Chapter 38

Hernien im Sinne d. Unfallversichg.-G.

Was die Beurtheilung derHernien im Sinne des Unfall-Versicherungsgesetzesbetrifft, so hat das deutsche Reichsversicherungsamt zu dieser häufigen Frage in wiederholten Entscheidungen eine grundsätzliche Stellung genommen. Hiernach muss einerseits ein Unfall im gesetzlichen Sinne vorliegen; der Bruchaustritt muss also ein zeitlich bestimmtes, in plötzlicher Entwicklung sich vollziehendes Ereigniss darstellen. Anderseits darf dieser Unfall nicht lediglich zeitlich oder örtlich, sondern er muss ursächlich mit einem versicherungspflichtigen Betriebe in Zusammenhang stehen, und zwar dergestalt, dass der Bruchaustritt im Anschluss an eine schwere körperliche Anstrengung erfolgt, welche zugleich über den Rahmen der gewöhnlichen Betriebsarbeit hinausgeht. „Es hiesse,“ sagt das Reichs-Versicherungsamt, „den Berufsgenossenschaften ein ungebührliches Risico aufbürden, wenn ihnen Hernien, die bei natürlich erweiterter Bruchpforte schon im Anschlusse an die geringeren Anstrengungen des täglichen Lebens auszutreten geneigt sind, stets dann zur Entschädigung zugewiesen würden, wenn der Bruch in Folge einer nicht grösseren Anstrengung im Betriebe oder zwar in Folge einer schweren Arbeit, die aber dem mit der Bruchanlage behafteten Arbeiter geläufig ist, hervortritt.“ (Zeitschr. f. Medicinalb. 1892, Nr. 15, Beilage.) Bei Einklemmung einer Hernie als „Unfall“ würde wohl nur dann eine dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit angenommen werden können, wenn durch die Einklemmung und deren Consequenzen das Bruchleiden wesentlich verschlechtert oder besondere Folgen, z. B. Anus praeternaturalis, zurückgeblieben wäre.

Penetrirende Bauchwunden.

Penetrirende Bauchwundenkönnen Lebensgefahr theils durch innere Verblutung, theils durch secundäre entzündliche Vorgänge bedingen. Im ersten Falle, wenn grosse Gefässe oder blutreicheOrgane (Leber, Milz) getroffen werden, kann der Tod sehr bald nach der Verletzung eintreten. Secundär entzündliche Processe werden insbesondere durch Verletzungen des Magens oder des Darmes veranlasst in Folge von Austritt des betreffenden meist putriden Inhaltes in den Bauchfellsack, und machen in der Regel erst nach einigen Tagen, mitunter jedoch schon nach einigen (in einem unserer Fälle, der einen Stich in den Magen betraf, schon nach 8) Stunden unter Erscheinungen der Perforations-Peritonitis dem Leben ein Ende. Heilungen von Stich- oder Schussverletzungen des Magens sowohl als des Darmes sind schon in vorantiseptischer Zeit vorgekommen, gegenwärtig gelingen sie, wenn rechtzeitig eingeschritten wird, immer häufiger.

Verletzungen des Rectums.

Absichtliche Verletzungen desMastdarmeskommen nur äusserst selten vor. Uns ist nur ein solcher Fall bekannt, in welchem einem Manne, der einem Bauernweibe nachgestiegen war, von dem Gatten der Letzteren und mehreren Anderen aufgelauert und dann mit Hilfe eines Steines ein Holzpflock in den After eingetrieben worden war, welcher, da der Verletzte das Geschehniss verheimlichte, erst nach einigen Tagen durch einen Chirurgen, nicht ohne Mühe entfernt werden konnte, ohne dass schwere Erscheinungen aufgetreten wären. Der König Eduard II. von England wurde bekanntlich durch Einführung eines glühenden Eisens in den Mastdarm ermordet. Verletzungen des Mastdarmes durch ungeschickt gesetzte Klysmen sind nicht gar selten. Ein forensischer Fall dieser Art, in welchem der Tod einer Wöchnerin durch eine solche Ungeschicklichkeit oder Fahrlässigkeit erzeugt wurde, indem die Hebamme mit der Spitze der Spritze die Mastdarmwand durchbohrt und dann die Flüssigkeit eingetrieben hatte, findet sich in der Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1866, pag. 104 u. ff., ein anderer in Schmidt’s Jahrb. 1870, 182. Auch wir sahen einen solchen Fall, der durch die Ungeschicklichkeit eines Wärters veranlasst wurde, jedoch glücklicher Weise günstig verlief, während in den früher genannten Fällen Verjauchung der Beckenweichtheile und letale Peritonitis die Folge gewesen war.[326]Nordmann(Baseler Diss.1887) hat zahlreiche solche Fälle zusammengestellt. NachEsmarch(Krankh. des Mastdarmes und des Afters. 1887, pag. 47) kommen auch spontane Zerreissungen des Mastdarmes vor.

A.Männliche Genitalien.Attentate auf diese kommen verhältnissmässig selten vor und bestehen dann meist nur in Zerrungen oder Quetschungen derselben. Solche können, wenn sie die Hoden betreffen, Entzündungen dieser und Atrophie zur Folge haben, die, wenn beide Hoden auf diese Weise verletzt wurden oder der andere bereits früher functionsuntüchtig war, Zeugungs- (Befruchtungs-) Unfähigkeit zu bedingen vermögen. Ob auch ohne Atrophie der Hoden durch Quetschung derselben Aspermatozie entstehen kann, ist vorläufig noch fraglich. Auch Gangrän des Penis[327]sowohl als der Hoden kann nach bedeutenden Quetschungen eintreten und in ihren Folgen Beischlafs-, beziehungsweise Befruchtungsunfähigkeit bedingen. Castration oder Verlust des Penis durch Traumen würden bezüglich ihrer gerichtsärztlichen Beurtheilung keinen Schwierigkeiten unterliegen, namentlich was die Frage des Verlustes der Zeugungsfähigkeit betrifft, bezüglich welcher wir auf das an anderen Orten Gesagte verweisen.

Die ohne ärztliche Indication ausgeführte Castration und die Abtragung des Penis hat in neuerer Zeit eine ganz specifische forensische Bedeutung erhalten durch die in Russland aufgetauchte Secte der Skopzen, deren Adepten in Folge religiös-fanatischer Verblendung ihre Genitalien auf mannigfache Weise verstümmeln. Wir verdanken die nähere Kenntniss dieser merkwürdigen SectePelikan’s ausgezeichneter Arbeit: „Gerichtlich-medicinische Untersuchungen über das Skopzenthum in Russland“, Giessen 1876, in welcher eine ganze Reihe forensisch-medicinischer Fragen besprochen werden, die aus Anlass der strafrechtlichen Verfolgung dieser Secte sich ergeben haben, und die insbesondere um die Unterscheidung derartiger absichtlicher Verletzungen von durch chirurgische Operation oder durch pathologische Processe verursachten Defecten, sowie um Bestimmung der Zeit, wann und die Art, wie die Operation vorgenommen wurde, sich drehen und um die Folgen, die daraus für die Zeugungsfähigkeitentstehen. Wir verweisen bezüglich dieser hochinteressanten Fragen auf das genannte Werk und unsere Besprechung desselben in der Wiener med. Wochenschr. 1876, Nr. 50 u. ff. Vorläufig ist nicht anzunehmen, dass auch an unsere Gerichtsärzte die Nothwendigkeit herantreten werde, auf die erstgenannten Unterscheidungen Rücksicht zu nehmen; was jedoch die Erfahrungen betrifft, die aus Anlass der Beobachtungen an den Skopzen für die Lehre der Zeugungsfähigkeit gewonnen wurden, so haben wir nicht unterlassen, dieselben bei der Besprechung der Fortpflanzungsfähigkeit zu verwerthen.

Die ohne ärztliche Indication ausgeführte Castration und die Abtragung des Penis hat in neuerer Zeit eine ganz specifische forensische Bedeutung erhalten durch die in Russland aufgetauchte Secte der Skopzen, deren Adepten in Folge religiös-fanatischer Verblendung ihre Genitalien auf mannigfache Weise verstümmeln. Wir verdanken die nähere Kenntniss dieser merkwürdigen SectePelikan’s ausgezeichneter Arbeit: „Gerichtlich-medicinische Untersuchungen über das Skopzenthum in Russland“, Giessen 1876, in welcher eine ganze Reihe forensisch-medicinischer Fragen besprochen werden, die aus Anlass der strafrechtlichen Verfolgung dieser Secte sich ergeben haben, und die insbesondere um die Unterscheidung derartiger absichtlicher Verletzungen von durch chirurgische Operation oder durch pathologische Processe verursachten Defecten, sowie um Bestimmung der Zeit, wann und die Art, wie die Operation vorgenommen wurde, sich drehen und um die Folgen, die daraus für die Zeugungsfähigkeitentstehen. Wir verweisen bezüglich dieser hochinteressanten Fragen auf das genannte Werk und unsere Besprechung desselben in der Wiener med. Wochenschr. 1876, Nr. 50 u. ff. Vorläufig ist nicht anzunehmen, dass auch an unsere Gerichtsärzte die Nothwendigkeit herantreten werde, auf die erstgenannten Unterscheidungen Rücksicht zu nehmen; was jedoch die Erfahrungen betrifft, die aus Anlass der Beobachtungen an den Skopzen für die Lehre der Zeugungsfähigkeit gewonnen wurden, so haben wir nicht unterlassen, dieselben bei der Besprechung der Fortpflanzungsfähigkeit zu verwerthen.

Bei der Beurtheilung der Verletzungen an den männlichen Genitalien ist auch die bekannte Empfindlichkeit dieser Theile und der Blutverlust zu erwägen, der gewöhnlich mit solchen Verletzungen einherzugehen pflegt. Namentlich sind es die Verletzungen des Penis, bei welchen die Blutung, die theils aus den durchtrennten grösseren Gefässen (Dorsalgefässen), theils aus den cavernösen Körpern entsteht, selbst einen lebensgefährlichen Charakter erhalten kann.

Isolirte Verletzungen der männlichen Harnröhre, die sowohl durch schneidende Instrumente als auf andere Art, z. B. durch Strangulation des Penis, entstehen können, vermögen traumatische Hypospadie zu bewirken, die in der Regel noch weniger leicht eine Zeugungsunfähigkeit bedingen wird, als die angeborene Hypospadie, welche bekanntlich häufig mit einer Verkümmerung des Penis und hakenförmigen Krümmung desselben nach abwärts verbunden ist. Auch ist die traumatische Hypospadie gewöhnlich leicht durch Operation zu beseitigen, was von der angeborenen nicht immer gesagt werden kann.

Circumcision.

Fahrlässige Verletzungen des Penis können auch durch die rituelle Circumcision erzeugt werden, und zwar entweder dadurch, dass mit der Vorhaut auch ein Theil der Eichel abgekappt oder dass durch unreine Instrumente Tuberculose oder Syphilis übertragen wird. Bei der Beurtheilung des letzteren Vorkommnisses, sowie wenn der weitere schlechte Verlauf einer Beschneidung in Folge von Erysipel, Gangrän etc. dem Beschneider zugeschoben wird, ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass entzündliche Infiltrationen in der Eichelfurche und am Frenulum syphilitische Sklerosen vortäuschen können und dass Erysipel etc. auch nach richtig ausgeführter Circumcision durch anderweitig hinzugekommene Schädlichkeiten hervorgerufen worden sein konnte.

Fahrlässige Verletzungen des Penis können auch durch die rituelle Circumcision erzeugt werden, und zwar entweder dadurch, dass mit der Vorhaut auch ein Theil der Eichel abgekappt oder dass durch unreine Instrumente Tuberculose oder Syphilis übertragen wird. Bei der Beurtheilung des letzteren Vorkommnisses, sowie wenn der weitere schlechte Verlauf einer Beschneidung in Folge von Erysipel, Gangrän etc. dem Beschneider zugeschoben wird, ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass entzündliche Infiltrationen in der Eichelfurche und am Frenulum syphilitische Sklerosen vortäuschen können und dass Erysipel etc. auch nach richtig ausgeführter Circumcision durch anderweitig hinzugekommene Schädlichkeiten hervorgerufen worden sein konnte.

Verletzungen der weiblichen Genitalien.

B.Weibliche Genitalien.Wir sehen hier, sowie wir dies auch bei den männlichen Genitalien und bei der Besprechung der Verletzungen des Afters und Mastdarmes gethan haben, von jenen Beschädigungen ab, die diese Theile in Folge unzüchtiger Attentate erleiden können, da wir diese bei der Behandlung der gesetzwidrigen Befriedigung des Geschlechtstriebes ausführlich erörtert haben.

Vorfall des Uterus und der Scheide nach Misshandlung.

Von den Folgen, welche durch contundirende Gewalten, wenn sie entweder den Bauch oder die Scham selbst getroffen hatten, an den weiblichen Genitalien auftreten können, verdientnur die Entstehung von Vorfällen des Uterus oder der Scheide eine besondere Besprechung, da derartige Verletzungsfolgen nicht gar selten angegeben werden und deren Beurtheilung keineswegs immer eine leichte ist. Die Erfahrung lehrt, dass solche Vorfälle in der Regel allmälig sich bilden und sich somit analog verhalten, wie die Hernien. Ferner lehrt die Erfahrung, dass ihrer Entstehung gewöhnlich Momente vorausgehen, welche eine Erschlaffung des ganzen Genitalapparates, insbesondere aber eine Insufficienz derjenigen Apparate bedingen, die in normalem Zustande bestimmt sind, Uterus und Scheide in ihrer physiologischen Lage zu erhalten.[328]Hierher gehören insbesondere vorausgegangene, namentlich wiederholte Entbindungen, Dammrisse, vorzeitiges Verlassen des Wochenbettes u. dergl. Am häufigsten ist die Senkung der vorderen Scheidenwand die Folge von Schwangerschaft. Seltener ist die Senkung der hinteren Scheidenwand das Primäre und wird dann meist bedingt durch Dammriss und Schrumpfung der entstandenen Narbe. Die Senkung führt in ihrer weiteren Entwicklung zum Vorfall und nach und nach wird auch der Uterus hervorgezerrt (Martin). Dass, wenn einmal die Disposition zur Entstehung solcher Dislocationen der Scheide und des Uterus in Folge der genannten Momente gegeben ist, gewisse Misshandlungen, insbesondere Insulte, die den Bauch treffen und dessen Inhalt nach abwärts drängen, die Bildung eines Vorfalles oder, vielleicht häufiger, das stärkere Vortreten eines bereits in seinen Anfängen vorhandenen Vorfalles bewirken können, unterliegt keinem Zweifel. Aber es wäre in einem solchen Falle ebenso die „eigenthümliche Leibesbeschaffenheit“ hervorzuheben, wie dies bei der gerichtsärztlichen Beurtheilung von aus ähnlichen Anlässen entstandenen Hernien angezeigt ist.[329]Ob auch bei einem Weibe, dessen Geschlechtsorgane normale Verhältnisse bieten, derartige Misshandlungen dieEntstehung, insbesondere die plötzliche Entstehung von Senkungen oder Vorfällen der Scheide und des Uterus bewirken können, muss vorläufig noch fraglich erscheinen, dagegen ist nicht zu zweifeln, dass es gewisse Verletzungen gibt, die, wie z. B. jene des Dammes, des Scheideneinganges oder der Scheide selbst, theils indem sie die normalen Stützen der Scheide und des Uterus lädiren, theils durch den Zug der entstehenden Narben zur Bildung von Senkungen und Vorfällen die veranlassende Ursache werden können.

Auch in anderen Beziehungen wird bei der gerichtsärztlichen Beurtheilung solcher Verletzungsfolgen wie bei jener der Hernien vorzugehen sein. So werden die Natur und Gewalt der betreffenden Misshandlung und die eventuellen Spuren, die sie zurückliess, in Erwägung kommen müssen. Ferner ob und welche Erscheinungen sofort nach der Misshandlung im Allgemeinen sowohl, als besonders an den Genitalien auftraten und ob der betreffende Vorfall in seinen Eigenschaften die Behauptung der Misshandelten unterstützt, dass er thatsächlich zu jener Zeit, in welcher die Misshandlung stattfand, erst entstand, oder ob eben dieser Eigenschaften wegen geschlossen werden muss, dass die Betreffende schon früher und vielleicht schon seit Langem damit behaftet war. Zu letzteren Eigenschaften gehört der Abgang jeder Reaction, die leichte Reponirbarkeit, sowie die Grösse des Vorfalles, dann besonders die Beschaffenheit der Schleimhaut desselben, da bekanntlich bei Vorfällen, die aus der Schamspalte ausgetreten und den Einflüssen der Luft ausgesetzt sind, der Schleimhautüberzug vertrocknet und das Epithel einen epidermisartigen Charakter erhält.

Liesse sich der ursächliche Zusammenhang zwischen einer Senkung oder einem Vorfall der genannten Theile und einer Misshandlung nachweisen, so müsste der bleibende Nachtheil, den die Verletzte dadurch erlitt, nach gleichen Grundsätzen beurtheilt werden, wie wir sie bezüglich der Hernien angeführt haben. Dass solche Senkungen und Vorfälle einen Verlust der Zeugungsfähigkeit nicht bedingen, haben wir an einer anderen Stelle bereits erwähnt.

DieVerwundungen der äusseren Genitalienhaben eine grosse forensische Bedeutung der schweren und selbst lebensgefährlichen Blutungen wegen, die sie veranlassen können.

Verletzungen der äusseren und inneren Genitalien des Weibes.

Die Zahl der in der Literatur verzeichneten Fälle von hochgradiger und selbst tödtlicher Verblutung aus verhältnissmässig unbedeutenden Verletzungen der äusseren Genitalien ist eine beträchtliche. Die vonMüllerund vonKlapprothmitgetheilten Fälle haben wir bereits (pag. 121) angeführt. Eine Reihe anderer findet sich zusammengestellt in Schmidt’s Jahrb. 1872, CLIII, pag. 310, und 1873, CLVII, pag. 67. Wir selbst besitzen das Genitale einer Frau, welche im schwangeren Zustande auf eine Bettleiste auffiel, dabei sich einen 2 Cm. langen Schleimhautriss zwischen Clitoris und Harnröhrenmündungzuzog, welcher, da ärztliche Hilfe zu spät gesucht wurde, noch am selben Tage den Tod durch Verblutung zur Folge hatte. Wir verdanken das Präparat der Güte des Herrn Prof.Heschl. Ebenso obducirten wir vor einigen Jahren eine kräftige, nach der Entbindung an Verblutung gestorbene Frau, bei welcher ein Querriss der Schleimhaut an der Basis der Clitoris als Ursache der profusen Blutung nachgewiesen wurde. Sowohl unsere, als die meisten anderen Fälle betrafen Schleimhautrisse der Clitorisgegend und die Verblutung erklärt sich aus dem Gefässreichthum dieser Partie, vielleicht auch aus der klappenlosen Beschaffenheit der dortigen Venen (Parvin, Schmidt’s Jahrb. 1873, l. c.). In vielen Fällen, aber keineswegs in allen, waren es Schwangere, die auf solche Weise in Lebensgefahr kamen, so dass Grund vorhanden ist zur Annahme, dass die während der Schwangerschaft bestehende grössere Turgescenz jener Theile eine wichtige Rolle bei solchen Vorkommnissen spielt.Weltrubsky(Wiener med. Blätter. 1883, pag. 291) erwähnt eines Falles vonCramer, in welchem bei einer 35jährigen Schwangeren nach dem Coitus mit einem fremden Manne Genitalblutung und Tod eintrat in Folge eines geborstenen Varix der Clitorisgegend. Auch in dem Falle vonMüllersprachen die Umstände dafür, dass der betreffende Schleimhautriss durch sexuelle Excesse (Manipulationen) veranlasst worden war.Nicht immer sind es zufällige Verletzungen, um die es sich handelt.Niemann(Gerichtliche Leichenöffnung, drittes Hundert. Henke’s Zeitschr. XXXIX, 2, pag. 310 u. ff.) berichtet über eine absichtliche Tödtung einer Frau durch einen Schnitt in die äusseren Genitalien, welchen sie von ihrem eifersüchtigen Ehemann erhalten und der unmittelbar hinter der inneren linken Schamlefze 1" unter der Clitoris in der Länge von 1" die Schleimhaut bis in das Untergewebe durchschnitten hatte. Einen ähnlichen Fall hatDraper(Boston med. and surg. Journ. 1884, pag. 217) begutachtet, in welchem der Mann glauben machen wollte, dass sich sein Weib die Verletzung selbst bei einem Fruchtabtreibungsversuch zugefügt habe. Es fand sich jedoch ein leerer Uterus. Ferner sahenWattonundMitchell Hill(Schauenstein, l. c. pag. 446) in kurzer Zeit nach einander zwei Ermordungen der Gattin durch den Ehegatten durch Schnitte in die Nymphen und die Scheide. In beiden Fällen hatten sich die Thäter durch die verborgene Stelle der Verletzung so sicher gefühlt, dass sie, als ihre Opfer im Sterben lagen, ärztliche Hilfe für diese gesucht hatten, um die Sache als natürliche Blutung hinzustellen. — Ueber Verletzungen der Genitalien bei weiblichen Skopzen berichtenPelikan(l. c.) undLapin(Arch. f. Gyn. XVI, pag. 143).

Die Zahl der in der Literatur verzeichneten Fälle von hochgradiger und selbst tödtlicher Verblutung aus verhältnissmässig unbedeutenden Verletzungen der äusseren Genitalien ist eine beträchtliche. Die vonMüllerund vonKlapprothmitgetheilten Fälle haben wir bereits (pag. 121) angeführt. Eine Reihe anderer findet sich zusammengestellt in Schmidt’s Jahrb. 1872, CLIII, pag. 310, und 1873, CLVII, pag. 67. Wir selbst besitzen das Genitale einer Frau, welche im schwangeren Zustande auf eine Bettleiste auffiel, dabei sich einen 2 Cm. langen Schleimhautriss zwischen Clitoris und Harnröhrenmündungzuzog, welcher, da ärztliche Hilfe zu spät gesucht wurde, noch am selben Tage den Tod durch Verblutung zur Folge hatte. Wir verdanken das Präparat der Güte des Herrn Prof.Heschl. Ebenso obducirten wir vor einigen Jahren eine kräftige, nach der Entbindung an Verblutung gestorbene Frau, bei welcher ein Querriss der Schleimhaut an der Basis der Clitoris als Ursache der profusen Blutung nachgewiesen wurde. Sowohl unsere, als die meisten anderen Fälle betrafen Schleimhautrisse der Clitorisgegend und die Verblutung erklärt sich aus dem Gefässreichthum dieser Partie, vielleicht auch aus der klappenlosen Beschaffenheit der dortigen Venen (Parvin, Schmidt’s Jahrb. 1873, l. c.). In vielen Fällen, aber keineswegs in allen, waren es Schwangere, die auf solche Weise in Lebensgefahr kamen, so dass Grund vorhanden ist zur Annahme, dass die während der Schwangerschaft bestehende grössere Turgescenz jener Theile eine wichtige Rolle bei solchen Vorkommnissen spielt.Weltrubsky(Wiener med. Blätter. 1883, pag. 291) erwähnt eines Falles vonCramer, in welchem bei einer 35jährigen Schwangeren nach dem Coitus mit einem fremden Manne Genitalblutung und Tod eintrat in Folge eines geborstenen Varix der Clitorisgegend. Auch in dem Falle vonMüllersprachen die Umstände dafür, dass der betreffende Schleimhautriss durch sexuelle Excesse (Manipulationen) veranlasst worden war.

Nicht immer sind es zufällige Verletzungen, um die es sich handelt.Niemann(Gerichtliche Leichenöffnung, drittes Hundert. Henke’s Zeitschr. XXXIX, 2, pag. 310 u. ff.) berichtet über eine absichtliche Tödtung einer Frau durch einen Schnitt in die äusseren Genitalien, welchen sie von ihrem eifersüchtigen Ehemann erhalten und der unmittelbar hinter der inneren linken Schamlefze 1" unter der Clitoris in der Länge von 1" die Schleimhaut bis in das Untergewebe durchschnitten hatte. Einen ähnlichen Fall hatDraper(Boston med. and surg. Journ. 1884, pag. 217) begutachtet, in welchem der Mann glauben machen wollte, dass sich sein Weib die Verletzung selbst bei einem Fruchtabtreibungsversuch zugefügt habe. Es fand sich jedoch ein leerer Uterus. Ferner sahenWattonundMitchell Hill(Schauenstein, l. c. pag. 446) in kurzer Zeit nach einander zwei Ermordungen der Gattin durch den Ehegatten durch Schnitte in die Nymphen und die Scheide. In beiden Fällen hatten sich die Thäter durch die verborgene Stelle der Verletzung so sicher gefühlt, dass sie, als ihre Opfer im Sterben lagen, ärztliche Hilfe für diese gesucht hatten, um die Sache als natürliche Blutung hinzustellen. — Ueber Verletzungen der Genitalien bei weiblichen Skopzen berichtenPelikan(l. c.) undLapin(Arch. f. Gyn. XVI, pag. 143).

Verletzungen derinneren Genitalienkommen ausser durch seltene Zufälligkeiten, wie Auffallen auf spitze und lange Gegenstände, verhältnissmässig noch am häufigsten bei der Fruchtabtreibung durch mechanische Mittel vor, wie wir bereits erwähnt haben. Absichtliche Verletzungen dieser Theile gelangen nur sehr selten zur Beobachtung.

Schauenstein(l. c. pag. 447) erwähnt eines Mordes, der an einer durch einen Schlag betäubten Frau dadurch ausgeübt wurde, dass man ihr einen Holzkeil in die Scheide eintrieb, der das Scheidengewölbe durchriss und in die Bauchhöhle gelangte. Ebenso ist muthwilliges oder boshaftes Einbringen fremder Körper in die weiblichen Genitalien mit mehr weniger schweren nachfolgenden Erscheinungen beobachtet worden. So findet sich inMaschka’s Gutachten I ein Fall, in welchem einem Weibe nach dem Coitus ein Schilfrohr in die Genitalien gesteckt wurde, das nachträglich zur Bildung einer Blasenscheidenfistel Veranlassung gab. Hierher gehört auch der Fall des vonCaspererwähnten Mädchens, welchem die Scheide mit Steinchen ausgestopft und dabei vielfach verletzt worden war. Ueber beim Coitus entstandene Scheidenverletzung wurde oben (pag. 127) gesprochen. Bei einer von uns obducirten Prostituirten, welche nach einem Coitus Blutungen bekam und im Spitale einige Tage darnach starb, fanden wir septische von einem 4 Cm. langen bis unter das Bauchfell sich vertiefenden Riss des rechten Scheidengewölbes ausgehende Erscheinungen. Das Mädchen und der Angeklagte gaben an, dass von letzterem zuerst der Finger eingeführt und dann der Coitus ausgeübt wurde. Offenbar war Verletzung durch brutales Einbohren des ersteren entstanden, wofür auch die trichterförmige Vertiefung der Wunde und ein deutlich halbmondförmiger, zweifellos von einem Fingernagel herrührender oberflächlicher Schleimhautriss in der Nachbarschaft sprach. Ueber Beschädigungen der inneren Genitalien durch Kunstfehler, namentlich durch ungeschicktes Anlegen der Zange oder bei der Wendung, s. den trefflichen Vortrag vonFritsch„Uterusruptur in foro“. Virchow’s Jahrb. 1891, I, 527.

Schauenstein(l. c. pag. 447) erwähnt eines Mordes, der an einer durch einen Schlag betäubten Frau dadurch ausgeübt wurde, dass man ihr einen Holzkeil in die Scheide eintrieb, der das Scheidengewölbe durchriss und in die Bauchhöhle gelangte. Ebenso ist muthwilliges oder boshaftes Einbringen fremder Körper in die weiblichen Genitalien mit mehr weniger schweren nachfolgenden Erscheinungen beobachtet worden. So findet sich inMaschka’s Gutachten I ein Fall, in welchem einem Weibe nach dem Coitus ein Schilfrohr in die Genitalien gesteckt wurde, das nachträglich zur Bildung einer Blasenscheidenfistel Veranlassung gab. Hierher gehört auch der Fall des vonCaspererwähnten Mädchens, welchem die Scheide mit Steinchen ausgestopft und dabei vielfach verletzt worden war. Ueber beim Coitus entstandene Scheidenverletzung wurde oben (pag. 127) gesprochen. Bei einer von uns obducirten Prostituirten, welche nach einem Coitus Blutungen bekam und im Spitale einige Tage darnach starb, fanden wir septische von einem 4 Cm. langen bis unter das Bauchfell sich vertiefenden Riss des rechten Scheidengewölbes ausgehende Erscheinungen. Das Mädchen und der Angeklagte gaben an, dass von letzterem zuerst der Finger eingeführt und dann der Coitus ausgeübt wurde. Offenbar war Verletzung durch brutales Einbohren des ersteren entstanden, wofür auch die trichterförmige Vertiefung der Wunde und ein deutlich halbmondförmiger, zweifellos von einem Fingernagel herrührender oberflächlicher Schleimhautriss in der Nachbarschaft sprach. Ueber Beschädigungen der inneren Genitalien durch Kunstfehler, namentlich durch ungeschicktes Anlegen der Zange oder bei der Wendung, s. den trefflichen Vortrag vonFritsch„Uterusruptur in foro“. Virchow’s Jahrb. 1891, I, 527.

Ausser der Lebensgefahr, die einzelne der genannten Verletzungen, insbesondere die perforirenden, zu bewirken pflegen[330], können andere bleibende und schwere Nachtheile zurücklassen. Insbesondere wären unheilbare Harn- und Kothfisteln zweifellos als „Siechthum“ im Sinne der Gesetze aufzufassen, da bei solchen Leiden alle jene Bedingungen zutreffen, unter denen von Siechthum gesprochen werden kann. Dass solche Verletzungen auch Zeugungsunfähigkeit, und zwar nicht blos Beischlafsunfähigkeit nach sich ziehen können, wurde bei Besprechung dieser erörtert.

Abortus nach Misshandlungen.Fehlgeburt nach Traumen.

Verhältnissmässig häufig wird einAbortusmit erlittenen Misshandlungen in ursächlichen Zusammenhang gebracht, und es wurde mit Entscheidung des obersten Gerichtshofes vom 4. Juli 1855 ausgesprochen, dass eine „schwere Verletzung“ im Sinne des §. 152 des österr. St. G. unzweifelhaft auch dann vorhanden sei, wenn die Misshandlung einer Schwangeren eine Fehlgeburt zurFolge hatte. Dass direct den Unterleib, beziehungsweise den Uterus treffende intensive, namentlich wiederholte Insulte, wie Stösse, Fusstritte und Quetschungen der verschiedensten Art, Abortus bewirken können, unterliegt keinem Zweifel. Es kann dies geschehen durch Sprengung des Eies, durch Ablösung desselben von der Uteruswand, sowohl durch die directe Erschütterung als durch die consecutive Blutung zwischen Uterus und Placenta; vielleicht auch durch unmittelbare Tödtung der Frucht oder durch Uteruscontractionen, die durch die mechanische Irritation ausgelöst wurden. Auch der allgemeinen Gefäss- und Nervenaufregung, die mit Misshandlungen verbunden zu sein pflegt, kann ein Einfluss auf das Eintreten einer Fehlgeburt nicht abgesprochen werden. Bei Verwundungen der Genitalien sowohl als auch anderer Organe muss eine solche Möglichkeit noch eher zugegeben werden, da zu der unmittelbaren Wirkung der Verletzung auch die secundären Zufälle hinzukommen, die sie veranlassen kann.

Trotzdem lehrt die Erfahrung, dass sowohl die erst erwähnten Misshandlungen als auch Verwundungen der Genitalien oder anderer Körpertheile, die an Schwangeren geschehen, verhältnissmässig selten Abortus bewirken. So berichtetThomann(Wiener med. Presse. 1867, Nr. 39 und „Schwangerschaft und Trauma“. Wien 1889) von einer ausgebreiteten Zerreissung des Dammes und des Mastdarmes, die sich ein im sechsten Monate schwangeres Weib durch Fall auf einen Gartenzaun zugezogen hatte, und die mit Heilung endete, ohne dass die Schwangerschaft unterbrochen worden wäre. Eine Reihe solcher Fälle, in welchen schwere Verletzungen der Genitalien, die durch Auffallen auf Zaunpflöcke, Stuhlbeine etc. entstanden waren, keine Fehl- oder Frühgeburt bewirkten, wird vonMagaczim gleichen Blatte, 1872, 189, mitgetheilt.Ueber den Einfluss grösserer chirurgischer Operationen auf den Verlauf der Schwangerschaft wurden vonCohnstein(Med. Centralbl. 1874, pag. 192) und vonMassatin Paris (Schmidt’s Jahrb. 1874, CLXIV, pag. 265) Beobachtungen in grosser Zahl angestellt, welche lehrten, dass in mehr als der Hälfte der Fälle (54·5%,Cohnstein) die Schwangerschaft regelmässig verlief, dass aber der Ort der Operation sich insoferne bemerkbar mache, als die Fälle, an welchen an den Harn- und Geschlechtsorganen operirt wurde, das Hauptcontingent jener lieferten, die mit vorzeitiger Unterbrechung der Schwangerschaft endeten (von den 54·5%Cohnstein’s nicht weniger als 32%),SchröderundVeit(Virchow’s Jahrb. 1876, II, 558) sahen die Schwangerschaft ungestört normal verlaufen, trotz im siebenten Monat vorgenommener Ovariotomie, und nachOlshausen(Prager med. Wochenschr. 1878, pag. 352) trat bei 14 in der Schwangerschaft Ovariotomirten nur 4mal Unterbrechung der Schwangerschaft ein.

Trotzdem lehrt die Erfahrung, dass sowohl die erst erwähnten Misshandlungen als auch Verwundungen der Genitalien oder anderer Körpertheile, die an Schwangeren geschehen, verhältnissmässig selten Abortus bewirken. So berichtetThomann(Wiener med. Presse. 1867, Nr. 39 und „Schwangerschaft und Trauma“. Wien 1889) von einer ausgebreiteten Zerreissung des Dammes und des Mastdarmes, die sich ein im sechsten Monate schwangeres Weib durch Fall auf einen Gartenzaun zugezogen hatte, und die mit Heilung endete, ohne dass die Schwangerschaft unterbrochen worden wäre. Eine Reihe solcher Fälle, in welchen schwere Verletzungen der Genitalien, die durch Auffallen auf Zaunpflöcke, Stuhlbeine etc. entstanden waren, keine Fehl- oder Frühgeburt bewirkten, wird vonMagaczim gleichen Blatte, 1872, 189, mitgetheilt.

Ueber den Einfluss grösserer chirurgischer Operationen auf den Verlauf der Schwangerschaft wurden vonCohnstein(Med. Centralbl. 1874, pag. 192) und vonMassatin Paris (Schmidt’s Jahrb. 1874, CLXIV, pag. 265) Beobachtungen in grosser Zahl angestellt, welche lehrten, dass in mehr als der Hälfte der Fälle (54·5%,Cohnstein) die Schwangerschaft regelmässig verlief, dass aber der Ort der Operation sich insoferne bemerkbar mache, als die Fälle, an welchen an den Harn- und Geschlechtsorganen operirt wurde, das Hauptcontingent jener lieferten, die mit vorzeitiger Unterbrechung der Schwangerschaft endeten (von den 54·5%Cohnstein’s nicht weniger als 32%),SchröderundVeit(Virchow’s Jahrb. 1876, II, 558) sahen die Schwangerschaft ungestört normal verlaufen, trotz im siebenten Monat vorgenommener Ovariotomie, und nachOlshausen(Prager med. Wochenschr. 1878, pag. 352) trat bei 14 in der Schwangerschaft Ovariotomirten nur 4mal Unterbrechung der Schwangerschaft ein.

Es wäre in einem solchen Falle Aufgabe des Gerichtsarztes, die Art der Misshandlung zu erwägen, ferner die Erscheinungen, die unmittelbar nach dieser sich eingestellt hatten, sowie jene, diein der Zwischenzeit zwischen der Misshandlung und dem Abortus eingetreten waren, wobei insbesondere zu erheben wäre, ob die Erscheinungen in ihrer zeitlichen Aufeinanderfolge sich so gestalten, dass schon daraus ein causaler Zusammenhang zwischen Misshandlung und Abortus entnommen werden kann. Bezüglich der Zeit, wann nach einer Misshandlung ein Abortus erfolgen muss, um überhaupt noch auf erstere bezogen werden zu können, dürfte es wohl für die meisten Fälle gelten, dass, wenn der Abortus thatsächlich durch eine Misshandlung veranlasst wurde, derselbe entweder kurz nach dieser oder mindestens in den ersten Tagen eintreten werde; es ist jedoch ganz wohl denkbar, dass durch solche Insulte zwar der Anstoss zur Fehlgeburt gegeben wird, dass aber dieselbe erst einige Zeit darnach erfolgt. Dies kann besonders dann geschehen, wenn durch den Insult zunächst die Frucht zum Absterben gebracht wurde, da die abgestorbene Frucht bekanntlich längere Zeit im Uterus getragen werden kann. In einem solchen Falle würde die Frucht macerirt geboren werden, und es wäre dann zu erwägen, ob der Grad der Maceration mit der Zeit übereinstimmt, die zwischen Verletzung und Abortus verflossen ist. Ist durch eine Misshandlung zuerst eine Erkrankung der Schwangeren veranlasst worden, in Folge welcher erst der Abortus sich einstellte, dann würde es auch von der Natur und dem Verlaufe dieser Erkrankung abhängen, ob der Abgang des Eies früher oder später erfolgt.

Die forensische Bedeutung der Verletzungen der Gliedmassen beruht vorzugsweise in dem Einflusse derselben auf die Brauchbarkeit der betreffenden Extremität und in dem Umstande, dass sowohl die immerwährende Unbrauchbarkeit einer Gliedmasse als ihr vollständiger Verlust von allen Gesetzen als besonders schwere Verletzungsfolgen ausdrücklich hervorgehoben werden.

Von den Verletzungen der Weichtheile erwähnen wir zunächst die der grossen Gefässe, welche einerseits zu lebensgefährlichen und selbst tödtlichen Blutungen, andererseits zu secundären Processen und selbst zum Absterben ganzer Gliedmassen führen können. In ersterer Beziehung sind wir allerdings häufig in der Lage, zu erklären, dass, wenn sofort zweckmässige Hilfe bei der Hand gewesen wäre, die Verblutung hätte verhindert werden können, aber wir haben bei Besprechung des Absatzes 2, lit. e des §. 129 der österr. St. P. O. erwähnt, dass dieser Umstand nur dann in Betracht kommen könnte, wenn die Herbeiziehung sachverständiger Hilfe möglich gewesen, aber unterlassen worden wäre, während es selbstverständlich ist, dass, wenn grosse Gefässe durch Stich, Schnitt oder Schuss verletzt wurden, meist die Verblutung so schnell eintritt, dass jede Hilfe in der Regel zu spät kommt.

Verletzungen von Nerven können Lähmungen, beziehungsweise Anästhesien ganzer Gliedmassen oder einzelner Theile derselben bewirken, und es wird von der Ausdehnung und Intensität der letzteren abhängen, ob und in welchem Grade dieselben die Brauchbarkeit der Gliedmassen beeinträchtigen, und ob sie als „Verfall in Lähmung“ im Sinne des österr. Entwurfes und des deutschen St. G. aufgefasst werden können. Bei der Beurtheilung solcher Lähmungen wird zu berücksichtigen sein, dass, wenn Nerven nur einfach, theilweise oder auch ganz durchtrennt wurden, die durchtrennten Enden wieder verheilen können und damit auch die Leistungsfähigkeit der betreffenden Nerven wieder hergestellt werden kann, obgleich die vollständige Restitutio ad integrum meist längere Zeit erfordert.

Was die Verletzungen der übrigen Weichtheile, insbesondere der Muskeln und Sehnen, betrifft, so können diese theils als solche temporär oder bleibend die betreffenden Muskeln oder Muskelgruppen ausser Function setzen, oder durch die mannigfachen secundären Processe, die sich nach solchen Verletzungen nicht selten einzustellen pflegen. Im letzteren Falle wäre im Gutachten darauf Rücksicht zu nehmen, ob der betreffende secundäre Process in der allgemeinen Natur der Verletzung begründet war, oder nur zufällig hinzugekommen ist oder durch äussere Schädlichkeiten veranlasst wurde. Die Gangrän bildet ein Beispiel aller dieser drei Möglichkeiten.

Fracturen und Luxationen der Extremitäten.

Bei den Verletzungen der Knochen sind Luxationen und Fracturen zu unterscheiden. Bei beiden kommt insbesondere die Dauer der durch die Verletzung bedingten Unbrauchbarkeit der Extremität in Betracht. Luxationen, namentlich der grösseren Knochen, erfordern, selbst wenn sie sofort eingerichtet werden, mehrwöchentliche Schonung der betreffenden Gliedmassen, und es kann daher leicht von einer 20- bis 30tägigen Berufsunfähigkeit im Sinne des §. 152 und §. 155bdes österr. St. G. die Rede sein, jedenfalls aber von einer über eine Woche anhaltenden Berufsunfähigkeit im Sinne des §. 231, 1, des österr. St. G.-Entwurfes, vorausgesetzt, dass die Ausübung des Berufes des Betreffenden thatsächlich an die Functionsfähigkeit der betreffenden Gliedmasse geknüpft ist.

Bei der Beurtheilung von Luxationen ist auch darauf Rücksicht zu nehmen, dass bei einem luxirt gewesenen Gelenke leicht eine Disposition zur Entstehung neuer Luxationen zurückbleibt, was auch insoferne wichtig ist, als, wenn ein Individuum wiederholt ein und dasselbe Gelenk luxirt gehabt hatte, einer neuerlichen Luxation, die etwa durch eine Misshandlung veranlasst wurde, eine wesentlich geringere und selbst gar keine Bedeutung zukommen kann. So berichtetHyrtlvon einem Lastträger, der sich den Humerus so oft luxirt gehabt hatte, dass er schliesslich, wenn die Luxation wieder entstand, durch eine gewisse Bewegung des Armes selbst im Stande war, sie wieder zu reponiren; und in der Prager Siechenanstalt befand sichein epileptisches Mädchen, das sich fast jedesmal während des Anfalles eine Luxation des rechten Oberarmkopfes zuzog, die wir mindestens 30mal zu reponiren in der Lage waren, was jedesmal durch einfachen Handgriff leicht gelang. Es ist selbstverständlich, dass sowohl bei dem Lastträger als bei unserem Mädchen der Entstehung der betreffenden Luxation durch Misshandlung eine gerichtsärztliche Bedeutung nicht zugeschrieben werden könnte.

Bei der Beurtheilung von Luxationen ist auch darauf Rücksicht zu nehmen, dass bei einem luxirt gewesenen Gelenke leicht eine Disposition zur Entstehung neuer Luxationen zurückbleibt, was auch insoferne wichtig ist, als, wenn ein Individuum wiederholt ein und dasselbe Gelenk luxirt gehabt hatte, einer neuerlichen Luxation, die etwa durch eine Misshandlung veranlasst wurde, eine wesentlich geringere und selbst gar keine Bedeutung zukommen kann. So berichtetHyrtlvon einem Lastträger, der sich den Humerus so oft luxirt gehabt hatte, dass er schliesslich, wenn die Luxation wieder entstand, durch eine gewisse Bewegung des Armes selbst im Stande war, sie wieder zu reponiren; und in der Prager Siechenanstalt befand sichein epileptisches Mädchen, das sich fast jedesmal während des Anfalles eine Luxation des rechten Oberarmkopfes zuzog, die wir mindestens 30mal zu reponiren in der Lage waren, was jedesmal durch einfachen Handgriff leicht gelang. Es ist selbstverständlich, dass sowohl bei dem Lastträger als bei unserem Mädchen der Entstehung der betreffenden Luxation durch Misshandlung eine gerichtsärztliche Bedeutung nicht zugeschrieben werden könnte.

Knochenbrüche. Verkürzung von Extremitäten.

Knochenbrüche veranlassen Unbrauchbarkeit der betreffenden Extremität bis zur Verheilung derselben durch festen Callus. Hierzu sind bei einfachen Knochenbrüchen nachGurltdurchschnittlich erforderlich: bei Bruch eines Fingergliedes zwei Wochen, eines Mittelhand- oder Mittelfussknochens drei Wochen, des Vorderarmes fünf Wochen, des Oberarmes sechs Wochen, des Oberarmhalses sieben Wochen, des Unterschenkels acht Wochen, des Schienbeines sieben Wochen, des Wadenbeines sechs Wochen, des Oberschenkels zehn Wochen, des Schenkelhalses zwölf Wochen. Auch nach fester Vereinigung der Bruchenden ist häufig die Brauchbarkeit der Extremität noch nicht vollkommen vorhanden, insbesondere bedarf es längerer Zeit, bis die durch die lange Unthätigkeit geschwächte Musculatur wieder ihre frühere Kraft gewinnt. Solche lähmungsartige Zustände können aber auch von Zerrung von Nerven herrühren, mit welcher die Fractur (Luxation) verbunden war. NachGolebiewski’s Erfahrungen bei Unfällen (Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1894, VII, pag. 122) konnte keiner seiner 70 Fälle von Radiusfracturen vor der 13. Woche für erwerbsfähig erklärt werden und die Zeit bis zur völlig erlangten Erwerbsfähigkeit erreichte die enorme Höhe von durchschnittlich 3–4 Monaten, während sie de norma gewöhnlich 6 Wochen beträgt. Die Ursache hiervon ist vielfach in Verkennen der Fractur zu suchen, die für Verstauchung u. dergl. gehalten wird, ferner im allzulangen Liegenlassen der Verbände oder Vernachlässigung.

Dass comminutive oder complicirte Fracturen eine ungleich längere Heilungsdauer erfordern und häufig einen ungünstigen Verlauf nehmen, ist bekannt. Aber auch bei einfachen Fracturen kann die Heilung ungünstig verlaufen, und es können Pseudarthrosen, Verkürzungen oder Verkrümmungen der Extremitäten u. s. w. zurückbleiben. In solchen Fällen wäre zu erheben, ob derartige Folgen nicht etwa in einer unzweckmässigen Behandlung oder in Vernachlässigung der Verletzung ihren Grund haben, dies umsomehr, als bei keiner Art von Verletzungen so häufig die Hilfe von verschiedenen Curpfuschern, Natur- und Beinbruchärzten in Anspruch genommen wird, als bei Verletzungen der Extremitäten überhaupt und bei Knochenbrüchen insbesondere.

Unheilbare Pseudarthrosen können hochgradige Unbrauchbarkeit der betreffenden Extremität bedingen und dieselbe wäre eventuell als „Lähmung“ aufzufassen. Bei Verkrümmungen der Extremitäten nach schlecht (unter einem Winkel) geheilten Fracturen und ebenso bei starken Verkürzungen besonders der unterenExtremitäten mit consecutivem Hinken müsste erwogen werden, ob diese Formveränderungen derart in die Augen springen, dass sie als auffallende Verunstaltung (erhebliche Entstellung) angesehen werden müssen.

Verlust von Extremitäten..

Den Verlust von ganzen Extremitäten, sowie der Hand und des Fusses nennen die Gesetze ausdrücklich. Ob jener von Fingern oder Fingergliedern als Verunstaltung oder erhebliche Entstellung aufzufassen wäre, müssten die concreten Verhältnisse entscheiden. Der Umstand, dass im Gesetze blos vom Verlust des Armes, der Hand, eines Fusses etc. die Rede ist, schliesst die Möglichkeit nicht aus, dass auch der Verlust kleinerer Theile einer Extremität unter Umständen als erhebliche Entstellung (Verunstaltung) erklärt werden könnte.

Gewöhnlich versteht man unter Erstickung den durch mechanische Behinderung der Aspiration der atmosphärischen Luft veranlassten Tod, indem man dann unterscheidet: Erstickung durch Verschluss der Respirationsöffnungen durch feste Körper oder durch ein flüssiges Medium; Erstickung durch Verschluss der grösseren Respirationscanäle durch feste oder flüssige Körper oder durch von aussen wirkenden Druck (Strangulation), ferner Erstickung durch Behinderung der Excursionsfähigkeit der Brustwände (Erdrückt- und Verschüttetwerden) und endlich die Erstickung durch traumatischen Pneumothorax.

Es ist nicht zu leugnen, dass diese Erstickungsformen viel Eigenthümliches besitzen und dass man allen Grund hat, sie für sich zu behandeln; aber das Eigenthümliche liegt nicht in der letzten Todesursache, in der Erstickung, sondern in den specifischen äusseren, mechanischen Vorgängen, durch welche diese veranlasst wurde. Dies folgt aus der Thatsache, dass eine grosse Reihe anderer, von den erwähnten ganz verschiedener Vorgänge den Tod ebenfalls durch Sistirung des respiratorischen Gasaustausches, somit durch Erstickung herbeiführt.

So kann in gleich letaler Weise die Aspiration von Luft dadurch sistirt werden, dass der Respirationsmechanismus durch innere Vorgänge, so durch acutes Lungenödem, Pneumothorax oder durch Störungen der Innervation, ausser Thätigkeit gesetzt wird. In letzterer Weise äussert sich die Wirkung vieler Gifte, die entweder, wie z. B. das Curare, die Respirationsmuskeln lähmen, oder, wie das Strychnin, dieselben tetanisiren, oder die, wie fast alle sogenannten cerebrospinalen Gifte, das automatische Athmungscentrum mit oder ohne vorausgegangene Reizung in Lähmung versetzen.

Auch der Tod durch vasomotorischen Krampf (Epilepsie) und durch directe Reizung oder traumatische Lähmung der Medulla oblongata gehört hierher.

Ausserdem gibt es eine Reihe von Processen, welche durch Sistirung der sogenannten „inneren Athmung“ den Tod durch Erstickung bewirken. Diese wird, wie bekannt, durch das circulirende Blut vermittelt, welches den Sauerstoff in den Lungen aufnimmt und den einzelnen Organen zuträgt, und es ergibt sich daraus, dass ebenfalls Erstickung erfolgen wird, wenn entweder die Blutcirculation sistirt, oder wenn die Quantität des die Lungen passirenden Blutes sich in einem solchen Grade verringert, dass die durch dieses aufgenommene Sauerstoffmenge nicht mehr genügt, um den Sauerstoffbedarf des Körpers zu decken, oder endlich, wenn das Blut die Fähigkeit verliert, Sauerstoff in den Lungen aufzunehmen und an die einzelnen Organe abzugeben. In ersterwähnter Weise erfolgt der Tod durch Erstickung bei Herzlähmung, möge nun diese durch Giftwirkung oder durch Shock oder fettige Degeneration der Herzmusculatur (eine sehr häufige Ursache des plötzlichen Todes) oder durch andere Herzkrankheiten bewirkt worden sein, ferner nach Embolie der Pulmonalarterienstämme; in zweiter Art sehen wir den Tod eintreten bei der Verblutung und für die dritte bietet uns die Kohlenoxydvergiftung ein ausgezeichnetes Beispiel, welche dadurch tödtet, dass das Kohlenoxyd sich mit dem Hämoglobin des Blutes verbindet und diesem so die Fähigkeit entzieht, den respiratorischen Gasaustausch zu vermitteln.

Es folgt daraus, dass wir unter Erstickung nur den Tod durch Aufhebung der Respiration überhaupt bezeichnen können und dass, wenn man, wie gewöhnlich, die Erstickung als den durch Behinderung der Aspiration der atmosphärischen Luft bewirkten Tod definirt, diese Definition nicht richtig ist, weil sie nicht für die Erstickung im Allgemeinen, sondern nur für gewisse, allerdings wohl charakterisirte Erstickungsformenzutrifft. Eine solche allzu enge Auffassung des Begriffes der Erstickung muss umsomehr aufgelassen werden, als in dem Festhalten an ihr der Hauptgrund liegt, weshalb bis in die neueste Zeit den einzelnen, die Diagnose der Erstickung zusammensetzenden Symptomen nicht immer die richtige Deutung zu Theil geworden ist.

Mechanische und anderweitige Erstickungsformen.

Trotzdem wollen wir hier vorzugsweise nur die sogenannten mechanischen Erstickungsformen im Auge behalten, weil wir die anderweitig, insbesondere die durch Gift veranlassten, an einer anderen Stelle behandeln werden und weil die mechanischen Erstickungsformen nicht blos durch die Vorgänge, die sie bewirken, und die Spuren, die letztere zurücklassen, viel Specifisches bieten, sondern auch als Typus des Erstickungstodes überhaupt gelten können, da bei ihnen ausschliesslich die Entziehung der atmosphärischen Luft den Tod bewirkt, während bei den übrigen Erstickungsformen noch andere Momente im Spiele sind, oder mit anderen Worten, weil in den ersteren Fällen der Tod primär, in den letzteren secundär durch Erstickung veranlasst wird.

Die Erscheinungen, welche die Erstickungwährend des Lebenserzeugt, sind zwar vorzugsweise nur an Thieren studirt,trotzdem nicht minder werthvoll für die Beurtheilung des Ganges der Dinge bei der Erstickung des Menschen. Wir wollen die wichtigsten derselben kurz besprechen.

Dyspnoe. Symptome der Erstickung während des Lebens.

Wird bei unbehindertem Respirationsmechanismus der Zutritt der atmosphärischen Luft zu den Lungen abgesperrt, so stellt sich nach wenigen Augenblicken Athemnoth ein, welche sich durch angestrengte, rasch auf einander folgende stürmische Athembewegungen äussert und alsDyspnoebezeichnet wird. Ihr Ursache liegt in dem Reiz, welchen Erstickungsblut, respective nachPflügergewisse, sonst durch den Respirationsact oxydirte Stoffe auf das in der Medulla oblongata gelegene automatische Athmungscentrum ausüben.

Die dyspnoischen Athembewegungen zeigen in der ersten Minute nach erfolgter Suspension der Athmung vorwiegend inspiratorischen Charakter, während im Anfang der zweiten Minute, zusammenfallend mit dem Auftreten der Bewusstlosigkeit und der Convulsionen, der exspiratorische prävalirt, welches Stadium gewöhnlich in der Mitte der zweiten Minute mit einem secundenlangen Exspirationskrampf und darauffolgender tiefer Inspiration endigt. Hierauf kann man in den meisten Fällen einen mitunter minutenlangen Stillstand der Respiration beobachten, wonach die Respirationsbewegungen als sogenannte terminale Athembewegungen wiederkehren, welche aus tiefen, aber kurzen, wie schnappenden, meist mit weitem Oeffnen des Mundes einhergehenden Inspirationen bestehen, die in immer länger werdenden, bei jungen Thieren selbst 1–3 Minuten dauernden Zwischenpausen auftreten, in abnehmender Intensität 5–10mal und selbst noch öfters erfolgen, um dann dauernd zu sistiren.Symptome der Erstickung.Die Reihenfolge dieser Erscheinungen ist eine sehr constante, ihre Dauer aber zeigt manche Abweichungen. Am constantesten ist das eigentliche dyspnoische Stadium, während die Dauer und Intensität der sogenannten terminalen Athembewegungen variirt, ebenso auch die Dauer des Intervalls, welches zwischen der eigentlichen Dyspnoe und dem Auftreten der letzterwähnten nachträglichen Inspirationen liegt. Es scheint hierbei weniger die Erstickungsform, als vielmehr die Individualität von Einfluss zu sein, insbesondere die grössere oder geringere Schnelligkeit, mit welcher das betreffende automatische Respirationscentrum seine Erregbarkeit einbüsst. Letzteres Moment scheint besonders vom Alter und Ernährungszustande abzuhängen, da wir im Allgemeinen an jüngeren und kräftigeren Thieren viel deutlicher die erwähnten Stadien unterscheiden können und durchschnittlich länger dauern sehen als bei alten und herabgekommenen, ebenso wie Versuche lehren, dass bei durch frühere Insulte oder Erstickungsversuche ermatteten Thieren die Respirationsbewegungen viel früher aufhören als unter sonst normalen Verhältnissen. Aus gleichem Grunde ist der Verlauf der Erscheinungen am Respirationsapparat bei allmälig erfolgender Erstickung ein anderer als bei acuter und wir sehen z. B. bei einem Thiere, das wir unter hermetisch abgeschlossener Glasglocke in seiner eigenen Exspirationsluftersticken lassen, die Respirationsbewegungen allmälig anstrengender und schneller, dann ebenso allmälig seltener und flacher werden und schliesslich ganz sistiren, ohne dass sich ein Stadium „terminaler“ Athembewegungen oder eine zwischen diesem und der eigentlichen Dyspnoe auftretende Pause bemerken liesse. Auch bei Erstickung Narcotisirter (Berauschter) dürfte sich das gewöhnliche Erstickungsbild anders gestalten, wenigstens fandLeontjew(„Ueber den Einfluss gewisser Substanzen auf den Verlauf des Erstickungstodes.“ Virchow’s Jahrb. 1888, I, 423), dass die Anwesenheit von Alkohol im thierischen Organismus die Erstickung durch Verlängerung der Athmung verzögere, was er nicht allein der Fähigkeit des Alkohols, die Desoxydation des Blutes aufzuhalten und die Kohlensäurebildung zu vermindern, zuschreibt, sondern auch dem Einfluss auf das Nervensystem gleich dem des Morphin.

Die dyspnoischen Athembewegungen zeigen in der ersten Minute nach erfolgter Suspension der Athmung vorwiegend inspiratorischen Charakter, während im Anfang der zweiten Minute, zusammenfallend mit dem Auftreten der Bewusstlosigkeit und der Convulsionen, der exspiratorische prävalirt, welches Stadium gewöhnlich in der Mitte der zweiten Minute mit einem secundenlangen Exspirationskrampf und darauffolgender tiefer Inspiration endigt. Hierauf kann man in den meisten Fällen einen mitunter minutenlangen Stillstand der Respiration beobachten, wonach die Respirationsbewegungen als sogenannte terminale Athembewegungen wiederkehren, welche aus tiefen, aber kurzen, wie schnappenden, meist mit weitem Oeffnen des Mundes einhergehenden Inspirationen bestehen, die in immer länger werdenden, bei jungen Thieren selbst 1–3 Minuten dauernden Zwischenpausen auftreten, in abnehmender Intensität 5–10mal und selbst noch öfters erfolgen, um dann dauernd zu sistiren.

Symptome der Erstickung.

Die Reihenfolge dieser Erscheinungen ist eine sehr constante, ihre Dauer aber zeigt manche Abweichungen. Am constantesten ist das eigentliche dyspnoische Stadium, während die Dauer und Intensität der sogenannten terminalen Athembewegungen variirt, ebenso auch die Dauer des Intervalls, welches zwischen der eigentlichen Dyspnoe und dem Auftreten der letzterwähnten nachträglichen Inspirationen liegt. Es scheint hierbei weniger die Erstickungsform, als vielmehr die Individualität von Einfluss zu sein, insbesondere die grössere oder geringere Schnelligkeit, mit welcher das betreffende automatische Respirationscentrum seine Erregbarkeit einbüsst. Letzteres Moment scheint besonders vom Alter und Ernährungszustande abzuhängen, da wir im Allgemeinen an jüngeren und kräftigeren Thieren viel deutlicher die erwähnten Stadien unterscheiden können und durchschnittlich länger dauern sehen als bei alten und herabgekommenen, ebenso wie Versuche lehren, dass bei durch frühere Insulte oder Erstickungsversuche ermatteten Thieren die Respirationsbewegungen viel früher aufhören als unter sonst normalen Verhältnissen. Aus gleichem Grunde ist der Verlauf der Erscheinungen am Respirationsapparat bei allmälig erfolgender Erstickung ein anderer als bei acuter und wir sehen z. B. bei einem Thiere, das wir unter hermetisch abgeschlossener Glasglocke in seiner eigenen Exspirationsluftersticken lassen, die Respirationsbewegungen allmälig anstrengender und schneller, dann ebenso allmälig seltener und flacher werden und schliesslich ganz sistiren, ohne dass sich ein Stadium „terminaler“ Athembewegungen oder eine zwischen diesem und der eigentlichen Dyspnoe auftretende Pause bemerken liesse. Auch bei Erstickung Narcotisirter (Berauschter) dürfte sich das gewöhnliche Erstickungsbild anders gestalten, wenigstens fandLeontjew(„Ueber den Einfluss gewisser Substanzen auf den Verlauf des Erstickungstodes.“ Virchow’s Jahrb. 1888, I, 423), dass die Anwesenheit von Alkohol im thierischen Organismus die Erstickung durch Verlängerung der Athmung verzögere, was er nicht allein der Fähigkeit des Alkohols, die Desoxydation des Blutes aufzuhalten und die Kohlensäurebildung zu vermindern, zuschreibt, sondern auch dem Einfluss auf das Nervensystem gleich dem des Morphin.

Convulsionen.

DieBewusstlosigkeittritt nach plötzlicher Unterbrechung der Respiration sehr bald, meist schon vor Beendigung der ersten Minute, auf und ihr Eintreten fällt zusammen mit dem der allgemeinen Convulsionen und des Exspirationskrampfes, welche in der ersten Hälfte der zweiten Minute ihre Höhe zu erreichen pflegen.

Auch in dieser Beziehung werden sich unzweifelhaft individuelle Unterschiede geltend machen. Bekanntlich ist nicht Jedermann im Stande, gleich lange den Athem einzuhalten, die Meisten kaum länger als 30–40 Secunden, und es ist bekannt, dass selbst geübte Taucher niemals länger als 50 Secunden unter Wasser auszuhalten vermögen. Unter den aufregenden Einflüssen einer wirklichen Erstickung wird diese Frist noch kürzer ausfallen und die Bewusstlosigkeit, die dann eintritt, wird durch den Ausfall der Oxydationsvorgänge im Grosshirn veranlasst, welches bekanntlich auf solche Störungen ungemein rasch und empfindlich reagirt. Die vonRosenthalundCzermakhervorgehobene Thatsache, dass man ungleich länger den Athem einzuhalten vermag, wenn man durch vorhergegangene, rasch sich folgende und tiefe Inspirationen einen Ueberschuss von Sauerstoff dem Blute zugeführt hatte, als wenn dies nicht geschehen war, ist in forensischen Fällen vielleicht belanglos, mag aber immerhin als Beweis dienen, dass die Erstickungsnoth und die alsbald folgende Bewusstlosigkeit nicht immer gleich schnell eintreten muss.

Auch in dieser Beziehung werden sich unzweifelhaft individuelle Unterschiede geltend machen. Bekanntlich ist nicht Jedermann im Stande, gleich lange den Athem einzuhalten, die Meisten kaum länger als 30–40 Secunden, und es ist bekannt, dass selbst geübte Taucher niemals länger als 50 Secunden unter Wasser auszuhalten vermögen. Unter den aufregenden Einflüssen einer wirklichen Erstickung wird diese Frist noch kürzer ausfallen und die Bewusstlosigkeit, die dann eintritt, wird durch den Ausfall der Oxydationsvorgänge im Grosshirn veranlasst, welches bekanntlich auf solche Störungen ungemein rasch und empfindlich reagirt. Die vonRosenthalundCzermakhervorgehobene Thatsache, dass man ungleich länger den Athem einzuhalten vermag, wenn man durch vorhergegangene, rasch sich folgende und tiefe Inspirationen einen Ueberschuss von Sauerstoff dem Blute zugeführt hatte, als wenn dies nicht geschehen war, ist in forensischen Fällen vielleicht belanglos, mag aber immerhin als Beweis dienen, dass die Erstickungsnoth und die alsbald folgende Bewusstlosigkeit nicht immer gleich schnell eintreten muss.

DieConvulsionensind sehr constante Begleiter des Erstickungstodes. Ihr Charakter ist ein vorwiegend clonischer, doch treten nicht selten in der Acme der Erstickung Anfälle von Opisthotonus auf, mit welchen das convulsive Stadium meist abschliesst. Die Intensität und Dauer der Convulsionen ist ebenfalls nicht immer gleich, wird vielmehr entschieden von individuellen Verhältnissen beeinflusst, namentlich wieder vom Alter und vom Kräftezustand. Bei sehr erschöpften Thieren können sie ganz ausfallen; ebenso haben wir den Tod ohne Convulsionen auftreten sehen, wenn wir Thiere früher narcotisirten oder in ihrer eigenen Exspirationsluft ersticken liessen. Somit lässt sich erwarten, dass auchbei der Erstickung von Berauschten oder anderweitig Betäubten oder bei allmälig, z. B. in irrespirablen Gasen, sich vollziehender Erstickung die Convulsionen ausbleiben oder nur schwach ausfallen können.[331]


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