Chapter 20

Uterus nach Schwangerschaft.

Lageveränderungen des Uterus und insbesondere peritonitische Adhäsionen desselben beweisen für sich allein keineswegs eine vorausgegangene Schwangerschaft; doch ist zu beachten, dass erfahrungsgemäss verhältnissmässig ungleich häufiger nach Schwangerschaften sich solche Befunde zu entwickeln pflegen, als ohne dieselben. Dass man auch ohne vorausgegangene Schwangerschaften Vermehrung des Volumen des Uterus, z. B. durch chronische Metritis, Neubildungen etc. bemerken kann, bedarf keiner besonderen Ausführung, ebenso die Thatsache, dass durch hohes Alter, aber auch durch pathologische Processe, ein durch überstandene Schwangerschaften vergrösserter Uterus wieder atrophiren kann.Dittrich(Prager med. Wochenschr. 1890, Nr. 20) hält die partielle Necrose der Uterusmusculatur für ein untrügliches Zeichen stattgehabter Geburten. Doch findet sich diese Necrose nur dann, wenn die Involution des Uterus nicht normal vor sich gegangen, insbesondere, wenn sie durch puerperale Infectionskrankheiten gestört worden ist.

Oesterr. Strafgesetz.§. 144. Eine Frauensperson, welche absichtlich was immer für eine Handlung unternimmt, wodurch die Abtreibung ihrer Leibesfrucht verursacht oder ihre Entbindung auf solche Art, dass das Kind todt zur Welt kommt, bewirkt wird, macht sich eines Verbrechens schuldig.§. 145. Ist die Abtreibung versucht, aber nicht erfolgt, so soll die Strafe auf Kerker zwischen sechs Monaten und einem Jahre ausgemessen, die zu Stande gebrachte Abtreibung mit schwerem Kerker zwischen einem und fünf Jahren bestraft werden.§. 146. Zu eben dieser Strafe, jedoch mit Verschärfung, ist der Vater des abgetriebenen Kindes zu verurtheilen, wenn er mit an dem Verbrechen Schuld trägt.§. 147. Dieses Verbrechens macht sich auch Derjenige schuldig, der aus was immer für einer Absicht wider Wissen und Willen der Mutter die Abtreibung ihrer Leibesfrucht bewirkt oder zu bewirken versucht.§. 148. Ein solches Verbrechen soll mit schwerem Kerker zwischen 1 und 5 Jahren, und wenn zugleich der Mutter durch das Verbrechen Gefahr am Leben oder Nachtheil an der Gesundheit zugezogen worden ist, zwischen 5 und 10 Jahren bestraft werden.Oesterr. Strafgesetz-Entwurf.§. 225. Eine Schwangere, welche ihre Frucht abtreibt oder im Mutterleibe tödtet oder dies durch einen Anderen thun lässt, wird mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder mit Gefängniss nicht unter 6 Monaten bestraft.§. 226. Dieselbe Strafe trifft Denjenigen, welcher mit Einwilligung der Schwangeren ihre Frucht abtreibt oder im Mutterleibe tödtet. Hat er dieses gegen Entgelt gethan, so ist auf Zuchthaus bis zu 10 Jahren zu erkennen.§. 227. Ausser dem Falle des §. 226 wird Derjenige, welcher die Leibesfrucht einer Schwangeren abtreibt, oder tödtet, mit Zuchthaus von 2 bis 15 Jahren bestraft. Ist durch die Handlung der Tod einer Schwangeren verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter 10 Jahren ein.Deutsches Strafgesetz.§. 218. Eine Schwangere, welche ihre Frucht vorsätzlich abtreibt oder im Mutterleibe tödtet, wird mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnissstrafe nicht unter 6 Monaten ein. Dieselben Strafvorschriften finden auf Denjenigen Anwendung, welcher mit Einwilligung der Schwangeren die Mittel zu der Abtreibung oder Tödtung bei ihr angewendet oder ihr beigebracht hat.§. 219. Mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren wird bestraft, wer einer Schwangeren, welche ihre Frucht abgetrieben oder getödtet hat, gegen Entgelt die Mittel hierzu verschafft, bei ihr angewendet oder ihr beigebracht hat.§. 220. Wer die Leibesfrucht einer Schwangeren ohne deren Wissen und Willen vorsätzlich abtreibt oder tödtet, wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft.Ist durch die Handlung der Tod der Schwangeren verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter 10 Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein.

Oesterr. Strafgesetz.

§. 144. Eine Frauensperson, welche absichtlich was immer für eine Handlung unternimmt, wodurch die Abtreibung ihrer Leibesfrucht verursacht oder ihre Entbindung auf solche Art, dass das Kind todt zur Welt kommt, bewirkt wird, macht sich eines Verbrechens schuldig.

§. 145. Ist die Abtreibung versucht, aber nicht erfolgt, so soll die Strafe auf Kerker zwischen sechs Monaten und einem Jahre ausgemessen, die zu Stande gebrachte Abtreibung mit schwerem Kerker zwischen einem und fünf Jahren bestraft werden.

§. 146. Zu eben dieser Strafe, jedoch mit Verschärfung, ist der Vater des abgetriebenen Kindes zu verurtheilen, wenn er mit an dem Verbrechen Schuld trägt.

§. 147. Dieses Verbrechens macht sich auch Derjenige schuldig, der aus was immer für einer Absicht wider Wissen und Willen der Mutter die Abtreibung ihrer Leibesfrucht bewirkt oder zu bewirken versucht.

§. 148. Ein solches Verbrechen soll mit schwerem Kerker zwischen 1 und 5 Jahren, und wenn zugleich der Mutter durch das Verbrechen Gefahr am Leben oder Nachtheil an der Gesundheit zugezogen worden ist, zwischen 5 und 10 Jahren bestraft werden.

Oesterr. Strafgesetz-Entwurf.

§. 225. Eine Schwangere, welche ihre Frucht abtreibt oder im Mutterleibe tödtet oder dies durch einen Anderen thun lässt, wird mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder mit Gefängniss nicht unter 6 Monaten bestraft.

§. 226. Dieselbe Strafe trifft Denjenigen, welcher mit Einwilligung der Schwangeren ihre Frucht abtreibt oder im Mutterleibe tödtet. Hat er dieses gegen Entgelt gethan, so ist auf Zuchthaus bis zu 10 Jahren zu erkennen.

§. 227. Ausser dem Falle des §. 226 wird Derjenige, welcher die Leibesfrucht einer Schwangeren abtreibt, oder tödtet, mit Zuchthaus von 2 bis 15 Jahren bestraft. Ist durch die Handlung der Tod einer Schwangeren verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter 10 Jahren ein.

Deutsches Strafgesetz.

§. 218. Eine Schwangere, welche ihre Frucht vorsätzlich abtreibt oder im Mutterleibe tödtet, wird mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnissstrafe nicht unter 6 Monaten ein. Dieselben Strafvorschriften finden auf Denjenigen Anwendung, welcher mit Einwilligung der Schwangeren die Mittel zu der Abtreibung oder Tödtung bei ihr angewendet oder ihr beigebracht hat.

§. 219. Mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren wird bestraft, wer einer Schwangeren, welche ihre Frucht abgetrieben oder getödtet hat, gegen Entgelt die Mittel hierzu verschafft, bei ihr angewendet oder ihr beigebracht hat.

§. 220. Wer die Leibesfrucht einer Schwangeren ohne deren Wissen und Willen vorsätzlich abtreibt oder tödtet, wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft.

Ist durch die Handlung der Tod der Schwangeren verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter 10 Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein.

Es würde die diesem Buche gesteckten Grenzen überschreiten, wenn wir auf die Geschichte der absichtlichen Unterbrechung der Schwangerschaft, ein so grosses culturhistorisches und insbesondere forensisch-medicinisches Interesse dieselbe auch bietet, näher eingehen wollten, und wir müssen uns beschränken, auf die betreffenden Specialarbeiten[158]hinzuweisen, aus welchen hervorgeht, dass die Fruchtabtreibung, nachdem sie im classischen Alterthum sehr gewöhnlich prakticirt wurde und als erlaubt galt, erst im dritten Jahrhundert n. Chr. in den römischen Gesetzen als strafbar bezeichnet wird, dass ferner auch die alten germanischen Gesetze die Fruchtabtreibung mit Strafen belegten und dass die peinliche HalsgerichtsordnungKarlV. die Fruchtabtreibung am Manne mit dem Schwerte, an der Frau durch Ertränken bestrafte, wenn das Kind bereits „lebendig“ war, während die Fixirung der Strafe dem Ermessen des Richters überlassen blieb, wenn das Kind noch nicht „lebendig“ war, eine Bestimmung, die durch die damaligen Anschauungen über die „animatio foetus“, über die Beseelung der Frucht dictirt worden ist.

Dass auch in gegenwärtiger Zeit die Fruchtabtreibung sehr häufig geübt wird, ist eine Thatsache. Bei den orientalischen Völkern gilt sie noch heutzutage als etwas Erlaubtes und wird strafrechtlich gar nicht oder nur ausnahmsweise verfolgt. NachPollak[159]endigen in Persien, wo die Todesstrafe auf uneheliche Geburt gesetzt ist, alle derartigen Schwangerschaften mit absichtlicheingeleiteten Abortus.Stricker[160]undSchort[161]in dieser Beziehung in der Türkei herrschen, geht daraus hervor, dass der künstliche Abortus bereits als Ursache der Entvölkerung angesehen wird, undPardo[162]erzählt sogar aus Constantinopel, dass in einem Zeitraume von 10 Monaten 3000 (?!) verbrecherische Abortus nachgewiesen wurden, und dass noch vor wenigen Jahren an einer Pharmacie Stambuls in einem Gefässe ein Fötus als Aushängeschild des schmählichen Verbrechens zu sehen war, das hier getrieben wurde.

Aber auch in hochcivilisirten Ländern gehört die Fruchtabtreibung notorisch zu den häufigen Erscheinungen, obwohl gewiss nur die geringste Zahl zur Kenntniss der Gerichte gelangt. Ueber ihre Häufigkeit in Amerika und England wird vonLex(l. c. 194) berichtet, und bezüglich Frankreichs ergaben die statistischen ZusammenstellungenTardieu’s[163], dass binnen 11 Jahren (1850 bis 1861) 346 Anklagen wegen verbrecherischen Aborten vorkamen undGallard(De l’avortement au point de vue médico-légale. Paris 1878) hatte innerhalb von blos zwei Jahren 22mal Gelegenheit, Fälle von angeschuldeter Fruchtabtreibung zu begutachten, wovon jedoch nur 5 vor die Assisen kamen. AuchChaussinand(Étude de la statistique criminelle de la Fance. Lyon 1881) bezeichnet die Zahl von jährlich 20 bis 25 zur strafrechtlichen Verfolgung kommenden Fruchtabtreibungsfälle als „nombre presque dérisoire“. In Preussen kamen nachLex(pag. 193) in den Jahren 1843–1859 277 derartige Anklagen vor, während in Oesterreich (Cisleithanien), wie wir oben (pag. 4) angegeben haben, die höchste Zahl der in den Jahren 1872–1876 wegen Fruchtabtreibung Verurtheilten 19, die niedrigste 10 betrug.

Ursachen.

Die Ursache der Fruchtabtreibung liegt in der bei weitem überwiegenden Zahl der Fälle in dem Streben, den stattgehabten unehelichen geschlechtlichen Umgang durch frühzeitige Unterbrechung der Schwangerschaft zu verheimlichen und eben dadurch auch den übrigen Folgen zuvorzukommen, die aus einer normalen Entbindung sich zu ergeben pflegen. Dass von ehelich Schwangeren, d. h. um den Folgen übermässigen Kindersegens vorzubeugen, zur Fruchtabtreibung geschritten wird, wie schonAristotelesvorschlug, und wie dies noch gegenwärtig im Oriente, wo die Polygamie besteht, thatsächlich der Fall ist[164], kommt nicht gar selten vor.Vielleicht kann auch die längere Erhaltung der Körperschönheit, die im Alterthum die Frauen zur Begehung der Handlung bestimmte und noch gegenwärtig im Oriente dazu bestimmen soll, das Motiv bilden.[165]

Unter Fruchtabtreibung im strengen Sinne versteht man die Einleitung der Entbindung zu einer Zeit, in welcher die Frucht noch nicht die Fähigkeit besitzt, selbstständig weiter zu leben, also vor der 28. bis 30. Schwangerschaftswoche.

Strafe der Fruchtabtreibung.

Auch das Strafgesetz (österr. St. G. §§. 144–148, St. G. Entwurf §§. 225–227, deutsches St. G. §§. 218–220) hat in erster Linie diese Handlung im Auge, straft aber in gleicher Weise die Tödtung der Frucht im Mutterleibe, worunter offenbar die einer bereits lebensfähigen gemeint ist.

Eine strenge Scheidung dieser zwei Handlungen ist auch vom rein ärztlichen Standpunkte nicht vollkommen möglich, da, wie wir hören werden, auch bei der eigentlichen Fruchtabtreibung das Absterben der Frucht das Primäre und die Ausstossung derselben erst das Secundäre sein kann.

Erfahrungsgemäss wird die Fruchtabtreibung seltener durch die Schwangere selbst, sondern häufig durch Andere oder unter Mitwirkung Anderer vorgenommen. In einzelnen Fällen ist es der Vater der betreffenden Frucht, der, vom gleichen Interesse wie die Schwangere getrieben, die Fruchtabtreibung unternimmt; viel häufiger sind es jedoch andere Helfershelfer, die dazu gegen Entgelt ihre Hand bieten und, wie insbesondere die Erfahrung in grossen Städten lehrt, mitunter gewerbsmässig dieses Geschäft betreiben.

Das Strafgesetz hat auf diesen Umstand Rücksicht genommen; während jedoch das österr. St. G. auch schon den Vater des betreffenden Kindes, wenn er bei der Fruchtabtreibung sich betheiligte, mit verschärfter Strafe bedroht, bestimmt der österr. Entwurf und das deutsche St. G. nur dann ein bedeutenderes Strafausmass, wenn der Betreffende die Fruchtabtreibung oder die Tödtung der Frucht im Mutterleibe entweder gegen Entgelt oder wider Wissen und Willen der Schwangeren unternommen hatte. Im letzteren Falle hängt das Ausmass der Strafe auch von den Nachtheilen ab, welche in Folge der Fruchtabtreibung für die Gesundheit derSchwangeren entstanden sind (österr. St. G. §. 148), und es tritt Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren ein, wenn dadurch der Tod der Betreffenden veranlasst wurde (österr. St. G.-Entwurf §. 227, deutsches St. G. §. 220).

Erwähnt sei noch, dass die Fruchtabtreibung unter jene Verbrechen gehört, bei welchen das Gesetz auch den blossen Versuch bestraft.

Im Allgemeinen sind es bei derartigen Untersuchungen drei Fragen, die von gerichtsärztlicher Seite beantwortet werden müssen.

1. Ob die betreffende Frauensperson wirklich abortirt habe.[166]

2. Ob der nachgewiesene Abortus ohne absichtliches Zuthun der Schwangeren oder einer anderen Person, also spontan, erfolgt sei oder ob er absichtlich eingeleitet wurde.

3. Ob und welche Folgen für die Gesundheit der betreffenden Frauensperson aus der Fruchtabtreibung entstanden sind, beziehungsweise ob dieselbe den Tod verursacht habe.

Dieselbe gründet sich einestheils auf der Untersuchung der betreffenden Frauensperson, anderseits auf jener des von ihr Abgegangenen. Ist man in der Lage, beide Objecte zu untersuchen, dann unterliegt die Diagnose keinen besonderen Schwierigkeiten, in der Regel ist dies jedoch nicht der Fall und die Diagnose ist meist einzig und allein aus der Untersuchung der Angeklagten zu stellen.

Die Erscheinungen, welche im Falle eines wirklich stattgehabten Abortus an der Mutter sich finden können, werden abhängen: erstens von der Schwangerschaftsperiode, in welcher derselbe eingetreten war, und zweitens von der Zeit, welche seit dem Abortus bis zur gerichtsärztlichen Untersuchung verflossen ist.

Befunde nach Abortus an der Mutter.

In ersterer Beziehung ist es klar, dass unter sonst gleichen Verhältnissen desto ausgesprochenere Zeichen einer Entbindung zu erwarten sein werden, je weiter die betreffende Schwangerschaft bereits vorgerückt war.

In den ersten 4–8 Wochen ist das menschliche Ei viel zu klein, um, wenn es ausgestossen wird, auffallendere Veränderungen an den Genitalien zu erzeugen. Die stärkere Blutung, die gewöhnlich einzutreten pflegt, ist für sich allein ebenfalls nicht beweisend, da sie auch als profuse Menstruation oder pathologische Blutung aufgefasst werden kann. Auch am übrigen Körper sind keine ausgesprochenen Merkmale bestandener Schwangerschaft vorhanden, da diese, wie oben erwähnt, erst in den späteren Monaten und nur allmälig sich zu entwickeln pflegen. Die Schwierigkeit, einen so frühzeitigen Abortus als solchen zu erkennen, wird am besten durch die Thatsache illustrirt, dass die unten zu besprechende Dysmenorrhoea membranacea, die von den meisten Gynäkologen als ein menstruelles Leiden aufgefasst wird, von Anderen[167]als ein Abortus in den ersten Tagen und Wochen gedeutet wurde. Die verbrecherische Einleitung des Abortus in so früher Zeit scheint neueren Beobachtungen zufolge[168]häufiger zu sein, als bisher angenommen wurde, besonders dann, wenn Aerzte oder Hebammen sich eines solchen Verbrechens schuldig machen oder gar die Fruchtabtreibung gewerbsmässig betreiben.

In den späteren Monaten ist die Frucht bereits so weit gediehen, dass ihre Geburt nicht mehr ohne entsprechende Dehnung des Genitalcanals erfolgen kann, deren Spuren, wenigstens in der ersten Zeit nach der Entbindung, sich erkennen lassen werden, und zwar desto deutlicher, je grösser bereits die betreffende Frucht gewesen war. Im Allgemeinen bestehen zwischen den Befunden, wie sie sich unmittelbar nach einem Abortus im vierten bis siebenten Monate ergeben, und jenen, die nach der Geburt eines bereits lebensfähigen Kindes an den Genitalien zu finden sind, nur Gradunterschiede, von denen der wichtigste der ist, dass beim Abortus verhältnissmässig ungleich seltener Einrisse am Muttermund und am Scheidenostium angetroffen werden, und dass deren Vorkommen, weil es eine bedeutende Ausdehnung der betreffenden Theile voraussetzt, die bei einem Abortus, wenn derselbe nicht etwa schon nahe der 28. Woche eintrat, nicht leicht in diesem Grade erfolgen kann, in der Regel eher auf die Geburt eines lebensfähigen Kindes als auf eine Fehlgeburt schliessen lässt. Auch die vollständige Zerreissung der nach der Defloration zurückgebliebenen Hymenreste wird bei einem Abortus nicht leicht geschehen, und es ist sogar denkbar, dass das Hymen, wenn es durch den Coitus nicht zerrissen wurde, und wenn es eine entsprechende Dehnbarkeit besitzt,auch einen Abortus, freilich nur in den ersten Monaten, überstehen kann, ohne grössere Lacerationen zu erleiden.[169]

In den genannten Monaten einer Schwangerschaft ist auch die Gebärmutter bereits so weit ausgedehnt, dass sie sich in den ersten Tagen nach dem Abortus über der Symphyse tasten lässt; dagegen ist die Ausdehnung des Unterleibes in der Regel noch keine bedeutende und deshalb weder der Befund von Schwangerschaftsnarben zu erwarten, noch eine besonders auffallende Schlaffheit und Runzelung der Bauchdecken unmittelbar nach erfolgter Geburt. Dafür findet sich meistens bereits die Linea fusca, sowie die Pigmentirung der Warzen und Warzenhöfe, und ebenso häufig ist die Schwellung der Brustdrüsen nachweisbar, sowie ein Ausfluss von milchiger Flüssigkeit beim Druck auf dieselben.

Was die Zeit betrifft, welche seit dem Abortus verflossen ist, so ist es natürlich, dass sich desto prägnantere und verlässlichere Kennzeichen bieten werden, je früher nach der Entbindung die betreffende Person zur Untersuchung gelangt. Längere Zeit darnach ist die Diagnose ungleich schwieriger, als jene der Entbindung von einem reifen oder der Reife nahen Kinde, da, wenn keine störenden Einflüsse eintraten, die durch die Schwangerschaft und durch die Entbindung veranlassten Erscheinungen viel schneller wieder verschwinden, die betreffenden Theile ungleich vollkommener zu ihrer normalen Beschaffenheit zurückkehren, als dies nach einer normalen Geburt der Fall ist, und insbesondere nicht jene Merkmale zurückbleiben, die, wie z. B. Schwangerschaftsnarben, die vernarbten Einrisse am Muttermund, am Frenulum und selbst am Damm noch nach Jahren das Stattgehabthaben einer normalen Schwangerschaft und Geburt zu diagnosticiren erlauben.

Wir werden daher, wenn nach Ablauf mehrerer Monate ein solcher Fall zur Untersuchung gelangt, desto weniger verwerthbare Befunde erwarten können, in je früherer Periode der Abortus eingetreten war.

Ein Hauptaugenmerk ist in Fällen, in denen dies noch möglich ist, auf jene Dinge zu richten, die durch den angeblichen Abortus abgegangen sind, und es ist, wenn ein derartiger Fall frisch zur Kenntniss des Gerichtes gelangt, jedesmal die nächste Aufgabe des Gerichtsarztes, in dieser Richtung Nachforschungen anzustellen, beziehungsweise anzuregen und sich der betreffenden Objecte zu versichern. Es bezieht sich dies weniger auf ältere Früchte, die als solche auch für den Laien leicht kennbar und unter günstigen Umständen auch leichter auffindbar sind, als vielmehr auf die Abgänge, die bei einem in den ersten Monaten einer Schwangerschaft eingetretenen Abortus zu erfolgen pflegen unddie als Blutgerinnsel betrachtet und beseitigt werden, während das kundige Auge des Arztes in diesen mitunter das abgegangene Ei oder Theile desselben nachweisen und damit die Diagnose des Abortus ausser Zweifel zu stellen im Stande ist.

Es empfiehlt sich, zu diesem Zwecke die betreffenden Gerinnsel unter Wasser zu untersuchen und durch fleissiges Erneuern desselben das anhängende Blut abzuspülen. Es kann bei dieser Untersuchung gelingen, das ganze Ei nachzuweisen, welches in den ersten zwei bis drei Monaten in toto abgehen kann, während in der späteren Zeit in der Regel die Eihüllen zerreissen und zuerst die Frucht und dann die Nachgeburt ausgestossen wird.

In einem solchen Falle und ebenso, wenn nur die Frucht allein gefunden wird, ist natürlich die Diagnose klargestellt; nicht so einfach ist die Sache, wenn blos membranöse Gebilde gefunden werden, welche nicht ohneweiters als Eihüllen gedeutet werden dürfen, da ähnliche häutige Gebilde auch ohne Gravidität im Uterus entstehen und durch Contractionen des Uterus und unter mehr weniger heftigen Blutungen ausgestossen werden können.

Decidua menstrualis.

Wir meinen insbesondere jene häutigen Ausscheidungen, welche bei der sogenannten Dysmenorrhoea membranacea ausgestossen werden.[170]Es sind dies Membranen, deren Natur noch nicht vollkommen aufgeklärt ist. Während Einzelne die Erscheinung blos als eine Steigerung der bei jeder Menstruation, aber nur partikelweise erfolgenden Abstossung der fettig degenerirten obersten Schichten der Uterusschleimhaut auffassen (Schröder[171]) und in solchen Membranen ein Analogon der nach der Conception sich bildenden Decidua sehen, sie als Decidua menstrualis bezeichnend, betonen wieder Andere den mehr entzündlichen Charakter solcher Membranen, indem sie für den ganzen Process die Bezeichnung „Endometritis exfoliativa“ in Vorschlag bringen (Beigel).

Derartige Membranen können in toto ausgestossen werden und dann ein in den ersten Monaten einer Schwangerschaft abgegangenes Ei vortäuschen, umsomehr, als sie ebenso wie letzteres die Form der Uterushöhle und gewissermassen einen Ausguss derselben darstellen. In anderen Fällen gehen solche Membranen stückweise ab und können dann wieder für Stücke von Eihäuten gehalten werden, eine Täuschung, die umso näher liegt, als derartige Bildungen unter starker Blutung und wehenartigen Schmerzen vom Uterus entleert werden und ihrer Bildung in der Regel Menstruationsstörungen vorhergehen.

Dysmenorrhoea membranacea.

Im Allgemeinen ist zwischen der Structur einer solchen Decidua menstrualis und einer Decidua vera kein wesentlicher Unterschied; dieselbe kann demnach auch nicht für sich allein die Diagnose ergeben, ob die betreffende Membran einer Schwangerschaft oder blos einerDysmenorrhoea membranacea ihre Entstehung verdankt. Auch der Umstand, dass sich eine solche Membran in Schichten trennen lässt, beweist für sich allein nicht, dass Eihüllen vorliegen, da eine geschichtete Beschaffenheit auch bei der Decidua menstrualis beobachtet wurde; wohl werden wir aber dann in der Lage sein, die betreffenden Membranen als Eihäute zu erklären, wenn wir im Stande sind, Amnion und Chorion zu unterscheiden, wozu in der Regel eine genaue makroskopische Besichtigung genügt, die eventuell durch mikroskopische Untersuchung ergänzt werden kann. In den späteren Wochen sind die Eihäute bereits so ausgedehnt und differenzirt, dass eine Verwechslung nicht wohl geschehen kann, umsoweniger, als zu dieser Zeit bereits die Placenta sich bildet und auch die von ihr abgehende Nabelschnur unterschieden werden kann.

Im Allgemeinen ist zwischen der Structur einer solchen Decidua menstrualis und einer Decidua vera kein wesentlicher Unterschied; dieselbe kann demnach auch nicht für sich allein die Diagnose ergeben, ob die betreffende Membran einer Schwangerschaft oder blos einerDysmenorrhoea membranacea ihre Entstehung verdankt. Auch der Umstand, dass sich eine solche Membran in Schichten trennen lässt, beweist für sich allein nicht, dass Eihüllen vorliegen, da eine geschichtete Beschaffenheit auch bei der Decidua menstrualis beobachtet wurde; wohl werden wir aber dann in der Lage sein, die betreffenden Membranen als Eihäute zu erklären, wenn wir im Stande sind, Amnion und Chorion zu unterscheiden, wozu in der Regel eine genaue makroskopische Besichtigung genügt, die eventuell durch mikroskopische Untersuchung ergänzt werden kann. In den späteren Wochen sind die Eihäute bereits so ausgedehnt und differenzirt, dass eine Verwechslung nicht wohl geschehen kann, umsoweniger, als zu dieser Zeit bereits die Placenta sich bildet und auch die von ihr abgehende Nabelschnur unterschieden werden kann.

Fig. 38.Ei aus der ersten Zeit des 2. Monates.AAmnion.ChChorion.NNabelbläschen.

Fig. 38.

Ei aus der ersten Zeit des 2. Monates.AAmnion.ChChorion.NNabelbläschen.

Ist es gelungen, die Frucht oder ihre Anhänge oder das ganze Ei aufzufinden, dann handelt es sich um die Bestimmung der Schwangerschafts-Periode, aus welcher sie stammen. Zum Zwecke einer solchen Bestimmung geben wir folgende Anhaltspunkte[172]:

Frucht im ersten bis dritten Monat.

Erster Monat: Am Ende dieses Monats ist das ganze Ei etwa taubeneigross, 1·7–2 Cm. lang, das Chorion an seiner ganzen Oberfläche gleichmässig zottig. Der Embryo 1 Cm. lang, durch eine sehr kurze Nabelschnur mit dem Chorion verbunden, stark gekrümmt. Nase und Mund bilden eine Höhle. Am Halse jederseits 4 Kiemenspalten zu erkennen. Bauchspalte und Nabelblase noch vorhanden, obzwar bereits in der Rückbildung begriffen. Die Extremitäten als Stummeln angedeutet.Zweiter Monat: Dass Ei erreicht die Grösse eines Hühnereies. Der Embryo ist 2·5–3 Cm. lang und fast 4 Grm. schwer. Er ist nicht mehr gekrümmt; Mund und Nasenhöhle getrennt, die Kiemenspalten geschlossen, ebenso die Bauchspalte. Nabelbläschen nicht mehr vorhanden. Die Extremitäten entwickelt, die Finger und Zehen jedoch noch nicht geschieden. Der Nabelstrang länger. Die Ossification beginnt im Unterkiefer, in den Schlüsselbeinen, an den Rippen und an den Wirbelkörpern.Dritter Monat: Das Ei ist gänseeigross. Die Placenta bereits entwickelt. Die Frucht 7–9 Cm. lang und 5–20 Grm. schwer, Fingerund Zehen getrennt, Geschlecht beginnt sich zu differenziren. Ossification findet sich auch in den Schädelknochen und in den Diaphysen der Extremitäten. Das Durchschnittsgewicht der Placenta beträgt 36 Grm. Die Durchschnittslänge der Nabelschnur 7 Cm.

Erster Monat: Am Ende dieses Monats ist das ganze Ei etwa taubeneigross, 1·7–2 Cm. lang, das Chorion an seiner ganzen Oberfläche gleichmässig zottig. Der Embryo 1 Cm. lang, durch eine sehr kurze Nabelschnur mit dem Chorion verbunden, stark gekrümmt. Nase und Mund bilden eine Höhle. Am Halse jederseits 4 Kiemenspalten zu erkennen. Bauchspalte und Nabelblase noch vorhanden, obzwar bereits in der Rückbildung begriffen. Die Extremitäten als Stummeln angedeutet.

Zweiter Monat: Dass Ei erreicht die Grösse eines Hühnereies. Der Embryo ist 2·5–3 Cm. lang und fast 4 Grm. schwer. Er ist nicht mehr gekrümmt; Mund und Nasenhöhle getrennt, die Kiemenspalten geschlossen, ebenso die Bauchspalte. Nabelbläschen nicht mehr vorhanden. Die Extremitäten entwickelt, die Finger und Zehen jedoch noch nicht geschieden. Der Nabelstrang länger. Die Ossification beginnt im Unterkiefer, in den Schlüsselbeinen, an den Rippen und an den Wirbelkörpern.

Dritter Monat: Das Ei ist gänseeigross. Die Placenta bereits entwickelt. Die Frucht 7–9 Cm. lang und 5–20 Grm. schwer, Fingerund Zehen getrennt, Geschlecht beginnt sich zu differenziren. Ossification findet sich auch in den Schädelknochen und in den Diaphysen der Extremitäten. Das Durchschnittsgewicht der Placenta beträgt 36 Grm. Die Durchschnittslänge der Nabelschnur 7 Cm.

Ei und Frucht im vierten bis siebenten Monat.

Vierter Monat: Die Frucht ist 10–17 Cm. lang und bis 120 Grm. schwer. Das Geschlecht deutlich zu unterscheiden. Haare beginnen sich zu zeigen und die Nägel sind bereits zu erkennen. Das durchschnittliche Gewicht der Placenta beträgt 80 Grm., die durchschnittliche Länge der Nabelschnur 19 Cm.Fünfter Monat: Die Frucht misst 18–27 Cm. und wiegt 225–320 (durchschnittlich 284) Grm. Kopf- und Wollhaare deutlich. Die Haut ist noch hellroth und dünn, das Meconium erscheint bereits gallig gefärbt. Das durchschnittliche Gewicht der Placenta stellt sich auf 178 Grm., die Länge der Nabelschnur auf 31 Cm. Die Insertionsstelle der letzteren, die noch im vorigen Monate nahe der Symphyse lag, beginnt sich von letzterer zu entfernen.Sechster Monat: Die Länge der Frucht beträgt zwischen 28–34 Cm., das Gewicht durchschnittlich 634 Grm. Der Kopf im Verhältniss zum Rumpfe noch gross, doch nicht mehr so auffallend wie in den früheren Monaten. Die Haut wird dicker und der Fettpolster beginnt sich zu entwickeln. Kopfhaare deutlicher, die Wollhaare bereits einen starken Flaum bildend. Käsige Schmiere tritt auf. Hoden noch in der Bauchhöhle. Die grossen Schamlippen noch wenig entwickelt, die kleinen und die Clitoris zwischen ihnen hervorragend. Das Gehirn zeigt bereits die Urwindungen. Pupille noch durch die Pupillarmembran verschlossen. Die Lösung der Lidnaht gegen das Ende des Monats in der Regel vollendet. Gewicht der Placenta durchschnittlich 273 Grm. Länge der von der Symphyse noch weiter entfernten Nabelschnur im Mittel 37 Cm.Siebenter Monat: Fruchtlänge 35–38 Cm., das mittlere Gewicht 1218 Grm. Kopfhaar reichlich 5–6 Millimeter lang. Die Haut noch immer roth und mager. Wollhaare dicht. Descensus testiculorum beginnt. Weitere Hirnwindungen fangen an sich zu bilden, doch sind sie immer noch spärlich. Die Pupillarmembran zeigt gegen die 28. Woche zu bereits häufig centralen Schwund, im Fersenbein findet sich meist ein 2–5 Millimeter breiter Knochenkern, dessen Andeutungen man schon in der zweiten Hälfte des sechsten Monates nachweisen kann. Das mittlere Gewicht des Mutterkuchens 374 Grm., die mittlere Nabelschnurlänge 42 Cm.

Vierter Monat: Die Frucht ist 10–17 Cm. lang und bis 120 Grm. schwer. Das Geschlecht deutlich zu unterscheiden. Haare beginnen sich zu zeigen und die Nägel sind bereits zu erkennen. Das durchschnittliche Gewicht der Placenta beträgt 80 Grm., die durchschnittliche Länge der Nabelschnur 19 Cm.

Fünfter Monat: Die Frucht misst 18–27 Cm. und wiegt 225–320 (durchschnittlich 284) Grm. Kopf- und Wollhaare deutlich. Die Haut ist noch hellroth und dünn, das Meconium erscheint bereits gallig gefärbt. Das durchschnittliche Gewicht der Placenta stellt sich auf 178 Grm., die Länge der Nabelschnur auf 31 Cm. Die Insertionsstelle der letzteren, die noch im vorigen Monate nahe der Symphyse lag, beginnt sich von letzterer zu entfernen.

Sechster Monat: Die Länge der Frucht beträgt zwischen 28–34 Cm., das Gewicht durchschnittlich 634 Grm. Der Kopf im Verhältniss zum Rumpfe noch gross, doch nicht mehr so auffallend wie in den früheren Monaten. Die Haut wird dicker und der Fettpolster beginnt sich zu entwickeln. Kopfhaare deutlicher, die Wollhaare bereits einen starken Flaum bildend. Käsige Schmiere tritt auf. Hoden noch in der Bauchhöhle. Die grossen Schamlippen noch wenig entwickelt, die kleinen und die Clitoris zwischen ihnen hervorragend. Das Gehirn zeigt bereits die Urwindungen. Pupille noch durch die Pupillarmembran verschlossen. Die Lösung der Lidnaht gegen das Ende des Monats in der Regel vollendet. Gewicht der Placenta durchschnittlich 273 Grm. Länge der von der Symphyse noch weiter entfernten Nabelschnur im Mittel 37 Cm.

Siebenter Monat: Fruchtlänge 35–38 Cm., das mittlere Gewicht 1218 Grm. Kopfhaar reichlich 5–6 Millimeter lang. Die Haut noch immer roth und mager. Wollhaare dicht. Descensus testiculorum beginnt. Weitere Hirnwindungen fangen an sich zu bilden, doch sind sie immer noch spärlich. Die Pupillarmembran zeigt gegen die 28. Woche zu bereits häufig centralen Schwund, im Fersenbein findet sich meist ein 2–5 Millimeter breiter Knochenkern, dessen Andeutungen man schon in der zweiten Hälfte des sechsten Monates nachweisen kann. Das mittlere Gewicht des Mutterkuchens 374 Grm., die mittlere Nabelschnurlänge 42 Cm.

Nach den Ursachen des constatirten Abortus zu forschen ist die zweite Aufgabe des Gerichtsarztes. Diese Ursachen können entweder solche sein, die ohne Verschulden der Schwangeren oder eines Andern die Fehlgeburt bewirkt haben oder letztere ist absichtlich herbeigeführt worden. Auf die Möglichkeit einer spontanen Fehlgeburt ist in jedem einzelnen Falle Rücksicht zunehmen, einestheils wegen der notorischen Häufigkeit derselben[173], anderseits weil die Diagnose einer Fruchtabtreibung jedesmal auch auf die Ausschliessung jener Einflüsse sich stützen muss, die erfahrungsgemäss im Stande sind, auch ohne Absicht der Mutter oder eines Dritten zum Abortus Veranlassung zu geben.

Am häufigsten scheint der spontane Abortus in den ersten (zwei bis vier) Wochen einer Schwangerschaft zu erfolgen, obgleich er sich begreiflicher Weise in den meisten Fällen der Beobachtung entzieht. Die noch schwache Haftung des Eies, die in dieser Periode besonders erhöhte Empfindlichkeit des Uterus gegen Reize, aber auch die zu dieser Zeit in der Regel häufigen unabsichtlichen Insulte, die den schwangeren Uterus treffen, worunter insbesondere häufiger Coitus und Nichtschonung anderer Art gehören, erklären diese Thatsache zur Genüge. Abgesehen von letzterer findet die grosse Mehrzahl der spontanen Fehlgeburten im dritten und vierten Monate statt[174], aber auch die späteren Monate liefern ein starkes Contingent, und wir verweisen in dieser Beziehung auf den Umstand, dass unserer Erfahrung zufolge die grösste Zahl der macerirt geborenen Früchte dem Ende des sechsten und noch häufiger dem siebenten Monat angehören, so dass es uns scheint, dass die Zeit, in welcher die Lebensfähigkeit der Frucht sich einstellen soll, ebenfalls als eine kritische bezeichnet werden muss.

Die Ursachen des spontanen Abortus können entweder in der Mutter oder im Ei selbst liegen.

Ursachen der nicht criminellen Fehlgeburt.

Zu den ersteren gehören insbesondere alle schweren acuten Erkrankungen, von welchen wir als häufiger vorkommend die acuten Infectionskrankheiten (besonders die exanthematischen) und von den übrigen die Pneumonie[175]und den acuten Morbus Brightii[176]erwähnen.

Von den chronischen Erkrankungen sind in der genannten Beziehung jene des Herzens und der Respirationsorgane, sowie der Nieren[177]von Einfluss, da an diese Organe desto erhöhtere Anforderungen gestellt werden, je weiter bereits die Schwangerschaft gediehen ist, und daher, wenn diese erkrankt sind, viel eher als sonst Insufficienz der betreffenden Functionen und dadurch schwere Folgen, sowohl für die Schwangere als für die Frucht, eintreten können. Gleiches gilt von solchen chronischen Erkrankungen, die mit hochgradigen Ernährungsstörungen einhergehen, und endlich von der syphilitischen Erkrankung der Mutter, welche erfahrungsgemäss ungemein häufig das Absterben der Frucht und deren vorzeitigen Abgang bewirkt (nachHeckerunter 40 Fällen 12mal).

Weiter kann spontaner Abortus durch locale Verhältnisse bewirkt werden. So durch raumbeengende Tumoren oder ähnliche Processe in der Bauchhöhle und durch Tumoren und Erkrankungen des Uterus selbst. Ebenso wird den Flexionen des Uterus ein störender Einfluss auf den Verlauf der Schwangerschaft zugeschrieben. WieHowitz[178]mittheilt, hatten 19 mit Anteflexion behaftete Frauen im Ganzen nur 30 lebende Kinder geboren, dagegen 98 Unterbrechungen der Schwangerschaft — 9 vor dem fünften Monate, 89 später — gehabt, und von 14 mit Retroflexionen wurden nur 15mal lebende Kinder geboren, dagegen 37 Unterbrechungen der Schwangerschaft beobachtet. NachHowitzist es in den meisten Fällen die durch die Knickung behinderte Ausdehnung des Uterus (Retroflexio uteri gravidi), welche den Abortus veranlasst, ausserdem aber auch die erhöhte Reflexirritabilität, welche bei an Flexionen des Uterus leidenden Frauen gewöhnlich constatirt werden kann. Auf eine etwa aus anderen Gründen (Hysterie, Status nervosus etc.) bestehende individuell erhöhte Reizbarkeit ist immer Rücksicht zu nehmen, da eine solche häufig mit dem spontanen Abortus in ursächlicher Verbindung steht.

Von den im Ei gelegenen Ursachen sind ausser den bereits bei der Molenbildung besprochenen Erkrankungen der Eihüllen zu erwähnen die Hämorrhagien der Placenta, vorzeitige Verfettungen und anderweitige, insbesondere syphilitische Erkrankungen derselben, Processe, die, wenn das Ei vorliegt, häufig sich durch unmittelbare Untersuchung nachweisen lassen. Doch muss bemerkt werden, dass die Verfettungen der Placenta und der Decidua, sowie die Verfettung oder anderweitige (hydropische)Degeneration der Chorionzotten auch erst secundär, nachdem früher die Frucht abgestorben war, sich gebildet haben können.

Torsionen der Nabelschnur sind verhältnissmässig häufig Veranlassung des Absterbens der Frucht und des dann eintretenden Abortus. Sie kommen in der ersten Hälfte der Schwangerschaft häufiger vor als in der zweiten, und lassen sich ebenfalls bei Besichtigung der abgegangenen Frucht mitunter deutlich erkennen, wobei der Umstand zu statten kommt, dass sie sich vorzugsweise am fötalen Ende der Nabelschnur zu finden pflegen.[179]

Primäre Erkrankungen der Frucht und consecutives Absterben derselben kommen — ausgenommen die verhältnissmässig häufige Syphilis — wohl nur ganz ausnahmsweise vor. Der Nachweis derartiger Erkrankungen, sowie etwaiger Missbildungen der Frucht und ihrer Adnexa, die ein frühzeitiges Absterben derselben bewirken können, wird ebenfalls leicht zu führen sein.

Ausser den genannten Ursachen sind es auch manche derjenigen, die wir bei der absichtlichen Fruchtabtreibung erwähnen werden, welche, wie z. B. die Erschütterungen und andere mechanische Irritationen des Uterus, auch ohne böse Absicht der Schwangeren den vorzeitigen Abgang der Frucht veranlassen können, und thatsächlich lässt sich in vielen Fällen, wie wir bereits oben angedeutet haben, der so häufige Abortus zum ersten Male schwangerer Frauen auf derartige äussere Momente zurückführen.

Abgang der Frucht beim spontanen Abortus.

Der Abgang der Frucht und ihrer Anhänge muss nicht sofort oder kurze Zeit, nachdem die Ursache desselben nicht geltend gemacht hatte, erfolgen, es kann vielmehr, namentlich wenn früher die Frucht abstarb, längere Zeit (mehrere Wochen, in seltenen Fällen aber auch Monate) verfliessen, bevor der Abortus erfolgt.[180]Die Adnexa, insbesondere die Placenta, können in solchen Fällen noch weiter wachsen, in der Regel beginnt jedoch in ihnen ein degenerativer Process, der schliesslich zur Expulsion führt.Jakob(Virchow’s Jahrb. 1881, II, pag. 562) beobachtete bei einer Frau,die im vierten Monat abortirt hatte, dass die Placenta erst volle sieben Monate später ausgestossen wurde. Sie war nicht zersetzt, sondern hart und ohne Geruch. Die Veränderungen, welche die Frucht erleidet, werden später besprochen werden. In den frühesten Monaten der Schwangerschaft kann die Frucht vollkommen durch Auflösung und Resorption verschwinden. Wir hatten zweimal Gelegenheit, solche Eier aus dem zweiten und dritten Monat zu beobachten, von denen das eine während des Lebens abgegangen war, das zweite in der Leiche einer Selbstmörderin gefunden wurde, und beide, trotzdem die Eihüllen intact sich erwiesen, keine Frucht, das eine aber eine kurze, in ein Bläschen endigende, dünne Nabelschnur enthielt.

Bemerkenswerth ist die von einzelnen Beobachtern gemachte Erfahrung, dass die in frühen Schwangerschaftsmonaten abgestorbene Frucht sich immer trotz längeren Verweilens im Uterus auffallend frisch erhalten kann. Nach zwei und in einem vonHolst[181]mitgetheilten Falle sogar nach sechs Monaten will man diese Erscheinung constatirt haben. Dass diesem Umstande auch ein forensisches Interesse zukommt, beweist ein vonLiégey(Virchow’s Jahrb. 1881, I, 533) untersuchter Fall, in welchem die Mutter behauptete, dass der sechsmonatliche Fötus noch von ihrem vor 11 Monaten durch Selbstmord gestorbenen Manne herrühre. Wahrscheinlich lagen in solchem Falle einfach ausgewässerte und sonst nicht weiter veränderte Früchte vor.

Die Beurtheilung der angeblich durch innere Mittel vollbrachten oder versuchten Fruchtabtreibung bildet eines der heikelsten Vorkommnisse in der forensisch-medicinischen Praxis, und diese Thatsache wird umso fühlbarer, als erfahrungsgemäss die inneren Fruchtabtreibungsmittel verhältnissmässig am häufigsten in Anwendung gezogen werden.

Unter inneren Fruchtabtreibungsmitteln verstehen wir Substanzen, welche, in entsprechender Gabe innerlich genommen, im Stande sind, Abortus zu bewirken. Im gewöhnlichen Leben fasst man diesen Begriff entschieden enger, indem man sich unter diesen Mitteln Substanzen vorstellt, welche, in genügender Dosis innerlich genommen, Contractionen des schwangeren Uterus (Wehen) und dadurch die Austreibung der Frucht veranlassen, und zwar mit gleicher oder nahezu gleicher Sicherheit, mit welcher z. B. Brechmittel Erbrechen und Abführmittel Stuhlgänge bewirken.

Derartige sichere Abortivmittel kennen wir gegenwärtig nicht, dagegen unterliegt es keinem Zweifel, dass es Stoffe gibt, nachderen Genusse, wenn auch nicht immer präcis, so doch mitunter der Abortus erfolgen kann, freilich seltener in Folge einer specifischen Wirkung des Mittels auf den Uterus, als vielmehr als Theilerscheinung einer Vergiftung, die durch das betreffende Mittel gesetzt wurde, wie denn überhaupt fast alle Substanzen, denen eine abortive Kraft zugeschrieben wird, und die thatsächlich zu Fruchtabtreibungsversuchen missbraucht werden, unter die Classe der Gifte gehören, so dass man ganz wohl statt von inneren von toxischen Fruchtabtreibungsmitteln sprechen könnte.

Wirkungsweise innerer Fruchtabtreibungsmittel.

Die abortive Wirkung kann dann in der Weise erfolgen, dass das betreffende Gift ausser den übrigen ihm zukommenden Functionsstörungen auch Contractionen der Gebärmutter veranlasst, indem es auf jene Nervencentren einen Reiz ausübt, welche Uteruscontractionen hervorzurufen vermögen. Ueber den Sitz dieser ist vorläufig noch wenig bekannt.Goltz[182]ist geneigt, das Lendenmark als das selbstständige Centrum für den Geburtsact anzusehen, indem er eine Hündin nach vollständiger Durchtrennung des Rückenmarkes in der Höhe des ersten Lendenwirbels brünstig werden, den Coitus mehrmals vollziehen und drei Junge werfen sah. AuchSchlesinger[183]hat Reflexcentren für den Uterus im unteren Theile des Rückenmarkes nachgewiesen undRöhrig(„Untersuchungen über die Physiologie der Uterusbewegung“. Virchow’s Archiv. 76, I. Heft) im untersten Brustmark. Es entspringen jedoch die motorischen Nerven des Uterus nachKörnernicht blos aus dem Lendenmark, sondern auch aus dem unteren Theile des Brustmarkes, und wir haben in unseren gemeinschaftlich mitv. Baschangestellten Untersuchungen über Uterusbewegungen[184]gefunden, dass insbesondere ein vom Plexus aorticus abgehendes Nervenpaar (Nerv. hypogastrici), wenn dasselbe gereizt wird, lebhafte Bewegungen des Cervix bewirkt, die auch, wie schonOserundSchlesingerbeobachteten, durch isolirte Reizung des Gehirnes hervorgerufen werden können. Ausser den erwähnten Reflexcentren für die Uterusbewegung gibt es jedoch zweifellos solche, die im Uterus selbst gelegen sind.Kehrerhat bereits solche angegeben, und wir undBaschhaben sie ebenfalls constatirt, währendRöhrigdieselben leugnet. NachDemboundKurz(Virchow’s Jahresb. 1883, II, 564) sitzen solche auch in der vorderen Vaginalwand.

Die Reizung dieser Centren kann sowohl unmittelbar, als auch auf reflectorischem Wege erfolgen. In ersterer Weise scheinen nach den VersuchenRöhrig’s am Kaninchen Strychnin, Pikrotoxin, Nicotin, Carbolsäure, Coffeïn, Extract. Aloës, ganz besonders aber Oleum Sabinae Uteruscontractionen zu veranlassen, und in letzterer Beziehung ist es insbesondere möglich, dass heftige Reizungder Magen- und Darmschleimhaut, wie sie durch irritirende Gifte hervorgerufen wird, reflectorische Uteruscontractionen auslösen kann. Am häufigsten scheinen jedoch vasomotorische Störungen die Reizung zu veranlassen, indem entweder durch vasomotorische Lähmung oder durch Gefässkrampf die Blutzufuhr zu den Organen vermindert und die so entstandene Sauerstoffarmuth des Blutes die cerebrospinalen oder die parenchymatösen oder beide Centren für Uterusbewegung in Erregung versetzt, in analoger Weise, wie wir den BeobachtungenSpiegelberg’s[185],Oser’s undSchlesinger’s[186], sowie unseren eigenen Erfahrungen zufolge lebhafte Uterusbewegungen während der Erstickung und schon nach Unterbrechung der Blutzufuhr zum Gehirn oder zur Gebärmutter auftreten sahen.

Absterben d. Frucht durch Abortivmittel. Ueberg. tox. Subst. in d. Frucht.

In anderen Fällen wieder kann der Abortus eintreten, indem die in den Organismus der Mutter eingeführte Substanz ein Absterben der Frucht bewirkt. Da die Ernährung und Respiration des Fötus vom Mutterleibe aus erfolgt, so können alle toxischen Substanzen, welche die Ernährungsverhältnisse der Schwangeren herabsetzen, auch den Tod der Frucht bewirken. Solche für die Frucht fatale Ernährungsstörungen können sowohl durch die acute Erkrankung gesetzt werden, die das Gift herbeiführte, als noch mehr durch chronische Inanitionszustände, die als Folgen der Intoxication zurückgeblieben sind. Weiter kann die Frucht in Folge der durch vasomotorischen Krampf oder im Gegentheil durch Gefässlähmung eintretenden Behinderung des fötalen Gasaustausches zu Grunde gehen, und es hat insbesondereM. Runge(„Ueber den Einfluss einiger Veränderungen des mütterlichen Blutes und Kreislaufes auf den fötalen Organismus“. Arch. f. experim. Path. X, 324) gefunden, dass jede plötzliche und bedeutende Herabsetzung des Blutdruckes des Mutterthieres ein tödtlicher Factor für die Frucht ist, und dass auch eine protrahirte Narcose die Frucht zu tödten vermag, ohne das Leben der Mutter zu gefährden, wenn durch dieselbe der Blutdruck auf niedrige Werthe herabgesetzt wird. Daraus dürfte die von verschiedenen Seiten constatirte Schädlichkeit grösserer Morphiumdosen für die Frucht sich erklären, während anderseits vorsichtig geleitete Chloroformnarcosen letztere nicht bedrohen und auch Beobachtungen vorliegen, wo bei Kreissenden Chloralhydrat bis zu 4 Grm. pro dosi gegeben wurde, ohne dass daraus ein Nachtheil für das Kind entstanden wäre (Müller). Es kann jedoch das Absterben der Frucht auch dadurch erfolgen, dass das von der Mutter genommene Gift in die erstere übergeht und Vergiftung derselben herbeiführt. Auf diese Möglichkeit wurde bereits vonAdonardundTardieu(l. c.) hingewiesen, und zahlreiche Versuche neuerer Autoren (Benicke,Zweifel,Gusserow,Fehling,Porak,Rungeu. A.) haben ausser Zweifel gestellt, dass in den mütterlichen Organismus eingeführte löslicheSubstanzen in die Frucht, beziehungsweise in die Placenta übergehen können. Insbesondere ist dies von Chloroform, Salicylsäure, Jodkalium, Ferrocyankalium, Bromkali und Benzoësäure nachgewiesen. Doch scheinen im Allgemeinen nur verhältnissmässig kleine Mengen in die Frucht überzugehen und einzelne Substanzen leichter als andere. Bei Thierversuchen konnteWalter(Med. Centralbl. 1881, pag. 764) weder Strychnin, noch Morphium, Veratrin, Curare, Secale cornutum im Fötus nachweisen. Die Diffusionsfähigkeit der Substanz wird dabei eine wesentliche Rolle spielen, obgleich auch der Uebergang corpusculärer Elemente (pathogener Mikroben, und nachPyleauch von Ultramarin) von der Mutter in die Frucht constatirt worden ist. Ebenso der Umstand, ob und in welchem Grade dieselbe etwa im Organismus der Mutter zersetzt oder zurückgehalten wird. So ist es begreiflich, dass Stoffe, denen eine grosse Affinität zu Eiweisskörpern zukommt, nicht leicht in die Frucht übergehen können, ebenso auch nicht jene, die, wie z. B. das Kohlenoxyd, durch das Hämoglobin gebunden werden.[187]

Auch der Umstand kommt in Betracht, ob der toxischen Substanz genügende Zeit gegönnt war, um in die Frucht überzugehen. Es können demnach solche Substanzen, die erwiesenermassen langsam aus dem Organismus ausgeschieden werden, wie z. B. metallische Gifte, eher einen letalen Einfluss auf die Frucht üben, als Stoffe, die, wie z. B. die Alkaloide oder flüchtige Gifte, bekanntlich schnell eliminirt werden. Daraus erklärt sich auch die BeobachtungGusserow’s (Arch. f. Gyn. III, 241), dass er, während er bei acutem Verlaufe die in den Magen der Mutter gebrachten Substanzen im Fötus nicht finden konnte, im Stande war, bei schwangeren Frauen, denen er durch längere Zeit (14 Tage) Jodkalium gegeben hatte, dasselbe im Fruchtwasser und im Harne der Neugeborenen nachzuweisen.[188]


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