Titel IV.

Ideale Aufgaben der St.-Betriebe.

Bei den Bemühungen um die Erhaltung und Mehrung der Wirksamkeit der Stiftung nach der wirtschaftlichen Seite hin ist fortgesetzt im Auge zu behalten, daß gemäß den in § 1, A bezeichneten Stiftungszwecken ihre Unternehmungen neben dem Erwerb auch dem allgemeinen Fortschritt der in ihnen vertretenen technischen Künste, der Steigerung ihrer Leistungen und dadurch mittelbar den Interessen der wissenschaftlichen Forschung, sowie erhöhtet Befriedigung der auf diese Künste angewiesenen Bedürfnisse der Technik und des bürgerlichen Lebens dienen sollen.

Im Aufgabenkreis der Stiftungsbetriebe und im natürlichen Auftrag ihrer Leiter liegt es also, auch solcher Zwecke nach Kräften sich anzunehmen, deren Verfolgung unmittelbaren Vorteil nicht verspricht, aber geeignet erscheint, allgemeine Interessen der feintechnischen Industrie oder besondere Angelegenheiten ihrer Technik oder besondere Bedürfnisse der Wissenschaft und des praktischen Lebens innerhalb der Stiftungsbetriebe zu befördern.

Die Organe der Stiftung haben besonders darauf hinzuwirken, daß auch in Zukunft die Stiftungsbetriebe fortgesetzt und in möglichstem Umfang an solchen Aufgaben ihres Arbeitsgebietes sich betätigen, welche technisch hochstehende Einzelarbeit erfordern und welche deshalb, wenn sie auch wirtschaftlich wenig Vorteil bringen, dem Ganzen ein höheres Niveau technischer Leistungsfähigkeit erhalten und ein Gegengewicht gegen die Routinetendenz rein fabrikatorischer Tätigkeit darbieten.

Beschränkung der Patentnahme.

In bezug auf solche aus dem Wirkungskreis der Stiftungsbetriebe hervorgehende neue Erzeugnisse, Verbesserungen u. dergl., welche ihrer Bestimmung nach wesentlich Zwecken des Studiums und der wissenschaftlichen Forschung dienen, darf auch in Zukunft eine Beschränkung des Wettbewerbes anderer durch Patentnahme oder ähnliche Maßregeln nicht herbeigeführt werden.

Zweck u. Bestandteile des Reservefonds (R. F.)

Behufs möglichster Sicherung dauernder Erfüllung der in diesem Statut den Stiftungsbetrieben auferlegten Pflichten und der der Stiftung selbst zugewiesenen Aufgaben hat die Stiftung aus den Überschüssen der Geschäftsunternehmungen und den sonstigen Erträgnissen ihres jeweiligen Vermögens einen vom Geschäftsvermögen der Stiftungsbetriebe abgesonderten Reservefonds anzusammeln und diesen tunlichst auf solche Höhe zu bringen, bezw. nach zeitweiliger Minderung seines Bestandes wieder zu solcher Höhe zu ergänzen, daß in ihm enthalten ist:

I. Das Deckungskapital für alle jeweils den Geschäftsfirmen auf Grund der §§ 72, 73 oder auf Grund von besonderen Anstellungsverträgen und der Stiftung selbst aus sonstigen Verträgen tatsächlich erwachsenen Rentenverpflichtungen, alle einzelnen Posten nach ihrem wahrscheinlichen Kapitalwert veranschlagt — soweit dieses Deckungskapital hinausgeht über ein Drittel des Buchwertes des der Stiftung gehörigen sonst unbelasteten Betriebskapitals der Stiftungsfirmen.

II. An Rücklagen:

a) eine Personallasten-Reserve zur Sicherung der Deckung demnächst zu gewärtigender Pensionsansprüche gegen die Geschäftsfirmen und etwaiger auf Grund des § 77 dieses Statuts nötig werdender Aufwendungen, in Höhe von einem Drittel des jährlichen Lohn- und Gehalt-Kontos der Stiftungsbetriebe nach dem Durchschnitt der letztverflossenen drei Geschäftsjahre;

b) ein Erneuerungs- und Betriebserweiterungs-Fonds für die Geschäftsunternehmungen, in Höhe von einem Drittel des jeweiligen Buchwertes aller der Abnutzung unterliegenden Betriebsmittel (Gebäude, Maschinen etc.);

c) eine allgemeine Rücklage zur Sicherung der Aktionsfähigkeit der Stiftung und ihrer Geschäftsfirmen, sowie zur Deckung etwa eintretender Betriebsausfälle oder Verluste, im Betrag einer durchschnittlichen Jahresausgabe der Stiftungsbetriebe nach dem Durchschnitt der letztverflossenen drei Geschäftsjahre, gemäß der Vorschrift in § 23 dieses Statuts berechnet.

Substanz des R. F.

Als dem Reservefonds der Stiftung zugehörig haben alle nicht besonderen stiftungsgemäßen Zwecken gewidmeten Vermögensobjekte zu gelten, welche jeweils im Eigentum der Stiftung und nicht im Geschäftsvermögen der Stiftungsfirmen, als Bestandteile des Betriebskapitals dieser, sich befinden.

Mindestzuweisungen an den R. F.

So lange der Reservefonds die in § 45 bezeichnete Höhe noch nicht erreicht, bezw. nach stattgehabter Minderung noch nicht wiedererreicht hat, soll ihm von Jahr zu Jahr nicht weniger als die Hälfte aller nach Deckung etwaigen Kapitalbedarfs der Stiftungsbetriebe je noch verfügbar bleibenden Betriebsüberschüsse und Zinserträge zugeführt werden. Jedoch sind Aufwendungen für stiftungsgemäße Zwecke nach § 1, B bis zum jährlichenreinen Zinsabwurf (Saldo) des Stiftungsvermögens[48]jederzeit zulässig[49].

Entnahmen aus dem R. F.

Herausnahmen aus dem Kapitalbestand des Reservefonds dürfen in dieser Zeit,außer zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, für keine anderen Zwecke als für solche der Geschäftsunternehmungen erfolgen.

Die vertragsmäßige Abzahlung fremder Kapitalposten im Betriebskapital der Geschäftsfirmen darf bis zum gedachten Zeitpunkt aus dem Kapitalbestand des Reservefonds nur insoweit erfolgen, als Heranziehen andern fremden Kapitals in Form unkündbarer amortisierbarer Anleihe nicht möglich wäre, außer zu höherm Zinsfuß als ein Prozent über dem jeweiligen Hypothekenzinsfuß.

Ist weggefallen.

Beschränkung der Ansammlung des R. F.

Wenn der Reservefonds die in § 45 bezeichnete Höhe erreicht hat, ist ihm von da ab nicht mehr als die Hälfte der jährlich verfügbar bleibenden Betriebsüberschüsse und Zinserträge zuzuführen und, wenn der nicht auf Abteilung I entfallende Teil des Reservefonds das Einundeinhalbfache des nach § 45 sich ergebenden Gesamtbetrages überschreitet, nicht mehr als ein Viertel dieser Überschüsse.

Verbot weiterer Erhöhung des R. F.

Ist der Reservefonds zu irgend einer Zeit so weit angewachsen, daß er außer dem im § 45 unter I benannten, den dritten Teil des buchmäßigen Anteils der Stiftung am Betriebskapital der Stiftungsfirmen überschreitenden Deckungskapital die unter II a bis c dort bezeichneten Rücklagen mit dem Doppelten der in § 45 angegebenen Beträge enthält, so soll von da ab, so lange diese Voraussetzung fortbesteht, weitere Vermögensansammlung außerhalb des Betriebskapitals der Stiftungsbetriebe der Carl Zeiss-Stiftung versagt sein.

Ausgabezwang bezw. des Geschäftsgewinnes. Ausgabezwang bezw. der Zinsen des R. F.

Nach Eintritt des in § 49 vorgesehenen Falles hat die Stiftung mindestens die Hälfte, bezw. mindestens drei Viertel, der jeweilsverfügbar bleibenden Jahresüberschüsse aus den Erträgnissen der Betriebe und dem Zinsabwurf des Reservefonds, und nach Eintritt des in § 50 gedachten Falles diese gesamten Jahresüberschüsse für aus § 1, B stiftungsgemäße Zwecke nach den Bestimmungen in Titel VII dieses Statuts fortgesetzt zur Verausgabung zu bringen. Jedoch bleibt jederzeit gestattet, Überschüsse, welche nach § 49 oder § 50 zur Verwendung bestimmt sind, behufs Ansammlung der Mittel zu größeren einmaligen Aufwendungen für zum voraus bestimmte Zwecke, in Form von besondern Fonds zeitweilig noch im Reservefonds der Stiftung zu belassen.

Normen für die Vermögensanlagen des R. F.

Für die Vermögensanlagen des Reservefonds soll jede Art von Spekulation, sei es auf Konstellationsgewinn, sei es auf hohe Zinsen, unbedingt ausgeschlossen sein, im übrigen aber keine Beschränkung wegen besonderer Sicherheitsanforderungen bestehen.

Ein Teil seines Vermögensbestandes ist in Grundbesitz, ein anderer Teil dagegen,in möglichst liquider Form und zwar zu einem angemessenen Betrag auch in sicheren ausländischen Werten anzulegen[51].

Desgl. für die Verwahrung der Bestände des R. F.

Im übrigen ist das den Reservefonds bildende Vermögen der Carl Zeiss-Stiftung nach den jeweilig für die Verwahrung und Verwaltung von Staatsgeldern geltenden Normen zu verwahren und zu verwalten, jedoch ohne daß hierdurch dem Staat eine Haftpflicht erwachsen darf.

Insoweit Vermögensobjekte der Stiftung oder Besitztitel begründende Urkunden bezüglich solcher nicht nur vorübergehend für kurze Zeit zusammen mit Staatsgeldern verwahrt werden, mußdas Eigentum der Stiftung an ihnen jederzeit offensichtlich gehalten werden.

Insoweit dergleichen Objekte abgesondert verwahrt werden, sind sie unter doppeltem Verschluß, seitens des Kassebeamten und eines Beauftragten der Stiftungsverwaltung, zu halten.

Für Barmittel, die zur Bestreitung von Ausgaben bereit gehalten werden müssen, sowie für Zinsscheine der zum Reservefonds gehörigen Wertpapiere soll es jedoch nur des Verschlusses seitens des Kassebeamten bedürfen.

Trennung der Bestandteile des R. F.

Die in § 45 aufgezählten Bestandteile des Reservefonds sollen bei der Verwaltung des Fonds weder getrennter Rechnungsführung noch tatsächlicher Absonderung, sondern nur buchmäßiger Scheidung unterliegen.

Nach der jährlich zu erneuernden Berechnung des in § 45 unter I bezeichneten Deckungskapitals für alle laufenden Rentenverpflichtungen der Stiftungsbetriebe und der Stiftung ist das gesamte buchmäßige Vermögen des Reservefonds mit Beginn eines jeden Geschäftsjahres, nach buchmäßiger Dotierung der etwa gemäß § 51 zur zeitweiligen Ansammlung von Überschüssen für vorausbestimmte Zwecke angelegten Separatkonten, in seinem in Abteilung II einzustellenden Betrag auf die drei Kontena,bundcrechnerisch zu verteilen nach Verhältnis der drei Grundsummen, welche nach § 45 jeweils sich ergeben.

Verfügung über den R. F. und Verwaltung desselben.

Die Verfügung über den Reservefonds und die Verwaltung desselben untersteht allein der Stiftungsverwaltung, vorbehaltlich der aus Titel II dieses Statuts sich ergebenden Rechte der Vorstände der Stiftungsbetriebe.

Über seinen Stand, die Art seiner Anlagen und seinen Zinsertrag sind der Stiftungskommissar und die Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe fortdauernd unterrichtet zu halten.

Neutralität bei Anstellung und Beförderung der Angestellten und Arbeiter.

Bei Anstellung der Beamten der Stiftung und der Stiftungsbetriebe, der Geschäftsgehilfen und Arbeiter muß jederzeit ohne Ansehen der Abstammung, des Bekenntnisses und der Parteistellung verfahren werden.

Die Fortsetzung der eingegangenen Anstellungs- und Arbeitsverträge, sowie die Beförderung der Angestellten und Arbeiter in Hinsicht auf Funktion und Entlohnung darf nur von ihren Fähigkeiten und Leistungen, der Pflichtmäßigkeit ihres dienstlichen Verhaltens und von Rücksichten auf andere wesentliche Interessen des Betriebs abhängig gemacht werden, vom außerdienstlichen Verhalten aber nur insoweit, als dasselbe die Erfüllung ihrer Dienstpflichten oder ihr persönliches Ansehen in Rücksicht auf bürgerliche Ehre und gute Sitte berührt.

Zulässiger Inhaltsbereich der Dienstverträge.

Das in den Stiftungsbetrieben durch den Dienstvertrag begründete Pflichtverhältnis der Beamten, Geschäftsgehilfen und Arbeiter zur Stiftung, zu ihrer Firma und zu allen Vorgesetzten erstreckt sich lediglich auf die vertragsmäßige Arbeitsleistung und die sonstigen Dienstgeschäfte, und zwar in Hinsicht auf folgende Punkte:

Art und Maß der Arbeitsleistung und der sonstigen Obliegenheiten;Leitung und Beaufsichtigung der dienstlichen Tätigkeit durch die dazu bestellten Organe;Obhut über Eigentum der Firma und Eigentum Fremder, welches einzelnen oder mehreren vermöge ihrer dienstlichen Tätigkeit anvertraut oder zugänglich ist, und Wahrung sonstiger ihnen darin anvertrauter Interessen der Firma und Fremder;

Art und Maß der Arbeitsleistung und der sonstigen Obliegenheiten;

Leitung und Beaufsichtigung der dienstlichen Tätigkeit durch die dazu bestellten Organe;

Obhut über Eigentum der Firma und Eigentum Fremder, welches einzelnen oder mehreren vermöge ihrer dienstlichen Tätigkeit anvertraut oder zugänglich ist, und Wahrung sonstiger ihnen darin anvertrauter Interessen der Firma und Fremder;

Wahrung von Sicherheit und Ordnung in Betrieb und Verwaltung;Verkehr der einzelnen mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Untergebenen innerhalb des Dienstes;Schutz von Eigentum und sonstigen Interessen der Betriebsangehörigen, insoweit solches Eigentum den Angestellten und Arbeitern vermöge des Dienstverhältnisses zugänglich ist, oder solche Interessen ihnen darin anvertraut sind;Wahrung solcher Rücksichten, welche den in Vertrag Stehenden aus Treu und Glauben gegenseitig, also je in gleicher Art auch der Firma und ihren Vertretern dem einzelnen Angestellten und Arbeiter gegenüber obliegen.

Wahrung von Sicherheit und Ordnung in Betrieb und Verwaltung;

Verkehr der einzelnen mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Untergebenen innerhalb des Dienstes;

Schutz von Eigentum und sonstigen Interessen der Betriebsangehörigen, insoweit solches Eigentum den Angestellten und Arbeitern vermöge des Dienstverhältnisses zugänglich ist, oder solche Interessen ihnen darin anvertraut sind;

Wahrung solcher Rücksichten, welche den in Vertrag Stehenden aus Treu und Glauben gegenseitig, also je in gleicher Art auch der Firma und ihren Vertretern dem einzelnen Angestellten und Arbeiter gegenüber obliegen.

Verpflichtungen, welche in keinem von diesen Punkten auf die dienstliche Tätigkeit Bezug haben, können niemand auferlegt werden. Handlungen und Unterlassungen, welche in keinem von diesen Punkten die dienstliche Tätigkeit berühren, begründen unbeschadet ihrer sonstigen Beurteilung keine Verletzung des Dienstvertrags oder vertragsmäßiger Pflichten.

Anordnungen, welche behufs Beaufsichtigung der in Lehrvertrag stehenden Lehrlinge und der unter 18 Jahre alten Betriebsangehörigen getroffen werden, fallen nicht unter die Beschränkungen dieses Paragraphen.

Gewährleistung persönlicher Freiheit außerhalb des Dienstes.

In der freien Ausübungder allgemeinen[52]persönlichen undstaatsbürgerlichen Rechte außerhalb des Dienstes darf, abgesehen von der Beaufsichtigung von Lehrlingen und unter 18 Jahre alten Personen, niemand unmittelbar oder mittelbar behindert werden.

In der Vertretung ihrer Interessen, einzeln oder gemeinsam, innerhalb der Grenzen des gesetzlich Erlaubten, und[53]der im Anstellungs- oder Arbeitsvertrag übernommenen Pflichten, dürfen die Angehörigen der Betriebe in keiner Art beschränkt werden.

Anstellung auf Lebenszeit.

Der Anstellungsvertrag der auf Lebenszeit angestellten Beamten darf Dienstentlassung nur vorsehen wegen grober Pflichtverletzung, wegen fortgesetzter Vernachlässigung der Obliegenheiten und wegen solcher Anstände im außerdienstlichen Verhalten, welche bürgerliches Ansehen oder persönliches Vertrauen aufheben, Pensionierung nur wegen solcher Tatsachen, welche auch dem Angestellten vertragsmäßigen Anspruch auf Pensionierung geben.

Außerdienststellung dieser Beamten ohne vertragsmäßig begründete Dienstentlassung oder Pensionierung ist unzulässig.

Konkurrenzklausel.

Vertragsmäßige Beschränkungen hinsichtlich der Tätigkeit nach etwaigem Austritt aus dem Dienst der Stiftungsbetriebe dürfen nur den gemäß § 59 auf Lebenszeit angestellten Beamten auferlegt werden.

Arbeitszeit der Lohnarbeiter.

Der Arbeitsvertrag darf die im gewöhnlichen Lohnverhältnis stehenden Angehörigen der Stiftungsbetriebe nur zu einer bestimmten täglichen Arbeitszeit verpflichten, die in den Arbeiten des laufenden Betriebs nicht länger als neun Stunden sein soll.

Überarbeit.

Zur Leistung von Überstunden oder Feiertagsarbeit im Betrieb darf, außer für den Fall einer stattgehabten Betriebsstörung, niemand verpflichtet oder angehalten werden.

Vereinbarungen wegen zeitweiliger Leistung von Überarbeit im ungestörten Betrieb dürfen nicht für länger als vier Arbeitswochen verbindlich gemacht werden.

Urlaub.

Alle über 18 Jahre alte, nicht in vertragsmäßigem Lehrverhältnis stehende Angehörige der Stiftungsbetriebe haben Anspruch auf Urlaub für zwölf Arbeitstage jährlich, wegen dessen Benutzung sie auf Vereinbarung mit der Geschäftsleitung des Betriebes oder deren Beauftragten angewiesen sind.

Ordnungsmäßig beantragter Urlaub auf nicht mehr als drei Arbeitstage, im einzelnen Fall und innerhalb eines Monats, darf nur wegen erweislichen besonderen Nachteils für die Firma oder für andere Betriebsangehörige verweigert werden.

Allgemeine Beschränkung alles Urlaubsanspruchs auf einzelne Zeitabschnitte im Jahre ist nur hinsichtlich solcher zulässig, die mit kontinuierlichem Feuer arbeiten, oder sonst an Arbeiten beteiligt sind, deren Unterbrechung regelmäßig mit besonderem Nachteil verbunden ist

Angehörigen der Betriebe, Arbeitern wie Beamten, welche zu ehrenamtlicher Tätigkeit im Reichs-, Staats- oder Gemeindedienst berufen werden, muß der zu ordnungsmäßiger Ausübung dieser Tätigkeit nötige Urlaub auf ihren Antrag stets gewährt werden.

Verwaltung der Krankenkasse.

Die Krankenkasse der Stiftungsbetriebe soll auch in Zukunft der Selbstverwaltung der Versicherten in der Art unterstellt bleiben, daß, abgesehen von der gesetzlich gebotenen Mitwirkung der Vertreter des Betriebsunternehmers, die Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe nicht mitbeschließend, sondern nur beratend und die Statutenmäßigkeit des Verfahrens beaufsichtigend, Einfluß auf ihre Verwaltung ausüben.

Arbeitervertretungen.

Arbeitervertretungen in den Stiftungsbetrieben, welchen Befugnisse zustehen sollen gegenüber der Gesamtheit einer Arbeiterschaft oder einem nicht nur auf Lehrlinge und unter 18 Jahre alte Personen beschränkten Kreis derselben oder gegenüber der Geschäftsleitung des Betriebes, müssen gänzlich aus direkter geheimer Wahl seitens der sämtlichen über 18 Jahre alten Betriebsangehörigen hervorgehen, von Jahr zu Jahr gänzlicher Erneuerung unterliegen und aus nicht weniger als zwölf Mitgliedern bestehen; die Wählbarkeit zu ihnen muß aber beschränkt sein auf volljährige, seit mindestens einem Jahr im Betrieb tätige, im gewöhnlichen Lohnverhältnis stehende Arbeiter und darf weitern Beschränkungen nicht unterworfen sein.

Sie sind befugt, auch ohne Einberufung durch die Geschäftsleitung ihres Betriebes zusammenzutreten und haben das Recht, in allen Angelegenheiten ihres Betriebes auf ihren Antrag von dieser Geschäftsleitung gehört zu werden.

Strafen.

Gegen alle Strafen, welche von der Geschäftsleitung eines Betriebs oder deren Vertretern auf Grund der Betriebsordnung oder auf Grund sonstiger Satzungen ausgesprochen werden können, muß Berufung auf richterliche oder schiedsrichterliche Entscheidung oder Berufung an eine den Vorschriften des § 64. entsprechende Arbeitervertretung zugelassen bleiben.

Gewährleistung eines festen Zeitlohns.

Alle Arbeiter und Geschäftsgehifen in den Stiftungsbetrieben müssen gegen einen mit jedem zum voraus vereinbarten festen Zeitlohn, pro Woche oder pro Monat, eingestellt werden.

Dieser ist auch für die in die Arbeitswoche fallenden gesetzlichen Feiertage fortzugewähren, im übrigen aber nur nach Verhältnis der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit, soweit Verkürzung dieser nach dem eigenen Willen des Betreffenden oder durch Behinderung auf seiner Seite oder infolge von gleichzeitiger Abwesenheit der Mehrheit in einer Betriebsabteilung stattgefunden hat, und nicht § 70 zur Anwendung kommt.

Verbot bezw. Einschränkungen der Herabsetzung des Zeitlohns.

Der feste Lohn oder Gehalt, der in einem Stiftungsbetrieb einem Arbeiter, Geschäftsgehilfen oder Beamten einmal ohne ausdrücklichen Vorbehalt gewährt, oder ungeachtet solchen Vorbehalts für länger als ein Jahr einmal fortgewährt worden ist, darf auch bei zeitweiliger, oder dauernder Verkürzung der täglichen Arbeitszeit nicht wieder herabgesetzt werden, sofern nicht der Betreffende zu ordnungsmäßiger Fortsetzung seiner früheren Tätigkeit unfähig wird und deshalb, oder sonst aus Gründen, die in seiner Person liegen, zu einer andern Arbeitsstellung im Betrieb übergeht.

Zuschläge bei Überarbeit pp.

Für vereinbarungsmäßig geleistete Über- oder Feiertagsarbeit muß, soweit solche nicht zum Ersatz für Arbeitsausfall durch Betriebsunterbrechungen dient, den im gewöhnlichen Lohnverhältnis stehenden Personen neben dem entsprechenden Zeit- oder Stücklohn stets eine im Arbeitsvertrag zum voraus festgesetzte besondere Vergütung von nicht weniger als 25 Prozent des festen Zeitlohnes gewährt werden.

Lohngarantie bei Akkordarbeit.

Bei aller Akkord- oder Stückarbeit ist der dem Arbeiter zukommende feste Zeitlohn nach Verhältnis der aufgewandten Arbeitszeit als Mindestverdienst zu gewährleisten.

Bezahlter Urlaub.

Arbeiter und Geschäftsgehilfen, welche über 21 Jahre alt und seit mindestens einem Jahr im Dienst von Stiftungsbetrieben gewesen sind, ist für jährlich sechs Arbeitstage vereinbarungsgemäß nach § 62 Abs. 1 erteilten Urlaubs der feste Zeitlohn fortzugewähren.

Betriebsangehörigen, welche Urlaub auf Grund des § 62 Abs. 4 genommen haben, ist der feste Zeitlohn oder Gehalt für die ganze Dauer des erforderlichen Urlaubs fortzugewähren, soweit ihnen nicht entsprechende Entschädigung für Zeitaufwand aus öffentlichen Mitteln zusteht.

Mindestsätze der Krankenkasse.

Die Krankenkasse der Stiftungsbetriebe darf auch in Zukunft den Versicherten nicht weniger bieten, als

volle Kassenleistung für ein halbes Jahr;drei Viertel des versicherungsfähigen Lohnes als Krankengeld;Mitversicherung der nächsten Familienmitglieder;freie Wahl des Arztes unter den approbierten Ärzten des Wohnortes;Beitragsleistung der Betriebsinhaber gleich dem Gesamtbeitrag aller Versicherten im Jahr.

volle Kassenleistung für ein halbes Jahr;

drei Viertel des versicherungsfähigen Lohnes als Krankengeld;

Mitversicherung der nächsten Familienmitglieder;

freie Wahl des Arztes unter den approbierten Ärzten des Wohnortes;

Beitragsleistung der Betriebsinhaber gleich dem Gesamtbeitrag aller Versicherten im Jahr.

Ausdehnung der Kassenleistungen auf ein ganzes Jahr hat einzutreten, wenn die Generalversammlung der Krankenkasse solche beantragt.

Pensionsanspruch.

Beamte, Geschäftsgehilfen und Arbeiter, welche vor Vollendung ihres 40. Lebensjahres in den Dienst eines Stiftungsbetriebes eingetreten sind, haben nach fünfjähriger Dienstzeit klagbaren Anspruch auf Pension gegen ihre Firma, sowohl für sich selbst, falls sie während des Dienstverhältnisses durch Alter oder dauernde Krankheit oder sonst ohne eigenes grobes Verschulden zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit unfähig werden, wie auch für den Fall ihres Todes zugunsten ihrer Hinterbliebenen.

Für die Regelung dieser Ansprüche bleibt hinsichtlich aller nicht in besonderen Verträgen stehenden Betriebsangehörigen das »Gemeinsame Pensions-Statut« der Firmen Carl Zeiss und Schott & Gen. vom1. September 1897[54]in seinen Hauptbestimmungen:

Beginn der pensionsfähigen Dienstzeit mit Vollendung des18.[55]Lebensjahres;Maximalbeträge des pensionsfähigen Monats — Lohnes oder -Gehaltes nach 5-, 10- und 15jähriger Dienstzeit100[3] Mk.,120[3] Mk.,140[56]Mk. für Arbeiter,120[4] Mk.,160[4] Mk.,200[57]Mk. für Werkmeister, Kontoristen und sonstige Geschäftsgehilfen;Invalidenpension zwischen dem 5. und dem 15. Dienstjahre 50 Proz. des jeweils pensionsfähigen Lohnes oder Gehaltes, von da ab um je 1 Proz. jährlich steigend bis zum 40. Dienstjahre;Witwenpension 4 Zehntel, Waisenpension 2 Zehntel, zusammen bis zu 8 Zehntel, der Invalidenpension;Invalidenpension ohne Invalidität als Ruhegehalt nach Vollendung des 65. Lebensjahres und zugleich mindestens 30jähriger Dienstzeit;

Beginn der pensionsfähigen Dienstzeit mit Vollendung des18.[55]Lebensjahres;

Maximalbeträge des pensionsfähigen Monats — Lohnes oder -Gehaltes nach 5-, 10- und 15jähriger Dienstzeit

100[3] Mk.,120[3] Mk.,140[56]Mk. für Arbeiter,120[4] Mk.,160[4] Mk.,200[57]Mk. für Werkmeister, Kontoristen und sonstige Geschäftsgehilfen;

Invalidenpension zwischen dem 5. und dem 15. Dienstjahre 50 Proz. des jeweils pensionsfähigen Lohnes oder Gehaltes, von da ab um je 1 Proz. jährlich steigend bis zum 40. Dienstjahre;

Witwenpension 4 Zehntel, Waisenpension 2 Zehntel, zusammen bis zu 8 Zehntel, der Invalidenpension;

Invalidenpension ohne Invalidität als Ruhegehalt nach Vollendung des 65. Lebensjahres und zugleich mindestens 30jähriger Dienstzeit;

solange maßgebend, als die Stiftung nicht weitergehende Leistungen übernommen hat.

Ist durch die Neuredaktion von § 72 erledigt.

Pensionsbeiträge.

[59]Diejenigen aktiven Geschäftsangehörigen, welche jeweils für den Todesfall Pensionsanspruch zugunsten von Familienangehörigen haben, können durch das Pensionsstatut und entsprechende Bestimmungen der Arbeits- und Anstellungsverträge zu Beiträgen für die Hinterbliebenenpension herangezogen werden. Die aufzuerlegenden Beiträge können nach Klassen, mit Rücksicht auf Alter und Familienstand, abgestuft werden, dürfen aber für keine Klasse höher bemessen werden, wie auf die Hälfte der versicherungstechnischen Prämie für das durchschnittliche Risiko, welches bei jeder Klasse durch die Zusicherung von Reliktenpension der Firma erwächst, und dürfen für keinen einzelnen mehr als drei Prozent seines festen Lohnes oder Gehaltes betragen.

Wegen der Pensionen, welche den Geschäftsangehörigen selbst für den Invaliditätsfall oder als Ruhegehalt zukommen, dürfen auch in Zukunft Beiträge nicht erhoben werden.

Gewähr gegen Verlust der Pension oder Verkürzung der Pensions-Anwartschaft.

Gegenüber solchen Geschäftsangehörigen, welche für den Fall ihrer Invalidität Pensionsanspruch gegen ihre Firma erlangt haben, darf, nachdem ihre Arbeitsfähigkeit durch Krankheit, oder sonst ohne grobes Verschulden ihrerseits, erheblich herabgesetzt ist, einseitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sofern nicht die in § 79 dieses Statuts bezeichneten Voraussetzungen verschuldeter Entlassung vorliegen, nur unter dauernder Gewährung der statutenmäßigen Pension erfolgen.

Die Pensionierung muß einem solchen gewährt werden, sobald ihm im Betrieb keine seiner bisherigen Arbeitsstellung angemessene Tätigkeit mehr geboten werden kann mit höherem Zeitlohn, als die jeweils erlangte Pensionsanwartschaft als Pension ihm zusichert.

Wenn ein Arbeiter oder Geschäftsgehilfe aus Gründen, die in seiner Person liegen, zu einer Arbeitsstellung im Betrieb übergeht, die mit geringerem Lohn als seine bisherige verbunden ist; so behält er für den Fall späterer Pensionierung Anspruch auf diejenige Pension als Mindestleistung, welche ihm zugestanden hätte, wenn seine Pensionierung zur Zeit des Wechsels der Arbeitsstellung erfolgt wäre.

Kündigungsfristen.

Die beiderseitige Kündigungsfrist darf in den Stiftungsbetrieben für Arbeiter nicht auf weniger als zwei Wochen, für Geschäftsgehilfen nicht auf weniger als sechs Wochen festgesetzt werden.

Abgangsentschädigung, Voraussetzungen und Inhalt des Anspruchs.

Die in kündbaren Verträgen stehenden Beamten, Geschäftsgehilfen und Arbeiter der Stiftungsbetriebe haben nach im ganzen dreijähriger seit Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst der Stiftung verbrachter Dienstzeit klagbaren Anspruch gegen ihre Firma auf Gewährung einer Entschädigung für Verlust ihrer Stellung, wenn Auflösung des Dienstverhältnisses seitens der Firmaerfolgt, ohne daß sie zur Fortsetzung der vertragsmäßigen Tätigkeit unfähig geworden sind oder ihrerseits schuldbare Veranlassung zur Vertragsauflösung gemäß § 79 dieses Statuts gegeben haben.

Diese Entschädigungbesteht in der Fortgewähr des von ihnen zuletzt bezogenen festen Zeitlohns oder Gehalts, für die Dauer des dem Austritt folgenden halben Jahres[60].

Für solche Geschäftsangehörige, die nach dem Pensionsstatut Pensionsanwartschaft erlangt haben, soll die Entschädigung nicht weniger betragen, als der Gesamtbetrag der im Invaliditätsfall zu beanspruchenden Pension für einen Zeitraum gleich dem vierten Teil der abgelaufenen, nach den Bestimmungen des Pensionsstatuts anrechnungsfähigen Dienstzeit;der die Bezüge nach Abs. 2 übersteigende Betrag ist alsbald fällig.

Wer außer Lehrvertrag, als Arbeiterlehrling, vor vollendetem 16. Lebensjahr bei einem Stiftungsbetrieb eingetreten ist, hat auf die zuerst bezeichnete Entschädigung schon dann Anspruch, wenn er ohne sein Verschulden nach vollendetem 18. Lebensjahr entlassen wird.

Eine Abgangsentschädigung wird schon nach sechsmonatiger Dienstzeit gewährt, wenn die Entlassung nicht aus Gründen erfolgt, die in der Person des Entlassenen liegen, sondern durch Einschränkung des Betriebes, Einführung von Fabrikationsverbesserungen oder ähnliche betriebstechnische Maßnahmen verursacht wird. Die Abgangsentschädigung besteht in diesen Fällen in der Fortgewähr des zuletzt bezogenen festen Zeitlohnes oder Gehaltes während des sechsten Teiles der Zeit, die der Entlassene im Dienst der Firma zugebracht hat, jedoch höchstens bis zur Dauer eines halben Jahres.

Wer die Abgangsentschädigung einmal empfangen hat, gewinnt im Fall seines Wiedereintritts in einen Stiftungsbetrieb neuen Anspruch bei nochmaliger Entlassung erst nach Ablauf von drei neuen Dienstjahren, und bis nach Ablauf des fünften neuen Dienstjahres nur für denjenigen Betrag, um welchen der neue Anspruch die frühere Leistung überschreitet.

Die laufenden Lohn- und Gehaltsbeträge (§ 77 Abs. 2) sind an den üblichen Zahltagen im Kassenzimmer zu erheben; die Firma ist jedoch berechtigt, die Zahlung der gesamten Beträge auf einmal zu bewirken.

Übertragbarkeit des Anspruchs auf Abgangsentschädigung.

Der Anspruch auf Abgangsentschädigung ist nur an solche Familienangehörige vererblich, deren wesentlicher Ernährer der Berechtigte zur Zeit seines Todes war. Eine Abtretung und Verpfändung ist auch, insoweit die Bestimmungen des Lohnbeschlagnahmegesetzes und der C.P.O. nicht entgegenstehen, nur mit Genehmigung der Firma statthaft.

Ist der Anspruch von der Firma bestritten, so kann nur auf Gewährung der EntschädigungoderZurücknahme der Dienstentlassung geklagt werden. Wählt die Firma die letztere, so hat sie für die Zeit von der Entlassung bis zur tatsächlichen Wiedereinstellung das Gehalt oder Lohn fortzugewähren.

Erlöschen des Anspruchs auf Abgangsentschädigung.

Der Anspruch erlischt, falls er nicht binnen 2 Wochen nach dem Ausscheiden geltend gemacht und erforderlichen Falles binnen weiteren 4 Wochen eingeklagt wird.

Verlust des Anspruchs auf Abgangsentschädigung bei Verschulden.

Der Anspruch auf die in § 77 festgesetzte Abgangsentschädigung ist wegen schuldbarer Veranlassung nur dann hinfällig, wenn die Auflösung des Dienstverhältnisses seitens der Firma durch Kündigung oder sofortige Entlassung begründeterweise erfolgt

wegen erheblicher Vertragsverletzung, nämlich

wegen grober Pflichtverletzung in Bezug auf einen von den in § 57 benannten Punkten — wobei jede dolose Handlung- oder Unterlassung, sofern sie gegen eine Vertragspflicht geht, als grobe Pflichtverletzung gilt;

wegen grober Pflichtverletzung in Bezug auf einen von den in § 57 benannten Punkten — wobei jede dolose Handlung- oder Unterlassung, sofern sie gegen eine Vertragspflicht geht, als grobe Pflichtverletzung gilt;

wegen fortgesetzter Vertragswidrigkeit — wobei der Charakter des Fortgesetzten jedenfalls als festgestellt zu gelten hat, bei wiederholter Verfehlung, wenn wegen gleichartiger Verfehlunginnerhalb eines Jahresausdrückliche Verwarnung derselben Person seitens eines Mitgliedes der Geschäftsleitung unter Androhung der Entlassung vorhergegangen ist;

wegen fortgesetzter Vertragswidrigkeit — wobei der Charakter des Fortgesetzten jedenfalls als festgestellt zu gelten hat, bei wiederholter Verfehlung, wenn wegen gleichartiger Verfehlunginnerhalb eines Jahresausdrückliche Verwarnung derselben Person seitens eines Mitgliedes der Geschäftsleitung unter Androhung der Entlassung vorhergegangen ist;

wegen Tatsachen, welche ohne Vertragsverletzung einzuschließen wichtige Gründe für Nichtfortsetzung des Vertrages ergeben, nämlich

wegen solcher Tatsachen, welche das Vertrauen auf zuverlässige Erfüllung der Dienstobliegenheiten oder auf ehrliche Wahrung anvertrauter Interessen der Firma in Frage stellen müssen — vorbehaltlich aller in § 58 gewährleisteten Rechte;wegen Trunksucht oder wegen sonstiger fortgesetzter Ausschweifungen, welche geeignet sind, Gesundheitsschädigung oder vorzeitige Invalidität herbeizuführen;wegen grober Ehrverletzung, tätlicher Beleidigung oder böswilliger Schädigung gegen Vorgesetzte, gegen Untergebene oder gegen solche Mitarbeiter, mit welchen der Täter vermöge seiner Arbeitsstellung dienstlich zu verkehren hat;wegen solcher Handlungen, welche die bürgerliche Ehre verletzen, oder wegen einer Lebensführung, die den guten Sitten zuwiderläuft.

wegen solcher Tatsachen, welche das Vertrauen auf zuverlässige Erfüllung der Dienstobliegenheiten oder auf ehrliche Wahrung anvertrauter Interessen der Firma in Frage stellen müssen — vorbehaltlich aller in § 58 gewährleisteten Rechte;

wegen Trunksucht oder wegen sonstiger fortgesetzter Ausschweifungen, welche geeignet sind, Gesundheitsschädigung oder vorzeitige Invalidität herbeizuführen;

wegen grober Ehrverletzung, tätlicher Beleidigung oder böswilliger Schädigung gegen Vorgesetzte, gegen Untergebene oder gegen solche Mitarbeiter, mit welchen der Täter vermöge seiner Arbeitsstellung dienstlich zu verkehren hat;

wegen solcher Handlungen, welche die bürgerliche Ehre verletzen, oder wegen einer Lebensführung, die den guten Sitten zuwiderläuft.

Ob die Vertragsauflösung nur nach vorheriger Kündigung oder durch sofortige Entlassung erfolgen kann, richtet sich nach dem bürgerlichen Recht, ohne Rücksicht darauf, ob im Fall der Vertragsauflösung der Rechtsnachteil des § 79 eintritt oder nicht.

Ausschluß des Anspruchs auf Abgangsentschädigung bei Arbeitsunfähigkeit.

Ein Anspruch auf Abgangsentschädigung nach § 77 besteht nicht, wenn der Arbeiter oder Angestellte zur Fortsetzung der vertragsmäßigen Tätigkeit unfähig oder durch andere Ursachen an der Fortsetzung seinerseits gehindert wird. Die in solchen Fällen verbleibenden Ansprüche richten sich lediglich nach den Bestimmungen der §§ 67 und 72-75 dieses Statuts, bezw. des auf Grund der letzteren in Geltung stehenden Pensionsstatuts, und hinsichtlich der vorübergehenden Behinderungen nach den Vorschriften des § 82.

Desgleichen bei Pensionierung.

Aufkündigung des Arbeits- oder Anstellungsvertrags seitens der Firma unter dauernder Entbindung von weiteren Dienstpflichten und dauernder Gewährung der statutenmäßigen Pension ist hinsichtlich der in kündbarem Vertrag stehenden Personen jederzeit zulässig und begründet keinen Entschädigungsanspruch aus § 77 dieses Statuts.

Suspension des Dienstvertrages.

Vorübergehende Behinderung in der Erfüllung des Dienstvertrages begründet hinsichtlich aller derjenigen Betriebsangehörigen, welche nach § 77 Anspruch auf Abgangsentschädigung für den Fall unverschuldeter Entlassung gewonnen haben, nicht Aufhebung, sondern nur Suspension des Dienstvertrages für die Dauer der Behinderung, wenn diese veranlaßt ist

durch Rücksichten auf wichtige Interessen des Betriebsangehörigen oder seiner Familie, wofern die Dienstunterbrechung nach Vereinbarung mit der Geschäftsleitung erfolgt und nicht länger als ein Jahr dauert;durch Einberufung zum Heeresdienst in gesetzlich gebotener Dauer im Frieden oder im Krieg;durch Untersuchungs- oder Strafhaft, welche die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet und im letzteren Fall nicht wegen des zugrunde liegenden Delikts Aufhebung des Vertrags nach § 79 rechtfertigt.

durch Rücksichten auf wichtige Interessen des Betriebsangehörigen oder seiner Familie, wofern die Dienstunterbrechung nach Vereinbarung mit der Geschäftsleitung erfolgt und nicht länger als ein Jahr dauert;

durch Einberufung zum Heeresdienst in gesetzlich gebotener Dauer im Frieden oder im Krieg;

durch Untersuchungs- oder Strafhaft, welche die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet und im letzteren Fall nicht wegen des zugrunde liegenden Delikts Aufhebung des Vertrags nach § 79 rechtfertigt.

Die Suspension bedingt in allen diesen Fällen, daß der Betriebsangehörige für die Dauer derselben als nicht im Dienst der Firma stehend anzusehen ist, soweit nicht hinsichtlich der Anrechnung des Heeresdienstes auf die pensionsfähige Dienstzeit das Pensionsstatut besondere Bestimmungen trifft. Er behält jedoch das Recht, sofort nach Aufhören seiner Behinderung in das frühere Dienstverhältnis und alle aus demselben ihm vorher erwachsenen Anrechte wieder eintreten zu können, wenn in der Zwischenzeit er nicht unfähig zu ordnungsmäßiger Fortsetzung der früheren Tätigkeit geworden ist und nicht Tatsachen eingetreten sind, welche Vertragsauflösung nach § 79 rechtfertigen.

Urlaub.

Urlaub, welcher auf Grund des § 62 dieses Statuts oder auf Grund der Anstellungsverträge erteilt ist, sowie auch sonstiger Urlaub, der nach Vereinbarung mit der Geschäftsleitung für nicht länger als drei Monate oder für noch längere Zeit aus Gesundheitsrücksichten genommen wird, begründet, auch wenn dabei der Anspruch auf Lohn oder Gehalt zeitweise aufhört, keine Suspension des Dienstvertrages. Der Beurlaubte gilt für die ganze Zeit der Dienstunterbrechung in jeder Hinsicht als im Dienst der Firma verblieben.

Das Gleiche hat Geltung bei Dienstunterbrechung durch Krankheit für die Dauer der statutenmäßigen Krankenverpflegung der Betriebskrankenkasse, auch hinsichtlich solcher, welche dieser nicht angehören.

Eigenmächtiges Fortbleiben von der Arbeit.

Eigenmächtiges Fortbleiben von der Arbeit oder den Dienstgeschäften kann ohne Rücksicht darauf, ob es Vertragsauflösung seitens der Firma gemäß §79 rechtfertigt, als tatsächliche Aufhebung des Dienstvertrages seitens des Arbeiters oder Angestellten dann angesehen werden, wenn die Dienstunterbrechung drei Arbeitstage überschreitet.

Aufhebung des Dienstvertrages bei Betriebsstörungen.

Wenn die Fortsetzung eines Stiftungsbetriebes im ganzen oder in einzelnen Abteilungen unabhängig vom Willen der Firma, durch Betriebsstörung oder andere Ereignisse, für längere oder kürzere Zeit verhindert wird, so begründet dieses Aufhebung des Dienstvertrages wegen höherer Gewalt nur gegenüber denjenigen Betriebsangehörigen, welche alsdann nicht in rechtsverbindlicher Form sich verpflichten wollen:

für die ganze Dauer der Betriebsunterbrechung gegen Fortgewährung ihres bisherigen festen Zeitlohnes oder Gehaltes ihren Wohnsitz am Ort der Betriebsstätte oder in dessen Umgebung zu behalten;

der Geschäftsleitung ihrer Firma jederzeit für Hilfsleistung zur Beseitigung der Störung und Wiederaufnahme der Arbeit zur Verfügung zu bleiben;nach Wiederaufnahme des gestörten Betriebes die Hälfte des in der Zwischenzeit empfangenen, nicht durch entsprechende Arbeitsleistung abverdienten Lohnes als empfangenen Vorschuß durch Überstunden wieder abzutragen, soweit solches durch Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit um wöchentlich höchstens neun Stunden während der Dauer eines Jahres angängig ist, wenn innerhalb dieses Zeitraumes der auf die Überstunden im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit entfallende Zeit- und Stücklohn von der Firma zurückbehalten wird;

bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen den gesamten ohne entsprechende Arbeitsleistung empfangenen Lohn zurückzuerstatten.


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