Ueber die letzten Empfindungen von Selbstmördern, wie sie von denselben in ihren Schriften hinterlassen wurden, schriebBierre de Boismont(Annal. méd.-psych. Juli 1851; Schmidt’s Jahrb. 1852, LXXV, pag. 91, und 1853, LXXX, pag. 358). Unter 4595 Selbstmördern fanden sich 1328mal Briefe, Bemerkungen und sonstige Schriftstücke vor. Von diesen zeigten 55 von verschiedenen Graden geistiger Störung, 34 trugen das Gepräge entschiedenen Wahnsinns an sich; 85 Selbstmörder hatten ein Testament gemacht. Wir besitzen eine ansehnliche Sammlung hinterlassener Briefe von Selbstmördern, unter denen sich mehrere befinden, aus denen die Geistesstörung deutlich sich ergibt. So hinterliess ein allgemein geachteter, in den besten Verhältnissen lebender Staatsanwalt, der sich erschossen hatte, folgenden, an seinen Vorstand gerichteten Brief: „Hochwohlgeborener Herr und Gönner! Ich ertrage es nicht länger, ich bin zusammengebrochen. Ich bin einem schrecklichen Lose anheimgefallen. Das Verhängniss hat mich ereilt. Ich vermochte das Amt nicht in einen solchen Zustand zu bringen, dass ich mit Ehren vor der Welt bestehen kann. Verzweiflung ist mein Lohn und das treibt mich in den Tod. Möge mein Nachfolger glücklicher sein. In der Casse ist meines besten Wissens kein Abgang. Verurtheilen Sie mich nicht; bedauern Sie mich; mit patriotischer Brust erglühte ich für Alles Edle und doch bin ich bei einem so schrecklichen Ende angelangt! Gott erhalte Sie!“ Die melancholische Geistesstörung ist hier unverkennbar und die Aeusserung der Verzweiflung in Folge des grässlichen Gefühls der Unfähigkeit zur gewohnten Arbeitsleistung (vergl.pag. 921) ebenso charakteristisch, wie im folgenden Briefe, der von einem ausgezeichneten Koch eines grossen Wiener Hauses stammt, der sich durch einen Schuss das Leben nahm, weil er von dem Wahne befallen war, seinem Posten nicht mehr gewachsen zu sein:Dienstag, 8 Uhr Abends.Theure, gute, beste aller Frauen! Dir, die Du so viel dafür gethan hast, dass ich es zu etwas bringe, sagen zu müssen, dass ich so elend geworden bin, dass ich im Begriffe bin, mir das Leben zu nehmen! Ich sehe jetzt ein, dass ich Dich nicht mehr glücklich machen kann. Unserer kleinen theuren Tochter, die ich so innig liebe, wird Gott seinen Schutz angedeihen lassen, sowie Dir, meine theure, gute Mathilde. Was mich anbelangt, so ist mein Entschlussunerschütterlich, mir das Leben zu nehmen. Ich kann nicht mehr leben, und wenn mir die Frau Baronin heute Abends keine Aufträge bezüglich eines Diners gibt, das wir morgen haben sollen, bin ich entschlossen, sofort zu sterben, denn ich kann nicht mehr ertragen, was mich erwartet. Du weisst, was ich gelitten habe, und ich bin überzeugt, dass mein Verstand von Tag zu Tag abnimmt, denn ich fühle mich alle Tage schlechter. Ich vergesse Alles, was man mir sagt; ich weiss nicht mehr, was ich mache, wie ein Toller laufe ich den ganzen Tag herum, ohne jede Ursache. Es ist mir unmöglich, weiter zu leben, da meine Stellung zu compromittirt ist. Ich muss mich für rettungslos verloren betrachten; ich schwöre vor Gott, dass mein Schritt ein nur allzu wohlbegründeter ist. Meine Existenz ist gänzlich vernichtet, und ich kann es nicht über mich bringen, Dich leiden zu sehen und unsere kleine Juliette. Mein Glück ist verloren für immerdar.... Ich bin ausser Stande, zu ertragen, zum Nichtsthun verurtheilt zu sein. Heute ging ich aus, um Commissionen zu besorgen. Ich wusste aber nicht, was ich that, was ich sprach.... Ich erwarte die Antwort der Frau Baronin. Wenn sie mir diesen Abend keine Aufträge geben will, ist Alles verfehlt. Ich bitte Dich, Tante Katherine tausendmillionenmal für mich zu umarmen, sowie unsere Kleine. Du weisst, dass die Schwierigkeiten, welche ich erleiden musste, sich verschlimmert haben, und ich hatte nicht einen einzigen Bedienten, der mir secundirt hätte — das heisst, der mich unterrichtet hätte. Schliesslich hätte das Niemandem etwas genützt, da ich Alles vergesse und nichts mehr verstehe. Bevor ich krank werde, will ich lieber so schnell als möglich meinem Leben ein Ende machen.Adieu, meine Theure, Gott mache Dich glücklicher!Dein Julius, der Dich sehr geliebt hat.
Ueber die letzten Empfindungen von Selbstmördern, wie sie von denselben in ihren Schriften hinterlassen wurden, schriebBierre de Boismont(Annal. méd.-psych. Juli 1851; Schmidt’s Jahrb. 1852, LXXV, pag. 91, und 1853, LXXX, pag. 358). Unter 4595 Selbstmördern fanden sich 1328mal Briefe, Bemerkungen und sonstige Schriftstücke vor. Von diesen zeigten 55 von verschiedenen Graden geistiger Störung, 34 trugen das Gepräge entschiedenen Wahnsinns an sich; 85 Selbstmörder hatten ein Testament gemacht. Wir besitzen eine ansehnliche Sammlung hinterlassener Briefe von Selbstmördern, unter denen sich mehrere befinden, aus denen die Geistesstörung deutlich sich ergibt. So hinterliess ein allgemein geachteter, in den besten Verhältnissen lebender Staatsanwalt, der sich erschossen hatte, folgenden, an seinen Vorstand gerichteten Brief: „Hochwohlgeborener Herr und Gönner! Ich ertrage es nicht länger, ich bin zusammengebrochen. Ich bin einem schrecklichen Lose anheimgefallen. Das Verhängniss hat mich ereilt. Ich vermochte das Amt nicht in einen solchen Zustand zu bringen, dass ich mit Ehren vor der Welt bestehen kann. Verzweiflung ist mein Lohn und das treibt mich in den Tod. Möge mein Nachfolger glücklicher sein. In der Casse ist meines besten Wissens kein Abgang. Verurtheilen Sie mich nicht; bedauern Sie mich; mit patriotischer Brust erglühte ich für Alles Edle und doch bin ich bei einem so schrecklichen Ende angelangt! Gott erhalte Sie!“ Die melancholische Geistesstörung ist hier unverkennbar und die Aeusserung der Verzweiflung in Folge des grässlichen Gefühls der Unfähigkeit zur gewohnten Arbeitsleistung (vergl.pag. 921) ebenso charakteristisch, wie im folgenden Briefe, der von einem ausgezeichneten Koch eines grossen Wiener Hauses stammt, der sich durch einen Schuss das Leben nahm, weil er von dem Wahne befallen war, seinem Posten nicht mehr gewachsen zu sein:
Dienstag, 8 Uhr Abends.
Theure, gute, beste aller Frauen! Dir, die Du so viel dafür gethan hast, dass ich es zu etwas bringe, sagen zu müssen, dass ich so elend geworden bin, dass ich im Begriffe bin, mir das Leben zu nehmen! Ich sehe jetzt ein, dass ich Dich nicht mehr glücklich machen kann. Unserer kleinen theuren Tochter, die ich so innig liebe, wird Gott seinen Schutz angedeihen lassen, sowie Dir, meine theure, gute Mathilde. Was mich anbelangt, so ist mein Entschlussunerschütterlich, mir das Leben zu nehmen. Ich kann nicht mehr leben, und wenn mir die Frau Baronin heute Abends keine Aufträge bezüglich eines Diners gibt, das wir morgen haben sollen, bin ich entschlossen, sofort zu sterben, denn ich kann nicht mehr ertragen, was mich erwartet. Du weisst, was ich gelitten habe, und ich bin überzeugt, dass mein Verstand von Tag zu Tag abnimmt, denn ich fühle mich alle Tage schlechter. Ich vergesse Alles, was man mir sagt; ich weiss nicht mehr, was ich mache, wie ein Toller laufe ich den ganzen Tag herum, ohne jede Ursache. Es ist mir unmöglich, weiter zu leben, da meine Stellung zu compromittirt ist. Ich muss mich für rettungslos verloren betrachten; ich schwöre vor Gott, dass mein Schritt ein nur allzu wohlbegründeter ist. Meine Existenz ist gänzlich vernichtet, und ich kann es nicht über mich bringen, Dich leiden zu sehen und unsere kleine Juliette. Mein Glück ist verloren für immerdar.... Ich bin ausser Stande, zu ertragen, zum Nichtsthun verurtheilt zu sein. Heute ging ich aus, um Commissionen zu besorgen. Ich wusste aber nicht, was ich that, was ich sprach.... Ich erwarte die Antwort der Frau Baronin. Wenn sie mir diesen Abend keine Aufträge geben will, ist Alles verfehlt. Ich bitte Dich, Tante Katherine tausendmillionenmal für mich zu umarmen, sowie unsere Kleine. Du weisst, dass die Schwierigkeiten, welche ich erleiden musste, sich verschlimmert haben, und ich hatte nicht einen einzigen Bedienten, der mir secundirt hätte — das heisst, der mich unterrichtet hätte. Schliesslich hätte das Niemandem etwas genützt, da ich Alles vergesse und nichts mehr verstehe. Bevor ich krank werde, will ich lieber so schnell als möglich meinem Leben ein Ende machen.
Adieu, meine Theure, Gott mache Dich glücklicher!
Dein Julius, der Dich sehr geliebt hat.
Obduction von Selbstmördern.
Die Obduction kann werthvolle Anhaltspunkte für die Beurtheilung des Geisteszustandes eines Selbstmörders ergeben, doch ist sie nur selten für sich allein im Stande, eine bestimmte Entscheidung nach der einen oder anderen Richtung zu gestatten.[596]Bekanntlich ist gerade bei den acuten Geistesstörungen der Sectionsbefund meistens ein negativer, man ist daher auch nicht berechtigt, daraus, dass keine wesentlicheren Veränderungen am Gehirne oder seinen Häuten gefunden wurden, zu schliessen, dass das Individuumnothwendig ein geistesgesundes gewesen sein müsse. Anderseits wissen wir, dass mitunter selbst grobe pathologische Befunde am Gehirn und seinen Häuten sich bei Leuten ergeben, an denen bis zu ihrem Tode keine psychische Störung bemerkt wurde. Zu diesen gehören insbesondere die Veränderungen und Trübungen und serösen Infiltrationen der inneren Hirnhäute, die so häufig, namentlich bei Selbstmördern, als Beweis für Unzurechnungsfähigkeit herhalten müssen, während niedere und mittlere Grade derselben auch bei notorisch Geistesgesunden zu den gewöhnlichen Obductionsbefunden gehören. Begreiflicher Weise werden am meisten jene pathologischen Processe für bestandene Geistesstörung sprechen, die das Grosshirn betreffen, und zwar ausser angeborenen Anomalien in erster Linie solche der Hirnrinde, und zwar sowohl locale als diffuse, ferner die so häufigen Herderkrankungen im Linsenkern, diffuse oder localisirte Sclerosen, embolische und syphilitische Erkrankungen, graue Degenerationen, traumatische Processe u. dergl.
Endlich werden auch angeborene oder erworbene Deformitäten des Schädels und die bereitspag. 902erwähnten sogenannten Degenerationszeichen, besonders Bildungshemmungen, nicht unverwerthet bleiben dürfen.
Selbstmord im Fieberdelirium ist bekanntlich ein häufiges Ereigniss und die Section ist dann im Stande, die häufig schon durch die Anamnese klare, dem Delirium zu Grunde liegende Erkrankung nachzuweisen. Am häufigsten sind es acute exanthematische Erkrankungen, insbesondere die Blattern, ferner typhöse Processe, um die es sich handelt, mitunter aber auch einfach entzündliche Erkrankungen, z. B. Pneumonien, Pleuritiden, Gelenksrheumatismus, welche bei Individuen mit labilem psychischen Gleichgewicht, unter welche namentlich die Alkoholiker und jene Individuen gehören, bei welchen Pachymeningitis oder in Folge einer überstandenen Meningitis Verwachsung der Meningen mit der Hirnrinde besteht, oder welche mit Residuen einer anderweitigen Hirnerkrankung (apoplectische Cysten, embolische Herde, geheilte Contusionen etc.) behaftet sind, gehören, schon in den ersten Stadien Delirien und dem entsprechende Handlungen, insbesondere auch Selbstmord, bedingen können. Die Obduction solcher Fälle, deren wir bereits eine ganze Reihe untersucht haben, ergibt dann ausser den durch den Selbstmordact gesetzten Läsionen, die betreffende acute Erkrankung (frische Pneumonie, Pleuritis etc.) und zugleich als anatomisches Substrat des labilen psychischen Gleichgewichtes die Zeichen des chronischen Alkoholismus oder einen der erwähnten chronisch-pathologischen Processe im Gehirn. Dass unter solchen Umständen ausser Selbstmord auch andere schwere Gewaltacten vorkommen können, zeigte die Obduction eines Potators, der seinen 3 Kindern und dann sich selbst den Hals durchschnitten hatte, welche eine frische fibrinöse Pleuritis ergab.
Auch chronische Erkrankungen verschiedener Organe können theils auf psychischem Wege, theils secundär, z. B. durch Ernährungs- oder Circulationsstörungen, zu Geistesstörungen führen, weshalb der Bestand solcher Erkrankungen ebenfalls in Betracht gezogen werden muss.
Oesterr. St.-P.-O.§. 151. Als Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit ihrer Aussage nicht vernommen werden: — — — — 3. Personen, die zur Zeit, in welcher sie das Zeugniss ablegen sollen, wegen ihrer Leibes- oder Gemüthsbeschaffenheit ausser Stande sind, die Wahrheit anzugeben.§. 170. Folgende Personen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit des Eides nicht beeidigt werden: — — — 4. Die zur Zeit ihrer Abhörung das 14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben; 5. welche an einer erheblichen Schwäche des Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögens leiden.Deutsch. St.-P.-O.§. 56. Unbeeidigt sind zu vernehmen: Personen, welche zur Zeit der Vernehmung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet oder wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben.
Oesterr. St.-P.-O.
§. 151. Als Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit ihrer Aussage nicht vernommen werden: — — — — 3. Personen, die zur Zeit, in welcher sie das Zeugniss ablegen sollen, wegen ihrer Leibes- oder Gemüthsbeschaffenheit ausser Stande sind, die Wahrheit anzugeben.
§. 170. Folgende Personen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit des Eides nicht beeidigt werden: — — — 4. Die zur Zeit ihrer Abhörung das 14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben; 5. welche an einer erheblichen Schwäche des Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögens leiden.
Deutsch. St.-P.-O.
§. 56. Unbeeidigt sind zu vernehmen: Personen, welche zur Zeit der Vernehmung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet oder wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben.
Die Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit kommt in psychischer Beziehung in Betracht, wenn Zweifel darüber bestehen, ob den Angaben des betreffenden Individuums jene Verlässlichkeit und Beweiskraft zugeschrieben werden kann, wie dies bei Geistesgesunden gewöhnlich der Fall ist, demnach insbesondere, wenn es sich um die Fähigkeit zur Zeugenaussage oder um die Glaubwürdigkeit von durch das betreffende Individuum gegen sich selbst oder gegen Andere gerichtete Anklagen handelt.
Vernehmungsfähigkeit Geistesgestörter.
Wie aus der oben angeführten Gesetzesstelle hervorgeht, fordert das Gesetz von einem vollgiltigen, d. h. beeidungsfähigen Zeugen eine gewisse Verstandesreife und ein normales Verhalten des Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögens.
Die entsprechende Verstandesreife wird von der österr. St.-P.-O. schon mit Vollendung des 14., von der deutschen mit beendetem 16. Lebensjahre als vorhanden angenommen. Bezüglich des Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögens scheint das Gesetz, wie aus dem Wortlaute der betreffenden Stellen entnommen werden muss, nur die Schwäche dieser Fähigkeiten, also den Schwach- oder Blödsinn, im Auge gehabt zu haben. Es unterliegt jedoch keinem Zweifel, dass bezüglich der Fähigkeit zur Zeugenaussage auch andere Geisteskrankheiten in Frage kommen können, da ja Geisteskranke verschiedener Art zufälliger Weise Zeugen gewisser zur straf- oder civilrechtlichen Verfolgung führender Geschehnisse gewesen sein konnten, oder zur Zeit des Geschehnisses geistesgesund gewesene Personen dann, wenn sie das Zeugniss ablegen sollen, geistesgestört sein können.[597]Die alte preussische Gerichtsordnunghatte auf diese Möglichkeiten ausdrücklich Rücksicht genommen, indem sie im Thl. I, Tit. 10, §. 227, Rasende, Wahn- und Blödsinnige zur Ablegung eines Zeugnisses unfähig erklärte. Auch im §. 151 der österr. St.-P.-O. scheinen wenigstens bezüglich der zur Zeit, wo das Zeugniss abgelegt werden soll, bestehenden Zustände auch andere Geistesstörungen gemeint worden zu sein, da nicht wie im §. 170 nur von geistesschwachen, sondern überhaupt von solchen Personen gesprochen wird, „die wegen ihrer Leibes- oder Gemüthsbeschaffenheit ausser Stande sind, die Wahrheit anzugeben“.
Bis zu welchem Grade Schwach- und Blödsinnigen oder anderweitig zur Zeit des Geschehnisses geisteskrank Gewesenen oder nachträglich geisteskrank Gewordenen die Fähigkeit zur Ablegung eines Zeugnisses zugesprochen werden kann, kann nur von Fall zu Fall und mit Rücksicht auf die concreten Verhältnisse entschieden werden.
Natur und Grad der Geistesstörung einerseits, Qualität dessen, worüber auszusagen ist, anderseits, muss in Betracht gezogen werden, ebenso die Zeit, die seit dem Geschehnisse verflossen ist. Im Allgemeinen ist es analog wie bei der Zurechnungs- und Dispositionsfähigkeit auch hier in letzter Linie Sache des Gerichtes, über die Vernehmungsfähigkeit zu entscheiden, während dem Arzte nur die Aufgabe zufällt, einestheils zu erklären, ob das Individuum geisteskrank ist oder war, und in welchem Grade durch die Krankheit das Wahrnehmungs-, beziehungsweise Erinnerungsvermögen, sowohl im Allgemeinen als bezüglich des in Frage stehenden Actes beeinträchtigt ist oder gewesen war. Die Unterscheidung, die das Gesetz zwischen Vernehmungsfähigkeit im Allgemeinen und Beeidigungsfähigkeit macht, wird auch der Gerichtsarzt nicht ausser Acht lassen.
Von letzterer kann keine Rede sein, sobald erklärt wird, dass das Individuum an einer erheblichen Schwäche des Wahrnehmungs- oder Erinnerungsvermögens leidet (litt) oder wegen seiner Verstandesschwäche (oder anderweitiger Geisteskrankheit) von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung habe; dagegen kann ein solches Individuum trotzdem unbeeidigt vernommen werden, und es bleibt dem Richter, beziehungsweise den Geschworenen, überlassen, inwieweit sie mit Rücksicht auf den Geisteszustand des Individuums dessen Aussagen beim Urtheil verwerthen wollen oder nicht. Werden ja auch Kinder unter 14, beziehungsweise unter 16 Jahren zur Zeugenaussage zugelassen, obwohl sie nicht beeidigt werden dürfen. In allen diesen Fällen wird man nicht blos den Geisteszustand (Intelligenz) des Individuums überhaupt erwägen, sondern auch die innere Glaubwürdigkeit der concreten Aussage einer Prüfung unterziehen, die sich aus der Art der Schilderung des Sachverhaltes, aus der Uebereinstimmung der Angaben mit thatsächlich erhobenen Verhältnissen etc. ergeben muss.
Besondere Vorsicht ist gegenüberspontanen Angabenvon geisteskranken Personen nothwendig, durch welche sich letztere selbst begangener Verbrechen anklagen oder Andere solcher beschuldigen, da solche Angaben nur auf Wahnvorstellungen, Fehlern der Reproductionstreue etc. beruhen können.[598]
Selbstanklagen Geisteskranker.
Selbstbeschuldigungenkommen, wie bereits a. a. O. erwähnt, insbesondere bei Melancholie und bei (melancholischer) Verrücktheit vor, bei Hysterie und Hysterodämonomanie[599], seltener bei secundärem Schwach- oder Blödsinn.
Die der Selbstanklage zu Grunde liegenden Wahnideen können spontan, d. h. ganz objectlos, entstehen oder unter dem Einflusse thatsächlicher Vorkommnisse, die entweder früher Erlebtes betreffen oder kurz zuvor sich abgespielt haben.[600]Letztere Fälle sind insoferne von grösserer Bedeutung, als die allgemeine Thatsächlichkeit des Vorkommnisses die betreffende Angabe glaubwürdig erscheinen lassen kann, während im ersteren Falle schon die Objectlosigkeit der Selbstbeschuldigung die Sache erledigt. Verhältnissmässig häufig bildet die Tödtung von Kindern, namentlich der eigenen, Gegenstand der Selbstanklage und liefert instructive Beispiele für das eben Gesagte.
So erschien in Innsbruck eine Person vor Gericht und gab an, bereits zweimal geboren und jedesmal im Einverständnisse mit ihrem Geliebten das Kind umgebracht zu haben. Da sie als Letzteren bald einen Pfarrer, bald einen Italiener bezeichnete, das eine Mal Zwillinge geboren haben wollte und ganz auffallend sich geberdete, entstand sofort die Vermuthung, dass die Person geisteskrank sei. In der That ergab die ärztliche Beobachtung, sowie die Anamnese aus Melancholie hervorgegangene Verrücktheit und die Untersuchung der Genitalien, dass die Person noch gar nicht geboren haben konnte. AuchKrafft-Ebing(l. c. 293) citirt zwei Fälle, in denen Geisteskranke sich des Kindesmordes anklagten, während die Untersuchung ergab, dass sie niemals geboren hatten, und dass die Eine sogar noch Virgo war. — Einen Fall zweiterwähnter Kategorie berichtetMaschka(Gutachten, IV, 274). Derselbe betraf eine 26jährige Gärtnerstochter, die sich anklagte, vor 7 Jahren ihre damals 9jährige Schwester in einen Brunnen geworfen und ertränkt zu haben. Das Kind war damals thatsächlich aus dem Hausbrunnen todt hervorgezogen worden und man hatte allgemein geglaubt, dass dasselbe zufällig hineingefallen sei. Die Angabe der Gärtnerstochter schien plausibel, da Letztere die That in Abwesenheit der übrigen Hausbewohner und aus dem Grunde begangen, haben wollte, damit ihr allein die Wirthschaft der Eltern zufalle. Da sich jedoch herausstellte, dass die Betreffende seit ihrem 9. Lebensjahre in Folge einer überstandenen Gehirnaffection geistig zurückgeblieben war, seit ihrem 18. Lebensjahre an epileptiformen Anfällen litt, kurz zuvor einen Selbstmordversuch mit Arsenik gemacht hatte, sich in ihrer Angabe vielfach widersprach, stets einen gutmüthigen Charakter zeigte und ihrer Schwester in Liebe zugethan gewesen war, so wurde das Gutachten dahin abgegeben, dass die Selbstanklage auf einer Wahnvorstellung, die sich erst in der letzten Zeit entwickelte, beruhen dürfte. — Einschlägige Fälle dritter Kategorie liefern mitunter die Puerperal- oder andere Erschöpfungsmelancholien. Wir kennen aus eigener Erfahrung zwei Fälle, in denen bei Wöchnerinnen die Wahnidee sich einstellte, ihre Kinder umgebracht zu haben, undMorel(Krafft-Ebing, l. c.) erzählt von einer jungen Frau, welche, nachdem ihr ein 7jähriges rhachitisches Kind, welches sie mit rührender Sorgfalt gepflegt hatte, gestorben war, in Folge des Kummers gemüthskrank geworden war, eines Tages zu Gericht ging und mit allen Details und plausiblen Angaben das Geständniss ablegte, dass sie eine unnatürliche Mutter sei und ihr Kind durch Misshandlungen umgebracht habe.
So erschien in Innsbruck eine Person vor Gericht und gab an, bereits zweimal geboren und jedesmal im Einverständnisse mit ihrem Geliebten das Kind umgebracht zu haben. Da sie als Letzteren bald einen Pfarrer, bald einen Italiener bezeichnete, das eine Mal Zwillinge geboren haben wollte und ganz auffallend sich geberdete, entstand sofort die Vermuthung, dass die Person geisteskrank sei. In der That ergab die ärztliche Beobachtung, sowie die Anamnese aus Melancholie hervorgegangene Verrücktheit und die Untersuchung der Genitalien, dass die Person noch gar nicht geboren haben konnte. AuchKrafft-Ebing(l. c. 293) citirt zwei Fälle, in denen Geisteskranke sich des Kindesmordes anklagten, während die Untersuchung ergab, dass sie niemals geboren hatten, und dass die Eine sogar noch Virgo war. — Einen Fall zweiterwähnter Kategorie berichtetMaschka(Gutachten, IV, 274). Derselbe betraf eine 26jährige Gärtnerstochter, die sich anklagte, vor 7 Jahren ihre damals 9jährige Schwester in einen Brunnen geworfen und ertränkt zu haben. Das Kind war damals thatsächlich aus dem Hausbrunnen todt hervorgezogen worden und man hatte allgemein geglaubt, dass dasselbe zufällig hineingefallen sei. Die Angabe der Gärtnerstochter schien plausibel, da Letztere die That in Abwesenheit der übrigen Hausbewohner und aus dem Grunde begangen, haben wollte, damit ihr allein die Wirthschaft der Eltern zufalle. Da sich jedoch herausstellte, dass die Betreffende seit ihrem 9. Lebensjahre in Folge einer überstandenen Gehirnaffection geistig zurückgeblieben war, seit ihrem 18. Lebensjahre an epileptiformen Anfällen litt, kurz zuvor einen Selbstmordversuch mit Arsenik gemacht hatte, sich in ihrer Angabe vielfach widersprach, stets einen gutmüthigen Charakter zeigte und ihrer Schwester in Liebe zugethan gewesen war, so wurde das Gutachten dahin abgegeben, dass die Selbstanklage auf einer Wahnvorstellung, die sich erst in der letzten Zeit entwickelte, beruhen dürfte. — Einschlägige Fälle dritter Kategorie liefern mitunter die Puerperal- oder andere Erschöpfungsmelancholien. Wir kennen aus eigener Erfahrung zwei Fälle, in denen bei Wöchnerinnen die Wahnidee sich einstellte, ihre Kinder umgebracht zu haben, undMorel(Krafft-Ebing, l. c.) erzählt von einer jungen Frau, welche, nachdem ihr ein 7jähriges rhachitisches Kind, welches sie mit rührender Sorgfalt gepflegt hatte, gestorben war, in Folge des Kummers gemüthskrank geworden war, eines Tages zu Gericht ging und mit allen Details und plausiblen Angaben das Geständniss ablegte, dass sie eine unnatürliche Mutter sei und ihr Kind durch Misshandlungen umgebracht habe.
Der Thatsache, dass Erlebnisse aus früherer, insbesondere aber aus jüngster Zeit in verschiedener Weise verfälscht als Wahnvorstellungen auftreten, begegnet man nicht blos bei eigentlichen Geisteskrankheiten, sondern auch bei den während gewisser acuter Erkrankungen auftretenden Delirien und sie haben insoferne eine forensische Bedeutung, als die daraus resultirenden Aeusserungen auch unter der Form von Selbstanklagen sich ergeben können.
Insbesondere ist es schon vorgekommen, dass Angeklagte, obwohl unschuldig, wenn nachträglich an Typhus etc. erkrankt, im Sinne der Anklage delirirten (Krafft-Ebing, l. c. 293). Aehnliches kommt ja sogar bei gewöhnlichen Träumen vor, und es wäre daher ganz ungerechtfertigt, wenn etwa im Schlafe gesprochene Worte eines Angeklagten als Beweis der Schuld desselben genommen werden würden. In der 1878 stattgefundenen Hauptverhandlung, betreffend die Ermordung einer Prostituirten (Balogh), wurde von einer Zeugin, die in der Untersuchungshaft mit einer der Angeklagten in einer Zelle schlief, angegeben, dass Letztere im Schlafe gerufen habe: „Mein Gott, mein Gott, zwei sind’s, den Einen weiss ich, den Anderen nicht, aber ich sage nichts.“ Mit Recht wurde auf diese Aussagen keine Rücksicht genommen, obgleich es nicht unmöglich war, dass die Angeklagte wirklich diese Worte im Schlafe gesprochen haben konnte.
Angaben von Hypnotisirten sind nachLombrosoundAlgeri(1887) nicht zu verwerthen, da der Verbrecher, auch der geisteskranke, in der Hypnose ein eben solcher Lügner und Betrüger ist, wie ausserhalb derselben. Dass auch durch ungeschickte Fragen Selbstanklagen in Betäubte hineinsuggerirt werden können, beweist ein vonLandgraf(Friedreich’s Bl. 1894, pag. 172) mitgetheilter Fall von Kohlendunstvergiftung eines Ehepaares, in welchem der betäubt gefundene Ehemann von den Hinzugekommenen beschuldigt wurde, sein Weib erschlagen zu haben und dies auch zugestand, was sich jedoch als unwahr erwies.
Beschuldigung Anderer.
Anschuldigungen Anderersind bei Geisteskranken noch häufiger als Selbstanklagen. Das Hauptcontingent liefern die verschiedenen Formen der Verrücktheit und von diesen insbesondere der Verfolgungs- und der Querulantenwahn und dann das hysterische Irrsein. Beim Verfolgungswahn ergibt sich die Möglichkeit der Beschuldigungen Anderer aus der Natur der betreffenden Wahnvorstellungen. Letztere sind in der Regel als solche so ausgesprochen, und die Art und Weise, wie sie der Kranke vorbringt, so charakteristisch, dass über den Fall kein Zweifel bestehen kann. Schwieriger kann die Beurtheilung sich gestalten, wenn die betreffenden Ideen eine gewisse äussere Berechtigung zu besitzen scheinen und in Folge der sonst normalen oder gar mehr als gewöhnlich entwickelten Intelligenz in plausibler, gewissermassen überzeugender Weise vorgebracht werden (Folie raisonnante). Namentlich können Laien getäuscht werden, und wiederholte Erfahrungen haben gelehrt, dass unter diesen Umständen und nicht selten unter Mitwirkung allzu eifriger Advocaten sich grosse Processe aus Angaben entwickeln können, die schliesslich nur auf systematisirten Wahnvorstellungen beruhen. Eine verhältnissmässig häufige Rolle spielen in dieser Beziehung Anklagen wegen widerrechtlicher Einsperrung in Irrenanstalten, und diese Anklagen können sowohl bei Individuen vorkommen, die zur Zeit, wo sie oder Andere die Anklage erheben, wieder ganz gesundsind, als auch, und zwar häufiger, bei Solchen, die noch an Geistesstörung laboriren, aber für geistesgesund gelten wollen. Eine Cause célèbre dieser Art war der bekannte Fall des 1872 verstorbenen AdvocatenSandon, dessen Scandalprocess so viele Jahre Juristen und Aerzte und die Regierung Frankreichs beschäftigte, bis endlich die in der letzten Zeit eingetretenen Erscheinungen und die Obduction die von der Mehrzahl der Aerzte schon lange vertretene Ansicht zur Evidenz brachte, dass man es mit einen Geisteskranken zu thun gehabt hatte.[601]
Wie sehr Hysterische zu Beschuldigungen Anderer geneigt sind, wurde bereits oben erwähnt und bemerkt, dass besonders häufig solche sexuellen Inhaltes vorkommen, wobei einestheils die gesteigerte geschlechtliche Erregbarkeit oder andere Abnormitäten des geschlechtlichen Fühlens, anderseits die Geneigtheit zu Verfälschungen gewisser Vorkommnisse im Bewusstsein eine wesentliche Rolle spielen. In anderen Fällen sind die Anklagen auf die krankhafte Sucht, Aufsehen zu erregen, oder das perverse Fühlen, insbesondere die meist vorhandene, selbst bis zur moralischen Insensibilität entwickelte Gemüthsstumpfheit zurückzuführen. Die Beschuldigungen können eben so gut gegen ganz fingirte, als gegen bestimmte Personen gerichtet sein, und es kann nicht überraschen, wenn im letzteren Falle dies insbesondere solche sind, die wirklich mit den Hysterischen in irgend einem Conflicte gestanden sind. Hierbei gehen Letztere in der Regel mit grosser Schlauheit, ja sogar mit Raffinement vor, wissen nicht blos die ihrer Anklage zu Grunde liegenden Handlungen zu erfinden, sondern als wirklich vorgekommene darzustellen, respective gewissen Personen zuzuschreiben, oder gar von ihnen selbst in wohlberechneter Weise Begangenes diesen anzudichten und scheuen sich sogar nicht, Verletzungen, die sie sich selbst beigebracht haben, Anderen zu imputiren.[602]
Zu den auf pathologischer Grundlage beruhenden Beschuldigungen Anderer gehören schliesslich noch die, welche nach dem Erwachen aus zu ärztlichen Zwecken eingeleiteter Narcose, insbesondere nach Chloroformnarcose, vorgekommen sind und die bereits a. a. O. (pag. 151) erwähnt wurden.
In allen derartigen Fällen ist es Aufgabe des Gerichtsarztes, zunächst zu constatiren, dass das betreffende Individuum in einem psychopathischen Zustande sich befindet oder befand, und zu erörtern, dass und in welcher Weise dieser zur Entstehung der betreffenden Ideen Veranlassung geben konnte. In zweiter Linie ist die Unglaubwürdigkeit der betreffenden Angaben darzulegen, wobei, wenn auch nicht ausschliesslich, so doch vorzugsweise jene Seiten derselben geprüft und beleuchtet werden müssen, deren Beurtheilung ärztliche Kenntnisse erfordert, so z. B. das Verhalten der angeblich von fremder Hand erlittenen Verletzungen, bei angeschuldeten unsittlichen Attentaten das Verhalten der betreffenden Genitalien u. s. w.