Innere Verwaltung.§ 46. Öffentliche Aufsichtsbehörden.Die Aufsicht über Handel und Wandel, sowie über die städtische Ordnung hatten folgende Behörden wahrzunehmen:1.Zehn Viertelsmeister(ἀστυνόμοι) haben über die öffentliche Sitte, die Reinlichkeit auf Straßen und Plätzen, die Einhaltung der städtischen Bauordnung zu wachen.2.Zehn Marktmeister(ἀγορανόμοι) sorgen dafür, daß nur unverfälschte, echte Ware feilgeboten werde.[pg 105]3.Zehn Eichmeister(μετρονόμοι) haben die Richtigkeit der Maße und Gewichte der Verkäufer nach Normalmaß zu prüfen.4.Zehn Getreidemarktaufseher(σιτοφύλακες) überwachen den Verkauf des unverarbeiteten Getreides, sowie des Mehles und setzen eine Brottaxe fest.Von allen diesen Behörden amtierte die eine Hälfte in der Stadt, die andere im Peiraieus. Die Sorge um die immer schwieriger werdende Ernährung der Hauptstadt6und die Furcht vor dem Kornwucher veranlaßte eine gesetzliche Bestimmung, wonach von allem im Kornhafen einlaufenden Getreide zwei Drittel auf den städtischen Markt gebracht werden mußten, eine Bestimmung, deren genaue Befolgung5. diezehn Aufseher der Hafenbörse(ἐπιμεληταὶ ἐμπορίου) überwachten. Trotzdem war die Not oft groß; wiederholt ließ der Staat selbst Getreide aufkaufen, um es zu billigerem Preise abzugeben; hin und wieder sandten auch auswärtige Fürsten reiche Kornspenden nach Athen.§ 47. Kriminalpolizei.DieKriminalpolizeilag denElfmännern(οἱ ἕνδεκα) ob, einer Zehnerbehörde, der ein Schreiber beigegeben war. Dieselben lassen gemeine Verbrecher, wie Diebe, Straßenräuber und Menschenhändler, welche auf der Tat (ἐφ’ αὐτοφώρῳ) ertappt sind, ohne weiteres durch den Henker (δήμιος) hinrichten (vgl.§ 38, Apagoge und Ephegesis) und bringen zweifelhafte Fälle vor ein Volksgericht, in welchem sie den Vorsitz führen. Auch hatten sie die Aufsicht über die Gefängnisse, in welchen für gewöhnlich nur Staatsschuldner oder zum Tod Verurteilte saßen. Die[pg 106]Hinrichtung wird bei politischen Vergehen mittels des Schierlingstranks (κώνειον), bei gemeinen Verbrechen durch Erschlagen mit dem Knüttel (ἀποτυμπανίζειν) vollzogen.
Innere Verwaltung.§ 46. Öffentliche Aufsichtsbehörden.Die Aufsicht über Handel und Wandel, sowie über die städtische Ordnung hatten folgende Behörden wahrzunehmen:1.Zehn Viertelsmeister(ἀστυνόμοι) haben über die öffentliche Sitte, die Reinlichkeit auf Straßen und Plätzen, die Einhaltung der städtischen Bauordnung zu wachen.2.Zehn Marktmeister(ἀγορανόμοι) sorgen dafür, daß nur unverfälschte, echte Ware feilgeboten werde.[pg 105]3.Zehn Eichmeister(μετρονόμοι) haben die Richtigkeit der Maße und Gewichte der Verkäufer nach Normalmaß zu prüfen.4.Zehn Getreidemarktaufseher(σιτοφύλακες) überwachen den Verkauf des unverarbeiteten Getreides, sowie des Mehles und setzen eine Brottaxe fest.Von allen diesen Behörden amtierte die eine Hälfte in der Stadt, die andere im Peiraieus. Die Sorge um die immer schwieriger werdende Ernährung der Hauptstadt6und die Furcht vor dem Kornwucher veranlaßte eine gesetzliche Bestimmung, wonach von allem im Kornhafen einlaufenden Getreide zwei Drittel auf den städtischen Markt gebracht werden mußten, eine Bestimmung, deren genaue Befolgung5. diezehn Aufseher der Hafenbörse(ἐπιμεληταὶ ἐμπορίου) überwachten. Trotzdem war die Not oft groß; wiederholt ließ der Staat selbst Getreide aufkaufen, um es zu billigerem Preise abzugeben; hin und wieder sandten auch auswärtige Fürsten reiche Kornspenden nach Athen.§ 47. Kriminalpolizei.DieKriminalpolizeilag denElfmännern(οἱ ἕνδεκα) ob, einer Zehnerbehörde, der ein Schreiber beigegeben war. Dieselben lassen gemeine Verbrecher, wie Diebe, Straßenräuber und Menschenhändler, welche auf der Tat (ἐφ’ αὐτοφώρῳ) ertappt sind, ohne weiteres durch den Henker (δήμιος) hinrichten (vgl.§ 38, Apagoge und Ephegesis) und bringen zweifelhafte Fälle vor ein Volksgericht, in welchem sie den Vorsitz führen. Auch hatten sie die Aufsicht über die Gefängnisse, in welchen für gewöhnlich nur Staatsschuldner oder zum Tod Verurteilte saßen. Die[pg 106]Hinrichtung wird bei politischen Vergehen mittels des Schierlingstranks (κώνειον), bei gemeinen Verbrechen durch Erschlagen mit dem Knüttel (ἀποτυμπανίζειν) vollzogen.
Innere Verwaltung.§ 46. Öffentliche Aufsichtsbehörden.Die Aufsicht über Handel und Wandel, sowie über die städtische Ordnung hatten folgende Behörden wahrzunehmen:1.Zehn Viertelsmeister(ἀστυνόμοι) haben über die öffentliche Sitte, die Reinlichkeit auf Straßen und Plätzen, die Einhaltung der städtischen Bauordnung zu wachen.2.Zehn Marktmeister(ἀγορανόμοι) sorgen dafür, daß nur unverfälschte, echte Ware feilgeboten werde.[pg 105]3.Zehn Eichmeister(μετρονόμοι) haben die Richtigkeit der Maße und Gewichte der Verkäufer nach Normalmaß zu prüfen.4.Zehn Getreidemarktaufseher(σιτοφύλακες) überwachen den Verkauf des unverarbeiteten Getreides, sowie des Mehles und setzen eine Brottaxe fest.Von allen diesen Behörden amtierte die eine Hälfte in der Stadt, die andere im Peiraieus. Die Sorge um die immer schwieriger werdende Ernährung der Hauptstadt6und die Furcht vor dem Kornwucher veranlaßte eine gesetzliche Bestimmung, wonach von allem im Kornhafen einlaufenden Getreide zwei Drittel auf den städtischen Markt gebracht werden mußten, eine Bestimmung, deren genaue Befolgung5. diezehn Aufseher der Hafenbörse(ἐπιμεληταὶ ἐμπορίου) überwachten. Trotzdem war die Not oft groß; wiederholt ließ der Staat selbst Getreide aufkaufen, um es zu billigerem Preise abzugeben; hin und wieder sandten auch auswärtige Fürsten reiche Kornspenden nach Athen.§ 47. Kriminalpolizei.DieKriminalpolizeilag denElfmännern(οἱ ἕνδεκα) ob, einer Zehnerbehörde, der ein Schreiber beigegeben war. Dieselben lassen gemeine Verbrecher, wie Diebe, Straßenräuber und Menschenhändler, welche auf der Tat (ἐφ’ αὐτοφώρῳ) ertappt sind, ohne weiteres durch den Henker (δήμιος) hinrichten (vgl.§ 38, Apagoge und Ephegesis) und bringen zweifelhafte Fälle vor ein Volksgericht, in welchem sie den Vorsitz führen. Auch hatten sie die Aufsicht über die Gefängnisse, in welchen für gewöhnlich nur Staatsschuldner oder zum Tod Verurteilte saßen. Die[pg 106]Hinrichtung wird bei politischen Vergehen mittels des Schierlingstranks (κώνειον), bei gemeinen Verbrechen durch Erschlagen mit dem Knüttel (ἀποτυμπανίζειν) vollzogen.
Innere Verwaltung.§ 46. Öffentliche Aufsichtsbehörden.Die Aufsicht über Handel und Wandel, sowie über die städtische Ordnung hatten folgende Behörden wahrzunehmen:1.Zehn Viertelsmeister(ἀστυνόμοι) haben über die öffentliche Sitte, die Reinlichkeit auf Straßen und Plätzen, die Einhaltung der städtischen Bauordnung zu wachen.2.Zehn Marktmeister(ἀγορανόμοι) sorgen dafür, daß nur unverfälschte, echte Ware feilgeboten werde.[pg 105]3.Zehn Eichmeister(μετρονόμοι) haben die Richtigkeit der Maße und Gewichte der Verkäufer nach Normalmaß zu prüfen.4.Zehn Getreidemarktaufseher(σιτοφύλακες) überwachen den Verkauf des unverarbeiteten Getreides, sowie des Mehles und setzen eine Brottaxe fest.Von allen diesen Behörden amtierte die eine Hälfte in der Stadt, die andere im Peiraieus. Die Sorge um die immer schwieriger werdende Ernährung der Hauptstadt6und die Furcht vor dem Kornwucher veranlaßte eine gesetzliche Bestimmung, wonach von allem im Kornhafen einlaufenden Getreide zwei Drittel auf den städtischen Markt gebracht werden mußten, eine Bestimmung, deren genaue Befolgung5. diezehn Aufseher der Hafenbörse(ἐπιμεληταὶ ἐμπορίου) überwachten. Trotzdem war die Not oft groß; wiederholt ließ der Staat selbst Getreide aufkaufen, um es zu billigerem Preise abzugeben; hin und wieder sandten auch auswärtige Fürsten reiche Kornspenden nach Athen.§ 47. Kriminalpolizei.DieKriminalpolizeilag denElfmännern(οἱ ἕνδεκα) ob, einer Zehnerbehörde, der ein Schreiber beigegeben war. Dieselben lassen gemeine Verbrecher, wie Diebe, Straßenräuber und Menschenhändler, welche auf der Tat (ἐφ’ αὐτοφώρῳ) ertappt sind, ohne weiteres durch den Henker (δήμιος) hinrichten (vgl.§ 38, Apagoge und Ephegesis) und bringen zweifelhafte Fälle vor ein Volksgericht, in welchem sie den Vorsitz führen. Auch hatten sie die Aufsicht über die Gefängnisse, in welchen für gewöhnlich nur Staatsschuldner oder zum Tod Verurteilte saßen. Die[pg 106]Hinrichtung wird bei politischen Vergehen mittels des Schierlingstranks (κώνειον), bei gemeinen Verbrechen durch Erschlagen mit dem Knüttel (ἀποτυμπανίζειν) vollzogen.
§ 46. Öffentliche Aufsichtsbehörden.Die Aufsicht über Handel und Wandel, sowie über die städtische Ordnung hatten folgende Behörden wahrzunehmen:1.Zehn Viertelsmeister(ἀστυνόμοι) haben über die öffentliche Sitte, die Reinlichkeit auf Straßen und Plätzen, die Einhaltung der städtischen Bauordnung zu wachen.2.Zehn Marktmeister(ἀγορανόμοι) sorgen dafür, daß nur unverfälschte, echte Ware feilgeboten werde.[pg 105]3.Zehn Eichmeister(μετρονόμοι) haben die Richtigkeit der Maße und Gewichte der Verkäufer nach Normalmaß zu prüfen.4.Zehn Getreidemarktaufseher(σιτοφύλακες) überwachen den Verkauf des unverarbeiteten Getreides, sowie des Mehles und setzen eine Brottaxe fest.Von allen diesen Behörden amtierte die eine Hälfte in der Stadt, die andere im Peiraieus. Die Sorge um die immer schwieriger werdende Ernährung der Hauptstadt6und die Furcht vor dem Kornwucher veranlaßte eine gesetzliche Bestimmung, wonach von allem im Kornhafen einlaufenden Getreide zwei Drittel auf den städtischen Markt gebracht werden mußten, eine Bestimmung, deren genaue Befolgung5. diezehn Aufseher der Hafenbörse(ἐπιμεληταὶ ἐμπορίου) überwachten. Trotzdem war die Not oft groß; wiederholt ließ der Staat selbst Getreide aufkaufen, um es zu billigerem Preise abzugeben; hin und wieder sandten auch auswärtige Fürsten reiche Kornspenden nach Athen.
Die Aufsicht über Handel und Wandel, sowie über die städtische Ordnung hatten folgende Behörden wahrzunehmen:
1.Zehn Viertelsmeister(ἀστυνόμοι) haben über die öffentliche Sitte, die Reinlichkeit auf Straßen und Plätzen, die Einhaltung der städtischen Bauordnung zu wachen.
2.Zehn Marktmeister(ἀγορανόμοι) sorgen dafür, daß nur unverfälschte, echte Ware feilgeboten werde.
3.Zehn Eichmeister(μετρονόμοι) haben die Richtigkeit der Maße und Gewichte der Verkäufer nach Normalmaß zu prüfen.
4.Zehn Getreidemarktaufseher(σιτοφύλακες) überwachen den Verkauf des unverarbeiteten Getreides, sowie des Mehles und setzen eine Brottaxe fest.
Von allen diesen Behörden amtierte die eine Hälfte in der Stadt, die andere im Peiraieus. Die Sorge um die immer schwieriger werdende Ernährung der Hauptstadt6und die Furcht vor dem Kornwucher veranlaßte eine gesetzliche Bestimmung, wonach von allem im Kornhafen einlaufenden Getreide zwei Drittel auf den städtischen Markt gebracht werden mußten, eine Bestimmung, deren genaue Befolgung
5. diezehn Aufseher der Hafenbörse(ἐπιμεληταὶ ἐμπορίου) überwachten. Trotzdem war die Not oft groß; wiederholt ließ der Staat selbst Getreide aufkaufen, um es zu billigerem Preise abzugeben; hin und wieder sandten auch auswärtige Fürsten reiche Kornspenden nach Athen.
§ 47. Kriminalpolizei.DieKriminalpolizeilag denElfmännern(οἱ ἕνδεκα) ob, einer Zehnerbehörde, der ein Schreiber beigegeben war. Dieselben lassen gemeine Verbrecher, wie Diebe, Straßenräuber und Menschenhändler, welche auf der Tat (ἐφ’ αὐτοφώρῳ) ertappt sind, ohne weiteres durch den Henker (δήμιος) hinrichten (vgl.§ 38, Apagoge und Ephegesis) und bringen zweifelhafte Fälle vor ein Volksgericht, in welchem sie den Vorsitz führen. Auch hatten sie die Aufsicht über die Gefängnisse, in welchen für gewöhnlich nur Staatsschuldner oder zum Tod Verurteilte saßen. Die[pg 106]Hinrichtung wird bei politischen Vergehen mittels des Schierlingstranks (κώνειον), bei gemeinen Verbrechen durch Erschlagen mit dem Knüttel (ἀποτυμπανίζειν) vollzogen.
DieKriminalpolizeilag denElfmännern(οἱ ἕνδεκα) ob, einer Zehnerbehörde, der ein Schreiber beigegeben war. Dieselben lassen gemeine Verbrecher, wie Diebe, Straßenräuber und Menschenhändler, welche auf der Tat (ἐφ’ αὐτοφώρῳ) ertappt sind, ohne weiteres durch den Henker (δήμιος) hinrichten (vgl.§ 38, Apagoge und Ephegesis) und bringen zweifelhafte Fälle vor ein Volksgericht, in welchem sie den Vorsitz führen. Auch hatten sie die Aufsicht über die Gefängnisse, in welchen für gewöhnlich nur Staatsschuldner oder zum Tod Verurteilte saßen. Die[pg 106]Hinrichtung wird bei politischen Vergehen mittels des Schierlingstranks (κώνειον), bei gemeinen Verbrechen durch Erschlagen mit dem Knüttel (ἀποτυμπανίζειν) vollzogen.