XXV.Entwicklung des Patriarchats in Indien.

XXV.Entwicklung des Patriarchats in Indien.

D

Die Patriarchalfamilie im Kreise des Islâms mit ihren verwandten Erscheinungen hat den Stoff zu den vorhergehenden Abschnitten geliefert. Es liegt uns nunmehr ob, dieselbe in ihrer geschichtlichen Entwicklung in einem anderen Gesittungsbereiche zu verfolgen, welches um so höheres Interesse beansprucht, als mit dessen Trägern gemeiniglich eine Stammverwandtschaft der fortgeschrittensten Völker unseres Erdteiles angenommen wird. Ich spreche von Indien. Doch ehe ich fortfahre, ist ein kurze ethnologische Abschweifung unerlässlich.

Die ältesten Ureinwohner der mit dichten Waldungen bedeckten Halbinsel Vorderindiens waren Schwarze, unter welchen sich wohl von jeher zwei Gruppen unterscheiden liessen: kleine, negritoähnliche Menschen mit Wollhaar und platten Gesichtszügen im Osten und im Zentrum; grössere, glatthaarige, intelligentere, den Australiern ähnliche im Süden und Westen. Auf zwei Wegen gelangten fremde Eindringlinge zu diesen Ureinwohnern, mit welchen sie im Laufe der Zeit mancherlei Blutmischungen eingingen. Das Thor des Brahmaputra gestattete in vorgeschichtlicher Zeit zuerst Leuten gelber Hautfarbe Einlass, aus deren Vermengung mit den Schwarzen das protodravidische und später, durch Verbindung mit diesem das dravidische Volkstum hervorging. In weit späteren Jahren drangen dann durch die Pforte von Kâbûl im Westenturktatarische Einwanderer nach Indien; sie befestigten ihre Herrschaft zuvörderst im ganzen Stromgebiete des Indus und einem Teile des Gangeslandes, rückten aber später in das Innere der Halbinsel vor und drangen zuletzt in Dekkan ein. Diese Turktataren hatten unter den dunkleren Ureinwohnern mächtige, gut eingerichtete Staaten gegründet, als etwa fünfzehn Jahrhunderte vor unserer Zeitrechnung durch die Pforte von Kâbûl abermals Fremdlinge nahten. Es waren dies hellfarbige Menschen. Sie redeten eine längst verlorene Sprache, aus welcher das Sanskrit sich entwickelte. In Ermanglung eines besseren Namens bezeichnet man sie alsArier, von Sanskritârya, d. h. der Angehörige des eigenen Stammes, als Beiwort „der Ehrenwerte“. Es ist ein gesichertes Forschungsergebnis, dass die meisten Völker Europas Sprachen reden, welche mit den aus dem verlorenen Idiom dieser Arier entsprossenen in enger Beziehung stehen, dass somit sie alle in der arischen Ursprache ihre Wurzel haben. Nach ihren äussersten Gliedern nennt man diese Sprachengruppe die indogermanische. Aus der Verwandtschaft der Sprachen darf man jedoch keineswegs auf die leibliche Verwandtschaft der Menschen schliessen, welche diese Sprache reden. Verleitet durch den Befund der vergleichenden Sprachwissenschaft hat man allerdings auch eine Rasse arischer Völker aufgestellt, allein mit Recht hatMantegazzadie landläufige Annahme, dass die Völker indogermanischer Zunge ursprünglich von einem einzigen Urvolke, eben den Ariern, auch in leiblicher Hinsicht, also dem Blute nach, abstammten, als ein „naives ethnologisches Märchen“ bezeichnet. Zu gleichem Ergebnisse gelangt Dr.Gustave Le Bon. Anthropologisch haben die Europäer mit den asiatischen Indogermanen nichts zu schaffen, wie schon die völlige Verschiedenheit ihres Typus hinlänglich beweist. Aber auch in Indien war der Einfluss der arischen Ankömmlinge auf das Blut der sehr allmählich unterworfenen Eingeborenen, allem Anscheine nach, äusserst schwach. Den Typus ihrer körperlichen Beschaffenheit und Gesichtszüge erhielten die Hindu der Geschichte von den Turktataren, während sie den Ariern ihre Sprache, ihre Charakterbildung, ihre Religion und Sitten verdanken, wenigstens zumgrossen Teile.[996]Schon seit lange giebt es in Indienkeine Ariermehr.[997]Wohl sind die heutigen Sprachen Indiens in der Mehrzahl indogermanisch, aber das Volk ist physisch nicht arisch.Theodor Pöschesagt: nichtmehrarisch.[998]Es ist aber der Masse nach überhauptniemalsarisch gewesen. Dennoch sind für uns bloss die Arier wichtig, weil auf sie allein unsere spärliche Kunde der indischen Vorzeit sich beschränkt.

Die noch nicht ausgetragene Streitfrage nach den arischen Ursitzen möge hier unerörtert bleiben. Gleichviel ob die Heimat der Arier in Asien oder in Europa gesucht werde, es ändert dies nichts an der Thatsache, dass es nur ein an Kopfzahl geringer Volkshaufe war, welcher an Indiens Thoren pochte, gering im Verhältnis zu der in dem fruchtbaren Lande schon vorhandenen eingeborenen Bevölkerung. Einiges Licht auf die Zustände dieser Menschen vor ihrer Einwanderung nach Indien wirft bloss die vergleichende Sprachforschung. Wenn wir ihren Ergebnissen trauen dürften, so hätten die Urarier das Leben von tüchtigen Hirtenvölkern geführt, welche jedoch bereits zu sesshaften Niederlassungen gekommen waren und auch soviel Ackerbau trieben, als es Nomaden eben thun; jedenfalls war ihnen an der Viehzucht alles gelegen. Sie hatten Häuser, vornehmlich aus Holz und Balken gezimmert, wie denn schon Zimmerhandwerk und Metall bekannt gewesen, hatten abgeschlossene Höfe und Hürden für ihr Vieh.[999]Deutlich lässt dieses Bild erkennen, dass jenes arische Urvolk den eigentlichen menschlichen Urzuständen schon weit entrückt war, dass es schon eine beträchtliche Gesittung erworben, welche jene der Ureuropäer, wie die Höhlenfunde sie enthüllen, hoch überragte. Es überrascht daher nicht, zu vernehmen, dass in Haus und Hof derVater herrschte, der Schirm- und Schutzherr der Familie, ihm zur Seite als Herrin die Frau und Mutter der Kinder, während die Namen der Ehegatten, von Vater und Mutter, die von Sohn und Tochter, Bruder und Schwester und von Verwandten auf ein sittlich edles Familienwesen deuten. Diese alten Arier standen also schon bei ihrem ersten geschichtlichen Auftauchen in vollem Patriarchate. Eben dieses vorgerückten Kulturstandes halber geht es jedoch nicht an, die damaligen Verhältnisse für die ursprünglichen zu erklären. Vernünftigerweise muss man annehmen, dass mit der übrigen Gesittung auch die arische Familie mannigfache Entwicklungsphasen durchlebt habe, ehe sie auf der geschilderten Höhe uns entgegenzutreten vermochte. In der That habe ich bereits wiederholt auf einzelne Umstände hingewiesen, welche auf eine dereinst grössere Lockerheit der Familienbande deuten, wie sie den Zeiten der Muttergruppe eigen gewesen. Neuestens hat freilich Dr.C. N. Starckeversucht, für die Arier, sowie für die Menschheit überhaupt, die Muttergruppe oder, wie er sich ausdrückt, die Weiberlinie als ältere Entwicklungsperiode in Abrede zu ziehen; wo er ihre Spuren oder gar ihr Vorhandensein nicht zu leugnen vermag, dort fasst er sie als eine spätere Bildung auf, als einen Endpunkt, nicht als einen Ausgangspunkt der Familienentwicklung. Er bekämpft, was er den „Irrtum der kommunistischen Hypothese“ nennt, die Annahme einer urzeitlichen Ungebundenheit (Promiskuität), die er vielmehr stets für später entwickelt und als einen Beweis freundschaftlicher Gesinnungen erklärt.[1000]Der dänische Forscher stellt die, wie mir däucht, durch die Völkerkunde in keiner Weise gestützte Behauptung auf, ursprünglich sei der Mensch gewiss nicht, weder aus Neigung noch aus Pflichtgefühl, der Promiskuität zugethan gewesen[1001], weil der Menschimmer und überalldas Geregelte höher schätzte als das Ungeregelte.[1002]Ich wüsste, wie gesagt, aus der vergleichenden Völkerkunde keine Beweise beizubringen, welche diesen Sätzenunbedingte Gültigkeit verleihen könnten. Aus allem, sagtStarcke, was wir über das Leben und Treiben primitiver Menschen erfahren, leuchte mit Bestimmtheit hervor, dass fleischliche Rücksichtennichtden Eckstein der Entwicklung der Familie bildeten. Den „Eckstein“ allerdings nicht, wohl aber den Anstoss.[1003]Er räumt ein, die fleischlichen Genüsse nähmen gewiss im primitiven Leben den grössten Platz ein, meint aber, sie seien auch unter allen die am leichtesten zugänglichen, und es bildeten sich daher die Gewohnheiten nicht unter dem Einfluss des Ersinnens von Mitteln zu ihrer Erreichung.[1004]Wie sehr aber gerade im Gegenteil der sinnliche Genuss das Denken des Naturmenschen beschäftigt, dafür sind im Laufe dieses Buches genügende Beispiele verzeichnet worden. Gewiss unterscheiden manche derheutigenrohen Völker schon scharf zwischen Ehe und Liebesverhältnissen; wer aber der Psychologie in den Familie und Ehe betreffenden Untersuchungen nicht jeglichen Platz verweigert, wird nicht umhin können, in derprimitivenEheverbindung — wenn diese Beziehung überhaupt zulässig — nichts als ein geschlechtliches Verhältnis zu erblicken.StarckesAuffassung der Ehe als einer „rechtlichen Institution“, wobei der geschlechtliche Verkehr zwischen Gatten nichts wird, als eins von den Dingen, mit denen die Eheordnung zu schaffen hat — keineswegs sei er der Mittelpunkt der Ehe, dieratio existendiderselben, — entspricht wohl den Anschauungen vorgerückterer Zeitalter, ist aber auf dieUrzustände augenscheinlich durchaus unanwendbar. Der Bund der Geschlechter schuf allmählich, bei längerer Dauer, zuerst gesellschaftliche (soziale) Beziehungen, die später gewohnheitsrechtliche Kraft gewinnen; nimmermehr wird er eingegangen, um rechtliche Verfügungen zu treffen. Dazu hätte der Urmensch mit aprioristischen Ideen, Rechtsbegriffen ausgestattet sein müssen, eine Voraussetzung, gegen welche alle in der Naturwissenschaft wurzelnde Philosophie sich sträuben muss. Weil eben die Ehe mit ihren unzweifelhaft rechtlichen Wirkungen von Haus aus keine rechtliche Einrichtung gewesen sein kann, sondern erst dazugewordenist, hervorgewachsen aus der natürlichen,geschlechtlichenVerbindung, ist auch nicht mit Dr.Starckereine Einmännerei (Monandrie) und Einweiberei (Monogynie), geschweige denn Monogamie (Einehe) an die Spitze der Entwicklung zu stellen. Dafür ist kein Beispiel zu nennen.

Auch die alten Arier bieten ein solches nicht, obwohl sie, wie betont, schon auf der sehr fortgeschrittenen Stufe sich bewegten, wo man von „Ehe“ reden darf. In der vedischen Zeit, etwa ein Jahrtausend vor unserer Ära, herrscht durchgängig Monogamie, ein edles, inniges Verhältnis zwischen dem Gatten und der Gattin; allein Spuren älterer, weniger geregelter Zustände sind noch deutlich erkennbar. Nur geringes Gewicht lege ich auf die schon einmal berührte[1005]Erzählung von der Heldin Draupadi, der Gattin der fünf Pandavabrüder, im Mahabharata, welche auf Vielmännerei bei den alten Ariern schliessen lässt. Wie aber Geschwisterehe und anderes, was später als Blutschande verpönt war, früher wohl bestand, so ist auch der allgemeinen Monogamie erst allmählich die Vielweiberei gewichen, welche in altvedischer Zeit wohl noch bei Fürsten und Grossen, wenn auch nur als Kebsentum angetroffen ward. Was die Polygamie in vielen Fällen erhielt, war die gebieterische Notwendigkeit, Söhne zu haben. Wem die Gattin bloss Töchter gebar, der sah sich bemüssigt, ein zweites Weib zu nehmen. Wie allerwärts übt natürlich auch bei den Ariern das gemeine Volk die Monogamie der Armut; dassbei aller Heiligkeit der Ehe und des Familienlebens es sich dafür anderweitig entschädigen wollte, geht aus den älteren Vedaliedern zur Genüge hervor; heimliche Geburt und heimliches Hinwegschaffen der Frucht verbotenen Umganges wird darin gefunden. Aber auch die Stellung des Weibes in der patriarchalischen Ehe ist in der altvedischen Zeit eine solche, welche bloss in vorhergehenden mutterrechtlichen Zuständen befriedigende Erklärung findet. Wäre die unbedingte Mannes- und Vaterherrschaft in der Familie das Ursprüngliche gewesen, wie liesse es sich begreifen, dass das Weib jener entfernten Tage eines Ansehens, einer Freiheit der Bewegung genoss, welche es später völlig verlor? Über dem Weibe und damit über dem ganzen Familien- oder kleinen Staatswesen stand allein der Gatte und Hausherr. Ihm allein nur stand über die Gattin ein Recht zu, und gehorsam und willig war diese ihrem Gatten ergeben, im Übrigen erscheint sie als seinesgleichen. Noch sind in altvedischer Zeit die Namen von Mutter (mâtar) und Schwester (Svasar) und die sie anders als Gattin und Herrin (Patnî) und als Tochter (Dŭhitar) bezeichnen, in vollgiltiger Bedeutung. Die Mutter als die Erzieherin seiner Kinder ist „Frau im Hause des Vaters“, dem Gatten und Hausherrn zur Seite des Hauses Herrin und Gebieterin (Grḥapatnî). Ihr untergeben ist des Hauses Zueigene oder Hörige, die unter der Botmässigkeit des Vaters oder Bruders sich befindet und darum vielleicht mit Namen Schwester heisst; „Melkerin“ ist des Hirten Tochter.[1006]Diese genoss die freie Wahl des Gatten, und selbst wenn mehrere Freier um sie kämpften, wie manchmal geschah, war ihre Einwilligung zum Kampfe erforderlich, und in ihrem Belieben lag es, den Sieger zu krönen.[1007]Das erste Geschäft zur Stiftung eines Ehebundes war dieWerbungdes Mannes um das Mädchen. Die unauflösliche eheliche Verbindung war durch dreimaliges Herumführen um das hoch aufflackernde Feuer des häuslichen Herds geschlossen. Glück und Beglücken in diesem ehelichen Leben war aber, so zeigt sich’s schon ausdem Hochzeitshymnus, die Erfüllung des Zwecks nach altem Sinne, nämlich Kinder, Söhne zu haben. Kindersegen war Reichtum, Kindermangel oder gar Kinderlosigkeit Armut, Unglück, ja Schande. Bei diesem arischen Hirtenvolke war der Hausvater zugleich der Oberpriester der Familie, und die ganze Religion gipfelte in dem Kultus der Familie und des Volkes. Einen eigentlichen Manendienst glaubtLefmanndem altvedischen Volke absprechen zu sollen[1008], nicht aber den Ahnenkult; denn gewiss, wie kein anderes ehrte das altvedische Volk die Überlieferung und das Andenken seiner Vorfahren. Der denselben gewidmete Opferdienst war die wichtigste Kulthandlung in jeder Familie. Daran nahm auch die Hausfrau teil, welche zur Witwe geworden, sich wieder verheiraten konnte. Im Rigveda findet man eine Andeutung, dass man von einer Witwe verlangte, dem Hauswesen auch nach dem Tode ihres Gatten mit Eifer vorzustehen. Wir dürfen wohl in allen diesen Zügen eines sonst ganz patriarchalischen Eheverhältnisses das Wesen einer Zeit erkennen, in welcher das Vaterrecht die ältere mutterrechtliche Familieneinrichtung mit ihrer freieren Stellung des Weibes noch nicht völlig überwunden hatte.

Sicherlich hat bei den alten Ariern als einem Hirtenvolke das Patriarchat sehr frühzeitig Eingang gefunden. Wie verfehlt es jedoch wäre, die im obigen den Vedagesängen nachgezeichnete patriarchalische und monogame Familienverfassung als die ursprüngliche zu erklären, ergiebt sich aus Erscheinungen, welche die altvedische Epoche noch lange überdauerten, in dieser also bestanden haben müssen, wenngleich wir zum Teil erst aus späteren Quellen von ihnen erfahren. Sehen wir näher zu. Anfangs, d. h. so weit unser geschichtlicher Blick reicht, war der arische Hausvater in patriarchalischer Weise Landmann, vornehmlich Hirte, Opferer oder Hauspriester und, als Verteidiger seines häuslichen Herdes, zugleich Krieger, alles ineinerPerson. Eine Scheidung dieser Stände oder gar der strenge Kastenunterschied späterer Tage, wie er aus dem Familienwesen hervorging, war der Vedazeit, auch nach dem epischen Zeitalter, unbekannt; die Keimedazu waren freilich, wie in jeder menschlichen Gesellschaft, auch damals schon vorhanden. Die nach Indien erobernd vordringenden Arier, schwach an Kopfzahl, waren naturgemäss vorwiegend Krieger, d. h. das Kriegshandwerk nahm sie von allen ihren Beschäftigungen am meisten in Anspruch. Dies führte ganz von selbst allmählich zur Trennung des Krieger- vom Priesterstande, welch letzterer zuerst eine sehr untergeordnete Stellung einnahm und hinter dem der die Ereignisse schaffenden, also tonangebenden Krieger beträchtlich zurückstand. Auf dem Boden jenseits der fünf Ströme vollzog sich erst die Bildung der Kasten, als zu den Kschatrya (Xatriya), den Kriegern, und Brahmanen, den Priestern, vielleicht aus der Klasse der den Ariern vorangegangenen turktatarischen Eindringlinge dieVaiçyaoder Landleute, Ackerbauer, hinzukamen. Bis dahin aber wogte der Kampf zwischen dem streitbaren Krieger- oder Königtume und dem Priestertume; in diesem Kampfe zwischenBrahmaundXatram, wie die technische Bezeichnung lautet, blieb der Sieg und letzte Triumph den Brahmanen, den Begründern eines neuen Königstums, das im Dienste eines nicht mehr bloss auf seine höhere Kenntnis, sondern auf sein heiliges Recht pochenden Priestertumes stand. Es beginnt das brahmanische Zeitalter, wie man die Epoche bis zum Umsichgreifen des Buddhismus füglich nennen kann. In ihr vollzog sich die Ausbildung des Kastenwesens, bestimmt, die Reinheit des arischen Blutes zu bewahren. Trotz aller künstlichen Schranken nahm indes die natürliche Notwendigkeit ihren siegreichen Gang; es entstanden Kreuzungen mit den Eingebornen und der arische Typus verschwand immer mehr; am längsten haftete er an den Brahmanen. So gingen die eingewanderten, erobernden Arier allmählich in der Masse der Eingebornen auf, welchen sie dafür ihre Sprache und einen Teil ihrer Gesittung hinterliessen. Wir haben es fürderhin nicht mehr mit den Ariern, sondern mit den Hindu zu thun.

Für die Kenntnis des brahmanischen Lebens sind dieSûtra, die dritte Stufe altbrahmanischer Entwicklung, von grösster Bedeutung, insbesondere dasGrihya-Sûtra, welche in die geheiligte Sitte des Volkes und des Hauses, sowie in der Familie Brauchund Gewohnheit Einblick gewähren. Ein solches Sûtrawerk liegt auch unzweifelhaft dem ältesten Gesetzbuche der Hindu zu Grunde, welches nach dem gefeierten Namen des Manu genannt wird, aber das Werk einer Entwicklung, einer Bearbeitung und Zusammenstellung ist, die erst in späterer Zeit, etwa zwei oder drei Jahrhunderte vor unserer Ära, ihren Abschluss erhalten. Die Verfasser der Sûtra wie von Manus Gesetzbuch waren Brahmanen, also solche Hindu, bei welchen das arische Blut am reinsten geblieben, welche die Überlieferungen der Vorzeit am getreuesten gepflegt. In der That verdient auch, seines altertümlichen Inhaltes wegen, Manus Gesetzbuch an die Spitze aller übrigen alten Gesetzbücher Indiens gestellt zu werden. Da ist es nun in hohem Grade bemerkenswert, dass während die Familie im allgemeinen, wie später gezeigt werden soll, immer strenger im Sinne des Patriarchats sich entwickelte, die alten Satzungen daneben doch verschiedene Arten von Eheschliessungen kennen, wenn auch nicht gutheissen, welche augenscheinlich inälterenZuständen wurzeln und ganz deutlich die Aufeinanderfolge der verschiedenen Beweibungsformen, wie wir sie im Laufe dieses Buches schilderten, darstellen. Da ist zunächst die bloss den Kschatrya, also der zweiten Arierkaste verstattete, schon mehrfach erwähnteGandharva-Ehe, d. h. solche Verbindungen zwischen Mann und Weib, die flugs ohne alle Form eingegangen und ebenso leichtfertig wieder abgebrochen werden. Das hohe Alter der Gandharva-Ehe bezeugt der Umstand, dass sie nach jenen Genien des Duftes, des Wasser-, Wolken-, Blütenduftes oder Dampfes benannt sind, welche das indische Epos im wesentlichen von gleicher Natur und gleichem Ursprung mit den weiblichen Apsaras sein lässt.[1009]Diese Gandharva-Ehen finden also schon im altindischen Epos, im Rigveda, Erwähnung; um aber erzählt zu werden, müssen sie schon zur Zeit der Dichtung auch möglich und vorhanden gewesen sein, wie immer auch die betreffenden Personen dem Mythos angehören.[1010]Es geht daher nicht an, die Gandharva-Ehen, etwa mit Dr.Starcke, als einespätere Entwicklungsform zu deuten. Neben der Gandharva-Ehe erscheint diePrajâpati-Ehe, gleichfalls eine formlose Vereinigung, welche deshalb „unbeschränkt“ heisst. In der ebenfalls bloss den Kschatrya gestattetenRakschasa-Ehe, welche durch gewaltsame Hinwegführung des Weibes nach Kampf und Sieg bewirkt wird, ist unschwer die Beweibung durch Frauenraub zu erkennen. Ihr kommt diePiçaca-Ehe infolge heimlicher Entführung am nächsten. Den Vaiçya allein soll die sogenannteAsura-Ehe zukommen, eine Heirat, wozu der Mann das Weib durch Geld bewogen, während er in derRîshi-Ehe die Gattin um ein paar Rinder ersteht; beide Formen reine Vertreter des Frauenkaufs. Überlieferung und Übung liessen solche ältere und immer noch gepflogene Arten von Eheschliessung nicht für ungültig erklären, wenn auch für recht und heilig bloss die „brahmanische“ Ehe mit priesterlicher Handlung galt und dem Brahmanen allein geziemte.[1011]Aber auch dieserkaufteehedem sein Weib, doch verschwand allmählich diese Form bis auf den Rest, welchen dieArscha-Ehe bewahrte, worin der einstige Kaufpreis nur noch als ein Geschenk für das Mädchen gilt. Trotzdem wird jedoch in jüngerer Zeit auch diese Eheform für den Brahmanen minder passend erachtet, als die drei Formen derBrahma-,Daiva- undPrajapâti-Ehe; bei allen diesen, die sich nur durch althergebrachte Formen der Übergabe des Mädchens unterscheiden, findet keine Art von Kauf mehr statt; aber diese Gegenseitigkeit beschränkt sich auch nur auf die Brahmanen untereinander; die anderen Kasten haben keinen Anteil daran.[1012]

Werfen die erwähnten Eheformen schon einiges Licht auf die dem strengen Patriarchate vorangegangenen Familienverhältnisse der Hindu, so geschieht dies noch viel mehr durch die erst jüngst von Dr.Heinrich von Wlisłockierkundeten Stamm- und Familienverhältnisse der Zelt-ZigeunerSiebenbürgens. Dass die Zigeuner Hindu sind, ist heute keine Frage mehr, besonders seitdem durch die Bemühungen der britischen Regierungunter den Wanderstämmen des Pendschâb wahre Zigeuner aufgefunden worden sind.[1013]Wenn man dem gewiegtenPaul Bataillard, wohl einem der gründlichsten Kenner des Zigeunertums und seiner Geschichte, trauen darf, so wären Zweige dieses Volkstums in Europa seit den ältesten Zeiten vorhanden, ja vielleicht an der Verbreitung der vorgeschichtlichen Erzgeräte beteiligt gewesen.[1014]Jedenfalls herrscht kein Zweifel, dass die Zigeuner, besonders in Osteuropa, eine Gesellschaft darstellen, in welcher bei dem konservativen Zuge ihres Charakters uralte Sitten und Gebräuche fortleben, deren Ursprung sich nicht selten bis in die indische Vorzeit zurückverfolgen lässt. Von diesem Gesichtspunkte aus gewinnen Dr.von WlisłockisForschungen hervorragende Bedeutung. Ich entlehne diesem Gewährsmanne die nachstehenden Angaben.

Man unterscheidet in Siebenbürgen ansässige (Gletecore, d. i. Spracharme) und Wander- oder Zeltzigeuner (Kortorár), denen Sprache und vererbter Glaube zwar gemeinsam, deren Lebensweise aber verschieden ist. Zwischen beiden Gruppen herrscht gegenseitige Abneigung, die ihren Keim wohl im alten indischen Kastenwesen hat. Nie fällt es einem Kortorár ein, ein Gletecore-Mädchen zu freien, und umgekehrt geschieht es nie, dass ein ansässiger Zigeuner eine Kortorárin heimführe, es sei denn, dass sie von ihren Stammesgenossen für „ehrlos“ erklärt und ausgewiesen worden ist. Gegenwärtig leben in Siebenbürgen nur mehr vier Stämme (Namipe) der Kortorár, welche wenig oder keinen Verkehr miteinander haben. Die einzelnen Stämme erscheinen nur insoferne als gesellschaftliche Einheiten, als jeder derselben unter einem Wojwoden steht; denn in der That zerfallen sie in mehrere, von einander unabhängige kleine Gemeinwesen und Genossenschaften oder Clane (Máhliyá, vonMahlo, d. i. Freund), die wieder unter einem Vorstande stehen. Letzterer wird nicht eigentlich gewählt. Wer sich im Laufe der Zeit am meisten bewährt, unddie Neigung und Achtung oder auch die Furcht aller sich zu erwerben verstand, der wird stillschweigend als Vorstand anerkannt und von Seiten der Máhliyá sowohl, als auch des Stammes-Wojwoden als solcher betrachtet. Während nun die Teilung in kleinere oder grössere Sippen (Gákkiyá) innerhalb des Stammes jedenfalls von jeher üblich gewesen sein mag, scheint die Zerklüftung in einzelne Banden (Máhliyá), welche mehrere Sippen vereinigen, erst aus neuerer Zeit zu stammen. Beachtenswert ist, dass bei diesen Máhliyá die gesamte gesellschaftliche Ordnung auf der GrundlageverwandtschaftlicherBeziehungen beruht.[1015]Mit anderen Worten: die Mitglieder jeder Máhliyá sind Blutsverwandte, die Máhliyá bildet eine Geschlechtsgenossenschaft, wie wir sie für die Urzeit kennen lernten. Ich betone diesen Umstand, weil Dr.Starcke, der alles bloss aus rechtlichen Erwägungen ableitet, unter anderem auch die Bedeutung des Blutsbandes rundweg leugnet.[1016]Dass das Blutsverhältnis für die rechtliche Ordnung zwischen Vater und Sohn zuerst belanglos bleibt, ist auch unsere Behauptung; nimmermehr aber zwischen Mutter und Kind. Dr.Starckeleugnet aber auch dies: „Wäre jemals“, so sagt er, „die Weiberlinie, d. h. die mütterliche Rechtsordnung, aus der alleinigen Anerkennung des mütterlichen Blutbandes entsprungen, dann würde hierdurch der Satz ausgesprochen sein, dass die Rechtsordnung dem Zeugungsverhältnisse nachgebildet werde. Aber dann müsste auch das Vatertum schon während seines Werdens dieselbe Bestrebung zeigen und eben nicht sich den Sieg erringen als eine nur rechtliche und dem Blutsverhältnisse gegenüber durchaus gleichgültige Ordnung.“[1017]Ich gestehe, das Zwingende dieser Folgerung durchaus nicht zu begreifen; vielmehr scheint sie mir jeglicher psychologischen Begründung zu entbehren. Warum soll das Vatertum schon während seines Werdens das nämliche Bestreben, die Rechtsordnung dem Zeugungsverhältnisse nachzubilden, zeigen, da für ersteres durchaus kein zwingender Grund dazu vorhanden ist? Ist doch der Mann, namentlich unterWilden, unsäglich arm an Momenten, welche das Zeugungsverhältnis ihm nahe legen könnten! Nichts bleibt ihm als die rasch verblassende Erinnerung an Augenblicke sinnlichen Genusses; die Folgen entziehen sich seiner Empfindung. Anders das Weib, dem die Beschwerden der Schwangerschaft, die Schmerzen der Geburt im Kinde sichtbar sich verkörpern, das daher auch bei noch so geringer Mutterliebe ihr Zeugungsverhältnis zum Kinde unvergleichlich heftiger empfindet und empfinden muss, als der Mann. Und eben dieses Verhältnis, das Blutsband, hält auch die Früchte eines Schosses um die Erzeugerin vereinigt, ebenso wie diese selbst mit ihren Blutnächsten, d. h. ihren Geschwistern. Machte wirklich bloss die räumliche Verbindung, ohne alle Rücksicht auf das Blutsband, die Bedingung aus, unter der, wie Dr.Starckewill, das primitive Bewusstsein die Vorstellung der Zusammengehörigkeit der Personen, d. h. der Verwandtschaft, festzustellen vermag[1018], so wäre schlechterdings nicht zu begreifen, warum z. B. unsere Zeltzigeuner, diese nach Europa verschlagenen Söhne Indiens, inblutsverwandteMáhliyásich spalten.

Die Zigeuner geben das merkwürdigste Beispiel, in welchem Grade ein Volk geradezu aufgehen kann in der Familie und dem damit zusammenhängenden familienhaften Stammesleben.[1019]Die verwandtschaftlichen Beziehungen sind bei den einzelnen Stämmen nicht in demselben Masse ausgeprägt, sondern zwei Stämme haben auch diese letzte Grundlage der Zusammengehörigkeit im Laufe der jüngsten zwanzig Jahre — also erst in ganz neuester Zeit — fahren gelassen und zählen selbst bei wichtigen Anlässen, wie Eheschliessung, nur drei Glieder in aufsteigender und ebenso viele in absteigender Linie. Die schärfere Beachtung des Blutsbandes giebt sich also als dieälterezu erkennen. Bei beiden Gruppentritt aber die weibliche Linie in den Vordergrund; der männlichen hingegen wird nur eine untergeordnete Bedeutung eingeräumt; sie gelangt bloss ausnahmsweise zur Geltung; sonst treten die verwandtschaftlichen Beziehungen väterlicherseits ganz und garin den Hintergrund. Sobald der Zeltzigeuner sich beweibt, muss er derjenigen Truppe (Máhliyá), beziehungsweise Sippe (Gákkiyâ) sich anschliessen, zu welcher seine Gattin gehört. Bei der Sippe, zu der er durch Geburt gehört, wird er nach seiner Verheiratung wohl persönlich als Einheit noch mitgezählt; er aber und seine Nachkommen gehörennurder Sippe seiner Frau an. Wenn z. B. Peter aus der Sippe A die Maria der Sippe B ehelicht, so gehört er der Sippe B an, wird aber bis zu seinem Tode von der Sippe A als Glied gezählt. Seine Kinder gehören dagegen der Sippe B an, werden von der Sippe A nicht als nahe Verwandte betrachtet und können in diese zurückheiraten, nur dürfen sie nicht die Schwestern ihres Vaters, also ihre Muhmen, zu Frauen nehmen. Weil der junge Ehemann die ganze Einrichtung eines zigeunerischen Hauswesens — Zelte, Wagen, Pferde, Werkzeuge u. s. w. — von seiner Frau erhält, ist er gezwungen mit deren Sippschaft zu wandern und wenn nötig sich sogar von seinen nächsten Geburtsverwandten zu trennen. Weil jede Sippe einen Namen hat, der sich nie verändert, so nimmt der Mann nach seiner Verheiratung als Zunamen auch den Namen der Sippe seiner Frau an und lässt denseinerSippe, zu der er durch Geburt gehört, fallen. Als Familienname gilt also der Name der Sippe, der sich beim Manne mit seiner jeweiligen Verehelichung jedesmal verändert. „Neues Weib, neue Sippe“ (Ǹeve romǹa, ǹeve gákkiyá) sagt ein zigeunerisches Sprichwort. So lange der Mann verheiratet ist, darf er die Genossenschaft, welcher sich seine Sippe angeschlossen hat, nicht verlassen und sich einer anderen Máhliyá anschliessen. Nach dem Tode seiner Frau kann er aber in eine andere Sippe übergehen, sobald er nämlich eine weitere Ehe eingeht. Die Kinder der verstorbenen Frau gehören selbstverständlich ihrer mütterlichen Sippe an, welcher auch, und nicht dem Vater, die Sorge für dieselben anheimfällt. Bekümmert sich doch auch bei Lebzeiten der Gattin der Zigeuner nicht im Geringsten um das leibliche und geistige Wohl seiner Kinder, sondern das Weib hat die ganze Last einer Mutter zu verspüren. Dafür wird das Weib mit Recht nicht nur als Mehrerin der Familie, sondern auch der Sippe betrachtet und geniesst noch als Matrone ein Ansehen und einenEinfluss, den sie in allen inneren und äusseren Angelegenheiten nicht nur ihrer Sippe oder Máhliyá, sondern selbst des ganzen Stammes geltend macht. Urteil und Meinung einer solchen Matrone gelten mehr als der weiseste Urteilsspruch des Wojwoden. Infolge dieser Achtung werden auch die Matronen als Vorsteherinnen der Sippe anerkannt und betrachtet.[1020]

Ich denke, das hier entrollte Gemälde führt uns, von leichten, durch den Einfluss der Umgebung bedingten, Nebensächlichkeiten abgesehen, schnurgerade in die Periode der Muttergruppe und Mutterfolge zurück, als dem Manne und Vater in der Familie nur eine untergeordnete Rolle zukam. Im Zusammenhange mit den oben aufgezählten alten Eheformen wird dieses Beispiel der indischen Zigeuner wohl jeden Zweifel beseitigen, dass auch in der Hindufamilie das Patriarchatnichtdas Ursprüngliche ist. In der That lässt sich keine Brücke denken, welche aus dem Patriarchate der Hindu, wie es sogleich zur Sprache kommen wird, zu Zuständen, wie die geschilderten, hinüberführen könnte.

Immerhin ist das Patriarchat in Indien sehr alt. Schon in der Vedazeit kann man die Familie als eine patriarchalische bezeichnen. Der Vater genoss ein unbedingtes Ansehen; die Kinder gehorchten ihm und wuchsen auf in der strengen Verehrung der Ahnen, was an sich ein Zeichen der schon gegründeten Vaterherrschaft ist. Jede Familie besitzt ihren besonderen Kult, und heiratende Mädchen treten in den fremden Kultkreis der neuen Familie ein. Über dieser Familie gab es nichts als das ganze Volk. Keine Zwischengruppe, weder Stamm noch Clan, trennte sie nach oben; nach unten gab es nichts, denn das Individuum hatte keine von seinen Vorfahren oder Nachkommen unabhängige Existenz. Die Einheit war nicht der einzelne Mensch, sondern der Vater mit der Mutter und den Kindern, hinter ihnen die Geschlechtsfolgen, welchen sie entsprossen, vor ihnen die lange Reihe von Wesen, welche aus ihrem Blute hervorgehen und ihr Andenken, ihren Namen im Zeitenlaufe fortpflanzen sollten.[1021]So bildete denn die Familie eine Gesamtheit, eine Genossenschaft, die ungeteilt beisammen lebte, deren Güter, Weiber und Vieh, einen gemeinschaftlichen Besitz ausmachten. Diese Familie war also noch keine Sonderfamilie im heutigen Sinne, sondern nichts anderes als dieSippe. Beim Tode eines Mitgliedes war es kein Einzelner, sondern die ganze Sippe, welche dessen Erbe antrat. Die indische Familie stand also auf dem Boden des Sammeleigentums, des Kollektivbesitzes, und man wird nicht fehl gehen, wenn man darin einen Überrest des älteren, mutterrechtlichen Kommunismus erkennt. Diesen Charakter hat nun die indische Familieniemalsverloren; auf diesem Boden erwuchs die heute noch bestehendeDorfgemeinschaftder Hindu, die sich mit verwandten Zügen in der javanischenDessa, imMirder Russen wiederfindet. Dass diese Sippe oder ungetrennte Familiengruppe (the joint undivided family, wie die Engländer sie nennen), ursprünglich auf Blutsverwandtschaft undnurauf dieser beruhte, beweist deutlich der Umstand, dass schon das Altertum eine ganz erstaunliche Reihe von Verwandtschaftsgraden als Ehehindernisse kannte, was Exogamie zwischen den Familien nach sich zog. Die Sippe der Hindu ist also nicht bloss eine Gesellschaft von Personen, die unter demselben Dache wohnen, Eigentum gemeinsam besitzen und demselben Stammvater gemeinschaftlich opfern[1022], wie Dr.Starckesie beschreibt, sondern die Bedingung ist ferner, dass diese Personen Blutsverwandte seien. DieSapinda, d. h. Personen, die durch den Opferkuchen verbunden sind, sind zugleich Blutsverwandte innerhalb sechs Grade.[1023]Die Bestimmung nach Graden hätte aber keinen Sinn, wenn die Verwandtschaft bloss eine bürgerliche wäre.

So lange die Familiengruppe zusammenbleibt, steht sie unter der Leitung des Patriarchen, d. i. des ältesten Mannes der ältesten Linie. Seine Macht erstarkte immer mehr und gewann allmählich Ausdehnung über Leben und Freiheit der Familienglieder. In der brahmanischen Zeit hatte das Weib schon seine ganze Freiheiteingebüsst. Frauen haben nunmehr kein freies Verfügungsrecht mehr. Die Ehefrau, durch Raub oder Kauf erworben, ist Sklavin, in allem und jedem von ihrem Gatten abhängig; sie kann ohne dessen Willen nicht Opfer noch Gelübde vollziehen. Ihre Pflicht ist unverletzliche Treue gegen ihren Gatten zu wahren, in Gedanken, Wort und That; ihr grösstes Verbrechen Ehebruch. Dagegen konnte der Mann das kinderlose Weib, weil es sein Eigentum war, von einem aus der Blutsverwandtschaft, einem Sapinda, befruchten lassen. Man nannte diesNiyoga. Das Kind war nach dem Gesetze immer dem Manne zugezählt, der die Mutter besass, wie, nach Manus Worten, der Eigentümer der Kuh Eigentümer des Kalbes wird. War der Niyogavater kein Sapinda, so gehörte ihm das Kind, es sei denn, dass der Eheherr dasselbe aufgenommen und erzogen.[1024]Und wer den Sohn besass, konnte ihn auch einem andern als dessen Sohn geben, so wie deremanzipierteSohn sich selbst irgend einem Beliebigen als seinem Vater übergeben konnte. Damit wurde, wie man sieht, neben der natürlichen, der Verwandtschaft des Blutes, eine zweite,künstliche,bürgerlichegeschaffen, welche lediglich den Eigentumsbegriffen entspringt und ihre Entstehung erst im Patriarchate finden konnte, so lange dasselbe seinen rein rechtlichen Charakter bewahrte, d. h. so lange der Vater noch nicht im Erzeuger aufgegangen war. Dass diese bürgerliche Verwandtschaft in der Geschichte der Familie eine bedeutende Rolle zu spielen berufen war, ist unbestreitbar; unzulässig jedoch, deren Wichtigkeit auf Kosten der natürlichen Blutsverwandtschaft zu übertreiben.

Wo Niyoga Gepflogenheit, darf man mit grösster Wahrscheinlichkeit auch das Levirat als ein Ergebnis des nach Söhnen und Pflegern des Ahnenkults strebenden Patriarchates ansehen. In der That setzten die Hindu das Levirat mit dem Niyoga in Verbindung. Stirbt ihr Gatte, so mag die kinderlose Witwe, oder die nur Töchter hat, um einen Sohn zu erhalten, ihrem Schwager, wo solcher fehlt, auch einem anderen Sapinda oder gar einem Kastengenossen ihres Mannes angehören. Hat sie ihr Mannaber anders verlassen, so muss sie sechs, bei einem Brahmanen sogar zwölf Jahre auf dessen Rückkehr warten. Und wenn jener dem ehelichen oder häuslichen Leben entsagt, so soll auch die Frau auf jede andere Verbindung Verzicht leisten. Dagegen ist von derSati, der Witwenverbrennung, selbst in Manus Gesetzbuch, welches die Anschauungen des Brahmanismus verkörpert, noch keine Rede. Weder das religiöse, noch das bürgerliche Gesetz hatte diesen Brauch anerkannt, obgleich er da und dort wahrscheinlich schon seit lange vorgekommen sein wird. Wenigstens erzähltDiodorvon Sizilien, anscheinend nach dem Berichte eines Augenzeugen, wie in Medien, im Lager des Eumenes, schon im Jahre 316 v. Chr., am Leichname des in der Schlacht gefallenen Anführers der indischen Hilfstruppen, Keteus, ein Wettstreit seiner beiden Gattinnen sich erhebt, welche von ihnen dem Gemahl ins Feuer folgen dürfe, und wie die jüngere den Sieg behält, indem sie verrät, dass die andere guter Hoffnung sei. Wenn auch der Grieche die Ursachen dieses Brauches unrichtig angibt, so steht doch die Thatsache selbst fest, und auch das ist zu ersehen, dass der Flammentod der Witwe als Ehrensache und Ziel der Wünsche galt. Vom Bruder geführt, von den Freundinnen und Dienerinnen geschmückt wie zur Hochzeit, betritt sie freudig den Holzstoss und stirbt ohne Schmerzenslaut. DiePurâna, deren ältester nicht über das sechste christliche Jahrhundert zurückreicht, erklären schon nur jene Witwe für wahrhaft tugendhaft, welche den für ihren Ehemann errichteten Scheiterhaufen besteigt; nur dieser sei der Himmel sicher.[1025]Die Purâna bringen natürlich nur längst geläufig gewordene Begriffe zum Ausdruck. Es kann kein Zweifel sein, dass diese Grabfolge der Witwen auch in Indien, wie schon einmal besprochen[1026], aus dem Patriarchate hervorgewachsen ist. Verschiedene Ursachen, zu nicht geringem Teile religiöser Natur, haben dann dazu beigetragen, die Sitte über die Dauer des strengen Patriarchats hinaus bis in die jüngere Familie der Gegenwart zu erhalten, ihr allgemeine Billigung zu erwerben, hohe Verheissungen daran zu knüpfen und sie sogar durch Einführung geeigneter Zusätze in älteren Schriften zu begründen.[1027]

Wie die Patriarchalfamilie aus dem Nomadentume geboren wurde, so schwindet ganz allmählich wieder ihr strenger Charakter mit dem Überhandnehmen des Ackerbaues. Diesem zersetzenden Einflusse vermochte auch die indische Familie sich nicht zu entziehen. Die rohen Arten der Aneignung der Weiber durch Raub und Kauf werden späterhin zur blossen Form, die Beweibung wird zur „Ehe“, welche bei Manu schon kein Geschäft mehr ist und dem Manne seiner Gattin gegenüber gleiche Treue und Rücksicht vorschrieb; die Befriedigung der Geschlechtslust ist nicht mehr das wesentlichste und einzige Moment des Ehebundes; die Bräute, welche stets aus gleicher Kaste zu nehmen, empfangen ihre Ausstattung von der Familie, und das Besitzrecht der Weiber aus persönlicher Habe, wie Schmuck, Geräte, Geschenke, gelangt zur Anerkennung, unbeschadet des an ihnen selbst noch haftenden Eigentumsbegriffes. Auch bildet sich fürdiesesVermögen eine Erbfolgeordnung, nach welcher die unverehelichten Töchter der Erblasserin zuerst berufen werden. Am Familiengute erben die Weiber allerdings nicht, wohl aber haben sie Anspruch auf Unterhalt aus demselben.[1028]In das Vermögen des Vaters, nicht aber in das Gut der Gesamtfamilie, teilen sich die Söhne, wenn jener nicht schon bei Lebzeiten, da er keine Kinder mehr zu erwarten hatte, die Teilung vorgenommen. Der Erstgeborene soll nach älterem Rechte alles erhalten und die übrigen wie als Vater versorgen. Oder er bekommt einen zweifachen, die anderen Söhne jeder einen gleichen Anteil. Oder es wird nach dem Alter der Söhne und nach der Verschiedenheit der Hinterlassenschaft unterschiedlich geteilt. Stirbt Jemand ohne männliche Nachkommenschaft, so fällt sein Vermögen dem ältesten Bruder oder überhaupt seinen Brüdern zu, die mit ihm ausser (Vermögens-) Gemeinschaft gestanden. Doch nennt das Gesetz ausser demleiblichenrechtmässigen Sohn noch fünf andere als familienangehörig und Erbsöhne; diese, welche insgesamt der bürgerlichen oder künstlichen Verwandtschaft angehören, sind: der Gattin- oder Verwandtensohn, d. h. mit einer Frau unter Zustimmung des kinderlosen Gatten oder nach dessen Tode von einem andern gesetzmässig erzeugt (Niyoga); der Schenksohn oder „gegebene“, den seine Eltern, Vater und Mutter, übereinstimmend und feierlich einem sohnlosen Kastengenossen gegeben; der Adoptiv- oder „künstlich erworbene“ Sohn, welcher aus gleicher Kaste an Sohnesstatt angenommen ist; der Geheimsohn, mit ungewisser Vaterschaft im Hause eines Mannes (etwa während dessen langer Abwesenheit) ihm von seiner Frau geboren; endlich der Pflegesohn, welcher von seinen natürlichen Eltern oder nach dem Tode des Vaters von seiner Mutter oder umgekehrt verlassen und dann aufgenommen worden. Familienangehörig, aber nicht erbberechtigt sind ferner: der Mädchensohn, von einer unverheirateten Haustochter; der Brautsohn, von einer vorehelich bekannt oder unbekannt schwangeren Frau; der Sohn einer wiedervermählten, der verlassenen oder verwitweten Frau, die sich nach Gutdünken wieder verheiratet; der einer Bestimmungstochter (deren Mutter niederer Kaste angehört); der Selbstgabe- und der Kaufsohn. Nur wenn keiner von den erstgenannten vorhanden, sollen diese ein Viertel der Hinterlassenschaft haben. Besitzt ein Vater nur Töchter, so kann er übrigens die künftigen Söhne einer Tochter, die dann Bestimmungstochter heisst, für seine Söhne und Erben bestimmen und erklären. Wo väterliche und nächste Erben fehlen, treten als erbberechtigt die Sapinda ein.[1029]

Einer höheren Stufe der Rechtsentwicklung als Manus Gesetzbuch gehört das Gesetzwerk desNarada[1030]an, dessen Abfassungin das fünfte oder sechste christliche Jahrhundert zu verlegen ist. Auch darin ist das indische Erbrecht gänzlich von den beiden Rücksichten der Reinhaltung der Kaste und der Erfüllung des Ehezwecks, der Hervorbringung eines männlichen Nachkommens beherrscht, der als rechtmässiger Darbringer der vorgeschriebenen Totenopfer für den verstorbenen Vater von der höchsten religiösen Bedeutung war. Im allgemeinen gilt als Regel, dass man Ehen nur in derselben Kaste abschließen solle, indessen ist es dem Manne gestattet, eine gewisse Anzahl Frauen aus einer niedrigeren Kaste als seine eigene zu nehmen, wobei freilich die aus solchen Ehen geborenen Kinder den niederen Volksstämmen anheimfallen. Die Kinder folgen also in diesem Falle der Mutter. Als höchst sündhafte Vermischung der Kasten wird es dagegen angesehen, wenn ein Mädchen höheren Standes zu einem Manne aus einer niedrigeren Kaste herabsteigt. Auch kann einDviga(Brahmane, Kschatrya oder Vaiçya) niemals eine Çudra zur rechtmässigen Gattin haben. „Nur der Lust wegen nimmt er sie, indem er sich von der Leidenschaft blenden liess.“ Rasch aber erniedrigt er dadurch seine Familie und Nachkommenschaft zur Çudrakaste herab. Der fast einzige Ehezweck ist im Narada mit nackten Worten ausgesprochen: Die Weiber sind erschaffen zum Zweck der Fortpflanzung des Geschlechts; sie sind das Feld, der Mann ist der Säer, und ein Feld muss dem gegeben werden, der Samen hat. Das Haupterfordernis zur Eheschliessung ist Mannbarkeit und Zeugungsfähigkeit, und um diese festzustellen, hat das Gesetz eine Reihe höchst seltsamer Untersuchungen vorgeschrieben.[1031]Wie bei Manu ist die Ehe sogar gesetzlich geboten und Pflicht des Vaters oder wer an dessen Stelle getreten, das Mädchen zu verheiraten, sobald, nach manchen sogar ehe es zur Geschlechtsreife gelangt. Wer diese Pflicht verabsäumt, begeht eine Sünde, macht sich des Verbrechens der Embryozerstörung schuldig, und das Mädchen ist berechtigt, nach eingeholter Erlaubnisdes Königs, sich nun selbst einen Gatten zu wählen; auch wird dabei von den sonst sehr strengen Verboten von Ehen unter Sapinda in der Weise abgegangen, dass der Vormund die kinderlose Witwe zum Niyoga ermächtigen kann. Wie die gesellschaftliche, so war auch die rechtliche Stellung der Frau noch eine sehr untergeordnete und beschränkte, doch macht sich immerhin im Narada eine freiere Auffassung geltend. Das Recht, Immobilien zu besitzen, bleibt ihr freilich noch durchweg versagt, doch wird dasStridhanaoder Frauengut anerkannt. Die Erbfolge geschieht nach Alter, Kaste und — man kann hinzufügen — nach Geschlecht. Der älteste Sohn bleibt der bevorzugte Erbe und nur wenn männliche Nachkommenschaft fehlt, kommen Töchter zum Zuge. Die Rücksicht auf das materielle und ökonomische Gedeihen der Familie, die patriarchalische Bevorzugung des Familienoberhauptes, die Geschlossenheit und das enge Zusammenleben der Sippen geben dem indischen Erbrecht einen durchaus fidei-kommissarischen Charakter. Das indische Recht kennt nicht die Befugnis letztwilliger Verfügungen. Die Testierfähigkeit findet nur einen schwachen Ersatz in dem Rechte des Vaters, sein Besitztum zu seinen Lebzeiten unter seine Angehörigen zu verteilen. Aber auch dies ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Der Vater ist zwar, wie es heisst, „der Herr von allem“; sobald er aber krank und gebrechlich oder vom Zorn beeinflusst erscheint, wenn sein Geist von einem geliebten Gegenstand allzusehr eingenommen ist, oder er gegen das Gesetz handeln will, geht er seines Rechtes zu Schenkungen unter Lebenden (Donationes inter vivos) verlustig. Vollständig frei scheint man überhaupt nur über das Frauengut und das, was man durch Wissenschaft und Tapferkeit erwarb, verfügt haben zu können, worin man vielleicht eine Art von Allodialvermögen erblicken darf. Auch die Bestimmungen über passive Erbfähigkeit hängen mit Rücksicht auf die Aufrechterhaltung der Familie und ihres Besitzstandes zusammen. Chronische Kranke, Blödsinnige, Zeugungsunfähige u. s. w. sind passiv erbunfähig, weil anderweitig in der Sippe für sie Sorge getragen wird; ebenso haben auch kinderlose Witwen kein Erbrecht, sondern nur einen Anspruch auf Unterhalt an den Stammihres Vaters. So findet denn in den Regeln des Erbrechts das Bewusstsein von der Einheit und Zusammengehörigkeit der Familie, richtiger der Sippe, seinen vollendetsten Ausdruck.

Dieses alte patriarchalische System herrscht heute noch ungeschwächt in Indien. Der Vater oder das männliche Haupt der Sippe ist die höchste, fast unbeschränkte Autorität. Er sorgt für ihre materiellen und geistigen Bedürfnisse. Wenn die Söhne heiraten, führen sie ihre Frauen unter das väterliche Dach, und so wachsen die Enkel als Mitglieder des Hauses auf, in dem ihre Väter geboren sind. Der Haushalt ist deshalb vielumfassend und durchaus nicht leicht zu regieren. Die durch die Hindugesetze ohnehin gestattete Vielweiberei ist durch die Einfälle der Muhammedaner noch wesentlich gefördert worden. Der gemeine Mann, der Hindu der niederen Klassen, nimmt freilich zumeist blosseinWeib und nur dann eine zweite Frau, wenn die erste unfruchtbar ist. Aber auch wenn der Mann mehrere Frauen hat, so ist immer die erste von ihnen die Hauptfrau, welche ihren Platz an der Spitze der Familie behält. Die anderen sind nurUpastrioderBhogyá, Konkubinen. Bloss die erste gibt gesetzliche, rechtmässige Erben und steht als Gattin neben dem Oberhaupte der Familie. Ihre Stellung ist eine verantwortliche; ihre Pflichten sind sehr mannigfaltig und schwierig. Sie ist stets ein Muster der Sparsamkeit, Hingebung, Keuschheit, Geduld und Selbstlosigkeit. Oft, ja fast gewöhnlich, ist sie wenig geistig gebildet, woran die herrschenden Volksanschauungen Schuld tragen; aber ihr natürlicher Verstand gleicht alle Mängel aus. Die Schwiegertöchter sind die beklagenswertesten Mitglieder der Familie, da sie keine selbständige Beschäftigung haben und ganz unter der Aufsicht der Schwiegermutter stehen, mit deren Ausnahme die weiblichen Mitglieder des Haushaltes ein abgeschlossenes, abstumpfendes Leben führen. Ihre Erholungen sind sehr beschränkt. Wegen ihres Geschlechts bringen sie ihr Leben in den Ketten der Unwissenheit und des Aberglaubens zu. Seit dem Eindringen der Moslemin ist auch die Hindufrau, wenn sie in der Öffentlichkeit erscheint, verschleiert, im Hause aber stets in ihrerZenanaeingeschlossen. Ohne Erlaubnis des Familienoberhauptes darf sie das Haus nicht verlassen;es gilt sogar für unpassend und nicht ehrbar, wenn sie die äusseren, den Männern bestimmten Räume des Hauses betritt. So streng sind die Gesetze des Herkommens, dass eine Frau in der Gegenwart der Schwiegermutter oder eines anderen weiblichen Mitgliedes der Familie nicht den Schleier lüften oder die Lippen öffnen darf, um mit ihrem Manne zu sprechen. Selbst innerhalb der Familie verbietet die Religion den Frauen, mit ihren Männern zusammen zu essen. Überhaupt kann man sich kaum einen Begriff davon machen, in welchem Grade die Hindu ihr Leben beengen und fesseln, oder welche Förmlichkeiten und Gebräuche, fast alle religiösen Ursprungs, sie wie eine undurchdringliche Mauer umgeben. In den ärmeren Klassen gibt es wenig Originelles; die Frau des Landmannes teilt die Mühen des Tages und das Ehebett in der Nacht, und je nach der Gutmütigkeit oder Roheit ihres Gatten hat sie einen grösseren oder geringeren Anteil an seinen Leiden und Freuden. Im allgemeinen ist ihre physiologische Formel sehr einfach: Haustier bei Tage, Weib bei Nacht.[1032]

Wie vor Alters haben die Hindu die feste Überzeugung, dass es ein verdienstvolles Werk sei, die Ehen ihrer Kinder früh zu schliessen. Deshalb geht ihr Streben dahin, ihre Söhne und Töchter noch während ihrer eigenen Lebenszeit zu verheiraten. In Bengalen kommen auf 1000 Frauen, die eine Ehe eingehen, 271 unter zehn und 666 zwischen zehn bis vierzehn Jahren. Die religiösen Vorschriften verlangen sogar eigentlich, dass die Mädchen vor dem achten Jahre vermählt werden sollen. Zuweilen werden Kinder daher schon im zartesten Alter miteinander verlobt, und namentlich das Mädchen fängt schon mit fünf oder sechs Jahren an zu denken und sich mit seiner künftigen Ehe zu beschäftigen, denn sie wird schon von einer alten Frau in die vorbereitenden Riten desBrataseingeweiht, deren Zweck es besonders ist, ihr einen guten Mann zu verschaffen und sie für ihr ganzes Leben religiös und glücklich zu machen. In angesehenen Familien werden die Ehen durch gewerbsmässige Vermittler (Ghatuck) oderlieber noch Vermittlerinnen (Ghatki) eingefädelt. Es wird für höchst moralisch und höchst religiös erachtet, wenn zwei Kinder ihr Wort verpfänden, später Mann und Frau zu werden. Fast immer sind die Mädchen schon mit sechs bis acht Jahren verlobte Bräute, wenn nicht verheiratet. Es ist dies aber nur eine, zwar mit grossem Pomp und unter religiöser Weihe gefeierte Scheinehe, wobei die jugendlichen Gatten sich zum erstenmale ins Gesicht sehen können. Nach der Nacht desFulsajyaoder „des mit Blumen bedeckten Bettes“ kehrt die junge Gattin, zwar als Jungfrau, aber nicht unschuldig, nach Hause zurück. Die zweite oder eigentliche Ehe wird erst geschlossen, wenn sie das heiratsfähige Alter erreicht hat, nämlich mit etwa dreizehn Jahren. BabuBose, ein gebildeter Hindu, welcher über das häusliche Leben seiner Landsleute ein lehrreiches Buch in englischer Sprache veröffentlicht hat, sagt, dass die Zeremonien, welche sich auf dieses Ereignis im Leben der Frau beziehen, so abscheulich sind, dass deren Beschreibung eine Beleidigung der Schamhaftigkeit wäre.

Die Hindufrau wird zuweilen mit dreizehn Jahren Mutter, öfter aber mit vierzehn und fünfzehn Jahren. Ihre Kinder säugt sie meistens selbst und zwar drei oder vier Jahre lang. Die Geburt eines Kindes wird mit vielen genau vorgeschriebenen Zeremonien begrüsst. Ist es ein Knabe, so wiegt seine Geburt in den Augen der Mutter jeden Schmerz auf; ist es aber ein Mädchen, so ist sie sehr betrübt und flucht dem Tage und ihrem Geschick. Schlimmer noch ist es jedoch, wenn sie kinderlos bleibt. Nur dann spielt nämlich das Weib eine Rolle, gewinnt sie Bedeutung, wenn sie Kinder gebiert. Ihre Stellung ist dann immer eine geachtete, selbst wenn sie Witwe wird, denn die Ehrfurcht und die Liebe der Kinder sind grenzenlos.[1033]Freilich bleibt die Witwenschaft unter allen Umständen das am meisten gefürchtete Übel. Ein unverheiratetes Weib und eine Witwe sind nämlich zwei Wesen, welche die indische Gesellschaft als Ausgestossene betrachtet, während die Religion ihnen verbietet, an den geselligen und häuslichen Angelegenheiten des Lebens sich zu beteiligen.Sie sind selbst ihren nächsten Angehörigen entfremdet, die sie als unreine Geschöpfe betrachten. Haben sie Kinder, so bleibt ihnen ein Lebenszweck; aber kinderlos zu sein, wird ihnen als Verbrechen, als Todsünde angerechnet. Auch müssen sie lebenslang Witwen bleiben. Solche, die sich über den Verlust trösten oder sogar wieder heiraten, werden in den heiligen Schriften als nicht würdig erklärt, im Jenseits neben ihren Gebietern einen Platz einzunehmen; sie sollen von Früchten und Beeren leben und gelten im Volke als Schandfleck der Familie. So ist es wohl die Furcht vor dem Witwenstande und der gänzlichen Vereinsamung, welche Frauen bewegt, freiwillig den Scheiterhaufen ihres Gatten zu besteigen. Dank den Bemühungen der britischen Regierung, die bei einigen verständigen Hindu Unterstützung fanden, ist jetzt der furchtbare Gebrauch der Witwenverbrennung fast, doch nicht ganz erstorben[1034]; aber vor fünfzig Jahren bestand er noch in voller Kraft, wenn er gleichwohl zu keiner Zeit allgemein oder auch nur häufig gewesen. Frauen, von Brahmanen beeinflusst, waren es, welche dem Vollzuge des englischen Gesetzes den zähesten Widerstand leisteten und ungestüm mit der Leiche ihres Gatten verbrannt zu werden verlangten. Heute verbrennen sich die Frauen nicht mehr, aber sie bedauern den Scheiterhaufen, und von ihren Familien verstossen, töten sie sich oft auf andere Weise, doch ohne den Trost, damit eine religiöse Pflicht zu erfüllen.Mantegazzaführt dafür verschiedene Beispiele an.[1035]Und dies begreift sich angesichts der beispiellosen Marter, zu welcher Sitte und religiöse Ansichten die Witwenschaft in Indien gestalteten. Unendlich traurig ist namentlich das Los der sogenannten „Kind-Witwen“, d. h. der jungen Mädchen, welche nach der Scheinehe ihren Gatten verloren; ja die Volksmeinung betrachtet als Witwen selbst jene Mädchen, welche in den ersten Lebensjahren nur ihren Verlobten verloren. Ein solches Unglück, das durchaus keine Seltenheit, ist heillos[1036]; denn die herrschenden Sitten verdammen die kindliche Witwe zu strengster Ehelosigkeit und der denkbar traurigsten Lebensweise für den Rest ihrer Tage; die Brahmanen betrachten eine solche Witwe als eine schwere Sünderin und glauben sich berechtigt, ihr eine Menge Bussen und Qualen aufzuerlegen. Es gibt aber viele, die sich nicht fügen, die trotz ihrer Abgeschlossenheit einen Mann finden, dem sie ihre Gunst schenken; selbst Witwen aus besserer Kaste werden zu Geliebten von Mitgliedern der religiösen Orden, wenn nicht zu Prostituierten. Wenn bei uns uneheliche Geburten unter Mädchen vorkommen, sind sie in Indien die Regel unter Witwen. Das Los solcher Mütter ist aber noch furchtbarer; sie werden öffentlich verflucht, man jagt sie in die Wildnis, wo sie elend umkommen; man nimmt ihnen, damit sie ganz verlassen seien, die ihrer Verbindung entsprossenen Kinder, auf dass diese nicht befleckt werden von den Sünden der Mutter, die über den Bussen, die sie übte, nicht vergessen konnte, dass sie ein Weib sei. Erst in neuerer Zeit macht sich eine starke Strömung geltend, welche die harten Sitten beseitigen will und die Wiedervermählung der Witwen begünstigt. Gelangen ja doch im neueren Rechte auch schon Witwen und Töchter bei der Teilung des Vermögens zu Sohnesteilen, aus welchen sie ihren Unterhalt selbst bestreiten. Ja sogar die Ausstattung heiratender Töchter ist nicht mehr der Willkür der Brüder überlassen. Hat der Erblasser keine männlichen Nachkommen, so schliessen Töchter, neuestens auch Witwen, auf ihre Lebensdauer die Seitenlinien vom Einrücken in das Familiengut aus. Indes darf man nicht ausser acht lassen, das diese Neuerungen lediglich eine Folge der nahen Berührung, ja des Drucks der europäischen Gesittung sind.


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