Fußnoten:[1]Dritte Aufl. S. 26.[2]Vergl. den ungemein merkwürdigen Fall in meiner Vierteljahrsschrift für gerichtliche und öffentliche Medicin, I. 2, S. 274: „Ueber Tätowirungen. Der ProcessSchall, einecause célèbre.“[3]1. Hundert, 3. Aufl. S. 154.[4]S.a. a. O.S. 152.[5]a. a. O.S. 154.[6]a. a. O.S. 151.[7]Vgl. „Kugeln im Leichnam“a. a. O.S. 156 und die unten folgenden Fälle21u.27.[8]Bekanntlich die wörtliche Fassung der ersten Frage des §. 169. der Crim.-Ordn.[9]D. h. Eiterung im grossen, im kleinen Gehirn und Bruch im Stirnbein.[10]a. a. O.S. 88.[11]Wie ich dies nachgewiesen in den „Versuchen und Beobachtungen über den Erhängungstod“ (Denkwürdigkeiten zur med. Statistik und Staatsarzneikunde. Berlin, 1846, S. 81u. ff.)[12]Vor Kurzem ist uns in der wissenschaftlichen Deputation für das Medicinalwesen bei einem erforderten Superarbitrium der Fall eines jungen Frauenzimmers vorgekommen, die erst ihr Kind gemordet, und dann unmittelbar daraufsieben(sämmtlich misslungene!) Selbstmordversuche durch Erstechen, Erhängen und Ertränken gemacht hatte.[13]1. Hundert S. 152.[14]Diese Resignation ist später unserm Gutachten sehr zu Statten gekommen, da das erkennende Gericht deshalb demselben den Vorzug vor den später noch eingeholten Superarbitriis gab, weil letztere „sich in Dinge eingelassen haben, die dem Gerichtshofe anheimfallen müssen.“ Ich führe dies wahrlich nicht im Geringsten als Selbstlob an, sondern sehr absichtlich und vielmehr: als Warnung für Gerichtsärzte, überall sich streng in den Gränzen ihrer Wissenschaft zu halten. Nichts empfinden die Gerichts-Behörden verletzender, als Uebergriffe der Techniker in ihr, der Juristen, Gebiet, und mit Recht. Was soll man vollends von neuern Handbüchern über gerichtliche Medicin, wiez. B.von demSchürmayer’schen, sagen, die ganze Bogen reiner Rechtsdeductionen, juristischer Definitionenu. s. w.zum Besten geben! Mögen Mediciner dieselben immerhin lesen, nur aber sich wohl hüten, davon für ihre Gutachten, schriftliche oder mündliche,in foroirgend wieGebrauch zu machen.[15]a. a. O, S. 84.[16]S. meine „Vierteljahrsschrift für gerichtl. u. öffentl. Medicin“ II. S. 200u. f.[17]Hiermit stimmt auch Alphonse Dévergie vollständig überein. S.Médec. légale.Paris 1836. II. 1. S. 353.[18]a. a. O.S. 223.[19]Längere Zeit, nachdem Obiges niedergeschrieben, ist mir die vortreffliche Abhandlung über den Ertrinkungstod des Grossh. Hess. Physicus Herrn Dr.Simeonsin Mainz zugekommen, die man in der „Viertelj.-Schrift“ Bd. III. S. 289u. f.abgedruckt findet. Der Verfasser, den man aus dieser Arbeit allein als einen sehr geübten forensischen Practiker kennen lernt, schildert darin S. 305 noch ausführlicher als dies oben von mir geschehen, und ausserordentlich naturgetreu die Stadien der Verwesung bei Wasserleichen, und erklärt die Schwärzung des Kopfes aus der Einwirkung des Lichtes und der Sonnenstrahlen auf denselben.[20]a. a. O.S. 215.[21]a. a. O.S. 99.[22]a. a. O.S. 155.[23]a. a. O.S. 84.[24]a. a. O.S. 155.[25]S. meine „Vierteljahrsschrift“ I. S. 79u. ff.und auch ebendas. III. S. 280u. ff.[26]a. a. O.S. 158.[27]S. meine „Wochenschrift“ Jahrg. 1844 S. 361u. ff.[28]a. a. O.S. 88.[29]a. a. O.S. 156.
Fußnoten:
[1]Dritte Aufl. S. 26.
[1]Dritte Aufl. S. 26.
[2]Vergl. den ungemein merkwürdigen Fall in meiner Vierteljahrsschrift für gerichtliche und öffentliche Medicin, I. 2, S. 274: „Ueber Tätowirungen. Der ProcessSchall, einecause célèbre.“
[2]Vergl. den ungemein merkwürdigen Fall in meiner Vierteljahrsschrift für gerichtliche und öffentliche Medicin, I. 2, S. 274: „Ueber Tätowirungen. Der ProcessSchall, einecause célèbre.“
[3]1. Hundert, 3. Aufl. S. 154.
[3]1. Hundert, 3. Aufl. S. 154.
[4]S.a. a. O.S. 152.
[4]S.a. a. O.S. 152.
[5]a. a. O.S. 154.
[5]a. a. O.S. 154.
[6]a. a. O.S. 151.
[6]a. a. O.S. 151.
[7]Vgl. „Kugeln im Leichnam“a. a. O.S. 156 und die unten folgenden Fälle21u.27.
[7]Vgl. „Kugeln im Leichnam“a. a. O.S. 156 und die unten folgenden Fälle21u.27.
[8]Bekanntlich die wörtliche Fassung der ersten Frage des §. 169. der Crim.-Ordn.
[8]Bekanntlich die wörtliche Fassung der ersten Frage des §. 169. der Crim.-Ordn.
[9]D. h. Eiterung im grossen, im kleinen Gehirn und Bruch im Stirnbein.
[9]D. h. Eiterung im grossen, im kleinen Gehirn und Bruch im Stirnbein.
[10]a. a. O.S. 88.
[10]a. a. O.S. 88.
[11]Wie ich dies nachgewiesen in den „Versuchen und Beobachtungen über den Erhängungstod“ (Denkwürdigkeiten zur med. Statistik und Staatsarzneikunde. Berlin, 1846, S. 81u. ff.)
[11]Wie ich dies nachgewiesen in den „Versuchen und Beobachtungen über den Erhängungstod“ (Denkwürdigkeiten zur med. Statistik und Staatsarzneikunde. Berlin, 1846, S. 81u. ff.)
[12]Vor Kurzem ist uns in der wissenschaftlichen Deputation für das Medicinalwesen bei einem erforderten Superarbitrium der Fall eines jungen Frauenzimmers vorgekommen, die erst ihr Kind gemordet, und dann unmittelbar daraufsieben(sämmtlich misslungene!) Selbstmordversuche durch Erstechen, Erhängen und Ertränken gemacht hatte.
[12]Vor Kurzem ist uns in der wissenschaftlichen Deputation für das Medicinalwesen bei einem erforderten Superarbitrium der Fall eines jungen Frauenzimmers vorgekommen, die erst ihr Kind gemordet, und dann unmittelbar daraufsieben(sämmtlich misslungene!) Selbstmordversuche durch Erstechen, Erhängen und Ertränken gemacht hatte.
[13]1. Hundert S. 152.
[13]1. Hundert S. 152.
[14]Diese Resignation ist später unserm Gutachten sehr zu Statten gekommen, da das erkennende Gericht deshalb demselben den Vorzug vor den später noch eingeholten Superarbitriis gab, weil letztere „sich in Dinge eingelassen haben, die dem Gerichtshofe anheimfallen müssen.“ Ich führe dies wahrlich nicht im Geringsten als Selbstlob an, sondern sehr absichtlich und vielmehr: als Warnung für Gerichtsärzte, überall sich streng in den Gränzen ihrer Wissenschaft zu halten. Nichts empfinden die Gerichts-Behörden verletzender, als Uebergriffe der Techniker in ihr, der Juristen, Gebiet, und mit Recht. Was soll man vollends von neuern Handbüchern über gerichtliche Medicin, wiez. B.von demSchürmayer’schen, sagen, die ganze Bogen reiner Rechtsdeductionen, juristischer Definitionenu. s. w.zum Besten geben! Mögen Mediciner dieselben immerhin lesen, nur aber sich wohl hüten, davon für ihre Gutachten, schriftliche oder mündliche,in foroirgend wieGebrauch zu machen.
[14]Diese Resignation ist später unserm Gutachten sehr zu Statten gekommen, da das erkennende Gericht deshalb demselben den Vorzug vor den später noch eingeholten Superarbitriis gab, weil letztere „sich in Dinge eingelassen haben, die dem Gerichtshofe anheimfallen müssen.“ Ich führe dies wahrlich nicht im Geringsten als Selbstlob an, sondern sehr absichtlich und vielmehr: als Warnung für Gerichtsärzte, überall sich streng in den Gränzen ihrer Wissenschaft zu halten. Nichts empfinden die Gerichts-Behörden verletzender, als Uebergriffe der Techniker in ihr, der Juristen, Gebiet, und mit Recht. Was soll man vollends von neuern Handbüchern über gerichtliche Medicin, wiez. B.von demSchürmayer’schen, sagen, die ganze Bogen reiner Rechtsdeductionen, juristischer Definitionenu. s. w.zum Besten geben! Mögen Mediciner dieselben immerhin lesen, nur aber sich wohl hüten, davon für ihre Gutachten, schriftliche oder mündliche,in foroirgend wieGebrauch zu machen.
[15]a. a. O, S. 84.
[15]a. a. O, S. 84.
[16]S. meine „Vierteljahrsschrift für gerichtl. u. öffentl. Medicin“ II. S. 200u. f.
[16]S. meine „Vierteljahrsschrift für gerichtl. u. öffentl. Medicin“ II. S. 200u. f.
[17]Hiermit stimmt auch Alphonse Dévergie vollständig überein. S.Médec. légale.Paris 1836. II. 1. S. 353.
[17]Hiermit stimmt auch Alphonse Dévergie vollständig überein. S.Médec. légale.Paris 1836. II. 1. S. 353.
[18]a. a. O.S. 223.
[18]a. a. O.S. 223.
[19]Längere Zeit, nachdem Obiges niedergeschrieben, ist mir die vortreffliche Abhandlung über den Ertrinkungstod des Grossh. Hess. Physicus Herrn Dr.Simeonsin Mainz zugekommen, die man in der „Viertelj.-Schrift“ Bd. III. S. 289u. f.abgedruckt findet. Der Verfasser, den man aus dieser Arbeit allein als einen sehr geübten forensischen Practiker kennen lernt, schildert darin S. 305 noch ausführlicher als dies oben von mir geschehen, und ausserordentlich naturgetreu die Stadien der Verwesung bei Wasserleichen, und erklärt die Schwärzung des Kopfes aus der Einwirkung des Lichtes und der Sonnenstrahlen auf denselben.
[19]Längere Zeit, nachdem Obiges niedergeschrieben, ist mir die vortreffliche Abhandlung über den Ertrinkungstod des Grossh. Hess. Physicus Herrn Dr.Simeonsin Mainz zugekommen, die man in der „Viertelj.-Schrift“ Bd. III. S. 289u. f.abgedruckt findet. Der Verfasser, den man aus dieser Arbeit allein als einen sehr geübten forensischen Practiker kennen lernt, schildert darin S. 305 noch ausführlicher als dies oben von mir geschehen, und ausserordentlich naturgetreu die Stadien der Verwesung bei Wasserleichen, und erklärt die Schwärzung des Kopfes aus der Einwirkung des Lichtes und der Sonnenstrahlen auf denselben.
[20]a. a. O.S. 215.
[20]a. a. O.S. 215.
[21]a. a. O.S. 99.
[21]a. a. O.S. 99.
[22]a. a. O.S. 155.
[22]a. a. O.S. 155.
[23]a. a. O.S. 84.
[23]a. a. O.S. 84.
[24]a. a. O.S. 155.
[24]a. a. O.S. 155.
[25]S. meine „Vierteljahrsschrift“ I. S. 79u. ff.und auch ebendas. III. S. 280u. ff.
[25]S. meine „Vierteljahrsschrift“ I. S. 79u. ff.und auch ebendas. III. S. 280u. ff.
[26]a. a. O.S. 158.
[26]a. a. O.S. 158.
[27]S. meine „Wochenschrift“ Jahrg. 1844 S. 361u. ff.
[27]S. meine „Wochenschrift“ Jahrg. 1844 S. 361u. ff.
[28]a. a. O.S. 88.
[28]a. a. O.S. 88.
[29]a. a. O.S. 156.
[29]a. a. O.S. 156.
Anmerkungen zur Transkription:Der vorliegende Text wurde anhand der 1853 erschienenen dritten Ausgabe möglichst originalgetreu wiedergegeben. Lücken im Drucksatz sowie einzelne fehlende Buchstaben und Satzzeichen wurden sinngemäß ergänzt. Typische Verwechslungen, insbesondere bei den Buchstaben n/u wurden stillschweigend korrigiert. Etwaige Inkonsistenzen wurden dagegen beibehalten.Im Original werden einige Passagen gesperrt dargestellt; dies wird in der vorliegenden Version durchFettdruckrepräsentiert.Alte oder regionale Ausdrücke, z.B. „erhungert“, „Nath“ (für „Naht“), wurden unverändert übernommen. Die folgenden Stellen wurden korrigiert:# S.72: „sagar“ → „sogar“# S.92: „Belag“ → „Beleg“ „solches“ → „solchen“# S.134: „geründet“ → „gerundet“# S.145: doppeltes „und“ entfernt# S.187: „rehr“ → „sehr“# S.188: „parallell“ → „parallel“Es wurden ausschließlich Links innerhalb des vorliegenden Bandes erstellt; Verweise zu den Fällen bzw. Seiten des ersten Bandes wurden nicht aufgenommen.
Anmerkungen zur Transkription:
Der vorliegende Text wurde anhand der 1853 erschienenen dritten Ausgabe möglichst originalgetreu wiedergegeben. Lücken im Drucksatz sowie einzelne fehlende Buchstaben und Satzzeichen wurden sinngemäß ergänzt. Typische Verwechslungen, insbesondere bei den Buchstaben n/u wurden stillschweigend korrigiert. Etwaige Inkonsistenzen wurden dagegen beibehalten.
Im Original werden einige Passagen gesperrt dargestellt; dies wird in der vorliegenden Version durchFettdruckrepräsentiert.
Alte oder regionale Ausdrücke, z.B. „erhungert“, „Nath“ (für „Naht“), wurden unverändert übernommen. Die folgenden Stellen wurden korrigiert:
# S.72: „sagar“ → „sogar“# S.92: „Belag“ → „Beleg“ „solches“ → „solchen“# S.134: „geründet“ → „gerundet“# S.145: doppeltes „und“ entfernt# S.187: „rehr“ → „sehr“# S.188: „parallell“ → „parallel“
Es wurden ausschließlich Links innerhalb des vorliegenden Bandes erstellt; Verweise zu den Fällen bzw. Seiten des ersten Bandes wurden nicht aufgenommen.