Wenn man nur weniges Geld, als etwa einige Pistolen oder Thaler, mit der Post versenden will, so thut man wohl, solches in den Brief selbst zu legen. Man muß aber das Geld besonders in ein eigenes Papier wickeln und dieses Packetchen in dem Briefe mit Lack befestigen. Ueberhaupt muß man zu solchem Briefe, worin man Geld verschicken will, starkes Papier nehmen, oder ihn wenigstens in doppeltes Papier couvertiren, mit gutem Lack versiegeln und ihn nicht zu klein zusammen schlagen. Wird das Geld nicht im Briefe mit Lack befestigt, sondern nur los hineingelegt, so daß es darin hin und her fällt; so scheuert und sprengt es leicht das Papier, welches gewöhnlich geschieht, wenn das Papier dünn ist, wobei es sich denn oft eräugnet, daß sich nicht nur Geldstücke in die Falten des Briefs schieben und beim Erbrechen herausfallen,sondern auch gänzlich verlohren gehen, worüber dann Verdruß und Verlust entsteht. Die Post wird sich selten bei solchen Vorfällen zu einem Ersatze verstehen, weil die Absender verbunden sind, ihre abzusendenden Briefe und Packete selbst hinlänglich zu verwahren. Sie hat ihre Pflicht erfüllt, wenn sie den Brief in eben dem Zustande abliefert, in welchem er ihr anvertraut wurde. Wo es jedoch Gebrauch ist, das zu versendende Geld dem Postbedienten zuzuzählen, ehe es eingepackt wird, und wo es also in Gegenwart des Postbedienten, oder von demselben selbst eingepackt wird, da hat man sich bei eräugnendem Verluste an das empfangende Postamt zu halten. Bei den mehrsten Posten wird jedoch das Einpacken den Absendern selbst überlassen und diese sind verbunden, ihre Sachen gut verwahrt zur Post zu bringen. Wird also ein mit Geld beschwerter Brief auf der Reise von dem Gelde selbst durchgescheuert und zersprengt, oder springt das Siegel desselben wegen schlechten Lacks auf; so wird der dadurch entstandene Verlust gröstentheils dem Absender zur Last fallen. Die Postofficianten sollten zwar solche schlecht verwahrte Briefe nicht annehmen: allein solches ist nicht immer zu verhüten, da man nicht immer im Standeist, die Beschaffenheit des Papiers und Lacks gehörig zu beurtheilen. –
BeiGoldversendungenkann man Summen von 500 Thalern und darüber, auf angezeigte Art, in den Brief legen. Steigt aber die Summe über 1000 Rthlr., so thut man besser, das Gold besonders in einen Beutel oder Packet zu thun. Ein solcher Beutel muß von starkem und dichten doppelten Linnen, oder aus Leder gemacht und gut genähet werden, damit er sich nicht zerscheuere, oder die Nath aufspringe. Alsdann muß er mit einem guten Bindfaden zugebunden und mit gutem Lack versiegelt werden, dergestalt, daß das Siegel auf die Enden, oder auf den Knoten des Bindfadens deutlich ausgedrückt werde. Man thut auch wohl, zwei Siegel darauf zu setzen, auf den Fall, daß etwa das eine aufspringen oder beschädigt werden sollte.
Nimmt man, statt eines Beutels, Papier; so muß man nicht nur das Geld erst besonders in Papier rollen und wickeln und auf jeder Rolle die Summe des Inhalts bemerken, sondern auch zu dem äussern Umschlage von einer starken und haltbaren Sorte nehmen und das Packet gleichfalls mit Bindfaden zuschnüren und an beiden Enden gut versiegeln. Da man auf blauem, besonders aufdem sogenannten Zuckerpapier nicht gut lesen kann, was mit schwarzer Dinte darauf geschrieben ist; so muß man solches nicht zu diesem Behuf, sondern starkes weißes Papier nehmen.
Es ist nicht nöthig, die ganze Addresse oder Aufschrift des Briefes, auch auf den Beutel oder das Packet zu setzen (in einigen Fällen kann dieß sogar schädlich seyn); aber es ist nothwendig, den Beutel, oder das Packet, mit eben dem Pettschaft, womit der dazu gehörige Brief versiegelt ist, zu versiegeln und über dies ein deutliches Zeichen, oderMarque, darauf zu machen. Zu diesem Zeichen nimmt man am besten die Anfangsbuchstaben des Namens des Empfängers und es ist auch sehr nützlich, zugleich den Namen des Orts, wohin das Geld bestimmt ist, beizufügen.
Ferner muß man nicht nur überhaupt die Aufschrift des Briefs deutlich schreiben, sondern man muß vornehmlich nie vergessen, auf derselben, unten linker Hand, ausdrücklich hinzusetzen: Hierbei, oder, nebst einem linnenen Beutel oder Packet in Papier, mit … Thlr. … Ggr. … Pf. gez.A. B. C.und zugleich die Geldsorte angeben.
Letzteres ist schon wegen des zu bezahlenden Postgeldes erforderlich, weil Gold- und Silbermünze verschieden taxirt wird, indem das Gold, in großenSummen, nicht so viel Postgeld trägt, als Silbermünze. Auch wird, wenn das Geld auf der Post verlohren gehen sollte, es nur in der Münzsorte wieder ersetzt, in welcher es aufgegeben wurde. Will man das Postgeld bei der Aufgabe bezahlen; so muß man nicht unterlassen, franco auf den Brief zu schreiben, oder falls man nicht ganz hin frankiren will; so muß man den Namen des Orts, so weit man bezahlt, bei das franco setzen.
Bei großen Geldversendungen pflegt man das Geld in Fäßer zu thun. Allein es ist nothwendig, das Geld nicht blos in die Fäßer zu schütten, sondern es in Beuteln verwahrt, in die Fäßer legen, weil der Fall sehr oft eintritt, daß solche Geldfäßer, wegen ihrer eigenen Schwere aufspringen oder zerbrechen, zumal wenn das dazu genommene Holz schwach und schadhaft ist. Der durch solches schlechte Einpacken entstandene Schaden kömmt mit Recht auf Rechnung des Absenders. Man muß die Geldfäßer auch nicht zu groß und zu schwer machen, damit ein Mensch sie aufheben könne. Sind sie schwerer, als 100 Pfund; so geschieht es leicht, daß die Wagenmeister und Postillons beim Auf- und Abladen sie fallen lassen oder hinwerfen müssen, um nicht von denselben gequetscht zu werden.
BeimVerschicken von Waaren in Packetensind ähnliche Vorsichtsregeln zu beobachten. Hauptsächlich kömmt es darauf an, die Waaren gut einzupacken und mit hinlänglicher Emballage zu verwahren, damit sie gegen Näße geschützt sind und nicht durchscheuert und zerschabt werden können. Dieses wird ohnehin in allen Postverordnungen den Absendern zur Pflicht gemacht und die Post kann bei der gegenwärtigen Beschaffenheit der mehrsten Postwagen, nicht alle Packete gegen Näße und Reiben schützen, zumal da so viele Packete von sehr verschiedener Gestalt und Beschaffenheit zur Post gegeben werden, die also nicht immer paßlich gepackt werden können. Wachstuch, oder Wachslinnen ist zwar ein gutes Mittel, Waaren einzupacken; da man aber kein Zeichen darauf machen kann, indem kein Lack darauf haftet, so ist man genöthigt, noch eine Enveloppe von Linnen, Papier, oder Matten darum zu schlagen; oder man müßte sonst auf das Wachstuch noch besonders einen linnenen Lappen nähen und auf diesen die Marque setzen, oder solche mit Oelfarbe bezeichnen. Bei einigen Posten, z. B. im Preußischen, übernimmt es zwar die Post, die Packete zu zeichnen und läßt sich dafür, wie billig, besonders bezahlen; allein es ist besser, wenn die Absender dies selbst besorgen. Es kann nichtStatt finden, daß man auf Koffer, oder andre große Packete, welche man mit der Post versenden will, die Briefe selbst nagele oder hefte. Nein; die Briefe und Addressen müssen besonders und los aufgegeben, und die Koffer, oder Packete mit einem Zeichen versehen werden. Dieses Zeichen muß man auch auf den Brief machen und zugleich dabei angeben, in welche Emballage das Packet geschlagen ist.
BeimEmpfangeder Geldbriefe und Packete von der Post hat man gleichfalls gewisse Vorsichten zu beobachten. Die Ablieferungsart solcher Sachen von der Post an die Empfänger ist nicht überall gleich. An einigen Orten werden die mit den Posten angekommenen Geldbriefe und Packete den Empfängern ins Haus geschickt. Dieß ist freilich für die Empfänger ziemlich bequem; allein es ist gewöhnlich das Unangenehme damit verbunden, daß der Empfang solcher Sachen mehrern Personen bekannt werden kann. An andern Orten müssen dagegen die Empfänger selbst ihre eingelaufenen Sachen von der Post abholen, nachdem sie von der Ankunft derselben aus dem Posthause benachrichtigt sind, oder einen Avis erhalten haben. Dieser Avis besteht entweder in einem Zettel, worauf die angekommene Sache und der Name desEmpfängers bemerkt ist, oder es werden die, zu den angekommenen Packeten gehörenden Briefe den Empfängern zugestellt, damit diese sich nach der Post verfügen können, um das Ihrige in Empfang zu nehmen.
Man mag nun die Sachen von der Post ins Haus geschickt erhalten, oder sie selbst aus dem Posthause abholen müssen; so wird man in jedem Falle eine Bescheinigung oder Quitung, über die richtige Ablieferung, wie billig, ausstellen müssen. Eine solche Bescheinigung muß der Empfänger selbst aufsetzen, oder doch eigenhändig unterschreiben, oder denjenigen, welcher sie in seinem Namen schreiben und Sachen in Empfang nehmen soll, dazu hinlänglich bevollmächtigen. In einem solchen Scheine muß nicht nur deutlich angegeben werden, was und wie viel man erhält; sondern es ist auch nützlich, anzuführen, von welchem Orte, oder mit welcher Post es gekommen ist und ob man es franco, oder porto empfangen habe.
Da auch an einigen Orten von den, aus dem Auslande und sonst herein kommenden Sachen und Waaren Licent, oder Accise und Impost und wie die Abgaben sonst heißen, gegeben werden muß: so werden die Empfänger sich auch den, deshalb bestehenden Gesetzen und Anordnungen, unterwerfenmüssen. Es wird in den meisten Fällen vergeblich seyn, sich hierüber mit den Postbedienten, oder Acciseeinnehmern, in Dispüte einzulassen. Man thut besser, wenn man sich hierbei beeinträchtigt glaubt, solches schriftlich der Landesregierung, oder der sonstigen Behörde anzuzeigen, woher alsdann rechtliche Entscheidung erfolgen wird.
Eben so muß man sich auch verhalten, wenn unsauf der Post etwas beschädigt, oder gar abhanden gekommen ist. Mündliche Anzeigen dringen nicht immer gehörig ein und werden nicht selten von den mit Geschäften überhäuften Postofficianten kurz abgefertigt, oder gar ausser Acht gelaßen. Auf schriftliche Anzeige wird aber gehörige Auskunft gegeben werden müssen. Wird insonderheit von der Post etwa ein beschädigtes Packet an uns abgeliefert, so müssen wir uns hüten, solches anzunehmen. Man muß es, wenn es nur geschehen kann, der Post zurück geben und derselben überlassen, sich darüber mit dem Absender, oder mit demjenigen, welcher die Beschädigung veranlaßte, abzufinden. Haben wir es aber einmal angenommen, alsdann werden wir hinterher mit unsern Klagen wenig oder nichts ausrichten. Ist man jedoch aus andrer Rücksicht genöthigt, das beschädigte Packet anzunehmen; so muß man daraufbestehen, daß die Art und Weise der Beschädigung auf der Post untersucht, der uns dadurch zuwachsende Schaden ergründet und der ganze Vorfall niedergeschrieben werde, damit wir dadurch in Stand gesetzt werden, die Sache weiter zu verfolgen. Denn wenn es erwiesen werden kann, daß das Packet der Post in gutem Stande überliefert wurde, welches schon dadurch Wahrscheinlichkeit erhält, daß die Post es annahm, da sie doch schlecht verwahrte Sachen nicht annehmen soll: so ist die Post auch verbunden, den durch ihre Schuld entstandenen Schaden zu tragen, zumal wenn das beschädigte Packet von solcher Beschaffenheit war, daß es gegen Beschädigung auf der Post hätte verwahrt werden können. Um sowol solche Beschädigungen, als auch den Verlust verlohrner Sachen von der Post ohne große Weitläuftigkeiten ersetzt zu erhalten, ist es rathsam, ja nothwendig, den Inhalt unsrer zur Post zu gebenden Packete und deren Werth selbst auf dem Briefe anzugeben und uns darüber bei der Aufgabe einen Schein reichen zu lassen.
Glaubt man, daß von unsern abgesandten Sachen auf der Post etwas verlohren gegangen, oder nicht an den rechten Empfänger gekommen sei; so ist vorläufig nichts weiter erforderlich, als auf einen Bogen Papier zu schreiben: daß man an jenemoder diesem Tage, einen Brief mit so viel Gelde, oder ein Packet an den oder jenen, nach diesem oder jenem Orte zur Post geliefert habe, welches, laut erhaltener Nachricht, nicht angekommen seyn solle und man also über die Ablieferung befriedigende Auskunft, oder Ersatz des Werths erwarte. – Auf eine solche Anzeige wird die Post alsdann schon selbst sorgen müssen, die Sache zu berichtigen und die Correspondenten zu befriedigen. –
Jedoch ist die Furcht, daß auf der PostBriefe verlohren gehen, größtentheils ungegründet. – Man kann sicher annehmen, daß von einer Million Briefe kaum einer abhanden kömmt. Man könnte es nicht befremdend finden, wenn mehrere verlohren würden. Die Post ist eine vielfach zusammengesetzte, sehr verwickelte Anstalt, die nur von Menschen betrieben wird; aber wegen eines verlohrnen oder vermißten Briefs wird gewöhnlich schon großer und langer Lärm gemacht. Oft sollte man aber erst fragen, ob der vermißte Brief auch wirklich zur Post geliefert sei, oder ob sich nicht derselbe, oder die verlangte Antwort im Hause der Correspondenten selbst versteckt habe? – In den meisten Fällen, ja fast immer kann man versichert seyn, daß der Verlust eines Briefes nicht durch die Postofficianten veranlaßt wird, da sie zu viele Ursachenhaben, die ihnen anvertrauten Sachen wohl zu verwahren. – Es kann sich aber eräugnen, daß Briefe von einem ungewöhnlich kleinen Format sich in größere, zu welchen sie gepackt und mit welchen sie vermischt wurden, hinein geschoben haben, oder daß zwei Briefe mittelst weicher Oblate, oder schlechten Lacks, womit sie versiegelt waren, an einander klebten. Den Postbedienten war es verzeihlich, wenn sie bei der Eile ihres Geschäfts und bei der Menge der unter Händen habenden Briefe und Sachen, diesen Zufall nicht entdeckten: aber derjenige, in dessen Hände ein auf diese Art verirrter Brief gerieth, war eigentlich schuldig, denselben zurück zu geben, welches aber nicht immer geschieht. Man thut also wohl, die Briefe nicht zu klein zu machen, sie mit gutem Lack zu verwahren, auch sie nicht eher zur Post zu geben, als bis die Oblate, womit sie versiegelt wurden, völlig trocken geworden ist, und sie immer mit einer deutlichen Aufschrift zu versehen.
Auf den Preußischen, Sächsischen und vielen andern Posten kann der Fall, daß ein Brief abhanden kömmt, noch seltener eintreten, weil hier jeder Brief besonders in die Postkarte eingeschrieben wird, nemlich der Name des Empfängers und der Ort, wohin die Briefe bestimmt sind, nach derZahlreihe, welche zugleich auf die Briefe gesetzt wird. Hier findet es sich also bald, wenn auf einer Poststation ein Brief vermißt wird, wo man ihn zu suchen habe, denn man kann jeden Brief vom Orte seiner Aufgabe an bis zum Orte seiner Bestimmung nachweisen. Bei den taxischen Reichsposten wie auch bei den Posten in andern Ländern, z. B. in England, Frankreich &c. verhält es sich hiermit anders. Da werden die einfachen Briefe nicht namentlich angeschrieben, sondern nur gezählt, alsdann zusammengepackt und fortgeschickt. Mithin kann hier kein Brief namentlich nachgewiesen werden; auch kann beim Zählen leicht ein Brief versehen werden. Das Zählen geschieht ohnehin nicht grade zur Sicherheit der Briefe, sondern vielmehr der Berechnung des Postgeldes wegen. Jedoch kann man aber auch bei diesen Posten die Briefe zu einer größern, oder vielmehr speciellernAufmerksamkeit empfehlen, indem man sie, der Postkunstsprache nachrekommendirt. Man muß in dieser Hinsicht das Wortrekommendirtauf dem Brief schreiben und ausser dem gewöhnlichen Postgelde, noch etwas besonders,pro diligentiabezahlen. Alsdann wird der Brief namentlich in die Postkarte geschrieben, welches allerdings zur Sicherheit des Briefs beiträgt. Auf den kurbraunschweigischenPosten trägt ein solcher rekommandirter Brief doppeltes Porto. Bei besonders wichtigen Briefen sorgen die Postämter auch, daß die Empfänger die Ablieferung derselben bescheinigen müssen. – Bei Briefen, worin Wechsel, oder andere Papiere von Werth geschlossen sind, ist es rathsam, solches und wenn es geschehen kann, den Werth der Beischlüße auf der Addreße anzugeben. Der Kürze wegen pflegt man in diesem Falle auch wohl nur einNB.auf den Brief zu setzen und die Postämter sind dann auch so aufmerksam, diesesNB.in der Postkarte zu bemerken. – Also auf der Post kann nicht füglich ein Brief verlohren gehen. Geschieht es, so könnte es eher durch die Briefträger geschehen. Jedoch diese werden solches um so mehr verhüten, da sie für die ihnen zur Bestellung überlieferten Briefe, das Postgeld bezahlen müssen und auch selbst für jeden abgelieferten Brief ein Accidenz von dem Empfänger zu erwarten haben. Am häufigsten gehen Briefe in den Häusern der Correspondenten selbst und durch die Unvorsichtigkeit ihrer Boten verlohren, denn es ist nicht selten, daß Briefe, welche durchs Gesinde zur Post gebracht werden sollten, auf der Gasse gefunden wurden. –
DasRekommendirenundNotabenirender Briefe kann also in angezeigter Maaße von einigen Nutzen seyn. – Hingegen ist dasCitoauf den Briefen gewöhnlich ohne Nutzen und Wirkung. Die Postbedienten können keinen Brief von einem Orte zum andern mit der ordinären Post geschwinder befördern, als die Post reitet, oder fährt. Die ordinären Posten werden immer zu ihrer einmal bestimmten Zeit, so wie es der Zusammenhang des Postwesens des Orts erfordert und verstattet, abgefertiget; sie reiten oder fahren in der, nach Maaßgabe der Entfernung der Oerter und nach Beschaffenheit der Wege berechneten und festgesetzten Zeit und Stundenzahl, können also auch nie früher, aber wegen unvorhergesehener Zufälle bisweilen später eintreffen; mithin kann es eigentlich nichts nützen, auf Briefecitozu schreiben, denn die Post kann und wird deshalben keine Minute schneller gehen. – Wünscht jedoch Jemand, daß sein Brief etwas früher, als gewöhnlich, in die Hände seines Correspondenten gelange; so muß er auf der Addresse des Briefs, oder durch ein beigefügtes Promemoria die Post ersuchen, den Brief am Orte seiner Bestimmung sogleich nach Ankunft der Post besonders abgeben zu lassen. Hierdurch wird er bewirken, daß der Brief nicht erst durch die Hände der Briefträger gehe und von denselben nach der ihnen gewöhnlichenOrdnung, wonach sie die angekommenen und zu bestellenden Briefe jedesmal nach der Reihe abgeben müssen, sondern sogleich von den Postexpedienten durch einen besondern Boten dem Empfänger überliefert wird, wodurch also vielleicht bisweilen1/4oder1/2Stunde Zeit gewonnen wird. – Wohnt der Empfänger nicht im Orte des distribuirenden Postamts; so muß der Absender, wenn ihm an schneller Bestellung des Briefs gelegen ist, solches ausdrücklich anzeigen und zugleich angeben, auf welche Art der Brief dem Empfänger zugefördert werden, und wer davon die Kosten tragen solle. Denn sonst wird die Post nicht von der einmal eingeführten Ordnung abgehen und die Briefe nur auf die gewöhnliche Weise befördern.
Zur Post gegebene Briefe und Sachen dürfen eigentlich von den Postbedientennicht wieder zurück gegebenwerden. Dieses Gesetz dienet sowol zum Besten, vornehmlich zur Sicherheit der Correspondenten selbst, und ist auch der Postökonomie wegen erforderlich. Man hat nehmlich Beispiele gehabt, daß einmal auf die Post gelieferte Briefe von einer andern fremden Person zurück gefordert sind und damit schädlicher Mißbrauch getrieben ist. Man hat Beispiele, daß Dienstboten, Handlungsdiener und andre Subalterne die Briefeihrer Herrschaften und Vorgesetzten unter scheinbaren Vorwänden von der Post zurück genommen und solche entweder gänzlich untergeschlagen, oder doch den Inhalt derselben abgeändert, wohl gar Rechnungen und Wechsel daraus entwendet haben. Um diesen Unfug zu verhüten, muß es den Postbedienten stets Regel seyn, nie einen ihnen einmal zugestellten und anvertrauten Brief wieder aus den Händen zu geben. Sollte jedoch der Absender selbst nöthig finden, seinen Brief von der Post noch einmal wieder zurück zu erhalten; so wird er dieses nur erreichen können, wenn er selbst darum schriftlich ersucht, die Addresse des Briefs aufschreibt, das Pettschaft, mit welchem der Brief versiegelt ist, abdrückt, oder vorzeigt, und also sich nicht nur als den wahren Eigenthümer legitimirt, sondern auch der Post wegen der Zurücklieferung Versicherung giebt.
Bisweilen schickt man mit der Post Briefe und andre Sachen nach einem Orte, woselbst doch der Empfänger sich noch nicht befindet. Man hat dabei gewöhnlich die Absicht, daß diese Briefe oder Sachen daselbst so lange auf der Post bleiben und aufbewahrt werden sollen, bis der Empfänger gleichfalls dort angekommen ist und sie in Empfang nehmen kann. Auf diese Art kann Jemand Briefeund Sachen an sich selbst addressiren, sie mit der Post nach einem Orte absenden, um sie dort vorzufinden, wenn er selbst auf einem andern Wege angelangt seyn wird. Bisweilen hat man auch nur die Absicht, solche Briefe und Sachen nicht von der Post auf die gewöhnliche Weise bestellen zu lassen, sondern die Empfänger sollen solche von der Post, gewisser Ursachen wegen, wovon sie von dem Absender unterrichtet, oder mit demselben überein gekommen sind, selbst abholen. – In allen diesen Fällen pflegt man auf solche Briefe die Wörter:poste restante, oderà la poste restante, d. h. dieser Brief soll bis zur Abforderung auf der Post liegen bleiben, zu setzen.
Die Postämter begünstigen diese Wünsche des Publikums zu dessen Bequemlichkeit und Nutzen, gern. Allein es ist dagegen auch billig, daß sie bei solchen Fällen nicht in Gefahr gesetzt werden. Daher ist es unumgänglich nöthig, daß die Empfänger solcher Briefe und Sachen sich jedesmals hinlänglich zum Empfang legitimiren. Dieses geschiehet, wenn sie entweder eine Vollmacht, oder doch eine Anweisung von dem Absender beibringen, oder wenn sie, falls es fremde und unbekannte Personen sind, Bürgschaft stellen, und überhaupt die ihnen in diesen Fällen von der Post gegebenen Anweisungenbefolgen. – Denn die Post ist hauptsächlich verbunden, nach allen Kräften zu sorgen, daß die ihr anvertrauten Sachen in die Hände des rechten Empfängers gelangen.
Bisweilen wünschen Correspondenten, daß ihnen auf ihre mit der Post abzusendenden Briefe und Sachen von den PostbedientenVorschüßegeleistet werden. Dieser Fall tritt ein, wenn z. B. ein Kaufmann oder Faktor, für einen Abwesenden eine Auslage an sogenannten Spesen u. dergl. gemacht hat, übrigens aber mit demselben nicht in Rechnung steht, sich also dieses ausgelegte oder vorgeschossene Geld von der Post auszahlen läßt, welche alsdann solches vermittelst des Briefes dem entfernten Schuldner anrechnet und von demselben wieder erstatten läßt. Ausser diesen soll es eigentlich nur Gerichtsobrigkeiten und dergl. Behörden gestattet seyn, sich solche Vorschüße von der Post auszahlen und den Schuldigen anrechnen zu lassen; hingegen soll nicht Jeder, der an Auswärtige Geldforderungen macht, damit der Post beschwerlich fallen. Es versteht sich auch von selbst, daß dergleichen Vorschüße keine beträchtliche Summen ausmachen, daß sie völlig liquid seyn und daß die Absender, wenn etwa die Empfänger den Vorschuß der Post wieder zu erstatten sich weigern, deshalben verbindlichbleiben und die Post schadlos halten, zumal die Post keine Gewalt hat, noch anwenden darf, um dergleichen Gelder beizutreiben. – Dabei ist es auch billig, daß den Postofficianten gestattet werde, für die Vorauszahlung solcher Vorschüße und deren Beitreibung, welches sie auf ihre Gefahr thun, eine verhältnißmäßige Remuneration zu nehmen. Eine solche Gebühr pflegt man gewöhnlichprocurazu nennen. Auch versteht es sich, daß die Post durch die Verschiedenheit des Werths des Geldes nichts verliehren darf, sondern daß es ihr gestattet werden muß, gehöriges Agio zu nehmen, wenn sie den Verlust in schlechterer Münze wieder erhält, als sie gezahlt hat.
Mit den Estaffetten hat es folgende Bewandniß. Eine Estaffette ist eine ausserordentlich, oder extraordinär reitende Post, wodurch ein Brief von einem Orte zum andern postmäßig gebracht wird. Ordinäre Posten gehen immer nur an gewissen festgesetzten Tagen und Stunden ab; Estaffetten können aber zu jeder Zeit abgeschickt werden. Man nennt auch den Brief selbst, die Depesche, welche auf diese Art estaffettenmäßig durch die Post befördert wird,Estaffette. Die Estaffetten nehmen den Weg der ordinären reitenden Posten, berühren also auch die nemlichen Stationen und wechseln daselbst die Pferde. Wenn nemlich Jemand von Leipzig einen Brief mit Estaffette nach Wien schicken will; so muß er diesen Brief, nachdem auf denselben das WortEstaffettegeschrieben ist, zu Leipzig ins Postamt geben und eigentlich sogleich die Kosten bezahlen, wenn er den Brieffranco abschicken muß. Das Postamt fertigt alsdann sogleich einen Postillon mit diesem Schreiben ab und giebt demselben einen Paß mit, worin die Addreße des Briefes und die Route, welche die Staffette nehmen soll, bemerkt ist. Der auf diese Art von Leipzig abgefertigte Postillon reitet bis zur nächsten Poststation auf der Route nach Wien, liefert daselbst den Brief nebst dem Passe an den Postmeister ab und kehrt darauf nach Leipzig zurück. Von dieser Station wird alsdann sogleich wieder ein Postillon mit gedachtem Briefe und Paße zur zweiten geschickt, und so geht es fort von einer Station zur andern, bis der Brief ins Postamt zu Wien abgeliefert wird, welches alsdann denselben an den Empfänger besorgen läßt. – Auf diese Art gehen alle Staffetten. Daher ist es völlig unmöglich, mit derselben Staffette, oder mit demselben Postillon, welcher von einem Orte mit einer Estaffette abgeschickt wird, eine Antwort zurück zu erhalten, wie manche irrig glauben. Denn der von Leipzig abgeschickte Postillon reitet ja nicht ganz nach Wien und liefert den Brief nicht selbst an den Empfänger ab, sondern er kehrt, wie alle übrigen, von seiner Station nach Hause. – Soll also auf eine Estaffette Antwort erfolgen; so muß unser Correspondent von seinem Orte gleichfallswieder eine Estaffette absenden, welche dann auf die nemliche Art durch die Poststationen befördert wird. – Uebrigens ist es gut, auf dem Staffetten-Schreiben die Zeit und Stunde der Abfertigung zu bemerken, damit der Empfänger und die Postämter beurtheilen können, ob etwas dabei versäumt sei. Jedoch sorgen hierfür die Postämter schon selbst. Denn in dem Estaffetten-Paße muß jede Poststation die Zeit der Ankunft und des Abgangs anzeichnen und da beim Estaffettenreiten gewöhnlich auf eine Meile nur eine Stunde und jeder Poststation nur1/4Stunde zur Expedition verstattet wird; so kann nicht leicht eine Versäumniß eintreten, als nur etwa von unvorhergesehenen ausserordentlichen Zufällen, wenn z. B. ein Postillon mit seinem Pferde stürzt, oder ihm sonst ein Unfall begegnet, welches aber auch jedesmal von den Poststationen im Paße angemerkt werden muß. Es versteht sich also von selbst, daß man mit einer Estaffette nur simple Briefe, oder mäßige Packete, welche der Postillon in seiner Tasche verwahren kann, aber keine Koffer, Kisten und Kasten verschicken könne. Will man dergleichen Sachen ausserordentlich eiligst befördern; so muß man Extrapost dazu nehmen. –
Ist die Estaffette von dem Absender nicht frankirtoder bezahlt; so muß solches der Empfänger thun und den Betrag der Kosten, welcher ihm angezeigt wird und worüber ihm allenfalls eine Quitung ertheilt werden kann, an sein Postamt erlegen, welches alsdann jeder Poststation, welche durch die Estaffette berührt wurde, die verdiente Gebühr zutheilt. Wegen der hierüber zu führenden Rechnung und wegen der Besorgung der Bezahlung pflegen sich die Postämter ausser den taxmäßigen Meilengeldern noch einige Groschen, wie billig, vergüten zu lassen. Das Meilengeld für eine Staffette beträgt jetzt in den verschiedenen Ländern, wegen der hohen Frachtpreise, 12 bis 16 und mehr Ggr., so wie solches von den verschiedenen Landesregierungen, nach Ermeßen der Umstände, festgesetzt wird.
So wie man auf gedachte ausserordentliche Art einen einzeln Brief, oder Packet, als Estaffette, durch die Post besorgen lassen kann; so kann man auch einen Menschen auf ähnliche Weise durch die Post verschicken. Will Jemand selbst einen Brief von einem Orte zum andern bringen, oder wird eine Person abgeschickt, um eine Nachricht mündlich zu überbringen und bedient sich ein solcher Reisender der Post; so nennt man ihn einenCourier. In Frankreich heißt auch jede reitende Post, oder jeder Postreiter Courier. – Ein Courier reiset, wie eine Estaffette und wird auf ähnliche Weise durch die Post fortgeschaft, von Station zu Station. Gewöhnlich wird auch das Meilengeld nach der Estaffettentaxe bezahlt. Wenn ein Courier von Petersburg nach Paris gehen soll; so kann derselbe nicht anders seine Reise, als Courier, bewerkstelligen, als daß er sich zu dieser Absicht, bei demPostamte zu St. Petersburg meldet, von demselben Courierpostpferde begehret und mit denselben zur nächsten Poststation sich bringen läßt, von da er alsdann weiter und sodann von Station zu Station fortgeschaft wird, bis er das Ziel seiner Reise erreicht hat.
Jeder Courier sollte eigentlich immer reiten. Und da ein Courier, der Absicht gemäß, weshalben er abgeschickt wird, gewöhnlich schnell vorwärts eilen muß; so wird er sein Pferd nicht immer im Schritte, sondern vielmehr größtentheils im Trott, und wo möglich noch schneller gehen lassen, auch auf den Poststationen, wo Pferde gewechselt werden, keine Zeit verliehren und sich überhaupt nirgends aufhalten lassen. Jedoch wird er sich auch immer, er mag eilen, so sehr er will, nach den Umständen und nach den deshalben bei der Post gemachten Einrichtungen, bequemen müssen. Diese bestehen hauptsächlich darin, daß ein auf einer Poststation ankommender reitender Courier binnen einer Viertelstunde, oder in der möglichst kürzesten Zeit expedirt und jede Meile in einer Stunde, oder wo möglich in noch weniger Zeit mit ihm zurück gelegt werden muß. –
Einen solchen Courier kann der Postmeister nicht allein reiten lassen; sondern es versteht sichvon selbst, daß ihm ein Postillon mitgegeben werden muß. Denn keinem Posthalter kann zugemuthet werden, einem solchen Mann, der gewöhnlich fremd und unbekannt ist, sein Pferd anzuvertrauen; auch würde der Courier oft in Gefahr kommen, sich auf dem Wege zu verirren und immer würde es mit Beschwerlichkeiten verknüpft seyn, das Pferd wieder in seine Heimath zurück zu schaffen. Daher wird dem Courier beständig ein Postillion zugegeben, welcher in der Postmontur und mit den Postinsignien vor ihm her reitet, und nach dessen Anweisung sich der Courier auf dem Wege richten muß. Ein Courier darf auch einen Mantelsack von 30 bis 40 Pfund bei sich führen und denselben auf des Postillons Pferd legen; er kann auch verlangen, daß der Postillon ihn die richtige Straße führe und ordnungsmäßig reite, aber es ist ihm nicht erlaubt, auf die Pferde zu schlagen und den Postillon mit Gewalt und durch unerlaubte Mittel zum übermäßigen Reiten zu reitzen, noch vor demselben voraus zu reiten.
Manche Couriers bedienen sich auch, statt des Reitpferdes, eines Wagens, besonders wenn sie zugleich Sachen mit sich führen, welche nicht füglich auf Pferden fortgebracht werden können, und weil auch auf weiten Reisen nicht leicht ein Mensch solchesbeständig schnelles Reiten aushalten kann. Einige bringen daher ihre eigenen kleinen Wagen von dem Orte der Absendung mit; andere wechseln auf der Tour, ihrer Bequemlichkeit und der Erholung wegen, mit Reiten und Fahren ab. Beide müssen, so wie sie ankommen und wie sie wünschen, von der Post weiter gefördert werden. Wenn nun gleich ein Courier seinen eigenen Wagen hat, oder er mag auf einer Poststation, statt des Reitpferdes, einen Wagen nehmen; so wird er doch nicht, als ein mit Extrapost Reisender angesehen, sondern er muß Couriermäßig für die Pferde bezahlen, und für den geliehenen Wagen, wie sich von selbst versteht, besonders vergüten. Denn man setzt voraus, daß er, als Courier, doch noch schneller, als Extrapost fahren lassen werde, mithin würde von Seiten der Post eben die ausserordentliche Anstrengung geleistet werden müssen. Dem vorreitenden, oder fahrenden Postillon sind auf jede Meile gewöhnlich 4 Ggr. zu gebilliget. Reitende Couriers pflegen ihre eigene Sättel mit sich zu führen und es ist ihnen dieß um so mehr anzurathen, da sie nicht auf allen Poststationen bequeme Sättel antreffen werden, jedoch müssen ihre Sättel auch von der Art seyn, daß solche auf alle Pferde passen und denselben keine Beschädigungen zufügen. Ein Couriersattel, wodurchdie Pferde gedrückt und verletzt werden, kann vom Postmeister verworfen werden. Die Depeschen, oder andere Sachen, welche ein Courier überbringen soll, muß derselbe selbst verwahren und er kann keine Klage führen, wenn sie verlohren gehen, oder beschädigt werden.
In denjenigen Ländern, wo das Postwesen, sowohl der ordinären Posten, als auch für Extraposten gehörig eingerichtet ist, so daß die mit Extrapost Reisenden immer von einer Station zur andern fortgebracht werden können, ist es nicht erlaubt, eine Poststation vorbei, oder um dieselbe weg zu fahren, ohne die Pferde zu wechseln; sondern man muß auf jeder, auf unserm Wege berührten Poststation, frische Pferde nehmen und sich mit denselben zur folgenden bringen lassen. Der Grund hiervon liegt darin, daß die Posthalter auf den Stationen verpflichtet sind, eine gewisse Anzahl Pferde zu unterhalten und daß sie angewiesen sind, mit diesen Pferden die Reisenden weiter zu schaffen. Es istalso auch billig, daß den Posthaltern kein Verdienst, den sie mit ihren, durch schwere Kosten und Aufwand zu haltenden Pferden und Postknechten, haben könnten, – entzogen werde. – Sehr tadelnswerth ist es daher, wenn Reisende mit ihren fremden Fuhrleuten den Poststationen vorbei zu fahren suchen und es sich, als eine Geschicklichkeit zurechnen, wenn sie es, ohne entdeckt zu werden, gethan haben. Wie würde das Extrapostwesen bestehen können, wenn in dieser Hinsicht nicht gewisse Vorschriften und Einschränkungen für einzelne zum Besten des Ganzen gemacht würden? – Am Ende würde es sonst dahin kommen, daß der Staat selbst auf den Poststationen des Landes eine Anzahl Postpferde nebst Knechten auf seine Kosten unterhalten müßte. Hierzu würde sich derselbe jedoch nicht verstehen. Er dürfte es auch nicht, weil die Kosten davon den Landeseinwohnern am Ende unbilliger Weise zur Last fallen würden. – Es bleibt also nichts übrig, als daß einzelne Reisende sich in die Ordnung bequemen, wodurch das Extrapostwesen zum öffentlichen Dienste, oder zur Bequemlichkeit und zum Vortheil des Ganzen erhalten werden kann.
Inzwischen hat es nichts zu bedeuten, daß die Poststationen von solchen Reisenden, welche mitExtrapost von einem Orte abgehen, gefährdet werden. Denn den Posthaltern und deren Knechten ist es zur Pflicht gemacht, keine Poststation vorüber zu fahren, sondern die Reisenden jedesmal nur bis zur nächsten Station und nicht weiter zu bringen, sie nach dem Posthause auf der Station zu führen und derselben die weitere Beförderung zu überlassen. Sollte sich ein Postillon durch die Reisenden verleiten lassen, sie einer Post vorüber zu fahren, oder sollte selbst ein Posthalter sich so weit vergessen, hierin zu willigen; so würde, nach geschehener Entdeckung des Vorgangs, die gebührende Strafe nicht ausbleiben.
Aber alle Reisende nehmen nicht Extrapost, sondern sie bedienen sich entweder ihrereigenen Equipage, oder sie nehmenMiethskutscher, oderLohnfuhrleute. Wer mit eigenen Pferden und Wagen reiset, hat in dieser Hinsicht mit der Post nichts zu schaffen. Ihm kann und darf von Seiten der Post kein Hinderniß in den Weg gelegt, er wird auch hierbei niemals in einigen Anspruch genommen werden, als daß er etwa auf der Reise auf der einen oder andern Poststation, wegen der Qualität seines Fuhrwerks, ob er nemlich mit eigenen, oder mit gemietheten, oder Lohnpferden fahre, befragt wird, zumal, wenn es nicht indie Augen fallen sollte, daß es eigenthümliche Equipage ist. Um einem solchen Examen enthoben zu seyn, ist daher einem solchen Reisenden anzurathen, daß er sich von der Obrigkeit, oder noch besser, von dem Postamte seines Wohnorts eine Bescheinigung über das Eigenthum seines Fuhrwerks geben lasse, welche er bei vorkommenden Nachfragen vorzeigen und dadurch größere Weitläuftigkeiten vermeiden könne. –
Wer aber nicht mit Extrapost und mit eigener Equipage, sondern mit gedungenen, odergemietheten Pferdenreiset; muß sich mit der Post, oder mit allen den Poststationen, welche er auf seinem Wege berührt, abfinden und das sogenannte, landesherrlich bestimmteStationsgelderlegen. Dieses Stationsgeld ist nicht überall gleich, sondern in den verschiedenen Ländern, wo es eingeführt und gebräuchlich ist, verschieden. Größtentheils muß man von jedem Pferde, welches man vor dem Wagen hat, für jede Meile 6, 8–12 Pfennig und mehr, oder weniger geben.
Den Grund zu dieser Abgabe nehmen die Landesregierungen daher, daß die Miethskutscher und andere Lohnfuhrleute durch das Fortbringen solcher Reisenden den Posthaltern einen Verdienst entziehen, weshalben letztere entschädigt werden müssen. – Man will jedoch aber auch die Freiheit der Reisendennicht einschränken; man will und kann es ihnen nicht verwehren, statt Extrapost zu nehmen, mit gemietheten Pferden zu reisen, wenn sie dabei ihren Vortheil und mehrere Bequemlichkeit zu finden glauben. Wenn sie also diese vorziehen; so sollen die Postfuhrleute, welche zum Dienste des reisenden Publikums immer mit Kosten Pferde unterhalten müssen, darunter nicht leiden, sondern auf eine billige Weise gewissermaßen entschädigt werden. –
Wenn man die Sache aus diesem Gesichtspunkte betrachtet, so wird man diese Einrichtung nicht ungerecht und die Abgabe der Stationsgebühr nicht unbillig finden. Es fällt in die Augen, daß eine solche geringe Vergütung, als jene wenigen Pfennige vom Pferde auf die Meile sind, noch bei weitem keine hinreichende Entschädigung für die Posthalter seyn könne, gegen den Verdienst, der ihnen auf diese Weise durch die Miethsfuhrleute genommen wird. Durch das Stationsgeld sollen sie nur einigermaßen beruhigt und vielmehr die Miethskutscher abgehalten werden, Fuhren auf entfernte Oerter zu übernehmen. – Daher soll auch die Entrichtung der Stationsgelder eigentlich nicht den Reisenden zur Last fallen, sondern vielmehr lediglich von den Fuhrleuten geleistet werden. Diese werden sich freilich in den meisten Fällen deshalb wieder an den Reisenden erholen. Daher ist es aber auch nicht immer wohlfeiler, statt Extrapost, einen Miethskutscher zu nehmen. – Rechnet der Reisende die zu erlegendeStationsgebühren und andre Ausgaben, wozu er, wenn er mit Lohnfuhr reiset, genöthigt wird, welche aber bei Extrapost nicht statt finden, zu dem Fuhrlohne; so wird der Unterschied der Kosten nicht groß, sondern öfter sich gleich seyn, den Verlust der Zeit nicht einmal zu rechnen, denn es ist doch begreiflich, daß ein Lohnfuhrmann mit seinen Pferden einen langen Weg nicht so geschwind zurück legen kann, als wenn auf jeder Poststation frische Pferde vorgespannt werden.
Reiset nun Jemand mit gedungenen Pferden; so muß er selbst darauf halten, daß der Fuhrmann keine Poststation vorüberfahre, ohne sich daselbst zu melden und das Stationsgeld zu berichtigen. Denn wenn diese Defraudation entdeckt und der Fuhrmann angehalten würde; so würde der Reisende, wenn er gleich zu dieser Ungebühr keine Veranlassung gegeben hätte, sondern solche von dem Fuhrmann allein herrührte, doch gewissen Unannehmlichkeiten nicht entgehen können, wenigstens Zeit verliehren müssen. Die Bestrafung eines auf diese Art betroffenen Fuhrmanns ist nicht überall gleich. In einigen Ländern muß derselbe alsdann von jedem Pferde mehrere Gulden oder Thaler, erlegen; in andern muß er der vorbeigefahrenen und also lädirten Poststation das volle Extrapostgeld nach der Taxe bis zur nächsten Station vergüten, in noch andern muß er sogleich seine Pferde ausspannen und heimkehren und der Reisende muß sich gefallen lassen, von diesemOrte ab sich durch Extrapostpferde weiter bringen zu lassen. Gewöhnlich sind die Ortsobrigkeiten von den Landesherren beauftraget, dergleichen Vorfälle nach den gegebenen Gesetzen zu entscheiden. –
So wie es also gedachter maaßen nicht erlaubt ist, die Poststationen vorbei zu reisen, ohne sich mit denselben gehörig abzufinden; eben so wenig wird es auch an Oertern, wo ein regelmäßiges Postwesen ist, gestattet, von fremden auswärtigen Oertern gemiethete Pferde kommen zu lassen, um mittelst derselben Reisen zu machen. Ein solches Verfahren würde den Einwohnern unsers Wohnorts, besonders den Posthaltern nachtheilig seyn. Es versteht sich von selbst, daß dieses Verbot nicht gegen Pferde, welche dem Reisenden eigen gehören, gerichtet seyn könne, sondern gegen fremde Lohnfuhrleute. Mit diesen darf man nicht abreisen und über Poststationen hinaus fahren, ohne sich mit der Post abgefunden zu haben. Wenn man sich dieser Ordnung unterwirft und vornehmlich auf den berührten Poststationen die Gebühren entrichtet; so kann man übrigens reisen, wohin und mit wem man will. Auch hat die Post nichts dabei zu erinnern, wenn man mit gemietheten Pferden, oder mit Lohnkutschern Reisen nach nahe gelegenen Oertern verrichtet. Die Abgabe des Stationsgeldes wird nur verlanget, wenn die Miethskutscher über Poststationen hinausfahren auf einer Straße, wo Posthaltereien angelegt sind und zur Beförderung der Reisenden unterhalten werden.
Diese Einrichtungen scheinen zwar mit einigem Zwange verknüpft zu seyn. Allein in Ländern, wo sie nicht sind, läßt es sich auch in manchen Fällen nicht gut reisen. Jeder hat doch nicht eigene Pferde, oder kann sie auf weite Touren nicht nehmen. Fuhrleute, welche weite Reisen übernehmen wollen und können, findet man auch nicht überall. Daher bleibt doch die Anordnung eines regelmäßigen Extrapostwesens immer noch ein sehr nützliches und diensames Surrogat. Und wenn es auf dem bisherigen, noch zur Zeit einzig möglichen Fuße bestehen soll; so kann auch die Abgabe der Stationsgelder nicht vermieden und abgeschaft werden, wie man leicht einsiehet, und wovon sich einst der würdige Schlözzer zu überzeugen Gelegenheit hatte.
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