The Project Gutenberg eBook ofDie Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens

The Project Gutenberg eBook ofDie Freigabe der Vernichtung lebensunwerten LebensThis ebook is for the use of anyone anywhere in the United States and most other parts of the world at no cost and with almost no restrictions whatsoever. You may copy it, give it away or re-use it under the terms of the Project Gutenberg License included with this ebook or online atwww.gutenberg.org. If you are not located in the United States, you will have to check the laws of the country where you are located before using this eBook.Title: Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten LebensAuthor: Karl BindingAlfred HocheRelease date: January 2, 2014 [eBook #44565]Most recently updated: October 23, 2024Language: GermanCredits: E-text prepared by Norbert H. Langkau, Norbert Müller, and the Online Distributed Proofreading Team*** START OF THE PROJECT GUTENBERG EBOOK DIE FREIGABE DER VERNICHTUNG LEBENSUNWERTEN LEBENS ***

This ebook is for the use of anyone anywhere in the United States and most other parts of the world at no cost and with almost no restrictions whatsoever. You may copy it, give it away or re-use it under the terms of the Project Gutenberg License included with this ebook or online atwww.gutenberg.org. If you are not located in the United States, you will have to check the laws of the country where you are located before using this eBook.

Title: Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten LebensAuthor: Karl BindingAlfred HocheRelease date: January 2, 2014 [eBook #44565]Most recently updated: October 23, 2024Language: GermanCredits: E-text prepared by Norbert H. Langkau, Norbert Müller, and the Online Distributed Proofreading Team

Title: Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens

Author: Karl BindingAlfred Hoche

Author: Karl Binding

Alfred Hoche

Release date: January 2, 2014 [eBook #44565]Most recently updated: October 23, 2024

Language: German

Credits: E-text prepared by Norbert H. Langkau, Norbert Müller, and the Online Distributed Proofreading Team

*** START OF THE PROJECT GUTENBERG EBOOK DIE FREIGABE DER VERNICHTUNG LEBENSUNWERTEN LEBENS ***

The Project Gutenberg eBook, Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens, by Karl Binding and Alfred Hoche

Anmerkungen zur TranskriptionDer Originaltext ist in Fraktur gesetzt.Text, der im Original in Antiqua gesetzt ist, ist hierkursivdargestellt.Rechtschreibung und Zeichensetzung des Originaltextes wurden übernommen, lediglich offensichtliche Druckfehler wurden korrigiert.Die Querverweise innerhalb des Textes sind teilweise nicht korrekt. Die Hyperlinks wurden dementsprechend korrigiert.

Anmerkungen zur Transkription

Der Originaltext ist in Fraktur gesetzt.

Text, der im Original in Antiqua gesetzt ist, ist hierkursivdargestellt.

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Die Querverweise innerhalb des Textes sind teilweise nicht korrekt. Die Hyperlinks wurden dementsprechend korrigiert.

The cover image was created for this edition and is placed in the public domain.

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Ihr Maß und ihre Form

Von den Professoren

Dr. jur. et phil.Karl BindingundDr. med.Alfred Hochefrüher in Leipzigin Freiburg

Zweite Auflage

Verlag von Felix Meiner in Leipzig1922

Karl Binding †Während des Druckes dieser Schrift ist Geh. Rat Binding abgerufen worden; das Echo, welches seine Ausführungen finden werden, antwortet der Stimme eines Toten.Ich darf bekunden, daß die Fragen, mit denen unsere Abhandlung sich beschäftigt, dem Verstorbenen Gegenstand eines von lebhaftestem Verantwortungsgefühl und tiefer Menschenliebe getragenen Nachdenkens gewesen sind.Mir persönlich wird die Erinnerung an die Stunden der gemeinsamen Arbeit mit dem Feuerkopf voll kühlscharfen Verstandes immer ein wehmütig stimmender Besitz bleiben.Freiburgi. Br., den 10. April 1920.Hoche.

Karl Binding †

Während des Druckes dieser Schrift ist Geh. Rat Binding abgerufen worden; das Echo, welches seine Ausführungen finden werden, antwortet der Stimme eines Toten.

Ich darf bekunden, daß die Fragen, mit denen unsere Abhandlung sich beschäftigt, dem Verstorbenen Gegenstand eines von lebhaftestem Verantwortungsgefühl und tiefer Menschenliebe getragenen Nachdenkens gewesen sind.

Mir persönlich wird die Erinnerung an die Stunden der gemeinsamen Arbeit mit dem Feuerkopf voll kühlscharfen Verstandes immer ein wehmütig stimmender Besitz bleiben.

Freiburgi. Br., den 10. April 1920.

Hoche.

von

ProfessorDr. jur. et phil.Karl Binding.

Für die zweite Auflage durchgesehenvonPaul Binding.

Ich wage am Ende meines Lebens mich noch zu einer Frage zu äußern, die lange Jahre mein Denken beschäftigt hat, an der aber die meisten scheu vorübergehen, weil sie als heikel und ihre Lösung als schwierig empfunden wird, so daß nicht mit Unrecht gesagt werden konnte, es handle sich hier »um einen starren Punkt in unseren moralischen und sozialen Anschauungen«.[1]

Sie geht dahin:soll die unverbotene Lebensvernichtung, wie nach heutigem Rechte — vom Notstand abgesehen —, auf die Selbsttötung des Menschen beschränkt bleiben, oder soll sie eine gesetzliche Erweiterung auf Tötungen von Nebenmenschen erfahren und in welchem Umfange?

Sie geht dahin:soll die unverbotene Lebensvernichtung, wie nach heutigem Rechte — vom Notstand abgesehen —, auf die Selbsttötung des Menschen beschränkt bleiben, oder soll sie eine gesetzliche Erweiterung auf Tötungen von Nebenmenschen erfahren und in welchem Umfange?

Ihre Behandlung führt uns von Fallgruppe zu Fallgruppe, deren Lage jeden von uns aufs tiefste erschüttert. Um so notwendiger ist es, nicht dem Affekt, andererseits nicht der übertriebenen Bedenklichkeit das entscheidende Wort zu überlassen, sondern es auf Grund bedächtiger rechtlicher Erwägung der Gründe für und der Bedenken gegen die Bejahung der Frage zu finden. Nur auf solch fester Grundlage kann weiter gebaut werden.

Ich lege demnach auf strenge juristische Behandlung das größte Gewicht. Gerade deshalb kann den festen Ausgangspunkt für uns nur das geltende Recht bilden: wieweitist denn heute — wieder vom Notstande abgesehen — die Tötung der Menschenfreigegeben, und was muß denn darunter verstanden werden? Den Gegensatz der »Freigabe« bildet die Anerkennung vonTötungsrechten.

Diese bleiben hier vollständig außer Betracht.

Die wissenschaftliche Klarstellung des positivrechtlichen Ausgangspunktes aber ist um so unumgänglicher, als er sehr häufig ganz falsch oder doch sehr ungenau gefaßt wird.

I. Von einer Macht, der er nicht widerstehen kann, wird Mensch für Mensch ins Dasein gehoben. Mit diesem Schicksale sich abzufinden — das ist seines Lebens Beruf. Wie er dies tut, das kann innerhalb der engen Grenzen seiner Bewegungsfreiheit er nur selbst bestimmen.Insoweit ist er der geborene Souverän über sein Leben.

Das Recht — ohnmächtig dem Einzelnen die Tragkraft nach der ihm vom Leben auferlegten Traglast zu bestimmen — bringt diesen Gedanken scharf zum Ausdruck durch Anerkennung von jedermanns Freiheit, mit seinem Leben ein Ende zu machen.[2]Nach langer höchst unchristlicher Unterbrechung dieser Anerkennung — von der Kirche gefordert, gestützt auf die unreine Auffassung, der Gott der Liebe könne wünschen, daß der Mensch erst nach unendlicher körperlicher oder seelischer Qual stürbe[3], — dürfte sie heute, von ganz wenigen zurückgebliebenen Staaten abgesehen, wieder voll zurückgewonnener, für alle Zukunft unangefochtener Besitz bleiben.Das Naturrecht hätte Grund gehabt, von dieser Freiheit als dem ersten aller »Menschenrechte« zu sprechen.

II. Wie diese Freiheit aber gesehen werden muß im Rahmen unseres positiven Rechtes, dies steht noch keineswegs fest. Ebenso in falscher Terminologie wie in falschen praktischen Folgerungen spricht sich diese Unsicherheit aus. Es ist höchste Zeit, daß größte wissenschaftliche Genauigkeit die bisherige ungenaue Behandlung der einschlagenden Fragen ablöse —, daß insbesondere die fundamentale rechtliche Verschiedenheit zwischen dem schlecht sog. Selbstmord und der Tötung Einwilligender klar erkannt werde.

Zwei sich im tiefsten widersprechende Auffassungen vom Selbstmord gehen heute nebeneinander her — beide übereinstimmend nur darin, daß sie falsch sind, und daß sie in die Forderung seiner Straflosigkeit münden.[4]

1.Nach der einen ist der Selbstmord widerrechtliche Handlung, Delikt, qualitativ dem Mord und dem Totschlag aufs engste verwandt, weil Übertretung des Verbotes der Menschentötung.[5]

Solche Ausdehnung der Tötungsnorm ist unseren gemeinrechtlichen Quellen ganz fremd, und alle Beweise für die deliktischen Eigenschaften des Selbstmordes versagen.

Allereligiösen Gründebesitzen für das Recht aus doppeltem Grunde keine Beweiskraft. Sie beruhen hier auf ganz unwürdiger Gottesauffassung, und das Recht ist durch und durch weltlich: auf Regelung des äußeren menschlichen Gemeinlebens eingestellt. Nebenbei gesagt, berührt das neue Testament das Problem mit keinem Wort.

Die gleiche Unkraft, für die Rechtswidrigkeit der Selbsttötung zu beweisen, eignet der ebenso haltlosen als »pharisäischen« (Gaupp) Behauptung, sie sei stetseine unsittlicheHandlungund so verstehe sich ihre Rechtswidrigkeit von selbst.[6]

Schon der »harte und lieblose« NameSelbstmord[7]für die eigene Tötung ist tendenziös. Denn dem »Morde« waren stets feige Heimlichkeit und Niedertracht wesentlich. Und nun bedenke man zunächst die große Anzahl psychisch gestörter Personen, die Hand an sich legen![8]Außerdem gibt es altruistische Selbsttötungen geistig völlig Gesunder, die auf der höchsten Stufe der Sittlichkeit stehen, andererseits Selbsttötungen, die bis auf den tiefsten Grad frivoler Gemeinheit oder elender Feigheit herabsinken können.[9]Ja es gibt unterlassene Selbsttötungen, die gerade wegen der Unterlassung schweren sittlichen Tadel verdienen.

Außerdem ist die unsittliche Handlung alssolche durchaus nicht auch rechtswidrig und die rechtmäßige durchaus nicht immer sittlich.

Der Beweis derWiderrechtlichkeitder Selbsttötung könnte nur aus dem exakten Nachweis der positivrechtlichen Tötungsnorm geführt werden.[10]Dafür fehlt aber das Material überall, wo die Selbsttötung nicht unter Strafe gestellt oder sonst unzweideutig als Delikt gekennzeichnet ist.[11]Oder sie könnte sich als Folgerung aus rechtlich feststehenden Prämissen ergeben. Solchen Nachweis versuchtFeuerbach, aber in der unzulänglichsten Weise. »Wer in den Staat eintritt — der Neugeborene tritt aber doch nicht ein! —, verpflichtet dem Staat seine Kräfte und handelt rechtswidrig, wenn er ihm diese durch Selbstmord eigenmächtig raubt«.[12]Das ist offenbar eine nichtssagendepetitio principii.

Für die Deliktsnatur der Selbsttötung fehlt also nicht nur alles Beweismaterial,[13]sondern es fällt auch heutzutagekeinem Selbstmörder und keinem seiner Beurteiler auch nur von ferne ein, in der Selbsttötung eine verbotene Handlung zu erblicken und diese wirklich qualitativ auf eine Linie mit Mord und Totschlag zu stellen.

Wer aber die Deliktsauffassung vertritt, der muß unter allen Umständen die sog. Teilnehmer an der Selbsttötung[14]unter der Voraussetzung verschuldeten Handelns gleichfalls als Delinquenten betrachten. Und aus der Straflosigkeit des Selbstmörders ist die der »Teilnehmer«dogmatischgar nicht ohne weiteres zu folgern:[15]denn sie handeln widerrechtlich gegen das Leben eines Dritten, stehen somit auf höherer Stufe der Strafbarkeit als der, der sich nur an sich selbst vergreift, wenn dessen Tat als Delikt betrachtet wird.

In Konsequenz der Auffassung von der Deliktseigenschaft der Selbsttötung hätten die Staatsorgane, zu derenAufgabe die Deliktshinderung gehört, ein Zwangsrecht zur Unterlassung der Tötung gegen den Selbstmörder und seine sog. Teilnehmer, wogegen diesen Allen natürlich ein Notwehrrecht nicht zustünde.

2. Ganz naturrechtlich gedacht, wenn auch durchaus nicht immer von den durch die kirchliche Auffassung stark beeinflußten Naturrechtslehrern vertreten, ist die entgegengesetzte Auffassung:die SelbsttötungistAusübung eines Tötungsrechtes. Auch sie findet in den Quellen nicht die geringste Stütze: denn die Straflosigkeit des Selbstmordes kann als solche nicht betrachtet werden. Es gibt straflose Delikte in Fülle.

So ist sie eine rein theoretische Konstruktion, die sich einer vollständigen Verkennung des Wesens der subjektiven Rechte und der üblichen Verwechslung der Reflexwirkungen von Verboten mit solchen Rechten schuldig macht. Da die Tötung nur des Nebenmenschen verboten ist, so wird gefolgert, hat jeder Mensch ein Recht entwederauf Lebenoderam Lebenoder garüber das Leben— alle drei Auffassungen sind gleich verkehrt —, und kraft dieses Besitzrechtes darf er das Leben ebenso behaupten als von sich werfen, besitzt er alsoein Tötungsrecht an sich selbst oder wider sich selbst,[16]ja kann dieses vielleicht gar mit Bezug auf sich selbst auf andere übertragen.[17]

Lasse ich das ganz unmögliche Rechtaufoderamoderüberdas eigene Leben einmal auf sich beruhen — ganz gut dagegenE. RuppS. 15 —, so ist gegen das Selbst-Tötungsrechteinzuwenden, daß Handlungsrechte nur zu Zwecken verliehen werden, welche der Rechtsordnunggenerellals ihr konform, ihr förderlich erscheinen.Darin liegt also eine generelle Billigung der Handlung von Rechts wegen.Solche verbietet sich jedoch gegenüber der Selbsttötung unbedingt. Übt diese doch in einer nicht kleinen Zahl ihrer Vorkommnisse auf dem Rechtsgebiet sehr empfindliche schädliche Wirkungen aus: etwa die Begründung weitgehender öffentlicher Unterstützungspflichten. Ja, sie kann geradezu das Mittel zur Verletzung schwerer Rechtspflichten bilden: etwa der Pflichten, seine Schulden zu bezahlen, seine Strafe zu verbüßen, an gefährlicher Stelle vor dem Feinde Vorpostendienste zu leisten oder an einem Angriff teilzunehmen.

Stellt man sich aber einmal auf diesen Standpunkt der Anerkennung von der Rechtmäßigkeit der Selbsttötungshandlung,so ergibt sich,

a.daß niemand ein Recht besitzen kann, den Selbstmörder an seiner rechtmäßigen Tat zu hindern;

b.daß diesem gegen jeden Hinderungsversuch ein Notwehrrecht zusteht;

c.daß, wenn man das Recht jedes Menschen, sich selbst zu töten, gar als ein übertragbares betrachtet, alle sog. Teilnehmer,die mit seiner beachtlichen Einwilligung handeln— aber allerdings nur diese —, gleichfalls rechtmäßig handeln, also gleichfalls daran von niemandem gehindert werden dürfen und gegen jeden Hinderungsversuch die Notwehr besitzen.

Alle Teilnehmer jedoch, die ohne solche Einwilligung handeln, begehen Unerlaubtes, dürfen, ja müssen eventuellan der Ausführung ihrer Handlung gehindert werden, und machen sich im Schuldfall grundsätzlich verantwortlich.[18]

Ja, vom Standpunkt dieses übertragbaren Tötungsrechtes aus muß sogar

d. die Tötung des beachtlich Einwilligenden gleichfallsals rechtmäßige Tötungshandlungbetrachtet werden.[19]

III. Läßt sich der Selbstmord weder als eine deliktische noch als eine rechtmäßige Handlung auffassen, so bleibt nur übrig,ihn als eine rechtlich unverbotene Handlung zu begreifen.[20]Diese Auffassung, die freilich in recht verschiedener Formulirung mehr und mehr durchdringt, findet eine verschiedene Begründung, welche Verschiedenheit hier auf sich beruhen bleiben kann. Ich habe mich früher darüber so ausgesprochen: dem Rechte als der Ordnung des menschlichen Gemeinschaftslebens »widerstrebe die Scheidung von Rechtssubjekt und Rechtsobjekt auf das Individuum zu übertragen und dieses einem Dualismus untertan zu machen, wonach es auch für sich selbst Güterqualität, vielleicht gar Sachenqualität annehmen muß, damit es Rechte an sich selbst und Rechtspflichten wider sich selbst erlangen könne.«[21]

Es bleibt eben dem Rechte nichts übrig, alsden lebenden Menschen als Souverän über sein Dasein und die Art desselben zu betrachten.[22]

Daraus ergeben sich sehr wichtige Konsequenzen:

1.Diese Anerkennung gilt nur dem Lebensträger selbst.Nur seine Handlung gegen sich selbst istunverboten.

2.Diese Anerkennung stellt keine Ausnahme vom Tötungsverbot dar; denn das Verbot untersagt nurdie Tötung des Nebenmenschen, und daraus folgt das Unverbotensein der Selbsttötung.

3.Alle sog. Teilnahme am Selbstmord unterfällt der Tötungsnorm, ist also widerrechtlich,[23]kann, ja muß unter Umständen unter Strafe genommen werden, falls es nicht, was möglich ist, an der Schuld fehlt. Das »kann« besagt:de lege ferenda, das »muß« besagt:de lege lata, falls der sog. Teilnehmer Mittäter oder Urheber ist.[24][25]

4.Nur die Handlung des Verstorbenen ist unverboten.Ganz ohnmächtig ist er, durch seine Zustimmung auch die Handlungen Dritter zu unverbotenen zu gestalten. Mit allerbestem Grunde betrachtet unser positives Recht die Tötung der Einwilligenden als Delikt.[26]

5. Istihmdie Handlung unverboten, so darfihnniemand daran hindern, wenn er genügend weiß, was er tut; gegen denHindernden hat er dann das Notwehrrecht; der Zwang gegen ihn, die Handlung zu unterlassen, ist rechtswidrige Nötigung.[27]

Diese Erretter vom Selbstmord handeln meistoptima fideund gehen dann straflos aus. Eine starke Stütze für ihren Standpunkt bildet die Erfahrung, daß der gerettete Selbstmörder oft sehr glücklich über seine Rettung ist und den zweiten Versuch nach dem mißlungenen ersten meist unterläßt.[28]

IV. Der rechtlich und sozial schwache Punkt der Freigabe aller Selbsttötung ist der Verlust einer ganzen Anzahl noch durchaus lebenskräftiger Leben, deren Träger nur zu bequem oder zu feig sind, ihre durchaus tragbare Lebenslast weiter zu schleppen.

Es fällt dies für die Wertung der Schuld der sog. Teilnehmer stark in die Wagschale. Die bewußte Beihilfe zum Selbstmord des Todkranken wiegt erheblich leichter wie die zu dem der Gesunden, der sich etwa seinen Gläubigern entziehen will.

Scheinbar und für eine rein kausale Betrachtung ganz zweifellos eineTötung Dritter, welche bisher nach meiner Kenntnis strafrechtlich noch nicht verfolgt worden ist, bildetdie Herbeiführung der sog. Euthanasie.

I. Der in der neueren Literatur aufgetauchte unschöne Name der »Sterbehilfe«[29]ist zweideutig. Völlig außerBetracht muß hier das schmerzstillende Mittel bleiben, das die wirkende Todesursache der Krankheit in ihrer Wirkung beläßt. Allein bedeutsam wird für unsere Betrachtungdie Verdrängung der schmerzhaften, vielleicht auch noch länger dauernden, in der Krankheit wurzelnden Todesursache durch eine schmerzlosere andere. Einem am Zungenkrebs furchtbar schwer Leidenden macht der Arzt oder ein anderer Hilfsreicher eine tödliche Morphiuminjektion, die schmerzlos, vielleicht auch rascher, vielleicht aber auch erst in etwas längerer Zeit den Tod herbeiführt.

II. Um die rechtliche Natur dieser Handlung, ihre Rechtswidrigkeit oder ihr Unverbotensein — denn von einem subjektiven Recht ihrer Vornahme kann unmöglich gesprochen werden — ist derselbe m. E. ganz unnötige Streit entstanden wie über die Natur des ärztlichen — richtiger des auf Heilung abzielenden — scheinbaren Eingriffs in die Gesundheit, besonders in die Körperintegrität eines anderen.[30]

Die Lage, in welcher diese Handlung der Bewirkung von Euthanasie vorgenommen wird, muß aber genau präzisirt werden: dem innerlich Kranken oder dem Verwundeten steht der Tod von der Krankheit oder der Wunde, die ihn quält,sicherund zwaralsbaldbevor,so daß der Zeitunterschied zwischen dem infolge der Krankheit vorauszusehenden und dem durch das untergeschobene Mittel verursachten Tode nicht in Betracht fällt. Von einer spürbaren Verringerung der Lebenszeit der Verstorbenen kann dann überhaupt nicht oder höchstens nur von einem beschränkten Pedanten gesprochen werden.

Wer also einem Paralytiker am Anfang von dessenvielleicht auf die Dauer von Jahren zu berechnenden Krankheit auf dessen Bitte oder vielleicht sogar ohne diese die tödliche Morphiumeinspritzung macht — bei dem kann von reiner Bewirkung der Euthanasie keine Rede sein. Hier ist eine starke, auch für das Recht ins Gewicht fallendeLebensverkürzungvorgenommen worden, die ohne rechtliche Freigabe unzulässig ist.

III. In demselben Augenblick aber wird klar: die sichere Ursache qualvollen Todes war definitiv gesetzt, der baldige Tod stand in sichere Aussicht. An dieser toddrohenden Lage wird nichts geändert, als die Vertauschung der vorhandenen Todesursache durch eine andere von der gleichen Wirkung, welche die Schmerzlosigkeit vor ihr voraus hat.Das ist keine »Tötungshandlung im Rechtssinne«, sondern nur eine Abwandelung der schon unwiderruflich gesetzten Todesursache, deren Vernichtung nicht mehr gelingen kann:es ist in Wahrheit eine reine Heilhandlung. »Die Beseitigung der Qual ist auch Heilwerk.«[31]

Als verbotene Tötung könnte solch Verhalten nur betrachtet werden, wenn die Rechtsordnung barbarisch genug wäre zu verlangen, daß der Todkranke durchaus an seinen Qualen zugrunde gehen müsse. Davon kann doch zurzeit keine Rede mehr sein.

Es ist beschämend, daß man je daran hat denken, je danach hat handeln können!

IV. Daraus ergibt sich: es handelt sich hier gar nicht um eine statuirte Ausnahme von der Tötungsnorm, umeine rechtswidrige Tötung, falls von dieser nicht eine Ausnahme ausdrücklich anerkannt worden wäre, sondern umunverbotenes Heilwerkvon segensreichster Wirkung für schwer gequälte Kranke, um eine Leidverringerung für noch Lebende, solange sie noch leben, und wahrlich nicht um ihre Tötung.

So muß die Handlung als unverboten betrachtet werden, auch wenn das Gesetz ihrer gar nicht im Sinne der Anerkennung Erwähnung tut.[32]

Und zwar kommt es dabei auf die Einwilligung des gequälten Kranken gar nicht an.Natürlich darf die Handlung nicht seinem Verbot zuwider vorgenommen werden, aber in sehr vielen Fällen werden momentan Bewußtlose Gegenstand dieses heilenden Eingriffes sein müssen.[33]

Aus der Natur dieser Handlung ergibt sich auch, daß die Beihilfe zu ihr und die Bestimmung dazu seitens eines Dritten gleichfalls durchaus unverboten sind.[34]

Die irrtümliche Annahme der Tödlichkeit der Lage kann den zur Bewirkung der Euthanasie Verschreitenden wegen fahrlässiger Tötung verantwortlich machen.[35]

Unsere Anfangsuntersuchung hat ergeben: unverboten ist heute ganz allein die Selbsttötung in vollstem Umfange. Von einer Freigabe der sog. Teilnahme daran ist zurzeit gar keine Rede. Denn in allen Formen ist sie deliktischer Natur. Auch durch die Einwilligung des Selbstmörders kann sie davon nicht entkleidet werden. Aber zufolge der verkehrten akzessorischen Behandlung der sog. Teilnahme im Gesetzbuch wird bewirkt, daß die Beihilfe zum Selbstmord straflos bleiben muß, und in der vorsätzlichen Bestimmung zum Selbstmord keine Anstiftung zu demselben im Sinne des § 48 des GB. gefunden werden darf —einerlei ob der Selbstmörder zurechnungsfähig ist oder nicht.

Eine weitere Freigabe könnte also nur eineFreigabe der Tötung des Nebenmenschen sein. Sie würde bewirken, was die Freigabe des Selbstmordes nicht bewirkt:eine echte Einschränkung des rechtlichen Tötungsverbotes.

Für eine solche ist neuerdings verschiedentlich eingetreten worden, und als Stichwort oder Schlagwort für diese Bewegung wurde der Ausdruck von demRecht auf den Todgeprägt.[36]

Darunter ist nicht sowohl ein echtes Recht auf den Tod verstanden, sondern es soll damit nur ein rechtlich anzuerkennender Anspruch gewisser Personen auf Erlösung aus einem unerträglichen Leben bezeichnet werden.[37]

Diese neue Bewegung ist vorbereitet durch zwei Strömungen, deren eine, die radikalere, sich durchaus in dem Gebiet der aprioristischen wie der gesetzauslegenden Theorie, die andere, ängstlichere und zurückhaltendere, sich in dem der Gesetzgebungen gebildet hat.

I. Es ist bekannt, daß die Römer dieTötung des Einwilligendenstraflos gelassen haben. Auf Grund ganz übertreibender Deutung derl. 1 §5 D de injuriis 47, 10: quia nulla injuria est, quae in volentem fit, die sich lediglichauf das römische Privatdelikt derinjuriabezog, wurde nun wieder die ganz naturrechtliche Lehre ausgebildetvon der ungeheuren Macht der Einwilligung des Verletzten in die Verletzung. Diese schließe durchweg, wenn überhaupt von einem der Tragweite dieser Einwilligung Bewußten erteilt, soweit es bei Delikten überhaupt einen Verletzten gebe, die Rechtswidrigkeit der Verletzung aus: die Handlungkönnealso gar nicht gestraft werden, jede Verletzung des Einwilligenden, insbesondere seine Tötung, sei unverbotene Handlung.

Auf diesen Standpunkt stellten sich im vorigen JahrhundertW. v. Humboldt(Gesamm. W. VII S. 138),HenkeundWächter, später besondersOrtmann,Rödenbeck,Keßler,Klee,E. Rupp.[38]Bleiben sie konsequent, so müssen sie energische Gegner des GB. § 216 werden.[38a]

II. Die Bewegung innerhalb der Gesetzgebung knüpft gleichfalls an dieEinwilligung in die Verletzungan,[39]die im Interesse ihrer klareren Erkennbarkeit und leichteren Beweisbarkeit zumVerlangen der Verletzunggesteigert wurde.[40]

Dieses Verlangen der Tötung wird zum Strafmilderungsgrund, die Tötung auf Verlangen bleibtalso echtes Verbrechen — Verbrechen natürlich nicht im Sinn des RStGB. § 1 genommen.[41]

Es hat damit begonnen dasPreußischeLandrecht T. II Tit. 20 § 834.[42]Viele deutschen Strafgesetzbücher sind ihm gefolgt, aber nicht schon dasBayrischev. 1813, sondern zuerst dasSächsischev. 1838.[43]Auch dasPreußischeverhielt sich ablehnend, ebenso von seinen Nachfolgern dasOldenburgischev. 1858 und dasBayrischev. 1861, nicht aber dasLübische(s. § 145).

Es zwang diese Abweisung des Verlangens als Strafmilderungsgrundes zu dem furchtbar harten Schluß, die Tötung des Einwilligenden der Strafe des Mordes oder des Totschlages zu unterstellen.

Diese unerträgliche Notwendigkeit hat denn auch dazu geführt, in den dritten Entwurf desNorddeutschen Strafgesetzbuchs— die beiden ersten hatten wirklich geschwiegen! —die Tötung des den Tod ausdrücklichund ernstlich Verlangenden seitens dessen, an den das Verlangen gerichtet war, als selbständiges Tötungs-»Vergehen« aufzunehmen und deshalb unter die im Mindestbetrag noch viel zu hohe Gefängnisstrafe von nicht unter 3 Jahren zu stellen. Dieser Vorschlag hat dann unverändert Aufnahme in das Gesetz gefunden.

Es liegt dem das richtige Verständnis eines notwendig anzuerkennenden Strafmilderungsgrundes unter.

Die Tötung des Einwilligenden hat nicht nötig, den Lebenswillen des Opfers zu brechen, durch welche Vergewaltigung die regelmäßige Tötung erst ihre furchtbare Schwere erlangt.

Darin liegt der Zwang, den Deliktsgehalt der Tötung des Einwilligenden zunächst als objektiv bedeutend geringer zu fassen. Damit wird auf der subjektiven Seite eine Abmilderung der Schuld dann Hand in Hand gehen, wenn die Handlungaus Mitleidenverübt wird. Aber notwendig ist dies zur Strafmilderung gar nicht — weder nach theoretischem Gesichtspunkte, nochde lege lata. Indessen weiter als zur Strafmilderung führt die zum Verlangen gesteigerte Einwilligung in die Tötungde lege latanicht.

Der rechtlich schwachen Punkte dieser privilegirten Art vorsätzlicher Tötung sind drei: 1. die gesetzliche Steigerung der Einwilligung zumVerlangenoder gar zumausdrücklichenVerlangen zwingt, die Tötung des nicht in dieser gesteigerten Form Einwilligenden auch wieder als Mord oder gewöhnlichen Totschlag zu behandeln;

2. das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Vernichtung des lebenswerten und des lebensunwerten Lebens;

3. das Gesetz erweist seine Wohltat auch dem sehr grausam Tötenden. — Den zweiten dieser Mängel hat aber eine Anzahl unserer Strafgesetzbücher klar erkannt.

Fünf unserer früheren Strafgesetzbücher, zuerst dasWürttembergischev. 1839 (A. 239), kennen ein doppelt privilegirtes Tötungsverbrechen: nämlich die Tötung aufVerlangen vollführt an »einem Todkranken oder tödlich Verwundeten«.[44]

Hier bricht klar der Gedanke durch, daß solch Leben den vollsten Strafschutz nicht mehr verdient, und daß das Verlangen seiner Vernichtung rechtlich eine größere Beachtung zu finden hat, als das Verlangen der Vernichtung robusten Lebens.

Dieser sehr gute Anfang hat jedoch im Reichsstrafgesetz keinen Fortgang, dagegen in der Literatur sehr lebhafte Aufnahme gefunden!

Bedenkt man, daß eine ganze Anzahl namhafter Juristen die Einwilligung in die Tötung deren Rechtswidrigkeit überhaupt ganz aufheben lassen, somit die Tötung des Einwilligenden jedenfalls als unverboten behandelt sehen wollen, daß andererseits in neuerer Zeit von edlem Mitleid mit unertragbar leidenden Menschen stark bewegte und erfüllte Stimmen für Freigabe der Tötung solcher laut geworden sind, so muß man doch wohl behaupten: es stünde zurzeitde lege ferendadoch zur Frage, ob nicht der eine oder der andere dieser beidenStrafmilderungsgründezu einemStrafausschließungsgrunderhoben oder ob nicht mindestens beim Zusammentreffen der beiden Privilegirungsgründe:Einwilligung und unerträglichen Leidensdie Tötung als gerechtfertigt, will sagen als unverboten betrachtet werden solle?

Es ist nicht uninteressant zu sehen, daß die Verfasser des Vorentwurfs von 1909[45]die Privilegirung dessen unbedingt ablehnen, »der einen hoffnungslosen Krankenohne dessen Verlangenaus Mitleiden des Lebens beraube«.

Wie rückständig sind diese Gesetzgeber der Gegenwart hinter demPreußischen Landrechtgeblieben, das Teil II Tit. XX § 833 für die damalige Zeit so großherzig und zugleich juristisch so fein bestimmt hat: »Wer tödtlich Verwundeten, oder sonst Todtkranken, in vermeintlich guter Absicht, das Leben verkürzt, ist gleich einem fahrlässigen Totschläger nach § 778.779 zu bestrafen.« Die angedrohte Strafe ist sehr mild: Gefängnis oder Festung »auf einen Monat bis zwei Jahre«.

Über hundert Jahre sind seitdem ins Land gegangen, und solch köstliche Satzung hat für das deutsche Volk keine Frucht getragen!

DasNorwegische Strafgesetzbuchv. 22. Mai 1902 § 235 hat die Strafbarkeit solcher Tötung der der Tötung des Einwilligenden gleichgestellt. DieMotivedes deutschen Entwurfs von 1909 führen aus: solche Vorschrift könne »in schlimmster Weise mißbraucht und das Leben erkrankter Personen in erheblichster Weise gefährdet werden«, auch sei eine befriedigende Fassung dafür kaum zu finden.[46]

I. Ich will nun für den Augenblick einmal beide Fäden abreißen, um sie später wieder anzuknüpfen, vor allem Weiteren aber die Vorfrage stellen, die gegenwärtig m. E. unbedingt gestellt werden muß. Die juristische, scheinbar so geschäftsmäßige Formulirung scheint auf große Herzlosigkeit zu deuten: in Wahrheit entspringt sie nur dem tiefsten Mitleiden.

Gibt es Menschenleben, die so stark die Eigenschaft des Rechtsgutes eingebüßt haben, daß ihre Fortdauer für die Lebensträger wie für die Gesellschaft dauernd allen Wert verloren hat?[47]

Man braucht sie nur zu stellen und ein beklommenes Gefühl regt sich in Jedem, der sich gewöhnt hat, den Wert des einzelnen Lebens für den Lebensträger und für die Gesamtheit auszuschätzen. Er nimmt mit Schmerzen wahr, wie verschwenderisch wir mit dem wertvollsten, vom stärksten Lebenswillen und der größten Lebenskraft erfüllten und von ihm getragenen Leben umgehen, und welch Maß von oft ganz nutzlos vergeudeter Arbeitskraft, Geduld, Vermögensaufwendung wir nur darauf verwenden, um lebensunwerte Leben so lange zu erhalten, bis die Natur — oft so mitleidlos spät — sie der letzten Möglichkeit der Fortdauer beraubt.

Denkt man sich gleichzeitig ein Schlachtfeld, bedeckt mit Tausenden toter Jugend, oder ein Bergwerk, worin schlagende Wetter Hunderte fleißiger Arbeiter verschüttet haben, und stellt man in Gedanken unsere Idioteninstitute mit ihrer Sorgfalt für ihre lebenden Insassen daneben — und man ist auf das tiefste erschüttert von diesem grellen Mißklang zwischen der Opferung des teuersten Gutes der Menschheit im größten Maßstabe auf der einen und der größten Pflege nicht nur absolut wertloser, sondern negativ zu wertender Existenzen auf der anderen Seite.[48]

Daß es lebende Menschen gibt, deren Tod für sie eine Erlösung und zugleich für die Gesellschaft und den Staat insbesondere eine Befreiung von einer Last ist, deren Tragung außer dem einen, ein Vorbild größter Selbstlosigkeit zu sein, nicht den kleinsten Nutzen stiftet, läßt sich in keiner Weise bezweifeln.

Ist dem aber so — gibt es in der Tat menschliche Leben, an deren weiterer Erhaltung jedes vernünftige Interesse dauernd geschwunden ist, — dann steht die Rechtsordnung vor der verhängnisvollen Frage, ob sie den Beruf hat, für deren unsoziale Fortdauer tätig einzutreten — insbesondere auch durch vollste Verwendung des Strafschutzes — oder unter bestimmten Voraussetzungen ihre Vernichtung freizugeben? Man kann die Frage legislatorisch auch dahin stellen: ob die energische Forterhaltung solcher Leben als Beleg für die Unangreifbarkeit des Lebens überhaupt den Vorzug verdiene, oder die Zulassung seiner alle Beteiligten erlösenden Beendigung als das kleinere Übel erscheine?

II. Über die notwendig zu gebende Antwort kann nach kühl rechnender Logik kaum ein Zweifel obwalten. Ich bin aber der festen Überzeugung, daß die Antwort durch rechnende Vernunft allein nicht definitiv gegeben werden darf: ihr Inhalt muß durch das tiefe Gefühl für ihre Richtigkeit die Billigung erhalten. Jede unverbotene Tötung eines Dritten muß als Erlösung mindestens für ihn empfunden werden: sonst verbietet sich ihre Freigabe von selbst.

Daraus ergibt sich aber eine Folgerung als unbedingt notwendig:die volle Achtung des Lebenswillens aller, auch der kränksten und gequältesten und nutzlosesten Menschen.

Nach Art des den Lebenswillen seines Opfers gewaltsambrechenden Mörders und Totschlägers kann die Rechtsordnung nie vorzugehen gestatten.[49]

Selbstverständlich kann auch gegenüber dem Geistesschwachen, der sich bei seinem Leben glücklich fühlt, von Freigabe seiner Tötung nie die Rede sein.

III. Die in Betracht kommenden Menschen zerfallen nun, soweit ich zu sehen vermag, in zwei große Gruppen, zwischen welche sich eine Mittelgruppe einschiebt. In

1.die zufolge Krankheit oder Verwundung unrettbar Verlorenen, die im vollen Verständnis ihrer Lage den dringenden Wunsch nach Erlösung besitzen und ihn in irgendeiner Weise zu erkennen gegeben haben.[50]

Die beiden oben erwähnten Privilegirungsgründe treffen hier zusammen. Ich denke besonders an unheilbare Krebskranke, unrettbare Phthisiker, an irgendwie und -wo tödlich Verwundete.

Ganz unnötig scheint mir, daß das Verlangen nach dem Tode aus unerträglichen Schmerzen entspringt. Die schmerzlose Hoffnungslosigkeit verdient das gleiche Mitleid.

Ganz gleichgültig erscheint auch, ob unter anderen Verhältnissen der Kranke hätte gerettet werden können, falls diese günstigeren Verhältnisse sich eben nicht beschaffen lassen. »Unrettbar« ist also nicht in absolutem Sinne, sondern als unrettbar in der konkreten Lage zu verstehen. Wenn zwei Freunde zusammen in abgelegenster Gegend eine gefährliche Bergwanderung machen, der eine schwer abstürzt und beide Beine bricht, der andere aber ihn nicht fortschaffen, auch menschliche Hilfe nicht errufen oder sonst erlangen kann, so ist eben der Zerschmetterte unrettbar verloren. Sieht er das ein und erfleht er vom Freunde den Tod, so wird dieserkaum widerstehen können und wenn er kein Schwächling ist, selbst auf die Gefahr hin in Strafe genommen zu werden, auch nicht widerstehen wollen. Auf dem Schlachtfeld ereignen sich sicher analoge Fälle zur Genüge. Die Menschen vom richtigen und würdigen Handeln abzuhalten — dazu ist die Strafe nicht da und dazu soll ihre Androhung auch nicht verwendet werden!

Unbedingt notwendige Voraussetzung ist aber nicht nur die Ernstlichkeit der Einwilligung oder des Verlangens, sondern auch für die beiden Beteiligten die richtige Erkenntnis und nicht nur die hypochondrische Annahme des unrettbaren Zustandes und die reife Auffassung dessen, was die Aufgabe des Lebens für den den Tod Verlangenden bedeutet.

Die Einwilligung des »Geschäftsunfähigen« (BGB. § 104) genügt regelmäßig nicht. Aber auch eine große Zahl weiterer »Einwilligungen« wird als unbeachtlich betrachtet werden müssen. Andererseits gibt es beachtliche Einwilligungen auch von Minderjährigen noch unter 18 Jahren, ja auch von Wahnsinnigen.

Wenn diese Unrettbaren, denen das Leben zur unerträglichen Last geworden ist, nicht zur Selbsttötung verschreiten, sondern — was sehr inkonsequent sein kann, aber doch nicht selten sich ereignen mag — den Tod von dritter Hand erflehen, so liegt der Grund zu diesem inneren Widerspruch vielfach in der physischen Unmöglichkeit der Selbsttötung, etwa in zu großer Körperschwäche der Kranken, in der Unerreichbarkeit der Mittel zur Tötung, vielleicht auch darin, daß er überwacht wird oder am Versuche des Selbstmordes gehindert würde, vielfach aber auch in reiner Willensschwäche.

Ich kann nun vom rechtlichen, dem sozialen, dem sittlichen, dem religiösen Gesichtspunkt aus schlechterdings keinen Grund finden, die Tötung solcher den Tod dringend verlangender Unrettbarer nicht an die, von denen er verlangt wird, freizugeben: ja ich halte diese Freigabe einfach für einePflicht gesetzlichen Mitleids, wie es sich ja doch auch in anderen Formen vielfach geltend macht. Über die Art des Vollzugs wird später das Nötige zu sagen sein.

Wie steht es aber mit der Rücksichtnahme auf die Gefühle, vielleicht gar auf starke Interessen der Angehörigen an der Fortdauer dieses Lebens? Die Frau des Kranken, die ihn schwärmerisch liebt, klammert sich an sein Leben. Vielleicht erhält er durch Bezug seiner Pension seine Familie, und diese widerspricht dem Gnadenakt auf das energischste.

Mir will jedoch scheinen,das Mitleid mit dem Unrettbaren muß hier unbedingt überwiegen. Seine Seelenqual ihm tragen zu helfen vermag auch von seinen Geliebten keiner. Nichts kann er für sie tun; täglich verstrickt er sie in neues Leid, fällt ihnen vielleicht schwer zur Last;ermuß entscheiden, ob er dies verlorene Leben noch tragen kann. Ein Einspruchsrecht, ein Hinderungsrecht der Verwandten kann nicht anerkannt werden — immer vorausgesetzt, daß das Verlangen nach dem Tode ein beachtliches ist.[51]

2.Die zweite Gruppe besteht aus den unheilbar Blödsinnigen— einerlei ob sie so geboren oder etwa wie die Paralytiker im letzten Stadium ihres Leidens so geworden sind.

Sie haben weder den Willen zu leben, noch zu sterben. So gibt es ihrerseits keine beachtliche Einwilligung in die Tötung, andererseits stößt diese auf keinen Lebenswillen, der gebrochen werden müßte.Ihr Leben ist absolut zwecklos, aber sie empfinden es nicht als unerträglich. Für ihre Angehörigen wie für die Gesellschaft bilden sie eine furchtbar schwere Belastung. Ihr Tod reißt nicht die geringste Lücke — außer vielleicht im Gefühl der Mutter oder der treuen Pflegerin. Da sie großer Pflege bedürfen, geben sie Anlaß,daß ein Menschenberuf entsteht, der darin aufgeht, absolutlebensunwertes Leben für Jahre und Jahrzehnte zu fristen.

Daß darin eine furchtbare Widersinnigkeit, ein Mißbrauch der Lebenskraft zu ihrer unwürdigen Zwecken, enthalten ist, läßt sich nicht leugnen.

Wieder finde ich weder vom rechtlichen, noch vom sozialen, noch vom sittlichen, noch vom religiösen Standpunkt aus schlechterdings keinen Grund, die Tötung dieser Menschen, die das furchtbare Gegenbild echter Menschen bilden und fast in Jedem Entsetzen erwecken, der ihnen begegnet, freizugeben— natürlich nicht an Jedermann! In Zeiten höherer Sittlichkeit — der unseren ist aller Heroismus verloren gegangen — würde man diese armen Menschen wohl amtlich von sich selbst erlösen. Wer aber schwänge sich heute in unserer Entnervtheit zum Bekenntnis dieser Notwendigkeit, also solcher Berechtigung auf?

Und so wäre heute zu fragen: wem gegenüber darf und soll diese Tötung freigegeben werden?Ich würde meinen, zunächst den Angehörigen, die ihn zu pflegen haben, und deren Leben durch das Dasein des Armen dauernd so schwer belastet wird, auch wenn der Pflegling in eine Idiotenanstalt Aufnahme gefunden hat, dann auch ihren Vormündern — falls die einen oder die anderen die Freigabe beantragen.

Den Vorstehern gerade dieser Anstaltenzur Pflege der Idiotenwird solch Antragsrecht kaum gegeben werden können. Auch würde ich meinen, der Mutter, die trotz des Zustandes ihres Kindes sich die Liebe zu ihm nicht hat nehmen lassen, sei ein Einspruch freizugeben, falls sie die Pflege selbst übernimmt oder dafür aufkommt. Weitaus am besten würde der Antrag gestellt, sobald der unheilbare Blödsinn die Feststellung gefunden hätte.[52]

3. Ich habe von einer Mittelgruppe gesprochen und finde siein den geistig gesunden Persönlichkeiten, die durch irgendein Ereignis, etwa sehr schwere, zweifellos tödliche Verwundung, bewußtlos geworden sind, und die, wenn sie aus ihrer Bewußtlosigkeit noch einmal erwachen sollten, zu einem namenlosen Elend erwachen würden.

Soviel ich weiß, können diese Zustände der Bewußtlosigkeit so lange dauern, daß von den Voraussetzungen zulässiger Bewirkung der Euthanasie nicht mehr die Rede sein kann. Aber in den meisten Fällen dieser Gruppe dürften diese doch vorhanden sein. Dann greift der Grundsatz durch, der oben s.II S. 14-18entwickelt worden ist.

Bezüglich des wohl kleinen Restes ist aber zu bemerken:

Auch hier fehlt — wenn auch aus ganz anderem Grunde wie bei den Idioten — die mögliche Einwilligung des Unrettbaren in die Tötung. Wird diese doch eigenmächtig vorgenommen in der Überzeugung, der Getötete würde, wenn er dazu imstande gewesen wäre, seine Zustimmung zur Tötung erteilt haben, so läuft der Täter bewußt ein großes Risiko aus Mitleid mit dem Bewußtlosen, nicht um ihm das Leben zu rauben, sondern um ihm ein furchtbares Ende zu ersparen.

Ich glaube nicht, daß sich für diese Gruppe der Tötungen eine Regelbehandlung aufstellen läßt. Es werden Fälle auftauchen, worin die Tötung sachlich als durchaus gerechtfertigt erscheint; es kann sich aber auch ereignen, daß der Täter übereilt gehandelt hat in der Annahme, das Richtige zutun. Dann wird er nie vorsätzlich rechtswidriger, wohl aber eventuell fahrlässiger Tötung schuldig.

Für die nachträglich als gerechtfertigt anerkannte Tötung sollte gesetzlich die Möglichkeit eröffnet werden, sie straflos zu lassen.

Die Personen also, die für die Freigabe ihrer Tötung allein in Betracht kommen, sind stets nur die unrettbar Kranken, und zu der Unrettbarkeit gesellt sich stets das Verlangen des Todes oder die Einwilligung, oder sie würde sich dazu gesellen, wenn der Kranke nicht in dem kritischen Zeitpunkt der Bewußtlosigkeit verfallen wäre oder wenn der Kranke je zum Bewußtsein seines Zustandes hätte gelangen können.

Wie schon oben ausgeführt,ist jede Freigabe der Tötung mit Brechung des Lebenswillens des zu Tötenden oder des Getöteten ausgeschlossen.

Ebenso ausgeschlossen ist die Freigabe der Tötung anJedermann— ich will einmal den furchtbaren Ausdruck einerproscriptio bona mentegebrauchen.

Wie die Selbsttötung nur einer einzigen Person freigegeben ist, so kann die Tötung Unrettbarer nur solchen freigegeben werden, die sie nach Lage der Dinge zu retten berufen wären, deren Mitleidstat deshalb das Verständnis aller richtig empfindenden Menschen finden wird.

Den Kreis dieser Personen gesetzlich bestimmt zu umgrenzen, ist untunlich. Ob der Antragsteller und der Vollstrecker der Freigabe im einzelnen Falle dazu gehörten, kann nur für jeden Einzelfall festgestellt werden.

Die Angehörigen werden vielfach, aber keineswegs immer dazu gehören. Der Haß kann auch die Maske des Mitleides annehmen und Kain erschlug seinen Bruder Abel.

Es wäre möglich, daß diese Vorschläge der Erweiterung des Gebietes unverbotener Tötung seis ganz, seis wenigstens in ihrem ersten Teile[53]theoretische Billigung fänden, daß aber ihre praktische Undurchführbarkeit gegen sie ins Feld geführt würde.[54]

Mit gutem Grunde könnte gesagt werden: Voraussetzung der Freigabe bildet immer der pathologische Zustand dauernder tödlicher Krankheit oder unrettbares Idiotentum. Dieser Zustand bedarf objektiver sachverständiger Feststellung, die doch unmöglich in die Hand des Täters gelegt werden kann. Wäre doch sehr leicht denkbar, daß irgendwer an dem frühzeitigeren Hinscheiden des Kranken ein großes, vielleicht gar vermögensrechtliches Interesse hätte, und den behandelnden Arzt zum tödlichen Eingreifen erfolgreich zu bestimmen suchte, oder daß dieser von sich aus beschlösse, auf ungenügende Diagnose hin das Schicksal zu spielen.

Vergegenwärtigt man sich nun die einschlagenden Fälle (oben s.III, IV 1-3) in ihrer Verschiedenheit, so zeigt sich ein großer Unterschied,je nachdem der tödliche Eingriff sich akut notwendig macht, oder genügende Zeit für die Vorprüfung seiner Voraussetzungen gelassen ist. In der zweiten Gruppe (s.III, IV 2unheilbarer Blödsinn) wird diese Zeit stets gegeben sein, in der dritten, bei länger dauernder Bewußtlosigkeit wohl auch manchesmal, in der ersten in einer größeren Anzahl der Fälle — ob der überwiegend größeren, bleibt zweifelhaft. Man wird die Forderung aufstellen müssen, daß wenn es irgend angängigist, diese nötige Zeit sorgfältigster Vorprüfung ausgespart, daß aber auch diese Vorprüfung in möglichst beschleunigtem Verfahren erledigt, und der Beschluß sofort gefaßt wird.

Das Verfahren mit obligatorischer Vorprüfung muß, soweit möglich, als das ausnahmelose betrachtet werden.

Fragen wir zunächst, wie es zweckmäßig einzurichten wäre, und dann, was mit den armen Unrettbaren und mit denen wird, deren Mitleid sie erlösen möchte, wenn die Möglichkeit amtlicher Vorprüfung nicht gegeben ist?

1.Die Freigabe durch eine Staatsbehörde.

Da der Staat von heute nie die Initiative zu solchen Tötungen ergreifen kann, so wird die Initiative

1.in der Form des Antrags auf Freigabe bestimmten Antragsberechtigten zu überweisen sein.Das kann in der ersten Gruppe der tödlich Kranke selbst sein, oder sein Arzt, oder jeder andere, den er mit der Antragstellung betraut hat, insbesondere Einer seiner nächsten Verwandten.

2.Dieser Antrag geht an eine Staatsbehörde. Ihre erste Aufgabe besteht ganz allein in der Feststellung der Voraussetzungen zur Freigabe:das sind die Feststellung unrettbarer Krankheit oder unheilbaren Blödsinns und eventuell die der Fähigkeit des Kranken zu beachtlicher Einwilligung in den Fällen der ersten Gruppe.

Daraus dürfte sich ihre Besetzung ergeben:ein Arzt für körperliche Krankheiten, ein Psychiater oder ein zweiter Arzt, der mit den Geisteskrankheiten vertraut ist, und einJurist, der zum Rechten schaut. Diese hätten allein Stimmrecht. Zweckmäßig wäre, diesenFreigebungsausschußmit einem Vorsitzenden zu versehen, der die Verhandlungen leitet, aber kein Stimmrecht besitzt. Denn würde Eine jener drei Persönlichkeiten mit dem Vorsitz betraut, so würde sie im Kollegium mächtiger als die beiden anderen, und das wäre nicht wünschenswert. Zur FreigabedürfteEinstimmigkeitzu erfordern sein. Der Antragsteller und der behandelnde Arzt des Kranken dürften als Mitglieder dem Ausschusse nicht angehören.

Dieser Behörde müßte das Recht des Augenscheins und der Zeugenvernehmung erteilt werden.

3.Der Beschluß selbst dürfte nur aussprechen, daß nach vorgenommener Prüfung des Zustandes des Kranken er nach den jetzigen Anschauungen der Wissenschaft als unheilbar erscheint, eventuell daß kein Grund zum Zweifel an der Beachtlichkeit seiner Einwilligung vorliegt, daß demgemäß der Tötung des Kranken kein hindernder Grund im Wege steht, und dem Antragsteller anheimgegeben wird, in sachgemäßester Weise die Erlösung des Kranken von seinem Übel in die Wege zu leiten.

Niemandem darfein Recht zur Tötung, noch viel weniger jemandemeine Pflicht zur Tötungeingeräumt werden — auch dem Antragsteller nicht.Die Ausführungstat muß Ausfluß freien Mitleids mit dem Kranken sein.Der Kranke, der seine Einwilligung auf das Feierlichste erklärt hat, kann sie natürlich jeden Augenblick zurücknehmen, und dadurch die Voraussetzung der Freigabe und damit sie selbst nachträglich umstürzen.

Es dürfte sich empfehlen, im Anschluß an den Befund des Einzelfalles das in diesem Falle geeignetste Mittel der Euthanasie zu bezeichnen.Denn unbedingt schmerzlos muß die Erlösung erfolgen, und nur ein Sachverständiger wäre zur Anwendung des Mittels berechtigt.

4. Über den Vollzugsakt wäre dem Freigebungsausschußein sorgfältiges Protokollzuzustellen.

2.Eigenmächtige Tötung eines Unheilbaren unter Annahme der Voraussetzungen freizugebender Tötung.

Dieser ordnungsmäßige Weg ist aber nicht immer gangbar. Vielleicht läßt sich seine Betretung nicht einmal denken. Vielleicht könnte auch die Zeit, die er selbst bei größter Beschleunigung kosten würde, den Unheilbaren unerträglichen Qualen aussetzen.

Dann steht man vor der Alternative:entweder mutet man wegen praktischer Schwierigkeiten dem Unrettbaren mitleidlos die Fortdauer seiner Qualen bis zum Ende und seinen Angehörigen oder seinem Arzte trotz ihres Mitleids volle Passivität zu, oder man untersagt diesen »Beteiligten« nicht, das Risiko zu laufen, sich über die Voraussetzungen unverbotener Tötung selbst zu vergewissern und auf Befund nach bestem Gewissen zu handeln.

Ich zögere nicht einen Augenblick, mich für die zweite Alternative auszusprechen.

Tötet dann jemand einen Unheilbaren, um ihn zu erlösen — seis mit seiner Einwilligung, seis in der Annahme, der Kranke würde sie zweifellos erteilen und sei daran nur durch seine Bewußtlosigkeit gehindert, — so müßte m. E. für solchen Täter und seine Gehilfen gesetzlich die Möglichkeit, sie straflos zu lassen, vorgesehen sein, und sie würden straflos zu bleiben haben, wenn sich die Voraussetzungen der Freigabe nachträglich als vorhanden gewesen ergeben würden.

Dem Täter würde für solche Fälle eine »Verklarungspflicht« aufzuerlegen sein, d. h. eine Pflicht, von seiner Tat sofort nach ihrer Begehung bei dem Freigabeausschuß Anzeige zu machen.

Anderenfalls hätte eventuell angemessene Strafe wegen fahrlässiger Tötung Platz zu greifen, wie sie ja schon dasPreußische Landrechtangeordnet hat: der Täter hat ja die Voraussetzungen einer unverbotenen Tötung zu Unrecht als vorhanden angenommen. Von echtem Lebensvernichtungsvorsatz ist bei ihm nicht zu sprechen.

So gäbe es nach unseren Vorschlägen zwei neue Arten unverbotener Tötungen Dritter:den Vollzug der ausdrücklich freigegebenen Tötung und die eigenmächtige Tötung unter richtiger Annahme der Voraussetzungen der Freigabe im konkreten Fall durch einen Antragsberechtigten.

Bei der zweiten Art trägt der Täter das Risiko des Irrtums und verfällt bei unverzeihlichem Irrtum sogar der Strafe.

Ganz besonders schwer würde aber in weiten Volkskreisen eine Tötung auf Grund irrtümlicher amtlicher Freigabe empfunden werden. Gerade deshalb wird unseren Vorschlägen unausbleiblich der Einwand entgegengehalten werden, die Diagnose der Unheilbarkeit sei unsicher, und so könnte die amtliche Freigabe auch erfolgen zuungunsten eines Menschen, den ein »Wunder« oder die Kunst der Ärzte doch vielleicht schließlich noch hätte retten können. Solcher Vorgang sei aber im höchsten Maße anstößig.

Die Möglichkeit des Irrtums bei der Freigabebehörde ist trotz der geforderten Einstimmigkeit unleugbar.Nur bei den dauernden Idioten dürfte er fast ausgeschlossen sein. Aber Irrtum ist bei allen menschlichen Handlungen möglich, und niemand wird die törichte Folgerung ziehen, daß alle nützlichen und heilsamen Handlungen in Anbetracht dieses möglichen Defekts zuunterbleiben hätten. Auch der Arzt außerhalb der Behörde unterliegt dem Irrtum, der sehr üble Folgen verursachen kann, und niemand wird ihn wegen seiner Fähigkeit zu irren ausschalten wollen.

Das Gute und das Vernünftige müssen geschehen trotz allen Irrtumsrisikos.

Während nun bei Tausenden von Fällen irrigen Handelns der Beweis des Irrtums nachher bis zur Evidenz zu erbringen ist, dürfte der Beweis für den angeblichen Irrtum der Freigabebehörde nur sehr schwer zu beschaffen und kaum über den Grad einer Möglichkeit der Annahme des Überlebens zu steigern sein.

Nimmt man aber auch den Irrtum einmal als bewiesen an, so zählt die Menschheit jetzt ein Leben weniger. Dies Leben hätte vielleicht nach glücklicher Überwindung der Katastrophe noch sehr kostbar werden können: meist aber wird es kaum über den mittleren Wert besessen haben. Für die Angehörigen wiegt natürlich der Verlust sehr schwer. Aber die Menschheit verliert infolge Irrtums so viele Angehörige, daß einer mehr oder weniger wirklich kaum in die Wagschale fällt.

Und wäre denn immer für den aus schwerer Krankheit Geretteten die Erhaltung ein Segen gewesen? Vielleicht würde er an den Folgen der schweren Erkrankung doch noch viel gelitten haben; vielleicht hätte ihn schweres Schicksal später geschlagen; vielleicht hätte er einen sehr schweren Tod gehabt: jetzt ist er — allerdings vorzeitig — aber sanft entschlafen.

Sein erhaltbar gewesener Lebensrest darf als ein nicht übertriebener Kaufpreis für die Erlösung so vieler Unrettbaren von ihren Leiden betrachtet werden.

In seiner so wertvollen Abhandlung über den Selbstmord berichtetGaupp(S. 24) von einem Katatoniker, der sich elf Kugeln in den Körper geschossen habe, von denen eine ins Gehirn, vier andere im Schädel geblieben sind.»Nach langem Krankenlager genas er von seinen Verletzungen, um weiterhin in einen tiefenstuporzu verfallen, aus dem er blöde erwachte.«

Ein furchtbares Zeugnis unserer Zeit! Mit Aufwand unendlicher Zeit und Geduld und Sorge bemühen wir uns um die Erhaltung von Leben negativen Wertes, auf dessen Erlöschen jeder Vernünftige hoffen muß.Unser Mitleiden steigert sich über sein richtiges Maß hinaus bis zur Grausamkeit. Dem Unheilbaren, der den Tod ersehnt, nicht die Erlösung durch sanften Tod zu gönnen, das ist kein Mitleid mehr, sondern sein Gegenteil.[56]

Auch bei allen anderen Handlungen des Mitleids ist der Irrtum und vielleicht ein übles Ende möglich. Wer aber möchte die Anwendung dieses schönsten Zuges menschlicher Natur durch den Hinweis auf solchen Irrtum beschränkt sehen?


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