Dieser Titel enthält die Präzisierung der in § 1 sub A, dritter Absatz, derCarl Zeiss-Stiftung zugewiesenen sozialen Aufgabe. Ich erblicke darin den wichtigsten Teil des Statuts, weil diese Festsetzungen für mich bedeuten den äußeren Abschluß eines wesentlichen Stückes meiner ganzen Lebensarbeit und weil ich zugleich überzeugt bin, daß den Bestrebungen, die darin zum Ausdruck kommen, ein ganz entscheidender Anteil an der günstigen Entwicklung der jetzigen Stiftungsunternehmungen beizumessen ist, ihre fortgesetzte Anerkennung mir also auch als eine wesentliche Bedingung für deren ferneren gedeihlichen Fortgang erscheinen muß.
Diese Bestrebungen aber haben auf meiner Seite — seit wohl zwanzig Jahren schon bewußterweise — unter folgendem ganz allgemeinen Gesichtspunkt gestanden:
Als ein dringendes Volks- und Staatsinteresse gilt unbestritten die Erhaltung, beziehungsweise Wiedererneuerung eines breiten gesunden Mittelstandes, dessen Glieder noch Vollbürger sein können, nicht hinsichtlich der persönlichen und bürgerlichen Verhältnisse schon auf irgend einer Zwischenstufe zum Helotentum stehen und nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz einem Proletariat, welches nichts mehr zu verlieren hat, verfallen oder jederzeit zu verfallen bedroht sind.
Mag nun jemand überzeugt sein, wie ich es bin, daß ein solcher Mittelstand von genügender Breite, soweit die gewerblichen Stände in Betracht kommen, in Zukunft überhaupt nur noch auf dem Boden derorganisiertenWirtschaftstätigkeit der Großindustrie zu erhalten oder wiederzugewinnen sei, oder mag er glauben, daß solches auch durch Wiederbelebung des alten Handwerks und sonstigen Kleingewerbes erreichbar sein werde — in keinem Fall wird bestritten werden können: daß, wenn sowohl die Großindustrie solche Aufgabe erfüllen oder auch nur neben parallel gehenden anderen Bestrebungen zu ihrer Erfüllung mitwirken könnte, damit wichtigen Volks- und Staatsinteressen Vorschub geleistet würde; und daß, wenn auf irgend einem, sei es auch zunächst ganz kleinem Gebiet, ein Anfang dieser Art mit Erfolg wirklich gemacht würde, dieses dem Gemeinwohl zweifellos dienen müsste.
Die Fortsetzung dieser ersten Erwägung aber ist für mich: es gibtkeinenandern Weg zu solchem Ziel als wirkliche und dauerndeHebung der Rechtslageder von industriellen Unternehmungen abhängigen Personen in ihrem Verhältnis zum Unternehmer und seinen Organen, nach der persönlichen und der wirtschaftlichen Seite hin — damit die wichtigsten bürgerlichen und materiellen Interessen dieser Personen nicht länger der Willkür des Unternehmers und ganz einseitigen Rücksichten auf dessen jeweiligen Vorteil unterworfen bleiben. Was mit anderen Absichten und auf anderen Wegen geschehen oder empfohlen worden ist, die Lage der Abhängigen zu verbessernohneden Versuch grundsätzlicher Änderung ihrer Rechtslage zum Unternehmer, mag im einzelnen sehr achtungswert, sehr erfreulich und sehr nützlich sein; unter dem Gesichtspunkt der sozialen Volksinteressen aber ist es nur Dekoration und nichts weiter.
Aus obigen Prämissen begründet sich für mich das Bestreben, welches Titel V des Statuts in Überschrift und Inhalt zum Ausdruck bringt: für den ganzen Personenkreis der jetzigen Stiftungsunternehmungen das öffentliche Proletarierrecht der Reichs-Gewerbeordnung und der einschlägigen Abschnitte des Handelsgesetzbuches durch ein besseresprivates»Arbeiter- und Angestelltenrecht« zu ersetzen, nämlich jenes öffentliche Recht für diesen Personenkreis dauernd dadurch außer Anwendung zu bringen, daß den Arbeits- und Anstellungsverträgen der Stiftungsbetriebe überall weitergehende Rechte zu gewähren auferlegt und für die Sicherung dessen möglichste Garantie geschaffen wird.
Als die wesentlichen und sämtlich auch unentbehrlichen Grundlagen für eine aufdiesemWeg erstrebte Hebung der Lage des Arbeiter- und Privatbeamtenstandes muß ich ansehen:
1. Genaue Präzisierung des vertragsmäßigenPflichtverhältnisses zwischen Personal und Inhaber der Unternehmungen, bezgl. dessen Organen, nach strengem Rechtsbegriff — der gebietet, dieses Pflichtverhältnis endgültig zu reinigen von allem ihm herkömmlich noch anhaftenden Beiwerk an persönlicher Abhängigkeit, Botmäßigkeit etc., welches durchaus einseitig zu Lasten des schwächeren Teils entfällt, weil der Unternehmer eine materielle Gegenleistungdafür nach Gesetz und guter Sitte nicht einmal bieten dürfte, eine entsprechende persönliche Gegenleistung aber in jedem größeren Betrieb gar nicht bieten kann; also kurz gesagt:feste Garantien gegen den Mißbrauch der wirtschaftlichen Abhängigkeit der Arbeiter und Angestellten zur Beschränkung persönlicher und bürgerlicher Rechte (§§ 57, 58 des Statuts).
2. Genaue Umgrenzung der zeitlichen Gebundenheit und Freiheitsbeschränkung, welche das Zusammenarbeiten vieler in der Industrie unvermeidlich macht, unter Anerkennung des Grundsatzes: daß diese zeitliche Freiheitsbeschränkung nicht weiter reichen dürfe, alswichtigeInteressen des Betriebs, nicht schon Rücksichten auf jeden beliebigen kleinen Vorteil des Unternehmers, gebieten (§§ 61, 62 des Statuts).
3. Gewährleistung solcher Normen für die Regelung der Arbeitstätigkeit und der Lohnbestimmung, welche geeignet sind, berechtigte wirtschaftliche Interessen der Arbeiter wirksam zu schützen (§ 66 des Statuts).
4. Gewährleistung des Nichtherabsetzens des einmal zugestandenen regelmäßigen Lohnes oder Gehaltes bei unverändert bleibender Arbeitsstellung — außer im Fall erweislicher Notlage des Unternehmers (§ 67 des Statuts).
5. Beschränkung des Unternehmers in der einseitigen Aufkündigung des Arbeits- oder Anstellungsvertrages, nachdem dieser durch einen gewissen Zeitraum fortgesetzt worden ist — durch rechtsverbindliche Festsetzung einer entsprechenden Entschädigung für den Fall unverschuldeter Entlassung, auch wenn solche durch äußere Ursachen, die nicht dem Willen des Unternehmers entsprechen, aber in der Industrie regelmäßig zu gewärtigen sind, veranlaßt ist (§§ 77-80 des Statuts).
6. Rechtsverbindliche Zusicherung bestimmter nicht-almosenhafter Pensionsleistungen für den Invaliditätsfall nach Ablauf einer gewissen, mäßigen Dienstzeit (§§ 72-75 des Statuts).
Die auf die ersten vier Punkte bezüglichen Vorschriften des Statuts kodifizieren nur Regeln, die hinsichtlich alles Grundsätzlichen in den jetzigen Stiftungsbetrieben von jeher gegolten haben — im Anfang, als es sich nur um ein kleines Personal handelte, seitens der damaligen Inhaber fast unbewußt geübt, seit lange aber offen als feste Maximen ausgesprochen, zum größten Teil auch schon durch Jahre hin in der Betriebsordnung schriftlich fixiert. Über ihre praktische Wirkung habe ich demnach eingehende eigene Erfahrung. Ich weiß also, daß die Durchführung jener Grundsätze zwar genötigt hat, an die wichtigen Mittelspersonen zwischen denoberen Organen des Unternehmers und der Arbeiterschaft, an die Werkmeister, sehr viel höhere Anforderungen zu stellen, als an sie zu stellen sind, wenn man sie den Polizeistock schwingen läßt. Mit diesen Grundsätzen ist es aber möglich gewesen, die Betriebe — von denen doch der eine schon fast 20 Jahre die Formen des Großbetriebs und seit einer Reihe von Jahren ein Personal um die 500 herum hat — immer in guter Ordnung und in friedlichem Zusammenwirken aller zu erhalten, und zwar untergänzlichem Verzicht auf das meist für unentbehrlich angesehene Hilfsmittel der »Strafen«. Diesen Grundsätzen auch, und den ihnen entsprechenden, von selbst sich ergebenden Maximen für die Regelung des Zusammenwirkens und des persönlichen Verkehrs zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, muß ich es zuschreiben, daß die Stiftungsbetriebe, im Gegensatz zu den landläufigen Klagen über Unverläßlichkeit, Unfleiß, Interesselosigkeit der »Untergebenen«, in allen Schichten ihres Personals, vom einfachen Arbeiter bis zu den obersten Beamten, einer ganz auffälliggroßenZahl von Leuten sich erfreuen dürfen, die, Muster von Pflichttreue, mit voller Hingabe und höchster Zuverlässigkeit ihren Aufgaben obliegen — darunter viele mit steifem Rückgrat, die väterliche Bevormundung sehr geringschätzig ansehen, gegen Willkür aber sehr schroff reagieren würden. Auch solche haben in die hiesige Arbeitsorganisation immer willig sich eingefügt. — Ich behaupte nun: was den hiesigen Unternehmungen jenen besondern Vorzug verschafft hat, gehört zu den Grundlagen ihrer Existenz. Denn auf ihrem schwierigen Arbeitsfeld, welches an sich schon an die Leistung der Personen höhere Ansprüche stellt als die meisten anderen Gewerbe, kann ein Betrieb, wenn er über ganz mäßigen Umfang hinausgewachsen ist, durchaus nicht mehr auf hervorragende Tätigkeit weniger leitender Personen begründet bleiben. Schon die bloße Erhaltung eines hohen Niveaus technischer Leistung, noch viel mehr aber jeder Fortschritt in der Richtung auf neue Aufgaben, erfordern nunmehr unbedingt, daß immer sehrviele— ein großer Teil aller Mitwirkenden — fortgesetzt mit lebhaftem persönlichem Interesse, stetem Nachdenken unter eigenen Antrieben und mit weit mehr als bloß pflichtmäßigem Fleiß an der Tätigkeit des Ganzen Anteil nehmen.
Bezüglich der zuvor unter 5 und 6 erwähnten, durch die §§ 72-80 des Statuts näher geregeltenwirtschaftlichenRechte der Arbeiter und Angestellten ist zu bemerken, daß auch hierin der wichtigste und unter dem finanziellen Gesichtspunkt schwersteSchritt, die Gewährung fester Pensionsrechte, schon durch die früheren Inhaber der jetzigen Stiftungsbetriebe getan worden ist, und daß also auch in diesem Punkt der Hauptsache nach von der Stiftung nur verlangt wird, das fortzusetzen und dauernd zu gewährleisten, was vor ihrem Eintreten begonnen wurde. Meine früheren Genossen und ich haben, als Anlaß kam, der Frage der Invaliden- und Altersversorgung unseres Personals näher zu treten — in den Vorbereitungen dazu schon vor 10 Jahren — uns entschlossen,keine»Pensionskasse« nach dem gegebenen Vorbild der Wohlfahrtseinrichtungen zu begründen, sondern einfach die Erklärung abzugeben: es solle aus demArbeitsvertragselbst jedem nach 5jähriger Dienstzeit klagbarer Pensionsanspruch gegen seine Firma für den Invaliditätsfall, und für den Todesfall zugunsten seiner Hinterbliebenen, zustehen — gemäß den näheren Bestimmungen eines alsbald nach dem Tod des Begründers der Optischen Werkstätte und unter dem Datum seines Todestags erlassenen Pensions-Statuts. Diese Maßnahme hat auch damals schon unter dem ausgesprochenen Gesichtspunkt gestanden: die Großindustrie treibt zu Lasten der Gesamtheit gemeinschädlichen Raubbau auf die physische Volkskraft, wenn sie sich nicht darauf einrichtet,von sich ausaufzukommen für den ganzen, regelmäßigen und exzeptionellen, Verbrauch menschlicher Arbeitskraft in ihren Betrieben, wenn sie also diesen Verbrauch nicht als festen Wirtschaftsfaktor, ganz ebenso wie die Amortisation der toten Betriebsmittel, in ihre Wirtschaftsführung aufnimmt. Denn nur unter Fiktionen, die über alle realen Verhältnisse künstlich sich hinwegsetzen, könnte behauptet werden, daß schon im marktgängigen Arbeitslohn den einzelnen eine Amortisationsquote für den allmählichen Verbrauch ihrer Kräfte mitgegeben sei — welchen Gedanken freilich das öffentliche Recht einstweilen nur hinsichtlich der Staatsbeamten und im übrigen noch, im Unfallversicherungs-Gesetz, hinsichtlich des exzeptionellen Verbrauchs der Menschenkraft im Gewerbe voll anerkennt.
Die früheren Inhaber der Stiftungsbetriebe haben rechtzeitig begonnen, die Erfüllung der im obigen Sinn übernommenen Verpflichtungen sicher zu stellen, soweit dieses damals möglich war, durch Begründung eines ihrem persönlichen Eigentum entzogenen Pensionsfonds aus jährlichen Rücklagen von je 6% des ganzen Lohn- und Gehalt-Kontos der beiden Betriebe — welcher Fonds nachher derCarl Zeiss-Stiftung als Grundstock ihres jetzigen Reservefonds überwiesen worden ist.
Die derCarl Zeiss-Stiftung in den §§ 77-80 des Statuts weiter auferlegten Pflichten — unter welchen etwas sachlich Neues nur der § 77 ausspricht — bezwecken nun in erster Reihe die endgültige Sicherstellung der Pensions-Einrichtung. Diese würde des Ansehens und des Wertes einer wirklichen Rechtsinstitution der Stiftung gänzlich verlustig gehen, wenn der Glaube an ihren dauernden Bestand auch in Zukunft begründet bleiben müßte auf das Vertrauen zu lebenden und zu später kommenden, noch unbekannten Personen — wenn sie also nicht noch ergänzt würde durch solche Anordnungen, dieobjektiveGarantien dafür schaffen, daß sie höchstens unter ganz bestimmten, allem willkürlichen Ermessen entzogenen Voraussetzungen wieder außer Wirksamkeit gesetzt werden kann. Es müssen also alle Hintertüren fest verschlossen sein, durch welche die Bestimmungen des Pensions-Statuts, sei es auch nurin thesi, jemals umgangen werden könnten.
Also schon zu diesem Zweck, und um jeden Verdacht beseitigt zu haben, als sollte hierin irgend ein Vorbehalt bleiben dürfen, bedarf es offenbar einer Festsetzung, wie § 77 trifft; zur Sicherung dieser aber schließlich noch der Verbriefung des im § 67 ausgesprochenen Grundsatzes — welche letztere sonst wohl als überflüssig erscheinen könnte, weil er an sich nichts weiter besagt, als was Treu und Glauben ohnehin gebieten.
Die Bestimmung des § 77 soll also zunächst jedem die Sicherheit geben, daß, wenn er die einer gewissen Dienstzeit entsprechende Pensionsanwartschaft zu irgend einer Zeit erlangt hat und er ohne eigenes Verschulden aus irgend welchen Gründen des Betriebsinteresses nicht weiter im Dienst der Stiftung beschäftigt werden könnte, ihm alsdann eine den Geldwert der verlorenen Anwartschaft annähernd darstellende Entschädigung gewährt werden muß — und daß solchen gegenüber, die infolge einer langen Dienstzeit nur noch geringe Aussichten auf anderweitiges Fortkommen haben, dieHöheder zu leistenden Entschädigung den Unternehmerzwingenmüsse, von einer Entlassung überhaupt abzusehen.
Der § 67 endlich sichert alle gegen die Möglichkeit, durch Herabsetzung des festen Lohnes oder Gehalts — was das Recht der Reichs-Gewerbeordnung und des Handelsgesetzbuchs immer nach je 14 Tagen, bezgl. 3 Monaten dem Unternehmer gestatten würde — indirekt gezwungen werden zu können, das Arbeitsverhältnis seinerseits aufzugeben und auf alle darin ihm erwachsenen Anrechte zu verzichten.
Das Obige betrifft indes nureineSeite der in Betracht stehenden Maßregel. Das durch § 77 in die Wirtschaftsordnung der Stiftungsbetriebe einzuführende Novum hat noch seine selbständige Bedeutung, sowohl unter rechtlichem, wie ganz besonders auch unter sozialem Gesichtspunkt — welche Bedeutung es rechtfertigt, sogar gebietet, die Anordnung des § 77 durchaus nicht zu beschränken auf diejenigen Personen, welche Pensionsanwartschaft erworben haben, sondern sie zu einer allgemeinen »Arbeitslosenversicherung« der Stiftungsbetriebe auszugestalten, wie § 77 tut.
Wenn nämlich jemand durch längeres Verbleiben in einem industriellen Betrieb präsumtiv die Absicht an den Tag gelegt hat, darin eine bleibende Tätigkeit zu suchen — was dem Unternehmer stets zu besonderem Vorteil gereicht — und wenn der andere Teil durch längere stillschweigende Fortsetzung des Arbeitsvertrags augenscheinlich anerkannt hat, daß ihm solches genehm sei, so muß es einer strengeren Rechtsanschauung als unerhörtes Spiel mit den Interessen des schwächeren Teils erscheinen, wenn nachher der Unternehmer, außer im Fall wirklicher Notlage, jenen soll beliebig entlassen können, weil es für ihn nunmehr vorteilhafter geworden ist, den andern nicht weiter zu beschäftigen, oder wegen beliebiger Anstände in der Person, die eine Fortsetzung des Arbeitsvertrags bis dahin nicht gehindert haben. Ein nicht plutokratisch entarteter Rechtsbegriff muß die Forderung stellen: daß in allen Fällen, in welchen ein durch längere Zeitbona fidefortgesetztes Arbeits- oder Anstellungsverhältnis einseitig durch den Unternehmer aufgelöst wird aus GründenseinesInteresses — also seines Vorteils wegen, auch wenn dieser Vorteil nur in Vermeidung von Nachteilen bestünde — dem Betroffenen eine angemessene Entschädigungdafürzu leisten sei, daß seine Erwartung nicht erfüllt wird und er präsumtiv — wie es der Regel nach tatsächlich der Fall — in der Zwischenzeit Gelegenheiten zu anderweitigem Fortkommen versäumt hat. Gleichzeitig aber gebieten auch wichtige Rücksichten des öffentlichen (sozialen) Interesses, daß jenen arbeitslos Gewordenen in derartiger Entschädigung ein genügender Rückhalt geboten sei zur Erlangung einer neuen Arbeitsstellung, die selten in kurzer Zeit, meist nur unter erheblichen Opfern für den Betroffenen zu finden ist— damit nicht ein großer Teil solcher, gemäß den bekannten Wirkungen des gesetzlichen Verfahrens, die Landstraßen bevölkern und zuletzt der Armenpflege verfallen müsse.
Im einzelnen ist zum Titel V noch folgendes zu bemerken:
Die strenge Umgrenzung des vertragsmäßigen Pflichtverhältnisses hat bisher die Anteilnahme der Betriebsleiter und der Beamten an den persönlichen Angelegenheiten der anderen niemals behindert und braucht auch in Zukunft sie nicht zu behindern. Sie soll nur die Betätigung solcher Anteilnahme in Beratung oder Warnung auf einem ethisch höheren Niveau erhalten, indem sie daraus das Verhältnis von Vorgesetzten und Untergebenen völlig ausscheidet, darin nur noch persönliches Ansehen und persönliches Vertrauen gelten läßt.
Die Bestrebungen des Arbeiterstandes zugunsten einer fest geregelten und auf mäßige Dauer beschränkten Arbeitszeit halte ich für durchaus gerecht und dem Volkswohl dienlich, und ich trete für sie, unter welcher Fahne sie gehen mögen, rückhaltlos ein, auch mit dem deutlichen Ziel: Drittelung des Tages, mindestens für alle besonders schwere Arbeit und für alle industrielle Arbeit in geschlossenen Räumen.
Ich würde keinerlei Anstand sehen, auch in der Optischen Werkstätte die noch neunstündige Arbeitszeit alsbald auf 8 Stunden herabzusetzen, wie es in einigen großstädtischen Betrieben gleichen oder verwandten Arbeitsgebietes schon geschehen ist, wenn nicht anzunehmen wäre, daß die alsdann gebotene größere Ökonomie hinsichtlich der Ausnutzung der Zeit — im besonderen das »Durcharbeiten« mit nur einer kurzen Ruhepause, unter Verlegung der Hauptmahlzeit an das Ende des Arbeitstages — den Beteiligten unter den hier vorliegenden Verhältnissen unwillkommener sein werde als die jetzige längere Arbeitsdauer mit zwei zusammen zweistündigen Ruhepausen, die in einer kleinen Stadt der Erholung ungeschmälert zugute kommen[82].
In bezug auf Urlaubserteilung ist hier hinsichtlich aller derjenigen, deren Arbeitsunterbrechung nicht offensichtliche Störung des Betriebes herbeiführt, die Praxis seit lange tatsächlich liberaler, als in Form des Rechtsanspruchs füglich fixiert werden kann — wie schon daraus hervorgeht, daß die Werkmeister nach offenkundiger Instruktion erwachsene Personen, wenn sie Urlaub nachsuchen, überhaupt nicht nach dem »Wozu« fragen, wofern kein besonderer Grund vorliegt wegen des »Ob« mit ihnen zu verhandeln.
Die in diesem Paragraphen bezeichneten Grundsätze haben für die jetzige Betriebskrankenkasse der jetzigen Stiftungsbetriebein praxiseit ihrer ersten Begründung vor ca. 20 Jahren gegolten. Die Kasse ist dabei ganz verschont geblieben von der häufig zu findenden Abneigung gegen die Zwangskassen, auch nachdem sie gesetzlich eine solche geworden war. — Generalversammlung und Vorstand, gänzlich aus freien Wahlen seitens aller gesetzlich dazu befugten Versicherten hervorgehend, ohne Stimmrecht der Geschäftsleitungen in ihnen, außer für Statutenänderungen, verfahren meist etwas fiskalischer als den Geschäftsleitungen lieb ist und befolgen auch sonst deren Ratschläge öfters nicht — was ihr gutes Recht ist, und im Effekt jedenfalls besser, wie wenn sie widerwillig solche befolgen müßten; sie verwalten aber alle Angelegenheiten der Kasse mit Umsicht und Sorgfalt und ihren erheblichen Jahresetat von ungefähr 12000 M.[83]mit der Gewissenhaftigkeit einer Staatskasse.
Bisher ist in den Stiftungsbetrieben noch kein Anlaß gewesen, Rechte, welche jedem einzelnen Arbeiter und andererseits der Geschäftsleitung zustehen,ständigauf eine besondere Zwischeninstanz zu übertragen; man hat nur in einigen Fällen behufs Verhandlung bestimmter Angelegenheiten die Wahl eines Ausschussesad hocherbeigeführt. Wenn aber, wie es wahrscheinlich ist, über kurz oder lang auch hier eine ständige Zwischeninstanz Bedürfnis wird[84], so soll diese einewirklicheArbeitervertretung sein, nicht eineKulisse, hinter welcher zuletzt wieder der Unternehmer stecken kann. Sie soll also in allen Stücken so konstituiert sein, daß sie das volle Vertrauen der Arbeiterschaft haben muß, eine VertretungihrerInteressen zu sein — damit die Geschäftsleitung, wenn sie in irgend einer Sache mit dieser Vertretung ins reine gekommen ist, annehmen kann, auch mit der ganzen Arbeiterschaft im reinen zu sein.
Sollten zu irgend einer Zeit gesetzliche Vorschriften eine Arbeitervertretung oder dergl. Einrichtung vorschreiben, in welche etwa auch der Betriebsinhaber oder dessen nähere Organe mit hineingeschoben wären, so müßte alsdann zwar das gesetzlich Gebotene einer solchen überlassen werden; für alles, was hierüber hinausgeht, wird aber auch dann noch eine Vertretung meines Sinnes, z. B. als Unterausschuß oder dergl. eingesetzt oder in Funktion belassen werden können.
Die Vorschriften dieser Paragraphen sollen wohlberechtigten Ansprüchen der Arbeiter und teilweise auch der Angestellten bezüglich der Regelung der Arbeitstätigkeit selbst dauernde Anerkennung sichern.
Gewährleistung eines fixierten Zeitlohnes, der seitens des Unternehmers, außer im Fall wirklicher Notlage desselben, nicht einseitig herabgesetzt werden kann, ist die unerläßliche Bedingung für die Stabilität einer auf kleine Einnahmen gestellten Wirtschaftsführung.
Die Fortzahlung des festen Lohnes auch für die gesetzlichen Feiertage, welche in den Stiftungsbetrieben seit einiger Zeit eingeführt ist, erscheint als unabweisbare Billigkeitsforderung, mit Rücksicht darauf, daß die Feiertage dem Arbeiter die Arbeitsgelegenheit — öfters zu einer ihm wenig gelegenen Zeit — unbedingt entziehen. Die Bestimmung bringt zugleich zum Ausdruck, daß die Arbeiter der Stiftungsbetriebe nicht »Tagelöhner« sein sollen.
Übernahme einer Art von empfindlicher Konventionalstrafe für den Betriebsinhaber auf den Fall, daß er seines Interesses wegen zu einer Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit Veranlassung bietet — durch Festsetzung einer besonderen, nicht unerheblichen Erhöhung des proportionalen Zeitlohnes für alle Überstunden — ist die einzig praktisch wirksame Garantie für das fortgesetzte Einhalten einer bestimmten, mäßigen Arbeitszeit im Betrieb.
Die Erklärung »daß zu Überstunden und Feiertagsarbeit im Betrieb niemand verpflichtet oder angehalten werden könne« spricht zwar Anerkennung des Grundsatzes aus, enthält aber eine praktische Garantie seiner Befolgung noch keineswegs. Denn die Arbeiter sind der großen Mehrzahl nach nicht in der Lage, ihres Standesinteresses wegen die Gelegenheit zu zeitweiligem Mehrverdienst von der Hand zu weisen; vor allem aber muß auch der Unternehmer darauf rechnen, daß in allen Fällen, in welchen dringende Rücksichten seines Interesses eine zeitweilige Mehrleistung des Personals erfordern, die Bereitwilligkeit zu solcher auch ohne Verpflichtung des anderen Teils vorhanden sei — wie es bei gutem persönlichen Verhältnis auch stets der Fall ist. Damit nun alles dieses nicht bewußt oder unbewußt dazu führen könne, daß die Ausnahme allmählich zur Regel und so die wohltätige Wirkung einer festen und mäßigen Arbeitsdauer praktisch wieder illusorisch werde, muß den Arbeitern Gewähr dafür geboten sein, daß die Inanspruchnahme freiwilliger Mehrleistung wirklich auf FälledringenderVeranlassung beschränkt bleibe, d. h. sie muß für den Unternehmer zu einem ersichtlich schlechten Geschäft gemacht sein.
Bei der Optischen Werkstätte ist dieses Verfahrenin praxischon seit sehr langer Zeit in Übung und zwar in gleicher Regelung wie jetzt: 25% Lohnzuschlag für Überarbeit; seit einer Reihe von Jahren ist es auch schon im Arbeitsvertrag schriftlich fixiert.
Die Bestimmung endlich: daß bei aller Akkord- und Stückarbeit der feste Zeitlohn bedingungslos als Mindestverdienst zu gewährleisten sei, ist das einzige wirksame Mittel, um die Vergebung von Arbeiten in jener Lohnform der ihr innewohnenden Tendenz zu entkleiden, die Kräfte der Arbeiter zum einseitigen Vorteil des Unternehmers ungebührlich anzuspannen. Die Preisbestimmung für Akkord- und Stückarbeit muß ihren festen Regulator haben in der Leistungsfähigkeit, die zu verlangen ist von jedem ordentlichen Arbeiter der betreffenden Arbeitsstellung bei demjenigen Maß von Fleiß und Anstrengung, welches ihm beiZeitlohnals pflichtmäßig zugemutet werden kann. Was er durch besondere Geschicklichkeit oder durch besondere Anspannung seiner Kräfte mehr leistet, als unter den jeweils gegebenen Bedingungen der Arbeit bei Zeitlohn von jedem zu verlangen wäre, muß ihm als Mehrverdienst verbleiben, da der Unternehmer von seiner Mehrleistung schon genügenden Vorteil in der besseren Ausnutzung seiner Einrichtungen etc. hat. Nur mit solchem Regulator der Preisbestimmung wird die Stück- und Akkordarbeit zu einer für beide Teile vorteilhaften Einrichtung, weil sie nun nicht mehr dazu führen kann, dem Arbeiter immer größere Leistung zuzumuten, bloß um überhaupt den seiner Arbeitsstellung entsprechenden marktgängigen Lohn verdienen zu können.
Die Vereinbarung des Zeitlohnes bedarf eines besonderen Regulators nicht, auch nicht für solche, die vorwiegend im Stücklohn arbeiten; denn für die meisten Arbeiten hat das »Tagewerk« einen gewissen marktgängigen Wert, nach welchem der Zeitlohn für alle verwandten, gleiche Vorbildung, gleiche Geschicklichkeit oder gleiche Anstrengungerfordernden Verrichtungen von selbst sich regelt.
Die in § 69 bezeichnete Einrichtung, welche in der Optischen Werkstätte schon seit mehreren Jahren kraft Arbeitsvertrag besteht und auch ohne Mißstände hat durchgeführt werden können, ist ursprünglich aus einer Forderung der organisierten Mechanikergehilfen hervorgegangen. Ich habe in derselben eine sehr verständige Vertretung völlig berechtigter Standesinteressen der industriellen Arbeiter erkennen müssen und bin seitdem auch öffentlich jederzeit für sie eingetreten.
Als einen Mangel der Kasse sehe ich an, daß sie noch nicht die volle Krankenversicherung auf einganzesJahr ausgedehnt hat[85]und infolgedessen ab und zu Leistungen für Kranke seitens einer Firma haben eintreten müssen. Da die Generalversammlung, aus von ihrem Standpunkt aus verständlichen Gründen, einer zeitlichen Erweiterung der regelmäßigen Kasseleistungen abgeneigt geblieben ist, die Stiftung aber dasonus honestumhat, dafür sorgen zu müssen, daß niemand von ihren Angehörigen unverschuldeter Not verfalle oder gar die Armenkassen der Gemeinden belaste, so werden solche Nachhilfsleistungen für die Kasse auch in Zukunft öfters nötig sein, bis einmal die Generalversammlung für Verlängerung der Versicherungsdauer zu haben sein mag.
Gemäß dem oben bezeichneten Gesichtspunkt für die Begründung der hiesigen Pensionseinrichtung: daß der Unternehmervon sich ausaufzukommen habe für die Amortisation der in seinem Dienst dem fortgesetzten Verbrauch unterliegenden Menschenkraft, weil der gewöhnliche Arbeitslohn eine Amortisationsquote hierfür den einzelnen nicht gewährt — gehört die vertragsmäßige Mitversicherung der Hinterbliebenen,ohneGegenleistung,nichtzur pflichtmäßigen Obliegenheit des Unternehmers. Sie ist vielmehr, wie die Krankenversicherung, eine den Arbeitern nützliche, aus Rücksicht des Gemeininteresses auch unbedingt gebotene Wohlfahrtseinrichtung, für deren Bestehen der Unternehmer wohl zu sorgen, für deren Leistungen aber er nichteinseitigaufzukommen hat.
Aus praktischen Gründen ist bei Errichtung des Pensionsstatuts von einer Scheidung der beiden Angelegenheiten, Invalidenpension und Hinterbliebenenversicherung, einstweilen abgesehen und auch die letztere,ohneBeitragsleistung seitens der Versicherten, statutarisch übernommen worden — obwohl sie finanziell eineerheblichgrößere Belastung bedeutet als die Hauptsache, die Invalidenpension, und obendrein den Geschäftsangehörigen je nach Alter und Familienstand in äußerst ungleichem Maß zugute kommt.
Das dauernde Fortbestehen auch der Hinterbliebenenversicherung, in engem Anschluß an die Invalidenpensionseinrichtung, halte ich einerseits für unbedingt nötig; andererseits aber sehe ich es für durchaus gerecht und sachgemäß an, daß die Beteiligten für diesen Teil ihrer Anwartschaften zu einem der Höhe des Interesses der einzelnen proportionalen Beiträge wenigstens dann herangezogen werden, wenn einmal die jährlichen Leistungen für Witwen und Waisen sehr bedeutende Summen erfordern, wie es mit der Zeit eintreten muß. In keinem Fall aber dürfen die einseitigen Leistungen dieser Art der ungeschmälerten Fortsetzung oder auch nur der im § 73 vorgesehenen Erhöhung der Invalidenpension Abbruch tun.
Das etwaige spätere Heranziehen der Beteiligten zu Beiträgen muß nach dem im § 74 bezeichneten Modus deshalb erfolgen, damit die jeweils bezahlten Monatsbeiträge fortgesetzt vollständig verfallen, solange der Beitragende leben bleibt, also unter keinen Umständen Rückzahlungsansprüche begründen können.
Damit die Einrichtung ihren Hauptzweck nicht verfehle, müßte die Beitragsleistung, wie die zur Krankenkasse, für alle obligatorisch gemacht werden, außer soweit einzelne etwa nachweisen, daß sie schon ihrerseits für ihre Angehörigen entsprechend oder mehr gesorgt hätten. Das Obligatorische aber macht unbedingt nötig, daß alsdann mit Eintritt des Todes eines Beitragendenfür denjenigen Anteil im Pensionsanspruch der Hinterbliebenen, der auf seinen eigenen Beitrag entfällt, seitens der betreffenden Firma oder seitens der Stiftung Sicherstellung geleistet werde.
Die Prämien für das laufende Risiko, welches bei jedem einzelnen die Mitversicherung seiner Angehörigen der Firma jeweils auferlegt, sind mit Hilfe der Tabellen der Renten- und Versicherungsbanken ohne besondere Mühe von Jahr zu Jahr zu berechnen.
Für die Vorstände der Stiftungsbetriebe bedeuten die Bestimmungen des § 77 eine wichtige Direktive ihrer Geschäftspolitik. Sie wissen, daß sie nicht, wie sogar Staatsbetriebe noch verfahren dürfen, überschüssig gewordene Arbeitskräfte jederzeit haufenweis auf die Straße weisen können, außer wenn sie sehr große Entschädigung leisten wollen. Also können sie auf irgend welche Unternehmungen, die erhebliche Vermehrung des Personals erfordern ohne begründete Aussicht auf dauernde Beschäftigung, nur dann sich einlassen, wenn sie die Sicherheit haben, daß bei solchen Geschäften ephemerer Art auf alle Fälle so viel übrig bleibt, um nötigenfalls jene nachträglichen Lasten ohne wirklichen Verlust übernehmen zu können. — Und dieses ist mir durchaus erwünscht. Ich will in der Tat unterscharfeRepression gestellt haben, daß meine Nachfolger jemals sich mitschuldig machen könnten des volkszerstörenden Unfugs, den die Großindustrie darin noch treiben darf, daß sie, um immer mehr Geschäfte zu machen, ohne Rücksicht auf die Folgen für andere, beliebig viele von sonstigen Arbeitsgebieten abzieht und von ihren Unternehmungen abhängig werden läßt, ohne jenen irgend eine Gewähr für ein dauerndes Unterkommen bieten zu können und ohne auch nur die Verpflichtung anzuerkennen, im ungünstigen Fall zur Erlangung anderen Fortkommensselbstmithelfen zu müssen.
Die Sonderbestimmung im drittletzten Absatz zugunsten der nicht im Lehrvertrag, sondern als »Arbeiterlehrlinge« zur Ausbildung für die eigenen Bedürfnisse des Betriebes eingestellten jugendlichen Personen will das im § 99 des nächstfolgenden Titels grundsätzlich ausgesprochene Verbot des »Lehrlingszüchtens« auch unter praktische Garantien stellen — wofür hinsichtlich der auf Lehrvertrag (ohne Lohn) einzustellenden eigentlichen »Lehrlinge« die Verhältnisse selbst schon genügend sorgen.
Für den Fall, daß etwa in späterer Zeit die Leiter der Stiftungsbetriebe und ihre nächsten Gehilfen einmal finden sollten, daß die vielen, durch die statutarischen Einrichtungen ihnen auferlegten Rücksichten auf Interessen anderer ihre Tätigkeit erheblich schwieriger gestalte, als es sonst in der Industrie zu sein pflegt, so soll ihnen dieses zugegeben, aber zugleich gesagt sein: daß der Urheber dieser Einrichtungen auch durchaus nicht die Absicht gehabt hat,ihnendas Leben besonders leicht zu machen. — Meine Nachfolger und die anderen oberen Beamten der Stiftungsbetriebe werden es gewiß jederzeit in der Ordnung finden, daß sie selbst lebenslänglich angestellt seien, ihnen gegenüber also die Stiftung das Risiko zu tragen habe, ihre Gehälter auch in ganz schlechter Zeit fortzahlen zu müssen. So finde ich nun auch in der Ordnung, daß sie ab und zu den Kopf darüber sich zerbrechen mögen, wie es anzufangen sei, um einen ganz kleinen Teil solcher Vorteile wie sie selbst habenallenihren Mitarbeitern wahren zu können.
Daß auch die durch § 77 getroffene Anordnung neben zweifellos wohltätigen Wirkungen den Mangel hat, gelegentlichem Mißbrauch ausgesetzt zu sein, teilt sie mitallenmenschlichen Einrichtungen. Ich bin also durchaus darauf gefaßt, daß ab und zu einmal ein recht raffinierter Patron die Abgangsentschädigung zu Unrecht sich erzwingt, weil er es so anzufangen versteht, daß man ihn mit Schaden los zu werden suchen muß, um größerem Nachteil zu entgehen. Eine tüchtige und anständigeArbeiterschaft, die im Besitz wertvoller Rechte sich weiß, wird aber schon ihres eigenen Ansehens wegen dafür sorgen, daß derartiger Mißbrauch höchstens ganz vereinzelt vorkommen kann. Die beste Waffe dagegen wird sein, alle Streitfälle, die aus § 79 sich ergeben mögen, pure einer Arbeitervertretung gemäß § 64 des Statuts in die Hand zu legen, wie § 92 als zulässig hinstellt. Eine solche Instanz würde sicher allen Versuchen jener Art das Wasser gründlich abzugraben verstehen.
Es würde in hohem Grad unangemessen sein, jede formell rechtswidrige Handlung einzelner, die vielleicht nur einer Unbesonnenheit entsprungen ist, unter die Strafe des Verlustes wertvoller Anrechte zu stellen. Der § 84 schreibt deshalb vor, daßdie Rechtsfolgen einer Auflösung des Arbeits- oder Anstellungsverhältnisses durch einen Betriebsangehörigen erst nach Ablauf einer gewissen Bedenkzeit eintreten können.
Selbstverständlich schließt diese Bestimmung nicht aus, daß ein willkürliches Verlassen der Arbeit, auch wenn es noch nicht den Tatbestand einer Aufhebung des Arbeitsvertrages seitens des Betreffenden selbst darstellt, infolge besonderer Umstände unter § 79 fallen und Aufhebung des Vertrags seitens der Firma begründen kann.
Dem Wert der in Titel V des Statuts getroffenen Einrichtungen als Grundlagen einer wirklichen Rechtsordnung kann es keinen Abbruch tun, daß durch § 88 ein Sicherheitsventil offen gelassen werden muß, um zerstörenden Wirkungen, welche jene Einrichtungen unter besonderen Umständen einmal nach sich ziehen könnten, vorzubeugen. Hier handelt es sich nicht um Hintertüren. Denn die in § 88 ausgesprochenen Vorbehalte kennzeichnen nachobjektivenMerkmalen eine wirkliche Notlage, welche, falls sie nicht etwa durch die begleitenden Umstände gemildert erscheint, zeitweilige Erleichterung der der Stiftung auferlegten Lasten schon um deswillen unbedingt rechtfertigt, weil hierdurch die Aussicht verbessert würde, über solche Notlage hinwegzukommen und nachher zur Wiederaufnahme größerer Pflichten befähigt zu bleiben.
Die Gewährleistung dauernder Anerkennung der in Titel V aufgestellten Rechtsordnungen kann nicht anders herbeigeführt werden als durch eine gewisse Beschränkung der Vertragsfreiheit der Stiftung und ihrer Organe gegenüber dem Personenkreis, auf welchen jene Bestimmungen Bezug haben.
Wenn abgesehen wird von der Möglichkeit einer allmählich eintretenden völligen Umwälzung in den Wirtschaftsbedingungen größerer Betriebe auf dem Arbeitsgebiet der Stiftungsunternehmungen und von völlig unberechenbaren Zwischenfällen und Krisen, durch welche zeitweilige Notlagen herbeigeführt werden möchten, sind diese Unternehmungen jetzt genügend gefestigt, um alle Lastenaus den in Titel V getroffenen Einrichtungen ganz unbedenklich und mit der Aussicht auf dauernde Leistungsfähigkeit übernehmen zu können. Dieses darf ich nunmehr als völlig außer Frage gestellt ansehen, nachdem die letzten Jahre auch anderen außer mir und meinen nächsten Mitarbeitern Gelegenheit zu genauerem Einblick in die Wirtschaftsbedingungen der hiesigen Betriebe gegeben haben.
Ich bin aber auch des weiteren überzeugt, daß zurzeit nochvieleUnternehmungen bestehen, welche ebenfalls in der Lage wären, das Gleiche oder Ähnliches durchzuführen, wenn die Beteiligten nur wollten oder dazu angehalten werden könnten. Denn es gibt glücklicherweise auch in Deutschland noch manche Gebiete industrieller Arbeit, auf welchen die Umstände dafür Sorge tragen, daß nicht jeder Tropf, der gern Fabrikherr sein oder von seinem Geld höhere Zinsen als mit Hypotheken und Staatspapieren gewinnen möchte, durch das witzlose Mittel der Preisunterbietung Konkurrenz treiben und damit das wirtschaftliche Niveau fortgesetzt herunterdrücken helfen kann. Auf allen diesen Gebieten machen die Großunternehmer im Durchschnitt noch sehr gute Geschäfte, trotz aller Klagen bei jeder zeitweiligen Geschäftsdepression — welche Klagen öfters nur die unerwartete Schmälerung vorheriger sehrgroßerGewinne zum Anlaß haben. Woher käme auch sonst der regelmäßige Zuwachs an Millionären in den Industriebezirken, den die Vermögensstatistik von 10 zu 10 Jahren nachweist?
Gegenüber solchen Industriezweigen, auf denen noch Millionäre wachsen können, würden keinerlei Härten zu befürchten sein, wenn eine größerer Aufgaben fähige Gesetzgebung die Unternehmer anhalten wollte, von dem Überschuß guter Jahre, soweit er hinausgeht über die gewöhnliche Kapitalverzinsung, angemessene Risikoprämie und reichliche Entlohnung der etwa mittätigen Inhaber für ihre persönliche Arbeit, einenTeilimmer zurückzulegen in einen an ihr Unternehmen selbst gebunden bleibenden, persönlicher Nutznießung entzogenen Reservefonds zur Sicherstellung größerer sozialer Leistungen. Damit könnte vielleicht schon für eine Million industrieller Arbeiter und Privatbeamten in Deutschland eine wesentliche Erhöhung der bürgerlichen und wirtschaftlichen Lebenslage herbeigeführt werden — was selbst bei dem Maße nach beschränkteren Rechten einen gewaltigen Fortschritt gegenüber dem bestehenden Zustand und unter dem Gesichtspunkt des Staatswohls zehnmal mehr bedeuten würde, — als alle Bemühungen um künstliche Verbesserung der Lage des Kleingewerbes denkbarerweise zu erreichen vermöchten.
Aber ganz abgesehen hiervon würde schon die Privatinitiative in dieser Richtung Erhebliches leisten können. Hierfür käme es nur darauf an, daß die vielen ehrenwerten, über bloßen Eigennutz und Standesdünkel erhabenen Männer, die es in den Kreisen der Großindustrie gibt, ihre dem Gemeinwohl zugewandten Bestrebungen auf ein höheres Ziel als das der »Wohlfahrtseinrichtungen«, also auf dauernde Verbesserung derRechtslage ihrer Arbeiterschaften richten wollten. Der Wege hierfür wären gewiß vielerlei möglich. Denn die fideikommißartige Bindung eines Teils der Überschüsse eines Privatunternehmens zu einem diesem Unternehmen dienenden, freier Verfügung der Inhaber entzogenen Deckungsfonds für fortgesetzte Erfüllung größerer Pflichten könnte wohl in mancherlei Formen und in Anpassung an sehr verschiedenartige Verhältnisse mit voller Rechtssicherheit erreicht werden. Wenn aber auf solchen Wegen einmal, statt nur für ein halbes Tausend, für ein halbes Hunderttausend eine erhebliche Erhöhung des Standesniveaus herbeigeführt würde, so hätte schon dieses für die Allgemeinheit größeren Wert als alles zusammen genommen, was an Wohlfahrtseinrichtungen in Deutschland bisher geschaffen worden ist.
Ich fürchte demnach durchaus nicht, daß die interne Rechts- und Wirtschaftsordnung derCarl Zeiss-Stiftung noch für lange Zeit eine vereinzelte kleine Insel auf dem Industriegebiet werde bleibenmüssen.
Die Vorschriften dieses Titels wollen der Forderung Rechnung tragen, in welcher ich eine Lebensfrage für die gedeihliche Fortentwicklung der Stiftungsunternehmungen sehe: Pflege der Solidarität der Interessen aller, die in den Unternehmungen jeweils mittätig sind, und Lebendighalten des Bewußtseins solcher Solidarität.
Diese Vorschriften sind indes nur gedacht als Direktive für die Organe der Stiftung, sie sollen die letzteren selbst zwar streng verpflichten, anderen aber bestimmte Rechte nicht einräumen.
Betreffs des Einzelnen ist zu bemerken:
In den Stiftungsbetrieben soll die Ungebühr nicht einreißen, die in der Großindustrie vielfach zu finden ist, daß eine exorbitante Dotierung der leitenden Personen, außer allem Verhältnis zum objektiven wirtschaftlichen Wert ihrer Arbeitsleistung, in groben Kontrast tritt zu der notwendigerweise bescheidenen Entlohnung der Tätigkeit der großen Mehrzahl. Gegenüber allen Hinweisungen auf derartige Gepflogenheiten anderwärts soll die Stiftungsverwaltung in den strikten Vorschriften des § 94 einen Rückhalt zur Abwehr haben.
Mag immerhin infolge solcher Beschränkung gelegentlich einmal eine sonst wertvolle Kraft dem Dienst der Stiftung verloren gehen, weil sie wegen des Beispiels anderer nur gegen Gewährung ganz ungewöhnlicher Vorteile zu haben wäre; die Stiftung wird doch immer auf solche Personen angewiesen bleiben, für welche die eigentliche Triebfeder des Handelns nicht in der Aussicht auf ganz besonderen materiellen Gewinn, sondern in den inneren Antrieben zur Betätigung in einem tüchtigen Wirkungskreis liegt.
Wie hoch man die qualifizierte Arbeit der oberen Beamten anschlagen mag — gemäß dem Gesichtspunkt, unter welchem § 40 des Statuts und die zu ihm gegebene Erläuterung steht, mußjedemgegenüber einmal der Punkt kommen, wo ihm zu sagen wäre: auch mancher andere würde an deiner Stelle, in die gegebene Organisation hineingesetzt, deine Funktionen gleich gut ausüben können. Den richtigen Maßstab aber für die Schätzung des wirtschaftlichen Wertes der Tätigkeit der Beamten aller Kategorien sehe ich gegeben in dem durchschnittlichen Ertrag, welchen unter Vermittlung und mit Hilfe ihrer spezifischen Tätigkeit die gemeinsame Arbeit der großen Mehrzahl aller Mitarbeiter jeweils abwirft. Dieser Ertrag kennzeichnet deutlich das wirtschaftliche Niveau des Unternehmens, nach welchem die Ansprüche aller sich zu richten haben.
Im übrigen aber lege ich auch Wert darauf, angesichts der unvermeidlichen Unbestimmtheit der in § 40 des Statuts ausgesprochenen Grundsätze für die Geschäftspolitik der Stiftung, in die Institutionen der Stiftung selbst praktisch wirksame Motive hineingelegt zu wissen, welche auf eine vernünftige Durchführung jener Grundsätze hindrängen. Aus § 94 wissen nun die Beamten der Stiftungsbetriebe, daß für sie selbst Anwartschaft auf verbesserte Lebenslage immer nur in dem Maße besteht, als es ihnen gelingt,die Lebenslage aller ihrer Mitarbeiter zu verbessern. Zugleich aber müssen sie sich sagen, daß solche Anwartschaft nur dann nicht wieder illusorisch wird, wenn bei jenem auch die Stiftung selbst noch einen befriedigenden Anteil am Gesamtertrag übrig behält; denn andernfalls müßte doch gerade an ihnen zu sparen gesucht werden.
Der Inhalt dieses Paragraphen bedeutet durchaus nicht eine Einschränkung der in § 94 ausgesprochenen Regeln, sondern nur eine Ergänzung dieser in Hinsicht auf wesentlich andere Verhältnisse. Denn es sind gänzlich verschiedene Dinge: Bezahlung für pflichtmäßige Wahrnehmung regelmäßiger Funktionen irgend welcher Art — und Anteilnahme an Vorteilen, welche durchbesondere, nicht schon pflichtmäßige Leistungen einzelner zustande kommen.
In bezug auf letzteres will ich einem liberalen Verfahren der Stiftung keineswegs Beschränkungen auferlegen, wenn dieses nurallengegenüber gleichmäßig zur Geltung kommt und immer geleitet bleibt unter der Fragestellung: liegt tatsächlich etwas vor, was von seinem Urheber nicht schon kraft der Funktionen, für welche er regelmäßig bezahlt wird, zu erwarten war? — Dieses »etwas« kann von äußerst verschiedener Art sein, aber immer nur von solcher Art, daß man mit dem Betreffendennichtunzufrieden sein dürfte, wenn er es nicht geleistet hätte und in Zukunft nicht wieder leisten würde.
Gewinnbeteiligung der Arbeiter und Beamten in industriellen. Unternehmungen hat sich wohl überall, wo sie eingeführt worden ist, als eine für den Unternehmer vorteilhafte, für den anderen Teil wenigstens erfreuliche Einrichtung bewährt. Ich wünsche und hoffe, daß auch die Stiftungsbetriebe in nicht allzu ferner Zeit sie werden in Anwendung bringen können[87]. Irgend welche Bedeutung untersozialpolitischem Gesichtspunkt habe ich indes dieser Einrichtung nie beimessen können, und wo sie mit dergleichen Prätension auftritt, und mit der Tendenz, wegen größerer Pflichten damit sich abzufinden, sehe ich in ihr nur ein gemeinschädlichesScheinwesen. — Wenn dabei ein großer Teil des ganzen Arbeitseinkommens auf schwankende Grundlagen gestellt würde, müßte die Einrichtung für die Arbeiter direkt schädlich wirken und obendrein auch in sich widerspruchsvoll werden, weil es nicht möglich wäre, den Beteiligten eine der Größe ihres Interesses entsprechende Einwirkung auf diejenigen Handlungen einzuräumen, von denen die Höhe des verteilbaren Gewinnes schließlich abhängt. Ich habe also in meinem Wirkungskreis für wichtiger und dringlicher gehalten, erst diejenigen Einrichtungen genügend zu kräftigen, welche darauf abzielen, den von den Betrieben abhängig gewordenen Personenkreis gegen die ungünstigen Chancen privater Wirtschaftstätigkeit möglichst zu schützen.
Die Forderung ganz gleichmäßiger Anteilnahme aller an einer etwaigen Gewinnverteilung entspricht dem eingangs bezeichneten Gesichtspunkt des Titels VI. Daß aber selbst von einer solchen ganz allgemeinen Gewinnbeteiligung die Mitglieder der Vorstände — wie auch der Stiftungskommissar — ausgeschlossen bleiben, scheint mir geboten, damit diese gegen die Vermutung geschützt seien, als könnten sie des eigenen Vorteils wegen die schwankenden Bezüge der Geschäftsangehörigen auf Kosten der regelmäßigen Bezüge derselben zu erhöhen suchen.
Für diesen Titel genügen wenige Bemerkungen zu einzelnen Paragraphen, nämlich:
Dieser Paragraph soll zum deutlichen Ausdruck bringen, daß dieCarl Zeiss-Stiftung als »gemeinnützig« im Sinne des Stifters nur solche Einrichtungen und Zwecke ansehen darf, welche der Sache nach und auch nach den Modalitäten der [ihrer] Beförderung ganz unabhängig sich halten von jedem die Menschen trennenden Tendenz oder Parteistandpunkt. Mittel der Stiftung sollen also nicht dienen dürfen dem Krebsengehen aller möglichen Tendenzbestrebungen mit gemeinnützigen Zwecken. Was wirklich gemeinnützig sein will, mag seine Förderung in Formen suchen, unter welchen alle, was auch im übrigen sie scheidet, sich vereinigen können.
Die Stiftungsverwaltung wird zur Erkennung und Beurteilung von Bedürfnissen, welche durch Mittel der Stiftung Befriedigung finden können, sowie zur Abwägung der verschiedenartigen Interessen, die dabei zu berücksichtigen sind, fast überall auf Rat und Begutachtung seitens der Geschäftsleitungen und des Stiftungskommissars, als der nächststehenden sachverständigen Personen, angewiesen sein, und diese müssen als verpflichtet gelten, hierin der Stiftungsverwaltung nach besten Kräften zu Dienst zu sein. Hieraus ergibt sich, der zweite Satz des § 108; denn »du solt dem Farren so da drischet das Maul nicht verbinden.«
Grundsätzlich muß ausgeschlossen sein, daß die Mittel derCarl Zeiss-Stiftung nach dem Tode des Stifters zu irgend einer späteren Zeit den Charakter geheimer Fonds in der Hand der Stiftungsverwaltung gewinnen könnten. Es muß also eine von der Stiftungsverwaltung unabhängige Instanz gesucht werden, welcher die Stiftungsverwaltung Rechnung legen und vor welcher sie angemessener Prüfung der Statutenmäßigkeit ihres Verfahrens ausgesetzt sein kann. — Hierfür scheint mir, wenn die Wahl nicht völlig willkürlich und ohne jede sachliche Richtschnur getroffen werden soll, das einzig Angemessene zu sein: die natürlichen Vertreter der an derCarl Zeiss-Stiftung nächstbeteiligten Interessenkreise zur gemeinsamen Entgegennahme solcher Rechnungslegung zu legitimieren, wie es im § 110 des Entwurfs geschieht. Von sämtlichen dort namhaft gemachten ist vorauszusetzen, daß sie dem bezüglichen Ersuchen seinerzeit nicht nur bereitwillig entsprechen, sondern auch den Auftrag unter Wahrung aller gebotenen Rücksichten, speziell auf die Interessen der Geschäftsbetriebe, sachgemäß ausführen werden.
Dieser Paragraph will Vorsorge dafür treffen, daß unter keinen zurzeit absehbaren Eventualitäten die Stiftung ohne geordnete Vertretung und ihr Besitz etwa herrenloses Gut sei.
Dieser Zweck erfordert Vorkehrungen, die gegebenen Falles von selbst in Funktion treten, ohne hierzu irgend welcher Konstituierung oder besonderer Ordnung des Verfahrens zu bedürfen.
Ich will nicht, daß dieCarl Zeiss-Stiftung zu irgend einer Zeit hinauslaufen könne auf bloße Verwaltung einer Vermögensmasse in toter Hand. Sie soll immer einespezifischeAktion haben, die eines besonderen Rechtssubjekts und besonderer Organe wirklich bedarf, die nicht füglich ebensogut von irgend einer sonst vorhandenen Stelle geübt werden könnte. Wäre einmal der Boden für solche spezifische Aktion verloren, hätte die Stiftung nichts mehr in ihrem Besitz als zinstragende Vermögensobjekte oder gemeinnützige Einrichtungen gewöhnlicher Art, so kann die Verwaltung der einen wie der andern viel einfacher von den nächst interessierten Stellen, der Universität und den Gemeinden des Bezirks, selbst besorgt werden. Die Stiftung mag also solchenfalls ihren noch übrig gebliebenen Vermögensbestand einfach aufteilen.
Daß die Stiftungsverwaltung immer unter die Alternative gestellt sei: entweder wirkliche eigenartige Aktion oder Auflösung der Stiftung — ist mir auch noch unter einem anderen Gesichtspunkte von Wert. Da bloße Vermögensverwaltung natürlich viel leichter und mit weniger Risiko verknüpft ist als industrielle oder sonstige Tätigkeit, so könnte ohne jene Alternative irgend eine spätere — wie ich hoffe, jetzt noch ungeborene — Stiftungsverwaltung in einer kritischen Zeit vielleicht unwillkürlich geneigt sein, solche Tätigkeit schon früher preiszugeben, als es bei etwas größerem Interesse an ihr und etwas mehr Mut nötig zu sein brauchte.
Lugano, Mai 1895.
Dr. E. Abbe.
Die Einrichtungen und Anordnungen des Stiftungs-Statuts haben naturgemäß in vielen Punkten Bezug auf diebesonderenrechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen, welche für die derCarl Zeiss-Stiftung zugedachte Wirksamkeitjetzt, am Ende des 19. Jahrhunderts, gegeben sind. Es muß also mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß infolge plötzlich oder allmählich sich vollziehender Wandlung jener Bedingungen die statutarischen Einrichtungen den tatsächlichen Verhältnissen in einer späteren Zeit gänzlich unadäquat werden und alsdann Wirkungen hervorbringen könnten, die jetzt nicht vorauszusehen und nach Zweck und Absichten der Stiftung gar nicht gewollt sind. Deshalb scheint es ratsam, jene Einrichtungen unbeschadet aller Maßnahmen zugunsten ihrer Rechtsbeständigkeit doch nichtabsoluterStarrheit verfallen zu lassen, vielmehr im Statut selbst einen Weg anzubahnen, auf welchem eine Anpassung desselben an neue Verhältnisse nötigenfalls herbeigeführt werden kann. Hierbei darf es sich jedoch durchaus nicht handeln können um Beseitigung jedes beliebigen Nachteils, den die jetzt getroffenen Anordnungen irgend einmal, vielleicht ganz vorübergehend, mit sich bringen möchten oder um Herbeiführen der vermeintlich größten jeweils möglichen Zweckmäßigkeit, die vielleicht sehr strittig bleibt; sondern immer nur um Abwehr sogroßerNachteile und Mißstände, daß durch ihr Fortbestehen die Existenz der Stiftung oder die Erfüllung ihrer Aufgaben bedroht oder in Ansehung dieser Aufgaben, gemäß den erkennbaren Absichten des Stifters, offenbare Zweckwidrigkeit gegeben wäre. Namentlich aber darf keine Abänderung des Statuts die Tendenz verfolgen können, der Stiftung als solcher, gegenüber dem an ihren Unternehmungen beteiligten Personenkreis, irgend welche vermögensrechtliche Vorteile zu verschaffen, die nicht ganz klar den Absichten des Stifters entsprechen.
Demnach muß die in § 118 der Stiftungsverwaltung selbst, als der hierzu allein geeigneten Instanz, eingeräumte Befugnis zur Abänderung des Statuts zwar materiell unbeschränkt sein, aber unter ganz strenge Bedingungen gestellt werden, nämlich:
daßwesentlicheVoraussetzungen hinsichtlich der rechtlichen oder wirtschaftlichen Grundlagen für die Wirksamkeit der Stiftung im Vergleich mit demjetztBestehenden geändert seien;daß diese Veränderung sogroßsei, um ein Aufrechterhalten der ursprünglichen Bestimmungen entweder unmöglich oder widersinnig zu machen — wobei das »unmöglich« allerdings schon durch solche Wirkungen gegeben sein kann, deren Fortdauer eine Krisis mit Bestimmtheit für absehbare Zeit voraussehen lassen würde, und das »widersinnig« durch Nachteile oder Erschwernisse erheblicher Art, deren Bestehenlassen angesichts der veränderten Verhältnissekeinemvernünftigen Zweck mehr entspräche;
daß jede Abänderung nicht weiter gehen dürfe als zurbetreffenden Zeitwirklich erforderlich ist, um mit Rücksicht auf die veränderten Verhältnisse das Unmögliche und absolut Zweckwidrige aufgehoben zu haben.
Da eine genauere Richtschnur für die Auslegung und Anwendung dieser in § 118 gegebenen Normen nicht zum voraus sich festsetzen läßt, so muß beides im allgemeinen unter den Schutz der jeweils geltenden Rechtsordnung gestellt sein — was § 119 dadurch herbeiführen will, daß er zum Einspruch gegen eine Statutenänderung ausdrücklichjedenermächtigt, der an Aufrechterhaltung des Bestehenden ein vernünftiges Interesse haben kann. Wofür etwa in einer späteren Zeit niemand sich interessierte und für wessen Verteidigung niemand mehr eintreten möchte, das hätte in der Tat kein Anrecht mehr auf weiteren Fortbestand.
Ich nehme an, daß aus § 119 zur Vertretung des jeweils geltenden Statuts, wegen berechtigten Interesses an dessen Aufrechterhaltung im allgemeinen, legitimiert sind: neben meinen Nachkommen und meinen früheren Genossen (die unter meiner Mitwirkung und mit Bezug auf meine Absichten Verträge mit derCarl Zeiss-Stiftung abgeschlossen haben), die Gemeinden des Bezirks, die hiesige Universität, die Mitglieder der Vorstände der Stiftungsbetriebe, der Stiftungskommissar und die Mitglieder der in § 110 des Statuts vorgesehenen Kommission für die Rechnungslegung der Stiftung; im übrigen aber jeder Angehörige — Beamte oder Arbeiter — der Stiftungsbetriebe hinsichtlich solcher Statutenbestimmungen, die seine besonderen Interessen berühren.
Als selbstverständlich betrachte ich hierbei, daß allen diesen Personen das gleiche Einspruchsrecht auch zustehe gegen etwaige Maßnahmen seitens der Organe der Stiftung, die ohne formell als Statutenänderung verlautbart zu sein, materiell eine solche einschließen und demnach gemäß § 118 hätten verlautbart werdenmüssen. Gegenüber den seitens der Stiftungsverwaltung ordnungsmäßig erklärten Abänderungen des Statuts aber würde niemand mehr Ansprüche aus dem vorher geltenden Statut, abgesehen von erworbenen Rechten, geltend machen dürfen, sondern jeder nunmehr auf diejenigen Ansprüche beschränkt sein, die der zweite Absatz des § 119 bezeichnet.
Für das GeltendmachensolcherAnsprüche eine relativ lange Frist offen zu lassen, scheint deshalb geboten, weil die Begründung einer beschlossenen Statutenänderung meist nicht sofort zu würdigen, ihre praktische Tragweite aber wohl stets erst nach längerer Wirksamkeit zu erkennen sein wird.
Nachdem durch die §§ 118-120 der ganze vorangehende Inhalt des Statuts möglichem Wandel unterworfen worden, müssen nunmehrdieseParagraphen zum absolut festen Punkt in den Einrichtungen derCarl Zeiss-Stiftung erklärt werden — wie § 121 schließlich tut.