14. Kapitel.Das Deutsch-englische Abkommen.
Schon vor der Ankunft Wißmanns in Deutschland, nach Einnahme des südlichen Teils unserer deutsch-ostafrikanischen Küste, waren die Verhandlungen zwischen der deutschen und englischen Regierung über die Verteilung Afrikas in ein Stadium getreten, in welchem über alle wichtigen Punkte Einverständnis erzielt werden war. Am 17. Juni veröffentlichte der Reichs-Anzeiger in einer Extra-Ausgabe die Grundzüge des deutsch-englischen Abkommens, auf welche in allernächster Zeit der formelle Abschluß des Vertrages fußen sollte. Wißmann stand bei seiner unmittelbar darauf erfolgten Ankunft in Deutschland vor einem fait accompli, denn schon Anfangs Juli war die Publikation des nun abgeschlossenen Vertrages erfolgt.
Es seien an dieser Stelle die auf Ost-Afrika insbesondere oder mit bezüglichen Paragraphen des Abkommens im Wortlaut angeführt:
Artikel I. In Ostafrika wird das Gebiet, welches Deutschland zur Geltendmachung seines Einflusses vorbehalten wird, begrenzt:
1. Im Norden durch eine Linie, welche an der Küste vom Nordufer der Mündung des Umba-Flusses ihren Ausgang nimmt und darauf in gerader Richtung zum Jipe-See läuft. An dem Ostufer des Sees entlang und um das Nordufer desselben herumführend, überschreitet die Linie darauf den Fluß Lumi, um die Landschaften Taveta und Dschagga in der Mitte zu durchschneiden und dann entlang an dem nördlichen Abhang der Bergkette des Kilimandscharo in gerader Linie weiter geführtzu werden, bis zu demjenigen Punkte am Ostufer des Viktoria-Nyanza-Sees, welcher von dem ersten Grad südlicher Breite getroffen wird. Von hier den See auf dem genannten Breitegrade überschreitend, folgt sie dem letzteren bis zur Grenze des Kongostaates, wo sie ihr Ende findet. Es ist indessen Einverständnis darüber vorhanden, daß die deutsche Interessensphäre auf der Westseite des genannten Sees nicht den Mfumbiroberg umfaßt. Falls sich ergeben sollte, daß dieser Berg südlich des genannten Breitengrades liegt, so soll die Grenzlinie in der Weise gezogen werden, daß sie den Berg von der deutschen Interessensphäre ausschließt, gleichwohl aber zu dem vorher bezeichneten Endpunkte zurückkehrt.
2. Im Süden durch eine Linie, welche, an der Küste von der Nordgrenze der Provinz Mozambique ausgehend, dem Laufe des Flusses Rovuma bis zu dem Punkte folgt, wo der Msinje-Fluß in den Rovuma mündet, und von dort nach Westen weiter auf den Breitenparallelen, bis zu dem Ufer des Nyassa-Sees läuft. Dann sich nordwärts wendend, setzt sie sich längs den Ost-, Nord- und Westufern des Sees bis zum nördlichen Ufer der Mündung des Songwe-Flusses fort. Sie geht darauf diesen Fluß bis zu seinem Schnittpunkte mit dem 33. Grad östlicher Länge hinauf und folgt ihm weiter bis zu demjenigen Punkte, wo er der Grenze des in dem ersten Artikel der Berliner Konferenz betriebenen geographischen Kongobeckens, wie dieselbe auf der dem 9. Protokoll der Konferenz beigefügten Karte bezeichnet ist, am nächsten kommt. Von hier geht sie gerader Linie auf die vorher gedachte Grenze zu und führt an derselben entlang bis zu deren Schnittpunkt mit dem 32. Grad östlicher Länge, sie wendet sich dann in gerader Richtung zu dem Vereinigungspunkte des Nord- und Südarmes des Kilambo-Flusses, welchem sie dann bis zu seiner Mündung in den Tanganjikasee folgt. Der Lauf der vorgedachten Grenze ist im allgemeinen nach Maßgabe einer Karte des Nyassa-Tanganjika-Plateaus angegeben, welche im Jahre 1889 amtlich für die britische Regierung angefertigt wurde.
3. Im Westen durch eine Linie, welche von der Mündung des Flusses Kilambo bis zum 1. Grad südlicher Breite mit der Grenze des Kongostaates zusammenfällt.
Das Großbritannien zur Geltendmachung seines Einflusses vorbehaltene Gebiet wird begrenzt:
1. Im Süden durch die vorher erwähnte Linie von der Mündung des Umbeflusses zu dem Punkte des Kongofreistaates, welcher von dem 1. Grad südlicher Breite getroffen wird. Der Berg Mfumbiro ist in dieses Gebiet eingeschlossen.
2. Im Norden durch eine Linie, welche an der Küste am Nordufer des Jubaflusses beginnt, dem genannten Ufer des Flusses entlang läuft und mit der Grenze desjenigen Gebietes zusammenfällt, welches dem Einflusse Italiens im Gallalande und in Abessinien bis zu den Grenzen Egyptens vorbehalten ist.
3. Im Westen durch den Kongofreistaat und durch die westliche Wasserscheide des oberen Nilbeckens.
Artikel II. Um die in dem vorstehenden Artikel bezeichnete Abgrenzung zur Ausführung zu bringen, zieht Deutschland seine Schutzherrschaft über Witu zu Gunsten von Großbritannien zurück.
Großbritannien verpflichtet sich, die Souveränität des Sultans von Witu über das Gebiet anzuerkennen, welches sich von Kipini bis zu dem im Jahre 1887 als Grenze festgesetzten Punkt gegenüber der Insel von Kweihu erstreckt. Deutschland verzichtet ferner auf seine Schutzherrschaft über die an Witu grenzende Küste bis nach Kismaju und auf seine Ansprüche auf Gebiete des Festlandes nördlich vom Tanaflusse und auf die Inseln Patta und Manda.
Artikel VII. Jede der beiden Mächte übernimmt die Verpflichtung, sich jeglicher Einmischung in diejenige Interessensphäre zu enthalten, welche der andern durch Artikel I bis IV des gegenwärtigen Übereinkommens zuerkannt ist. Keine Macht wird in der Interessensphäre der andern Erwerbungen machen, Verträge abschließen, Souveränitätsrechte oder Protektorate übernehmen oder die Ausdehnung des Einflusses der andern hindern. Es besteht Einverständnis darüber, daß Gesellschaften oder Privatpersonen, welche der einen Macht angehören, die Ausübung von Souveränitätsrechten innerhalb der Interessensphäre der andern Macht, außer mit Zustimmung der letzteren, nicht zu gestatten ist.
Artikel VIII. Die beiden Mächte verpflichten sich, in allen denjenigen Teilen ihrer Gebiete innerhalb der in der Akte der Berliner Konferenz von 1885 bezeichneten Freihandels-Zone, auf welche die fünf ersten Artikel der genannten Akte am Tage des gegenwärtigen Abkommens anwendbar sind, die Bestimmungen dieser Artikel in Anwendung zu bringen. Hiernach genießt der Handel vollständige Freiheit; die Schiffahrt auf den Seen, Flüssen und Kanälen und den daran gelegenen Häfen ist frei für beide Flaggen; keine ungleiche Behandlung mit Bezug auf den Transport oder Küstenhandel ist gestattet; Waaren jeder Herkunft sollen keine andern Abgaben zu entrichten haben, als solche, welche unter Ausschluß ungleicher Behandlung, für die zum Nutzen des Handels gemachten Ausgaben erhoben werden mögen; Durchgangszölle dürfen nicht erhoben und keine Monopole oder Handelsbegünstigungen gewährt werden. Den Angehörigen beider Mächte ist die freie Niederlassung in den beiderseitigen Gebieten, soweit dieselben in der Freihandels-Zone gelegen sind, gestattet.
Insbesondere herrscht Einverständnis darüber, daß in Gemäßheit dieser Bestimmungen von jedem Hemmnis und jedem Durchgangszoll frei sein soll der beiderseitige Güterverkehr zwischen dem Nyassa- und Tanganjikasee, zwischen dem Nyassa-See und dem Kongostaat, auf dem Tanganjikasee und zwischen diesem See und der nördlichen Grenze der beiden Sphären.
Artikel IX. Handels- und Bergwerkskonzessionen, sowie Rechte an Grund und Boden, welche Gesellschaften oder Privatpersonen der einen Macht innerhalb der Interessensphäre der andern Macht erworben haben, sollen von der letzteren anerkannt werden, sofern die Gültigkeit derselben genügend dargethan ist. Es herrscht Einverständnis darüber, daß die Konzessionen in Gemäßheit der an Ort und Stelle gültigen Gesetze und Verordnungen ausgeübt werden müssen.
Artikel X. In allen Gebieten Afrikas, welche einer der beiden Mächte gehören, oder unter ihrem Einfluß stehen, sollen Missionare beider Länder vollen Schutz genießen; religiöse Duldung und Freiheit für alle Formen des Gottesdienstes und für geistlichen Unterricht werden zugesichert.
Artikel XI. Großbritannien wird seinen ganzen Einfluß aufbieten, um ein freundschaftliches Übereinkommen zu erleichtern, wodurch der Sultan von Sansibar seine auf dem Festland gelegenen und in den vorhandenen Konzessionen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft erwähnten Besitzungen nebst Dependenzen, sowie die Insel Mafia an Deutschland ohne Vorbehalt abtritt. Es herrscht Einverständnis darüber, daß Se. Hoheit gleichzeitig für den aus dieser Abtretung entstehenden Verlust an Einnahmen eine billige Entschädigung erhalten soll.
Deutschland verpflichtet sich, die Schutzherrschaft Großbritanniens anzuerkennen über die verbleibenden Besitzungen des Sultans von Sansibar mit Einschluß der Inseln Sansibar und Pemba, sowie über die Besitzungen des Sultans von Witu und das benachbarte Gebiet bis Kismaju, von wo die deutsche Schutzherrschaft zurückgezogen wird. Es herrscht Einverständnis darüber, daß Ihrer Majestät Regierung, falls die Abtretung der deutschen Küste nicht vor der Übernahme der Schutzherrschaft über Sansibar durch Großbritannien stattgefunden hat, bei der Übernahme jener Schutzherrschaft die Verpflichtung übernehmen wird, allen ihren Einfluß aufzuwenden, um den Sultan zu veranlassen, jene Abtretung gegen Gewährung einer billigen Entschädigung so bald als möglich vorzunehmen.«
In den kolonialfreundlichen Kreisen Deutschlands erregte das Abkommen die lebhafteste Verstimmung und — zunächst wenigstens — einen außerordentlich starken Pessimismus. Die härtesten Kritiken in den angesehensten Blättern zerpflückten die einzelnen Bestimmungen des Vertrages, und selbst die prinzipiellen Gegner der Kolonialpolitik fanden die von Deutschland gemachten Konzessionen mindestens sehr großmüthig. Man sah sich aber schließlich genötigt, mit dem Abkommen als einer Thatsache zu rechnen und mußte sich nunmehr auf den Boden der durch das Abkommen gegebenen Daten stellen, auf dem geschaffenen Fundament in der Kolonisierung Ost-Afrikas fortfahren oder eigentlich in vielen Rücksichten neu anfangen.
Überall in Ost-Afrika selbst, wohin der Vertragsabschluß ja sofort durch den Draht übermittelt wurde, wurden naturgemäß nur mißbilligende Stimmen laut.
In Lindi, der Station, welcher ich damals vorstand, kam die Nachricht durch einen zufällig anlaufenden Dampfer gerade an meinem Geburtstage an und sicherlich wird mir die trübe Stimmung in dauernder Erinnerung bleiben, in welche alle Offiziere und Beamten der Station Lindi versetzt wurden.
In den Tropen, wo man leichter erregbar ist, als hier, schien uns das Abkommen eigentlich zunächst gleichbedeutend mit einem Aufgeben unseres Kolonialbesitzes überhaupt. Man hoffte zwar, daß wenigstens außer der Erwerbung Helgolands noch große politische Vorteile in Europa errungen worden seien, hinter welchen ja dann die erst begründeten Interessen in den Kolonien hätten zurückstehen müssen; aber in jedem Falle sahen wir uns vor die betrübende Notwendigkeit versetzt, mit den Daten des Vertrages rechnen und auf diese gestützt weiter arbeiten zu müssen.
Gleich uns empfand auch der einsichtsvollere Teil der Bevölkerung, besonders die Inder und Araber, die neue Nachricht als eine uns gewordene Niederlage. Selbstverständlich wurde bei dem intelligenteren Teil der Küstenbewohner der Vertrag genau zur selben Zeit wie bei uns bekannt; dieselben, welche damals auch in dem eben erst wiedergewonnenen Süden Sympathien für uns an den Tag legten und namentlich damals weit mehr für uns als für die Engländer eingenommen waren, vermieden sorgfältig, uns von der ihnen bekannt gewordenen Nachricht etwas merken zu lassen, gewissermaßen aus Zartgefühl und Rücksichtnahme auf uns.
Durch die vom Verfasser unter der Hand durch seinen farbigen Polizei-Hauptmann eingezogenen Erkundigungen aber erfuhr er, daß das Abkommen dort ebenfalls das lebhafteste Staunen hervorgerufen hatte.
Gehen wir nun die einzelnen Bestimmungen des Vertrages durch, so sehen wir, daß wir eigentlich, — wenigstens in Ostafrika, — nirgends gewonnen, sondern überall verloren haben. Die Küste war durch deutsches Geld und mit deutschem Blut zurückerobert worden, und weder wir, die wir in Ostafrika selbst thätig gewesen sind und redlich mitgeholfen haben, noch die Eingeborenen aller Art haben je unsere Wiedereroberung der Küste für etwas anderes angesehen, als eine dauerndeBesitzergreifung, da wir ja, an der Küste besonders, überall die absoluten Herren waren und genügende Schritte zu dauernder Niederlassung geschehen waren. Auch die Erwerbung Sansibars war als etwas natürliches von den Eingeborenen und Arabern erwartet worden.
Wie an der Küste durch seine Waffenerfolge, so hatte hier ganz besonders der Reichskommissar persönlich durch sein kluges politisches Verhalten und die naturgemäße Rückwirkung von der Küste auf Sansibar, eine ganz bedeutende Besserung in dem Verhältnis zum Sultan und den Arabern herbeigeführt. Der ursprünglich gegen uns gehegte Haß des Sultans hatte sich in ein gutes freundliches Verhältnis verwandelt. Als die Verstärkung der Schutztruppe im April 1890 mit dem egyptischen Dampfer »Schibin« in Sansibar ankam, wurde bereits von den Arabern daselbst, man sagt sogar von den Engländern, welche jedenfalls in der Nacht, als der Dampfer in der Rhede lag, die Stadt und die Rhede fortwährend mit den Scheinwerfern ihrer Kriegsschiffe beleuchteten, eine Landung und die Annexion Sansibars durch Handstreich für möglich gehalten. Bis weit ins Innere herein reichte unser Einfluß. Die thatsächliche Macht war an einzelnen Stellen durch Stationen und durch zahlreiche starke Expeditionen zum Ausdruck gebracht worden. Hierzu kam, daß man nach dem Vertrage des Jahres 1886, obgleich in diesem die Interessensphäre nur im Norden und Süden begrenzt worden war, doch annehmen mußte, daß jedenfalls unser Hinterland bis an die Seen beziehungsweise die Grenze des Kongostaates voll und ganz gesichert war.
Das Vorgehen unserer Reichsregierung in der letzten Zeit der Thätigkeit des Fürsten-Reichskanzlers nördlich des Gebietes der Englisch-Ostafrikanischen Gesellschaft hatte die lebhafteste Befriedigung der kolonialen Kreise zur Folge, da diese hierin mit Recht eine Hoffnung auf energisches Vorgehen im Witu-Land und im Hinterlande desselben begründet sahen. Kaum zwei Monate vor dem Bekanntwerden des englischen Vertrages war unter dem General-Konsul Michahelles, wie bereits an anderer Stelle dieses Buches erwähnt ist, eine Gesandtschaft an den Sultan von Witu mit kaiserlichen Geschenken gesandt worden, welche diesem die Meinung beibringenmußte, daß nun die deutsche Regierung die Bedeutung ihres Schützlings und seines Landes würdige und denselben dem Sultan von Sansibar gegenüber zu halten entschlossen sei.
Acht Monate vor dem Vertrage war durch ein deutsches Kriegsschiff die deutsche Flagge in Kismaju gehißt und dann die Küste zwischen Witu und Kismaju unter deutschen Schutz gestellt worden. Verfasser selbst ist ein Jahr im Witu-Land thätig gewesen und hat während dieser Zeit Land und Leute, vor allen Dingen den alten, damals noch regierenden Sultan Achmed und den Sultan der in Rede stehenden Zeit, den damaligen Thronfolger Fumo Bakari, ebenso das Hinterland und die umliegenden Völkerschaften von Witu kennen gelernt. Er hat sich auf Grund seiner damals erworbenen Kenntnis in Schrift und Wort darüber ausgesprochen, einen wie großen Wert sowohl durch seine geographische Lage, wie besonders durch die teils faktische, teils moralische Macht des Sultans von Witu im ganzen Hinterlande, — speziell bei den Bararetta- und Borani-Galla, den Waboni, Wapokomo und sogar einem Teil der Somalis, — das Witu-Land gewissermaßen als Schlüsselpunkt für jene wertvollen, hochgelegenen und gesunden Länder habe.
Hierzu trat die Thätigkeit der deutschen Witu-Gesellschaft und die einer Reihe von Privatleuten, welche daselbst deutsche Interessen geschaffen und teilweise bereits Erfolge aufzuweisen hatten. Dazu kam ferner insbesondere die große Vorliebe der Sultane von Witu, welche sie seit Brenners Reisen immer für Deutschland gehegt hatten. Sie war begründet in der alten Feindschaft, welche zwischen dem Sansibar-Sultan und den Witu-Herrschern bestand, da ja bekanntlich England lebhaft die Sansibar-Sultane protegierte. Der letztere Umstand und das Bewußtsein, daß vom Anfang der kolonialen Thätigkeit Deutschlands an sich eine Rivalität zwischen diesem und England geltend machte, war für die Wituleute zu unsern Gunsten maßgebend. Verfasser selbst kann das Verhalten des alten Sultans Achmed, sowie von Fumo Bakari und der Witu-Leute überhaupt zu jener Zeit, als die Witugesellschaft ohne jede Machtmittel lediglich in friedlicher Weise in jenem Lande thätig war, gar nicht genug loben, da alles, was wir damalsim Lande unternahmen, alle kleineren Reisen ins Hinterland, nur mit Hülfe des Sultans möglich waren. Gerade wir besaßen im Witu-Lande und in der Witu-Bevölkerung Faktoren, die uns die weitere Kolonisierung daselbst in einem Maße, wie das sonst nirgend wo der Fall war, erleichterten.
Wenn auch als Tauschobjekt gegen Helgoland und in der Erwägung, daß die großen für eine Erschließung der Hinterländer nötigen Geldmittel bei uns nicht zur Verfügung standen, ein Aufgeben des Protektorats über Witu erklärlich erschien, so hätten wir doch gewünscht, daß es in einer für den Witusultan weniger verletzenden Form geschehen wäre. Er befand sich notorisch in dem Glauben, nunmehr am deutschen Reich einen starken Rückhalt zu haben; er erfuhr das Abkommen zunächst überhaupt nur auf privatem Wege zufällig und wurde hierdurch natürlich sehr gegen uns erbittert. Jedenfalls ist diese Erbitterung des Sultans und seiner Leute nicht ohne Zusammenhang mit der Ermordung der Deutschen, welche zu dieser Zeit unter Führung Künzels zur Anlegung einer Dampfsägemühle in Witu eintrafen, wenn auch das Betragen Künzels zur Katastrophe mitgewirkt hat.
In Uganda ferner hatteDr.Peters auf der Rückkehr von seinem energisch durchgeführten Zuge einen Vertrag mit Muanga abgeschlossen. Er hatte daselbst ebenfalls eine für uns im Gegensatz zu den Engländern äußerst günstige Stimmung vorgefunden, die wir nicht zum wenigsten dem Einfluß der katholischen Missionen zu verdanken hatten. Der Vertrag desDr.Peters im Verein mit der Vorliebe des Herrschers und der Bevölkerung für uns stellten Interessen dar, wie sie die Engländer dort jedenfalls nicht aufzuweisen hatten, da sich die Waganda durchaus ablehnend, ja sogar feindselig gegen sie verhielten.
In gleicher Weise durfte das gesamte westlich des Nyassa gelegene Hinterland unserer Küste schon wegen der geographischen Lage als zu unserm Interessengebiet gehörig beansprucht werden, zumal die Engländer daselbst Verträge nicht zu verzeichnen hatten.
Von unserer Küste oder Interessensphäre haben wir durch den mit England geschlossenen Vertrag, abgesehen von demunantastbaren Besitz der ostafrikanischen Gesellschaft, den zehn Meilen langen Küstenstreifen, den bis dahin die ostafrikanische Gesellschaft vom Sultan in Pacht gehabt hatte, bedingt bekommen. Auch letzteren hatten wir, als der Sultan seine im Vertrage eingegangenen Verpflichtungen nicht hatte erfüllen können, erst gänzlich verloren, ihn dann aber wie erwähnt, wieder erobern müssen. Für den dauernden Erwerb dieses Küstenstreifens stellte England uns seine diplomatische Unterstützung beim Sultan von Sansibar in Aussicht, wir sollten den letzteren aber außerdem noch bezahlen. Die Entschädigungssumme, wie schon erwähnt, vier Millionen Mark, mußte spätestens im Dezember des Vertragsjahres in London gezahlt werden. Interessant dürfte dabei die Thatsache sein, daß England oder Engländer dem jetzigen Sultan Said Ali zur Zeit, als er noch Prinz war und von seinen regierenden Brüdern schlecht behandelt wurde, ganz erhebliche Vorschüsse gemacht hatten!!
Wir hingegen erkannten ein englisches Protektorat über Sansibar an, lieferten den Engländern hierdurch unbedingt die ganze Herrschaft des Sultans bis auf unsere Interessensphäre aus. Die Insel Mafia, welche ursprünglich ebenfalls den Engländern zuerkannt werden sollte, obgleich sie für diese nur den Wert hatte, uns von ihr aus an dem gegenüberliegenden Teile unserer Küste chikanieren zu können, beziehungsweise etwaigen unsicheren Elementen im Hinterlande von Kilwa eine Zuflucht daselbst zu gewähren, war das einzige, was Wißmann gegen Preisgabe der Stevenson Road zwischen Nyassa und Tanganjikasee noch zuletzt für uns hatte retten können; einen positiven Wert besitzt die Insel Mafia für uns nicht.
Wir gaben, ohne dem Sultan von Witu, mit dem das Schutzbündnis kurz vorher erneuert war, ein Wort mitzuteilen und die Interessen derjenigen Suaheli, die unter deutschem Schutz bleiben wollten, irgendwie wahrzunehmen, dieses Land, dazu noch die vorher unter deutschem Schutz gestellte Küste den Engländern preis, ohne die Interessen unsres von altersher mit dem Sultan von Sansibar verfeindeten Schützlings wahrzunehmen.
Ferner hatten wir zu Gunsten Englands auf die Anlehnung an den Kongostaat westlich vom Nyassa-See verzichtet. Westlich des Viktoriasees überließen wir ihnen den Mfumbiro-Berg, einen vagen Begriff, denn die Ausdehnung dieses Berges oder Gebirges kannte kein Mensch; nur das eine war sicher, daß er südlich vom ersten Breitegrade liegt, der ja eigentlich über den See hinüber die Grenze bilden sollte und daß er unsere Landverbindung mit dem Kongostaat auch im Norden bedeutend einengt. In gleicher Weise fiel Uganda, wo wir Interessen hatten, den Engländern zu.
Am bedeutsamsten und empfindlichsten aber von Allem berührte uns der Verlust von Sansibar. Die Bedeutung Sansibars liegt darin, daß dort alle politischen Fäden der weitesten Gebiete Ostafrikas, speziell ganz Deutsch-Ostafrikas zusammenlaufen, und daß es das Handels-Centrum für den überwiegenden Teil Ostafrikas bildet. Fast alle Geschäfte die in unserer Interessensphäre sowohl an der Küste, wie im Hinterlande gemacht werden, sind von indischen Handelshäusern, die teils ihre Hauptvertretung, teils Filialen in Sansibar haben, abgeschlossen, also von englischen Unterthanen. Von den Indern sind fast alle arabischen Karawanen, die das Hinterland durchziehen, abhängig. Die wenigen Karawanen, welche aus dem Innern kommen und selbständigen Handel treiben, haben ihre Absatz- und Bezugsquellen allerdings an der Küste selbst mit indischen Häusern, diese aber sind immer nur Filialen der indischen Großhändler in Sansibar, sodaß also der gesamte Handel doch endlich in Sansibar zusammenläuft. Auf den großen Reichtum Sansibars durch den Betrieb der Gewürz- und Nelken-Plantagen auf der Insel selbst und auf der Insel Pemba möge auch noch hingewiesen werden. In erster Linie aber bleibt immer die Bedeutung Sansibars als politisches und Handels-Centrum, welches uns jetzt durch die Abtretung des Sultanats an England, — wenn wir nicht gewissermaßen als Vasallen Englands auf dem Festlande Kolonialpolitik treiben wollen, — in die Notwendigkeit versetzt, erheblich größere Opfer zu bringen. Nur dann können wir mit der Zeit den Verlust von Sansibar ausgleichen.
Hätten wir uns das Protektorat über Sansibar vorbehalten, so wäre uns die Möglichkeit gegeben, unsere Macht an der Küste bedeutend auszubauen. Wir hätten ein Centrum besessen, von dem aus wir bei einiger Machtentfaltung an den Seen, also an unserer westlichen Seite, leichter als jetzt die ganze Festlandskolonie hätten beherrschen können; unsere Ausgaben hätten sich bedeutend verringert.
Weshalb hat denn England so ungeheures Gewicht auf die Erwerbung Sansibars gelegt? lediglich deshalb, weil es jetzt in der Lage ist, unser gesamtes Gebiet handelspolitisch zu beeinflussen. Es wird den Engländern nie einfallen, den Sultan abzusetzen oder selbst regieren zu wollen, das letztere besorgt der Sultan unter Leitung des englischen Generalkonsuls viel besser. Noch gehen die arabischen oder indisch-arabischen Karawanen durch unser Gebiet. Große Anstrengungen werden indes zweifelsohne von den Engländern und ihrem Vasallen, dem Sultan, gemacht werden, unsern Handel nach Norden und Süden abzulenken und ihn im Süden auf dem Wege Schire—Sambesi, im Norden über Taveta nach Sansibar zu bringen.
Von Sansibar aus könnten wir ferner Deutsch-Ostafrika moralisch beeinflussen und uns an der Küste für den Anfang mit einfachen Zollstationen und geringer Polizeimacht begnügen.
Das Aufgeben Sansibars an England bedeutet für uns geradezu die Notwendigkeit eines erheblich größeren jährlichen Mehraufwands; die Ansicht vieler Kolonialgegner, daß durch die Preisgabe Sansibars eine Ersparnis am jährlichen Kolonialetat erzielt wird, ist bei den eigenartigen Verhältnissen Sansibars eine irrige. Es möge dies hier ganz besonders hervorgehoben werden.
Sansibar durch eine Bewachung der Küste, durch Ausnutzung der besseren Häfen zu ersetzen, ist bislang eine Redensart geblieben. Selbst wenn wir unsere ganze in Ostafrika jetzt befindliche Macht nur auf die Bewachung der Küste verwenden wollten, würde diese Macht noch lange nicht ausreichen, um Sansibar zu ersetzen.
Die in Artikel VIII des Abkommens getroffenen Bestimmungen, besonders die Gleichberechtigung der beiden Nationenin den wechselseitigen Gebieten, kommt in Wirklichkeit nur den Engländern zu Gute. Bei den geringeren Mitteln, die uns zur Verfügung stehen, können wir an Handelsunternehmungen im englischen Gebiet nicht denken, vor allem aber haben wir keine Inder zu Unterthanen, welche wir als Groß- und Kleinhändler an die englisch-ostafrikanische Küste setzen und durch die wir uns dort des Handels bemächtigen könnten. Die Engländer dagegen, welche uns schon im Norden, Süden und Südwesten in Wirklichkeit, im Osten durch Sansibar politisch und kommerziell umklammern, sind bei der Größe ihrer Mittel in der Lage, in unserer eigenen Kolonie an deren Westgrenze einen für sie nicht aussichtslosen Wettstreit mit uns aufzunehmen.
Der Umstand, daß das Abkommen in den ersten Monaten nach dem Reichskanzlerwechsel mit großer Hast zu Stande gebracht wurde, daß man darauf verzichtete, in den Kolonien wirklich erfahrene Leute zu befragen, die sich teilweise in Deutschland selbst befanden, — ich nenne z. B. Gravenreuth und Paul Reichard, — teilweise unterwegs nach Deutschland waren, wie besonders Wißmann selbst, diese Thatsachen schienen darauf hinzudeuten, daß es sich um ganz besondere Errungenschaften in der europäischen Politik handelte, welche durch längeres Abwarten gefährdet werden könnten und die so klar zu Tage liegend wären, daß die ostafrikanischen Interessen dabei überhaupt nicht in Frage kämen. Daß dies indes nicht der Fall gewesen ist, dürfte man wohl aus der Denkschrift über die Beweggründe zum deutsch-englischen Abkommen schließen können, welche, nachdem der Vertrag perfekt geworden war, ebenfalls im »Reichsanzeiger« veröffentlicht wurde und den Vertrag dem großen Publikum erklären zu wollen schien.
Es geht aus der Denkschrift hervor, daß unsere Regierung bei Abschluß des Vertrages lediglich von der Absicht geleitet worden ist, in allen Punkten den Forderungen der Engländer nach Möglichkeit nachzugeben, dieselben, welche sich auf die Thätigkeit der Missionare, auf Entdeckungen englischer Forscher und auf Ausübung englischen Einflusses in weitestem Maße stützten, möglichst zu erfüllen und ihre Wünsche als berechtigte anzuerkennen.
Wohl hätten auch wir erwarten dürfen, daß den berechtigten Wünschen unserer kolonialfreundlich gesinnten Kreise, die doch immerhin für deutsche Verhältnisse reiche Opfer an Hab und Gut gebracht hatten, und den Hoffnungen, die sich an Opfer von Blut und Leben knüpften, mehr Rechnung getragen wäre.
Nur in einem Punkte, in der Aufgabe Ugandas, erscheint das Verhalten unserer Regierung erklärt, indem ein an den Vertrag des Jahres 1886 sich anschließender Notenwechsel angezogen wird, in welchem unsererseits schon damals Uganda als zur englischen Interessensphäre gehörig anerkannt wurde.
Wir haben absichtlich nur eine Kritik dessen, was wir in Ostafrika an Ort und Stelle als Grundlage für unsere weitere Tätigkeit bekamen, beziehungsweise dessen, was wir dort aufgegeben haben, vom Standpunkt des Nichtpolitikers aus vorgenommen, ohne uns auf eine Beurteilung des uns in Europa durch die Erwerbung Helgolands gebotenen Aequivalents einzulassen. Die Ansicht aller Kenner und Freunde unserer Kolonien indessen geht auch heute noch dahin, daß der zwar zweifellos ideelle, aber sehr verschiedenartig beurteilte wirkliche Erfolg, den wir durch jene Erwerbung errungen haben, das, was wir in Ostafrika aufgegeben haben, keineswegs aufwiegt.