Was soll ein Mann,Der nicht all Tag saufen kann?Joh. Fischart.
Was soll ein Mann,Der nicht all Tag saufen kann?Joh. Fischart.
Was soll ein Mann,Der nicht all Tag saufen kann?
Joh. Fischart.
Neben den Wirtshäusern und Ratskellern besaßen die mittelalterlichen Städte ihre nicht jedermann zugänglichen Trinkstuben, die, von gewissen Korporationen für ihre Mitglieder gegründet, auch nur diesen offen standen.
Besonders die Zünfte vereinigten sich nach getaner Tagesarbeit in ihren Trinkstuben, um hier gleichsam im Familienkreise ihrer Fachgenossen und gleichgesinnter Freunde die nur vom Deutschen erkannte Poesie des Trinkens zu genießen.
Dort saßen die ehrsamen Handwerker zusammen, in Norddeutschland beim Bier, im Süden beim Wein, kannegießernd, über Handwerksangelegenheiten Morgensprache haltend und verhandelnd über das Wohl und Wehe ihres Standes, bis die »Weinglocke«, wohl auch lange Glocke genannt, weil sie eine halbe Stunde lang gellte, im Sommer um neun, im Winter um acht Uhr Schluß gebot. In diese Trinkstuben verlegte dieZunft selbst und jeder ihrer Meister alle Feierlichkeiten. Die Freisprüche der Gesellen und Lehrlinge, Hochzeiten, Kindstaufen mit Gastmählern, Trinkgelagen und Tänzen fanden ebenso in den Gildenhäusern statt, wie die Totenschmäuse. Hier wurde das Brommelbier getrunken, das unverehelichte Meister bei gewissen Gelegenheiten als Strafe geben mußten. Diese Trinkstuben nahmen, je älter sie wurden, desto mehr den Charakter von Wirtshäusern an, in denen man auch häufig spielte. 1651 sieht sich der Straßburger Rat wiederholt genötigt, in den Zunftstuben das Spielen um Geld mit Würfel und Karten zu untersagen.[162]
In Nördlingen hatten 1446 die Trinkstuben das Privilegium auf Hazardspiele. Auf der Gesellschaft der Limburger zu Frankfurt a. M. wurde beim Spiele 1458 Jakob Stralenberger von Hert Weiß erstochen. Verwundungen kamen öfter vor. In Freiberg sollte der Schenke kein Geld zum Spiel darleihen, und auch auf Borg oder Kreide sollte nicht gespielt werden. Mehr als zwei Gulden durfte in Torgau keiner verspielen, Spielratten aber, die dem Spiele alle Tage frönten, wurde dieses ganz und gar verboten. Wie diese Bestimmungen aber selbstverständlich übertreten wurden, geht aus der Ausstoßung des Christoph Gering zu Augsburg hervor, der auf der Herrenstube nicht weniger als 7600 fl. verspielt hatte.[163]
Aller Zank und Hader, das Fluchen, Schwören, Gotteslästern, das ärgerliche Disputieren über den Glauben und das heilige Evangelium, das schädliche und schändliche Laster der Nachrede und Verleumdung, grobe, unzüchtige und leichtfertige Reden waren bei Strafe verboten. Wer aber in Torgau es wagte, den hochwohlweisen Rat zu kritisieren und am Ende gar über ihn zu räsonnieren, der mußte gewärtig sein, von dem Stubenherrn beim Rate angezeigt zu werden, damit sich dieser »mit weiterem Ernst und gebürlicher Strafe zu erzeigen wisse«. Der Strafe waren auch die Sänger schandbarer Lieder, die Gäste, welche ein ungestümes Geschrei erhoben und ein wildes Wesen führten, verfallen. Bei der drittmaligen Übertretung trat an Stelle der Geldstrafe halbjährige Verbannung von der geliebten Trinkstube. In Frankfurt war die größte Strafe die Ausschließung von der Gesellschaft.
Von diesen Zunfthäusern haben sich verhältnismäßig nur wenige bis zur Gegenwart erhalten. Entweder fielen sie den Deutschland so oft und gründlich verheerenden Stürmen oder später der Verschönerungssucht, die mit so vielem Altehrwürdigen vandalisch aufräumte, zum Opfer, wenn sie nicht ihren einstigen Bestimmungen entfremdet und zu anderen Zwecken verwendet wurden. Eines der prächtigsten Denkmäler einesdieser ehemaligen Zunfthäuser ist dasSchifferhausin Lübeck, heute noch das Vereinslokal der Schiffergesellschaft, die am 26. Dezember 1902 auf ein fünfhundertjähriges Bestehen zurückblicken konnte.
Nach der ältesten erhalten gebliebenen Hausordnung waren die Brüder und Schwestern der Schiffergesellschaft gehalten, jeden Tag für die lebenden und verstorbenen Mitglieder zu beten. Am Gildetag fand ein Totenamt für die Dahingeschiedenen statt, woran sich eine sehr fidele Schaffermahlzeit schloß. Das noch heute bestehende und in seiner Hauptsache den ursprünglichen Bau aufweisende Schifferhaus wurde 1535 errichtet. In diesem Hause fanden die Schaffermahlzeiten statt, die ursprünglich mit Fastnachtsabend, später aber schon viel früher begannen. Die Kosten dieser Gelage hatten dazu bestellte Schaffer zu tragen. »Da man sich aber gegenseitig immer mehr zu überbieten suchte, so war es schließlich schwer, willfährige Schaffer zu finden. Sie zahlten lieber die hohen Strafen, als daß sie die Wahl zum Schaffer annahmen.« Bis zur Mitte des siebzehnten Jahrhunderts tafelten die Männer allein. Von da ab erscheinen Frauen bei den Schaffermahlzeiten, die tüchtig »mitschafften«.
Weitere ehemalige Zunftstuben sind die Artushöfe in Danzig, Elbing, Königsberg und Thorn, ferner Reste solcher in Frankfurt a. M., Nürnberg u. a. a. O.
Allgemein wurden die Zunfthäuser im sechzehnten Jahrhundert. »Vorher dienten den Zünften als Versammlungsorte häufig die Kirchhöfe, auch die Kirchen selbst, die ja überhaupt im Mittelalter mehrfach zu weltlichen Zwecken benutzt wurden. Privathäuser eigneten sich nicht als Versammlungsort, weil sie nicht räumlich genug waren.«[164]
Mitunter erhielt eine Zunft ihren Namen von der Benennung des Hauses, in dem sie zusammenkam. So hieß in Basel die Zunft der Gewandschneider (Kaufleute) von dem Haus »zum Schlüssel«, das sie zu Anfang des fünfzehnten Jahrhunderts gekauft hatte, »die Zunft zum Schlüssel«. Ebenso hießen nach ihren Häusern die Bauleute »zu Spinnwetern«, die Scherer »zum Stern« usw. Auf gute Ausstattung ihrer Häuser legten die Zünfte großen Wert, wovon noch die kostbaren Geräte in den Museen Zeugnis geben.
Wie die Handwerker vereinigten sich die Honoratioren zu Trinkgesellschaften mit eigenen Stuben, von denen jede Stadt von Bedeutung wenigstens eine, Basel 1436 sogar zwei, eine für den Sommer, die andere für den Winter, hatte, »da sie ihre zechen pflegen zu halten«.[165]
An der Spitze dieser geschlossenen Gesellschaften, die nicht selten im Rathause tagten, stand der Vorsteher, der Stubenherr, in manchen Städten, so in Ulm, der Bürgermeister,dem drei Stubenmeister zur Seite standen.
»Zu der letztgenannten Würde durften nur verheiratete Angehörige der Geschlechter berufen werden, und zwar nur solche, die wiederum mit einer Geschlechterin verheiratet waren. Sie hatten das Verzeichnis der Mitglieder zu führen, die Wahl der neuen Stubenmeister zu leiten, die Ordnungen, Rechnungen, Bücher, Leinwand, Stuhlladen, Tische, Teppiche, Zinn, Kupfer und anderes Geräte der Gesellschaft zu bewahren, für dessen Ergänzung zu sorgen, Zänkereien zu verhüten, die Einhaltung der Ordnung zu überwachen, die Beschlüsse der Gesellschaft in ein Buch einzutragen, sie auszuführen und alljährlich Rechnung zu legen. Dafür gewährte ihnen die Gesellschaft auf ihre Kosten ein Mahl. In Lindau war es umgekehrt; da hatte die Trinkstube »zum Säufzen« das Privilegium, daß die drei Bürgermeister und ein Geheimer zu jeder Zeit aus ihrer Mitte gewählt werden mußten. Dieselbe Bestimmung galt in Memmingen, woselbst der Rat aus neunzehn Personen bestand, von denen neun aus der Bürgerstube hervorgehen mußten. Hier hatte diese zwei »Stubenmeister« als Vorsteher. In Torgau standen an der Spitze der Trinkstube zwei ehrliche Bürger, einer aus dem Rate, einer aus der Gemeinde. Sie sollten »auch das beste Bier, so sie bekommen mögen, kaufen,und in deme weder Gunst, Liebe, Freundschaft oder Feindschaft ansehen« und dem Rate jeweils am Schlusse des Jahres Rechnung ablegen.«
»Unter den Vorstehern oder Stubenmeistern stand der Stubenknecht oder Wirt, in Norddeutschland Schenke genannt. Neben freier Wohnung bezog er ein bestimmtes Gehalt. Er sollte das Haus getreulich verwalten, es während seiner Dienstzeit nicht verlassen, den Befehlen der Stubenherren nachkommen, den Gesellschaftmitgliedern, was sie zu essen oder trinken begehren, um ein gebührliches Geld zu beschaffen und die Gäste »tugendlich und freundlich durch sich und sein Gesinde bedienen.« Zum Spielen mußte er die Karten liefern. Er hatte die Versammlungen der Stubengenossen anzusagen und das Stubengeld einzusammeln. Wenn auch die Stellung des Stubenknechtes untergeordnet war, so nahm doch z. B. an einem Kegelschieben der Gesellschaft »auf Laderam«[166]zu Frankfurt a. M. 1463 auch der Stubenknecht Henne Gaich teil und errang sich den dritten Preis. Er muß also von den Stubenherren wohlgelitten gewesen sein.
In den süddeutschen Trinkstuben wurden in der Regel nur Angehörige der Geschlechter, des Patriziates, als Mitglieder aufgenommen, dagegen Plebejer sorgfältig ferngehalten. In Augsburg konnte nur der Mitglied werden, welcher von Adel oder vonden alten Geschlechtern der Städte Straßburg, Nürnberg und Ulm stammte, oder ein ehrbarer Mann, welcher der Bürgerschaft und den Geschlechtern nahe verwandt war. Im siebzehnten Jahrhundert ward sogar in Augsburg jeder Angehörige der Geschlechter verpflichtet, Mitglied der Trinkstube zu werden, sowie er das vierzehnte Jahr erreicht hatte, in Ulm erst mit dem siebzehnten. Von Augsburg schreibt Hans von Schweinichen, der 1575 dort war: »Es ist auf den Trinkstuben allda eine feine Kurzweile. Man findet darauf Spieler, Säufer und andere Ritterspiel, wozu einer Lust hat.« Die Gesellschaft Limburg in Frankfurt nahm auch die Weiber und Töchter der Genossen als Mitglieder auf. Heiratete in Augsburg ein Mann guten Herkommens, aber nicht aus den Geschlechtern, eine Tochter aus diesen, so wurde er zu den Tänzen und Kurzweilen der Gesellschaft geladen. Nahm er aber nach dem Tod der ersten Frau eine von der Gemeinde zum Weibe, so war er weiterhin der Gesellschaft nicht mehr fähig. In Ulm ward ungefähr dasselbe beobachtet, doch hatten sie dort 1548 noch die Bestimmung getroffen, daß, wenn einer eine Tochter aus den Geschlechtern wider den Willen der Eltern heirate, er nicht aufgenommen werden könne. Wer sich mit einem leichtfertigen Weibe verheiratete, wurde ausgestoßen; für die guten Sitten seiner Ehewirtin und seiner Kinderwar jedes Mitglied verantwortlich. In Frankfurt a. M., woselbst es wie in Straßburg, Zürich, Basel usw. mehrere Trinkstuben gab, wurden in die Gesellschaft Frauenstein Leute jeden Standes, wenn sie nur ehrbar waren, aufgenommen. Erst gegen Ende des achtzehnten Jahrhunderts ward in dieser Gesellschaft der Adel zur Bedingung für die Aufnahme gemacht. Im Mittelalter befehdeten sich die Trinkstuben innerhalb einzelner Städte selbst sehr lebhaft.
Die erwähnten Gesellschaften hatten ihren Sitz vorzugsweise in süddeutschen Reichsstädten; sie waren der Hort der Patrizier, die das Regiment führten oder es von den Zünften wieder zu erringen suchten. Und obwohl sie ursprünglich nur zu geselligen Zwecken gegründet worden waren, griffen sie bald in die politischen Verhältnisse der Gemeinwesen ein. Sie würden heutzutage wohl größtenteils als politische Vereine erklärt werden. Die Angehörigen der Zünfte, die ihre eigenen Trinkstuben hatten, fanden in jene keine Aufnahme. In Nürnberg, woselbst die Geschlechter auf der Herrentrinkstube der Geselligkeit pflegten, verboten diese die Errichtung von Trinkstuben ohne Willen des Rates; das gleiche Verbot war schon 1353 in Frankfurt a. M. erlassen worden. In Augsburg aber hatten die Zünfte die Gewalt, die dann den Geschlechtern die Trinkstube im Rathause kündigten. EineAnzahl Trinkstuben Norddeutschlands erhielt ihre Ordnung vom Landesherrn, sie waren dann meist weiteren Kreisen zugänglich.
In die Trinkstube des Rates zu Torgau, welche 1579 eine neue Ordnung von dem Kurfürsten August von Sachsen erhalten hatte, war der Zutritt dem kurfürstlichen Hofgesinde (ausgenommen Stallknechte und Jungen), denen von der Ritterschaft und vom Adel, allen ehrlich gewanderten Leuten (aber keinen »Samenkrämern, Spielleuten, Spitzbuben und dergleichen leichtfertigen Personen«), den Bürgermeistern, den Mitgliedern des alten und neuen Rates, den verordneten Viertelsmeistern und Vorstehern des gemeinen Kastens gestattet. Der Bürgermeister konnte auch jenen Bürgern, welche ihre bürgerliche Nahrung ohne Ausübung eines Handwerkes oder Tagelohnes hatten, die Erlaubnis zum Besuche der Trinkstuben erteilen, falls sie ehrbaren Wesens und Lebens waren und eine Verschlechterung ihrer Vermögensverhältnisse nicht zu befürchten war. Auch diese Bürger mußten, wie alle Besucher der Trinkstube, dem Stubenherrn das gebührliche Einkaufgeld entrichten. Die Trinkstuben (Zechgesellschaften) zu Bacharach, zu Steeg und Mannebach am Rhein besaßen Weingärten, die den Trunk lieferten. Die Zahl der Mitglieder war beschränkt. Der zu Erwählende mußte »ein ehrbarer Biedermann, guten Leumunds,Gemüts und Herkommens, friedsam, sittsam und verträglich, Verstands, Vermögens und Person halber hierzu qualifiziert sein.« Durch eine festliche Mahlzeit mit Frauen wurde die Aufnahme gefeiert. Der große Pokal mußte von dem Neuen geleert werden, von sämtlichen Mitgliedern wurde Brüderschaft mit ihm getrunken.
Auch die gute Stadt Leipzig hatte ihre Trinkstuben, wo Rat und Bürger sich der fremden Biere ebenso wie ihrer eigenen erfreuten. Der Wirt der Bürgerstube hieß »Stubner« und hatte auf die Beachtung der Trinkstubenordnung zu sehen, die in fünfundzwanzig Artikeln an der Wand angeschlagen hing. Auch hier wird alles Fluchen, Schwören und Schimpfen mit Geldstrafe, im Falle der Wiederholung mit Ausschließung bedroht. Die Frau des Stubners hatte das Lokal reinzuhalten und bei der Bedienung zu helfen, sie erhielt dafür ein Neujahrsgeschenk von der Gesellschaft.
Die Herren vom Rat versammelten sich in ihrer eigenen Stube, zu welcher auch jeder durchreisende Fremde von Rang Zutritt hatte. Hier wurden oft Feste mit glänzender Bewirtung abgehalten. Aber die auf gute Sitten abzielende »Trinkstubenordnung« war auch hier nötig, denn die erste Gesellschaft des Mittelalters trank, fluchte und raufte gelegentlich ganz ebenso gern wie der Bürgerstand.
Für fremde Gäste, die höchstens dreimalmitgebracht werden konnten, haftete das einführende Mitglied. In Augsburg durfte man sich als Gastgeber auch Gäste einladen. »Wenn man Gäste einlädt und gibt von der Person 18 Weißgroschen, so wird man mit zwanzig Essen gespeiset und dabei den besten Rheinfall und Rheinwein, so zu bekommen ist, getrunken, und dessen so lang, bis man alle voll ist. Wie ich denn etliches Mal dergestalt Gäste auf der Trinkstuben zu mir einlud« schreibt Hans von Schweinichen von 1575. In Freiberg mußte die Wehre abgelegt werden, in Torgau nur, wenn es die Stubenherren für notwendig erachteten. Daselbst waren aber ganz verboten »heimliche mordliche Wehren«, wie Bleikugeln, Spitzbarten, Wurfkreuze, Büchsen, Dolche und dergleichen.
Diejenigen, welche Kandeln, Gläser, Brettspiele oder anderes von der Trinkstube wegtrugen, Tische und Bänke zerschnitten und zerstachen, mit Kohlen oder Kreide die Wände beschmierten, wurden nach Ermessen der Stubenherren bestraft. Zerbrochene Krausen (Gläser), Glasleuchter, Fenster, Ofen und Kacheln mußten auf Kosten der Beschädiger durch neue ersetzt werden, und auch die Strafe blieb nicht aus. Sie traf auch diejenigen, welche das Bier mutwillig auf die Erde gossen. Gesinde und Kinder durften nicht mitgebracht werden, dagegen durften Frauen an festlichen Mahlzeiten, Hochzeiten,Tänzen und bei anderen besonderen Gelegenheiten teilnehmen. An solchen fehlte es nicht. Fürstliche Gäste der Stadt wurden auf der Trinkstube bewirtet, und meist erwiesen sich diese auch erkenntlich hierfür. Herzog Ernst von Bayern ließ von 1434 an den Bürgern zu Landsberg jährlich zu Weihnachten in ihre Trinkstube drei Goldfärchen aus dem Würmsee geben. In den Trinkstuben zu Freiberg und Torgau sollte der oberste Tisch für die Angehörigen der Ritterschaft und des Adels, für die Ratsherren und fremde angesehene Gäste vorbehalten bleiben.
Die Trinkstuben waren nicht den ganzen Tag geöffnet; diejenige zu Torgau von 5 bis 9 Uhr abends, die zu Freiberg von 1 bis 5 und 6 bis 9 Uhr. »Die alten würdigen Herren ließen sich, da es weder Straßenbeleuchtung noch öffentliche Fuhrwerke gab, vielfach von ihren Knechten abholen. Diesen gefiel es auf der Trinkstube zu Freiberg sehr wohl; sie tranken oft mehr als die Herren. Es wurde ihnen deshalb der Trunk ganz verweigert und ihnen befohlen, an oder vor der Türe ihrer Herren zu warten. Die armen Knechte! Nun, sie werden wohl auch gewußt haben, wo sie trotzdem ihren Durst löschen und sich über diese Verfügung trösten konnten!«[167]
Da die Bauern den Städtern alles nachahmten, so mußten sie auch, wenn es nur halbwegs möglich war, ihre Trinkstubenhaben. Eine solche findet sich unter anderen 1407 im Elsasser Dorf Sigolsheim (Sygoltzheim) erwähnt. Wo auf dem Lande die Trinkstuben fehlten, da fehlte das Trinken deshalb noch lange nicht, bestanden doch auch unter den bäuerlichen Handlangern Zünfte, bei denen das Trinken nicht weniger ordnungsgemäß vor sich ging, als in der Stadt. So gab es vielfachDrescher-Zünfte, die alle Bönhasen und Pfuscher energisch bekämpften. In ihren Satzungen hieß es u. a.: So soll auch ein Ausgelernter bey Empfängniß des Lehr-Briefes einem jeden gegenwärtigen Zunftgenossen zur Recreation 1 Maaß Bier, einen halben Hering, 1 Quarckkäse und halben Pickling reichen, ingleichen einen halben Batzen in die Lade zu erlegen schuldig seyn.[168]
Wie mit so vielem anderen, räumte auch der dreißigjährige Krieg mit den Trinkstuben gründlich auf. Mit der Blüte der Städte schwanden auch die Trinkstuben, um von da ab nie wieder ihren alten Glanz zu erreichen, wenn sie auch noch nach dem Westfälischen Frieden an vielen Orten wieder erstanden.
Mit dem Ende der Zünfte nahmen die Handwerkerstuben für immer Abschied. Aus den Herrentrinkstuben wurden Vereine und Klubs, die unter allen möglichen Decknamen im Grunde genommen doch nur denselben Zweck wie ihre Vorgänger haben – unter ihren Fittichen sattsam zu trinken!