XXI.Die patriarchalische Vielweiberei.
E
Es bedarf wohl kaum des Hinweises, dass nicht überall das Patriarchat die gleiche Stufe der Ausbildung erlangte. Ursachen, die unserer Kenntnis sich entziehen, zum Teil im Wesen des Volkscharakters begründet, mögen bald den einen, bald den anderen der das Patriarchat kennzeichnenden Züge schärfer ausgeprägt, wieder andere dafür geringer entwickelt haben. Ein Patriarchat, wie es schematisch sich uns darstellt, d. h. eine auf Mannesherrschaft gegründete Familienordnung mitgleichmässigerÜbung aller daraus entspringenden Folgen, hat schon deshalb niemals in Wirklichkeit bestehen können, weil seine Charakterzüge eben erst allmählich erworben und die mannigfaltigen Äusserungen älterer Denkweise, Sitte und Einrichtung nicht alle gleichzeitig überwunden wurden. Minder bedeutende verblassten zuerst, andere hinwieder erhielten sich mit mehr oder weniger Zähigkeit im Bewusstsein und Leben des Volkes, dessen psychische und physische Anlagen ein entscheidendes Wort dabei mitreden mochten. Deshalb gestaltet sich z. B. das Patriarchat bei manchen Völkern polygynisch, neigt bei anderen zur Monogamie, stets aber trägt dasselbe eine gewisse Summe von Zügen, welche es bei allem Hereinragen älterer Formen von diesen deutlich unterscheiden und zu einer besonderen Gestaltung der Familie stempeln. Es wird sich daher empfehlen, glaube ich, die bei den wichtigsten Völkernherrschenden thatsächlichen Zustände zu betrachten, um auf solche Weise das Gemeinsame und Abweichende in ihnen zu veranschaulichen.
Das Hirtenleben war, wie gezeigt, der Ausbildung des patriarchalischen Familientypus am allergünstigsten. Nur unter den Umständen des Hirtenlebens konnte in einer kleinen, abgesonderten Gruppe älterer und jüngerer Menschen, die durch eine gewisse Blutverwandtschaft zusammengehalten wurden, eine Feststellung der väterlichen Abkunft, eine Zunahme des Zusammenhanges, der Unterordnung und des Zusammenwirkens für Erwerbs- und Verteidigungszwecke erfolgen, und die Ausbildung dieses inneren Aufbaues wurde verhältnismässig um so leichter, weil hier häusliche und gesellschaftliche Herrschaft zusammenfielen.[780]Der Wanderhirte ist, wie erwähnt, auch gern ein Räuber, zum mindesten kriegerischen Sinnes; wo aber dieser vorherrscht, dort besteht auch Neigung zur Vielweiberei, welche in der That allen, auch den einfachsten Nomadenstämmen eigen ist. Sie dauert auch in jenen Gebilden derselben fort, welche im Kriege zu kleinen, unter fest eingesetzten Herrschern stehenden Nationen verschmolzen wurden, und erringt in diesen dann sehr oft eine bedeutende Ausdehnung. Dabei ist der Zusammenhang zwischen dem aus dem kriegerischen Wesen hervorgewachsenen Despotismus und der Vielweiberei unverkennbar; die häusliche Willkürherrschaft (Despotismus), welche geradezu eine Voraussetzung der Vielweiberei ist, deckt sich, wieH. Spencersehr richtig betont, so ziemlich mit der staatlichen.[781]
Deshalb kann es nicht überraschen, fast bei allen staatenbildenden Völkern der Geschichte in der einen oder anderen Gestalt der Vielweiberei zu begegnen. Ich sage: in der einen oder der anderen Gestalt, denn in der That kommt die Vielweiberei in verschiedener Weise zum Ausdruck, worauf im allgemeinen nicht genug Gewicht gelegt wird. Gemeiniglich pflegt man das griechische Wort „Polygamie“ durch Vielweiberei zu verdeutschen und jene Völker, deren Gesetze oder Sitten Polygamienicht dulden, als Monogamen zu bezeichnen. Dies ist jedoch nicht richtig. Polygamie ist nicht „Vielweiberei“, sondern „Vielehe“. Darin liegt ein tiefer Unterschied. Viele Völker des Altertums wie der Gegenwart gestatten allerdings bloss ein einziges Eheweib, sind also Monogamen, dennoch herrscht bei ihnen Vielweiberei oder Polygynie. Denn Gesetz und Sitte erlauben dem Manne,nebender einen gesetzmässigen Gattin Sklavinnen als Kebsinnen (Konkubinen) nach Belieben, je nach Reichtum und Stellung zu halten. Die Vielehe, die Polygamie konnte erst mit der Ausbildung des Ehebegriffes aus der Polygynie hervorwachsen; sie ist eine gesetzliche Einrichtung und kann auch verschwinden, ohne die Vielweiberei zu beseitigen. In der That ist letztere auch im Kreise der Monogamen nirgends völlig unterdrückt und lebt unter den mannigfachsten Gestalten fort. Wir lernen somit zwei verschiedene Gattungen der Beweibung kennen, beide auf dem Boden des Patriarchates erwachsen: die „Ehe“ als ein strenge geregeltes Verhältnis, dann das „Kebstum“ oder „Konkubinat“, welches noch lange, nachdem das jüngere Vaterrecht an Stelle des älteren Patriarchates getreten, die ehelichen, gesetzmässigen Verbindungen begleitet. Das Kebstum hängt mit dem Sklavenwesen, mit dem Verhältnisse zwischen Herrschaft und Gesinde zusammen, wie es der starre Eigentumsbegriff erzeugt hatte. Bei aller Knechtung des Weibes spielt, wie sich überall deutlich verfolgen lässt, in die Stellung derEhefraunoch manches Mutterrechtliche hinein. Die Ehefrau ist stets eineFreie, die, wenn auch durch Kauf, nicht ohne Zustimmung ihrer Eltern oder Mundwalte erworben werden kann. Die Sklavin war dagegen, wie der Sklave, ursprünglich die gewaltsam angeeignete Beute; sie blieben dieUnfreien, das willenlose Besitztum ihrer Herren auch dann, als sie später gleichfalls im Wege des Kaufes in deren Eigentum gelangten. Heute noch ist in den sklavenhaltenden Ländern die Mehrzahl der Sklaven, so weit sie nicht schon in der Sklaverei geboren sind, gewaltsam erbeutetes Gut. Ihre Verkäufer, die sie zu Markte bringen, sind mittel- oder unmittelbar ihre Räuber. Das Gesetz untersagt nun die „Ehe“ mit der Unfreien, der Sklavin; den Geschlechtsumgang mit ihr wehrt es aber nicht, denn derHerr kann sein Gut beliebig benutzen. Das ist sein Recht. Für unser Gefühl hat es etwas unwürdiges, dass der Herr auch Herr des Leibes seiner Sklavin ist, aber nicht für das Altertum oder die Völker des Patriarchats, da dort auch das freie Mädchen kein Recht hat, sich den Gatten zu wählen.
Überall wo neben der oder den gesetzmässigen Gattinnen noch Kebsinnen, Nebenfrauen geduldet sind, glänzt die eheliche Gemeinschaft nicht so wie bei uns im Lichte eines von der Natur vorgezeichneten Veredlungsweges für den Menschen, was ihr auch thatsächlich nicht „durch die Natur vorgezeichnet“ ist, sondern wozu unsere Gesittung sie zu gestalten strebt. Sie erscheint vielmehr als ein letzterNaturzweck, um Kinder zu bekommen und die Familie fortzupflanzen, woran dann sehr häufig Ahnendienst sich schliesst. So fassten die Ehe auf nicht bloss die Juden, Hindu, Griechen und Römer des Altertums, sondern heute noch die Chinesen und die Völker des Islâms. Bleibt der Zweck der Ehe unerfüllt, d. h. bleibt die Ehefrau kinderlos, so müssen Kebsweiber aus Kriegsgefangenen oder Haussklavinnen den unerlässlichen Familiennachwuchs liefern, besonders bei solchen Völkern, welche das patriarchalische Geschlechterwesen in Verehrung halten. Daher darf man sich durch vorgebliche Monogamie nicht in die Irre führen lassen.
Über die Stellung des weiblichen Geschlechtes imalten Ägyptenliegen leider widersprechende Nachrichten der alten Schriftsteller vor.Herodotsagt, in Ägypten habe jeder nureineFrau gehabt,Diodordagegen, den Ägyptern sei mit Ausnahme der Priester erlaubt gewesen, so viel Frauen zu nehmen, als ihnen beliebte. In den Grabgewölben der vierten und fünften Dynastie tritt uns die Frau zum erstenmale leibhaftig in der Weltgeschichte entgegen. Sie genoss dort eine bevorzugte Stellung, welche im ganzen Altertum ihresgleichen nicht aufweist und wohl noch als ein Erbstück aus der älteren mutterrechtlichen Zeit zu betrachten ist, worauf ja auch die religiös empfohlenen Geschwisterehen sowie die wichtige Rolle hindeuten, welche der Schwester der Pharaonen zukam. Die Frau hatte nicht nur die unbedingte Herrschaft im Hause — „Herrin des Hauses“ ist der offizielle Titel der Ehegattin — sondern sie bewegte sich auch mit voller Freiheit im öffentlichen Leben. Ihre volle Berechtigung mit den Männern wird hinlänglich daraus ersichtlich, dass sie zur höchsten Würde auf Erden, zum Königtume gelangen konnte. Freilich sind es bloss solche Frauen der Grossen, auf die sich unser Wissen von jener Zeit bezieht; wie es um die grosse Menge stand, ist weniger klar. Nach mancherlei Fingerzeigen, welche die Denkmäler enthalten, wird man indes sich nicht weit von der Wahrheit entfernen, wenn man schon im alten Pharaonenreiche ähnliche Verhältnisse voraussetzt, wie das Mannesrecht sie in den morgenländischen Despotien und Familien von heute ausgebildet hat. Dass die Ägypterinnen sich dabei besonders unglücklich gefühlt hätten, wird nirgends gesagt und deshalb auch schwerlich der Fall gewesen sein. Hatten die Ägypter, wie wenigstens die Denkmäler lehren, eine rechtmässige und bevorzugte Gattin, welche demselben Stande und derselben Kaste entsprossen war, so gab es doch Nebenfrauen, wenn auch stets die Denkmäler sie als „Sklavinnen“ bezeichnen. In der Glanzepoche der achtzehnten und neunzehnten Dynastie, also in der Zeit vom siebzehnten bis zwölften Jahrhundert, bekamen die hohen Herren vollends Geschmack und Vorliebe für die schmucken und wohlgestalteten syrischen und sonstigen Sklavinnen, die zu Markte gebracht wurden, und kauften sie, während sie ihre eigenen Frauen vernachlässigten oder gar darben liessen. Ein Papyrus im Museum zu Leyden schildert solche Zustände mit den Worten: „Gold, Silber und allerlei Geschmeide wird verschwendet an den Hals von Sklavinnen, und die einheimischen Ehefrauen klagen und sagen: o, hätten wir doch nur zu essen für uns!“ Und an einer anderen Stelle sagt er: „In schwellenden Sänften, in denen man die Glieder angenehm hinstrecken kann, lassen sich die Zuhälterinnen herumtragen; ihr Herz ist gehobener Stimmung und Jubelruf ertönt auf ihren Wegen.“ Das erinnert stark an die hellenische Hetärenwirtschaft, von der noch die Rede sein wird. Aus weitaus jüngerer Zeit sind zahllose Urkunden erhalten, die teils griechisch, teils demotisch geschrieben sind. Es ist aber zweifellos, dass die Bestimmungen, welche Heiratsverträge aus der Ptolemäerzeit enthalten, bei dem konservativen Charakter von Land und Volk in Ägypten ohne wesentliche Unterschiede auch in früheren Zeiten Geltung hatten. Aus ihnen geht hervor, dass die Ehe keinerlei religiöse Bedeutung besass, womit auch ihre Unauflöslichkeit fällt. So lautet die stehende Formel eines Ehepaktes: „Ich habe Dich zur Gemahlin gemacht und Dir so und so viel Shekel als Hochzeitsgeschenk gegeben. Ein Jahr hindurch wirst Du so und so viel Getreide und Öl zu Deiner Ernährung erhalten. Dein und mein ältester Sohn wird der Herr der Gesamtheit meiner Güter sein. Ich werde Dich als Frau einsetzen. Wenn ich Dich aber verstossen und ein anderes Weib nehmen sollte, so werde ich Dir so und so viel Shekel geben und dazu noch Dein Hochzeitsgeschenk.“ Hierauf wird die Ausstattung, welche die Frau mitbekommen hat, genau verzeichnet und zum Schlusse heisst es: „Ich habe diese Güter von Dir erhalten, mein Herz ist damit zufrieden; wenn Du bleibst, so bleibst Du mit ihnen; gehst Du weg, so nimmst Du sie mit.“ Wie aus dem Wortlaute der Urkunde zu entnehmen ist, hat es also in Ägypten in der That ein Probejahr vor der Heirat gegeben, der älteste Sohn allemal erbte das Eigentum des Vaters, wogegen alles, was die Mutter ins Haus brachte, unter die übrigen Kinder verteilt wurde; dadurch war eine seltene Beständigkeit der Verhältnisse gesichert.[782]
Im Patriarchate ist für die Romantik der Liebe noch kein Platz, das Praktische allein, daneben die sinnliche Veranlagung der Völker waltet vor und entscheidet auch über Einzel- oder Vielehe. Von einer theoretisch-ethischen Auffassung ist noch keine Spur. Dies zeigt sich unter andern in den Familienverhältnissen derHebräer. Bei ihrem Eintritte in die Geschichte war das Patriarchat schon ausgebildet, nur wenige Spuren weisen auf die mutterrechtliche Vergangenheit. Das Weib ist des Mannes gekauftes Eigentum. Daher leben die Reichen und Mächtigen in Polygamie; für diese ist dieselbe mit ein Mittel, sich Reichtum und Ansehen zu verschaffen und zu erhalten, indem sie sich mitmöglichst vielen einflussreichen Familien verschwägern, während der gemeine Mann sich gewöhnlich miteinerFrau begnügt oder etwa daneben ein Kebsweib hat. Die israelitische, meist volksfremde Sklavin, welche immer die Kebsin des Hausherrn oder eines seiner Söhne ist, wird’amagenannt. Es ist dies ein Wort uralter Bildung, welches in anderen semitischen Sprachen wiederkehrt, woraus zu schliessen ist, dass diese Sitte schon vor der Trennung der semitischen Völker bestand.[783]Der alternden kinderlosen Frau wurde es zum Lobe angerechnet, wenn sie dem Gatten eine Sklavin als Beischläferin zuführte. Doch hat sich aus uralter Zeit beim israelitischen Viehzüchter wie Bauer die Sitte erhalten, zwei Gattinnen zu nehmen[784]und bei den in Persien lebenden Juden ist die Polygamie heute noch zulässig.[785]In der Genesis ist zwar der Grundsatz der Monogamie ganz bestimmt ausgesprochen, so dass man das Verbot der Vielweiberei auch im mosaischen Gesetze zu finden erwarten sollte. Dieses aber schweigt darüber, und so war denn Polygamie geduldet und als erlaubt im Gesetze vorausgesetzt.[786]Es erklärt sich dies wohl daraus, dass die Genesis in ihrer heutigen Gestalt erst sehr spät, zu einer Zeit, als die monogamen Ideen schon die Oberhand gewannen, ihre endgültige Abfassung erhalten hat. Dabei darf man nicht vergessen, dass die Israeliten in ihren heiligen Büchern als ein zur Fleischeslust geneigtes Volk geschildert werden, welches derselben keine Schranken zog. In ältester Zeit waren die Ehen mit Fremden noch sehr allgemein. Von den Patriarchen der Sagenzeit und von Mose wird erzählt, dass sie Ausländerinnen zu Weibern nahmen; in der Richterzeit war die Vermengung zwischen Hebräern und Kanaaniten die herrschende Regel; ja man verteilte sogar Mädchen der Besiegten als Beute.[787]Die Aufnahme des Verbots fremder Ehen in das Gesetz stammt wohl erst aus der Zeit des zweitenTempels.[788]Jüngerer Zeit gehört auch das Verbot der Ehe zwischen nahen Verwandten. In vorgeschichtlicher Zeit scheint die Ehe zwischen Halbgeschwistern üblich gewesen zu sein, und auch später noch suchte sich der junge Israelit seine Braut unter den Töchtern seiner Agnaten, wie bei den Arabern war der Vetter der gewiesene Bräutigam seiner Base.[789]Durch das Gesetz verboten waren nicht nur die Ehen zwischen Verwandten ersten Grades, sondern auch mit der Stiefmutter, der Schwiegermutter, der Muhme, der Witwe des Vatersbruders, der Schwiegertochter und der Schwägerin, sowie mit angeheirateten Töchtern und Schwestern. Wie überall im Patriarchate war das Verhältnis zwischen Mann und Weib im ethischen Sinne ein sehr loses. Das Gewohnheitsrecht erheischte, dass der Mann die Frau zu kleiden, zu ernähren und ihr die eheliche Pflicht zu gewähren habe. Darin besteht die eheliche Treue des Mannes. Thut er dies, so mag er im übrigen Weiber nehmen und ausserehelichen Umgang mit Frauen pflegen, so viel ihm gefällt, die Ehefrau hat kein Recht, sich hierdurch beschwert zu fühlen. Aus dem Umstande, dass die Frau ein Besitz des Mannes ist, erklären sich die israelitischen Vorstellungen vom Ehebruch, wie die Rechtsanschauungen über Deflorierung einer Jungfrau und vor allem, dass das Weib vom Manne nach freiem Belieben entlassen werden kann. Ehebruch scheint bei beiden Schuldigen durch die altsemitische Todesstrafe der Steinigung geahndet worden zu sein, vorausgesetzt, dass der beschädigte Ehemann klagte und nicht selbst Rache nahm oder schwieg oder sich für das erlittene Unrecht entschädigen liess. Deflorierung einer Jungfrau, für welche von einem andern derMohârbereits erlegt worden, ist Ehebruch; ist sie unverlobt, so bedeutet dieselbe eine Schädigung ihres Vaters, beziehungsweise ihrer Familie. Verzichtet diese darauf den Schimpf zu rächen, so hat sie sich zufrieden zu geben, wenn der Schuldige den Mohâr zahlt, welchen er im Falle einer Heimführung des betreffenden Mädchens hätte zahlen müssen. Durch die Entlassung aus der Ehe aber geschieht dem Weibekein Unrecht, denn dieselbe bedeutet nur einen Verzicht des Mannes auf ein durch Zahlung des Mohâr erworbenes Recht. Die Frau tritt durch die Entlassung in ihre Familie zurück, und diese erhält das Recht, sie von neuem zu verheiraten.[790]Die altisraelitische Familie war eine auf Ahnenverehrung beruhende Kultgenossenschaft, wie sie unter dem Patriarchate sich zu entwickeln pflegt. Das Erbrecht ist deshalb ein solches der Agnaten und hat diesen Charakter niemals völlig verloren. Erbe ist im alten Israel nur der Sohn, nicht die Tochter. Im gleichen Verhältnisse steht natürlich der Bruder zur verheirateten Schwester, der Oheim und Neffe zur verheirateten Nichte und Muhme, auch die Witwe vermag den Ehegatten nicht zu beerben. Übrigens verrät auch die hebräische Sprache deutlich, dass das israelitische Erbrecht ein solches der Agnation gewesen sei und dass nur Agnaten als Verwandte im eigentlichen Sinne gegolten haben. Nur für die Agnaten als Verwandte eines Mannes hat die Sprache einen zusammenfassenden Ausdruck; sie sind seine „Brüder“ (ʾahîm) oder „Oheime“ (ʿammîm). Ferner hat die Sprache zwar einen Ausdruck für Vaters Bruder und Schwester gebildet — sie sind des Mannes „Freund“ (Dôd) und „Freundin“, und der erstere Ausdruck wird nebenBen dôdauch für den Vatersbrudersohn angewendet —, aber während so Ausdrücke fürPatruus,Patruelis,Amitavorhanden sind, müssen die BegriffeAvunculusundMaterteradurch Umschreibungen ausgedrückt werden.[791]
Der Gelehrte, dem die vorstehenden Ausführungen entlehnt sind, ProfessorStade, ist der Meinung, dass die Formen des altisraelitischen oder eigentlich des altsemitischen Familienlebens von denselben Gedanken erzeugt worden sind, wie die des altitalischen, altgriechischen und indischen, von welchenFustel de Coulangesdargethan hat, dass sie eine Kultgenossenschaft gewesen, zusammengehalten durch das Einigungsband des Kultes des Ahnen der Familie, dessen Stätte der Hausaltar, dessen Priester der Vater und Hausherr ist, und dass aus diesem Kulte sich das älteste Rechtdieser Völker erklärt. Nur in demeinenPunkte weicht, und mit Recht, der deutsche von dem französischen Forscher ab, dass er nicht wie dieser meint, die Verehrung eines Ahnen müsse auch die wirkliche gemeinsame Abstammung von demselben verbürgen. Beide irren aber sicherlich darin, dass der Ahnenkult bei der Bildung der FamilietreibenderFaktor gewesen sei. Die patriarchalische Familie stellt sich allerdings als eine Kultgenossenschaft dar, die in Altisrael wie in Altrom ihren sichtbaren Ausdruck in einer gemeinsamen Grabstätte besitzt; von der Bestattung in diesem Grabe ist dann die Zulassung der entschlafenen Seele unter die in der Unterwelt weilenden Familienmitglieder abhängig. In diese Kultgenossenschaft treten die Frauen durch die Heirat ein; sie entsagen dem häuslichen Kulte ihrer eigenen Familie, um an jenem des Gatten nunmehr teilzunehmen; nurihreKinder sind gesetzlich anerkannte (legitim), nicht auch jene der Kebsin, welche nicht durch das Band der Ehe Anteil am Kulte des Mannes gewonnen hat. Allein der auf Ahnendienst beruhende Kult kann unmöglich bei derBildungder Familie schon ein treibender Faktor gewesen sein. Der Natur der Dinge gemäss kann er erst im Schosse der patriarchalisch geordneten Familie entstanden sein. Verehrung der Abgeschiedenen lebt zwar heute noch bei den meisten Naturvölkern fort,Julius Lipperthat aber sehr wohlgethan, diese in systemloser Geisterfurcht wurzelnden Regungen als „Seelenkult“ vom „Ahnendienst“ scharf zu unterscheiden. Auch die aus slavischen Mythologieen im slavischen Märchenschatze erhaltene „Ahnenmutter“ hat mit dem Ahnenkulte nichts gemein, so wenig wie die deutschen Ahnenmütter Holda, Berchta und Frau Gode, welche alle aus älterer, mutterrechtlicher Zeit herüberragen. Es sind durchaus mythologische Wesen, die mit der Familie als solcher in keinerlei Zusammenhang stehen, Gestalten, welche durch die männliche Götterwelt des Patriarchats in den Hintergrund geschoben wurden. Ahnendienst d. h. ein Kult der Vorfahren konnte nur dort sich entwickeln, wo die Erinnerung an diese Vorfahren lebendig blieb, und dies konnte wiederum erst dann geschehen, als die Familie ein festes Gefüge erhalten hatte. Dies bewirkte aber die Stammesherrschaft, das Patriarchat. In der losen Geschlechtsgenossenschaft des Mutterrechts hätte ein Ahnendienst niemals aufkommen können. Dagegen stellt dieser sich stets ein, wo strenge Vaterherrschaft die Grundlage der Familie geworden. Nicht bloss Juden, Hindu, Griechen und Römer, auch die weizengelben Söhne des himmlischen Reiches huldigen dem Ahnenkulte, und bei ihnen allen stellt sich die Familie als eine Kultgenossenschaft dar. Gewiss hat dieser Kult, nachdem er einmal Wurzel gefasst, seine Wechselwirkung auf die Gestaltung des Familienlebens nicht verfehlt. Wesentlich hat er den Wunsch nach dem Bestande, nach der Fortdauer der Familie befestigt, und ihm entquellen zumeist die dahin abzielenden Einrichtungen: insbesondere das Verlangen nach Söhnen, welche den Kult des Vaters fortsetzen möchten. Wenn in Altisrael dies Pflicht des nächsten männlichen Verwandten ist, wenn in Ermangelung von Söhnen der Sklave den Hausherrn beerbt, weil er der letzte Träger des Familienkultes ist, so darf man darin zwar eine Zugehörigkeit zum Kulte, wohl aber auch eine direkte Wirkung des Patriarchats erblicken, welches die weibliche Nachfolge ausschliesst. Dem Kult ist stets nur die Aufgabe zugefallen, zu heiligen, was sich längst in die allgemeinen Anschauungen eingelebt hatte und daher unvermerkt zum Sittengesetz geworden war. Nur so darf man es verstehen, wenn das Übergewicht des Hausvaters über alle Glieder der Familie aus seiner Würde als Herr und Bewahrer des ererbten Kultes hergeleitet wird, wenn von dessen richtiger Fortsetzung Gedeihen und Wachstum der ganzen Familie abhängen, während dessen Vernachlässigung den Zorn der Gottheit auf sie herabzieht.[792]Nicht der Ahnendienst hat, wieFustel de Coulangeswill, die Familie geschaffen; er ist vielmehr selbst ein Erzeugnis des Patriarchats.
Der nämliche Geist wie in Altisrael durchweht heute noch, — ich erwähnte es schon — das Familienleben derChinesen. Aus ihrer nomadischen, altersgrauen Vorzeit haben sie Patriarchat und Ahnendienst bewahrt und bewiesen, dass sie mit einer sehr verfeinerten Gesittung vereinbar seien. Die Scheu vor Ehenzwischen Blutsverwandten geht bei ihnen so weit, dass sie nur Frauen nehmen, die einen anderen Familiennamen führen. Diese Familiennamen reichen hinauf in ein ehrwürdiges Altertum. Während in Europa selbst Dynastien ihre Ahnherren urkundlich höchstens ein Jahrtausend zurückverfolgen können, leben in China noch Nachkommen des Kung-fu-tse, die nicht bloss ihren Stammbaum auf diesen Moralphilosophen zurückführen, sondern auch beweisen können, dass ihr Ahnherr selbst wieder seinen Familiennamen schon 1121 v. Chr. nachweisen konnte. So erklärt sich der Sinn der spöttischen Frage, welche Chinesen an europäische Fremdlinge richten: „Habt ihr auch Familiennamen?“, nämlich so altbeglaubigte wie wir. Ganz im Sinne des Patriarchates ist der Zweck der Ehe, der Familie Kinder zuzuführen, um die Eltern zu ehren und den Ahnenkultus fortzusetzen. Die Ehe ist daher ausschliesslich eine Familieneinrichtung, und nur dann wird eine solche als blühend und glücklich betrachtet, wenn sie recht zahlreich ist. Deshalb verheiratet man sich sehr jung, meist schon vor dem zwanzigsten Jahre, in allen Provinzen des Reiches. Die Heiraten werden durch Ehevermittler — Böswillige nennen sie „Kuppler“ — geschäftsmässig zu Stande gebracht, und die Braut sieht ihren zukünftigen Gatten in der Regel erst am Tage der Vermählung zum erstenmale. Dass „Hofmachen“ eine den Chinesen unbekannte Pflicht sei, giebt GeneralTscheng-ki-Tongselbst zu,[793]und die Heirat besiegelt keine Herzensneigung. Aber die Heirat selbst gilt als das vornehmste, gewichtigste Ereignis im menschlichen Leben, da erst durch sie der Jüngling gewissermassen zum Manne gesprochen und als solcher im gesellschaftlichen Leben gültig wird. Den alten Junggesellen und die alte Jungfer kennt China nicht. In der Regel werden, ganz im patriarchalischen Geiste, die Verbindungen zwischen Familien von gleicher gesellschaftlicher Stellung geschlossen. Ungleiche Ehen bilden die Ausnahme. Bei der Unterzeichnung der Eheverträge vertreten die Familienhäupter die Stelle der europäischen Standesbeamten und Notare. Eine „Trauung“ in unserem Sinne giebt es nicht. DieEhe gilt als reine Privathandlung, an der sich weder Standesamt noch Priester beteiligen. Die einfachen, dabei beobachteten Zeremonieen tragen weder einen religiösen, noch einen zivilen Charakter. Es findet weder eine kirchliche Weihe, noch ein sonstiger religiöser Akt statt. Die einzigen Zeugen des Ehebündnisses sind die Familie und die Freunde.
Die chinesische Familie ist nachTscheng-ki-Tongeine Art Teilhabergenossenschaft, in welcher die Güter gewöhnlich in gemeinsamem Besitz sind und deren Mitglieder, solidarisch für einander haftbar, sich gegenseitig zu unterstützen haben. An dem gemeinsamen Vermögen haben alle männlichen Mitglieder das gleiche Anrecht, die weiblichen sind aber davon durchaus ausgeschlossen. Die Gewalt ruht bei dem Ältesten, dem Hausvater, dem die Verrichtungen eines Regierungsoberhauptes zukommen. Jedermann trägt das Seinige bei, alle Eingänge fliessen in eine gemeinschaftliche Kasse, und feste Satzungen bestimmen Rechte und Pflichten eines Jeden. Der Unterhalt der Greise, die Erziehung der Kinder, die Unterstützung der Hilfsbedürftigen, die den Jünglingen nach ihren Prüfungen zu gewährenden Preise, die Aussteuer der in die Ehe tretenden Mädchen — alles ist vorhergesehen, alles im vorhinein geregelt. In diesem so geordneten Familienwesen ist die väterliche Gewalt, diepatria potestas, wie im alten Rom, Rechtsregel. Es giebt kein Gesetz, welches die Machtvollkommenheit der elterlichen Gewalt über ihre Kinder einschränken möchte. Die Eltern dürfen ihre Kinder sogar verkaufen, oder an Gläubiger verpfänden. Missratene, unverbesserliche Kinder werden, wie MissionärLörcherversichert, getötet oder durch Verstümmelung unschädlich gemacht. Wie die alten Israeliten haben die Chinesen über ihre Töchter ein noch ausgedehnteres Verfügungsrecht als über ihre Söhne. Allerdings beruht die Annahme, dass ein grosser Teil der neugebornen Mädchen der weitverbreiteten Gepflogenheit des Kindermordes zum Opfer falle, auf starker Übertreibung, wieGilesundGrayübereinstimmend bezeugen. In Anbetracht der enormen Bevölkerungszahl, sagt letzterer, sind die Fälle von Mädchenmord gar nicht so schrecklich zahlreich, als es nach gewissen Autoren den Anscheinhat.[794]In Wirklichkeit lieben chinesische Eltern alle ihre Kinder ebenso sehr, wie die Menschen in anderen gesitteten Ländern, in denen man Knaben ebenso sehnsüchtig herbeiwünscht, um die Familie vor dem Aussterben zu bewahren. Allerdings ist der grössere Wert des Knaben vor dem Mädchen bei den Chinesen vielleicht stärker ausgeprägt,[795]und dazu trägt nicht wenig die Ansicht bei, dass die Manen der Abgeschiedenen durch Huldigungen seitens ihrer männlichen Nachkommen glücklich werden. Nur die Söhne erweisen den toten Eltern alle vorgeschriebenen Ehren und wenden sich im Gebete an die „Ahnentafeln“; den Töchtern kommt derlei nicht zu. Ist dies auch in der Lehre des Kung-fu-tse über kindliche Pietät begründet, so geht daraus doch nur hervor, dass der chinesische Moralist selbst schon inmitten des ausgebildeten Vaterrechts stand und lehrte, welches letztere, wie wir wissen, überall Wert und Würde des Weibes herabdrückte.
Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die gemeiniglich recht falsch beurteilte Stellung der Frau in China eine gesellschaftliche Geltung besitzt, wie kaum irgendwo im Morgenlande. GeneralTscheng-ki-Tongversichert in allem Ernste, die Frau sei in China ebenso glücklich, wie in Europa.[796]Sie geht aus, lässt sich spazieren tragen in ihrer Sänfte und hat nicht einmal einen Schleier, um sich gegen unbescheidene Blicke zu schützen, ja die Ehe verleiht ihr sämtliche Vorrechte ihres Gatten und sie darf sogar die Uniform seines Ranges tragen. Überschreitet man die Schwelle des Hauses, so betritt man ihr Reich, in welchem sie ein so massgebendes Ansehen geniesst, wie sich dessen die europäischen Frauen kaum rühmen dürfen.[797]Und der EngländerGilesfindet, dass die Frauen der ärmeren Klassen in China zwar hart arbeiten müssen, aber nicht mehr als eine Frau gleichen Standes in anderen Ländern.[798]Auch sei Misshandlung der Frauen unbekannt, obwohl die Macht über Leben und Tod unter gewissenUmständen in der Hand des Gatten liegt, und eine Frau mit hundert Schlägen bestraft werden kann, wenn sie die Hand gegen ihren Mann erhebt. Im allgemeinen werden die Weiber sehr gut von ihren Männern behandelt, die sie nicht selten mit ebenso scharfer Zunge zu beherrschen wissen, wie nur eine Xantippe des Westens.[799]Die Ehe ist unauflöslich, nicht vom gesetzlichen Standpunkte, sondern von dem Gesichtspunkte der Achtung, welche man der Familie und besonders den Eltern schuldig ist. Allerdings giebt es zwei Fälle von Ehescheidung, welche wiederum enge mit den patriarchalischen Anschauungen verflochten sind. Sie bestehen in dem bis zur Beschimpfung getriebenen Ungehorsam gegen die Eltern des einen oder des anderen Gatten, dann in der, bei einem durch das Gesetz bestimmten Alter, festgestellten Unfruchtbarkeit.[800]Letztere, versichertTscheng-ki-Tong, bilde den einzigen ernsthaften Scheidungsfall, allein selbst dann mache der Gatte keinen Gebrauch von seinem gesetzlichen Rechte, weil die Ehescheidung zwar durch das Gesetz gestattet, durch das Herkommen aber verurteilt, ganz besonders aber in den Kreisen der Aristokratie verachtet werde. Es scheint, dass der chinesische General bei seinen Schilderungen hauptsächlich die Sitten der höheren Kreise im Auge hat, denn wenn er sagt, dass die Ehescheidung in den arbeitenden Klassen nur selten vorkomme, so steht demJohn Henry GraysZeugniss gegenüber, wonach die seit undenklichen Zeiten zu Recht bestehenden Ehescheidungsgesetze dem Manne Handhaben bieten, sich seiner Frau auf leichte Art zu entledigen, während es — wie in Altisrael und überhaupt im ganzen Bereiche des Patriarchats — den Frauen nicht oder nur sehr schwer möglich ist, die Männer, und seien dieselben noch so strafwürdig, behufs Erlangung einer Scheidung vor Gericht zu bringen. Die Scheidungsgründe, die der Gatte geltend machen kann, sind: Unverträglichkeit, Dieberei, Flucht, Ungehorsam, Unzucht, Trunksucht, wozu in neuerer Zeit auch Opiumrauchen gezählt zu werden scheint, Ehebruch, Beflecktheitdes Vorlebens, Pflichtvergessenheit gegenüber dem Gatten und den Schwiegereltern. Und die Leichtigkeit, mit der die Chinesen ihre Weiber auf Grund dieser zahlreichen und elastischen Ehetrennungsursachen loswerden können, wird nicht vermindert durch das sehr einfache Verfahren, durch das die Scheidung herbeigeführt wird.[801]Der schwerstwiegende aller Scheidungsgründe ist natürlich der Ehebruch. Schon auf den blossen Verdacht einer Untreue hin — und wäre derselbe in Wirklichkeit noch so unbegründet — behandeln chinesische Gatten ihre Weiber oft recht grausam. Das Gesetz gestattet dem Manne, der sein ehebrecherisches Weib auf frischer That ertappt, die beiden Schuldigen zu töten; er muss aberbeideumbringen, wenn er sich nicht gerichtlichen Verfolgungen aussetzen will. Viel häufiger begnügt sich aber der beleidigte Gatte damit, das schuldige Paar eingesperrt zu halten, bis der Ehestörer ein mehr oder minder hohes Lösegeld erlegt.[802]Überall in der Zeiten Lauf ist des Gesetzes ursprüngliche Schärfe milderer Übung gewichen; doch bleibt jene massgebend für das eigentliche Verhältnis der Geschlechter im Patriarchate. Ganz im Einklange mit den diese Familienordnung beherrschenden Anschauungen gehört es in China keineswegs zum guten Tone, dass Witwen sich wieder verheiraten, und in den besseren Kreisen tritt dieser Fall vielleicht niemals ein. Eine Dame von Rang würde sich durch das Eingehen einer zweiten Ehe einer Strafe von achtzig Stockhieben aussetzen. In den niederen Schichten der Gesellschaft allerdings heiraten viele Witwen aus Armut und Not ein zweites Mal.[803]Mehr als alles andere vielleicht kennzeichnet die Stellung der chinesischen Frau, dass nach dem Tode des Vaters der älteste Sohn bei seinen Geschwistern Vaterstelle vertritt.
GeneralTscheng-ki-Tong, der warme Anwalt seiner heimatlichen Einrichtungen, belehrt uns, dass Monogamie die Grundlage der chinesischen Ehe sei. Das Gesetz bestraft sehr streng eine zweite Heirat, so lange die erste noch gültig ist.[804]Die Thatsacheist richtig; der Chinese hat gesetzlich blosseineEhegattin (Tsi); von jeher aber war ihm das Halten von Nebenfrauen (Tsie) in unbestimmter Anzahl gestattet. So herrscht eigentliche Einweiberei nur in einem Teile Nordchinas, namentlich bei der grossen Mehrheit der Bevölkerung der Provinz Schantung. Aber in den meisten übrigen Provinzen waltet die Vielweiberei vor, und MissionärLörchersagt: „Vielweiberei ist allgemein verbreitet, nur durch Armut beschränkt.“ Also auch hier das nämliche Verhältnis, wie wir es allerwärts im Bereiche des Patriarchates gefunden. Es ist kaum zu bezweifeln, dass im Altertume die Vielweiberei noch viel mehr im Schwange gewesen. Das Konkubinat, sagtTscheng-ki-Tong, ward eingesetzt, damit es dem Manne erspart werde, ausser dem Hause Abenteuer aufzusuchen. Dies ist aber sicher nicht die Ursache dieser Einrichtung gewesen. Der chinesische Schriftsteller verwechselt die Wirkung mit der Ursache. Dass das Konkubinat nach der angedeuteten Richtung, wenn auch nicht mit vollkommenem Erfolge wirke, ist gewiss; sein Entstehen ist aber ursprünglich auch in China auf die im Patriarchate gezeitigten Eigentumsbegriffe zurückzuführen. Der lebhafte Wunsch, recht viele Kinder zu erhalten, war überall eine Hauptursache der Polygynie. Die Kinder der Nebenfrauen vermehrten eben den Besitzstand des Hausvaters. Sehr wahrscheinlich sind die Nebenfrauen auch in China Sklavinnen gewesen; jetzt gehen sie zumeist aus den niedrigeren Schichten der Gesellschaft hervor; sehr häufig sind sie Freudenmädchen, die mit ihren späteren Herren in öffentlichen Häusern bekannt wurden, woraus zugleich hervorgeht, dass die chinesischen Männer trotz Konkubinat Abenteuer ausser Hause aufsuchen. Selbst in den höchsten Kreisen finden sich, wieGrayberichtet, viele dieser Sphäre entnommeneTsie, zumal manche Freudenmädchen die Töchter geachteter Eltern sind. Die erste Frau, die Ehegattin, übt eine gewisse Herrschaft über die Nebenfrauen aus, denen sie die zu verrichtenden Arbeiten anweist. Im übrigen ist der Unterschied zwischen der chinesischen Konkubine und der europäischen „Maitresse“ der, dass erstere anerkannt wird. Sie ist eine Art gesetzliche Geliebte. Manchmal wählt man auch heute noch wirkliche Sklavinnen (Pi) zu Nebenfrauen.Denn China kennt nicht nur die lebenslängliche, sondern auch die erbliche Sklaverei. Es bezeichnet das patriarchalische Verhältnis, dass die Sklaven, wie im alten Rom, als Familienmitglieder betrachtet werden, ja in früherer Zeit sogar die Familiennamen ihrer Herren annahmen. Aber sie haben keine Bürgerrechte, sie sind ein blosser Besitzgegenstand ihrer Herren. Diese können ihre Sklavinnen an andere als Beischläferinnen oder an die Eigentümer öffentlicher Häuser verkaufen oder sie zur Befriedigung ihrer eigenen Gelüste verwenden. Heiratet ein Herr eine seiner Sklavinnen, so verständigt er zuvor seine Freunde und Nachbarn, damit diese ihn am Hochzeitstage besuchen. Die Ehe, sagtGray, wird der Sklavin in solchen Fällen nicht von ihrem Herrn, sondern von dessen Gattin angetragen, und es ist nichts Seltenes, dass eine unfruchtbare Frau, wenn sie eine hübsche oder angenehme Sklavin besitzt, ihren Mann auffordert, dieselbe zur zweiten Frau zu nehmen.[805]Tscheng-ki-Tong, aus dessen Darstellung nicht viel Klarheit zu gewinnen ist, bemerkt, die Konkubine könne nur unter bestimmten Voraussetzungen und mit Zustimmung der gesetzmässigen Gattin in die Familie eintreten, und fügt hinzu: „Die Kinder derselben werden als Kinder der rechtmässigen Frau betrachtet, wenn diese kinderlos ist. Dagegen gelten sie als legitimiert, d. h. sie haben dasselbe Recht wie die ehelichen Kinder, wenn die rechtmässige Frau selbst mit solchen gesegnet ist.“[806]So sieht die „Monogamie“ im chinesischen Patriarchate aus!
Sehr ähnlich liegen die Verhältnisse inJapan. Auch dort strenges Patriarchat, auch dort Monogamie und daneben — ausgedehnte Vielweiberei. Der Japaner besitzt bloss eine rechtmässige Ehegattin (O’ Kamisa), aber Vielweiberei war im alten Japan eine weitverbreitete Sitte.Jyeyasuspricht in seinen Gesetzen dem Mikado das Recht zu, sich ein Dutzend Nebenfrauen zu nehmen, den Daimio und Hatamoto gewährte er acht und den gewöhnlichen Samurai zwei Kebsinnen. ProfessorReinbemerkt, dass diese nur in seltenen Fällen davon Gebrauch machten, und danngeschah es wohl, dass die früh alternde Frau selbst dem Manne eine Nebenfrau zugeführt habe.[807]BeiBousquetundDalmas[808]liest man aber, dass die Sitte Konkubinen (Mekake) zu halten, allgemein sei. Je nach den Vermögensumständen führt die Frau dem Gatten nach einander eine oder zwei Mekake zu.[809]Auch ein Leitartikel des japanischen Blattes „Mai Nitschi Schimbun“ vom Jahre 1879 behandelt das Konkubinat als eine ganz allgemeine Einrichtung. Die Nebenweiber waren seit alten Zeiten gesetzlich als Verwandte zweiter Klasse anerkannt, und im Jahre 1879 war dieses Gesetz noch in Geltung. Ungeachtet der Unterscheidung von „Gattin“ und „Konkubine“ — sagt das erwähnte Blatt, welches die Aufhebung des Konkubinats befürwortet — sind beide doch wesentlich gleich, und derjenige, welcher ausser seiner Frau noch ein Nebenweib hat, ist nichts mehr und nichts weniger als ein Anhänger und Ausüber der Vielweiberei.Bousquetbestätigt, dass die Stellung der Mekake jener der Ehegattin, mit der sie gewöhnlich im besten Einvernehmen leben, völlig gleich sei. Sie nehmen Anteil an allen Festlichkeiten, sind bei allen Besuchen[810]und ihre Kinder geniessen gleiche Rechte, wie solche aus der gesetzlichen Ehe. Diese war bis 1870, wie in China, lediglich ein bürgerlicher Akt, welchem eine feierliche, bindende Verlobung gewöhnlich voranging. Sie ward und wird durch einen Heiratsvermittler (Nakôdo) von beiden Eltern und häufig schon über die kleinen Kinder beschlossen. Die Mädchen heiraten frühestens mit zwölf, die Jünglinge mit fünfzehn Jahren,[811]obgleich das Gesetz dreizehn und sechzehn Jahre verlangte.[812]Niemand durfte ausser seinem Stande heiraten. Der Mann hatte das Recht über die Person und das Eigentum seiner Gattin, ihm ist das besprochene Konkubinat gestattet, während er den Ehebruch seiner Frau mitdem Tode bestrafen durfte. In sieben Fällen stand ihm das Recht der Scheidung zu, das er einfach durch Zurücksendung der Frau zu ihren Eltern ausübte. Das Weib muss als Mädchen dem Vater, als Gattin dem Manne, als Witwe dem ältesten Sohne sklavisch gehorchen. Die japanische Frau ist die erste Dienerin des Hauses. Mann und Frau nehmen keine gemeinsamen Mahlzeiten, noch bewegen sie sich zusammen im öffentlichen Leben, wenigstens nicht solche aus den höheren Ständen. Im Hause aber ist sie die Herrin des Innern, geniesst das allgemeine Ansehen und steht auch über den Mekake und deren Kindern. Was diese anbelangt, so hat der japanische Hausvater, wie derPater familiasim alten Rom, unbeschränkte Macht über deren Person und Eigentum. Er kann den ältesten Sohn enterben; Mädchen erben ohnehin nicht. Ihre Jungfrauschaft ist aber ein Schatz, welcher vor der Ehe dem Vater, nach derselben dem Gatten gehört; es heisst den Besitzer bestehlen, wenn man dieselbe ohne seine Einwilligung raubt.Mitseiner Einwilligung wird das Nämliche dagegen eine lobenswerte Handlung. Japanische Eltern verhandeln daher in der Not ihre Töchter, ohne dass die Gesetze Einsprache erheben.[813]Auf diesem Wege gelangen die meisten Insassinnen derYoshiwara(Freudenfelder) an diese Orte; nach dem Willen ihrer Eltern oder nächsten Verwandten werden sie meist schon in zarter Jugend an die Besitzer dieser öffentlichen Häuser verhandelt,[814]und vergeblich hat man versucht, solche Verträge ungültig zu erklären; die Sitte hat sich bisher als die stärkere behauptet.[815]Die Bewohnerinnen der Yoshiwara werden auch nicht verachtet, finden vielmehr nicht selten leichte Gelegenheit sich zu verheiraten.[816]GrafDalmasbringt diesen Schacher mit der weitverbreiteten und ungemein leichten Kindesannahme (Adoption, japanisch:MoraikkooderYoshi-ni naru) in Zusammenhang. Arme Eltern überlassen ihre Kinder, um sich ihrer zu entledigen, einem Freunde oder auch einem Fremden. Angenommene Kinder sind unzählig in Japan;man zieht sie auf und lässt sie arbeiten bis zur Zeit der Reife, um sie dann zu verkaufen oder auf andere gewinnbringende Weise auszubeuten.[817]Wo kein Sohn in der Familie ist, wird gleichfalls ein solcher angenommen. Diese Sitte der Kindesannahme ist eine sehr alte und hatte zwei Zwecke: einen materiellen und einen religiösen. Ersterer bestand darin, der Familie die erblichen Rechte zu sichern, welche an Kriegsdienste oder wenigstens die Möglichkeit, solche leisten zu können, gebunden waren, der andere aber darin, die Fortdauer der den Vorfahren bestimmten Opfer zu sichern. Wie in China, gab und giebt es deshalb wegen des Ahnendienstes kaum ein grösseres Unglück für den Familienvater, als keinen Sohn zu haben.[818]
Aus dieser skizzenhaften Überschau der im Rahmen des Patriarchats bei einigen der hervorragendsten Kulturvölker in Vergangenheit und Gegenwart auftretenden Erscheinungen erhellt wohl zur Genüge dessen eigentliches Wesen. Ist es da zu verwundern, dass strenge Einweiberei (Monogynie), d. h. der Verkehr des Mannes mit einem einzigen Weibe, überhaupt als sittliches Gebot noch nirgends zu finden, dass Einzelehe (Monogamie), d. h. die Beschränkung auf eine einzige „Gattin“, selbst dort, wo dies die Regel, lediglich die Wirkung ökonomischer Verhältnisse, nicht aber der Ausfluss einer geläuterten sittlichen Anschauung ist? Absichtlich habe ich aus den vorstehenden Betrachtungen den Kreis der eigentlichen Monogamen ausgeschieden: die alten Arier, Hellenen, Römer und Germanen, aus welchen die höchstgestiegenen Nationen unserer Tage hervorgewachsen sind. An späterer Stelle wird der Leser auch diese kennen lernen. Hier ist zunächst noch der grossen Gruppe jener Völker zu gedenken, Völker zwar verschiedener Abstammung, um welche jedoch ein gemeinsamer religiöser Glaube, derIslâm, das vereinigende Band geschlungen, ihnen allen, gleichviel ob semitischer, indogermanischer oder turktatarischer Zunge, einen gemeinsamen Stempel aufprägend. Weitaus der grösste Teil der hierher gehörigen Völker stammen vonWanderhirten, ja stehen heute noch auf der Nomadenstufe. Bei allen aber herrscht die patriarchalische Familienform und fusst auf der Grundlage der Vielweiberei. Wie diese Familienform sich bei ihnen gestaltet hat, soll der nächste Abschnitt zur Darstellung bringen. Vorweg sei bloss darauf hingewiesen, wie die kulturgeschichtlich bedeutendste Wirkung des Islâm unzweifelhaft darin bestand, dass er die Vielweiberei und darin wieder die Vielehe, die Polygamie, zueiner eigentlichen, staatsrechtlich ausgebildeten Satzungerhob. Es wird am Platze sein, an die Thatsache und deren Folgen einige erläuternde Bemerkungen zu knüpfen.
Zur Zeit als der Islâm unter den Beduinen Arabiens ins Leben trat, war Vielweiberei eine dem damaligen Zustande des Volkslebens und der Gesellschaft durchaus angemessene Einrichtung. Es ist nämlich leicht zu erkennen, dass in jener Periode des Volkslebens, als noch die Stammesbildung vorherrschte, als jeder Stamm, jede Familie sich im Zustande der Notwehr gegen alle übrigen befinden musste, alles davon abhing, dass der Stamm möglichst stark sei und eine zureichende Anzahl von kampftüchtigen Männern stellen könne. Es lag also ein dringender Grund für jeden Stamm, für jede Familie vor, sich nach Möglichkeit zu bestreben, eine zahlreiche Nachkommenschaft zu erlangen, denn davon hing die Macht, das Ansehen, die Sicherheit der Familie und des ganzen Stammes ab. Deshalb heisst es in der Bibel in der Vision des Patriarchen, dass seine Nachkommen zahlreich werden sollten, wie der Sand am Meeresgestade, eine Aussicht, die in unseren Zeiten einen angehenden Familienvater in gelinde Verzweiflung setzen würde. Diesen Verhältnissen entsprach die Polygynie nicht nur deshalb, weil sie schnell den Familienstand vermehrte und also das Bedürfnis nach Nachkommenschaft befriedigte, sondern ganz besonders aus dem Grunde, weil auch hierdurch wertvolle verwandtschaftliche Verbindungen mit anderen Stämmen und Familien angeknüpft wurden. Zur Zeit als der Islâm sich ausbreitete, war die allgemeine soziale und politische Lage aber eine solche, dass die Polygynie noch in weit höherem Masse als im Altertume berechtigt erscheinen musste. Sollten die überweite Länder erobernd sich verbreitenden Araber nicht baldigst unter den sie umgebenden, weit zahlreicheren fremden Stämmen untergehen, so konnte dies nur durch eine sehr rasche Zunahme der arabischen Bevölkerung verhindert werden. Die Polygynie ward zu diesem Endziele in der ausgiebigsten Weise benutzt. Freilich kamen hierbei viele Verbindungen echter Araber mit Weibern fremder Nationalität vor und hierdurch ging allmählich die Reinheit der Rasse verloren; immer aber gingen aus solchen Verbindungen Kinder hervor, welche die Zahl der herrschenden Nation verstärkten.[819]Mit anderen Worten: ohne Vielweiberei hätten die Araber ihre weitläufigen Eroberungen gar nicht behaupten können, und damit wäre auch das Abendland der Segnungen, welche die „arabische“ Gesittung ihm brachte, verlustig gegangen.
Die landläufigen Urteile über Vielweiberei, von den christlich-sittlichen Anschauungen unserer Zeit beeinflusst, sind überhaupt nicht selten herzlich schief. Vielfach verwechselt man nämlich in ihren Wirkungen Polygynie und Patriarchat, macht erstere für Missstände verantwortlich, welche letzterem zur Last fallen. Vielweiberei ist, wie ich schon bemerkte, eineFolgeder entwickelten Mannesherrschaft, und diese, nicht die Vielweiberei an sich, führt zur Erniedrigung des Weibes, weil sie sich mit der Vorstellung verknüpft, dass die Weiber blosses Eigentum seien. SelbstHerbert Spencer, so sehr er sich bemüht, der Vielweiberei gerecht zu werden und sie als einen Fortschritt anzuerkennen, verwechselt doch beständig die Ursache mit der Wirkung. Des strengen Patriarchats gedenkt er kaum, während er der Vielweiberei alle jene Missstände zur Last legt, welche eine höhere Auffassung als solche erkennt. Diese Missstände und Vielweiberei scheinen allerdings unzertrennlich, aber sie sind Parallelerscheinungen, die in einem abhängigen Verhältnisse nicht untereinander, sondern vom Patriarchate stehen. Wenn er sagt, der Geschlechtstrieb der Männer habe die Polygynie zuerst ins Leben gerufen, welche ganz die etwaige Neigungder Frauen missachtet,[820]so ist dies nicht richtig, denn ihrem Geschlechtstriebe konnten die Männer unter den früheren gesellschaftlichen Zuständen erst recht Genüge leisten. Letzteren gegenüber kommt die geregelte Vielweiberei immerhin einer, wenn auch schwachenEindämmungdes Geschlechtstriebes gleich. Ebenso unfruchtbar ist das Bemühen, im Gegensatze zur Polygynie die Einweiberei als „eigentlich die natürliche Form des Verhältnisses der Geschlechter für die Menschheit“[821]nachzuweisen. Die „vernünftigste“ Form wohl, die „natürliche“ Form gewiss nicht! Zwar fährt man gerne als gewichtigstes Argument ins Treffen, dass schon die Natur die Geschlechter in nahezu gleicher Kopfzahl erzeuge; doch ist dieser Umstand nur wenig beweiskräftig. Ist doch ein Gleiches häufig im Tierreiche der Fall, und doch bildet dort Monogynie die Ausnahme; Polyandrie und Polygynie sind die Regel, müssen also „natürliche“ Formen sein. In der Menschheit, welcher ebenfalls das Recht des Stärkeren Naturgesetz ist, erhebt die weite Verbreitung der Vielweiberei unter den mannigfachsten Gestalten bis in die Kreise der höchsten Gesittung lauteste Einsprache gegenSpencersSatz. „Der selbstsüchtige, sinnliche Antrieb regiert die Menschen, all ihr Thun und Dichten läuft auf die Notdurft der Natur hinaus“, bemerkt sehr treffendKarl Frenzel.[822]Die Vielweiberei ist vom Gesichtspunkte des gesitteten Europäers „gewiss nicht die moralischste, aber die menschlichste Form der Liebe“,[823]und es wäre an der Zeit, mahntM. G. de Lapouge, den Vorurteilen wider sie zu entsagen.[824]Man darf mit Ch.von Vincentidaran erinnern, dass bei uns selbst die Vielweiberei in gewissem Sinne auf leichteren Füssen einhergeht, als im moslemitischen Oriente, wo dieselbe heute in jedem Sinne beiweitem alsAusnahmszustanderscheint, man könnte boshaft sagen, fastgeradeso wie bei uns die Einweiberei. Unser Ehegesetz ist allerdings streng, aber unsereSitteumgeht die unbequeme Festung, während im Islâm das religiöse Gesetz eine gewisseDuldsamkeitzeigt, deren Genuss jedoch durch den allmächtigen Gebrauch — denAdat— auf das nachdrücklichste erschwert wird.[825]Der Charakter der morgenländischen Vielweiberei, schrieb vor Jahren sehr wahr Dr.Karl Th. Richterin der Wiener „Presse“, liegt einfach bei der grossen Masse des Volkes in der gesetzlichen Anerkennung dessen, was man ohne gesetzliche, aber mit gesellschaftlicher Anerkennung die abendländische Vielweiberei nennen könnte. Es ist die Häuslichkeit mit einer Frau und mehreren Geliebten. Wer es vermag, lebt so; wer es nicht kann, nicht. Wie bei uns, bedingt der auftretende Luxus der Frauen die Einschränkung der Häuslichkeit. Der Unterschied liegt bloss darin, dass diese Einschränkung bei den Mosleminnocheinen sittlichen, bei uns aberschoneinen unsittlichen Charakter hat. Bei den Morgenländern führt sie vorläufig von der Vielweiberei zur Monogamie, bei uns aber zur Vermeidung der Ehe und erzeugt das Konkubinat.