Chapter 16

Convulsionen und Psychosen in Folge von Nothzucht.

Doch ist bei der Beurtheilung solcher Fälle mit grösster Vorsicht vorzugehen. Zunächst wird das thatsächliche Vorhandensein convulsiver Anfälle und die Natur der letzteren zu constatiren sein, denn Lügen und Uebertreibungen von Seite der Angehörigen und auch der Kinder selbst gehören gerade in dieser Beziehung nicht zu den Seltenheiten. Ferner wird erhoben werden müssen, ob der Zeitpunkt des Auftretens der Convulsionen mit jenem der an dem Kinde vorgenommenen geschlechtlichen Acte zusammenfällt, oder ob dieselben nicht vielleicht schon früher vorhanden waren oder erst lange darnach aufgetreten sind. Weiter aber wird es Aufgabe des Arztes sein, nach etwaigen anderen Ursachen der Convulsionen zu forschen. Bekanntlich werden Convulsionen im Kindesalter ziemlich häufig beobachtet und es sind insbesondere hydrocephalische Zustände, die sie veranlassen, ferner periphere Reize nicht sexueller Art (Wurmreiz), und man weiss, dass namentlich bei schwächlichen, durch Krankheit herabgekommenen Kindern, dann während gewisser physiologischer Perioden, wie des Zahnwechsels, der Pubertät, eine erhöhte Reizbarkeit und grössereGeneigtheit zum Entstehen neuropathischer, insbesondere convulsivischer Zustände besteht.

Solche natürliche Ursachen der constatirten Krämpfe etc. müssen zunächst berücksichtigt werden, obwohl wieder zu beachten sein wird, dass, wenn bereits aus einem der genannten Gründe eine grössere Reizbarkeit besteht, auch durch hinzugekommene sexuelle Erregungen leichter neuropathische Zustände hervorgerufen werden können. Noch weniger wird aber zu übersehen sein, dass habituelle Onanie ebenfalls im Stande ist, jene Erkrankungen zu erzeugen[107], und die Rücksichtnahme auf diese Möglichkeit ist um so wichtiger, als auch durch ein solches Laster an den Genitalien, ausgenommen Hymenlacerationen, gleiche Veränderungen zu Stande kommen können, wie nach anderweitigen wiederholt vorgenommenen sexuellen Acten.

Bei Erwachsenen können in Folge der mit gewaltsamer Erzwingung des Beischlafes verbundenen heftigen Affecte des Schreckens und der Angst, sowie in Folge der durch den Verlust der Geschlechtsehre gesetzten gemüthlichen Depression neuro- und psychopathische Zufälle eintreten. Melancholisches, vorzugsweise aber hysterisches und hystero-epileptisches Irrsein kann sich aus einer solchen Veranlassung entwickeln, wie drei einschlägige, vonKrafft-Ebing[108]veröffentlichte Beobachtungen zeigen. Eine etwa schon früher bestandene Prädisposition zu geistiger Erkrankung erleichtert das Zustandekommen derartiger Psychosen und ist bei der Begutachtung in Betracht zu ziehen.

Tod in Folge von Nothzucht.

Die höchste Strafe ist auf Nothzucht dann gesetzt, wenn durch dieselbe der Tod verursacht wurde. Selbstverständlich ist in den betreffenden Stellen nur der Tod gemeint, der ohne Absicht des Thäters durch seine auf gesetzwidrige Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete Handlung erfolgt ist, und zwar entweder während des betreffenden Actes oder nachträglich.

Während des Actes kann der Tod durch Erstickung erfolgen, und zwar durch die Vorgänge, welche der Thäter unternimmt, um einerseits sein Opfer zu überwältigen, anderseits um dasselbe am Schreien zu hindern. Also durch Verschluss der Respirationsöffnungen mit der Hand, Bedecken des Gesichtes mit Tüchern, Betten oder mit den über den Kopf geschlagenen Röcken der Genothzüchtigten, ferner durch Würgen am Halse. Der gleichzeitige Bestand von mit Respirationsbeschwerden verbundenen Krankheiten, wie Lungen- oder Herzkrankheiten, kann den tödtlichen Ausgang eines solchen Gewaltactes wesentlich begünstigen. Auch kann der Tod durch Herzlähmung eintreten, und zwar entwederdurch von den heftigen Affecten veranlassten Shock oder durch Ueberanstrengung des Herzens, und zwar desto leichter, wenn das Herz schon früher erkrankt war, insbesondere wenn Klappenfehler oder fettige Degenerationen des Muskelfleisches bestanden, welche Zustände, wie nicht seltene Erfahrungen lehren, auch bei freiwillig zugelassenem Coitus, und zwar sowohl beim Manne als beim Weib den Tod herbeiführen können. Der seinerzeit viel Aufsehen erregende, in Glogau vorgekommene Fall gehört vielleicht in eine dieser Kategorien.

Nachträglich kann der Tod eintreten in Folge ausgebreiteter Verletzung der Genitalien und der durch sie veranlassten secundären Processe, ebenso in Folge bei der Ueberwältigung erzeugter anderweitiger Verletzungen[109], ferner auch in Folge des etwa angewandten Betäubungsmittels (Chloroform), welches übrigens auch schon während und selbst vor dem geschlechtlichen Acte den Tod veranlassen kann, endlich möglicher Weise auch in Folge der stattgefundenen Ansteckung.[110]

Die Untersuchung und Begutachtung solcher Fälle würde nach den bei der Besprechung der gewaltsamen Todesarten auseinanderzusetzenden Grundsätzen zu erfolgen haben. In jenen Fällen, in denen der Tod während des Actes oder gleich darnach erfolgte, wäre die Diagnose des thatsächlich stattgefundenen Beischlafes insoferne leichter, als sowohl die etwa geschehenen Veränderungen an den Genitalien anatomisch untersucht, als auch Spermatozoen im Genitalcanale selbst gefunden werden können.

Schliesslich sei bemerkt, dass die von älteren Autoren bestrittene Möglichkeit einer Conception durch einen ohne Einwilligung vollzogenen Beischlaf nicht den geringsten Zweifeln unterliegen kann, dass aber eine durch einen Nothzuchtsact erfolgte Schwängerung weder vom österreichischen, noch vom deutschen Gesetze als ein erschwerender Umstand betrachtet wird, obgleich, da auch andere aus der That entsprungene, wenn auch nicht beabsichtigte wichtige Folgen (und als solche muss doch eine stattgehabte Schwängerung gewiss betrachtet werden) dem Thäter imputirt, d. h. bei der Bemessung der Strafe in Betracht gezogen werden, eine solche Bestimmung vertreten werden könnte.Selbstverständlich hat in einem solchen Falle der Thäter alle jene Paternitätspflichten zu erfüllen, die durch das bürgl. Gesetzbuch vorgeschrieben sind. Während jedoch das österr. allg. bürgl. Gesetzbuch bei der Bestimmung des von Seite des Vaters zu Leistenden auf den bezeichneten Fall keine Rücksicht nimmt, enthält der §. 1 des preuss. Gesetzes vom 24. April 1854 die ausdrückliche Bestimmung, dass eine Frauensperson, welche durch Nothzucht oder im bewusstlosen oder willenlosen Zustande geschwängert worden, berechtigt ist zu verlangen, dass ihr das im allg. Landrechte vorgeschriebene höchste Mass der Abfindung zugesprochen werde.

Schliesslich sei bemerkt, dass die von älteren Autoren bestrittene Möglichkeit einer Conception durch einen ohne Einwilligung vollzogenen Beischlaf nicht den geringsten Zweifeln unterliegen kann, dass aber eine durch einen Nothzuchtsact erfolgte Schwängerung weder vom österreichischen, noch vom deutschen Gesetze als ein erschwerender Umstand betrachtet wird, obgleich, da auch andere aus der That entsprungene, wenn auch nicht beabsichtigte wichtige Folgen (und als solche muss doch eine stattgehabte Schwängerung gewiss betrachtet werden) dem Thäter imputirt, d. h. bei der Bemessung der Strafe in Betracht gezogen werden, eine solche Bestimmung vertreten werden könnte.

Selbstverständlich hat in einem solchen Falle der Thäter alle jene Paternitätspflichten zu erfüllen, die durch das bürgl. Gesetzbuch vorgeschrieben sind. Während jedoch das österr. allg. bürgl. Gesetzbuch bei der Bestimmung des von Seite des Vaters zu Leistenden auf den bezeichneten Fall keine Rücksicht nimmt, enthält der §. 1 des preuss. Gesetzes vom 24. April 1854 die ausdrückliche Bestimmung, dass eine Frauensperson, welche durch Nothzucht oder im bewusstlosen oder willenlosen Zustande geschwängert worden, berechtigt ist zu verlangen, dass ihr das im allg. Landrechte vorgeschriebene höchste Mass der Abfindung zugesprochen werde.

Schändung.

Das gegenwärtige österr. St. G. B. (§. 128) bezeichnet den geschlechtlichen Missbrauch von Knaben und Mädchen unter 14 Jahren, sowie von im Zustande der Wehr- oder Bewusstlosigkeit befindlichen Personen, wenn derselbe auf andere Weise als durch Beischlaf erfolgte und auch nicht die Unzucht zwischen Personen desselben Geschlechtes darstellte, alsSchändung, welchen Ausdruck wir der Kürze wegen beibehalten können.

Oest. St. G. E. Deutsch. St. G.

Gleichen geschlechtlichen Missbrauch versteht der österr. St. G.-Entwurf (§§. 185, 187, 188) und das deutsche St. G. (§§. 174, 176) unter „unzüchtigen Handlungen“ im engeren Sinne, d. h. abgesehen vom Beischlaf und von Päderastie. Eine nähere Bezeichnung der Art und Weise, in welcher in diesem Sinne der geschlechtliche Missbrauch erfolgt sein muss, ist im Gesetze nicht angegeben, wäre auch bei der Dehnbarkeit des Begriffes „unzüchtige Handlung“ nicht leicht auszuführen. Deshalb hat auch das preuss. Obertribunal angenommen, dass die Frage, welche Handlungen als „unzüchtige“ zu betrachten sind, thatsächlicher Natur und durch die Geschwornen zu beantworten sei.[111]

Erfahrungsgemäss bestehen derartige unzüchtige Handlungen meistens in Manipulationen an den Genitalien der betreffenden Personen, oder darin, dass diese, insbesondere Kinder, zu onanistischen Zwecken missbraucht werden, Vorgänge, die sowohl mit männlichen als weiblichen Personen und beidemale sowohl von Männern als von weiblichen Individuen vorgenommen werden können.[112]In letzterer Beziehung besteht zwischen der Fassung des §. 128 des österr. St. G. und des §. 187, lit. 2 des österr. Entwurfes ein wesentlicher Unterschied. Zufolge ersterer musste, wenn die Handlung als Schändung aufgefasst werden sollte, der geschlechtliche Missbrauch an der Person der Gemissbrauchten verübt worden sein und das Verbrechen war nicht vorhanden, wenn letztere Person blos als Werkzeug der Selbstbefleckung benützt wurde, in welchem Fall die That als Verführung zur Unzucht (§. 132) zu qualificiren war.[113]Der erwähnte Paragraph des österr. Entwurfes behandelt und straft beide Vorgänge auf gleiche Weise, ebenso der §. 176, lit. 3 des deutschen St. G., indem es in beiden heisst: „Mit Zuchthaus wird bestraft, wer — — — 3. mit Personen unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vornimmt oder dieselben zurVerübungoderDuldungunzüchtiger Handlungen verleitet.“

Aufgaben des Gerichtsarztes bei Untersuch. wegen Schändung.

Die Aufgaben des Gerichtsarztes sind in allen solchen Fällen die gleichen wie bei der Beurtheilung eines gesetzwidrig vorgenommenen Beischlafes. Er hat nämlich zu untersuchen, erstens, ob an dem angeblich gemissbrauchten Individuum Zeichen vorhanden sind, welche auf eine mit demselben getriebene unzüchtige Handlung schliessen lassen, zweitens, ob Zeichen einer stattgehabten Ueberwältigung bestehen oder mit Rücksicht auf §. 128 österr. St. G., ob das Individuum zur Zeit der That wehr- oder bewusstlos (geisteskrank) war, und drittens, ob und welche Folgen aus dem geschlechtlichen Missbrauche für das gemissbrauchte Individuum entstanden sind.

Wieder sind zunächst die Genitalien zu untersuchen, ob an denselben Veränderungen bestehen, welche auf an diesen ausgeübte Manipulationen zu beziehen sind. Die Veränderungen, welche auf diese Weise an den weiblichen Genitalien entstehen können, werden abhängen einestheils von der Brutalität, mit welcher vorgegangen wurde, dann aber auch von der Weite der betreffenden Theile, sowie, was insbesondere bei Kindern in Betracht kommt, auch davon, ob der geschlechtliche Missbrauch nur einmal oder nur einigemale und selten, oder wiederholt und in kurzen Zwischenräumen erfolgte.

Durch brutales Einbohren der Finger in die Genitalien kleiner Mädchen können aus den oben angeführten Gründen viel leichter Zerreissungen des Hymen entstehen, als durch den Penis, mit dem ein Vordringen bis zum Hymen und über dasselbe hinaus desto weniger möglich ist, je enger noch die betreffenden Organe gewesen sind. Ueberhaupt müssen bei solchen Verletzungen die Raumverhältnisse der betreffenden weiblichen Genitalien mit dem Caliber des Penis, beziehungsweise des Fingers, verglichen werden, um die Frage zu beantworten, ob dieselben mit diesem oder mitjenem entstanden sein konnten. Mitunter können sich Befunde ergeben, die sofort als nicht durch den Penis, sondern durch den eingebohrten Finger oder mindestens ähnliche harte und verhältnissmässig dünne Körper erzeugte, zu erkennen sind. So bildetTardieu(l. c. Taf. II, Fig. 5) einen Fall ab, in welchem, ohne dass der freie Rand des halbmondförmigen Hymen verletzt war, im mittleren Theile des letzteren eine unregelmässig eingerissene, senkrecht nach abwärts bis in’s Schambändchen dringende Zerreissung sich fand, die offenbar durch den gewaltsam durchgestossenen Finger entstanden ist. Solche Perforationen sind aber nicht zu verwechseln mit angeborenen Oeffnungen, welche an diesen Stellen vorkommen können (videFig. 27und36). Ebenso konnte in dem vonLender[114]mitgetheilten Falle, in welchem aus der hochgradig entzündeten Scheide eines 4jährigen Mädchens, dessen Hymen frisch gerissen war, ein Stückchen eines von ihrem Unterröckchen herrührenden Wollstoffes herausgezogen wurde, kein Zweifel darüber bestehen, dass ein solcher Befund nicht durch den Penis, wohl aber durch den gewaltsam eingebohrten Finger erzeugt worden sein konnte. — In anderen Fällen können die charakteristischen Abdrücke von Fingernägeln Aufschluss geben über die Art des Insultes, welcher die betreffenden Genitalien getroffen hatte.

Fig. 36.Hymen mit einer grösseren oberen und einer kleineren unteren Oeffnung.

Fig. 36.

Hymen mit einer grösseren oberen und einer kleineren unteren Oeffnung.

Beschränkte sich der geschlechtliche Missbrauch des Mädchens nur auf Betastungen der Genitalien u. dergl., so sind, namentlich nach blos einmaligem oder selten vorgenommenem derartigen Acte keine Veränderungen an den Geschlechtstheilen zu erwarten. Wiederholte solche Manipulationen können theils Irritationserscheinungen hervorrufen, theils jene Erschlaffung und Ausweitung der Theile bewirken, die auch durch wiederholte Cohabitationsversuche, aber auch durch habituelle Onanie sich bilden kann.

Geschlechtlicher Missbrauch von Knaben kann Irritationserscheinungen am Penis, Erschlaffung des Präputiums u. dergl, zurücklassen, die ihrerseits wieder ebenfalls durch Onanie entstehen können. In der überwiegenden Zahl der Fälle von Schändung sowohl von Knaben als Mädchen finden sich keine auffallendenVeränderungen an den Genitalien, und solche werden natürlich insbesondere dann vollkommen fehlen, wenn die Schändung nicht im Missbrauche des Individuums selbst bestand, sondern wenn dieses als Werkzeug zur Selbstbefleckung benutzt worden ist.

Die Frage, ob Ueberwältigung stattgehabt hatte, oder ob das missbrauchte Individuum wehr- oder bewusstlos war, ist natürlich nach denselben Grundsätzen zu untersuchen und zu beantworten, wie sie bei der Nothzucht besprochen worden sind.

Gleiches gilt von der Beurtheilung der Frage, ob durch die unzüchtige Handlung Nachtheile für die Gesundheit entstanden sind oder dadurch gar der Tod herbeigeführt wurde. Venerische Ansteckung kommt bei an Mädchen von Männern begangenen Schändungsattentaten nur selten vor, leichter kann dieselbe erfolgen bei Missbrauch von Knaben durch Frauenspersonen, wie uns selbst ein solcher Fall bekannt ist.

Das österr. St. G. (§. 129) unterscheidet widernatürliche Unzucht zwischen Personen desselben Geschlechtes und mit Thieren. Ebenso §. 186 des österr. St. G.-Entwurfes und §. 175 des deutschen St. G., jedoch mit dem Unterschiede, dass im letzteren der Begriff der widernatürlichen Unzucht zwischen Personen desselben Geschlechtes nur auf die zwischen Personen „männlichen“ Geschlechtes, also auf die Päderastie, eingeengt wird. Letztere Beschränkung ist eine sehr zweckmässige; denn wenn auch widernatürliche Unzucht zwischen Weibern, die bereits den Alten als „lesbische Liebe“ und „Tribadie“ bekannt war, auch gegenwärtig häufig genug geübt wird, wie man insbesondere in Gefangenhäusern und Detentionsanstalten für Prostituirte beobachten kann[115], so kommt doch dieser, wenn sie nur zwischen Erwachsenen stattfindet, gewiss nach keiner Richtung hin jene moralische und insbesondere strafrechtliche Bedeutung zu, wie der Päderastie. Wohl wäre dieses aber der Fall bei an Kindern oder hilflosen Personen ausgeübten derartigen Attentaten.

Einen abscheulichen Fall dieser Art bringtTardieu(l. c. 69). Eine noch ziemlich junge Frau hatte ihre eigene 12jährige Tochter durch wiederholte Einführung der Finger deflorirt und die betreffende Manipulation mitunter mehrmals im Tage durch lange Zeit ausgeführt. Verhaftet, gab sie an, die Acte im gesundheitlichen Interesse des Kindes (?) vorgenommen zu haben. Welche Motive sie aber thatsächlich dazu bewogen hatten, ging aus der positiven Aussage des Mädchens hervor, welches berichtet, dass ihre Mutter mitunter während der Nacht die betreffenden Acte vornahm, dieselben selbst stundenlang fortsetzte, dabei in grosse Aufregung gerieth und erst aufhörte, bis sie ganz echauffirt und in Schweiss gebadet war.

Einen abscheulichen Fall dieser Art bringtTardieu(l. c. 69). Eine noch ziemlich junge Frau hatte ihre eigene 12jährige Tochter durch wiederholte Einführung der Finger deflorirt und die betreffende Manipulation mitunter mehrmals im Tage durch lange Zeit ausgeführt. Verhaftet, gab sie an, die Acte im gesundheitlichen Interesse des Kindes (?) vorgenommen zu haben. Welche Motive sie aber thatsächlich dazu bewogen hatten, ging aus der positiven Aussage des Mädchens hervor, welches berichtet, dass ihre Mutter mitunter während der Nacht die betreffenden Acte vornahm, dieselben selbst stundenlang fortsetzte, dabei in grosse Aufregung gerieth und erst aufhörte, bis sie ganz echauffirt und in Schweiss gebadet war.

Unter Päderastie im strafrechtlichen Sinne versteht man die Befriedigung des Geschlechtstriebes durch Immission des Penis in den Anus eines männlichen Individuums. Die Gesetzgeber hatten bei der Fixirung der widernatürlichen Unzucht zwischen Personen männlichen Geschlechtes als besonders zu behandelnden Delictes offenbar nur die genannte sexuelle Ausschreitung im Auge, obwohl der Ausdruck „widernatürliche Unzucht“ Deutungen zulässt, worauf umsomehr hätte Rücksicht genommen werden sollen, als thatsächlich bei vielen, als widernatürliche Unzucht aufgefassten Fällen die Befriedigung des Geschlechtstriebes weniger durch den Anus, als vielmehr nur durch wechselseitige Manustupration erfolgt und häufig combinirte Excesse vorkommen.[116]

Coitus analis mit Weibern.

Bemerkenswerth ist die Thatsache, dass der „Coitus analis“ auch an weiblichen Individuen geübt wird, wovon schonTardieu(l. c. 199) Beispiele erwähnt. Aehnliche Fälle, wovon wir einen weiter unten anführen werden, haben wir wiederholt beobachtet, die keinen Zweifel übrig lassen, dass die Zulassung des Coitus per anum sogar eine besondere Art der gewerbsmässigen weiblichen Prostitution in grossen Städten bildet. Damit stimmen die Angaben vonParent-Duchatelet(La prostitution dans la ville Paris. 1858, I, 214) und neuere Beobachtungen vonMartineau(Deutsche Med.-Ztg. 1882, pag. 9 und Virchow’s Jahrb. 1881, I, 533 und l. c.) und besonders von

Bemerkenswerth ist die Thatsache, dass der „Coitus analis“ auch an weiblichen Individuen geübt wird, wovon schonTardieu(l. c. 199) Beispiele erwähnt. Aehnliche Fälle, wovon wir einen weiter unten anführen werden, haben wir wiederholt beobachtet, die keinen Zweifel übrig lassen, dass die Zulassung des Coitus per anum sogar eine besondere Art der gewerbsmässigen weiblichen Prostitution in grossen Städten bildet. Damit stimmen die Angaben vonParent-Duchatelet(La prostitution dans la ville Paris. 1858, I, 214) und neuere Beobachtungen vonMartineau(Deutsche Med.-Ztg. 1882, pag. 9 und Virchow’s Jahrb. 1881, I, 533 und l. c.) und besonders von

Coutagne(Lyon médical. Nr. 35 und 36) überein, welcher unter 446 Prostituirten 15 mit positiven Zeichen der Päderastie fand und 165 mit solchen, die wenigstens theilweise von diesem Laster herrühren dürften.Die vonTardieumitgetheilten Fälle betrafen sonderbarer Weise zum Theile jung verheiratete Frauen, an welchen die betreffenden Ehemänner, alte Wüstlinge, derartige Attentate versucht hatten. Ausserdem scheint es, dass die Päderastie hier und da unter Eheleuten als eine Form des Malthusianismus geübt wird, d. h. zu dem Zwecke, um dem Kindersegen vorzubeugen.

Coutagne(Lyon médical. Nr. 35 und 36) überein, welcher unter 446 Prostituirten 15 mit positiven Zeichen der Päderastie fand und 165 mit solchen, die wenigstens theilweise von diesem Laster herrühren dürften.

Die vonTardieumitgetheilten Fälle betrafen sonderbarer Weise zum Theile jung verheiratete Frauen, an welchen die betreffenden Ehemänner, alte Wüstlinge, derartige Attentate versucht hatten. Ausserdem scheint es, dass die Päderastie hier und da unter Eheleuten als eine Form des Malthusianismus geübt wird, d. h. zu dem Zwecke, um dem Kindersegen vorzubeugen.

Päderastie.

Die Päderastie ist ein uraltes Laster. Bereits die Bibel setzt Strafen darauf und warnt vor dem Götzendienste des Moloch und Bal Phegor, bei welchem die Päderastie eine grosse Rolle spielte. Bekannt ist die Verbreitung dieses Lasters im classischen Griechenland (griechische Knabenliebe), sowie die Thatsache, dass man die Ausübung desselben nicht blos als nicht anstössig betrachtete, sondern dass auch die berühmtesten Männer Griechenlands sich derselben ergaben.[117]Ebenso bekannt ist das päderastische Treiben in Rom in der Kaiserzeit und die Satyren Juvenal’s und Martial’s, die dasselbe geisseln, sowie die Lex scatinia, die demselben Schranken zu setzen bestimmt war. Die Verbreitung der Päderastie im Mittelalter, besonders im XVII. Jahrhundert in Italien ist namentlich ausPaulus Zacchias’ Quest. med. leg. tomi tres. Lib. IV, Tit. 2, Qu. 5, zu entnehmen.

Chantage.

Gegenwärtig ist die Päderastie nicht minder verbreitet, und zwar nicht blos im Orient, wo sie ungescheut getrieben wird, sondern auch in den hochcivilisirten Ländern Europas und Amerikas, so zwar, dass wir derselben in den grossen Städten sogar in der Form einer gewerbsmässigen Prostitution begegnen, die sich, wie zahlreiche in Paris (Tardieu, l. c. 201), London (Taylor, Medical Jurisprudence. 1873, II, 473), Berlin (Casper-Liman’s Handb. 7. Aufl., I, 183 u. ff.) und Wien vorgekommene Fälle beweisen, häufig mit systematisch geübten Erpressungsversuchen (Chantage), mitunter sogar mit Raub und Mord an den diesen Leuten in die Hände gerathenen Opfern verbindet. Beachtenswerth ist ferner die Thatsache, dass, wie speciell in Wien vorgekommene Fälle beweisen, die Chantage auch gegen ganz Unschuldige geübt wird, indem Personen in Pissoirs, auf einsamen Spaziergängen u. dergl. von zu diesem Zwecke verbundenen Gaunern überfallen, eines päderastischen Attentates beschuldigt und mit der Erstattung der Anzeige bedroht werden. Die peinliche Zwangslage kann ängstliche Personen in der That zu Zahlungen veranlassen, wodurch sie sich begreiflicher Weise ihren Verfolgern erst recht in die Hände geben.

Strafrechtliche Auffassung der Päderastie.

Die strafrechtliche Behandlung dieses Lasters ist gegenwärtig eine ungleich mildere, als sie früher gewesen war. Während die peinliche Halsgerichtsordnung Karl V. die Strafe des Feuertodes auf widernatürliche Unzucht setzte und in England und Amerika noch in neuerer Zeit auf dieses Verbrechen der Galgen stand, bestraft das österr. Gesetz (§. 130) eine solche That nur mit 1 bis 5 Jahren schweren Kerkers, und der österr. Entwurf, sowie das deutsche St. G. sogar nur mit Gefängniss.

Diese mildere Auffassung hat ihren Grund in der milderen Beurtheilung der geschlechtlichen Ausschreitungen überhaupt, die sich in der modernen Gesetzgebung bemerkbar macht, andererseits aber darin, dass man in Folge psychiatrischer Erfahrungen geneigt ist, die geschlechtliche Zuneigung zu Individuen des eigenen Geschlechtes in einzelnen Fällen mit einem abnormen sexuellen Fühlen in Verbindung zu bringen.

Das Vorkommen einer conträren Sexualempfindung und in Folge dessen einer perversen Richtung des Geschlechtstriebes ist eine durch eine Reihe von Beobachtungen[118]sichergestellte Thatsache, auf welche bei der Beurtheilung der „widernatürlichen Unzucht“ nothwendig Rücksicht genommen werden muss. Wir werden auf diese forensisch sowohl als psycho-pathologisch höchst interessanten Fälle an einer anderen Stelle zurückkommen, bemerken nur hier, dass eine solche „angeborene Verkehrung der Geschlechtsempfindung mit dem Bewusstsein der Krankhaftigkeit dieser Erscheinung“ (Westphal) vorzugsweise als Theilerscheinung anderer neuro- oder psychopathologischer Zustände beobachtet wurde, und dass es vorläufig noch sehr fraglich erscheint, ob eine solche conträre Sexualempfindung auch als isolirte Erscheinung vorkommen könne.

Ursachen und Formen der Päderastie.

In der überwiegenden Zahl der Fälle ist die Päderastie weder eine neuro-, noch eine psychopathologische Erscheinung, wie schon die Geschichte dieses Lasters und ihre allgemeine Verbreitung im classischen Zeitalter beweist. Sie findet sich verhältnissmässig häufig in Straf- und Versorgungsanstalten und erklärt sich dort einerseits durch die aus dem gedrängten Zusammenleben vieler Männer sich ergebende Gelegenheit zu solchen Ausschreitungen, anderseits aus der Unmöglichkeit, den Coitus in normaler Weise auszuüben. Das öftere Vorkommen dieses Lasters bei Geistlichen erklärt sich unschwer aus dem Cölibate und aus der Scheu vor den Folgen eines sexuellen Umganges mit dem weiblichen Geschlechte. Letztere kann aber auch bei anderen Ständen angehörigen Individuen den Beweggrund abgeben. So setzte der oben angeführte, wegen Päderastie verurtheilte „Buben-Apis“ denvon ihm missbrauchten Burschen offen auseinander, „dass bei Weibspersonen etwas Derartiges viel zu gefährlich sei, da es leicht etwas abgeben könne, während man bei Buben in dieser Beziehung sich nicht zu fürchten brauche“, und dieser Umstand mag auch wohl die Ursache sein, warum mitunter Päderastie auch unter Ehegatten getrieben wird. In wieder anderen treffen wir dieses Laster bei Wüstlingen, für welche der normale geschlechtliche Genuss bereits seinen Reiz verloren, weshalb sie stärkere Reize aufsuchen und in verbotener Unzucht finden. Auch die Verführung spielt eine grosse Rolle. Weiter kommen Fälle vor, dass durch Onanie erregtes Misstrauen in die männliche Potenz, aber auch angeborene fehlerhafte Bildung der Genitalien die Betreffenden veranlasst, die geschlechtliche Befriedigung auf andere Weise zu suchen. Thatsächlich liefern die Onanisten ein Hauptcontingent für päderastische Unzucht. Einen Fall von Hypospadie mit Verkümmerung des Penis bei einem angeblichen Päderasten bringtCasper(l. c. 200) und hier in Wien kam vor einigen Jahren ein Fall vor, wo bei dem thatsächlich päderastischer (passiver) Unzucht ergebenen Individuum eine hochgradige Verkümmerung des Penis gefunden wurde. AuchOttolenghi(Virchow’s Jahrb. 1888, I, pag. 444) fand bei Päderasten auffallend häufig Anomalien an den Genitalien und ebensoVirgilio(Lombroso’s Arch. 1889, X, 63).

Man sieht demnach, dass es eine ganze Reihe von Momenten gibt, welche diese psychologisch allerdings merkwürdige Verirrung des Geschlechtstriebes auch ohne Annahme eines neuro- oder psychopathologischen Zustandes vollkommen erklärt, und dieser Umstand, sowie der, dass auch das Rechtsbewusstsein im Volke solche Handlungen nicht blos als Laster, sondern als Verbrechen beurtheilt[119], hat trotz von medicinischer Seite erhobenen und mit Rücksicht auf obige Beobachtungen theilweise gerechtfertigten Zweifeln über die Strafwürdigkeit solcher Handlungen, auch die modernen Gesetzgeber bewogen, die widernatürliche Unzucht zwischen Personen männlichen Geschlechtes in das Strafgesetz aufzunehmen.

Active und passive Päderastie.

Die Päderastie kann man, je nach der Rolle, die die einzelne Person dabei spielt, in eine active und passive unterscheiden.

Dieactive Päderastiehinterlässt keine charakteristischen Kennzeichen, selbst dann nicht, wenn sie habituell betrieben wurde.Tardieugibt zwar an, dass er bei einzelnen der von ihm untersuchten activen Päderasten eine hundepenisartig zugespitzte und verschmälerte Eichel gesehen habe, welche Form er von der gewaltsamen und wiederholten Einbringung des Penis in den engen After herzuleiten geneigt ist. Andere haben jedoch nichts Derartiges beobachtet, auch ist nicht abzusehen, wie ein kurz vorübergehender, wenn auch wiederholter Druck auf die doch elastische Eichel an dieser eine solche Formveränderung erzeugen sollte.Wahrscheinlich handelte es sich inTardieu’s Fällen um angeborene Deformitäten, wie auchBrouardel(Annal. d’hygiène publ. 1880, Nr. 20, pag. 182) bemerkt, der sich durch zahlreiche Beobachtungen überzeugte, dass Form und Volumen der Eichel ungemein variiren. AuchCoutagne(l. c.) konnte bei activen Päderasten in der Regel keine Formveränderung des Penis constatiren, doch fand er bei einem bei der That überraschten 35jährigen Individuum eine ringförmige Furche an der Grenze des vorderen und mittleren Drittels der Eichel, wie sie auchTardieuin einem Falle gesehen hatte. Wir selbst haben in den von uns untersuchten, allerdings spärlichen Fällen niemals eine Formveränderung des Penis, resp. dessen Eichel, bemerkt und anderseits eine zugespitzte, hundepenisartige Form der Glans an der Leiche ganz unverdächtiger Personen wiederholt beobachtet. Bei forcirter Einführung des Gliedes können Excoriationen an der Eichel und am Präputium entstehen; es ist jedoch begreiflich, dass diesen für sich allein ein besonderer Beweiswerth nicht zukommt. Einer der vonCoutagneuntersuchten Männer besass eine hochgradige Phimose,Coutagneerklärte, dass letztere die Einführung des Penis in den Anus gerade nicht unmöglich mache, aber jedenfalls erschwere.

Diepassive Päderastieist eher geeignet, diagnostisch verwerthbare Kennzeichen zu hinterlassen, und die Natur dieser wird vorzugsweise von dem Umstande abhängen, ob der betreffende Act zum ersten Male ausgeübt wurde, oder ob habituelle passive Päderastie vorliegt.

Im ersteren Falle sind Zeichen stattgehabter gewaltsamer Ausdehnung der Afteröffnung, insbesondere Excoriationen, Einrisse der Schleimhaut und selbst tiefere Verletzungen, sowie die secundären Irritationserscheinungen, desto eher zu erwarten, mit je grösserer Brutalität der Act verübt wurde und je grösser die Differenz der Dimensionen zwischen der Afteröffnung einerseits und dem Penis anderseits gewesen ist. Daher insbesondere bei noch im kindlichen Alter stehenden Individuen. Bei manchen dieser Fälle dürfte es sich übrigens gar nicht um eine Immission des Penis in den Anus, sondern um Befriedigung des Geschlechtstriebes in der Gesässfalte handeln. Bei älteren Individuen ist bekanntlich, wenn der Sphincter erschlafft ist, der After grosser Ausdehnung fähig, wie die vonSimonin die chirurgische und gynäkologische Praxis eingeführte Untersuchungsmethode beweist, bei welcher man in der Chloroformnarcose mit der ganzen Hand und selbst mit dem Arm in das Rectum eingeht und sogar die Nieren abzutasten vermag.

Zeichen passiver Päderastie.

Es folgt daraus, dass bei einem Erwachsenen, wenn dieser den Sphincter ani nicht wirken lässt, wie dies bei freiwilliger Gestattung des Actes geschieht, die Einführung des erigirten Gliedes in den After ohne besondere Schwierigkeit erfolgen kann und auch keine Spuren zurücklassen muss.

Der Nachweis ejaculirten Spermas wäre natürlich nur in dem Falle absolut beweisend, wenn es, was nur in ganz frischen Fällen(an Leichen) möglich ist, gelingen sollte, es im After selbst aufzufinden; an anderen Körperstellen oder in der Wäsche nur dann, wenn z. B. bei unreifen Knaben die Möglichkeit, dass die gefundene Spur von eigenem Sperma herrühren könnte, positiv ausgeschlossen werden könnte. Den Fall eines achtjährigen von einem 14½jährigen Jungen päderastisch gemissbrauchten Knaben, in dessen Hemde der Nachweis von Spermatozoen gelang, beschreibtCasper(l. c. 208).

Uebertragung von Tripper oder virulenten Geschwüren durch Päderastie ist thatsächlich beobachtet worden, und ein solcher Befund ist natürlich von grosser diagnostischer Wichtigkeit, namentlich dann, wenn die Affection blos auf den After und seine unmittelbare Nachbarschaft sich beschränkt. Der Umstand, dass auch bei anderweitig acquirirter virulenter Affection die Haut der Gesässfalte an der Erkrankung häufig participirt (Condylome), ist nicht ausser Acht zu lassen.

Als Zeichen habitueller passiver Päderastie wurde schon von den alten Satirikern (Martial) und Aerzten (P.Zacchias), sowie theilweise auch von anderen Beobachtern (Tardieu,Casper) angegeben: Auffallend schlaffe, dütenförmig gegen den After sich einsenkende Nates (Podice laevis), Erweiterung der Afteröffnung, Schlaffheit des Sphincter ani, Verstreichung der sonst um die Afteröffnung stern- oder strahlenförmig angeordneten Hautfältchen und gewisse, theils hahnenkammförmige, theils ringförmige Wucherungen der Schleimhaut der Afteröffnung (Mariscae der Alten).

Von diesen Zeichen hat gar keinen Werth die Erschlaffung und dütenförmige Einsenkung der Hinterbacken, denn die Festigkeit und Rundung der letzteren, sowie das mehr oder weniger feste Anliegen derselben hängt, wie wir dies schon bezüglich des ähnlichen Verhaltens der grossen Labien auseinandergesetzt haben, von dem Ernährungs- (Jugend-) Zustande des betreffenden Individuums ab und, wie bekannt, sind bei alten oder anderweitig herabgekommenen Leuten diese Partien ganz gewöhnlich schlaff, ohne dass man sie päderastischer Unzucht beschuldigen kann, ebenso wie thatsächlich bei habituellen, jedoch gut genährten, insbesondere bei jungen passiven Päderasten ganz normale Hinterbacken gefunden wurden. Bezüglich der trichter- oder dütenförmigen Einsenkung des Afters bemerktBrouardel(l. c.), dass sich dieselbe schon nach dem ersten päderastischen Missbrauch finden könne, dass dieselbe jedoch nicht auf einer mechanischen Einstülpung, sondern auf der Reizung und Contraction des Sphincter und der dadurch bewirkten Einziehung des Afters beruhe. NachTarnowskyjedoch („Die krankhaften Erscheinungen des Geschlechtssinnes.“ Berlin 1885), einem sehr erfahrenen Beobachter, entsteht der Anus infundibuliformis thatsächlich durch die wiederholte centripetale Zerrung des Sphincter und in ähnlicher Weise wie die trichterförmige Vertiefung der äusseren Genitalien bei kleinen Mädchen durch wiederholte Nothzuchtsversuche. Doch habe dieses Zeichen nur einen Werth, wenn es ohne gewaltsames Auseinanderziehen der Hinterbacken zu Tage tritt.

Ein sehr beachtenswerthes Symptom ist die Erweiterung der Afteröffnung und die Erschlaffung des Sphincters, das namentlich bei jüngeren und sonst gesunden Individuen auffallen muss.

Auffällig, besonders bei jungen Leuten, ist nachTarnowskydie Leichtigkeit, mit welcher der Finger in das Rectum eingeführt werden kann, am werthvollsten aber das Klaffen des Orificium ani, wodurch in der Knieellenbogenlage ohne Weiteres oder bei mässigem Ausdehnen der Hinterbacken die Wände des Rectum in der Ausdehnung von mehreren Centimetern sichtbar werden. Diese Erschlaffung bedingt häufig Incontinentia analis.

Ein von allen Beobachtern (P.Zacchias,Tardieu,Casper) besonders hochgehaltenes Kennzeichen passiver habitueller Päderastie ist das Verstrichensein der um die Afteröffnung stern- oder strahlenförmig angeordneten Hautfältchen, und daher glatte Beschaffenheit des Aftersaumes. Wir haben diese faltenlose Beschaffenheit des Afters nebst Erweiterung und Erschlaffung desselben sehr schön ausgebildet gesehen bei einer Prostituirten, die viele Jahre in einem Dresdener Bordell zugebracht hatte und ihrem eigenen Geständnisse zufolge zur Zulassung des Coitus per anum gemiethet und abgerichtet worden war. Doch findet sich diese Erscheinung nachTarnowskydurchaus nicht so constant, als gewöhnlich angegeben wird, da von 23 von ihm kürzlich untersuchten zweifellosen Kynäden nur 12 dieselbe zeigten.

Die Mariscae oder Cristae der Alten sind Vorwölbungen der Schleimhaut des Afters, die mitunter knotige oder lappige hahnenkammartige Gebilde, manchmal aber einen prolapsartigen Saum (Casper) darstellen. Da solche Bildungen, welche man, obgleich ihnen durchaus nicht immer Venenerweiterungen entsprechen, mit dem Gesammtnamen Hämorrhoiden bezeichnet, auch bei Nichtpäderasten ungemein häufig vorkommen, so kann ihnen um so weniger ein Werth zugeschrieben werden, als es gar nicht sichergestellt ist, dass der Päderastie überhaupt ein fördernder Einfluss auf die Entstehung der genannten Gebilde zukommt. In unserem eben erwähnten Falle waren sie nicht vorhanden, dagegen fanden wir sie, grosse hahnenkammartige und aus cavernösem Gewebe bestehende Lappen bildend, stark entwickelt an den Leichen zweier 40jährigen Prostituirten, welche, wie auch andere Merkmale und die Anamnese erwiesen, ihr Gewerbe a posteriori ausgeübt hatten.

Zeichen habitueller Päderastie. Können dieselben verschwinden?

Narben nach specifischen Geschwüren, wenn sie als solche zweifellos erkannt werden, sind diagnostisch sehr werthvolle Befunde. Gleiches gilt vom chronischen Catarrh des Mastdarmes, der bei habituellen passiven Päderasten vielleicht ebenso häufig vorkommt, wie die Blennorrhoe der Scheide und des Uterus bei Prostituirten. Sowohl bei der während des Lebens als bei den als Leichen untersuchten Prostituirten haben wir einen profusen chronischen Mastdarmcatarrh gefunden, und Erstere gab an, dass sie bereits seit Jahren und überhaupt so lange daran leide, als sie den Coitus per anum zulasse. Es ist einestheils die mechanischeReizung der für solche Insulte nicht bestimmten Mastdarmschleimhaut, anderseits die Tripperinfection, welche das Entstehen chronischer Mastdarmcatarrhe bei habituellen passiven Päderasten wohl begreiflich erscheinen lässt, obwohlTarnowskyangibt, dass eine Gonorrhoe des Rectums bei Kynäden eine Seltenheit sei, da er sie nur zweimal beobachtete.[120]

Neu war uns die in einem Fall gestellte Frage, ob die Zeichen passiver, durch mehrere Jahre geübter Päderastie wieder verschwinden können, wenn mit der Uebung der letzteren durch mehrere Jahre ausgesetzt wurde.Der Fall betraf einen gewissen S. S., welcher im November 1878 angeklagt wurde, in den Jahren 1873 bis 1876 mit zweien seiner Lehrjungen theils päderastische, theils anderweitige Unzucht getrieben zu haben.Die gerichtsärztliche Untersuchung ergab bei allen drei Betheiligten vollkommen normale Befunde am After und den Genitalien, aus welcher Thatsache die Vertheidigung den Schluss ziehen wollte, dass insbesondere die Angabe des L., durch mehrere Jahre von S. S. päderastisch missbraucht worden zu sein, nicht auf Wahrheit beruhen könne, weil in diesem Falle doch gewisse Veränderungen am After zu Stande gekommen wären, die sich trotz der seit dem letzten Unzuchtsacte eingetretenen zweijährigen Pause hätten erhalten müssen. Deshalb wurden uns die Fragen vorgelegt: erstens, ob in Folge der mit L. getriebenen Päderastie nothwendig Veränderungen an dessen After haben entstehen müssen, und zweitens, ob dieselben, wenn sie wirklich entstanden waren, nicht nachträglich verschwunden sein konnten? Die erste Frage wurde von uns dahin beantwortet, dass bei mehrere Jahre fortgesetzter und häufig geübter passiver Päderastie in der Regel gewisse Veränderungen am After sich entwickeln, dass dieselben aber keineswegs besonders auffallend sein müssen, die zweite dahin, dass, wenn einmal ausgeprägte solche Veränderungen, insbesondere Ausweitungen und Erschlaffungen des Afters, Verstreichen der Fältchen um die Afteröffnung, Vorfälle oder Catarrhe der Mastdarmschleimhaut, zu Stande kamen, nicht zu erwarten ist, dass dieselben sobald wieder und vollständig verschwinden, dass dies aber wohl möglich sei, wenn die betreffenden Veränderungen erst im Entstehen begriffen waren und dann die päderastischen Acte durch längere Zeit ausgesetzt wurden. Wenn demnach trotz genauer Untersuchung des L. am After desselben keine Spur von Veränderungen gefunden wurde, so sei es nicht wahrscheinlich, dass die betreffenden, angeblich durch fast drei Jahre fortgesetzten päderastischen Acte häufig stattgehabt haben, wohl aber lässt sich trotz des negativen Befundes nicht leugnen, dass einzelne solche Acte innerhalb dieser Periode vorgekommen sein konnten.[121]

Neu war uns die in einem Fall gestellte Frage, ob die Zeichen passiver, durch mehrere Jahre geübter Päderastie wieder verschwinden können, wenn mit der Uebung der letzteren durch mehrere Jahre ausgesetzt wurde.

Der Fall betraf einen gewissen S. S., welcher im November 1878 angeklagt wurde, in den Jahren 1873 bis 1876 mit zweien seiner Lehrjungen theils päderastische, theils anderweitige Unzucht getrieben zu haben.

Die gerichtsärztliche Untersuchung ergab bei allen drei Betheiligten vollkommen normale Befunde am After und den Genitalien, aus welcher Thatsache die Vertheidigung den Schluss ziehen wollte, dass insbesondere die Angabe des L., durch mehrere Jahre von S. S. päderastisch missbraucht worden zu sein, nicht auf Wahrheit beruhen könne, weil in diesem Falle doch gewisse Veränderungen am After zu Stande gekommen wären, die sich trotz der seit dem letzten Unzuchtsacte eingetretenen zweijährigen Pause hätten erhalten müssen. Deshalb wurden uns die Fragen vorgelegt: erstens, ob in Folge der mit L. getriebenen Päderastie nothwendig Veränderungen an dessen After haben entstehen müssen, und zweitens, ob dieselben, wenn sie wirklich entstanden waren, nicht nachträglich verschwunden sein konnten? Die erste Frage wurde von uns dahin beantwortet, dass bei mehrere Jahre fortgesetzter und häufig geübter passiver Päderastie in der Regel gewisse Veränderungen am After sich entwickeln, dass dieselben aber keineswegs besonders auffallend sein müssen, die zweite dahin, dass, wenn einmal ausgeprägte solche Veränderungen, insbesondere Ausweitungen und Erschlaffungen des Afters, Verstreichen der Fältchen um die Afteröffnung, Vorfälle oder Catarrhe der Mastdarmschleimhaut, zu Stande kamen, nicht zu erwarten ist, dass dieselben sobald wieder und vollständig verschwinden, dass dies aber wohl möglich sei, wenn die betreffenden Veränderungen erst im Entstehen begriffen waren und dann die päderastischen Acte durch längere Zeit ausgesetzt wurden. Wenn demnach trotz genauer Untersuchung des L. am After desselben keine Spur von Veränderungen gefunden wurde, so sei es nicht wahrscheinlich, dass die betreffenden, angeblich durch fast drei Jahre fortgesetzten päderastischen Acte häufig stattgehabt haben, wohl aber lässt sich trotz des negativen Befundes nicht leugnen, dass einzelne solche Acte innerhalb dieser Periode vorgekommen sein konnten.[121]

Eigenthümlichkeiten passiver Päderastie. Erzwungene P.

Eigenthümlich sind die bei einzelnen passiven Päderasten beobachteten weiblichen Gewohnheiten, so weiblicher Putz, inLocken gedrehte Haare, Gebrauch von wohlriechenden Salben und Oelen etc. Es wäre irrig, solche Erscheinungen sofort als Zeichen einer abnormen (conträren) Sexualempfindung zu deuten, denn derartiges Gebahren erklärt sich auf gleiche Weise wie die verschiedenen Kunststücke der Coquetterie, die die Prostituirten anzuwenden pflegen, um Männer an sich zu locken.Brouardel(l. c.) bemerkt auch mit Recht, dass der bei manchen passiven Päderasten zu findende weibische Habitus häufig schon von Haus aus besteht, und dass gerade solche Individuen den perversen Geschlechtstrieb activer Päderasten erregen.

Die active Päderastie kann mit und ohne Einwilligung des zweiten Theiles geübt worden sein. Ersteres ist das bei weitem Häufigste, und wenn der passive Theil nicht etwa ein Kind oder ein dispositionsunfähiges Individuum gewesen ist, verfallen beide Thäter dem Gesetze. Die Fälle, in denen die Päderastie ohne Einwilligung des Opfers unternommen wurde, betreffen meist Kinder; aber auch gegenüber Erwachsenen sind solche Versuche vorgekommen, wie ein vonCasper(l. c. 203) mitgetheilter Fall beweist. Es ist selbstverständlich, dass ein gewaltsamer Missbrauch eines Erwachsenen zu diesem Zwecke von Seite eines einzelnen, wenn nicht ganz besondere, der Verübung der That günstige Umstände vorhanden waren, nicht angenommen werden kann, dass man daher derartigen Angaben mit noch mehr Vorsicht entgegentreten wird, als sie schon gegenüber ähnlichen Aussagen angeblich genothzüchtigter Frauenspersonen angezeigt zu sein pflegt.

Gesundheitliche Folgen nach Päderastie.

Auch bei der Päderastie ist es Aufgabe des Gerichtsarztes, nicht blos Anhaltspunkte für die Sicherstellung des Thatbestandes aufzusuchen, sondern auch zu constatiren, ob und welche Folgen für die Gesundheit des gemissbrauchten Individuums aus dem Acte entstanden sind (§. 130 österr. St. G.). Solche Folgen kommen wieder insbesondere bei gemissbrauchten Kindern in Betracht und können entweder aus den localen Verletzungen am After, aus der erfolgten virulenten Infection, aus Verletzungen anderer Art (vide den schauerlichen, vonLimanl. c. 204 mitgetheilten Zastrow’schen Fall, sowie den nicht minder monströsen vonTardieu, l. c. 272, in welchem zwei Päderasten an der Zerfleischung ihres Opfers, eines 3½jährigen Knaben, sich betheiligten) oder aus dem durch die locale Reizung oder den Affect gesetzten Insult des Nervensystems resultiren, und sind nach demselben Grundsätzen zu beurtheilen, die bereits bei der Nothzucht auseinandergesetzt worden sind. Die nachtheiligen Folgen, welche habituelle Päderastie auf die allgemeine Gesundheit der dabei Betheiligten ausüben soll, sind vielfach übertrieben worden.Casperstellt derartige Behauptungen, die Abmagerung, Tuberculose u. dergl. von solchem Missbrauch herleiten wollen, entschieden in Abrede. Unserer Ansicht nach ist es, wenn solcher Missbrauch mit Kindern getrieben wird, weniger die Päderastie als solche, als vielmehr anderweitige, in der Regel damit verbundene sexuelle Excesse (Onanie), welchegeeignet erscheinen, die betreffenden Individuen in ihrer Ernährung und Gesundheit herabzubringen. Wie vorsichtig man aber bezüglich derartiger Folgen sein muss, beweist der vonDohrn[122]mitgetheilte Fall, in welchem von einem alten Pfründner mit fünf in demselben Hause wohnenden Knaben Päderastie und andere Unzucht getrieben worden war, und nachdem fast alle diese Knaben hintereinander erkrankten und drei davon starben, die Erkrankung sowohl als der Tod dieser Kinder von dem geschlechtlichen Missbrauch derselben hergeleitet wurde, während es doch bei genauer Erwägung aller Umstände keinem Zweifel unterliegen konnte, dass die Kinder an einem typhösen Leiden erkrankt, beziehungsweise gestorben waren, welches mit der mit ihnen getriebenen Unzucht in keinem ursächlichen Zusammenhange gestanden hatte.

Sodomie.

Dem Laster derSodomiebegegnen wir ebenfalls bereits in den ältesten Zeiten. Ausserdem, dass diese Unzuchtsform den Bewohnern von Sodoma und Gomorrha zur Last gelegt wird, finden wir auch sonst in der Bibel eine Zahl von Stellen, aus welchen hervorgeht, dass dieselbe auch dem auserwählten Volke Gottes nicht unbekannt gewesen war.

Auch gegenwärtig kommen derartige Ausschreitungen des Geschlechtstriebes, wenn auch sehr selten, zur Beobachtung, noch seltener aber zur gerichtsärztlichen Untersuchung.

Die meisten in der Literatur enthaltenen Fälle betreffen geschlechtlichen Missbrauch weiblicher Thiere[123]durch Männer. Es ist selbstverständlich, dass nur, wenn die Betreffenden bei der That ertappt werden, und nur wenn unmittelbar nach einer solchen That Gelegenheit geboten ist, das betreffende Thier sowohl als den Thäter zu untersuchen, möglicher Weise ein die verbotene Cohabitation bestätigender Befund sich ergeben könnte. Die Untersuchung wäre in einem solchen Falle natürlich zunächst auf den Nachweis von Sperma in der Scheide des missbrauchten Thieres zu richten. Von Werth wäre ferner der Befund von Excrementen oder Haaren des Thieres an den Genitalien des Thäters oder in der Nähe derselben. Einen solchen Fall hatKutter[124]mitgetheilt. Er betraf einen Knecht, der dabei getroffen wurde, als er eben eine Stute gemissbraucht hatte und der sofort ärztlich untersucht werden konnte. Bei diesem Manne fanden sich, nachdem die Vorhautzurückgezogen wurde, in der Eichelfurche Härchen, welche angeblich, freilich ohne mikroskopische Untersuchung, als der betreffenden Stute angehörig erkannt wurden; ebenso wurden blutige Flecken auf der Hose und am Hemde des Untersuchten und gleichzeitig ein blutiger Ausfluss aus der Scheide der Stute constatirt.

Wir selbst hatten nur einmal Gelegenheit, vor Gericht über einen Fall angeblicher Sodomie befragt zu werden.


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