1Lüb. Chron. II S. 311, Caspar Weinreich S. 730, Hans. U. B. IX n. 468; Hans. U. B. IX n. 478 zählt nur die sechs folgenden Schiffe als fortgenommen auf: le Georghe de Londone, le Cristofer de Bostoone, le Gabriell de Bostoone, le George de Bostoone, le James de Lynne, le Marye de Lynne. Nach Hans. U. B. IX n. 519, 520 wurde aber noch das Schiff le Valentyne de Novo Castro, das dem Grafen von Northumberland gehörte, fortgenommen; vgl. auch HR. II 7 n. 34 §§ 27, 29, 75. Danach ist Daenell II S. 43 zu berichtigen. Nach Hans. U. B. IX n. 519 fand die Beschlagnahme der Schiffe an verschiedenen Tagen statt.
1Lüb. Chron. II S. 311, Caspar Weinreich S. 730, Hans. U. B. IX n. 468; Hans. U. B. IX n. 478 zählt nur die sechs folgenden Schiffe als fortgenommen auf: le Georghe de Londone, le Cristofer de Bostoone, le Gabriell de Bostoone, le George de Bostoone, le James de Lynne, le Marye de Lynne. Nach Hans. U. B. IX n. 519, 520 wurde aber noch das Schiff le Valentyne de Novo Castro, das dem Grafen von Northumberland gehörte, fortgenommen; vgl. auch HR. II 7 n. 34 §§ 27, 29, 75. Danach ist Daenell II S. 43 zu berichtigen. Nach Hans. U. B. IX n. 519 fand die Beschlagnahme der Schiffe an verschiedenen Tagen statt.
2Hans. U. B. IX n. 467 §§ 1-4, 478-482, 484, 487, 489, 490, 541, HR. II 6 n. 95, 97, 99 7 n. 42 §§ 1, 2, Caspar Weinreich S. 730, Hamb. Chron. S. 6. Die Angabe Daenells II S. 44, daß von dem Arrest zusammen 60 Kaufleute betroffen wurden, stimmt nicht. Da es Hans. U. B. IX n. 541 XI 4 heißt: Item voirt so hebben sii unss gevangen geholden to Londen, Lynnen, Huyll und Bostoyne 39 wecken lanck to 60 personen to, … , so kann sich diese Zahl nur auf die nichtkölnischen Kaufleute beziehen; denn die Kölner wurden ja bald wieder freigelassen. Da wir aber die Zahl der Kölner nicht kennen, die Ende Juli in England waren und mit den anderen gefangen gesetzt wurden, können wir keine genaue Angabe über die Zahl aller arrestierten hansischen Kaufleute machen.
2Hans. U. B. IX n. 467 §§ 1-4, 478-482, 484, 487, 489, 490, 541, HR. II 6 n. 95, 97, 99 7 n. 42 §§ 1, 2, Caspar Weinreich S. 730, Hamb. Chron. S. 6. Die Angabe Daenells II S. 44, daß von dem Arrest zusammen 60 Kaufleute betroffen wurden, stimmt nicht. Da es Hans. U. B. IX n. 541 XI 4 heißt: Item voirt so hebben sii unss gevangen geholden to Londen, Lynnen, Huyll und Bostoyne 39 wecken lanck to 60 personen to, … , so kann sich diese Zahl nur auf die nichtkölnischen Kaufleute beziehen; denn die Kölner wurden ja bald wieder freigelassen. Da wir aber die Zahl der Kölner nicht kennen, die Ende Juli in England waren und mit den anderen gefangen gesetzt wurden, können wir keine genaue Angabe über die Zahl aller arrestierten hansischen Kaufleute machen.
3HR. II 6 n. 95, 111, Hans. U. B. IX n. 471, Caspar Weinreich S. 730.
3HR. II 6 n. 95, 111, Hans. U. B. IX n. 471, Caspar Weinreich S. 730.
4Hans. U. B. IX n. 468, 476.
4Hans. U. B. IX n. 468, 476.
5HR. II 6 n. 97(S. 74), Hans. U. B. IX n. 519 § 18, 520, 584 § 18, X n. 241 §§ 22, 23.
5HR. II 6 n. 97(S. 74), Hans. U. B. IX n. 519 § 18, 520, 584 § 18, X n. 241 §§ 22, 23.
6Hans. U. B. IX n. 467 § 5, 482 § 5, 490, HR. II 6 n. 97, 100. Vgl. Stein, Hanse und England S. 29 f.
6Hans. U. B. IX n. 467 § 5, 482 § 5, 490, HR. II 6 n. 97, 100. Vgl. Stein, Hanse und England S. 29 f.
7Hans. U. B. IX n. 471, 490 (S. 347), 524 §§ 4, 5, 7, 541 VI a § 14.
7Hans. U. B. IX n. 471, 490 (S. 347), 524 §§ 4, 5, 7, 541 VI a § 14.
8HR. II 6 n. 107-110, Hans. U. B. IX n. 495, 497, 501-506, 509, 511.
8HR. II 6 n. 107-110, Hans. U. B. IX n. 495, 497, 501-506, 509, 511.
9HR. II 6 n. 111.
9HR. II 6 n. 111.
10Vgl. Ashley II S. 16.
10Vgl. Ashley II S. 16.
11Hans. U. B. IX n. 525, auch 532, 540 §§ 100, 122, 128, 541 VI a § 4.
11Hans. U. B. IX n. 525, auch 532, 540 §§ 100, 122, 128, 541 VI a § 4.
12Hans. U. B. IX n. 519-527, 530, 541, X n. 563 § 6, HR. II 6 n. 119, 120, 7 n. 34 § 75.
12Hans. U. B. IX n. 519-527, 530, 541, X n. 563 § 6, HR. II 6 n. 119, 120, 7 n. 34 § 75.
13HR. II 6 n. 114, 115, 164, 370 §§ 1, 2, Hans. U. B. IX n. 491, 517, 537.
13HR. II 6 n. 114, 115, 164, 370 §§ 1, 2, Hans. U. B. IX n. 491, 517, 537.
14Hans. U. B. IX n. 528, HR. II 6 n. 119, 124.
14Hans. U. B. IX n. 528, HR. II 6 n. 119, 124.
15HR. II 6 n. 218, 220, 222-224, Hans. U. B. IX n. 603 § 1, 639 §§ 65, 66, 69.
15HR. II 6 n. 218, 220, 222-224, Hans. U. B. IX n. 603 § 1, 639 §§ 65, 66, 69.
16HR. II 6 n. 225, 226, Hans. U. B. IX n. 603, 606, 690, 698 bis 700, 704, 705, 709, 713, 719, 734, 741.
16HR. II 6 n. 225, 226, Hans. U. B. IX n. 603, 606, 690, 698 bis 700, 704, 705, 709, 713, 719, 734, 741.
17Hans. U. B. IX n. 542-545, 549, 554 und Anm. 3, 588, S. 431 Anm. 1.
17Hans. U. B. IX n. 542-545, 549, 554 und Anm. 3, 588, S. 431 Anm. 1.
18HR. II 6 n. 124; vgl. Oman S. 428 ff.
18HR. II 6 n. 124; vgl. Oman S. 428 ff.
19HR. II 6 n. 162, 165, 185 § 10, Hans. U. B. IX n. 541 I, VII, XI § 4, 569, 577, 582.
19HR. II 6 n. 162, 165, 185 § 10, Hans. U. B. IX n. 541 I, VII, XI § 4, 569, 577, 582.
20HR. II 6 n. 102-105, 112, Hans. U. B. IX n. 495.
20HR. II 6 n. 102-105, 112, Hans. U. B. IX n. 495.
21HR. II 6 n. 161, 182, 184 §§ 47-74, 185 §§ 10, 11, 15, 22, 23, 26, 195, 197, Hans. U. B. IX n. 585, 588, Lüb. Chron. II S. 319.
21HR. II 6 n. 161, 182, 184 §§ 47-74, 185 §§ 10, 11, 15, 22, 23, 26, 195, 197, Hans. U. B. IX n. 585, 588, Lüb. Chron. II S. 319.
22HR. II 6 n. 219, 221, 244, Hans. U. B. IX n. 584.
22HR. II 6 n. 219, 221, 244, Hans. U. B. IX n. 584.
23Vgl. Oman S. 434 ff.
23Vgl. Oman S. 434 ff.
24HR. II 6 n. 221 §§ 21, 24.
24HR. II 6 n. 221 §§ 21, 24.
25Caspar Weinreich S. 731, Lüb. Chron. II S. 326 f., HR. II 6 n. 434, Hans. U. B. IX n. 691, 692. Über Karls späteres Verhalten gegen die hansischen Auslieger siehe unten S. 120.
25Caspar Weinreich S. 731, Lüb. Chron. II S. 326 f., HR. II 6 n. 434, Hans. U. B. IX n. 691, 692. Über Karls späteres Verhalten gegen die hansischen Auslieger siehe unten S. 120.
26HR. II 6 n. 202, 283, 284, 314, Caspar Weinreich S. 732.
26HR. II 6 n. 202, 283, 284, 314, Caspar Weinreich S. 732.
27HR. II 6 n. 313, 315, 317, 321-324, 338.
27HR. II 6 n. 313, 315, 317, 321-324, 338.
28HR. II 6 n. 330 § 16, 331, 338.
28HR. II 6 n. 330 § 16, 331, 338.
29HR. II 6 n. 356 §§ 61-73, 357, 360, 361, vgl. 418, 420.
29HR. II 6 n. 356 §§ 61-73, 357, 360, 361, vgl. 418, 420.
30HR. II 6 n. 356 §§ 45-60, 106, 114, 115, 358.
30HR. II 6 n. 356 §§ 45-60, 106, 114, 115, 358.
31HR. II 6 n. 352, Caspar Weinreich S. 731 f., Lüb. Chron. II S. 327.
31HR. II 6 n. 352, Caspar Weinreich S. 731 f., Lüb. Chron. II S. 327.
32HR. II 6 n. 316, 316a, 347.
32HR. II 6 n. 316, 316a, 347.
33HR. II 6 n. 362, 371, 387, Caspar Weinreich S. 732 f., Hans. U. B. IX n. 781 und Anm. 2, 796 und Anm. 5, X n. 3.
33HR. II 6 n. 362, 371, 387, Caspar Weinreich S. 732 f., Hans. U. B. IX n. 781 und Anm. 2, 796 und Anm. 5, X n. 3.
34HR. II 6 S. 371 Anm. 1, Hans. U. B. IX S. 688 Anm.
34HR. II 6 S. 371 Anm. 1, Hans. U. B. IX S. 688 Anm.
35Vgl. Oman S. 441.
35Vgl. Oman S. 441.
36HR. II 6 n. 433, Hans. Gesch. Qu. n. F. II S. 359.
36HR. II 6 n. 433, Hans. Gesch. Qu. n. F. II S. 359.
37HR. II 6 n. 434, S. 399 Anm. 1, Hans. U. B. X S. 2 Anm. 1, Hans. Gesch. Qu. n. F. II S. 359, Caspar Weinreich S. 733; vgl. Pauli, Hansestädte in den Rosenkriegen S. 90.
37HR. II 6 n. 434, S. 399 Anm. 1, Hans. U. B. X S. 2 Anm. 1, Hans. Gesch. Qu. n. F. II S. 359, Caspar Weinreich S. 733; vgl. Pauli, Hansestädte in den Rosenkriegen S. 90.
38HR. II 6 n. 442, Hans. U. B. X n. 40. Im Februar 1472 verlängerte Eduard den Kölnern die Privilegien um ein Jahr. HR. II 6 n. 511-513.
38HR. II 6 n. 442, Hans. U. B. X n. 40. Im Februar 1472 verlängerte Eduard den Kölnern die Privilegien um ein Jahr. HR. II 6 n. 511-513.
39HR. II 6 n. 418-421, 435, 436, 437 § 16, Hans. U. B. X n. 1, 17, 26, 33, 37-39, 53.
39HR. II 6 n. 418-421, 435, 436, 437 § 16, Hans. U. B. X n. 1, 17, 26, 33, 37-39, 53.
40HR. II 6 n. 470 § 5, 483 § 1, 485 § 1, 547, 589.
40HR. II 6 n. 470 § 5, 483 § 1, 485 § 1, 547, 589.
41HR. II 6 n. 418, 420, 435.
41HR. II 6 n. 418, 420, 435.
42Vgl. Daenell I S. 471 ff.
42Vgl. Daenell I S. 471 ff.
43Caspar Weinreich S. 733, Hans. U. B. X S. 32 Anm. 2.
43Caspar Weinreich S. 733, Hans. U. B. X S. 32 Anm. 2.
44Vgl. die interessanten Briefe des Kommandeurs des Schiffes, des Danziger Ratsherrn Bernd Pawest. HR. II 6 n. 529-559.
44Vgl. die interessanten Briefe des Kommandeurs des Schiffes, des Danziger Ratsherrn Bernd Pawest. HR. II 6 n. 529-559.
45Caspar Weinreich S. 733 f., Hans. U. B. X S. 2 Anm. 1, n. 66, 86, HR. II 6 n. 444, 506, 509, 510, 532.
45Caspar Weinreich S. 733 f., Hans. U. B. X S. 2 Anm. 1, n. 66, 86, HR. II 6 n. 444, 506, 509, 510, 532.
46HR. II 6 n. 505 §§ 6-9, 507, 514 § 16, 515, 526, Hans. U. B. X n. 68, 109, S. 65 Anm. 1, S. 67 Anm. 3, Lüb. Chron. II S. 344 f.
46HR. II 6 n. 505 §§ 6-9, 507, 514 § 16, 515, 526, Hans. U. B. X n. 68, 109, S. 65 Anm. 1, S. 67 Anm. 3, Lüb. Chron. II S. 344 f.
47HR. II 6 n. 553, 554, 560, Caspar Weinreich S. 734 f.
47HR. II 6 n. 553, 554, 560, Caspar Weinreich S. 734 f.
48Caspar Weinreich S. 735, Lüb. Chron. II S. 345, Hans. Gesch. Qu. n. F. II S. 360, HR. II 6 n. 557, 558, 7 n. 35 § 44, 40 § 16, 139 § 51, 141 § 17, Hans. U. B. X S. 83 Anm. 1, n. 173 §§ 13 ff.
48Caspar Weinreich S. 735, Lüb. Chron. II S. 345, Hans. Gesch. Qu. n. F. II S. 360, HR. II 6 n. 557, 558, 7 n. 35 § 44, 40 § 16, 139 § 51, 141 § 17, Hans. U. B. X S. 83 Anm. 1, n. 173 §§ 13 ff.
49Caspar Weinreich S. 734, HR. II 6 S. 473 Anm. 1, Hans. U. B. X n. 100, 107, 119, 138, 173.
49Caspar Weinreich S. 734, HR. II 6 S. 473 Anm. 1, Hans. U. B. X n. 100, 107, 119, 138, 173.
50HR. II 6 n. 547, 548, 550, 592-595.
50HR. II 6 n. 547, 548, 550, 592-595.
51HR. II 6 n. 486. Vgl. Stein, Hanse und England S. 44 f.
51HR. II 6 n. 486. Vgl. Stein, Hanse und England S. 44 f.
52HR. II 6 n. 596 §§ 4-8, 603, 608, 638, 639.
52HR. II 6 n. 596 §§ 4-8, 603, 608, 638, 639.
53HR. II 6 n. 640-643. Über Paul Beneke vgl. Reimar Koks Erzählung "van Pawel Beneken, einem dudeschen helde," abgedruckt in Lüb. Chron. II S. 701 ff.
53HR. II 6 n. 640-643. Über Paul Beneke vgl. Reimar Koks Erzählung "van Pawel Beneken, einem dudeschen helde," abgedruckt in Lüb. Chron. II S. 701 ff.
54Caspar Weinreich S. 735 f., Lüb. Chron. II S. 353, Hamb. Chron. S. 258, Hans. U. B. X S. 67 Anm. 1, 127 Anm. 1, n. 166, 218, 228, HR. II 6 n. 651, 652, 7 n. 6, 19, 21.
54Caspar Weinreich S. 735 f., Lüb. Chron. II S. 353, Hamb. Chron. S. 258, Hans. U. B. X S. 67 Anm. 1, 127 Anm. 1, n. 166, 218, 228, HR. II 6 n. 651, 652, 7 n. 6, 19, 21.
55HR. II 6 n. 644-649, 7 n. 1-23.
55HR. II 6 n. 644-649, 7 n. 1-23.
56HR. II 7 S. 1, Caspar Weinreich S. 736.
56HR. II 7 S. 1, Caspar Weinreich S. 736.
57HR. II 7 n. 138 § 100.
57HR. II 7 n. 138 § 100.
58HR. II 7 n. 48, auch 22.
58HR. II 7 n. 48, auch 22.
59HR. II 7 n. 34 § 22, Hans. U. B. X n. 241 § 20, Hans. Gesch. Qu. n. F. II S. 361 f.
59HR. II 7 n. 34 § 22, Hans. U. B. X n. 241 § 20, Hans. Gesch. Qu. n. F. II S. 361 f.
60HR. II 7 n. 34 §§ 33-40, Hans. U. B. X n. 241 §§ 27-38.
60HR. II 7 n. 34 §§ 33-40, Hans. U. B. X n. 241 §§ 27-38.
61HR. II 7 n. 34 §§ 49 ff., 37 § 29, Hans. U. B. X n. 241 §§ 46 ff.
61HR. II 7 n. 34 §§ 49 ff., 37 § 29, Hans. U. B. X n. 241 §§ 46 ff.
62HR. II 7 n. 34 §§ 54-57, 70-74, 37 §§ 2, 26, 31, 32, 43.
62HR. II 7 n. 34 §§ 54-57, 70-74, 37 §§ 2, 26, 31, 32, 43.
63HR. II 7 n. 34 § 107, 51; vgl. Daenell II S. 124.
63HR. II 7 n. 34 § 107, 51; vgl. Daenell II S. 124.
64HR. II 7 n. 44, Lüb. Chron. II S. 354 f.
64HR. II 7 n. 44, Lüb. Chron. II S. 354 f.
65HR. II 7 n. 104-106, 110-113.
65HR. II 7 n. 104-106, 110-113.
66HR. II 7 n. 107. Die Hansen hatten von Eduard klipp und klar die Wahl zwischen der Freundschaft mit ihnen oder mit den Kölnern verlangt. "De stede seden, wolden de Engelschen de Colner hebben, so mosten se der anderen stede entberen, wente de Colner scholden wyken edder se wolden wyken". HR. II 7 n. 34 § 53.
66HR. II 7 n. 107. Die Hansen hatten von Eduard klipp und klar die Wahl zwischen der Freundschaft mit ihnen oder mit den Kölnern verlangt. "De stede seden, wolden de Engelschen de Colner hebben, so mosten se der anderen stede entberen, wente de Colner scholden wyken edder se wolden wyken". HR. II 7 n. 34 § 53.
67HR. II 7 n. 142 § 11, 143 § 5.
67HR. II 7 n. 142 § 11, 143 § 5.
68HR. II 7 n. 138 §§ 93, 102, 104, 142, 143.
68HR. II 7 n. 138 §§ 93, 102, 104, 142, 143.
69HR. II 7 n. 189 (S. 398).
69HR. II 7 n. 189 (S. 398).
70Mit berechtigtem Stolze sagten die Ratssendeboten in einem Schreiben an Danzig: Welck allent to herten nemende, hebben wii eynen ende myt den Engelschen gemaket, des de stede, so uns duncket, na legenheit der sake wal myt eren mogen bekant siin. HR. II 7 n. 161 (S. 375).
70Mit berechtigtem Stolze sagten die Ratssendeboten in einem Schreiben an Danzig: Welck allent to herten nemende, hebben wii eynen ende myt den Engelschen gemaket, des de stede, so uns duncket, na legenheit der sake wal myt eren mogen bekant siin. HR. II 7 n. 161 (S. 375).
71HR. II 7 n. 161 (S. 374), 189 (S. 398).
71HR. II 7 n. 161 (S. 374), 189 (S. 398).
72HR. II 7 n. 142 § 4, vgl. 2 n. 84 §§ 1, 2.
72HR. II 7 n. 142 § 4, vgl. 2 n. 84 §§ 1, 2.
73HR. II 7 n. 161 (S. 374), 189 (S. 398)… angeseen, dat van der dachvart anders neyn slete gewerden hadde.
73HR. II 7 n. 161 (S. 374), 189 (S. 398)… angeseen, dat van der dachvart anders neyn slete gewerden hadde.
74HR. II 7 n. 63, 65, 66, 131.
74HR. II 7 n. 63, 65, 66, 131.
75HR. II 7 n. 132, 133, 163. Die Klausel lautet: Et cum de termino morari, qui persepe in presentibus continetur, ante hec disceptacio orta est, concordatum est, quod nil aliud in ejus significacione contineat, quam aliquamdiu in aliquo loco perseverare, non ut civis aut incola. HR. II 7 n. 142 § 4, auch 44 § 6.
75HR. II 7 n. 132, 133, 163. Die Klausel lautet: Et cum de termino morari, qui persepe in presentibus continetur, ante hec disceptacio orta est, concordatum est, quod nil aliud in ejus significacione contineat, quam aliquamdiu in aliquo loco perseverare, non ut civis aut incola. HR. II 7 n. 142 § 4, auch 44 § 6.
76Die Engelschen hadden doch siick des begeven, dat de van Dantsiike sulcke articule solden mogen duden unde interpreteren na erer olden wonheit. HR. II 7 n. 138 § 84, ähnlich auch 189 (S. 399).
76Die Engelschen hadden doch siick des begeven, dat de van Dantsiike sulcke articule solden mogen duden unde interpreteren na erer olden wonheit. HR. II 7 n. 138 § 84, ähnlich auch 189 (S. 399).
77Desulven sendeboden des riikes Engelant hebben uns sulven gesecht, se nicht mer begeren, den men vor de lesten veede gehat hebbe. HR. II 7 n. 161 (S. 374), auch 189 (S. 399), 231 § 11.
77Desulven sendeboden des riikes Engelant hebben uns sulven gesecht, se nicht mer begeren, den men vor de lesten veede gehat hebbe. HR. II 7 n. 161 (S. 374), auch 189 (S. 399), 231 § 11.
78HR. II 7 n. 188, 189, 231, 232.
78HR. II 7 n. 188, 189, 231, 232.
79HR. II 7 n. 142 § 28, 144-147, 233, 240, 246, 247, 249.
79HR. II 7 n. 142 § 28, 144-147, 233, 240, 246, 247, 249.
80HR. II 7 n. 143 § 6, 181 § 17, 233, 236.
80HR. II 7 n. 143 § 6, 181 § 17, 233, 236.
81HR. II 7 n. 151.
81HR. II 7 n. 151.
82HR. II 7 n. 148, 149, 185, 186, 250 § 5, 300 § 6, 318 § 3, 338 §§ 180 f.
82HR. II 7 n. 148, 149, 185, 186, 250 § 5, 300 § 6, 318 § 3, 338 §§ 180 f.
83HR. III 1 n. 2 § 3, 65 § 1, 83 § 4, 202 § 1. Riga trat dem Utrechter Frieden erst 1500 bei. HR. III 4 n. 278. Siehe S. 149.
83HR. III 1 n. 2 § 3, 65 § 1, 83 § 4, 202 § 1. Riga trat dem Utrechter Frieden erst 1500 bei. HR. III 4 n. 278. Siehe S. 149.
84HR. II 7 n. 338 § 181, 352, III 1 n. 82, 104 § 17, 108, 127. Erst 1507 erkannte Kolberg den Utrechter Frieden an. HR. III 5 n. 243 § 109, 6 n. 188 § 68.
84HR. II 7 n. 338 § 181, 352, III 1 n. 82, 104 § 17, 108, 127. Erst 1507 erkannte Kolberg den Utrechter Frieden an. HR. III 5 n. 243 § 109, 6 n. 188 § 68.
85HR. II 7 n. 181 § 3, 183, 187, 240, 246, 257-259, Hans. Gesch. Qu. n. F. II S. 362.
85HR. II 7 n. 181 § 3, 183, 187, 240, 246, 257-259, Hans. Gesch. Qu. n. F. II S. 362.
86Hans. U. B. X n. 360, 374, 376, 394, 401, 403, 407, 410, 411 und Anm. 1, HR. II 7 n. 287, 288, 338 §§ 193, 203, Rot. Parl. VI S. 123 § 15.
86Hans. U. B. X n. 360, 374, 376, 394, 401, 403, 407, 410, 411 und Anm. 1, HR. II 7 n. 287, 288, 338 §§ 193, 203, Rot. Parl. VI S. 123 § 15.
87Hans. U. B. X n. 329, 361, 414, 415, 419, 438, HR. II 7 n. 259.
87Hans. U. B. X n. 329, 361, 414, 415, 419, 438, HR. II 7 n. 259.
88HR. II 7 n. 311, Hans. U. B. X n. 461.
88HR. II 7 n. 311, Hans. U. B. X n. 461.
89HR. II 7 n. 138 § 113, 338 §§ 171, 194,1, 203,1.
89HR. II 7 n. 138 § 113, 338 §§ 171, 194,1, 203,1.
90HR. II 7 n. 138 §§ 114, 117, 124, 338 § 203,4, 389 § 95.
90HR. II 7 n. 138 §§ 114, 117, 124, 338 § 203,4, 389 § 95.
91Hans. U. B. X n. 477 §§ 1-23, HR. II 7 n. 338 §§ 194, 203.
91Hans. U. B. X n. 477 §§ 1-23, HR. II 7 n. 338 §§ 194, 203.
92Hans. U. B. X n. 477 § 5, HR. II 7 n. 338 §§ 194,_4, 203,_5.
92Hans. U. B. X n. 477 § 5, HR. II 7 n. 338 §§ 194,_4, 203,_5.
93HR. II 7 n. 395, 408.
93HR. II 7 n. 395, 408.
94Hans. U. B. X n. 534, 535, HR. III 1 n. 20-25.
94Hans. U. B. X n. 534, 535, HR. III 1 n. 20-25.
95HR. III 1 n. 19, 28, Hans. U. B. X n. 563, 564, 576.
95HR. III 1 n. 19, 28, Hans. U. B. X n. 563, 564, 576.
96HR. III 1 n. 33-36, 169.
96HR. III 1 n. 33-36, 169.
97HR. III 1 n. 170-176, 191-195, 216 § 50, Hans. U. B. X n. 722, 723, 760-763, 771.
97HR. III 1 n. 170-176, 191-195, 216 § 50, Hans. U. B. X n. 722, 723, 760-763, 771.
98Hans. U. B. X n. 472, 526, 546, 591, 699, 700, 710, 891, 1021.
98Hans. U. B. X n. 472, 526, 546, 591, 699, 700, 710, 891, 1021.
99Hans. U. B. X n. 438, Schanz II S. 28 Anm. 1.
99Hans. U. B. X n. 438, Schanz II S. 28 Anm. 1.
100Während am Anfange des 15. Jahrhunderts mehrmals zu gleicher Zeit einige dreißig englische Schiffe im Danziger Hafen lagen, liefen in den drei Jahren 1474, 75, 76 im ganzen nur 21 Schiffe aus England in Danzig ein, und 1490-92 ging aus Danzig nur ein einziges Schiff direkt nach England. Hans. Gesch. Qu. VI n. 322 § 15, HR. II 2 n. 76 § 26; vgl. Lauffer, Danzigs Schiffs- und Warenverkehr am Ende des 15. Jahrhunderts. Zeitschrift des westpreußischen Geschichtsvereins XXXIII. 1894 S. 8 und 29.
100Während am Anfange des 15. Jahrhunderts mehrmals zu gleicher Zeit einige dreißig englische Schiffe im Danziger Hafen lagen, liefen in den drei Jahren 1474, 75, 76 im ganzen nur 21 Schiffe aus England in Danzig ein, und 1490-92 ging aus Danzig nur ein einziges Schiff direkt nach England. Hans. Gesch. Qu. VI n. 322 § 15, HR. II 2 n. 76 § 26; vgl. Lauffer, Danzigs Schiffs- und Warenverkehr am Ende des 15. Jahrhunderts. Zeitschrift des westpreußischen Geschichtsvereins XXXIII. 1894 S. 8 und 29.
101HR. II 4 n. 80, III 1 n. 546 §§ 178, 180, 547 § 51, Hans. U. B. VIII n. 140, 146, 250, 257, 261, 264, X n. 1003, 1028, 1036, 1037. Über die dänisch-englischen Streitigkeiten am Ende der achtziger Jahre vgl. S.135.
101HR. II 4 n. 80, III 1 n. 546 §§ 178, 180, 547 § 51, Hans. U. B. VIII n. 140, 146, 250, 257, 261, 264, X n. 1003, 1028, 1036, 1037. Über die dänisch-englischen Streitigkeiten am Ende der achtziger Jahre vgl. S.135.
102Hans. U. B. VIII n. 563.
102Hans. U. B. VIII n. 563.
103HR. II 7 n. 151, 163, 232, III 4 n. 79 §§ 231-236, 168.
103HR. II 7 n. 151, 163, 232, III 4 n. 79 §§ 231-236, 168.
104HR. I 2 n. 211 § 1, 212 § 1, 5 n. 659, 663, 674 § 7, 6 n. 400 § 13, II 1 n. 226 §§ 8, 10, 2 n. 221 § 7, 329 § 11, 3 n. 288 § 43, 598 § 4, 7 n. 132, 161, 338 §§ 211, 224, III 1 n. 65 § 1, 83 § 4, 202 § 1. Siehe S.127.
104HR. I 2 n. 211 § 1, 212 § 1, 5 n. 659, 663, 674 § 7, 6 n. 400 § 13, II 1 n. 226 §§ 8, 10, 2 n. 221 § 7, 329 § 11, 3 n. 288 § 43, 598 § 4, 7 n. 132, 161, 338 §§ 211, 224, III 1 n. 65 § 1, 83 § 4, 202 § 1. Siehe S.127.
105Hans. Gesch. Qu. VI n. 322 §§ 19-23, Hans. U. B. V n. 427, HR. I 6 n. 78, Korner S. 490 f.; vgl. Bugge S. 89 ff.
105Hans. Gesch. Qu. VI n. 322 §§ 19-23, Hans. U. B. V n. 427, HR. I 6 n. 78, Korner S. 490 f.; vgl. Bugge S. 89 ff.
106Über den englischen Islandhandel vgl. F. Magnusen, Om de Engelskes Handel og Faerd paa Island i det 15 de aarhundrede. Nordisk Tidsskrift for Oldkyndighed 2, 1833; auch Bugge S. 94 ff.
106Über den englischen Islandhandel vgl. F. Magnusen, Om de Engelskes Handel og Faerd paa Island i det 15 de aarhundrede. Nordisk Tidsskrift for Oldkyndighed 2, 1833; auch Bugge S. 94 ff.
107Hans. U. B. X n. 470, 526, 1201, HR. III 2 n. 31 § 2; vgl. Baasch S. 6 und 21.
107Hans. U. B. X n. 470, 526, 1201, HR. III 2 n. 31 § 2; vgl. Baasch S. 6 und 21.
Den Regierungsantritt Heinrichs VII. benutzten die englischen Kaufleute zu einem erneuten Versuch, ihre alten Forderungen durchzusetzen und die bedingungslose und unbeschränkte Bestätigung der hansischen Privilegien durch den neuen König zu verhindern. Die Kaufleute, Schiffer und Bewohner der Hafenstädte reichten zu diesem Zwecke eine Beschwerdeschrift gegen die Hansen beim König und dem seit dem November 1485 tagenden Parlament ein1. Diese wies hin auf die Verdrängung der englischen Händler aus Bergen, Island und den burgundischen Märkten, auf den großen Schaden, den ganz England dadurch hatte, und auf die schlechte Behandlung und die geringen Freiheiten ihrer Landsleute in den Hansestädten. Die Kaufleute meinten, ein Vertrag, der einseitig dem einen Teil nur Nutzen, dem anderen aber nur Schaden bringe, könne keinen Bestand haben; es sei für England besser, eine Änderung dieses Zustandes mit Gewalt zu versuchen, als dem eignen Untergang mit verschränkten Armen zuzusehen. Die Petition hatte keinen Erfolg. Nachdem die vor das Parlament geladenen hansischen Kaufleute sich wegen der vorgebrachten Vorwürfe gerechtfertigt hatten, wurden von Heinrich VII. am 9. März 1486 die hansischen Privilegien und der Utrechter Vertrag bestätigt2.
Noch in demselben Jahre erhoben aber die englischen Kaufleuteneue schwere Anschuldigungen gegen die Hansen. Sie behaupteten, daß diese in den Niederlanden Kaperschiffe gegen sie ausrüsteten und das Brügger Kontor die Seeräuber gegen sie unterstütze. Die Einwendungen des Londoner Kontors und der Städte, daß die Freibeuter im Dienst des dänischen Königs ständen und die Hanse auf ihr Tun und Lassen keinen Einfluß habe3, fanden in England keine Anerkennung. Die Engländer meinten, die Hansen gäben sich bald für Dänen, bald auch für Osterlinge aus, wie es ihnen gerade beliebte4.
Die Räubereien dieser dänischen Kaper, unter denen die englische Schiffahrt schwer zu leiden hatte5, während die Hansen ihren Verkehr fast ungestört fortsetzen konnten, erregten in den englischen Handelskreisen große Erbitterung. Da unter den Freibeutern viele Deutsche waren und auch frühere Hansen sich ihnen zugesellt hatten6, die sich von Engländern geschädigt glaubten, wollten die Kaufleute die Hansen in England für alle Gewalttaten jener verantwortlich machen und sich an ihrem Gut schadlos halten. Der König lehnte aber zunächst ihr Verlangen ab. Er erklärte den Hansen mehrmals, daß er die bestehenden Verträge halten wolle, wenn diese auch von ihrer Seite beobachtet würden7. Als im nächsten Jahre die englischen Kaufleute neue Anklagen vorbrachten und die Aufhebung der hansischen Privilegien forderten, wies Heinrich sie mit ihren Klagen an die Tagfahrtmit den Städten, zu der er sich im Oktober 1487 auf Vorschlag des Londoner Kontors bereit erklärt hatte8.
Die Einwohner von Hull, denen von den Kapern zwei Schiffe weggenommen waren, wollten sich mit diesem Bescheid nicht mehr zufrieden geben, sondern erklärten, sie würden sich an dem ersten hansischen Schiff, das ihren Hafen anlief, schadlos halten. Wenig später mußte das Londoner Kontor den Städten mitteilen, daß in Hull der Haß gegen die Hansen so stark sei, daß die Behörden die Bürger nicht mehr zügeln konnten. Um Mord und Totschlag zu verhüten, wurde deshalb den hansischen Kaufleuten der Besuch Hulls verboten9. Auch in anderen Städten waren die Hansen nicht mehr vor Mißhandlungen sicher. In London wurden 1490 mehrere Kaufleute aus Köln auf offener Straße angefallen und schwer verwundet. Die Täter blieben trotz der Bemühungendes Kontors unbestraft10. Die geschädigten englischen Kaufleute nahmen ferner wiederholt hansische Schiffe und Waren fort und ließen hansische Kaufleute, die nach Aussagen von Zeugen an den Plünderungen englischer Schiffe teilgenommen haben sollten, gefangen setzen11.
Gegenüber der in den englischen Handelskreisen herrschenden Erbitterung war die Haltung Heinrichs VII. in diesen Jahren durchaus nicht hansefeindlich. Er wünschte sichtlich eine friedliche Beilegung der Streitfragen und hatte zu diesem Zwecke gleich im Anfange des Zwistes Verhandlungen angeboten12. Doch hatten die Hansestädte diese abgelehnt, weil ihnen die englischen Verhältnisse damals noch zu wenig geklärt schienen13. Als sich dann in den nächsten Jahren die Klagen der englischen Kaufleute mehrten und die Regierung ihrem Drängen zu schärferem Vorgehen nur noch schwer standhalten konnte14, erneuerte Heinrich im März 1490 seinen Vorschlag, eine Tagfahrt zu vereinbaren. Er schrieb den Städten, er könne seinen Untertanen nicht länger Gerechtigkeit versagen; wenn er auch noch dieselbe Gesinnung wie früher gegen die Hanse hege, so dürfe er doch nicht mehr ruhigmitansehen, daß seine Kaufleute tagtäglich schwer geschädigt würden15.
Die hansischen Kaufleute in England baten ihre Städte dringend, der Aufforderung des Königs zu folgen und Gesandte zu schicken. Ihre Lage sei so, daß sie das Kontor nicht mehr lange halten könnten16. Sie hatten nicht bloß über die erwähnten Gewalttaten der englischen Kaufleute zu klagen. Auch ihre Privilegien waren in letzter Zeit vielfach beiseite geschoben worden.
Heinrich VII. hatte in den ersten Jahren seiner Regierung zur Hebung der heimischen Industrie und Schiffahrt einige Handelsverordnungen seiner Vorgänger wiederholt und andere neu erlassen. Nach ihnen sollten südfranzösischer Wein und Toulouser Waid nur auf englischen Schiffen nach England gebracht, fremde Seidenwaren im Interesse der Londoner Seidenspinner nicht eingeführt und alle englischen Tuche im Werte von 2 £ und darüber vor dem Export in England geschoren werden17. DieseVerordnungen hatten anfangs auf die hansischen Kaufleute keine oder nur sehr mangelhafte Anwendung gefunden18. Seit 1489 zwang aber die steigende Erbitterung und die Handelseifersucht der Kaufleute den König, auch von den Deutschen die Beobachtung der Erlasse zu fordern19. Die Londoner Tuchscherer ließen hansische Schiffe vor der Ausfahrt anhalten und nach ungeschorenen Laken durchsuchen. Als solche in den Schiffen vorgefunden wurden, mußten die hansischen Kaufleute eine Bürgschaft von 600 £ stellen, welche bei der nächsten Übertretung der Vorschrift verloren sein sollte20. Auch die Einfuhr von Kölner Seide wurdeihnen jetzt untersagt21und Wein aus Bordeaux beschlagnahmt, weil die Hansen ihn auf nichtenglischen Schiffen eingeführt hatten22.
Außerdem wurde den hansischen Kaufleuten seit einigen Jahren durch verschiedene Städte der ihnen gewährleistete freie Handel beschränkt. Der Londoner Mayor bestimmte die Verkaufspreise für Salz, Wein und Getreide, und zwang sie, Stapelwaren wie Holz und Hering zunächst auf dem Londoner Stapel feilzubieten23. In Hull mußten sie alle eingeführten Waren innerhalb der Stadt verkaufen und durften auch nur dort englische Waren kaufen24.
Die Städte, die sich bisher mit brieflichen Vorstellungen bei Heinrich VII. begnügt hatten25, konnten sich der dringenden Bitte ihres Kontors nicht mehr verschließen und erklärten sich zu einer Tagfahrt in Utrecht oder Antwerpen bereit. Ihre Kaufleute forderten sie auf, den Verkehr mit England nach Möglichkeit einzustellen, da sie hofften, die Engländer dadurch nachgiebiger zu stimmen26.
Auf der Tagfahrt, welche im Juni 1491 in Antwerpen stattfand, konnte über die Erledigung der Entschädigungsklagen der hansischen und englischen Kaufleute keine Einigung erzielt werden. Die hansischen Vertreter wollten zwar ihre Städte zum Schadenersatz verpflichten, wenn nachgewiesen werde, daß mit Erlaubnis der Städte in ihren Häfen Seeräuber ausgerüstet seien;die Engländer erklärten aber, eine gleiche Verpflichtung für ihren König nicht eingehen zu können. Man kam schließlich überein, hierüber bloß eine Reihe von Artikeln aufzustellen und die Entscheidung dem König und den Städten zu überlassen27. Dann wurde über die von den Hansen vorgebrachten Verletzungen ihrer Privilegien verhandelt28. Die neue Scherordnung wollten die Engländer nicht zurücknehmen, da sie im Interesse der alten und ehrenwerten Zunft der Tuchscherer in London erlassen worden sei29. Einige andere Beschwerden versprachen sie dagegen zu untersuchen und abzustellen; denn es sei der Wille ihres Königs, daß die hansischen Freiheiten gehalten würden30.
Von englischer Seite wurde die alte Klage erhoben, daß die ihren Kaufleuten gewährleistete Verkehrs- und Handelsfreiheit nicht beobachtet werde, und die Forderung gestellt, die Bestimmungen des Utrechter Friedens über den englischen Handel in Preußen in den neuen Friedenstraktat unverändert aufzunehmen. Diesem Verlangen setzten die Danziger Vertreter den schärfsten Widerstand entgegen. Sie wollten die Aufnahme der Artikel nur unter der Bedingung zulassen, daß die Freiheiten näher bezeichnet würden. Da aber die anderen hansischen Gesandten unter Hinweis auf die früheren Verträge für die englische Forderung eintraten, gaben die Danziger nach. Doch erklärten sie in einem feierlichen Protest, daß den englischen Kaufleuten trotz dieser Artikel in ihrer Stadt keine anderen Freiheiten zustehen sollten als den bei ihnen verkehrenden nichtpreußischen Hansen. Freier Handelmit allen Fremden sollte ihnen nur während des Dominikmarktes im August gestattet sein. Außerdem wurden die englischen Kaufleute wieder zum Artushof zugelassen, von dem sie vor kurzem infolge von Streitigkeiten ausgeschlossen worden waren. Die englischen Gesandten hatten gegen diese Auslegung der Artikel, welche von dem in ihnen zugestandenen freien Handel mit jedermann wenig übrig ließ, nichts einzuwenden und erklärten sich zufrieden, daß ihren Kaufleuten die Freiheiten weiter gewährt würden, welche sie schon vorher besessen hatten31.
Die neue Übereinkunft, welche am 28. Juni geschlossenwurde, bestätigte den Utrechter Vertrag, obwohl die Verhandlungen gezeigt hatten, daß beide Seiten ihn in gewissen Punkten nicht halten wollten32. Sie bestimmte außerdem, daß die getroffenen Abmachungen bis zum 1. Mai 1492 in Kraft bleiben und bis dahin alle Prozesse und Streitigkeiten zwischen den hansischen und englischen Kaufleuten ruhen sollten. Inzwischen sollten sich der König und die Städte über die Annahme oder Ablehnung des Vertrages äußern33. Als das Ergebnis der Verhandlungen kann man bezeichnen, daß auf beiden Seiten die Bereitwilligkeit hervortrat, das bestehende Verhältnis aufrecht zu erhalten und es zu einem Bruch nicht kommen zu lassen.
Zu der im Vertrage vorgesehenen neuen Tagfahrt, welche alle zurückgestellten Fragen endgültig entscheiden sollte34, kam es lange Zeit nicht. Sie wurde immer wieder von Jahr zu Jahr verschoben. Bald wünschte der englische König wegen innerer und äußerer Schwierigkeiten die Vertagung der Verhandlungen, bald auch die Städte. Die Antwerpener Abmachungen galten aber währenddessen als die Grundlage des gegenseitigen Verkehrs35.
Der hansische Handel in England scheint damals, obwohl das Londoner Kontor noch fortgesetzt über Bedrückungen und Beschränkungen klagte36, recht lebhaft gewesen zu sein. Im Oktober1493 finden wir über 80 hansische Kaufleute in England, und nach dem Bericht des Klerks des Londoner Kontors lagen zur selben Zeit für 30 000 £ Waren der hansischen Kaufleute im Londoner Hafen zur Ausfuhr bereit37.
Eine empfindliche Störung erlitt der hansisch-englische Verkehr durch das Verbot der Ausfuhr nach den Niederlanden und der Einfuhr von dort, das Heinrich VII. am 18. September 1493 erließ. Die Handelssperre traf besonders die westlichen Hansen, für welche die Niederlande das natürliche Durchgangsgebiet waren. Als diese den verbotenen Verkehr fortzusetzen suchten, stürmten die erbitterten Londoner den Stalhof und zwangen den König, die hansische Ausfuhr nach Burgund ebenfalls zu verhindern. Für ihre zum Export bereiten Waren mußten die Hansen eine Bürgschaft von 20 000 £ stellen und sich verpflichten, sie nicht in niederländische Häfen zu führen38. Der Kölner Handel mußte nun den weiten Umweg über Hamburg machen. Es ist verständlich, daß dies den Kaufleuten äußerst lästig und unbequem war. Sie bemühten sich deshalb in den nächsten Jahren wiederholt, die Öffnung Burgunds für ihre Waren durchzusetzen oder wenigstens die Erlaubnis zu erlangen, den Verkehr über Kampen und Groningen führen zu dürfen. Doch vergeblich. Bis zum Abschluß des Intercursus magnus im Jahre 1496 hielt Heinrich das Verkehrsverbot aufrecht39.
Im Jahre 1497 wurden auf den besonderen Wunsch Kölns und des Londoner Kontors von der Hanse und England die Verhandlungen wiederaufgenommen40. Die Tagfahrt, welche die seit1491 erhobenen Klagen besprechen und den Grund für weitere Verhandlungen legen sollte, verlief aber im Sande. Die englischen Gesandten erklärten die Vollmachten der hansischen Vertreter für ungenügend und wollten sich auf Verhandlungen mit ihnen nicht einlassen. Das einzige, was die Hansen von ihnen erlangen konnten, war das mündliche Versprechen, daß der bestehende Zustand zunächst nicht geändert werden sollte41.
Die neue Tagfahrt, die man in Antwerpen in Aussicht genommen hatte, wurde im Juni 1499 in Brügge eröffnet42. Eine stattliche Zahl von hansischen und englischen Vertretern hatte sich zu den Beratungen eingefunden. Alle Fragen, die seit einem Jahrzehnt die hansisch-englischen Beziehungen störten, kamen hier nochmals ausführlich zur Sprache. Die Verhandlung wandte sich, nachdem die Engländer die übliche Ausstellung am hansischen Mandat gemacht hatten, welche ihnen nach der Meinung der Hansen nur den Vorwand geben sollte, jederzeit von den Abmachungen zurücktreten zu können43, zunächst der schon viel erörterten Entschädigungsfrage zu. Entsprechend ihrer früheren Haltung wollten die englischen Gesandten ihren König in dieser Sache zu nichts verpflichten. Sie lehnten alle Vorschläge der Hansen, welche ein bestimmtes Verfahren zur Erledigung der Schadenersatzforderungen festsetzen wollten, ab und machten den Gegenvorschlag, alle Klagen, die hansischen wie die englischen, durch englische Gerichte entscheiden zu lassen. Diese Forderung faßten die Hansen als eine Verhöhnung und Verspottung der Städte auf. Schließlich verabredete man, jeder solle vor seinem Richter verklagt werden, die Engländer in England, die Hansen in den einzelnen Städten; in Zukunft solle aber jedes Kaperschiff vor seinem Auslaufen sich verbürgen, daß es Freunde und Verbündete nicht angreifen werde44.
Der nächste Punkt der Verhandlungen betraf die Verletzungen der hansischen Privilegien. Es waren die alten Klagen, welche die hansischen Gesandten über die Beschränkung ihrer Freiheiten vorbrachten. Sie verlangten besonders wieder, daß die neue Scherordnung aufgehoben und ihren Kaufleuten die 1493 ausgestellten Obligationen zurückgegeben würden, und stützten ihre Forderung auf die ihnen vom König gegebene und vom Parlament mehrmals bestätigte Zusicherung, daß Parlamentsakten ihren Privilegien nicht präjudizieren sollten. Nach den Vorkommnissen der letzten Jahre war es für sie von Wichtigkeit, Gewißheit darüber zu erhalten, ob jene Zusicherung noch Gültigkeit habe. Die Engländer wichen wie immer einer klaren und festen Antwort aus. Sie erklärten, der König würde alles erfüllen, wozu er mit Recht verpflichtet sei. Doch sei ihnen unmöglich, bestimmte Zugeständnisse zu machen, da ihre Vollmacht nicht erlaube, königliche Obligationen zurückzugeben und Parlamentsakten außer Kraft zu setzen45.
Diese Erklärung der Engländer machte weitere Verhandlungen zwecklos. Die Hansen rüsteten sich zur Abreise und baten um die Aufstellung eines Abschieds. Nun lenkten die Engländer ein und schlugen vor, die Beratungen eine Zeitlang auszusetzen, damit sie über ihr Ergebnis dem Könige Bericht erstatten und weitere Befehle einholen könnten46.
Heinrich VII. lehnte die Erfüllung der hansischen Forderungen in Sachen des Schadenersatzes und der Parlamentsakten ab. Er hätte am liebsten die Entschädigungsklagen durch gegenseitigen Ausgleich aus der Welt geschafft. Da die Hansen dies nicht bewilligen wollten, sollte für sie ein Richter in Calais, für die Engländer in Brügge oder Antwerpen ernannt werden. In betreff der Privilegienverletzungen und der Herausgabe der Obligationen müßten sich die Hansen, so erklärte der König, mit den Antworten seiner Gesandten zufrieden geben. Den vollständigen Bruch mit den Städten wünschte Heinrich aber zu vermeiden,da er sich darauf nicht genügend vorbereitet glaubte. Er gab deshalb seinen Gesandten Weisung, im Notfall die Verhandlungen um zwei Jahre zu vertagen47.
Mitte Juli wurden die Beratungen in Brügge wiederaufgenommen. Sie begannen mit der Forderung der Engländer, ihre Kaufleute in Preußen in den zugestandenen Freiheiten nicht mehr zu beschränken. Die Danziger erwiderten wie früher, sie würden jenen die Freiheiten lassen, die sie seit Menschengedenken gebrauchten, und die auch die nichtpreußischen Hansen besäßen. Aber unbeschränkten Handel würden sie den englischen Kaufleuten nie und nimmer zugestehen. Darauf erklärten die englischen Gesandten, wenn ihre Kaufleute in Preußen keine anderen Rechte haben sollten als die Hansen, so sollten auch diese in England keine anderen Freiheiten genießen als die Engländer selbst48.
Als man nach diesen in der Hauptsache ergebnislosen Auseinandersetzungen daran ging, einen Abschied aufzustellen, verwarfen die Engländer die vorher angenommenen Vereinbarungen und stellten ganz neue Forderungen. Die Hansen waren über die Haltung der Engländer erbittert, die bald ihr Mandat, bald die neue Instruktion vorschützten, um jede feste Abmachung zu hintertreiben49. Doch konnten sie die sofortige Erledigung der Streitfragen nicht mehr durchsetzen und mußten in eine mehrjährige Vertagung der Verhandlungen willigen. Bis zum 1. Juli 1501 sollte in allem der augenblickliche Zustand festgehalten und der gegenseitige Verkehr fortgesetzt werden. Dem König und den Städten blieb es überlassen, dann eine neue Tagfahrt zur endgültigen Entscheidung der strittigen Punkte anzuberaumen50.
Getrennt von der übrigen Hanse, versuchte damals Riga, ein Sonderabkommen mit England zu schließen. Die livländischen Städte hatten, wie wir wissen, den Frieden zu Utrecht nicht angenommenund waren deshalb nach den Bestimmungen des Vertrags vom Genuß der Privilegien in England ausgeschlossen worden. Um mit England zum Frieden zu gelangen, schickte Riga 1498 eine Gesandtschaft an Heinrich VII. Diese vereinbarte einen Vertrag, der nicht bloß Riga selbst Verzicht auf wichtige alte Rechte und Forderungen zumutete, sondern auch die Interessen der Hanse verletzte. Der Vertrag gestand den englischen Kaufleuten den zollfreien Verkehr in Riga und den abhängigen Städten zu. Die Kaufleute aus Riga dagegen sollten in England die hansischen Zollprivilegien nur für die Waren, die sie aus dem Osten brachten, genießen, aber für alle anderen, auch für die in England gekauften Waren die Zölle der Fremden bezahlen. Außerdem sollte Riga die alte Schuldverschreibung Heinrichs IV. vom Jahre 1409 herausgeben51.
Die Hanse glaubte mit Recht ihre eignen Zollprivilegien durch diese Bestimmungen gefährdet. Ihre Gesandten verhinderten deshalb, als sich 1499 in Brügge ein Bote Rigas mit der Ratifikation des Vertrages einstellte, die Auswechslung der Urkunden52. Riga nahm an Stelle dessen ein Jahr später den Utrechter Frieden an. Lübeck teilte dem Könige dies mit und bat, die Kaufleute aus Riga wieder zu den hansischen Privilegien zuzulassen53. Heinrich VII. weigerte sich anfangs, den günstigen Vertrag aufzugeben; später scheint man aber auf beiden Seiten das Abkommen stillschweigend fallen gelassen zu haben. 1521 ist nämlich auch auf englischer Seite von ihm nicht mehr die Rede. Die Engländer beriefen sich damals in ihren Klagen über Riga nur noch auf die mit der gesamten Hanse 1499 geschlossene Übereinkunft54.
Die Jahre, die den Brügger Verhandlungen folgten, verliefen ziemlich ruhig55. Die in Aussicht genommene Tagfahrt wurde im gegenseitigen Einverständnis zunächst bis zum 1. Juli 1502, dann bis 1504 hinausgeschoben. In diesem Jahre vertagte sie Heinrich VII., weil die hansischen Beschwerden beseitigt seien, auf unbestimmte Zeit56. Das Parlament nahm nämlich damals eine Akte an, daß alle Statuten, welche den Privilegien widerstritten, auf die Hansen keine Anwendung finden sollten57. Hocherfreut machte das Londoner Kontor den Städten von diesem Beschluß, der seiner Meinung nach den Streit um die 1474 von Eduard IV. gegebene und vom Parlament bestätigte Zusicherung beendete58, Mitteilung; auch der König schrieb an Lübeck, er hoffe, die hansischen Kaufleute nunmehr in jeder Weise zufrieden gestellt zu haben. Heinrich fügte aber, wie man annehmen muß, um die englischen Kaufleute wegen des Zugeständnisses an die Hansen zu beschwichtigen, der Akte einen Zusatz bei. Dieser Zusatz, der sich im englischen Text der Statutes of the Realm findet, im lateinischen aber fehlt, besagt, daß das Statut die Interessen, Freiheiten und Rechte der Stadt London nicht schädigen solle59. Wir wissen nicht, ob den Hansen diese Zusicherung an London bekannt war, und welchen Einfluß sie auf die Durchführung der Akte gehabt hat. Da von der Sache später nicht mehr die Rede ist, können wir überhaupt weder mit Bestimmtheit sagen, daß die Hansen auf Grund des Statuts von den seit Jahren bekämpften Parlamentsakten befreit wurden, noch daß das Gegenteil derFall war. Doch glaube ich, aus manchen Anzeichen schließen zu dürfen, daß die Akte wirklich in Kraft getreten ist. Hierfür spricht einmal, daß die Hansen bis zum Tode Heinrichs VII. sich nie über die Nichtbeobachtung jener beschwerten, dann aber besonders, daß sie in den ersten Jahren Heinrichs VIII. auf Grund einer königlichen Provisio von den Parlamentsakten befreit waren60.
1504 kam es zu erneuten Verwicklungen zwischen England und Burgund, und Heinrich VII. erließ wieder ein Verbot, mit den Ländern seines Gegners zu verkehren61. Wie in den neunziger Jahren wollte er auch damals den hansischen Kaufleuten die Ausfuhr nach dem Osten nur gestatten, wenn sie sich verbürgten, keine englischen Waren nach den Niederlanden und keine niederländischen nach England zu führen. Die hansischen Kaufleute trugen aber, da der König trotz wiederholter Forderungen der Städte die früher ausgestellten Bürgschaften noch nicht zurückgeliefert hatte, Bedenken, ihm neue in die Hand zu geben62. Wir wissen nicht, wie die Sache ausgegangen ist, ob sich die Hansen gefügt haben, oder ob der König auf seine Forderung verzichtet hat63. Von den Städten bemühte sich wieder vor allem Köln, dessen Kaufleute den weiten Umweg über Kampen und Hamburg machen mußten, die Aufhebung der Handelssperre zu erlangen. Doch hielt der König an dem Verkehrsverbot fest, bis 1506 ein Ausgleich mit Burgund zustande kam64.
Seit der Brügger Tagfahrt von 1499 sind in den hansisch-englischen Beziehungen ernstere Störungen bis zum Tode Heinrichs VII. nicht mehr vorgekommen. An einzelnen Bedrückungen,besonders an Übergriffen von Beamten hat es gewiß auch damals nicht gefehlt65. Diese Belästigungen können aber nicht so bedeutend gewesen sein. Denn während auf den beiden Hansetagen von 1506 und 1507 wohl des langen und breiten über die Frage verhandelt wurde, wie die auf dem Kontor eingerissene Unordnung abgestellt werden könne, und sogar eine Gesandtschaft in Aussicht genommen wurde, welche die gefaßten Beschlüsse auf dem Kontor durchführen sollte66, gingen die Städte über die Klagen, welche der Kaufmann über die Beschränkung seines Handels vorbrachte, kurz hinweg und begnügten sich, in einem ganz farblosen Brief Heinrich VII. zu bitten, ihnen und ihren Bürgern sein Wohlwollen und seine Gnade weiter zu erzeigen67.
Neue Verwicklungen zwischen beiden Ländern drohten beim Ausbruch des Krieges der wendischen Städte gegen Dänemark zu entstehen. Die in der Ostsee geschädigten englischen Kaufleutewollten die Hansen in England für die Taten der städtischen und der dänischen Auslieger verantwortlich machen und verklagten sie vor dem königlichen Rat wegen der Beteiligung an den Plünderungen ihrer Schiffe68. Doch wünschte der neue König Heinrich VIII. in den ersten Jahren seiner Regierung keine Störung der friedlichen Beziehungen zu den Deutschen. Die Beschwerden der Kaufleute wurden von ihm abgewiesen und ebenso die wiederholten Anträge König Johanns von Dänemark, der ihn aufforderte, die deutschen Städte, ihre gemeinsamen Feinde, gemeinsam zu bekriegen und niederzuringen69. Heinrich VIII. gab vielmehr damals den hansischen Kaufleuten manchen Beweis seiner freundlichen Gesinnung. Nicht bloß bestätigte er die Privilegien und den Utrechter Vertrag, er erneuerte auch, sogar mehrmals gegen den ausgesprochenen Willen des Unterhauses, die Zusicherung, daß die hansischen Freiheiten durch Parlamentsakten nicht berührt werden sollten70.
Erst seit der Mitte des Jahrzehnts änderte die englische Regierung ihre Haltung und eröffnete auf die Stellung der hansischen Kaufleute einen Angriff, der alle früheren an Schärfe und Heftigkeit übertraf. Die steigende Erbitterung gegen die Fremden mag den König auch zu energischerem Vorgehen gegen die Deutschen gedrängt haben71. Aber viel mehr als durch den Fremdenhaß des Bürgertums scheint der Umschwung durch die hansefeindliche Gesinnung des damaligen Leiters der englischen Politik veranlaßt worden zu sein. Alles deutet darauf hin, daß der allmächtige Kardinal und Kanzler Wolsey der eigentliche Träger der Politik war, die auf eine völlige Beseitigung oder wenigstens möglichste Einschränkung der hansischen Privilegien hinzielte. Mit vollem Recht nannten ihn die Hansen ihren schärfsten und gefährlichsten Widersacher.
Unter dem Vorwande, daß Stralsunder im dänischen Kriege 1511 ein englisches Schiff genommen und noch nicht zurückgegeben hätten, setzte Wolsey die Kaufleute aus den wendischen Städten gefangen und beschlagnahmte ihre Waren. Zwei angesehene Mitglieder des Kontors mußten sich unter Stellung von 500 £ verbürgen, daß kein Kaufmann aus Lübeck, Rostock, Wismar und Stralsund bis zur endgültigen Entscheidung des Falles England verlassen werde72.
Zugleich ging Wolsey daran, die Gültigkeit der hansischen Privilegien überall zu beschränken. Es wurde streng darauf gesehen, daß die Hansen die Scherordnung beobachteten. Gegen zahlreiche deutsche Kaufleute wurden im Exchequer Prozesse wegen der Ausfuhr ungeschorener Laken eröffnet. 1519 wurde ein Kölner von Wolsey zu einer Buße von 126 £ verurteilt. Die Hansen mußten befürchten, daß die noch schwebenden Prozesse,in denen es sich um die Summe von 18 880 £ handelte, ebenso enden würden73. Den hansischen Zwischenhandel versuchte der Kanzler zu vernichten, indem er behauptete, daß die Zollprivilegien der Hansen sich nur auf Waren hansestädtischen Ursprungs erstreckten, und daß sie Waren aus andern Ländern überhaupt nicht nach England bringen dürften74. Auch die alten, noch in der Hand des Königs befindlichen Schuldverschreibungen holte Wolsey hervor, um auf die hansischen Kaufleute einen Druck auszuüben. Wenn diese bei ihm Klagen vorbringen wollten, wurde ihnen mit der Einforderung der Obligationen gedroht, so daß sie schließlich nicht mehr wagten, irgendwelche Beschwerden einzureichen75.
Der Hansetag von 1517 erhob beim König gegen diese unerhörten Zumutungen Vorstellungen und trug Stralsund, das zur Zurückgabe des Genommenen bereit war, auf, einen Vertreter nach England zu schicken und den Streitfall beizulegen76. Aber weder die Briefe der Städte noch der Bote Stralsunds hatten einen Erfolg zu verzeichnen. Auf dem Hansetag des nächsten Jahres beschlossen deshalb die Städte, die 1499 abgebrochenen Verhandlungen mit den Engländern wiederaufzunehmen. Sie baten Heinrich VIII., zum Herbst oder zum nächsten Frühjahr Gesandte nach den Niederlanden zu schicken77. Wolsey zeigte sich anfangs nicht sehr bereit, auf das Gesuch der Städte einzugehen, und ließ das Kontor lange ohne Antwort. Von einer Tagfahrt in den Niederlanden wollte er überhaupt nichts wissen. Nur auf englischem Boden wollte er mit den Hansen verhandeln.
Die Lage der hansischen Kaufleute wurde indessen von Tag zu Tag schwieriger. Im Januar 1519 stellte der Kanzler an sie die Forderung, sie sollten den geschädigten Lynnern ihre Verluste ersetzen oder sich mit Leib und Gut für die Sicherheit der Engländer, die zur Einforderung des Schadens nach Stralsundgeschickt werden sollten, verbürgen. Als das Londoner Kontor beide Forderungen als rechtswidrig zurückwies, drohte Wolsey mit Repressalien und der Aufhebung der Privilegien78.
Im Frühjahr 1519 erneuerten die Städte ihr Gesuch um Abhaltung einer Tagfahrt in den Niederlanden79. Nach England selbst Gesandte zu schicken, schien ihnen zu demütigend. Lieber wollten sie den Verkehr mit England abbrechen und den Kaufmann zum Verlassen des Landes auffordern80. Die hansischen Kaufleute bekamen aber, als sie die Werbung der Städte vorbrachten und um Antwort baten, von Wolsey nur übermütige und höhnische Worte zu hören. Der Kardinal forderte besonders die Erfüllung seiner genannten Forderungen. Es nutzte den Kaufleuten nichts, daß sie ihre Unschuld an der Wegnahme des Schiffes nachwiesen und sich auf ihre Privilegien beriefen. Am 6. Juni verurteilte sie die Sternkammer unter dem Einfluß Wolseys zu einer Buße von 500 £. Um den drohenden Repressalien, zu denen den Lynnern die Erlaubnis gegeben war, zu entgehen, mußten die Hansen die Strafe bezahlen81. Ebenso endete wenig später ein zweiter Prozeß vor der Sternkammer. Kaufleute aus Hull beklagten sich, daß ihnen im April 1519 ihr Schiff im Hafen von Wismar genommen sei. Wolsey entschied, daß sie sich an dem Gut der Hansen schadlos halten könnten, wenn diese nicht eine Entschädigung von 250 £ zahlten82.
Der Kanzler gab sich aber damit noch nicht zufrieden. Er erklärte die Zollermäßigungen, welche die Hansen bisher genossen hatten, für aufgehoben, da sie in den Privilegien keine Begründung fänden. In Zukunft sollten die niedrigen Zollsätze nur noch für Waren, die aus den Hansestädten selbst stammten, wie Wachs, Flachs, Pech, Teer, Leinwand u. a., gelten, für alle anderen Waren aber, besonders auch für die, welche sie in England kauften und ausführten, sollten sie die Zölle der fremden Kaufleute bezahlen83.
Nach vielen erfolglosen Werbungen erreichten die Kaufleute endlich im November, daß Wolsey, der bisher nur in England selbst mit der Hanse hatte verhandeln wollen, nachgab und sich bereit erklärte, im nächsten Jahr Gesandte nach Brügge zu senden84.
Dort wurden am 21. Juli 1520 zwischen den hansischen und englischen Vertretern die Verhandlungen eröffnet85. Die ersten Reden der Engländer klangen durchaus friedlich und versöhnlich. Sie schienen nichts sehnlicher zu wünschen als die Wiederherstellung des guten Einvernehmens mit der Hanse86. Aber trotz der liebenswürdigen Worte dachten sie, wie der Beginn der eigentlichen Verhandlungen sofort zeigen sollte, weniger denn je an Entgegenkommen und an Erfüllung der hansischen Forderungen. Auf die meisten hansischen Klagen erwiderten die englischen Gesandten, ihnen sei von der Sache nichts bekannt, sie würden aber, wenn sie zurückgekehrt seien, eine genaue Untersuchung anstellen87. Die angegriffenen Handelsverordnungen verteidigten sie, indem sie behaupteten, der König könne zum Vorteil seines ganzen Landes auch gegen die hansischen Privilegien Statuten erlassen. Deshalb sei er durchaus befugt, im Interesse der zahlreichen Scherer und Walker in seinem Reich die Ausfuhr ungeschorener und unfertiger Laken zu verbieten. Dieses Recht bestritten die Hansen dem Könige aufs heftigste, weil es die Gültigkeit ihrer Privilegien aufzuheben drohte, und beriefen sich auf das kaiserliche und kanonische Recht und auf die Entscheidungen der Doktoren. Die Verbindlichkeit dieser für den englischen König lehnte Thomas Morus, der unter den englischen Vertretern besonders hervortrat, in einer längeren Rede ab; da sein König über sich keinen Herrn habe, gelte für ihn nur das englische und das natürliche Recht88.
Nach der ausführlichen Verteidigung der Scherordnung wolltensich die englischen Gesandten auf weitere Verhandlungen nicht einlassen und schlugen schon am 4. August vor, die Beratungen zu vertagen. Den Antrag der Hansen, wenigstens über die schon genügend erörterten Artikel eine Einigung herbeizuführen, wiesen sie kurz ab; sie seien übereingekommen, in keiner Sache, welche die Gewalt und das Ansehen ihres Königs berühre, endgültig abzuschließen. Die Hansen befanden sich in einer schlimmen Lage; sie waren überzeugt, daß die Absicht der Engländer sei, sie entweder ganz aus dem Reiche zu vertreiben oder sie von Tagfahrt zu Tagfahrt hinzuziehen, bis sie durch Mühen und Kosten zur Nachgiebigkeit gezwungen seien und sich den englischen Forderungen fügten. Aber bei der in England herrschenden Stimmung mußten sie befürchten, daß sich der König zu einer nochmaligen Sendung einer Gesandtschaft nach den Niederlanden nicht werde bereit finden lassen, wenn man jetzt resultatlos auseinandergehe. Deshalb willigten die hansischen Gesandten in eine Hinausschiebung der Tagfahrt, welche sie für das kleinere Übel hielten89.
Bei der Beratung über den Abschied prallten die Gegensätze nochmals scharf aufeinander. Die Hansen forderten vor allem, daß die im Exchequer gegen ihre Kaufleute schwebenden Prozesse während der Vertagung eingestellt und keine neuen eingeleitet würden. Die Engländer sahen in einer solchen Bestimmung eine Beeinträchtigung der Würde ihres Herrn und lehnten sie grundsätzlich ab. Sie erklärten sich dagegen bereit, beim Könige dahin zu wirken, daß er aus eigner Machtvollkommenheit und freiwillig die Prozesse bis auf weiteres vertage.
Da die hansischen Gesandten immer wieder auf ihre Forderung zurückkamen, teilte ihnen Morus, wie er sagte, ganz im geheimen mit, sie hätten aus England den Befehl erhalten, mit den Hansen nicht abzuschließen, da deren Vollmachten nicht genügten, sie selbst sähen aber im beiderseitigen Interesse lieber die Vertagung als den Abbruch der Verhandlungen und bäten sie deshalb, ihren zwecklosen Widerspruch aufzugeben. Sie legten den Hansen dann einen neuen Entwurf des Abschieds vor undverlangten seine unveränderte Annahme. Es wurde den hansischen Vertretern schwer, auf die Suspension der Prozesse zu verzichten. Doch sollten sie die Verhandlungen ganz scheitern lassen und ihre Kaufleute, die noch in England waren, einem ungewissen Schicksal überlassen? Um Zeit zu gewinnen, fügten sie sich und erklärten sich mit dem englischen Entwurf einverstanden. Der Abschied bestimmte, daß am 1. Mai 1521 eine neue Tagfahrt stattfinden sollte, und daß in der Zwischenzeit die Kaufleute in beiden Ländern frei und sicher verkehren dürften90.
Da die Brügger Verhandlungen eine Besserung der Lage nicht gebracht hatten, gaben die hansischen Gesandten den Kaufleuten den Rat, sich zur Räumung Englands bereit zu machen. Sie forderten sie aber dringend auf, nichts gegen die Abmachungen zu unternehmen, damit den Engländern kein Anlaß gegeben werde, sich über diese hinwegzusetzen91.
Um über die von den Engländern in Brügge erhobenen Forderungen und über ihr weiteres Vorgehen zu beraten, kamen die Städte Ende Mai 1521 in Lübeck zusammen. Die Beschwerden, die das Londoner Kontor vorbrachte, besonders das Verbot der Ausfuhr ungeschorener Laken, die Prozesse vor dem Exchequer, die Verurteilung der Kaufleute wegen der Tat der stralsundischen Auslieger, die Zurückbehaltung der Obligationen aus der Zeit Heinrichs VII., wurden hier ausführlich besprochen und den Gesandten, die von Lübeck, Köln, Hamburg, Danzig, Stralsund und Braunschweig zu den Verhandlungen mit den Engländern geschickt werden sollten, aufgetragen, dringend Abhilfe zu fordern und die hansischen Privilegien zu verteidigen. Wenn alle Versuche, eine friedliche Einigung herbeizuführen, mißglückt waren, dann sollte der letzte Schritt getan und das Kontor geräumt werden. In diesem Falle wollten die Städte einmütig zusammenstehen92.
Die neue Tagfahrt, die auf den Wunsch der Städte wegen des Hansetages um einige Monate verschoben worden war93, wurdeam 13. September in Brügge eröffnet. Sofort nach dem Beginn der Verhandlungen forderten die englischen Gesandten, wie sie auf dem letzten Kongreß in Aussicht gestellt hatten94, die Bekanntgabe der Namen der Städte, welche an den Privilegien in England teilnähmen. Als die hansischen Vertreter allerlei Ausflüchte machten und vorgaben, nicht alle Hansestädte zu kennen, erklärten die Engländer kurz, sie würden in die Verhandlungen nur eintreten, wenn ihre Forderung erfüllt werde. Die Hansen fügten sich schließlich, um jenen nicht den Vorwand zum Abbruch der Verhandlungen zu geben, und nannten 45 Städte als Mitglieder der Hanse, indem sie zugleich in einem Protest, den sie mit Zustimmung der Engländer abgaben, die Rechte der nichtgenannten hansischen Orte wahrten95.