Vierter Hauptabschnitt.Die gewaltsamen Gesundheitsbeschädigungen und der gewaltsame Tod.
Oesterr. Strafgesetzbuch.
§. 134. Wer gegen einen Menschen, in der Absicht ihn zu tödten, auf eine solche Art handelt, dass daraus dessen oder eines anderen Menschen Tod erfolgte, macht sich des Verbrechens desMordesschuldig, wenn auch dieser Erfolg nur vermöge der persönlichen Beschaffenheit des Verletzten, oder blos vermöge der zufälligen Umstände, unter welchen die Handlung verübt wurde, oder nur vermöge der zufällig hinzugekommenen Zwischenursachen eingetreten ist, insoferne diese letzteren durch die Handlung selbst veranlasst wurden.§. 140. Wird die Handlung, wodurch ein Mensch um das Leben kommt (§. 134), zwar nicht in der Absicht, ihn zu tödten, aber doch in anderer feindseliger Absicht ausgeübt, so ist das Verbrechen einTodschlag.§. 143. Wenn bei einer zwischen mehreren Leuten entstandenen Schlägerei oder bei einer gegen eine oder mehrere Personen unternommenen Misshandlung Jemand getödtet wurde, so ist jeder, der ihm eine tödtliche Verletzung zugefügt hat, des Todschlages schuldig. Ist aber der Tod nur durch alle Verletzungen oder Misshandlungen zusammen verursacht worden, oder lässt sich nicht bestimmen, wer die tödtliche Verletzung zugefügt habe, so ist zwar keiner des Todschlages, wohl aber sind alle, welche an den Getödteten Hand angelegt haben, des Verbrechens der schweren körperlichen Beschädigung schuldig und zu schwerem Kerker von ein bis fünf Jahren zu verurtheilen.§. 152. Wer gegen einen Menschen, zwar nicht in der Absicht, ihn zu tödten, aber doch in anderer feindseliger Absicht auf eine solche Art handelt, dass daraus eine Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit von mindestens zwanzigtägiger Dauer, eine Geisteszerrüttung oder eine schwere Verletzung desselben erfolgte, macht sich des Vergehens derschweren körperlichen Beschädigungschuldig.§. 153. Dieses Verbrechens macht sich auch Derjenige schuldig, der seine leiblichen Eltern, oder wer einen Geistlichen, einen Zeugen oderSachverständigen, während sie in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind, oder wegen derselben vorsätzlich an ihrem Körper beschädigt, wenn auch die Beschädigung nicht die im §. 152 vorausgesetzte Beschaffenheit hat.§. 154. Die Strafe des in den §§. 152 und 153 bestimmten Verbrechens ist Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahre, der aber bei erschwerenden Umständen bis auf fünf Jahre auszudehnen ist.§. 155. Wenn jedoch:a) die obgleich an sich leichte Verletzung mit einem solchen Werkzeuge und auf solche Art unternommen wird, womit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist, oder auf andere Weise die Absicht, einen der im §. 152 erwähnten schweren Erfolge herbeizuführen, erwiesen wird, mag es auch nur bei dem Versuche geblieben sein; oderb) aus der Verletzung eine Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit von mindestens 30tägiger Dauer entstand; oderc) die Handlung mit besonderen Qualen für den Verletzten verbunden war; oderd) der Angriff in verabredeter Verbindung mit Anderen oder tückischer Weise geschehen, und daraus eine der im §. 152 erwähnten Folgen entstanden ist; odere) die schwere Verletzung lebensgefährlich wurde; — so ist auf schweren Kerker zwischen einem und fünf Jahren zu erkennen.§. 156. Hat aber das Verbrechen:a) für den Beschädigten den Verlust oder eine bleibende Schwächung der Sprache, des Gesichtes oder des Gehöres, den Verlust der Zeugungsfähigkeit, eines Auges, Armes oder einer Hand, oder eine andere auffallende Verstümmelung oder Verunstaltung; oderb)immerwährendes Siechthum, eine unheilbare Krankheit oder eine Geisteszerrüttung ohne Wahrscheinlichkeit der Wiederherstellung oderc)eine immerwährende Berufsunfähigkeit des Verletzten nach sich gezogen, so ist die Strafe des schweren Kerkers zwischen fünf und zehn Jahren auszumessen.§. 157. Wenn bei einer zwischen mehreren Leuten entstandenen Schlägerei, einem gegen eine oder mehrere Personen unternommenen Misshandlung Jemand an seinem Körper schwer beschädigt wurde (§. 152), so ist Jeder, welcher ihm eine solche Beschädigung zugefügt hat, nach Massgabe der vorstehenden §§. 154–156 zu behandeln.Ist aber eine schwere körperliche Beschädigung nur durch das Zusammenwirken der Verletzungen oder Misshandlungen von Mehreren erfolgt, oder lässt sich nicht erweisen, wer eine solche Verletzung zugefügt habe, so sollen Alle, welche an den Misshandelten Hand angelegt haben, ebenfalls des Verbrechens der schweren körperlichen Beschädigung schuldig erkannt und mit Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahre bestraft werden.§. 335. Jede Handlung oder Unterlassung, von welcher der Handelnde schon nach ihren natürlichen, für Jedermann leicht erkennbaren Folgen, oder vermöge besonders bekannt gemachter Vorschriften, oder nach seinem Stande, Amte, Berufe, Gewerbe, seiner Beschäftigung oder überhaupt nach seinen besonderen Verhältnissen einzusehen vermag, dass sie eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit von Menschen herbeizuführen oder zu vergrössern geeignet sei, soll, wenn hieraus eine schwere körperliche Beschädigung (§. 152) eines Menschen erfolgte, an jedem Schuldtragenden als Uebertretung mit Arrest von einem bis zu sechs Monaten, dann aber, wenn hieraus der Tod eines Menschen erfolgte, als Vergehen mit strengem Arreste von sechs Monaten bis zu einem Jahre geahndet werden.§. 411. Vorsätzliche und die bei Raufhändeln vorkommenden körperlichen Beschädigungen sind dann, wenn sich darin keine schwerer verpönte Handlung erkennen lässt (§. 152), wenn sie aber wenigstens sichtbare Merkmale und Folgen nach sich gezogen haben, als Uebertretungen zu ahnden.§. 412. Die Strafe der Uebertretung ist nach der Gefährlichkeit und Bösartigkeit der Handlung, nach der öfteren Wiederholung, zumal bei Raufern von Gewohnheit, nach der Grösse der Verletzung und nach der Eigenschaft der verletzten Person, Arrest von drei Tagen bis zu sechs Monaten.Auch gehören hierher die §§. 413–421, betreffend die Misshandlungen bei häuslicher Zucht, nämlich der Eltern an ihren Kindern, der Vormünder an Mündeln, eines Gatten an dem anderen, der Erzieher und Lehrer an ihren Zöglingen und Schülern, der Lehrherren an ihren Lehrjungen und der Gesindehälter an dem Dienstvolke.
§. 134. Wer gegen einen Menschen, in der Absicht ihn zu tödten, auf eine solche Art handelt, dass daraus dessen oder eines anderen Menschen Tod erfolgte, macht sich des Verbrechens desMordesschuldig, wenn auch dieser Erfolg nur vermöge der persönlichen Beschaffenheit des Verletzten, oder blos vermöge der zufälligen Umstände, unter welchen die Handlung verübt wurde, oder nur vermöge der zufällig hinzugekommenen Zwischenursachen eingetreten ist, insoferne diese letzteren durch die Handlung selbst veranlasst wurden.
§. 140. Wird die Handlung, wodurch ein Mensch um das Leben kommt (§. 134), zwar nicht in der Absicht, ihn zu tödten, aber doch in anderer feindseliger Absicht ausgeübt, so ist das Verbrechen einTodschlag.
§. 143. Wenn bei einer zwischen mehreren Leuten entstandenen Schlägerei oder bei einer gegen eine oder mehrere Personen unternommenen Misshandlung Jemand getödtet wurde, so ist jeder, der ihm eine tödtliche Verletzung zugefügt hat, des Todschlages schuldig. Ist aber der Tod nur durch alle Verletzungen oder Misshandlungen zusammen verursacht worden, oder lässt sich nicht bestimmen, wer die tödtliche Verletzung zugefügt habe, so ist zwar keiner des Todschlages, wohl aber sind alle, welche an den Getödteten Hand angelegt haben, des Verbrechens der schweren körperlichen Beschädigung schuldig und zu schwerem Kerker von ein bis fünf Jahren zu verurtheilen.
§. 152. Wer gegen einen Menschen, zwar nicht in der Absicht, ihn zu tödten, aber doch in anderer feindseliger Absicht auf eine solche Art handelt, dass daraus eine Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit von mindestens zwanzigtägiger Dauer, eine Geisteszerrüttung oder eine schwere Verletzung desselben erfolgte, macht sich des Vergehens derschweren körperlichen Beschädigungschuldig.
§. 153. Dieses Verbrechens macht sich auch Derjenige schuldig, der seine leiblichen Eltern, oder wer einen Geistlichen, einen Zeugen oderSachverständigen, während sie in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind, oder wegen derselben vorsätzlich an ihrem Körper beschädigt, wenn auch die Beschädigung nicht die im §. 152 vorausgesetzte Beschaffenheit hat.
§. 154. Die Strafe des in den §§. 152 und 153 bestimmten Verbrechens ist Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahre, der aber bei erschwerenden Umständen bis auf fünf Jahre auszudehnen ist.
§. 155. Wenn jedoch:
a) die obgleich an sich leichte Verletzung mit einem solchen Werkzeuge und auf solche Art unternommen wird, womit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist, oder auf andere Weise die Absicht, einen der im §. 152 erwähnten schweren Erfolge herbeizuführen, erwiesen wird, mag es auch nur bei dem Versuche geblieben sein; oder
b) aus der Verletzung eine Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit von mindestens 30tägiger Dauer entstand; oder
c) die Handlung mit besonderen Qualen für den Verletzten verbunden war; oder
d) der Angriff in verabredeter Verbindung mit Anderen oder tückischer Weise geschehen, und daraus eine der im §. 152 erwähnten Folgen entstanden ist; oder
e) die schwere Verletzung lebensgefährlich wurde; — so ist auf schweren Kerker zwischen einem und fünf Jahren zu erkennen.
§. 156. Hat aber das Verbrechen:
a) für den Beschädigten den Verlust oder eine bleibende Schwächung der Sprache, des Gesichtes oder des Gehöres, den Verlust der Zeugungsfähigkeit, eines Auges, Armes oder einer Hand, oder eine andere auffallende Verstümmelung oder Verunstaltung; oder
b)immerwährendes Siechthum, eine unheilbare Krankheit oder eine Geisteszerrüttung ohne Wahrscheinlichkeit der Wiederherstellung oder
c)eine immerwährende Berufsunfähigkeit des Verletzten nach sich gezogen, so ist die Strafe des schweren Kerkers zwischen fünf und zehn Jahren auszumessen.
§. 157. Wenn bei einer zwischen mehreren Leuten entstandenen Schlägerei, einem gegen eine oder mehrere Personen unternommenen Misshandlung Jemand an seinem Körper schwer beschädigt wurde (§. 152), so ist Jeder, welcher ihm eine solche Beschädigung zugefügt hat, nach Massgabe der vorstehenden §§. 154–156 zu behandeln.
Ist aber eine schwere körperliche Beschädigung nur durch das Zusammenwirken der Verletzungen oder Misshandlungen von Mehreren erfolgt, oder lässt sich nicht erweisen, wer eine solche Verletzung zugefügt habe, so sollen Alle, welche an den Misshandelten Hand angelegt haben, ebenfalls des Verbrechens der schweren körperlichen Beschädigung schuldig erkannt und mit Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahre bestraft werden.
§. 335. Jede Handlung oder Unterlassung, von welcher der Handelnde schon nach ihren natürlichen, für Jedermann leicht erkennbaren Folgen, oder vermöge besonders bekannt gemachter Vorschriften, oder nach seinem Stande, Amte, Berufe, Gewerbe, seiner Beschäftigung oder überhaupt nach seinen besonderen Verhältnissen einzusehen vermag, dass sie eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit von Menschen herbeizuführen oder zu vergrössern geeignet sei, soll, wenn hieraus eine schwere körperliche Beschädigung (§. 152) eines Menschen erfolgte, an jedem Schuldtragenden als Uebertretung mit Arrest von einem bis zu sechs Monaten, dann aber, wenn hieraus der Tod eines Menschen erfolgte, als Vergehen mit strengem Arreste von sechs Monaten bis zu einem Jahre geahndet werden.
§. 411. Vorsätzliche und die bei Raufhändeln vorkommenden körperlichen Beschädigungen sind dann, wenn sich darin keine schwerer verpönte Handlung erkennen lässt (§. 152), wenn sie aber wenigstens sichtbare Merkmale und Folgen nach sich gezogen haben, als Uebertretungen zu ahnden.
§. 412. Die Strafe der Uebertretung ist nach der Gefährlichkeit und Bösartigkeit der Handlung, nach der öfteren Wiederholung, zumal bei Raufern von Gewohnheit, nach der Grösse der Verletzung und nach der Eigenschaft der verletzten Person, Arrest von drei Tagen bis zu sechs Monaten.
Auch gehören hierher die §§. 413–421, betreffend die Misshandlungen bei häuslicher Zucht, nämlich der Eltern an ihren Kindern, der Vormünder an Mündeln, eines Gatten an dem anderen, der Erzieher und Lehrer an ihren Zöglingen und Schülern, der Lehrherren an ihren Lehrjungen und der Gesindehälter an dem Dienstvolke.
Oesterr. Strafgesetz-Entwurf.
§. 219. Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, ist, wenn der Vorsatz in einer und derselben heftigen Gemüthsbewegung gefasst und ausgeführt wurde, des Todtschlages schuldig. Die Strafe des Todtschlages ist Zuchthaus von 3 bis 15 Jahren oder Gefängniss nicht unter 3 Jahren.War der Thäter ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einer ihm nahestehenden Person zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem Getödteten zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur That hingerissen worden, so tritt Gefängnissstrafe nicht unter einem Jahre ein.§. 221. Ist Jemand zur Tödtung eines Menschen durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen desselben bestimmt worden, so ist auf Gefängniss nicht unter zwei Jahren zu erkennen.§. 223. Tritt keiner der in den §§. 219–222 erwähnten Fälle ein, so ist derjenige, welcher vorsätzlich einen Menschen tödtet, des Mordes schuldig. Die Strafe des Mordes ist der Tod.§. 228. Wer eine hilflose Person aussetzt, oder wer eine solche Person, wenn dieselbe unter seiner Obhut steht, oder wenn er für die Unterbringung, Fortschaffung oder Aufnahme derselben zu sorgen hat, in hilfloser Lage verlässt, wird mit Gefängniss nicht unter drei Monaten bestraft. — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — —Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung der ausgesetzten oder verlassenen Person verursacht worden, so kann auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren erkannt werden. Wenn durch die Handlung der Tod verursacht worden ist, tritt Zuchthausstrafe bis zu 15 Jahren oder Gefängniss nicht unter zwei Jahren ein.§. 229. Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Gefängniss bis zu drei Jahren oder an Geld bis zu 2000 fl. bestraft. — Wenn der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet war, so kann bis auf fünf Jahre Gefängniss erkannt werden.§. 230. Wer einen Anderen misshandelt oder am Körper oder an der Gesundheit beschädigt, wird wegen Körperverletzung mit Gefängniss bis zu sechs Monaten oder an Geld bis zu 500 fl. bestraft.§. 231. Die Körperverletzung wird mit Gefängniss bestraft:1. Wenn sie eine über eine Woche anhaltende Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit zur Folge hatte oder mit besonderen Qualen verbunden war;2. wenn sie mit Werkzeugen oder unter Umständen verübt wurde, welche Lebensgefahr begründen;3. wenn sie an Verwandten aufsteigender Linie begangen wurde.§. 232. Hat die Körperverletzung zur Folge, dass der Verletzte einen Arm, eine Hand, ein Bein, einen Fuss, die Nase, das Sehvermögen auf einem oder beiden Augen, das Gehör, die Sprache oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert oder in Siechthum, Lähmung oder in eine Geisteskrankheit verfällt oder eine bleibende Verunstaltung erleidet, so ist wegenschwerer Körperverletzungauf Gefängniss nicht unter einem Monate zu erkennen.§. 233. Ist die Körperverletzung in der Absicht zugefügt worden, eine der im §. 232 bezeichneten Folgen herbeizuführen, so ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängniss nicht unter sechs Monaten zu erkennen.§. 234. Hat die Körperverletzung den Tod des Verletzten zur Folge, so ist wegen tödtlicher Verletzung auf Zuchthaus bis zu 15 Jahren oder auf Gefängniss nicht unter einem Jahre zu erkennen.§. 236. Ist durch eine Schlägerei oder durch einen von Mehreren gemachten Angriff der Tod eines Menschen oder eine der in den §§. 231, Z. 1, und 232 bezeichneten Folgen verursacht worden, so ist Jeder, welcher sich an der Schlägerei oder an dem Angriff betheiligt hat, schon wegen dieser Betheiligung mit Gefängniss bis zu 3 Jahren zu bestrafen.Die gegenwärtige Bestimmung ist nicht anwendbar auf Denjenigen: 1. welcher ohne sein Verschulden in die Schlägerei hineingezogen wurde; 2. welcher lediglich in der Absicht vorging, der Schlägerei ein Ende zu machen; 3. welchem die Körperverletzung zugefügt wurde.Ist eine der vorbezeichneten Folgen mehreren Misshandlungen zuzuschreiben, welche dieselbe nicht einzeln, sondern nur durch ihr Zusammentreffen verursacht haben, so ist Jeder, welchem eine dieser Misshandlungen zur Last fällt, mit Gefängniss nicht unter einem Monate zu bestrafen.§. 238. Wer durch Fahrlässigkeit einen Anderen am Körper oder an seiner Gesundheit beschädigt, wird wegen fahrlässiger Körperverletzung mit Gefängniss bis zu 3 Monaten oder an Geld bis zu 500 fl. bestraft.Hat die fahrlässige Körperverletzung eine der in den §§. 231, Z. 1, und 232 bezeichneten Folgen herbeigeführt, so ist auf Gefängniss bis zu 2 Jahren oder an Geld bis zu 1000 fl. zu erkennen. War der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet, so kann auf Gefängniss bis zu 3 Jahren erkannt werden.§. 239. In allen Fällen der Misshandlung und Körperverletzung kann auf Verlangen des Verletzten neben der Strafe auf eine an denselben zu erlegende Geldbusse bis zum Betrage von 3000 fl. erkannt werden.§. 240. Wegen der in den §§. 230, 231, Z. 3, und 238, Absatz 1, vorgesehenen strafbaren Handlungen wird die Verfolgung nur auf Antrag eingeleitet.Das im §. 231, Z. 3, erwähnte Vergehen wird nur auf Antrag verfolgt.§. 241. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Hauptstückes finden auch Anwendung auf Ueberschreitung des Züchtigungsrechtes.§. 247. Wer rechtswidrig einen Menschen gefangen hält oder auf andere Weise des Gebrauches seiner persönlichen Freiheit beraubt, wird mit Gefängniss oder an Geld bis zu 500 fl., und wenn die Freiheitsentziehung über eine Woche gedauert hat, mit Gefängniss nicht unter einem Monat bestraft.Wenn die Freiheitsentziehung über 3 Monate gedauert hat, oder wenn eine schwere Körperverletzung des der Freiheit beraubten durch die Freiheitsentziehung oder die ihm während derselben widerfahrene Behandlung verursacht worden ist, so kann auf Zuchthaus bis zu 10 Jahren erkannt werden. Ist der Tod des der Freiheit Beraubten durch die Freiheitsentziehung oder die ihm während derselben widerfahrene Behandlung verursacht worden, so ist auf Zuchthaus bis zu 15 Jahren oder Gefängniss nicht unter 3 Monaten zu erkennen.§. 251. Auf Zuchthaus von 2–15 Jahren ist zu erkennen, wenn — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — —4. bei dem Raube ein Mensch körperlich gepeinigt wurde.§. 256. Auf Zuchthaus nicht unter 5 Jahren ist zu erkennen, wenn die Handlung eine schwere Körperverletzung oder den Tod des Verletzten zur Folge hatte.
§. 219. Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, ist, wenn der Vorsatz in einer und derselben heftigen Gemüthsbewegung gefasst und ausgeführt wurde, des Todtschlages schuldig. Die Strafe des Todtschlages ist Zuchthaus von 3 bis 15 Jahren oder Gefängniss nicht unter 3 Jahren.
War der Thäter ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einer ihm nahestehenden Person zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem Getödteten zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur That hingerissen worden, so tritt Gefängnissstrafe nicht unter einem Jahre ein.
§. 221. Ist Jemand zur Tödtung eines Menschen durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen desselben bestimmt worden, so ist auf Gefängniss nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
§. 223. Tritt keiner der in den §§. 219–222 erwähnten Fälle ein, so ist derjenige, welcher vorsätzlich einen Menschen tödtet, des Mordes schuldig. Die Strafe des Mordes ist der Tod.
§. 228. Wer eine hilflose Person aussetzt, oder wer eine solche Person, wenn dieselbe unter seiner Obhut steht, oder wenn er für die Unterbringung, Fortschaffung oder Aufnahme derselben zu sorgen hat, in hilfloser Lage verlässt, wird mit Gefängniss nicht unter drei Monaten bestraft. — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — —
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung der ausgesetzten oder verlassenen Person verursacht worden, so kann auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren erkannt werden. Wenn durch die Handlung der Tod verursacht worden ist, tritt Zuchthausstrafe bis zu 15 Jahren oder Gefängniss nicht unter zwei Jahren ein.
§. 229. Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Gefängniss bis zu drei Jahren oder an Geld bis zu 2000 fl. bestraft. — Wenn der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet war, so kann bis auf fünf Jahre Gefängniss erkannt werden.
§. 230. Wer einen Anderen misshandelt oder am Körper oder an der Gesundheit beschädigt, wird wegen Körperverletzung mit Gefängniss bis zu sechs Monaten oder an Geld bis zu 500 fl. bestraft.
§. 231. Die Körperverletzung wird mit Gefängniss bestraft:
1. Wenn sie eine über eine Woche anhaltende Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit zur Folge hatte oder mit besonderen Qualen verbunden war;
2. wenn sie mit Werkzeugen oder unter Umständen verübt wurde, welche Lebensgefahr begründen;
3. wenn sie an Verwandten aufsteigender Linie begangen wurde.
§. 232. Hat die Körperverletzung zur Folge, dass der Verletzte einen Arm, eine Hand, ein Bein, einen Fuss, die Nase, das Sehvermögen auf einem oder beiden Augen, das Gehör, die Sprache oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert oder in Siechthum, Lähmung oder in eine Geisteskrankheit verfällt oder eine bleibende Verunstaltung erleidet, so ist wegenschwerer Körperverletzungauf Gefängniss nicht unter einem Monate zu erkennen.
§. 233. Ist die Körperverletzung in der Absicht zugefügt worden, eine der im §. 232 bezeichneten Folgen herbeizuführen, so ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängniss nicht unter sechs Monaten zu erkennen.
§. 234. Hat die Körperverletzung den Tod des Verletzten zur Folge, so ist wegen tödtlicher Verletzung auf Zuchthaus bis zu 15 Jahren oder auf Gefängniss nicht unter einem Jahre zu erkennen.
§. 236. Ist durch eine Schlägerei oder durch einen von Mehreren gemachten Angriff der Tod eines Menschen oder eine der in den §§. 231, Z. 1, und 232 bezeichneten Folgen verursacht worden, so ist Jeder, welcher sich an der Schlägerei oder an dem Angriff betheiligt hat, schon wegen dieser Betheiligung mit Gefängniss bis zu 3 Jahren zu bestrafen.
Die gegenwärtige Bestimmung ist nicht anwendbar auf Denjenigen: 1. welcher ohne sein Verschulden in die Schlägerei hineingezogen wurde; 2. welcher lediglich in der Absicht vorging, der Schlägerei ein Ende zu machen; 3. welchem die Körperverletzung zugefügt wurde.
Ist eine der vorbezeichneten Folgen mehreren Misshandlungen zuzuschreiben, welche dieselbe nicht einzeln, sondern nur durch ihr Zusammentreffen verursacht haben, so ist Jeder, welchem eine dieser Misshandlungen zur Last fällt, mit Gefängniss nicht unter einem Monate zu bestrafen.
§. 238. Wer durch Fahrlässigkeit einen Anderen am Körper oder an seiner Gesundheit beschädigt, wird wegen fahrlässiger Körperverletzung mit Gefängniss bis zu 3 Monaten oder an Geld bis zu 500 fl. bestraft.
Hat die fahrlässige Körperverletzung eine der in den §§. 231, Z. 1, und 232 bezeichneten Folgen herbeigeführt, so ist auf Gefängniss bis zu 2 Jahren oder an Geld bis zu 1000 fl. zu erkennen. War der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet, so kann auf Gefängniss bis zu 3 Jahren erkannt werden.
§. 239. In allen Fällen der Misshandlung und Körperverletzung kann auf Verlangen des Verletzten neben der Strafe auf eine an denselben zu erlegende Geldbusse bis zum Betrage von 3000 fl. erkannt werden.
§. 240. Wegen der in den §§. 230, 231, Z. 3, und 238, Absatz 1, vorgesehenen strafbaren Handlungen wird die Verfolgung nur auf Antrag eingeleitet.
Das im §. 231, Z. 3, erwähnte Vergehen wird nur auf Antrag verfolgt.
§. 241. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Hauptstückes finden auch Anwendung auf Ueberschreitung des Züchtigungsrechtes.
§. 247. Wer rechtswidrig einen Menschen gefangen hält oder auf andere Weise des Gebrauches seiner persönlichen Freiheit beraubt, wird mit Gefängniss oder an Geld bis zu 500 fl., und wenn die Freiheitsentziehung über eine Woche gedauert hat, mit Gefängniss nicht unter einem Monat bestraft.
Wenn die Freiheitsentziehung über 3 Monate gedauert hat, oder wenn eine schwere Körperverletzung des der Freiheit beraubten durch die Freiheitsentziehung oder die ihm während derselben widerfahrene Behandlung verursacht worden ist, so kann auf Zuchthaus bis zu 10 Jahren erkannt werden. Ist der Tod des der Freiheit Beraubten durch die Freiheitsentziehung oder die ihm während derselben widerfahrene Behandlung verursacht worden, so ist auf Zuchthaus bis zu 15 Jahren oder Gefängniss nicht unter 3 Monaten zu erkennen.
§. 251. Auf Zuchthaus von 2–15 Jahren ist zu erkennen, wenn — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — —
4. bei dem Raube ein Mensch körperlich gepeinigt wurde.
§. 256. Auf Zuchthaus nicht unter 5 Jahren ist zu erkennen, wenn die Handlung eine schwere Körperverletzung oder den Tod des Verletzten zur Folge hatte.
Oesterr. bürgerliches Gesetzbuch:
§. 1325. Wer Jemanden an seinem Körper verletzt, bestreitet die Heilungskosten des Verletzten, ersetzt ihm den entgangenen, oder wenn der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den künftig entgehenden Verdienst und bezahlt ihm auf Verlangen überdies ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzensgeld.§. 1326. Ist die verletzte Person durch die Misshandlung verunstaltet worden, so muss, zumal wenn sie weiblichen Geschlechtes ist, insoferne auf diesen Umstand Rücksicht genommen werden, als ihr besseres Fortkommen dadurch verhindert werden kann.§. 1327. Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so müssen nicht nur alle Kosten, sondern auch der hinterlassenen Frau und den Kindern des Getödteten das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden.
§. 1325. Wer Jemanden an seinem Körper verletzt, bestreitet die Heilungskosten des Verletzten, ersetzt ihm den entgangenen, oder wenn der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den künftig entgehenden Verdienst und bezahlt ihm auf Verlangen überdies ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzensgeld.
§. 1326. Ist die verletzte Person durch die Misshandlung verunstaltet worden, so muss, zumal wenn sie weiblichen Geschlechtes ist, insoferne auf diesen Umstand Rücksicht genommen werden, als ihr besseres Fortkommen dadurch verhindert werden kann.
§. 1327. Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so müssen nicht nur alle Kosten, sondern auch der hinterlassenen Frau und den Kindern des Getödteten das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden.
Oesterr. Strafprocessordnung:
§. 127. Wenn sich bei einem Todesfalle Verdacht gibt, dass derselbe durch ein Verbrechen oder Vergehen verursacht worden, so muss vor der Beerdigung die Leichenschau und Leichenöffnung vorgenommen werden.Ist die Leiche bereits beerdigt, so muss sie zu diesem Behufe wieder ausgegraben werden, wenn nach den Umständen noch ein erhebliches Ergebniss davon erwartet werden kann, und nicht dringende Gefahr für die Gesundheit der Personen, welche an der Leichenschau theilnehmen müssen, vorhanden ist.Ehe zur Oeffnung der Leiche geschritten wird, ist dieselbe genau zu beschreiben und deren Identität durch Vernehmung von Personen, die den Verstorbenen gekannt hatten, ausser Zweifel zu setzen. Diesen Personen ist nöthigenfalls vor der Anerkennung eine genaue Beschreibung des Verstorbenen abzufordern. Ist aber der Letztere unbekannt, so ist eine genaue Beschreibung der Leiche durch öffentliche Blätter bekannt zu machen.Bei der Leichenschau hat der Untersuchungsrichter darauf zu sehen, dass die Lage und Beschaffenheit des Leichnams, der Ort, wo, und die Kleidung, worin er gefunden wurde, genau bemerkt, sowie Alles, was nach den Umständen für die Untersuchung von Bedeutung sein könnte, sorgfältig beachtet werde. Insbesondere sind Wunden und andere Spuren erlittener Gewaltthätigkeit nach ihrer Zahl und Beschaffenheit genau zu verzeichnen, die Mittel und Werkzeuge, durch welche sie wahrscheinlich verursacht wurden, anzugeben und die etwa vorgefundenen, möglicherweise gebrauchten Werkzeuge mit den vorhandenen Verletzungen zu vergleichen.§. 129. Das Gutachten hat sich darüber auszusprechen, was in dem vorliegenden Falle die den eingetretenen Tod zunächst bewirkende Ursache gewesen und wodurch dieselbe erzeugt worden sei.Werden Verletzungen wahrgenommen, so ist insbesondere zu erörtern:1. ob dieselben dem Verstorbenen durch die Handlung eines Anderen zugefügt wurden, und falls diese Frage bejaht wird,2. ob diese Handlunga)schon ihrer allgemeinen Natur wegen,b)vermöge der eigenthümlichen persönlichen Beschaffenheit oder eines besonderen Zustandes des Verletzten,c)wegen der zufälligen Umstände, unter welchen sie verübt wurde, oderd)vermöge zufällig hinzugekommener, jedoch durch sie veranlasster oder aus ihr entstandener Zwischenursachen den Tod herbeigeführt habe, und ob endliche)der Tod durch rechtzeitige und zweckmässige Hilfe hätte abgewendet werden können.Insoferne sich das Gutachten nicht über alle für die Entscheidung erheblichen Umstände verbreitet, sind hierüber von dem Untersuchungsrichter besondere Fragen an die Sachverständigen zu richten.§. 132. Auch bei körperlichen Beschädigungen ist die Besichtigung des Verletzten durch zwei Sachverständige vorzunehmen, welche sich nach genauer Beschreibung der Verletzungen insbesondere auch darüber auszusprechen haben, welche von den vorhandenen Körperverletzungen oder Gesundheitsstörungen an und für sich, oder in ihrem Zusammenwirken, unbedingt oder unter den besonderen Umständen des Falles als leichte, schwere oder lebensgefährliche anzusehen seien: welche Wirkungen Beschädigungen dieser Art gewöhnlich nach sich zu ziehen pflegen, und welche in dem vorliegenden einzelnen Falle daraus hervorgegangen sind, sowie durch welche Mittel oder Werkzeuge, und auf welche Weise dieselben zugefügt worden seien.
§. 127. Wenn sich bei einem Todesfalle Verdacht gibt, dass derselbe durch ein Verbrechen oder Vergehen verursacht worden, so muss vor der Beerdigung die Leichenschau und Leichenöffnung vorgenommen werden.
Ist die Leiche bereits beerdigt, so muss sie zu diesem Behufe wieder ausgegraben werden, wenn nach den Umständen noch ein erhebliches Ergebniss davon erwartet werden kann, und nicht dringende Gefahr für die Gesundheit der Personen, welche an der Leichenschau theilnehmen müssen, vorhanden ist.
Ehe zur Oeffnung der Leiche geschritten wird, ist dieselbe genau zu beschreiben und deren Identität durch Vernehmung von Personen, die den Verstorbenen gekannt hatten, ausser Zweifel zu setzen. Diesen Personen ist nöthigenfalls vor der Anerkennung eine genaue Beschreibung des Verstorbenen abzufordern. Ist aber der Letztere unbekannt, so ist eine genaue Beschreibung der Leiche durch öffentliche Blätter bekannt zu machen.
Bei der Leichenschau hat der Untersuchungsrichter darauf zu sehen, dass die Lage und Beschaffenheit des Leichnams, der Ort, wo, und die Kleidung, worin er gefunden wurde, genau bemerkt, sowie Alles, was nach den Umständen für die Untersuchung von Bedeutung sein könnte, sorgfältig beachtet werde. Insbesondere sind Wunden und andere Spuren erlittener Gewaltthätigkeit nach ihrer Zahl und Beschaffenheit genau zu verzeichnen, die Mittel und Werkzeuge, durch welche sie wahrscheinlich verursacht wurden, anzugeben und die etwa vorgefundenen, möglicherweise gebrauchten Werkzeuge mit den vorhandenen Verletzungen zu vergleichen.
§. 129. Das Gutachten hat sich darüber auszusprechen, was in dem vorliegenden Falle die den eingetretenen Tod zunächst bewirkende Ursache gewesen und wodurch dieselbe erzeugt worden sei.
Werden Verletzungen wahrgenommen, so ist insbesondere zu erörtern:
1. ob dieselben dem Verstorbenen durch die Handlung eines Anderen zugefügt wurden, und falls diese Frage bejaht wird,
2. ob diese Handlung
a)schon ihrer allgemeinen Natur wegen,
b)vermöge der eigenthümlichen persönlichen Beschaffenheit oder eines besonderen Zustandes des Verletzten,
c)wegen der zufälligen Umstände, unter welchen sie verübt wurde, oder
d)vermöge zufällig hinzugekommener, jedoch durch sie veranlasster oder aus ihr entstandener Zwischenursachen den Tod herbeigeführt habe, und ob endlich
e)der Tod durch rechtzeitige und zweckmässige Hilfe hätte abgewendet werden können.
Insoferne sich das Gutachten nicht über alle für die Entscheidung erheblichen Umstände verbreitet, sind hierüber von dem Untersuchungsrichter besondere Fragen an die Sachverständigen zu richten.
§. 132. Auch bei körperlichen Beschädigungen ist die Besichtigung des Verletzten durch zwei Sachverständige vorzunehmen, welche sich nach genauer Beschreibung der Verletzungen insbesondere auch darüber auszusprechen haben, welche von den vorhandenen Körperverletzungen oder Gesundheitsstörungen an und für sich, oder in ihrem Zusammenwirken, unbedingt oder unter den besonderen Umständen des Falles als leichte, schwere oder lebensgefährliche anzusehen seien: welche Wirkungen Beschädigungen dieser Art gewöhnlich nach sich zu ziehen pflegen, und welche in dem vorliegenden einzelnen Falle daraus hervorgegangen sind, sowie durch welche Mittel oder Werkzeuge, und auf welche Weise dieselben zugefügt worden seien.
Deutsches Strafgesetz:
§. 211. Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegenMordesmit dem Tode bestraft.§. 212. Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung nicht mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegenTodschlagesmit Zuchthaus nicht unter 5 Jahren bestraft.§. 221. Gleichlautend mit §. 228 des österr. Entwurfes.§. 222. Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Gefängniss bis zu 3 Jahren bestraft.§. 223. Wer vorsätzlich einen Anderen körperlich misshandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird wegenKörperverletzungmit Gefängniss bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 300 Thalern bestraft.Ist die Handlung gegen Verwandte aufsteigender Linie begangen, so ist auf Gefängniss nicht unter einem Monat zu erkennen.§. 223a.[213]Ist die Körperverletzung mittelst einer Waffe, insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges, oder mittelst eines hinterlistigen Ueberfalls, oder von Mehreren gemeinschaftlich, oder mittelst einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen, so tritt Gefängnissstrafe nicht unter 2 Monaten ein.§. 224. Hat die Körperverletzung zur Folge, dass den Verletzte ein wichtiges Glied des Körpers, das Sehvermögen auf einem oder beiden Augen, das Gehör, die Sprache oder die Zeugungsfähigkeit verliert, oder in erheblicher Weise dauernd entstellt wird, oder in Siechthum, Lähmung oder Geisteskrankheit verfällt, so ist auf Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder Gefängniss nicht unter einem Jahre zu erkennen.§. 225. War eine der vorbezeichneten Folgen beabsichtigt und eingetreten, so ist auf Zuchthaus von 2 bis 10 Jahren zu erkennen.§. 226. Ist durch die Körperverletzung der Tod des Verletzten verursacht worden, so ist auf Zuchthaus nicht unter 3 Jahren oder Gefängniss nicht unter 3 Jahren zu erkennen.§. 227. Ist durch eine Schlägerei oder durch einen von Mehreren gemachten Angriff der Tod eines Menschen oder eineschwereKörperverletzung (§.224) verursacht worden, so ist — — — (gleichlautend mit §. 236 des österr. Entwurfes).§. 230. Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines Anderen verursacht, wird — — — — — — — — — — — — — — — — — — —§. 239. Wer vorsätzlich und widerrechtlich einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise des Gebrauches seiner persönlichen Freiheit beraubt, wird mit Gefängniss bestraft. Wenn eine schwere Körperverletzung des der Freiheit Beraubten durch die Freiheitsentziehung oder die ihm während derselben widerfahrene Behandlung verursacht worden ist, so ist auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren (bei mildernden Umständen nicht unter 3 Monaten) zu erkennen.§. 251. Mit Zuchthaus wird bestraft, wenn bei dem Raube ein Mensch gemartert, oder durch die gegen ihn verübte Gewalt eine schwere Körperverletzung oder der Tod desselben verursacht worden ist.
§. 211. Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegenMordesmit dem Tode bestraft.
§. 212. Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung nicht mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegenTodschlagesmit Zuchthaus nicht unter 5 Jahren bestraft.
§. 221. Gleichlautend mit §. 228 des österr. Entwurfes.
§. 222. Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Gefängniss bis zu 3 Jahren bestraft.
§. 223. Wer vorsätzlich einen Anderen körperlich misshandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird wegenKörperverletzungmit Gefängniss bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 300 Thalern bestraft.
Ist die Handlung gegen Verwandte aufsteigender Linie begangen, so ist auf Gefängniss nicht unter einem Monat zu erkennen.
§. 223a.[213]Ist die Körperverletzung mittelst einer Waffe, insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges, oder mittelst eines hinterlistigen Ueberfalls, oder von Mehreren gemeinschaftlich, oder mittelst einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen, so tritt Gefängnissstrafe nicht unter 2 Monaten ein.
§. 224. Hat die Körperverletzung zur Folge, dass den Verletzte ein wichtiges Glied des Körpers, das Sehvermögen auf einem oder beiden Augen, das Gehör, die Sprache oder die Zeugungsfähigkeit verliert, oder in erheblicher Weise dauernd entstellt wird, oder in Siechthum, Lähmung oder Geisteskrankheit verfällt, so ist auf Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder Gefängniss nicht unter einem Jahre zu erkennen.
§. 225. War eine der vorbezeichneten Folgen beabsichtigt und eingetreten, so ist auf Zuchthaus von 2 bis 10 Jahren zu erkennen.
§. 226. Ist durch die Körperverletzung der Tod des Verletzten verursacht worden, so ist auf Zuchthaus nicht unter 3 Jahren oder Gefängniss nicht unter 3 Jahren zu erkennen.
§. 227. Ist durch eine Schlägerei oder durch einen von Mehreren gemachten Angriff der Tod eines Menschen oder eineschwereKörperverletzung (§.224) verursacht worden, so ist — — — (gleichlautend mit §. 236 des österr. Entwurfes).
§. 230. Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines Anderen verursacht, wird — — — — — — — — — — — — — — — — — — —
§. 239. Wer vorsätzlich und widerrechtlich einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise des Gebrauches seiner persönlichen Freiheit beraubt, wird mit Gefängniss bestraft. Wenn eine schwere Körperverletzung des der Freiheit Beraubten durch die Freiheitsentziehung oder die ihm während derselben widerfahrene Behandlung verursacht worden ist, so ist auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren (bei mildernden Umständen nicht unter 3 Monaten) zu erkennen.
§. 251. Mit Zuchthaus wird bestraft, wenn bei dem Raube ein Mensch gemartert, oder durch die gegen ihn verübte Gewalt eine schwere Körperverletzung oder der Tod desselben verursacht worden ist.
Eine gewaltsame Gesundheitsbeschädigung, beziehungsweise der Tod, kann erfolgen:
I. durch Verletzung im engeren Sinne (durch Trauma);II. durch Entziehung der atmosphärischen Luft;III. durch Entziehung der Nahrung;IV. durch unverhältnissmäsig hohe oder niedrige Temperatur;V. durch Gifte und ihnen analog wirkende Stoffe;VI. durch psychische Insulte.
Wir reden von einer Verletzung im engeren Sinne, wenn Störungen des Zusammenhanges oder der Function gewisser Organe oder Organgewebe durch mechanische Mittel veranlasst wurden.
Derartige Verletzungen können sowohl an Lebenden, als an Leichen zur Untersuchung und Begutachtung gelangen, im letzteren Falle namentlich dann, wenn der Verdacht besteht, dass die betreffende Verletzung den Tod veranlasst habe.
In beiden Fällen ist es Aufgabe des Gerichtsarztes,erstensdas Werkzeug zu bestimmen, mit welchem die betreffende Verletzung zugefügt wurde, undzweitensletztere im Sinne des Strafgesetzes, beziehungsweisedrittensder Strafprocessordnung zu qualificiren.
Man unterscheidet im Allgemeinen stumpfe oder stumpfkantige, scharfe, stechende und Schusswerkzeuge und diesen entsprechend 1. Verletzungen mit stumpfen oder stumpfkantigen Werkzeugen, 2. Schnitt- und Hiebwunden, 3. Stichwunden und 4. Schusswunden.
1. Verletzungen mit stumpfen oder stumpfkantigen Werkzeugen.
Von allen Verletzungen, die zur gerichtsärztlichen Beurtheilung gelangen, sind diese die häufigsten. Die Werkzeuge, die hierbei in Anwendung kommen, sind ungemein differenter Natur. Es gehören hierher, ausser den Extremitäten des Menschen, eventuellauch der Thiere (Hufe), theils gewisse, wirklich zum Angriff, respective zur Vertheidigung verfertigte Werkzeuge, wie die sogenannten „Todtschläger“ (Life preservers) und die Schlagringe der Alpenbewohner, theils Werkzeuge, die ursprünglich zu anderen Zwecken bestimmt, bei den verschiedenen Raufereien als improvisirte Waffen zum Dreinschlagen benützt werden, wie Stöcke, Stuhlbeine, Steine etc., und es ist begreiflich, dass bei solchen Gelegenheiten und überhaupt dort, wo ohne besondere Vorbereitung Thätlichkeiten verübt werden, zu allen möglichen wuchtigen und zugleich handlichen Gegenständen gegriffen wird. Stumpfe oder stumpfkantige Körper kommen ferner zur Geltung beim Ueberfahrenwerden, beim Gerathen zwischen Stossballen, beim Einsturz von Bauten, Gerüsten etc., sowie beim Sturz von einer Höhe, in welch letzterem Falle nicht, wie in den übrigen, das verletzende Werkzeug gegen das betreffende Individuum geführt worden ist, sondern, wie dies im kleineren Massstabe auch beim Hinschleudern gegen feste Gegenstände geschieht, das Umgekehrte erfolgt.
Obgleich sich die Wirkung aller stumpfen und stumpfkantigen Werkzeuge auf mehr oder minder heftige und plötzliche, mit mehr weniger starker Verschiebung des Gewebes verbundene Compression von Körpertheilen zurückführen lässt, so ist es doch bei der Mannigfaltigkeit und ganz heterogenen Beschaffenheit der Werkzeuge, die in Anwendung kommen können, insbesondere bei der so ungemein verschiedenen Grösse der ihnen zukommenden Gewalt, selbst abgesehen von einer ganzen Reihe von Umständen, die modificirend einwirken können, begreiflich, wie mannigfaltig der Effect sein wird, der durch sie am menschlichen Körper veranlasst werden kann. Doch können wir im Allgemeinen, indem wir von den geringsten ausgehen, folgende Effecte der genannten Gewalten unterscheiden:a)Hautaufschürfungen,b)Blutunterlaufungen,c)Wunden,d)Erschütterungen des centralen Nervensystems,e)Rupturen und Lageveränderungen innerer Weichtheile,f)Continuitätstrennungen und Lageveränderungen der Knochen und endlichg)Zermalmungen und Abtrennungen ganzer Körpertheile.
a) Die Hautaufschürfungen.
Hautaufschürfungen (Excoriationen) entstehen vorzugsweise durch tangentiale Wirkung stumpfer oder stumpfkantiger Werkzeuge, durch welche die Epidermis von einer Hautstelle abgeschunden und das darunter liegende Corium blossgelegt wird. Sie können entweder für sich allein oder in Begleitung anderer Verletzungen vorkommen, namentlich als Theilbefund einer und derselben Verletzung. So findet man sehr gewöhnlich die Haut über einer Sugillation oder einer schwereren Beschädigung tiefer gelegener Theile excoriirt, und ebenso gewöhnlich kann man bemerken, dass die Ränder der mit stumpfen oder stumpfkantigen Werkzeugen erzeugten Wunden excoriirt erscheinen. Den Hautaufschürfungenals solchen kommt, da sie nur eine geringfügige, meist auf kleine Stellen der allgemeinen Decken beschränkte Läsion darstellen, eine Bedeutung im chirurgischen Sinne nicht oder nur ganz ausnahmsweise, z. B. bei Hinzutritt einer Infection, zu. Von grosser Wichtigkeit sind sie aber in forensischer Beziehung, da sie die Stelle markiren, auf welche eine Gewalt eingewirkt hatte und bei Erwägung dieser, sowie der Form und Anordnung solcher Excoriationen nicht selten mit grosser Sicherheit erkennen lassen, von welcher näheren Beschaffenheit die betreffende Gewaltthätigkeit gewesen war. Dies gilt insbesondere von den Hautaufschürfungen in der Nähe der Respirationsöffnungen und der Respirationswege am Halse, deren Bedeutung für die Diagnose gewisser Attentate nahe liegt, besonders dann, wenn sich in der Form derselben deutlich jene der Fingernägel oder eines Stranges erkennen lässt. Wir werden auf diese Befunde ausführlicher an einer anderen Stelle zurückkommen. Gleich wichtig sind die Hautaufschürfungen als Zeichen eines stattgefundenen Kampfes, beziehungsweise geleisteter Gegenwehr, deren Constatirung in vielen, sowohl Leichen als Lebende betreffenden Fällen von grosser Bedeutung sein kann.
Verhalten der Excoriationen am Lebenden und an der Leiche.
Unmittelbar nach ihrer Zufügung bluten die Excoriationen in der Regel wenig oder gar nicht. Kommt es zur Blutung, so stammt dieselbe aus den verletzten Capillaren der Papillarspitzen. aus welchen Blutpunkte hervortreten. Bleibt das Individuum am Leben, so bedeckt sich das blossgelegte Corium schon im Laufe der ersten Stunden mit einer Schichte fibrinösen Exsudates, welches, wenn die Stelle der Luft ausgesetzt bleibt, zu einer Kruste vertrocknet, unter welcher die Heilung in der Regel binnen wenigen Tagen und ohne Narbenbildung erfolgt. Ist der Tod während oder gleich nach der Entstehung einer Excoriation erfolgt, so ist eine Blutung aus dem blossgelegten Corium noch seltener oder noch geringfügiger als im vorigen Falle, da eine der ersten Erscheinungen des eintretenden Todes das Leerwerden der Capillaren der Cutis bildet, wie sich aus dem Blasswerden der Haut erkennen lässt, das während der Agonie sich fast regelmässig, wenn auch nicht überall gleichzeitig, einzustellen pflegt. Unmittelbar nach dem Tode zeigt demnach eine derartige Hautaufschürfung, wenn sie nicht etwa an abhängigen Körperstellen liegt, gegen welche das Blut sich senkt, die Farbe des anämischen Corium und erscheint feucht. Bleibt die betreffende Stelle der Luft ausgesetzt, so beginnt sie kurz nach dem Tode einzutrocknen (an den oberen und an den unbedeckten Stellen früher, als an den abhängigen oder von Kleidungsstücken bedeckten), und schon in wenigen Stunden erscheint die Lederhaut in eine gelbbraun bis braunroth gefärbte, harte und daher schwerer zu schneidende Stelle verändert, oder wie man sich gewöhnlich auszudrücken pflegt, pergament- oder lederartig vertrocknet. Diese Vertrocknung ist eine reine Leichenerscheinung und sie kommt auch zu Stande,wenn die Epidermis auf andere als mechanische Weise, z. B. durch Verbrennung, Vesicans etc., abgängig gemacht wurde, und, was forensisch besonders wichtig ist, in gleicher Weise, ob die betreffende Hautaufschürfung kurz vor dem Tode oder während des Todes oder erst nach demselben, z. B. durch Wiederbelebungsversuche erzeugt wurde. Es folgt daraus, dass wir, wenn nicht Suffusionen im Unterhautgewebe sich befinden, in der Regel nicht im Stande sind, aus der Beschaffenheit einer solchen Hautvertrocknung zu entscheiden, ob die ihr zu Grunde liegende Hautaufschürfung während des Lebens entstanden ist oder nicht. Die Farbe der vertrockneten Stelle kann, entgegen der Ansicht älterer Autoren, für eine solche Entscheidung nicht verwerthet werden, da auch die Farbe postmortal erzeugter und dann vertrockneter Hautaufschürfungen die verschiedenartigsten Nuancen zeigt und überdies nicht blos der Blutgehalt der Lederhaut, der ja an der Leiche ebenfalls ein verschiedener ist, sondern auch die bereits verstrichene Zeit und der Grad der Eintrocknung die lichtere oder dunklere Farbe einer solchen Stelle bedingt. Auch der Nachweis kleiner, vertrockneter, aus den Papillarspitzen stammender Blutpunkte ist nicht absolut beweisend, da auch bei einer postmortalen Hautaufschürfung die Papillen lädirt werden, und wenn die betreffende Stelle an einer abhängigen Partie des Körpers sitzt, auch erst an der Leiche Bluttröpfchen aus den verletzten Capillaren austreten können, wie man sich durch entsprechende Versuche leicht zu überzeugen vermag.
Uebrigens sei schon hier bemerkt, dass eine ähnliche postmortale Vertrocknung, wie wir sie an der Epidermis beraubten Hautpartien eintreten sehen, auch ohne eine Ablösung der Oberhaut erfolgen kann, und zwar entweder an solchen Stellen der allgemeinen Decken, an welchen die Epidermis für gewöhnlich feuchter gehalten wird, wie z. B. am Scrotum, ferner an den freiliegenden Schleimhäuten, namentlich an den Lippen, dann aber auch an solchen Hautstellen, die einer starken Compression ausgesetzt waren, wodurch Blut und andere Feuchtigkeiten ausgedrückt und dadurch die Stelle zur Eintrocknung geeigneter gemacht wurde als die umliegende Haut, wie wir z. B. an Strangfurchen oder an durch Aufliegen oder festes Anfassen der Leiche gedrückt gewesenen Stellen beobachten können, und endlich an den Rändern verschiedener, insbesondere gequetschter Wunden, an denen die Vertrocknung ausser in Folge gewöhnlich vorhandener Hautaufschürfung auch deshalb früher sich einstellt, weil aus den durchtrennten Gewebspartien die in ihnen enthaltene Feuchtigkeit besonders leicht verdunsten kann.
Uebrigens sei schon hier bemerkt, dass eine ähnliche postmortale Vertrocknung, wie wir sie an der Epidermis beraubten Hautpartien eintreten sehen, auch ohne eine Ablösung der Oberhaut erfolgen kann, und zwar entweder an solchen Stellen der allgemeinen Decken, an welchen die Epidermis für gewöhnlich feuchter gehalten wird, wie z. B. am Scrotum, ferner an den freiliegenden Schleimhäuten, namentlich an den Lippen, dann aber auch an solchen Hautstellen, die einer starken Compression ausgesetzt waren, wodurch Blut und andere Feuchtigkeiten ausgedrückt und dadurch die Stelle zur Eintrocknung geeigneter gemacht wurde als die umliegende Haut, wie wir z. B. an Strangfurchen oder an durch Aufliegen oder festes Anfassen der Leiche gedrückt gewesenen Stellen beobachten können, und endlich an den Rändern verschiedener, insbesondere gequetschter Wunden, an denen die Vertrocknung ausser in Folge gewöhnlich vorhandener Hautaufschürfung auch deshalb früher sich einstellt, weil aus den durchtrennten Gewebspartien die in ihnen enthaltene Feuchtigkeit besonders leicht verdunsten kann.
b) Die Blutunterlaufungen.
Wir haben hier vorzugsweise jene im Auge, welche sich durch subcutane Quetschung des Unterhautzellgewebes oder der darunter liegenden Weichtheile zu bilden pflegen. Sie entstehen durch Zerreissung kleinerer Gefässe und consecutiven Austrittvon Blut in das umgebende Gewebe und kommen entweder ohne weitere Verletzung oder mit solcher verbunden vor, insbesondere ganz regelmässig im Bereiche gerissener und gequetschter Wunden. Günstige Bedingungen für die Entstehung derselben sind, abgesehen von der Intensität der ausgeübten Gewalt, eine nahe unterhalb der Oberfläche der betreffenden Hautstelle liegende feste Unterlage und grössere Zerreisslichkeit der von dem Druck oder Stoss getroffenen Gewebe. In ersterer Beziehung ist es bekannt, dass namentlich dort, wo die Haut über Knochen hinwegzieht, so insbesondere am Kopfe, leichter Suffusionen entstehen als anderswo, und in letzterer Beziehung wissen wir, dass bei Kindern sich leichter Blutunterlaufungen bilden als bei Erwachsenen, und zwar häufig schon nach verhältnissmässig ganz geringen Gewalteinwirkungen. Gleiches gilt aber auch von zarten Frauen und von sehr alten Leuten, bei denen die Gefässe in und unter der Haut so zerreisslich sein können, dass schon unbedeutende Veranlassungen genügen, um Suffusionen zu erzeugen.
Suffusionen. Ausdehnung und Form.
Die Ausdehnung der Blutunterlaufungen ist bedingt durch den Gefässreichthum der getroffenen Stelle, durch das Caliber und die Natur der betreffenden Gefässe (Verletzung arterieller Gefässe veranlasst ausgedehntere Blutaustretungen, weil das Blut unter höherem Drucke ausströmt, als aus venösen), aber auch durch die mehr oder weniger lockere und grossmaschige Beschaffenheit der Gewebsschichten, in welche der Bluterguss erfolgt. Letzterer Umstand ist der Grund, warum z. B. die Suffusionen in der Kopfhaut im Allgemeinen eine viel beschränktere Ausdehnung besitzen, als jene, die sich in dem lockeren Bindegewebe zwischen Galea und Pericranium entwickeln, und warum die Suffusionen der Augenlider und des Scrotums oder der Labien mitunter so beträchtliche Ausbreitung erreichen können.
Die häufigste äussere Form der Sugillationen ist die rundliche und sie erklärt sich daraus, dass einestheils die meisten Werkzeuge, die sie veranlassen, mit einer abgerundeten oder ebenen Oberfläche einwirken und wegen der abgerundeten Form der meisten Körpertheile mit letzteren in der Regel nur in umschriebene Berührung kommen, woraus wieder hervorgeht, dass die verschiedenartigsten Werkzeuge Sugillationen von gleicher oder ähnlicher Form hervorbringen können. In anderen Fällen trägt die Sugillation in ausgesprochener Weise die Form des Werkzeuges an sich, durch welches sie entstanden ist, wie wir z. B. an den striemigen Blutunterlaufungen sehen, die nach Stockschlägen besonders dort zurückbleiben, wo, wie am Rücken, das Instrument mit einem grösseren Theile seiner Länge mit der Körperoberfläche in Berührung kommen konnte. Ausser der Form der Blutunterlaufungen kann auch ihre Anordnung und Zahl ein Licht werfen auf ihre Entstehungsweise, ebenso die Stelle, an welcher sie sich befinden. Dies gilt wieder besonders von den streifenförmigen und meist parallel verlaufenden, in anderen Fällen wieder mannigfachsich kreuzenden, meist mit erythematöser Schwellung verbundenen Suffusionen (Striemen) nach Stockstreichen, vorzugsweise aber von den Suffusionen am Vorderhalse zu beiden Seiten des Kehlkopfes, die nach Würgeversuchen und wirklich erfolgtem Erwürgen zurückbleiben können und in der Regel mit den gewöhnlich gleichzeitig vorhandenen, von Fingernägeln herrührenden Hautaufschürfungen für sich allein genügen, die Art des Angriffes, beziehungsweise die Todesart in’s Klare zu stellen.
Ausdehnung, Farbe und Bedeutung der Blutunterlaufungen.
Ein in gesundheitlicher Beziehung schwerer Charakter kommt einzelnen Sugillationen als solchen selten zu, so z. B. bei ausgebreiteten subcutanen Hämatomen. Dagegen können zahlreiche Suffusionen, von denen jede einzelne vielleicht nur eine unbedeutende Verletzung bildet, in ihrem Zusammenwirken, auch abgesehen von der mit ihrer Zuführung etwa verbundenen heftigen Reizung peripherer Nervenendigungen und theils reflectorischer, theils direct durch Erschütterung bewirkter Reizung der Nervencentren, zu intensiven Reactionserscheinungen und länger dauernder Gesundheitsstörung führen, wie insbesondere nach Misshandlungen durch zahlreiche Stockschläge (Lynchen) wiederholt beobachtet worden ist.[214]
Im frischen Zustande präsentiren sich sugillirte Hautstellen als umschriebene, mitunter etwas prominirende, bläulich oder blauroth verfärbte, in der Regel etwas empfindliche Flecke, welche, wenn sie keine besondere Ausdehnung besitzen, in der Regel schon nach Ablauf von 24 Stunden in Folge der Resorption der flüssigen Theile des Extravasates sich verkleinern, abflachen und hierauf, indem sich die Farbe des Fleckes von den Rändern aus in’s Blaugraue, dann in’s Grünliche und schliesslich in’s Gelbliche verändert, nach verschieden langer Zeit vollkommen verschwinden. Die Farbenveränderung ist anfangs durch die Eindickung bedingt, später durch Umwandlung des Blutfarbstoffes theils in braunes Methämoglobin und später theils in amorphes, theils in krystallinisches Pigment (Hämatin und Hämatoidin).
Differentialdiagnose von Blutunterlaufungen.
An der Leiche kommt den Blutunterlaufungen ausser in den bereits bezeichneten Beziehungen, sowie überhaupt als Spuren angethaner Gewalt, beziehungsweise geleisteter Gegenwehr, eine gerichtsärztliche Bedeutung insoferne zu, als sie die wichtigsten Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage bieten, ob eine frische Verletzung während des Lebens oder erst nach dem Tode entstanden sei, eine Frage, welche wir an einer anderen Stelle näher zu besprechen gedenken. Es handelt sich bei derartigen Befunden an der Leiche immer zunächst darum, ob thatsächlich eine Blutunterlaufung vorliegt, und in dieser Beziehung hat sich der Gerichtsarzt jedesmal vor einer etwaigen Verwechslung vonblossen äusseren sowohl als inneren Leichenhypostasen und ihren Consequenzen (der Imbibition und Transsudation blutigen Serums) mit Sugillationen sicherzustellen, eine Cautele, die leider sehr häufig versäumt wird und nachträglich zu den peinlichsten Situationen Veranlassung geben kann. Das blosse äussere Verhalten einer Hautstelle darf dem Obducenten niemals genügen, um dieselbe als eine suffundirte zu erklären, er hat vielmehr, wie es sowohl die österr. Todtenbeschau-Ordnung als das preuss. Regulativ vorschreibt, die betreffende Stelle einzuschneiden und sich zu überzeugen, ob derselben thatsächlich ein Extravasat entspricht oder nur eine Leichenfärbung zu Grunde liegt. Auch hat er nicht blos den einen oder den anderen Befund zu constatiren, sondern darf auch nicht unterlassen, denselben und den ganzen von ihm eingeschlagenen Vorgang zu Protokoll zu dictiren, um auf diese Weise nachträglichen Einwürfen im Vorhinein zu begegnen. Gleiches hat bei der Untersuchung und Constatirung tiefer liegender Blutaustretungen zu geschehen.An dieser Stelle sei noch erwähnt, dass nicht blos Leichenhypostasen Sugillationen vortäuschen können, sondern auch nach dem Tode comprimirt gebliebene Hautstellen, welche theils in Folge der Compression der Haut selbst, theils in Folge des durch die Verdünnung der letzteren ermöglichten Durchschimmerns der Musculatur eine bläuliche Färbung erhalten, wie wir uns namentlich an Strangfurchen leicht überzeugen können.[215]
Unterscheidung und Altersbestimmung von Suffusionen.
Schliesslich sei noch erwähnt, dass Suffusionen sowohl der Haut als innerer Organe auch ohne äussere Gewalteinwirkung entstehen können. Es gehören hierher die Ecchymosen der Haut und innerer Organe bei scorbutischen Processen[216], bei Hämophilie, aber auch nach Phosphorvergiftung, deren Bildung eine grössere, meist durch fettige Degeneration bedingte Zerreisslichkeit der peripheren Gefässe zu Grunde liegt. Eine Verwechslung dieser Ecchymosen mit traumatischen Suffusionen ist nicht unmöglich und wir haben oben eines Falles erwähnt, in welchem, offenbar als Theilerscheinung einer Phosphorvergiftung, zur Entwicklung gekommene grosse Ecchymosen unter dem Peritoneum als Producte einer Quetschung des Unterleibes aufgefasst worden sind. Derartige Verwechslungen werden sich bei genauer Erwägung des Sectionsbefundes unschwer vermeiden lassen. Auch gewisse Erythemformen, namentlich das Erythema nodosum oder contusiforme (!), können als Suffusionen imponiren, letzteres umsomehr, als es insbesondere bei jugendlichen Individuen, Säuglinge und Kinder mit inbegriffen, sich findet. Dasselbe erscheint nachKaposi(Hautkrankheiten, 1880, pag. 284) in Gestalt haselnuss- bis nussgrosser, sehr schmerzhafter Beulen oder Knollen sehr acut über Nacht, zuweilen an beiden Unterschenkeln und Fussrücken, seltener an den Vorderarmen, Oberschenkeln und Nates. Die Knollen sind im Centrum blauroth, an der Peripherie rosenroth, bestehen 2 bis 3 Tage unverändert und involviren sich dann binnen 8 bis 14 Tagen, indem das lebhafte Roth in Blauroth, Gelb und Grün sich umwandelt. Die knollige Form der Eruptionen, das mitunter typische oder schubweise Auftreten derselben und die Anfangs rosenrothe Oberfläche erleichtern die differentiale Diagnose.
Würde es sich an der Leiche um Altersbestimmungen von Suffusionen handeln, so müsste ausser dem erwähnten äusseren Verhalten der betreffenden Hautstelle auch die nähere Beschaffenheit des extravasirten Blutes herangezogen werden. Je älter die Sugillation, desto eingedickter ist das betreffende Blut und desto mehr ist die ursprüngliche Farbe desselben verändert. In den ersten Tagen finden wir das Blut von theerartiger Consistenz und in dicken Schichten von fast schwarzer Farbe, während in dünnen Schichten noch die gewöhnliche Blutfarbe sich zeigt. Später wird die Farbe mehr bräunlich und weiter missfärbig mit mehr weniger deutlichem Stich in’s Rostfarbige. Die rothen Blutkörperchen sind Anfangs vollständig erhalten; mit dem Eintritt der Farbveränderung stellt sich auch der Zerfall derselben ein, ihre Zahl vermindert sich, während massenhaft contractile Zellen auftreten, die rothe Blutkörperchen in sich einschliessen, welche in ihnen zu körnigem Pigment zerfallen. Frühzeitig treten in solchen Extravasaten Hämatoidinkrystalle auf, deren Zahl in dem Grade zunimmt, als die Eindickung und Verfärbung des Extravasates vorwärts schreitet. In frischen Leichen lassen sich derartige Befunde, insbesondere die Hämatoidinkrystalle, zu approximativer Zeitrechnung allerdings verwerthen; nicht so bei der Untersuchung fauler Leichen, da sich Hämatoidinkrystalle auch in faulenden Geweben, und zwar sehr rasch, bilden können. Im Blute fauler Leichen neugeborener, besonders todtgeborener Kinder finden sich gewöhnlich massenhaft Hämatoidinkrystalle, undVirchowhat sie in abgestorbenen Amputationslappen schon am vierten, in Extravasaten schon am siebzehnten Tage gefunden.[217]
Würde es sich an der Leiche um Altersbestimmungen von Suffusionen handeln, so müsste ausser dem erwähnten äusseren Verhalten der betreffenden Hautstelle auch die nähere Beschaffenheit des extravasirten Blutes herangezogen werden. Je älter die Sugillation, desto eingedickter ist das betreffende Blut und desto mehr ist die ursprüngliche Farbe desselben verändert. In den ersten Tagen finden wir das Blut von theerartiger Consistenz und in dicken Schichten von fast schwarzer Farbe, während in dünnen Schichten noch die gewöhnliche Blutfarbe sich zeigt. Später wird die Farbe mehr bräunlich und weiter missfärbig mit mehr weniger deutlichem Stich in’s Rostfarbige. Die rothen Blutkörperchen sind Anfangs vollständig erhalten; mit dem Eintritt der Farbveränderung stellt sich auch der Zerfall derselben ein, ihre Zahl vermindert sich, während massenhaft contractile Zellen auftreten, die rothe Blutkörperchen in sich einschliessen, welche in ihnen zu körnigem Pigment zerfallen. Frühzeitig treten in solchen Extravasaten Hämatoidinkrystalle auf, deren Zahl in dem Grade zunimmt, als die Eindickung und Verfärbung des Extravasates vorwärts schreitet. In frischen Leichen lassen sich derartige Befunde, insbesondere die Hämatoidinkrystalle, zu approximativer Zeitrechnung allerdings verwerthen; nicht so bei der Untersuchung fauler Leichen, da sich Hämatoidinkrystalle auch in faulenden Geweben, und zwar sehr rasch, bilden können. Im Blute fauler Leichen neugeborener, besonders todtgeborener Kinder finden sich gewöhnlich massenhaft Hämatoidinkrystalle, undVirchowhat sie in abgestorbenen Amputationslappen schon am vierten, in Extravasaten schon am siebzehnten Tage gefunden.[217]
c) Wunden.
Durch stumpfe Werkzeuge bewirkte Wunden.
Die Beschaffenheit von Wunden, welche durch stumpfe oder stumpfkantige Werkzeuge entstehen, hängt vorzugsweise von der Richtung ab, in welcher das Werkzeug die betreffende Oberfläche getroffen hatte. War die Richtung eine senkrechte, so entstehen einfach gequetschte Trennungen der Haut, und zwar entweder durch Platzen der Haut oder dadurch, dass das Werkzeug wirklich die Weichtheile durchdringt; wurde aber die Körperstelle schief getroffen oder gleitet das Werkzeug von der Stelle ab, so bilden sich meist Lappenwunden, indem das Instrument nicht blos die Haut durchtrennt, sondern auch von der Unterlage abreisst. Sowohl die gequetschten als die gerissenen Wunden sind in den meisten Fällen an der unregelmässigen Form, den gequetschten, aufgeschürften und vielfach gezackten und meist im weiten Umfange suffundirten Rändern, sowie an der meist unregelmässigen gequetschten Beschaffenheit der Basis zu erkennen.
Scharfrandige Wunden durch stumpfe Werkzeuge.
Es können jedoch auch durch stumpfe oder stumpfkantige Werkzeuge mitunter lineare Trennungen der Haut entstehen, mit so ebenen und scharfen Rändern, dass sie sich äusserlich schwer oder gar nicht von Schnitt- oder Hiebwunden unterscheiden. Derartige Wunden bilden sich namentlich leichter an solchen Stellen, an welchen die Haut über eine feste, insbesondere gewölbte Unterlage hinweggespannt ist, und zwar in der Regel dadurch, dass die Haut durch die Einwirkung des Werkzeuges meist entsprechend ihrer später zu erwähnenden localen Spaltbarkeitsrichtung zum Bersten gebracht wird. Solche günstige Bedingungen, wozu noch die gleichmässige Structur des Gewebes und die geringe Verschiebbarkeit hinzukommt, sind insbesondere an der Kopfschwarte gegeben, in welcher auch thatsächlich solche Befunde am häufigsten zur Beobachtung gelangen. Gleiche Wunden können auch an über Knochenkanten verlaufenden Hautstellen entstehen. So haben wir bei einem Verschütteten eine lineare und scharfrandige Trennung der Haut längs der Kante der Tibia gesehen und in einem zweiten Falle ebenfalls bei einem Verschütteten eine 15 Cm. lange, vollkommen geradlinige und scharfrandige Wunde der Bauchhaut, welche quer über die Schambeinfuge hinwegzog, so dass der Einfluss der letzteren, sowie der horizontalen Schambeinäste unverkennbar war. Von solchen „Platzwunden“ sind jene zu unterscheiden, welche von innen aus durch eingetriebene und perforirende Kanten oder Ecken gebrochener Knochen entstehen. An den Extremitäten sind solche Befunde als complicirte Fracturen allgemein bekannt. Aber auch am Kopfe findet ein solcher Vorgang statt, indem bei grösseren Zertrümmerungen des Schädels Knochenfragmente die Schädeldecken perforiren. Hier hat diese Thatsache eine besondere Bedeutung, da erstens eine solche secundär entstandene Wunde für eine primäre gehalten werden kann, und zweitens, weil mehrfache solche Wunden auf wiederholte Gewalteinwirkung bezogen werden könnten.
Die Unterscheidung der Platzwunden von Schnitt- oder reinen Hiebwunden ergibt sich insbesondere aus dem Verhalten des Grundes derselben. Während bei Schnitt- oder Hiebwunden die Wunde gegen den Grund zu sich keilförmig vertieft und auf diesem Wege alle Gewebe gleichmässig und ineinerEbene durchtrennt, finden wir bei durch stumpfe Werkzeuge veranlassten linearen Wunden in der Regel trotz scharfer und geradliniger Beschaffenheit der Ränder eine unregelmässig gequetschte Basis, und sind nicht selten, da die Wunde in der Regel durch Platzen der Haut entsteht, im Stande, im Grunde resistentere Gewebstheile, insbesondere Gefässe, nachzuweisen, welche von einer Seite der Wunde zur anderen brückenförmig hinweg verlaufen, ein Befund, der für sich allein genügt, die Entstehungsweise der Verletzung sicherzustellen (Fig. 46). Ebenso kann der Umfang der der Wunde entsprechenden Suffusion, der nach stumpfen Werkzeugen grösser auszufallen pflegt und die etwaige nach mehreren Richtungen sich erstreckende Ablösung der Wundränder von ihrer Unterlage zur Unterscheidung herangezogen werden. Eine blos einseitige Ablösung des einen Wundrandes kann sowohl nach stumpfen Werkzeugen als bei Hiebwunden vorkommen.