F. Vergiftungen.

Das Preussische Strafgesetzbuch verlangt bekanntlich (§. 858 Tit. 20 Thl. II. des Allg. Landr.) zur Feststellung des Thatbestandes einer vermutheten Vergiftung, wenn daspost hocfeststeht,d. h.„wenn es gewiss, dass der Entleibte nach beigebrachtem Gifte gestorben ist“, in Betreff despropter hoc, des Causalzusammenhanges zwischen der Vergiftung und dem nach derselben erfolgten Tode nichts mehr als einen Nachweis, dass dieser Tod einewahrscheinlicheWirkung des Giftes gewesen. Diese weise Bestimmung des Gesetzgebers, ohne welche zahlreiche Giftmorde niemals als solche hätten anerkannt und bestraft werden können, weil bei einer strengen Beweistheorie hundert Ausflüchte, Möglichkeiten, Zweifel, merkwürdige Erfahrungsthatsachen von nicht tödtlich gewordenen Vergiftungen durch die entschiedensten Gifteu. s. w.dem Richter entgegengehalten worden wären, diese gesetzliche Bestimmung erleichtert auch den preussischen Sachverständigen ihr Urtheil. Denn wenn es, sei es durch die dem Richter als Solchem zu Gebote stehenden Beweismittel, sei es, in Ermangelung dieser, Seitens der Sachverständigen durch die Krankheitssymptome, Leichenbefunde und chemischen Untersuchungsergebnisse festgestellt ist, „dass wirklich Gift beigebracht worden,“ so ist der Gerichtsarzt berechtigt, die tödtliche Wirkung dieses Giftes im concreten Falle als „wahrscheinlich“ anzunehmen, wenn die Krankheitssymptome (wenn dieselben bekannt geworden!) und der Leichenbefund selbst nur in den wichtigsten Einzelheiten dem entsprechen, was die ärztliche Erfahrung beziehungsweise zu den verschiedenen Giften kennen gelehrt, und der Sectionsbefund eineandereTodesursache nicht nachgewiesen hat. — Wie das erwartete neue Preussische Strafgesetzbuch die Vergiftung auffassen und behandeln wird, ist uns natürlich ganz unbekannt.[20]Gewiss aber ist, dass schon gegenwärtig, bei und nach der allgemeinen Einführung der Geschwornengerichte, die Sachlage eine ganz andere geworden ist, wie ja überhaupt dadurch an die Stelle der strengen Beweistheorie die subjective Ueberzeugung von dem Ja oder Nein, dem Schuldig oder Nichtschuldig getreten ist. Hiernach würde es mich keinen Augenblick überraschen, wenn es mir morgen vor der Gerichtsbarre begegnete, dass, nachdem ich durch Gründe der Wissenschaft nachgewiesen, dassN.an Vergiftung gestorben, ich durch denWahrspruch (?) der Geschwornen vielleicht vernehmen müsste, dass der Angeklagte als „nicht schuldig“,d. h.dass mit anderen Worten erklärt würde, dass eine VergiftungnichtStatt gefunden habe, folglich auchN.nicht daran gestorben sein könne, und umgekehrt. Dass diese Voraussetzung nichts weniger als ungerechtfertigt, habenmehrere frühere, historisch gewordene Vergiftungsfälle erwiesen. Aeltere Leser, die sichz. B.desCastaing’schen Falles vom Jahre 1823 erinnern, werden wissen, dass die Pariser Assisen unsern entarteten Collegen Dr.Castaingals des Giftmordes schuldig erklärten, und er in Folge dieses Verdicts die Guillotine bestieg, während nicht ich allein, sondern auch juristische Schriftsteller damals in Deutschland nachwiesen, dass nach damaligem deutschen Criminalprocess (resp. gerichtlich-medicinischer Praxis) ein Thatbestand einer geschehenen Vergiftung gar nicht hätte angenommen werden können. Wer kennt nicht den berüchtigten Fall derLafargevom Jahre 1840 und die Arsenikstreitigkeiten (zwischenOrfilaundRaspail), die derselbe veranlasst hat? Es scheint mir mehr als zweifelhaft, ob diese Mad.Lafargedamals auch in Deutschland, wie es in Frankreich geschehen, als Giftmörderin ihres Gatten richterlich hätte anerkannt und verurtheilt werden können!

Unter den acht Fällen, die aus der ersten Centurie der von uns verrichteten gerichtlichen Leichenöffnungen in die Categorie der Vergiftungen gebracht wurden, betraf die Hälfte Fälle von angeblichen Vergiftungen durch Schwefelsäure (rohe, im Handel vorkommende, sogen.Oleum), welche überhaupt bei Uns vielleicht in neun Zehnteln aller Vergiftungsfälle das tödtliche Agens ist. Wir beginnen mit den Ergebnissen dieser Vergiftungen:

83. Fall.

Vergiftung durch Schwefelsäure.

Einem sieben Wochen alten unehelichen Mädchen war von seiner Mutter — was dieselbe später sogar gestand — acht Tage vor seinem Tode concentrirte Schwefelsäure in den Mund eingegossen worden. Es entstanden die bekannten Symptome. Bei der Leichenöffnung fiel zunächst der Hals auf, an dessen linker Seite sich handtellergross die ganzecutisabgelöst, und die lederartig harten Muskellagen unter ihr ganz blossliegend fanden. Die Ränder dieser Stelle granulirten bereits, und ein schmaler rother Hof umgab dieselben. Die Speiseröhre, etwas grauroth gefärbt, war so mürbe, dass sie beim leichtesten Anfassen zerriss. Der Magen war ganz (auffallend) bleich, und ein Schleimhautgeschwür,d. h.eine Zerstörung der Schleimhaut fand sich in Thalergrösse auf der vorderen Magenwand. Das Blut war dunkel unddickflüssig. Wirkliche Blutgerinnsel fanden sich nur einige in der rechten Herzkammer und in densinusder harten Hirnhaut. Der übrige Befund war unerheblich. Die in Beschlag genommene Flüssigkeit ergab sich deutlich als rohe Schwefelsäure. Diecontentades Magens undduodenumdagegen liessen keine Spur von dieser Säure mehr entdecken, wobei indess zu erwägen war, dass das Kind bald nach der Vergiftung kohlensaure Magnesia erhalten hatte. (Die Mutter wurde, da ihr Gemüthszustand zu Zweifeln Veranlassung gegeben hatte, nur zu einer damals noch statthaften „ausserordentlichen“ Zuchthausstrafe verurtheilt.)

84. Fall.

Vergiftung durch Schwefelsäure.

Die schrecklichste Wirkung dieser, allem Organischen so feindlichen Substanz, die man sich nur denken mag, fand ich bei einem 30 Jahre alten Hutmacher. Derselbe war Morgens früh im Dunkeln aufgestanden und hatte — man hat nicht erfahren: ob absichtlich oder zufällig —einen tüchtigen Schluck roher Schwefelsäure, wie er sie in seinem Gewerbe brauchte, getrunken. Auf sein Geschrei eilte seine Frau herbei, und schaffte sogleich Hülfe. Der zugerufene Arzt venäsecirte, und das Blut soll „syrupsartig“ geflossen sein. Nach Milch und Seifenwasser erfolgte noch einigemale Erbrechen, aber schon nach zwei Stunden trat der Tod ein. — Wir fanden die ganze Zunge von der äussersten Spitze an weiss sphacelirt, die Schleimhaut stellenweise abgelöst. Deroesophaguszeigte auf seiner Aussenfläche noch nichts Abnormes, auf der inneren aber war er, wie die ganze Rachenhöhle, grauschwarz. Der Magen dagegen war äusserlich wie innerlich kohlschwarz von Farbe und natürlich so mürbe und macerirt, dass er wie nasses Löschpapier an der Zange hängen blieb, wenn diese nur versuchte, ihn hervorzuheben. Von einer (vorschriftsmässigen) Unterbindung desselben musste deshalb nothwendig abgesehen und sein Inhalt vielmehr aus der Bauchhöhle entnommen werden. Das grosse Netz war gleichfalls zum grössten Theile schwarz verbrannt, ohne Zweifel weil vielleicht schon im Leben, oder wenigstens bald nach dem Tode das Aetzgift den Magen perforirt und das Netz unmittelbar sphacelirt hatte.Duodenumund die Anfänge des Dünndarms zeigten nur eine grauschwärzliche Färbung. Die Schleimhaut, die hier noch untersucht werden konnte, zeigte sich stark aufgewulstet, erhärtet und wie gekocht. Das Blut hatte durchweg eine Kirschsuppen-ähnliche Färbung; seine Consistenz war die eines sehr dünnflüssigenSyrups, und es fanden sich einzelne Coagula darin von der Härte eines nassen Thons. Alle übrigen Baucheingeweide ausser den genannten waren noch von der Zerstörung nicht ergriffen worden und ganz natürlich beschaffen, ein Beweis, dass das ätzende Gift inden zwei Lebensstunden namentlich noch gar nicht bis in die unteren Därme gedrungen war. Eben so normal fanden sich Lungen und Herz, welches, wie diesinus, ziemlich stark mit Blut gefüllt war. Die untersuchtenContentader Leiche ergaben eine Drachme und171⁄4Gran freier Schwefelsäure. Wir fügen das interessante vollständige Obductionsprotocoll nebst dem chemischen Bericht, betreffend die Untersuchung des Darminhaltes im Anhangein extensobei.

85. Fall.

Angebliche Vergiftung durch Schwefelsäure.

In diesem Falle ward es zwar durch die richterlichen Erhebungen festgestellt, dass an dem sechs Monate alten Knaben die eigene, unnatürliche Mutter dreimal wiederholte Vergiftungsversuche (mit Schwefelsäure) gemacht hatte. Alle drei Versuche waren aber misslungen, so dass gar Nichts ingerirt worden war. Die Section hat auch eben so wenig Resultate einer corrosiven Vergiftung, als die chemische Untersuchung des Darminhaltes eine Spur vonAc. sulphuric.ergeben, und das Kind war vielmehr, wie die Oeffnung lehrte, anmeningitis chronica exsudativagestorben, während welcher Krankheit eben die Mutter die Vergiftungsversuche gemacht hatte!

86. Fall.

Vergiftung durch Schwefelsäure.

Ein sehr eclatanter Fall von Schwefelsäure-Vergiftung betraf ein (bereits deflorirtes) Dienstmädchen von 19 Jahren, von welchem ich gleich voraus bemerken will, dass nach den späteren richterlichen Ermittelungen der von Hause aus höchst wahrscheinlich gewesene Selbstmord alsgewiss constatirt wurde, weshalb die chemische Untersuchung derContentader Leiche, welche schon begonnen hatte, auf amtliche Anordnung, als unnöthige Kosten verursachend, unterblieb. Bei der äusseren Besichtigung der Leiche fielen die eine Linie lang vor den Zähnen ragende Zunge, und zwei von der Mitte der Unterlippe bis zum Kinn parallellaufende3⁄4Zoll breite dunkelbraune, hart zu schneidende Streifen auf, welche offenbar von der herabgeflossenen Schwefelsäure herrührten. Bei der Section fand sich der Magen durchweg ganz schwarz aussehend. Nachdem derselbe mit demduodenumunterbunden und exenterirt war, fanden wir im Magen ein Quart schwarzbrauner, auf Lacmuspapier sauer reagirender Flüssigkeit, und nun zeigte sich auch die Schleimhautfläche des Magens überall kohlschwarz und die Schleimhaut aufgelockert. Auch die Netze erschienen von schwarzer Farbe — obgleich der Magen nicht perforirt war. Leber,Pancreas, Milz, Darmkanal, Nieren, Harnblase und der ungeschwängerte Uterus ergaben nichts von der Norm Abweichendes. Aus der Bauchhöhle wurden neun Unzen eines dunklen dünnflüssigen Blutes geschöpft. Die Hohlvene enthielt nur weniges dunkles,dünnflüssiges, sauer reagirendesBlut. Am Zwerchfell fiel eine schwarze Färbung seiner ganzen linken Hälfte auf, wie ich sie in keinem ähnlichen Falle wieder gesehen habe. Der Blutgehalt der gesunden Lungen war der ganz normale. Das schlaffe Herz war fast blutleer. Die Luftröhre war leer, und so war folglich kein einziges Zeichen von Erstickung vorhanden, und dennoch war die Zunge zwischen den Zähnen eingeklemmt und hervorragend (s. unten CorollarienNr. 4). Sehr unerwartet war der Befund an Zunge und Gaumen. Sie zeigten nämlich gar keine ungewöhnliche Färbung nochTexturveränderung! Dagegen fand sich die Speiseröhre auf ihrer ganzen Schleimhaut grauschwarz gefärbt, und wie gegerbt anzufühlen. Das Blut in den Gefässen der Brusthöhle verhielt sich wie das schon oben geschilderte. Die harte Hirnhaut, wie diepia materund die Gehirnsubstanz erschienen in ganz ungewöhnlichem Maasse mit dunkelm, ganz flüssigem Blute überfüllt. Eben so strotzend zeigten sich das kleine Gehirn und sämmtlichesinus. Dass der Tod durch Vergiftung mit Schwefelsäure erfolgt war, konnte nicht bezweifelt werden. Wir sprachen indess, zur Wahrung unsers wissenschaftlichen Gewissens, im summarischen (dem Obductionsprotokolle angehängten) Gutachten, da die chemische Untersuchung die Ergebnisse der Leichenöffnung noch nicht ergänzt hatte, nur die „höchste Wahrscheinlichkeit“ des Todes durch Schwefelsäure aus, womit ja auch, nach Lage unsrer Gesetzgebung (s. oben) den richterlichen Anforderungen ausreichend genügt war.

87. Fall.

Angebliche Vergiftung.

Ein zehn Wochen altes Mädchen sollte angeblich vergiftet sein. Was dem Tode vorangegangen, blieb uns unbekannt. Bei der Section fanden wir anderthalb Unzen braunflockiger Flüssigkeit in der Bauchhöhle, die aus einem Einriss in denfundus ventriculigeflossen war. Ganz offenbar war Gastromalacie die Todesursache des Kindes gewesen, wie der gallertartige Magen, an dem keine sichtbare Gefässentwicklung, geschweige Entzündung, Brand u. dergl. sich vorfand, deutlich erwies. Die Milz war musartig weich; alle übrigen Organe in der Leiche vollkommen normal. Die chemische Analyse ergab kein Gift.

88. Fall.

Angebliche Vergiftung.

Auch in diesem Falle war, aus uns unbekannten Gründen, eine unter auffallenden Symptomen tödtlich verlaufende Krankheit für Folge einer Vergiftung gehalten, und deshalb die gerichtliche Section veranlasst worden, die den Urgrund des Verdachtes klar machte. Ein zehnjähriger Knabe sollte nach dem Genusse einer Mehlsuppe Erbrechen bekommen haben, und bald gestorben sein. Die Section ergab an Hauptresultaten: 22 Unzen blutiger Flüssigkeit in der Bauchhöhle, allgemeinePeritonitisundEnteritis, die dünnen wie die dicken Därme mit lymphatisch-eitrigen Ausschwitzungen überzogen, und überall unter einander verklebt; die Ursache dieser heftigen Entzündung war aber keine andere als die Einschnürung einer 6 Zoll langen (ganz brandig befundenen) Darmschlinge durch das Netz. Pathologisch interessant war noch, dass selbst die obere Fläche der Leber fest am Zwerchfell durch Exsudate adhärirte. Magen undduodenumhatten an der Entzündung keinen Theil genommen. Das Gehirn war sehr blutreich, Lungen und Herz aber ganz normal. Die chemische Untersuchung der Darmcontenta, die an sich nach solchem Befunde ganz überflüssig war, aber dennoch, da einmal der Verdacht einer Vergiftung sich erhoben hatte, nicht unterlassen wurde, ergab keine Spur von Gift. In wenigen anderen, als gerade solchen Fällen feiert die gerichtliche Medicin einen so entschiedenen Triumph. Jeder Verdacht der Urheberschaft des schändlichsten Verbrechens gegen einen ganz Unschuldigen wird, wie im vorliegenden, so in jedem ähnlichen Falle, nur allein, aber unwiderleglich, durchdie gerichtlich-medicinische Aufhellung des Thatbestandes niedergeschlagen!

89. Fall.

Angebliche Vergiftung durch Belladonna.

Weniger entschieden konnte das Urtheil in diesem Falle abgegeben werden. Ein Mann von 50 Jahren hattesechs Monatevor seinem Tode einen Thee aus Belladonna-Blättern genommen, war in eine Krankheit verfallen, und nach viermonatlicher Behandlung in der Charité verstorben. Im Obductionstermine wurden uns nur diese oberflächlichen Data überliefert. Wie viel Belladonna-Blätter der Mann bekommen, wie sich seine lange Krankheit gestaltet hatte, darüber blieben wir vollständig in Ungewissheit. Die Leiche war aufs Höchste abgemagert, zeigteoedema pedum, den höchsten Grad vondecubitus, allgemeine Anhämie, und an innern auffallenden und abnormen Befunden nur einen kleinen und ganz zusammengeschrumpften Magen. Nach diesen Ergebnissen glaubten wir nach der Leichenöffnung kein andres vorläufiges (summarisches) Gutachten abgeben zu können, als die Annahme: dassdenatusan einer langwierigen, innern Krankheit gestorben sei, deren Zusammenhang mit der Vergiftung nur als möglich gesetzt werden könne, und dass eine chemische Untersuchung dercontentabei der Länge der Zeit und der Natur des concreten Giftes nicht mehr für fruchtbringend erachtet werden könne. In Folge dieses Gutachtens wurden die Acten reponirt und ein Obductionsbericht nicht erfordert.

90. Fall.

Angebliche Vergiftung durch Opium.

Der letzte, in dieser Centurie zu erwähnende Fall einer vermutheten Vergiftung war nicht an sich, aber deshalb interessant, weil er Veranlassung zu einer Untersuchung auf Opium gab. Bei dieser Gelegenheit kann ich nicht unterlassen, auf den grossen Unterschied aufmerksam zu machen, der in Beziehung auf die zu Vergiftungen benutzten Substanzen zwischen England und Deutschland beobachtet wird. Es ist mir seit langen Jahren aufgefallen, in den statistischen Nachweisungen aus England, betreffend die (natürlichen und gewaltsamen) Todesarten, wie sie namentlich das vortreffliche und für medicinische Statistik unschätzbareregistral generalalljährlich liefert, immer wieder zu finden, wie fast alle denkbaren giftigen, organischen wie anorganischen Stoffe dort als Ursachen des Vergiftungstodes benutzt werden, während in Deutschland, namentlich aber, wie ich bestimmt versichern kann, in Berlin und Umgegend sowohl bei absichtlichen wie bei zufälligen Vergiftungen fast in allen Fällen nur Schwefel- oder Arsensäure das tödtende Agens war, und nur auf dem Lande wohl auch zuweilen zufällige Unglücksfälle durch wildwachsende Giftpflanzen beobachtet werden. Es kann wohl dieser auffallende Unterschied nicht anders erklärt werden, als durch den besseren Zustand der Medicinalpolizei in Deutschland, der die „Gifte“ nicht Jedem zugänglich macht. In unserm Falle nun war ein kräftiger Mann (Kutscher) am Schlagfluss gestorben, wahrscheinlich nach vorangegangenemdelirium potatorum. Der Verdacht einer Vergiftung durch Opiumtinctur, die ihm ein Barbier (!) als Arznei gegeben hatte, ward Veranlassung zur gerichtlichen Section der Leiche, welche Nichts als die ganz gewöhnlichen Resultate einerApopl. sanguineaergab, und zur chemischen Untersuchung des Darminhaltes. Da es nicht möglich ist, das Opium, mag es trocken oder aufgelöst in den Magen gebracht sein, als solches und mit seinen physikalischen Eigenschaften aus demselben wieder auszuscheiden, so musste sich diese Untersuchung darauf beschränken, die An- oder Abwesenheit der zwei wichtigsten, und durch auffallende Reactionserscheinungen sich characterisirenden Bestandtheile des Opiums, nämlich des Morphiums und der Mekonsäure, darzuthun, und auf diese Weise einen indirecten Beweis für oder gegen das Vorhandensein von Opium in den Eingeweiden herzustellen. 1)Morphium. Um dasselbe aufzusuchen, wurden die aufbewahrten Organe, Speiseröhre, Magen und Zwölffingerdarm zerschnitten, mit destillirtem Wasser unter Zusatz von etwas Essigsäure ausgekocht, die Abkochung filtrirt, mit Aetzammoniak übersättigt, und mehrere Tage bei Seite gestellt. Nach dieser Zeit hatte sich ein geringer Niederschlag gebildet, der abfiltrirt, ausgewaschen und in verdünnter Essigsäure gelöst wurde. Die durchgelaufene Flüssigkeit wurde mit Nr. 2. bezeichnet und zur Untersuchung auf Mekonsäure zurückgestellt. Zur Auflösung in Essigsäure wurde eine kalt bereitete Auflösung von doppelt kohlensaurem Natron in destillirtem Wasser, bis zum Vorwalten des Alkali, hinzugesetzt, und die Mischung in einem verschlossenem Gefäss einige Tage stehen gelassen. Dann wurde die klare Flüssigkeit abgegossen, einmal aufgekocht, und dem Erkalten überlassen. Es hatte sich ein geringer röthlicher Niederschlag abgeschieden, der durch Filtriren getrennt, und mehrere Male mit heissem Weingeist extrahirt wurde. Die spirituösen Auszüge wurden auf einemUhrglase verdampft. Es blieb nur die Spur von einem Rückstande, der mit jodsauerm Kali, verdünnter Schwefelsäure und Amylum auf Morphium geprüft wurde, aber nicht eine Spur dieses Alcaloids ergab. 2)Mekonsäure. Die mit Nr. 2. bezeichnete Flüssigkeit wurde mit essigsaurem Bleioxyd gefällt, der entstandene Niederschlag auf einem Filtrum gesammelt, mit destillirtem Wasser ausgewaschen, dann mit demselben Wasser angerührt und Schwefelwasserstoff hineingeleitet. Nach dem Abfiltriren der sauern, wasserhellen Flüssigkeit wurde dieselbe mit reinem Kali gesättigt, und durch Abdampfen im Wasserbade concentrirt, zuletzt aber mit einer verdünnten Eisenchlorid-Lösung geprüft. Es zeigte sich keine rothe Färbung, und es war daher keine Mekonsäure vorhanden. — Nach dem Ausfall dieser Untersuchung musste daher die Nichtanwesenheit von Opiumtinctur in den Eingeweiden angenommen werden, und da eben so wenig die Sectionsresultate, wie die dem Tode vorangegangenen Krankheitserscheinungen auf Opiumvergiftung gedeutet hatten, so musste eine solche von uns (zum Glück für den dummdreisten angeschuldigten Barbier!) in Abrede gestellt werden.

Der zuletzt erzählte Fall von dem Barbier, welcher Opium verordnet hatte, führt von selbst über zu den Fällen, in welchen angebliche Tödtung durch ärztliche Pfuscher oder durch Kunstfehler Veranlassung zur gerichtlichen Untersuchung der Leiche ward, und dergleichen sichim ersten Hundert fünf Fälle ergaben. Hier ist der schwache Fleck der gerichtsärztlichen Thätigkeit! Die Beurtheilung der medicinischen Pfuschereien als solcher berührt sie eigentlich gar nicht, denn ob Jemand von Staats wegen befugt sei, oder nicht, „aus der Kur der innern und äussern Krankheiten ein Gewerbe zu machen“, wie sich das Preuss. Landrecht ausdrückt, dafür bedarf es Nichts als des Einforderns seiner Approbation Seitens des Polizeirichters, und höchstens wird derselbe, wie namentlich bei der jetzigen, Gott geklagten Classification unsers Medicinalpersonals nicht selten geschieht, in den Fall kommen können, den Gerichtsarzt noch darüber zu consultiren, ob die eventuelle Approbation sich auch noch auf diejenige Klasse von Krankheiten erstreckt, mit welcher sich der Angeschuldigte befasst hatte,z. B.syphilitische Formen, die ein „Wundarzt erster oder zweiter Klasse“ übernommen und behandelt hatte, wobei das Gutachten nicht schwierig. Aber bei wirklichen, eigentlichen Kunstfehlern, welche begangen worden, und den Tod des Behandelten, oder auch nur dauernde und erhebliche Nachtheile für seine Gesundheit zur Folge gehabt haben sollen! Es lässt sich hierbei gegenwärtig, und bei dem Entwickelungsgange, den die practische Medicin in neuerer Zeit genommen hat, kaum Ein allgemeiner, leitender Satz aufstellen, zumal und namentlich in Betreff der sogenannten inneren Praxis. War der angebliche Kunstfehler eine Unterlassungssünde — wer denkt dann nicht sogleich (und der Vertheidiger des Inculpaten wird nicht unterlassen, daran zu denken!) an die Carricatur der Heilkunst, die Homöopathie, die ja doch in der That nichts ist, als eine grossartige, systematische Unterlassungssünde, und doch vom Strafrichter nicht als Solche anerkannt werden kann. Aber hat die allerneuesteZeit nicht noch eine andere Carricatur der Heilkunst erzeugt, in Sphären, die sich höchlich beleidigt finden würden, wenn man sie mit der Homöopathie zusammenstellen wollte? Rühmen sich nicht jene diagnostischen Künstler in der Wiener und Prager Schule, dass sie, ausser dem Stellen der Diagnose, am KrankenbetteNichtsthäten, und hat nicht ein Verehrer dieser Schule erst unlängst öffentlich bekannt gemacht, dass im Wiener Kinderhospital jetzt nur —ut aliquid fecisse etc.— etwasSyr. Rubi Idaeiund zur AbwechselungSyr. MororuminallenFällen gegeben würde? Und diese Schule tritt doch mit keinen geringeren Ansprüchen, als denen hervor, auf der Höhe, auf der letzten, höchsten Höhe der Kunst zu stehen! Wie nun, wenn ein junger Doctor angeschuldigt wäre, den Tod eines Kindes, das an häutiger Bräune gelitten, dadurch verschuldet zu haben, dass er demselben nur etwas Himbeersyrup gegeben, und wenn er auf der Anklagebank Angesichts des um sein Gutachten requirirten Gerichtsarztes mit Ruhe und Zuversicht erklärte: er gehöre der neuesten Wiener Schule an und habe sein Verfahren nur den Lehren der „besten und berühmtesten neuern Aerzte“ entsprechend eingerichtet? Kann und wie weit kann ihm ein wirklicher Kunstfehler zugerechnet werden? Andererseits die Wasserdoctoren! Man behaupte doch eine Unterlassungssünde vom Standpunkte der hippokratischen Heilkunst in einem gegebenen Falle, wenn der Angeschuldigte einen nothwendigen Aderlass, ein nothwendiges Brechmittel nicht verordnet, einen nothwendigen Bruchschnitt nicht gemacht hatte, und sich mit seinen nasskalten „Kotzen“, seinen Abreibungen, Douchen, Sitzbädern und „Abschreckungen“ begnügt hatte, und dann sich auf den „berühmten“Priessnitzund hundert andere weniger berühmte Wassertherapeuten beruft, während wohl gar unter den zwölf zu Gericht sitzenden Geschwornen sieben selbst „Hydropathen“ sind!

Leichter allerdings sind die activen Kunstsünden zu beurtheilen, aber auch hier kommen nur zu häufig in der gerichtsärztlichen Praxis Fälle vor, wo der Sachverständige, wenn ersine ira et studiound gebunden durch Gewissen und Eid über die Schuld des Angeklagten urtheilen soll, die Hand aufs Herz legen, und lieber ein „nicht schuldig“, als das Gegentheil aussprechen wird. Denn für welches auch noch so kecke und tollkühne Verfahren gäbe es nicht sogenannte Autoritäten, auf welche sich der Angeschuldigte berufen könnte! Dazu kommt endlich die Unsicherheit der Diagnostik an sich, ferner das Berufen auf die „Erfahrung“, auf die vielleicht behauptete Nachlässigkeit des Apothekers beim Bereiten der betreffenden Arznei, auf die Unfolgsamkeit des Krankenu. s. w., Umstände, die sich oft jeder Controle entziehen — und so bleiben in der That nur sehr wenige Fälle übrig, in welchen es möglich, einen ärztlichen Kunstfehler strafrechtlich zu constatiren, wie denn auch in diesen Dingen erfahrene Aerzte und Richter längst wissen, dass bei der Mehrzahl solcher Anschuldigungen „Nichts heraus kommt“.

Wenn hiernach zu beweisen versucht worden, wie wenig allgemein leitende Grundsätze bei diesen medicinisch-forensischen Untersuchungen existiren, so bleibt dem Gerichtsarzte in der That nichts anderes übrig, als jeden einzelnen Fall als solchen mit Umsicht gehörig nach allen Seiten zu würdigen. Wir haben auchin punctomedicinischer Pfuscherei und angeschuldigter Kunstfehler in zahlreichen Fällen unser Urtheil zu bilden Gelegenheit gehabt. Der Fälle, in welchen der Tod angeblich auf diese Weiseerfolgt, und die gerichtliche Section veranlasst worden war, kamen, wie gesagt, in der hier betrachteten ersten Centurie von Obductionsfällen fünf vor, von denen der pikanteste der gleich folgende war.

91. Fall.

Anscheinende Tödtung durch homöopathische Pfuscherei.

Vor einigen Jahren trieb in Berlin eine Zeit lang ein gewisser sogenannter „Professor“Pantillonsein Unwesen, der als Nichtarzt sogenannte homöopathische Kuren machte, und zu dessen Ausweisung endlich dieser Fall Veranlassung gab. — Am 26. Mai 18— verstarb der31⁄2Jahre alte Sohn desN. M.Derselbe hatte an einem angebornen Bruch und später (nach den Akten) an einem „Augenfell“ gelitten. Um Ostern consultirte die Mutter jenen Pfuscher, der ihr homöopathische Streukügelchen gab, wonach angeblich der Bruchschaden und das Augenübel sich besserten (!), jedoch wurde das Kind, nach der Schilderung der Mutter, zu gleicher Zeit so träge, dass es gar nicht mehr ausgehen wollte, fast fortwährend schlief, und dabei stark schwitzte. Der „Professor“ gab neue Kügelchen, wonach aber das Kind „viel schlechter ward, immer im Bette liegen blieb, gar keinen Appetit hatte, nur immer zu trinken verlangte, und zusehends abmagerte“. Es waren jetzt sechs Wochen nach der ersten Consultation verflossen. Nach einer fernern Woche wurde das Kind immer schlechter, und erschien der „Professor“, ungeachtet der Bitten der Mutter, nicht, um demselben Hülfe zu leisten. Am 25. Mai bekam es einen heftigen Krampf, der ununterbrochen bis zum folgenden, dem Todestage, anhielt. Der an diesem letzten Tage gerufene practische Arzt, Dr.W.verordnete noch Blutegel und Klystiere, aber schon Mittags verstarb das Kind unter den heftigsten Krämpfen, nachdem noch der „Gehülfe des Professors“ (!) mit einem Buche und einem Arzneikasten (!) erschienen, und etwas — — zumRiechenangeboten hatte. (Für seine Bemühungen hat der „Professor“ jedesmal fünf Silbergroschen, im ganzen einen halben Thaler, erhalten und angenommen.) Die von ihm angewandten Mittel waren, seiner Angabe nach in der späteren Untersuchung, Belladonna, Aconit,Nux vomicaund Ignatius-Bohne. Wir hatten die gerichtliche Section der Leiche zu verrichten, nachdem die Mutter Klage gegen den „Professor“ erhoben hatte. Die Leiche war sehr abgemagert, die Schädelknochen sehr stark injicirt, die blutführenden Hirnhäute zeigten gleichfalls starke Congestion. In jedem sehr erweitertenplexus lateral.befanden sich etwa 3 Unzen Wasser, und sämmtlicheSinuswaren strotzend mit Blut gefüllt; im Uebrigen waren die Befunde in der Kopfhöhle die normalen. Beide Lungen waren sehr tuberkulös, mehrere Tuberkeln schon erweicht, die Milz zeigte sich mit rohen Tuberkeln wie durchwachsen, wie denn einige Tuberkeln sich auch imPancreasfanden. Alle übrigen Organe boten nichts Bemerkenswerthes dar. — In unserm Gutachten führten wir zunächst aus, dass das Kind an Gehirnhöhlen-Wassersucht seinen Tod gefunden habe, was hier keines weitern Beweises bedarf, und wobei die Scrofeldyscrasie als aetiologisches Moment im Allgemeinen, wie in Bezug auf den concreten Fall, ihre Würdigung fand. Es wurde ferner ausgeführt, dass diese höchst bedenkliche und lebensgefährliche Krankheit nach aller medicinischen Erfahrung nur allein durch (das bekannte) ein energisches Heilverfahren noch in ihrem Entstehen und in ihren ersten Stadien heilbar sei, und dann weiter gesagt: „Anders verfuhr der „Professor“Pantillon. Es kann ihm als Nichtarzt nicht zugemuthet werden, dass er diese Krankheit in ihrem Entstehen und ihrer weiteren Ausbildung, wie die Mutter sie ihm schilderte, richtig erkannt habe, oder habe erkennen können, und fuhr er vielmehr fort, mit gänzlicher Hintenansetzung jener, ihm unbekannten wirksamen Heilmethode, die sogenannten homöopathischen Streukügelchen zu geben,d. h.arzneilich ganz indifferente, kleine Zucker- und Mehl-Partikelchen, da deren angeblicher arzneilicher Inhalt an Belladonna, Aconit, Krähenaugen und Ignatius-Bohnen durch die sogenannte homöopathische Verdünnung in Nichts verschwindet. Eben deshalb kann auch nicht angenommen werden, dassP.durch seine Behandlung des Kindes die tödtliche Krankheit hervorgerufen, oder auch nur dieselbe positiv gesteigert und deren tödtlichen Ausgang begünstigt habe. Dagegen müssen wir, nach allen Erfahrungen der medicinischen Wissenschaft, annehmen, abgesehen von seiner Befugniss oder Nichtbefugniss überhaupt, dass derselbe negativ geschadet habe, indem erunterliess, die wirksamen, einzig noch möglicherweise wirksamen Heilmittel und Methoden gegen die Krankheit des Kindes anzuwenden, die ohne diese Behandlung ihren gewöhnlichen Verlauf durch alle ihre Stadien bis zum tödtlichen Gehirndruck durch Wasserausschwitzung, wie er durch die letzten Krämpfe und durch die Section nachgewiesen ist, machen musste.“ Hiernach gaben wir unser Gutachten dahin ab: „dass der tödtliche Ausgang der Krankheit durch ein erfahrungsmässiges, energisches Heilverfahren hätte abgewehrt werden können, und dass das von demP.eingeschlagene Verfahren ein solches erfahrungsmässiges nicht gewesen sei.“ — Die polizeiliche Seite der Sache stand nicht in Frage, weil sie dem Richter auch ohne das sachverständige Gutachten klar vorlag; die gerichtliche Frage vom Antheil des Verfahrens am Tode konnte wohl nicht milder für den Angeklagten, durfte aber auch meiner Ueberzeugung nach nicht strenger gelöst werden.

92. Fall.

Angeblich tödtliche Quacksalberei.

Ein dreijähriger Knabe war durch eine Pfuscherei gegen ein Flechtenübel mit allerhand Quacksalbereien tractirt worden und starb. Die Section wies Erstickungstod, aber gar keine sichtliche Veranlassung zu demselben nach, so dass derselbe auch ein natürlicher, das tödtliche Ende einer, durch die Section nicht erkennbaren, uns ganz unbekannt gebliebenen, innern (fieberhaften) Krankheit gewesen sein konnte. Eine chemische Prüfung der Magencontenta ergab nichts Schädliches. Es konnte demnach das Verfahren der Pfuscherin als mitwirkende Todesursache nicht anerkannt werden.

93. Fall.

Angeblich tödtliche Quaksalberei.

Ganz dasselbe fand Statt bei einem vierjährigen Mädchen, bei welchem, nachdem es von einem Pfuscher mit an sich indifferenten Mitteln behandelt worden war, die Section exsudativeMeningitis, aber gar keine äussere Veranlassung zum Tode nachwies.

94. Fall.

Angebliche Tödtung durch Kunstfehler bei der Entbindung.

Dieser Sectionsfall war als solcher interessant; er hätte schwierig für die forensische Beurtheilung werden können, welche aber von uns gar nicht weiter gefordertwurde. In Folge schwerer Entbindung, die 34 Stunden gedauert hatte, und bei welcher fünfmal die Zange angelegt worden war, war ein 21jähriges Mädchen sechs Tage später gestorben. Die gerichtsärztliche Section, der leider! schon eine privatärztliche vorangegangen war, ergab Brand derVaginaund desUterus. Dieser ragte noch eine Handbreit über der Symphyse hervor, und hatte noch die Grösse zweier Fäuste. Die Substanz war weich und schlaff, die innere Fläche durchweg schwarzgrau, besonders gegen den Hals zu, die Substanz an dieser innern Fläche aufgelockert, erweicht, und leicht bei oberflächlicher Berührung in Fetzen ablösbar. Das Bauchfell war nur schwach geröthet. In der hintern ganz aschgrauen Wand derVaginafand sich ein Zoll langer Einriss. — DieCausa mortiswar sonach leicht festzustellen. Darüber aber, ob ein Kunstfehler den Tod veranlasst gehabt, musste natürlich das Urtheil bis zur Kenntniss deranteactaganz und gar vorbehalten werden. Eine fernere Verfolgung der Sache hat aber, aus mir unbekannten Gründen, gar nicht Statt gefunden. Vor fünfundzwanzig Jahren habe ich, als damaliges Mitglied des hiesigen Provinzial-Medicinal-Collegii, einen vollkommen ähnlichen Fall mit zu begutachten gehabt, der damals die Meinungen der Mitglieder sehr getheilt hatte, wobei indess das Urtheil der Majorität ungünstig für den angeschuldigten Geburtshelfer ausfiel, dem natürlich das zur Last gerechnet wurde, dass er den eingetretenen Brand derVagina(es hatte ein erheblicher Dammriss bei der Entbindung Statt gefunden, und der Fall ereignete sich im hohen, heissen Sommer) nicht rechtzeitig erkannt gehabt hatte und dagegen nicht eingeschritten war.

95. Fall.

Angeblich tödtliche Quacksalberei.

Gar kein Interesse bot der letzte hierhergehörige Fall dar. Ein 38jähriger Friseur, der gegen einen Quacksalber Kopfschmerzen geklagt, hatte von diesem eine Salbe in den Nacken einzureiben bekommen. Der Schmerz und das Kranksein steigerte sich, es wurde ein approbirter Arzt gerufen, und dieser behandelte nun den Kranken, bei dem er eine Gehirnentzündung fand,lege artis, ohne den Tod abwehren zu können. Die Familie glaubte indess, dass jene Salbe Schuld am Tode des Mannes gewesen, und klagte. Die Section ergab die gewöhnlichen Befunde einerMeningitis exsudativa, und es konnte natürlich in unserm Gutachten das Tröpfchen Fett nicht als zum Tode mitwirkend anerkannt werden!

In diese Rubrik gehört vor Allem ein Fall, vielleicht der allerwichtigste, gewiss der schwierigste für die Entscheidung unter allen Hundert hier betrachteten Fällen, der zu vielen Verhandlungen Veranlassung gegeben hat. Er betraf den an einer alten WittweHakedurch den ArbeitsmannFritzeverübten Raubmord. Das medicinisch-wissenschaftliche Interesse des Falles betraf die Frage: auf welche Weise dieHakeden Tod gefunden,ob namentlich Brandblasen noch nach dem Tode entstehen können? worüber besondersDuncanundChristisonin Edinburg bei dem unsrigen ganz ähnlichen Fällen so lehrreiche Thatsachen bekannt gemacht haben (S.Edinb. med. and surg. journal,April 1831), während der Fall mir auch noch ein psychologisches Interesse darbot, indem der Mörder, wie man sehen wird, wohl den Mord gestand, aber durchaus nicht zu dem Geständniss zu bringen war, dass er Feuer angelegt (um seine That zu verdunkeln), wovon sowohl ich, wie das Gericht nach den Umständen des Falles, ganz fest überzeugt war. Die Wichtigkeit dieses Gerichtsfalles wird eine grössere Ausführlichkeit in der Mittheilung an dieser Stelle rechtfertigen.

96. Fall.

Mord durch Verbrennen oder Erdrosseln.

Am 26. April 18— war der ArbeitsmannFritzeNachmittags zu der allein wohnenden 70jährigen WittweHakegegangen, geständlich um von ihr Geld zu borgen, im Weigerungsfalle aber sie umzubringen. Wirklich verweigerte sie das Darlehn, und er, ein sehr grosser und starker Mann, gab ihr sogleich einen Schlag mit der Faust vor die Stirn, wodurch sie umfiel. Sie war „ganz still ohne zu stöhnen, zu winseln oder um Hülfe zu rufen.“ Er nahm hierauf einen Pflasterstein, der etwa Faust dick war, und den er angeblich in der Stube gefunden hatte, und versetzte ihr damit einen Schlag ins Gesicht, worauf sie „noch kurze Zeit gezuckt und dann sich nicht mehr bewegt hat.“ Weiter wollte er durchaus Nichts mit dem Körper derHakeunternommen, namentlich sie weder gewürgt, noch verbrannt, nur allein die am Boden rücklings da Liegende umgedreht haben, weil es ihm „unangenehm“ war, ihr ins Gesicht zu sehen. Er durchsuchte nunmehr die Schränke, fand einen Beutel mit 1000 Thalern, bliebim Zimmer, bis es finster geworden, zündete ein Talglicht an und entfernte sich endlich spät Abends mit seinem Raube, nachdem er das noch brennende Licht unter einen Rohrstuhl gesetzt hatte, für welches absonderliche Verfahren er durchaus keine Erklärung abgeben zu können vermeinte. Am folgenden Tage fand man, auch wir selbst, die kleine zweizimmerige Wohnung derHakeganz mit brenzlichem Geruche erfüllt und Wände, Möbelu. s. w.ganz mit Kohlenniederschlag bedeckt. In der Schlafkammer lag die gleich zu schildernde Leiche auf dem Bauche neben dem ganz zerstörten Bette, worin viele Theile verbrannt waren; auf ihr lag ein ganz angebranntes Kopfkissen, und einen Fuss von ihr stand ein durchgebrannter Rohrstuhl, unter welchem noch der messingene Leuchter, in welchem ein Talglicht ganz ausgebrannt war, gefunden wurde. Im Wohnzimmer fand sich der Pflasterstein auf der Diele. Die wesentlichen Befunde nun der gerichtlichen Section, die ich dem ausführlichen Obductionsprotokolle auszugsweise entnehme, waren folgende. Die Haare der corpulenten Leiche angebrannt, zum Theil verkohlt; die Nasenbeine zerbrochen, und dasSeptumvon den Knorpeln getrennt; die Augen platt zugedrückt und im Innern des rechten Auges kleine Brandblasen; die ganze Stirn mit angetrocknetem Blute besudelt und in ihrer Mitte eine Achtgroschenstück grosse Sugillation, bei deren Einschnitt sich flüssiges Blut ergab; eine kleinere Sugillation auf der rechten Backe; das ganze Gesicht mit angetrocknetem Blute und mit verbrannten Bettfedern bedeckt, und wie verkohlt und ganz unkenntlich; das rechte Ohr vollständig verkohlt, das linke nur angebrannt; an der Nasenwurzel eine halbmondförmige, etwa Viertel Zoll lange, 2 Linien breite Wunde mit stumpfen, ungleichen Rändern,einen halben Zoll von derselben entfernt eine zweite ähnliche, die aber beide nur die Haut trennten; am rechten Schlafbein eine dritte ähnliche, aber dreieckige Wunde; die Zunge vor den Kiefern; der Hals ringsum vollständig verkohlt, die Haut in grossen Fetzen abgeplatzt, nur die Kehlkopfgegend nicht verkohlt, aber mit mehreren Brandblasen besetzt; die rechte Hand vollständig verkohlt; der rechte Ober- und Vorderarm, so wie der linke Arm waren nur theilweise verkohlt, aber reichlich mit Brandblasen besetzt, die kleiner und grösser und zum Theil mit Serum gefüllt, zum Theil leer waren, was von allen auf dem ganzen Körper zahlreich befundenen Phlyctänen gilt. Bemerkenswerth war noch, dassNatesund äussere Geschlechtstheile vollkommen verkohlt waren, so dass von letztern gar kein anatomischer Bau mehr erkannt werden konnte. Nur allein die Unterschenkel und Füsse waren ganz unversehrt. Bei der innern Besichtigung zeigte die Schädelhöhle und das Gehirn Blutleere, sonst Nichts, was für die Beurtheilung des Todes hätte erheblich werden können, weshalb wir die einzelnen Befunde hier übergehen; der Bruch der Nasenbeine konnte nun noch genauer constatirt werden; dass er im Leben entstanden, bewiesen die Sugillationen, die sich in die Knochen erstreckten. Die Schleimhaut der Luftröhre erschien, nachdem mit dem Schwamm ein schmutziger (Russ-) Niederschlag abgewaschen war, „hellkirschroth gefärbt, und etwas blutig-wässriger Schaum fand sich imlumender Luftröhre vor.“ Die Lungen waren „stark mit einem dunkeln Blute überfüllt“, das schlaffe Herz „in seiner linken Hälfte blutleer, in der rechten mit schwarzem Blute überfüllt“; die Speiseröhre leer und normal; die grossen Venenstämme der Brust stark mit dunklem Blute erfüllt. Von der Bauchhöhle habe ichhier nur hervorzuheben, da alle Organe normal beschaffen waren, dass dieV. cavaviel dunkelflüssiges Blut enthielt.

Nach diesen Befunden mussten wir schon im summarisch-vorläufigen Gutachten gleich nach der Obduction annehmen: dassdenatadenErstickungstodgestorben, und dass es „sehr wohl möglich“, dass die bedeutende Verbrennung die alleinige Ursache dieses Erstickungstodes gewesen sei. Für den Obductionsbericht wurden uns nun folgende Fragen zur Beantwortung vorgelegt:

1) Ist gewiss, wahrscheinlich, oder nur möglicherweise der Erstickungstod derHakedurch die ihr mit der Faust und mit dem Steine beigebrachten Schläge gegen die Stirn und auf die Nase unmittelbar oder mittelbar herbeigeführt, oder sind diese Schläge unmöglich die Ursache des Erstickungstodes?2) Wenn dies der Fall, ist er dadurch, dassFritzenach den beiden Schlägen dieHake, welche corpulent und hoch in Jahren gewesen, auf den Leib gelegt, und sie so einige Stunden bis zu seinem Fortgehen ohne Wahrnehmung eines Lebenszeichens hat liegen lassen, herbeigeführt worden?3) Aus welchen medicinischen Gründen lässt sich nachweisen, dass nur der Statt gehabte Dampf des angelegten Feuers den Erstickungstod derHakeherbeigeführt habe?

1) Ist gewiss, wahrscheinlich, oder nur möglicherweise der Erstickungstod derHakedurch die ihr mit der Faust und mit dem Steine beigebrachten Schläge gegen die Stirn und auf die Nase unmittelbar oder mittelbar herbeigeführt, oder sind diese Schläge unmöglich die Ursache des Erstickungstodes?

2) Wenn dies der Fall, ist er dadurch, dassFritzenach den beiden Schlägen dieHake, welche corpulent und hoch in Jahren gewesen, auf den Leib gelegt, und sie so einige Stunden bis zu seinem Fortgehen ohne Wahrnehmung eines Lebenszeichens hat liegen lassen, herbeigeführt worden?

3) Aus welchen medicinischen Gründen lässt sich nachweisen, dass nur der Statt gehabte Dampf des angelegten Feuers den Erstickungstod derHakeherbeigeführt habe?

Der Obductionsbericht begann nun damit nach der Anforderung des Gesetzes, da hier Tödtung nach Verletzungen vorlag, diese im Sinne des §. 169 der Criminal-Ordnung (nach ihren Lethalitätsgraden) zu würdigen. Da aber, selbst zugegeben, dass sie eine Hirnerschütterung unmittelbar zur Folge gehabt, diese Verletzungen sich nicht als die Todesursache durch die Section erwiesenhatten, die vielmehr den Tod durch Erstickung bewies, so mussten wir zunächst behaupten, dass die drei Lethalitätsfragen auf den vorliegenden Fall gar keine Anwendung fänden. Nachdem nun wissenschaftlich motivirt worden, dass und warum hier Erstickungstod anzunehmen sei, wurden sämmtliche verschiedene mögliche Entstehungsweisen des Erstickungstodes angegeben, und nun in Beziehung auf die erste der vorgelegten Fragen fortgefahren; „namentlich kann derselbe durch Kopfverletzungen, die an sich nicht einmal schwere und tödtliche waren, nicht etwa das ganze Gehirn, oder grosse und wesentliche Theile desselben zermalmt, und dadurch die Innervation der Lungen zerstört hatten, nicht bedingt werden. Im vorliegenden Falle ist hierbei die Zermalmung der Nase allerdings in so fern nicht ganz unberücksichtigt zu lassen, als bei einer solchen Verletzung das Athemholen mehr oder weniger erschwert werden muss. Der bei weitem wichtigere Weg aber für die Athmung, der durch den Mund, bleibt bei einem Bruch, ja bei einer völligen Zerquetschung der Nase ganz ungehindert, und es kann demnach aus einer noch so bedeutenden Beschädigung der Nase, wenn nur der Hauptweg der Luftströmung durch die Athemwerkzeuge nicht behindert wird, Erstickung nicht entstehen.“ Hiernach wurde mit Bezug auf die erste Frage geantwortet: dass jene Schläge „unmöglich die Ursache des Erstickungstodes gewesen seien.“ In Betreff der nicht leichten zweiten Frage wurde im Wesentlichen Folgendes gesagt: „wir müssen abermals wiederholen, dass dieHakean den Kopfverletzungen nicht gestorben ist. Sie war also noch nicht todt, alsFritzedie am Boden scheinbar leblos Daliegende todt glaubte, sondern sie lag höchstens — wenn seine Aussage überhaupt Glauben verdient — in jener Betäubung, die die Kopfverletzungen allerdings veranlassen konnten, aber noch athmend am Boden. In diesem von uns vorausgesetzten Zustande drehteFritzesie angeblich um, und legte sie auf das Gesicht, welches allerdings, bei der durch den Knochenbruch platt gedrückten Nase, hart auf der Diele zu liegen kommen musste. Hierdurch musste begreiflich die Athmung erschwert werden. Berücksichtigt man hierzu, dass dieHakesehr hoch in Jahren gewesen, in welchem Lebensalter überhaupt die Athmung schon weniger häufig und energisch ist, und ist es ferner wenigstens nicht actenwidrig, anzunehmen, dass sie in einem gewissen Grade von Hirnerschütterung dalag, bei welcher an sich die Respiration selten und unterdrückt wird, so ist esnicht unmöglich, dass durch alle diese Momente die Behinderung der Athmung sich bis zur endlichen Erstickung steigern konnte. Dunkel bleibt uns jedoch bei dieser Annahme, der wir nicht einmal eine höhere Wahrscheinlichkeit, geschweige Gewissheit beilegen, dieVerkohlung des Gesichts, das als fast ganz flach auf dem Boden liegend angenommen werden muss, während der Fussboden an dieser Stelle gar nicht sehr verbrannt oder verkohlt war. Eben so scheint gegen diese Annahme der Befund der gänzlich verkohltenrechtenHand zu sprechen, die wohl, worüber wir keine Wissenschaft besitzen, bei der am Boden bereits todt liegenden so gelegen haben kann, dass die Flamme sie besonders und vorzugsweise ergriffen haben mag, während sich die Annahme nicht ganz abweisen lässt, dass dieHakedamals nochlebte, als die Flamme ihre Kleidungsstücke und das Kissen, womit ihr Rücken bedeckt gefunden wurde, ergriffen, und dass sie nun, halb oder ganz besinnlich, mit derrechtenHand so viel als möglich sich zu retten, unddie brennenden Stoffe von sich zu reissen versucht habe. Wir können hiernach die zweite Frage nur dahin beantworten: dass der Erstickungstod dadurch, dassFritzenach den beiden Schlägen dieHakeauf den Leib gelegt, und sie so einige Stunden hat liegen lassen,möglicherweiseherbeigeführt worden sein kann.“

Zur dritten Frage endlich äusserten wir uns dahin: „wie stark der Rauch und Dampf des Feuers gewesen sei, und wie sehr derselbe die beiden kleinen Zimmer derHake’schen Wohnung erfüllt haben müsse, davon gab der starke Kohlenniederschlag einen Beweis, den wir auf allen Möbeln und Stoffen daselbst vorfanden. Eben so beweisen dies die fast ganz verbrannten und verschwälten Kleidungsstücke, diedenataam Leibe gehabt hatte, so wie endlich die Intensität des Feuers und seiner Wirkung auf den Körper derHakeaus den Verkohlungen an ihrer Leiche, namentlich am Gesicht, rechtem Ohr, rechter Hand, dennatesund Geschlechtstheilen deutlich hervorgeht. Dass ein solcher Brand und Rauch einen darin hülfslos Verweilenden tödten müssen, bedarf keines Beweises, wie es denn auch von selbst erhellt, dass in solchem Falle die Obduction geradedieResultate liefern wird, welche die des Körpers derH.ergeben hat, nämlich Verbrennungen und Verkohlungen an der Oberfläche, und Erstickungstod im Innern. — Dass aber letzterer bei derdenata„nur“ auf diese Weise erfolgt sei, lässt sich „aus medicinischen Gründen“ durchaus nicht erweisen. Im Gegentheile sind mehrfache, anderartige Veranlassungen hierbei denkbar. Keine anderen als die vorgefundenen Sectionsresultate würden sich ergeben haben, wennz. B.Fritzedie durch die vorgängigen Schläge betäubteHakemit den Händen erwürgt, oder sie mit einem Strangulationswerkzeuge erdrosselt gehabt, und nachher den Hals so verbrannt und geröstet hätte, wie er von uns gefunden worden, und woran eine etwanige frühere Strangmarke unmöglich mehr zu erkennen war — oder wenn derselbe das Kopfkissen der auf dem Boden Liegenden so lange gewaltsam auf das Gesicht oder über den Kopf hinüber gedrückt hätte, bis er sie erstickt wusste, oder vermuthen konnte, und nachher den Brand angelegt hätte“u. s. w.— Hiernach beantworteten wir die letzte vorgelegte Frage dahin: „dass aus medicinischen Gründen sich gar nicht nachweisen lasse, dassnurder Statt gehabte Dampf des angelegten Feuers den Erstickungstod derH.herbeigeführt habe.“

Nachträglich wurde uns noch die Frage vorgelegt — die von grosser gerichtlich-medicinischer Wichtigkeit ist, und die wir bereits im Eingange dieses Falles, den wir namentlich deshalb so ausführlich mittheilen, berührt haben: ob die vorgefundenen Brandblasen an der Leiche nicht erstnachdem Tode derHakeverursacht worden sein konnten? Wirverneintendiese Frage, auf Auctoritäten des Faches und eigene Erfahrung gestützt, mit dem Zusatze: „dass es wohl möglich sei, dass, nachdemFritzeauf eine oder die andere Art dieHakeschon asphyctisch gemacht hatte,d. h.als sie schon dem Erstickungstode nahe,aber noch nicht alles Leben in ihr erloschen war, die Verbrennung auf sie gewirkt und die Brandblasen erzeugt habe, welche untersolchenUmständen sich noch erzeugen können.“

Diese Behauptung wurde in einem anderen technischen Gutachten angefochten, und darin der Satz aufgestellt: „auch an derLeichebilden sich erfahrungsgemäss (??) durch die eine Zeit lang unterhaltene Einwirkung des Feuers, wahrscheinlich in Folge der durch die Hitze bewirktenAusdehnung und raschen Verdampfung von Flüssigkeiten, die durch die Oberhaut nicht entweichen können, nach 12 bis 20 Stunden, ja noch längere Zeit nach dem Tode,deutliche Blasen, welche den im Leben sich bildenden um so mehr ähnlich sehen, je kürzere Zeit nach dem Tode sie durch das Feuer hervorgebracht wurden“u. s. w.

In einer Gegenerklärung musste ich die Behauptung aufstellen, dass die angeblichen „Erfahrungen“ der Verfasser dieses Gutachtens ganz isolirt daständen. Man höre, wie sich die drei besten neueren (nicht blos Theoretiker, sondern wirklich practische) Fachkenner darüber aussprechen:

Orfilasagt (Méd. lég.1Paris 1828. S. 457.): „on cherchera à découvrir, s’il-y-a des phlictènes(wobeiO.keine weitere Charakteristik derselben in Bezug auf Hof, Grund der Blasenu. s. w.angiebt)altération, qui dénotemanifestement, que l’enfant étaitvivantlorsqu’il a êté brulé.“

Dévergie(Méd. lég. Par.1836 S. 273) bemerkt: „si l’on applique de l’eau bouillante ou un fer rouge à la surface du corps d’un individudix minutesmême aprês la mort, il ne se manifestejamaisde rougeur ni de phlictènes“, und gleich weiter sagt derselbe: „dass esnicht möglichist, eine Verbrennung, die im Leben geschah, mit einer nach dem Tode gemachten, zu verwechseln.“

Christison(Edinb. med. and surg. Journ. l. c.) hat 6 Versuche gemacht, „wonach es ihm „evident“ erscheint, dass die Anwendung der Hitze, selbst „einige Minuten“ nach dem Tode,keineder Wirkungen hervorbringen kann, die die lebendige Reaction hervorrufe.“ Besonders lehrreich ist ein Fall, in welchem vier Stundenvordem Tode eine comatös Daliegende mit heissem Wasser behandelt, undeine halbe Stunde nachdem Tode mit Glüheisen gebrannt wurde, und worauf dann an der LeichejeneStellen grosse Brandblasen zeigten, diese letzteredurchaus nicht.

Ich glaubte mich hierbei noch nicht begnügen zu müssen, und stellte selbst mit einem in dergleichen Dingen sehr bewanderten und bewährten Freundevier Versuchean Leichen an, deren kurzgefasstes Ergebniss Folgendes war:

1) Der Leiche einer 60jährigen, vor 48 Stunden verstorbenen Frau wurde ein zwei Finger breiter Streifen Watte, die mit Terpenthin-Oel (das am Lebenden die ausgebreitetsten Brandblasen giebt) getränkt worden, viermal um die Waden gewickelt und angezündet. Die Stoffe brannten vier Minuten, worauf die Watte ganz verbrannt war. Der Streifen Haut unter der Watte war oberflächlich geröstet;nirgends fand sich eine Spur von wässriger Ausschwitzung oder Blasenbildung.

2) An derselben Leiche wurde die starke Flamme einer Oellampe drei Minuten lang an den Fussrücken so angehalten, dass sich die Flamme ihrer ganzen Breite nach an die Hautfläche anlegte. Die Folge war die, dass die Stelle braun, trocken und hart wurde;nirgendsaber war eine Spur von Loslösung, Wulstung oder garBlasenbildungder Oberhaut zu bemerken.

3) An einem frühzeitig geborenen Kinde, welches 24 Stunden nach der Geburt gestorben war, wurden 13 Stunden nach dem Tode zwei Versuche gemacht. Auf die Magengrube wurde ein 1 Q.-Zoll grosses, in Terpenthin-Oel getauchtes Baumwollenbäuschgen gelegt und angezündet. Nach31⁄2Minute war es verbrannt. Die ganze Stelle war mit feinen Fältchen strahlenförmig umgeben.In dem umgebenden Rande entstanden nach drei Minuten einige kleine Risse; der Raum, welcher von der Baumwolle bedeckt gewesen war, bildete eine lichtbraune, trockene, geröstete Rinde,ohne Spur einer Blase.

4) An dem wassersüchtigen prallen Scrotum dieser Leiche, an welchem, wegen der Menge wässriger Flüssigkeit — nach der Theorie des oben citirten Gutachtens — am meisten Veranlassung zur Bildung von Blasen gewesen wäre, wurde eine Lichtflamme so angehalten, dass der Rand der Basis des Lichtkegels die Haut berührte. Es fand also eine mässige, aber stete Einwirkung der Hitze auf die Hautfläche Statt, ohne dass sich Russ ansetzen konnte. Die der Flamme ausgesetzte Stelle zog sich zusammen, und bekam eine silbergraue glänzende Fläche;nirgendsaber zeigte sich auch nur die geringsteSpur von Blasenbildung.

Ich darf hier noch an ganz alltägliche Erfahrungen erinnern. Wer überhaupt viel Leichen gesehen, der hat auch oft Leichen von Menschen gesehen, denen, und zwar in der Regel dochunmittelbarnach erfolgtem Tode, als ganz gewöhnlicher Rettungsversuch brennender Siegellack auf die Magengrube getröpfelt worden.Niemalshabe ich an den höchst zahlreichen Leichen der Art, die mir vorgekommen, auch nur eine Spur von Blasenbildung danach beobachtet.[21]

Fritzeist hingerichtet worden. Wie oben schon bemerkt, so war es psychologisch höchst merkwürdig, dass er, der sehr bald im Gefängniss reumüthig und weich geworden war, und ein freiwilliges Geständniss des Mordes mit allen Einzelheiten abgelegt hatte, doch nicht dazu zu bewegen war, die ohne allen Zweifel von ihm verübte Brandstiftung einzubekennen. Noch einen Tag vor seiner Hinrichtung, wo Nichts auf Erden mehr für ihn zu hoffen noch zu fürchten war, sprach ich ihm im Gefängniss zu, mir, da es mich persönlich für meine Wissenschaft interessire, nun noch zu erzählen, wie er dieHakebehandelt habe. Umsonst! Er blieb dabei, dass er nicht wisse, warum er beim Weggehen das brennende Licht unter den Rohrstuhl und dicht neben das Bett der Ermordeten gestellt habe! Er scheute sich nicht, von seinem Gewissen gepeinigt, zu gestehen, dass er einMördergeworden, alsMordbrenneraber wollte er nicht aus der Welt gehen. Das ist das eigenthümlichepoint d’honneurder Verbrecher, von welchem man in der Verbrecherwelt vielfache Beweise findet.

97. Fall.

Tödtliches Verbrühen im Bade.

Ein 68jähriger geisteskranker Mann war in einer Krankenanstalt dadurch gestorben, dass er sich in einem heissen Bade verbrüht hatte. Da eine muthmaassliche Fahrlässigkeit seiner Wärter vorlag, so wurde die gerichtliche Section verfügt. Wir fanden die Hälfte des Rückens und Unterleibs, den ganzen linken Vorderarm, die Geschlechtstheile und die ganzen Unterextremitäten so verbrannt, dass an allen diesen Theilen die Oberhaut in Fetzen über der braunrothencutisabgelöst lag, und die Nägel an Fingern und Zehen ganz fehlten. Der Unglückliche hatte nur noch zwei Stunden nach der Verbrennung gelebt. Von den Sectionsresultaten musste eine sulzige Ausschwitzung auf der Gehirnoberfläche, ein sehr hartes Gehirn, die sehr grosse, rostfarbene, mürbe Leber und die musartige Milz als in Beziehung zu der anderthalbjährigen Geisteskrankheit desdenatusstehend angenommen werden, und nur eine starke Blutanhäufung im Gehirn und eine strotzende im rechten Herzen, und namentlich die Beschaffenheit des Blutes, welches dunkel, fast schwarz und musartig geronnen war, konnten auf Rechnung des Verbrennungstodes gebracht werden. Dass bei einer Verbrennung, die zwei Drittel des ganzen Körpers betroffen, und den Tod in zwei Stunden bewirkt hatte, die absolute Tödtlichkeit der Verletzung, im Sinne der ersten Frage des §. 169 der Criminal-Ordnung angenommen werden musste, versteht sich von selbst.

98. Fall.

Tödtliche Verbrennung.

Durch Anbrennen seiner Kleider war ein anderthalbjähriger Knabe nach zwei Tagen gestorben. Apoplectische Gehirncongestion, deutliche Entzündung der Luftröhre und rothe Hepatisation des unteren Lappens der rechten Lunge waren die Ergebnisse der Autopsie. Das häufige Auftreten von Entzündungen der Athmungswerkzeuge nach ausgebreiteten Verbrennungen ist eben so bekannt, als physiologisch bei demConsensusder Hautathmung mit der der Lungen erklärlich.

99. Fall.

Tödtliches Verbrennen.

Nichts Schrecklicheres als der eigentliche Feuertod, kein scheusslicherer Anblick als ein gebratener Mensch! Ein solcher Fall beschliesse diese erste Centurie meiner gerichtlichen Obductionen, während ich in späteren Mittheilungen Gelegenheit haben werde, fünf oder sechs ähnliche Fälle zu schildern! — Bei einem 83jährigen Manne, der vor dem Ofen sass, hatten die Kleider Feuer gefangen, und waren spurlos zu Zunder verbrannt. Der alte, schwache und hülflose Mann wurde todt und geröstet vor dem Ofen aufgefunden. Der Körper lag in flectirter Stellung, war schwarz verkohlt, mit Ausnahme der stark schwarzbraun gebrannten, aber nicht verkohlten Unterextremitäten. Besonders zerstört war der ganze Rücken, so dass die Leiche beim Versuche sie aufzurichten — zerbrach. Auf der rechten Seite waren die äusseren Bedeckungen — die gewöhnliche Erscheinung an Brust oder Bauch nach dem Feuertode — von einander geplatzt, und man hatte durch die Risse einen Einblick in die Brust- und Bauchhöhle, in welcher letzteren man deutlich den gerösteten rechten Leberlappen unterschied. Von einer weiteren Untersuchung der Leiche wurde natürlich Abstand genommen.

100. Fall.

Obduction einer Schwangeren.

Gleichsam als Anhang theile ich in allgemeinem wissenschaftlichen Interesse mehr als in dem der gerichtlichen Medicin und ihrer Praxis die Schilderung der Obduction einer schwangeren Gebärmutter um so lieber mit, als man in den besten geburtshülflichen und medicinisch-forensischen Schriften darüber gar Nichts findet, und Sectionen Schwangerer so selten sind. Ein Mädchen von 27 Jahren war angeblich von ihrem Liebhaber todt im Bette gefunden worden. Das Gericht hielt eine Feststellung der Todesart für nöthig. Die Obduction des ganz gesunden Körpers, welche nachwies, dass das Mädchen apoplectisch ohne irgend wahrnehmbare äussere Veranlassung gestorben war, bot nichts irgend Interessantes dar bis auf den Befund einer Uterinschwangerschaft. Die Bauchhaut zeigte weder Falten noch Narben. Der Uterus maass vom Grunde bis zumOs. ut. extern.fünf Zoll und in der grössten Breite vier Zoll. Der Gebärmuttermund war geschlossen, rundlich, ohne Einrisse. Die Wände des Uterus waren1⁄4Zoll stark und sehr gefässreich, ihre innere Fläche erschien leicht netzartig aufgelockert. Die Frucht war13⁄4Zoll lang. Ein Mutterkuchen war noch nicht gebildet. Im linken Eierstock fand sich ein sehr deutliches und schönesCorpus luteum. Wir nahmen an, dass die Verstorbene eine Erstgeschwängerte gewesen sei, und sich im dritten Monate ihrer Schwangerschaft befunden habe.


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