Art. 2. — Wird eine Corporation oder ein Verein beleidigt, so steht diesen das Recht zu, Genugthuung zu verlangen, doch darf nurein Mitglied, welches das Los zu bestimmen hat, in die Rechte des Beleidigten eintreten.
Art. 3. — Werden mehrere Mitglieder einer Corporation oder eines Vereines beleidigt, so hat der Beleidiger jenem Mitgliede derselben Genugthuung zu geben, den das Los hiefür bestimmt, oder jenem, der zuerst Genugthuung verlangt hat.
Art. 4. — Werden mehrere Personen zugleich beleidigt, so entscheidet gleichfalls das Los, welche unter ihnen Genugthuung zu verlangen hat.
Art. 5. — Erfolgt die Forderung im Namen Mehrerer, so ist diese Collectivforderung abzuweisen. Es bleibt in diesem Falle stetsjenem, der die Forderung erhält, anheimgestellt, einen aus deren Mitte als Gegner zu wählen, oder das Los entscheiden zu lassen.
Art. 6. — Erfolgt jedoch in einer Streitsache die Beleidigung von einer und derselben Person gegen verschiedene Personen, die alle im Rechte sind, Genugthuung zu verlangen, so gehört, wenn die erfolgten Beleidigungen gleicher Natur wären, das erste Recht der Genugthuung der ersten Beleidigung an, d. h. jenem, der zuerst beleidigt wurde.
Eine Ausnahme findet nur dann statt, wenn eine ernstere Beleidigung vorgefallen wäre, welcher der Vorrang gebührt.
Art. 1. — Vom Standpunkte des gesellschaftlichen Herkommens, sowie der Ritterlichkeit ist es Pflicht eines jeden, der beleidigt hat, den Beleidigten Genugthuung zu geben.
Art. 2. — Die Genugthuung kann für eine einfache Beleidigung, sowie jener für Beschimpfung entweder
1. durch die Waffen oder
2. durch die Entschuldigung (sieheBeilegung des Duelles) gegeben werden.
Art. 3. — Die Genugthuung für die Beleidigung durch einen Schlag oder für eine dieser gleichkommenden Beleidigung kann „nur” durch die Waffen erfolgen.
Art. 4. — Der Beleidiger hat die Verpflichtung, die dem Beleidigten nach der Art, d. h. dem Grade der Beleidigung zukommenden Rechte anzuerkennen.
Art. 5. — Dem Beleidiger liegt die Pflicht ob, die Secundanten des Beleidigten mit der grössten Höflichkeit zu empfangen und diese ohne jede Unterbrechung anzuhören.
Er hat weiters die Verpflichtung, ohne Verzug eine bindende Antwort zu geben, sowie seine Vertreter zu nennen, oder diese binnen kürzester Frist bekannt geben zu wollen.
Art. 6. — Dem Geforderten steht das Recht zu, seine Erklärung nur dann später abgeben zu wollen, wenn er die Angelegenheit einem Ehrenrathe zu übergeben beabsichtigt (siehe:Die Forderung) oder ihm die gestellten Bedingungen als unzulässig oder übertrieben erscheinen.
Art. 7. — Im ablehnenden Falle muss die Duellverweigerung kurz begründet sein, ohne im geringsten einen Wortwechsel provociren zu wollen, am allerwenigsten aber darf die Forderung mit einer Herabsetzung des Gegners erwidert werden.
Art. 8. — Der Beleidiger hat Vorkehrungen zu treffen, dass er von Seite der Secundanten der Gegenpartei angetroffen werden kann.
Art. 1. — Nur auf Grund einer stattgefundenen Beleidigung kann eine Forderung zum Duelle erfolgen.
Art. 2. — Die Forderung kann entweder sogleich nach stattgefundener Beleidigung, oder nachträglich mündlich oder auch schriftlich durch die Secundanten vorgebracht werden.
Wir können es an dieser Stelle nicht unterlassen, nochmals darauf hinzuweisen, dass nach erfolgter Beleidigung es das erste ist, sich erfahrene Secundanten, wenigstens aber einen Vertreter zu wählen, der ungesäumt im Interesse seines Clienten das weitere zu veranlassen hat. (SieheArt. 7.)
Art. 3. — Wird in einem Wortwechsel das Gespräch durch eine Forderung unterbrochen, so hat der Fordernde, ob er nun der Beleidigte oder der Angreifende ist, wenn nöthig, so genau als möglich seinen Namen und Wohnung anzugeben.
Jener, der die Forderung empfängt, hat in gleicher Weise zu erwidern. Als Zeichen der Forderung pflegen auch Karten gewechselt zu werden.
Art. 4. — Von diesem Momente hat jeder weitere, wie immer geartete Wortwechsel zu entfallen.
Es ist ausser allem Zweifel, dass zwischen Angehörigen der gebildeten Stände nach einer gegebenen und angenommenen Herausforderung jede weitere Discussion entfallen wird.
Abgesehen von der Zwecklosigkeit eines verlängerten Wortwechsels, könnte derselbe zu weiteren Ausschreitungen führen, die im Vorhinein jede Aussicht einer Aussöhnung ausschliessen, wenn nicht etwa schwer wiegendere Beleidigung herbeiführen,welche die Anwendung der strengsten Duellgesetze zur Folge hätte.
Art. 5. — Die beiden Gegner haben ihre Vorkehrungen derart zu treffen, dass sie im Stande sind, alle brieflichen, selbst mündliche Mittheilungen der Gegenpartei sofort empfangen zu können.
Art. 6. — Die beiden Gegner haben die Verpflichtung, ohne Verzug sich ihre Secundanten zu wählen und gegenseitig deren Namen und Charakter bekannt zu geben.
Erfolgt die Forderung durch Secundanten, so haben diese bei Ueberbringung derselben die Namen der Gegensecundanten in Erfahrung zu bringen.
Art. 7. — Es erscheint empfehlenswerth, dass sich jeder der beiden Gegner zwei Secundanten wähle, welche Vorsicht bei einem Pistolenduell unerlässlich ist.
Wird es im ersten Momente, namentlich für einen weniger bekannten Herrn, zur Unmöglichkeit, zwei Secundanten zu wählen, so wähle man bloss einen, mit dessen Unterstützung unter den Standesgenossen leicht ein zweiter Vertreter gefunden werden dürfte.
Jene Herren, die dem nichtactiven Officiersstande angehören, dürften, in die Alternative versetzt, sich Secundanten wählen zu müssen, selbst in einer fremden Stadt nicht leicht in eine Verlegenheit gerathen, da sie sich in diesem Falle an die activen Kameraden zu wenden hätten, deren Hilfe und Unterstützung ihnen gewiss in der zuvorkommendsten Weise zutheil werden dürfte.
Art. 8. — Dem Beleidigten bleibt es bei einer einfachen oder vermeintlichen Beleidigung freigestellt, durch seine Vertreter eine Aufklärung der erfolgten beleidigenden Aeusserungen oder des Benehmens von Seite des Beleidigers zu verlangen, und diesen zur Zurücknahme derselben zu ersuchen.
Erfolgt keine genügende Aufklärung, und kommen die Vertreter zur Ueberzeugung, dass kein Missverständnis, sondern eine Beleidigung vorliegt, dann haben sie, falls sie hierzu ermächtigt sind, die Forderung zu stellen.
Art. 9. — Fühlt man sich in indirecter Weise für beleidigt, so kann man persönlich um Aufklärung ersuchen, doch empfiehlt es sich auch in diesem Falle, Vertreter zu senden.
Wird die Entschuldigung oder Aufklärung nicht versagt, so hat sie in jener Form zu geschehen, in welcher der vermeintlich beleidigende Angriff erfolgte.
Art. 10. — Aufklärungen über Angriffe durch ein Journal herbeigeführt, hat man vom verantwortlichen Redacteur zu verlangen, wenn er den Urheber oder den Verfasser jener Notiz zu nennen verweigert.
Art. 11. — Erfolgt eine nachträgliche Forderung, so hat diese stets durch die Secundanten entweder mündlich oder schriftlich überbracht zu werden.
Art. 12. —Die Forderung muss längstens„vierundzwanzig Stunden”nach stattgefundener directer oder von dem Momente der in Erfahrung gebrachten indirecten Beleidigung erfolgen.
Nach Ablauf dieser Frist ist niemand mehr verpflichtet Genugthuung zu geben.
Die bei Nichteinhaltung der gesetzmässigen Frist sich für den Beleidigten ergebenden Consequenzen wird dieser zu tragen haben.
Nur bei hinreichend motivirten Gründen kann eine Verzögerung berücksichtigt werden. (SieheArt. 20.)
Art. 13. — Die Antwort seitens des Geforderten hat bei mündlicher Ueberbringung der Forderung sofort in bindender Weise zu erfolgen.
Nur dann hat der Geforderte das Recht, seine Erklärung später abgeben zu können, falls er die Angelegenheit einem Ehrenrathe zu übergeben beabsichtigt, oder ihm die sofort gestellten Bedingungen als der Beleidigung nicht entsprechend erscheinen, oder überhaupt nicht annehmbar sind. (SieheAusnahmsduell.)
In diesem Falle ist er binnen „vierundzwanzig Stunden”, vom Zeitpunkte der überbrachten Forderung an gerechnet, zu einer Antwort verpflichtet.
Eine Verzögerung kann nur dann in Berücksichtigung gezogen werden, wenn der Ehrenrath binnen dieser Frist nicht zusammentreten konnte.
Bei einer schriftlich erfolgten Forderung muss die Antwort, gezählt vom Empfange des Briefes, gleichfalls binnenvierundzwanzig Stundenerfolgen.
Ist innerhalb dieser Frist keine Erklärung abgegeben worden, so kann der Fordernde die verlangte Genugthuung — seine Forderung — als abgelehnt betrachten.
Ueber den Verlauf der Angelegenheit haben die Secundanten ein Protokoll zu verfassen.
Die Consequenzen der Nichtannahme der Forderung wird der Geforderte zu tragen haben.
Art. 14. — Die mündliche Forderung soll von Seite der Secundanten kurz und bündig vorgebracht werden.
Die Begründung der Forderung soll eine klare und einfache sein und dem Ernste der Situation vollkommen entsprechen.
Art. 15. — Wird von Seite des Beleidigten auf schriftlichem Wege Genugthuung verlangt, so muss die Forderung in Briefform abgefasst sein.
Der Brief muss sowohl dem Tone als auch der Form nach in den üblichen Gebräuchen des gesellschaftlichen Verkehres gehalten sein, überdies, für den Fall als die briefliche Forderung von den Secundanten nicht persönlich übergeben werden könnte, für die weiteren Verhandlungen die Namen der gewählten Secundanten enthalten.
Die Secundanten müssen von dem Inhalte der schriftlichen Forderung stets in Kenntnis gesetzt werden und haben das Recht, die Uebergabe zu verweigern, falls der Brief den oben gestellten Anforderungen bezüglich der üblichen Formen nicht entsprechen würde.
Art. 16. — Unter keiner Bedingung ist es weder dem Beleidigten noch dem Beleidiger gestattet, sich in die Wohnung seines Gegners zu begeben, um persönlich seine Forderung überbringen zu wollen. Ebenso ist jede Zusammenkunft der beiden Gegner strengstens zu vermeiden.
Ergiebt sich jedoch die Nothwendigkeit, diese durch die Secundanten behufs einer angebahnten Versöhnung stattfinden zu lassen, so ist das Zusammentreffen an einem dritten Orte und nur in Gegenwart sämmtlicher Secundanten zu veranlassen.
Art. 17. — Ein Verkehr der beiden Gegner vom Momente der Forderung bis zur Austragung der Angelegenheit ist vollkommen ausgeschlossen.
Ebenso wenig haben die Gegner mit den fremden Secundanten zu verkehren.
Art. 18. — Sollten sich die beiden Gegner nach stattgefundener Forderung selbst über die Bedingungen des Kampfes geeinigt und die Waffen bestimmt haben, bevor sie noch ihre Secundanten gewählt, so kann dieser Vorgang als eine verwerfliche und tadelnswerthe Uebereilung bezeichnet werden.
Abgesehen davon, dass durch einen derartigen Vorgang die Gefahren des Kampfes nur vergrössert werden könnten, ändert sich, sobald die Secundanten die Angelegenheiten in die Hand genommen, an dem Gange der Sache gar nichts, da sich die beiden Gegner doch später den Anordnungen der Secundanten zu unterwerfen haben.
Sollte aber ein in dieser Weise besprochener Kampf ohne Secundanten vor sich gehen, so wird derselbe keineswegs als ein nach dem gebräuchlichen Herkommen und den gesetzmässigen Bestimmungen stattgefundenes Duell angesehen.
Art. 19. — Bei Ueberbringung einer Forderung hat jede Auseinandersetzung mit dem zu fordernden Gegner über die stattgefundene Beleidigung zu entfallen; es ist in gemessener, äusserst artiger Form eine sofortige bestimmte Antwort zu verlangen.
Wollte trotzdem der zu Fordernde versuchen, sich auf Erläuterungen einzulassen, oder etwaige Rechtfertigungsgründe über sein Benehmen bei der erfolgten Beleidigung vorbringen wollen, so haben sich die Secundanten sofort zurückzuziehen und über den Verlauf der Forderung ein Protokoll aufzunehmen.
Art. 20. — Konnten die Secundanten des Beleidigten die Forderung nicht überbringen, sei es, dass der zu Fordernde nicht zu Hause angetroffen wurde, oder sich verleugnen liess, so haben die Secundanten auf einer zurückzulassenden Karte die Zeit ihres Wiederkehrens anzugeben.
Werden die Secundanten zum zweitenmale abermals nicht empfangen, so ist die Forderung schriftlich in einem recommandirten Briefe — es empfiehlt sich gegen Retourrecepisse — an den Gegner abzusenden.
Auch die schriftliche Forderung seitens der Secundanten muss in diesem Falle binnenvierundzwanzigStunden, vom Zeitpunkteder stattgefundenen Beleidigung an gerechnet, der Post übergeben werden.
Bleibt der Brief binnen vierundzwanzig Stunden unbeantwortet, so wird dies als Verweigerung der Genugthuung betrachtet.
Art. 21. — Wird die Forderung nicht angenommen, motivirt oder nicht, so haben die Secundanten ein Protokoll hierüber zu verfassen.
Art. 22. — Nur von satisfactionsfähigen Personen kann eine Genugthuung verlangt werden.
Art. 23. — Ist die Satisfactionsfähigkeit des Beleidigers nicht zweifellos, so kann sie zur Beurtheilung einem Ehrenrathe vorgelegt werden.
Officiere des nichtactiven Standes werden sich in ähnlichen Fällen, um gegen jede Eventualität gesichert zu sein, an das Officierscorps ihres Truppenkörpers oder an jenes des zuständigen Ergänzungs-Bezirkscommando zu wenden haben.
Art. 24. — Erfolgen die Angriffe von nicht satisfactionsfähigen Personen, dann kann nur das Gericht in Anspruch genommen werden.
Es sind nicht die Kugeln und die Degenspitzen,welche tödten, sondern die Secundanten.Alphonse Karr.
Es sind nicht die Kugeln und die Degenspitzen,welche tödten, sondern die Secundanten.
Alphonse Karr.
In die Nothwendigkeit versetzt, sich Secundanten wählen zu müssen, sehe man auf Muth, mehr aber noch auf Erfahrung, meist aber auf Unbescholtenheit.
Nur Personen, die als vollkommen ehrenhaft in der Gesellschaft dastehen, können als Secundanten gewählt werden.
Da nach stattgefundener Beleidigung oder bereits erfolgter Forderung jeder Verkehr zwischen den beiden Gegnern ausgeschlossen erscheint, so ist die richtige Wahl der Secundanten, welche die weiteren Verhandlungen einzig und allein durchzuführen haben, von besonderer Wichtigkeit.
In diese setzt man sein ganzes Vertrauen; das Schicksal der eigenen Ehre und das Leben werden in ihre Hände gelegt.
So manche Affaire, die in beklagenswerther Art geendet, würde gar nicht stattgefunden haben oder wäre ehrenhaft ohnenachtheilige Folgen ausgetragen worden, wenn man erfahrene Männer zu Secundanten gewählt hätte, die ihren Pflichten vollkommen gewachsen und ihren Platz in jeder Beziehung auszufüllen im Stande gewesen wären.
Nur ruhige, besonnene Männer, die mit den Duellgesetzen vollkommen vertraut sind, sollen als Secundanten gewählt werden; diese haben die Ehre ihres Mandatars, wie ihre eigene, zu wahren und zu vertreten.
Sie werden von Chatauvillard, nicht mit Unrecht, mit einem Beichtvater verglichen.
Der Streitende mag zu ihnen sagen: „Suchen Sie nicht diese Sache beizulegen, ich habe geheime Gründe, mich zu schlagen,” er kann aber auch andererseits die Bemerkung fallen lassen: „Suchen Sie womöglich die Sache beizulegen, es genügt mir, meine Ehre gerettet zu sehen.”
Lassen sich die Ansichten der Streitenden mit dem Ehrgefühle der Secundanten nicht vertragen, dann können diese, im Falle sie dieselben resultatlos bekämpft haben, jederzeit ihr Amt niederlegen, ohne jedoch die geheimen Schwächen ihrer gewesenen Clienten, welche in sie ihr volles Vertrauen gesetzt haben, in irgend einer Weise preiszugeben.
Aber auch den beiden Gegnern steht das Recht zu, sich jederzeit bei ihren Secundanten bedanken zu können, wenn sie wahrzunehmen glauben, nicht recht vertreten zu sein. Auch in diesem Falle ist es Pflicht der gewesenen Secundanten, vollkommenes Schweigen zu beobachten.
Ein idealer Secundant muss eine Gesammtheit ungewöhnlicher Eigenschaften besitzen.
Er soll weder zu jung, noch zu alt sein; im ersten Falle mangelt ihm Erfahrung und Autorität, im zweiten Falle Energie.
Secundanten sollen in der Waffenführung vertraut sein; bei einem Säbel- oder Degenduelle wird ein guter Fechter stets vorzuziehen sein.
Versöhnlichkeit, aber auch Charakterstärke sind nothwendige Eigenschaften.
Diese entgegengesetzten Eigenschaften sind weniger absurd als man vielleicht anzunehmen geneigt wäre.
Die Versöhnlichkeit ist für jeden Bevollmächtigten unerlässlich, sie soll sich in den Verhandlungen der Affaire geltend machen. Der friedliche oder der blutige Ausgang hängt grösstentheils hiervon ab.
Die Secundanten sollen sich stets vor Augen halten, dass sie die Mandate nicht einzig und allein zu dem Zwecke erhalten haben, um nur den Kampf in Scene zu setzen.
Sie sollen stets bestrebt sein, die Angelegenheit nach Möglichkeit auf gütlichem Wege zu ordnen, aber hierbei nie das Ehrgefühl ausser Acht lassen, und nur das thun, was ihnen ihr Herz einflösst, und was sie in ähnlichem Falle wünschen würden, dass für sie gethan werden würde.
Die Intervention der Secundanten muss mit aller Entschiedenheit, aber mit Takt und Mass und mit der grössten Unparteilichkeit erfolgen.
Irgend einem oder dem anderen Gegner den geringsten Vorzug erweisen, würde die Unzukömmlichkeiten, denen man auszuweichen trachtet, nur hervorrufen. Sie sollen sich aber auch stets der Mission, die sie zu erfüllen haben, bewusst sein und wohl überlegen, dass ein einziges unbedachtes Wort, die geringste Unvorsichtigkeit, selbst der anscheinlich unbedeutendste Fehler eines Secundanten zum Nachtheile dessen gereichen kann, der in sie sein ganzes Vertrauen gesetzt und ihnen sein Leben anvertraut hat.
Die Secundanten haben stets eingedenk zu sein, dass ihre Mission nicht einzig und allein darin besteht, über den Fall zu richten, sie sollen vielmehr als Stütze jenes auftreten, der sie zu seinem Vertreter erwählt; sie haben dessen Ehre wie ihre eigene zu wahren und mit aller gebotenen Energie bestrebt zu sein, dass bei steter Voraussetzung der grössten Unparteilichkeit ihnen keine Gelegenheit entgeht, welche ihren Clienten Vortheile bringen könnte.
Zwei Hauptgründe sind es meist, welche es bewerkstelligen, dass die Gegner häufig schlechte oder wenig geeignete Secundanten wählen. Es sind dies die Unwissenheit und Sorglosigkeit mit der die Wahl getroffen wird, und auch — die Seltenheit eines guten Secundanten.
Wir glauben genug gesagt zu haben, von welch gewaltigem Einflüsse die Ansicht und das Verhalten des Secundanten für den Ausgang des Duelles sein kann; die freiwillig übernommene Mission ist eine verantwortliche und wahrlich keine leichte!
In diesem Falle kann man das allbekannte und gründlich wahre Wort von Alphonse Karr nur wiederholen: „Es sind nicht die Kugeln und die Degenspitzen, welche tödten, es sind die Secundanten.”
Art. 1. — Jeder der beiden Gegner hat nach stattgefundener Beleidigung oder Forderung ohne Verzug seine Secundanten zu wählen.
Wie bereits Erwähnung gethan, empfiehlt es sich, bei jeder Art von Duellen sich zweier Secundanten zu versichern.
Art. 2. — Die Wahl der Secundanten kann nur auf solche Personen fallen, die selbst satisfactionsfähig sind und als vollkommen ehrenhaft in der Gesellschaft erachtet werden.
Art. 3. — Die Secundanten des Fordernden haben, falls die Forderung durch diesen nicht bereits persönlich erfolgt ist, unverzüglich dessen Gegner aufzusuchen, die Forderung mündlich oder schriftlich zu überbringen, und sich die Gegensecundanten bezeichnen zu lassen.
Art. 4. — Die Secundanten des Geforderten haben die Pflicht jene des Fordernden aufzusuchen, oder aber brieflich um eine Zusammenkunft zu ersuchen.
Bei Ueberbringung der Forderung haben die Secundanten anzugeben, wann und wo sie anzutreffen sind.
Art. 5. — Die Secundanten haben von diesem Momente an jeden Verkehr mit dem Gegner ihres Clienten zu meiden.
Art. 6. — Bevor die Verhandlungen der beiderseitigen Secundanten beginnen, haben sich diese genau über die Art der erfolgten oder vermeintlichen Beleidigung zu informiren, und müssen sich detaillirte Instructionen der zu vertretenden Gegner geben lassen.
Sie haben mit ihren Clienten gemeinschaftlich alles wohl zu erwägen, die augenscheinlichen oder wirklichen Motive der Angelegenheit klarzulegen, und dürfen nichts übersehen, was für diese von Vortheil sein könnte.
Art. 7. — Sollten die beiden Gegner sich weigern, ihren Secundanten die Gründe ihres Streites bekannt zu geben, so dürfen diese nur dann die weiteren Verhandlungen leiten und den Kampf zulassen, wenn die Gegner mit ihrem Ehrenworte die Erklärung abgeben, dass sie durch nichts anderes als durch das Zartgefühl hiervon abgehalten werden, und die Geheimhaltung der Ursache des Duelles aus Rücksicht für eine dritte Person erfolgen müsse.
Es ist beinahe selbstverständlich, dass es sich in diesem Falle nur stets um eine schwere Beleidigung handeln kann, daher die Bedingungen des Duelles darnach getroffen werden müssen.
Art. 8. — Nach erfolgter Information haben die Secundanten sofort die Berathungen gemeinsam aufzunehmen.
Art. 9. — Nach Feststellung der ihnen etwa unbekannten Person des Fordernden oder Geforderten bezüglich seines Alters, Moralität, der Satisfactionsfähigkeit u. s. w. haben sie gemeinschaftlich mit der grössten Sorgfalt die Thatsache und deren Motive aufzuklären, die wirklichen oder scheinbaren Beweggründe der Streitfrage zu erwägen und ihre gegenseitige Uebereinstimmung betreffs der Thatsache festzustellen.
Sie haben sogar, wenn nöthig, die Sitzung zu unterbrechen, um so schnell als möglich weitere Informationen einzuholen, überhaupt zur Constatirung der Thatsache nichts vernachlässigen, sobald diese nicht genügend aufgeklärt und für beide Theile festgestellt erscheint.
Art. 10. — Sind alle Thatsachen sorgfältig erwogen und der Thatbestand der eigentlichen Beleidigung festgestellt, so ist zu ermitteln, welcher der drei Arten oder Grade der Beleidigung der vorliegende Fall angehört.
Art. 11. — Es ist vor allem genau festzustellen, welchem der beiden Gegner das Recht des Beleidigten zusteht, weiters ob nicht von irgend einer Seite Uebergriffe betreffs Anordnungen für den bevorstehenden Kampf, oder voreilig gestellte Bedingungen stattgefunden haben.
Art. 12. — Sind die Secundanten zu der Ueberzeugung gekommen, dass die Angelegenheit nichtiger Natur und kein Gegenstand eines ernsten Duelles ist, vielmehr dem Anscheine nach esden beiden Gegnern nur um einen äusseren Erfolg zu thun war, so haben sie das Recht, ihre Assistenz bei diesem Duelle zu verweigern und ihre Mandate niederzulegen.
Art. 13. — Es ist Pflicht der Secundanten, dahin zu wirken, die Angelegenheit, wenn möglich, auf friedlichem Wege beizulegen, wenn dies für beide Theile in ehrenvoller Weise erfolgen kann. (SieheBeilegung des Duelles.)
Art. 14. — Konnte die Angelegenheit nicht beigelegt werden, so müssen die Secundanten bei Fällen einfacher Beleidigung selbst am Kampfplatze nochmals eine Versöhnung herbeizuführen trachten; doch ist dieser Vorgang, wenn auch im letzten Momente eine Entschuldigung zulässig erscheint, mehr eine Formsache.
Sind jedoch die Motive des Duelles ernster oder schwerwiegender Natur, so wird, dem entgegengesetzt, der leitende Secundant sich vielleicht veranlasst sehen, unter Hinweis auf den vorliegenden Fall die Bemerkung fallen zu lassen, dass unter diesen Umständen die Beilegung des Duelles oder eine Versöhnung wohl ausgeschlossen erscheint.
Art. 15. — Sind die beiderseitigen Secundanten zu der Ueberzeugung gelangt, dass die Angelegenheit nicht auf gütlichem Wege applanirt werden kann, so bestimmen sie die Art der von Seite des Beleidigten gewählten Waffen, einigen sich über die Duellart, bestimmen beim Pistolenduell die Distanz, falls letztere Bestimmung der vorliegenden Beleidigung nach nicht dem Beleidigten zukommen sollte.
Die Secundanten müssen sich den festgestellten Regeln anpassen und haben sämmtliche Bedingungen des bevorstehenden Duelles auf das Genaueste zu bestimmen, um jeder Schwierigkeit auf dem Kampfplatze vorzubeugen.
Art. 16. — Sollten sich bei einem Pistolenduelle die Secundanten über die Distanz nicht einigen können, so hat entweder das Los über die beiderseitigen Vorschläge zu entscheiden, oder es wird das arithmetische Mittel der beiden proponirten Distanzen genommen.
Art. 17. — Wenn es auch die Pflicht der Secundanten ist, die Verhandlungen derart zu ordnen, dass sich, so weit es im Bereiche der Möglichkeit liegt, für ihre Clienten so wenig als möglich Nachtheile ergeben, so müssen sie doch stets gerecht bleiben, die Achtung für die Wahrheit nie aus dem Auge lassen und niemals zu Ungunsten der Gegenpartei handeln.
Art. 18. — Die Secundanten haben die Bestimmung zu treffen, ob das Duell bei der ersten Verwundung eines der Gegner abgebrochen, oder bis zur Kampfesunfähigkeit fortgesetzt werden soll.
Diese Bestimmung hängt lediglich von der Art der Beleidigung ab, und kann bei Angelegenheiten minder ernster Natur die erstere platzgreifen. Der Ernst der Angelegenheit kann hier allein entscheiden und den Secundanten als Richtschnur dienen.
Diese letztere Vereinbarung soll, nach Graf Chatauvillard, den Gegnern erst am Kampfplatze vor Beginn des Kampfes mitgetheilt werden, und bedarf der Zustimmung derselben.
Da nach der jetzt üblichen Gepflogenheit alle Bedingungen den beiden Combattanten bereits vorher bekannt gegeben wurden, so entfällt von selbst vorerwähnter Vorgang.
Es ist gänzlich unstatthaft, dass bei einem Säbel- oder Degenduelle der Kampf nur auf eine bestimmte Zeitdauer festgestellt wird, oder nach einer im Vorhinein bestimmten Anzahl von Gängen beendet erscheint.
Art. 19. — Die Secundanten können bei Angelegenheiten minder ernster Art nach einigen decidirt geführten Gängen eines Säbel- oder Degenduelles im gegenseitigen Einvernehmen, selbst wenn keine Verwundung vorgekommen ist, den Kampf einstellen und für beendet erklären, doch ist die Zustimmung der beiden Gegner hierzu erforderlich.
Nach altfranzösischem Duellcodex ist mit der Kreuzung der Waffe oder Erheben der Pistole zum Schusse die Beleidigung vollständig aufgehoben; es braucht durchaus kein Blutvergiessen zu erfolgen.
Wiewohl diese Duellregel durch Graf Chatauvillard und seine ausgezeichneten Mitarbeiter aufgestellt wurde, so wird dennoch diese Ansicht nicht allgemein getheilt.
Es macht, wir müssen es gleichfalls gestehen, einen sonderbaren, wenn nicht kläglichen Eindruck, ein Duell mit blanken Waffen unblutig, d. h. resultatlos verlaufen zu sehen.
Weit entfernt davon, stets einen Kampf herbeiführen zu wollen, kann man entgegengesetzt für Beilegung der Mehrzahl der Duelle selbst gestimmt haben; wenn aber ein solches aus triftigen Gründen festgestellt worden ist, dann hat man sich dem Ernste der Situation anzupassen, die Consequenzen derselben zu tragen, und darf die Angelegenheit nicht in eine Spielerei ausarten lassen.
War das Motiv des Duelles ein nichtiges, dann haben die Secundanten die Verpflichtung, ihre Einwilligung für den Kampf zu versagen; es wäre strafbar, wenn sie einer belanglosen Sache halber ihre Zustimmung zu demselben gegeben hätten. Sie würden sich einer grossen Verantwortlichkeit ausgesetzt haben, da der Ausgang nicht im Vorhinein zu bestimmen ist. Der Spruch:
„Zieh’ ohne Grund nicht Deine Wehr’,Steck’ sie dann ein nicht ohne Ehr’!” —
„Zieh’ ohne Grund nicht Deine Wehr’,Steck’ sie dann ein nicht ohne Ehr’!” —
„Zieh’ ohne Grund nicht Deine Wehr’,Steck’ sie dann ein nicht ohne Ehr’!” —
ist wohl zu beherzigen.
Art. 20. — Die Secundanten dürfen nie einem Duelle auf Tod und Leben, d. h. bis zum Tode des Einen der beiden Combattanten, zustimmen oder selbst ein solches vorschlagen.
Sie können bei einer Angelegenheit ernster Natur übereinkommen, dass der Kampf mit blanken Waffen bis zur Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner fortgesetzt wird, sowie bei einem Pistolenduelle einen dreimaligen Kugelwechsel in Vorschlag bringen.
Es kann bei letzterem noch weiters in der Weise eine Verschärfung eintreten, dass nach stattgefundenem dreimaligen, resultatlos gebliebenen Kugelwechsel zur blanken Waffe gegriffen wird, um durch diese eine Entscheidung herbeizuführen.
Nachdem es nicht zu den Seltenheiten gehört, dass ein Pistolenduell selbst nach dreimaligem Kugelwechsel resultatlos verläuft, so wird bei Duellen, denen ernstere Motive zu Grunde liegen, des Oefteren die blanke Waffe mit der Bedingung „bis zur vollständigen Kampfesunfähigkeit” der Pistole vorgezogen.
Die Pistole ist durchaus nicht einzig und allein die Waffe, mit der man bei schwerwiegenden Beleidigungen Genugthuung giebt oder diese sühnt, wenngleich Viele diese Eigenschaft der Pistole octroyiren.
Art. 21. — Die Secundanten eines jungen Mannes — wir glauben bis zum vierzigsten Lebensjahre — dürfen es nie gestatten,dass sich dieser mit einem Manne, der das sechzigste Jahr überschritten hat, schlage, es sei, dass er von diesem nach dem dritten Grade durch einen Schlag beleidigt worden wäre.
Aber auch in diesem Falle ist die Annahme der Forderung des jungen Mannes schriftlich zu bestätigen, oder aber es liegt die schriftliche Forderung des Beleidigers vor, welche die Secundanten der Verantwortlichkeit entlastet.
Die Weigerung zu schreiben gilt als Duellverweigerung.
Die Secundanten haben in diesem Falle ein Protokoll aufzunehmen, welches der verletzten Ehre des jungen Mannes unter allen Umständen genügen muss.
Wir möchten diese nach Graf Chatauvillard aufgestellte Regel: „Nach überschrittenem sechzigsten Jahre nicht Genugthuung geben zu müssen, ausser wenn er selbst nach dem dritten Grade beleidigt hätte” — nicht als absolut bindend anzusehen erachten.
Es werden in erster Linie die physischen Kräfte massgebend sein müssen, denn es kann selbst ein sechzigjähriger Mann für bedeutend jüngere Männer ein gefürchteter Gegner sein.
Die Fixirung dieses Alters ist als eine durchschnittliche anzusehen, die man als Basis für die Secundanten zur Beurtheilung der Waffenfähigkeit angenommen hat, da mit Ueberschreitung des sechzigsten Jahres bei der Majorität nicht mehr diese Eigenschaft vorausgesetzt werden kann.
Art. 22. — Ist einer der beiden Gegner Linksfechter, so kann es demselben nicht verwehrt werden, die Waffe mit der linken Hand zu führen, doch müssen dessen Secundanten die Gegensecundanten hiervon früher verständigen.
Es muss aber sichergestellt werden, dass der Gegner thatsächlich „nur” ein sogenannter Linksfechter ist, und mit der rechten Hand die Waffe nicht zu führen versteht.
Wenn bei den Unterhandlungen nicht sofort mit aller Sicherheit festgestellt werden kann, dass der Gegner thatsächlichnurein Linksfechter ist, dann ist die Sitzung zu unterbrechen, um diesbezügliche Nachforschungen pflegen zu können.
Einem Fechter, der mit beiden Händen mit gleicher Fertigkeit die Waffe zu handhaben versteht, ist der Gebrauch der Waffe mitder linken Hand zu verweigern. (SieheAblehnung einer bestimmten Duellart,Art. 3.)
Art. 23. — Die Secundanten dürfen nie den Wechsel der Waffen aus der einen in die andere Hand gestatten.
Wenn ein Gegner, der an der rechten Hand leicht verwundet wurde, mit Berücksichtigung des Umstandes, dass hierdurch die weitere Führung der Waffe absolut unmöglich wird, den Wunsch ausspricht, den Kampf mit der linken Hand fortsetzen zu wollen, so können die Secundanten, falls sie der Meinung sind, dass die Angelegenheit auf Grund ihres Ernstes eine Fortsetzung des Kampfes erheischt,überdies die Bedingungen bis zur Kampfesunfähigkeit lauten, diesem Ersuchen Folge leisten.
Man ersieht, dass nicht für alle Fälle präcise Regeln existiren, es bleiben noch immer Nuancirungen, die dem Uebereinkommen und der sorgfältigen Prüfung der Secundanten überlassen bleiben müssen.
Niemals können die Secundanten das Verlangen stellen, oder den Verwundeten zwingen, den Kampf mit der linken Hand fortzusetzen.
Art. 24. — Die Secundanten dürfen es nie zulassen, dass ein Duell auf jene Waffe stattfindet, in der bloss einer der beiden Gegner als Meister diplomirt wurde.
Der Kampf ist bloss dann zulässig, wenn beide Gegner in der gleichen Waffe diplomirt sind, oder der Beleidigte ausdrücklich die Waffe des diplomirten Gegners wählt, oder aber der Meister nach dem dritten Grade beleidigt worden wäre.
Aber selbst in diesem Ausnahmsfalle soll der Meister in chevaleresker Art auf den Gebrauch jener Waffe Verzicht leisten und die Wahl dem Gegner überlassen. Dieses gebietet ihm die Würde seiner ritterlichen Kunst.
Art. 25. — Die Secundanten haben für die Waffen zu sorgen. Sie haben die Verpflichtung, bevor sie sich auf den Kampfplatz begeben, dieselben sorgfältig zu prüfen und festzustellen, ob diese den Bedingungen des Kampfes vollkommen entsprechen, damit bei der am Kampfplatze nochmals vorzunehmenden Besichtigung wegen eventueller Unbrauchbarkeit der Waffen das Duell nicht verschoben werden müsste.
Um bei einem Säbelduell allen Eventualitäten vorzubeugen, empfiehlt es sich, dass am Kampfplatze zwei Paar Säbel zur Disposition stehen.
Art. 26. — Die Waffen müssen den Gegnern vollkommen unbekannt sein; sie werden, falls den gestellten Bedingungen und den etwaigen Rechten des Beleidigten gemäss nicht eigene Waffen in Verwendung kommen sollten, erst kurz vor Beginn des Kampfes, nachdem alle vorbereitenden Formalitäten beendet sind, den Gegnern überreicht.
Aber auch bei Verwendung eigener Waffen müssen sie rechtzeitig den Secundanten übergeben worden sein, damit von diesen deren Brauchbarkeit, beziehungsweise Verwendbarkeit für das bevorstehende Duell constatirt werden konnte.
Wenn auch von der Vorschrift, die Waffen nicht zu kennen, bei den Säbel- und Degenduellen durch die allgemeine Gepflogenheit Abstand genommen wird, so haben bei einem Pistolenduelle die Secundanten die Verpflichtung, die Einhaltung dieser Vorschrift auf das Gewissenhafteste zu beachten.
Art. 27. — Für den ärztlichen Beistand haben die Secundanten Sorge zu tragen; es empfiehlt sich, dass womöglich jede Partei ihren Arzt mitbringt.
Die Secundanten sind oft der Meinung, dass ein einziger Arzt genügt; es ist dies in Anbetracht einer beiderseitigen Verwundung eine beklagenswerthe Ansicht, beide Theile leiden in diesem Falle unter der Pflege eines Arztes.
Man soll sich nicht nach der Gegenpartei halten und jedenfalls seinen eigenen Arzt mitbringen.
Ist nur ein Arzt am Kampfplatze zugegen, so soll es wenigstens der unsere sein.
Art. 28. — Kann eine Einigung der beiderseitigen Secundanten über einzelne Punkte nicht erzielt werden, so wählen sie einen in Ehrensachen erfahrenen Schiedsrichter, dessen Autorität sie sich vollständig zu unterwerfen haben.
Art. 29. — Kein Secundant kann ein unmittelbares, aus dem Streitfalle entstehendes Duell annehmen, es wäre denn eine neue Angelegenheit; keinesfalls darf sie aber gleicher Beschaffenheit oder von denselben Motiven geleitet sein.
Art. 30. — Desgleichen ist es keinem der Secundanten gestattet, ein Duell unmittelbar am Kampfplatze anzunehmen; es ist dieses eine neue Angelegenheit, die ihren ordnungsmässigen Verlauf zu nehmen hat.
Es kann sich wohl am Terrain ereignen, dass wegen einer Meinungsverschiedenheit oder einzig und allein aus Ursache des Resultates dieser Affaire einer der Secundanten sich so weit hinreissen lässt, dass er gegen die Gegensecundanten oder selbst gegen den Sieger schroff auftritt.
In diesem Falle ist es absolute Pflicht des hierdurch Beleidigten, sowie der anderen Betheiligten, jede Auseinandersetzung auf dem Terrain kurz zurückzuweisen.
Es ist dies eine neue Angelegenheit, welche ordnungsgemäss nach den bestehenden Gesetzen zur Austragung zu gelangen hat.
Art. 31. — Jeder Secundant, welcher eine Forderung von den Secundanten der Gegenpartei aus Anlass des Duelles, welchem sie beigewohnt haben, erhält, nimmt, falls er bei der stattgefundenen Meinungsverschiedenheit im Rechte gewesen, die Rechte des Beleidigten nach demdritten Gradeder Beleidigung an. (SieheBeleidigung durch ungerechte Beschuldigung,Art. 2und3.)
Diese Begünstigung für den Beleidigten wurde von dem Umstande geleitet, der Provocation gewissenloser, rauflustiger Secundanten gegenüber unerfahrenen und leicht einzuschüchternden Gegensecundanten ein Ziel zu setzen.
Art. 32. — Ist von Seite der beiden Gegner bei einer der Natur nach ernsten Angelegenheit, bei welcher die Beleidigung klar vorliegt, oder wo die Motive des Duelles aus Rücksichten oder im Interesse für andere Personen verschwiegen bleiben müssen, über die Art und Modification des Duelles, desgleichen über den Ort und den Zeitpunkt des Zusammentreffens eine Einigung getroffen worden, bevor sie sich noch die Secundanten gewählt haben, so haben diese, falls über die Waffenwahl von keiner Seite eine Einsprache erhoben wurde, ferner jeder der beiden Gegner fähig ist, sich derselben zu bedienen, nach Zustimmung der getroffenen Uebereinkunft bloss dafür Sorge zu tragen, dass der Kampf ohne weitere Förmlichkeiten zu der festgesetztenZeit nach allen gebotenen Regeln der Duellgesetze stattfindet.
Art. 33. — Jedem der beiden Gegner steht das Recht zu sich jederzeit bei seinen Secundanten zu bedanken und andere wählen zu dürfen.
Desgleichen können auch die Secundanten ihr Amt niederlegen, doch dürfen dieselben das Vertrauen, welches in sie gesetzt wurde, durch etwaige Mittheilungen, die zu Schaden der Kämpfenden gereichen würden, nie verletzen.
Art. 34. — Der Wechsel der Secundanten, der nicht etwa im letzten Momente, unmittelbar vor dem bevorstehenden Kampfe, zu erfolgen hat, muss unverzüglich den Gegensecundanten bekanntgegeben werden.
Art. 35. — Die Secundanten haben nie die Bestimmung zu treffen, dass Hiebe oder Stösse mit der linken, beziehungsweise freien Hand abgelenkt oder parirt werden dürfen.
Eine derartig gestellte Forderung der Gegenpartei ist entschieden zurückzuweisen. (SieheOpposition mit der linken Hand.)
Art. 36. — Ist von Seite der Secundanten alles auf den Kampf Bezughabende wohl erwogen und vereinbart worden, so haben sie schliesslich noch den Ort, den Tag und die Stunde des Rendez-vous zu bestimmen.
Die Wahl der Stunde sollte einer besonderen Berücksichtigung unterzogen werden, denn diese hat nicht selten eine unvorhergesehene Wirkung für den Ausgang des Duelles hervorgebracht. Für blanke Waffen soll der Grundsatz aufgestellt werden:
„Man schlage sich, wenn möglich, niemals am frühen Morgen,” und doch begegnet man so oft der entgegengesetzten Anschauung.
Wenn man nicht ein durchaus kampferprobter Duellant ist, so ist es wahrscheinlich, und man kann dies ohne zu erröthen und im mindesten feige zu sein gestehen, dass die Nacht, die einem Duelle vorangeht, nicht die angenehmste der Existenz bildet.
Ohne im mindesten der Feigheit geziehen zu werden, wird die Aussicht, sein Leben oder die Gesundheit am nächsten Tage aufs Spiel setzen zu müssen, sowie die noch etwa kurz vorher zu treffenden Anordnungen seiner Privatangelegenheiten eine gewisse Aufregung hervorrufen.
Man kann sehr tapfer sein, und dieses instinctive Gefühl dennoch empfinden.
Die Redensart: „Ich schlafe niemals so gut als am Vorabende eines Duelles” ist mehr als romanhaft und dürfte auf eine andere Eigenschaft als bloss auf die des Muthes zurückzuführen sein.
Die vorgerückten Stunden des Tages sind psychologisch und physiologisch den frühen Morgenstunden vorzuziehen.
Art. 37. — Es ist gerathen, dass sich die Secundanten bereits im Vorhinein über die Frage, welcher von ihnen mit der Leitung des Kampfes betraut wird, einigen.
Der bestehenden Gepflogenheit gemäss wird gewöhnlich dieselbe dem ältesten der vier Secundanten übertragen, oder es wird hierüber durch das Los bestimmt. Die Wahl wird lediglich dem gegenseitigen Uebereinkommen anheimgestellt.
Es ist dies aber eine Frage, die wohl erwogen sein will; es ist durchaus nicht gleichgiltig, wem die Leitung des Duelles anvertraut wird.
Die Betheiligten sollen nicht zögern, jenem Secundanten die Leitung zu übertragen, von dem sie die Ueberzeugung haben, dass er die meisten Erfahrungen in Ehrenangelegenheiten besitzt, wenn er auch der Jüngste unter ihnen wäre.
Verlangt man von den Secundanten im Allgemeinen besondere hervorragende Eigenschaften, so sind dieselben noch in höherem Masse von dem leitenden Secundanten zu beanspruchen.
Er soll kaltblütig sein, um mit aller Ruhe die Anordnungen für das bevorstehende Duell treffen und während desselben allen Details der Phasen des Kampfes folgen zu können; er soll sich eines scharfen Auges erfreuen, um unmittelbar die geringste Unregelmässigkeit oder Verwundung zu bemerken.
Weiters Energie besitzen, um mit allem gebotenen Nachdruck dem geringsten Verstoss gegen die Duellgesetze und die fest gestellten Bedingungen entgegentreten zu können, aber auch Unparteilichkeit, um diese Strenge gegen beide Parteien in Anwendung zu bringen, ausserdem aber mit der Führung der Waffen vollkommen vertraut sein.
Es ist augenscheinlich, dass bei einem Duelle mit blanken Waffen, falls der leitende Secundant keine Kenntnisse der Fechtkunstbesitzt, nicht im Stande wäre, bei vorkommenden Unregelmässigkeiten in Führung der Waffen im richtigen Momente von Nutzen sein zu können.
Des Oefteren ist man der Meinung, dass es nöthig erscheint, nebst den vier Secundanten noch eine fünfte Person, die den Verhandlungen fern gestanden, in der Eigenschaft als Schiedsrichter oder eines Unparteiischen heranzuziehen, welcher überdies die Leitung des Duelles übertragen wird.
Diese Idee wäre nur dann zulässig, wenn die vier Secundanten unerfahren in Anordnung des Duelles wären.
Sobald sich aber nur ein geübter Secundant unter ihnen befindet, ist diese Intervention nicht nur vollständig überflüssig, sie könnte sogar als verletzend angesehen werden, da sie für die Betheiligten eine Art von Bevormundung bedeuten würde.
Diese fünfte Person ist dann vollständig entbehrlich und von jedem Gesichtspunkte aus zurückzuweisen.
Den leitenden Secundanten hat der ältere Secundant der Gegenpartei in seiner Mission zu unterstützen.
Art. 38. — Die Secundanten haben über die getroffenen Bedingungen mit grösster Sorgfalt ein Protokoll zu verfassen, ihre Clienten von denselben genau in Kenntnis zu setzen, diese von ihnen billigen zu lassen, indem sie das Versprechen abnehmen, sich den getroffenen Vereinbarungen ehrenhaft unterwerfen zu wollen.
Die Secundanten haben sich die Versicherung zu verschaffen, dass die Gegner keine wie immer gearteten Einwendungen am Kampfplatze erheben werden, welche die Action der Waffen lähmen könnte.
Beinahe alle Duellvorschriften belehren uns, dass am Kampfplatze, sobald die Gegner ihre Plätze eingenommen haben und alle anderen Formalitäten beobachtet wurden, der leitende Secundant nochmals die getroffenen Vereinbarungen durch einen der jüngeren Secundanten verlesen lässt.
Es ist dies eine Herkömmlichkeit, der wenig Geschmack abzugewinnen ist.
Mit der Waffe in der Hand, gewärtig des Momentes, den Kampf zu eröffnen, die detaillirte Aufzählung aller Bedingungen, in derenKenntnis man durch die Secundanten gesetzt worden ist, und diese ohnehin gebilligt hat, nochmals anhören zu sollen, ist eine absurde Formalität.
Der leitende Secundant soll sich darauf beschränken, die beiden Gegner aufmerksam zu machen, dass sie mit ihrer Ehre verpflichtet sind, die ihnen wohlbekannten und ihrerseits angenommenen Bedingungen strengstens einzuhalten, ferner dass sie vor dem gegebenen Zeichen den Kampf nicht eröffnen dürfen und bei jedem „Haltruf” sofort den Kampf einzustellen haben.
Die Bedingung, ob der Kampf bei der ersten Verwundung eingestellt oder bis zur Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner fortgesetzt wird, ist die einzige, die mitgetheilt werden muss.
Art. 39. — Wenn alle Vorbereitungen für den bevorstehenden Kampf getroffen sind, so haben die Secundanten Sorge zu tragen, dass derselbe ohne jede Störung vor sich gehen kann.
Art. 40. — Die Secundanten beider Parteien haben zu veranlassen, dass sie rechtzeitig zur bestimmten Stunde mit ihren Clienten und den Aerzten am Kampfplatze erscheinen.
Art. 41. — Auf dem Kampfplatze selbst braucht keine der beiden Parteien länger alsfünfzehn Minutenauf den Gegner zu warten; sie wären vollkommen im Rechte, wenn die Gegenpartei zur bestimmten Stunde nicht anwesend wäre, den Kampfplatz sofort zu verlassen.
Ist diese Frist verstrichen, so sind die Secundanten in vollkommener Berechtigung, auf Verlassen des Platzes zu dringen.
Sie haben über diesen Vorfall ein Protokoll zu verfassen.
Wollte der am Kampfplatze erschienene Gegner trotz der Einsprache der Secundanten, besonders bei abnormen Witterungsverhältnissen, länger warten wollen, oder ist Gefahr vorhanden, dass das Duell später nicht ohne Störung vor sich gehen könnte, so haben die Secundanten, selbst bei Androhung der Niederlegung ihres Mandates, ihren Clienten zum Verlassen des Platzes zu veranlassen.
Art. 42. — Können die Secundanten im Vorhinein einsehen, dass sie die vereinbarte Stunde aus irgend einem wichtigen Grunde nicht einzuhalten vermögen, so haben sie in geeigneter Art rechtzeitig die Secundanten des Gegners hiervon zu verständigen undeine spätere Stunde oder selbst die Verlegung des Duelles für den nächsten Tag zu vereinbaren.
Es kann sich wohl ereignen, dass im Falle zwingender Nothwendigkeit und unerwarteter Zufälligkeiten die Nichteinhaltung des Eintreffens am Terrain zur bestimmten Stunde nicht vorausgesehen werden konnte; dann haben die Secundanten die Verpflichtung, in möglichst kurzer Frist die Gegensecundanten von dem unverschuldeten Versäumnis in Kenntnis zu setzen und eine neue Zusammenkunft zu vereinbaren.
Der Gegner, der rechtzeitig am Rendezvousplatze erschienen ist, hat das volle Recht, ein weiteres Duell abzulehnen, falls dasselbe einzig und allein durch die Nachlässigkeit der Gegenpartei nicht zur festgesetzten Stunde stattfinden konnte.
Hier gilt die einzige Regel: „Genaueste Pünktlichkeit.”
Art. 43. — Vom Eintreffen der beiden Gegner auf dem Rendezvousplatze bis zum Beginne des Kampfes selbst, sollen die Secundanten nicht mehr als zehn Minuten vergehen lassen.
Art. 44. — Die Secundanten sind stets für alle Vorkommnisse, die auf das stattzufindende oder stattgefundene Duell Bezug haben, verantwortlich.
Art. 45. — Sie haben den Kampf selbst mit Gefahr ihres eigenen Lebens zu unterbrechen, sobald sie bemerken, dass die gesetzmässigen Duellvorschriften oder die vereinbarten Bedingungen überschritten wurden, oder aber eine Verwundung stattgefunden hat. (Siehe:Unterbrechung des Kampfes.)
Art. 46. — Das Unterbrechen des Duelles, beziehungsweise Einstellen des Kampfes, erfolgt durch das Commando: „Halt!”
Art. 47. — Im Falle dem Kampfe durch dieses Commando Einhalt gethan wurde, treten die beiden, den Kämpfenden zunächst stehenden Secundanten zwischen diese, lassen dieselben zurücktreten und haben an ihrer Seite zu bleiben, um jeden übereilten Schritt der Gegner hintanzuhalten.
Die Secundanten nehmen ihre vorgeschriebenen Plätze erst dann wieder ein, bis der Kampf neuerdings beginnt.
Art. 48. — Wurden von einem Gegner die Kampfregeln verletzt, so haben die Secundanten ein Protokoll hierüber zu verfassen; falls aber hierdurch eine ernste Lebensgefahr für denVerwundeten entstanden wäre, auch weiters die Verpflichtung, den Schuldtragenden durch alle möglichen gebotenen Rechtsmittel, selbst vor dem Gerichte zu belangen.
Art. 49. — Ist in Folge einer Unregelmässigkeit eine gerichtliche Anzeige erstattet worden, so haben die Secundanten die Verpflichtung, bei ihrer Einvernahme die Wahrheit zu sagen.
Sie können in diesem Falle von keiner Seite zur Rechenschaft gezogen werden, es sei denn, dass ihre Mitschuld erwiesen wäre.
Art. 50. — Soll über den stattgefundenen Kampf ein Protokoll verfasst werden, so haben die Secundanten in möglichst kurzer Frist dieses in zwei Exemplaren auszustellen.
Wir haben bereits im Art. 38 dargethan, dass es Pflicht der Secundanten ist, um jeder Discussion am Kampfplatze vorzubeugen, die vereinbarten Bedingungen zu Protokoll zu bringen.
Es sind demnach zwei Arten von Protokollen auszustellen, eines vor und eines nach dem Kampfe.
Bei Abfassung des ersten Protokolles muss die grösste Sorgfalt vorherrschen; dasselbe muss in aller Klarheit und in aller Kürze alle auf den Kampf Bezug habenden Erörterungen und Details enthalten, um alle Schwierigkeiten oder Einwendungen, die am Kampfplatze selbst erhoben werden könnten, hintanzuhalten.
Das Protokoll nach dem Kampfe hat nebst der Angabe des Tages und der Stunde des stattgehabten Rendezvous in aller Kürze die Dauer und den Verlauf des Kampfes zu enthalten.
Die im letzteren Protokolle oft vorkommenden Clauseln: „dass der beiderseitigen Ehre Genüge geschehen ist”, weiters der „Muth der beiden Gegner” hervorgehoben wird, soll vermieden werden.
Die erstere ist unnütz, weil der Umstand, sich seinem Gegner Angesicht zu Angesicht mit der Waffe zu befinden, einer Tilgung der Beleidigung gleichkommt. Soll diesbezüglich eine Clausel aufgenommen werden, so schreibe man: „Die Angelegenheit wurde auf ritterliche oder officiersmässige Weise beigelegt.”
Zu erwähnen, dass sich die beiden Gegner muthig geschlagen haben, heisst die Vermuthung aussprechen, dass sie sich als Feiglinge hätten benehmen können!
Im Protokolle ist jeder Discussion oder Polemik auszuweichen.
Art. 51. — Die Secundanten haben über den Verlauf der ganzen Verhandlung, sowie über das Duell selbst, Stillschweigen zu beobachten.
Sie haben die Verpflichtung, über die Motive desselben sich jeder Discussion, insbesondere aber jeder Polemik in der Presse zu enthalten.
Art. 52. — Sobald aber die Secundanten vor die Alternative gestellt werden, der öffentlichen Meinung durch die Bekanntgabe des Protokolles Genüge zu leisten, so kann dies nur im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen.
Art. 53. — Es ist den Secundanten formell untersagt, die Ursache des Duelles oder die in den Protokollen aufgenommenen Thatsachen zum Gegenstande einer Streitfrage zu erheben.
Art. 54. — Die beiderseitigen Secundanten haben sich stets mit der grössten Artigkeit und Zuvorkommenheit zu begegnen.
Die höflichsten Formalitäten, sowie ein chevalereskes Benehmen muss bei jeder Zusammenkunft vorherrschen.
Dass die Secundanten auch bedacht sein sollen, für ihren Clienten alles zu besorgen, was bei dem bevorstehenden Kampfe zu seiner Erholung und Erfrischung dienen könnte, als: Cognac, Cigaretten etc., ist wohl selbstverständlich.
Ueber die weiteren Pflichten und das Benehmen der Secundanten am Kampfplatze ist bei jeder einzelnen Duellart noch weiters die Rede.
Art. 1. — Die Secundanten haben nach eingeholter Information und genügender Berathung über die Art und Motive der stattgefundenen Beleidigung vor allem zu berathen, ob der Kampf überhaupt nothwendig sei, oder ob die Angelegenheit nicht auf friedlichem Wege beigelegt werden könnte.
Es ist Pflicht der Secundanten, alles aufzubieten, um die Angelegenheit auf friedlichem Wege beizulegen,sobald dies für beide Theile in ehrenvoller Weise erfolgen kann.
Art. 2. — Wenn im Allgemeinen jeder Ehrenmann verpflichtet ist alles zu vertreten, was er gethan oder gesprochen hat, sokann ein Widerruf der stattgefundenen Beleidigung oder die Erklärung, dass man dem Gegner im Momente der Erregung Unrecht gethan hat, nie die Ehre angreifen.
Man ist durchaus nicht entehrt, wenn man sein Unrecht einsieht, noch weniger, wenn dasselbe auf Missverständnissen beruht, doch soll eine derartige Erklärung nie auf dem Kampfplatze stattfinden; die Verhandlungen hierüber haben früher zu erfolgen.
Der Standpunkt, selbst die in der Aufregung gesprochenen Worte unter allen Umständen aufrecht erhalten zu wollen, ist ein durchaus falscher.
Art. 3. — Eine Entschuldigung hat nur dann Giltigkeit, wenn diese von dem Beleidiger vor den beiderseitigen Secundanten stattfindet.
Der Beleidigte braucht hierbei nicht gegenwärtig zu sein.
Soll jedoch in Folge vorhergegangener Unterredungen ein Zusammentreffen der beiden Gegner behufs einer Versöhnung stattfinden, so hat diese Begegnung an einem dritten Orte unter Beisein sämmtlicher Secundanten zu erfolgen.
Art. 4. — Ist von Seite des Beleidigers in Gegenwart der beiderseitigen Secundanten eine mündliche Entschuldigung über das zugefügte Unrecht erfolgt, so ist, falls die Secundanten diese Entschuldigung für vollkommen genügend erachten, hiermit die Genugthuung gegeben.
Ist die Beleidigung schriftlich erfolgt, so muss auch die Entschuldigung schriftlich abgegeben werden, überhaupt hat sie in jener Form gehalten zu sein, in der die Beleidigung erfolgte.
In beiden Fällen ist über die Art der gegebenen Entschuldigung, sowie der Annahme derselben von Seite der Secundanten beider Gegner ein Protokoll aufzunehmen, in zwei Parien auszustellen und den Gegnern zu übergeben.
Art. 5. — Sollte die gegebene mündliche oder schriftliche Genugthuung von Seite des Beleidigten nicht angenommen werden, so hat dieser das ihm zukommende Recht der Waffenwahl, selbst wenn er von Seite des Gegners beschimpft worden wäre, verloren; um dieses Recht muss hierauf gelost werden.
Der Beleidiger hat bei Ablehnung der Entschuldigung unter allen Umständen Genugthuung zu geben.
Art. 6. — Nach einer erfolgten Beschimpfung kann nur dann eine Ehrenerklärung angenommen werden, wenn die Secundanten die Beleidigung durch die abgegebene Entschuldigung für aufgehoben erachten, gleichzeitig aber dem Protokolle die Erklärung beifügen,dass sie in ähnlichen Fällen die abgegebene Entschuldigung gleichfalls als Genugthuung angenommen hätten.
Es liegt wohl in der Natur der Sache, dass bei dieser Art von schwerer Beleidigung in den seltensten Fällen eine Entschuldigung angenommen werden dürfte.
Art. 7. —Für eine Beleidigung durch erfolgten Schlag giebt es keine Entschuldigung, hier kann die Genugthuung einzig und allein nur durch die Waffen erfolgen.
Art. 8. — Sollte am Kampfplatze selbst einer der Combattanten seinem Gegner aus freiem Antriebe Entschuldigungen abgeben, und diese von den Secundanten der Gegenpartei als genügend betrachtet werden, so kann ein Vorwurf, wenn ein solcher erhoben wird, nur jenen treffen, der die Entschuldigungen hervorgebracht.
Art. 9. — Werden am Kampfplatze von Seite der Secundanten im Namen ihres vertretenden Clienten erklärende Entschuldigungen abgegeben, so fällt die ganze Verantwortung, falls ein Vorwurf erhoben werden sollte, auf die Secundanten, die jene Erklärung abgegeben, nachdem sich die Streitenden den Secundanten, die sich für deren Ehre verantwortlich gemacht haben, ihrer Gutachtung und ihrer Handlungsweise zu unterwerfen haben.
Art. 10. — Es liegt wohl in der Natur der Sache, dass eine Angelegenheit, die über Beschluss eines Ehrenrathes oder einer sonst massgebenden Gesellschaft nur auf ritterliche Art ausgetragen werden soll, nicht beigelegt werden kann.
Wenn es auch zur Pflicht eines jeden Ehrenmannes gemacht wird, für eine Beleidigung Genugthuung zu geben oder zu verlangen, so können doch Umstände eintreten, unter welchen entweder eine gänzliche Ablehnung des Duelles oder die einer bestimmten Duellart erfolgen kann.
Art. 1. — Erfolgt eine Forderung gleichzeitig von mehreren Personen oder im Namen mehrerer, d. h. verlangt jede einzelne Person Genugthuung, so ist diese collectiv erfolgte Forderung abzulehnen, da nur einer einzigen durch das Los zu bestimmenden Person das Recht zusteht, Genugthuung zu verlangen. (Siehe:Die Forderung.)
Art. 2. — Ist eine Forderung nicht angenommen worden, und würde der Geforderte erstspäter(nach der gesetzmässigen Frist vonvierundzwanzig Stunden) dieselbe annehmen und Genugthuung geben wollen, so soll diese von Seite des Fordernden entschieden verweigert werden.
Art. 3. — Hat, dem vorhergehenden Artikel entgegengesetzt, der Beleidigte in der durch die Duellgesetze festgestellten Frist vonvierundzwanzig Stundennicht Genugthuung verlangt und sich hierzu erstspäterdurch die etwa eingetretenen Consequenzen veranlasst gesehen, so ist eine derart verspätete Forderung mit aller Entschiedenheit abzulehnen.
Art. 4. — Desgleichen ist bei einer indirect erfolgten Beleidigung die Forderung abzulehnen, wenn der Beleidigte nach erlangter Kenntnis der Sachlage in der gesetzmässigen Frist vonvierundzwanzig Stundennicht Genugthuung verlangt hat.
Art. 5. — Wird auf eine Forderung in der gesetzmässigen Frist vonvierundzwanzig Stundenentweder keine oder eine bindende Antwort nicht ertheilt, so ist die Forderung als abgelehnt zu betrachten und jede spätere Annahme derselben zurückzuweisen.
Art. 6. — In einer und derselben Angelegenheit kann nur einmal Genugthuung gegeben werden; eine zweite Forderung in derselben Angelegenheit ist mit aller Entschiedenheit abzulehnen.
Art. 7. — Erfolgt die Forderung seitens einer Person, von der es notorisch bekannt ist, dass sie die Gesetze und Bedingungen des Duelles verletzt hat, so kann die Genugthuung verweigert werden.
Art. 8. — Selbst gegebenenfalls, dass durch die Uebertretung der Duellgesetze und Bedingungen eine Verletzung des Gegnersnicht stattgefunden hat, ist die Weigerung der Annahme des Duelles aufrecht zu erhalten.
Art. 9. — Desgleichen ist die Forderung zurückzuweisen, wenn der Fordernde durch Annahme oder durch Vorschlag eines amerikanischen Duelles, oder selbst durch Ueberbringung dieser Forderung als ehrlos erklärt wurde.
Art. 10. — Ist es bekannt, dass der die Forderung Stellende als Secundant die Verletzung der Gesetze und Bedingungen bei einem Duelle wissentlich gut geheissen oder als Mitschuldiger daran theilgenommen hat, so kann gleichfalls die Forderung abgelehnt werden.
Art. 11. — Die Forderung von Personen, von welchen es erwiesen ist, dass sie die Austragung einer früheren Ehrenangelegenheit entweder gar nicht motivirt, oder alsgesetzlich unmotivirtabgelehnt, oder aber für eine früher erfolgte Beleidigung keine Genugthuung verlangt haben, ist unter allen Umständen zurückzuweisen.
Art. 12. — Desgleichen ist eine Forderung vorläufig abzulehnen, wenn noch eine andere Ehrenangelegenheit des Fordernden den Gegenstand einer ehrenräthlichen Untersuchung bildet.
In diesem Falle ist vorher der Ausspruch des Ehrenrathes abzuwarten.
Art. 13. — Es ist wohl selbstverständlich und benöthigt keiner weiteren Erklärung, dass man die Forderung eines Gegners, insolange er keine Secundanten finden kann, trotzdem er in der Gesellschaft bekannt ist, abweist.
Art. 14. — Die Forderung von Personen, von denen es notorisch bekannt ist, dass sie sich mit der Ehre unvereinbarer Handlungen schuldig gemacht haben, gleichgiltig ob sie gerichtlich belangt worden sind oder nicht, ist zurückzuweisen.
Art. 15. — Desgleichen kann die Forderung einer Person, die vermöge ihrer socialen Stellung als nicht satisfactionsfähig betrachtet wird, abgelehnt werden.
Art. 16. — Liegen bereits Protokolle oder gar ein Ausspruch eines Ehrenrathes vor, nach welchem einem der beiden Gegner die Satisfactionsfähigkeit abgesprochen wurde, so entfällt selbstverständlichdie Austragung der schwebenden Ehrenangelegenheit auf ritterliche Weise.
Die Secundanten haben ein diesbezügliches Protokoll zu verfassen.
Art. 17. — Wer sich eines Ehrenwortbruches schuldig gemacht hat, gilt als satisfactionsunfähig, und kann nicht den Anspruch auf eine Genugthuung erheben.
Art. 18. — Ein Schuldner hat das Recht verloren, seinen Gläubiger zu fordern. Die Genugthuung kann seitens des Gläubigers abgelehnt werden.
Eine Forderung oder der Zweikampf darf erst nach völlig erfolgter Begleichung der Schuld stattfinden.
Die Forderung des Schuldners seitens des Gläubigers ist hingegen zulässig.
Art. 19. — Sollte der Beleidigte gegen den Beleidiger klagbar bei Gericht aufgetreten sein, so verliert er das Recht, Genugthuung zu verlangen.
Er ist in diesem Falle der Gnade des Gegners anheimgestellt dem es freisteht, das Duell anzunehmen oder zurückzuweisen, da er vollkommen im Rechte ist, für eine Beleidigung, die vor dem Gerichtshofe zur Austragung kommt, die Genugthuung abzulehnen.
Aber selbst wenn die Klage zurückgezogen wird und die Wirkung derselben hierdurch annullirt erscheint, so ist der Gegner berechtigt, mit einem „Zu spät!” zu antworten.
Art. 20. — Wenn es erwiesen ist, dass der Beleidigte in einem ähnlichen Falle bei Gericht klagbar aufgetreten ist, so verliert er gleichfalls das Recht, Genugthuung zu verlangen.
Art. 21. — Desgleichen kann jenem die Genugthuung entschieden verweigert werden, von dem es erwiesen ist, dass er bei einer Ehrenangelegenheit als Geforderter die Gerichte in Anspruch genommen hat.
Die in diesem und den vorhergehenden zwei Artikeln enthaltenen Verfügungen werden gewiss von jedermann gebilligt und nicht als viel zu strenge betrachtet werden können.
Es erscheint durchaus nicht zulässig, dass eine Person, die durch Verletzung dieses Ehrenpunktes als ehrlos betrachtet wird, später das Recht, Genugthuung zu verlangen für sich beanspruchen möchte.
Art. 22. — Eine Forderung, die aus überaus grosser Empfindlichkeit oder aus dienstlichen Verhältnissen erfolgt wäre und einem Ehrenrathe zur Beurtheilung vorgelegt wurde, kann abgelehnt werden, wenn dieser keine genügenden Motive anerkannt hat.
Art. 23. — Diese Ablehnung hat besonders dann Geltung, wenn die Forderung mit erschwerenden Bedingungen erfolgte, die mit der Beleidigung nicht in Einklang zu bringen wären, der Fordernde überdies von denselben nicht absteht, oder endlich wenn der Beleidiger sich das ihm nicht zukommende Recht der Waffenwahl anmassen würde.
Art. 24. — Erfolgt die Forderung für eine den gesetzmässigen Bestimmungen nicht gebräuchliche Duellart (siehe:Ausnahmsduelle), so kann, falls der Beleidigte von dem in Vorschlag gebrachten Ausnahmsduell nicht absteht, die Forderung gänzlich abgelehnt werden.
Art. 25. — Würde ein Freund, Sohn oder Bruder oder irgend ein Verwandter eines im gesetzmässigen Duelle Besiegten den Sieger fordern wollen, so ist diese Forderung zurückzuweisen.
Man würde die Pflichten der Freundschaft oder Verwandtschaft schlecht auffassen, wenn man den Sieger, der nur sein Leben ehrenvoll vertheidigte, zum Zwecke der Rache neuerdings zum Kampfe zwingen wollte.
Diese nur zu gerechtfertigte Vorschrift kann langer Commentare vollkommen entbehren, sie spricht für sich selbst.
Gewiss kann jenem, der aus Anlass eines schlecht verlaufenen Sieges dem Sieger einen neuen Kampf vorschlägt, Ehrgefühl nicht abgesprochen werden, doch kann dieser Vorgang weder gebilligt noch gestattet werden, da sich hierdurch ähnliche Repressalien ins Unendliche ziehen würden. Hiesse es nicht, die Blutrache aufs neue beleben?