The Project Gutenberg eBook ofGerichtliche Leichen-Oeffnungen. Zweites Hundert.

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Title: Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Zweites Hundert.Author: Johann Ludwig CasperRelease date: September 27, 2014 [eBook #46979]Most recently updated: October 24, 2024Language: GermanCredits: Produced by The Online Distributed Proofreading Team athttp://www.pgdp.net (This file was produced from imagesgenerously made available by The Internet Archive)

Title: Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Zweites Hundert.

Author: Johann Ludwig Casper

Author: Johann Ludwig Casper

Release date: September 27, 2014 [eBook #46979]Most recently updated: October 24, 2024

Language: German

Credits: Produced by The Online Distributed Proofreading Team athttp://www.pgdp.net (This file was produced from imagesgenerously made available by The Internet Archive)

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The cover image was created by the transcriber on the basis of the original cover and is placed in the public domain.

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GerichtlicheLeichen-Oeffnungen.Zweites Hundert.Verrichtet und erläutertvonJohann Ludwig Casper.Berlin, 1853.Verlag von August Hirschwald.69 U. d. Linden, Ecke der Schadow-Str.

Verrichtet und erläutert

von

Johann Ludwig Casper.

Berlin, 1853.

Verlag von August Hirschwald.

69 U. d. Linden, Ecke der Schadow-Str.

Die zweite Centurie gerichtlicher Leichenöffnungen, deren Schilderung ich hier veröffentliche, steht an Mannigfaltigkeit des thatsächlichen Inhaltes dem ersten Hundert nicht nach, und ich darf hoffen, dass auch die wissenschaftlichen Beurtheilungen der beleuchteten Fälle, die vergleichenden und kritischen Bemerkungen zu den betreffenden Stellen des neuen und des ältern Strafgesetzbuches, die angehängten Corollarienu. s. w.das Interesse des Lesers erregen werden. Die äussere Form, und die Eintheilung des Stoffes sind dieselben geblieben wie im ersten Hundert, weil sie sich in wiederholten Auflagen als zweckmässig bewährt haben, und namentlich auch mit Hülfe des auch hier wieder beigefügten vollständigen Sachregisters, das Nachschlagen und die Vergleichung analoger Fälle in beiden Centurien dadurch sehr erleichtert wird.Für das zunächst folgende dritte Hundert liegen die Materialien bereits vollständig geordnet mir vor, und gedenke ich zur Bearbeitung derselben vorzuschreiten, wenn Musse und Umstände dazu günstig sind.Berlin, im August1853.Casper.

Die zweite Centurie gerichtlicher Leichenöffnungen, deren Schilderung ich hier veröffentliche, steht an Mannigfaltigkeit des thatsächlichen Inhaltes dem ersten Hundert nicht nach, und ich darf hoffen, dass auch die wissenschaftlichen Beurtheilungen der beleuchteten Fälle, die vergleichenden und kritischen Bemerkungen zu den betreffenden Stellen des neuen und des ältern Strafgesetzbuches, die angehängten Corollarienu. s. w.das Interesse des Lesers erregen werden. Die äussere Form, und die Eintheilung des Stoffes sind dieselben geblieben wie im ersten Hundert, weil sie sich in wiederholten Auflagen als zweckmässig bewährt haben, und namentlich auch mit Hülfe des auch hier wieder beigefügten vollständigen Sachregisters, das Nachschlagen und die Vergleichung analoger Fälle in beiden Centurien dadurch sehr erleichtert wird.

Für das zunächst folgende dritte Hundert liegen die Materialien bereits vollständig geordnet mir vor, und gedenke ich zur Bearbeitung derselben vorzuschreiten, wenn Musse und Umstände dazu günstig sind.

Berlin, im August1853.

Casper.

Seit dem Erscheinen der ersten Auflage des „Ersten Hundert“ meiner „gerichtlichen Leichenöffnungen“ (August 1850) ist die grosse Veränderung im Preussischen peinlichen Gerichtsverfahren eingetreten, deren nahes Bevorstehen schon damals mit Sicherheit vorausverkündet werden konnte, indem bekanntlich mit dem 1. Juli 1851 das neue Strafgesetzbuch für die Königlich Preussischen Staaten in Kraft getreten ist. Wie wesentlich überhaupt der Einfluss der, zum Theil vom ältern sehr erheblich abweichenden Bestimmungen dieses neuen Strafgesetzes auf die gerichtsärztliche Praxis, so äussert sich dieser Einfluss in keiner andern Materie mehr in die Augen springend, als gerade in Betreff der gerichtlichen Leichenöffnungen. Denn, wie bekannt, hat endlich auch bei uns die alte verrottete Lethalitätslehre ihr Ende gefunden, und wenn auch in diesem Augenblick thatsächlich noch die „Criminal-Ordnung“ und mit ihr der §. 169. mit seinen berüchtigten drei Fragen (Lethalitätsgraden) besteht, da der neue Strafprocess noch immer auf sich warten lässt, so kann doch sein Bestehen keinen praktischen Werth mehr haben. Denn wenn das Strafgesetzbuch in seinem klaren, erschöpfenden §. 185. verordnet:

„Bei Feststellung des Thatbestandes der Tödtungkommt es nicht in Betracht, ob der tödtliche Erfolg einer Verletzung durch zeitige oder zweckmässige Hülfe hätte verhindert werden können, oder ob eine Verletzung dieser Art in andern Fällen durch Hülfe der Kunst geheilt worden, ingleichen ob die Verletzung nur wegen der eigenthümlichen Leibesbeschaffenheit des Getödteten, oder wegen der zufälligen Umstände, unter welchen sie zugefügt wurde, den tödtlichen Erfolg gehabt hat“,

so kann natürlicherweise der Richter gar kein Interesse mehr haben, in einem Falle von tödtlich gewordener Verletzung dem Gerichtsarzte Fragen vorzulegen, die gerade solche Umstände betreffen, die „nicht in Betracht kommen sollen“. In der That habe ich in den zahlreichen Obductionsfällen seit dem 1. Juli vorvorigen Jahres bis heute vor verschiedenen Gerichtsbehörden auch nicht ein einziges Mal mehr die unerfreuliche Aufgabe gehabt, die drei Fragen der Criminal-Ordnung, betreffend die absolute, die individuelle und die zufällige Tödtlichkeit, beantworten zu müssen. Mit dieser Reform ist eine Einfachheit und Bestimmtheit im Gutachten des Gerichtsarztes begründet, wie andererseits ein widerwärtiges Verschleppen sehr vieler solcher Fälle oft durch alle drei gesetzliche technische Instanzen beseitigt worden, was praktische Gerichtsärzte und Mitglieder unserer Medicinalbehörden aller Orten in der Monarchie seit dem 1. Juli 1851 gewiss bereits oft genug mit Genugthuung und Freude begrüsst haben.

Eine andere Erwägung scheint weniger zweifellos zu sein. Nachdem die sogenannte individuelle Lethalität gleichfalls „nicht mehr in Betracht kommen soll“, kann manfragen, ob nicht das ganze Obductionsverfahren jetzt wesentlich zu vereinfachen sei? Genügt es am Ende nicht, die eigentlichecausa mortiszu erforschen? Ist der Schuss in die Lunge, der Stich in das Herz, die erhebliche Kopfverletzungu. s. w.ermittelt, so ist doch wohl der jetzt allein geforderte „Thatbestand der Tödtung“ festgestellt, und da alles Uebrige „nicht in Betracht kommt“, wozu die Untersuchung der resp. übrigen Höhlen und Organe? Und vollends die Untersuchung und Schilderung im Obductionsprotokoll der Haare, Augen, Zähne u. dgl., die ohnedies sehr nach veraltetem Formenwesen schmeckt! — Indess, abgesehen davon, dass die amtliche Vorschrift für das Verfahren bei gerichtlichen Leichenöffnungen, das Regulativ vom 21. October 1844, noch nicht aufgehoben, der einzelne Gerichtsarzt daher nicht befugt ist, vom bisherigen Verfahren abzuweichen, würde auch eine wesentliche Aenderung desselben grossem Bedenken unterliegen. Allerdings nämlich ist der Befundz. B.einer durchdringenden Herzverletzung zweifellos ausreichend zur Feststellung des Thatbestandes der Tödtung. Wie aber, wenn man später im Magen derselben Leiche noch Arsenik fände, weil eine Complication von tödtlichen Ursachen und eine Complicität mehrerer Thäter vorliegt? Oder wenn sich ausser einer tödtlichen Schusswunde bei der weiteren Untersuchung noch die Zeichen des Ertrinkungstodes vorfinden, wie im 20. Falle unserer ersten Centurie[1]? Was aber die Untersuchung von Theilen wie Haare, Augen, Zähne betrifft, so ist diese allerdings oft, vielleicht meistens, ganz überflüssig, doch ist im Augenblicke der gerichtlichen Section allermeist der concrete Fall noch garnicht klar zu übersehen, und man ahnet oft nicht, auf welche anscheinend geringfügige Umstände im spätern Verlaufe der Untersuchung das grösste Gewicht gelegt werden wird, deren früheres Unbeachtetlassen man dann aufs Tiefste beklagen würde. Die Verbrecherin, die das Kind auf die grässliche Art, wie sie im 37. Falle des ersten Hundert geschildert ist, tödtlich gemisshandelt hatte, und doch nur behauptete, dem Mädchen über dem Strohhut eine Ohrfeige gegeben zu haben, hatte unter Anderm dem Kinde auch die Krone eines Backzahns ausgeschlagen. Dieses Defectes hatten wir im Obductionsprotokoll Erwähnung gethan. Die Verbrecherin wollte auch von dieser Beschädigung nichts wissen. Drei Tage nach der Section aber fand sich die Krone dieses Zahnes im Kehricht des Zimmers, in welchem sie die Tödtung verübt hatte, und dieser Umstand ward natürlich von grosser Erheblichkeit. — Auch in Betreff der Farbe der Haare und Augen kann ich ein lehrreiches Beispiel citiren. Es betrifft den unten (Nr.62) mitzutheilenden Fall, in welchem es sich um die Feststellung der Identität des unzweifelhaft Ermordeten handelte. Wir hatten natürlich bei der Inspection der Leiche auch die Haare und Augen geschildert. Später wurde die Identität des Vermissten mit dieser Leiche zweifelhaft, und die Ehefrau des Ersteren im Audienztermine auch über Farbe der Haare und Augen ihres verschollenen Mannes vernommen. Sie konnte dieselbe aber nicht angeben, und äusserte, zur grossen Erheiterung der ganzen Zuhörerschaft: „Sie habe ihrem Manne (während ihrer dreiundzwanzigjährigen Ehe!) nie so in die Augen gesehen, auch die Farbe seiner Haare nicht so betrachtet, um darüber Rechenschaft geben zu können!“ Die Farbe wurde aber durch andere Zeugenfestgestellt, und mit unserer Schilderung übereinstimmend gefunden. Wie viel endlich bei ganz unbekannten Leichen auf die genaueste Feststellung aller, auch der geringfügigst scheinenden Merkmale an denselben, ankommt, dafür ist wohl kaum ein schlagenderes Beispiel vorgekommen, als jenes, betreffend die Leiche des ermordeten ViehhändlersEbermann, welcher im Leben Tätowirungen und Schröpfnarben gehabt haben sollte, welche die Obducenten an der Leiche nicht beachtet hatten, woraus eine weitläuftige Untersuchung und Erörterung entstand[2].

Aber auch der erfreuliche Umstand, dass die sogenannten individuell-tödtlichen Verletzungen keine amtliche Geltung mehr haben, kann den Preussischen Gerichtsarzt nicht von der Nothwendigkeit entbinden, die gerichtliche Leichenöffnung nach wie vor mit der grössten Genauigkeit und mit Beachtung aller Organe zu verrichten. Denn es versteht sich von selbst, dass der Gesetzgeber, wenn er den obigen §. 185. in das neue Strafgesetzbuch aufnahm, nicht gemeint sein konnte, zwei der Tödtung Beschuldigte mit demselben Maasse zu messen, von denen der Einez. B.beim Streite einem Menschen mit einem stumpfen Werkzeuge den Kopf einschlug, der Andere beim Streite einem, mit Aortenaneurysma Behafteten einen derben Stoss vor die Brust gab, und ihn dadurch ebenfalls tödtete. Der „Thatbestand der Tödtung“ steht in beiden Fällen fest. Aber die Strafe kann und soll in beiden Fällen nicht dieselbe sein. Der §. 44. des Strafgesetzbuches bestimmt, dass, „wenn die Strafbarkeit einer Handlung abhängig ist (entweder)von besondern Eigenschaften(in derPerson des Thäters oder) desjenigen, auf welchen sich die That bezog“u. s. w., eine solche Handlung demjenigen als Verbrechen nicht zuzurechnen sei, welchem jene Verhältnisse oder Umstände zur Zeit der That unbekannt waren. Es spricht das Strafgesetzbuch ferner von „mildernden Umständen“, und es ist einleuchtend, dass Verhältnisse, die die sogenannte individuelle Lethalität betreffen, zu jenen „besondern Eigenschaften“, zu diesen „mildernden Umständen“ gehören, einleuchtend, dass der obducirende Gerichtsarzt es ist, der diese Verhältnisse und Umstände zu erheben, und dem (Geschwornen-) Richter für sein Strafurtheil zu unterbreiten hat.

Ich habe in der frühern Centurie auf die Schwierigkeit aufmerksam gemacht, den Ursprung des sonderbaren Wortesobductiofür die bekannte Handlung sprachlich genügend zu erklären, und die Meinung einiger hiesiger berühmten Philologen angeführt. Vor Kurzem nun habe ich durch die Güte eines pädagogischen Sprachkenners, den die Sache interessirte, ein Schreiben erhalten, worin derselbe seine Ansicht über das Wortobduceremittheilte, die ich den Lesern nicht vorenthalten will.

„Eine Benennung ist entweder vom Hauptumstande genommen oder von einem Nebenumstande. Wir müssen uns dabei aber wohl zunächst an die gangbarste Bedeutung des Wortes halten, wenn wir dem Ursprunge der Benennung auf die Spur kommen wollen. Denn meines Wissens sind nicht die seltenen, sondern die gewöhnlichen Bedeutungen der lateinischen oder griechischen Wörter zur Bezeichnung neuerer Begriffe genommen worden und werden noch stets genommen.“

„Demnach wäre die Bedeutungofferre,afferre, welcheBöckhannimmt, ebenso wenig wahrscheinlich, wie dieauch vorgeschlageneaperire, wiewohl nicht geläugnet werden kann, dassobin der Zusammensetzung ursprünglich den Begriff „entgegen“ führt, wie inofferre. Die Stelle desLuciliusaber ist schon wegen desaulaeasehr bedenklich, da es bekanntlich bei den Alten hiess:aulaeum mittitur, wo wir sagen: der Vorhang geht auf, und ebenso umgekehrt, wo wir sagen: er fällt, heisst es:aulaeum tollitur. Zudem könnte dasaperiredesNoniusauch verschrieben sein stattoperire.“

„Wir müssen also wohl an die Bedeutung „verhüllen“ uns halten. Es wäre dann freilich vielleicht gewagt, gerade den Hauptumstand, die Untersuchung des Leichnams, eine „Verhüllung“ zu nennen, im Gegensatze zu demaperire, dem deutlich, kenntlich machen, wogegen der Leichnam durch Obduction, wenn diese Section ist, mehr oder minder unkenntlich gemacht, oder bildlich gesprochen, verhüllt wird. Aber es giebt noch viel wahrscheinlichere Hülfe.“

„Doch müssen wir uns nun an Nebenumstände wenden, von denen ja so viele Benennungen herrühren, wie besonders die Euphemismen in sprechendster Weise darthun. Zu diesen rechne ich aber auchz. B.efferre, zur Ruhe bringen, für den eigentlichen Ausdruckhumare, beerdigen, begraben; das deutsche „bestatten“ für „begraben“. Wenn wir nun hier für unsern Fall das Gegentheil setzen, nämlich dasproducere,proferre, so wird die Sache ganz klar. Vor der gerichtlichen oder gerichtsärztlichen Besichtigung liegt der Leichnam des Verunglückten, Umgebrachten u. s. w. meist ganz offen da, ist oder wird gleichsam Allen vorgeführt durch die Umstände selbst,producitur. Dies nimmt ein Ende, wenn die Leute des Faches, Juristen und Mediciner, erscheinen, denen alleindann die Sache angehört. Der Leichnam wird den Blicken entzogen, vorläufig, wenn auch nicht mit Vorhängen oder Tüchern, so doch schon durch das erscheinende Personal; er wird nicht weiter producirt, er wird eigends obducirt, nicht mehr vorgeführt, sondern entführt.“

„Nehmen wir dazu, dass die gefundene Leiche gewöhnlich von draussen weggeschafft wird, dass sie aufgehoben und behufs der vorzunehmenden Untersuchung bis an Ort und Stelle verhüllt fortgeschafft, sorgfältig weggebracht wird, dass die Leiche im Zimmer gefunden oder von draussen dahin gebracht, dort obducirt,d. i.verschlossen, abgeschlossen, nicht zugänglich ist — dennobducereheisst auch ziemlich häufig „verschliessen“ — so ist wohl kein Zweifel mehr vorhanden, weshalb man eine gerichtliche oder eine vom Gericht verordnete Untersuchung eines Leichnams eine Obduction, eine Verhüllung, Verdeckung, Bedeckung, Verschliessung, Unzugänglichmachung desselben nannte.“

„Freilich ist es sehr schwer, dasobduceregeradezu auf die eben vorzunehmende eigentliche Untersuchung zu deuten, aber auch wohl gar nicht möglich. Ich will mich durchaus nicht über Andere stellen; aber in der Wissenschaft gilt kein Ansehen der Person, sondern nur das der Sacheu. s. w.“

Die hier zu analysirenden Hundert Leichenöffnungen betreffen 66 Individuen männlichen, und 34 weiblichen Geschlechts, und die Feststellung folgender Todesarten, denen ich die gleichnamigen aus dem ersten Hundert gegenüberstelle:

Die grosse Gleichförmigkeit in den resp. Zahlenverhältnissen beider Centurien würde sehr auffallend erscheinen müssen, wenn man doch erwägt, dass Nichts zufälliger scheint, als dass ein Mensch durch eine Misshandlung getödtet wird, oder an Stick- und Schlagfluss stirbt, oder verbrennt, oder dass ein neugeborenes Kind von der Mutter getödtet, oder das todtgeborene ausgesetzt, weggeworfen, beseitigt wirdu. s. w., wenn nicht die Statistik, die medicinische wie die Criminalstatistik, längst erwiesen hätte, dass eben — Nichts Zufall ist. Hat dochQueteletsogar bewiesen, dass alle Verbrechen sich in einer gegebenen Bevölkerung in ganz bestimmten Procentsätzen stets wiederholen. Doch dies führt zu weit von dem hier vorgesteckten Ziele ab, dem wir uns wieder nähern, indem wir an die Analyse der einzelnen der hier zu betrachtenden Obductionsfälle gehen.

Unter den dreiundvierzig Fällen von tödtlichen Verletzungen, also fast der Hälfte aller in dieser Centurie, kamen uns, genau wie in der ersten, achtmal Tödtung durch die Verletzungen der verschiedensten Organe veranlasst durchUeberfahrenvor. Ich wiederhole, hier wie überall, nicht die Bemerkungen, die ich bei Gelegenheit jeder einzelnen Todesart in der früheren Sammlung mitgetheilt habe, und will deshalb in Betreff des Uebergefahrenwerdens nur Folgendes zu dem früher Gesagten hinzufügen. Abgesehen von denjenigen Fällen von Selbstmördern, die sich durch eine Locomotive überfahren liessen, und von denen ich ausseramtlich mehrere zu sehen Gelegenheit hatte, habe ich meinerseits nicht in einem einzigen Falle ein eigentliches Zermalmtwerden des Körpers oder einzelner Theile, der Brust, des Kopfesu. s. w.beobachtet, vielmehr war, wie man sehen wird, auch in den folgenden acht, wie in den früheren acht Fällen, der Tod durch Erschütterung, Gefäss- oder Eingeweide-Ruptur, oder durch Brüche einzelner Knochen, oder durch Quetschung einzelner Theile erfolgt.

1. Fall.

Seltene Schädelsprengungen.

Ein dreijähriges Mädchen war übergefahren, und auf der Stelle getödtet worden. Der Schädel zeigte dieselteneVerletzung einer Absprengung des Schuppentheilsvom Schlafbein (rechterseits), ferner eine Queerfissur imocciput, die sich bis in dasforamen magnumerstreckte, und endlich war noch der Felsentheil des linken Schlafbeins durch eine Fissur gespalten. Das Gutachten, das damals noch die absolute Lethalität erwägen musste, war natürlich sehr leicht. — Merkwürdiger war der in demselben Monat vorgekommene

2. Fall.

Berstung des Mittelfleisches.

einen siebenjährigen Knaben betreffend, welcher durch die ungeheuere Last eines Omnibus, die in Berlin von einer Grösse und Schwere sind, wie man sie in andern Hauptstädten nicht findet, übergefahren worden war. Ein Rad des Wagens war über den Unterleib fortgegangen. Bei der Section fanden wir die ganzeregio iliaca dextraäusserlich dunkelroth und, wie Einschnitte ergaben, sugillirt. Das Mittelfleisch war in der Art geplatzt, dass eine Wunde mit glatten, nicht sugillirten Rändern im Zickzack fünf Zoll lang vomScrotuman bis zur Gegend des Steissbeins verlief, welche zwei Zoll weit klaffte, und durch die man in die Beckenhöhle hineinsehen konnte. Auch dersphincter aniwar zerrissen, aber im ganzen Körper keine weitere Verletzung sichtbar. Die Harnblase war strotzend gefüllt, und stand hoch über dem Schaambogen, was erklärlich war, da der Knabe noch zwanzig Stunden gelebt hatte, und die fürchterliche Quetschung natürlich eine Lähmung der Blase veranlasst haben musste. Auch in diesem Falle konnten wir keinen Anstand nehmen, die absolute Tödtlichkeit der Verletzung im Sinne der ersten Frage des §. 169. der Criminal-Ordnung anzunehmen.

3. Fall.

Ruptur der Leber.

Leberrisse kommen fast in allen Fällen nur als Längenrisse vor, entweder so, dass die Ruptur sich im rechten oder linken Lappen, oder in deren Mitte befindet, und gewöhnlich den Lappen seiner ganzen Länge nach trennt, oder in der Art, wie wir es aber nur einige Male gesehen, dass in beiden Lappen sich mehrere kleinere Längenrisse zeigen; sehr selten werden Queerrisse beobachtet. Eine ganz eigenthümliche Form einer Leberruptur aber fand sich bei einem drittehalbjährigen durch Ueberfahren getödteten Knaben, der noch eine halbe Stunde gelebt hatte. Von der Mitte des Unterleibes bis zu dem dritten Lendenwirbel rechts hinüber erstreckte sich ein, einen halben Zoll breiter, rothbrauner, pergamentartig zu schneidender Streifen. Im Bauche fanden sich vier Unzen dunkelflüssigen Blutes ergossen, das aus einem Risse der Leber geflossen, die so eingerissen war, dass der ganze Rand des rechten Leberlappens wie von Thieren zernagt erschien. Auch die Duplicaturen des Bauchfells in der Beckenhöhle waren stark sugillirt. Dagegen war natürlich Anhämie im ganzen übrigen Körper vorhanden. DieVena cavawar leer, ganz leer das Herz, die Lungen wegen der fast völligen Blutleere weissgrau von Farbe. Nichts desto weniger waren die Venen derpia materauch in diesem Falle, wie in so vielen früheren[3], recht stark gefüllt. Hieran reiht sich der pikante

4. Fall.

Ruptur der Leber.

Ein Arbeiter war durch Ueberfahren getödtet, aber bereits privatärztlich secirt worden, als uns die Leiche im folgenden Zustande vorgelegt ward. Der Kopf war ungeöffnet geblieben, Brust und Unterleib waren auf die gewöhnliche Weise nach der Section zugenäht worden. Neben der Leiche lag eine Leber, welche in ihrer Mitte durch einen Längenriss in zwei Theile getrennt war. Magen und Darmkanal lagen unterbunden (weshalb?) frei in der Leiche. In der Brusthöhle zeigten sich die blutleeren Lungen vielfach eingeschnitten, ebenso das ganz leere Herz. Die Venen derpia materwaren auch hier noch ziemlich blutgefüllt. Von Bluterguss in die Unterleibshöhle war nichts mehr wahrzunehmen. Dagegen fanden wir auch hier wieder[4]bei gänzlichem FehlenallerSugillation u. dgl. an der Oberfläche der Leiche (ausser der Leberruptur) noch einen Bruch von vier Rippen vor.

Wie sollte in diesem Falle ein amtliches Gutachten abgegeben werden? Wir glaubten, das Rechte zu treffen, indem wir erklärten: dasswenndie vorgezeigte Leber wirklich die desdenatusgewesen, undwennder Riss darin im Leben erfolgt sein sollte, was beides nach den Umständen allerdings höchst wahrscheinlich, dassdanndie erste Frage des §. 169. der Crim.-Ordng. (absolute Lethalität) bejaht werden müsste.

5. Fall.

Ruptur des Gehirns.

Wir werden auch in dieser Centurie ausser dem soeben Erzählten Beläge für die Richtigkeit meiner früheren Behauptung finden, dass man in Leichen sehr oft die allererheblichsten innern, ohne irgend eine Spur einer äusserlich sichtbaren Verletzung findet. Gleich dieser Fall bot ein abermaliges Beispiel (vergl. Fall4,36,38und39). Ein 65 Jahre alter Schneider war durch Ueberfahren getödtet worden. Die ganze Leiche nicht nur, sondern namentlich auch der Kopf, boten nicht das geringste von der Norm Abweichende dar. Und dennoch fand sich eine Fissur vom Ende der Pfeilnath bis zur Mitte des Schuppentheils des linken Schlafbeins, und darunter auf der Gehirnhemisphäre lagen drei Loth schwarzen, geronnenen Blutes. Unter demselben fand sich endlich noch dersehr selteneBefund einer (Zoll langen) klaffendenRuptur des Gehirns, die mit zwei Unzen eben solchen Blutes ganz ausgestopft war. Ich erinnere mich nicht, bei Hunderten von Leichenöffnungen noch einen zweiten Fall von Riss in das Gehirn gesehen zu haben. Dass derselbe, wie alle Organrupturen, eine höchst erhebliche äussere Gewalt voraussetzt, ist bekannt, denngesundeOrgane reissen überhaupt nur in Folge einer solchen. — Der Getödtete in diesem Falle hatte noch sieben Stunden gelebt, und es waren ihm noch blutige Schröpfköpfe in den Nacken gesetzt worden, wie die Leiche ergab. Das Gutachten konnte natürlich ebenso wenig zweifelhaft sein, als im folgenden

6. Fall.

Bruch von Halswirbeln, Zerreissung der Luft- und Speiseröhre,

der eine Reihe der allerfurchtbarsten Verletzungen darbot, wie sie nicht leicht so vereinigt vorkommen. Ein 30jähriger Knecht war durch Ueberfahren getödtet worden. Der Hals der Leiche war ringsum, und ausserdem auch der ganze obere Theil der Brust mit bedeutenden Sugillationen bedeckt, und man fühlte schon äusserlich Brüche der Halswirbel und des rechten Schlüsselbeins durch. Es ergab sich (ausser einem Queerbruch dieserclavicula), dass derProcessus odontoideusabgebrochen und derEpistropheusvomAtlasgetrennt war, so dass beim Trennen der Weichtheile die Halswirbelsäule sogleich hervordrang. Aus der Trennungsstelle liess sich das zermalmte Halsrückenmark als blutiger Brei hervordrücken. Aber ausserdem fanden sich noch Kehlkopf und Speiseröhre abgerissen, und Ersterer lag in der Brust hinter demManubrium sterni, und endlich war noch die rechteCarotiszerrissen. In der Brust lagen in beiden Pleurasäcken Massen von schwarzen Blutklumpen. Lungen, Herz, Nieren undVena cavawaren vollkommen blutleer (die Milz um das Fünffache, muthmaasslich in Folge von kalten Fiebern, vergrössert und indurirt). Die Seitenventrikeln enthielten dickflüssiges Blut, womit auch das kleine Gehirn überzogen war. Ohne Zweifel waren in diesem Falle die Wagenräder über den Hals und den obern Theil der Brust weggegangen und hatten so diese furchtbaren Zerstörungen bewirkt.

7. Fall.

Tödtlicher Oberschenkelbruch.

Zu welchen seltsamen Aussprüchen der Gerichtsarzt unter der früheren Herrschaft der absurden Lethalitätslehre und der auf sie begründeten drei Fragen der Criminal-Ordnung gedrängt wurde, dafür giebt der Fall eines 5jährigen Knaben, der durch Ueberfahren getödtet war, einen merkwürdigen Beweis. Ein einfacher Oberschenkelbruch, von kunstgeübter Hand von Anfang anlege artisbehandelt, und dennoch tödtlicher Ausgang. Und nun die Beurtheilung der Verletzung nach sogenannten Lethalitätsgraden! Da in diesem Falle das Gutachten wichtiger war, als der Obductionsbefund, so führe ich von letzterem nur an, dass sich ein einfacher, nicht gesplitterter Queerbruch des rechten Oberschenkels, innerlich aber gar nichts Abnormes, als eine sichtliche Blutüberfüllung derpia materund — accidentell — Hypertrophie der rechten und Atrophie der linken Niere fand, die als etwanige sogenannte individuelle Lethalitätsbedingungen natürlich nicht in Betracht kommen konnten. Ebenso wenig konnte von einer absoluten Lethalität die Rede sein, und so war zunächst eine Verneinung der beiden ersten Fragen des §. 169. der Criminal-Ordnung keinen Augenblick zweifelhaft. Die Schwierigkeit lag in der Anwendung der dritten Frage, nachdem die eingesandten Akten ergeben hatten, dass der Knabe nach seiner Aufnahme in die Charité bald vom — Hospitalbrande ergriffen worden und an diesem gestorben war. Wir äusserten uns im Obductionsberichte in Beziehung hierauf wie folgt: „Eine Vergleichung und Prüfung der nach der Verletzung alsbald entstandenen Krankheitszufälle, und der dagegen unmittelbar eingeleiteten ärztlichenBehandlung zeigt, dass letztere den allgemeinen Regeln der Schule und Erfahrung vollkommen entsprechend gewesen, und dass vom ersten Augenblicke nach der Aufnahme des Kranken in die Heilanstalt an, bis zur Zeit, wo er als rettungslos aufzugeben war, kein einziger„ „Mangeleines zur Heilung erforderlichenUmstandes“ “eingewirkt habe. In Hunderten ähnlicher Fälle würde ein ganz gleiches ärztliches Verfahren zum erwünschten Ziele geführt haben. Wenn dies hier nicht geschah, so war lediglich — wie die Krankheitsgeschichte ergiebt — das frühe Eintreten, oder vielmehr„ „Hinzutreten“ “einer Krankheit daran Schuld, die ausserhalb der Einwirkung der ärztlichen Kunst liegt, wir meinen das Hinzutreten des sogenannten Hospitalbrandes. Schon am folgenden Tage nach der Verletzung hatten sich am verletzten (abgeschundenen) rechten Oberarm„ „kleineBrandblasen“ “gebildet, und wenn auch dagegen sogleich kunstmässig eingeschritten ward, so war doch das Krankheitsgift nicht mehr zu vertilgen, und schon am folgenden Tage war das Glied„ „stellenweisemissfarbig“ “, und das Fieber stieg schon an diesem Tage zur bedenklichen Höhe von 136, ja Abends von 152 Pulsschlägen in der Minute, unter den entsprechenden Erscheinungen von Schlummersucht und Krämpfen. Der Kranke musste jetzt für verloren erachtet werden, wie er denn auch am folgenden Mittag verstarb. Der zu den an sich nicht tödtlichen Verletzungen hinzutretende Hospitalbrand hat demnach den Tod desdenatusbedingt.“ — Hiernach verneinten wir die beiden ersten Fragen des §. 169. der Crim.-Ordn. (absolute und individuelle Lethalität), und bejahten den zweiten Theil der dritten, dass nämlich die Verletzung „nicht wegen Mangels eines zur Heilung erforderlichenUmstandes, vielmehr durch Hinzutritt einer äussern Schädlichkeit den Tod zur Folge gehabt habe“. Das Gutachten wurde zwar angenommen, musste aber natürlich dem Richter als Laien sehr auffallend sein; denn mit andern Worten war doch darin ausgesprochen, dass der Verletzte am — Krankenhause gestorben sei! Abgesehen aber, dass dies in der That der Fall gewesen war, folglich ausgesprochen werden musste, so frage ich, wie unter der Herrschaft der drei Fragen, die die Gerichtsärzte fortwährend in ein Procrustes-Bette spannten, der Fall anders hätte beurtheilt werden sollen? Wir sind aber gegenwärtig von diesen Fragen erlöst.Requiescant in pace!

Leichter war die Begutachtung im

8. Fall.

Bruch des Schaambeins,

dem letzten betreffend durch Ueberfahren Getödtete in dieser Centurie, der aber wieder eine nicht gewöhnliche Verletzung darbot. Er betraf einen Jüngling von 16 Jahren, dem die Räder über die Leistenbugen hinweggegangen waren. Auf beiden Seiten waren starke Sugillationen, und in der linken Inguinalgegend waren die weichen Bedeckungenaufgeplatzt, so dass man in die Bauchhöhle hineinsehen konnte. Ausserdem fanden sich Zerreissungen der Muskeln beider Oberschenkel in der Nähe des Beckens, und einBruchdesramus horizont. ossis pubislinker Seits, der bis in’sforamen ovaleging. Auch an Rücken, Kreutzbein und Hinterbacken waren die weichen Bedeckungen abgesprengt, und lagen nur lose auf, und in der Tiefe fand sich Alles mit ergossenem Blute infiltrirt.

Wir haben hier diesmal nicht weniger als 19 Fälle von Erschossenen zu verzeichnen, die fast sämmtlich das Frühjahr und der Sommer des Jahres 1848 geliefert haben, und von denen die Mehrzahl bei den verschiedenen Strassenaufläufen am Zeughause, dem Köpnikerfelde u. s. w., die Minderzahl bei den Schiessübungen der Bürgerwehr (!) oder durch zweifelhaften Selbstmord ihren Tod gefunden hatten. Die eigentlichen „Barrikadenhelden“ sind hier nicht eingerechnet, denn in den Tagen des 18. März ruhte das Schwert der Themis in der Scheide! Keine einzige dieser Leichen ist gerichtlich secirt, vielmehr sind sie alle nur besichtigt worden, bei welcher Gelegenheit auch mir Veranlassung ward, meine Erfahrungen über Schusswunden im Grossen zu bereichern!

Die Erfindung derSpitzkugelnhat auch für die gerichtliche Medicin ein Interesse. Ob sie als Projectil sicherer,d. h.leichter tödtend sind, müssen anderweitige Versuche, Schiessübungen gegen verschiedenartiges Materialu. s. w.erwiesen haben. Aber ihre an der Oberfläche des Leichnams ersichtliche Wirkung ist, wenigstens in vielen Fällen, eine ganz andere, als die von runden Kugeln, Schroot oder gehacktem Blei, denn man findet in vielen solchen Fällen nur eine ganz unerhebliche, kleine äussere Schussöffnung, durch die die Spitzkugel eindrang, nach welcher man die Zerstörungen, welche man im Inneren findet, nicht sollte vermuthen können. In einem Falle war dies besonders auffallend. Derdenatusmusste durch einen Schuss getödtet worden sein. Aber der Leichnam wurde gewendet und wieder gewendet, und nirgends fand sich eine Verletzung. Endlich zeigte sich an derinnern Fläche des rechten Oberarms in der Nähe der Achselhöhle eineerbsengrosseOeffnung ohne verbrannte Wundränder. Hier war die Spitzkugel, wahrscheinlich während der Arm aufgehoben war, eingedrungen. (S.21. Fall.)

Wieder bin ich in der Lage, gegen Tradition und Doctrin auftreten zu müssen. Nichts ist leichter, wird gelehrt und geschrieben, als die Stellen, wo die Kugel oder das Schroot eindrangen und hinausgingen, am Leichnam zu bestimmen. Jene, die Eingangsstelle, hat nach innen gestülpte, diese, der Ausgang, nach aussen aufgeworfene Ränder. Nach dieser Doctrin lässt sich dann auch in zweifelhaften Fällen eine Vermuthung, ein Gutachten aufstellen, über die Richtung, aus welcher der tödtende Schuss gekommen sei, über die Stellung, in welcher der Thäter sich befunden haben musste. In einem, mir neuerlichst vorgekommenen Ermordungsfalle, in welchem ich als Sachverständiger requirirt worden war, hatten die Obducenten, die ich deshalb nicht tadeln will, nach diesem Kriterium sehr bestimmt angegeben, dass der Schuss in den Kopf von hinten und unten gekommen sein musste. Aber leider! ist der ganze Lehrsatz nicht richtig. Die Beschaffenheit der Wundränder hängt, ausser von dem Eindringen der Kugel, auch noch von andern Umständen ab. Beobachtungen an einer grossen Anzahl von Erschossenen, bei welchen, nach den Umständen, über die Stellung, die der Erschossene im Augenblicke der Verwundung gehabt hatte, gar kein Zweifel obwalten konnte, da die Tödtung, eben bei Strassenaufläufen oder hinter Barrikaden, vor Zeugen stattgefunden, haben mich darüber ausser Zweifel gesetzt. Wennz. B.die Kugel bei einem sehr fetten Menschen, und an einer besondersfettreichen Stelle,z. B.an den Bauchdecken, eindringt, so quillt sehr bald das Fett aus der Schussöffnung hervor, und man findet sie wulstig und nichts weniger als eingestülpt. In andern Fällen ist es der Verwesungsprocess, der die Ränder beider Oeffnungen, wenn zwei vorhanden, aufbläht, und sie sind dann aus diesem Grunde als Ein- und Ausgangsöffnung nicht von einander zu unterscheiden. Dazu kommt endlich, dass oft die weichen Bedeckungen an Eingangs- wie Ausgangsstellen so zerfetzt und zerrissen sind — wofür gleich der folgende Fall ein Beispiel liefert — dass auch schon deshalb von einer Umstülpung der Ränder der Wunde keine Rede sein kann. Ich rathe deshalb in Fällen, wie der obige, zu Vorsicht im Urtheile, und deducirte in eben diesem Falle dem Schwurgericht, gegen die Behauptung der Obducenten, dass aus den hier entwickelten Gründen sich über die Stellung des Mörders beim Schusse um so weniger etwas Bestimmtes oder selbst nur Wahrscheinliches angeben lasse, als der Kopf ganz zerfetzt und zerschmettert gefunden worden war, die Beschaffenheit der Wundränder also vollends sich gar nicht genauer hatte ermitteln lassen. Bei Spitzkugelschüssen vollends, die nur geringere Quetschung der Weichtheile veranlassen, getraue ich mir, nach dem, was ich gesehen, nicht, mit Sicherheit die Eingangs- von der Ausgangsstelle zu unterscheiden.

9. Fall.

Tödtliche Kopf-Schusswunde. Zweifelhafter Selbstmord.

Ein junger Mann (Kellner) von 19 Jahren hatte sich durch den Kopf geschossen. Während die Uhr in der Tasche der Leiche gefunden worden, fehlte das Pistol,und dieser Umstand veranlasste das gerichtliche Einschreiten und die Obduction, die bekanntlich bei notorischen Selbstmördern nicht verfügt wird, hier aber, eben jenes Umstandes wegen, der Verdacht auf Tödtung durch fremde Hand erregt hatte, verfügt ward. Die Kugel war auf der Mitte der Stirn eingedrungen, wo sie die Weichtheile in Form eines M zerrissen hatte.Keineingebranntes Pulver zeigte sich an den Rändern der Stirnwunde, ebenso wenig wie eingebranntes Pulver in beiden Händen. Die Ausgangsöffnung der Kugel befand sich am Hinterhauptsbein. Die Knochenöffnung an der Stirn hatte einen Zoll im Durchmesser, während die Ausgangsstelle kaum die Spitze des Zeigefingers durchliess. Das ganze Schädelgewölbe fand sich abgesprengt, und hing nur am Hinterkopf noch in der Länge von zwei Zollen fest zusammen. Die ganze Oberfläche des Gehirns war mit Blut bedeckt, und das ganze Gehirn zerfetzt. Die Umstände des Falles sprachen für Selbstmord, und wir urtheilten, dass die Obduction keine Ergebnisse geliefert habe, die dieser Annahme widersprächen.

10. Fall.

Schuss durch Netz und Dünndarm.

Bei den Schiessübungen der Bürgerwehr war eine 50jährige Frau erschossen worden. Sie hatte 20 Schritt vom Schiessstande entfernt gestanden. Die Flintenkugel war in der rechtenregio hypogastricaein- und hinten am rechten Rande des Kreutzbeins hinausgedrungen, und die Verwundete hatte noch zwei Stunden gelebt. Die Bauchwunde hatte aufgewulstete (nicht eingestülpte!), ungleiche, im Umfange eines Viertelzolls schwarzblau sugillirteRänder, in denen natürlich kein eingebranntes Pulver sichtbar war. Ebenso aufgewulstet waren die Ränder der Rückenwunde, welche nicht sugillirt waren. Die Kugel hatte das grosse Netz durchbohrt, und vomIleum, dicht bei seinem Uebergang in’sCoecumein drei Zoll grosses Stück aus der vordern Wand herausgerissen, und erklärte sich hiernach der Befund von Koth und von acht Unzen geronnenen Blutes in der Bauchhöhle. Der ganze Leichnam endlich war blutleer. Es versteht sich, dass die absolute Lethalität der Verletzung angenommen wurde.

11. Fall.

Tödtliche Kopf-Schusswunde.

Bei dem berüchtigten Zeughaussturme am Abend des 14. Juni 1848 waren von der Bürgerwehr zwei der Eindringlinge, beide aus der niedersten Hefe des Volkes, erschossen worden. Der Eine — ein bereits elfmal bestrafter Dieb (!) — hattedreiSchusswunden am Kopfe, eine am rechtenarcus supraorbitalis, zerrissen, fast dreieckig, von der Länge eines Zolls, nach rechts und oben einen halben Zoll davon entfernt eine zweite, silbergroschengrosse mit gleichfalls zerrissenen Rändern, und eine dritte von einem Zoll im Durchmesser amTuberdes rechten Seitenwandbeins, aus welcher ein halbzolllanges Knochenstück hervorragte. Der ganze Schädel war zertrümmert, und die rechte Gehirnhemisphäre ganz zerrissen. Wie war dieser seltsame Schuss zu erklären? Nicht anders, als durch die Annahme eines Doppelschusses aus einer doppelläufigen Büchse, wobei die Kugeln in dasos parietaleeingedrungen waren, dann, wie es Doppelschüsse zu thun pflegen, im Schusskanaledivergirthatten, undvorn in zwei verschiedenen Oeffnungen ausgedrungen waren. Diese meine Erklärung bestätigte sich durch die Untersuchung, welche ergab, dass überhaupt bei der Scene nur zwei Schüsse gefallen waren, von denen der eine eben diesen Menschen, der zweite

12. Fall.

Tödtliche Kopf-Schusswunde.

seinen würdigen Kameraden getödtet hatte. Dieser, ein 30jähriger Schuhmachergeselle und Barrikadenheld, musste nothwendig im Augenblicke der Tödtung mit offenem Munde geschrieen (oder vielleicht gegähnt) haben, denn die Kugel war in den Mund eingedrungen, und an der rechten Seite des Halses, einen Zoll von den Dornfortsätzen des sechsten und siebenten Halswirbels, wo die Ränder der rundlichen, zerrissenen Wunde aufgewulstet waren, hinausgegangen. Die Zunge war bis in ihre Mitte ganz zerrissen, und hing in blutigen Fetzen einen halben Zoll lang aus dem Munde heraus. Die Zähne rechter Seits fehlten, und der ganze Unterkiefer war zerschmettert,ohne dass dessen Bedeckungen verletzt waren. Der Schuss hatte die grossen Halsgefässe nicht getroffen. Die schon sehr weit vorgeschrittene Fäulniss gestattete eine genauere Untersuchung des Gehirns nicht mehr. Deutlich aber sahen wir nach Entfernung derdura matervon der Schädelgrundfläche, dass diese vielfach zersprengt worden war; namentlich fanden sich zersprengt das Siebbein, das rechte Felsenbein, das Keil- und das Hinterhauptsbein. Dass dieser Schuss, der eigentlich unterhalb der Schädelhöhle in den Kopf eingedrungen war, solche Zersprengungen der Kopfknochen veranlasst hatte, ist gewiss bemerkenswerth.

13. Fall.

Schuss in dieVena poplitaea.

Wieder bei den Schiessübungen der Bürgerwehr war ein, an der Schiessscheibe stehender 12jähriger Knabe erschossen worden. Hier war es eine reine Gefässblutung, die den Tod verursacht hatte, eine Verblutung aus derVena poplitaeanämlich. Die Kugel war unterhalb des rechten Kniegelenkes von innen nach aussen gegangen, ohne das Gelenk zu treffen, und hatte eine drei Viertel Zoll lange Oeffnung in die hintere Wand derVena poplitaeagerissen. Die Eingangsstelle der Kugel war kreisrund, ihre Ränder scharf, glatt, trocken, sugillirt und etwas nach innen gekehrt. Etwas kleiner war die Ausgangsöffnung, deren Ränder zerrissen und nach aussen umgestülpt erschienen. Der Schusskanal war mit coagulirtem Blute ganz ausgestopft. Dass die Blutung enorm und eine wirklich tödtliche gewesen sein musste, erwies die vollständige Anhämie des Körpers, an welcher in diesem Falle selbst die Gehirnvenen Theil nahmen, was, wie ich nachgewiesen habe[5], keinesweges immer beim Verblutungstode der Fall ist. (Vergl. Fall18,26.)

14. Fall.

Tödtliche Kopf-Schusswunde.

In diesem Falle war die Kugel im Körper, im Gehirn, stecken geblieben. Es war ein Rehposten, mit welchem ein 13jähriger Knabe in den Kopf geschossen worden war. Die Kugel war in die Mitte des linken Scheitelbeins eingedrungen, und hatte zwei kleine Knochensplitter im Schusskanal bis in den linken Seitenventrikel hinein, wo sie sich fanden, fortgerissen. Die kleine Kugel selbst fanden wir plattgedrückt an der Basis des kleinen Gehirns. Von der Schussöffnung im Knochen ab erstreckte sich eine Zickzackfissur insehr seltener Weise, nämlich inhorizontalerRichtung, quer über den Kopf nach rechts hinüber, wo sie in der Mitte der Lambda-Nath ihr Ende fand, da sonst bei weitem die allermeisten Sprengungen der Schädelknochen mehr der vertikalen Richtung folgen. Ausserdem fand sich hier noch in derpars basilarisdes Hinterhauptbeins ein bohnengrosses Knochenstück ausgesprengt, das inselartig lose im Knochen lag.

15. Fall.

Schuss in das Rückenmark.

Am 16. October 1848 waren scandalöse Excesse unter den Kanalarbeitern im Köpnikerfelde in Berlin vorgefallen, die bald, wie es damals so gewöhnlich war, die ganze Stadt in Allarm setzten, und eine Berufung der Bürgerwehr zur Folge hatten. Von den Aufständischen wurde zu den Waffen gegriffen, und eine grosse Barrikade errichtet; es kam zum blutigen Kampfe, und dieser lieferteelfErschossene auf unsern gerichtlichen Obductionstisch. Um die grosse Arbeit zu bewältigen, wurde zwischen uns und der Gerichtsdeputation verabredet, in diesen Fällen ausnahmsweise nur die Eineresp.Höhle zu öffnen, in welche der Schuss eingedrungen, diecausa mortisalso zu vermuthen war. Unter jenen elf Erschossenen war der Eine, und nur dieser, in Erfüllung seiner Pflicht einen ehrenvollen Tod gestorben, der allgemein geachtete BürgerwehrmannF., der beim Erstürmen der Barrikade, die er bereits bis zur Hälfte erstiegen hatte, von unten und hinten her den tödtlichen Schuss bekam. Die Kugel war in der Gegend des siebenten Halswirbels eingedrungen, und hatte die drei letzten Halswirbel zerschmettert, und das Rückenmark zerrissen. Am rechten Unterkieferwinkel war der Schuss hinausgegangen, und zeigte sich hier eine, etwas eckige, nur silbergroschengrosse Oeffnung, die auf eine Spitzkugel schliessen liess. Die Ränder der Wunde warennicht sugillirt, was der augenblicklich durch Zerreissung des Rückenmarks erfolgte Tod erklärt, ein abermaliger Beweis für die Richtigkeit meiner frühern Behauptung[6], dass Wunden am Lebenden von denen, erst dem Leichnam zugefügten, nicht immer so leicht zu unterscheiden sind, wie man gewöhnlich annimmt.

16. Fall.

Schuss in Herz und Lunge.

Der arme Teufel dieses Falles war bei dem Aufstande ganz unbetheiligt, und fiel durch einen unglücklichen Zufall auf dem Kampfplatze, auf welchem er ruhig in seiner Bude sass, von einer hineindringenden Kugel getroffen, die über demmanubrium sterniin die Brusthöhle eingedrungen war. Sie hatte das Herz ganz und gar, und den obern linken Lungenlappen theilweise zerrissen, und natürlich einen übermässigen Bluterguss in die Höhle zur Folge gehabt. Die Kugel war nicht aus dem Körper hinausgegangen, konnte aber auch in diesem Falle in den Blutgerinseln nicht aufgefunden werden[7].

17. Fall.

Schuss in dieVena cava.

Die sämmtlichen nun folgenden neun Fälle betrafen die aufständischen Kanalarbeiter, einen Maurer- und zwei Schneidergesellen, einen vormaligen Tabagisten, drei Tagelöhner und zwei unbekannte Arbeiter. BeiT.fanden sich drei Pfund halbgeronnenen Blutes in der Bauchhöhle, die aus einer Verletzung derVena cavageflossen waren. Die Eingangsstelle der Kugel war über dem linken Hüftbeinkamme, und in diesem Falle waren die Ränder der Schusswunde zwei Linien breit blau sugillirt. Nicht nur, dass die Kugel, die auch hier im Leichnam stecken musste, da sie nicht hinausgegangen war, sich auch hier nicht auffinden liess, so verschwand sogar — was ich in noch zwei andern Fällen gesehen habe — eine Sonde, die in den Schusskanal gesteckt worden war, um seine Direction näher zu ermitteln, und musste lange in der geöffneten Bauchhöhle gesucht werden, ehe sie sich wieder fand.

18. Fall.

Schuss in Aortenbogen und Lunge.

Bei dem 18jährigenC.war die Kugel zwischen der zweiten und dritten Rippe links ein-, und am rechten Schulterblatt hinausgedrungen. Der Schuss war, merkwürdig genug, ohne die linke Lunge zu verletzen, in denarcus aortaegedrungen, in welchem sich eine silbergroschengrosse Oeffnung mit nicht sugillirten Rändern zeigte, und war dann durch den obern Lappen der rechten Lunge, den er zu zwei Dritteln ganz zerrissen hatte, hindurchgegangen. Im rechten Brustfellsacke fanden sichzehn, im linken drei Unzen dunkelflüssigen Blutes. Auch in diesem Falle von plötzlichem Verblutungstode zeigten sich die Gehirnvenen keineswegs blutleer. (Vergl. Fall13u.26.)

19. Fall.

Schuss in Zwerchfell und Lunge.

Ein nicht gewöhnlicher Befund! Aeusserlich fanden wir die Schussöffnung (hier mit eingestülpten, zwei Linien breit sugillirten, hart zu schneidenden Rändern) zwischen der fünften und sechsten Rippe rechts. Beim Oeffnen der Brusthöhle fiel sogleich die Leber auf, die convex in die Höhle hineinragte. Natürlich musste das Zwerchfell verletzt sein, und es fand sich in der That ein Riss der ganzen rechten Hälfte desselben. Aber auch der untere Lappen der rechten Lunge war durch den Schuss zerrissen, dessen Richtung man sich hiernach leicht versinnlichen kann. Weiter fand sich nichts verletzt. Der

20. Fall.

Tödtliche Kopf-Schusswunde.

betraf wieder eine Kopfverletzung, und zwar durch einen Spitzkugelschuss, der sich hier als solcher sehr deutlich charakterisirte. Er war an der rechten Nackenseite neben den Halswirbeln eingedrungen, wo sich eine kleine, kaum silbersechsergrosse Wunde befand, deren Ränder etwas weniges eingestülpt, und zwei Linien breit sugillirt waren. Auf der rechten Backe vor dem Ohre zeigte sich eine Ausgangsstelle in einerdreieckigen, einen halben Zoll langen Wunde, mit eine Linie breit sugillirten, weichen, nicht umgestülpten Rändern. Die ganzebasis cerebriwarmit schwarzem, geronnenen Blute wie übergossen. Diepars petrosarechts war abgesprengt, und Zickzackrisse setzten sich von hier bis ins Hinterhauptsbein fort.

Ein anderer charakteristischer Spitzkugelschuss hatte den unbekannten Kanalarbeiter getödtet,

21. Fall.

Schuss in Lunge und Hohlvene.

dessen ich schon oben (S.19u.20) beiläufig erwähnt habe. Nur eine erbsengrosse Oeffnung fand sich an der innern Seite des rechten Oberarms, mit zwei Linien breit blau sugillirten Rändern, sonst nicht die geringste Verletzung am ganzen Leichnam. Wie leicht hätte diese kleine Wunde, die wir in der That selbst erst, nachdem der ganze Körper hin und her vergeblich nach einer Verletzung durchforscht war, fanden, übersehen werden können, zumal wenn nur ein Gerichtsdeputirter den etwanigen präsumirten Selbstmörder oder Verunglückten besichtigt hätte. Der Schuss war in die Brust gegangen, hatte sich einen Kanal durch den obern Lappen der rechten Lunge gebohrt, und die Hohlvene zerrissen. Die Kugel vermochten wir in den (achtzehn Unzen schweren) Blutcoagulis nicht aufzufinden. Aehnlich war der

22. Fall.

Schuss in Herz und Lunge.

Die Kugel war links zwischen der sechsten und siebenten Rippe eingegangen. Die Wunde war unregelmässig, rundlich, einen halben Zoll im Durchmesser, offenbar von einer gewöhnlichen Flinten- (nicht Spitz-) kugel herrührend, hatte nicht nach innen eingestülpte, ungleiche, harte, zwei Linien breit schwarzroth sugillirte Ränder. Die innere Rippenwunde war nicht sugillirt. Im linken Pleurasacke fanden wir vier, im rechten zwanzig Unzen dunkeln, geronnenen Blutes. Der Schuss war nämlich durch den untern Lappen der linken Lunge in den Herzbeutel gegangen, hatte den linken Herzventrikel ganz zerrissen, und dann noch den untern Lappen der rechten Lunge angebohrt, in welchem die Kugel stecken geblieben war.

Von den drei letzten Fällen aus dieser Pöbelemeute betraf der

23. Fall.

Lungen-Schusswunde.

noch eine tödtliche Wunde der linken Lunge, die von vorn nach hinten, wo der Schuss hinausgegangen war, deren untern Lappen durchbohrt hatte, und die wir mit der einzigen Bemerkung, dass die Ränder der äussern Wunde nicht sugillirt waren, fallen lassen können, wogegen die beiden übrigen Fälle von den bisherigen abweichend waren.

24. Fall.

Schusswunden in Lunge und Schenkelschlagader.

Dieser Mensch war gleichsam zweimal erschossen worden. Er hatte eine Kugel bekommen, die diearteria cruralisam rechten Oberschenkel, etwa in ihrer Mitte, zerrissen hatte, und ein zweiter Schuss zeigte sich in einer viergroschengrossen, schwarzroth sugillirten Wunde am linkenAcromion, aus welcher das zersplitterte Schlüsselbein hervorsah. Am obern Rande des linken Schulterblattes war die Ausgangsstelle dieses Schusses, eine Wunde, wie die beschriebene, nur kleiner und mit nach aussen gestülpten Rändern. Die Kugel war durch die Spitze des obern Lappens der Lunge durchgegangen, und hatte den linken Queerfortsatz vom ersten Brustwirbel abgebrochen, und dessen Körper zerschmettert. Dabei war es auffallend, dass sich im linken Pleurasackenurdrei Unzen (hellflüssiges) Blut fanden, während man sonst bei penetrirenden Lungenwunden viel erheblichere Blutergüsse findet, wofür auch schon die obigen Fälle Beweise liefern. Aber es zeigte sich auch der ganze Leichnam anhämisch, und offenbar war die tödtliche Verblutung aus derCruralis, und zwar früher, als die aus der Lungenwunde, erfolgt. Wären die beiden Schüsse in verbrecherischer Absicht von zwei Thätern demdenatusbeigebracht worden, so hätte der Fall wohl zu interessanten juristischen Deductionen Veranlassung gegeben, da nach dem Obductionsbefunde der (an sich unzweifelhaft tödtliche) Schuss in die Brust nicht getödtethatte, sondern nur einem bereits tödtlich Verletzten zugefügt worden war. Der letzte

25. Fall.

Tödtliche Kopf-Schusswunde.

aus dieser Zahl der beim Excesse des 16. October erschossenen Kanalarbeiter betraf den 20jährigenS., und wieder eine Kopfverletzung. In der Mitte der rechten Backe fand sich eine unregelmässig rundliche, etwa achtgroschengrosse Wunde, mit trockenen, harten, im Umkreise von einem halben Zoll verbrannten Rändern — woraus zu schliessen, dass der Schuss nurwenige Schritteweit hergekommen sein konnte — und durch die Schussöffnung hatte man einen Einblick in dasAntrum Highmori. Die Ausgangsöffnung befand sich am rechten Zitzenfortsatz in einer dreieckigen, nicht randsugillirten, weichgeränderten Wunde. Die ganze rechte Wand des Schädels war abgesprengt, und namentlich ganz zersprengt der rechte grosse Keilbeinflügel, dasos temporummit dem Felsenfortsatz, und ein Theil des Hinterhauptbeins. Diebasis cerebriund das kleine Gehirn waren mit dunkeln Blutcoagulis wie übergossen.

26. Fall.

Schuss in Herz und Lunge. Zweifelhafter Selbstmord.

In diesem Falle war nicht sowohl die Schusswunde, als vielmehr die Frage von Mord oder Selbstmord das Interesse in Anspruch nehmend. Ein 52jähriger blinder Mann war in seinem Zimmer am warmen Ofen sitzend erschossen und todt gefunden worden. Der Terzerolschuss war in dielinkeBrustseite eingedrungen. Die äussere Wunde war drei Zoll lang und fünf Viertel Zoll breit, und hatte zerrissene, nach oberhalb einen halben Zoll breit schwarz verbrannte Ränder. Die Kugel war zwischen der sechsten und siebenten Rippe eingegangen, hatte die linke Lunge ganz zerrissen, und das Herz so zerfetzt, dass nur ein Stück der Wand des rechten Ventrikels erkennbar war. Im Brustfellsacke dieser Seite fanden sich acht Unzen dunkelflüssigen Blutes. Die rechte Lunge war blass und blutleer, wie überhaupt der ganze Leichnam Anhämie zeigte, aber auch in diesem Falle wieder mit Ausnahme der Venen derpia mater, welche noch mässig gefüllt waren. Der Fall musste auffallen.Denatuswar ganz blind gewesen, und zwei ausgebildete, reife Cataracten fanden sich in den Augen der Leiche auchdeutlich vor. Motive zum Selbstmorde waren seiner Familie ganz unbekannt. Dieselbe hatte auch gar keine Ahnung davon gehabt, dass und wo er sich das Terzerol gekauft hatte, das er früher nicht besessen hatte, und das neben der Leiche gefunden wurde. Auch wurde kein Schiessbedarf bei ihm vorgefunden. In seiner letzten Zeit (im Herbst 1848) war er von der politischen Aufregung angesteckt worden, und hatte sich namentlich jeden Abend in die Clubs führen lassen. Dass solche spärliche Data noch nicht ausreichten, um auf Mord schliessen zu lassen, ist einleuchtend, wie man auch zugeben wird, dass dieser Schluss nach der Direction der Schusswunde nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Die Besichtigung der Hände führte zu keinem Resultat. Beide waren, so weit es der Kerzenschein — die Obduction musste bei Licht gemacht werden — erkennen liess, schmutzig graublau und die Finger flectirt, aber Eine Hand unterschied sich in keiner Beziehung von der andern. Dagegen war das Hemde bei Seite geschoben, und, sowie der Schlafrock, unverletzt. Sprach dies für freiwilligen Tod, so war doch die Möglichkeit vorhanden, dass ein Dritter den ganz blinden, auf dem Stuhle am Ofen sitzenden, vielleicht eingeschlafenen Mann, absichtlich auf so vorsichtige, den Schein des Selbstmordes erweckende Weise habe erschiessen können. Bei dieser Sachlage schlossen wir das Obductions-Protocoll mit dem summarischen Gutachten: „dass aus der Obduction keine Gründe zu entnehmen, die der Annahme widersprächen, dassdenatusseinen Tod durchSelbstmordgefunden habe“. Durch spätere richterliche Ermittelungen ist denn auch der Selbstmord erwiesen, und der Fall deshalb nicht weiter verfolgt worden. — Sehr ähnlich, aber schwieriger zu beurtheilen, war der

27. Fall.

Herz-Schusswunde. Zweifelhafter Selbstmord.

Im Friedrichshain, der neuen Parkanlage vor den Thoren Berlins, wurde an einem Baume sitzend ein 40jähriger Mann erschossen gefunden. Seine Uhr und Börse, von denen man wusste, dass er sie bei sich geführt, fehlten, und neben ihm lag, ein gewiss sehr seltener und seltsamer Fall,ein scharf geladenes Pistol. Die Oberkleider der Leiche fanden sich zurückgeschlagen, das Hemde aber war vom Schusse durchbohrt, der zwischen der vierten und fünften Rippe links eingedrungen war. Hier fanden wir eine rundliche, einen halben Zoll im Durchmesser haltende Wunde mit zerrissenen Rändern, die weder nach aussen, noch nach innen eingestülpt waren. Im Umkreis von zwei Zollen war die Haut gelbbraun und hart zu schneiden; aber von eingebranntem Pulver zeigte sich an den Rändern keine Spur! Innerhalb der Brusthöhle fanden wir einen Erguss von drei med. Pfunden von theils geronnenem, theils flüssigem Blute im linken Pleurasacke und Zerfetzung des ganzen linken Herzens durch den Schuss. Auch in diesem Falle konnte, trotz sorgfältigsten Suchens, die Kugel, die keinen Ausgang genommen hatte, im Leichnam nicht gefunden werden. Beide Hände waren, wie alle Gelenke, biegsam, und auch in den Händen fand sich kein eingebranntes Pulver. Lag hier Mord oder Selbstmord vor?DieFrage, die bei der Obduction an uns gerichtet ward: „obdenatus, nachdem er die vorgefundene Verletzung erhalten, noch Einmal habe laden können“? — wonach der Befund desgeladenenPistols bei der Leiche erklärt wäre — konnten wir natürlich zu verneinen keinen Augenblick Anstand nehmen, da der Tod ein urplötzlicher gewesen sein musste. Weit schwieriger war die Beantwortung der Frage vom zweifelhaften Selbstmord. Der Verstorbenekonnte, vielleicht in angetrunkenem Zustande, der Uhr und Börse beraubt und dann erschossen worden sein, und der Mörder in diesem Falle das Pistol absichtlich noch einmal geladen und neben die Leiche gelegt haben. Bei dieser Annahme wäre aber der Befund der zurückgeschlagenen Kleider immerhin auffallend gewesen.Denatuskonnteaber auch sich selbst erschossen, zu diesem Zweckezweigeladene Pistolen mit hinaus genommen haben, und nach dem Tode der Uhr, Börse undeinerPistole beraubt worden sein. Der Mangel von Pulverschwärzung in den Rändern der Schusswunde konnte keine beider Annahmen unterstützen, da jedenfalls der Schuss nicht von fern her gekommen war, ebenso wenig, wie derselbe Mangel in den Händen für beweisend erachtet werden konnte, da, abgesehen davon, dass der Verstorbene Handschuhe angehabt, und diese gleichfalls nach dem Tode geraubt sein konnten, bei notorischen Selbstmördern meist ebenso wenig Pulverschwärzung in Einer Hand gefunden wird, als nach dem Abschiessen der Waffe bei Soldaten, Schützen, Jägernu. s. w.Vielmehr verbrennt die Hand nur beim Abschiessen durch mehr oder weniger ungeschickte Handhabung der, nicht mit einem Zündhütchen versehenen Schiesswaffe.Bei dieser schwierigen Sachlage des vorliegenden Falles mussten wir unser Gutachten dahin abgeben: „dass dieObductionkeine Data zur zweifelsfreien Beantwortung der Frage vom Mord oder Selbstmord geliefert habe, dass ihre Ergebnisse jedoch die Möglichkeit des Selbstmordes keinesweges ausschlössen“.


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