Zweiter Hauptabschnitt.Die gesetzwidrige Befriedigung des Geschlechtstriebes.

Zweiter Hauptabschnitt.Die gesetzwidrige Befriedigung des Geschlechtstriebes.

Oesterr.St. G. B.

§. 125. Wer eine Frauensperson durch gefährliche Bedrohung, wirklich ausgeübte Gewaltthätigkeit oder durch arglistige Betäubung ihrer Sinne ausser Stand setzt, ihm Widerstand zu thun, und sie in diesem Zustande zu ausserehelichem Beischlafe missbraucht, begeht das Verbrechen der Nothzucht.§. 126. Die Strafe der Nothzucht ist schwerer Kerker zwischen 5 und 10 Jahren. Hat die Gewaltthätigkeit einen wichtigen Nachtheil der Beleidigten an ihrer Gesundheit oder gar am Leben zur Folge gehabt, so soll die Strafe auf eine Dauer zwischen 10 und 20 Jahren verlängert werden. Hat das Verbrechen den Tod der Beleidigten verursacht, so tritt lebenslanger schwerer Kerker ein.§. 127. Der an einer Frauensperson, die sich ohne Zuthun des Thäters im Zustande der Wehr- oder Bewusstlosigkeit befindet, oder die noch nicht das vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt hat, unternommene aussereheliche Beischlaf ist gleichfalls als Nothzucht anzusehen und nach §. 126 zu bestrafen.§. 128. Wer einen Knaben oder ein Mädchen unter 14 Jahren oder eine im Zustande der Wehr- oder Bewusstlosigkeit befindliche Person zur Befriedigung seiner Lüste auf eine andere als die im §. 127 bezeichnete Weise geschlechtlich missbraucht, begeht, wenn diese Handlung nicht das im §. 129, lit. b) bezeichnete Verbrechen bildet, das Verbrechen der Schändung und soll mit schwerem Kerker von 1 bis zu 5 Jahren, bei sehr erschwerenden Umständen bis zu 10, und wenn eine der im §. 126 erwähnten Folgen eintritt, bis zu 20 Jahren bestraft werden.§. 129. Als Verbrechen werden auch nachstehende Arten der Unzucht bestraft: I. Unzucht wider die Natur, das ista)mit Thieren,b)mit Personen desselben Geschlechtes.§. 130. Die Strafe ist schwerer Kerker von 1 bis zu 5 Jahren. Wenn sich aber im Falle der lit.b)eines der im §. 125 erwähnten Mittel bedient wurde, so ist die Strafe von 5 bis 10 Jahren, und wenn einer der Umstände des §. 126 eintritt, auch die dort bestimmte Strafe zu verhängen.§. 131. II. Blutschande, welche zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie, ihre Verwandtschaft mag von ehelicher oder unehelicher Geburt herrühren, begangen wird. Die Strafe ist Kerker von 6 Monaten bis zu 1 Jahr.§. 132. III. Verführung, wodurch Jemand eine seiner Aufsicht oder Erziehung oder seinem Unterrichte anvertraute Person zur Begehung oder Duldung einer unzüchtigen Handlung verleitet. IV. Kuppelei, woferne dadurch eine unschuldige Person verführt wurde, oder wenn sich Eltern, Vormünder, Erzieher oder Lehrer derselben gegen ihre Kinder, Mündel oder die ihnen zur Erziehung oder zum Unterrichte anvertrauten Personen schuldig machen.§. 133. Die Strafe ist schwerer Kerker von 1 bis zu 5 Jahren.Ausser vorstehenden Paragraphen gehören hierher auch die §§. 500, 501, 504–506 und der §. 516, welche von jenen Verletzungen der öffentlichen Sittlichkeit und von jenen Unzuchtsformen handeln, die nur als Vergehen oder Uebertretungen qualificirt werden, denen keine besondere gerichtsärztliche Bedeutung zufällt, und die auch thatsächlich nur sehr selten und unter besonderen Umständen zur gerichtsärztlichen Untersuchung gelangen.

§. 125. Wer eine Frauensperson durch gefährliche Bedrohung, wirklich ausgeübte Gewaltthätigkeit oder durch arglistige Betäubung ihrer Sinne ausser Stand setzt, ihm Widerstand zu thun, und sie in diesem Zustande zu ausserehelichem Beischlafe missbraucht, begeht das Verbrechen der Nothzucht.

§. 126. Die Strafe der Nothzucht ist schwerer Kerker zwischen 5 und 10 Jahren. Hat die Gewaltthätigkeit einen wichtigen Nachtheil der Beleidigten an ihrer Gesundheit oder gar am Leben zur Folge gehabt, so soll die Strafe auf eine Dauer zwischen 10 und 20 Jahren verlängert werden. Hat das Verbrechen den Tod der Beleidigten verursacht, so tritt lebenslanger schwerer Kerker ein.

§. 127. Der an einer Frauensperson, die sich ohne Zuthun des Thäters im Zustande der Wehr- oder Bewusstlosigkeit befindet, oder die noch nicht das vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt hat, unternommene aussereheliche Beischlaf ist gleichfalls als Nothzucht anzusehen und nach §. 126 zu bestrafen.

§. 128. Wer einen Knaben oder ein Mädchen unter 14 Jahren oder eine im Zustande der Wehr- oder Bewusstlosigkeit befindliche Person zur Befriedigung seiner Lüste auf eine andere als die im §. 127 bezeichnete Weise geschlechtlich missbraucht, begeht, wenn diese Handlung nicht das im §. 129, lit. b) bezeichnete Verbrechen bildet, das Verbrechen der Schändung und soll mit schwerem Kerker von 1 bis zu 5 Jahren, bei sehr erschwerenden Umständen bis zu 10, und wenn eine der im §. 126 erwähnten Folgen eintritt, bis zu 20 Jahren bestraft werden.

§. 129. Als Verbrechen werden auch nachstehende Arten der Unzucht bestraft: I. Unzucht wider die Natur, das ista)mit Thieren,b)mit Personen desselben Geschlechtes.

§. 130. Die Strafe ist schwerer Kerker von 1 bis zu 5 Jahren. Wenn sich aber im Falle der lit.b)eines der im §. 125 erwähnten Mittel bedient wurde, so ist die Strafe von 5 bis 10 Jahren, und wenn einer der Umstände des §. 126 eintritt, auch die dort bestimmte Strafe zu verhängen.

§. 131. II. Blutschande, welche zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie, ihre Verwandtschaft mag von ehelicher oder unehelicher Geburt herrühren, begangen wird. Die Strafe ist Kerker von 6 Monaten bis zu 1 Jahr.

§. 132. III. Verführung, wodurch Jemand eine seiner Aufsicht oder Erziehung oder seinem Unterrichte anvertraute Person zur Begehung oder Duldung einer unzüchtigen Handlung verleitet. IV. Kuppelei, woferne dadurch eine unschuldige Person verführt wurde, oder wenn sich Eltern, Vormünder, Erzieher oder Lehrer derselben gegen ihre Kinder, Mündel oder die ihnen zur Erziehung oder zum Unterrichte anvertrauten Personen schuldig machen.

§. 133. Die Strafe ist schwerer Kerker von 1 bis zu 5 Jahren.

Ausser vorstehenden Paragraphen gehören hierher auch die §§. 500, 501, 504–506 und der §. 516, welche von jenen Verletzungen der öffentlichen Sittlichkeit und von jenen Unzuchtsformen handeln, die nur als Vergehen oder Uebertretungen qualificirt werden, denen keine besondere gerichtsärztliche Bedeutung zufällt, und die auch thatsächlich nur sehr selten und unter besonderen Umständen zur gerichtsärztlichen Untersuchung gelangen.

Oesterr.St. G.Entwurf:

§. 184. Der Beischlaf zwischen Verwandten auf- und absteigender Linie (Blutschande) wird an den ersteren mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder mit Gefängniss nicht unter einem Jahre, an den letzteren mit Gefängniss bis zu 2 Jahren bestraft.Der Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie, sowie zwischen voll- und halbbürtigen Geschwistern ist mit Gefängniss bis zu 2 Jahren zu bestrafen.§. 185. Mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder Gefängniss nicht unter drei Monaten werden bestraft:1. Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, welche mit ihren Kindern, Vormünder oder Mitvormünder, welche mit ihren Pflegebefohlenen, Lehrer und Erzieher, welche mit ihren minderjährigen Schülern oder Zöglingen, Geistliche, welche bei ihren Verrichtungen als Seelsorger oder aus Anlass derselben mit den ihrer geistlichen Obhut unterstehenden Personen, oder Beichtväter, welche mit ihren Beichtkindern unzüchtige Handlungen vornehmen;2. Beamte, die mit Personen, gegen welche sie eine Untersuchung zu führen haben, oder welche dienstlich ihrer Obhut anvertraut sind, unzüchtige Handlungen vornehmen;3. Beamte und andere Bedienstete, Aerzte und andere Medicinalpersonen, welche in Gefängnissen, Zwangsarbeitshäusern oder anderen Detentionsanstalten, oder in zur Pflege von Kranken, Armen oder anderen Hilfslosen bestimmten Anstalten beschäftigt und angestellt sind, wenn sie mit den in die Anstalt aufgenommenen Personen unzüchtige Handlungen vornehmen.§. 186. Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen desselben Geschlechtes oder von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniss zu bestrafen.§. 187. Mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder mit Gefängniss nicht unter 6 Monaten wird bestraft, wer1. eine Frauensperson, die sich im Zustande der Wehr- oder Willenslosigkeit befindet, zum ausserehelichen Beischlafe missbraucht; oder2. mit Personen unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vornimmt, oder dieselben zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet.Ist durch die Handlung eine der in den §§. 231, Z. 1, und 232 bezeichneten Folgen[49]verursacht worden, so tritt Zuchthaus bis zu 10 Jahren, und wenn dadurch der Tod der Verletzten verursacht wurde, Zuchthaus bis zu 15 Jahren ein.§. 188. Mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren oder mit Gefängniss wird bestraft, wer eine Person durch Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung unzüchtiger Handlungen nöthigt, oder solche Handlungen an einer Person vornimmt, welche sich in einem Zustande der Wehr- oder Willenslosigkeit befindet.Der zweite Absatz des §. 187 findet auch für diese Fälle Anwendung.§. 189. Wegen Nothzucht wird mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren oder mit Gefängniss nicht unter einem Jahre bestraft: wer durch Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Frauensperson zur Duldung des ausserehelichen Beischlafes nöthigt, oder wer eine Frauensperson zum ausserehelichen Beischlafe missbraucht, nachdem er sie zu diesem Zwecke in einen Zustand der Wehr- und Willenslosigkeit versetzt hat.Wird die Nothzucht an einer Frauensperson, welche mit ihrem Körper unzüchtiges Gewerbe treibt, verübt, so tritt Gefängniss nicht unter einem Jahre ein.Ist durch die Handlung eine der in den §§. 231, Z. 1, und 232 bezeichneten Folgen oder der Tod der Verletzten verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu 20 Jahren ein.§. 190. Wer eine Frauensperson zur Gestattung des Beischlafes dadurch verleitet, dass er eine Trauung vorspiegelt oder einen anderen Irrthum in ihr erregt oder benutzt, in welchem sie den Beischlaf für einen ehelichen hielt, wird mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder mit Gefängniss nicht unter 6 Monaten bestraft.Die Bestrafung erfolgt nur auf Grund einer Privatanklage.§. 192. Wer ein geschlechtlich unbescholtenes Mädchen, welches das sechzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, zum Beischlaf verführt, wird mit Gefängniss bis zu einem Jahre bestraft. Die Bestrafung erfolgt nur auf Privatanklage der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters der Verführten.

§. 184. Der Beischlaf zwischen Verwandten auf- und absteigender Linie (Blutschande) wird an den ersteren mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder mit Gefängniss nicht unter einem Jahre, an den letzteren mit Gefängniss bis zu 2 Jahren bestraft.

Der Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie, sowie zwischen voll- und halbbürtigen Geschwistern ist mit Gefängniss bis zu 2 Jahren zu bestrafen.

§. 185. Mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder Gefängniss nicht unter drei Monaten werden bestraft:

1. Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, welche mit ihren Kindern, Vormünder oder Mitvormünder, welche mit ihren Pflegebefohlenen, Lehrer und Erzieher, welche mit ihren minderjährigen Schülern oder Zöglingen, Geistliche, welche bei ihren Verrichtungen als Seelsorger oder aus Anlass derselben mit den ihrer geistlichen Obhut unterstehenden Personen, oder Beichtväter, welche mit ihren Beichtkindern unzüchtige Handlungen vornehmen;

2. Beamte, die mit Personen, gegen welche sie eine Untersuchung zu führen haben, oder welche dienstlich ihrer Obhut anvertraut sind, unzüchtige Handlungen vornehmen;

3. Beamte und andere Bedienstete, Aerzte und andere Medicinalpersonen, welche in Gefängnissen, Zwangsarbeitshäusern oder anderen Detentionsanstalten, oder in zur Pflege von Kranken, Armen oder anderen Hilfslosen bestimmten Anstalten beschäftigt und angestellt sind, wenn sie mit den in die Anstalt aufgenommenen Personen unzüchtige Handlungen vornehmen.

§. 186. Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen desselben Geschlechtes oder von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniss zu bestrafen.

§. 187. Mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder mit Gefängniss nicht unter 6 Monaten wird bestraft, wer

1. eine Frauensperson, die sich im Zustande der Wehr- oder Willenslosigkeit befindet, zum ausserehelichen Beischlafe missbraucht; oder

2. mit Personen unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vornimmt, oder dieselben zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet.

Ist durch die Handlung eine der in den §§. 231, Z. 1, und 232 bezeichneten Folgen[49]verursacht worden, so tritt Zuchthaus bis zu 10 Jahren, und wenn dadurch der Tod der Verletzten verursacht wurde, Zuchthaus bis zu 15 Jahren ein.

§. 188. Mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren oder mit Gefängniss wird bestraft, wer eine Person durch Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung unzüchtiger Handlungen nöthigt, oder solche Handlungen an einer Person vornimmt, welche sich in einem Zustande der Wehr- oder Willenslosigkeit befindet.

Der zweite Absatz des §. 187 findet auch für diese Fälle Anwendung.

§. 189. Wegen Nothzucht wird mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren oder mit Gefängniss nicht unter einem Jahre bestraft: wer durch Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Frauensperson zur Duldung des ausserehelichen Beischlafes nöthigt, oder wer eine Frauensperson zum ausserehelichen Beischlafe missbraucht, nachdem er sie zu diesem Zwecke in einen Zustand der Wehr- und Willenslosigkeit versetzt hat.

Wird die Nothzucht an einer Frauensperson, welche mit ihrem Körper unzüchtiges Gewerbe treibt, verübt, so tritt Gefängniss nicht unter einem Jahre ein.

Ist durch die Handlung eine der in den §§. 231, Z. 1, und 232 bezeichneten Folgen oder der Tod der Verletzten verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu 20 Jahren ein.

§. 190. Wer eine Frauensperson zur Gestattung des Beischlafes dadurch verleitet, dass er eine Trauung vorspiegelt oder einen anderen Irrthum in ihr erregt oder benutzt, in welchem sie den Beischlaf für einen ehelichen hielt, wird mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder mit Gefängniss nicht unter 6 Monaten bestraft.

Die Bestrafung erfolgt nur auf Grund einer Privatanklage.

§. 192. Wer ein geschlechtlich unbescholtenes Mädchen, welches das sechzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, zum Beischlaf verführt, wird mit Gefängniss bis zu einem Jahre bestraft. Die Bestrafung erfolgt nur auf Privatanklage der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters der Verführten.

Deutsches Strafgesetz:

§. 173. Der Beischlaf zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie wird an den ersteren mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren, an den letzteren mit Gefängniss bis zu 2 Jahren bestraft.Der Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie, sowie zwischen Geschwistern wird mit Gefängniss bis zu 2 Jahren bestraft.§. 174. Mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren werden bestraft:1. Vormünder u. s. f.2. Beamte u. s. f.3. Beamte, Aerzte oder andere Medicinalpersonen, welche in Gefängnissen oder in öffentlichen, zur Pflege von Kranken, Armen oder anderen Hilflosen bestimmten Anstalten beschäftigt oder angestellt sind, wenn sie mit den in das Gefängniss oder in die Anstalt aufgenommenen Personen unzüchtige Handlungen vornehmen.Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter 6 Monaten ein.§. 175. Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechtes oder von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniss zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.§. 176. Mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren wird bestraft, wer1. mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einer Frauensperson vornimmt oder dieselbe durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung unzüchtiger Handlungen nöthigt;2. eine in einem willenlosen oder bewusstlosen Zustande befindliche oder geisteskranke Frauensperson zum ausserehelichen Beischlafe missbraucht, oder3. mit Personen unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vornimmt, oder dieselben zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet.Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnissstrafe nicht unter 6 Monaten ein.Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein, welcher jedoch, nachdem die förmliche Anklage bei Gericht erhoben worden, nicht mehr zurückgenommen werden kann.§. 177. Mit Zuchthaus wird bestraft, wer durch Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Frauensperson zur Duldung des ausserehelichen Beischlafes nöthigt, oder wer eine Frauensperson zum ausserehelichen Beischlaf missbraucht, nachdem er sie zu diesem Zwecke in einen willenlosen oder bewusstlosen Zustand versetzt hat.Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnissstrafe nicht unter einem Jahre ein.Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein, welcher jedoch, nachdem die förmliche Anklage bei Gericht erhoben worden, nicht mehr zurückgenommen werden kann.§. 178. Ist durch eine der in den §§. 176 bis 177 bezeichneten Handlungen der Tod der verletzten Person verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter 10 Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein.Eines Antrages auf Verfolgung bedarf es nicht.§. 179. Wer eine Frauensperson zur Gestattung des Beischlafes dadurch verleitet, dass er eine Trauung vorspiegelt, oder einen anderen Irrthum in ihr erregt oder benutzt, in welchem sie den Beischlaf für einen ehelichen hielt, wird mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnissstrafe nicht unter 6 Monaten ein. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.§. 182. Wer ein unbescholtenes Mädchen, welches das sechzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, zum Beischlafe verführt, wird mit Gefängniss bis zu einem Jahre bestraft.Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern oder des Vormundes der Verführten ein.Preuss. Gesetzvom 24. April 1854, §. 1. Eine Frauensperson, welche 1. durch Nothzucht, 2. im bewusstlosen oder willenslosen Zustande geschwängert worden, — — — ist zu verlangen berechtigt, dass ihr das im Allgemeinen Landrecht, Theil II, Tit. 1, §. 785, vorgeschriebene höchste Maass der Abfindung zugesprochen werde.

§. 173. Der Beischlaf zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie wird an den ersteren mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren, an den letzteren mit Gefängniss bis zu 2 Jahren bestraft.

Der Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie, sowie zwischen Geschwistern wird mit Gefängniss bis zu 2 Jahren bestraft.

§. 174. Mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren werden bestraft:

1. Vormünder u. s. f.

2. Beamte u. s. f.

3. Beamte, Aerzte oder andere Medicinalpersonen, welche in Gefängnissen oder in öffentlichen, zur Pflege von Kranken, Armen oder anderen Hilflosen bestimmten Anstalten beschäftigt oder angestellt sind, wenn sie mit den in das Gefängniss oder in die Anstalt aufgenommenen Personen unzüchtige Handlungen vornehmen.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter 6 Monaten ein.

§. 175. Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechtes oder von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniss zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

§. 176. Mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren wird bestraft, wer

1. mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einer Frauensperson vornimmt oder dieselbe durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung unzüchtiger Handlungen nöthigt;

2. eine in einem willenlosen oder bewusstlosen Zustande befindliche oder geisteskranke Frauensperson zum ausserehelichen Beischlafe missbraucht, oder

3. mit Personen unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vornimmt, oder dieselben zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnissstrafe nicht unter 6 Monaten ein.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein, welcher jedoch, nachdem die förmliche Anklage bei Gericht erhoben worden, nicht mehr zurückgenommen werden kann.

§. 177. Mit Zuchthaus wird bestraft, wer durch Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Frauensperson zur Duldung des ausserehelichen Beischlafes nöthigt, oder wer eine Frauensperson zum ausserehelichen Beischlaf missbraucht, nachdem er sie zu diesem Zwecke in einen willenlosen oder bewusstlosen Zustand versetzt hat.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnissstrafe nicht unter einem Jahre ein.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein, welcher jedoch, nachdem die förmliche Anklage bei Gericht erhoben worden, nicht mehr zurückgenommen werden kann.

§. 178. Ist durch eine der in den §§. 176 bis 177 bezeichneten Handlungen der Tod der verletzten Person verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter 10 Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein.

Eines Antrages auf Verfolgung bedarf es nicht.

§. 179. Wer eine Frauensperson zur Gestattung des Beischlafes dadurch verleitet, dass er eine Trauung vorspiegelt, oder einen anderen Irrthum in ihr erregt oder benutzt, in welchem sie den Beischlaf für einen ehelichen hielt, wird mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnissstrafe nicht unter 6 Monaten ein. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

§. 182. Wer ein unbescholtenes Mädchen, welches das sechzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, zum Beischlafe verführt, wird mit Gefängniss bis zu einem Jahre bestraft.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern oder des Vormundes der Verführten ein.

Preuss. Gesetzvom 24. April 1854, §. 1. Eine Frauensperson, welche 1. durch Nothzucht, 2. im bewusstlosen oder willenslosen Zustande geschwängert worden, — — — ist zu verlangen berechtigt, dass ihr das im Allgemeinen Landrecht, Theil II, Tit. 1, §. 785, vorgeschriebene höchste Maass der Abfindung zugesprochen werde.

Aus vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass sowohl das gegenwärtig in Oesterreich geltende Strafgesetz als der österr. Strafgesetzentwurf und das deutsche Strafgesetz nicht nur den Beischlaf, sondern auch andere „unzüchtige Handlungen“ ahnden, wenn sie unter bestimmten, im Gesetze ausdrücklich angegebenen Umständen ausgeübt worden sind; dass ferner diese Gesetze je nach den Umständen, unter welchen der Beischlafoder die unzüchtigen Handlungen verübt wurden, die That verschieden qualificiren, beziehungsweise mit niederen oder höheren Strafen belegen, und dass bei einzelnen dieser Delicte die Höhe der auszumessenden Strafe auch abhängig gemacht wird von den Folgen, welche eventuell durch die betreffende Handlung veranlasst worden sind.

Aus diesen Verhältnissen ergeben sich die dem Gerichtsarzte in solchen Fällen zufallenden Aufgaben von selbst. Er hat, so weit dies durch ärztliche Untersuchung möglich, zu constatiren:

1. ob ein Beischlaf oder eine andere unzüchtige Handlung stattgefunden;

2. ob der Beischlaf oder eine andere unzüchtige Handlung unter Umständen stattfand, unter welchen solche Acte als gesetzwidrige betrachtet werden; und

3. ob und welche Folgen durch eine derartige Handlung etwa verursacht worden sind.

Es empfiehlt sich, die wegen gesetzwidrigen Beischlafes sich ergebenden gerichtsärztlichen Untersuchungen als die häufigeren und vieles Specifische darbietenden, von denen wegen anderer unzüchtiger Handlungen getrennt zu behandeln, um so mehr, als die Besprechung letzterer dann kürzer gefasst werden kann.

Das gegenwärtige österr. Strafgesetz unterscheidet folgende als Verbrechen zu strafende Formen des gesetzwidrigen Beischlafes: die Nothzucht, die Blutschande, die Verführung und die Kuppelei. Im Entwurf des neuen Strafgesetzes findet sich der Ausdruck Blutschande in fast unveränderter Bedeutung wieder, während der strafrechtliche Begriff der Nothzucht insoferne eingeengt erscheint, als unter demselben nur der mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung erzwungene aussereheliche Beischlaf, sowie derjenige subsumirt wird, welcher an einer Frauensperson verübt wurde, die vom Thäter zu diesem Zweck in einen Zustand der Wehr- oder Willenslosigkeit versetzt worden ist.

Das deutsche Strafgesetz gebraucht keinen der erwähntes Ausdrücke mehr, obgleich es schwer halten dürfte, dieselben in der Praxis zu umgehen.

Diese Aenderungen sind für die gerichtsärztliche Beurtheilung der betreffenden Fälle ohne alle Bedeutung, da es niemals die Aufgabe des Gerichtsarztes war, noch ist, einen Beischlafsact im Sinne des Strafgesetzes zu qualificiren, sondern nur mit seinem ärztlichen Wissen zur Sicherstellung des betreffenden Thatbestandes mitzuwirken.

In vielen Fällen ist mit dem Nachweis eines stattgehabten Beischlafes die Aufgabe des Gerichtsarztes beendet; in anderen kommt ihm zu, die Umstände, unter welchen der Beischlaf ausgeübt wurde, zu untersuchen und zu begutachten, und in wiederanderen ausserdem die aus dem Acte etwa entstandenen Folgen zu beurtheilen.

Zum physiologischen Begriffe des Beischlafes gehört die Immissio penis und die Immissio seminis. Es ist jedoch selbstverständlich, dass im strafrechtlichen Sinne schon die Immissio penis genügt, um den Thatbestand des Beischlafes zu ergeben.

Allerdings ist von älteren Criminalisten die Immissio seminis als nothwendig zur vollendeten Nothzucht betrachtet worden, zur Zeit der Geltung der peinlichen Halsgerichtsordnung Carl V., vielleicht nur deshalb, um so selten als möglich die auf Nothzucht gesetzte Todesstrafe eintreten zu lassen[50], und auchFeuerbachhat diese Ansicht vertreten.[51]Neuere Juristen jedoch halten schon den Nachweis der erfolgten Vereinigung der Genitalien für genügend, und das englische Gesetz[52]verlangt ausdrücklich in solchen Fällen nur den Nachweis der stattgehabten Immissio penis (Penetration), nicht aber jenen der Immissio seminis. In gleicher Weise hat sich bezüglich des Thatbestandes des Beischlafes das preussische Obertribunal in einer Entscheidung vom 3. März 1869 und das deutsche Reichsgericht mit 17. März 1881[53]geäussert.In der That liegt es auf der Hand, dass, wenn man bei der strafrechtlichen Verfolgung des gesetzwidrigen Beischlafes auf der Forderung eines vollendeten, d. h. bis zur Ejaculatio in vaginam gelangten Beischlafes bestehen wollte, nicht blos die Sicherstellung des Thatbestandes in überflüssiger Weise erschwert, sondern auch der schmählichsten Umgehung des Gesetzes Thür und Thor geöffnet werden möchte. Es ist auch gewiss weniger die Gefahr der Conception, als der Schutz der Geschlechtsehre, wodurch die Gesetzgeber bestimmt wurden, den erzwungenen Beischlaf als Verbrechen zu bestrafen, und es geht dies schon daraus hervor, dass der Beischlaf auch dann als Verbrechen qualificirt wird, wenn er, wie dies z. B. in der Regel bei der Nothzucht mit Mädchen unter 14 Jahren der Fall ist, unter Umständen verübt wurde, welche die Gefahr einer Schwängerung vollkommen ausschliessen.Der Thatsache, dass trotz stattgehabter Vereinigung der Genitalien eine vollständige Immission des Gliedes verhindert worden sein konnte, z. B. durch ein festes Hymen oder, wie bei Kindern, durch unverhältnissmässige Enge der weiblichen Genitalien, trägt das gegenwärtige österr. Strafgesetz dadurch Rechnung, dass es, wenigstens im §. 127, nicht einen vollendeten, sondern nur einen „unternommenen“ Beischlaf fordert, und der österr. Entwurf, sowie das deutsche Strafgesetzdadurch, dass in den auf geschlechtlichen Missbrauch von Kindern sich beziehenden Paragraphen (§. 187, 2. österr. Entwurf, §. 176, 3. deutsches Strafgesetz) der Ausdruck „Beischlaf“ nicht mehr vorkommt, sondern unter den Begriff der „unzüchtigen Handlungen“ überhaupt subsumirt und mit gleicher Strafe belegt wird.

Allerdings ist von älteren Criminalisten die Immissio seminis als nothwendig zur vollendeten Nothzucht betrachtet worden, zur Zeit der Geltung der peinlichen Halsgerichtsordnung Carl V., vielleicht nur deshalb, um so selten als möglich die auf Nothzucht gesetzte Todesstrafe eintreten zu lassen[50], und auchFeuerbachhat diese Ansicht vertreten.[51]Neuere Juristen jedoch halten schon den Nachweis der erfolgten Vereinigung der Genitalien für genügend, und das englische Gesetz[52]verlangt ausdrücklich in solchen Fällen nur den Nachweis der stattgehabten Immissio penis (Penetration), nicht aber jenen der Immissio seminis. In gleicher Weise hat sich bezüglich des Thatbestandes des Beischlafes das preussische Obertribunal in einer Entscheidung vom 3. März 1869 und das deutsche Reichsgericht mit 17. März 1881[53]geäussert.

In der That liegt es auf der Hand, dass, wenn man bei der strafrechtlichen Verfolgung des gesetzwidrigen Beischlafes auf der Forderung eines vollendeten, d. h. bis zur Ejaculatio in vaginam gelangten Beischlafes bestehen wollte, nicht blos die Sicherstellung des Thatbestandes in überflüssiger Weise erschwert, sondern auch der schmählichsten Umgehung des Gesetzes Thür und Thor geöffnet werden möchte. Es ist auch gewiss weniger die Gefahr der Conception, als der Schutz der Geschlechtsehre, wodurch die Gesetzgeber bestimmt wurden, den erzwungenen Beischlaf als Verbrechen zu bestrafen, und es geht dies schon daraus hervor, dass der Beischlaf auch dann als Verbrechen qualificirt wird, wenn er, wie dies z. B. in der Regel bei der Nothzucht mit Mädchen unter 14 Jahren der Fall ist, unter Umständen verübt wurde, welche die Gefahr einer Schwängerung vollkommen ausschliessen.

Der Thatsache, dass trotz stattgehabter Vereinigung der Genitalien eine vollständige Immission des Gliedes verhindert worden sein konnte, z. B. durch ein festes Hymen oder, wie bei Kindern, durch unverhältnissmässige Enge der weiblichen Genitalien, trägt das gegenwärtige österr. Strafgesetz dadurch Rechnung, dass es, wenigstens im §. 127, nicht einen vollendeten, sondern nur einen „unternommenen“ Beischlaf fordert, und der österr. Entwurf, sowie das deutsche Strafgesetzdadurch, dass in den auf geschlechtlichen Missbrauch von Kindern sich beziehenden Paragraphen (§. 187, 2. österr. Entwurf, §. 176, 3. deutsches Strafgesetz) der Ausdruck „Beischlaf“ nicht mehr vorkommt, sondern unter den Begriff der „unzüchtigen Handlungen“ überhaupt subsumirt und mit gleicher Strafe belegt wird.

Wenn wir nun auch diese Bemerkungen vorausschicken und sie der Berücksichtigung empfehlen, so werden wir doch bei der Besprechung der Diagnose eines stattgehabten Beischlafes den vollendeten Coitus in erster Linie in Betracht ziehen, wobei wir selbstverständlich nur das weibliche Individuum im Auge behalten, da die Untersuchung des Mannes, wenn nicht etwa eine specifische Affection vorliegt, wohl nur ganz ausnahmsweise irgend ein für die vorliegende Frage verwerthbares Ergebniss liefern wird.

Es sind im Allgemeinen drei Anhaltspunkte, welche behufs einer solchen Diagnose herangezogen werden können:

a) Die Veränderung der anatomischen Verhältnisse der Genitalien durch den (ersten) Coitus.

b) Der Nachweis einer stattgehabten Ejaculation von Sperma an den weiblichen Genitalien selbst, oder in ihrer Nähe.

c) Die etwaige virulente Affection.

Diese lassen sich begreiflicherweise an den weiblichen Genitalien in der Regel nur dann erwarten, wenn der betreffende Coitus an einem bis dahin jungfräulichen Individuum verübt wurde, d. h. mit Defloration verbunden war. War dies nicht der Fall, so dürften wohl nur unter ganz besonderen Umständen durch den Coitus selbst Veränderungen zu Stande kommen, und ihre Entstehung wird desto weniger leicht möglich, je mehr die weiblichen Genitalien durch vorausgegangene Cohabitationen oder gar Geburten erweitert worden sind.

In der bei weitem grössten Zahl der zur forensischen Untersuchung gelangenden Fälle sind es angeblich bis dahin geschlechtlich unberührt gewesene weibliche Individuen, von denen behauptet wird, dass sie in gesetzwidriger Weise gebraucht worden seien, und es wird sich unter diesen Umständen zunächst darum handeln, zu untersuchen, ob die Genitalien des betreffenden Mädchens noch jene Eigenschaften darbieten, wie sie dem jungfräulichen Status zukommen, oder ob sie Veränderungen zeigen, die auf bereits stattgehabte Defloration schliessen lassen.

Signa virginitatis.

Als Zeichen noch jungfräulicher Genitalien werden angegeben: pralle, einander eng anliegende grosse Schamlippen, durch letztere bedeckte rosenrothe Nymphen, enges Vestibulum, unverletzter Hymen und enge, stark gerunzelte Vagina.

Das Zusammentreffen aller dieser Befunde berechtigt allerdings in der überwiegenden Anzahl der Fälle zur Annahme, dass die betreffenden Genitalien sich noch im jungfräulichen Zustandebefinden, doch ist bezüglich der einzelnen Befunde Folgendes zu bemerken:

Verhalten der Schamlippen.

Die pralle und feste Beschaffenheit dergrossen Schamlippenwird nur durch eine genügende Unterpolsterung derselben mit Fett bedingt, sie kann demnach bei entschieden jungfräulichen Individuen fehlen, wenn diese von Haus aus mager oder durch Krankheiten in der Ernährung herabgekommen sind; sie kann aber auch bei Individuen vorkommen, die selbst wiederholt den Coitus zugelassen haben, wenn sie im guten Ernährungszustande sich befinden. Im Allgemeinen ist die pralle und feste Beschaffenheit der Labien als Jugendzustand aufzufassen und als Theilerscheinung der im jugendlichen Alter bestehenden Turgescenz der Gewebe, sowie der Geneigtheit zur Bildung körnigen und festen Fettes im Unterhautzellgewebe. Sie geht daher im vorgerückteren Alter in dem Masse verloren, in welchem der Ernährungszustand abnimmt, die Faser erschlafft und das Fett aus dem Unterhautzellgewebe entweder verschwindet oder seine feste körnige Beschaffenheit verliert.

Von eben diesen Verhältnissen hängt es auch ab, ob die Labien mehr oder weniger einander anliegen und so die Schamspalte mehr oder weniger vollständig schliessen, und es ist daher begreiflich, dass dieser Befund bei entschiedenen Jungfrauen fehlen und ebenso bei entjungferten Personen vorhanden sein kann.

Ueberdies ist zu bemerken, dass auch bei jungfräulichen und pralle, anliegende Labien besitzenden Individuen die letzteren auseinander weichen, wenn die Oberschenkel weit auseinander gezogen werden, und dass daher das Kriterium des Anliegens der Labien eigentlich nur bei mässiger Abduction der Oberschenkel gelten kann.

Das Bedecktsein derNymphenvon den grossen Schamlippen oder das Prominiren derselben zwischen letzteren ist in vielen Fällen auch nur durch den Zustand der grossen Labien bedingt. Ebenso, wie wir bei frühzeitig geborenen Früchten die Nymphen vorstehend finden, weil die Haut überhaupt und jene der Labien insbesondere noch nicht in jenem Grade mit Fett unterpolstert ist wie bei ausgetragenen Kindern, ebenso und aus gleichem Grunde sehen wir manchmal auch bei älteren, aber abgemagerten Mädchen die Nymphen unvollständig von den Labien bedeckt, selbst wenn der jungfräuliche Zustand nicht in Zweifel gezogen werden kann. Da aber die Nymphen nur so lange den Charakter einer Schleimhaut bewahren, als sie durch die sie bedeckenden Labien vor der Einwirkung der Luft geschützt und feucht erhalten werden, so können sich bei entschieden jungfräulichen Individuen mehr weniger braun verfärbte und trockenen, epidermisartigen Ueberzug zeigende Nymphen finden, ein Befund, der bei alten, insbesondere in der Ernährung herabgekommenen Jungfrauen verhältnissmässig häufig ist, wobei allerdings die mit dem Alter sich vollziehende Erschlaffung und daher Verlängerungdieser Schleimhautduplicaturen auch in Betracht gezogen werden muss. Auch durch wiederholtes Zupfen und Ziehen an den Labien, also durch Onanie, können die Labien verlängert werden.

Anderseits aber ist die Angabe irrig, dass bei Individuen, die den Coitus zugelassen haben, die kleinen Labien gewöhnlich prominiren, eine welke Beschaffenheit erhalten u. dergl. Dies ist allerdings häufig der Fall; Jeder aber, der eine grössere Anzahl von deflorirten Personen zu untersuchen Gelegenheit hat, wird sich überzeugen können, dass bei diesen die Nymphen häufig von den Labien bedeckt sind und jene Beschaffenheit zeigen, wie sie eine der Luft nicht ausgesetzte Schleimhaut darbietet, und dass man dieses Verhalten auch bei Prostituirten und selbst bei Personen, die geboren haben, finden kann.

Das individuelle Verhalten der Nymphen ist daher ein verschiedenes, und mit dieser Thatsache stimmt auch die Beobachtung überein, dass unter sonst gleichen Verhältnissen die Höhe der die Nymphen bildenden Schleimhautfalte sehr variirt und dass namentlich die Fälle nicht selten sind, wo die Nymphen einen ganz niedrigen Saum bilden, der auch trotz wiederholt geübtem Coitus und trotz stattgehabter Entbindung niedrig bleibt. Auch bezüglich der Pigmentirung herrschen vielfache individuelle Verschiedenheiten.

Hymen.

Das Vorhandensein des unverletztenHymenwurde seit jeher für das wichtigste Kennzeichen noch bestehender Jungfräulichkeit gehalten, und es ist nicht zu leugnen, dass das Verhalten dieses Gebildes für die Beantwortung der Frage, ob eine Defloration bereits stattgefunden habe oder nicht, die hauptsächlichsten Anhaltspunkte gewährt, bei deren Verwerthung es jedoch zunächst angezeigt ist, sich von jenen schablonenhaften Anschauungen frei zu machen, die bezüglich des Verhaltens des Hymen überhaupt und beim ersten Coitus insbesondere noch immer gang und gäbe sind.

Es gibt keine irrigere Anschauung als die, dass der Hymen im Allgemeinen so ziemlich immer die gleiche Beschaffenheit zeige und dass daher sein Verhalten beim ersten Beischlafe ebenfalls sich in der Regel gleich gestalte. Zunächst überzeugt sich Jeder, der das Verhalten des Hymen systematisch untersucht — und bei Kindern ist solches verhältnissmässig leicht durchführbar — dass letzterer sowohl in der Form als in seinen sonstigen Eigenschaften vielfach variirt.

Form und Grösse der Hymenöffnung.

Im Allgemeinen kann man den ringförmigen Hymen als die Grundform ansehen, aus welcher sich die übrigen construiren lassen. In seiner typischen Erscheinung stellt derselbe eine am Ostium vaginae ringförmig vorspringende Schleimhautfalte dar, welche überall gleich breit eine runde centrale Oeffnung umschliesst. Eine solche vollkommene Ringform des Hymen ist sehr selten (Fig. 9), in der Regel liegt die Oeffnung excentrisch (Fig. 10), und zwar immer der oberen Peripherie des Scheideneingangesnäher als der unteren. Ein umgekehrtes Verhalten haben wir bis jetzt noch niemals beobachtet. Durch diese excentrische Lage der Oeffnung ist bereits der Uebergang zum halbmondförmigen Hymen (Fig. 11) gegeben, welches in seiner vollkommenen Ausbildung sich als eine halbmondförmig von der unteren Peripherie des Introitus sich abhebende Falte darstellt, deren beide Enden, sich allmälig verschmälernd, oben nicht zusammenstossen, sondern mehr weniger weit von einander entfernt bleiben. Zwischen diesen zwei Hauptformen gibt es eine Menge Uebergänge, die theils durch die Grösse der Hymenalöffnung, theils durch ihre Form bedingt werden. — Erstere variirt ungemein. Mitunter findet man Oeffnungen, die kaum für eine Sonde durchgängig sind, so dass nicht viel fehlt zur vollständigen Atresie. In anderen extremen Fällen ist die Oeffnung wieder so gross, dass man schon bei ganz kleinen Kindern mit der Spitze des kleinen Fingers in die Scheide eindringen kann, ohne den Hymen zu zerreissen, welcher dann nur einen niedrigen Saum bildet, der halbmondförmig oder ringförmig von der Peripherie des Scheideneinganges sich abhebt.

Fig. 9.Ringförmiger Hymen.Fig. 10.Ringförmiger Hymen.

Fig. 9.Ringförmiger Hymen.

Fig. 9.

Ringförmiger Hymen.

Fig. 10.Ringförmiger Hymen.

Fig. 10.

Ringförmiger Hymen.

Die Form des Foramen hymenaeum ist nicht immer rundlich, sondern häufig oval, und dann fast ausnahmslos im sagittalen Durchmesser länger als im queren, ausserdem nicht selten durch lappenförmiges Vorstehen der einen oder der anderen Randpartie asymmetrisch. Prävalirt der sagittale Durchmesser bedeutend über den queren, so dass der obere und untere Theil des Hymen nur einen schmalen Saum bildet, während dieseitlichen Theile verhältnissmässig breite Lappen darstellen, dann heisst ein solcher Hymen ein lippenförmiger Hymen, H. labiiformis, welcher, wenn der obere Saum ganz fehlt und der untere nur angedeutet ist (vollkommen fehlt letzterer nie), sich beim Auseinanderziehen der Vulva gleichsam wie ein drittes Paar Schamlippen präsentiren kann.

Angeborene Kerben an Hymen.

Ausserdem ist von wesentlichem Einfluss auf die Gestalt der Hymenöffnung die Beschaffenheit der sie begrenzenden Ränder, und diese bietet grosse Verschiedenheiten. Bei einer grossen Zahl von Fällen stellt allerdings der freie Hymenrand, wenn der Hymen gespannt wird, eine kreisförmige oder elliptische oder halbmondförmige Linie dar; in einer mindestens ebenso grossen Zahl der Fälle ist aber dieser Rand eingekerbt oder mehr weniger ausgezackt, eine Thatsache, die forensisch besonders wichtig ist, da solche von ursprünglicher Bildung herrührende Einkerbungen und Zacken für traumatische Producte genommen werden können.

Fig. 11.Halbmondförmiger Hymen.Fig. 12.Ringförmiger Hymen mit angeborenen symmetrischen Kerben.

Fig. 11.Halbmondförmiger Hymen.

Fig. 11.

Halbmondförmiger Hymen.

Fig. 12.Ringförmiger Hymen mit angeborenen symmetrischen Kerben.

Fig. 12.

Ringförmiger Hymen mit angeborenen symmetrischen Kerben.

Blosse Einkerbungen des freien Hymenrandes kommen häufig vor, meist an der oberen Hälfte des Hymen, seltener an der unteren (Fig. 12). Durch eine grosse Zahl von an Kindesleichen gemachten Beobachtungen haben wir uns überzeugt, dass insbesondere jene Stelle des Hymen, an welcher das mittlere Drittel desselben in das obere übergeht, sehr gewöhnlich den Sitz von angeborenen Einkerbungen bildet, und dass diese dann in den meisten Fällen, indem an jeder Seite eine Kerbe sich befindet, symmetrisch gestellt sind. Diese Lage und Stellung der angeborenen Kerben wird daher bei der Unterscheidung derselben von verheilten Einrissen zu beachten sein. Die Tiefe solcher Kerben ist verschieden. Mitunter betreffen sie blos den freien Rand des Hymen, sie könnenjedoch, und zwar nicht selten, die ganze Breite desselben bis zur Insertionsstelle einnehmen, in welchem Falle wir dann eine häufige Form, den sogenannten gelappten Hymen, vor uns haben, welche meist darin besteht, dass die oberen Drittel des Hymen beiderseits gesonderte Lappen darstellen. Wenn zugleich die untere und obere mittlere Peripherie des Hymen nur einen niedrigen Saum bildet, oder mit anderen Worten, wenn so tiefe Einkerbungen an einem lippenförmigen Hymen sich finden, dann sehen wir letzteren aus vier abgerundeten Lappen bestehen, welche symmetrisch angeordnet sind und von denen die unteren fast immer grösser sind als die oberen.

Fig. 13.Hymen fimbriatus.Fig. 14.Deflorirter Hymen fimbriatus.

Fig. 13.Hymen fimbriatus.

Fig. 13.

Hymen fimbriatus.

Fig. 14.Deflorirter Hymen fimbriatus.

Fig. 14.

Deflorirter Hymen fimbriatus.

Angeborene Einkerbungen und Fimbrienbildung am Hymen.

Abgesehen von solchen grösseren Einkerbungen findet sich der freie Hymenrand nicht selten in seiner ganzen Ausdehnung gleichmässig fein gekerbt und in einzelnen Fällen wie mit stärkeren, jedoch weichen, meist kurzen Wimpern besetzt — Hymen fimbriatus. Letztere Hymenform hatLuschka[54]zuerst beschrieben und abgebildet (Fig. 13). Einen ebenso schönen Fall aus unserer Sammlung zeigtFig. 14, der dadurch noch interessanter ist, dass er von einer jungen Frau stammt, die zwei Tage nach der Brautnacht an Ulcus ventriculi perforans gestorben war. Die Fimbrienbildung ist hier besonders ausgezeichnet, und in der linken Hälfte der unteren Peripherie findet sich ein seichter Einriss. GeringereGrade von Fimbrienbildung am Hymenrande sind häufig (v.Fig. 10), und wir haben uns überzeugt, dass eine derartig gewimperte und auch die gleichmässig gekerbte Beschaffenheit des Hymenrandes vorzugsweise am gelappten Hymen sich findet, wodurch dieses, wieLuschkarichtig bemerkt, eine gewisse Aehnlichkeit mit einer Blumenkorolle erhält.

Fig. 15.Ringförmiger Hymen septus.

Fig. 15.

Ringförmiger Hymen septus.

Hymen lobatus.

In einzelnen Fällen findet man eine noch complicirtere Lappung, die dadurch gebildet wird, dass gewisse, und zwar fast ausnahmslos die oberen Partien der Scheidenklappe aus mehreren hintereinander liegenden, manchmal vollkommen getrennten, häufiger stellenweise mit einander verwachsenen und dann taschenartige Einstülpungen bildenden Blättern bestehen, von denen die hinteren sich mitunter deutlich als lappenförmige Ausbreitungen der Längsrunzeln der Vagina erkennen lassen.

Dabei sieht man dann häufig auch ein System von Läppchen im Kreise um die Harnröhrenmündung angeordnet, ebenfalls eine Art kleiner Korolle bildend, wie dies auch bei den hier abgebildeten Beispielen von Hymen fimbriatus der Fall ist.

Fig. 16.Halbmondförmiger Hymen septus.Fig. 17.Ringförmiger sehr fester Hymen mit schief verlaufendem Septum.

Fig. 16.Halbmondförmiger Hymen septus.

Fig. 16.

Halbmondförmiger Hymen septus.

Fig. 17.Ringförmiger sehr fester Hymen mit schief verlaufendem Septum.

Fig. 17.

Ringförmiger sehr fester Hymen mit schief verlaufendem Septum.

Fig. 18.Hymen septus mit ungleichen Oeffnungen.Fig. 19.Hymen septus mit ungleich grossen Oeffnungen.

Fig. 18.Hymen septus mit ungleichen Oeffnungen.

Fig. 18.

Hymen septus mit ungleichen Oeffnungen.

Fig. 19.Hymen septus mit ungleich grossen Oeffnungen.

Fig. 19.

Hymen septus mit ungleich grossen Oeffnungen.

Hymen septus. Hymen partim septus.

Eine eigenthümliche und interessante Form des Hymen ist jene, die wir schon vor mehreren Jahren als überbrückten Hymen beschrieben haben.[55]Sie entspricht dem Foramen hymenaeumbipartitum älterer Autoren und besteht darin, dass ein Band von derselben Structur wie die Scheidenklappe sich über die Oeffnung derselben, und zwar fast immer in sagittaler, nur ausnahmsweise in etwas schiefer Richtung, hinwegspannt, und auf diese Weise dieselbe in zwei seitliche abtheilt (Fig. 15,16und17). Diese Hymenform (Hymen septus) ist keineswegs selten. Wir hatten sie, als wir unseren Aufsatz schrieben, bereits fünfmal beobachtet und seitdem sowohl an Lebenden als an Leichen wiederholt gefunden. Ausserdem ist dieselbe seitdem auch von anderen Beobachtern, so von H.Paschkis,Delens,Heitzmann,DohrnundFehling, gesehen und beschrieben worden. Wir haben dieses Band als den unteren Saum des in frühen Perioden der embryonalen Entwicklung bestehenden, den Genitalcanal in zwei Hälften theilenden Septums gedeutet, somit als den niedrigsten Grad jener Hemmungsbildung, welche in den höheren Graden als Uterus septus und vagina septa erscheint. Wir wurden in dieser Anschauung bestärkt durch mehrmals beobachtete Fälle, in welchen sich die Hymenbrücke thatsächlich in ein in die Vagina aufsteigendes kurzes und in einem Falle sogar in ein die ganze Länge des Genitalschlauches durchsetzendes Septum fortsetzte, sowie dadurch, dass wir zweimal ein solches Hymen bei Uterus unicornis fanden; da jedoch einzelne Autoren, wieSchröder[56]und insbesondereDohrn[57], das Hymen als eine erst später (in der 19. Woche) sich bildende Klappe auffassen, so wäre es möglich, dass der Entstehung dieser Hymenform weniger eine Bildungshemmung, alsvielmehr eine excessive Entwicklung der Hymenanlage zu Grunde liegen könnte.

Fig. 20.Hymen mit unterem Septumrudiment.Fig. 21.Hymen mit unterem Septumrudiment.

Fig. 20.Hymen mit unterem Septumrudiment.

Fig. 20.

Hymen mit unterem Septumrudiment.

Fig. 21.Hymen mit unterem Septumrudiment.

Fig. 21.

Hymen mit unterem Septumrudiment.

Fig. 22.Gelappter Hymen mit unterem Septumrudiment.Fig. 23.Hymen mit oberem Septumrudiment.

Fig. 22.Gelappter Hymen mit unterem Septumrudiment.

Fig. 22.

Gelappter Hymen mit unterem Septumrudiment.

Fig. 23.Hymen mit oberem Septumrudiment.

Fig. 23.

Hymen mit oberem Septumrudiment.

Eine derartige Brücke kann bei allen Hymenformen vorkommen, und die Grösse der seitlichen Hymenöffnungen kann sich verschieden gestalten. Sind dieselben sehr klein, so bilden sie den Uebergang zur vollständigen Atresie des Hymen, doch können bei dieser die betreffenden Oeffnungen noch durch stärker vorgetriebene und dünnere Stellen angedeutet sein, wiePatin(Schmidt’s Jahrb. 1858, Bd. 100, pag. 308) einen solchen Fall beschreibt undDohrn(l. c.) einen abbildet. Auch ist es möglich, dass bei einer derartigen Brückenbildung die eine Oeffnung mehr weniger klein ist als die andere (Fig. 18und19), oder dass nur die eine seitliche Oeffnung ausgebildet, die andere aber verwachsen ist, woraus sich die manchmal zu beobachtende seitlich excentrische Lage des Foramen hymenaeum erklärt.

Fig. 24.Hymen mit oberem stachelartig vorragendem Septumrudiment.Fig. 25.Hymen mit oberem und unterem Septumrudiment.

Fig. 24.Hymen mit oberem stachelartig vorragendem Septumrudiment.

Fig. 24.

Hymen mit oberem stachelartig vorragendem Septumrudiment.

Fig. 25.Hymen mit oberem und unterem Septumrudiment.

Fig. 25.

Hymen mit oberem und unterem Septumrudiment.

Auch niedere Grade einer solchen Ueberbrückung der Hymenöffnung kommen zur Beobachtung. So haben wir mehrmals Fälle gefunden und in unserem Museum aufgestellt, bei welchen entweder von dem unteren (Fig. 20,21und22) oder vom oberen (Fig. 23und24) Hymensaum zapfenartige Fortsätze in das Lumen der Hymenöffnung hineinragten[58], während in anderen sowohl von der oberen als von der unteren Hymenperipherie ein solcher Zapfen abging (Fig. 25). Den Uebergang zu letzterer Hymenform bilden die Fälle, wo das Septum zwar vollständig, aber in der Mitte sanduhrförmig verdünnt ist. In einem unserer Präparate ragt von oben und von unten ein konischer Zapfen in das Lumen der Hymenöffnung und die Spitzen beider sind durch einen dünnen Faden verbunden. Dass solche Rudimente eines Hymenseptumsmitunter zu langen polypenartigen Bildungen auswachsen können, zeigtFig. 26, welche wir einer interessanten russischen Arbeit über die Hymenformen von L.Mierzejewski[59]entnehmen.

Noch niedere Reste der Brücke finden sich an den meisten Scheidenklappen und wir betrachten als solche einen dreieckigen mit der Basis von der hinteren Columna rugarum des Scheideneinganges abgehenden Pfeiler, welcher, mit der hinteren Wand des unteren Hymentheiles verwachsen, letzterem gleichsam als Stütze dient. Nicht selten gabelt sich die Columna rugarum an ihrem untersten Ende und gibt dann zwei, unter einem spitzen Winkel abgehende Pfeiler an die Hinterfläche des Hymen ab.

Fig. 26.Hymen mit fadenförmigem, von dem oberen Rand ausgehendem Fortsatz.Fig. 27.Hymen mit rareficirten symmetrisch gelegenen Stellen, wovon die linke durchbrochen.

Fig. 26.Hymen mit fadenförmigem, von dem oberen Rand ausgehendem Fortsatz.

Fig. 26.

Hymen mit fadenförmigem, von dem oberen Rand ausgehendem Fortsatz.

Fig. 27.Hymen mit rareficirten symmetrisch gelegenen Stellen, wovon die linke durchbrochen.

Fig. 27.

Hymen mit rareficirten symmetrisch gelegenen Stellen, wovon die linke durchbrochen.

Resistenzfähigkeit des Hymen. Hymen cribriformis.Mehrfache Oeffnungen.

Das bisher Gesagte bezieht sich blos auf das verschiedene Verhalten der Form der Scheidenklappe. Aber auch in anderen Beziehungen kommen vielfache Varietäten vor. So zunächst bezüglich der Festigkeit und daher Resistenzfähigkeit der betreffenden Schleimhautfalte. In einzelnen Fällen kommen ungewöhnlich feste, fleischige und selbst sehnige (Velpeau) Hymen vor, und diese sind es, welche schon öfters operative Eingriffe nothwendig machten, damit die Begattung und selbst die Geburt erfolgen konnte.Fig. 17gibt ein Beispiel eines solchen theils durch die fleischige Substanz, theils durch das fast sehnige kurze und dicke Septum ungewöhnlich festen Hymens. In anderen Fällen wieder ist der Hymen sehr dünn, selbst durchscheinend. Diese Rarefaction kann bis zur Lückenbildung sich steigern, wodurch dann der von älteren Autoren,Picolhominus,Berengarcarpensis,Riolanund auch vonVelpeau(Gaz. des hôp. 31, 1851) vielfach erwähnte „siebförmige“ Hymen (H. cribriformis) zu Stande kommt. Wir selbst haben ein eigentliches „siebförmiges“ Hymen bis jetzt noch nicht gesehen, dagegen ein solches, bei welchem an einem halbmondförmigen Hymen ausser der gewöhnlichen Oeffnung nocheine andere in der linken Hälfte des betreffenden Halbmondes sich fand, die, wie die durchscheinende Beschaffenheit der Randpartien derselben, sowie eine auffallend verdünnte, ebenso grosse Stelle in der anderen Hälfte des Halbmondes erkennen liess, offenbar durch Rarefaction zu Stande gekommen war (Fig. 27). Wäre ein solcher Vorgang auch auf der anderen Seite erfolgt, so würde sich ein Hymen mit drei Oeffnungen ergeben haben, wieDelens(l. c., ebenso beiTardieu: Attent. aux moeurs, 1878) thatsächlich einen solchen abbildet. Auch in unserer Sammlung befindet sich ein von einem Säugling stammender Hymen mit drei Oeffnungen (Fig. 28), doch ist derselbe kein rareficirter, sondern ein sehr fester. Die Oeffnungen führen sämmtlich in blinde Taschen, während die Vagina darüber vollkommen fehlt, statt welcher sich ein dünner, zum Uterus hinaufziehender ganz solider Strang findet.


Back to IndexNext