Chapter 6

Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.

Fußnoten:[1]Nach dem Erscheinen der ersten Auflage dieser Schrift erhielt ich von einem ausgezeichneten Gelehrten folgende Mittheilung: „In Bezug auf das allerdings auffallende Wort: Obduction bemerke ich, dass nachHeyse’sFremdwörterbuch (S. 513 der 9. Aufl.)obducereschon im Altlateinischen für aufdecken, öffnen, gebraucht wird. HerrHeyseführt die Beweisstellen für seine Behauptung nicht an; indessen erklärtNonius Marcellus de compendiosa doctrina per litteras ad filium Cap. IV.(pag. 246 in der Ausgabe vonGerlachundRoth)obduceredurchaperire, indem er sich aufLucilius XXIX. vos interea lumen adferte atque aulaea obduciteberuft. Hiernach würde, falls der Sinn der Stelle desLuciliusrichtig aufgefasst ist, die Bedeutung, welche in der gerichtlichen Medicin mit dem Worteobductioverbunden wird, nicht weiter auffallend sein. Die Sache scheint mir aber noch einer genauern Untersuchung zu bedürfen.“ Mein berühmter College an der Universität, Prof.Boeckh, meint dagegen, sich auf eine Stelle desPlautusstützend, dassobducerewahrscheinlich ursprünglich nur für „vorführen, herbeibringen“ (des Leichnams) gebraucht worden sei.[2]in meiner Wochenschrift f. d. ges. Heilk. 1843 S. 393 ff.[3]Bekanntlich ist, seitdem das Obige geschrieben worden, das neue Strafgesetzbuch für die Preussischen Staaten erschienen, und mit dem 1. Juli 1851 im ganzen Umfange der Monarchie in Kraft getreten. In wie fern dasselbe Modificationen im Obductionsverfahren bedingt hat, werde ich im „zweiten Hundert“ der Leichenöffnungen ausführlicher besprechen.[4]S. unten CorollarienNr. 2.[5]Einen anderweiten Fall von Leber-Ruptur s. unten im37. Fall.[6]Fernere tödtliche Verletzungen der Extremitäten s.25.,27.u.28. Fall.[7]Andere Fälle von tödtlichen Kopfverletzungen s. unten29.–32.und34.–36. Fall.[8]S. meine Wochenschr. f. d. ges. Heilk. 1842. S. 1u. f.[9]Vergl. den analogen Fall unten subNr. 20.[10]Andere Fälle von Verletzung der Lungen durch Schuss s.21. Fall, durch Stich9.und33. Fall.[11]S. unten CorollarienNr. 4.[12]Man vergleiche, was oben (S. 6) bei Gelegenheit der Uebergefahrnen bemerkt ist.[13]Bekanntlich kennt das neue Strafgesetzbuch keine Lethalitätsgrade mehr. Ich komme im zweiten Hundert ausführlicher hierauf zurück.[14]S. meine Versuche und Beobachtungen über den Erhängungstod in meinen „Denkwürdigkeiten aus der medic. Statistik und Staatsarzneikunde“ Berlin, 1846 S. 81u. f.[15]Das neue Strafgesetzbuch kennt dies Vergehen nicht mehr. Die Staatsanwaltschaft würde aber, wie ich wenigstens vermuthe, Fälle, wie die obigen, dennoch nicht fallen lassen, und sie wahrscheinlich unter die Tödtungen durch Fahrlässigkeit, wie sie §. 184 des Strafgesetzes vorsieht, subsumiren.[16]Im unverzüglich erscheinenden zweiten Hundert meiner „gerichtlichen Leichenöffnungen“ komme ich ausführlicher auf den Ertrinkungstod zurück.[17]Das neue Strafgesetzbuch kennt keine Missgeburten mehr,d. h.also, es macht keinen Unterschied zwischen normalen und missbildeten Leibesfrüchten.[18]Verheimlichte Schwangerschaft und Geburt sind nach dem neuen Strafgesetzbuch nicht mehr verpönt, vielmehr nur — abgesehen von der Kindestödtung und Fruchtabtreibung (§§. 180–182) — das heimliche Beerdigen oder Beseitigen des Leichnams des unehelichen Neugebornen Seitens der Mutter (§. 186).[19]S. untenCorollarien Nr. 4.[20]Die neuen Bestimmungen finden sich im §. 197.[21]Ich lege Werth auf diese Bemerkung, die ja auf Tausenden von Thatsachen beruht, gleichsam unabsichtlichen Experimenten zur Entscheidung der Frage vom möglichen Entstehen der Brandblasen nach dem Tode, Experimente, die aller Orten täglich Behufs der Rettungsversuche, oder um sich vom sicheren Tode zu überzeugen, mit vermeintlichen oder wirklichen Leichen gemacht werden. Ich halte deshalb den Zusatz nicht für überflüssig, dass ich auch seit der Zeit, als obige Worte für die erste Auflage dieser Schrift niedergeschrieben worden, und bei den vielen Leichen, die ich nach dieser Zeit unter Händen gehabt,auch wiederum nicht in einem einzigen Falleeine Spur von Brandblasenbildung gesehen habe.[22]Für jüngere Aerzte: v. g. u. der herkömmliche Abschluss jedes Protocolls,d. h.vorgelesen, genehmigt, unterschrieben.[23]d. h.actum ut supra. Das Protocoll ist an demselben Tage geschlossen, an welchem es angefangen ward.

Fußnoten:

[1]Nach dem Erscheinen der ersten Auflage dieser Schrift erhielt ich von einem ausgezeichneten Gelehrten folgende Mittheilung: „In Bezug auf das allerdings auffallende Wort: Obduction bemerke ich, dass nachHeyse’sFremdwörterbuch (S. 513 der 9. Aufl.)obducereschon im Altlateinischen für aufdecken, öffnen, gebraucht wird. HerrHeyseführt die Beweisstellen für seine Behauptung nicht an; indessen erklärtNonius Marcellus de compendiosa doctrina per litteras ad filium Cap. IV.(pag. 246 in der Ausgabe vonGerlachundRoth)obduceredurchaperire, indem er sich aufLucilius XXIX. vos interea lumen adferte atque aulaea obduciteberuft. Hiernach würde, falls der Sinn der Stelle desLuciliusrichtig aufgefasst ist, die Bedeutung, welche in der gerichtlichen Medicin mit dem Worteobductioverbunden wird, nicht weiter auffallend sein. Die Sache scheint mir aber noch einer genauern Untersuchung zu bedürfen.“ Mein berühmter College an der Universität, Prof.Boeckh, meint dagegen, sich auf eine Stelle desPlautusstützend, dassobducerewahrscheinlich ursprünglich nur für „vorführen, herbeibringen“ (des Leichnams) gebraucht worden sei.

[1]Nach dem Erscheinen der ersten Auflage dieser Schrift erhielt ich von einem ausgezeichneten Gelehrten folgende Mittheilung: „In Bezug auf das allerdings auffallende Wort: Obduction bemerke ich, dass nachHeyse’sFremdwörterbuch (S. 513 der 9. Aufl.)obducereschon im Altlateinischen für aufdecken, öffnen, gebraucht wird. HerrHeyseführt die Beweisstellen für seine Behauptung nicht an; indessen erklärtNonius Marcellus de compendiosa doctrina per litteras ad filium Cap. IV.(pag. 246 in der Ausgabe vonGerlachundRoth)obduceredurchaperire, indem er sich aufLucilius XXIX. vos interea lumen adferte atque aulaea obduciteberuft. Hiernach würde, falls der Sinn der Stelle desLuciliusrichtig aufgefasst ist, die Bedeutung, welche in der gerichtlichen Medicin mit dem Worteobductioverbunden wird, nicht weiter auffallend sein. Die Sache scheint mir aber noch einer genauern Untersuchung zu bedürfen.“ Mein berühmter College an der Universität, Prof.Boeckh, meint dagegen, sich auf eine Stelle desPlautusstützend, dassobducerewahrscheinlich ursprünglich nur für „vorführen, herbeibringen“ (des Leichnams) gebraucht worden sei.

[2]in meiner Wochenschrift f. d. ges. Heilk. 1843 S. 393 ff.

[2]in meiner Wochenschrift f. d. ges. Heilk. 1843 S. 393 ff.

[3]Bekanntlich ist, seitdem das Obige geschrieben worden, das neue Strafgesetzbuch für die Preussischen Staaten erschienen, und mit dem 1. Juli 1851 im ganzen Umfange der Monarchie in Kraft getreten. In wie fern dasselbe Modificationen im Obductionsverfahren bedingt hat, werde ich im „zweiten Hundert“ der Leichenöffnungen ausführlicher besprechen.

[3]Bekanntlich ist, seitdem das Obige geschrieben worden, das neue Strafgesetzbuch für die Preussischen Staaten erschienen, und mit dem 1. Juli 1851 im ganzen Umfange der Monarchie in Kraft getreten. In wie fern dasselbe Modificationen im Obductionsverfahren bedingt hat, werde ich im „zweiten Hundert“ der Leichenöffnungen ausführlicher besprechen.

[4]S. unten CorollarienNr. 2.

[4]S. unten CorollarienNr. 2.

[5]Einen anderweiten Fall von Leber-Ruptur s. unten im37. Fall.

[5]Einen anderweiten Fall von Leber-Ruptur s. unten im37. Fall.

[6]Fernere tödtliche Verletzungen der Extremitäten s.25.,27.u.28. Fall.

[6]Fernere tödtliche Verletzungen der Extremitäten s.25.,27.u.28. Fall.

[7]Andere Fälle von tödtlichen Kopfverletzungen s. unten29.–32.und34.–36. Fall.

[7]Andere Fälle von tödtlichen Kopfverletzungen s. unten29.–32.und34.–36. Fall.

[8]S. meine Wochenschr. f. d. ges. Heilk. 1842. S. 1u. f.

[8]S. meine Wochenschr. f. d. ges. Heilk. 1842. S. 1u. f.

[9]Vergl. den analogen Fall unten subNr. 20.

[9]Vergl. den analogen Fall unten subNr. 20.

[10]Andere Fälle von Verletzung der Lungen durch Schuss s.21. Fall, durch Stich9.und33. Fall.

[10]Andere Fälle von Verletzung der Lungen durch Schuss s.21. Fall, durch Stich9.und33. Fall.

[11]S. unten CorollarienNr. 4.

[11]S. unten CorollarienNr. 4.

[12]Man vergleiche, was oben (S. 6) bei Gelegenheit der Uebergefahrnen bemerkt ist.

[12]Man vergleiche, was oben (S. 6) bei Gelegenheit der Uebergefahrnen bemerkt ist.

[13]Bekanntlich kennt das neue Strafgesetzbuch keine Lethalitätsgrade mehr. Ich komme im zweiten Hundert ausführlicher hierauf zurück.

[13]Bekanntlich kennt das neue Strafgesetzbuch keine Lethalitätsgrade mehr. Ich komme im zweiten Hundert ausführlicher hierauf zurück.

[14]S. meine Versuche und Beobachtungen über den Erhängungstod in meinen „Denkwürdigkeiten aus der medic. Statistik und Staatsarzneikunde“ Berlin, 1846 S. 81u. f.

[14]S. meine Versuche und Beobachtungen über den Erhängungstod in meinen „Denkwürdigkeiten aus der medic. Statistik und Staatsarzneikunde“ Berlin, 1846 S. 81u. f.

[15]Das neue Strafgesetzbuch kennt dies Vergehen nicht mehr. Die Staatsanwaltschaft würde aber, wie ich wenigstens vermuthe, Fälle, wie die obigen, dennoch nicht fallen lassen, und sie wahrscheinlich unter die Tödtungen durch Fahrlässigkeit, wie sie §. 184 des Strafgesetzes vorsieht, subsumiren.

[15]Das neue Strafgesetzbuch kennt dies Vergehen nicht mehr. Die Staatsanwaltschaft würde aber, wie ich wenigstens vermuthe, Fälle, wie die obigen, dennoch nicht fallen lassen, und sie wahrscheinlich unter die Tödtungen durch Fahrlässigkeit, wie sie §. 184 des Strafgesetzes vorsieht, subsumiren.

[16]Im unverzüglich erscheinenden zweiten Hundert meiner „gerichtlichen Leichenöffnungen“ komme ich ausführlicher auf den Ertrinkungstod zurück.

[16]Im unverzüglich erscheinenden zweiten Hundert meiner „gerichtlichen Leichenöffnungen“ komme ich ausführlicher auf den Ertrinkungstod zurück.

[17]Das neue Strafgesetzbuch kennt keine Missgeburten mehr,d. h.also, es macht keinen Unterschied zwischen normalen und missbildeten Leibesfrüchten.

[17]Das neue Strafgesetzbuch kennt keine Missgeburten mehr,d. h.also, es macht keinen Unterschied zwischen normalen und missbildeten Leibesfrüchten.

[18]Verheimlichte Schwangerschaft und Geburt sind nach dem neuen Strafgesetzbuch nicht mehr verpönt, vielmehr nur — abgesehen von der Kindestödtung und Fruchtabtreibung (§§. 180–182) — das heimliche Beerdigen oder Beseitigen des Leichnams des unehelichen Neugebornen Seitens der Mutter (§. 186).

[18]Verheimlichte Schwangerschaft und Geburt sind nach dem neuen Strafgesetzbuch nicht mehr verpönt, vielmehr nur — abgesehen von der Kindestödtung und Fruchtabtreibung (§§. 180–182) — das heimliche Beerdigen oder Beseitigen des Leichnams des unehelichen Neugebornen Seitens der Mutter (§. 186).

[19]S. untenCorollarien Nr. 4.

[19]S. untenCorollarien Nr. 4.

[20]Die neuen Bestimmungen finden sich im §. 197.

[20]Die neuen Bestimmungen finden sich im §. 197.

[21]Ich lege Werth auf diese Bemerkung, die ja auf Tausenden von Thatsachen beruht, gleichsam unabsichtlichen Experimenten zur Entscheidung der Frage vom möglichen Entstehen der Brandblasen nach dem Tode, Experimente, die aller Orten täglich Behufs der Rettungsversuche, oder um sich vom sicheren Tode zu überzeugen, mit vermeintlichen oder wirklichen Leichen gemacht werden. Ich halte deshalb den Zusatz nicht für überflüssig, dass ich auch seit der Zeit, als obige Worte für die erste Auflage dieser Schrift niedergeschrieben worden, und bei den vielen Leichen, die ich nach dieser Zeit unter Händen gehabt,auch wiederum nicht in einem einzigen Falleeine Spur von Brandblasenbildung gesehen habe.

[21]Ich lege Werth auf diese Bemerkung, die ja auf Tausenden von Thatsachen beruht, gleichsam unabsichtlichen Experimenten zur Entscheidung der Frage vom möglichen Entstehen der Brandblasen nach dem Tode, Experimente, die aller Orten täglich Behufs der Rettungsversuche, oder um sich vom sicheren Tode zu überzeugen, mit vermeintlichen oder wirklichen Leichen gemacht werden. Ich halte deshalb den Zusatz nicht für überflüssig, dass ich auch seit der Zeit, als obige Worte für die erste Auflage dieser Schrift niedergeschrieben worden, und bei den vielen Leichen, die ich nach dieser Zeit unter Händen gehabt,auch wiederum nicht in einem einzigen Falleeine Spur von Brandblasenbildung gesehen habe.

[22]Für jüngere Aerzte: v. g. u. der herkömmliche Abschluss jedes Protocolls,d. h.vorgelesen, genehmigt, unterschrieben.

[22]Für jüngere Aerzte: v. g. u. der herkömmliche Abschluss jedes Protocolls,d. h.vorgelesen, genehmigt, unterschrieben.

[23]d. h.actum ut supra. Das Protocoll ist an demselben Tage geschlossen, an welchem es angefangen ward.

[23]d. h.actum ut supra. Das Protocoll ist an demselben Tage geschlossen, an welchem es angefangen ward.

Anmerkungen zur Transkription:Der vorliegende Text wurde anhand der 1853 erschienenen dritten Auflage möglichst originalgetreu wiedergegeben. Lücken im Drucksatz sowie einzelne fehlende Satzzeichen wurden sinngemäß ergänzt. Typische Verwechslungen bei den Buchstaben b/h, b/d, n/u, usw. wurden stillschweigend korrigiert. Inkonsistenzen (z.B. „Quaksalber“/„Quacksalber“) wurden dagegen beibehalten.Im Original werden einige Passagen gesperrt dargestellt; dies wird in der vorliegenden Version durchFettdruckrepräsentiert.Alte oder regionale Ausdrücke (z.B. „versticken“, „ergraben“, „funfzehn“) wurden unverändert übernommen. Die folgenden typographischen Fehler wurden korrigiert:# S.32: „constirt“ → „constatirt“# S.73: „man sieht“ → „sieht man“# S.99: „deulich“ → „deutlich“# S.107: „Dass kein einziges“ → „Dass kein einziges“# S.121: „gallerartige“ → „gallertartige“# S.146: „Magengrübe“ → „Magengrube“# S.168: „Anhaltpunkt“ → „Anhaltspunkt“# Fußnote1: „Boekh“ → „Boeckh“ (wahrscheinlich der Philologe August Boeckh)

Anmerkungen zur Transkription:

Der vorliegende Text wurde anhand der 1853 erschienenen dritten Auflage möglichst originalgetreu wiedergegeben. Lücken im Drucksatz sowie einzelne fehlende Satzzeichen wurden sinngemäß ergänzt. Typische Verwechslungen bei den Buchstaben b/h, b/d, n/u, usw. wurden stillschweigend korrigiert. Inkonsistenzen (z.B. „Quaksalber“/„Quacksalber“) wurden dagegen beibehalten.

Im Original werden einige Passagen gesperrt dargestellt; dies wird in der vorliegenden Version durchFettdruckrepräsentiert.

Alte oder regionale Ausdrücke (z.B. „versticken“, „ergraben“, „funfzehn“) wurden unverändert übernommen. Die folgenden typographischen Fehler wurden korrigiert:

# S.32: „constirt“ → „constatirt“# S.73: „man sieht“ → „sieht man“# S.99: „deulich“ → „deutlich“# S.107: „Dass kein einziges“ → „Dass kein einziges“# S.121: „gallerartige“ → „gallertartige“# S.146: „Magengrübe“ → „Magengrube“# S.168: „Anhaltpunkt“ → „Anhaltspunkt“# Fußnote1: „Boekh“ → „Boeckh“ (wahrscheinlich der Philologe August Boeckh)


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