Barbarische LiebeKennt die Welt! Nach tierischer Art blind rasend befleckt sieDurch unzählige Frauen Gesetz und Sitte des Ehebunds.Und verschleiert ist nicht das Geheimnis schnöder Vermählung!Unter hundert Frauen, erhitzt vom Mahl und Weine,Scheuet die Königsburg der Gelüste keine, die andernFrommer Gebrauch verwehrt. In Umarmungen vieler ermattetNicht der eine Gemahl in der ganzen Nacht. Mit dem KönigLiegen die Schwestern vereint und (ein heiliger Name!) die Mutter —
Barbarische LiebeKennt die Welt! Nach tierischer Art blind rasend befleckt sieDurch unzählige Frauen Gesetz und Sitte des Ehebunds.Und verschleiert ist nicht das Geheimnis schnöder Vermählung!Unter hundert Frauen, erhitzt vom Mahl und Weine,Scheuet die Königsburg der Gelüste keine, die andernFrommer Gebrauch verwehrt. In Umarmungen vieler ermattetNicht der eine Gemahl in der ganzen Nacht. Mit dem KönigLiegen die Schwestern vereint und (ein heiliger Name!) die Mutter —
Barbarische LiebeKennt die Welt! Nach tierischer Art blind rasend befleckt sieDurch unzählige Frauen Gesetz und Sitte des Ehebunds.Und verschleiert ist nicht das Geheimnis schnöder Vermählung!Unter hundert Frauen, erhitzt vom Mahl und Weine,Scheuet die Königsburg der Gelüste keine, die andernFrommer Gebrauch verwehrt. In Umarmungen vieler ermattetNicht der eine Gemahl in der ganzen Nacht. Mit dem KönigLiegen die Schwestern vereint und (ein heiliger Name!) die Mutter —
Barbarische Liebe
Kennt die Welt! Nach tierischer Art blind rasend befleckt sie
Durch unzählige Frauen Gesetz und Sitte des Ehebunds.
Und verschleiert ist nicht das Geheimnis schnöder Vermählung!
Unter hundert Frauen, erhitzt vom Mahl und Weine,
Scheuet die Königsburg der Gelüste keine, die andern
Frommer Gebrauch verwehrt. In Umarmungen vieler ermattet
Nicht der eine Gemahl in der ganzen Nacht. Mit dem König
Liegen die Schwestern vereint und (ein heiliger Name!) die Mutter —
so sei nicht vergessen, dass beiLucanwie im „Satyricon“ desPetroniusu. a. wir es mit Schilderungen zu thun haben, welche durchaus keine allgemeine Geltung gestatten. Man durchschaut heute die Übertreibungen der Sittenschilderer, welche die Ausschweifungen einzelner Kreise zur Lebensregel stempeln. Unleugbar hatte Rom wie jedes Volk der Welt seinen wohlbemessenen Anteil an Lasterhaftigkeit. Knabenliebe ging im Schwange und die grössten Männer der Republik machten aus ihr kein Hehl; die Tuskergasse, die Damen der Theater und der Schenken boten zur Genüge Bilder der Zügellosigkeit. Aber selbst Rom kannte doch in grosser Anzahl auch Frauen anderer Art, während in den Provinzen, und sogar in der höheren Gesellschaft, Sittenstrenge waltete. Auf den erhaltenen Grabinschriften spricht sich oft ein inniges Verhältnis der beiden Gatten aus, und häufiger als man annehmen sollte, sind dieUnivirae, die Witwen, die nur einem Manne angehört hatten.[1184]Schon im Zeitalter der Antonine (138–180 n. Chr.) ist die durch so grosse Massen schnell und auf schlimmem Wege gewonnener Reichtümer in Unordnung geratene römische Gesellschaft wieder zu sich selbst, wieder zu grösserer Ruhe gekommen. Offenbar hatte sie einen ähnlichen Charakter angenommen, wie alle Teile der menschlichen Gesellschaft, die eine hohe Stufe des Reichtums, der geistigen Kultur und der Verfeinerung erreicht haben. So begegnen wir auch bei ihr schmachvollen Lastern und erhabener Tugend, wüsten Ausschweifungen und strengster Sittlichkeit.[1185]Aber die Familie hatte eine Wandlung erfahren, aufgebaut auf die Selbständigkeit des Weibes, zu deren Entwicklung auch die durchlebte Periode wüster Gährung mitihrem Durchbrechen der Schranken alter Sitte und Begriffe nicht wenig beigetragen hatte.
Schon gegen Ende der Republik hin wurde, wie erwähnt, eine freiere Ehe Sitte, in welcher die Frau weder die Verfügung über ihr angestammtes Vermögen verlor, noch persönlich der Gewalt des Mannes unterworfen war. Unter dem Kaiserreiche wurden die alten Formen der Eheschliessung vollends fast ganz obsolet: die besprochene losere, auf einfacher gegenseitiger Einwilligung ohne religiöse oder bürgerliche Zeremonieen beruhende Form der sogenannten freien Ehe wurde die durchaus gewöhnliche und hatte die Folge, dass die auf solche Weise verheiratete Frau in den Augen des Gesetzes als der Familie ihres Vaters angehörig betrachtet wurde und unter dessen Vormundschaft stand, nicht unter jener ihres Gatten. Die altepatria potestashatte sich vollständig überlebt, und die praktische Folge der allgemeinen Annahme dieser Art von Eheschliessung war die vollständig gesetzliche Unabhängigkeit der Frau. Nur ihre Mitgift ging in das Vermögen des Mannes über, aber nicht einmal an diese war sein Anrecht unbeschränkt; ihr übriges Hab und Gut behielt die Frau als Eigentum und rechtlich stand dem Manne nicht einmal dessen Niessbrauch zu.[1186]Sie hatte also das freie Verfügungsrecht sowohl über ihr eingebrachtes Vermögen als über das, was ihr später aus der Erbschaft ihres Vaters zufiel.[1187]Auf solche Art ging ein sehr beträchtlicher Teil des römischen Reichtums in den unbeschränkten Besitz der Frauen über, welche dann im eigentlichsten Sinne des Wortes die Gebieterinnen ihrer Gatten wurden. So erlangten die Frauen im Kaiserreiche einen Grad von Freiheit und Würde, den sie später einbüssten und niemals ganz wieder erlangten. Die Verfassung der Familie hatte dergestalt eine vollständige Umwälzung erlitten. Anstatt auf dem alten Grundsatz der unumschränkten Mannesherrschaft, war sie auf dem der gleichen Berechtigung der Frau aufgebaut. Die gesetzliche Stellung der Frau war eine völlig unabhängige geworden, während ihre gesellschaftliche Stellung eine höchst geachtete war.[1188]Schon Kaiser Claudius schaffte die Vormundschaft der Seitenverwandten männlicher Linie ab, und wahrscheinlich war bereits mit dem dritten Jahrhundert unserer Zeitrechnung von einer Vormundschaft gegenüber Frauensui juris, welche das 25. Lebensjahr vollendet hatten, überhaupt nicht mehr die Rede.[1189]Aber die völlige Aufhebung der die natürlichen Gefühle verleugnenden zivilrechtlichen Blutsverwandtschaft fand erst unter dem Einflusse zarterer Empfindungen und der christlichen Ideen im Jahre 543 durch Justinian statt. Damit war erst der Boden für Familie und Ehe im modernen Sinne geschaffen.
[1156]Lippert. Geschichte der Familie. S. 218–219.[1157]M.Lange. Römische Altertümer. Berlin 1863. Bd. I. S. 90.[1158]Lippert. A. a. O. S. 221.[1159]Fustel de Coulanges.La cité antique.S. 301–306.[1160]Lippert. A. a. O. S. 150.[1161]A. a. O. S. 219.[1162]Famuli origo ab Oscis dependet, apud quos servus famel dicitur, unde et familia vocatasagtPaulus Diaconus.[1163]Fustel de Coulanges. A. a. O. S. 122.[1164]Die Ehe- und Familienverhältnisse der Griechen und besonders der Römer sind der Gegenstand sehr genauer juridischer Untersuchungen geworden und es liegen umfangreiche Werke darüber vor. Ich beschränke mich daher in obigem auf die für die Zwecke meines Buches unentbehrlichsten Umrisse.[1165]Lippert. A. a. O. S. 145.[1166]Lippert. A. a. O. S. 167.[1167]Döllinger. Heidentum und Judentum. S. 681.[1168]Geschah es doch sogar in Athen, dass Sokrates seine Frau Xantippe dem Alkibiades lieh.[1169]A. a. O. S. 682.[1170]Albert Forbiger. Hellas und Rom. Zweite Abteil. I. Bd. Leipzig 1876. S. 5.[1171]Döllinger. A. a. O. S. 683.[1172]Ausführlicheres siehe bei:Forbiger. Hellas und Rom. A. a. O. S. 280–283.[1173]Um Fehlgeburten zu bewirken wurdenPessaria, die aus Honig und Nieswurz oder Euphorbium bereitet waren, tief eingeführt (Archiv für Anthropologie Bd. V. S. 451).[1174]William Edward Hartpole Lecky. Sittengeschichte Europas von Augustus bis auf Karl den Grossen. Deutsch von Dr. H.Jolowicz. Leipzig und Heidelberg 1879. Bd. II. S. 249.[1175]Siehe oben S. 304.[1176]Fustel de Coulanges. A. a. O. S. 40.[1177]A. a. O. S. 47.[1178]Duruy. Geschichte des römischen Kaiserreichs. Bd. III. S. 6.[1179]Duruy. A. a. O. S. 7–23.[1180]Verbindungen, die eingestandenermassen nur für einige wenige Jahre eingegangen wurden, haben immer neben dauernden Ehen bestanden; unter dem Kaiserreiche, wahrscheinlich seit Augustus, wurden sie gesetzlich anerkannt und das Konkubinat erhält den Namen Ehe. Die BenennungConcubinabezeichnete im Kaiserreiche „Frau“ im streng gesetzlichen Sinne. Diese Verbindung war im wesentlichen eine Form der Eheschliessung, denn wer sich zu einer Konkubine eine „Frau“ oder noch eine Konkubine nahm, machte sich gesetzlich des Ehebruchs schuldig. Wie die niedrigste Form der Ehe wurde sie ohne jede Feierlichkeit geschlossen und konnte nach Belieben gelöst werden. Es war also eine „Ehe auf Zeit“. Das Eigentümliche dabei war, dass sie von patrizischen Männern mit freigelassenen Frauen geschlossen wurde, die gesetzlich keine Ehe eingehen durften, dass die Konkubine bei ihrer vollkommen anerkannten und ehrenvollen Stellung nicht den Rang ihres Mannes teilte, dass sie keine Mitgift brachte und dass die Kinder im Range der Mutter verblieben und von der Beerbung des Vaters ausgeschlossen waren.[1181]Ludwig Friedländer. Darstellungen aus der Sittengeschichte Roms in der Zeit von August bis zum Ausgange der Antonine. Leipzig 1862. Bd. I. S. 269.[1182]Duruy. A. a. O. S. 25–50.[1183]Döllinger. Heidentum und Judentum. S. 702.[1184]Ein ausführliches Gemälde des römischen Familienlebens zur Zeit der Antonine siehe beiAlbert Forbiger. Hellas und Rom. Erste Abteilung. Bd. I. S. 308–336.[1185]Duruy. A. a. O. S. 505–506.[1186]Friedländer. A. a. O. S. 273.[1187]Lecky. Sittengeschichte Europas. Bd. II. S. 254.[1188]Lecky. A. a. O. S. 255.[1189]Duruy. A. a. O. S. 51.
[1156]Lippert. Geschichte der Familie. S. 218–219.
[1156]Lippert. Geschichte der Familie. S. 218–219.
[1157]M.Lange. Römische Altertümer. Berlin 1863. Bd. I. S. 90.
[1157]M.Lange. Römische Altertümer. Berlin 1863. Bd. I. S. 90.
[1158]Lippert. A. a. O. S. 221.
[1158]Lippert. A. a. O. S. 221.
[1159]Fustel de Coulanges.La cité antique.S. 301–306.
[1159]Fustel de Coulanges.La cité antique.S. 301–306.
[1160]Lippert. A. a. O. S. 150.
[1160]Lippert. A. a. O. S. 150.
[1161]A. a. O. S. 219.
[1161]A. a. O. S. 219.
[1162]Famuli origo ab Oscis dependet, apud quos servus famel dicitur, unde et familia vocatasagtPaulus Diaconus.
[1162]Famuli origo ab Oscis dependet, apud quos servus famel dicitur, unde et familia vocatasagtPaulus Diaconus.
[1163]Fustel de Coulanges. A. a. O. S. 122.
[1163]Fustel de Coulanges. A. a. O. S. 122.
[1164]Die Ehe- und Familienverhältnisse der Griechen und besonders der Römer sind der Gegenstand sehr genauer juridischer Untersuchungen geworden und es liegen umfangreiche Werke darüber vor. Ich beschränke mich daher in obigem auf die für die Zwecke meines Buches unentbehrlichsten Umrisse.
[1164]Die Ehe- und Familienverhältnisse der Griechen und besonders der Römer sind der Gegenstand sehr genauer juridischer Untersuchungen geworden und es liegen umfangreiche Werke darüber vor. Ich beschränke mich daher in obigem auf die für die Zwecke meines Buches unentbehrlichsten Umrisse.
[1165]Lippert. A. a. O. S. 145.
[1165]Lippert. A. a. O. S. 145.
[1166]Lippert. A. a. O. S. 167.
[1166]Lippert. A. a. O. S. 167.
[1167]Döllinger. Heidentum und Judentum. S. 681.
[1167]Döllinger. Heidentum und Judentum. S. 681.
[1168]Geschah es doch sogar in Athen, dass Sokrates seine Frau Xantippe dem Alkibiades lieh.
[1168]Geschah es doch sogar in Athen, dass Sokrates seine Frau Xantippe dem Alkibiades lieh.
[1169]A. a. O. S. 682.
[1169]A. a. O. S. 682.
[1170]Albert Forbiger. Hellas und Rom. Zweite Abteil. I. Bd. Leipzig 1876. S. 5.
[1170]Albert Forbiger. Hellas und Rom. Zweite Abteil. I. Bd. Leipzig 1876. S. 5.
[1171]Döllinger. A. a. O. S. 683.
[1171]Döllinger. A. a. O. S. 683.
[1172]Ausführlicheres siehe bei:Forbiger. Hellas und Rom. A. a. O. S. 280–283.
[1172]Ausführlicheres siehe bei:Forbiger. Hellas und Rom. A. a. O. S. 280–283.
[1173]Um Fehlgeburten zu bewirken wurdenPessaria, die aus Honig und Nieswurz oder Euphorbium bereitet waren, tief eingeführt (Archiv für Anthropologie Bd. V. S. 451).
[1173]Um Fehlgeburten zu bewirken wurdenPessaria, die aus Honig und Nieswurz oder Euphorbium bereitet waren, tief eingeführt (Archiv für Anthropologie Bd. V. S. 451).
[1174]William Edward Hartpole Lecky. Sittengeschichte Europas von Augustus bis auf Karl den Grossen. Deutsch von Dr. H.Jolowicz. Leipzig und Heidelberg 1879. Bd. II. S. 249.
[1174]William Edward Hartpole Lecky. Sittengeschichte Europas von Augustus bis auf Karl den Grossen. Deutsch von Dr. H.Jolowicz. Leipzig und Heidelberg 1879. Bd. II. S. 249.
[1175]Siehe oben S. 304.
[1175]Siehe oben S. 304.
[1176]Fustel de Coulanges. A. a. O. S. 40.
[1176]Fustel de Coulanges. A. a. O. S. 40.
[1177]A. a. O. S. 47.
[1177]A. a. O. S. 47.
[1178]Duruy. Geschichte des römischen Kaiserreichs. Bd. III. S. 6.
[1178]Duruy. Geschichte des römischen Kaiserreichs. Bd. III. S. 6.
[1179]Duruy. A. a. O. S. 7–23.
[1179]Duruy. A. a. O. S. 7–23.
[1180]Verbindungen, die eingestandenermassen nur für einige wenige Jahre eingegangen wurden, haben immer neben dauernden Ehen bestanden; unter dem Kaiserreiche, wahrscheinlich seit Augustus, wurden sie gesetzlich anerkannt und das Konkubinat erhält den Namen Ehe. Die BenennungConcubinabezeichnete im Kaiserreiche „Frau“ im streng gesetzlichen Sinne. Diese Verbindung war im wesentlichen eine Form der Eheschliessung, denn wer sich zu einer Konkubine eine „Frau“ oder noch eine Konkubine nahm, machte sich gesetzlich des Ehebruchs schuldig. Wie die niedrigste Form der Ehe wurde sie ohne jede Feierlichkeit geschlossen und konnte nach Belieben gelöst werden. Es war also eine „Ehe auf Zeit“. Das Eigentümliche dabei war, dass sie von patrizischen Männern mit freigelassenen Frauen geschlossen wurde, die gesetzlich keine Ehe eingehen durften, dass die Konkubine bei ihrer vollkommen anerkannten und ehrenvollen Stellung nicht den Rang ihres Mannes teilte, dass sie keine Mitgift brachte und dass die Kinder im Range der Mutter verblieben und von der Beerbung des Vaters ausgeschlossen waren.
[1180]Verbindungen, die eingestandenermassen nur für einige wenige Jahre eingegangen wurden, haben immer neben dauernden Ehen bestanden; unter dem Kaiserreiche, wahrscheinlich seit Augustus, wurden sie gesetzlich anerkannt und das Konkubinat erhält den Namen Ehe. Die BenennungConcubinabezeichnete im Kaiserreiche „Frau“ im streng gesetzlichen Sinne. Diese Verbindung war im wesentlichen eine Form der Eheschliessung, denn wer sich zu einer Konkubine eine „Frau“ oder noch eine Konkubine nahm, machte sich gesetzlich des Ehebruchs schuldig. Wie die niedrigste Form der Ehe wurde sie ohne jede Feierlichkeit geschlossen und konnte nach Belieben gelöst werden. Es war also eine „Ehe auf Zeit“. Das Eigentümliche dabei war, dass sie von patrizischen Männern mit freigelassenen Frauen geschlossen wurde, die gesetzlich keine Ehe eingehen durften, dass die Konkubine bei ihrer vollkommen anerkannten und ehrenvollen Stellung nicht den Rang ihres Mannes teilte, dass sie keine Mitgift brachte und dass die Kinder im Range der Mutter verblieben und von der Beerbung des Vaters ausgeschlossen waren.
[1181]Ludwig Friedländer. Darstellungen aus der Sittengeschichte Roms in der Zeit von August bis zum Ausgange der Antonine. Leipzig 1862. Bd. I. S. 269.
[1181]Ludwig Friedländer. Darstellungen aus der Sittengeschichte Roms in der Zeit von August bis zum Ausgange der Antonine. Leipzig 1862. Bd. I. S. 269.
[1182]Duruy. A. a. O. S. 25–50.
[1182]Duruy. A. a. O. S. 25–50.
[1183]Döllinger. Heidentum und Judentum. S. 702.
[1183]Döllinger. Heidentum und Judentum. S. 702.
[1184]Ein ausführliches Gemälde des römischen Familienlebens zur Zeit der Antonine siehe beiAlbert Forbiger. Hellas und Rom. Erste Abteilung. Bd. I. S. 308–336.
[1184]Ein ausführliches Gemälde des römischen Familienlebens zur Zeit der Antonine siehe beiAlbert Forbiger. Hellas und Rom. Erste Abteilung. Bd. I. S. 308–336.
[1185]Duruy. A. a. O. S. 505–506.
[1185]Duruy. A. a. O. S. 505–506.
[1186]Friedländer. A. a. O. S. 273.
[1186]Friedländer. A. a. O. S. 273.
[1187]Lecky. Sittengeschichte Europas. Bd. II. S. 254.
[1187]Lecky. Sittengeschichte Europas. Bd. II. S. 254.
[1188]Lecky. A. a. O. S. 255.
[1188]Lecky. A. a. O. S. 255.
[1189]Duruy. A. a. O. S. 51.
[1189]Duruy. A. a. O. S. 51.