Als die deutsche Kommission für Arbeiterstatistik auf Grund der Ergebnisse ihrer Erhebungen dementsprechende Forderungen stellte, erhob sich ein Sturm der Entrüstung in der Handelswelt. Eine ganze Anzahl von Arbeitgeberverbänden und Handelskammern hielt die vorgeschlagene Festsetzung des Achtuhrladenschlusses nicht nur für den Anfang ihres Ruins, sondern auch für verderblich für die Angestellten, die dadurch zur mißbräuchlichen Verwendung der freien Zeit, zu Leichtsinn und Unsittlichkeit verführt werden würden. Der "Eingriff des Staates in die Erwerbsfreiheit" wurde ebenso wie einst die gesetzliche Regelung der Fabrikarbeit schroff zurückgewiesen und für eine Kränkung der Berufsehre angesehen.941Trotzdem gelangte schließlich der Neunuhrladenschluß zur Annahme. Im weiteren Verlauf der Reformen auf diesem Gebiet wurde die Gewährung einer ununterbrochenen Ruhezeit von 10-11 Stunden und die Festsetzung einer Mittagspause von 1-1/2 Stunden, sobald die Mahlzeit außer dem Hause eingenommen wird, obligatorisch gemacht. Aber wie bei der Arbeiterschutzgesetzgebung überhaupt, so wurden diese Bestimmungen durch die Zulassung einer Reihe von Ausnahmen wieder durchbrochen, denn nicht nur, daß sie auf Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens von Waren sofort vorgenommen werden müssen, auf die Aufnahme der Inventur, sowie bei Neueinrichtungen und Umzügen keine Anwendung finden, die Arbeitszeit kann vierzig Tage im Jahr bis 10 Uhr abends verlängert, die an sich schon spärliche Sonntagsruhe kann besonders vor Festzeiten vollends fast ganz aufgehoben werden. Unberührt von irgend welchen durchgreifenden Regulierungen blieben die Schlafräume der Angestellten, die, wie wir gesehen haben, sobald sie im Hause des Chefs sich befinden, viel zu wünschen übrig lassen. Selbst über die Einrichtung der Geschäftsräume bestehen nur ganz allgemeine Bestimmungen, die allerdings durch Verordnung des Bundesrats genauer präzisiert werden können. Bisher ist das nur in Bezug auf die Sitzgelegenheit der Verkäuferinnen geschehen. Alle diese Reformen haben blos den Wert erster Versuche, um so mehr, als keine besondere Kontrolle ihnen Nachdruck verleiht, ihre Durchführung vielmehr nur unter Aufsicht der Ortspolizeibehörden gestellt ist.
Auch auf anderen Gebieten ist die Gesetzgebung äußerst vorsichtig vorgegangen. Das gilt im besonderen in Bezug auf die Lehrlingszüchterei. Wie die Erhebungen der Kommission für Arbeiterstatistik ergaben, besteht sie in ausgedehntem Maß im deutschen Handel. Je kleiner die Geschäfte, desto mehr suchen sie sich mit den billigsten Arbeitskräften zu behelfen, es zeigte sich sogar, daß von 8235 Betrieben 671 mehr Lehrlinge als Gehilfen und 659 überhaupt nur Lehrlinge beschäftigen; die Konkurrenz, die dadurch den Gehilfen gemacht wird, die Ausbeutung jugendlicher Arbeitskräfte, die daraus klar genug hervorgeht, hätten eines energischen Eingriffs bedurft. Statt dessen begnügte man sich mit der allgemeinen Bestimmung, daß der Lehrherr nur soviel Lehrlinge halten darf, als im Verhältnis zum Umfang und der Art seines Betriebes steht und ihre Ausbildung dadurch nicht gefährdet wird. Allerdings wurde auch hier für den Bundesrat eine Thür offen gelassen, der befugt ist, durch besondere Vorschriften einzugreifen,—das bekannte deutsche Mittel, womit man glaubt, dem Reformbedürfnis Genüge zu thun.
Nicht anders verhält es sich in Bezug auf einen anderen Uebergriff der Geschäftsleiter, der geeignet ist, den Handelsgehilfen in seinem ganzen Fortkommen zu behindern: der sogenannten Konkurrenzklausel. Sie besteht darin, daß sich der Gehilfe dem Chef gegenüber verpflichtet, falls er seine Stellung verläßt, im Verlauf einer gewissen Zeit entweder in der Nähe kein eigenes ähnliches Geschäft zu gründen, oder eine geraume Zeit hindurch, die zuweilen bis zu vielen Jahren sich ausdehnte, in kein ähnliches Geschäft als Gehilfe einzutreten. Es giebt nicht viele Anforderungen von Arbeitgebern an Arbeiter, die so den Klassencharakter an der Stirn tragen, wie diese, und von ihm verlangen, daß er selbst über sein persönliches Abhängigkeitsverhältnis hinaus, auf die Interessen und den Profit des Chefs Rücksicht nimmt. Und die Gesetzgeber haben es nicht gewagt, dieser ungerechtfertigten Bevormundung der Arbeiter ein Ende zu bereiten. Nur zu einer allgemein gehaltenen Bestimmung haben sie sich entschließen können: daß solche Vereinbarungen zwischen Unternehmern und Angestellten nur dann verbindlich sind, wenn sie nicht die Grenzen überschreiten, durch welche "eine unbillige" Erschwerung ihres Fortkommens ausgeschlossen wird. Nur mit Minderjährigen sind sie überhaupt verboten. Damit ist der Arbeiterschutz im Handel erschöpft: er läßt eine zwölf-, dreizehn-, ja selbst eine vierzehnstündige Arbeitszeit zu, die bestenfalls durch eine Pause von 1-1/2 Stunden unterbrochen wird, er gestattet die Ausbeutung jugendlicher Arbeitskräfte und erlaubt, daß der Gehilfe in seinem berechtigten Streben nach sozialem Fortkommen gehindert wird! Und doch repräsentiert die deutsche Gesetzgebung den Fortschritt auf dem europäischen Kontinent.
In Oesterreich hat sich der Schutz der Handelsangestellten zwar in ähnlicher Weise entwickelt wie in Deutschland, aber er ist noch weniger sicher gestellt und besonders die Sonntagsruhe ist auf jede Weise durchbrochen. Frankreich kennt sie nicht einmal. Wo sie besteht, ist sie ebenso wie der Ladenschluß die Folge langjähriger Kämpfe der Organisationen der Handelsangestellten, die sich um so kräftiger entwickeln konnten, als das Uebergewicht der großen Warenhäuser gegenüber den kleinen schon früh in Erscheinung trat. Die fortgeschrittenste Gesetzgebung repräsentiert Australien und Neu-Seeland. Die Ladenschlußstunde ist teilweise schon auf sechs Uhr und nur an einem oder zwei Wochentagen auf spätere Abendstunden festgesetzt. Außer der vollen Sonntagsruhe wird den Angestellten ein halber freier Wochentag gewährleistet. Für jugendliche und weibliche Gehilfen besteht vielfach der acht- oder neunstündige Arbeitstag. Wie es heißt, haben diese weitgehenden Vorschriften keinerlei Nachteile mit sich geführt. Die englischen Handelsangestellten jagen daher nicht, wie die Gegner gern behaupten, einer Utopie nach, wenn sie dasselbe verlangen.942
Die Ausdehnung des Arbeiterschutzes auf den Handel darf durch die Rücksicht auf das Publikum, die man immer zu haben vorgiebt, wenn man eine Verkürzung der Arbeitszeit für undurchführbar erklärt, nicht hintangehalten werden. Vor allem aber müßten besondere Organe, sowohl eine Handels- als eine Wohnungsinspektion, zur Sicherung ihrer Durchführung Sorge tragen. Eine Ergänzung müßte sie durch Bestimmungen finden, die je nach der Größe und der Art des Betriebs die Minimalzahl der Anzustellenden festsetzen. Was helfen die schönsten Sitzgelegenheiten, wenn, wie es besonders in den großen Warenhäusern der Fall ist, die Angestellten auf eine Weise in Anspruch genommen werden, die jede Möglichkeit zum Ausruhen ausschließt. Wie auf anderen Gebieten, so gilt es ferner auch hier, der wirtschaftlichen Entwicklung, die zum Großbetrieb drängt, und mehr und mehr einen Arbeiterstand im Handel schaffen hilft, die Bahn frei zu machen. Denn die Durchführung des Arbeiterschutzes und sein Ausbau wird im Handel ebenso wie in der Industrie durch das mehr oder weniger ausgesprochene Uebergewicht der großen über die kleinen Betriebe bedingt und kann nur durch die eng damit zusammenhängende Organisationsfähigkeit der Arbeiter und ihre Unterstützung gewährleistet werden.
Für alle bisher berührten Arbeitsgebiete ist der Arbeiterschutz unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einer gewissen Grenze durchführbar, und man hat überall wenigstens den Anfang dazu gemacht. Vollständig unberührt von ihm blieb dieLandwirtschaft. Die Ursache davon beruht nicht nur auf der Meinung, daß der Landarbeiter eines Schutzes nicht bedürfe,—sie ist durch offizielle und private Untersuchungen schon gar zu oft erschüttert worden,—sondern mehr noch darauf, daß die landwirtschaftliche Arbeit sich nicht unter dasselbe Schema bringen läßt wie die industrielle und kommerzielle, und die Bedingungen ihrer Regelung daher andere sind. Eine Uebertragung des Arbeiterschutzes, wie wir ihn kennen, auf ihre Arbeiter ist nur in Bezug auf wenige Bestimmungen möglich. Aber auch die Durchführung jedes besonderen Landarbeiterschutzes hängt so eng mit den Problemen der agrarischen Fragen zusammen, daß es eines Werkes für sich bedürfen würde, um ihn theoretisch zu erörtern und praktisch festzusetzen. Nur allgemeine Gesichtspunkte können im Rahmen dieser Arbeit beleuchtet werden.
Wir haben bisher gesehen, daß der Grad der Durchführbarkeit des Arbeiterschutzes wesentlich davon abhängt, in welchem Maße die zu schützenden Personen von der isolierten zur kollektiven Arbeit vorgeschritten und wie weit sie infolgedessen im stande sind, für die Wahrung ihrer Rechte selbst einzustehen. Eine kollektive Arbeit aber tritt in der Landwirtschaft nur dann auf, wenn bestimmte Saisonarbeiten,—z.B. die Frühjahrsbestellung, die Ernte, der Zuckerrübenbau,—die Heranziehung einer größeren Menge von Arbeitern nötig machen. Zur Förderung der Saisonarbeit hat die Dreschmaschine schon viel beigetragen; die Einführung anderer Maschinen, womöglich mit Hilfe elektrischer Motoren, müßte weiter revolutionierend wirken. Um dem Arbeiterschutz eine Grundlage zu schaffen, wäre es demnach notwendig, diese Entwicklung auf jede Weise zu fördern. Eines der wichtigsten Mittel dazu ist die Unterstützung der landwirtschaftlichen Genossenschaften, die allein im stande sind, die Nachteile des Kleinbetriebs durch gemeinschaftliche Anschaffung der Mittel zum Großbetrieb zu fördern. Zweifellos wird dadurch auch die Erscheinung der landwirtschaftlichen Saisonarbeiter, d.h. die der besitzlosen Tagelöhner, gefördert werden. Sie wird in der Gegenwart als eine die Interessen der einheimischen Arbeiter schädigende betrachtet. Und mit Recht, und zwar deshalb, weil die betreffenden Arbeiter sozial tiefstehenden Volkskreisen entstammen. Darum hat die Sozialpolitik zunächst einmal hier einzugreifen. Das kann auf dreierlei Weise geschehen: durch scharfe Vorschriften in Bezug auf die Wohnungsverhältnisse der Arbeiter und die Schaffung einer ländlichen Wohnungsinspektion, durch gesetzliche, jeder Saisonarbeit besonders angepaßte Beschränkung des Arbeitstags, und durch direkte Förderung der Organisation der Wanderarbeiter. Die Einsetzung einer landwirtschaftlichen Betriebsinspektion wäre im Anschluß hieran notwendig, aber, bei dem großen Umfang des ihr unterstehenden Gebiets, wäre zunächst an einschneidende direkte Folgen ihrer Thätigkeit ebensowenig zu denken, wie an die direkte Wirkung der Schutzgesetze selbst, wenn nicht ein sehr energischer Wille der staatlichen Verwaltung ihre Durchführung sicherte. Ihre Bedeutung wäre für den Anfang wesentlich eine erzieherische. Die Arbeiter, die nach Beendigung ihrer Arbeit in ihre Heimat zurückkehren, kämen mit anderen Begriffen und Bedürfnissen heim, als sie gegangen sind, und würden auf die Zurückgebliebenen ihrerseits wieder einwirken, so daß eine allmähliche Hebung ganzer Volksschichten ermöglicht würde. Sie müßte aber auch noch von anderer Seite in Angriff genommen werden; und zwar durch das Verbot der ländlichen Kinderarbeit und der Wanderarbeit für junge Leute unter achtzehn Jahren. Wenn in Rücksicht auf die Gefährdung der Sittlichkeit durch die Wanderarbeit zuweilen gefordert wird, daß dies Verbot auf alle minderjährigen Mädchen ausgedehnt werden soll943, so scheint mir das zu weit zu gehen. Von diesem Standpunkt aus müßte man sie überhaupt alle zu Hause einsperren, denn es giebt, wie wir zur Genüge gesehen haben, kein Arbeitsgebiet, auf dem ihre Sittlichkeit nicht gefährdet wird. Hielte man sie aber nur von der Wanderarbeit zurück, so wären sie gezwungen, sich einen anderen Erwerb zu suchen. Das achtzehnte Jahr scheint mir dagegen für beide Geschlechter eine angemessene Grenze darzustellen. Die notwendige Ergänzung des Arbeitsverbots müßte die Erweiterung des Schulzwangs und die Einrichtung ländlicher Fortbildungsschulen sein, deren Besuch obligatorisch wäre. Aber die Wanderarbeiter rekrutieren sich nicht nur aus der einheimischen Bevölkerung. Nach Deutschland kommen sie aus Rußland, nach Frankreich aus Belgien, selbst die Importierung chinesischer Arbeiter ist vielfach schon als eine Möglichkeit zur Steuerung der ländlichen Arbeiternot hingestellt worden. So traurig es auch ist, weil es eine wirkliche Besserung der Zustände auf lange Zeit hinausschiebt, so gilt doch auch hier, was für die Hausindustrie gilt, daß eine internationale Regelung erst der Ausgangspunkt weiterer Reformen sein kann. Immerhin aber werden die nationalen Reformen auch auf die ausländische Arbeiterschaft ihren erzieherischen Einfluß nicht verfehlen.
Auf viel größere Schwierigkeiten stößt der Schutz der ortseingesessenen landwirtschaftlichen Arbeiter infolge ihrer Vereinzelung und des Mangels an Aufklärung, der besonders in ihrer Weltabgeschlossenheit seine Ursache hat. Trotzdem müßte auch hier die grundlegende Bestimmung jedes Arbeiterschutzes, die Beschränkung der Arbeitszeit, der keine technischen Schwierigkeiten gegenüberstehen, zur Durchführung gelangen, und durch eine ausreichende staatliche Aufsicht unterstützt werden. Alle Verordnungen ferner, die das Koalitionsrecht der Landarbeiter einschränken oder ganz illusorisch machen, müßten aufgehoben werden, auch wenn zunächst noch nicht erwartet werden könnte, daß sie sich als fortgeschritten genug erwiesen, um von dem ihnen gewährten Recht den für sie vorteilhaftesten Gebrauch zu machen. Die Verbesserung der Wohnungsverhältnisse durch eine Wohnungsinspektion, das Verbot, die öffentliche Stellung eines Amtmanns oder Landlords mit der privaten des Arbeitgebers in einer Person zu vereinigen, wären geeignet, manche Unzuträglichkeiten aus dem Wege zu räumen. Denn jedes Mittel zur Hebung der sozialen Lage und zur Unterdrückung persönlicher Abhängigkeit, wäre zugleich ein Mittel zur Durchführung des Arbeiterschutzes; daher ist auch jeder Rest feudaler Arbeitsverhältnisse, wie das Insten- und Deputantentum zu bekämpfen.944Für die Frauen aber gilt es mit allem Nachdruck auf die Durchführung einer Arbeiterschutzvorschrift hinzuwirken, die gerade im Hinblick auf die Landarbeit von größter Bedeutung ist: das Arbeitsverbot für Schwangere und Wöchnerinnen. Wie es möglich ist, zu behaupten, daß die Lohnarbeit der verheirateten Frau und der Mädchen auf dem Lande "wenig Anlaß zu einer besonderen Schutzgesetzgebung" giebt945, wird jedem unbegreiflich erscheinen, der nur einmal gesehen hat, wie eine werdende Mutter auf dem Kartoffelfeld hackt, oder eine erst kürzlich Entbundene beim Heuaufladen beschäftigt ist. Das frühe Altern der Landarbeiterinnen, ihre Kränklichkeit und die Schwächlichkeit ihrer Kinder sind nicht zum mindesten darauf zurückzuführen. Soweit es daher im Bereiche der Möglichkeit liegt, sollte kein Mittel unversucht gelassen werden, um den Schutz der Schwangeren vier Wochen vor und der Wöchnerin acht Wochen nach der Entbindung für die ländliche Lohnarbeiterin durchzusetzen. Eventuell wäre die Verantwortung dafür auf sämtliche Vorgesetzte der Arbeiterin,—Inspektoren u.s.w.,—auszudehnen, und die Hebammen zur Anzeige der Gesetzesübertretungen zu verpflichten.
All diesen Einzelforderungen gegenüber darf jedoch nicht vergessen werden, daß die Voraussetzung für ihre Durchführung die Mitarbeit der zu Schützenden selber ist. Nicht nur, daß sie im Besitze eines gesicherten Koalitionsrechts sich befinden müssen, sie müssen auch lernen, es zu gebrauchen. Die Berührung mit dem organisierten, aufgeklärten Industriearbeiter ist dazu eines der besten Mittel; deshalb muß sowohl die Freizügigkeit des Landarbeiters eine unbeschränkte sein, als auch dafür gesorgt werden muß, daß im Hinblick auf sein Interesse, wie auf das des Heimarbeiters, der Verkehr durch Ausbreitung des Eisenbahnnetzes und Verbilligung der Fahrpreise einerseits den Weg in die Städte ihm erleichtert, andererseits aber die Anlage von Fabriken auf dem Lande dadurch ermöglicht wird. Es liegt nun aber nahe, anzunehmen, daß die Folge mancher dieser Maßnahmen nur eine Verstärkung der Landflucht sein würde. In gewissem Umfang, der durch einen gut funktionierenden öffentlichen Arbeitsnachweis allmählich geregelt werden könnte, halte ich das gleichfalls für wahrscheinlich. Selbst hohe Löhne und bessere Arbeitsbedingungen werden die Landarbeiter im allgemeinen nicht auf dem Lande zu fesseln vermögen, weil die Stadt mit ihrem Glanz und ihrer Abwechselung und weil die relative Freiheit der industriellen Arbeiter einen schwer zu besiegenden Reiz auf alle ausübt, die nicht in ihr zu leben gewohnt sind. Auch die Ueberführung städtischer Kultur auf das Land, z.B. durch Wanderbibliotheken, wie in England, durch ländliche Hochschulkurse u.A.m., wie in Dänemark, würde nicht viel dagegen ausrichten, weil die Aufnahmefähigkeit gerade hierfür bei dem Landarbeiter nur selten vorhanden ist. Es läßt sich aber aus der Psychologie des modernen Industriearbeiters, dessen Bedürfnis nach ländlicher Ruhe und frischer Luft ein unverkennbares ist, folgern, daß, wenn die Arbeitsbedingungen und der Arbeiterschutz auf dem Lande sich einmal denen in der Industrie angenähert haben, die Möglichkeit für ein Zurückfluten des städtischen Proletariats auf das Land gegeben ist. Industrielle Krisen werden es befördern helfen.
Zwei Wanderbewegungen sind schon jetzt für die Landwirtschaft zu konstatieren, die auf dem Wege gesunden Fortschritts vor sich gehen: die Landflucht einheimischer Arbeiter und die Einwanderung fremder Saisonarbeiter, durch die beide Kategorien höheren sozialen Kulturstufen zugeführt werden; die dritte wird sich hinzugesellen, sobald die Bedingungen der Landarbeit es möglich machen, und kann dann für die Industriebevölkerung eine physische Regeneration anbahnen. Auch hier gilt es, die Entwicklung nicht durch die Gesetzgebung meistern zu wollen, sondern sie bewußt in ihren Dienst zu stellen.
Ein unbekanntes Land für den Arbeiterschutz fast aller Staaten war bisher das große Gebiet despersönlichen und häuslichen Dienstes. Die ersten Reformbestrebungen nach dieser Richtung gingen von Schweizer Kantonen aus. Basel machte 1887 den Anfang, das Bedienungspersonal in Gastwirtschaften vor Ueberanstrengung zu sichern, indem es bestimmte, daß Mädchen unter 18 Jahren, mit Ausnahme der Töchter des Wirts, nicht zur Bedienung der Gäste zu verwenden sind, und allen Kellnerinnen eine Mindestruhezeit von 7 Stunden täglich zu gewähren ist. Diesem Beispiel folgte Glarus, St. Gallen und Zürich, die die Ruhezeit auf 8 Stunden und, als Ersatz der Sonntagsruhe, einen wöchentlichen freien Nachmittag von 6 Stunden festsetzten. Da es aber an der nötigen Kontrolle für die Durchführung selbst dieser geringen Reformen fehlte,—lassen sie doch sämtlich eine Arbeitszeit von 16-17 Stunden zu!—und von seiten der Kellnerinnen auf keine Unterstützung zu rechnen ist, so blieben sie fast ganz wirkungslos.946Trotz dieser Erfahrung hat das Vorgehen der Schweiz Deutschland zur Nachahmung angeregt, und der Gesetzentwurf, der die Lage der Gastwirtsgehilfen regeln soll, geht nur in wenigen Punkten über sein Vorbild hinaus. An Stelle der Festsetzung der Arbeitszeit, einer selbstverständlichen Forderung, sobald man anerkennt, daß das menschliche Leben noch einen höheren Inhalt haben soll als Lohnarbeit und Schlaf, tritt die Festsetzung eines Mindestmaßes von Ruhe, das in Deutschland in Kleinstädten 8 und in Großstädten, wo der Hin- und Herweg von der Arbeitsstätte in Anschlag gebracht worden ist, 9 Stunden betragen soll; ein wöchentlicher Freinachmittag von 6 Stunden, ein vollständiger Ruhetag von 24 Stunden alle drei Wochen kommen ergänzend hinzu. Das heißt mit anderen Worten, daß die Kellnerin täglich 15 bis 16 Stunden auf den Beinen sein muß und wöchentlich 99-106 Stunden Arbeitszeit hat! Im Laufe der täglichen Arbeit, die mindestens ebenso anstrengend und noch um vier bis fünf Stunden länger ist, als die in der Fabrik, wird der Kellnerin nicht einmal eine Mittagspause sichergestellt, statt dessen kann ihre Ruhezeit an nicht weniger als sechzig Tagen im Jahr noch verkürzt werden. Außerdem steht es nach wie vor im Belieben des Wirts, ob er oder die Kellnerin die an ihren Freinachmittagen anzustellende Aushilfe zu entlohnen hat. Angesichts der bestehenden Verhältnisse und der völligen Schutzlosigkeit, die bisher herrschte, würden diese Bestimmungen immerhin einen kleinen Fortschritt bedeuten, wenn auf ihre strikte Anwendung gerechnet werden könnte. Aber davon wird ebensowenig wie in der Schweiz die Rede sein, weil an entsprechende Vorschriften über die Schaffung einer ausreichenden Gasthofsaufsicht gar nicht gedacht worden ist. Trotzdem sträuben sich die Wirte jetzt schon aufs äußerste gegen den Entwurf, der, so behaupten sie, sobald er Gesetzeskraft erlangt, ihre Existenz zu gefährden im stande ist.947Sie scheint demnach nur durch eine mehr als 16stündige Arbeitszeit der Angestellten gesichert zu sein! Entspräche dies den Thatsachen, so wäre man versucht, auszurufen, wie der preußische Minister v. Heydt, als er zum erstenmal von der Ausbeutung der Kinder erfuhr: "So mag doch das ganze Gewerbe zu Grunde gehen!"
Noch eine Bestimmung, die auf den ersten Blick den Eindruck einer wirklichen Schutzvorschrift macht, enthält der Entwurf; sie besagt, daß Mädchen unter 18 Jahren nicht zur Bedienung der Gäste verwendet werden dürfen. Angesichts der langen Arbeitszeit und der hohen Anforderungen, die gerade dieser Beruf an die Körperkräfte stellt, erscheint dieser Paragraph des Gesetzes mehr als gerechtfertigt. Wenn er sich nur nicht allein auf die Bedienung beschränken möchte! Darin zeigt sich deutlich, daß es sich hier nicht um Arbeiterschutz, sondern um den Schutz der Sittlichkeit im Sinne der deutschen Sittlichkeitsvereine handelt. Diese sind in ihrer Petition an den Reichstag so weit gegangen, das Verbot bis auf das 21. Lebensjahr ausdehnen zu wollen, und sind kurzsichtig genug, von dieser Maßregel zu erwarten, daß sie der "Unkeuschheit im Kellnerinnengewerbe Einhalt bieten und der Prostitution nahezu den Todesstoß versetzen" wird!948Während also der Entwurf das 18. Lebensjahr als Grenze für den Eintritt in den Kellnerinnenberuf festsetzt, läßt er gleichzeitig die 15-16stündige Ausbeutung der Mädchen unter 18 Jahren, also auch der im Entwicklungsalter stehenden 14- und 16jährigen, in der Gasthofsküche ohne Bedenken zu.
Daß der Entwurf nicht auf die Zustimmung der Beteiligten würde rechnen können, war von vornherein anzunehmen. Freilich waren es nur Wenige, die ihre Wünsche laut werden ließen. Die Meisten, die unter ihrer traurigen Lage seufzen, sind noch gar nicht so weit, darüber nachzudenken, wie man sie bessern könnte. Eine Berliner Kellnerinnenversammlung stellte dem Entwurf diese Forderungen gegenüber: 1) Bestimmungen über Zahlung eines auskömmlichen Lohnes. 2) Festsetzung bestimmter Arbeitspausen, insbesondere einer ununterbrochenen zehnstündigen Ruhezeit nach jedem Arbeitstag. 3) Ausdehnung der Gewerbeinspektion auf das Gastwirtsgewerbe, einschließlich der Beaufsichtigung der Wohn- und Schlafräume der Angestellten; und der Münchener Kellnerinnenverein verlangte: 1) Eine ununterbrochene Mindestruhezeit von zehn Stunden täglich. 2) Einen wöchentlichen vierundzwanzigstündigen Ruhetag. 3) Freigabe von wenigstens zwei Stunden an jedem zweiten Sonntag, um den Besuch des Gottesdienstes zu ermöglichen. 4) Festsetzung der Altersgrenze für die Zulassung junger Mädchen zur Bedienung von Gästen auf sechzehn Jahre. 5) Festlegung einer zweijährigen Lehrzeit, während welcher die Lehrmädchen in der Zeit zwischen zehn Uhr abends bis sechs Uhr morgens nicht beschäftigt werden dürfen. 6) Ueberschreitung der täglichen Arbeitszeit nur an dreißig Tagen des Jahres.
Aber all diese Maßnahmen wären angesichts der herrschenden Zustände im Kellnerinnengewerbe ganz unzureichend und legen nur von der Zaghaftigkeit der Betreffenden Zeugnis ab.
Jeder wirksame Arbeiterschutz muß einerseits von der Verkürzung der Arbeitszeit ausgehen, andererseits für seine Durchführung auf die Unterstützung der Beteiligten rechnen können. Sowohl der fünfzehn- bis sechzehnstündige Arbeitstag des Entwurfs als der vierzehnstündige, den die Kellnerinnen fordern, kann unmöglich die Bedeutung haben, die er als Ausgangspunkt aller anderen Reformen haben muß; der Fortbestand des Trinkgeldwesens aber, der die Kellnerinnen zu einer möglichsten Ausdehnung des Arbeitstages zwingt, hindert sie daran, geschlossen für seine Herabsetzung einzutreten, und sie zu sichern, falls sie gesetzlich eingeführt wird. Will man die Lage der Kellnerinnen verbessern und sie zunächst zum Standpunkt der Lohnarbeiterin in der Industrie erheben, der für sie zweifellos einen Fortschritt bedeuten würde, so muß der Hebel zu gleicher Zeit an beiden Punkten, der Arbeitszeit und dem Trinkgelderwesen, angesetzt werden. Das könnte zunächst in der Weise geschehen, daß neben der ununterbrochenen zehnstündigen Nachtruhe, eine zusammenhängende zweistündige Tagespause festgelegt würde, so daß eine effektive Arbeitszeit von zwölf Stunden die Folge wäre. Jeder Gasthofsbetrieb hat im Laufe des Tages eine ruhige Zeit,—das haben die Wirte selbst erklärt, als sie gegen den deutschen Entwurf Stellung nahmen,—in der es möglich gemacht werden kann, den größten Teil der Angestellten, auch der männlichen, zu entbehren. Jedenfalls muß es zu ermöglichen sein, da schon eine zwölfstündige Arbeitszeit das äußerste Maß bezeichnete.
Schwieriger erscheint die Trinkgelderfrage. Mit der bloßen Bestimmung, daß die Wirte ausreichenden Lohn zu zahlen haben, ist ihr nicht beizukommen und bis zur Schaffung starker Organisationen der Gastwirtsgehilfen, die Lohntarife durchsetzen könnten, ist noch ein weiter Weg. Noch weniger ist auf das Publikum zu rechnen, von dem man manchmal erwartete, es würde sich im Kampf gegen das Trinkgeld solidarisch fühlen. Dagegen böte ein Mittel bessere Aussicht auf Erfolg: die Bestimmung nämlich, daß die Bezahlung der Zeche nur an der Kasse zu erfolgen hat. Das Trinkgeld an die bedienende Kellnerin wird dadurch zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, aber doch fast ganz, da der Gast sich meist in dem Augenblick dazu aufgefordert fühlt, wo er der Bedienung die Zeche bezahlt, und sie erwartungsvoll vor ihm steht. Ein anderes Mittel, das wohl noch mehr dem Gang der Entwicklung entspricht, aber zunächst nur in größeren Lokalen Anwendung finden könnte, wäre die durchgängige Bezahlung der Zeche, die im Verhältnis zu der Gesamtausgabe einen bestimmten Prozentsatz für die Bedienung in Anrechnung bringen müßte, an den Zahlkellner, der zum selbständigen Unternehmer würde,—was er heute schon vielfach ist,—und den bedienenden Kellnern einen festen Lohn zu zahlen hätte. Ist das erreicht, so hat die Kellnerin kein Interesse mehr an der Länge der Arbeitszeit, sie wird statt dessen die gesetzlich vorgeschriebene gern innehalten. Sie wird auch allmählich, wenn Geist und Körper unter der Erschöpfung durch endlose Arbeitszeit nicht mehr zu leiden haben, organisationsfähig werden. Ein vierundzwanzigstündiger Ruhetag im Laufe von je sieben Tagen, die Sicherung guter Unterkunftsräume durch die Aufsicht der Wohnungsinspektion, das Verbot, junge Leute unter sechzehn Jahren überhaupt und unter achtzehn länger als acht Stunden täglich zu beschäftigen, die Verfügung endlich, daß sämtliche Schutzvorschriften auch auf die Familie des Wirts auszudehnen sind,—der Entwurf schließt sie ausdrücklich aus, ohne sich auch nur über den Grad der Familienzugehörigkeit näher auszulassen, —und die Einsetzung einer besonderen Inspektion für das Gastwirtsgewerbe,—denn man kann es den wenigen schon stark überlasteten deutschen Gewerbeaufsichtsbeamten doch nicht zumuten, noch etwa 173000 Betriebe mehr zu beaufsichtigen,—das alles sind Bestimmungen, die die Grenzen des Notwendigen noch nicht einmal erreichen, und die Ergänzung der Beschränkung der Arbeitszeit für Erwachsene und des Trinkgelderwesens bilden müßten. Soweit die Sittlichkeit von den Arbeitsbedingungen abhängt, wird sie durch ein Gesetz dieses Inhalts auch nur gefördert werden. Sie darüber hinaus "schützen" zu wollen, ist überhaupt nicht Aufgabe der Gesetzgebung. Sie hat allein die Grundlage zu sichern, auf der eine menschenwürdige Existenz sich aufbauen kann, und die äußeren Bedingungen zu regeln, die die Unabhängigkeit jedes Einzelnen zu gewährleisten vermögen.
Wenn die bisherige Darstellung den Beweis erbracht hat, daß der gesetzliche Schutz der Arbeiter auf allen Arbeitsgebieten durchführbar ist, so scheint sie jetzt an den Punkt angelangt zu sein, wo die angewandte Methode nicht mehr zum Ziele führen kann: amhäuslichen Dienst. Die Dienstboten stehen außerhalb der Gewerbeordnung; nur von Neu-Südwales heißt es, daß der achtstündige Arbeitstag auch für sie Geltung haben soll; alle übrigen Staaten haben entweder keinerlei besondere Vorschriften, die die häusliche Lohnarbeit regeln, oder sie besitzen sie in der Form von Gesindeordnungen, wie Deutschland und Oesterreich. Aber auch hierbei handelt es sich nicht um einheitliche Rechtsvorschriften, sondern um zahlreiche, oft nach Provinzen voneinander abweichende Einzelbestimmungen—Deutschland allein zählt ihrer gegen 60—, die dadurch schon den Stempel einer überwundenen Epoche, der die Freizügigkeit noch unbekannt war, an der Stirne tragen; denn die Kenntnis dieser Gesetze, die selbst einem Juristen schwer fällt, kann von dem von Ort zu Ort und von Land zu Land wandernden Dienstboten unmöglich verlangt werden. Was sie aber in noch viel drastischerer Weise als Reste der Vergangenheit kennzeichnet, ist ihr Inhalt, der zu jeder modernen Auffassung des Arbeitsvertrags und des Dienstverhältnisses in scharfem Gegensatz steht.
Einige Beispiele mögen das Gesagte erhärten: Nach der deutschen Gewerbeordnung ist es bei Strafe verboten, Zeugnisse in die Arbeitsbücher der gewerblichen Arbeiter einzutragen; die meisten Gesindeordnungen aber machen die Ausstellung von Zeugnissen über das persönliche Verhalten des Dienstboten den Arbeitgebern zur Pflicht. Auf Grund derselben Gewerbeordnung ist die Aufrechnung von irgend welchen Forderungen des Arbeitgebers gegen die Lohnforderungen des Arbeiters unzulässig, die Herrschaft dagegen kann bei etwaigem ihr zugefügten Schaden nicht nur an den Lohn des Dienstboten sich halten, sie kann sogar, falls dieser nicht ausreicht, eine Vergütung durch unentgeltliche Dienstleistung von ihm fordern,—eine neue Form für die mittelalterliche Schuldknechtschaft! Auf Grund des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuchs für das Deutsche Reich kann das Dienstverhältnis von jedem Teil ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; dem Dienstboten steht dasselbe Recht nach den deutschen Gesindeordnungen nur dann zu, "wenn er mißhandelt wird mit Gefahr für Leib und Leben", wenn die Herrschaft ihn "mit ausschweifender und ungewöhnlicher Härte behandelt", ihn "zu gesetzwidrigen und unmoralischen Handlungen verleitet", oder ihm "das Kostgeld nicht giebt, oder die Kost verweigert". Die Herrschaft dagegen kann ihn vor die Thüre setzen: wenn er sie "beleidigt", "Zwistigkeiten im Hause hervorruft", "beharrlich ungehorsam und widerspenstig ist", "sich Veruntreuungen zu schulden kommen läßt", "ohne Vorwissen und Erlaubnis nachts aus dem Hause bleibt", "seines Vergnügens wegen ausläuft, über die erlaubte Zeit hinaus fortbleibt, mutwillig den Dienst vernachlässigt", ja selbst "wenn ihm die Geschicklichkeit mangelt, die er bei der Vermietung zu besitzen vorgab", d.h. dem Arbeitgeber kann es nie an einem Grund fehlen, wenn er den Dienstboten ohne Entschädigung los werden will, während der Dienstbote erst körperliche oder moralische Mißhandlungen nachweisen muß, um ohne Einhaltung der Kündigungsfrist den Dienst aufgeben zu können. Der gewerbliche Arbeiter kann gegenüber unerträglichen Arbeitsbedingungen die Arbeit auch ohne Kündigung verlassen, ohne daß er sich dadurch ehrenrührige Strafen zuzieht; der Kontraktbruch beim Gesinde aber wird strafrechtlich verfolgt, und jedes Dienstmädchen, das davonläuft, kann von uniformierten Polizeibeamten, wie ein Verbrecher, wieder in die alte Stellung zurücktransportiert werden. Um jeden Weg zur Selbsthilfe endgültig abzuschneiden, steht das Gesinde,—und unter dieser Bezeichnung ist in Deutschland und Oesterreich nicht nur das häusliche, sondern auch das landwirtschaftliche zu verstehen,—auch in Bezug auf das verfassungsmäßig jedem Staatsbürger gewährleistete freie Vereins- und Versammlungsrecht unter Sondergesetzen. Das heute noch gültige Gesetz vom Jahr 1854 bestimmt, daß das Gesinde mit Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden kann, wenn es zum Zweck der Erlangung besserer Arbeitsbedingungen die Arbeit einstellt, sich mit anderen dazu verabredet, oder sie dazu auffordert.
Aber nicht allein in direkter Weise stehen die Gesindeordnungen in Widerspruch zu der allgemeinen modernen Regelung des Verhältnisses zwischen Unternehmern und Angestellten. Eine ganze Reihe von Geboten und Verboten schnüren noch außerdem jede Bewegungsfreiheit des Dienstboten ein, ohne daß ihm als Aequivalent irgend ein nennenswerter Schutz zu teil würde. So werden z.B. "Ungehorsam", "pflichtwidrige Reden", "unfleißiges Verhalten", "ungebührliches Benehmen" in verschiedenen deutschen Gesindeordnungen unter Strafe gestellt. Ja selbst die Prügelstrafe kann von den Herrschaften den Dienstboten gegenüber noch in Anwendung gebracht werden, denn die Gesindeordnungen von Braunschweig, Pommern, Sachsen, Reuß und Meiningen erkennen den Dienstgebern das Züchtigungsrecht ausdrücklich zu, und in Preußen können sie sich straflos der "Beleidigung und leichten Körperverletzung" schuldig machen.
Man hoffte, daß das Bürgerliche Gesetzbuch diesen Bestimmungen, die das Gesinde wehrlos den Arbeitgebern in die Hände liefern, ein Ende machen würde. Und es erklärte thatsächlich, daß ein Züchtigungsrecht der Herrschaft nicht zustehe; nur daß diese Erklärung für die Praxis dadurch jede Bedeutung verlor, daß Art. 95 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch alle Gesindeordnungen ausdrücklich bestehen läßt, und,—um darüber ja keinen Zweifel aufkommen zu lassen,—eine preußische Ministerialverordnung folgendes bestimmte949: "Was die in dem letzten Absatz des Artikels 95 enthaltene Bestimmung anbelangt, wonach dem Dienstberechtigten gegenüber dem Gesinde ein Züchtigungsrecht nicht zusteht, so werden dadurch die in Preußen bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften nicht berührt, da keine der letzteren ein solches Recht statuiert, auch der § 77 der Gesindeordnung nicht, indem derselbe nur geringe Thätlichkeiten der Herrschaft unbestraft läßt, welche durch ungebührliches, zum Zorn reizendes Betragen des Gesindes veranlaßt werden." Die Erlaubnis zu geringen Thätlichkeiten ist also, nach der Logik preußischer Minister, kein Züchtigungsrecht und das Gesinde kann nach wie vor mit Ohrfeigen traktiert werden!
Wie sehr diese Ausnahmestellung des Gesindes mit der ganzen Richtung der sozialpolitischen Gesetzgebung in Widerspruch steht, konnte auch den Kurzsichtigsten nicht verborgen bleiben. Aber wenn man sich schon scheute, die Familienwerkstatt und den Familiengasthofsbetrieb unter gesetzliche Regeln und gesetzliche Aufsicht zu bringen, um wie viel mehr mußte man sich davor scheuen, den Familienhaushalt ihnen zu unterwerfen. Jeder Reformversuch nach dieser Richtung trug den Charakter des Artikels 95 in sich: er wurde sofort wieder in sein Gegenteil verwandelt. So beantragte die freisinnige Partei im deutschen Reichstag zwar 1893 die Gleichstellung des Gesindes mit dem gewerblichen Arbeiter, 1895 aber stimmte sie in der Kommissionsberatung des betreffenden Absatzes im Bürgerlichen Gesetzbuch gegen die Aufhebung der Gesindeordnungen. Das Centrum dagegen versuchte bei Gelegenheit derselben Beratung die Unterstellung des Gesindes unter die Gewerbeordnung durchzusetzen; ein Jahr später im Plenum aber erklärte es sich dagegen. 1897 nahm dann der Reichstag eine Resolution an, die von der freisinnigen Partei ausging, und die Regierung aufforderte, die Rechtsverhältnisse des Gesindes reichsgesetzlich zu regeln; heute, nach fast fünf Jahren, ist es aber immer noch bei dem bloßen Wunsch geblieben, obwohl inzwischen die Dienstboten angefangen haben, für ihre Rechte einzutreten. Ihr konsequenter Vorkämpfer ist bisher allein die sozialdemokratische Partei gewesen, die nicht nur durch ihr Programm, das die rechtliche Gleichstellung der Dienstboten mit den gewerblichen Arbeitern fordert, sondern durch eine Reihe dahin zielender Anträge im Plenum des Reichstages diese notwendige Reform durchzusetzen versuchte, vor allem für die Abschaffung der Gesindeordnungen und des jede Organisation verhindernden Gesetzes von 1854 eintrat. Natürlich ohne jeden Erfolg.
Vorwärts getrieben durch die Dienstbotenbewegung, die von den Vereinigten Staaten ausging und über die skandinavischen Länder den Weg nach Deutschland nahm, fühlten sich auch, wie wir gesehen haben, einzelne Gruppen der bürgerlichen Frauenbewegung zu Reformvorschlägen genötigt, die in der Abschaffung der Gesindeordnungen gipfeln, aber in Bezug auf die Ausdehnung des Arbeiterschutzes auf die Dienstboten sich entweder vorsichtig ausschweigen, oder sehr bescheidene Forderungen stellen. Auch Stillich geht in der Bearbeitung seiner Enquete über die Lage der weiblichen Dienstboten in Berlin kaum weiter, ja er bleibt insofern noch hinter ihnen zurück, als die Freigabe des Sonntagnachmittags nach ihm nicht gesetzlich festgelegt werden, sondern das Dienstmädchen nur zur Arbeit während dieser Zeit nicht "verpflichtet" sein soll. Einen wesentlich anderen Standpunkt gegenüber der Dienstbotenfrage nehmen einige amerikanische und englische Frauenrechtlerinnen ein,—denn von einer allgemeinen feststehenden Stellung der Frauenbewegung zu diesem Problem ist auch hier keine Rede. Sie fordern die Ausbreitung kooperativer Gesellschaften, die allmählich die im Hause wohnenden Dienstboten durch außer dem Hause wohnende organisierte und für jedes Fach ausgebildete Hausarbeiterinnen ersetzen sollen und glauben, daß die Ausdehnung des Arbeiterinnenschutzes auf sie erst unter diesen Voraussetzungen ermöglicht werden kann.
Alle diese Versuche liegen auf dem Wege der durchgreifenden Reform, aber sie haben jeder für sich nur den Wert vorbereitender Arbeit. Erst ihre Zusammenfassung und organische Ausbildung kann zu einer Regelung des Verhältnisses der häuslichen Arbeiter führen. Vor allem haben wir uns auch hier zunächst den Gang der Entwicklung klar zu machen, ohne bei der nüchternen Ueberlegung dem Einfluß subjektiver Gefühle zu viel Spielraum zu gewähren. Gerade hier ist diese Gefahr groß, denn so trivial es auch klingen mag, so wahr ist es doch, daß der Gedanke an die Familie, an die stillen Freuden der Häuslichkeit bei den Angehörigen der bürgerlichen Welt eng mit dem Gedanken an die eigene Köchin in der eigenen Küche zusammenhängt, und man mit der Preisgabe des einen das andere zu erschüttern glaubt. Der objektive Beobachter aber wird sich der Erkenntnis nicht verschließen können, daß Alles—die wachsende Abneigung gegen den Gesindedienst in proletarischen, die Zunahme der Frauenerwerbsarbeit in bürgerlichen Kreisen, die sich rapide ausbreitende Industrialisierung und Zentralisierung ehemals privater, häuslicher Thätigkeiten,—eine fundamentale Umwandlung des häuslichen Lebens vorbereitet. Dieser Entwicklung könnte auch dann nicht mit dauerndem Erfolg in die Zügel gefallen werden, wenn sie, wie viele behaupten wollen, eine nur schädliche Tendenz in sich trüge. Sie muß aber um so mehr gefördert werden, als sie thatsächlich glücklicheren Zuständen die Wege bahnt.
Der Kreis der bürgerlichen Familie umschloß früher den großen Hausstand mit all seinen Mägden und Knechten; von einem intimen Zusammenleben zwischen Mann und Weib konnte dabei selten die Rede sein, und die häusliche Atmosphäre war der Ausfluß so vieler verschiedener Individualitäten, daß ihr Einfluß auf die Kinder nicht als der der Eltern allein gelten konnte. Je mehr der Haushalt zusammenschrumpfte, desto mehr stieg die Möglichkeit häuslicher Intimität, desto inniger konnten seine wenigen Glieder sich zusammenschließen, und endlich wird die Entwicklung auf der höheren Kulturstufe da anlangen, von wo sie auf der tieferen ausging: der kleinen in sich geschlossenen Familiendreieinigkeit,—Mann, Weib und Kinder. Der Ausschluß jeden fremden Elements aus dem persönlichen Leben des Menschen liegt aber in der Richtung der Steigerung und Vertiefung des persönlichen Glücks. Durch ihn wird die Frau wieder zur Genossin des Mannes, zur Mutter der Kinder, die sie auch mit der Milch ihres Geistes wird nähren können. Für die Dienstboten aber ist die Auflösung des persönlichen Dienstverhältnisses der einzige Weg zu ihrer Befreiung. Wir haben uns daher auch in den Dienst dieser Entwicklung zu stellen.
Von diesem Standpunkt aus bekommt die Frage der Ausdehnung des Arbeiterschutzes auf das Gesinde gleich ein anderes Gesicht, und der Einwand, daß infolgedessen immer weniger Menschen im stande sein würden, sich Dienstboten zu halten, verwandelt sich in eine Befürwortung der Maßregel. Die einzelnen Forderungen an die Gesetzgebung, die natürlich mit der Abschaffung der Gesindeordnungen einsetzen müßte, lassen sich kurz zusammenfassen: der elf- bis zwölfstündige Arbeitstag für über Achtzehnjährige könnte den Anfang bilden, seine Ergänzung wäre die 1-1/2stündige Mittagspause, der freie Sonntagnachmittag und, als Entschädigung für die halbe Sonntagsarbeit, ein freier halber Wochentag; Ueberstunden und Extraarbeiten, die in bestimmtem Umfang erlaubt sein müssen, wären selbstverständlich besonders zu vergüten. Die Arbeitszeit selbst könnte zwischen 7 Uhr früh und 9 Uhr abends zu verteilen sein. Strenge Vorschriften in Bezug auf die Wohnungsverhältnisse der Dienstboten müßten durch eine energische Wohnungsinspektion und die Haftbarmachung jedes Hauswirts noch verschärft werden.
Nun ist es zwar keinem Zweifel unterworfen, daß diese Bestimmungen unmittelbare allgemeine Folgen sofort nicht haben würden, selbst wenn man in jedes Haus einen Inspektor setzte. Ihre erzieherische Wirkung aber wäre um so bedeutsamer: die Dienstmädchen würden infolge der freien Zeit, über die sie zu verfügen hätten, der Aufklärung leichter zugänglich sein, organisationsfähiger werden und lernen, ihre Rechte selber zu schützen; die Hausfrauen andererseits würden schnell genug einsehen, daß sich der Kleinbetrieb unter solchen Umständen nicht mehr lohnt. Alle neuen Errungenschaften der Chemie und der Technik, die heute infolge des bornierten Konservatismus der meisten Hausfrauen fast unbenutzt bleiben, würden ihrer arbeitsparenden Eigenschaften wegen in Anwendung gebracht werden. Da das aber für den Einzelhaushalt ebenso verschwenderisch wäre, als wenn man einen elektrischen Motor zum Antrieb eines einzigen Webstuhls anschaffte, so würde naturgemäß allmählich der genossenschaftliche Haushalt oder die zentralisierte Wirtschaftsführung die Funktionen der einzelnen Haushalte aufsaugen. Die Dienstboten aber würden sich in freie Arbeiter verwandeln, die ebenso wie diese in die Fabrik, in die Zentralküchen gingen. Alle diejenigen Institute, wie etwa die Berliner Zentralreinigungsgesellschaften, die stundenweise ihre Angestellten zu bestimmten häuslichen Verrichtungen, wie Wohnungsreinigen, Putzen etc., aussenden, wie die Fensterputz- und Teppichklopfanstalten der großen Städte, wie die Household economic Associations Amerikas werden sich infolgedessen immer weiter verbreiten, die Zentralisierung der Heizung, der Beleuchtung wird sich ausbilden, kurz, alles das, was jetzt oft nur ein kümmerliches Dasein fristet, weil die Sonne der Gunst des Publikums ihm fehlt, wird sich durch den Antrieb praktischer Bedürfnisse rasch entwickeln. Je mehr es aber geschieht, desto energischer kann und muß die Arbeiterinnenschutzgesetzgebung auf die Dienstmädchen Anwendung finden. Auf einer anderen Basis, als auf der der Loslösung des Gesindes aus dem persönlichen Dienstverhältnis, auf eine Reform des Gesindewesens zu rechnen, ist eine Utopie. Je eher wir uns von ihr losmachen, je rascher wir versuchen, uns den neuen, unabweisbar sich entwickelnden Verhältnissen anzupassen, desto schmerzloser wird sich der allmähliche Prozeß der Umwandlung vollziehen, wie er sich schon früher, für viele fast unbemerkt, vollzogen hat.
Die ökonomische Ungleichheit zwischen Arbeiter und Unternehmer führt mit Notwendigkeit zu den staatlichen Maßregeln des Arbeiterschutzes. Der rechtlich freie Arbeitsvertrag würde niemals ein faktisch freier sein, weil er die schwächere soziale und wirtschaftliche Stellung des Arbeiters nicht aufhebt. Der Eingriff des Staates in den freien Arbeitsvertrag hat sich daher als eine Notwendigkeit erwiesen. Jeder Fortschritt des Arbeiterschutzes bedeutet für den Unternehmer eine Einschränkung seines Verfügungsrechts über die von ihm gekaufte Arbeitskraft und für den Arbeiter größere persönliche Freiheit und Sicherheit. Das Recht darauf und das Bedürfnis danach ist für beide Geschlechter dasselbe. Wenn die Gesetzgebung den Frauen in Bezug auf die Arbeitszeit einen ausgedehnteren Schutz zu teil werden läßt, als den Männern, so hat das keine prinzipielle Bedeutung, ist vielmehr nur der notwendige erste Schritt zu allgemeiner, gleichmäßiger Regelung. Nur soweit die Frau die Verantwortung für die Existenz und die Gesundheit eines anderen Menschen, ihres Kindes trägt, hat sie Anspruch auf besonderen Schutz, der sich, seiner inneren Bedeutung nach, weniger als Arbeiterinnen-, denn als Kinderschutz charakterisiert. Aber in dem Schutz von Leben und Gesundheit, in der Schaffung von Arbeitsbedingungen, die nicht nur die physische Existenz des Arbeiters zu einer erträglichen gestalten, sondern auch die Grundlage zu geistiger Fortentwicklung legen helfen, beruht nicht, wie im allgemeinen angenommen wird, die einzige Aufgabe der Arbeiterschutzgesetzgebung. Sie hat sich nicht mit dem äußeren Schutz zu begnügen, vielmehr die ernste und folgenschwere Pflicht, allen denjenigen Betriebsformen zum Siege zu verhelfen, unter deren Herrschaft der Arbeiter sozial höhere Stufen erreichen kann: sie muß die Hausindustrie und den häuslichen Dienst einer tiefgehenden Umwandlung entgegenführen, sie muß den Großbetrieb in Gewerbe und Handel fördern.
Die Voraussetzung aber für die Wirksamkeit und den Fortschritt des Arbeiterschutzes ist die Mitarbeit der Zunächstbeteiligten an seiner Durchführung und seinem Ausbau. Alle öffentlichen Einrichtungen und alle Gesetze, die sie dazu fähig zu machen vermögen, sind als notwendige Ergänzungen der Arbeiterschutzgesetzgebung zu betrachten. Sie bilden gewissermaßen die Vollendung der Erziehung, die nicht darin allein besteht, die Kinder vor Schaden zu bewahren, sondern ihnen die Waffen in die Hand zu geben, mit denen sie sich selber schützen können. In diesem Sinne werden die Frauen noch immer als kleine Kinder behandelt.
Wir haben gesehen, daß die niedrige Entlohnung der Frauenarbeit meist auf ihre geringere qualitative oder quantitative Leistungsfähigkeit zurückzuführen ist. Es läge demnach sowohl im Interesse der Frauen, als in dem der Männer, denen sie Schmutzkonkurrenz machen, ihre Leistungen zu erhöhen, d.h. ihnen eine der männlichen gleichwertige Ausbildung zu teil werden zu lassen. Der Besuch derFortbildungsschulen, zu dem nach der deutschen Gewerbeordnung die Kommunalbehörden lediglich die männlichen Arbeiter verpflichten können, und der von Reichswegen nur für männliche und weibliche Handelsgehilfen vorgeschrieben ist, müßte demnach für alle, der Volksschule entwachsenen Mädchen obligatorisch werden, und sich bis zum sechzehnten Jahr erstrecken. Die Voraussetzung wäre, daß sämtliche Fortbildungs- und Fachschulen, die gegenwärtig häufig wohlthätigen Vereinen ihre Existenz verdanken und eine gründliche Ausbildung nicht zu geben vermögen, von den Gemeinden oder dem Staat eingerichtet und geleitet würden, wie es in Oesterreich z.B. vielfach geschehen ist, vor allem aber, daß sie, wo es sich nicht um spezifisch weibliche oder männliche Arbeiten handelt, die gemeinsame Erziehung der Geschlechter grundsätzlich durchzuführen hätten. Erst dadurch würden die Kräfte der männlichen und weiblichen Schüler sich aneinander messen können und die notwendige Differenzierung sich ebenso verbreiten, wie der Wettbewerb auf gleichen Arbeitsgebieten.
Wie die Forderung des Fortbildungsschulzwangs für Mädchen sich aus dem wachsenden Erwerbszwang von selbst ergiebt, so ist es nur die selbstverständliche Konsequenz der Zunahme der Lohnarbeit verheirateter Frauen, wenn nicht nur jedes gesetzliche Hindernis, das ihnen im Wege steht, beseitigt, sondern ihrefreie Verfügung über ihren Arbeitsertraggesichert werden muß. Bisher ist das keineswegs der Fall; in Frankreich, Oesterreich und den Niederlanden bedarf die Frau zur Eingehung eines Arbeitsvertrags der Zustimmung des Mannes; ein Vertrag, der ohne sein Vorwissen beschlossen wurde, kann durch seinen Einspruch ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gelöst werden, in Deutschland bedarf der Ehemann dazu die Ermächtigung des Vormundschaftsgerichts. Und selbst der durch eigene Arbeit erworbene Lohn ist nicht das gesicherte persönliche Eigentum der Frau: lebt sie in Deutschland mit dem Mann in Gütergemeinschaft und der Lohn ist nicht durch Ehevertrag ausdrücklich ausgesondert worden, so kann der Mann ihn in Besitz nehmen und darüber verfügen; in Frankreich und in den Niederlanden kann er sogar an ihrer Stelle den Lohn für sich einfordern. Daß dadurch unter Umständen ganze Familien ruiniert werden trotz des aufopfernden Fleißes der Mutter, bedarf kaum noch des Hinweises; jeder Trunkenbold und Arbeitsscheue hat das Recht, den mühsam erworbenen Lohn der Frau, durch den sie ihre Kinder ernähren wollte, zu verprassen. Englands Gesetzgebung allein hat diesen Verhältnissen bisher Rechnung getragen, indem es der Frau die selbständige Schließung von Arbeitsverträgen ermöglichte und ihren Erwerb für sie sicher stellte. Der Schutz der verheirateten Arbeiterin ist ohne diese zivilrechtliche Ergänzung jedenfalls ein unvollständiger. Angesichts der Entwicklung der Frauenarbeit muß sie nicht nur über ihre Arbeitskraft frei verfügen können, sondern sich auch im uneingeschränkten Genuß ihres Erwerbs befinden. Die wirtschaftliche Unabhängigkeit, die dadurch geschaffen wird, ist eine der Grundlagen für die soziale und politische Emanzipation der Frau.
Einer der ersten Schritte zur politischen Gleichstellung, der sich gleichfalls aus der Thatsache der Frauenerwerbsarbeit ergiebt, ist dasWahlrecht zu den Gewerbegerichten, denen die Aufgabe zufällt, Streitigkeiten zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden und ihren Angestellten zu untersuchen und zum Austrag zu bringen. Die Mitglieder dieser Gerichte, die Frankreich als Conseils des prud'hommes, Italien als Collegio dei probi viri kennt, werden in gleicher Zahl und mit gleichen Rechten von den Unternehmern und den Arbeitern aus ihrer Mitte gewählt; da es nun aber weibliche Unternehmer und weibliche Arbeiter ebenso wie männliche giebt, und Streitigkeiten zwischen Arbeiterinnen und Unternehmern ebenso häufig vorkommen, wie zwischen Arbeitern und ihren Arbeitgebern, so liegt kein stichhaltiger Grund vor, warum den Frauen nicht auch dieselben Rechte zustehen, wie den Männern. Oesterreich hat dies wenigstens insofern anerkannt, als es die Frauen zum aktiven Wahlrecht zuließ, Italien gewährte ihnen auch das passive; in Frankreich stimmte die Kammer bereits vor zehn Jahren zu Gunsten der Frauen, der Senat aber hat dem Beschluß seine Zustimmung versagt, indem er erklärte, die Interessen der Frauen seien auf das Familienleben zu beschränken! In Deutschland ist die Mehrheit des Reichstags noch derselben Ansicht; selbst die unbestreitbare Thatsache der 5-1/2 Millionen arbeitender Frauen vermag ihn noch immer nicht davon zu überzeugen, daß dem Familienleben durch den Wahlzettel die geringste Gefahr droht.
Derselbe Geist, aus dem der Widerstand gegen das Wahlrecht der Frauen zu den Gewerbegerichten entsprang, beherrscht auch die Gesetzgebung in Bezug auf dasKoalitionsrecht. Das preußische Vereinsgesetz und mit ihm eine ganze Anzahl von den übrigen 26 verschiedenen deutschen Vereinsgesetzen, verbietet "Frauen, Schülern und Lehrlingen" ausdrücklich die Teilnahme an politischen Vereinen oder die Bildung solcher Vereine. Das österreichische Gesetz steht auf demselben Standpunkt. Vereinen jedoch, die "ideale" oder "wirtschaftliche" Ziele verfolgen, können auch weibliche Mitglieder angehören. Durch diese Bestimmungen kennzeichnet sich das Alter der ganzen Vereinsgesetzgebung, die durch die wirtschaftliche Entwicklung einerseits und den Fortschritt der sozialpolitischen Gesetzgebung andererseits längst überholt wurde. Seitdem die Frau in Reih und Glied neben dem Arbeiter dem Erwerb nachgeht, und der Schutz der Arbeiter Gegenstand der Gesetzgebung wurde, ist es ebenso widersinnig, der Frau die politische Stellungnahme zu verbieten, wie es widersinnig ist, zwischen den Begriffen der wirtschaftlichen und politischen Interessen eine rechtliche Grenzlinie festzuhalten. Für die daraus folgende Verwirrung der Begriffe liefert die Rechtsprechung zahlreiche Illustrationen; Arbeiterinnenvereinen und Gewerkschaften gegenüber erklärte sie wiederholt Fragen für politisch, und begründete damit Auflösungen und Maßregelungen, die, sobald sie von bürgerlichen Vereinen behandelt wurden, unbeanstandet als wirtschaftliche passierten. Das preußische Kammergericht sprach sich in einem Urteil sogar folgendermaßen aus950: "Zu den politischen Gegenständen im Sinne des Vereinsgesetzes gehören solche, welche Sozialpolitik, insbesondere auch die Regelung der Arbeitszeit betreffen." Jede gewerkschaftliche Organisation, vor allem aber die, an der sich Frauen beteiligen, ist demnach auf Gnade und Ungnade der Willkür der Behörden überliefert.
Die Durchführung des Arbeiterschutzes aber und sein weiterer Ausbau hängt, wie wir gesehen haben, wesentlich von den Arbeitern und ihrer thatkräftigen Unterstützung selbst ab, und die traurige Lage, in der vor allem die weibliche Arbeiterschaft schmachtet, wird nicht zum wenigsten dadurch in ihrer schrecklichen Gleichmäßigkeit erhalten, daß den Frauen die Hand gebunden und der Mund verschlossen ist. Der Charakter der Klassengesetzgebung, die zwar so weit geht, die Arbeiterin zu beschützen, nicht aber so weit, sie fähig zu machen, daß sie sich selbst beschützen kann, kommt nirgends so deutlich zum Ausdruck als im Vereinsrecht Deutschlands und Oesterreichs. Kein Kulturstaat der Welt kennt Aehnliches. Von einer ernsten Sozialreform kann nicht eher die Rede sein, als bis dieser Stein, der ihre Straße versperrt, aus dem Weg geschafft wurde. Zu diesem Zweck aber würde die bloße Gleichstellung der Frau mit dem Mann auf dem Boden des bestehenden Rechts nicht genügen, es müßte vielmehr ein den modernen Verhältnissen, der Entwicklung und den Ansprüchen der Arbeiterklasse angepaßtes, einheitliches, neues Recht an dessen Stelle treten, das für die volle Koalitionsfreiheit die Gewähr böte, und von dessen unbeschränkten Genuß keine Arbeiterkategorie auszuschließen wäre.—
So stellt sich der Arbeiterschutz im weitesten Sinne nicht lediglich als eine Sammlung von Schutzvorschriften dar, sondern als ein System verschiedener gesetzlichen Maßnahmen, die organisch ineinander greifen, und gegenseitig bedingt werden. Sozialreform, in diesem Sinne aufgefaßt, ist nicht ein in sich abgeschlossener Teil der Gesetzgebung, sondern die Quintessenz der Gesetzgebung überhaupt.
Uebersicht der Arbeiterinnenschutzgesetzgebung.
Deutschland
Betriebe, auf die sich die Gesetzgebung bezieht: