Wenn auch dieses Ausnahmsduell, sowie die beiden folgendenmit dem Carabinerundzu Pferdeihrer exotischen Natur wegen bei uns nicht gebräuchlich sind, füglich auch weggelassen werden könnten, so sehen wir uns dennoch veranlasst diese anzuführen, da des Oefteren derselben Erwähnung gethan wird.
Der Kampf mit dem Gewehr kann mit festem Standpunkte oder mit Vorrücken — Barrièren — erfolgen.
Im ersteren Falle wird nach Chatauvillard die Entfernung der beiden Standplätze mit sechzig, im letzteren Falle mit hundert Schritten angenommen.
Die Entfernung der Barrièren ist dem gegenseitigen Uebereinkommen überlassen.
Es ist wohl selbstverständlich, dass die Gewehre von demselben System sein müssen.
Das Signal zur Eröffnung des Kampfes erfolgt durch das Commando: „Feuer!†— worauf jeder der beiden Gegner nach Belieben den Schuss abgeben und, falls das Vorrücken vereinbart wurde, sich nach Gutdünken in Bewegung setzen darf.
Bei dieser Duellart kann auch ein mehrmaliger Kugelwechsel stattfinden, doch muss im Vorhinein die genaue Uebereinkunft getroffen worden sein, ob die beiden Gegner selbst laden dürfen, um weiter schiessen zu können.
Alle weiteren Details sind dem jeweiligen Uebereinkommen anheimgestellt.
Auch bei diesem exotischen Ausnahmsduelle hat die allgemeine Regel, dass sich beide Gegner in einer unter allen Umständen und Beziehungen vollkommen gleichen Situation befinden müssen, Geltung.
Desgleichen sind die allgemeinen Vorschriften der gesetzmässigen Pistolenduelle in voller Giltigkeit, wenn auch alle Details des Kampfes dem festzustellenden Vertrage anheimgestellt werden.
Die Entfernung der Standplätze der beiden Gegner beträgt sechzig Schritte.
Die Carabiner müssen von derselben Beschaffenheit und von selbem Caliber sein.
Um das Recht des ersten Schusses wird gelost.
Wurde diese Vereinbarung nicht getroffen, so wird das Zeichen für den Beginn des Kampfes durch dreimaligen kräftigen Schlag in die Hand gegeben.
Nach dem dritten Schlage steht jedem Gegner das Recht zu, nach seinem Gutdünken den Schuss abzugeben.
Das Terrain wird so eben als möglich ausgesucht, es soll dem einer grossen offenen Reitschule ähneln.
Die Waffen können Pistolen oder Carabiner sein, auch kann die Bestimmung getroffen werden, dass den Gegnern zwei Pistolen gleichzeitig übergeben werden.
Die Gegner werden bei jeder Art von Waffe auf die Entfernung von fünfundzwanzig Schritte einander gegenüber gestellt, und rücken auf das gegebene Zeichen aufeinander los, um nach Belieben den Schuss abgeben zu können.
Keiner hat hierbei das Recht des ersten Schusses.
Das Zeichen oder Signal besteht aus dem Commando: „Vorwärts!â€
Die Secundanten, die bei dieser Duellart in eine ernste Situation gerathen können, müssen gleichfalls beritten sein.
Im engeren Sinne versteht man unter dieser Bezeichnung das Uebereinkommen der beiden Gegner, durch das Los (weisse oder schwarze Kugel) zu bestimmen, wem von ihnen die Verpflichtung zufällt, sich binnen einer Frist — gewöhnlich lautet die Bestimmung binnen Jahr und Tag — selbst todt zu schiessen.
Nachdem diesem Uebereinkommen alle Merkmale eines Duelles abgehen, so gehört es streng genommen nicht unter die Duelle.
Es ist dies eine Losung ums Leben.
Das amerikanische Duell ist ein ehrloser Act der erbärmlichsten Feigheit; als solches wird es von jedem Ehrenmanne, der eine andere Anschauung der ritterlichen Austragung einer Ehrenangelegenheit hat, angesehen.
Das Duell verlangt, dass man sich mit der Waffe in der Hand persönlich in die Gefahr begiebt; wer dies thut, der setzt zur Vertheidigung seiner Ehre sein Leben, seine Freiheit und mitunter die Existenz ein; sein Betragen ist ein ritterliches.
Wer es aber nur dem Zufall überlässt, seine Ehre zu vertheidigen, hoffend, sich gefahrlos aus der Affaire zurückziehen zu können, der handelt feige. Wer garantirt dafür, dass jener Gegner, der die schwarze Kugel gezogen, sich in der That in der festgesetzten Frist erschiesst; ist das Gegentheil nicht möglich?
Mit vollem Rechte wird jeder, der eine derartige Forderung stellt oder annimmt, als ehrlos und als nicht satisfactionsfähig betrachtet.
Aber auch jener, der diese Forderung überbringt, handelt gegen die ritterlichen Gesetze und soll als satisfactionsunfähig gebrandmarkt werden.
Eine derartige Forderung ist nicht nur zurückzuweisen, der Geforderte soll überdies,ohne dass im Geringsten seiner Ehre wegen Nichtannahme des Duelles nahe getreten werden könnte, einem competenten Ehrenrathe Anzeige hiervon erstatten.
In Amerika schlägt man sich auf die unglaublichsten Arten mit den verschiedensten Waffen; ein excentrisches Wesen kommt bei jedem dieser Duelle zur Geltung.
Der Kampf folgt gewöhnlich der Beleidigung; Secundanten werden in diesem Falle nicht gewählt, die zufällig Anwesenden, die gleichzeitig Partei für den einen oder den anderen der beiden Gegner nehmen, bilden die Zuseher.
Es wird mit Messern und Revolvern im offenen und geschlossenen Raume und selbst im Dunkeln gekämpft.
Nicht selten wird bei Messerkämpfen einer der beiden Gegner an einen Pfahl in der Weise befestigt, dass er sich nur im Umkreise von drei bis vier Schritten bewegen kann, während der andere Gegner frei angreift.
Auch an grausamen Kämpfen fehlt es nicht.
So lesen wir von einem Lassoduell, bei welchem der Besiegte von der Schlinge festgehalten, aus dem Sattel gerissen und von dem davonsprengenden Pferde des Siegers über den Boden geschleift wird, so dass er bald nur noch eine formlose Masse bildet.
Des Oefteren ähnelt ein Duell auch einer Jagd.
Die beiden Gegner, mit Carabiner oder Flinten bewaffnet, werden von den Vertrauensmännern zur festgesetzten Stunde an bestimmte Punkte am Saume eines Waldes aufgestellt und hierauf ihrem Schicksale überlassen.
Die mit Proviant versehenen Gegner suchen sich oft tagelang und wenden jede mögliche List an, durch Anwendung von Feuer, selbst durch Exponirung einer ausgestopften Puppe, ihren Gegner zu täuschen, um desselben, sei es aus einem Hinterhalte oder von einem Baume aus, habhaft zu werden.
Wir glauben genügend über diese exotischen Kämpfe gesprochen zu haben und wollen es daher bei diesen wenigen Proben der sogenannten „amerikanischen Duelle†bewenden lassen.
(Ort) . . . . am . . . . . . .
In Folge entstandener Differenzen zwischen den Herren:
1. . . . . . .und2. . . . . . .}Vor- und Zuname, sowie Charakter
1. . . . . . .und2. . . . . . .
1. . . . . . .und2. . . . . . .
}Vor- und Zuname, sowie Charakter
}Vor- und Zuname, sowie Charakter
treten die Unterzeichneten als deren Secundanten und Bevollmächtigten, und zwar
für Herrn . . . . . . . . . . . .
1. . . . . . .2. . . . . . .}Vor- und Zuname, sowie Charakter
1. . . . . . .2. . . . . . .
1. . . . . . .2. . . . . . .
}Vor- und Zuname, sowie Charakter
}Vor- und Zuname, sowie Charakter
sowie für Herrn . . . . . . . . .
1. . . . . . .2. . . . . . .}Vor- und Zuname, sowie Charakter
1. . . . . . .2. . . . . . .
1. . . . . . .2. . . . . . .
}Vor- und Zuname, sowie Charakter
}Vor- und Zuname, sowie Charakter
zur gemeinsamen Feststellung und Klärung der Angelegenheit am heutigen Tage um . . . Uhr . . . Minuten . . . mittags zusammen, und bringen folgende auf die schwebende Ehrensache bezüglichen Daten, sowie die darüber gefassten Beschlüsse und Vereinbarungen zu Protokoll.
1.Die Feststellung des Thatbestandes und der hierdurch erfolgten Beleidigung.(So genau als möglich anzuführen.)
2.Feststellung, wer als Beleidigter anzusehen, oder wem die Rechte des Beleidigten zugesprochen werden.
a)Nach sorgfältiger Prüfung des ad 1 geschilderten Thatbestandes erscheint zweifellos Herr . . . . . . . . . als der Beleidigte;
oder:
b)Da nach dem vorliegenden Sachverhalte beide Herren sich für beleidigt erklären und thatsächlich von den Gefertigten keinem der beiden Gegner die Rechte des Beleidigten zugesprochen werden können, so wird die Entscheidung dem Lose anheimgestellt. (Siehe:Rechte des Beleidigten und deren Zuerkennung,Art. 6.)
Durch das Los fiel dem Herrn . . . . . . . . . . . die Stellung des Beleidigten zu;
oder:
c)Da nach sorgfältiger Prüfung der Angelegenheit, sowie der abgegebenen Erklärungen seitens der Secundanten jenes Herrn, von dem Genugthuung verlangt wird, in den gefallenen Aeusserungen oder Benehmen etc. kein wie immer gearteter beleidigender Sinn gefunden werden kann, demnach keine Beleidigung vorliegt, so entfällt auch jede Veranlassung zur weiteren Verfolgung dieser Angelegenheit. Dieselbe ist hiermit beigelegt;
oder:
d)Nach sorgfältiger Prüfung der persönlichen Verhältnisse erscheint die Satisfactionsfähigkeit des Herrn . . . . . . . . zweifelhaft und wird die Angelegenheit einem Ehrenrathe vorgelegt;
oder:
e)Da die Satisfactionsfähigkeit des Herrn . . . . . durch folgende Thatsachen . . . . . . . . . . . . . . abgesprochen wird, so entfällt für den Gegner Herrn . . . . . . . . . die Nothwendigkeit, diese Angelegenheit in ritterlicher Art und Weise auszutragen;
eventuell:
f)Nachdem die Secundanten über . . . . . . . . . . . . eine Einigung nicht erzielen konnten, so unterwerfen sie sich einem Schiedsgericht.
Als Schiedsrichter wurde Herr . . . . . gewählt.
3.Feststellung der Art und des(ersten, zweiten oder dritten)Grades der Beleidigung.
4.Eventuelle Beilegung des Duelles.
I. Wenn die Initiative hierzu von Seite des Beleidigten erfolgt:
a)Nachdem die Secundanten des Beleidigten die Erklärung abgegeben haben, dass ihr Client bereit ist, die Angelegenheit auf friedlichem Wege beizulegen, wenn der Beleidiger seine beleidigenden Aeusserungen etc. . . zurückzieht und diese Entschuldigung in nachstehender Form (siehe:Beilegung des Duelles) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erfolgt, nachdem endlich die Zeugen des Beleidigers sich mit dieser Form der Entschuldigung einverstanden erklären, so erscheint die Angelegenheit als für beide Theile ehrenhaft beigelegt;
oder:
b)die Secundanten des Beleidigers erklären sich mit dieser Form der abzugebenden Entschuldigung nicht einverstanden;
oder:
c)nachdem die Secundanten des Beleidigers erklärt haben, bezüglich der zu erfolgenden Entschuldigung sich bei ihren Clienten Instructionen einholen zu müssen, so wird die Sitzung um . . . Uhr . . . Minuten . . . mittags unterbrochen.
Wiedereröffnung der Sitzung um . . . . . .
(Erfolgt die Erklärung der Secundanten);
oder:
d)die Secundanten des Beleidigers geben die Erklärung ab, dass sie sich auf eine Entschuldigung oder Zurücknahme der Beleidigung nicht einlassen können.
II. Wenn die Initiative der Beilegung des Duelles von Seite des Beleidigers ausgeht:
a)Nachdem die Secundanten des Beleidigers die Erklärung abgegeben haben, dass ihr Client bereit sei, durch Zurücknahme der erfolgten beleidigenden Aeusserungen etc. die Angelegenheit auf friedlichem Wege beizulegen, und diese Entschuldigung in nachstehender Form . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . zum Ausdruck bringen, nachdem sich weiters die Secundanten des Beleidigten mit dieser Form der Entschuldigung einverstanden erklären, so erscheint diese Angelegenheit als für beide Theile ehrenhaft beigelegt;
oder:
b)die Secundanten des Beleidigten erklären sich mit dieser Form der Entschuldigung nicht einverstanden;
oder:
c)die Secundanten des Beleidigten erklären, diesbezüglich neue Instructionen einholen zu müssen.
Unterbrechung der Sitzung um . . . Uhr . . . Minuten . . . mittags.
Wiederaufnahme der Sitzung um . . . . . .
(Erfolgt die Erklärung der Secundanten);
oder:
d)nachdem von Seite des Beleidigten die Entschuldigung des Beleidigers nicht angenommen wurde und derselbe auf Austragung des Duelles beharrt, so verliert er die ihm zugesprochenen Rechte des Beleidigten, um die nunmehr gelost wird. (Siehe:Beilegung des Duelles.) Diese Rechte fielen durch das Los dem Herrn . . . . . . zu.
Nachdem durch die erfolgte Entschuldigung die Beleidigung für vollkommen gesühnt erachtet wird, und die Secundanten des Beleidigten erklären,dass sie in einem ähnlichen Falle die abgegebene Erklärung als Genugthuung angenommen hätten, so entfällt jede weitere Intervention in dieser Angelegenheit und erscheint dieselbe als für beide Theile ehrenhaft beigelegt. (Siehe:Beilegung des Duelles.)
Wenn das Duell nicht beigelegt wird, dann hatPunkt 4zu lauten:
Nachdem die Bemühungen der Secundanten, die Angelegenheit auf friedlichem Wege zu applaniren, erfolglos geblieben sind,
oder:
Da bei der Art der Beleidigung eine Beilegung der Angelegenheit auf friedlichem Wege ausgeschlossen erscheint, so werden für den bevorstehenden Kampf folgende Bedingungen gemeinsam festgestellt.
5.Die vereinbarten Bedingungen:
a)Der Zweikampf findet morgen um . . . Uhr . . . Minuten . . . mittags statt. (Siehe:Kampf.)
b)Die Parteien treffen sich (genaue Angabe des Platze oder Ortes).
c)Als Leiter des Duelles wird der Secundant Herr . . . . . .
oder:
wurde durch das Los bestimmt.
d)Aerzte werden beigestellt durch . . . . . . . . . . . . .
oder:
es verpflichten sich beide Parteien, einen Arzt mitzubringen.
e)Als Waffen für den bevorstehenden Zweikampf wurden gewählt (Säbel, Degen, Pistolen).
f)Die näheren Bestimmungen (so genau als möglich anzuführen).
Bei Säbel:
mit oder ohne Stoss,
bei Pistolen:
welche Art des Pistolenduelles,
die Distanz,
wie oftmaliger Kugelwechsel etc.
Für Herbeischaffung der Waffen sorgen die Secundanten Herren . . . . . . .
oder:
es verpflichten sich beide Theile, geeignete Waffen herbeizuschaffen.
Bei allen Duellarten ist festzustellen, ob das Duell bei der ersten Verwundung als beendet anzusehen ist, oder bis zur Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner fortgesetzt wird.
Die Wahl der Waffen, sowie die näheren Bestimmungen erfolgen mit Wahrung der Rechte des Beleidigten.
6. Wurde die Annahme des Duelles aus einem oder dem anderen Grunde verweigert oder muss durch das Verhalten des Geforderten die Ablehnung des Duelles angenommen werden, oder treten sonst andere Ursachen ein, durch die das Duell nicht stattfinden kann, so ist dies möglichst genau im Protokolle anzuführen.
Die im vorstehenden Protokolle angeführten Punkte werden nochmals vorgelesen und allseitig genehmigt.
(Folgen die Unterschriften.)
1. . . . . . . .2. . . . . . . .}als Secundanten des Beleidigten.
1. . . . . . . .2. . . . . . . .
1. . . . . . . .2. . . . . . . .
}als Secundanten des Beleidigten.
}als Secundanten des Beleidigten.
1. . . . . . . .2. . . . . . . .}als Secundanten des Beleidigers.
1. . . . . . . .2. . . . . . . .
1. . . . . . . .2. . . . . . . .
}als Secundanten des Beleidigers.
}als Secundanten des Beleidigers.
(Ort) . . . . am . . . . . . .
In Gegenwart der unterzeichneten Secundanten fand heute um . . . Uhr . . . Minuten . . . mittags in . . . . . . . (Ortsangabe) zwischen den Herren
1. . . . . . . . . .und2. . . . . . . . . .}Vor- und Zuname, Charakter
1. . . . . . . . . .und2. . . . . . . . . .
1. . . . . . . . . .und2. . . . . . . . . .
}Vor- und Zuname, Charakter
}Vor- und Zuname, Charakter
ein Zweikampf mit . . . . . (Waffenart) nach den vorher vereinbarten und von beiden Parteien genehmigten Bedingungen statt, nachdem auch die am Kampfplatze erfolgten Versöhnungsversuche resultatlos geblieben sind.
Die Leitung des Duelles übernahm nach der getroffenen Vereinbarung Herr . . . . . . .
Der Verlauf des Duelles war wie folgt: . . . . . . . . . . . . . (Der Verlauf ist, wenn keine besonderen Vorfallenheiten zu berichten, ganz kurz anzuführen. Letztere jedoch möglichst genau, besonders wenn Unregelmässigkeiten, Uebergriffe oder Verletzungen der Duellgesetze stattgefunden haben, wodurch entweder der Verlust der Satisfactionsfähigkeit eines der beiden Gegner verbunden ist, oder die Gerichte in Anspruch genommen werden sollten etc.)
War der Verlauf nach den Duellgesetzen ein normaler, dann hat der Schluss zu lauten:
Hiermit erscheint die Ehrensache der beiden oben bezeichneten Herren in ritterlicher oder officiersmässiger Weise ausgetragen.
Vorstehendes Protokoll wurde nochmals vorgelesen und allseitig genehmigt.
(Folgen die Unterschriften.)
1. . . . . . . .2. . . . . . . .}als Secundanten des Beleidigten.
1. . . . . . . .2. . . . . . . .
1. . . . . . . .2. . . . . . . .
}als Secundanten des Beleidigten.
}als Secundanten des Beleidigten.
1. . . . . . . .2. . . . . . . .}als Secundanten des Beleidigers.
1. . . . . . . .2. . . . . . . .
1. . . . . . . .2. . . . . . . .
}als Secundanten des Beleidigers.
}als Secundanten des Beleidigers.
[1]Nouveau code du duel. Paris.
[1]Nouveau code du duel. Paris.
[2]Tavernier: l’art du duel.
[2]Tavernier: l’art du duel.
[3]Siehe: G. Hergsell’s Fechtkunst, ferner: Unterricht im Säbelfechten. (A. Hartleben’s Verlag in Wien.)
[3]Siehe: G. Hergsell’s Fechtkunst, ferner: Unterricht im Säbelfechten. (A. Hartleben’s Verlag in Wien.)
[4]Siehe: G. Hergsell’s Fechtkunst. (A. Hartleben’s Verlag in Wien.)
[4]Siehe: G. Hergsell’s Fechtkunst. (A. Hartleben’s Verlag in Wien.)
[5]Paris 1887.
[5]Paris 1887.
[6]Paris 1888.
[6]Paris 1888.
[7]Paris 1894.
[7]Paris 1894.
A. Hartleben’s Verlag in Wien, Pest und Leipzig.Vom selben Verfasser sind erschienen:DIE FECHTKUNST.VonGUSTAV HERGSELL.Zweite, vermehrte Auflage.Mit 25 Tafeln.27 Bogen. Gross-Octav. — Velinpapier. Feinste Ausstattung.Geheftet. Preis 4 fl. = 7 M. 20 Pf.In Ganzleinwand-Originalband gebunden 5 fl. 50 kr. = 10 Mark.UnterrichtimSÄBELFECHTEN.VonGUSTAV HERGSELL.9 Bogen. Gross-Octav. Feinste Ausstattung.Preis geheftet 1 fl. 65 kr. = 3 M. Eleg. gebunden 2 fl. 50 kr. = 4 M. 50 Pf.A. Hartleben’s Verlag in Wien, Pest und Leipzig.K. u. k. Hofbuchdruckerei Carl Fromme in Wien.
A. Hartleben’s Verlag in Wien, Pest und Leipzig.Vom selben Verfasser sind erschienen:DIE FECHTKUNST.VonGUSTAV HERGSELL.Zweite, vermehrte Auflage.Mit 25 Tafeln.27 Bogen. Gross-Octav. — Velinpapier. Feinste Ausstattung.Geheftet. Preis 4 fl. = 7 M. 20 Pf.In Ganzleinwand-Originalband gebunden 5 fl. 50 kr. = 10 Mark.UnterrichtimSÄBELFECHTEN.VonGUSTAV HERGSELL.9 Bogen. Gross-Octav. Feinste Ausstattung.Preis geheftet 1 fl. 65 kr. = 3 M. Eleg. gebunden 2 fl. 50 kr. = 4 M. 50 Pf.A. Hartleben’s Verlag in Wien, Pest und Leipzig.
A. Hartleben’s Verlag in Wien, Pest und Leipzig.Vom selben Verfasser sind erschienen:DIE FECHTKUNST.VonGUSTAV HERGSELL.Zweite, vermehrte Auflage.Mit 25 Tafeln.27 Bogen. Gross-Octav. — Velinpapier. Feinste Ausstattung.Geheftet. Preis 4 fl. = 7 M. 20 Pf.In Ganzleinwand-Originalband gebunden 5 fl. 50 kr. = 10 Mark.UnterrichtimSÄBELFECHTEN.VonGUSTAV HERGSELL.9 Bogen. Gross-Octav. Feinste Ausstattung.Preis geheftet 1 fl. 65 kr. = 3 M. Eleg. gebunden 2 fl. 50 kr. = 4 M. 50 Pf.A. Hartleben’s Verlag in Wien, Pest und Leipzig.
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Vom selben Verfasser sind erschienen:
DIE FECHTKUNST.
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Anmerkungen zur TranskriptionInkonsistenzen in Rechtschreibung, Layout usw. im Originalwerke sind meistens beibehalten worden; nur einige Rechtschreibungs- und Interpunktionsfehler wurden stillschweigend korrigiert.Änderungen im Texte:S. XI-XIII: Einige Seitenzahlen sind korrigiert wordenS. 7: Hellay-Coëtquen -> Hallay-CoëtquenS. 125: auf die Eventualität des Stosses gefasst -> auf die Eventualität des Stosses nicht gefasstS. 171: die beiden Plätze verbindenden Linien -> die beiden Plätze verbindenden LinieRückseite: Fromme -> Carl Fromme.
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Änderungen im Texte:S. XI-XIII: Einige Seitenzahlen sind korrigiert wordenS. 7: Hellay-Coëtquen -> Hallay-CoëtquenS. 125: auf die Eventualität des Stosses gefasst -> auf die Eventualität des Stosses nicht gefasstS. 171: die beiden Plätze verbindenden Linien -> die beiden Plätze verbindenden LinieRückseite: Fromme -> Carl Fromme.