Chapter 27

Verletzungen durch Sprengstoffe.

Zu den Schusswunden im weiteren Sinne gehören auch die durch Sprengstoffe, insbesondere Nitroglycerin und seine Präparate (Dynamit, Dualin etc.), verursachten Verletzungen. Dass mit diesen Mitteln nicht immer blos zufällige Verletzungen, beziehungsweise Tödtungen veranlasst werden, beweisen ausser dem bekannten FalleThomasin Bremen und den Attentaten in Russland, England etc. die vonBlumenstokpublicirten Fälle (Friedreich’s Blätter f. gerichtl. Med. 1877, pag. 171), deren einer einen Mord durch eine auf die Brust gelegte Dualinpatrone, der andere eine Tödtung durch eine vielleicht absichtlich in den Ofen gesteckte Dynamitpatrone betrifft. Auch ein Selbstmord mittelst Dynamit wird erwähnt und auch uns ist ein solcher Fall bekannt. —Vor Kurzem obducirten wir eine Frau, welche in einer Kapselfabrik durch Explosion von Knallquecksilber verunglückt war. Sie hatte letzteres auf einer Zinktasse getragen, als die Explosion erfolgte. Stirnhaare und Wimpern waren versengt, das ganze Gesicht wie von Rauch geschwärzt und nach dem Abwischen zahlreiche punktförmige schwärzliche Einsprengungen zeigend. Die rechte Hand fast vollständig abgerissen, der Stumpf geschwärzt. In der rechten Leistengegend eine handflächengrosse Wunde, aus welcher ein Convolut mehrfach eingerissener Dünndarmschlingen und ein über handflächengrosses, verbogenes, scharfrandiges Zinkblech hervorragte, welches fest in der Wunde stak und die Art. iliaca ext. unmittelbar vor dem Schenkelring quer durchtrennt hatte. An der Vorderfläche des rechten Oberschenkels ein fingerweiter und eben so langer Canal mit einem Zinkblechstück im blinden Ende. Die abgerissene Hand lag in etwa 30 geschwärzten Trümmern vor. Bei Behandlung mit Wassersetzte sich ein Theil der schwärzenden Substanz als schwarzes Pulver ab, welches mikroskopisch keine Quecksilberkügelchen zeigte, aber, chemisch untersucht, Quecksilber ergab.

Zu den Schusswunden im weiteren Sinne gehören auch die durch Sprengstoffe, insbesondere Nitroglycerin und seine Präparate (Dynamit, Dualin etc.), verursachten Verletzungen. Dass mit diesen Mitteln nicht immer blos zufällige Verletzungen, beziehungsweise Tödtungen veranlasst werden, beweisen ausser dem bekannten FalleThomasin Bremen und den Attentaten in Russland, England etc. die vonBlumenstokpublicirten Fälle (Friedreich’s Blätter f. gerichtl. Med. 1877, pag. 171), deren einer einen Mord durch eine auf die Brust gelegte Dualinpatrone, der andere eine Tödtung durch eine vielleicht absichtlich in den Ofen gesteckte Dynamitpatrone betrifft. Auch ein Selbstmord mittelst Dynamit wird erwähnt und auch uns ist ein solcher Fall bekannt. —Vor Kurzem obducirten wir eine Frau, welche in einer Kapselfabrik durch Explosion von Knallquecksilber verunglückt war. Sie hatte letzteres auf einer Zinktasse getragen, als die Explosion erfolgte. Stirnhaare und Wimpern waren versengt, das ganze Gesicht wie von Rauch geschwärzt und nach dem Abwischen zahlreiche punktförmige schwärzliche Einsprengungen zeigend. Die rechte Hand fast vollständig abgerissen, der Stumpf geschwärzt. In der rechten Leistengegend eine handflächengrosse Wunde, aus welcher ein Convolut mehrfach eingerissener Dünndarmschlingen und ein über handflächengrosses, verbogenes, scharfrandiges Zinkblech hervorragte, welches fest in der Wunde stak und die Art. iliaca ext. unmittelbar vor dem Schenkelring quer durchtrennt hatte. An der Vorderfläche des rechten Oberschenkels ein fingerweiter und eben so langer Canal mit einem Zinkblechstück im blinden Ende. Die abgerissene Hand lag in etwa 30 geschwärzten Trümmern vor. Bei Behandlung mit Wassersetzte sich ein Theil der schwärzenden Substanz als schwarzes Pulver ab, welches mikroskopisch keine Quecksilberkügelchen zeigte, aber, chemisch untersucht, Quecksilber ergab.

Nicht tödtliche Verletzungen.

Bei der forensischen Beurtheilung der nicht tödtlich gewordenen Verletzungen wäre die Aufgabe des Gerichtsarztes eine verhältnissmässig leichte, wenn es genügen würde, vom rein ärztlichen Standpunkte aus die vorübergehenden oder bleibenden Folgen auseinanderzusetzen, die eine Verletzung nach sich gezogen hat. Leider ist dies nicht der Fall. Da nämlich das Strafgesetz je nach der Art und den Folgen einer Verletzung bestimmte Verletzungskategorien unterscheidet, eine Unterscheidung, die aus allgemein strafrechtlichen sowohl als processualischen Gründen nothwendig erscheint, aber ihrer Natur nach ärztliche Mitwirkung fordert, so wird vom Gerichtsarzte verlangt, dass er eine concrete Verletzung nicht blos vom rein medicinischen Standpunkte begutachte, sondern auch im Sinne der strafgesetzlichen Unterscheidung classificire, eine Forderung, welche der gerichtsärztlichen Beurtheilung von Verletzungen einen ganz specifischen Charakter verleiht und sie wesentlich von der rein klinischen unterscheidet.

Das Princip, welches der strafrechtlichen Classification der Verletzungen zu Grunde liegt, ist nicht überall das gleiche. Während z. B. das französische Strafgesetzbuch (Code pénal) eine Verletzung blos nach der Dauer der Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit taxirt und das deutsche Strafgesetz vorzugsweise die Folgen einer Verletzung zum Ausgangspunkte seiner Classification nimmt, sehen wir im gegenwärtig in Oesterreich zu Recht bestehenden Strafgesetz und im Strafgesetz-Entwurf beide Principien zur Anwendung kommen, wobei wir überdies ausser der Wirkung, die eine Verletzung thatsächlich hatte, auch jene, welche möglicherweise hätte erfolgen können, in Betracht ziehen müssen, da auch dem Instrumente, mit welchem eine Verletzung beigebracht wurde und der mit dessen Gebrauche etwa verbundenen Lebensgefahr ein Einfluss auf die strafrechtliche Qualification einer Verletzung vindicirt worden ist.

Eine Uebereinstimmung des österr. Strafgesetzes und des Strafgesetz-Entwurfes mit dem deutschen Strafgesetz besteht auch darin, dass in allen der Ausdruck „schwere Verletzung“ vorkommt, gewissermassen die Grösseneinheit bildend, welche der gesammten strafrechtlichen Eintheilung der Verletzungen in Kategorien zu Grunde liegt.

Während jedoch im gegenwärtigen österr. Strafgesetz die „schwere Verletzung“ nur einen Bestandtheil des strafrechtlichen Begriffes der „schweren körperlichen Beschädigung“ bildet undnicht näher definirt wird, so dass dieser Begriff eine verhältnissmässig weite, jedenfalls nicht scharf begrenzte Anwendung zulässt, begegnen wir im österr. Strafgesetz-Entwurfe und im deutschen Strafgesetze der „schweren Körperverletzung“ in ungleich engerer Fassung, da unter diesen Begriff blos solche Verletzungen subsumirt werden, welche gewisse, vom Gesetze ausdrücklich angegebene Folgen nach sich gezogen haben, so dass alle anderen fortan als im strafrechtlichen Sinne „leichte Verletzungen“ bezeichnet werden müssen, obgleich darunter eine grosse Reihe solcher sich findet, die als „schwere Verletzungen“ im Sinne des gegenwärtigen österr. Strafgesetzes zu erklären kein Gerichtsarzt Bedenken tragen würde.

Diesen Verhältnissen zufolge scheint es uns oportun, zunächst die einschlägigen Bestimmungen des gegenwärtigen österr. Strafgesetzes zu besprechen und diesen die Behandlung der Bestimmungen des österr. Strafgesetz-Entwurfes und des deutschen Strafgesetzes folgen zu lassen.

Gerichtsärztliche Beurtheilung der nicht tödtlichen Verletzungen im Sinne des österr. Strafgesetzes.

Von den hierher gehörigen gesetzlichen Bestimmungen sind jene der §§. 152, 155 und 156 die wichtigsten. Der erstgenannte Paragraph enthält gleichsam die Definition des strafrechtlichen Begriffes der „schweren körperlichen Beschädigung“, die §§. 155 und 156 aber die Umstände, namentlich jene Folgen, bei deren Vorhandensein das österr. Strafgesetz höhere Strafsätze bestimmt, als bei einer nicht durch solche complicirten, also einfachen „schweren körperlichen Beschädigung“. Wir wollen dieselben der Kürze wegen als die erschwerenden Umstände bezeichnen.

Nach §. 152 ist der Thatbestand einer „schweren körperlichen Beschädigung“ vorhanden, wenn aus einer in feindseliger Absicht gegen einen Menschen unternommenen Handlung entwedera) eine Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit von mindestens zwanzigtägiger Dauer oderb) eine Geisteszerrüttung oderc) eine schwere Verletzung desselben erfolgte.

Gesundheitsstörung. Berufsunfähigkeit.

Ada)Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit von mindestens zwanzigtägiger Dauer.Der strafrechtliche Begriff derGesundheitsstörungist keineswegs identisch mit Heilungsdauer. Da nämlich das Gesetz die Gesundheitsstörung von der Berufsunfähigkeit trennt, letztere aber ohne Vorhandensein einer organischen Störung nicht gedacht werden kann, so wäre, wenn der Gesetzgeber unter Gesundheitsstörung die Heilungsdauer verstanden hätte, die specielle Anführung der Berufsunfähigkeit nebender Gesundheitsstörung überflüssig und ein reiner Pleonasmus.[239]Es folgt daraus, dass Gesundheitsstörung gleichbedeutend mit „Krankheit“, mit einer Störung des Allgemeinbefindens, wie sie sich durch Fieber, Unwohlsein, Schmerz u. dergl. kundgibt, genommen werden muss, da im gegentheiligen Falle so manche unbedeutende Verletzung, z. B. eine einfache Sugillation, die häufig mehr als zwanzig Tage zum völligen Verschwinden braucht, schon als Gesundheitsstörung erachtet werden müsste, was sowohl den Intentionen des Gesetzes, als der vulgären Auffassung des Begriffes „Gesundheitsstörung“ widersprechen würde, während es wohl denkbar ist, dass eine verhältnissmässig unbedeutende Verletzung, ohne eine Krankheit zu bedingen, während ihres Bestandes mit Berufsunfähigkeit verbunden sein kann, so z. B. gewisse Verletzungen der Finger bei Individuen, welche derselben zu feiner Händearbeit (Nähen, Schreiben, Telegraphiren, Violinspielen etc.) bedürfen.

Unter „Berufsunfähigkeit“ ist die Unfähigkeit zur gewohnten oder pflichtmässigen Arbeit zu verstehen, insbesondere zu derjenigen, welche das betroffene Individuum bisher behufs Erwerbes ausgeübt hatte. Berufsunfähigkeit ist daher nicht Unfähigkeit zur Arbeitsleistung überhaupt, sondern zu einer speciellen Art von Arbeit, die nach dem Stande und der bisherigen Beschäftigung des Individuums eine verschiedene sein kann („Travail personnel“ des Code Napoléon).

Es folgt daraus, dass, wenn die Berufsunfähigkeit eines Individuums in Frage steht, einestheils die Art seiner Berufsarbeit und die dazu nothwendigen Organe oder Glieder in Betracht gezogen werden müssen, anderseits zu erwägen sein wird, ob die betreffende Verletzung eine solche ist, dass sie den Gebrauch jener Organe oder Glieder vollständig hindert, oder in der Art erschwert, dass die betreffende Arbeitsleistung nicht mit der nöthigen Kraftentwicklung oder Ausdauer erfolgen kann. Es gibt demnach eine vollständige und eine blos theilweise Berufsunfähigkeit; aus der Fassung des Gesetzes ist aber nicht zu entnehmen, ob dasselbe nur erstere oder auch die zweite im Auge hat, ein Umstand, der erfahrungsgemäss geeignet ist, die Begutachtung einschlägiger Fälle zu erschweren. Trotzdem wird der Gerichtsarzt nicht anstehen, jede wesentliche Erschwerung der betreffenden Arbeitsleistung als Berufsunfähigkeit zu erklären, da es doch nicht darauf ankommen kann, ob etwa das Individuum noch im Stande ist, mit Anstrengung und grosser Ueberwindung seinem Berufe nachzugehen und da eine absolute Berufsunfähigkeit verhältnissmässig selten vorhanden sein dürfte. In minder schweren Fällen erübrigt nichts Anderes, als dem Richter auseinanderzusetzen, in welchem Grade die Berufsfähigkeit im concreten Falle beeinträchtigt wurde, und es diesem zu überlassen, ob er eine Berufsunfähigkeit im Sinne des Strafgesetzes annehmen wolle oder nicht.

Bei der Bestimmung, dass die Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit mindestens von zwanzigtägiger Dauer gewesen sein müsse, wenn die ihr zu Grunde liegende Handlung als schwere körperliche Beschädigung behandelt werden soll, waren einestheils rein juristische Gründe massgebend, die die Fixirung einer Grenze zwischen schwerer und leichter körperlicher Beschädigung forderten, etwa in gleicher Weise, wie der Diebstahl erst dann als Verbrechen qualificirt wird, wenn die gestohlene Summe einen vom Gesetze bestimmten Betrag ausmacht (§. 172), andererseits die chirurgische Erfahrung, dass Verletzungen, denen eine gewisse Bedeutung zukommt, gewöhnlich etwa 3 Wochen erfordern, bevor die durch sie veranlasste Krankheit oder Berufsunfähigkeit behoben erscheint.

Berufsunfähigkeit im straf- u. civilrechtl. Sinne. Unfallversicherung.

Diecivilrechtlichen Ansprücheder Verletzten, betreffend den durch die Verletzung erlittenen Schaden, insbesondere an der „Erwerbsfähigkeit“, sind einestheils durch die §§. 1325–1327 des österr.bürgerlichen Gesetzbuches(s.pag. 267), anderseits durch das Gesetz vom 28. December 1887 (Reichsgesetzbl. vom 1. Jänner 1888), betreffend dieUnfallversicherung der Arbeiter, geregelt. Die wichtigsten Bestimmungen des letzteren lauten:

§. 6. Im Falle einer Körperverletzung soll der Schadenersatz in einer dem Verletzten vom Beginne der fünften Woche nach Eintritt des Unfalles angefangen für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu gewährenden Rente bestehen.Für die Berechnung der Rente wird zunächst der Arbeitsverdienst ermittelt, welchen der Verletzte während des letzten Jahres seiner Beschäftigung in dem Betriebe, wo der Unfall sich ereignete, bezogen hat. — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — —Die Rente beträgt:a)im Falle gänzlicher Erwerbsunfähigkeit und für die Dauer derselben 60 Procent des Jahres-Arbeitsverdienstes;b)im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit und für die Dauer derselben einen Bruchtheil der untera)festgesetzten Rente, welche nach dem Masse der verbliebenen Erwerbsfähigkeit zu bemessen ist, jedoch nicht über 60 Procent des Jahres-Arbeitsverdienstes betragen darf.§. 7. Im Falle der Tod aus dem Betriebsunfalle erfolgt ist, soll der Schadenersatz ausser in den Leistungen, welche nach §. 6 dem Verletzten für die Zeit vor dem Eintritt des Todes etwa gebühren, noch bestehen: 1. in den Beerdigungskosten — — — 2. in einer den Hinterbliebenen des Getödteten zu gewährenden Rente.§. 29. Von jedem in einem versicherungspflichtigen Betriebe vorkommenden Unfalle, durch welchen eine in demselben beschäftigte Person getödtet worden ist oder eine körperliche Verletzung erhalten hat, welche den Tod oder eine Arbeitsunfähigkeit von nicht weniger als drei Tagen zur Folge hatte, ist von dem Betriebs-Unternehmer oder -Leiter längstens binnen fünf Tagen die schriftliche Anzeige an die politische Behörde erster Instanz zu erstatten.§. 31. Gelangt ein Unfall zur Anzeige, durch welchen eine versicherte Person getödtet wird oder eine Körperverletzung erleidet, welche voraussichtlich den Tod oder eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als vier Wochen zur Folge haben wird, so hat die politische Behörde durch geeignete Erhebungen so bald wie möglich insbesondere festzustellen: 1. die Veranlassung und Art des Unfalles; 2. die getödteten oder verletzten Personen; 3. den Arbeitsverdienst derselben; 4. die Art der vorgekommenen Verletzungen; 5. den Aufenthalt der verletzten Personen; 6. die Hinterbliebenen der durch den Unfall getödteten Personen, welche nach §. 7 zur Erhebung eines Ersatzanspruches berechtigt sind. — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — —Die allfälligen Kosten der Erhebungen und namentlich jene, welche durch die erforderlichenfalls etwa beigezogenenSachverständigenverursacht werden, sind von der Versicherungsanstalt zu tragen, das Ergebniss der gepflogenen Erhebungen ist der Versicherungsanstalt mitzutheilen.

§. 6. Im Falle einer Körperverletzung soll der Schadenersatz in einer dem Verletzten vom Beginne der fünften Woche nach Eintritt des Unfalles angefangen für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu gewährenden Rente bestehen.

Für die Berechnung der Rente wird zunächst der Arbeitsverdienst ermittelt, welchen der Verletzte während des letzten Jahres seiner Beschäftigung in dem Betriebe, wo der Unfall sich ereignete, bezogen hat. — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — —

Die Rente beträgt:

a)im Falle gänzlicher Erwerbsunfähigkeit und für die Dauer derselben 60 Procent des Jahres-Arbeitsverdienstes;

b)im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit und für die Dauer derselben einen Bruchtheil der untera)festgesetzten Rente, welche nach dem Masse der verbliebenen Erwerbsfähigkeit zu bemessen ist, jedoch nicht über 60 Procent des Jahres-Arbeitsverdienstes betragen darf.

§. 7. Im Falle der Tod aus dem Betriebsunfalle erfolgt ist, soll der Schadenersatz ausser in den Leistungen, welche nach §. 6 dem Verletzten für die Zeit vor dem Eintritt des Todes etwa gebühren, noch bestehen: 1. in den Beerdigungskosten — — — 2. in einer den Hinterbliebenen des Getödteten zu gewährenden Rente.

§. 29. Von jedem in einem versicherungspflichtigen Betriebe vorkommenden Unfalle, durch welchen eine in demselben beschäftigte Person getödtet worden ist oder eine körperliche Verletzung erhalten hat, welche den Tod oder eine Arbeitsunfähigkeit von nicht weniger als drei Tagen zur Folge hatte, ist von dem Betriebs-Unternehmer oder -Leiter längstens binnen fünf Tagen die schriftliche Anzeige an die politische Behörde erster Instanz zu erstatten.

§. 31. Gelangt ein Unfall zur Anzeige, durch welchen eine versicherte Person getödtet wird oder eine Körperverletzung erleidet, welche voraussichtlich den Tod oder eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als vier Wochen zur Folge haben wird, so hat die politische Behörde durch geeignete Erhebungen so bald wie möglich insbesondere festzustellen: 1. die Veranlassung und Art des Unfalles; 2. die getödteten oder verletzten Personen; 3. den Arbeitsverdienst derselben; 4. die Art der vorgekommenen Verletzungen; 5. den Aufenthalt der verletzten Personen; 6. die Hinterbliebenen der durch den Unfall getödteten Personen, welche nach §. 7 zur Erhebung eines Ersatzanspruches berechtigt sind. — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — —

Die allfälligen Kosten der Erhebungen und namentlich jene, welche durch die erforderlichenfalls etwa beigezogenenSachverständigenverursacht werden, sind von der Versicherungsanstalt zu tragen, das Ergebniss der gepflogenen Erhebungen ist der Versicherungsanstalt mitzutheilen.

Unfallversicherung der Arbeiter.

§. 33. Sind versicherte Personen in Folge des Unfalles getödtet, so hat die Versicherungsanstalt sofort nach Abschluss der Erhebungen (§. 31) oder, falls der Tod erst später eintritt, sobald sie von demselben Kenntniss erlangt, die Feststellung der nach §. 7 zu leistenden Entschädigung vorzunehmen.Sind versicherte Personen in Folge des Unfalles körperlich verletzt, so ist nach Ablauf von 4 Wochen nach dem Eintritte des Unfalles die Feststellung der nach §. 6 gebührenden Rente für diejenigen verletzten Personen vorzunehmen, welche zu dieser Zeit noch völlig oder theilweise erwerbsunfähig sind.Für diejenigen verletzten Personen, welche sich nach Ablauf von vier Wochen noch in ärztlicher Behandlung behufs Heilung der erlittenen Verletzungen befinden, ist die Feststellung zunächst auf die bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu leistenden Rentenzahlungen zu beschränken, im Uebrigen aber die Feststellung der Rente erst nach Beendigung des Heilverfahrens vorzunehmen.§. 38. Für jede in Gemässheit dieses Gesetzes errichtete Versicherungsanstalt wird an dem Sitze derselben einSchiedsgerichterrichtet, welches zur Entscheidung über die gegen die Versicherungsanstalt erhobenen, von derselben nicht anerkannten Entschädigungsansprüche ausschliesslich zuständig ist.Das Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden, 4 Beisitzern und den nöthigen Stellvertretern. — — — — — — — — — — — — —Im Uebrigen wird die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes und das Verfahren von demselben, sowie eine allfällige Entlohnung der Schiedsrichter im Verordnungswege geregelt.

§. 33. Sind versicherte Personen in Folge des Unfalles getödtet, so hat die Versicherungsanstalt sofort nach Abschluss der Erhebungen (§. 31) oder, falls der Tod erst später eintritt, sobald sie von demselben Kenntniss erlangt, die Feststellung der nach §. 7 zu leistenden Entschädigung vorzunehmen.

Sind versicherte Personen in Folge des Unfalles körperlich verletzt, so ist nach Ablauf von 4 Wochen nach dem Eintritte des Unfalles die Feststellung der nach §. 6 gebührenden Rente für diejenigen verletzten Personen vorzunehmen, welche zu dieser Zeit noch völlig oder theilweise erwerbsunfähig sind.

Für diejenigen verletzten Personen, welche sich nach Ablauf von vier Wochen noch in ärztlicher Behandlung behufs Heilung der erlittenen Verletzungen befinden, ist die Feststellung zunächst auf die bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu leistenden Rentenzahlungen zu beschränken, im Uebrigen aber die Feststellung der Rente erst nach Beendigung des Heilverfahrens vorzunehmen.

§. 38. Für jede in Gemässheit dieses Gesetzes errichtete Versicherungsanstalt wird an dem Sitze derselben einSchiedsgerichterrichtet, welches zur Entscheidung über die gegen die Versicherungsanstalt erhobenen, von derselben nicht anerkannten Entschädigungsansprüche ausschliesslich zuständig ist.

Das Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden, 4 Beisitzern und den nöthigen Stellvertretern. — — — — — — — — — — — — —

Im Uebrigen wird die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes und das Verfahren von demselben, sowie eine allfällige Entlohnung der Schiedsrichter im Verordnungswege geregelt.

Analoge Bestimmungen enthält dasUnfallversicherungsgesetz für das deutsche Reichvom 6. Juli 1884. Bei den Untersuchungsverhandlungen (§§. 51 u. ff.) wird ausdrücklich bemerkt: „Ausserdem sind, soweit thunlich, die sonstigen Betheiligten und, auf Antrag und Kosten der Genossenschaft,Sachverständigebeizuziehen.“ Doch ist letzteres keineswegs obligatorisch, wie es wohl gefordert werden sollte. Eine „Anleitung zur Bestimmung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nach Verletzungen mit Rücksicht auf das deutsche Unfallversicherungsgesetz“ hat L.Becker, Berlin 1888, herausgegeben, welche viel Schätzenswerthes in dieser Beziehung enthält. In noch höherem Masse gilt dies, weil vom Standpunkte des Chirurgen bearbeitet, von der Broschüre von A.Krecke: „Unfallversicherung und ärztliches Gutachten“, München 1889. Die meisten Versicherungsgesellschaften richten sich bei der Beurtheilung der vollständigen oder theilweisenErwerbsunfähigkeitnach sogenanntenEntschädigungstarifen.Beckerbemerkt jedoch mit Recht, dass solche Tarife vielleicht als ungefähre allgemeine Anhaltspunkte für einzelne, öfters wiederkehrende Fälle von Verletzungen und deren Folgen dienen, aber selbst nach mehrfacher Ergänzung nicht füralleFälle massgebend sein können. Es bleibt nichts übrig, als dem concreten Fall sein Recht einzuräumen, und auch das Reichs-Versicherungsamt ist bei seinen bisherigen Entscheidungen von dem gleichen Grundsatze ausgegangen.

Traumatische Psychosen.

Adb)Geisteszerrüttung.Das Gesetz hat im §. 152 nur eine vorübergehende Geisteskrankheit im Auge, da es im §. 156 die Geisteszerrüttung ohne Wahrscheinlichkeit der Wiederherstellungals besonders gravirender Verletzungsfolge ausdrücklich erwähnt. Es erscheint uns jedoch angezeigt, beide Arten der Geisteszerrüttung unter Einem zu behandeln.

Es ist zunächst klar, dass der strafrechtliche Ausdruck „Geisteszerrüttung“ nicht anders als im Sinne von „Geisteskrankheit“ genommen werden kann; dass demnach darunter nicht etwa blos vorübergehende Störungen des Bewusstseins, Ohnmachten u. dergl. zu verstehen sind, wie sie nach vielen Verletzungen und überdies keineswegs blos nach Verletzungen des Gehirns vorzukommen pflegen, sondern eine Geisteskrankheit im engeren Sinne, die nach Ablauf der acuten Symptome einer Verletzung[240]entweder im unmittelbaren Anschlusse an letztere zurückbleibt oder nachträglich sich entwickelt.

Geisteskrankheiten können nicht blos durch Kopfverletzungen, sondern auch durch Verletzungen entfernterer Organe und selbst durch den mit einer Misshandlung verbundenen psychischen Insult veranlasst werden.

Geistesstörung nach Traumen.

Dass Kopf- (Gehirn-) Verletzungen nicht selten zur Entstehung einer Geisteskrankheit Veranlassung geben, ist eine allgemein anerkannte Thatsache.Schlager[241]ermittelte unter 500 Irren 49, bei denen die Entwicklung der Psychose zweifellos mit einer vorhergegangenen Körperverletzung im ursächlichen Zusammenhange stand. NachGriesinger(„Psychische Krankheiten.“ 3. Aufl., 1871, pag. 182) sind es nicht immer schwere Kopfverletzungen, die eine Geisteskrankheit nach sich ziehen können, doch macht die Verletzung der Schädelknochen die Wahrscheinlichkeit nachfolgender psychischer Störung viel grösser, als blosse Verletzung der Weichtheile. Selbstverständlich sind es zunächst directe oder indirecte Verletzungen des Vorderhirns, die solche Folgen haben können, und es genügen schon verhältnissmässig geringe primäre oder secundäre Läsionen der Hirnrinde, um sie zu bedingen. Die so häufigen Contusionen der Stirn-, Schläfe- und Scheitellappen an ihren convexesten Partien, dann intermeningeale Extravasate und mit Depression der Fragmente geheilte Fracturen scheinen eine besonders wichtige Rolle zu spielen, und es ist bemerkenswerth,dass umschriebene Hirnverletzungen latent verlaufen, d. h. bestehen und im chirurgischen Sinne heilen können, ohne wesentliche Erscheinungen zu veranlassen.

Die Geisteskrankheit kann entweder in ausgesprochener Weise unmittelbar aus der Verletzung sich entwickeln, in welchem Falle nachKrafft-Ebing[242]ausnahmslos primärer Blödsinn entsteht. Solche Fälle sind durchwegs sehr schwerer. in der Regel unheilbarer Art, bieten jedoch der Begutachtung keine Schwierigkeit, da der ursächliche Zusammenhang zwischen Verletzung und Psychose klar vorliegt und nicht bezweifelt werden kann.

Grössere Schwierigkeiten bietet die Begutachtung, wenn die Geistesstörung erst nachträglich aufgetreten war. Es ist in dieser Beziehung zu beachten, dass die zwischen der Kopfverletzung und ihren unmittelbaren Folgen und dem Ausbruche der Geisteskrankheit gelegene Zwischenzeit niemals vollkommen symptomfrei sich erweist, sondern dass schon in dieser immer gewisse Störungen der Hirnfunctionen sich bemerkbar machen, die als Prodromalsymptome gedeutet werden müssen. Als solche werden vonSchlagerundKrafft-Ebingbezeichnet: Störungen der Sinnesthätigkeit (Hyperästhesien des Auges, Ohrenklingen, Schwerhörigkeit), Schwindel, Kopfschmerz, Neigung zu Hirncongestionen, Intoleranz gegen Alcoholica, das Fortbestehen von Lähmungen und Anästhesien oder selbst deren Ausbreitung als Zeichen einer fortdauernden, durch das Trauma bedingten Herderkrankung, die dem ganzen Krankheitsbilde eine gewisse Aehnlichkeit mit Dementia paralytica geben können (Meynert, Wiener med. Blätter. 1879, pag. 667), die Fortdauer oder zeitweilige Wiederkehr von apoplectiformen oder epileptiformen Anfällen, in psychischer Beziehung aber Gedächtnissschwäche, rasche geistige Ermüdung, erhöhte Reizbarkeit, Veränderung der Stimmung und des Charakters des Verletzten. Letztere Symptome, namentlich das progressive Auftreten derselben, sind besonders zu beachten, auch insoferne, als sie unter dem Bilde des moralischen Irrseins auftreten können[243], und ihr Vorhandensein wird sich am deutlichsten dann herausstellen, wenn man den Gemüthszustand und den Charakter des Individuums mit jenem vergleicht, der vor der Verletzung bestand.

Wer wie wir Gelegenheit hat, eine grössere Zahl verwahrloster und als Säufer signalisirter Individuen zu obduciren, dem wird es auffallen, dass bei diesen Leuten verhältnissmässig häufig ausser chronischen, pachymeningitischen und meningitischen Processen, apoplectischen Cysten etc., auch Residuen verschiedener Hirntraumen,insbesondere von Contusionen der Stirn- und Schläfelappen, vorkommen. Es liegt nahe, daran zu denken, dass in diesen Fällen die moralische Verkommenheit und das sonstige Verhalten des Säufers mit dem betreffenden Trauma in einem causalen Nexus steht, wie wir auch überzeugt sind, dass die erwähnten chronischen, pachymeningitischen und meningitischen Processe keineswegs immer Folgen des Abusus von Alkohol sind, sondern dass in manchen derselben die betreffenden Processe das Primäre, die moralische und physische Decadenz aber das Secundäre gewesen ist, wobei die bei defecten Hirnen bekanntlich gewöhnliche Intoleranz gegen Alkoholica eine Rolle gespielt haben mag. Auch die leichte Reizbarkeit der Individuen, welche schwere Kopfverletzungen überstanden haben, ist ein sowohl diagnostisch werthvolles, als auch für die Frage der Zurechnungsfähigkeit solcher Personen wichtiges Symptom. Wir haben in der letzten Zeit drei Männer obducirt, von denen zwei an Herzverfettung und der eine an einer zufälligen Leuchtgasvergiftung gestorben war und bei denen die Obduction geheilte schwere Kopfverletzungen ergab. In dem einen Falle fanden sich geheilte Contusionen beider Stirn- und Schläfelappen, im zweiten eine solche des linken Stirnlappens mit geheilter Fractur des Orbitaldaches und im dritten ein geheilter Säbelhieb am linken Scheitelbein mit fast handflächengrosser Knochenlücke. In allen drei Fällen ergab die Anamnese, dass die betreffenden Personen sehr reizbar gewesen waren, sonst aber keine auffälligen Erscheinungen darboten. Im letzteren Falle, welcher einen Gensdarm betraf, der im 20. Jahre den Hieb erhalten hatte, hatte die Reizbarkeit in den letzten Jahren entschieden zugenommen. Interessant ist in dieser Beziehung die Thatsache, dass, wieGoltz(Med. Centralbl. 1882, pag. 782) mittheilt, auch bei Hunden nach der Zerstörung der Scheitellappen eine Veränderung der Gemüthsart ad pejus zurückbleibt.

Wer wie wir Gelegenheit hat, eine grössere Zahl verwahrloster und als Säufer signalisirter Individuen zu obduciren, dem wird es auffallen, dass bei diesen Leuten verhältnissmässig häufig ausser chronischen, pachymeningitischen und meningitischen Processen, apoplectischen Cysten etc., auch Residuen verschiedener Hirntraumen,insbesondere von Contusionen der Stirn- und Schläfelappen, vorkommen. Es liegt nahe, daran zu denken, dass in diesen Fällen die moralische Verkommenheit und das sonstige Verhalten des Säufers mit dem betreffenden Trauma in einem causalen Nexus steht, wie wir auch überzeugt sind, dass die erwähnten chronischen, pachymeningitischen und meningitischen Processe keineswegs immer Folgen des Abusus von Alkohol sind, sondern dass in manchen derselben die betreffenden Processe das Primäre, die moralische und physische Decadenz aber das Secundäre gewesen ist, wobei die bei defecten Hirnen bekanntlich gewöhnliche Intoleranz gegen Alkoholica eine Rolle gespielt haben mag. Auch die leichte Reizbarkeit der Individuen, welche schwere Kopfverletzungen überstanden haben, ist ein sowohl diagnostisch werthvolles, als auch für die Frage der Zurechnungsfähigkeit solcher Personen wichtiges Symptom. Wir haben in der letzten Zeit drei Männer obducirt, von denen zwei an Herzverfettung und der eine an einer zufälligen Leuchtgasvergiftung gestorben war und bei denen die Obduction geheilte schwere Kopfverletzungen ergab. In dem einen Falle fanden sich geheilte Contusionen beider Stirn- und Schläfelappen, im zweiten eine solche des linken Stirnlappens mit geheilter Fractur des Orbitaldaches und im dritten ein geheilter Säbelhieb am linken Scheitelbein mit fast handflächengrosser Knochenlücke. In allen drei Fällen ergab die Anamnese, dass die betreffenden Personen sehr reizbar gewesen waren, sonst aber keine auffälligen Erscheinungen darboten. Im letzteren Falle, welcher einen Gensdarm betraf, der im 20. Jahre den Hieb erhalten hatte, hatte die Reizbarkeit in den letzten Jahren entschieden zugenommen. Interessant ist in dieser Beziehung die Thatsache, dass, wieGoltz(Med. Centralbl. 1882, pag. 782) mittheilt, auch bei Hunden nach der Zerstörung der Scheitellappen eine Veränderung der Gemüthsart ad pejus zurückbleibt.

Die Dauer dieses Prodromalstadiums kann Wochen und Monate betragen, bis es spontan oder unter dem Einflusse von Gelegenheitsursachen zum Ausbruche einer manifesten Geistesstörung kommt.

Die dann ausbrechende Geistesstörung kann sich in verschiedener Weise kundgeben. In einzelnen Fällen ist die zunehmende Demenz das Hauptsymptom, in anderen kommt es zu ausgesprochener Melancholie oder zur Entwicklung partieller Verrücktheit, besonders unter dem Bilde des Verfolgungswahnes, meistens aber zu transitorischen, anfallsweise wiederkehrenden Psychosen, die unter dem Bilde des epileptischen Irrseins verlaufen, d. h. an krampfartige (epileptoide oder deutlich epileptische) Anfälle sich anschliessen oder wenigstens von einer Aura eingeleitet werden und jene Eigenthümlichkeiten bieten, die wir bei Besprechung dieser auch anderweitig forensisch wichtigen Form der Geistesstörung a. a. O. kennen lernen werden.

Epileptisches Irrsein nach Trauma.

Von grosser forensischer Wichtigkeit ist die Thatsache, dass auch nach peripheren Verletzungen Psychosen sich entwickeln können. Sie entstehen mitunter nach verhältnissmässig unbedeutendenVerletzungen, wenn durch diese, namentlich durch die aus ihnen sich bildende Narbe, eine Reizung peripherer Nervenendigungen gesetzt wird. Solche Psychosen gehören in die Kategorie der reflectorischen Störungen, ähnlich wie die vielfach beobachtete „periphere Epilepsie“. Eine Reihe derartiger Fälle, die meist geringfügige Verletzungen betrafen, stellt bereitsGriesinger(l. c. 183) zusammen und spricht sich auch dahin aus, dass wahrscheinlich viele blos äusserliche Kopfwunden ebenfalls nur auf diese Weise zur Entstehung von Psychosen führen. Weitere solche Beobachtungen werden vonKoeppeundWendtbeschrieben (Virchow’s Jahrb. 1874, II, 104) und mehrere andere werden wir bei den Kopfverletzungen mittheilen. Es wurden sowohl melancholische, als Exaltationszustände beobachtet und in einzelnen Fällen, wie namentlich in dem vonWendtbeschriebenen (Schussverletzung der weichen Schädeldecken), trat die psychische Störung periodisch und anfallsweise auf, hatte somit einen deutlich epileptoiden Charakter, eine Beobachtung, die für die Erkennung und Begutachtung derartiger Fälle gut verwerthet werden kann.

Psychosen nach Schreck etc.

In einer Reihe anderer Fälle ist es weniger die Verletzung als solche, als der mit ihrer Zufügung verbundene psychische Insult, der zur Entstehung der Psychose Anstoss gibt. Dass Angst und Schrecken Psychosen erzeugen können, ist eine anerkannte Thatsache. Noch mehr muss dies zugegeben werden, wenn sich derartige Gemüthsaufregungen mit körperlicher Misshandlung verbinden. Die auf diese Weise erzeugten psychischen Störungen betreffen weniger die Intelligenz als die Stimmung und combiniren sich häufig mit hysterischen oder epileptoiden Zufällen oder verlaufen unter dem später zu erwähnenden Bilde der „traumatischen Neurose“.

In allen Fällen, in denen Geistesstörung nach Verletzung oder Misshandlung auftrat, ist zu erwägen, ob nicht andere Ursachen des Ausbruches der Psychose sich nachweisen lassen, oder ob nicht die Verletzung oder Misshandlung nur deshalb die Geisteskrankheit bewirkte, weil bereits eine Prädisposition zu solchen Erkrankungen bestand. Zu diesem Behufe ist die Anamnese sehr genau zu erheben und auf alle jene Momente Rücksicht zu nehmen, welche erfahrungsgemäss entweder die primäre Veranlassung zur Entstehung von Geisteskrankheiten abgeben oder eine Prädisposition zu diesen bedingen können.

Prognose traum. Psychosen.

Da, wie oben bemerkt, das Gesetz zwischen vorübergehender Geistesstörung und solcher ohne Wahrscheinlichkeit der Wiederherstellung unterscheidet, so ist in jedem einzelnen Falle auch die Prognose der psychischen Erkrankung zu erörtern. Primärer Blödsinn nach schweren Kopfverletzungen ist, wie bereits erwähnt, fast immer unheilbar. Aber auch die nachträglich nach Kopfverletzungen auftretenden Psychosen geben eine sehr ungünstige Prognose. Fast alle vonSchlagerbeobachteten Fälle erwiesen sich als unheilbar und 7mal kam der Ausgang in Blödsinn und Paralyse vor. In einzelnen Fällen, besonders von epileptiformemIrrsein, das durch eine Depression der Fragmente geheilter umschriebener Schädelbrüche veranlasst worden war, wurde Genesung durch Trepanation erzielt. Günstiger gestaltet sich die Prognose bei durch periphere Verletzungen reflectorisch veranlassten Psychosen; insbesondere ist die auch vonKoeppe(l. c.) constatirte Erfahrung zu berücksichtigen, dass durch Excision von Narben, die einen Reiz auf periphere Nervenendigungen ausüben, wesentliche Besserung und selbst Behebung des psychopathischen Zustandes erzielt werden kann. In jenen Fällen wieder, wo der psychische Insult die Hauptrolle bei der Entstehung der Psychose spielte, ist die Prognose in der Regel deshalb ungünstig, weil dieselben meist Individuen betreffen, bei denen von Haus aus eine Prädisposition zu geistiger Erkrankung bestand, die, wenn einmal Anstoss zu ihrem Ausbruche gegeben wurde, einen progressiven und selbst rapiden Verlauf zu nehmen pflegt. Solches hat auchKrafft-Ebingin den von ihm beschriebenen Fällen constatirt.

„Schwere Verletzung“ im Sinne d. öst. St. G.

Adc)Schwere Verletzung. Dieser Ausdruck ist derjenige, welcher die meisten Schwierigkeiten dem Gerichtsarzte bereitet und seit jeher zu einer ganzen Reihe der verschiedensten Auslegungen Veranlassung gegeben hat. Die Schwierigkeit ergibt sich einestheils aus dem Umstande, dass der Ausdruck „schwere körperliche Beschädigung“ und „schwere Verletzung“ im gewöhnlichen Sprachgebrauche Gleiches bedeuten, andererseits daraus, dass das Gesetz nirgends bestimmt, was unter „schwerer Verletzung“ verstanden werden soll.

Wir können uns diese gesetzliche Bestimmung zunächst nur so zurechtlegen, dass wir den Ausdruck „schwere körperliche Beschädigung“ als die Bezeichnung für den Gesammtbegriff des im §. 152 im Auge gehabten Verbrechens auffassen, unter „schwerer Verletzung“ aber eine solche verstehen, die vom rein ärztlichen Standpunkte, abgesehen von der Dauer der durch sie bewirkten Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit, als eine solche erklärt werden muss.

Es ist zwar auch der Arzt nicht im Stande, die Grenze zu bestimmen, wann eine Verletzung aufhört eine „leichte“ zu sein und eine „schwere“ wird, und eine solche Unterscheidung ist eigentlich der medicinischen Wissenschaft fremd; es folgt jedoch einestheils aus dem gewöhnlichen Sprachgebrauche, dem zufolge der Ausdruck „schwer“ als identisch mit „wichtig“ genommen werden muss, anderseits aus dem Zusammenhange des §. 152 und aus der Gleichstellung der „schweren Verletzung“ mit zwanzigtägiger Gesundheitsstörung und Berufsunfähigkeit, sowie mit Geisteszerrüttung, dass als schwere Verletzung nur solche erklärt werden können, durch welche entweder wichtige, wenn auch nur kurz dauernde Gesundheitsstörungen gesetzt oder wichtige vorübergehende oder bleibende Folgen veranlasst wurden.

Da der Ausdruck „wichtig“ ebenfalls eine genaue Abgrenzung nicht zulässt, so ist es begreiflich, dass der individuellen Auffassungdes Gerichtsarztes ein grosser Spielraum gelassen wird, wie es denn tagtäglich vorkommt, dass Verletzungen, die von einem Arzte als schwer erklärt wurden, von dem anderen als blos leichte qualificirt werden. Derartige Controversen sind bei der unbestimmten Fassung des Gesetzes unvermeidlich, und ihr thatsächliches Vorkommen lässt es um so erfreulicher erscheinen, dass der neue Entwurf möglichst genau präcisirt, was er unter „schwerer Verletzung“ verstanden haben will.

Ein ausgezeichneter Commentator unseres gegenwärtigen Strafgesetzes,Herbst(l. c. 318), will unter schwerer Verletzung eine solche verstanden haben, „durch welche entweder ein für das Leben wichtiges Organ oder Organsystem getroffen und in seinen Functionen gestört wird, oder welche den Verlust oder die Unbrauchbarkeit des verletzten und zur Integrität des menschlichen Körpers nothwendigen Körpertheiles zur Folge hat“. Diese Definition stimmt in ihrem zweiten Theile mit der unserigen überein, mit dem ersten Theile aber können wir uns nicht ganz einverstanden erklären, da unserer Ansicht nach nicht die Wichtigkeit des verletzten Organes, sondern nur der Grad dessen Beschädigung, beziehungsweise Functionsstörung, die „Schwere“ der Verletzung bedingt. Es handelt sich nämlich, da zunächst nur die Frage, ob eine leichte oder schwere Verletzung vorliegt, zu beantworten ist, nicht darum, welche Folgen die betreffende Verletzung haben konnte, sondern welche sie thatsächlich hatte, dagegen wird erstere Möglichkeit zu erwägen sein, wenn in einem bestimmten Falle der im §. 155, lit.a)besonders hervorgehobene Umstand in Frage kommt. Auch ist es klar, dass nicht jeder Functionsstörung selbst eines sehr wichtigen Organs ein schwerer Charakter zugeschrieben werden kann. So entsteht z. B. durch ein in’s Auge geworfenes Sandkorn jedenfalls eine Functionsstörung eines wichtigen Sinnesorgans, es wird jedoch Niemandem einfallen, diese für eine schwere Verletzung zu erklären. Ebenso werden wir nicht jeden Ohnmachtsanfall, der nach einer Verletzung häufig vorkommt, sofort als schwere Verletzung auffassen und werden selbst bezüglich der sogenannten Gehirnerschütterung Unterscheidungen machen, da ja eine derartige augenblicklich vorübergehende Functionsstörung auch bei ganz unbedeutenden Insulten, z. B. nach Ohrfeigen, freilich nur in ihren niedersten Graden, eintreten kann.

Ein ausgezeichneter Commentator unseres gegenwärtigen Strafgesetzes,Herbst(l. c. 318), will unter schwerer Verletzung eine solche verstanden haben, „durch welche entweder ein für das Leben wichtiges Organ oder Organsystem getroffen und in seinen Functionen gestört wird, oder welche den Verlust oder die Unbrauchbarkeit des verletzten und zur Integrität des menschlichen Körpers nothwendigen Körpertheiles zur Folge hat“. Diese Definition stimmt in ihrem zweiten Theile mit der unserigen überein, mit dem ersten Theile aber können wir uns nicht ganz einverstanden erklären, da unserer Ansicht nach nicht die Wichtigkeit des verletzten Organes, sondern nur der Grad dessen Beschädigung, beziehungsweise Functionsstörung, die „Schwere“ der Verletzung bedingt. Es handelt sich nämlich, da zunächst nur die Frage, ob eine leichte oder schwere Verletzung vorliegt, zu beantworten ist, nicht darum, welche Folgen die betreffende Verletzung haben konnte, sondern welche sie thatsächlich hatte, dagegen wird erstere Möglichkeit zu erwägen sein, wenn in einem bestimmten Falle der im §. 155, lit.a)besonders hervorgehobene Umstand in Frage kommt. Auch ist es klar, dass nicht jeder Functionsstörung selbst eines sehr wichtigen Organs ein schwerer Charakter zugeschrieben werden kann. So entsteht z. B. durch ein in’s Auge geworfenes Sandkorn jedenfalls eine Functionsstörung eines wichtigen Sinnesorgans, es wird jedoch Niemandem einfallen, diese für eine schwere Verletzung zu erklären. Ebenso werden wir nicht jeden Ohnmachtsanfall, der nach einer Verletzung häufig vorkommt, sofort als schwere Verletzung auffassen und werden selbst bezüglich der sogenannten Gehirnerschütterung Unterscheidungen machen, da ja eine derartige augenblicklich vorübergehende Functionsstörung auch bei ganz unbedeutenden Insulten, z. B. nach Ohrfeigen, freilich nur in ihren niedersten Graden, eintreten kann.

Schliesslich wollen wir noch bemerken, dass behufs Qualification einer Verletzung als einer schweren nicht blos die unmittelbar durch sie verursachten Erscheinungen, worunter auch der mit ihrer Zufügung verbundene oder im Wundverlaufe aufgetretene Schmerz gehört, sondern auch die secundären Zufälle und selbst die etwa nothwendig gewordenen chirurgischen Eingriffe herangezogen werden müssen.

In allen Fällen, in denen der schwere Charakter einer Verletzung nicht ausgesprochen vorliegt, empfiehlt es sich, zu erwägen, ob die durch eine Verletzung primär oder secundär veranlassten Erscheinungen solche sind, dass ihre Bedeutung gleich hoch angeschlagenwerden kann, wie die übrigen im §. 152 als Kriterien einer „schweren körperlichen Beschädigung“ angeführten Verletzungsfolgen, nämlich wie eine mindestens 20tägige Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit oder eine Geisteszerrüttung, ein Vergleich, der mitunter noch am ehesten geeignet ist, dem Arzt aus der schwierigen Lage herauszuhelfen, in die er in einzelnen Fällen in Folge der Unklarheit des Gesetzes gebracht werden kann.

Als ein solcher wird angesehen:

Lit.a): „Wenn die obgleich an sich leichte Verletzung mit einem solchen Werkzeuge und auf solche Art unternommen wird, womit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist, oder auf andere Art die Absicht, einen der im §. 152 erwähnten schweren Erfolge herbeiführen, erwiesen wird, mag es auch nur bei dem Versuche geblieben sein.“

Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass das Gesetz einen erschwerenden Umstand darin erblickt, wenn die Verletzung nicht blos überhaupt in „feindseliger“, sondernin der Absicht, einen der im §. 152 erwähnten Erfolge herbeizuführen, zugefügt worden ist, und den Beweis hierfür unter Anderem auch dann für erbracht erachtet, wenn die betreffende Verletzung „mit einem solchen Werkzeuge und auf solche Art unternommen wurde, womit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist“.

Es handelt sich in den einschlägigen Fällen um die Beantwortung von zwei Fragen: erstens ob das betreffende Werkzeug ein solches gewesen, womit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist, und zweitens, ob es auch in solcher Weise angewendet wurde, mit welcher gemeiniglich Lebensgefahr sich verbindet?

Was die erste Frage anbelangt, so handelt es sich nicht darum, zu entscheiden, ob es überhaupt möglich ist, mit dem betreffenden Werkzeuge eine lebensgefährliche Verletzung zuzufügen, sondern ob das Werkzeug ein solches war, womitgemeiniglichLebensgefahr verbunden ist, ein Ausdruck, der, wie aus dem Contexte obiger Bestimmung hervorgeht, nur so gedeutet werden kann: ob das Werkzeug eine solche Beschaffenheit hatte, dass derjenige, der dasselbe führte, schon zufolge dieser wissen konnte und wissen musste, dass mit dessen Gebrauche gegen einen Menschen sich in der Regel oder leicht Lebensgefahr für diesen verbinde. Es gehören somit hierher alle Werkzeuge, die zum Zwecke des Tödtens eigens verfertigt sind, also die Waffen im engeren Sinne, worunter ausser den verschiedensten Schuss-, Stich- und Hiebwaffen auch die sogenannten „Todtschläger“ (Lifepreserver) zu rechnen sind, aber auch Instrumente, die zwar zu friedlichen Zwecken gefertigt, doch derart sind, dass sie sehr wohl als gefährliche Waffen benützt werden können und thatsächlich häufig benützt werden, wie z. B. die Taschenmesser, Beile u. dergl.

Gemeiniglich lebensgefährliche Werkzeuge.

Zweifellos müssen aber auch Werkzeuge ganz anderer Art hierher gerechnet werden, wenn sie solche Eigenschaften besitzen, dass es jedem vernünftigen Menschen einleuchten muss, dass mit ihrem in gewisser Weise ausgeführten Gebrauche Lebensgefahr verbunden ist.

So nahmen wir keinen Anstand, in einem Falle, in welchem einem Manne eine schwere Kopfverletzung mit einer 1·5 Meter langen, 3 Cm. dicken, vierkantigen Eisenstange zugefügt worden war, das Werkzeug für ein solches zu erklären, womit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist. Dagegen äusserten wir uns in einem anderen Falle, in welchem ein etwa 2 Kilo schwerer Pflasterstein gegen einen Geistlichen geworfen wurde und diesen nur leicht verletzte, dass dieser Stein nicht als ein gemeiniglich lebensgefährliches Werkzeug angesehen werden könne.Auch Messer und andere spitzige Werkzeuge sind nicht unter allen Umständen so beschaffen, dass man sie als „gemeiniglich lebensgefährliche Werkzeuge“ erklären kann. So hatte in einem Falle ein in ein Arbeitshaus eingelieferter Trunkenbold gegen eine barmherzige Schwester einen Stich mit einem Taschenmesser geführt und dieser einen unbedeutenden Ritz an der Stirne beigebracht. Das betreffende Taschenmesser war ein sehr altes und defectes. Die Klinge sowohl als der Griff blos je 5 Cm. lang und erstere in letzterem im hohen Grade schlotternd, ausserdem ganz stumpf und insbesondere an der ehemaligen Spitze durch langen Gebrauch stumpf und abgerundet. Mit Rücksicht auf diese Eigenschaften sprachen wir uns dahin aus, dassdiesesMesser kein solches Werkzeug sei, mit dessen Anwendung „gemeiniglich“ Lebensgefahr verbunden ist. Ebenso gaben wir ein gleiches Gutachten, als uns dieselbe Frage bezüglich einer alten Schusterahle vorgelegt wurde, mit welcher Jemandem eine leichte Stichwunde in die Bauchhaut versetzt worden war.Dass auch bei Schusswaffen die Frage nach der Lebensgefährlichkeit derselben vorkommen kann, beweist folgender Fall: Ein 36jähriger Mann hatte aus einem winzigen, sogenannten Faust-Revolver, der nur aus einer drei Querfinger breiten sechsläufigen Patronenwelle bestand, zweimal auf seine Geliebte und dann auf einen Sicherheitswachmann geschossen, ohne dass diese, obgleich getroffen, verletzt worden wären, und hatte dann die übrigen Läufe gegen seinen Kopf abgefeuert. Hierauf sah man ihn durch’s Fenster noch einmal laden und hörte mehrere Schüsse. Als die Thür erbrochen wurde, war der Mann bewusstlos, kam jedoch bald zu sich und blieb es fortan. Im Inquisitenspitale fanden sich fünf Schussöffnungen in der rechten Kopfseite, eine sechste in der linken Schläfegegend und eine siebente am Hinterhaupt in der Mittellinie desselben. Es wurden vier Kugeln extrahirt, die ganz oberflächlich sassen, während die anderen Wunden gar keine enthielten. Hirnstörungen traten nicht auf, nur acht Tage nach der Verletzung gab der Mann an, gelb zu sehen, eine Erscheinung, die schon am nächsten Tage verschwand. Bei der Hauptverhandlung wurde sowohl den Sachverständigen im Waffenfache, als den Gerichtsärztendie Frage vorgelegt, ob die betreffende Waffe überhaupt eine lebensgefährliche sei. Von ersteren wurde erklärt, dass schon auf drei bis fünf Schritte keine Treffsicherheit gegeben und die Treffkraft so gering sei, dass das Projectil nicht einmal in ein weiches Brett eindringe, dass daher auch ein Mensch auf eine solche oder noch weitere Distanz mit dieser Waffe nicht erheblich verletzt werden könne.Auch die Gerichtsärzte sprachen sich ähnlich aus und hoben mit Recht hervor, dass die sieben gegen den Kopf aus nächster Nähe und dennoch fruchtlos abgefeuerten Schüsse zur Evidenz beweisen, dass ein Schuss aus einem solchen Revolver nur unter ganz besonderen Umständen, z. B. wenn das Projectil gerade das Auge getroffen hätte, keineswegs aber „gemeiniglich“ Lebensgefahr bedingen könne. Trotzdem wurde der Betreffende wegen versuchten Mordes verurtheilt.

So nahmen wir keinen Anstand, in einem Falle, in welchem einem Manne eine schwere Kopfverletzung mit einer 1·5 Meter langen, 3 Cm. dicken, vierkantigen Eisenstange zugefügt worden war, das Werkzeug für ein solches zu erklären, womit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist. Dagegen äusserten wir uns in einem anderen Falle, in welchem ein etwa 2 Kilo schwerer Pflasterstein gegen einen Geistlichen geworfen wurde und diesen nur leicht verletzte, dass dieser Stein nicht als ein gemeiniglich lebensgefährliches Werkzeug angesehen werden könne.

Auch Messer und andere spitzige Werkzeuge sind nicht unter allen Umständen so beschaffen, dass man sie als „gemeiniglich lebensgefährliche Werkzeuge“ erklären kann. So hatte in einem Falle ein in ein Arbeitshaus eingelieferter Trunkenbold gegen eine barmherzige Schwester einen Stich mit einem Taschenmesser geführt und dieser einen unbedeutenden Ritz an der Stirne beigebracht. Das betreffende Taschenmesser war ein sehr altes und defectes. Die Klinge sowohl als der Griff blos je 5 Cm. lang und erstere in letzterem im hohen Grade schlotternd, ausserdem ganz stumpf und insbesondere an der ehemaligen Spitze durch langen Gebrauch stumpf und abgerundet. Mit Rücksicht auf diese Eigenschaften sprachen wir uns dahin aus, dassdiesesMesser kein solches Werkzeug sei, mit dessen Anwendung „gemeiniglich“ Lebensgefahr verbunden ist. Ebenso gaben wir ein gleiches Gutachten, als uns dieselbe Frage bezüglich einer alten Schusterahle vorgelegt wurde, mit welcher Jemandem eine leichte Stichwunde in die Bauchhaut versetzt worden war.

Dass auch bei Schusswaffen die Frage nach der Lebensgefährlichkeit derselben vorkommen kann, beweist folgender Fall: Ein 36jähriger Mann hatte aus einem winzigen, sogenannten Faust-Revolver, der nur aus einer drei Querfinger breiten sechsläufigen Patronenwelle bestand, zweimal auf seine Geliebte und dann auf einen Sicherheitswachmann geschossen, ohne dass diese, obgleich getroffen, verletzt worden wären, und hatte dann die übrigen Läufe gegen seinen Kopf abgefeuert. Hierauf sah man ihn durch’s Fenster noch einmal laden und hörte mehrere Schüsse. Als die Thür erbrochen wurde, war der Mann bewusstlos, kam jedoch bald zu sich und blieb es fortan. Im Inquisitenspitale fanden sich fünf Schussöffnungen in der rechten Kopfseite, eine sechste in der linken Schläfegegend und eine siebente am Hinterhaupt in der Mittellinie desselben. Es wurden vier Kugeln extrahirt, die ganz oberflächlich sassen, während die anderen Wunden gar keine enthielten. Hirnstörungen traten nicht auf, nur acht Tage nach der Verletzung gab der Mann an, gelb zu sehen, eine Erscheinung, die schon am nächsten Tage verschwand. Bei der Hauptverhandlung wurde sowohl den Sachverständigen im Waffenfache, als den Gerichtsärztendie Frage vorgelegt, ob die betreffende Waffe überhaupt eine lebensgefährliche sei. Von ersteren wurde erklärt, dass schon auf drei bis fünf Schritte keine Treffsicherheit gegeben und die Treffkraft so gering sei, dass das Projectil nicht einmal in ein weiches Brett eindringe, dass daher auch ein Mensch auf eine solche oder noch weitere Distanz mit dieser Waffe nicht erheblich verletzt werden könne.

Auch die Gerichtsärzte sprachen sich ähnlich aus und hoben mit Recht hervor, dass die sieben gegen den Kopf aus nächster Nähe und dennoch fruchtlos abgefeuerten Schüsse zur Evidenz beweisen, dass ein Schuss aus einem solchen Revolver nur unter ganz besonderen Umständen, z. B. wenn das Projectil gerade das Auge getroffen hätte, keineswegs aber „gemeiniglich“ Lebensgefahr bedingen könne. Trotzdem wurde der Betreffende wegen versuchten Mordes verurtheilt.

Was die zweite Frage betrifft, ob das als lebensgefährlich erkannte Werkzeug auch „auf eine solche Art angewendet wurde, womit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist“, so ergibt sich die Beantwortung derselben aus der Erwägung einerseits der Richtung in, anderseits der Kraft, mit welcher das Werkzeug geführt worden war. Wir werden diese Frage namentlich dann bejahen, wenn der Hieb, Stich, Schlag u. dergl. direct gegen Organe geführt wurde, deren Lebenswichtigkeit Jedermann bekannt ist, so gegen Kopf, Hals, Brust, Bauch, und wir werden behufs Constatirung einer solchen Richtung nicht blos auf den Sitz der Verletzung überhaupt, sondern auch auf den Verlauf des Wundcanals und andere Merkmale von Wunden unser Augenmerk lenken, aus welchen sich ein Schluss auf die Richtung ziehen lässt, in welcher der Hieb, Stich etc. geführt wurde, wobei wir die Möglichkeit nicht übersehen werden, dass das Werkzeug aus seiner ursprünglichen Richtung abgelenkt worden sein konnte, und zwar sowohl in der Weise, dass durch die Ablenkung eine lebensgefährliche Verletzung verhindert wurde, als umgekehrt, dass eine ursprünglich nicht gegen lebenswichtige Organe gerichtete Verletzung diese Richtung erst durch Ablenkung bekam. Ersterer Vorgang ist der bei weitem häufigere, daher vorzugsweise zu beachtende und die Ablenkung kann sowohl durch Pariren, Ausweichen, als auch durch Abgleiten des Instrumentes an zur Bekleidung gehörigen oder zufälliger Weise vor der getroffenen Stelle befindlichen harten Gegenständen (Knöpfen, Schnallen, in den Taschen getragenen Dingen u. dergl.), aber auch an Knochen (Rippen, Schädelknochen) erfolgen.

Dass das Werkzeug mit einer gewissen Kraft gegen den betreffenden Körpertheil geführt wurde, kann aus der Beschaffenheit der Verletzung selbst hervorgehen, so z. B. wenn das Instrument Knochen durchdrungen hatte, ebenso wird sich aber dies ergeben aus der Erwägung der Dinge, die das Instrument etwa zu durchdringen hatte, bevor es zur Körperoberfläche gelangte, oder die das tiefere Eindringen desselben verhindert hatten, und es wird aus der eventuellen Beschädigung dieser, mitunter mitgrosser Bestimmtheit der Schluss sich ziehen lassen, dass der Stoss, Schlag u. dergl. mit grosser Kraft geführt und nur dadurch, dass auf diese Art der Stoss oder Schlag aufgehalten wurde, eine tiefere Verletzung verhütet worden ist.

In einem uns bekannten Falle hatte ein gegen die Herzgegend geführter Messerstich ein Actenbündel getroffen, welches der Betreffende zufälliger Weise in der linken Seitentasche seines Rockes trug, hatte dieses trotz seiner Dicke und die darunter liegenden Kleidungsstücke durchbohrt und war noch auf 1 Cm. in die Haut eingedrungen. Es konnte unter diesen Umständen nicht daran gezweifelt werden, dass sowohl Instrument als auch die Art seiner Anwendung lebensgefährlich gewesen war. In einem anderen analogen Falle hatte eine stählerne Uhrkette, in einem dritten ein starker lederner Flintenriemen den Stoss aufgehalten, und der Fälle, in welchen die Kopfbedeckung den schweren Ausgang eines gegen den Kopf geführten Hiebes oder Stiches verhütet hatte, gibt es eine Menge.Erwähnt sei noch, dass, wie aus dem Contexte der lit.a)des §. 155 hervorgeht, die eben behandelte Frage dem Gerichtsarzte sowohl bei schweren als bei leichten Verletzungen und selbst dann gestellt werden kann, wenn gar keine Verletzung eingetreten ist.Einen instructiven Fall dieser Art bringtReinsberg(Zeitschr. d. böhm. Aerzte. 1879, pag. 19). Zwei Bauern geriethen miteinander in heftigen Streit, während dessen der eine auf seinen Gegner losstürzte und mit seiner schweren Haue einen heftigen Hieb gegen dessen Kopf führte. Der Angefallene, der gerade bei einem Birnbaum stand, wich aus, so dass ihn die Haue blos am Scheitel streifte, dafür aber mit solcher Gewalt in den Baum fuhr, dass von diesem ein grosses Stück Rinde und sogar ein grosser Splitter vom Holz abgeschlagen wurde. Mit Recht erklärten die Gerichtsärzte die Verletzung für eine leichte, die aber mit einem solchen Werkzeuge und auf eine solche Art beigebracht wurde, womit gemeiniglich Lebensgefahr sich verbindet. — Endlich sind hierher ausser den directen Verletzungen gewisse andere mit Lebensgefahr verbundene Acte zu rechnen, so z. B. das Herabstürzen aus grossen Höhen, in tiefes Wasser u. dergl., vorausgesetzt, dass die betreffende Handlung nur in der Absicht, zu beschädigen, nicht aber vielleicht zu tödten, geschah.Ist das Werfen eines Messers gegen einen Menschen eine Handlung, womit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist? Diese Frage wurde uns aus Anlass eines Falles vorgelegt, wo ein Mann einen tödtlichen Stich in die Leber mit einem Greisslermesser erhalten hatte, und von Seite des Thäters behauptet wurde, dass er nicht direct zugestochen, sondern das Messer im Zorne gegen seinen etwa 1 Meter entfernten Gegner geworfen habe. Wir haben erklärt, dass es in solchen Fällen, ausser auf die Beschaffenheit des Messers, vorzugsweise darauf ankomme, wie das Messer geworfen, respective beim Wurf gehalten wurde. Wurde das Messer, gewissermassen zielend, mit der Spitze gegen den Angegriffenen geworfen, dann ist die Anwendung desselben entschieden eine solche, die als eine gemeiniglichlebensgefährliche bezeichnet werden muss, während, wenn das Messer beim Wurf quer gehalten oder mit dem Griff nach vorn gerichtet geworfen würde, nur ausnahmsweise eine schwere Beschädigung erfolgt.

In einem uns bekannten Falle hatte ein gegen die Herzgegend geführter Messerstich ein Actenbündel getroffen, welches der Betreffende zufälliger Weise in der linken Seitentasche seines Rockes trug, hatte dieses trotz seiner Dicke und die darunter liegenden Kleidungsstücke durchbohrt und war noch auf 1 Cm. in die Haut eingedrungen. Es konnte unter diesen Umständen nicht daran gezweifelt werden, dass sowohl Instrument als auch die Art seiner Anwendung lebensgefährlich gewesen war. In einem anderen analogen Falle hatte eine stählerne Uhrkette, in einem dritten ein starker lederner Flintenriemen den Stoss aufgehalten, und der Fälle, in welchen die Kopfbedeckung den schweren Ausgang eines gegen den Kopf geführten Hiebes oder Stiches verhütet hatte, gibt es eine Menge.

Erwähnt sei noch, dass, wie aus dem Contexte der lit.a)des §. 155 hervorgeht, die eben behandelte Frage dem Gerichtsarzte sowohl bei schweren als bei leichten Verletzungen und selbst dann gestellt werden kann, wenn gar keine Verletzung eingetreten ist.

Einen instructiven Fall dieser Art bringtReinsberg(Zeitschr. d. böhm. Aerzte. 1879, pag. 19). Zwei Bauern geriethen miteinander in heftigen Streit, während dessen der eine auf seinen Gegner losstürzte und mit seiner schweren Haue einen heftigen Hieb gegen dessen Kopf führte. Der Angefallene, der gerade bei einem Birnbaum stand, wich aus, so dass ihn die Haue blos am Scheitel streifte, dafür aber mit solcher Gewalt in den Baum fuhr, dass von diesem ein grosses Stück Rinde und sogar ein grosser Splitter vom Holz abgeschlagen wurde. Mit Recht erklärten die Gerichtsärzte die Verletzung für eine leichte, die aber mit einem solchen Werkzeuge und auf eine solche Art beigebracht wurde, womit gemeiniglich Lebensgefahr sich verbindet. — Endlich sind hierher ausser den directen Verletzungen gewisse andere mit Lebensgefahr verbundene Acte zu rechnen, so z. B. das Herabstürzen aus grossen Höhen, in tiefes Wasser u. dergl., vorausgesetzt, dass die betreffende Handlung nur in der Absicht, zu beschädigen, nicht aber vielleicht zu tödten, geschah.

Ist das Werfen eines Messers gegen einen Menschen eine Handlung, womit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist? Diese Frage wurde uns aus Anlass eines Falles vorgelegt, wo ein Mann einen tödtlichen Stich in die Leber mit einem Greisslermesser erhalten hatte, und von Seite des Thäters behauptet wurde, dass er nicht direct zugestochen, sondern das Messer im Zorne gegen seinen etwa 1 Meter entfernten Gegner geworfen habe. Wir haben erklärt, dass es in solchen Fällen, ausser auf die Beschaffenheit des Messers, vorzugsweise darauf ankomme, wie das Messer geworfen, respective beim Wurf gehalten wurde. Wurde das Messer, gewissermassen zielend, mit der Spitze gegen den Angegriffenen geworfen, dann ist die Anwendung desselben entschieden eine solche, die als eine gemeiniglichlebensgefährliche bezeichnet werden muss, während, wenn das Messer beim Wurf quer gehalten oder mit dem Griff nach vorn gerichtet geworfen würde, nur ausnahmsweise eine schwere Beschädigung erfolgt.


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