Chapter 18

Sprenggelatine, s. Nitroglycerin.

Sprenggeschosse, s. Explosionsgeschosse.

Sprengglas, s. v. w. Glasglanz.

Sprenggummi, s. v. w. Sprenggelatine, s. Nitroglycerin.

Sprengkultur, s. Sprengen, S. 188.

Sprengling, Fisch, s. Äsche.

Sprengmörser, s. v. w. Petarde.

Sprengöl, Nobelsches, s. v. w. Nitroglycerin.

Sprengpulver, s. Schießpulver, S. 453.

Sprengsel, s. v. w. Heuschrecke.

Sprengstoffe, Substanzen, welche durch Erwärmung, Stoß oder Druck plötzlich mehr oder weniger vollständig aus dem starren oder flüssigen in den gasförmigen Zustand übergehen (s. Explosivstoffe) und durch den dabei sich entwickelnden Gasdruck in der Nähe befindliche Körper zertrümmern oder fortschleudern. Der zuerst angewandte Sprengstoff, das Sprengpulver, besitzt im allgemeinen die Zusammensetzung des Schießpulvers, welche nur aus Rücksichten auf den Preis und in der Absicht, eine stärkere Gasentwickelung zu erzielen, etwas modifiziert wurde. Gegenwärtig ist das Sprengpulver durch neuere Präparate, namentlich durch die nitroglycerinhaltigen, also hauptsächlich durch die Dynamite (s. Nitroglycerin) und durch die Schießbaumwolle (s. d.), stark zurückgedrängt worden. Auch pikrinsäurehaltige Mischungen, Nitrocellulose und ähnliche Substanzen spielen eine größere Rolle. Diese neuen S., welche viel größere Brisanz besitzen als Schießpulver und selbst, gegen die zu sprengenden Körper gelegt und zur Explosion gebracht, ihre zerstörende Wirkung äußern, führen im Bergbau und Tunnelbau zu erheblichen Ersparnissen an Zeit, Bohr- und Verdämmungsarbeit, und ihre Explosionsgase sind bei weitem weniger gesundheits- und lebensgefährlich als die des Sprengpulvers. Bei hartem Gestein gewähren sie eine Ersparnis an Handarbeit von 30 Proz., bei sehr weichem Gestein und Kohle etwas weniger; die Zeitersparnis beträgt bei Sprengungen im Trocknen ca. 30 Proz., in wasserhaltigem Gestein aber 100 Proz. und mehr. Ebenso große Vorteile erzielt man durch die neuen S. im Kriegswesen, wo man Schießbaumwolle mit großem Erfolg zur Füllung von Granaten angewandt hat. Wegen des weithin hörbaren hellen Knalles hat man Schießbaumwolle auch im Signalwesen benutzt. Vgl. Upmann, Das Schießpulver (Braunschw. 1874); v. Meyer, Die Explosivkörper (das. 1874); Trauzl, Die Dynamite (Wien 1876 und Berl. 1876); Heß, Sprenggelatine (das. 1878); Rziha, Theorie der Minen (Lemb. 1866).

Sprengweite, s. Intervall.

Sprengwerk, im Gegensatz zu Hängewerk (s. d.) Baukonstruktion, mittels deren Balken oder Balkenlagen von mehr oder minder bedeutender Länge durch Streben oder durch Streben und Spannriegel von unten gestützt werden. Sprengwerke werden zur Unterstützung von Brückenbahnen und von Dachstühlen, seltener von Zwischendecken, verwendet und bestehen in ihrer einfachsten Gestalt aus einem durch zwei Streben (Fig. 1) oder aus einem durch zwei Streben und einen Spannriegel (Fig. 2) unterstützten Balken. Bei zunehmenden Längen der Balken werden dieselben durch je vier, je sechs und mehr Streben ohne Spannriegel oder mit bez. je zwei, je drei und mehr der letztern unterstützt. Bei Dachstühlen werden die Sprengwerke meist aus mehreren in Form eines Polygons verbundenen geraden Streben zusammengesetzt (Fig. 3), während sie bei Brückenbauten meist fächerförmig angeordnet werden. Wo, besonders im

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Sprenkel - Springbrunnen.

letztern Fall, die Streben sehr lang werden und eine geringe Neigung erhalten müssen, werden sie an einem oder mehreren Punkten durch Zangen, welche mit den Hauptbalken verbunden sind, versteift (Fig. 4) oder die Streben aus mehreren, meist verdübelten Balken zusammengesetzt. Bogensprengwerke sind aus gebogenen Balken oder aus teils wagerecht (System Emy), teils lotrecht (System Delorme) untereinander verbundenen Bohlen bestehende Sprengwerke, die früher teils im Hoch-, teils im Brückenbau Anwendung fanden. Unter die bedeutendsten hölzernen Bogensprengwerke im Hochbau gehören das nach dem Delormeschen System gebaute Kuppeldach der Kornhalle in Paris und der katholischen Kirche in Darmstadt sowie der nach dem Emyschen System erbaute Dachstuhl einer Reitbahn zu Libourne bei Bordeaux. Die bedeutendsten hölzernen Sprengwerkbrücken sind die nach dem Emyschen System konstruierten Viadukte von Willington und St.-Germain (Fig. 5) sowie die 1848 und 1849 von Brown in der Eriebahn erbaute Kaskadebrücke, welch letztere eine Schlucht von 53,34 m Weite überspannt, und deren vier Tragrippen aus je zwei gekrümmten, durch Fachwerk verbundenen Balkenlagen (Fig. 6) bestehen.

Sprenkel, s. Vogelfang.

Sprenzling, Fisch, s. v. w. Äsche.

Spreublätter(Paleae), trockenhäutige, nichtgrüne Deckblätter in den Köpfchen vieler Kompositen.

Spreuschuppen, Epidermoidalorgane an Stämmen und Wedeln der Farne (s. d., S. 50).

Spreustein, s. Natrolith.

Sprichwörter(lat. Proverbia), kurze und bündige, leichtfaßliche Sätze, welche eine Regel der Klugheit oder des sittlichen Verhaltens oder eine Erfahrung des praktischen Lebens ausdrücken und, dem Volksmund entstammend, in die volkstümliche Redeweise übergegangen sind. Sie bilden ein nicht unwichtiges Mittel zur Erkenntnis und Beurteilung des Charakters eines Volkes, insofern sie dessen Anschauung und Denkweise, Sitten und Gebräuche treu abspiegeln. S. sind bei allen Völkern im Gebrauch, und zwar hat jedes Volk seine eigentümlichen, obwohl manche räumlich und zeitlich weit verbreitet sind. Auch haben fast alle zivilisierten Nationen die Bedeutung der S. zu würdigen gewußt und Sammlungen derselben angelegt. Schon bei den Griechen fand dies statt (s. Parömiographen). Eine große, aber ungeordnete Menge griechischer und lateinischer S. und ähnlicher Ausdrücke gab Erasmus in seinem "Adagia" betitelten Buch. Sammlungen lateinischer S. veröffentlichten Goßmann (Landau 1844), Wiegand (Leipz. 1861), Wüstemann (2. Aufl., Nordhaus. 1864), Georges (Leipz. 1863) u. a. Auch Sammlungen deutscher S. erschienen seit dem 16. Jahrh. zahlreich; hervorzuheben sind die von Agricola (zuerst 1529), Seb. Franck (1541), Eyering (1601), Zinkgref (zuerst 1626), Lehmann (1630); aus neuerer Zeit die von Körte (2. Aufl., Leipz. 1861), Simrock (4. Aufl., Frankf. 1881), Binder (Stuttg. 1874), Wächter (Gütersloh 1888), ferner Sutermeister ("Schweizerische S.", Aar. 1869), Birlinger ("So sprechen die Schwaben", Berl. 1868), Eichwald ("Niederdeutsche S." Leipz. 1860), Frischbier ("Preußische S.", Berl. 1865) und als umfangreichste Sammlungen: Wanders "Deutsches Sprichwörterlexikon" (Leipz. 1863-80, 5 Bde.) und v. Reinsberg-Düringsfelds "S. der germanischen und romanischen Sprachen, vergleichend zusammengestellt" (das. 1872-75, 2 Bde.). Arabische S. veröffentlichte Socin (Tübing. 1878), niederländische Harrebomée (Utr. 1853-70, 3 Bde.), italienische Passerini (Rom 1875), sizilische Pitrè (Palermo 1879, 3 Bde.). S. auch Rechtssprichwort. Vgl. Nopitsch, Litteratur der S. (Nürnb. 1833); Zacher, Die deutschen Sprichwörtersammlungen (Leipz. 1852); Duplessis, Bibliographie parémiologique (Par. 1847); Wahl, Das Sprichwort der neuern Sprachen (Erf. 1877); Prantl, Die Philosophie in den Sprichwörtern (Münch. 1858); Borchardt, Die sprichwörtlichen Redensarten im deutschen Volksmund (Leipz. 1888).

Spriet, das bei Sprietsegeln von Booten und andern Fahrzeugen benutzte Rundholz zur Ausbringung der obern, äußern Ecke des länglich vierkantigen Segels, wobei das untere Ende des Spriets am untern Teil des Mastes fährt.

Springaufblumen, s. Convallaria.

Springbock, s. Antilopen, S. 639.

Springbrunnen(Fontäne), Vorrichtung zum Emportreiben eines oder mehrerer freier Wasserstrahlen. Leitet man aus einem hoch gelegenen Reservoir das Wasser in einer Röhre nach einem tiefer liegenden Ort und läßt es hier aus einer passend angebrachten Öffnung ausströmen, so springt ein Strahl empor, welcher nach dem Gesetz der kommunizierenden Röhren die Höhe des Wasserspiegels im Reservoir erreichen würde, wenn nicht durch Reibung ein Kraft-

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Springe - Springer.

verlust entstände. Finden sich die hier künstlich geschaffenen Bedingungen in der Natur, so entstehen die natürlichen S., zu welchen auch die artesischen Brunnen gehören (s. Brunnen). Die Steighöhe des Wasserstrahls hängt bei einer guten Anordnung der Rohrleitung auch noch hauptsächlich von der Sprungöffnung ab. Die senkrecht emporspringenden Wasserstrahlen steigen (unter nicht sehr kleinem Druck) aus kurzen konischen, konoidischen und innen gehörig abgerundeten cylindrischen Ansatzröhren bei gleichem Querschnitt und gleichem innern Druck höher als die aus Mündungen in der sogen. dünnen Wand ausfließenden kontrahierten Wasserstrahlen. Der Widerstand der Luft ist bei schwächern Strahlen ein verhältnismäßig größerer als bei dickern Strahlen. Wasserstrahlen von kreisförmigem Querschnitt springen unter gleichen Verhältnissen höher als solche mit quadratischem oder anders geformtem Querschnitt. Auch das zurückfallende Wasser hemmt den aufsteigenden Strahl; neigt man daher einen senkrechten Strahl, so daß das zurückfallende Wasser seitlich fortgeht. so erreicht der Strahl sofort eine größere Höhe. Künstliche S. kann man durch Wasser- und Windmühlen, Dampfmaschinen etc. betreiben, indem man Pumpen in Bewegung setzt, durch welche das Wasser in hoch liegende Reservoirs geschafft oder in Windkessel gepreßt wird, aus welchen es die komprimierte Luft in die Höhe treibt. Zu den kleinern künstlichen S. gehört der Heronsbrunnen, welcher aus drei Gefäßen besteht, einem obern schüsselförmigen und zwei verschlossenen, ferner aus drei Röhren, von denen die eine am Boden des obern Gefäßes mündet und im untern bis dicht an den Boden reicht, die zweite vom Deckel des untern Gefäßes im mittlern bis fast an den Deckel reicht und die dritte durch den Boden des obern Gefäßes fast bis auf den Boden des mittlern hinabreicht. Nachdem das mittlere Gefäß mit Wasser gefüllt ist, gießt man auch in das schüsselförmige Gesäß Wasser, welches nun in das untere Gefäß abfließt, dadurch aber die Luft in diesem und im mittlern Gefäß zusammendrückt, so daß aus diesem ein Wasserstrahl emporsteigen muß.

Springe(Hallerspringe), Kreisstadt im preuß. Regierungsbezirk Hannover, am Ursprung der Haller und an der Linie Hannover-Altenbeken der Preußischen Staatsbahn, 113 m ü. M., hat eine evang. Kirche, ein Amtsgericht, eine Oberförsterei, Teppich- und Wattefabrikation, Spinnerei, Ziegelei und (1885) 2700 Einw. In der Nähe ein kaiserlicher Saupark mit Jagdschloß; auf dem Ebersberg die "Deisterpforte" mit Aussichtsturm.

Springen, eigentümliche Art der Fortbewegung des Körpers, bei welcher der Körper vermittelst der Wadenmuskulatur energischer vom Boden abgestoßen wird und längere Zeit frei in der Luft schwebt als beim Laufen. Der Körper erhält beim S. durch die kräftige Zusammenziehung der Wadenmuskeln eine Wurfbewegung, bei welcher der Schwerpunkt des Körpers eine parabolische Linie beschreibt, entsprechend einem geworfenen, bez. fallenden Körper. Gewöhnlich geht dem S. der Eillauf (Anlauf) voran, weil dadurch der Körper schon eine gewisse Schnelligkeit der Bewegung erhält, welche ihm dann beim S. zu statten kommt. Ebenso werden die beim S. hauptsächlich beteiligten Wadenmuskeln durch eine Wurfbewegung der Arme unterstützt.

Springer, 1) Robert, Schriftsteller, geb. 23. Nov. 1816 zu Berlin, widmete sich erst dem Lehrfach, privatisierte studierend eine Reihe von Jahren in Paris, Rom, Wien und Leipzig und lebte seit 1853 dauernd in Berlin, wo er 21. Okt. 1885 starb. Er veröffentlichte: "Weimars klassische Stätten" (Berl. 1867); "Die klassischen Stätten von Jena und Ilmenau" (das. 1869); die Romane: "Gräfin Lichtenau" (das. 1871, 3 Bde.), "Devrient und Hoffmann" (das. 1873, 3 Bde.), "Sidney Smith" (das. 1874, 3 Bde.), "Anna Amalia von Weimar und ihre poetische Tafelrunde" (das. 1875, 2 Bde.) etc.; ferner: "Enkarpa. Kulturgeschichte der Menschheit im Lichte der pythagoreischen Lehre" (Hannov. 1884); "Essays zur Kritik und Philosophie und zur Goethe-Litteratur" (Minden 1885); "Charakterbilder und Szenerien" (das. 1886); auch zahlreiche beliebte Jugendschriften, letztere meist unter dem Pseudonym A. Stein.

2) Anton, Geschichtschreiber und Kunsthistoriker, geb. 13. Juli 1825 zu Prag, widmete sich auf der Universität daselbst sowie in München und Berlin den Studien der Philosophie und der Kunst, ging, nachdem er 1846 kurze Zeit die Stelle eines Lehrers der Kunstgeschichte an der Prager Akademie bekleidet, auf ein Jahr nach Italien und ließ sich sodann in Tübingen nieder, wo er seine erste Schrift: "Die Hegelsche Geschichtsanschauung", erscheinen ließ. Das Jahr 1848 rief ihn nach Prag zurück. S. trat hier für die föderative Verfassung des Kaiserstaats ein und galt als ein Wortführer der Rechte des Reichstags in der Presse. Im Herbste d. J. habilitierte er sich zu Prag für neuere Geschichte; doch zogen ihm seine freisinnigen Vorlesungen, welche sodann als "Geschichte des Revolutionszeitalters" (Prag 1849) im Druck erschienen, die Ungunst der Regierung zu, so daß er seine Lehrthätigkeit aufgab und eine Reise zu kunsthistorischen Studien durch die Niederlande, Frankreich und England unternahm. Von London aus durch seine politischen Freunde zurückgerufen, trat er an die Spitze der Zeitung "Union", die aber, weil er darin die Rechte Preußens auf die Führerrolle in Deutschland vertrat, 1850 unterdrückt wurde. Während des orientalischen Kriegs 1854-56 arbeitete S. zahlreiche Druckschriften im Auftrag der serbischen Regierung aus, in welchen er für die Emanzipation der türkischen Vasallenstaaten, aber gegen das russische Protektorat plaidierte. Dieselben politischen Grundsätze führten ihn im letzten russisch-türkischen Krieg wiederum auf den publizistischen Kampfplatz und veranlaßten ihn zu zahlreichen Aufsätzen in "Im neuen Reich" gegen die russische Politik. Im Herbst 1852 habilitierte er sich in Bonn als Privatdozent der Kunstgeschichte, und 1859 ward er zum Professor derselben ernannt. Bei der Gründung der Universität Straßburg 1872 wurde er als Professor für neuere Kunstgeschichte berufen; seit 1873 gehört er der Universität Leipzig an. Von seinen historisch-politischen Schriften sind noch hervorzuheben: "Österreich nach der Revolution" (Prag 1850); "Österreich, Preußen und Deutschland" (das. 1851) und "Südslawische Denkschrift" (das. 1854); "Paris im 13. Jahrhundert" (Leipz 1856); " Geschichte Österreichs seit dem Wiener Frieden" (das. 1863-64, 2 Bde.); "Friedr. Christoph Dahlmann", Biographie (das. 1870-72, 2 Bde.); "Protokolle des Verfassungsausschusses im österreichischen Reichstag 1848-49" (das. 1885). Springers Kunstanschauung, wenngleich zunächst durch die Hegelsche Philosophie vermittelt, hat sich von dem beschränkenden Einfluß dieser Schule loszumachen gewußt. Sein Hauptstudium hat er den Schöpfungen des Mittelalters und der neuern und neuesten Zeit, besonders der Periode der klassischen italienischen Kunst, zugewendet. Seine vorzüglichsten kunstgeschichtlichen Werke sind: "Kunsthistorische Briefe"

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Springerle - Springschwänze.

(Prag 1852-57); "Handbuch der Kunstgeschichte" (Stuttg. 1855); "Geschichte der bildenden Künste im 19. Jahrhundert" (Leipz. 1858); "Bilder aus der neuern Kunstgeschichte" (Bonn 1867; 2. Aufl., das. 1887, 2 Bde.); "Raffael u. Michelangelo " (Leipz. 1877; 2. Aufl. 1883, die beste Biographie der beiden Meister); "Grundzüge der Kunstgeschichte" (das. 1887-88). Auch hat S. die deutsche Ausgabe von Crowes und Cavalcaselles "Geschichte der altniederländischen Malerei" (Leipz. 1875) bearbeitet.

Springerle, ein in Süddeutschland und der Schweiz sehr beliebtes Backwerk, eine Art Anisbrot.

Springfield(spr. -fild), 1) Hauptstadt des nordamerikan. Staats Illinois, liegt südlich vom Sangamonfluß an der Grenze der Prärien, hat ein Kapitol (Staatenhaus), einen Gerichtshof, ein Zeughaus, ein Zollamt, eine sogen. Hochschule, Uhren- und andre Fabriken, Eisenbahnwerkstätten und (1880) 19,743 Einw. Auf dem Ridge Cemetery das Grabmal des Präsidenten Lincoln. -

2) Hauptstadt der Grafschaft Hampden im nordamerikan. Staat Massachusetts, am Connecticut, hat ein großartiges Zeughaus mit Waffenfabrik (Vorrat von Gewehren etc. für 175,000 Mann), eine Bibliothek von 30,000 Bänden, Baumwoll-, Woll-, Papierkragen-, Waffen- u. Eisenbahnwagenfabriken, Goldschmiederei und (1885) 37,577 Einw. S. ist Knotenpunkt zahlreicher Eisenbahnen; es wurde 1635 gegründet. -

3) Stadt im nordamerikan. Staat Missouri, Grafschaft Greene, 320 km südwestlich von St. Louis, hat Tabaksfabriken, Bau landwirtschaftlicher Geräte etc. und (1880) 6522 Einw. -

4) Hauptstadt der Grafschaft Clarke im nordamerikan. Staat Ohio, am Mad River, 64 km westlich von Columbus, Sitz des lutherischen Wittenberg College, ist berühmt wegen seiner Turbinen und landwirtschaftlichen Maschinen und hat (1880) 20,720 Einw.

Springflut, s. Ebbe und Flut.

Springfrüchte, alle trocknen oder saftigen Früchte, deren Wandung bei der Reife in irgend welcher Weise sich öffnet und die Samen frei werden läßt, wie Balgfrucht, Hülse, Schote, Kapsel oder auch die Frucht der Roßkastanie, deren saftiges, mit Stacheln versehenes Perikarp sich klappig öffnet.

Springgurke, s. v. w. Momordica.

Springhase, s. v. w. Springmaus.

Springinklee, Hans, deutscher Maler und Zeichner für den Holzschnitt, arbeitete in der Werkstatt und unter dem Einfluß Dürers und fertigte unter andern 50 Zeichnungen zu den Holzschnitten in einem Nürnberger Gebetbuch: "Hortulus animae" (1518).

Springkäfer, s. v. w. Schnellkäfer.

Springkasten, s. Tisch.

Springkörner, s. Euphorbia.

Springkraut, s. Impatiens; kleines S., s. Euphorbia.

Springkürbis, s. Momordica.

Springläuse, s. Blattflöhe.

Springmaus(Dipus Schreb.), Gattung aus der Ordnung der Nagetiere und der Familie der Springmäuse (Dipodina), kleine Tiere mit gedrungenem Leib, sehr kurzem Hals, hasenähnlichem Kopf, großen, häutigen Ohrmuscheln, großen Augen, sehr langen Schnurrhaaren, sehr langem Schwanz, stark verkürzten Vorderfüßen (welche beim Springen größtenteils im Pelz versteckt werden, daher der Name Zweifuß, Dipus) mit vier Zehen und wohl sechsfach längern Hinterfüßen mit drei Zehen, die mit steifem Borstenhaar bedeckt sind, und deren Krallen rechtwinkelig zum Nagelglied stehen. Die Sohle ist mit elastischen Springballen versehen. Die Wüstenspringmaus (Djerboa, D. aegyptius Hempr. et Ehbg., s. Tafel "Nagetiere I"), 17 cm lang, mit 21 cm langem Schwanz, oben grausandfarben, schwarz gesprenkelt, unterseits weiß, mit breitem, weißem Schenkelstreifen, oben blaßgelbem, unten weißlichem Schwanz mit weißer, pfeilartig schwarz gezeichneter Quaste, bewohnt Nordostafrika bis Mittelnubien und das westliche Asien und findet sich in den ödesten Steppen und in Sandwüsten, zuweilen in größern Gesellschaften. Sie gräbt vielverzweigte, flache Gänge im Boden, um bei der geringsten Gefahr in diese Zufluchtsstätten zu flüchten. In der Ruhe steht sie oft aufrecht wie ein Känguruh, im Lauf macht sie weite Sprünge und entwickelt eine außerordentliche Geschwindigkeit. Sie nährt sich hauptsächlich von Knollen und Wurzeln, frißt aber auch Blätter, Früchte und Kerbtiere. Gegen Hitze ist sie sehr unempfindlich, doch erscheint sie als echtes Nachttier und verfällt bei Kälte und Nässe in eine Art Erstarrung. Sie soll in ihrem Bau 2-4 Junge werfen. In der Gefangenschaft zeigt sie sich sehr harmlos und zutraulich. Die Araber essen das Fleisch der S. und benutzen das Fell zu kleinen Pelzen für Kinder und Frauen, zu Besatz etc. Die Alten erwähnen die S. häufig, auch finden sich bildliche Darstellungen auf Münzen und Tempelverzierungen. Jesaias verbot, das Fleisch der S. zu genießen (Jes. 66, 17).

Springprozession, s. Echternach.

Springraupe, s. Zünsler.

Spring-Rice(spr. -reiß), Thomas, Baron Monteagle von Brandon, brit. Staatsmann, geb. 8. Febr. 1790 in Irland, studierte zu Cambridge und saß seit 1816 als Mitglied der Whigpartei im Unterhaus. Als diese 1830 unter Grey ans Staatsruder kam, ward er Unterstaatssekretär des Innern, dann Sekretär des Schatzes und gelangte nach Stanleys Rücktritt 1834 als Staatssekretär der Kolonien ins Ministerium, welches jedoch schon im November zurücktreten mußte. Bei der Bildung des neuen Whigministeriums 1835 übernahm S. die Finanzverwaltung, bewies sich aber nicht befähigt für dieselbe. Als er im August 1839 aus dieser Stellung schied, erhielt er die Peerswürde mit dem Titel eines Lord Monteagle und das Amt eines Kontrolleurs der Schatzkammer. Er starb 7. Febr. 1866; in der Peerswürde folgte ihm sein Enkel Thomas S., geb. 31. Mai 1849.

Springschwänze(Poduren, Poduridae Burm.), Insektenfamilie aus der Ordnung der Thysanuren, kleine, meist langgestreckte Tiere mit behaarter oder beschuppter Oberfläche, meist wagerecht gestelltem Kopf, derben, vier- bis sechsgliederigen Fühlern, jederseits 4-8 (selten bis 20) einfachen Augen, verborgenen Mundteilen, derben Beinen mit zweilappigen, in eine gespaltene Klaue endenden Tarsen und an der Spitze des Hinterleibs mit langer, unter den Bauch geschlagener Springgabel, mittels welcher sie sich weit fortschnellen. Sie leben am Boden unter faulenden Vegetabilien, bedürfen großer Feuchtigkeit, erscheinen oft im Winter massenhaft auf dem Schnee, sind sehr fruchtbar, entwickeln sich aber langsam. Der Gletscherfloh (Desoria glacialis Nic.), 2 mm lang, schwarz, dicht behaart, findet sich häufig auf den Alpengletschern und kann bei -11° einfrieren, ohne Schaden zu leiden. Auf Schnee erscheint auch häufig die gelblichgraue, schwarz gestreifte Degeeria nivalis L.; auf stehenden Gewässern findet sich in zahlloser Menge der Wasserfloh (Podura aquatica de Geer), welcher 2 mm lang, schwarzblau, an Fühlern und Beinen rot ist. Der zottige Springschwanz (Podura villosa L.), 3,37 mm lang, gelbrot mit schwarzen Binden, lebt wie der gleichgroße

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Springwurm - Spruner.

bleigraue Springschwanz (P. plumbea L.) im Gebüsch unter abgefallenem Laub.

Springwurm, s. Madenwurm.

Springzeit, Flutzeit, s. Ebbe und Flut.

Sprinz, s. Sperber.

Sprit, s. v. w. gereinigter Spiritus; auch s. v. w. Essigsprit (s. Essig, S. 860).

Spritzflasche, chemischer Apparat zum Auswaschen von Niederschlägen etc., besteht aus einer etwa zur Hälfte mit Wasser gefüllten Flasche mit durchbohrtem Kork, in welchem ein kurzes, zu einer Spitze ausgezogenes Glasrohr steckt. Bläst man durch dieses Rohr, um die Luft in der Flasche zu verdichten, so schießt aus der mit der Mündung nach unten gekehrten Flasche ein Wasserstrahl hervor. Bequemer steckt man in den zweimal durchbohrten Kork ein bis auf den Boden der Flasche reichendes Rohr, das im spitzen Winkel umgebogen ist und am abwärts gerichteten Schenkel in eine Spitze ausläuft, und außerdem ein stumpfwinkelig gebogenes Blasrohr, welches dicht unter dem Kork endet.

Spritzgurke, s. v. w. Momordica Elaterium.

Spritzloch, bei den Walen und den meisten Haifischen eine oder zwei Öffnungen am Kopf zum Ausstoßen von Luft oder Wasser. Bei den Haifischen liegt ein Paar Spritzlöcher hinter den Augen, entspricht einem Paar Kiemen und spritzt Wasser aus, bei den Walen ist das S. enger, geht aus der Verschmelzung der Nasenlöcher hervor und entläßt den Atem, dessen Feuchtigkeit in der kalten Luft sich zu einer hohen Säule von Wasserdampf verdichtet und so den Anschein hervorruft, als würde Wasser ausgespritzt.

Sprocke(Sprockwürmer), s. Köcherjungfern.

Sprödglaserz(Stephanit, Schwarzgüldigerz, Melanglanz), Mineral aus der Ordnung der Sulfosalze, kristallisiert in rhombischen, dick tafelartigen oder kurz säulenförmigen Kristallen, findet sich auch eingesprengt, in derben Massen und als Anflug, ist eisenschwarz bis bleigrau, selten bunt angelaufen, Härte 2-2,5, spez. Gew. 6,2-6,3, und besteht aus Antimon, Silber und Schwefel 5Ag2 + Sb2S3 mit 68,36 Silber und 15,44 Antimon. Das auf Gängen der kristallinischen Schiefer, der ältesten Sedimentformationen und trachytischer Gesteine brechende Mineral kommt besonders im Erzgebirge, am Harz, in Böhmen, Ungarn, Mexiko sowie auf dem Comstockgang in Nevada vor und ist ein sehr reiches Silbererz. Vgl. Eugenglanz.

Sprödigkeit, Eigenschaft harter Körper, vermöge welcher sie leicht durch einen Stoß oder durch eine geringe Verletzung ihrer Oberfläche in mehr oder weniger zahlreiche Stücke zerspringen, wie z. B. Glas. Vgl. Kohäsion.

Sproß, in der Botanik der ganze Einer Achse angehörige Pflanzenteil, also insbesondere jeder Zweig, der aus einer Achse niedern Grades entspringt, samt allen seinen seitlichen Organen.

Sprossen, die Enden am Hirschgeweih unterhalb der Krone (Augen-, Eis-, Mittelsprosse).

Sprossentanne, s. Tsuga.

Sprosser, s. Nachtigall.

Sprossung, s. Knospe und Proliferierend; hefeartige Sprossung, s. Pilze, S. 65.

Sprottau, Kreisstadt im preuß. Regierungsbezirk Liegnitz, an der Mündung der Sprotte in den Bober und der Linie Lissa-Hansdorf der Preußischen Staatsbahn, 132 m ü. M., hat eine evangelische und eine kath. Kirche, ein stattliches Rathaus, ein öffentliches Schlachthaus, ein Realgymnasium, ein Amtsgericht, Fabrikation von Tabak und Zigarren, Brückenwagen, Zündwaren, Teppichen und künstlichen Blumen, Strumpfwirkerei, Bierbrauerei, Ziegelbrennerei, große Mühlwerke, bedeutende Stadtforst und (1885) mit der Garnison (eine Abteilung Feldartillerie Nr. 5) 7552 meist evang. Einwohner. In der Nähe die Eisenhütte und Maschinenbauanstalt Wilhelmshütte. S. erhielt 1289 deutsches Stadtrecht.

Sprotte(Breitling, Clupea sprattus L.), Fischart aus der Gattung Hering, 10-13 cm lang, dem gemeinen Hering ähnlich, mit gekieltem, deutlich gezähneltem Bauch, auf dem Rücken dunkelblau mit grünem Schimmer, sonst silberweiß, mit dunkler Rücken- und Schwanzflosse und weißer Brust-, Bauch- und Afterflosse, findet sich in der Nord- und Ostsee, nördlich bis Island gewöhnlich in bedeutender Tiefe, laicht im Mai und Oktober und wird an der Küste Englands, Frankreichs und in der Ostsee im Juni bis September und im November bis Frühling in großer Zahl mit feinmaschigen Netzen gefangen und zusammen mit den sehr zahlreichen jungen Heringen, die ebenfalls in das Netz geraten waren, auf den Markt gebracht. Geschätzt sind in Deutschland besonders die geräucherten Kieler Sprotten. In Hamburg wird auch der Stint zu "Kieler Sprotten" verarbeitet. In Norwegen macht man die S. ein und bringt sie als Anschovis in den Handel, wie sich auch den Sardellen u. Sardinen viele Sprotten beimischen. Mit Gewürzen zubereitet ist die S. als russische Sardine im Handel.

Spruchband, s. Banderole.

Sprüche Salomos(lat. Proverbia), Titel einer Gnomensammlung des Alten Testaments, welche aus mehreren, durch besondere Überschriften bezeichneten Hauptteilen und einigen Anhängen besteht. Der erste Teil (Kap. l-9) enthält eine zusammenhängende Empfehlung der Weisheit in Form der Rede eines Vaters an seinen Sohn; dann folgen unter dem Titel: "Denksprüche Salomos" (10, 1) einzelne aneinander gereihte Sentenzen. Eine dieser Sammlungen (Kap. 25-29) soll nach ihrer Aufschrift unter Hiskias' Regierung durch Gelehrte des Hofs veranstaltet worden sein. Somit erscheint Salomo (s. d.) bloß als Kollektivname zur Charakterisierung dieser ganzen Art von Lehrdichtung. Kommentiert wurden die S. zuletzt von Hitzig (Zürich 1858), Zöckler (Bielef. 1867), Ewald (Götting. 1867), Delitzsch (Leipz. 1873), Nowack (das. 1883).

Spruchliste, s. Schwurgericht, S. 781.

Sprüchwörter, s. Sprichwörter.

Sprudelstein, Absatz oder Niederschlag aus brodelnden Quellen, z. B. der Aragonitabsatz, den die Karlsbader Quelle liefert, und als besondere Abart der Pisolith oder Erbsenstein, zusammengebackene konzentrisch-schalige Kugeln, durch Umrindung fremdartiger Gesteinsbrocken entstanden. Gegen einen Vergleich des Erbsensteins mit den Oolithen der frühern geologischen Perioden spricht das Vorkommen dieser Oolithe: sie sind mitunter in mächtigen Schichten über große Strecken gleichmäßig verbreitet und stellen mithin keine Quellabsätze, die sich doch nur lokal hätten entwickeln können, dar. Den S. verarbeitet man auf allerlei kleine Gebrauchs- und Schmuckgegenstände, auch läßt man Objekte (Blumen, Holzschnitzereien etc.) durch längeres Einhängen in die Quellen mit S. überziehen.

Spruner, Karl S. von Mertz, Geschichtsforscher und Kartograph, geb. 15. Nov. 1803 zu Stuttgart, ward, seit 1814 im Kadettenkorps zu München gebildet, 1825 Leutnant, 1851 Hauptmann im Generalstab, 1855 Oberstleutnant und Lehrer der Militärgeographie im Kadettenkorps, 1869 endlich Generaleutnant. Daneben hatte ihn König Maximilian II. zu

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Sprung - Spurgeon.

seinem Flügeladjutanten, König Ludwig II. 1864 zu seinem Generaladjutanten ernannt. Im Sommer 1886 trat S. in den Ruhestand. Er schrieb: "Bayerns Gaue" (Bamb. 1831) und gab eine "Gaukarte des Herzogtums Ostfranken" (das. 1835) heraus. Sein Hauptwerk ist der große auf Grund der sorgfältigsten Detailforschung sehr sauber ausgeführte "Historisch-geographische Handatlas" (Gotha 1853-64) in 3 Abteilungen: "Atlas antiquus" (3. Aufl. bearbeitet von Menke, 31 Bl., 1862-64), "Handatlas für die Geschichte des Mittelalters und der neuern Zeit" (neubearbeitet von Menke, 90 Bl., 3. Aufl. 1879) und "Zur Geschichte Asiens, Afrikas etc." (18 Bl., 2. Aufl. 1855). Außerdem veröffentlichte S. einen trefflichen "Historischen Atlas von Bayern" (Gotha 1838, 7 Bl.), einen "Historisch-geographischen Schulatlas" (23 Bl., das. 1856, 5. Aufl. 1870), desgleichen historisch-geographische Schulatlanten von Österreich (13 Bl., das. 1860) und von Deutschland (12 Bl., 2. Aufl., das. 1866), den "Historico-geographical handatlas" (26 Bl., Gotha 1860) u. a. Historische Schriften von S. sind: "Leitfaden zur Geschichte von Bayern" (2. Aufl., Bamb. 1853), " Pfalzgraf Rupert der Kavalier" (Münch. 1854) und "Die Wandbilder des bayrischen Nationalmuseums" (das. 1858), später unter dem Titel: "Charakterbilder aus der bayrischen Geschichte" (das. 1878) neu herausgegeben. Endlich hat S. auch mehrere historische Schauspiele sowie die Schriften: "Jamben eines greisen Ghibellinen" (Bonn 1876) u. "Aus der Mappe des greisen Ghibellinen" (Münch. 1882) verfaßt.

Sprung(lat. Saltus), in der Logik und zwar im Beweis das Auslassen von Mittelsätzen, die nicht fehlen dürfen, wenn der Schlußsatz bewiesen, in der Metaphysik und Naturphilosophie das Auslassen von Mittelstufen, die nicht übergangen werden dürfen, wenn das Ziel der Entwickelung erreicht werden soll. Ersteres, die Stetigkeit der Beweisführung, wird durch den Satz, daß die Folge nur aus der Gesamtheit der Gründe, letzteres, die Stetigkeit der Entwickelung, durch den Satz, daß die Wirkung nur aus der Gesamtheit der Ursachen entspringe, die Anwendung des letztern auf die Natur insbesondere durch den Kanon ausgedrückt, daß es in dieser keinen S. gebe (in natura non datur saltus).

Sprung, in der Jägersprache mehrere beisammenstehende Rehe.

Sprungbein, s. Fuß, S. 800.

Sprungzügel, s. Zaum.

Spule, eine hölzerne Walze zum Aufwickeln von Garn, Draht etc.

Spülkanne, s. v. w. Irrigator (s. d.).

Spuller(spr. spüllähr), Eugène, franz. Politiker, geb. 8. Dez. 1835 zu Seurre (Côte d'Or) von aus Baden eingewanderten Eltern, studierte die Rechte, ließ sich 1859 in Paris als Advokat einschreiben, widmete sich aber seit 1863 ganz der demokratischen Journalistik, trat in enge Freundschaftsbeziehungen zu Gambetta, dessen Sekretär er während seiner Diktatur 1870-71 war, ward 1872 Redakteur der "République française" und 1876 Mitglied der Deputiertenkammer. Er gehörte in dieser zum Republikanischen Verein und unterstützte Gambettas Politik mit hingebendem Eifer. Als dieser im November 1881 Ministerpräsident wurde, ernannte er S. zum Unterstaatssekretär des Auswärtigen, was er aber bloß bis zum Januar 1882 blieb. 1884 wurde er zum Vizepräsidenten der Deputiertenkammer erwählt und war vom Mai bis Dezember 1887 im Ministerium Rouvier Unterrichtsminister. Im März 1889 ward er Minister des Äußern.

Spulmaschine, Vorrichtung zum Aufwickeln von Fäden auf Spulen.

Spulrad, eine einem Spinnrad ähnliche Vorrichtung zum Bewickeln einer Garnspule.

Spulwurm(Ascaris L.), Gattung aus der Klasse der Nematoden (Fadenwürmer) und der Familie der Askariden (s. d.), derbhäutige Eingeweidewürmer von mäßiger Dicke und ansehnlicher Länge, mit stark entwickelten, hohen und breiten Lippen, welche einen mehr oder minder kugeligen Kopfzapfen zusammensetzen und bei den größern Arten am Rand gezähnelt sind. Sie legen meist hartschalige Eier, welche nach längerm Aufenthalt in feuchter Umgebung einen Embryo entwickeln, der vielleicht überall zunächst in einen Zwischenwirt gelangt und seine ganze Metamorphose in der Regel erst in dem definitiven Wirt durchläuft. Die zahlreichen Arten bewohnen mit wenigen Ausnahmen den Darm von Wirbeltieren, besonders Warmblütern. Der gemeine S. (A. lumbricoides L., s. Tafel "Würmer"; das Männchen etwa 40 cm lang und reichlich 5 mm dick, das Weibchen bedeutend kleiner), meist gelblichbraun oder rötlich, verbreitet einen unangenehmen Geruch, bewohnt den Dünndarm des Menschen, besonders der Kinder, bisweilen in so beträchtlicher Menge, daß er denselben fast unwegsam macht, findet sich auch im Rind und Schwein und scheint über die ganze Erde verbreitet zu sein. Er produziert im Jahr etwa 60 Mill. Eier, die beständig mit dem Kot abgehen, sehr lange auch in Frost und Trockenheit ihre Keimkraft behalten und sich in Wasser oder feuchter Erde langsam entwickeln. Ob die Embryonen beim Genuß von abgefallenem Obst, rohen ungereinigten Rüben, Bachwasser etc. direkt in den Menschen oder zunächst in einen Zwischenwirt gelangen, ist noch nicht ermittelt. Sie verursachen mancherlei Störungen und nicht selten schwerere Leiden. Der Katzenspulwurm (A. mystax Fab.) schmarotzt auch im Hund und gelegentlich im Menschen, der großköpfige S. (A. megalocephala Cloquet), bis 37 cm lang, im Darm des Pferdes und des Esels und erzeugt oft bösartige Verstopfungen, Katarrh der Darmschleimhaut etc.

Spur, im Hüttenwesen die Öffnung in der Vorwand von Schachtöfen, durch welche die geschmolzenen Massen aus dem Schmelzraum in einen Sammelraum vor dem Ofen fließen; daher Spuröfen, Öfen mit einer solchen Öffnung. Spuren nennt man beim Kupferhüttenprozeß die Anreicherung des Kupfers in den Kupferlechen (Kupfersteine) durch Rösten u. reduzierend-solvierendes Schmelzen, wobei Spurstein (Konzentrations-, Anreich-, Dublier-, Mittelstein) entsteht (s. Kupfer, S. 319). Über den Ausdruck S. in der Jägersprache s. Fährte.

Spur(Spurweite), s. Eisenbahnbau, S. 450.

Spüren, in der Jägersprache s. v. w. Abspüren.

Spurensteine, die natürlichen äußern Abgüsse pflanzlicher oder tierischer Organismen, besonders aber die Fährten vorweltlicher Tiere.

Spurgeon(spr. spörrdsch'n), Charles Haddon, engl. Kanzelredner, geb. 19. Juni 1834 zu Kelvedon in Essex, war zunächst Hilfslehrer an einer Schule zu Newmarket und schloß sich, von Bunyans Pilgerreise beeinflußt, 1850 der baptistischen Gemeinde in Cambridge an, deren Lehren er bald als Landprediger zu Teversham vertrat; seine große Jugend verschaffte ihm hier den Beinamen "the boy preacher". Kaum 17 Jahre alt, wurde er Prediger einer kleinen Baptistenkapelle zu Waterbeach und erreichte als solcher Erfolge, wie sie an Wesley und Whitefield erinnerten. Seit 1853 an der Baptistenkapelle in der New

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Spurinna - Srászy.

Parkstreet zu London, predigte er unter solchem Zudrang, daß sehr bald eine Vergrößerung des Gebäudes nötig wurde. Doch auch das neue Gebäude genügte auf die Dauer nicht, denn bald war S. die merkwürdigste Charakterfigur des so überreich verzweigten kirchlichen Lebens der englischen Metropole und ihr populärster Kanzelredner, zu welchem Vertreter aller Stände und Bekenntnisse wallfahrteten. So veranlaßten seine Verehrer 1856 eine öffentliche Subskription zum Bau einer mächtigen Halle, welche, in Newington Butts gelegen und zu den Sehenswürdigkeiten Londons gehörend, 1861 unter dem Namen "Spurgeon's Tabernacle" eröffnet wurde und 4400 Zuhörern Raum darbietet. Von seinen Predigten erschienen viele Hunderte im Druck, zahlreiche auch in deutschen Übersetzungen (gesammelt in 5 Bänden, Hamb. 1860-73); zuletzt noch seine "Lectures to my students" (Lond. 1875; deutsch, Hamb. 1878-80, 2 Bde.). Vgl. Pike, Ch. H. S. (deutsch, Hagen 1887).

Spurinna, 1) Vestricius, röm. Feldherr und Dichter in der ersten Hälfte des 1. Jahrh. n. Chr., focht siegreich gegen die Germanen am Rhein, zog sich aber später vom öffentlichen Leben zurück. Die angeblichen Fragmente seiner lyrischen Poesien, deren Anmut die Alten rühmten, sind ein modernes Fabrikat des Polyhistors Kasp. Barth (abgedruckt in Rieses "Anthologia latina", Bd. 2, Leipz. 1870, und Bährens' "Poetae latini minores", Bd. 5, das. 1883).

2) Haruspex und Wahrsager, welcher Cäsar vor dem verhängnisvollen 15. März warnte.

Spurius(lat., "unecht"), s. v. w. Bastard.

Spurstein, s. Spur.

Spurstränge(Blattspuren), in der Pflanzenanatomie die untern, im Stengel befindlichen Endigungen der in die Blätter ausbiegenden Gefäßbündel.

Spurweite, s. Eisenbahnbau, S. 450.

Spurzapfen(Grundzapfen), Zapfen, bei denen der größte vorkommende Druck in der Richtung der Achse des Zapfens wirkt und von der Grundfläche des Zapfens aufgenommen wird. Vgl. Zapfen.

Sputum(lat.), der Auswurf.

Spuz(spr. spuhsch), Städtchen in Montenegro, an der Zeta, mit Citadelle und ca. 1000 Einw.; lange Schauplatz von Kämpfen mit den Türken, kam durch den Berliner Frieden 1878 an Montenegro.

Squalidae, Haifische.

Squalius, Elten (Fisch).

Squamae(lat.), Schuppen (s. d. und Fruchtschuppen); squamös, schuppig.

Squarcione(spr. skwartschohne), Francesco, ital. Maler, geb. 1394 zu Padua, gest. 1474 daselbst, Haupt der paduanischen Malerschule und vornehmlich als Lehrer Mantegnas bekannt. Von seinen Werken ist nur eine Madonna mit dem Kind (im Besitz der Familie Lazzara zu Padua) durch seine Namensinschrift beglaubigt.

Square(engl., spr. skwehr), Quadrat, daher S. mile, Quadratmeile; auch ein viereckiger oder runder, von Häusern umgebener, mit Rasen und Baumgruppen versehener und meist durch ein eisernes Gitter abgeschlossener Platz in englischen (und danach auch in andern) Städten. Derartige Plätze von halbkreisförmiger Gestalt heißen Crescent ("Halbmond").

Squatter(engl., spr. skwotter, von to squat, niederkauern), in den Vereinigten Staaten von Amerika ein Ansiedler, der sich ohne Rechtstitel auf einem Stück Land niederläßt, insbesondere derjenige, welcher noch nicht angebautes Regierungsland ohne Kauf okkupiert. Da diese Praxis viel zum raschen Anbau, namentlich der westlichen Staaten, beitrug, indem unbemittelte Leute in Gegenden, wohin die Kolonisation auf dem gewöhnlichen Weg erst spät gedrungen sein würde, Niederlassungen gründeten, so suchte man dergleichen Ansiedler durch sogen. Präemtionsgesetze in dem Besitz der von ihnen eigenmächtig okkupierten Ländereien zu schützen. Nach einem bereits 1808 in Massachusetts erlassenen Gesetz wurde das Eigentumsrecht auf ein Grundstück schon durch 40jährige Okkupation erworben; spätere Kongreßbeschlüsse erteilten den Squatters das Recht, von ihnen okkupierte Staatsländereien, ohne Rücksicht auf den inzwischen gestiegenen Wert derselben, zum Minimalpreis von 1¼ Doll. pro Acre zu erwerben. Nachdem 1830 dies Gesetz für eine bestimmte Anzahl von Jahren auf das ganze Unionsgebiet ausgedehnt worden, kam 1841 das Präemtionsgesetz zu stande, wodurch die Squatters allenthalben in den Vereinigten Staaten die Befugnis erhielten, durch Erlegung jenes Minimalpreises sich einen gesetzlichen Rechtstitel auf die von ihnen bebauten Grundstücke zu erwerben, wobei nur die Beschränkung stattfinden sollte, daß kein Kolonist mehr als 160 Acres auf einmal ankaufen oder auf die zu Schul- und andern gemeinnützigen Zwecken bestimmten Ländereien Anspruch machen dürfte. Seit Erlaß des Heimstättegesetzes von 1862 (homesteadbill) müssen jedem, der sich in gutem Glauben ansiedelt und Bürger ist oder seine Absicht, Bürger zu werden, erklärt, 160 Acres Kongreßland unentgeltlich bewilligt werden. - In Australien heißen Squatters die Viehzüchter, welche große Strecken neu angebauten Landes von der Regierung pachten.

Squaws(spr. skwahs), die Frauen der nordamerikan. Indianer.

Squier(spr. skwihr), Ephraim George, nordamerikan. Altertumsforscher, geb. 17. Juni 1821 zu Bethlehem (New York), ward Ingenieur, stellte mit Davis Untersuchungen über die alten Denkmäler im Mississippithal an, worüber er in "The ancient monuments of the Mississippi valley" (Washingt. 1848) berichtete, und ward 1849 zum Geschäftsträger der Union in den zentralamerikanischen Republiken ernannt, welche Staaten er ebenfalls (wiederholt 1853) zu wissenschaftlichen Zwecken erforschte. Später besuchte er Europa, war 1863-64 Kommissar der Union in Peru, 1868 Generalkonsul für Honduras in New York und wurde 1871 Präsident des Anthropological Institute daselbst. Er starb 17. April 1888 in New York. Von seinen Schriften sind noch zu nennen: "Aboriginal monuments of the state of New York" (Washingt. 1849); "The serpent symbols" (New York 1851); "Travels in Central-America: Nicaragua, its people, scenery and monuments" (das. 1852, 2 Bde.); "The states of Central America" (das. 1857, 2. Aufl. 1870); "Honduras, descriptive, historical and statistical"(1870); "Peru. Incidents and explorations in the land of the Incas" (1877; deutsch, Leipz. 1883).

Squillace(spr. -latsche), Flecken in der ital. Provinz Catanzaro, unweit des Golfs von S. des Ionischen Meers, an der Eisenbahn Metaponto-Reggio gelegen, Bischofsitz, mit Kathedrale, geistlichem Seminar, Industrie in Seide und Thonwaren und (1881) 2673 Einw. S. ist das antike Scylacium, eine Stadt der Bruttier und Geburtsort des Cassiodorus (s. d.).

Squire(engl., spr. skweir), entstanden aus Esquire (s. Adel, S. 111, und Esquire), s. v. w. Gutsherr.

Sr, in der Chemie Zeichen für Strontium.

Srászy(spr. ssrahschi), poln. Gericht, mit Zwiebeln u. dgl. gedünstete Scheiben von Rindfleisch.

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Sredec - Staat.

Sredec, bulgar. Name für Sofia (s. d.).

Srinagar, 1) Hauptstadt von Kaschmir, in der Nordwestecke Ostindiens, 1568 m ü. M., am Dschelam, in einem durch seine malerischen Reize weltberühmten Thalkessel, mit großem Palast, Fort, Gewehrfabrik, Münze, engen, schmutzigen Straßen aus hohen Holzhäusern und 150,000 Einw. (meist Mohammedaner, nur 20,000 Hindu), welche besonders berühmte Shawlweberei betreiben. Zur Unterkunft der in beschränkter Zahl zugelassenen Europäer (300 bis 400) gibt es jetzt Pensionen und Hotels. -

2) Hauptort des Distrikts Garwhal (s. d. 1).

S romanum(Flexura sigmoidea, F. iliaca), der S-förmig gekrümmte untere Abschnitt des Grimmdarms, der an den Mastdarm anstößt.

Ss... Die so beginnenden russischen Namen s. unter einfachem S...

Ssant s. Acacia.

Ssossar s. Acacia.

Sselo(russ.), s. v. w. Kirchdorf; vgl. Derewnja.

St., Abkürzung für Sanctus, Sankt oder Saint.

St., bei naturwissenschaftl. Namen Abkürzung für Jakob Sturm (s. d.) oder für H. Steudner (s. d.).

Staab, Stadt in der böhm. Bezirkshauptmannschaft Mies, an der Radbusa und der Böhmischen Westbahn, hat ein Bezirksgericht, (1880) 2068 Einw., Bierbrauerei und Dampfbrettsäge.

Staal, Marguerite Jeanne, Baronin de, durch Geist und Bildung ausgezeichnete Französin, geb. 1693 zu Paris als Tochter eines armen Malers, Cordier, dessen Namen sie ablegte, um den ihrer Mutter, Delaunay, anzunehmen, war zuerst Kammerjungfer der tyrannischen Herzogin von Maine, machte sich durch ihre Verse und Pläne zu Theaterstücken den Prinzen und vielen geistreichen Männern des Hofs bekannt und ward schließlich die Tonangeberin in den Salons von Paris. Ihre Ergebenheit für die Herzogin brachte sie auf zwei Jahre in die Bastille. 1735 heiratete sie den Offizier der Garde, Baron von S. Sie starb 16. Juni 1750 bei Paris. Ihre "Mémoires" (Par. 1755, 4 Bde.; neue Ausg. von Lescure, 1878, 2 Bde.) zeichnen sich durch scharfe Beobachtung und feine Satire aus und sind in einem Stil geschrieben, dem die Kritik nur denjenigen Voltaires vorzog. Ihre "OEuvres complètes" erschienen Paris 1821, 2 Bde. Vgl. Frary, Étude sur Mad. S. (1863).

Staar, Augenkrankheit und Vogel, s. Star.

Staat, das öffentliche Gemeinwesen, welches eine auf einem bestimmten Gebiet ansässige Völkerschaft in der Vereinigung von Regierung und Regierten umfaßt. Diese Definition ist freilich keine allgemein angenommene; vielmehr gehen in der Wissenschaft die Ansichten über Wesen und Zweck des Staats sehr auseinander. Jedenfalls müssen aber folgende Requisite vorhanden sein, wenn von einem S. die Rede sein soll: Staatsgebiet, Regierung, Regierte und eine zweckentsprechende Organisation.

[Wesen und Zweck des Staats.] Die Geschichte lehrt uns, daß von eigentlichen Staaten erst dann die Rede sein kann, wenn eine größere Gesamtheit von Menschen zu einem gemeinsamen Organismus vereinigt ist. Die Familie mag als die natürliche Grundlage und als der Ausgangspunkt dieses Organismus betrachtet werden; der S. selbst aber charakterisiert sich gerade im Gegensatz zur Familie dadurch, daß seine Angehörigen nicht durch das Band der Verwandtschaft, sondern durch eine besondere Organisation zusammengehalten werden, und das Charakteristische ebendieser Organisation besteht wieder darin, daß eine Vereinigung von Regierung (Staatsregierung, Gouvernement) einerseits und von Regierten (Staatsangehörigen, Staatsbürgern, Unterthanen) anderseits gegeben ist. Endlich ist aber noch als wesentlicher Faktor des Staatsbegriffs das Vorhandensein eines bestimmten Gebiets (Staatsgebiet, Territorium) hervorzuheben, auf welchem sich jene Gesamtheit von Menschen dauernd niedergelassen hat. Der Zustand eines Nomadenvolkes ist die Negation des Staatsbegriffs. Diejenigen Rechte nun, welche der Staatsregierung und deren Inhaber, dem Staatsbeherrscher (Staatsoberhaupt, Souverän), als solchem zustehen, die sogen. Hoheitsrechte, bilden den Inhalt der Staatsgewalt (Regierungsgewalt), welche namentlich insofern, als sie das Recht des Staatsbeherrschers zur Ausübung der Hoheitsrechte auf dem Staatsgebiet und in Ansehung der auf demselben lebenden Menschen (Territorialitätsprinzip) bedeutet, als Souveränität (Staatshoheit, Suprema potestas) bezeichnet zu werden pflegt. Das Subjekt der Staatsgewalt sowie die Art und Weise ihrer Ausübung durch ersteres, also die Staats- und Regierungsform, wird durch die Staatsverfassung (Konstitution) bestimmt. Wenn man aber ferner die Staatsgewalt in die gesetzgebende, die richterliche und die vollziehende Gewalt (Exekutive) einzuteilen pflegt, so ist dies im Grund nur eine Bezeichnung der verschiedenen Richtungen, nach denen hin die Staatsgewalt thätig ist; denn die Staatsgewalt selbst ist und bleibt unteilbar, einheitlich und ausschließend. Die wissenschaftliche Begründung und Rechtfertigung des Staatsbegriffs ist von Philosophen und Publizisten auf die verschiedenste Weise versucht worden, während andre sich damit begnügen wollen, den S. und das damit gegebene Verhältnis der Unterordnung der Regierten als eine historische Thatsache und ebendarum der philosophischen Rechtfertigung nicht bedürftig hinzustellen. Dagegen finden wir schon im Altertum in den Theokratien der Orientalen die sogen. religiöse Theorie vertreten, welche den S. als eine göttliche Stiftung und die Einsetzung der Regierungsgewalt als einen Teil der göttlichen Weltordnung auffaßt; eine Theorie, welche man neuerdings als die Lehre vom Königtum "von Gottes Gnaden" zu modernisieren suchte, wie dies z. B. von Stahl geschehen ist. Andre wollen die Entstehung des Staats aus dem sogen. Rechte des Stärkern, aus der Übermacht, welche auch in dem Ausdruck "Staatsgewalt" angedeutet sei, herleiten, während auf der entgegengesetzten Seite der S. (Patriarchalstaat) auf die väterliche Gewalt zurückgeführt und als eine Erweiterung der Familie hingestellt wird. Eine weitere, früher auch in Deutschland vielfach praktisch geltend gemachte Theorie (Patrimonialprinzip) stellt die Staatsgewalt als Ausfluß des Eigentums (Patrimonialität) am Grund und Boden hin. Es ist dies die Theorie der absoluten Monarchie, vermöge deren sich die Staatsbeherrscher gewissermaßen als Eigentümer von Land und Leuten betrachteten, und welche zu jenem Satz führen konnte, der Ludwig XIV. in den Mund gelegt wird: "Ich bin der S." Auch der sogen. Vertragstheorie ist hier zu gedenken, welche die Entstehung des Staats auf eine vertragsmäßige Unterwerfung der Unterthanen unter die Staatsgewalt (Contrat social) zurückzuführen sucht und durch Jean Jacques Rousseau populär geworden ist, zuvor aber schon durch die Engländer Hobbes und Locke vertreten worden war. Dagegen bezeichneten Kant und nach ihm Karl Salomo Zachariä und Wilh. v. Humboldt den S. als durch das Rechtsgesetz gerechtfertigt.

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Staat (Staatsformen, Staatenverbindungen).

Im Zusammenhang damit stellte man den Schutz des Rechts als den eigentlichen Zweck des Staats (Rechtsstaat) hin. Dieser Theorie (Manchestertheorie) steht die sogen. Wohlfahrtstheorie gegenüber, welche die öffentliche Wohlfahrt des Staats und die allgemeine Wohlfahrt seiner Angehörigen als den Staatszweck bezeichnet, damit aber freilich nicht selten zu einer Bevormundung des Volkes und zum sogen. Polizeistaat geführt hat. Dazwischen steht die vermittelnde Theorie, welche das Recht als die Basis und den Hauptzweck des Staats bezeichnet und im übrigen die Staatshilfe nur als völkerschaftliche Unterstützung zur selbstthätig freien Entwickelung der Staatsangehörigen eintreten lassen will, indem das gesamte staatliche Leben sich in den Angeln des Rechts bewegen soll (Kulturstaat). Übrigens pflegt man gegenwärtig den Ausdruck "Rechtsstaat" kaum noch in jener engen Bedeutung, sondern vielmehr gleichbedeutend mit "Verfassungsstaat" zu gebrauchen, indem man für den Staatsbürger nicht nur in Privatrechtssachen, sondern auch auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts die Möglichkeit richterlicher Entscheidung fordert und die Grenzen der staatlichen Machtvollkommenheit durch Verfassung und Gesetz festgelegt wissen will.

[Staatsformen.] Nach der Art und Weise, wie das Verhältnis zwischen Regierung und Regierten geordnet ist, werden verschiedene Staats- und Regierungsformen unterschieden. Bis in die neueste Zeit hat sich die alte Einteilung des Aristoteles erhalten, welcher zwischen Monarchie (Einzelherrschaft), Aristokratie (Herrschaft einer bevorzugten Volksklasse) und Demokratie (Volksherrschaft) unterschied und als die Entartungen dieser Staatsformen die Despotie, die Oligarchie und die Ochlokratie hinstellte. Manche haben noch eine sogen. Theokratie hinzugefügt, als eine Staatsbeherrschungsform, bei welcher die Gottheit selbst als durch ihre Priester regierend gedacht ist. Richtiger und den modernen Verhältnissen entsprechend ist es wohl, nur zwei Hauptarten der Staatsformen zu unterscheiden: die Monarchie und den Freistaat oder die Republik. In der erstern steht ein Einzelner an der Spitze des Staatswesens, während in der Republik die Gesamtheit des Volkes als regierend gedacht ist, welcher die Einzelnen als die Regierten gegenüberstehen. Bezüglich der Monarchie ist dann zwischen der absolutistischen Staatsbeherrschungsform, der Autokratie, wie sie z. B. in Rußland besteht, zu unterscheiden und zwischen der konstitutionellen Monarchie, in welcher dem Volk durch seine Vertretung ein Mitwirkungsrecht bei den wichtigern Regierungshandlungen und namentlich bei der Gesetzgebung eingeräumt ist. Bezüglich der Autokratie kann man übrigens wiederum zwischen reinen Autokratien unterscheiden und solchen mit geregelten Staatsformen und bestimmten Staatsgrundgesetzen. Der Konstitutionalismus aber ist nicht als eine Teilung der Staatsgewalt zwischen Monarch und Volksvertretung aufzufassen, auch ist der Monarch selbst der Volksvertretung nicht verantwortlich; wohl aber ist letzteres in Ansehung der Minister der Fall. Bezüglich der Republik endlich ist, abgesehen von dem Unterschied zwischen Aristokratie und Demokratie, zwischen der unmittelbaren (antiken) und der repräsentativen Demokratie zu unterscheiden, je nachdem das Volk selbst in der Volksversammlung die Regierung ausübt, oder je nachdem dies durch seine Vertreter geschieht. Vgl. die Artikel über die einzelnen Staatsformen und die Übersicht über die Staats- und Regierungsformen bei dem Art. "Bevölkerung".

Staatenverbindungen.

Die regelmäßige Erscheinungsform des Staats ist der Einheitsstaat, d. h. der für sich bestehende souveräne S. mit einem einheitlichen Staatsgebiet unter einer und derselben Staatsregierung. Dadurch, daß der S. zu andern Staaten Beziehungen unterhält und mit solchen vorübergehend oder dauernd in Verbindung tritt, wird die Selbständigkeit des Einheitsstaats nicht beeinträchtigt. Zwischen den nebeneinander bestehenden Staaten entwickeln sich eben naturgemäß ein geistiger und materieller Völkerverkehr und ein völkerrechtliches Verhältnis, welches namentlich auf dem Gebiet des Handels und der Rechtspflege vielfach durch besondere Staatsverträge geregelt ist. Man bezeichnet dies Verhältnis selbständig nebeneinander bestehender, aber durch freundschaftliche Beziehungen verbundener Staaten als Staatensystem (im weitern Sinn) und pflegt so namentlich von einem europäischen Staatensystem zu sprechen. Treten nun verschiedene Staatskörper zu einer nähern Vereinigung mit einem bestimmten Zweck zusammen, so wird dies als Bund bezeichnet. Dieser Bund kann aber a) nur vorübergehend zu einem speziellen Zweck ins Leben treten (Allianz, Koalition) oder b) auf die Dauer zur Verwirklichung umfassender politischer Zwecke berechnet sein (Staatsverbindung, Staatensystem im engern Sinn). Ein Beispiel der erstern Art ist das gegenwärtig zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn bestehende Schutz- und Trutzbündnis. In dem zweiten Fall dagegen trägt die Vereinigung selbst einen staatlichen Charakter, ohne daß jedoch die selbständige staatliche Existenz der einzelnen verbündeten Staaten aufgehoben wäre, wie dies bei der Vereinigung mehrerer Staaten zu einem Einheitsstaat der Fall ist. Letzteres kann nämlich entweder so geschehen, daß die zu einem Einheitsstaat zusammengefügten Staaten einen ganz neuen S. bilden, wie dies z. B. bei der Gründung des Königreichs Italien geschah, oder so, daß der eine S. dem andern einverleibt wird, in welcher Weise z. B. Preußen den 1866 annektierten Staaten gegenüber verfuhr. Im erstern Fall spricht man von einer Union in diesem besondern Sinn, während in dem letztern Fall eine Inkorporation vor sich geht. Bei der Staatenverbindung dagegen bleiben die verbündeten Staatswesen nach wie vor nebeneinander bestehen, und zwar ist es möglich, daß diese verbündeten Staaten an und für sich völlig unabhängig voneinander, oder daß dieselben zu einem politischen Gesamtwesen vereinigt sind. Im erstern Fall ist eine Union (im engern Sinn), im zweiten eine Konföderation gegeben.

Es kommt nämlich einmal vor, daß verschiedene, an und für sich voneinander getrennte und unabhängige Monarchien unter einem und demselben Souverän stehen, also durch die Identität des Staatsbeherrschers miteinander verbunden sind (Union, Unio civitatum); sei es nun, daß eine Personalunion (Unio personalis), sei es, daß eine Realunion (Unio realis) vorliegt. Die Personalunion ist dann gegeben, wenn rein thatsächlich zwei oder mehrere an und für sich selbständige Staaten unter dem Zepter eines gemeinsamen Monarchen vereinigt sind. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn in einer Wahlmonarchie ein Fürst an die Spitze des Staats gestellt wird, der bereits das Oberhaupt eines andern Staats ist. So erklärt sich z. B. die Personalunion Sachsens und Polens unter August dem Starken. Der Hauptfall der Personalunion aber ist der, daß infolge einer Übereinstimmung der Thronfolgeordnung dasselbe Glied derselben Dynastie zur Regierung über beide

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Staat (Staatenbund und Bundesstaat).

Länder gerufen wird. Hierfür bietet die Geschichte in der Vereinigung von Spanien und Deutschland, Hannover und England, Preußen und Neuenburg Beispiele. Auch Holland und Luxemburg stehen zu einander im Verhältnis der Personalunion. Ist dagegen die Union eine verfassungsmäßige, dauernde und von Rechts wegen unauflösliche, so liegt eine Realunion vor. Die einzelnen Kronländer sind, wie dies in Österreich-Ungarn der Fall ist, zwar besondere Staaten, aber sie sind verfassungsmäßig unter Einem Zepter vereinigt. Sie stellen sich daher in ihrer Verbindung und namentlich dem Ausland gegenüber als eine staatliche Gesamtheit dar. Ihre gemeinsamen Interessen werden in Österreich-Ungarn durch ein gemeinsames Reichsministerium wahrgenommen, und aus den Volksvertretungen der beiden Reichshälften, dem österreichischen Reichsrat und dem ungarischen Reichstag, werden Delegationen (Parlamentsausschüsse) zum Zweck der Teilnahme an der gemeinsamen Gesetzgebung abgeordnet. Ebenso stehen Schweden und Norwegen seit 1814 in Realunion, während die Elbherzogtümer Schleswig und Holstein ehedem zu einander im Verhältnis der Realunion, zur Krone Dänemark aber in demjenigen der Personalunion gestanden haben.

Was dagegen die Konföderation (Föderation) anbetrifft, so wird zwischen Staatenbund (lat. Confoederatio civitatum, ital. Confederazione degli stati) und Bundesstaat (Bundesreich, Föderativstaat, Gesamtreich, Gesamtstaat, Staatenstaat, Civitas foederata s. composita, von den italienischen Publizisten Stato federativo genannt) unterschieden. Bei dem Staatenbund wie bei dem Bundesstaat ist eine Mehrheit von Staaten mit besondern Staatsgebieten und Staatsregierungen und, wofern die letztern monarchische sind, auch mit verschiedenen Staatsbeherrschern vorhanden. Beide sind im Gegensatz zu der nur vorübergehenden Allianz auf die Dauer berechnet, beide stellen ferner einen politischen Organismus mit einer Zentralgewalt dar. Allein bei dem Staatenbund sind es immer nur bestimmte Aufgaben, welche den Zweck des Bundes bilden, der Bundesstaat dagegen sucht die Zwecke des Staats überhaupt zu erfüllen. Der Staatenbund ist vorwiegend Bund, der Bundesstaat ist vorwiegend Staat. Der Staatenbund ist ein völkerrechtlicher Verein mit internationalem Charakter, der Bundesstaat ist ein wirkliches Staatswesen mit nationalem Charakter. So war die Schweiz bis 1848 nur ein Staatenbund, während sie jetzt vermöge der Verfassung vom 12. Sept. 1848 ein Bundesstaat ist. Auch die Vereinigten Staaten von Nordamerika sind ein solcher, und als dritter Bundesstaat kommt das gegenwärtige Deutsche Reich hinzu, während der vormalige Deutsche Bund ein bloßer Staatenbund war. Freilich entspricht in Deutschland der gegenwärtige Sprachgebrauch des praktischen politischen Lebens dem theoretischen Schulbegriff nicht. Denn man pflegt offiziell die einzelnen verbündeten deutschen Staaten als Bundesstaaten zu bezeichnen, während theoretisch der Gesamtstaat, zu welchem sie vereinigt sind, also das Deutsche Reich, der Bundesstaat ist.

Im einzelnen treten dabei namentlich folgende Gegensätze hervor: Im vormaligen Deutschen Bund als einem bloßen Staatenbund waren die einzelnen Staaten völlig souverän. Das Organ dieses Bundes, der Frankfurter Bundestag, setzte sich lediglich aus den instruierten Bevollmächtigten der verschiedenen souveränen Bundesregierungen zusammen. Der Angehörige des einzelnen Staats stand zu jenem Zentralorgan in keiner direkten Beziehung, sondern die Bundesbeschlüsse hatten nur für die verbündeten Regierungen, nicht aber für die von diesen Regierten rechtsverbindliche Kraft. Sie erhielten diese für die Angehörigen der einzelnen Staaten vielmehr erst dadurch, daß sie von der betreffenden Einzelregierung als Gesetz verkündet wurden. Das Deutsche Reich als ein Gesamtstaat hat dagegen eine wirkliche Staatsgewalt im Gegensatz zu der lediglich vertragsmäßig geschaffenen Zentralgewalt des Staatenbundes. In der Unterordnung unter jene Staatsgewalt des Gesamtstaats liegt eine Beschränkung der Souveränität der einzelnen Regierungen. Das Reich übt ferner eine wirkliche gesetzgebende Gewalt aus, die Reichsgesetze gehen den Landesgesetzen vor, und sie erhalten ihre rechtsverbindliche Kraft für die Unterthanen des Reichs und der Einzelstaaten durch die Verkündigung von Reichs wegen. Dem vormaligen deutschen Bundestag entspricht jetzt der Bundesrat. Aber ihm steht im Deutschen Reich als einem wirklichen konstitutionellen Staat in dem Reichstag eine Volksvertretung zur Seite. An der Spitze dieses Gesamtstaats steht ein einzelner Monarch, welcher die Reichsgesetze verkündet und vollzieht, auch das Reich völkerrechtlich zu vertreten hat, namens desselben den Krieg erklärt und den Frieden schließt. In dem Reichskanzler ist ihm ein verantwortlicher Minister beigegeben, von welchem natürlich im Staatenbund nicht die Rede sein kann. Das Bundesreich hat ferner seine eignen Reichsbeamten, sein eignes Heer und seine eignen Finanzen wie ein wirklicher Staat. Die Unterthanen der einzelnen deutschen Staaten stehen jetzt in einem doppelten Unterthanenverhältnis; sie sind Bürger des Einzelstaats, dem sie angehören, und Unterthanen der betreffenden Einzelregierung, aber sie sind auch zugleich Unterthanen und Bürger des Deutschen Reichs und im Verhältnis zu einander keine Ausländer mehr. Während endlich der Deutsche Bund sich lediglich "die Erhaltung der äußern und innern Sicherheit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen deutschen Staaten" als Zweck gesetzt hatte, ist der Zweck des nunmehrigen Bundesreichs "der Schutz des Bundesgebiets und des innerhalb desselben gültigen Rechts sowie die Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes", also der allgemeine Staatszweck. Die Organisation des Deutschen Reichs und der oben genannten beiden andern Bundesstaaten veranschaulicht die nachstehende Übersicht:

Bundesstaaten Vollziehende Gewalt Gesetzgebende Gewalt

Vertretung der Staaten Vertretung des Volkes

Deutsches Reich Kaiser Bundesrat Reichskanzler Bundesrat Reichstag

Nordamerikanische Union Präsident Senat Repräsentantenhaus

Kongreß

Schweiz Bundesrat Ständerat Nationalrat

Bundesversammlung

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Die Verhältnisse und Beziehungen der Staatsregierung zu den Staatsunterthanen und die Beziehungen der letztern untereinander werden, insoweit sie sich auf den S. beziehen, durch das Staatsrecht (s. d.) geregelt. Dorthin gehören auch die Satzungen über die Rechtsverhältnisse in einem zusammengesetzten S., als welchen man vornehmlich die Realunion und den Bundesstaat bezeichnen kann. Für

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Staatenbund - Staatsanwalt.

das Deutsche Reich bildet die Gesamtheit jener Rechtsgrundsätze das Reichsstaatsrecht. Das Staatsleben dagegen bildet den Gegenstand der Politik (s. d.), während die rechtlichen Beziehungen mehrerer selbständiger Staaten untereinander sich nach dem Völkerrecht (s. d.) bestimmen. Vgl. Waitz, Das Wesen des Bundesstaats (in seinen "Grundzügen der Politik", Kiel 1862); Jellinek, Die Lehre von den Staatenverbindungen (Wien 1882); Brie, Der Bundesstaat (Leipz. 1874); Derselbe, Theorie der Staatenverbindungen (Stuttg. 1886).

Staatenbund, Staatensystem, s. Staat.

Staateninsel, die östlichste Insel des Feuerlandes, von der Hauptinsel durch die 60 km breite Le Maire-Straße getrennt, hat steile, von Baien tief eingeschnittene Küsten, steigt bis 900 m an und ist fast das ganze Jahr durch mit Schnee bedeckt. Nahe ihrem Ostende liegt St. John's Hafen. Die Insel wurde 1616 von Schouten zu Ehren der "Staaten" (Stände) der Niederlande benannt.

Staatsadreßbuch, s. Staatshandbuch.

Staatsangehörigkeit(Heimatsrecht, Indigenat), die Eigenschaft als Unterthan in einem bestimmten Staatswesen. Im Bundesstaat ist der Staatsangehörige einer doppelten Herrschaft unterworfen; er steht unter der Staatsgewalt des Einzelstaats, welchem er angehört, und er ist der Bundes-(Reichs-) Gewalt untergeordnet, welche in dem Gesamtstaat besteht, welchem jener Einzelstaat zugehört. So ergibt sich für die Angehörigen des Deutschen Reichs eine S. oder ein Landesindigenat und eine Reichsangehörigkeit oder ein Bundesindigenat (s. d.). Die Reichsangehörigkeit setzt die S. in einem deutschen Einzelstaat voraus, sie wird mit der S. erworben und endigt mit derselben. Nach dem Bundes-(Reichs-) Gesetz vom 1. Juni 1870 über den Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit wird die S., mit welcher also die Reichsangehörigkeit von selbst verbunden ist, erworben durch Abstammung von einem inländischen Vater und für uneheliche Kinder durch die Geburt von einer dem betreffenden Staat angehörigen Mutter, auch durch die nachfolgende Legitimation seitens des natürlichen Vaters; sodann seitens einer Ehefrau durch deren Verheiratung mit einem Staatsangehörigen und endlich für den Angehörigen eines Bundesstaats durch dessen Aufnahme in einen andern (Überwanderung) und für Ausländer oder Nichtdeutsche durch die Naturalisation (Einwanderung) derselben. Beides, Aufnahme u. Naturalisation, erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde des betreffenden Staats und zwar die Aufnahme kostenfrei. Der Hauptunterschied zwischen Aufnahme und Naturalisation besteht darin, daß die Aufnahme jedem Angehörigen eines andern Bundesstaats erteilt werden muß, wenn er darum nachsucht und zugleich nachweist, daß er in dem Bundesstaat, in welchem er um die Aufnahme nachsucht, sich niedergelassen habe; es müßte denn einer der Fälle vorliegen, in welchen nach dem Freizügigkeitsgesetz die Abweisung eines Neuanziehenden oder die Versagung der Fortsetzung des Aufenthalts als gerechtfertigt erscheint. Dagegen besteht keine Verpflichtung zur Naturalisation eines Ausländers, deren allgemeine Voraussetzungen Dispositionsfähigkeit, resp. Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, Unbescholtenheit, Wohnung am Orte der Niederlassung und die Fähigkeit, sich und seine Angehörigen ernähren zu können, sind. Bei Staats-, Kirchen- und Gemeindedienern vertritt die Bestallung die Aufnahme- oder die Naturalisationsurkunde. Die S. geht verloren durch zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Ausland, es sei denn, daß sich der Betreffende im Besitz eines Reisepapiers oder Heimatscheins befindet; durch Verheiratung einer Inländerin mit einem Ausländer oder mit einem Angehörigen eines andern Bundesstaats sowie bei dem unehelichen Kind einer inländischen Frauensperson durch die Legitimation seitens des ausländischen Vaters. Außerdem geht die S. verloren durch die Entlassung, welche unbedenklich zu erteilen ist, wenn der zu Entlassende in einem andern deutschen Staate die S. erworben hat. Die Entlassung ist gegenüber Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis zum 25. Lebensjahr zu beanstanden, desgleichen Militärpersonen und den zum aktiven Dienst einberufenen Reservisten und Landwehrleuten gegenüber. Ferner kann ein Deutscher der S. und damit auch der Reichsangehörigkeit für verlustig erklärt werden, wenn er ohne Erlaubnis seiner Regierung in fremde Staatsdienste tritt, oder wenn er im Fall eines Kriegs oder einer Kriegsgefahr im Ausland sich aufhält und einer Aufforderung zur Rückkehr innerhalb der hierzu gesetzten Frist keine Folge leistet. Dagegen geht die S. nicht dadurch verloren, daß man in einem andern Staat naturalisiert wird, wie dies in Frankreich der Fall ist. Deutschen, welche ihre S. durch zehnjährigen Aufenhalt im Ausland verloren haben, kann die S. in dem frühern Heimatstaat wieder verliehen werden, auch wenn sie sich in diesem Heimatstaat nicht wiederum niederlassen, wofern sie keine anderweite S. erworben haben. Sie muß ihnen wieder verliehen werden, wenn sie sich dort wieder niederlassen, selbst wenn sie inzwischen eine anderweite S. erworben haben sollten. Übrigens wird jene zehnjährige Frist durch Eintrag in die Matrikel eines Reichskonsuls auf weitere zehn Jahre unterbrochen. Die Bescheinigung über die S. heißt Staatsangehörigkeits-Ausweis (Heimatschein). Vgl. v. Martitz, Das Recht der S. im internationalen Verkehr (Leipz. 1875); Folleville, Traité de la naturalisation (Par. 1880); Cahn, Das Reichsgesetz über die Erwerbung und den Verlust der Reichs- und S. (Berl. 1889).

Staatsanleihen, s. Staatsschulden.

Staatsanwalt, der zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses in Rechtssachen und insbesondere in Untersuchungssachen bestellte Staatsbeamte; Staatsanwaltschaft (ministère public), die hierzu geordnete ständige Behörde. Dem Altertum war das Institut der Staatsanwaltschaft fremd. Man überließ es dem Verletzten oder seinen Familiengenossen, gerichtliche Genugthuung zu suchen, und nur zuweilen traten Redner mit einer öffentlichen Anklage hervor, ohne daß sie von Staats wegen dazu veranlaßt waren. Der Ursprung der S. ist in Frankreich zu suchen, woselbst die heutigen Staatsanwalte aus den fiskalischen Beamten (gens du roi, avocats généraux, procureurs du roi) hervorgingen, welche die königlichen Gerechtsame bei den Gerichten wahrnahmen und die fiskalischen Interessen zu vertreten hatten. Aber schon im Mittelalter wurde diesen Beamten auch die Wahrnehmung der öffentlichen Interessen verbrecherischen Handlungen gegenüber übertragen, und so entwickelte sich in Frankreich die strafprozessualische Thätigkeit der Staatsanwaltschaft als die hauptsächlichste, wenn auch nicht ausschließliche Berufssphäre derselben. Nach heutigem französischen Recht, wie dasselbe namentlich durch das Organisationsgesetz Napoleons I. vom 20. April 1810 normiert ist, gilt nämlich der S. überhaupt als Wächter des Gesetzes. Er tritt daher auch in bürgerlichen Rechte

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Staatsärar - Staatsarzneikunde.

streitigkeiten, auch wenn das staatliche Interesse direkt dabei nicht in Frage kommt, in Thätigkeit. Der S. vermittelt ferner den Verkehr des Justizministeriums mit den Gerichten; er nimmt als Vertreter der bürgerlichen Gesellschaft auch an Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit teil, vermittelt den Verkehr der Gerichte untereinander und mit dem Ausland, überwacht den Geschäftsgang der Gerichte, beantragt Disziplinaruntersuchungen, beaufsichtigt die Anwalte und die Subalternbeamten und überwacht das Gefängniswesen. In Strafsachen geht die Verfolgung aller verbrecherischen Handlungen und ebenso der Vollzug der Strafurteile von dem S. aus. Die Funktionen der Staatsanwaltschaft werden bei dem Kassationshof durch den Procureur général (Generalprokurator) und sechs Vertreter desselben (avocats généraux) wahrgenommen. Ebenso fungiert bei den Appellhöfen ein Generalprokurator, welchem Generaladvokaten und Substituten (substituts du procureur général) beigegeben sind. Bei den Untergerichten sind Staatsanwalte (procureurs de la république) und Substituten oder Gehilfen derselben bestellt, während bei den Polizeigerichten die staatsanwaltlichen Funktionen von Polizeikommissaren wahrgenommen werden. Nach diesem französischen Muster ist die Staatsanwaltschaft in den meisten europäischen Staaten eingerichtet worden; doch war es, wenigstens in Deutschland, die strafprozessualische Seite der staatsanwaltschaftlichen Thätigkeit, auf welche sich diese Nachahmung beschränkte, abgesehen von der in den Rheinlanden vollständig nach französischem Muster durchgeführten Justizorganisation. Die deutschen Justizgesetze von 1877 haben jene Einschränkung zur Regel erhoben. Die Zivilprozeßordnung kennt eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft im öffentlichen Interesse nur in Ehesachen und im Entmündigungsverfahren, wenn es sich darum handelt, eine Person unter Zustandsvormundschaft zu stellen. Das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz aber erklärt ausdrücklich, daß den Staatsanwalten eine Dienstaufsicht über die Richter nicht übertragen werden dürfe. Das Amt der Staatsanwaltschaft selbst wird bei dem Reichsgericht durch einen Oberreichsanwalt und durch einen oder mehrere Reichsanwalte, bei den Oberlandesgerichten, den Landgerichten und den Schwurgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwalte und bei den Amts- und Schöffengerichten durch einen oder mehrere Amtsanwalte ausgeübt. Zum Oberreichsanwalt, zu Reichsanwalten und Staatsanwalten können nur zum Richteramt befähigte Beamte ernannt werden. Oberreichsanwalt und Reichsanwalte sind dem Reichskanzler untergeordnet, während hinsichtlich aller übrigen staatsanwaltschaftlichen Beamten die Landesjustizverwaltung das Recht der Aufsicht und Leitung ausübt; auch sind den ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und Landgerichten alle Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks untergeordnet. Die ersten Staatsanwalte bei den Oberlandesgerichten und in manchen Staaten auch die bei den Landgerichten führen den Titel Oberstaatsanwalt. Der frühere Amtstitel "Generalstaatsanwalt" für den S. bei den Gerichten höchster Instanz kommt nur noch als Auszeichnungstitel vor. Die Bezeichnung "Kronanwalt" ist nicht mehr üblich. In Österreich führt der S. bei dem obersten Gerichts- und Kassationshof in Wien den Titel "Generalprokurator". Bei den österreichischen Oberlandesgerichten fungieren Oberstaatsanwalte. Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Weisungen ihres Vorgesetzten nachzugehen. Die Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft und sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwalte und der diesen vorgesetzten Beamten Folge zu leisten. Die Thätigkeit der Staatsanwaltschaft besteht nach der deutschen Strafprozeßordnung im wesentlichen in der Vorermittelung verbrecherischer Handlungen (Vorverfahren, Ermittelungs-, Skrutinialverfahren), in dem Antrag auf Voruntersuchung und dem Mitwirken bei derselben sowie in der Erhebung und Vertretung der öffentlichen Klage bei strafbaren Handlungen. Nur bei Körperverletzungen und Beleidigungen, soweit diese Vergehen auf Antrag verfolgt werden, ist es Sache des Verletzten oder des an seiner Stelle zur Stellung des Strafantrags Berechtigten, die Strafverfolgung mittels der Privatklage zu betreiben. Bloß dann, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint, übernimmt auch in solchen Fällen der S. die Strafverfolgung. Die sogen. subsidiäre Privatklage, d. h. das Recht des Verletzten, im Fall einer Ablehnung der Strafverfolgung seitens der Staatsanwaltschaft diese Strafverfolgung selbst zu betreiben, wurde in die Strafprozeßordnung nicht aufgenommen, obwohl sich der deutsche Juristentag dafür ausgesprochen hatte. Es ist aber für den Fall, daß die Staatsanwaltschaft dem bei ihr angebrachten Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge gibt, nicht nur das Recht der Beschwerde an die vorgesetzte Dienstbehörde, sondern auch gegen einen ebenfalls ablehnenden Bescheid der letztern die Berufung auf gerichtliche Entscheidung statuiert. Diese geht von dem Oberlandesgericht und in den vor das Reichsgericht gehörigen Sachen von diesem selbst aus. Auf diese Weise ist also das sogen. Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft abgeschwächt. Übrigens kann die Staatsanwaltschaft gerichtlichen Entscheidungen gegenüber auch zu gunsten des Beschuldigten von den gesetzlich zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch machen. Endlich ist auch die Strafvollstreckung Sache der Staatsanwaltschaft. In Preußen liegt übrigens dem S. auch die Überwachung der durch das Handelsgesetzbuch den Kaufleuten auferlegten Verpflichtungen ob. Vgl. Deutsches Gerichtsverfassungsgesetz, § 142-153; Deutsche Strafprozeßordnung, § 151-175, 225 ff., 483 ff.; Österreichische Strafprozeßordnung, § 29 ff.; Berninger, Das Institut der Staatsanwaltschaft (Erlang. 1861); von Holtzendorff, Die Umgestaltung der Staatsanwaltschaft (Berl. 1865); Keller, Die Staatsanwaltschaft in Deutschland (Wien 1866); Gneist, Vier Fragen zur Strafprozeßordnung (das. 1874); König, Die Geschäftsverwaltung der Staatsanwaltschaft in Preußen (Berl. 1882); Tinsch, Die Staatsanwaltschaft im deutschen Reichsprozeßrecht (Erlang. 1883); von Marck, Die Staatsanwaltschaft bei den Land- und Amtsgerichten (Berl. 1884); Massabiau, Manuel du ministère public (4. Aufl., Par. 1876, 3 Bde.; "Répertoire" dazu, 1885).


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