Arterien und Venen das Blut bis in die äußersten Körperteile treibt und von dort wieder zurückerhält, um es wieder in die Arterien zu treiben. Die spezielle Aufgabe des Verwaltungsbeamten setzt nicht die Einseitigkeit eines Fachmenschen voraus, sondern einen Überblick über das Ganze, die Aufeinanderbeziehung aller Teile, die Bewertung aller Leistungen und aller Güter, die ununterbrochene Evidenthaltung aller wirtschaftlichen Faktoren und aller Produkte. Der Verwaltungskörper hat auch alljährlich (?) dem Volke einen Vorschlag über den Volkshaushalt und Gesetzesvorlagen zu machen, welche die Gegenstände seines Berufes betreffen. Dieser Volkshaushalt hat aber mit Geldsummen nichts zu tun, sondern mit Arbeitskräften und materiellen Gütern, welche in Anspruch genommen werden, um gewisse Mengen von Gütern herzustellen oder gewisse Dienste zu leisten.
Jemehr jemand zum Fachmann herangebildet und geeignet ist, umsoweniger meistens taugt er zu allgemeinen Aufgaben zusammenfassender Natur; universelle Köpfe, das heißt philosophische Talente, die auch philosophisch geschult sind, werden dem Verwaltungsdienste zuzuweisen sein und da sie alles zu vergleichen, alles abzuwägen und jeden an seine Stelle zu bringen haben, wird ihnen auch überall innerhalb ihrer streng territorial abgegrenzten Kompetenz jeder dienstlich untergeordnet sein. Dienstliche Unterordnung braucht aber Kameradschaftlichkeit außer Dienst nicht auszuschließen.
Doch muß ich bemerken, daß ich glaube, es könne der Verwaltungsbeamte außer der obersten allgemeinen Leitung seines Gebietes auch die oberste Leitung für einzelne Produktionszweige eines weiteren Sprengels besorgen, wenn er außer der allgemeinen Schulung für den Verwaltungsdienst auch Fachkenntnisse für ein besonderes Produktionsgebiet erworben hätte. Der eigentliche Verwaltungsdienst beansprucht nämlich schwerlich die ganze Zeit des Verwaltungsbeamten, denn,wenn sich die Verteilungsgrundsätze einmal eingelebt haben und es sich nur um Überwachung und Verbesserung handelt, wird die im bloßen Verwaltungsdienste zu leistende Arbeit selbst für einen einzigen Beamten in einer Gemeinde von tausend Köpfen nicht erheblich sein. Und doch ersetzt dieser eine Beamte die Tätigkeit der Richter, politischen und Finanzbeamten, und überdies die der Kaufleute und wenn irgendwelche richterlichen Geschäfte, insbesondere eine Strafjustiz noch fortdauern müßten, so würden keine eigentlichen Strafbehörden eingesetzt, sondern eine Art von Volksjustiz geübt werden, wie die Schöffen und Geschworenen und zwar ohne fachjuristische Leitung.
Um also die erforderliche Einheit in die Verwaltung zu bringen, wird der Verwaltungsbeamte niedersten Ranges Vorstand einer Gemeinde und ihres Territoriums oder eines städtischen Quartiers werden und zwar derart, daß alle Menschen und Sachen auf diesem Territorium ihm unterstehen und ihm die oberste Leitung aller Arbeit und die oberste Verteilung aller Genüsse und Güter auf diesem Gebiete zusteht. In jeder Ansiedlung und in jedem städtischen Quartier regiert ein solcher Beamter. Die weitere Gliederung des Verwaltungsdienstes baut sich nun so auf, daß etwa 20 Gemeinden unter einem Bezirksbeamten, etwa 20 Bezirke unter einem Kreisbeamten, etwa 10 Kreise unter einem Provinzialbeamten stehen und die Provinzialbeamten der Zentralregierung direkt untergeordnet sind.
Es ist sorgfältig zu erwägen, welche Verteilungsgeschäfte den Verwaltungsbeamten innerhalb ihrer örtlichen Kompetenzpersönlichzuzuweisen und welche von ihren Organen unter ihrer Oberleitung undMitverantwortungzu besorgen sind.
Daß nun diese Verteilungsgeschäfte keineswegs eine ganze Tagesarbeit eines Beamten in Anspruch nehmen, ist leicht zu zeigen, wenn man die Zahl von 1000 Köpfen als Grundlage der Berechnung annimmt. Es ist im Auge zu behalten, daß der Beamte nach den natürlichen Verhältnissen des Kollektivismus mit allen Gliedern seiner Gemeinde lebt, jeden persönlich kennt, auch zahlreiche Interessen mit ihnen gemein hat.
Dieser Beamtehat auf Grund der Berichte des Arztes und nach anderen Daten die Geburten, Trauungen und Sterbefälle in Evidenz zu halten, allerdings mit der genauesten Angabe der näheren Umstände. So sollen Geburten und Sterbefälle mit Angabe von Stunde, Minute und Sekunde verzeichnet werden, soweit sie bekannt sind oder in Fällen unvorhergesehener Ereignisse abgeschätzt werden können. Alle Geburten und Sterbefälle zusammen werden 30-36 im Jahre kaum übersteigen und wenn sie selbst die doppelte Zahl erreichen, fiele nur ein solches Ereignis infünfTagen. Die Verfügungen über die dienstlichen Veränderungen innerhalb der Gemeinde und die an den Bezirksbeamten zu erstattenden AnträgeinFällen einer Versetzung außerhalb der Gemeinde oder der Besetzung einer Stelle durch gemeindefremde Personen stehen dem Verwaltungsbeamten zu, aber wenn jeder Einzelne 10 solche Veränderungen, Versetzungen und Beförderungen in seinem Leben zu erwarten hätte, eine Ziffer, die ohnehin hoch gegriffen ist, so würden bei 550 in regelmäßigen Arbeitsalter stehenden Gemeindegenossen im Jahre 120 solche Veränderungen vorfallen oder 10 im Monate. Beurlaubungen kämen täglich zwei zur Behandlung. Disziplinäre und friedensrichterliche Erkenntnisse höchstens zwei oder drei in der Woche. Außerdem hat der Beamte von Zeit zu Zeit jede Betriebsstelle, Fabrik, Schule, Spital usw. zu inspizieren und dafür zu sorgen, daß täglich der erforderliche Güteraustausch zwischen Gemeinde und Bezirk richtig abgewickelt wird. Dabei sind aber immer andere mitverantwortliche Personen beteiligt und die Beispiele im Abschnitte über die StatistikVI, 8, e,insbesondere die Tabelle über Milchproduktion und Verteilung zeigen klar, daß es sich da immer um beinahe automatisch sich vollziehende Bewegungen handelt, die dem Beamten mehr Aufsicht, als Arbeit zur Aufgabe machen.
Die Angaben über die tägliche Arbeitsleistung des Einzelnen und über den Verbrauch der Gemeinde im Tage empfängt der Beamte von den unteren Organen und er wird für deren Richtigkeit und genaue Buchung zu sorgen haben, wobei die Summierung und die Ermittelung von Verhältniszahlen, sofern sie von der vorgesetzten Behörde gefordert werden, von Lehrern, hauswirtschaftlichen Personen, Schulkindern, hauptsächlich aber auch vomVolksbeamten,der ja auch als Gehilfe gedacht wird, unter gegenseitiger Kontrolle besorgt werden können.
Alle diese Arbeit ist, soweit sie der Gemeindebeamte persönlich leisten muß, gering.
In einem Staate von 45 Millionen Einwohnern würde der ganze Verwaltungsbeamtenstab mit Inbegriff der hierarchisch übergeordneten Beamten 50-60,000 Köpfe und wenn, nach den unten entwickelten Vorschlägen, neben jedem Staatsbeamten ein gewählter Volksbeamter als Gehilfe und Kontrollorgan säße, 100-120,000 Köpfe betragen, nur ein kleiner Bruchteil des Handelspersonals, das eine gleich zahlreiche Bevölkerung heute beschäftigt. Der Beamte hätte überdies den regelmäßigen Versammlungen der Beamten des Bezirks unter dem Vorsitze des Bezirksbeamten beizuwohnen und einen geselligen Verkehr mit den Gemeindegenossen einerseits und am Sitze des Bezirks- und des Kreisbeamten mit Gleichgestellten und höher gestellten Personen andererseits zu unterhalten.
Man merke, daß die statistische Arbeit, wenn sie gehörig veröffentlicht wird, das Volk in die Lage setzt, Fortschritt und Rückschritt auf allen Gebieten der Produktion und Verteilung zu verfolgen und daß diese Arbeit es möglich macht, die Krankheits- und Sterbestatistik von Tag zu Tag mit Genauigkeit festzustellen, und das Durchschnittsalter auf Minuten zu ermitteln und wie das gemacht wird, wird in dem Abschnitte über StatistikVI, 8,genau aufgezeigt werden.
Freilich hat der Verwaltungsbeamte auch eine Verteilungsarbeit zu besorgen bezüglich der Instrumente und Apparate, welche zum Inventar seines Bezirkes gehören und bezüglich der Benützung der Gesellschaftsräume zu besonderen Zwecken. So kann es vorkommen, daß die Benutzung der musikalischen Instrumente von so vielen Personen beansprucht wird, daß der Vorrat nicht reicht, oder daß sich viele Gesellschaften in der Gemeinde bilden, welche Räume für ihre Übungen und Verhandlungen beanspruchen und daß die Gesellschaften sich wechselseitig im Wege stehen. Ordnung zu schaffen, ist Aufgabe des Verwaltungsbeamten.
Mit Rücksicht auf diese Natur des Verwaltungsdienstes, die zwar ein scharfes Auge und richtiges Urteil voraussetzt, aber wenigArbeit verursacht, scheint es nun, daß dem Beamten außer dieser leitenden Tätigkeit noch irgend welche andere Arbeit aufgebürdet werden sollte und darum scheint es zweckmäßig, daß mit der Ausbildung im Verwaltungsdienste auch anderer Fachunterricht verbunden werden sollte, damit jeder der Gemeindeverwaltungsbeamten noch einen Produktionszweig für den ganzen Bezirk solle überwachen können. Das gilt besonders für solche Aufgaben, die ihrer Natur nach zusammenfassend für größere Territorien zu lösen sind, so Straßen- und Wasserbau, Forstwesen, Kulturtechnik, die Abfassung von landwirtschaftlichen Betriebs- und Anbauplänen, chemische Untersuchungen unddergl., wobei dann die Gemeindebeamten immer mit dem fachtechnisch gebildeten Kollegen in Fühlung zu stehen hätten. Ist bei der Anstellung von Verwaltungsbeamten auf dieses Bedürfnis Rücksicht genommen, so bildet das Beamtenkollegium eines Bezirkes eine Körperschaft, deren Mitglieder über die mannigfaltigsten Fachkenntnisse verfügen.
Das sind Ideen, die sich bei der Untersuchung unseres Problemes von selbst aufdrängen, aber es wird erst die Erfahrung während der Umwandlung unserer Gesellschaftsordnung lehren, ob eine so beschaffene Organisation die beste ist. Sie wird nur dann gut sein, wenn der unterste Beamte, der eigentlich das wichtigste Glied der Organisation ist, nicht überbürdet, aber so beschäftigt ist, daß er sich mit allen Zweigen der Produktion und Verteilung auf seinem Gebiete vertraut machen und dort alles, soweit als die Einheitlichkeit des Dienstes es erfordert, durch seine Hand gehen muß. Übrigens muß ihm das Recht zustehen, sich seine Organe zu wählen, und jedem Einzelnen Hilfeleistungen aufzutragen, zu welchen er befähigt ist und welche mit seinemeigenenBerufe vereinbar sind, oder zu welchen er sich freiwillig erbietet. Die Vereinigung der ganzen Verteilungsarbeit ineinerleitenden Hand löst alle Kompetenzkonflikte, welche die heute übliche Trennung der Ressorts mit sich bringt, die im Betriebe der Kollektivwirtschaft wenig Sinn hätte. Übrigens vertreten die dem Verwaltungsbeamten untergebenen Organe die einander gegenüberstehenden sachlichen und persönlichen Interessen.
Die Belastung der Beamten im gleichen Range wird so ziemlichgleich sein, wenn die Glieder einer Gemeinde, oder eines Quartiers der Zahl nach nicht sehr verschieden sind. Aber die Verwaltungsbeamten der Quartiere in den Städten dürften etwas weniger belastet sein, weil sie ein kleineres Gebiet haben und weil in den Städten weniger Produktion ist. Darum eignen sich diese Posten, die auch sonst größere Annehmlichkeiten bieten, als Ruheposten für ältere, verdiente Beamte.
Ich bemerke noch, daß ich nicht für die Wahl der Verwaltungsbeamten durch das Volk bin, weil das zu einer gefährlichen Dezentralisation führen müßte, und dadurch einerseits das Parteiwesen wieder großgezogen, andererseits eine Desorganisation in der Wirtschaft herbeigeführt würde. Es würde dann überall nach verschiedenen Grundsätzen produziert und damit ein großer Teil der Vorteile des Gesamtbetriebes aufs Spiel gesetzt werden. Auch wären die Angaben der Verwaltungsbeamten über die Produktionsergebnisse, welche die Hauptgrundlage der Verteilung bilden, nicht mehr verläßlich, wenn die Beamten von der Gemeinde gewählt würden. Der Grundgedanke des Kollektivismus ist die Zentralisation, die Wahl der Beamten aber hätte immer eine dezentralisierende Tendenz. Es ist auch besser, das Staatsinteresse den Staatsbeamten, das Interesse der Gemeinde und des Einzelnen immer dem Volksbeamten anzuvertrauen und so einen möglichst genauen Gleichgewichtszustand herbeizuführen, wobei aber immer noch im Zweifel das Staatsinteresse überwiegen müßte, daher auch nur der Staatsbeamte eineentscheidendeStimme hätte, der Volksbeamte nur zu hören wäre, zu beaufsichtigen hätte und bei den vorgesetzten Behörden Einspruch oder Berufung einlegen könnte. Diese Verwaltungsbeamten wären also wie heute durch die Zentralstelle zu ernennen und so ist es ja auch mit dem Unterrichtspersonale, denÄrztenund den technischen Beamten und Vorständen.
Um nun jedem Einzelnen aus den kleinen Volksgruppen der Gemeinde, des Bezirkes, Kreises usw. den größten Schutz zu verleihen, scheint es mir, wie schon gesagt, zweckmäßig, daß das Volk in diesen Gruppen je einen Volksbeamten wählen sollte, der vom Gemeindebeamten bis zum Minister dem Verwaltungsbeamten beigegeben werden soll, der in allen mechanischen Arbeiten Gehilfe desVerwaltungsbeamten wäre und dem Staatsinteresse gegenüber das Teil- und Einzelinteresse wahrzunehmen hätte. Nichter, sondern der Staatsbeamte hätte zu dezernieren, der Volksbeamte aber müßte immer vorher gehört werden und er könnte an den Bezirksbeamten berufen oder vielleicht auch in wichtigen FälleneineSistierung der angefochtenen Entscheidung erwirken. Durch Vermittelung des Fernsprechers, der alle Ämter verbindet, kann das in wenigen Minuten geschehen.
Diese Volksbeamten würden von der Gemeinde und dem Bezirke durch das Votum aller stimmberechtigten Volksgenossen gewählt und es scheint, daß es vernünftiger wäre, auf unbestimmte Zeit zu wählen als auf eine bestimmte Zeit, wie der Amerikaner sagt,during good behaviour. Die periodischen Wahlen haben gar keinen vernünftigen Sinn. Eine Neuwahl wird stattfinden, so oft sie begehrt wird und sobald ein anderer Volksbeamter für eine Stelle gewählt ist, hat der frühere abzutreten.
Sehr zweckmäßig wäre es auch, den Kreis- und Provinzialverwaltungsbeamten, sowie auch den Ministern einen solchen Vertreter des Volkes mit gleicher Kompetenz beizugeben und selbst dem Monarchen würde es die Geschäfte erleichtern, wenn er einen solchen Vertrauensmann des Volkes, oder in Österreich etwa Vertrauensmänner aller Nationalitäten an der Seite hätte, die er hören könnte, aber es scheint nicht zweckmäßig,daßdiese höheren Organe durch das Volk unmittelbar gewählt werden, weil die wählbaren Personen in diesen großen Sprengeln nicht so allgemein bekannt sind, daß das Volk selbst wählen könnte. Besser würde es sich empfehlen, daß die Volksbeamten des Kreises den dem Kreisbeamten beizugebenden Volksbeamten und so weiter die Volksbeamten der ganzen Provinz der ganzen Nation oder des ganzen Reiches diese höheren Organe des Volkswillens wählen würden.
Diesistdie wünschenswerte Organisation des Verwaltungsdienstes und es scheint nicht notwendig zu erwähnen, daß die Kreis- und Provinzialbeamten und die Minister eine Reihe von geringeren Beamten als Mitarbeiter haben müßten.
Detailverwaltungsämter.Zur unmittelbaren Leitung von Produktionszweigen und Fabriken werden in jeder Gemeinde oderQuartier nach Art unserer Verwalter und Direktoren Leute, erforderlichen Falles von höherer Ausbildung und dann auch von angemessen höherem Range, zu bestellen sein, welchen die erforderlichen Hilfsorgane zur Seite zu stellen sind und welche dem Verwaltungsbeamten untergeordnet sind. So wird für die Futterwirtschaft, die Viehzucht, eine industrielle Anstalt und für die gesamte Hauswirtschaft ein oberster Leiter in jeder Gemeinde, für manche andere Betriebe, so die Forstwirtschaft, wo sie einen größeren Umfang hat, für einen etwaigen Bergbau, den Hochbau, Straßen- und Wasserbauten in jedem Bezirke ein Produktionsleiter oder Direktor anzustellen sein, welche Personen wieder höheren Ämtern ihres Faches unterzuordnen sind. Sie haben die Arbeits-, Materials- und Produktionsstatistik für ihren Produktionszweig herzustellen, die rechtzeitige Anschaffung aller Maschinen, Werkzeuge und Stoffe, die Einstellung und Ausbildung der Arbeitskräfte, die Einrichtung undInstandhaltungder Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, die zweckmäßige Verteilung der verschiedenen Arbeiten unter ihre Arbeiter, dann die Beförderung der geeigneten Personen zu besorgen und Anträge wegen Verbesserung der Produktion zu stellen. Besonders jene Statistik, die den organischen Einrichtungen zufolge nicht täglich abzuschließen und zu veröffentlichen ist, ist von ihnen für ihren Betrieb doch so viel als möglich täglich zu journalisieren, so beim Empfange von Stoffen, bei der Hinausgabe von Stoffen und anderen Verbrauchsartikeln an den einzelnen Arbeiter, bei der Abgabe der Produkte von einer Werkstätte zur anderen, von einem Arbeiter an den anderen und schließlich bei der Ablieferung fertiger Erzeugnisse an die Magazine und aus den Magazinen an die Frächter und alle diese Verrechnungsarbeiten, wofür in jeder Betriebsstätte Instruktionen bestehen, sind von den untergeordneten Organen gegenzuzeichnen, vom Verwaltungsbeamten zu überwachen und zu revidieren. Da doch alles, was durch die Produktionsverwaltungen an andere Verwaltungen abgegeben wird, von diesen wieder in Empfang zu stellen ist, und so doppelte Buchungen geschehen, so ist eine genaue Verrechnung sichergestellt und es ist auch der Gesamterfolg einer Betriebsanstalt leicht zu beurteilen, da ein Vergleich mit Betrieben gleicher Art ergibt, ob für eine bestimmte Gesamtleistung mehr als anderwärts an Material oder Arbeit verrechnet wurde, wie auch die Verwendungaller Stoffe, Werkzeuge, Halbfabrikate und Erzeugnisse immer feststellbar sein muß.