The Project Gutenberg eBook ofGerichtliche Leichen-Oeffnungen. Erstes Hundert.This ebook is for the use of anyone anywhere in the United States and most other parts of the world at no cost and with almost no restrictions whatsoever. You may copy it, give it away or re-use it under the terms of the Project Gutenberg License included with this ebook or online atwww.gutenberg.org. If you are not located in the United States, you will have to check the laws of the country where you are located before using this eBook.Title: Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Erstes Hundert.Author: Johann Ludwig CasperRelease date: September 17, 2014 [eBook #46880]Most recently updated: October 24, 2024Language: GermanCredits: Produced by Reiner Ruf and the Online DistributedProofreading Team at http://www.pgdp.net (This file wasproduced from images generously made available by TheInternet Archive)*** START OF THE PROJECT GUTENBERG EBOOK GERICHTLICHE LEICHEN-OEFFNUNGEN. ERSTES HUNDERT. ***
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Title: Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Erstes Hundert.Author: Johann Ludwig CasperRelease date: September 17, 2014 [eBook #46880]Most recently updated: October 24, 2024Language: GermanCredits: Produced by Reiner Ruf and the Online DistributedProofreading Team at http://www.pgdp.net (This file wasproduced from images generously made available by TheInternet Archive)
Title: Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Erstes Hundert.
Author: Johann Ludwig Casper
Author: Johann Ludwig Casper
Release date: September 17, 2014 [eBook #46880]Most recently updated: October 24, 2024
Language: German
Credits: Produced by Reiner Ruf and the Online DistributedProofreading Team at http://www.pgdp.net (This file wasproduced from images generously made available by TheInternet Archive)
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The cover image was created by the transcriber on the basis of the original cover and is placed in the public domain.
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GerichtlicheLeichen-Oeffnungen.Erstes Hundert.Verrichtet und erläutertvonJohann Ludwig Casper.Dritte, ganz umgearbeitete und vermehrte Auflage.Berlin, 1853.Verlag von August Hirschwald.69 U. d. Linden, Ecke d. Schadow-Str.
Verrichtet und erläutertvonJohann Ludwig Casper.
Dritte, ganz umgearbeitete und vermehrte Auflage.
Berlin, 1853.
Verlag von August Hirschwald.
69 U. d. Linden, Ecke d. Schadow-Str.
Schon in wenigen Wochen ist eine zweite Auflage dieser Schrift nöthig geworden. Diesen ehrenden und überraschenden Erfolg will ich keinesweges dem Werthe der letzteren, wohl aber dem gesteigerten Antheil beimessen, welchen die gerichtliche Medicin in neuester Zeit bei den Aerzten gefunden hat, und, wie es den Anschein hat, immer mehr und mehr findet. In der That aber wird die Nothwendigkeit gründlicher Studien der gerichtlichen Arzneiwissenschaft auch für den bloss practischen Arzt sich jetzt täglich mehr fühlbar machen, wo mit dem allgemein eingeführten öffentlichen und mündlichen Gerichtsverfahren jeder Arzt, auch der nicht forensisch beamtete, täglich gewärtigen muss, zum Audienztermin gefordert zu werden, wo er dann in die Lage kommt, öffentlich und mündlich ganz unvorbereitet sich über den ihm vorgelegten Fall äussern, und auf alle Fragen, welche der Vorsitzende Gerichtsdirigent, der Staatsanwalt, der Vertheidiger, ein Geschworneru. s. w.an ihn richten, Auskunft geben zu müssen.Was nun die vorliegende zweite Auflage dieser Schrift betrifft, so habe ich dieselbe bei der Kürze der Zeit, die zwischen ihrem ersten und dem jetzigen Erscheinen verflossen, zwar nicht wesentlich bereichern können, wozu ihr Inhalt auch kaum Veranlassung bietet; man wird jedoch die sorgfältige Revision des Textes, so wie Druckverbesserungen nicht vermissen, und dass wenigstens einige Vermehrungen hinzugekommen, beweist schon die vergrösserte Seitenzahl. Eben so habe ich auch das Register vervollständigt.Und so übergebe ich auch diese zweite Auflage dem Wohlwollen der Freunde und der Kritik der Sachkenner.Berlin, September1850.Casper.
Schon in wenigen Wochen ist eine zweite Auflage dieser Schrift nöthig geworden. Diesen ehrenden und überraschenden Erfolg will ich keinesweges dem Werthe der letzteren, wohl aber dem gesteigerten Antheil beimessen, welchen die gerichtliche Medicin in neuester Zeit bei den Aerzten gefunden hat, und, wie es den Anschein hat, immer mehr und mehr findet. In der That aber wird die Nothwendigkeit gründlicher Studien der gerichtlichen Arzneiwissenschaft auch für den bloss practischen Arzt sich jetzt täglich mehr fühlbar machen, wo mit dem allgemein eingeführten öffentlichen und mündlichen Gerichtsverfahren jeder Arzt, auch der nicht forensisch beamtete, täglich gewärtigen muss, zum Audienztermin gefordert zu werden, wo er dann in die Lage kommt, öffentlich und mündlich ganz unvorbereitet sich über den ihm vorgelegten Fall äussern, und auf alle Fragen, welche der Vorsitzende Gerichtsdirigent, der Staatsanwalt, der Vertheidiger, ein Geschworneru. s. w.an ihn richten, Auskunft geben zu müssen.
Was nun die vorliegende zweite Auflage dieser Schrift betrifft, so habe ich dieselbe bei der Kürze der Zeit, die zwischen ihrem ersten und dem jetzigen Erscheinen verflossen, zwar nicht wesentlich bereichern können, wozu ihr Inhalt auch kaum Veranlassung bietet; man wird jedoch die sorgfältige Revision des Textes, so wie Druckverbesserungen nicht vermissen, und dass wenigstens einige Vermehrungen hinzugekommen, beweist schon die vergrösserte Seitenzahl. Eben so habe ich auch das Register vervollständigt.
Und so übergebe ich auch diese zweite Auflage dem Wohlwollen der Freunde und der Kritik der Sachkenner.
Berlin, September1850.
Casper.
In zwei Jahren sind zwei Auflagen dieser Schrift vollständig vergriffen worden, und der Verleger hat eine dritte Auflage für nöthig erachtet. Ich habe durch eine logischere Eintheilung der verschiedenen Abschnitte, durch mehrfache Verbesserungen und Ergänzungen im Text, durch Bezugnahme auf das inzwischen erschienene und in Kraft getretene Strafgesetzbuch für die Preussischen Staaten, so wie durch Vervollständigung und sorgfältige Redaction des Registers mich bemüht, meinen Dank für den Beifall, mit welchem diese Schrift aufgenommen, thatsächlich zu beweisen, wie der Verleger seinerseits dies durch eine bessere äussere Ausstattung gethan hat. Endlich ist den vielseitigen, namentlich von jüngeren Aerzten und Gerichtsärzten geäusserten Wünschen durch den Anhang, welcher ein vollständigesObductionsprotokollund einen amtlichen chemischen Bericht, betreffend einen in dieser Centurie erwähnten Fall, liefert, genügt worden.Berlin, November1852.Casper.
In zwei Jahren sind zwei Auflagen dieser Schrift vollständig vergriffen worden, und der Verleger hat eine dritte Auflage für nöthig erachtet. Ich habe durch eine logischere Eintheilung der verschiedenen Abschnitte, durch mehrfache Verbesserungen und Ergänzungen im Text, durch Bezugnahme auf das inzwischen erschienene und in Kraft getretene Strafgesetzbuch für die Preussischen Staaten, so wie durch Vervollständigung und sorgfältige Redaction des Registers mich bemüht, meinen Dank für den Beifall, mit welchem diese Schrift aufgenommen, thatsächlich zu beweisen, wie der Verleger seinerseits dies durch eine bessere äussere Ausstattung gethan hat. Endlich ist den vielseitigen, namentlich von jüngeren Aerzten und Gerichtsärzten geäusserten Wünschen durch den Anhang, welcher ein vollständigesObductionsprotokollund einen amtlichen chemischen Bericht, betreffend einen in dieser Centurie erwähnten Fall, liefert, genügt worden.
Berlin, November1852.
Casper.
Die nachfolgenden Berichte, die in ihrer ursprünglichen Form bereits früher in meiner „Wochenschrift für die gesammte Heilkunde“ mitgetheilt worden, und hier auf Veranlassung des Verlegers im Zusammenhange als Ganzes (mit einem Register) erscheinen, bitte ich zugleich als Nachricht über das bei der hiesigen Universität bestehende „Königl. Institut für den praktischen Unterricht in der Staatsarzneikunde“ zu betrachten, und als Fortsetzungen der betreffenden beiden Berichte des früheren Directors desselben, des verstorbenen Geh. Med.-Raths Professor Dr.Wagner, nach dessen Tode die Leitung der Anstalt mir anvertraut worden ist. Es wäre zu wünschen, dass auf allen Universitäten die Professur der Staatsarzneikunde mit der Verwaltung des gerichtlichen Physicats in der Universitätsstadt, resp. ihrem Landkreise, in Einem Beamten vereinigt wäre, wie es in Berlin seit langen Jahren der Fall; denn es ist einleuchtend, dass nur dadurch der Unterricht in der Staatsarzneikunde, namentlich der gerichtlichen Medicin, wahrhaft erspriesslich und lehrreich werden kann, wenn er sich auf diese Weise fortwährend auf dem grünen, frischen Boden der Natur, der Praxis, bewegt und dadurch dem Lehrer Gelegenheit gegeben wird, selbst täglich mehrzu erfahren und seinen Schülern handgreiflich zu machen, wie viel traditioneller Irrthum und wissenschaftlicher „Zopf“ in den Büchern über gerichtliche Medicin und in den nur daraus befruchteten Köpfen so vieler gerichtlich-medicinischen Schriftsteller und Medicinalbeamten steckt. Nirgends in Europa aber, vielleicht nur noch in Wien (da in noch grössern Städten wie London, Paris, Neapel bekanntlich eine ganz andre Medicinal- und forensische Verfassung besteht), fliesst dem Unterricht auf diese Weise ein reicheres Material fortwährend zu, als in Berlin. Eine auf geringen Raum zusammengedrängte Bevölkerung von nahe einer halben Million Menschen in Stadt und nächster Umgegend mit der Friction von Interessen und Leidenschaften erklärt die reiche Zahl von civil- und criminalrechtlichen Vorfällen, die täglich das Anrufen des amtlichen Arztes erforderlich machen. Im Besitze eines solchen Materials halte ich es auch für eine Pflicht gegen die Wissenschaft, derselben zurückzugeben, was ihr gehört, und sie so nach Kräften zu bereichern.
Zu einer ersten Mittheilung habe ich das erste Hundert von mir amtlich verrichteter gerichtlich-medicinischer Leichenöffnungen gewählt, bei welchen überall, mit Ausnahme der Ferienzeiten, die Herren Zuhörer meines „med. forensischen Practicum“, approbirte Aerzte, die sich für ein Staatsamt befähigen wollten, sowie Studirende der Medicin und der Rechte zugegen waren, wie sie auch an den gerichtsärztlichen Untersuchungen an Lebenden täglich Theil nehmen, und welche dann selbst zur Anfertigung der Obductionsberichte, zur Abgabe von schriftlichen und mündlichen Gutachtenu. s. w.zu ihrer Uebung und Ausbildung veranlasst wurden und werden. Diese, durchdie hohe, vorgeordnete Unterrichtsbehörde auf den Antrag meines Vorgängers geschaffene Einrichtung eines Instituts für den practischen Unterricht in der Staatsarzneikunde hat sich auf das Erfreulichste bewährt, wie die immer wachsende Anzahl der Zuhörer im „forensischen Practicum“, unter denen sich in jedem Semester die Zahl der hiesigen und auswärtigen practischen Aerzte mehrt, und gleichmässig der Eifer beweist, mit welchem diese Studien getrieben werden, und der ein immer neuer Sporn für den Lehrer ist.
Die Ergebnisse des ersten Hunderts meiner Leichenöffnungen lege ich hier nach den sorgfältigen, amtlichen Aufzeichnungen in meinen Manual-Acten summarisch nieder, daran gelegentliche Bemerkungen, Erfahrungen, Beobachtungen, kritische Andeutungen knüpfend. In nicht zu langer Zeit gedenke ich, in ähnlicher Weise einezweiteCenturie Leichenöffnungen zu analysiren, und dann eben so auch die sehr zahlreichen Untersuchungen an Lebenden, namentlich betreffend zweifelhafte Gemüthszustände, in welcher Rubrik, wie in Betreff von Anschuldigungen auf Nothzucht, Misshandlungen, Verletzungen und deren Folgen, wie von simulirten Krankheitenu. s. w.die wichtigsten und interessantesten Fälle vorgekommen sind, und fortwährend vorkommen, nach und nach folgen zu lassen.
„Obduction“ — nennt alle Welt diese Erforschungsmethode, und doch ist gar nicht zu ermitteln, woher dieses ziemlich neue und wenig bezeichnende Wort für die bekannte Operationin die Wissenschaft gekommen? Meinen Nachforschungen ist es wenigstens nicht gelungen, darüber Aufschluss zu gewinnen, und die berühmtesten Philologen und Germanisten an unsrer Universität, die ich deshalb befragt, haben mir gleichfalls über den Ursprung des Wortesobductiofür Leichenöffnung Nichts mittheilen können. Die Alten kannten nur die Bezeichnungeninspectio,sectio,dissectio, und es muss als eine wunderliche Anomalie erachtet werden, dass man für eine Operation, die materiell in einem Eröffnen von bis dahin Verschlossenem, geistig in einem Aufhellen, Enthüllen von Verborgenem besteht, eine Bezeichnung (obducere) in Cours gesetzt und als gute Münze angenommen hat, die grade das Gegentheil und bekanntlich ein Umhüllen, Verbergen, Bekleiden, Verhängen, Verdunkeln bezeichnet! Sehr dankbar würde ich demnach sein, wenn ein geehrter Leser dieser Zeilen etwanige gewonnene Aufschlüsse über den wissenschaftlichen Ursprung des Wortesobductiofür Leichenöffnungen mittheilen wollte.[1]
Wie die gerichtliche Arzneiwissenschaft, eine Disciplin, die, je tiefer man in sie practisch und wissenschaftlicheingedrungen, desto lebendiger fesselt, in ihrer Fortbildung von der der Rechtswissenschaft abhängig ist, so auch die Praxis der erstern von der der letztern. Und in dieser Beziehung steht der Praxis der gerichtlichen Medicin in Preussen eine grosse Reform bevor, durch die, in Berlin seit dem Gesetz vom 17. Juni 1846, später verfassungsmässig in der ganzen Monarchie eingeführte Oeffentlichkeit undMündlichkeitder gerichtlichen Verhandlungen. Ein grosser Theil der medicinischen Gutachten wird danach in Berlin, und allen Nachrichten zufolge auch in der ganzen Monarchie nicht mehr schriftlich, sondern mündlich vor der Barre des versammelten Gerichtshofes abgegeben. Nicht unwesentlich wird eben so auch das demnächst zu erwartende neue Strafgesetzbuch — abgesehn von den grossen materiellen Verschiedenheiten von den bisherigen Ansichten, die wir schon früher[2]besprochen haben — auf die Praxis der Preussischen Gerichtsärzte einwirken, und es istz. B.mit Gewissheit vorauszusehen, dass, um zu dem hier zu besprechenden Thema zurückzukehren, vielleicht die gerichtlichen „Obductionen“, gewiss aber die schriftlichen Obductionsberichte, künftig weit seltner verlangt werden werden, was die neueste Erfahrung in Berlin bereits bestätigt, da die strenge Beweistheorie der bisherigen Criminalpraxis, wobei jeder Zweifel beseitigt werden mussteu. s. w., der blossen freien Ueberzeugung des Richters (öffentlichen Anklägers) Platz gemacht hat, die natürlich einen weitern Spielraum gewährt. Eben so auch werden ohne Zweifel durch die Bestimmungen des neuen Strafgesetzbuchs (da nicht zu erwarten, dass die betreffenden Paragraphen des bekannt gemachten „Entwurfs“in der bevorstehenden Berathung durch die Kammern noch wesentlich geändert werden werden), die gerichtlichen Sectionen an und in sichsehr wesentlichvereinfacht werden. Hierauf wird nach dem wirklichen Erscheinen des neuen Strafgesetzbuchs zurückzukommen sein.[3]—
Die hier zunächst zu analysirenden Hundert Leichenöffnungen betrafen 64 Individuen männlichen und 36 weiblichen Geschlechts, und bezweckten die Feststellung der Todesart:
nach Verletzungenin36Fällen(29männl.7weibl.)nach Misshandlungen–9–(4–5– )nach Erstickung und Schlagfluss(incl. Erhängen u. Erdrosseln)–10–(4–6– )von Ertrunkenen–6–(4–2– )von Neugebornen–21–(11–10– )nach Vergiftungen–8–(5–3– )nach angeblichen Kunstfehlern–5–(4–1– )nach Verbrennungen–4–(3–1– )einer Schwangern–1Fall(—–1– )100Fällen(64männl.36weibl.)
nach Verletzungenin36Fällen(29männl.7weibl.)nach Misshandlungen–9–(4–5– )nach Erstickung und Schlagfluss(incl. Erhängen u. Erdrosseln)–10–(4–6– )von Ertrunkenen–6–(4–2– )von Neugebornen–21–(11–10– )nach Vergiftungen–8–(5–3– )nach angeblichen Kunstfehlern–5–(4–1– )nach Verbrennungen–4–(3–1– )einer Schwangern–1Fall(—–1– )100Fällen(64männl.36weibl.)
Von den Organen, die bei den durch Verletzungen Getödteten lädirt worden, waren betheiligt:
der Kopf10Mal,die Lungen5–die Leber7–dieArt. iliac. ext.1–das Herz2–die Milz2–dieCarotisu.Jugularis5–die Rippen4–das Zwerchfell3–der Magen1–die Extremitäten4–die Brust-Aorta1–das Brustbein1–das Rückenmark3–die Luft- u. Speiseröhre2–der Darmcanal1–dieArt. inteross.1–
der Kopf10Mal,die Lungen5–die Leber7–dieArt. iliac. ext.1–das Herz2–die Milz2–dieCarotisu.Jugularis5–die Rippen4–das Zwerchfell3–der Magen1–die Extremitäten4–die Brust-Aorta1–das Brustbein1–das Rückenmark3–die Luft- u. Speiseröhre2–der Darmcanal1–dieArt. inteross.1–
wobei die höhere Zahl als die der an Verletzungen überhaupt Gestorbenen und Secirten nicht auffallen darf, da in nicht wenigen Leichen gleichzeitig mehrere Organe verletzt gefunden wurden. Bemerkenswerth erscheint es hierbei, auf die Immunität mancher Organe und Theile gegen Verletzungen aufmerksam zu machen: denn man ersieht aus der Zusammenstellung, dass in hundert Fällen nicht ein einziges Mal verletzt worden sind: Augäpfel, Zunge, Bauchspeicheldrüse, Nieren, Bauch-Aorta, Hohlvene, Harnleiter, Harnblase, Gebärmutter (bei 36 weibl. Indiv.) und äussere Geschlechtstheile.
Gehen wir nun zur Analyse der wichtigsten Fälle über, wobei mit den
als denjenigen, die bei dem heutigen mangelhaften Standpunkte unsers Strafrechts für die Beurtheilung die schwierigsten zu sein pflegen, und die auch überall der Zahl nach unter allen Todesarten überwiegend sind, der Anfang zu machen sein wird.
kamen uns unter hundert Fällen acht Mal zur Untersuchung. Hier, wie bei vielen anderen Todesarten, mussten immer noch besondere Umstände obwalten, die die richterliche Vermuthung auf fremde Schuld,z. B.auf Fahrlässigkeit des Wagenführersu. s. w.rege machten, weil sonst nach den gesetzlichen Bestimmungen die Fälle gar nicht zur gerichtsärztlichen Ermittelung gekommen wären.
Die Todesart bei dieser Todesursache war natürlich eine sehr verschiedene, je nachdem verschiedene Körpertheile direct und zunächst von der quetschenden Gewalt der Räder getroffen worden waren. Verhältnissmässig oft findet man dabei — Zersprengungen innerer Organe, die sich dann ihrerseitsgewöhnlichgar nicht äusserlich an der Leiche kund thun. Diese Erfahrung habe ich oft, und nicht bloss in den hier folgenden Fällen gemacht, sie ist aber forensisch von der grössten Wichtigkeit und nicht bekannt genug.Henkez. B., der überhaupt kein Practiker war, ein Mangel, der allen seinen Schriften anklebt,Henkespricht (Lehrbuch) nur bei den Zersprengungen der Milz davon, dass dieselben auch ohne äussere Sugillation vorkommenkönnten: dasselbe findet aber auch in Betreff von Rupturen, ja von Fracturen, und zwar sehrhäufig, bei den mannichfachsten anderen Theilen Statt, wie ich es selbst oft genug bei den Nieren, vielfach bei der Leber, dem Herzen, den Lungen, bei den Rippen, den Wirbelbeinen und erst vor wenigen Wochen noch bei einem Querbruch des Brustbeins, dessenManubriumganz abgebrochen war, beobachtet habe, und wofür die unten folgenden Fälle Beweise genug liefern werden. Man sieht hieraus, wie bedenklich es ist, aus der blossen Legal-Inspectionvon Leichen Schlüsse auf die Todesart und Todesursache zu ziehen, und was von der stehenden Phrase in den betreffenden gerichtlichen Bekanntmachungen von unbekannten Todtgefundenen: „Spuren äusserer Gewalt fehlten“ zu halten ist![4]
1. Fall.
Ruptur der Leber.
Ein 14monatlicher, starker Knabe war durch Ueberfahren getödtet worden. Ausser kleinen Hautabschilferungen am Hinterkopfe, und einer etwa wallnussgrossen Ecchymose am rechten grossenTrochanterwar äusserlich garNichtsAbnormes an der Leiche wahrzunehmen. Der Kopf namentlich war ganz unbeschädigt, und deshalb, und gestützt auf meine frühern Beobachtungen bei Uebergefahrnen, diagnosticirte ich vor der Section vor meinen umstehenden Zuhörern eine Ruptur der Leber oder der Milz, welche erstere sich auch fand. Der rechte Leberlappen war durch einenLängenrissfast ganz abgetrennt.
2. Fall.
Ruptur der Leber.
Ein Arbeitsmann war durch Anfahren eines Wagens umgeworfen und schnell tödtlich verletzt worden. Ausser einer handtellergrossen, wie verbrannt aussehenden Hautstelle auf derlinkenBrusthälfte und einer unerheblichen Sugillation am rechten Hüftbein, denen keine innere Beschädigung entsprach, war am Leichnameäusserlich Nichts auffallend! Dagegen fand sich ein completerLängenrissder Leber, der sie in zwei Hälften getheilt hatte, und ein Querbruch der fünften und sechstenrechtenRippe, die unentdeckt geblieben wären, wenn nicht jene unerheblichen äussern Verletzungen Veranlassung gegeben hätten zu einer gerichtlichen Section des Leichnams.
3. Fall.
Ruptur der Leber.
Ein sechsjähriger Knabe war durch Ueberfahren getödtet worden. Mit Ausnahme von unerheblichen Sugillationen von Bohnengrösse amlinkenHüftbein,linkenKnie,linkenKnöchel und rechtem Stirnbein ergab die Inspection der Leiche nichts Abweichendes. Aber auch hier fand sich als Todesursache einLängenrissder Leber, die in zwei Theile getheilt gefunden wurde.[5]
4. Fall.
Tödtlicher Unterschenkelbruch.
Bei einem Säufer, der unter einen Wagen gerieth, ging ein Hinterrad über den rechten Unterschenkel, und verursachte eineFract. comminutabeider Knochen. Der Verletzte erhielt alsbald in der Charité die nöthige Pflege, starb aber nach achtzig Stunden am Säuferwahnsinn. Der Fall wurde in die gutachtliche Annahme zusammengefasst, dass der Tod durch eine innere Krankheit, zu welcherdenatusdisponirt gewesen, erfolgt, der Ausbruch dieser Krankheit aber durch den complicirten Beinbruch mit veranlasst worden sei.
5. Fall.
Tödtlicher Bruch der Tibia.
Ein Schiefbruch der linkenTibiawar durch Ueberfahren bei einer Frau entstanden, und die Verletzte 14 Tage später gestorben. Interessant war der Befund einesCarcinomsan derlinkenMamma, und gleichzeitig eines beginnendenHydrops Ovariisinistri, der bereits Apfelgrösse erreicht hatte und ein Hydatiden-Hydrops war.[6]
6. Fall.
Tödtliche seltene Kopfverletzung.
Eine gewiss höchst seltene Kopfverletzung ergab sich bei einem sechsjährigen, durch Ueberfahren getödteten Mädchen. Die siebente linke Rippe war gebrochen, und am Schädel fanden sich sechs Brüche, worunter der eines vollständigen Bruchs des Zitzenfortsatzes vom Schlafbein! In der linken Lunge ein drei Zoll langer Riss.
7. Fall.
Tödtliche Kopfverletzung.
Bei einemsechsjährigen, auf eben diese Weise getödteten Knaben war eine Fissur in derBasis craniidie Todesveranlassung gewesen. Offenbar dagegen nicht Erstickung, denn die Lungen waren bleich, und nicht, so wenig als das rechte Herz und die grossen Gefässe, mit Blut besonders gefüllt. Nichtsdestoweniger befand sich die Schleimhaut der Luftröhre purpurroth und einige Tropfen flüssigen,aber nicht schäumigenBlutes enthaltend. Im Uebrigen fand sich hier dieThymusnoch, in der Grösse von zwei Zollen, vor, die ich aber noch in weit spätern Altern, und Einmal bei einem Knaben von funfzehn Jahren noch gefunden habe.[7]
8. Fall.
Tödtlicher Schlagfluss durch Ueberfahren.
Während, wie man schon aus obigen Fällen ersieht, in den meisten Fällen beim Ueberfahren, wenn es tödtet, sich sehr erhebliche Beschädigungen in der Leiche finden, war der Fall von einem achtjährigen Knaben ungewöhnlich, der zwei Tage nach dem Ueberfahren gestorben war, und bei dem sich Nichts weiter ergab, als eine drittehalb Zoll lange Trennung der Hautbedeckungen an der Stirn, und apoplectischer Blutandrang (nicht Hämorrhagie) in Gehirn undSinus.
Unter hundert Fällen kamen elf, und darunter die grausenhaftesten Mordthaten vor, wie sogleich folgende war:
9. Fall.
Verletzung des Aortenbogens.
ArbeitsmannSiegel— früher Scharfrichterknecht gewesen — war von seiner Frau verschmäht worden, und alle Versuche, sie wieder zu versöhnen und zu bewegen, wieder zu ihm zu ziehn, misslangen. Da beschloss er, einen letzten Versuch zu machen, und wenn er scheitere, sie zu tödten. Dies geschah, indem er ihr mit den Worten: „nun dann hast du deinen Lohn!“ ein Tischmesser in die Brust stiess. Es drang, wieS.mir im Gefängniss wiederholt gesagt hat, „wie Butter“ ein, und doch hatte es dieunerhörteVerletzung gemacht, das Brustbein in der Länge eines Zolles ganz zu penetriren.[8]Die Wundränderim Knochen waren ganz glatt, ohne Spur von Splitterung, Bruch u. dergl. In der Brusthöhle fand sich in beiden Pleurahöhlen zusammengenommen ein halbes Quart dunkelflüssiges, theilweis coagulirtes Blut, und eben solches, geronnenes Blut in der Menge von acht Unzen, erfüllte den Herzbeutel. Es ergab sich, dass der Messerstich in die rechte Lunge an der Insertionsstelle der grossen Gefässe eingedrungen war, und auch den Herzbeutel, so wie denAortenbogen,5⁄4Zoll von seinem Ursprung aus dem Herzen durchbohrt hatte. Die Aortenwunde hatte eine leichte halbmondförmige Krümmung, war1⁄2Zoll lang und hatte scharfe, schwach sugillirte Ränder. An der untern Wand des Aortenbogens zeigte sich eine ganz ähnliche sichelförmige Wunde, gleichfalls mit scharfen, sugillirten Rändern, so dass also der Messerstich den Aortenbogen wie das Brustbein ganz durchspiesst hatte. Die Verletzte war mit einem Schrei todt umgesunken. Merkwürdig war, wie so oft in ähnlichen Fällen, die Beschaffenheit der äussern Wunde, die diese so unendlich wichtige innere Verletzung nicht hätte ahnen lassen sollen. Ich erlaube mir, das hierher Gehörige aus der unten citirten früheren Mittheilung über den merkwürdigen Fall zu wiederholen. Da nämlich die Getödtete in einer seitlichen Körperwendung verletzt worden war, nun aber in der Rückenlage auf dem Sectionstische vorlag, so hatten sich natürlich die Hautbedeckungen verschoben, und die äussere Wunde konnte mit der (noch ganz unbekannten) innern nicht correspondiren. Jene aber stellte sich dar als eine, zwischen der ersten und zweiten linken Rippe, nahe an deren Brustbeinansatz, schräg von aussen nach innen verlaufende,3⁄4Zoll lange,1⁄2Zoll breite Wunde mit scharfen, glatten, weder entzündeten,noch irgend sugillirtenRändern undspitzen Winkeln. Da auch keine Spur von flüssigem oder angetrocknetem Blute an oder in der Wunde sichtbar war, so zeigte dieselbe vollkommen das Ansehen einer,erst einem Leichname zugefügten Verletzung. Aehnlich verhält es sich fast in allen Fällen von Stich- und Schnittwunden, die durch bedeutende Gefässverletzung einen augenblicklichen Tod zur Folge haben, da natürlich dem Organismus hier zu irgend einer Reaction nach den Wundrändern keine Zeit gelassen wird, und es sollten deshalb Solche, die gerichtlich-medicinische Lehrbücher oder Abhandlungen ohne eigene Erfahrung schreiben, nicht immer wieder nachschreiben, dass man als diagnostische Kennzeichen der Verletzungen, die im Leben, von denen, die erst nach dem Tode beigebracht waren, Einstülpung der Wundränder nach innen, coagulirtes Blut an denselben, Geschwulst, Entzündung, Eiterungu. s. w.betrachten müsste, was so wenig im vorliegenden Falle, wie in allen ähnlichen vonschnellerfolgtem Tode, die ich gesehn, beobachtet wurde, und wovon die nachstehenden Fälle noch Beweise geben werden. Im Uebrigen füge ich mit Einem Worte an, dass der Gattenmörder zum Tode verurtheilt, aber begnadigt wurde. Sehr ähnlich in Beziehung auf die beigebrachte Verletzung gestaltete sich folgender Fall eines sehr grausamen Kindermordes.
10. Fall.
Verletzung derCarotisund des Rückenmarks.
Eine uneheliche, zum zweitenmal geschwängerte Dienstmagd hatte in der Nacht im Keller heimlich geboren, und das Kind zuerst durch mehrfache Stiche mit einem Tischmesser getödtet, und dann noch das eben Sterbende mit einem Spaten, mit dem sie es im Sande verscharrte,äusserlich vielfach verletzt. DierechteCarotiswar in der Brusthöhle durch Einen Stich angestochen worden. Ein Anderer hatte die Wirbelsäule zwischen dem fünften und sechsten Halswirbel vollständig getrennt, und auch das Rückenmark an dieser Stelle vollständig zerschnitten. Die gerichtsärztliche Beurtheilung des Falles war folglich leicht. Dagegen erregte weniger ein medicinisches, als sehr erheblich ein criminalistisches Interesse folgender Umstand, und zeigte, wie wichtig es ist, bei einer Legalsection mit höchster Aufmerksamkeit zu verfahren. Die Angeschuldigte gab an, dass sie, nachdem sie das Kind geboren und dieses noch durch die Nabelschnur mit ihr verbunden gewesen, nach der nahen Küche gegangen sei und ein Tischmesser geholt habe, um mit demselben die Nabelschnur zu durchschneiden, und dass siedann erst, da sie einmal das Messer in der Hand gehabt und von Schreck und Angst übermannt, plötzlich den Gedanken gefasst und ausgeführt gehabt habe, ihr Kind zu tödten. Sonach wäre ihre That für den Strafrichter nur ein Todtschlag gewesen. Nun war aber natürlich gleich bei der Legalinspection, wo man die spätern Aussagen noch nicht ahnen konnte, genau auf die Beschaffenheit der Ränder des Nabelschnurrestes geachtet worden, und es hatte sich dabei ganz unzweifelhaft durch deren ganz ungleiche, gezackte, gezahnte Ränder ergeben, dass der Nabelstrang nicht mit einem scharfen Instrumente, sondern durch Reissen getrennt worden sein musste. Das von der Thäterin später recognoscirte Mordinstrument war nun vollends ein sehr scharfes gewesen, und um so mehr mussten wir, trotz ihrer Angabe, bei unserer ursprünglichen Behauptung stehen bleiben. So gestaltete sich denn ihr Verbrechen als Mord, denn es war zweifellos, dass sie das Messernicht geholt hatte, um die Nabelschnur zu trennen, sondern um das Kind, nachdem der Strang bereits getrennt gewesen, zu tödten, wobei also die Prämeditation vom Richter angenommen werden musste. Inculpatin wurde übrigens, wegen nicht ganz zweifelsfreien Gemüthszustandes, nur ausserordentlich mit einer vieljährigen Freiheitsstrafe belegt.
11. Fall.
Verletzung derCarotis.
Einen andern Fall einerVerletzung derCarotis(externa) bot die Leiche eines dreissigjährigen Mannes dar, der in einer Balgerei einen Messerstich in den Hals davon getragen hatte. Die linkeCarotiswar in ihrer vordern Wand angestochen, und die überliegenden Muskeln und Zellgewebe zeigten sich ganz mit geronnenem Blute infiltrirt. Mit einem flüssigen Blute waren Magen und Speiseröhre ganz angefüllt, offenbar aus einer Verletzung desPharynxzu erklären, welche aber bei der Leichenöffnung nicht aufgefunden werden konnte. Der Tod war drei Stunden nach der Verletzung erfolgt, ohne dass irgend ärztliche Hülfe in Anspruch genommen worden war, und so erschien es gerechtfertigt, wenn im Gutachten, da doch noch immer, aber jetzt Gottlob! die längste Zeit, der unvollkommene und unhaltbare Maassstab der mangelhaften drei Fragen des §. 169 der Crim. Ordnung den preussischen Gerichtsarzt und die technischen Behörden binden, die accidentelle Lethalität „wegen Mangels eines zur Heilung erforderlichen Umstandes“ angenommen wurde.
12. Fall.
Verletzung derCarotisund derJugularis.
Bekleidet und bis an die Brust im Sumpfe stehend, hatte man einen männlichen Leichnam mit abgeschnittenem Halse gefunden. Ganz durchschnitten fanden wir Luftröhre, Speiseröhre, linkeCarotisundjugularisund rechtejugularis externa! Natürlich war allgemeine Verblutung im Leichname, an welcher jedoch die noch sichtlich angefüllten Gehirnvenen keinen Theil nahmen, ein Umstand, auf welchen ich am Schluss dieser Mittheilungen noch zurückkommen werde. Fusssohlen und Handteller des Körpers waren weissbläulich und ganz faltig, wie bei Wäscherinnen, wenn sie eben gewaschen haben. Die Mütze desdenatuslag am Ufer und in seinen Taschen fand sich Geld. Der Selbstmord war hier zweifellos, und eine complicirte Todesart, verhoffentliches Niedersinken ins Wasser, wenn der Schnitt nicht ein rasches Ende herbeiführen würde, gewählt, wie Lebensüberdrüssige es so oft thun, um ganz sicher ihren Zweck zu erreichen.
13. Fall.
Verletzung der Jugularen. Zweifelhafter Selbstmord.
Sehr viel schwieriger war die Frage vom zweifelhaften Selbstmorde bei einem Hutmacher, den man gleichfalls an einer Halsschnittwunde getödtet fand. Man hatte den Mann noch ziemlich spät in der Nacht im Zimmer umhergehen hören, und ihn am andern Morgen auf dem Boden desselben in Hemdsärmeln und mit Hosen und Stiefeln bekleidet, auch mit einem dünnen seidenen Halstuch angethan, gradeüber dem Spiegel todt liegend gefunden. Ringsum war Alles voll Blut; etwa zwei Fuss vom Todten lag einzusammengeklapptes(eingeschlagenes) blutiges Rasirmesser, welches aus einem, im Fenster stehenden offenen Rasirmesserfutteral fehlte. Nicht weit davon lag ein frischer Haufen Menschenkoth. Diese Umstände, so wie hauptsächlich der Befund von zwei oberflächlichen Hautwunden in beiden Ellenbogenbugen, während dieHemdsärmel die ganzen Arme bedeckten, endlich die Verhältnisse desdenatus, der mitzweiConcubinen zusammenlebte, hatten die Vermuthung auf eine Mordthat rege gemacht. Den Tod hatte eine Halsschnittwunde verursacht, die von einer Seite zur andern etwas schräg von links und oben nach rechts und unten verlief (ohne dass das Halstuch zerschnitten war —), und die den Kehlkopf und beide äussern Drosselvenen durchschnitten, und einen Verblutungstod verursacht hatte, der sich in der Blutleere des ganzen Körpers (mit Ausnahme der Gehirnvenen, die noch sichtlich Blut enthielten), documentirte. Aber es ergaben sich noch merkwürdige pathologische Befunde, die gleichzeitig die Beurtheilung des Falles erleichterten. Die Luftröhre war fast in ihrer ganzen Ausdehnung, so wie die Knorpel des Kehlkopfs verknöchert; auch die Bronchien waren verknöchert und enthielten Eiter, das Herz war um die Hälfte seines Volumens hypertrophisch mit Erweiterung des linken Ventrikels, und die Leber zeigte Cirrhose. Diese Krankheiten hatten den Verstorbenen, wie durch ärztliche Atteste und seine Hausgenossen festgestellt ward, seit Jahren sehr leidend und verstimmt gemacht, und noch am Abend vor seinem Tode hatte er geäussert: „eine Pistolenkugel, und Alles ist vorbei!“ Musste man schon hiernach zu der Annahme eines Selbstmordes gelangen, so sprach noch der Umstand, dass die Thür des Zimmers voninnenverriegelt worden war, dafür. Auffallend waren nur die Armschnittwunden und das eingeschlagene Rasirmesser, worüber wir uns, wie folgt, äusserten: „Diese Verletzungen müssen nothwendig zuerst beigebracht worden sein, da nicht anzunehmen, dass ein Mensch, der sich zuerst eine solche Halsverletzung beigebracht, sich dann noch zwei Schnittwunden in den Arm habe geben können. Gar nicht abzusehen ist es ferner, was etwanige Mörder veranlasst haben könnte, nachdem sie den Hals durchschnitten, noch die Arme auf die vorgefundene Weise einzuschneiden, wie noch weniger anzunehmen, dass Drittezuerstdiese leichten, und dann erst die tödtliche Verletzung beigebracht hätten. Bekannt aber ist es, wie häufig Selbstmörder zuerst vergebliche Versuche machen, um zu ihrem Ziele zu gelangen. Höchst wahrscheinlich ist auchH.so verfahren, und hat sich zuerst jene leichten Schnitte beigebracht, die, da sie nur ganz oberflächlich waren, ihm nicht die Besinnung raubten, und ihm Zeit genug liessen, die Hemdsärmel noch wieder hinunter zu ziehn, und nun einen andern und sicherern Todesweg einzuschlagen. Auffallend ist ferner das bei der Leiche gefundeneeingeschlagene, blutige Rasirmesser. Aber es liegt Nichts in den Umständen, was diesen Befund mit der Annahme eines Selbstmordes unvereinbar machen müsste; denn es ist erfahrungsmässig nicht vorauszusetzen, dass der Tod durch die Halsschnittwunde etwa urplötzlich erfolgt wäre, vielmehr hatdenatusnach der Analogie ähnlicher, ärztlich beobachteter Fälle zweifellos wohl noch mehrere Minuten, vielleicht noch länger gelebt, und kann sehr füglich unmittelbar nach dem Schnitt noch das Messer zusammengeklappt und weggeworfen haben. Wie auffallend ferner das unverletzt gefundne Tuch um den Hals auch sein mag, so spricht dochauch dieser Umstand mehr für Selbstmord, als für die That eines Dritten, da kaum anzunehmen, dass ein etwaniger Mörder, selbst wenn er denH.im Schlafe überfallen hätte, so behutsam und langsam zu Werke gegangen wäre, das Halstuch herabzuziehn. Endlich ist es schwer, einen blossen Zufall darin zu erkennen, dass die Stelle, an welcher der Leichnam gefunden worden, grade dem Spiegel gegenüber sich befindet, während sich die Annahme aufdrängt, dassH.diese Stelle absichtlich gewählt, und dem Spiegel gegenüberstehend, das Halstuch herunterziehend, den Schnitt ausgeführt habe.“ Diese Ansicht drang durch, und wurde noch durch spätere Vernehmungen zur Gewissheit erhoben.[9]
14. Fall.
Verletzung derCarotisundJugularis.
Mehrfache und sehr interessante pathologische Befunde, die auf lange und vielfache Leiden im Leben, welche ohne Zweifel die Veranlassung zum Selbstmorde geworden, zurückschliessen liessen, fanden wir in einem andern Falle einer tödtlichen Halsverletzung, die die linkeCarotisund Jugularvene ganz durchschnitten hatte. Das Herz war nämlich ungewöhnlich klein, und dabei in seiner linken Hälfte hypertrophisch. Der Magen lag fast vertical nach dem Becken zu, und war sehr deutlich durch zwei Stricturenin drei Taschengetheilt, wobei dessen ganze Schleimhaut verdickt war. Die rechte Niere, so wie die rechteA.undV. renalisfehlten gänzlich. Die Todesursache war natürlich Verblutung gewesen, die sich in derallgemeinen Blutleere, mit Ausnahme der noch mässig angefülltensinus dur. matr.documentirte.
15. Fall.
Verletzung derArt. iliac. externa.
Eine seltnere Gefässverletzung als die an den grossen Halsgefässen war die derArter. iliaca externa. Ein 18jähriger Fabrikarbeiter erhielt in einem Auflauf einen Stich, sank mit den Worten: „ich bin gestochen — in die Brust“ — zur Erde, und verstarb sehr bald darauf. Der Leichnam war ganz mit Blut besudelt und zeigte eine ungewöhnliche Blutleere der Leber und Milz, völlige Leere der grossen Unterleibsvenen, ungewöhnliche Blutleere der Lungen, des Herzens, der grossen Venen der Brust, sehr weniges Blut in der Schädelhöhle und eine Infiltration des ganzen Bauchfellzellgewebes mit extravasirtem Blute. Es fand sich, dass dieArt. iliaca externahinter demPoupartschen Ligament fast ganz durchschnitten war, so dass nur noch eine linienbreite Brücke die hintere Arterienwand zusammenhielt. Konnte man diese Verletzung im Sinne der ersten Frage des §. 169 der Crim. Ordn. für allgemein absolut lethal erklären, oder musste dieMöglichkeiteiner Unterbindung erwogen werden? Grade Fälle, wie dieser, zeigen die Unhaltbarkeit dieser antiquirten gesetzlichen Bestimmungen. Wir sagten dem Richter im Gutachten darüber Folgendes, was wir überhaupt als Grundsatz in Betreff der Frage vom Einfluss der neuern Unterbindungsversuche auf die forensische Praxis aufstellen müssen: „Es muss hier angeführt werden, dass die vorgeschrittene neuere Chirurgie auch in der Praxis der Unterbindung der Pulsaderstämme erhebliche Fortschritte gemacht hat, wohin hier namentlich die Versuche gerechnet werden müssen, Arterien selbst im Innern der Höhlen der Brust und des Unterleibs zu unterbinden. Zu letztern gehört aber auch die hier in Rede stehendeArt. iliac. ext.vor ihrem Durchtritt, d. h. innerhalb der Bauchdecken, also an der Stelle, an welcher sie bei demP.verletzt worden. Bis jetzt indess sinddiesegrossen und schwierigen Unterbindungsversuche nur von Meisterhänden, in sehr seltnen und einzelnen Fällen, mit Vorbedacht und Vorbereitung, und trotz aller dieser günstigen Bedingungen leider! meist ohne endlichen glücklichen Erfolg ausgeführt worden. Wenn hierzu noch erwogen wird, dass sie geschehn, nicht um eine nach Verletzung entstandene Blutung zu stillen, sondern um eine Krankheit (im Gefässsysteme u. s. w.) gründlich zu heilen, so ist es nicht zu weit gegangen, wenn man den Satz aufstellt: dass Unterbindungsversuche der geschilderten Art, und unterdiesenUmständen ausgeführt,in foroals Heilmethoden, um eine Blutung aus dergleichen verletzten Gefässen zu stillen, wo eben durch die Verletzung und die begleitenden Momente, Zeit, Ortu. s. w.den obigen diametral entgegengesetzte Verhältnisse obwalten,gar nicht in Betracht gezogen werden können. Wenn aber, um auf den Fallqu.zurückzukommen, 1) eine Unterbindung der verletzten Arterie selbst dann hier nicht hätte Erfolg versprechen können, wenn zufällig ein sehr geschickter Wundarzt mit allem nöthigen Apparat ganz vorbereitet sich bei dem Verletzten befunden hätte, weil der Tod so schnell erfolgte, dass nicht einmal Zeit geblieben wäre, den Verwundeten zu entkleiden und gehörig zu lagern; 2) aber eine anderweitige Stillung der Blutung vollends undenkbar ist, so müssen wir annehmen, dassdieseVerletzung unbedingt und unter allen Umständen für sich allein den Tod zur Folge haben musste.“
16. Fall.
Verletzung der Lunge und des Herzbeutels.
Ein junger Bösewicht, dessen unheimliche Physiognomie ich nicht vergessen habe, ermordete seinen 32 Jahre alten Lehrherrn, während dieser schlief, mitzweiunddreissigin wüthiger Hast folgenden Messerstichen!Lungenwundenwaren die eigentliche Todesursache geworden. Im obern Lappen der rechten Lunge fand sich eine3⁄8Zoll lange Wunde, eine zweite3⁄4Zoll lange nicht weit davon entfernt, und zwei Quart Blut waren in diesemCavum pleuraeergossen. Unter dem linken Schlüsselbein ergab sich eine3⁄4Zoll lange, weitklaffende Wunde derPleuramit sugillirten Rändern, und ein wenig tief in die Spitze der linken Lunge eindringende,1⁄2Zoll lange Verletzung, aus welcher ein halbes Quart rothflüssiges Blut ergossen war. Der Herzbeutel war1⁄4Zoll lang angestochen. (Im Wege der Gnade wurde die erkannte Todesstrafe gegen den jugendlichen Verbrecher in Zuchthausstrafe gemildert.)
17. Fall.
Verletzung der Lunge.
Eine andre Lungenwunde tödtete einen vierzehnjährigen Knaben, der von seiner erzürnten Stiefmutter einen Messerstichin den Rückenbekommen hatte, worauf er nach sieben Stunden starb. Im linken Pleurasack fanden wir vier med. Pfund dunkelflüssigen, einigeCoagulaenthaltenden Blutes. Der Stich war anderthalb Zoll lang in den untern Lappen der linken Lunge eingedrungen. MitAusnahme einer doppelt so grossen Milz als gewöhnlich, wie man sie gewiss nur selten in diesem Alter findet (vielleicht Folge hartnäckigen Wechselfiebers?), und der allgemeinen Blutleere im Körper, an welcher jedoch das Gehirn und diesinuskeinen Theil nahmen, war der übrige Befund der normale.[10]
18. Fall.
Verletzung des Herzens und Zwerchfells.
Eine 34jährige Frau wurde augenblicklich durch eineHerzwundegetödtet, die ihr mit einem scharf geschliffenen, dreikantigen Instrumente beigebracht worden war, das den linken Ventrikel ganz durchbohrt hatte. Ausserdem fanden sich der vordere Rand der linken Lunge eingestochen und dasZwerchfelldurchbohrt. Auffallend war eine Einklemmung der Zunge zwischen die Zähne, die man beim Verblutungstod nicht hätte erwarten sollen. Wir werden auf den Werth dieses Zeichens als gerichtlichen Sectionsbefund noch unten zurückkommen.[11]
19. Fall.
Ein abgerissenes Herz.
Einer der allerseltensten Leichenbefunde ist gewiss einganz abgerissenes Herz! Ein 24jähriger Glashändler fuhr in strenger Winterkälte Nachts die Anhöhe von Spandau mit einem schwer mit Glaskisten beladenen Wagen hinab, und war abgestiegen, um die Pferde besser leiten zu können. Der Wagen kam aber ins Rollen und der Unglückliche wurde, unstreitig mit grösster Gewalt, gegen eine Pappel der Chaussee geschleudert, an welcher man ihn noch in derselben Nacht, da der leer in Charlottenburg einfahrende Wagen sogleich Nachsuchung veranlasst hatte, todt liegend fand. Bei den allergrössten innern Beschädigungen fand sich auch hier wieder bei der äussern Besichtigung der Leiche —Nichtsals eine kleine Hautabschilferung auf dem rechten Jochbogen, und eine eben solche auf dem linken Oberarm. Wer hätte den innern Befund ahnen sollen! Am und im Kopfe fand sich nichts Bemerkenswerthes, nur dass dersinus transversus„mehr als gewöhnlich blutreich“ war. Beim Oeffnen des Rückenmarkes am Halse floss allmälig ein Quart dunkelflüssigen Blutes aus dem Canal hervor. DerProc. spinosusdes ersten Brustwirbels war ganz abgebrochen, und lag lose in den weichen Theilen. Die Rückenmuskeln waren in der Tiefe in der ganzen Rückenlänge sugillirt, dieMedullaaber war unverletzt. In der linken Brust fanden sich dreissig Unzen dunkelflüssigen Blutes, und es fiel sogleich auf, dass man an der gewöhnlichen Stelle kein Herz sah, und dasselbe vielmehrloseganz nach unten und in der Tiefe gelagert war! Der Herzbeutel war nämlich in seinem ganzen Durchmesser zerrissen. Das Herz war von den grossen Gefässen ganz und gar abgerissen, so dass es fast frei in der Brusthöhle lag. Die beiderseitigen Endungen der grossen Gefässe, namentlich die derPulmonararter.und derAorta, konnten in der Brusthöhle deutlich verfolgt werden. Das Gewebe des Herzens war übrigens fest und derb und das Herz enthielt in beiden Hälften, namentlich in den Ventrikeln, noch viel dunkles, coagulirtes Blut. Auch die linke Lunge war in ihrem mittleren Einschnitt fast ganz durchgerissen, und endlich fandenwir im rechten Leberlappen noch einen 2 Zoll langen,1⁄2Zoll tiefen Einriss!! Und Nichts äusserlich an der Leiche Wahrnehmbares![12]
gaben unter den hier betrachteten hundert Fällen dreimal Veranlassung zu gerichtlichen Leichenöffnungen. Die interessanteste, und zwar wieder wegen zweifelhaften Mordes oder Selbstmordes, betraf folgenden
20. Fall.
Schusswunde in Zwerchfell und Milz. Zweifelhafter Selbstmord.
Ein 48jähriger Mann wurde im Januar bekleidet im Wasser todt gefunden. Sein Rock und Ueberrock warenbis an den Hals zugeknöpft, Kleider und Hemde unverletzt. Man zweifelte nicht, einen Ertrunkenen vor sich zu haben, und begreiflich ist die Ueberraschung der Polizeibeamten, die nun beim Entkleiden — eine Schusswunde in der Herzgegend fanden! Bei der hierauf verfügten Obduction ergab sich, dass der Schuss in die Brust eingedrungen war, dasZwerchfellund dieMilzdurchbohrt hatte, und an der Wirbelsäule in den Muskeln stecken geblieben war. Die Lungen waren gesund und enthielten kein Wasser, die Luftröhre kaum etwas blutigen Schaums, das rechte Herz war überfüllt, das linke leer, der linke Pleurasack enthielt anderthalb Tassen Blut, die Zunge war etwas eingeklemmt. Im Kopfe fand sich grosser Blutandrang in den Venen undsinus, im Magen eine Tasse schmutzig braunen Wassers, im Uebrigen Alles normal, nur eine ungewöhnliche Obesität am ganzen Leichnam. Am frühen Morgen hatte man in dem, dem Teiche nahe stehenden Hause die Hunde bellen hören, und man konnte von einer, vom Teiche nicht sehr entfernten Stelle, wo der Schnee mehr aufgewühlt war, in demselben deutlich Fusstritte bis zum Teiche verfolgen. Die Beurtheilung des sehr ungewöhnlichen Falles war, wie man sieht, nicht ganz leicht. Es wurde im Gutachten judicirt, dass die Schusswunde (im Sinne der ersten Frage des §. 169 Cr. O.) eine absolut lethale gewesen. Diese nothwendige Tödtlichkeit sei jedoch keine nothwendig augenblickliche gewesen, und der Geschossene habe damit füglich noch einige Schritte bis zum nahen Wasser gehen können, und hier bald seinen Tod gefunden, wie wenigstens mehrere, im Leichnam gefundene Zeichen des Ertrinkungstodes bewiesen. Was die Frage von der Thäterschaft beträfe, so müsse Selbstmord angenommen werden, da nur so, in Betracht der Möglichkeit eines, noch kurze Zeit fortdauernden Lebens mit Besinnung nach dem Schusse, der Befund der ganz zugeknöpften Kleidungsstücke zu erklären sei. Ein Mörder hätte, da KleiderundHemde unverletzt waren, dendenatusnackt vor sich haben müssen, und dann sei wieder die volle Bekleidung, in der die Leiche gefunden worden, fast unerklärlich. Endlich spräche auch der Umstand, dass der Tod, noch bevor die tödtliche Schusswunde ihre letzte Wirkung geäussert, durch Ertrinken erfolgt, gegen Mitwirkung dritter Thäter. Dass das abgeschossene Pistol in der Rocktasche der Leiche gefunden worden, konnte als beweisend nicht erachtet werden, da möglicherweise auch ein Mörder, um die Vermuthung eines Selbstmordesrege zu machen, dasselbe absichtlich hineingesteckt und zurückgelassen haben konnte. Wohl aber sprächen endlich analoge Fälle von Selbstmördern noch für unsere Ansicht. — Später wurde ermittelt, wer der bisher Unbekannte gewesen (ein fremder Kaufmann), und dann durch die Umstände unser Urtheil durchaus bestätigt.
21. Fall.
Schusswunde in Lunge und Rückenmark.
Eine andere Schusswunde, die einen 38jährigen Wilddieb getödtet hatte, hatte folgenden Verlauf genommen. Die Kugel war in die linke Hand eingedrungen, amRadiusherausgegangen und dann in die linke Schulter eingedrungen. Sie hatte die erste und zweite Rippe zerschmettert, war unterhalb des Schlüsselbeins, ohne dessen Gefässe zu treffen, in die linke Brusthöhle eingedrungen, hatte die Spitze der linken Lunge zerrissen, war in den Körper des dritten Brustwirbels eingedrungen, hatte die vordere Fläche des Rückenmarkes eingerissen und war dann wieder ausgetreten und in den Weichtheilen des Rückens stecken geblieben, wo sie in der Leiche gefunden wurde. Die Beurtheilung des Falles war natürlich leicht.
22. Fall.
Schusswunde der Leber.
Eben so wenig Schwierigkeit bot die Beurtheilung einer andern Schusswunde dar, eines Falles, der mehr in psychologischer Beziehung als in chirurgisch-forensischer selten und bemerkenswerth war. Der MaurergeselleKlebelebte mit einer Zuhalterin, und hatte Verdacht gegen seinen ältesten (21jährigen) Sohn aus früherer Ehe geschöpft, dass er ihm seine Geliebte zu seinem eigenen Besten abwendig machen wollte. Er beschloss, sich an ihm zu rächen, und beging ameignen Sohne einen Mord aus Eifersucht!! Der Augenblick der That bot eine Scene dar, wie sie die ausschweifendste Phantasie kaum erfinden mag. Der Sohn schlief mit dem jüngern Bruder, einem kleinen Knaben, in Einem Bette, und hielt denselben zufällig im Schlafe umschlungen. Da nähert sich in der Nacht der Vater seinen schlafenden Kindern, eine kleine Lampe in einer, ein geladenes Pistol in der andern Hand, biegt sich über den Knaben, um diesen nicht zu verletzen, hinüber, setzt das Pistol dem ältern Sohne in der Lebergegend an, drückt los und tödtet ihn auf der Stelle! — Bei der Section fand sich die Leber so zermalmt, dass nur noch derlob. Spigel.erhalten war. Die ganze übrige Substanz mit der Gallenblase war in einen blutigen Brei verwandelt. Zwei Pfund dunkelflüssiges Blut lagen frei in der Bauchhöhle. Die Kugel war von der Leber aus noch in die Milz gedrungen, hatte diese an ihrem innern Rande durchbohrt, und war dann in den achten Rückenwirbel gegangen, in welchem sie steckend gefunden wurde. — Der unnatürliche Verbrecher, der später im Gefängniss eine grosse Zerknirschung und religiöse Fassung zeigte (oder erheuchelte?), wurde hingerichtet.
Ausser denjenigen, die schon oben erwähnt wurden, sind noch folgende Fälle hervorzuheben.
23. Fall.
Stichwunde des Zwerchfells, der Leber und des Magens.
Eine Verletzung desZwerchfells, derLeberund desMagensdurch einen Messerstich tödtete nach zwölf Stunden. Die äussern und innern Ränder der Stichwunde fanden sich sugillirt. DasDiaphragmawar in seinem musculösen Theil, dicht neben dem sehnigen Spiegel, 1 Zoll lang eingeschnitten, und die Ränder dieser Wunde zeigten sich sehr stark sugillirt. Der scharfe Rand des linken Leberlappens war3⁄8Zoll lang eingeschnitten und in der vordern Fläche des Magens fand sich eine5⁄4Zoll lange Wunde. Sämmtliche Wundränder waren stark sugillirt. Eine pathologisch-anatomische Seltenheit in der Leiche bot die Schilddrüse dar. In der rechten Seite fand sich nämlich eine wallnussgrosse Verknöcherung, die eine Höhle umschloss, welche theils mit Knochenstückchen, theils mit Speckpartikeln ausgefüllt war, also eine osteosteatomatöse Kropfgeschwulst.
24. Fall.
Verletzung des Darms.
Endlich schliesst sich an die vorbeschriebenen Fälle ein trauriger, und leider! in Beziehung auf die Mörder ganz unaufgeklärt gebliebener Fall vonDarmverletzungenan. Ein 68jähriger Mann, der Abends harmlos in seinem Stübchen am Ofen sass, wurde von zwei eindringenden Räubern überfallen, nach seinem Gelde befragt, und als er sich zur Wehre setzte, von Einem derselben im Fliehen mit einem Dolch — für ein spitzes, zweischneidiges Instrument mussten wir nämlich das unaufgefundene Mordwerkzeug erklären, und ein solches, ein neuer Dolch,wurde auch nach Monaten bei einem der That sehr Verdächtigen, der aber nicht überführt werden konnte, aufgefunden — in den Unterleib gestochen. Zwei Stunden später fand ihn ein Arzt bei völligem Bewusstsein, mit normalem Puls, Neigung zum Erbrechen, und (bis zu seinem Tode) über heftige Schmerzen in derMagengegendklagend, während doch die Stichwunde in der linkenreg. iliacawar. Die Nacht verging sehr unruhig. Eine Ausleerung war auf keine Weise zu erzielen. Früh um 6 Uhr tratMeteorismusein, der Puls wurde fadenförmig, und unter fortwährenden Wehklagen und Ohnmachten erfolgte der Tod 26 Stunden nach der Verletzung. — Es fand sich dasColon descendensan beiden (vordern und hintern) Wänden und dasS. romanuman der vordern Wand durch Stich-Schnittwunden von1⁄4bis1⁄2Zoll Länge durchbohrt, das ganze Bauchfell hochroth entzündet, und zehn Unzen Blut in die Bauchhöhle ergossen. Wer wollte wohl daran zweifeln, dass einesolcheVerletzung nothwendig den Tod herbeiführen musste? Nichtsdestoweniger musste das forensische Gutachten bei der Herrschaft der drei gesetzlichen Fragen grosse Umwege und unnütze Ausführungen machen, um dem Defensor den etwanigen Einwand, dass Darmwunden an sich nicht so zu nennende absolut lethale Verletzungen seien, abzuschneiden.
25. Fall.
Anscheinend tödtliche Unterleibsverletzung.
Diese Reihe von Untersuchungen an Leichen zur Ermittelung der Todesart nach Verletzungen des Unterleibs möge ein sehr eigenthümlicher Fall beschliessen, der sehr anschaulich die Nothwendigkeit einer ärztlichen Mitwirkung bei diesen Fällen, und die Unzulänglichkeit einer blossenLeichenbesichtigung durch Gerichtsdeputirte (Laien) nach Tödtungen durch Gewaltthätigkeit nachweist, wie sie leider in allen solchen Fällen, wobei die Schuld eines Dritten nicht constatirt, oder nicht vorausgesetzt wird, seit December 1824, unter Abänderung der Vorschrift der Crim.-Ordnung eingeführt ist. Zu wie manchen Missgriffen mag diese Bestimmung Veranlassung gegeben haben. Wie manche Leiche mag in diesen achtundzwanzig Jahren beerdigt worden sein, nachdem der Beerdigungsschein vom Gerichtsdeputirten ertheilt, und darin bestätigt war, dass „Spuren äusserer Gewalt fehlten“, während eineärztlicheUntersuchung des Körpers vielleicht die erheblichsten Spuren einer äussern Gewalt, wenn auch nicht auf der Oberfläche der Leiche, gefunden haben würde. Wie viel wahrscheinlicher würde sich umgekehrt das Urtheil eines Laien im nachfolgenden Falle für die Tödtlichkeit der Verletzung ausgesprochen haben, für welche auch in der That Alles zu sprechen schien, während die gerichtsärztliche Untersuchung einen ganz andern Zusammenhang nachwies. Der sehr interessante Fall war folgender. In einer kalten Winternacht wurde ein angetrunkener Umhertreiber von zwei Grenadieren arretirt. Auf dem Transport entsprang er ihnen, bald aber fiel er beim Laufen auf dem glatten Strassenpflaster mit Heftigkeit — wie ein Zeuge ausgesagt — nieder, raffte sich indess bald wieder auf, und machte Anstalt, seine Flucht fortzusetzen, als ihm Einer der Soldaten sein Gewehr, das Bajonet voran, nachwarf, das den Flüchtigen traf und zum Stehen brachte. Er wurde eingeholt, konnte aber alsbald sich nicht mehr aufrecht erhalten, noch weniger weiter gehen, und musste nach dem nicht sehr entfernten Gefangenhause getragen werden, wo er bereits bei der Annahme verstarb. Dieswar doch wohl eine tödtliche Bajonettstichwunde, die man auch an der Leiche sehr deutlich wahrnahm? Mit nichten! — Denn die (erheblichen) Leichenbefunde waren folgende: zwischen der 11ten und 12ten Rippe links, fünf Zoll von der Wirbelsäule entfernt, befand sich eine dreieckige, an jedem Schenkel3⁄8Zoll lange, mit angetrocknetem Blute angefüllte Wunde mit scharfen, schwach sugillirten Rändern. Die Bauchdecken waren ganz ungemein fettreich. Die hintere Wand des Bauchfells war ganz und gar, zum Theil auch noch seine Duplicaturen mit einem dunkeln halbgeronnenen Blute infiltrirt, dessen Quelle nicht entdeckt werden konnte. In der Tiefe der Bauchhöhle fanden sich drei Unzen voll blutigen Wassers. Die äusserlich wahrnehmbare Bajonettstichwunde aber hatte in die Bauchhöhle hineingar nichtpenetrirt, sondernverlief blindin den fettreichen Bauchbedeckungen, in welchen sich um die Wunde herum eine halbzollgrosse Infiltration schwarzen, halbflüssigen, halbgeronnenen Blutes zeigte. Im Uebrigen ergab sich, ausser einer ansehnlichen Blutfülle der Gehirnnerven undPlexus(und dem anderweitig interessanten Befunde einer durchgängigen Verwachsung des Herzbeutels mit dem Herzen, so dass derselbe davon auf keiner Stelle zu trennen war,) nichts Bemerkenswerthes und auf die Todesursache Bezügliches.Denatuswar folglich an einer Verblutung im Unterleibe gestorben, aber dieVerletzungmit dem Bajonett hatte diese, und den Todnichtverursacht gehabt, da das Instrument gar nicht penetrirt, und weder ein inneres blutreiches Organ, noch ein Blutgefäss getroffen hatte. Die Ursache der Blutung mussten wir vielmehr in dem Falle suchen, welchen L. auf das Strassenpflaster, kurz vor erhaltenem Stiche gethan hatte. Dass dieser Fall des Angetrunknen auf dasglatte, gefrorne Pflaster heftig gewesen, stand nach der Untersuchung fest, und die durch den heftigen Fall bewirkte Erschütterung musste als der Grund der Sprengung eines Blutgefässes angesehen werden. Diese innere Blutung, führten wir ferner aus, konnte nur allmählig zugenommen haben, denn sie hatte Zeit gehabt, einen so umfangreichen Theil des Zellgewebes und der Muskeln zu infiltriren, während bei schnellen inneren Verblutungen sich ein ganz andrer Leichen-Befund ergiebt, und deshalb konntedenatusunmittelbar nach dem Falle, welcher Veranlassung zur Sprengung eines Gefässes geworden, sehr füglich sich noch wieder aufraffen, und einige Schritte weiter laufen, bis ihn der empfangene Stich und das in seinen Kleidern hängen gebliebene Gewehr zum Stehen brachten. Nun aber, und nachdem die innere Blutung mehr und mehr zugenommen hatte, sank er zusammen und die tödtliche Wirkung der inneren Verblutung war eingetreten. „So sehr demnach der äussere und oberflächliche Anschein, grade darin namentlich, dass der Verletzte sehr rasch nach erfolgter Verletzung zu Boden sank und bald darauf starb, für einen ursachlichen Zusammenhang der Verletzung mit dem Tode zu sprechen scheint, so wenig hat ein solcher Statt gefunden, indem hier vielmehr nur ein, bereits anderweitig tödtlich Getroffener noch eine, an sich nicht sehr bedeutende Stichwunde erhalten hat, welche unter andern Umständen sehr häufig ohne allen Nachtheil für das Leben des Verletzten geblieben ist.“