Graf Chatauvillard schreibt: „Beim Degenduell mögen die Zeugen eines Beschimpften verlangen, dass es erlaubt sei, die Klinge mit der linken Hand zu pariren. Die Zeugen des Beleidigers haben das Recht, diese Anfrage zu genehmigen oder abzuweisen.”
An einer anderen Stelle lesen wir hingegen:
„Es ist besser, wenn die Zeugen bei einem Degenduelle nicht erlauben, dass die Klinge mit der linken Hand parirt werden dürfe, denn gar zu leicht kann es sich ereignen, dass anstatt zu pariren, die Klinge gefasst wird.”
Im Principe wird also die Parade mit der linken Hand — bei steter Voraussetzung, dass wir es mit Rechtsfechtern zu thun haben — zugegeben, trotz der später erhobenen Zweifel eines stets ehrlich stattfindenden Vorganges.
Wenn auch die Opposition oder die Parade mit der linken Hand durch die Annahme eines grösseren Vortheiles mehr bei einem Degen-, als bei einem Säbelduell in Betracht gezogen werden könnte, so kann es doch nicht geleugnet werden, dass selbst bei einem Säbelduell diese Art von Parade oder Opposition möglicherweise mit Vortheil in Anwendung gebracht werden kann.
Eine geschickte Bewegung mit dem linken Arm oder der Hand — freilich stets auf die Gefahr hin, dass diese selbst erheblich verletzt wird — kann die feindliche Klinge für den Moment gänzlich in der Weise ablenken, dass zur Führung eines decidirten Hiebes gegen den Kopf oder Körper des Gegners genügend Raum oder Blösse gegeben erscheint, durch welchen nicht zu rechtfertigendenAngriff möglicherweise auch das Ende des Duelles herbeigeführt wird.
Noch leichter und weit weniger gefährlich wird bei einem Degenduell das Ablenken des Stosses mit der linken Hand ermöglicht.
Es ist kaum glaublich, dass man derartige Bedingungen bei einem Duelle noch zur Sprache bringen kann, noch weniger begreiflich, dass die Opposition mit der linken Hand mit der Motivirung empfohlen wird, „dass die Parade mit derselben ganz natürlich erscheint, weil wir von der Natur nicht zwecklos mit zwei Händen ausgerüstet wurden, und aus Liebe zur Erhaltung unseres Lebens nichts unversucht lassen sollen, um einen Angriff von uns abzulenken, der uns verwunden oder tödten könnte”.
Gleichzeitig wird aber die Bemerkung beigefügt, dass bei dieser Art von Opposition die linke Hand einer grossen Gefahr ausgesetzt ist.
Charles Besnard schrieb bereits 1653 gegen den Gebrauch der linken Hand; er bezeichnete diese Parade als „verabscheuungswürdig”.
Es ist einleuchtend, dass die Secundanten eine derartige Bedingung niemals zulassen dürfen, und eine diesbezügliche Vereinbarung der Gegner als null und nichtig anzusehen haben.
Die Verletzung dieser Duellregel ist eine der schwersten, und die damit in Verbindung gebrachte Verwundung oder Tödtung des Gegners käme einem Meuchelmorde gleich.
Wenn es bei Führung des Säbels Regel und Vorschrift ist, die linke Hand am Rücken in der Höhlung des Kreuzes zu halten, so kann es sich doch leicht ereignen, dass bei einem lebhaften Engagement oder durch die Macht der Gewohnheit die linke Hand ihren Platz verlässt und während des Kampfes vor den Körper gebracht wird.
Abgesehen von der hierdurch erfolgten Exponirung gegenüber den feindlichen Hieben, kann leicht der Fall eintreten, dass bei einem plötzlichen Hervorbringen der Hand der Hieb des Gegners weniger gefährlich, wenn nicht abgeschwächt oder aber gänzlich abgelenkt wird, wodurch die Blösse zum Anbringen des eigenen Hiebes gegeben erscheint.
Wer will nun untersuchen, ob das Vorbringen der linken Hand ein instinctives war, oder nicht vielleicht mit Absicht erfolgt ist?
Eine hierbei vorgekommene Verwundung dieser Hand oder des Armes, falls der Gegner erheblich verletzt erscheint, ändert die Sachlage durchaus nicht.
In viel leichterer Weise ist bei Führung des Degens die Unzukömmlichkeit des Vorbringens der linken Hand ermöglicht, da ja ohnehin dieselbe durch Haltung über dem Kopfe und Senken während des Ausfalles nach Fechtregeln in Action ist.
Wird beobachtet, dass die linke Hand zum wiederholtenmale vor den Körper gebracht wird, so können die Secundanten fordern, dass die Hand in einer Weise befestigt wird, welche eine Wiederholung dieser Unzukömmlichkeit ausschliesst.
Ein Protest oder eine Entschuldigung, dass diese Unregelmässigkeit eine unwillkürliche, durch die Macht der Gewohnheit oder durch Nervosität erfolgt ist, kann weder berücksichtigt noch angenommen werden.
Die Nervosität kann nicht als Entschuldigung für eine derartige Unzukömmlichkeit gelten.
Ist man zu nervös, um die Angelegenheit mit Waffen austragen zu können, dann entschuldige man sich.
Sind alle Anordnungen für den bevorstehenden Kampf getroffen und die Gegner durch ihre Secundanten aufgefordert worden, ihre Plätze einzunehmen, so werden den beiden Kämpfenden nach den gegebenen Vorschriften die Waffen überreicht.
Nach Uebernahme der blanken Waffen — des Säbels oder Degens — haben die Gegner die Spitzen derselben zu Boden gesenkt zu halten, des Augenblickes gewärtig, den Kampf eröffnen zu können.
Beim Pistolenduell wird die Mündung des Laufes gleichfalls zu Boden gesenkt.
Die beiden Combattanten haben die strenge Verpflichtung, sich jeder Action mit der Waffe zu enthalten, bevor nicht dasZeichen zum Beginne des Kampfes gegeben wird; sie würden sich eine Verletzung der Duellregeln zu Schulden kommen lassen, wenn sich die Klingen vor dem Commando gekreuzt oder berührt hätten.
Desgleichen ist das Erheben der Pistole oder das Spannen des Hahnes, ohne das Commando hierzu abgewartet zu haben, strengstens untersagt.
Der das Duell leitende Secundant hat bereits vorher die Kämpfenden mit seinem Commando vertraut zu machen.
Beim Säbel- oder Degenduell wird auf das vorbereitende Commando oder Aviso „Klingen vor” oder „Kreuzt die Klingen”, oder wie immer dasselbe lauten mag, von beiden Gegnern die Fechtstellung — die Garde — genommen und die Klingen gekreuzt.
Um nicht gleich von Beginn an in die enge oder nahe Mensur zu kommen, der man möglichst auszuweichen hat, ist es gerathen, die Garde nicht nach vorwärts mit dem rechten Fusse, sondern dem entgegengesetzt nach rückwärts mit dem linken Fusse einzunehmen, wobei gleichzeitig die Klingen in die Richtung des Gegners gebracht und gekreuzt werden, d. h. das Engagement genommen wird.
Die Vorsicht, die Garde nach rückwärts zu nehmen, wird hauptsächlich dann einer Beachtung zu empfehlen sein, wenn man bemerkt, dass die beiden Standplätze von den Secundanten zu nahe gewählt wurden. Die beiden Standplätze sollen so weit voneinander entfernt sein, dass sich in der Garde die beiden Klingen an der Spitze oder an der Schwäche berühren.
Man wird sich bei dieser Vorsicht in der weiten Mensur befinden, in der man seitens des Gegners auch mit Hilfe des Ausfalles mit der Waffe nicht am Körper erreicht oder berührt werden kann.
Von dem Momente, wo nach dem vorbereitenden Aviso das Commando „Los!” erfolgt, dürfen die Gegner den Kampf eröffnen und nach eigenem Ermessen handeln, stets aber den Vorschriften der Fechtkunst und der Duellgesetze folgend.
Sie mögen sich offensiv oder defensiv verhalten, sie mögen voltiren, d. h. sich seitwärts bewegen, wenn sie darin ihren Vortheilzu finden glauben, dürfen aber die Waffen nur nach den gegebenen Fechtregeln benützen, wobei aber keineswegs ausschliesslich kunst- oder schulgerechte Attaquen oder Paraden zu verstehen sind, deren Ausführung von einem Nichtfechter ja ohnedem nicht vorausgesetzt werden kann.
Beim Säbelduell sollen Hiebe allerdings nach schul- und kunstgerechter Art nur gegen den Kopf und den Oberkörper bis zum Gürtel geführt werden, doch können tiefer angebrachte Hiebe seitens eines nicht geübten Fechters oder Naturalisten nicht beanständet werden.
Es dürfte sich wohl schwerlich ereignen, dass einer der Kämpfenden fortgesetzt seine Attaque nur gegen den Unterleib oder die Füsse des Gegners führen dürfte, aber abgesehen davon, dass bei einer derart erfolgten Offensive der Angreifende durch Freigeben des Oberkörpers im entschiedenen Nachtheile wäre, liegt es ja in der Macht des Gegners, gegen diese Angriffsform Gegenmassregeln zu ergreifen.
Körperhiebe ausnehmen und nur Hiebe nach der Hand führen zu wollen, ist gänzlich zu verwerfen. Ohne in Berücksichtigung zu ziehen, dass unter Umständen ein Hand- oder Armhieb bedeutend gefährlicher als ein leichter Körperhieb sein kann, haben die Secundanten unter keinem Vorwande derartig gestellten Bedingungen beizupflichten.
Ein sogenanntes Manchettduell giebt es nicht.
Desgleichen ist der öfter vorkommende Gebrauch, den Kopfhieb wegen einer allzu grossen Gefahr auszunehmen, entschieden zu missbilligen. Dem entgegen könnten wir vorhalten, dass in Folge derart getroffener Vereinbarung durch tief geführte Hiebe die traurigsten Erfahrungen gemacht wurden.
Das Duell ist eine durch das verletzte Ehrgefühl gebotene Massregel; war das Motiv ein nichtiges, wurde die vermeintliche Beleidigung nur durch ein Missverständnis herbeigeführt, das seine Aufklärung gefunden hat, dann war das Duell nicht am Platze, es hätte vermieden werden können; sprachen aber die Gründe dafür, dass die Angelegenheit nur mit der Waffe in der Hand ausgetragen werden kann, dann benehme man durch derartige Vereinbarungen der Situation nicht den Ernst, jeder stellesich, wie es Manneswürde erheischt, ohne Rückhalt seinem Gegner zur Verfügung.
Stösse mit dem Säbel ausführen zu wollen, ist strengstens verboten, wenn nicht die gestellten Bedingungen dieselben ausdrücklich zulassen.
Der Angriff soll ruhig und mit Ueberlegung und nicht brüsk erfolgen, oder in einem Ueberrennen des Gegners bestehen; jeder Lärm soll vermieden werden, die Secundanten sollen etwaige, die Attaque begleitende Exclamationen hintanhalten. Hingegen ist der „Appell” als Demonstration in Begleitung einer Finte, um derselben mehr Nachdruck zu verleihen oder als Beunruhigung des Gegners benützt, aus welchem günstigen Augenblicke Nutzen gezogen werden kann, gestattet; doch soll auch in dieser Richtung hin Mass gehalten werden.
Bei einem Degenduell sollen regelrechte Stösse allerdings nur gegen den Oberkörper mit Ausnahme des Gesichtes geführt werden, doch kann man tiefere oder im Gesichte beigebrachte Verwundungen nicht beanständen.
Hiebe mit dem Degen nach der Hand oder dem Körper des Gegners führen zu wollen, ist strengstens untersagt.
Nicht selten wird anlässlich eines Säbelduelles die Frage aufgeworfen, wie man sich nach erfolgtem Commando zu Beginn des Kampfes am zweckmässigsten zu benehmen habe, ob es vortheilhafter sei, sofort die Offensive zu ergreifen oder zweckmässiger ist, in der Defensive zu verharren, ob es gerathen erscheint, die Klinge gegen den Gegner vorgestreckt zu halten oder dem entgegen, diese entziehen soll, um wirksam Vor- und Tempohiebe anwenden zu können, ferner wie man sich gegen sogenannte Naturalisten oder Linksfechter zu verhalten hat u. s. w.
Wir glauben, dass es hier weder der Ort, noch unsere Aufgabe sein kann, diese Fragen zu beantworten, deren theoretische Erörterung in einem Werke über die Fechtkunst zu behandeln wäre,[3]andererseits es auch seine Schwierigkeit haben dürfte, Rathschläge zu ertheilen, wenn man die Fechtweise des Gegners nicht kennt, wobei überhaupt noch in Berücksichtigung gezogenwerden muss, dass jedes momentane Verhalten andere Gegenmassregeln bedingt.
Wir können nur so viel sagen, dass der „geübte” Fechter sich bald in die Situation hineinfinden dürfte; je nach seiner Stärke und seiner Individualität wird er sich, den gegebenen Moment richtig beurtheilend, offensiv oder defensiv verhalten.
Sein Angriff wird, besonders wenn er sich einem unbekannten Gegner gegenüber befindet, stets ruhig und mit Ueberlegung erfolgen, um im entscheidenden Momente seinen Angriff decidirt mit aller Energie zur Geltung zu bringen; er wird sich nicht spielen, aber seine Attaque wird auch nicht den Charakter eines planlosen Dreinschlagens haben.
Dem entgegen kann er, falls seine Stärke in Ausführung von Vor- und Tempohieben besteht, sich eine Scheindefensive auferlegen, um den Gegner zur Entwickelung seiner Kräfte zu veranlassen; er wird hierbei den Gegner stets zu beschäftigen suchen, sich aber nie vollkommen passiv verhalten.
Weniger geübte Fechter werden allerdings mehr von dem momentanen Verhalten des Gegners abhängig sein.
Sie sollen sich aber durch eine forcirte oder mittelst Kraftanwendung geführte Attaque des Gegners nie ausser Fassung bringen lassen, sowie im verhängnisvollen Momente nie verzweifeln, denn die vernünftige Ueberlegung darf nie da aufhören, wo sie am dringendsten geboten erscheint.
Man soll stets so viel Geistesstärke und Besonnenheit bewahren, um durch geeignete Mittel die Attaque abwehren zu können.
Der Gegner darf nie geringgeschätzt werden, daher greife man mit Vorsicht an, ohne jedoch Furcht zu zeigen; die Attaque soll kurz, aber entschieden sein.
In der Defensive soll man sich nie passiv verhalten, denn eine passive Vertheidigung erlaubt dem Gegner seine Attaque mit voller Willkür auszuführen.
Dem Anfänger ist allerdings sein Verhalten schwer vorzuschreiben; er dürfte wahrscheinlich instinctiv in forcirten, ungestümen Angriffen sein Heil suchen, von der Voraussetzung ausgehend, dass, so lange er durch seine Hiebe die feindliche Klingebezwingt, ihm diese unschädlich wird, abgesehen davon, dass es in der Möglichkeit liegt, nur hierdurch seinen Gegner treffen zu können.
Zum Rückzuge gedrängt, dürfte der Anfänger in der Defensive, wenn er nicht die Besonnenheit verliert, die Klinge vorgestreckt gegen den Gegner halten, um diesen am Vordringen zu hindern.
Das Verhalten gegen einen Naturalisten oder sogenannten Dreinhauer hängt von der individuellen Begabung und den Fechtkenntnissen ab.
Unter Naturalisten versteht man meist jene Fechter, welche in der Kunst durch Unterricht entweder gar nicht oder höchst mangelhaft gebildet wurden, und demnach, ohne die Regeln zu kennen, im Gefechte bloss ihren natürlichen Einfällen folgen.
Sie greifen ihren Gegner gewöhnlich sehr forcirt, mit Aufbietung ihrer ganzen Kraft an, indem sie in den vehementen Angriffen einerseits ihre eigene Sicherheit suchen, andererseits durch ein fortgesetztes Hauen ein günstiges Resultat für sich herbeizuführen trachten.
Sie beschäftigen durch ihre, ohne alle Regeln nach allen Richtungen planlos, aber kräftig geführten Hiebe, durch ihre heftigen Bewegungen selbst den gewandten Fechter, während sie den minder geübten in nicht geringe Gefahr bringen.
Allerdings hat der geübte, schulgerechte Fechter die selbstverständliche Voraussicht auf überwiegende Vortheile gegen jene Fechter, die weder praktischen noch theoretischen Unterricht genossen haben; doch darf man keineswegs einen mit grosser Körperkraft begabten Naturalisten gering schätzen, sonst könnte leicht der Fall eintreten, dass der nur an regelrechte Angriffe gewöhnte Fechter durch die ungestümen Angriffe, durch regellose Gewaltanwendung überwunden wird.
Geübte und erfahrene Fechter werden Naturalisten gegenüber stets die weite Mensur, in der sie sich ohnehin engagirt haben, zu erhalten trachten.
Aus dieser Mensur führe man, nachdem die Bewegungen forcirt angreifender Gegner gewöhnlich gross sind, Vor- und Tempohiebe nach dem Arme oder der Hand; ein im richtigen Tempo kräftig und mit gehöriger Energie geführter Vorhiebwird, selbst wenn er nicht getroffen hat, selten seine Wirkung verlieren.
Ein in dieser Art geführter Vorhieb wird den Gegner, der im fortgesetzten Hauen seinen Vortheil sieht, nicht nur einen Augenblick in seinem Angriffe aufhalten, es wird ihm diese Vertheidigungsweise auch die Gefahr, in welche er sich durch sein unüberlegtes Vorgehen begiebt, erkennen lassen, und seine weiteren Angriffe dürften dann nicht mehr mit derselben Zuversicht und Energie erfolgen.
Gegen Naturalisten, die meist ihre Angriffe gegen die feindliche Klinge richten, enthalte man sich so viel als möglich der festen Parade, lasse vielmehr durch Einziehen der Klinge — Cavation — sowie durch ein gleichzeitiges Ausweichen mit dem Körper ihre Hiebe „verhauen” oder passiren.
Nachdem Naturalisten gewöhnlich mit Hilfe des ganzen Armes hauen, somit ihre Hiebe leicht zu beurtheilen sind, wird man durch Anwendung von Cavationen leicht in die entstandene Blösse einen Hieb führen können, bevor diese zur Ausführung eines neuen Hiebes schreiten.
Sollte es dem Naturalisten dennoch gelingen, uns durch einen heftigen Angriff zu überraschen, so suche man durch rasches Zurückschreiten oder durch Volten, womöglich mit gleichzeitigen Vorhieben bei hochgestreckter Handlage, sich den Hieben zu entziehen.
Nachdem Naturalisten ihre grösste Force in dem „Durchhauen der Paraden” suchen, so wird das ungestüme Eindringen nicht lange währen können, da ihre Kräfte durch die Anstrengung bald erlahmen dürften.
In analoger Weise dürften sich die Fechter auch bei einem Degenduell verhalten.
Auf die Fechtweise mit Degen selbst hier näher einzugehen,[4]scheint nicht am Platze, weil Degen bei uns nicht übliche Duellwaffen sind.
Dass Ruhepausen gewährt werden können, ist bei Besprechung der „Unterbrechung des Kampfes” bereits Erwähnung gethanworden; in diesen haben sich die beiden Kämpfenden völlig ruhig zu verhalten. Sie haben allerdings das Recht, mit ihren Secundanten sprechen zu dürfen, doch sollen sich diese enthalten, ihren Clienten Rathschläge zu geben, noch die während des Kampfes gemachten Beobachtungen mitzutheilen.
Am allerwenigsten dürfen die Kämpfenden Hiebe oder Stösse in die Luft führen und diese mit ihren Secundanten einer Besprechung unterziehen.
Ein Wechseln der Waffen aus einer in die andere Hand ist weder nach einer Pause, noch während des Kampfes gestattet.
Eine Ausnahme könnte nur dann allenfalls gestattet werden, wenn die Bedingungen auf vollständige Kampfesunfähigkeit lauten und einer der Kämpfenden durch eine ganz geringfügige Verwundung der Hand, die ihm das Halten der Waffe unmöglich macht, einen diesbezüglichen Wunsch aussprechen sollte. (Siehe: „Pflichten der Secundanten”,Art. 23.)
Erfolgt ein Haltruf, so ist bereits des Oefteren bemerkt worden, dass die Ehre den Gegnern gebietet, sofort den Kampf einzustellen. Bei dieser Gelegenheit haben wir auch darauf hingewiesen, dass es gerathen erscheint, sofort zurückzutreten, ohne jedoch die Stellung mit der Klinge aufzugeben. Diese Vorsicht ermöglicht uns, gegen die Eventualität eines Nachhiebes uns leichter schützen zu können.
Dieselbe Vorsicht ist dringend geboten, wenn man den Gegner getroffen hat oder dieser Meinung zu sein glaubt.
Ist der Gegner getroffen worden, so hat man sich abseits ruhig zu verhalten, und das Resultat der Untersuchung der Secundanten und des Arztes abzuwarten.
Ueber das weitere Benehmen der Kämpfenden, sobald das Duell als beendet erklärt wird, ist in einer speciellen Besprechung noch weiters die Rede.
Art. 1. — Wenn durch die Secundanten aus besonders wichtigen Gründen keine anderen Beschlüsse gefasst wurden, so hat im Principe jedes Duell binnen „achtundvierzig Stunden” nach erfolgter Forderung stattzufinden.
Die Austragung der Angelegenheit kann allerdings durch mannigfache Ursachen verschoben werden, die aber stets der Beurtheilung der Secundanten anheimgestellt werden müssen.
Es kann aber selbst im letzten Momente eine Verschiebung des Duelles durch unvorhergesehene Fälle eintreten; falls jedoch diese Verzögerung von einer Partei ausgeht, so hat sie die Verpflichtung, rechtzeitig die Gegenpartei hiervon in Kenntnis zu setzen.
Art. 2. — Hat in einer Ehrenangelegenheit ein und dieselbe Person mehreren Personen Genugthuung zu geben, oder verlangt ein und dieselbe Person von mehreren Genugthuung, die nach den vereinbarten Bedingungen alle zur Austragung gelangen sollen, so muss vor allem die Reihenfolge der Duelle festgestellt werden. (Siehe:Rechte des Beleidigten,Art. 8, undBeleidigung einer Corporation,Art. 6.)
Ist die Reihenfolge festgestellt, so soll nach Austragung des ersten Duelles, das zweite, beziehungsweise das dritte Duell stets nach Ablauf von weiteren achtundvierzig Stunden erfolgen, falls nicht durch eine Verwundung oder sonstige unvorhergesehene Zwischenfälle die weitere Austragung der Angelegenheit auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden muss.
Es ist wohl recht und billig und von manchem Standpunkte nur gutzuheissen, wenn für jenen, der mehrere Ehrenangelegenheiten auszutragen hat, ein Tag als Pause eintritt.
Die Secundanten sollen es nie zugeben, dass an einem und demselben Tage ihr Client zwei Duelle — ausser bei sehr triftigen Gründen — zur Austragung bringt, auch wenn derselbe darauf bestehen sollte.
Art. 3. — Es ist wohl selbstverständlich, dass Krankheit ein genügender Grund für die Verschiebung des Duelles bildet, doch haben die Secundanten des Erkrankten die Verpflichtung, die Gegenpartei hiervon sofort zu verständigen, welcher dann das Recht zusteht, sich durch ihren Arzt über den Grad und die Art der Erkrankung informiren zu lassen; gleichzeitig ist Vorsorge zu treffen, dass das Duell sofort nach Behebung der Krankheit, beziehungsweise nach ärztlicher Constatirung der Zulässigkeit des Kampfes, zur Austragung gelangt.
Art. 4. — Forderungen zwischen Officieren, die vor dem Feinde stehen, sind erst nach Friedensschluss auszutragen.
Art. 5. — Eine Verschiebung des Duelles wegen Unkenntnis der Waffenführung einer oder der anderen Partei ist „nie” zulässig.
Eine Verwundung bedingt mit Berücksichtigung der vereinbarten Bedingungen die provisorische, wenn nicht definitive Einstellung des Kampfes.
Befindet sich der Verwundete unter der Pflege des Arztes, so hat sich der Sieger abseits ruhig zu verhalten und das Resultat der Unterredung der Secundanten und des Arztes abzuwarten. Eine Einmengung seinerseits ist durchaus nicht zulässig.
Wird die definitive Einstellung des Kampfes veranlasst, so entsteht oft die Frage, wie sich die beiden Gegner nach stattgefundenem Duelle gegenseitig zu verhalten haben, ob und in welcher Art eine Aussöhnung erfolgen soll, ob sich die beiden Gegner als Zeichen der Versöhnung die Hände zu reichen haben, ferner, wer zur Anbahnung dieses Versöhnungsversuches verpflichtet oder berechtigt erscheint.
In dieser Richtung auch nur Rathschläge zu ertheilen, ist sehr schwierig, da man sich stets nach der gegebenen Situation zu richten haben wird, wobei die Art der Beleidigung als Richtschnur dienen kann.
Im Principe wäre die Aussöhnung auf dem Kampfplatze nur dann zulässig, wenn der Angelegenheit weniger ernste Motive zu Grunde liegen und nur ein Missverständnis die beiden Gegner zu einem Duell geführt hat, oder wenn der Kampf nur durch die Empfindlichkeit, wenn nicht Eigensinn der Parteien, oder in Folge des nicht versöhnlichen Geistes der Secundanten auf gütlichem Wege nicht beigelegt werden konnte.
In diesem Falle ist es beinahe Pflicht des ritterlichen Anstandes und der Höflichkeit, dass sich die Gegner nach dem Kampfe als Zeichen der Versöhnung die Hände reichen, wobei sie das Bedauern über das Missverständnis ausdrücken, welches sie einander gegenübergestellt hat.
Es wird stets als Zeichen chevaleresken Benehmens gelten, wenn die Initiative von Seite des Siegers ausgeht, beziehungsweise von jenem der beiden Gegner, der nicht verletzt wurde.
Um allen Unannehmlichkeiten und einer immerhin möglichen Weigerung, die neuerdings nur verletzend wirken würde, vorzubeugen, dürfte es sich empfehlen, zur Anbahnung der Versöhnung die Vermittlung der eigenen Secundanten anzurufen, welche die Gegenpartei von diesem Schritte in Kenntnis setzen sollen.
Die Frage der Aussöhnung auf dem Terrain ist stets eine Frage des Gefühles und des persönlichen Taktes.
Man handle nach seiner eigenen Meinung, wobei die Sympathien oder Antipathien, die man gegen den Gegner hegt, einem am meisten leiten dürften.
Verachtet man mit Recht jene Sorte von Gegnern, die am Rendez-vous-Platze angekommen, im letzten Momente aus eigener Initiative Entschuldigungen hervorbringen, so muss man eine ganz andere Meinung von jenem Gegner haben, welcher, möge der Ausgang des Kampfes was immer für einer sein, nach demselben das Bedauern über die Angelegenheit und die Missverständnisse, die sie als Gegner zusammengeführt, ausdrückt, welches Bedauern ihm durch die gegebene Situation nicht früher zum Ausdrucke zu bringen ermöglicht wurde.
Jener Gegner, der so handelt, ehrt sich selbst; sein chevalereskes Betragen wird gewiss allseitige Billigung finden.
Bei Angelegenheiten ernster Natur wird sich allerdings die Situation bedeutend anders gestalten, die Gegner dürften vielleicht selbst der Ueberzeugung sein, dass es besser sei, keinerlei Aussöhnungsscenen herbeizuführen.
In diesem Falle wird man sich bloss darauf zu beschränken haben, beim Verlassen des Kampfplatzes einander höflichst zu grüssen.
Es ist bereits eingangs erwähnt worden, dass nach einer stattgefundenen Verwundung in der Zeit, wo der Arzt seiner Mission waltet, der Gegner abseits das Resultat dieser Untersuchung und der Hilfe abzuwarten hat.
Es wäre durchaus nicht am Platze, sich zu dem verwundeten Gegner hinzudrängen, um sich von der Stärke der Verwundungüberzeugen oder irgend eine Entschuldigung oder das Bedauern über den Grad derselben hervorbringen zu wollen.
Dieser Vorgang wäre auch dann nicht gerechtfertigt, wenn mit dieser Verwundung das Duell als beendet erklärt worden wäre.
Eine spätere Nachfrage oder ein Besuch des Siegers, um Erkundigungen über das Befinden des Verwundeten einziehen zu wollen, sind Fragen, über welche die persönliche Werthschätzung zu entscheiden hat. Dies hängt gleich dem Acte der Versöhnung von der Natur der Streitfrage, sowie von der Art der Verwundung ab.
Berücksichtigt man die Art der Beleidigung, so ist es beinahe selbstverständlich, dass in jenen Fällen, wo keine offizielle Versöhnung stattgefunden hat, auch keine Erkundigungen über das Befinden des Verwundeten eingezogen werden dürften.
Wird die Verwundung in Betracht gezogen, so wird man nach stattgefundener Versöhnung wohl fühlen, dass es in der Natur der Sache liegt, bei einer ernsteren Verletzung Nachrichten über seinen Gegner einzuziehen, sowie es weniger angezeigt, wenn nicht verletzend wäre, bei einer unbedeutenden Verwundung desgleichen zu thun.
Es dürfte sich auch hier empfehlen, um keinen Verstoss zu begehen, seine, wie wir voraussetzen, erfahrenen und älteren Secundanten zu befragen, falls man sich in irgend einer Verlegenheit befindet.
Indem wir, der dringendsten Aufforderung entsprechend, dieses Thema berühren, wollen wir im Vorhinein betonen, dass wir nur mit der grössten Verabscheuung von den Ausnahms- oder den exceptionellen Duellen sprechen können.
Wir hegen gleichzeitig die Hoffnung, dass durch Klarlegung des Sachverhaltes und der hierbei üblichen Vorgänge der Charakter dieser Duellarten genügend aufgedeckt wird, von jedem Rechtdenkenden verurtheilt und bekämpft, diese seltener in Anwendung kommen dürften.
Den Secundanten kann bei Vorschlag eines Ausnahmsduelles nicht genug dringend empfohlen werden, nur in unvorhergesehenenFällen, die selbst nur Ausnahmen bilden, daher von den Secundanten auf das Gewissenhafteste geprüft werden müssen, ihre Zustimmung zu diesen Duellarten zu geben.
Die Secundanten sollen sich stets vor Augen halten, dass sie ihre Zustimmung zu einem Kampfe geben, bei welchem nicht Geschicklichkeit und Geistesgegenwart, sondern bloss das Glück eine Rolle spielt, wo das Leben dem reinen Zufalle anheimgestellt wird.
Aber strafbar und unverantwortlich wäre es, wenn die Initiative zu einem Ausnahmsduelle von einem der Secundanten ausginge. Es wäre dies eine Gewissenlosigkeit, die nicht genug geahndet werden könnte. Dass eine sofortige Ablehnung einer derartigen Vertretung erfolgen dürfte, ist wohl einleuchtend.
Bei den gesetzmässigen Duellen nimmt man als Basis jene Regeln an, die durch den Gebrauch zulässig, und durch die öffentliche Meinung sanctionirt wurden.
Diesen Regeln, denen durch die allgemeine Anerkennung gesetzmässige Kraft verliehen wurde, werden von Seite der Secundanten nur dann besondere in den Rahmen der bestehenden Gesetze sich einreihende Vereinbarungen hinzugefügt, sobald sich bei besonderen Fällen hierzu die Nothwendigkeit ergeben sollte.
In diesen Fällen werden die besonderen Vereinbarungen, die durch die mündliche Zustimmung der beiden Gegner gebilligt wurden, zu Protokoll gebracht, welches die Secundanten zu unterfertigen haben.
Bei den Ausnahmsduellen ist hingegen der Sachverhalt ein wesentlich anderer.
Wenn auch bei mancher Art der Ausnahmsduelle die gesetzmässigen Vorschriften als Basis angenommen werden, so giebt es doch keine aufgezeichneten durch den Gebrauch sanctionirte Regeln, nach welchen vorgegangen werden soll.
Die Regeln oder Vorschriften, die für jeden Fall zu verfassen sind, werden unter dem Titel „gegenseitiger Abmachung” gegeben und im Protokolle auf das Genaueste aufgenommen. Dieses hat demnach alle bis in das geringste Detail getroffenen Vereinbarungen zu enthalten.
Das Protokoll muss in zwei Exemplaren abgefasst sein.
Bei den gesetzmässigen Duellen ist es üblich, dass das Protokoll, in welchem alle getroffenen Vereinbarungen aufgenommen erscheinen, nur durch die Secundanten gefertigt wird, die Gegner hingegen von diesen Vereinbarungen durch die Secundanten in Kenntnis gesetzt werden, die ihre Zustimmung zu ertheilen haben.
Dem entgegengesetzt haben bei einem Ausnahmsduelle alle Betheiligten das Protokoll zu fertigen, jedermann aber volle Freiheit, seine Unterschrift zu verweigern.
Keiner der beiden Gegner kann bei Vorschlag eines Ausnahmsduelles gezwungen werden, die Vereinbarungen oder Verträge seiner Secundanten einzugehen oder zu unterzeichnen, gleichwie es den Secundanten freisteht, sich ablehnend gegen die Vorschläge ihrer Clienten oder den gestellten Bedingungen der beiden Gegner zu verhalten, und ihre Unterschrift zu verweigern.
Zur Annahme eines Ausnahmsduelles kann niemand gezwungen werden, hier entscheidet der eigene freie Wille, denn die Ehre kann bei erfolgter Beleidigung gebieten, das Leben zu wagen, nicht aber damit zu spielen.
Bei gewöhnlichen Umständen ist es üblich, dass man den Vertrauensposten eines Secundanten einer Person der Gesellschaft nicht abschlägt, bei den Ausnahmsduellen ist diese Pflicht der Freundschaft in Frage gestellt.
Man hat ein Recht, das Ersuchen dahin zu beantworten, dass man wohl für jede andere Art des Zusammentreffens bereit ist, zu Diensten zu stehen, aber unter diesen obwaltenden Umständen darauf verzichten muss, die Vertretung zu übernehmen.
Wird es bei einem gesetzmässigen Duelle dem leitenden Secundanten zur Pflicht gemacht, noch am Kampfplatze selbst den letzten Versuch zur Beilegung der Angelegenheit auf gütlichem Wege zu veranlassen, so wäre es selbst in Anbetracht dessen, dass bei den gesetzmässigen Duellen dieser Versöhnungsversuch bloss als eine formelle Sache betrachtet wird, bei einem Ausnahmsduelle, wo alle vorgeschlagenen Bedingungen den Charakter des Aussergewöhnlichen tragen, desgleichen diese von allen Betheiligten gebilligt wurden, höchst geschmacklos, irgend welche Entschuldigungen am Kampfplatze vorzubringen, um den Kampf auf gütlichem Wege beizulegen.
Wenn auch bei Vorschlag eines Ausnahmsduelles alle gestellten Bedingungen reiflich überlegt und bei Annahme derselben alle Eventualitäten ernstlich ins Auge gefasst wurden, so steht es jedoch jedem der Betheiligten — Secundanten wie Gegner — falls sie durch das Gefühl der Vernunft und der Menschlichkeit hierzu geleitet wurden, selbst am Kampfplatze frei, ihre gegebene Unterschrift zurückzuziehen, und ein legales, ein nach gesetzmässigen Regeln stattzufindendes Duell zu verlangen.
Dem entgegengesetzt müsste es bei einem gesetzmässigen Duell entschieden als ein Act der Feigheit bezeichnet werden, wenn am Terrain im letzten Momente seitens eines Gegners Schwierigkeiten erhoben werden würden, um das Duell hintanzuhalten, oder eine nach seinem Dafürhalten weniger gefährlichere Duellart in Vorschlag zu bringen.
Betrachten wir die Nothwendigkeit der Ausnahmsduelle, so müssen wir gestehen, dass bei dem heutigen Stande unserer Sitten das gesetzmässige Duell vollkommen genügt, um für jede Art von Beleidigung Genugthuung geben zu können.
Selbst bei der schwersten Beleidigung, dem Schlage oder einer Beschuldigung, wodurch die eigene moralische Existenz oder jener einer uns nahestehenden Person angegriffen erscheint, verleiht das gesetzmässige Duell vollständige Genugthuung für die beleidigte Ehre.
Kann es im Grunde genommen ausserordentliche oder Ausnahmsfälle geben, welche eine Austragung durch ein gesetzmässiges Duell nicht zulassen, kann man durch eine zugefügte Beleidigung in eine derartige Situation gelangen, die dem Beleidigten die Berechtigung auferlegen würde, den Gegner nur durch die Annahme eines Ausnahmsduelles sein Benehmen sühnen zu lassen? Wir glauben kaum; fast in allen Fällen kann man das Gegentheil behaupten.
Frägt man, welche Gefühle Einen leiten konnten, zur Genugthuung der verletzten Ehre seine Zuflucht zu einem Ausnahmsduell nehmen zu müssen, frägt man, durch welch ganz ausserordentliche Fälle oder besondere Ausnahmssituationen man bestimmt werden konnte, zu diesem exceptionellen Schritte greifen zu müssen, so kann man bei ernst überlegter Auffassung der Sachlage mitvollster Beruhigung die Behauptung aussprechen, dass stets Hass und Rachsucht, wenn nicht Bosheit, meist aber eine blinde, verstörte Leidenschaft die Grundlage einer derartigen Forderung bildete.
Wir können die Behauptung aufstellen, dass das edle Gefühl, das Bedürfnis, die Beleidigung tilgen zu wollen, hierbei nicht zur Geltung kommt.
Den Secundanten allein steht das Recht zu, die Nothwendigkeit eines Ausnahmsduelles zu beurtheilen und dasselbe zu genehmigen; durch diesen Umstand werden die Secundanten veranlasst, vor allen anderen die Beweggründe der Zustimmung in einem Protokolle darzulegen, welches von ihnen und den beiden Gegnern unterzeichnet wird.
Die Secundanten dürfen nie vergessen, dass sie die vollständige Verantwortlichkeit eines Ausnahmsduelles tragen.
Wir wiederholen schliesslich nochmals, dass wir unter allen Umständen die Ausnahmsduelle, die bestens beurtheilt, einer sinnlosen Leidenschaft entspringen, verwerfen, nicht allein aus dem Grunde, dass hierbei oft die Verachtung für das menschliche Leben zur Schau getragen wird, des Oefteren aber ein Ehrenmann hierbei der doppelten Gefahr entgegengeht, sich einem Verräther gegenüber zu stellen.
Bei den gesetzmässigen Duellen kommen drei Arten von Waffen in Betracht:
Jede andere Art von Waffen zählt in die Kategorie der Ausnahmsduelle.
Nur gegenseitige Uebereinkunft der beiden Gegner kann eine andere Duellart, beziehungsweise Waffe bestimmen, welcher jedoch die Secundanten unter keiner Bedingung beipflichten müssen.
Bei genauer Beurtheilung des Gebrauches der Waffen, wie sie die landesüblichen Sitten vorschreiben, ergiebt es sich, dass in den meisten Ländern nur zwei Waffen bei den legalen Duellen zulässig sind.
Während in Oesterreich-Ungarn und Deutschland der Säbel und die Pistole üblich sind, gelten beispielsweise in Frankreich, Italien und Spanien der Degen und die Pistole.
Nach dem französischen Duellcodex des Grafen Chatauvillard kann in Frankreich der Säbel nur ausnahmsweise als legale Duellwaffe betrachtet werden. Diese Waffe kann unter keinem Umstande einem Civilisten aufgedrängt werden, und selbst Officiere, die nicht bei der Cavallerie dienen, können dieselbe zurückweisen.
Chatauvillard sagt diesbezüglich:
„Nur gegenseitige Uebereinkunft kann eine andere Waffe als den Degen, die Pistole und den Säbel bestimmen, und sogar der Säbel kann vom Beleidiger abgelehnt werden, wenn er verabschiedeter Officier und unfähig ist, sich des Säbels zu bedienen. Wer nicht in der Armee dient, kann immer den Säbel ablehnen.”
Dem Beleidigten steht demnach nur dann das Recht zu, Säbel als Duellwaffe vorzuschlagen, und die Annahme dieser Duellart zu verlangen, wenn sein Gegner bei der Cavallerie dient oder gedient hat.
Durch den Umstand, dass der Cavallerieofficier den Säbel als seine Reiterwaffe führt, wodurch es ihm beinahe zur Unmöglichkeit wird diese Waffe zurückzuweisen, überdies den Officieren bei den Regimentsduellen die Pflicht der Führung dieser Waffe obliegt, wird der oben citirte Punkt des französischen Duellcodex begründet.
Diese Frage findet selbst in Frankreich häufig Widersprüche, und erfordert demnach unsere ganze Aufmerksamkeit, weshalb uns ein bestimmtes Interesse leitet, die divergirenden Meinungen der massgebendsten Autoren Frankreichs, die über diesen Gegenstand geschrieben haben, hier näher anzuführen.
Nach dem Duellcodex des Grafen Chatauvillard kann die Annahme des Säbels als Duellwaffestetseinem Officier im activen Dienste, sowie einem Officier des Ruhestandes oder ausser Dienst auferlegt werden, wenn derselbe zur Führung desselben noch fähig ist.
Graf Chatauvillard, sowie dessen illustre Mitarbeiter finden es als unzulässig, dass der Officier, insbesondere der Cavallerist, jene Waffe ablehnt, die er trägt oder getragen hat; nur dem Civile räumt er das Recht ein den Säbel als Duellwaffe abzulehnen.
Graf du Verger Saint-Thomas[5]theilt hingegen diese Ansicht nicht.
Dieser Autor bezeichnet den Säbel als eine ebenso „legale” Waffe, und in Frankreich zulässig, wie es der Degen und die Pistole ist.
Zur Beweisführung lässt sich Graf du Verger Saint-Thomas folgend vernehmen:
„Das Recht den Säbel als eine nicht legale Waffe zurückzuweisen, konnte zu jener Zeit zugestanden werden, in der nicht jedermann Soldat war; aber heutzutage, wo ein jeder Beamte Officier in der Reserve oder in der Territorialarmee ist, verhält sich die Sache anders.”
Graf du Verger Saint-Thomas ist demnach der Ansicht, dass in Frankreich von jedem, ob Officier oder Civil, der Säbel als „legal” anerkannt werden muss.
Adolphe Tavernier bekämpft in der neuen Ausgabe seines Werkes: „L’art du Duell”[6]auf das Lebhafteste diese letztere Ansicht, welche er als eine von Grund aus falsche bezeichnet.
Er schreibt:
„Der Verfasser des Werkes: „Nouveau code du Duell”, Graf du Verger Saint-Thomas, bildet sich wohl ein, dass Alle, die einen Ehrenhandel auszutragen haben, Officiere sind und überdies in der Cavallerie gedient haben, denn das Wort „professionelle Waffe” lässt wohl keine andere Annahme zu.”
„Aber es ist auch sehr gewiss” — schreibt Tavernier weiter — „dass der Angreifer oft der Infanterie angehört, und keinen Officiersrang bekleidet, ihm daher der Gebrauch des Säbels unbekannt ist, wiewohl er der Armee angehört. Deshalb ist die Ansicht des Grafen du Verger Saint-Thomas mit aller Vorsicht aufzunehmen, da sich selbe auf irrthümliche Beweisgründe stützt.”
A. Croabbon, der sich im Allgemeinen der Ansicht des Grafen Chatauvillard anschliesst, beschäftigt sich in seinem hervorragenden Werke: „La science du Point d’honneur”[7]eingehend mit der Frage, in welchem Falle der Säbel in Frankreich nicht zurückgewiesen werden kann, und begründet seine Ansicht mit dem folgenden Satze:
„Bis es eine Jury geben wird, aus Männern bestehend, die eine unbestreitbare Vollmacht in der Regelung der Angelegenheit von Ehrenpunkten besitzen, die den Codex des Grafen Chatauvillard dahin modificirt haben, dass sie dem Säbel dieselben Begünstigungen wie dem Degen und der Pistole einräumen oder zusprechen, sind wir der Meinung, dass der Säbel voneiner Civilperson stets zurückgewiesen werden kann.”
Unter „Civil” versteht Croabbon:
1. Alle jene Angreifer — Beleidiger — die nie Militär waren, und
2. jene, die nicht Officiere sind, wiewohl sie früher Militärwaren, aber aufgehört haben, der Armee anzugehören.
Diese Entscheidung, anlehnend an den Codex des Grafen Chatauvillard, ist für uns insofern von Wichtigkeit, als sie uns in Frankreich gestattet, den Säbel als „legale” Duellwaffe wählen zu können, wenn wir in die Lage kommen sollten, die Beleidigung eines Officiers in ritterlicher Weise austragen zu müssen.
Sind wir hingegen die Angreifer — die Beleidiger — dann haben wir uns als Ausländer den Landesgesetzen zu fügen, und den Degen bedingungslos anzunehmen, wenn von Seite unseres Gegners diese Waffe gewählt wurde.
Die Forderung auf gespitzte Fleuret wird in Frankreich zurückgewiesen.
Man ist in vollkommenem Rechte diese anormale Waffe zu verwerfen, da sie bloss eine Schulwaffe ist, und eine Verwundung durch diese überdies gefährlicher als mit einem dreischneidigen Degen wäre.
Wir haben bereits Erwähnung gethan, dass es in Oesterreich-Ungarn und Deutschland in der That nur zwei Waffen giebt, die bei einem legalen Duelle in Betracht kommen können:
Mit Berücksichtigung, dass der Degen bei uns keine landesübliche Waffe ist, kann diese Duellartstetszurückgewiesen werden, falls die Beleidigung des Gegners nicht in jenem Lande erfolgte, in welchem der Degen als landesübliche, als „legale” Duellwaffe gilt. (Siehe:Ablehnung einer bestimmten Duellart, Säbel oder Degen.)
Man muss von den Principien ausgehen, dass man sich den Gewohnheiten und Gesetzen des Landes, in welchem man lebt, stets unterwerfen muss.
Ein Fremder, ein Ausländer kann selbst als Beleidigter nicht auf eine Waffe Anspruch erheben, welche nicht als legale Waffe nach den Duellgesetzen jenes Landes anerkannt ist, in welchen diese Gesetze in Kraft sind. Ebenso wird man sich den Gesetzen des Auslandes zu fügen haben, in dem man, wenn auch vorübergehend, seinen Aufenthalt genommen hat.
Schliesslich wollen wir nochmal an dieser Stelle erwähnen, dass jede Partei in allen Fällen, ohne im Geringsten der Feigheit beschuldigt werden zu können, auf dem Rechte bestehen kann, von den allgemeinen Regeln der gesetzmässigen Waffen nicht abgehen zu wollen.
Dass die in Gebrauch kommenden Waffen in einer derartigen Verfassung sein müssen, dass man sich anstandslos derselben bei dem bevorstehenden Duell bedienen kann, ist nur selbstverständlich; im Uebrigen wird über die Beschaffenheit der Waffen bei den einzelnen Duellarten noch die Rede sein.
Die Säbel müssen in Form und Länge der Klinge, deren Härte, Länge des Schliffes, ferner in Form des Korbes, Schwere und der Schwerpunktslage einander vollkommen gleich sein.
Die Klingen müssen an der wahren und der Rückenschneide gleichmässig geschliffen sein, und dürfen keine Scharten aufweisen. Die Klingen werden an der wahren Schneide bis zur Hälfte, an dem Rücken bloss die Feder geschärft.
Der Schliff der Klingen soll ein Kantenschliff sein, d. h. sie sollen konisch geschliffen werden; es ist strenge darauf zu achten, dass die Klingen nicht messerartig geschärft erscheinen.
Die Spitzen der Klingen sind abgerundet; bei Annahme des Stosses müssen diese gleichmässig zugespitzt sein.
Es ist wohl selbstverständlich, dass die Klingen von jedem Rostflecke befreit und sorgfältig gereinigt werden müssen; überdies empfiehlt es sich, die Klingen kurz vor dem Gebrauche zu desinficiren.
Zum sicheren Halten des Säbels, zur Vermeidung eines leichteren Entgleitens der Waffe oder einer vollständigen Desarmirung, kann nach getroffener Vereinbarung der Secundanten für den Zeigefinger eine Schlinge zwischen dem Gefässe und dem Griffe geduldet werden; doch dürfte manchem Fechter diese Vorsichtsmassregel mehr hinderlich, als nützlich sein.
Sehr oft wird die Frage aufgeworfen, ob die Duellwaffen „leicht” oder „schwer” sein sollen.
Gebietet uns der Ernst der Situation, jede Waffe, die mehr einem Spielzeuge ähnelt, auszuschliessen, so wollen wir dem entgegengesetzt betreffs der Breite, Stärke und Länge der Klinge, sowie der Beschaffenheit des Gefässes und des Griffes, beziehungsweise vom Totalgewichte der Waffe und der Gewichtsvertheilung, sowie der Schwerpunktslage so viel bemerken, dass für die Hiebwaffe unbedingt der Grundsatz gelten müsse: „dass nicht die Waffe den Mann, sondern der Mann die Waffe regiere”.
Was das Gewichtsverhältnis der Klinge zum Korbe betrifft, so wollen wir betreffs der Schwerpunktslage bloss bemerken, dass mit Rücksicht auf die Widerstandsfähigkeit der Parade das Maximum für die Entfernung des Schwerpunktes vom Griffe nicht über die Mitte des Defensivtheiles der Klinge — der Stärke — hinausgehen soll.
Bei einer richtig construirten Hiebwaffe soll der Schwerpunkt bei einer 84 Centimeter langen Klinge 7 bis 10 Centimeter vom Griffe an, in die Stärke der Klinge fallen.
Art. 1. — Die Oberkleider werden abgelegt; der Oberkörper ist bloss mit einem Leinwandhemde bedeckt, dessen Brusttheil jedoch gestärkt sein kann.
Ein Wollhemd oder ein Tricot unter dem Hemde anzuhaben, ist nicht gestattet.
Das Hemd kann bei den Hüften leicht bauschig heraufgezogen sein, damit die freie Bewegung des Armes nicht gehindert erscheint.
Die Beinkleider, die durch einen Leibriemen befestigt werden, müssen bequem sein und dürfen nicht geniren; der untere Theil kann, um durch denselben nicht behindert zu sein, aufgestülpt werden.
Es empfiehlt sich, leichte Stiefel mit breiten Absätzen zu nehmen; Schuhe anzulegen, ist gestattet.