Chapter 33

Stölzel, 1) Karl, Technolog, geb. 17. Febr. 1826 zu Gotha, studierte in Jena und Heidelberg Staatswirtschaftslehre, dann Naturwissenschaft und besonders Chemie in Berlin und unter Liebigs Leitung in Gießen. Er habilitierte sich 1849 in Heidelberg als Privatdozent, war in der Folge Lehrer an den Gewerbeschulen zu Kaiserslautern und Nürnberg und

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Stolzenau - Stopfbüchse.

wurde 1868 als Professor der chemischen Technologie und Metallurgie an die technische Hochschule in München berufen. S. war auch bei den Weltausstellungen zu London 1851, Paris 1867 und Wien 1873 amtlich beschäftigt und an der Berichterstattung über die letzten beiden beteiligt. Sein Hauptwerk ist die "Metallurgie" (Braunschw. 1863-86, 2 Bde.).

2) Adolf, Rechtsgelehrter, Bruder des vorigen, geb. 28. Juni 1831 zu Gotha, studierte in Marburg und Heidelberg, war 1860-66 Richter beim Kasseler Stadtgericht und Obergericht, trat dann in den preußischen Staatsdienst und wurde 1872 zum Kammergerichtsrat, 1873 zum Ministerialrat in Berlin ernannt, wo er gleichzeitig seit 1875 als Mitglied der obersten Justizprüfungsbehörde fungiert, deren Präsident er seit 1886 ist. Von seinen zahlreichen rechtswissenschaftlichen Arbeiten sind hervorzuheben das im Verein mit andern anonym herausgegebene "Handbuch des kurhessischen Zivil- und Zivllprozeßrechts" (Kassel 1860-61, 2 Bde.); "Die Lehre von der operis novi nunciatio und dem interdictum quod vi aut clam" (Götting. 1863): "Kasseler Stadtrechnungen aus der Zeit von 1468 bis 1553" (Kassel 1871); "Die Entwickelung des gelehrten Richtertums in deutschen Territorien" (Stuttg. 1872) ; "Das Recht der väterlichen Gewalt" (Berl. 1874); "Das Eheschließungsrecht im Geltungsbereich des preußischen Gesetzes vom 9. März 1874" (das. 1874 u. öfter); "Wiederverheiratung eines beständig von Tisch und Bett getrennten Ehegatten" (das. 1876); "Deutsches Eheschließungsrecht nach amtlichen (Ermittelungen als Anleitung für die Standesbeamten" (das. 1876 u. öfter); "Karl Gottlieb Svarez" (das. 1885); "Brandenburg-Preußens Rechtsverwaltung und Rechtsverfassung, dargestellt im Wirken ihrer Landesfürsten und obersten Justizbeamten" (das. 1888, 2 Bde.). Schon 1872 zum Ehrendoktor der Universität Marburg promoviert, wurde S. 1887 zum ordentlichen Honorarprofessor der Universität Berlin ernannt.

Stolzenau, Flecken und Kreishauptort im preuß. Regierungsbezirk Hannover, an der Weser, hat eine evang. Kirche, ein Schloß, ein Amtsgericht, Branntweinbrennerei, Seifenfabrikation, Lachsfischerei, Wollhandel, Schiffahrt und (1885) 1483 Einw.

Stolzenfels, Bergschloß im preuß. Regierungsbezirk und Kreis Koblenz, am linken Rheinufer, bei dem Dorf Kapellen, war im Mittelalter häufig die Residenz der Erzbischöfe von Trier und ward 1689 von den Franzosen in Trümmer gelegt. 1836-45 ward das Schloß nach Schinkels Plan im mittelalterlichen Stil in großartiger Weise neu aufgeführt und im Innern mit allerlei Kunstwerken, darunter Freskomalereien von Deger, Lasinsky, Stilke etc., geschmückt.

Stolzer Tritt, in der Reitkunst, s. Piaffe.

Stolzit, s. Wolframbleierz.

Stoma(griech.), Mund, Mündung.

Stomachika(lat.), die Verdauung anregende Mittel, s. Digestivmittel.

Stomachus(lat.), der Magen.

Stomakace(griech.), Mundfäule, s. Mundkrankheiten.

Stomatitis(griech.), Entzündung der Mundschleimhaut, s. Mundkrankheiten.

Stomatoskop(griech.), Instrument zur Untersuchung des Mundes, besonders der Zähne, beruht auf einer Durchleuchtung derselben mittels galvanisch weißglühenden Drahts, der von einem Glasmantel umgeben ist, oder mittels des Drummondschen Kalklichts und soll die ersten Anfänge von Erkrankungen erkennbar machen; vgl. Beleuchtungsapparate.

Stone(engl., spr. stohn, "Stein"), Handelsgewicht, s. Avoirdupois.

Stone(spr. stohn), Stadt in Staffordshire (England), am Trent, mit Brauereien und (1881) 5669 Einw.

Stonehaven(spr. stóhn-hewen), Hauptstadt von Kincardineshire (Schottland), an der Mündung des Carron in die Nordsee, hat einen kleinen Hafen, Fischerei und (1881) 3957 Einw. Dabei das Schloß Dunnottar (s. d.).

Stonehenge(spr. stohn-hendsch, "hängender Stein"), eins der imposantesten vorgeschichtlichen Bauwerke bei Amesbury in der englischen Grafschaft Wilts auf der Heide von Salisbury. Der Bau bestand einstmals aus einem kreisrunden Säulengang von ca. 88 m im Durchmesser, welcher einen Kreis von einzeln stehenden mächtigen Steinen (Menhirs) umgab. Innerhalb dieses zweiten Kreises folgte ein eiförmiger Ring aus Trilithen (zwei aufrecht stehende Steine, welche eine Felsplatte tragen) und in diesem wiederum Menhirs in gleicher Anordnung. Dieser vierfache Ring von unbehauenen oder nur roh zugehauenen Granitblöcken war von einem Wassergraben umgeben. Ungefähr 30 m von dem äußern Ring entfernt ragt ein einzeln stehender Felsblock empor; am Horizont schließt ein andrer gewaltiger Ring von Felsblöcken dieses merkwürdige Bauwerk, welches die meisten Archäologen als ein von einer Nekropole umgebenes Heiligtum betrachten, ein.

Stonington, Hafenstadt im nordamerikan. Staat Connecticut, Grafschaft New London, am Long Island-Sound, hat Seebäder, Dampfschiffsverbindung mit New York und Boston und (1880) 1755 Einw.

Stonsdorf(Stohnsdorf), Dorf im preuß. Regierungsbezirk Liegnitz, Kreis Hirschberg, östlich von Warmbrunn, hat eine evang. Kirche, ein Schloß, Bierbrauerei, Likörfabrikation und (1885) 680 Einw.; dabei der Prudelberg, 470 m hoch, mit wunderbaren Felspartien.

Stonyhurst(spr. stóhni-hörrst), Jesuitenseminar und Schule in Lancashire (England), in einem Seitenthal des Ribble, 10 km nördlich von Blackburn, 1794 gegründet.

Stoof, altes Hohlmaß, besonders in den russischen Ostseeprovinzen, =1,275-1,530 Liter.

Stoos(Stoß), Luftkurort im schweizer. Kanton Schwyz, 1293 m ü. M., südöstlich von Brunnen, hoch über dem Vierwaldstätter See, unterhalb der Fronalp.

Stoósz, Bergstadt im ungar. Komitat Abauj-Torna, hat (1881) 1076 slowakische und deutsche Einwohner, Eisenwerke und Messerfabriken. 1 km entfernt liegt (622 m ü. M.) der klimatische Kurort S. mit Wasserheilanstalt u. eisenhaltigen Quellen.

Stopfbüchse(Stopfbuchse), Maschinenelement, welches eine Öffnung in einer Gefäßwand dampf-, luft- oder wasserdicht machen soll, wenn durch dieselbe eine bewegliche Stange, z. B. die Kolbenstange einer Dampfmaschine, hindurchgeht. Es hat in der Regel die nebenstehende Form; a ist die Gefäßwand mit dem Stopfbüchsenunterteil, b die Brille, welche durch Schrauben gegen erstere angedrückt werden kann. Der

Stopfbüchse.

350 Stopfen - Storch.

Raum c enthält das Dichtungsmaterial (Packung), aus Hanfzöpfen mit Talg oder einer mit Talkum gefüllten Baumwollschnur oder aus Asbest bestehend. Durch Anziehen der Schrauben wird die vollkommene Dichtigkeit hergestellt. Die vielfach gemachten Versuche, die bisher gebräuchlichen, oft zu erneuernden Packungsmaterialien durch eine dauerhaftere Metallliderung, wie bei den Kolbendichtungen, zu ersetzen, haben bisher noch zu keinem brauchbaren Resultat geführt.

Stopfen, eine Nadelarbeit, durch welche die fehlenden oder zerrissenen Fäden einer Strickarbeit oder eines Gewebes ersetzt werden. Man bedient sich beim S. einer Strickarbeit desselben Materials, aus dem das beschädigte Stück hergestellt ist. Zum S. eines Kleiderstoffs nimmt man am besten ausgezogene Fäden eines neuen Stücks desselben Stoffes. Bei leinenen Geweben verwendet man Glanzgarn, bei baumwollenen Stopfgarn (Twist). Die Stopffäden dürfen nur lose gedreht sein, damit sie gut füllen. Die Stopfnadeln sind lang, vom Anfang bis zum Ende fast gleich stark, haben ovales Öhr und stumpfe Spitze. Da die Stopfe möglichst genau das Gewebe nachahmen soll, gibt es verschiedene Stopfstiche (Leinen-, Köper-, Damast-, Tüll-, Strickstopfstiche etc.). Die Gewebestopfen unterscheiden sich durch die zur Herstellung des Musters verschiedene Anzahl der aufgenommenen Fäden. Die Strickstopfe bildet Maschen, die Tüllstopfe ahmt die eigentümliche, aber gleichmäßige Art des Gewebes nach. Zur Herstellung einer Gewebestopfe zieht man zuerst die parallel nebeneinander liegenden Kettenfäden ein und danach die quer durchlaufenden Einschlagfäden, mit welchen man das Muster bildet. Beide müssen so weit durch den Stoff gezogen werden, wie derselbe schadhaft ist. Alle Gewebestopfen werden auf der linken Seite ausgeführt. Zum S. einer Strickerei verwendet man außer der Maschen- auch die Gitterstopfe, welche vollkommen der Leinwandstopfe gleicht. Die Fäden des Tülls laufen in drei Richtungen. Man zieht zuerst die schrägen, sich kreuzenden Fäden ein und dann die wagerechten, welche die andern befestigen.

Stopfer, s. Steckling.

Stoppelrübe, s. Raps.

Stoppelschwamm, Pilz, s. v. w. Hydnum repandum.

Stoppine(ital.), ein früher zur Entzündung von Geschützladungen dienendes Ende Zündschnur in Papierhülse, auch die Zündschnur selbst.

Stor(schwed.), in zusammengesetzten Ortsnamen vorkommend, bedeutet "groß".

Stör(Acipenser L.), Gattung aus der Ordnung der Schmelzschupper und der Familie der Störe (Acipenserini), Fische mit gestrecktem, mit fünf Reihen großer, gekielter Knochenschilder bedecktem Körper, gestreckter, unbeweglicher Schnauze, unten mit vier Barteln und unterständigem, weit nach hinten gerücktem, kleinem, zahnlosem Maul. Der Kopf ist von Knochenplatten dicht und vollständig eingehüllt, und über dem Kiemendeckel befindet sich jederseits ein Spritzloch. Die nicht mit Knochen belegten Hautstellen sind durch kleinere oder größere Knochenkerne oder Knochenspitzen rauh. Die zwei Flossenpaare sowie die drei unpaarigen Flossen werden von gegliederten, biegsamen Knochenstrahlen gestützt, nur die beiden Brustflossen besitzen außerdem einen starken Knochen als ersten Flossenstrahl. Die kurze Rückenflosse steht dicht vor der Afterflosse, das nach aufwärts gebogene, den obern Lappen der großen Schwanzflosse bildende Schwanzende ist sensenförmig gekrümmt. Der gemeine Stör (A. Sturio L., s. Tafel "Fische II", Fig. 20), bis 6, meist nur 2 m lang, mit mäßig gestreckter Schnauze, einfachen Bartfäden, dicht aneinander gereihten, großen Seitenschildern und vorn und hinten niedrigen, in der Mitte hohen Rückenschildern, ist oberseits bräunlich, unterseits weiß, bewohnt den Atlantischen Ozean, die Nord- und Ostsee und das Mittelmeer, geht, um zu laichen, bis Mainz, Minden, Böhmen, Galizien und liefert viel Elbkaviar und Hausenblase. Der Sterlett (A. Ruthenus L.), 1 m lang, bis 12 kg schwer, mit langgestreckter, dünner Schnauze, ziemlich langen, nach innen gefransten Bartfäden, nach hinten an Höhe zunehmenden und in eine scharfe Spitze endigenden Rückenschildern, ist oberseits dunkelgrau, unterseits heller, bewohnt das Kaspische und Schwarze Meer und steigt in der Donau bis Ulm empor; er liefert Kaviar und Hausenblase. Der Scherg (Sternhausen, Sewruga, A. stellatus Pall.), 2 m lang, bis 25 kg schwer, mit sehr langer, schwertförmiger, spitzer Schnauze, einfachen Bartfäden, voneinander getrennten Seiten- und nach hinten an Höhe zunehmenden, in eine Spitze endigenden Rückenschildern, ist auf dem Rücken rötlichbraun, oft blauschwarz, an den Seiten und am Bauch weiß, bewohnt das Schwarze und Kaspische Meer und liefert Kaviar und Hausenblase. Der Osseter (Esther, Waxdick, A. Gueldenstaedtii Brandt), 2-4 m lang, mit kurzer, stumpfer Schnauze, einfachen Bartfäden u. sternförmigen Knochenplättchen, ist dem S. ähnlich gefärbt, bewohnt die Flußgebiete des Schwarzen und Kaspischen Meers, gelangt bisweilen nach Bayern, liefert Kaviar und Hausenblase. Der Hausen (A. Huso L.), bis 8 m lang und 1600 kg schwer, mit kurzer Schnauze, platten Bartfäden, vorn und hinten niedrigen, in der Mitte höhern Rückenschildern und kleinen, voneinander getrennt stehenden Seitenschildern, ist oberseits dunkelgrau, unterseits schmutzig weiß, bewohnt das Schwarze Meer und liefert die größte Menge des russischen Kaviars, auch Hausenblase. Die Störe leben am Grunde der Gewässer und bewegen sich in Sand oder Schlamm halb eingebettet langsam fort, mit der Schnauze Nahrung suchend. Diese besteht aus Würmern, Weichtieren und Fischen, welch letztere sie jagend verfolgen. Sie wandern in Gesellschaften von März bis Mai, legen ihre zahlreichen Eier am Grunde der Flüsse ab und kehren bald ins Meer zurück, während die Jungen lange, vielleicht zwei Jahre, in den Flüssen verweilen. Im Spätherbst gehen sie wieder in die Flüsse, um, mit den Köpfen in den Schlamm vergraben, Winterschlaf zu halten. Durch die rücksichtslose Verfolgung hat die Zahl der Störe stark abgenommen. Die großartigsten Fischereien befinden sich in den Strömen, welche ins Schwarze und Kaspische Meer münden, an den Mündungen der Wolga, des Dnjestr, Dnjepr, der Donau und in der Meerenge von Jenikale oder Kaffa. Das Fleisch aller Störe ist wohlschmeckend und kommt frisch, gesalzen und geräuchert in den Handel. Es wurde schon von den Alten hochgeschätzt, und in England und Frankreich gehörte es zu den Vorrechten der Herrscher, Störe für den eignen Bedarf zurückzuhalten.

Stör, Fluß in der preuß. Provinz Schleswig-Holstein, entspringt südwestlich von Neumünster, ist 75 km lang (40 km schiffbar) und mündet rechts unterhalb Glückstadt bei Störort in die Elbe.

Storax, Storaxbalsam, s. Styrax.

Storaxbaum, Pflanzengattung, s. v. w. Styrax; amerikanischer S., s. Liquidambar.

Storch(Ciconia L.), Gattung aus der Ordnung der Reiher- oder Storchvögel und der Familie der Störche (Ciconiidae) , verhältnismäßig plump ge-

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Storch - Storchschnabel.

baute Tiere mit langem, kegelförmigem, geradem, an den scharfen Schneiden stark eingezogenem Schnabel, hohen, weit über die Fersengelenke hinauf unbefiederten Beinen, unten breiten Zehen, deren äußere und mittlere bis zum ersten Gelenk durch eine Spannhaut verbunden sind, stumpfen, glatten Krallen, langen, breiten, ziemlich stumpfen Flügeln, in welchen die dritte und vierte Schwinge am längsten sind, kurzem, abgerundetem Schwanz und oft nackten Stellen an Kopf und Hals. Sie sind über alle Erdteile verbreitet, am häufigsten in den heißen; sie bevorzugen ebene, wasserreiche, waldige Gegenden, ruhen nachts und nisten auf Bäumen, einzelne aber mit Vorliebe auf Gebäuden. Sie fliegen sehr schön, gehen schreitend, waten gern im Wasser, schwimmen aber nur im Notfall; ihre Stimme besteht nur in Zischen, dafür klappern sie mit dem Schnabel besonders in der Erregung sehr laut. Sie leben gesellig, manche als halbe Haustiere, ohne indes jemals ihre Selbständigkeit aufzugeben. Sie stellen allen Tieren nach, welche sie bewältigen können, und sind sehr raubgierig; einzelne fressen auch Aas. Der weiße S. (Adebar, Ebeher, Honoter, Haus-, Klapperstorch, C. alba L.), 110 cm lang, 225 cm breit, ist weiß mit Ausnahme der schwarzen Schwingen und längsten Deckfedern; die Augen sind braun, der kahle Fleck um dieselben grauschwarz, Schnabel und Füße sind rot. Er bewohnt Europa mit Ausnahme des höchsten Nordens, auch Vorderasien, Persien, Japan, die Atlasländer und die Kanaren, ist aber höchst selten in England, in fast ganz Griechenland seit dem Unabhängigkeitskrieg ausgerottet; häufig findet er sich in Norddeutschland und Westfalen; im Gebirge ist er unbekannt. Im Winter durchschweift er ganz Afrika und Indien. In Norddeutschland erscheint er etwa Mitte März und weilt bis Mitte August. Er baut sein Nest aus groben Reisern auf starken Bäumen, am liebsten auf den Dächern der Häuser in Städten und Dörfern, und das wiederkehrende Paar bezieht stets das alte Nest wieder. Er nährt sich von Fröschen, Schlangen, Eidechsen, nackten Schnecken, Fischen, Regenwürmern, Mäusen, Maulwürfen, jungen Hasen, mancherlei Insekten (Bienen!), plündert aber auch die Nester aller Bodenbrüter, verschlingt die Eier und die Jungen und zeigt bisweilen große Mordlust. Die unverdaulichen Bestandteile seiner Nahrung speit er in Gewöllen aus. Der angeschossene S. kann Menschen und Hunden gefährlich werden. Die Ehe des Storchenpaars wird im allgemeinen für das ganze Leben geschlossen, doch hat man mehrfach Fälle von Untreue beobachtet. Das einmal begründete Nest wird von demselben Paar lange Jahre benutzt, aber jährlich ausgebessert. Mitte oder Ende April legt das Weibchen 2-5 weiße Eier und brütet sie in 28-31 Tagen aus. Vor dem Abzug versammeln sich alle Störche einer Gegend, und unter großem Geklapper bricht endlich das ganze Heer auf. Man kann die Jungen leicht zähmen, so daß sie auf dem Hof unter dem andern Geflügel herumlaufen. Der schwarze S. (C. nigra Bechst.), 105 cm lang, 198 cm breit, ist schwärzlich, mit grünem und Purpurschiller, an Brust und Bauch weiß; das Auge ist braun, Schnabel und Fuß rot. Er bewohnt Mittel- und Südeuropa, viele Länder Asiens, im Winter Afrika, brütet in ruhigen Waldungen der norddeutschen Ebene, weilt bei uns von Ende März bis August, hat die Lebensweise des Hausstorchs, ist aber viel scheuer und wird oft der Fischerei schädlich. Bei uns brütet er einzeln, in Ungarn aber bildet er Siedelungen, in welchen 20 und mehr Nester in kurzen Entfernungen voneinander stehen. Das Weibchen legt 2-5 Eier und brütet dieselben in vier Wochen aus. Der S. ist allenthalben ein gern gesehener Gast, der mitunter selbst abergläubische Achtung genießt, indem sein Nest das Haus gegen Blitz und Feuersgefahr schützen soll. Auch bei den mohammedanischen Völkern wird er sehr respektiert, weil er zur Verminderung schädlicher Reptilien viel beiträgt. In der Mythologie repräsentiert der S. die regnerische winterliche Jahreszeit. Aus der Wolke oder dem Winter kommt die junge Sonne, das Heldenkind, heraus, daher der deutsche Kinderglaube, daß die Störche die Kinder aus dem Wasser bringen.

Storch, Ludwig, Schriftsteller, geb. 14. April 1803 zu Ruhla bei Eisenach, studierte in Göttingen und Leipzig Theologie, wandte sich jedoch, von Not und Beruf getrieben, früh der schriftstellerischen Laufbahn zu, welche sich äußerlich zu einer vielbewegten gestaltete und ihm den Segen einer ruhigen Existenz und eines festen Aufenthalts nicht zu gewähren vermochte. Am längsten hielt es ihn in Leipzig und Gotha. Seit 1866 lebte er zu Kreuzwertheim in Franken, wo er 5. Febr. 1881 starb. Storchs Talent ist ein begrenztes; doch erfreuen seine "Erzählungen und Novellen" (Leipz. 1853-62, 31 Bde.), wenn sie auch des tiefern poetischen Gehalts ermangeln, ebenso wie seine "Gedichte" (das. 1854) als der Ausdruck eines patriotisch und freisinnig gestimmten Geistes und eines warm empfindenden Gemüts. Die beliebtesten unter den erzählenden Schriften waren: "Der Freiknecht" (Leipz. 1829, 3 Bde.); "Die Freibeuter" (das. 1832, 3 Bde.); "Der Jakobsstern" (Frankf. 1836 bis 1838, 4 Bde.); "Die Heideschenke" (Bunzl. 1837, 3 Bde.); "Max von Eigl" (Leipz. 1844, 3 Bde.); "Ein deutscher Leinweber" (das. 1846-50, 9 Bde.) und "Leute von gestern" (das. 1852, 3 Bde.). Seinen "Poetischen Nachlaß" gab Alex. Ziegler (Eisenach 1882) heraus.

Storchnest, Stadt im preuß. Regierungsbezirk Posen, Kreis Lissa, hat eine evangelische und eine kath. Kirche, ein Demeritenhaus (Disziplinarstrafanstalt für Geistliche) und (1885) 1693 Einw.

Storchschnabel, Pflanzengattung, s. Geranium.

Storchschnabel(Pantograph, früher auch Affe), ein zuerst von Christ. Scheiner 1635 in seiner "Pantographia seu ars delineandires quaslibet" beschriebenes Instrument zur Übertragung von Zeichnungen in verkleinertem oder vergrößertem Maßstab. Die jetzt üblichste Einrichtung zeigt die beistehende Figur. AB, BC, CD, DA sind vier Lineale, die in den Punkten A, B, C, D drehbar miteinander verbunden sind. Eine Ecke C, auf dem Zeichentisch befestigt, bildet den Drehpunkt (Pivot), die diagonal gegenüberliegende Ecke A trägt den Fahrstift, welcher mittels einer Handhabe auf der zu reduzierenden Zeichnung geführt wird. D und B sind mit Kugeln oder Rollen versehen. Eine fünfte, parallel AD verstellbare Leitschiene trägt den Zeichenstift G, welcher mit AG in gerader Linie liegt. Er wird so eingestellt, daß der Abstand GC zu CA sich verhält wie der Maßstab der reduzierten Zeichnung zur Originalzeichnung. Soll eine Zeichnung vergrößert werden, so wird G der Fahrstift und A der Zeichenstift. Die Schienen erhalten eine einfache Teilung mit Nonien oder eine transversale Teilung. Bei den schweben-

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Storchschnabelgewächse - Störungen.

den Pantographen fällt die Schiene AD fort, das Instrument hängt mittels Drähte an einem kranenartigen Gestell, so daß nur der Fahrstift auf der Zeichnung ruht. Das Instrument ist mit einer Libelle, das Gestell mit Dosenniveau versehen.

Storchschnabelgewächse, s. Geraniaceen.

Storchvögel(Reihervögel), s. v. w. Watvögel.

Storck, Wilhelm, Romanist und Übersetzer, geb. 5. Juli 1829 zu Letmathe in Westfalen, studierte von 1850 an in München, Münster und Bonn, später noch in Berlin Philologie und wurde 1859 außerordentlicher, 1868 ordentlicher Professor der deutschen Sprache und Litteratur an der Akademie zu Münster, wo er außer seiner Fachwissenschaft zeitweise auch Sanskrit sowie Provencalisch, Italienisch, Spanisch und Portugiesisch lehrt. Litterarisch hat er sich namentlich als Übersetzer verdienten Ruf erworben. Seinem Werk "Lose Ranken. Ein Büchlein Catullischer Lieder" (Münst. 1867) und dem "Buch der Lieder aus der Minnezeit" (das. 1872) folgten als sein Hauptwerk "Luis de Camoens' sämtliche Gedichte. Zum erstenmal deutsch" (Paderb. 1880-85, 6 Bde.), denen sich "Hundert altportugiesische Lieder" (das. 1885) und "Ausgewählte Sonette von Anthero de Quental" (das. 1887) anschlossen. S. hat auch Ausgaben der Gedichte von L. Ponce de Leon (Münst. 1853), Juan de la Cruz und Teresa de Jesus (das. 1854) sowie des Minnesängers von Sahsendorf (das. 1868) besorgt.

Store(franz., spr. stör), s. v. w. Rouleau (s. d.).

Store(engl., spr. stohr), Vorrat, Lager.

Storfjord(auch Wijbe Jans Water), Meerbusen im südlichen Teil von Spitzbergen, zwischen der Hauptinsel einerseits, Barentsinsel und Edgeinsel anderseits. Zwischen den Inseln führen die Walter Thymen-Straße und der Helissund nach O. Im SO. liegen die Tausend Inseln.

Störkanal, s. Elde.

Storkow, Stadt im preuß. Regierungsbezirk Potsdam, Kreis Beeskow-S., am Dolgensee und am Storkower Kanal, der, 28 km lang, aus dem Scharmützelsee in die Dahme führt, hat eine evang. Kirche, ein Amtsgericht, eine Dampfmahl- und Ölmühle, Tabaksfabrikation und (1885) 2025 Einw. Die Herrschaft S. kam 1555 durch Kauf an Brandenburg.

Storm, Theodor Woldsen, Dichter und Novellist, geb. 14. Sept. 1817 zu Husum in Schleswig, studierte Rechtswissenschaft zu Kiel und Berlin, wo er mit dem Brüderpaar Theodor und Tycho Mommsen in nähere Verbindung trat, und ließ sich nach abgelegter Staatsprüfung 1842 als Advokat in seiner Vaterstadt nieder, verlor aber 1853 als Deutschgesinnter sein Amt und ward hierauf erst als Gerichtsassessor zu Potsdam, dann als Landrichter zu Heiligenstadt angestellt. Nach der Befreiung Schleswig-Holsteins ging er 1864 nach Husum zurück, wo er zunächst zum Landvogt, 1867 zum Amtsrichter und 1874 zum Oberamtsrichter befördert wurde. Seit 1880 als Amtsgerichtsrat quiesziert, siedelte er nach dem Kirchdorf Hademarschen über, wo er 3. Juli 1888 starb. S. nimmt unter den Lyrikern, besonders aber unter den Novellisten der Gegenwart einen vordersten Rang ein. Als ersterer führte er sich mit dem im Verein mit den beiden Mommsen herausgegebenen "Liederbuch dreier Freunde" (Kiel 1843) in die Litteratur ein; "Sommergeschichten und Lieder" (Berl. 1851) und ein Band "Gedichte" (das. 1852, 8. Aufl. 1888) folgten nach. Besonders letztere brachten ihm stets wachsende Anerkennung ein. Der Dichter S. erweist sich als eine tiefsinnige, dabei frische und warmblutige Natur, welche den tausendmal besungenen uralten Themen der Lyrik den Stempel des eigensten Empfindens und Genießens aufdrückt. Reicher und mannigfaltiger noch sind seine Gaben auf dem Gebiet der Novellistik. Nachdem er 1852 mit der vielgelesenen, poetisch duftigen Novelle "Immensee" (31. Aufl., Berl. 1888) aufs glücklichste debütiert, ließ er zahlreiche andre Erzählungen und Novellen erscheinen, die sämtlich Stimmungsbilder von einer Tiefe, Zartheit und Kraft der Empfindung sind, wie sie nur eine ursprüngliche und echte Dichternatur schaffen kann. Der Kreis des Lebens, den er darzustellen liebt, ist eng, aber innerhalb dieses engen Kreises waltet Lebensfülle und Lebensglut; der norddeutsche Menschenschlag mit seiner Eigenart, seinem tiefinnerlichen Phantasie- und Gemütsreichtum findet sich in Storms Geschichten in einer fast unerschöpflichen Mannigfaltigkeit der Charaktere geschildert. Dabei ist seine Vor-tragsweise künstlerisch fein und durchgebildet. Die Titel seiner meist vielfach aufgelegten Novellen sind: "Im Sonnenschein", drei Erzählungen (Berl. 1854); "Ein grünes Blatt", zwei Erzählungen (das. 1855); "Hinzelmeier" (das. 1856); "In der Sommermondnacht" (das. 1860); "Drei Novellen" (das. 1861); "Lenore" (das. 1865); "Zwei Weihnachtsidyllen" (das. 1865); "Drei Märchen" (Hamb. 1866; 3. vermehrte Aufl. u. d. T.: "Geschichten aus der Tonne", 1888); "Von jenseit des Meers" (Schlesw. 1867); "Zerstreute Kapitel" (Berl. 1873); "Novellen und Gedenkblätter" (Braunschw. 1874); "Waldwinkel etc." (das. 1875); "Ein stiller Musikant. Psyche. Im Nachbarhause links" (das. 1877); "Aquis submersus" (Berl. 1877); "Carsten Curator" (das. 1878); "Neue Novellen" (das. 1878); "Drei neue Novellen" ("Eekenhof" etc., das. 1880); "Die Söhne des Senators" (das. 1881); "Der Herr Etatsrat" (das. 1881); "Schweigen" und "Hans und Heinz Kirch" (das. 1883); "Zur Chronik von Grieshuus" (das. 1884); "Ein Bekenntnis" (das. 1887); "Der Schimmelreiter" (das. 1888) etc. Außerdem besitzen wir von S. eine wertvolle kritische Anthologie: "Hausbuch aus deutschen Dichtern seit Claudius" (4. Aufl., Braunschw. 1877). Eine Gesamtausgabe seiner Schriften erschien in 18 Bänden (Braunschw. 1868-88). Vgl. Erich Schmidt, Theodor S. (in "Charakteristiken", Berl. 1886), und die Biographien von Schütze (das. 1887) und Wehl (Altona 1888).

Stormarn, Landschaft im südlichen Teil der preuß. Provinz Schleswig-Holstein, bildet ein Dreieck, welches im N. durch die Stör von dem eigentlichen Holstein, im O. durch die Trave von Wagrien und durch die Bille von Sachsen-Lauenburg, im SW. durch die Elbe von Hannover geschieden wird. Sie war mit Holstein stets denselben Fürsten unterthan. Ein Teil derselben bildet jetzt den Kreis S. mit Wandsbeck als Kreisstadt.

Storno(Ritorno), s. v. w. Ristorno (s. d.).

Stornoway(spr. stórno-ue), Hafenstadt auf der Ostküste der Hebrideninsel Lewis, mit großartigem Fischereibetrieb (Kabeljau, Heringe und Leng) und (1881) 2627 Einw. Zu seinem Hafengebiet gehören (1887) 695 Fischerboote. S. ist Sitz eines deutschen Konsuls.

Storozynetz, Hauptort einer Bezirkshauptmannschaft in der Bukowina, am Sereth, mit Bezirksgericht und (1880) 4852 Einw.

Storthing, die reichsständige Versammlung von Norwegen (s. d., S. 250).

Störungen(Perturbationen), in der Astronomie die durch die Anziehung der übrigen Körper des Sonnensystems bewirkten Änderungen in der Bewegung der Planeten und Kometen um die Sonne

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Story - Stosch.

sowie der Monde um ihre Hauptplaneten. Gehörte nur ein einziger Planet zur Sonne, so würde sich dieser genau nach den beiden ersten Keplerschen Gesetzen (s. Planeten, S. 109) bewegen. Durch die Anziehung der Massen der übrigen Planeten wird aber der Planet gezwungen, von dieser Bewegung abzuweichen. Ein Teil dieser Abweichungen wiederholt sich nach Verlauf eines gewissen Zeitraums sowohl der Art als der Größe nach, es sind dies die periodischen S.; andre, die säkularen S., gehen immer in derselben Richtung weiter und veranlassen also dauernde Änderungen der Planetenbahnen. Laplace hat gezeigt, daß die großen Achsen der Planetenbahnen und daher auch die Umlaufszeiten keinen säkularen S. unterworfen sind; auch die Exzentrizitäten und Neigungen der Bahnen unterliegen nicht eigentlichen säkularen, aber doch periodischen S. von so langer Dauer, daß sie den Charakter säkularer haben. Dagegen sind die Längen der Perihelien und der Knoten säkularen S. unterworfen und können daher im Lauf der Jahrtausende alle Werte von 0-360° annehmen. Die S. der großen Planeten sind von Leverrier untersucht worden, der auch durch eine umgekehrte Störungsrechnung den Planeten Neptun entdeckte. Weit beträchtlicher als die S., welche die großen Planeten erleiden, die ziemlich weit voneinander entfernt sind und sich nahezu in derselben Ebene bewegen, sind diejenigen, welche die kleinen Planeten und die Kometen erfahren, weil sie nicht selten in die Nähe größerer Planeten, namentlich des Jupiter, kommen. Die S. des Mondes rühren fast ausschließlich von der Sonne her, die von den Planeten verursachten sind sehr unbedeutend. Die bemerkenswertesten S. des Mondes sind: die von Ptolemäos (130 n. Chr.) entdeckte Evektion (s. d.), die Variation, von Abul Wefa im 10. Jahrh. und später von Tycho Brahe entdeckt, welche ihren größten Wert, 0,65° Länge, in den vier Oktanten, d. h. den zwischen den Syzygien und Quadraturen in der Mitte liegenden Punkten, erreicht, in letztern aber verschwindet, und die jährliche Gleichung, welche die Länge des Mondes 6 Monate lang vermehrt und 6 Monate lang vermindert, in der mittlern Entfernung der Erde von der Sonne (Anfang April und Oktober) aber verschwindet. Bemerkenswert sind noch ein paar kleine S. des Mondes, die von der Sonnenparallaxe und der Abplattung der Erde abhängen, so daß man umgekehrt aus der Mondbewegung diese Größen berechnen kann (vgl. Erde und Sonne). Vgl. Dziobek, Die mathematischen Theorien der Planetenbewegungen (Leipz. 1888).

Story, 1) Joseph, nordamerikan. Staatsmann und Rechtsgelehrter, geb. 18. Sept. 1779 zu Marblehead bei Boston, ward als Advokat in seiner Vaterstadt 1805 in das Unterhaus von Massachusetts gewählt, 1811 zum Richter an dem alljährlich sich in Washington zur Kongreßzeit versammelnden Bundesgerichtshof berufen und 1829 zum Professor der Rechte an der Harvard-Universität zu Cambridge bei Boston ernannt. Als solcher hatte er über Naturrecht, Völkerrecht, See- und Handelsrecht, Billigkeitsrecht und Staatsrecht der Vereinigten Staaten zu lesen und verfaßte über fast alle diese Disziplinen Lehrbücher, die auch in England für klassisch gelten. Das für Deutschland bedeutendste unter diesen Werken sind die "Commentaries on the constitution of the United States" (4. Aufl., Bost. 1873, 2 Bde.; deutsch im Auszug, Leipz. 1838). Nach diesen sind hervorzuheben seine "Miscellaneous writings, literary, critical. juridical and political" (Bost. 1835). S. starb 10. Sept. 1845 in Cambridge. Vgl. W. Story, Life and letters ofJ. S. (Lond. 1851).

2) William Wetmore, nordamerikan. Bildhauer und Dichter, Sohn des vorigen, geb. 19. Febr. 1819 zu Salem in Massachusetts, studierte Rechtswissenschaft und war eine Zeitlang als praktischer Jurist thätig, wandte sich dann aber ausschließlich der Kunst und Litteratur zu und ließ sich 1848 in Rom nieder, wo er noch lebt. S. schuf teils Idealgestalten, welche sich durch Größe der Auffassung, geistige Vertiefung und meisterhafte Marmorbearbeitung auszeichnen, wie z. B. Kleopatra, Sappho, Judith, Medea, eine Sibylle, Moses, Saul, teils Porträtstatuen, wie z. B. die seines Vaters, Peabodys (London), E. Everetts (Boston) und das Nationaldenkmal in Philadelphia. Von seinen poetischen Werken nennen wir: "Nature and art" (1844); "Poems" (1847; neue Ausg. 1885, 2 Bde.); "A Roman lawyer in Jerusalem" (1870, Versuch einer Rettung des Verräters Judas); die "Tragedy of Nero" (1875); die Dichtungen: "Ginevra da Siena" (1866, in "Blackwood's Magazine"), "Vallombrosa" (1881), "He and she, or a poet's portfolio" (1883, 8. Aufl. 1886) und "Fiammetta, a summer idyl" (1885). Außer der Biographie seines Vaters (s. S. 1) schrieb er noch: "Roba di Roma, or walks and talks about Rome" (Lond. l862, 7. Aufl. 1875), wozu 1877 eine Fortsetzung unter dem Titel : "Castel St. Angelo" erschien; "Proportions of human figure; the new canon" (1866); "Graffiti d'Italia" (1869, 2. Aufl. 1875) u. a.

Stosch, 1) Philipp, Baron von, Kunstkenner, geb. 22. März 1691 zu Küstrin, widmete sich theologischen und humanistischen Studien und suchte dann auf Reisen seine Kenntnis der alten Kunstdenkmäler auszubilden. Später lebte er als englischer Agent in Rom und seit 1731 in Florenz, wo er 7. Nov. 1757 starb. Er hinterließ einen reichen Schatz von Kunstsachen aller Art, Landkarten, Kupferstichen, Zeichnungen (324 Folianten, jetzt in der kaiserlichen Bibliothek zu Wien), Bronzen, Münzen, besonders aber geschnittenen Steinen, deren Katalog Winckelmann ("Description des pierres gravées du feu baron de S.", Flor. 1760) herausgab. Friedrich II. kaufte 1770 die Hauptsammlung, mit Ausnahme der etrurischen Gemmen, die nach Neapel verkauft waren, der Prinz von Wales die Sammlung von Abgüssen neuerer Münzen. Eine Auswahl von Gemmen aus dem Stoschschen Kabinett, das Merkwürdigste der alten Mythologie zusammenfassend, findet sich in Schlichtegrolls "Dactyliotheca Stoschiana" (Nürnb. 1797-1805, 2 Bde.) erläutert. Vgl. Justi, Briefe des Barons Phil. v. S. (Marb. 1872).

2) Albrecht von, Chef der deutschen Admiralität, geb. 20. April 1818 zu Koblenz, erhielt seine Erziehung im Kadettenkorps und trat 1835 als Sekondeleutnant in das 29. Infanterieregiment, ward 1856 Major im Großen Generalstab, 1861 Chef des Generalstabs des 4. Armeekorps und Oberst, 1866 Generalmajor. Im Kriege gegen Österreich war er Oberquartiermeister der zweiten Armee, vom Dezember 1866 bis 1870 Direktor des Militärökonomiedepartements im Kriegsministerium, ward 1870 Generalleutnant, erhielt im Krieg 1870/71 den schwierigen Posten eines Generalintendanten der deutschen Heere und erwarb sich auf demselben durch seine musterhafte Leitung des Verpflegungswesens die allergrößten Verdienste. Im Dezember 1870 ward er zum Generalstabschef des Großherzogs von Mecklenburg und nach dem Friedensschluß zum Generalstabschef bei der in Frankreich bleibenden Okkupationsarmee

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Stoß - Stösser.

ernannt. Am 1. Jan. 1872 ward er Chef der deutschen Admiralität und Staatsminister sowie Mitglied des Bundesrats und 1875 zum General der Infanterie und Admiral befördert. S. entwickelte eine große Energie und Thatkraft, indem er wissenschaftliche Institute (Seewarte, hydrographisches Büreau und Marineakademie) schuf, die deutsche Kriegsflotte beträchtlich vergrößerte, den Bau der Schiffe auf einheimischen Werften ermöglichte und die straffe Disziplin der preußischen Landarmee auf die Marine übertrug. Das letztere Bestreben stieß allerdings vielfach auf Widerstand seitens der ältern Seeoffiziere. Auch für das Unglück des Großen Kurfürsten wurde S. verantwortlich gemacht, zumal er den Admiral Batsch (s. d.) eifrig in Schutz nahm. Er erhielt 20. März 1883 auf sein Gesuch den Abschied und lebt in Östrich am Rhein.

Stoß, das Zusammentreffen eines in Bewegung befindlichen Körpers mit einem andern ebenfalls in Bewegung oder in Ruhe befindlichen Körper. In Beziehung auf die Richtung, in welcher beide Körper zusammentreffen, macht man folgende Unterschiede. Man nennt den S. zentral, wenn die Richtung, in welcher er erfolgt, mit der Verbindungslinie der Schwerpunkte beider Körper zusammenfällt; ist diese Bedingung nicht erfüllt, so nennt man ihn exzentrisch. Ferner nennt man den S. gerade, wenn die Richtung, in welcher er erfolgt, auf der Berührungsfläche beider Körper senkrecht steht; ist dies nicht der Fall, so nennt man ihn schief. Treffen zwei Massen (m und m'), die sich mit verschiedenen Geschwindigkeiten (v und v') in derselben Richtung fortbewegen, in geradem, zentralem S. zusammen, so üben sie, während sie sich berühren, einen Druck aufeinander aus, infolge dessen die Geschwindigkeit des vorangehenden vermehrt, die des nachfolgenden vermindert wird. Da dieser Druck auf beide Massen während derselben Zeit wirkt, so müssen sich die hervorgebrachten Geschwindigkeitsveränderungen umgekehrt verhalten wie die Massen. Sind also c und c' die Geschwindigkeiten der Körper nach dem S., so verhält sich $c-v:v'-c'=m':m$, woraus folgt, daß $mc+m'c'=mv+m'v'$. Das Produkt einer Masse mit ihrer Geschwindigkeit nennt man ihre "Bewegungsgröße"; die vorstehende Gleichung drückt also aus, daß die Summe der Bewegungsgrößen vor und nach dem S. die nämliche ist. Sind die beiden Körper unelastisch, so gehen sie, nachdem jeder eine Abplattung erfahren hat, vereinigt mit gemeinschaftlicher Geschwindigkeit weiter, d. h. es ist $c'=c$ und folglich $(m+m')c=mv+m'v'$. Die gemeinsame Geschwindigkeit nach dem S. ($c$) ergibt sich demnach, wenn man die Summe der Bewegungsgrößen durch die Summe der Massen dividiert. Bewegen sich die Körper in entgegengesetzter Richtung, so ist die Geschwindigkeit des einen negativ zu rechnen. Mit dem S. unelastischer Körper ist ein Verlust an lebendiger Kraft verbunden, welcher für die Zusammendrückung der Körper, Erzeugung von Wärme, Schall etc. verbraucht wird. Sind die Körper dagegen vollkommen elastisch, so gleicht sich die Formänderung sofort wieder aus, indem jeder Körper seine ursprüngliche Gestalt wieder annimmt; ein Verlust an lebendiger Kraft findet also hier nicht statt, sondern die Summe der lebendigen Kräfte muß vor und nach dem S. die nämliche sein, d. h. es muß $mc^2+m'c'^2=mv^2+m'v'^2$ sein. Diese Bedingung, mit der obigen, daß die Summe der Bewegungsgrößen ungeändert bleibt, zusammengenommen, erlaubt auch in diesem Fall, die Endgeschwindigkeiten c und c' zu bestimmen. Sind z. B. die elastischen Massen einander gleich, so geht jede nach dem S. mit derjenigen Geschwindigkeit weiter, welche die andre vor dem S. besaß: sie vertauschen ihre Geschwindigkeiten. Eine ruhende Billardkugel z. B., welche von einer bewegten zentral getroffen wird, nimmt die Geschwindigkeit der letztern an, während diese an ihrer Stelle in Ruhe bleibt.

Stoß, in der Schweiz die Viehzahl, welche auf ein Kuhrecht gehalten werden kann (s. Alpenwirtschaft); in der Jägersprache der Schwanz des Auerhahns (s. Spiel, S. 142).

Stoß, 1) fahrbarer Paß der Appenzeller Alpen (997 m), führt von Altstätten (470 m) im St. Gallischen Rheinthal steil hinauf zur Paßhöhe und nun mit geringem Gefälle abwärts nach Gais (934 m). Hier 17. Juni 1405 Sieg der Appenzeller über Herzog Friedrich von Österreich. -

2) Luftkurort, s. Stoos.

Stoß, Veit, Bildhauer und -Schnitzer, geboren um 1438 oder 1440 zu Nürnberg, ging 1477 nach Krakau und war dort bis 1496 thätig. Er schuf daselbst von 1477 bis 1484 den Hochaltar für die Marienkirche, in dessen Mittelschrein Tod und Himmelfahrt der Maria in überlebensgroßen, vollrunden Figuren, auf dessen Flügeln Szenen aus dem Leben Christi und der Maria in Reliefs dargestellt sind. Nach dem Tode des Königs Kasimir IV. 1492 arbeitete S. dessen Grabmal aus rotem Marmor für die Kathedrale zu Krakau. Gleichzeitig entstand die in Marmor ausgeführte Grabplatte des Erzbischofs Zbigniew Olesnicki im Dom zu Gnesen und bald darauf der Altar des heil. Stanislaus für die Marienkirche zu Krakau. 1496 kehrte S. nach Nürnberg zurück, wo er ebenfalls eine sehr fruchtbare Thätigkeit in der Anfertigung von in Holz geschnitzten Altären, Gruppen und Einzelfiguren entfaltete, deren Umfang zur Zeit noch nicht festgestellt ist. Seine Hauptwerke sind: ein Relief mit der Krönung der Madonna im Germanischen Museum zu Nürnberg, eine Statue der Madonna in der Frauenkirche, der Englische Gruß in der Lorenzkirche (1518 von Anton Tucher gestiftet), vom Gewölbe des Chors herabhängend und die Figuren des Engels und der Maria in einem mit sieben Medaillons geschmückten Kranz darstellend (von einem der Medaillons die Figur der Maria auf Tafel "Bildhauerkunst VI", Fig. 3), die Meisterschöpfung des Künstlers, und die Rosenkranztafel im Germanischen Museum. In den Köpfen seiner Figuren spricht sich innige und zarte Empfindung aus; doch ist die Formengebung noch gebunden und der Faltenwurf von der krausen Manier des spätgotischen Stils beherrscht. S. war ein unruhiger Bürger, welcher dem Rat von Nürnberg viel Verdruß bereitete. Wegen Fälschung wurde er gebrandmarkt und beging Verrat an seiner Vaterstadt, den er mit Gefängnis büßen mußte. Er starb 1533. Vgl. Bergau, Der Bitdschnitzer Veit S. und seine Werke (Nürnb. 1884).

Stöße, die Wände der Stollen und Schächte.

Stößen, Stadt im preuß. Regierungsbezirk Merseburg, Kreis Weißenfels, hat eine evang. Kirche, eine Zuckerfabrik und (1885) 1404 Einw.; nahebei Braunkohlengruben.

Stösser, Franz Ludwig von, bad. Staatsmann, geb. 21. Juni 1824 zu Heidelberg aus einer alten, aus Straßburg stammenden Beamtenfamilie, studierte in Heidelberg Rechts-, Staats- und Finanzwissenschaft und ward 1855 als Universitätsamtmann und Mitglied des Spruchkollegiums an der dortigen Universität angestellt. 1859 wurde er Amtsvorstand in Eppingen und 1862 in Konstanz, wo er als Mitbegründer des Volkswirtschaftlichen Vereins für die

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Stößer - Stoy.

Errichtung von Vorschußvereinen eifrig thätig war und zu den Führern der deutschen Partei gehörte. Nachdem er 1866-69 den Posten eines Stadtdirektors von Heidelberg bekleidet hatte, wurde er zum Rat im Ministerium des Innern und zum Landeskommissar für die Kreise Mosheim, Heidelberg und Mosbach befördert. Seit 1871 Mitglied der Zweiten Kammer, wurde er 1876 zum Präsidenten des Ministeriums des Innern an Jollys Stelle ernannt. Nachdem er das Gemeindesteuerwesen zum Abschluß gebracht hatte, legte er Anfang 1880 der Zweiten Kammer einen Gesetzentwurf über die Prüfungen der katholischen Geistlichen vor, der aber nicht den Beifall der liberalen Mehrheit der Kammer fand und erst in veränderter Gestalt angenommen wurde. Bei Gelegenheit der Vereinfachung der badischen Staatsverwaltung ward daher S. 20. April 1881 seines Ministerpostens enthoben u. zum Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts ernannt und mit der Leitung des evangelischen Oberkirchenrats beauftragt.

Stößer, f. v. w. Habicht.

Stoßfuge, beim Vermauern von Steinen die senkrechte Fuge im Gegensatz zur wagerechten Lagerfuge; bei Bogen die mit der Bogenlinie konzentrische Fuge. Vgl. Gewölbe, S. 311.

Stoßheber, s. Hydraulischer Widder.

Stoßherd, s. Aufbereitung, S. 53.

Stoßmafchine, f. Hobelmaschinen, S. 588, und Lochen.

Stoßvogel, s. v. w. Habicht.

Stoßwerk, s. v. w. Prägmaschine, s. Münzwesen, S. 895.

Stötteritz, Dorf in der sächs. Kreis- u. Amtshauptmannschaft Leipzig, südöstlich bei Leipzig, hat Eisengießerei und Maschinenfabrikation, Dampfbierbrauerei, Zigarrenfabrikation, Ziegelei u. (1885) 4980 Einw. In der Nähe die Irrenanstalt von Thonberg (s. d.).

Stottern und Stammeln, Bezeichnung der fehlerhaften Sprachweisen, regelwidrigen Lautbildungen und Lautverbindungen, welche nicht auf einem Mangel in dem anatomischen Bau der Sprachorgane, sondern lediglich auf mangelhafter Beherrschung derselben durch den Willen beruhen. Dieser Fehler ist namentlich bei jüngern Individuen sehr häufig. Er tritt zurück oder verschwindet, wenn das stotternde Individuum für sich allein spricht, wenn es singt, mit Pathos deklamiert etc. Sobald aber diese den Stotternden unbefangen machenden Einflüsse wegfallen, so tritt ein Mißverhältnis zwischen den Bewegungen ein, welche zur Lautbildung, und denjenigen, welche zur Ausatmung dienen. Der Stotternde verweilt nämlich bei seinen Sprechversuchen unwillkürlich auf der jeweiligen Artikulation der Sprachorgane zu lange und vermag den Vokal nicht unmittelbar anzufügen, so daß der exspiratorische Fluß der Sprache durch die zur Lautbildung erforderlichen Muskelaktionen nicht momentan, wie im normalen Sprechen, sondern anhaltend unterbrochen wird. Merkel bezeichnet daher das Stottern einfach als einen Sprachfunktionsfehler, der darin besteht, daß die Muskelkontraktionen, die wir zum Zweck der Lautbitdung vornehmen, nicht von den Ausatmungsbewegungen überwunden werden können, wie es eigentlich geschehen sollte. Das Mißverhältnis beruht wahrscheinlich zum großen Teil auf einem angebornen Moment, welches wir nicht näher kennen, zum Teil aber sicher auch in einer falschen Erziehung und Gewöhnung der für die Sprache thätigen Muskelgruppen. Die Beseitigung des Stotterns erfordert immer längere Zeit und Geduld, zumal wenn das Übel schon lange gedauert hat und der Stotternde über die erste Jugend hinaus ist. Der Stotternde muß tief einatmen, mit voller Lunge und mit enger Stimmritze ausatmen lernen; die gewaltsame Aktion der lautbildenden Organe muß mechanisch verhindert und der Fluß der Rede durch rhythmische Hilfsmittel herbeigeführt und erhalten werden. Zu diesem Zweck müssen besondere sprachgymnastische Übungen unter der Leitung eines mit der Natur des Stotterns vertrauten Lehrers angestellt werden. Abgesehen von dem eigentlichen Stottern, gibt es auch noch eine Unfähigkeit, gewisse Sprachlaute zu bilden; diesen Sprachfehler pflegt man als Stammeln zu bezeichnen. Die Fehler, welche man hierzu rechnen muß, sind fast so zahlreich, als es verschiedene Buchstaben gibt. Bemerkenswert ist ein Stammeln, welches in fehlerhafter Verbindung von Silben und Wörtern besteht und bei Kindern, namentlich bei Mädchen von 9-10 Jahren, öfter als Symptom des Veitstanzes vorkommt. Gebildetere Personen, welche in der Jugend an einem solchen Fehler litten, lernen zuweilen allmählich den Fluß der Rede dadurch herstellen, daß sie beliebige fremdartige Töne, Silben oder selbst Wörter (in welchen besonders der Laut ng und gn vorwaltet) stellenweise ihrer Rede beimischen und damit die Pausen und Unterbrechungen ausfüllen, welche sonst entstehen würden. Vgl. Merkel, Anthropophonik (Leipz. 1856); Kußmaul, Die Störungen der Sprache (2. Aust., das. 1881); Gutzmann, Das Stottern (2. Aufl., Berl. 1887); Coen, Therapie des Stammelns (Stuttg. 1889); Derselbe, Das Stotterübel (das. 1889).

Stotternheim, Dorf im sachsen-weimar. Verwaltungsbezirk I (Weimar), an der Linie Sangerhausen-Erfurt der Preußischen Staatsbahn, hat eine evang. Kirche, eine Saline (Luisenhall) mit Solbad und (1885) 1301 Einw.

Stou, 2239 m hoher Berggipfel der Karawanken in Kärnten.

Stour(spr. staur), Name mehrerer Flüsse in England, deren wichtigster bei Harwich in die Nordsee fällt.

Stourbridge(spr. staur-bridsch), Stadt im nördlichen Worcestershire (England), südwestlich von Dudley, am Stour, hat wichtige Fabrikation von Glas und Glaswaren, Töpferwaren, feuerfesten Ziegeln und Schmelztiegeln, Eisenwerke und (1885) 9757 Einw.

Stourdza, s. Sturdza.

Stourport(spr. staur-port), Fabrikstadt in Worcestershire (England), an der Mündung des Stour in den Severn, mit Spinnerei, Teppichweberei und (1881) 3358 Einw.

Stout(engl., spr. staut), in England gebrautes starkes, dunkles Bier, wird vielfach gemischt mit dem hellern Ale oder Bitter getrunken ("s. and bitter").

Stowe(spr. stoh), Harriet Eliz., s. Beecher 2).

Stowmarket(spr. stohmarket), Stadt in der engl. Grafschaft Suffolk, am schiffbaren Gipping, hat Fabrikation von Kunstdünger und landwirtschaftlichen Geräten und (1881) 4052 Einw.

Stoy, Karl Volkmar, namhafter Pädagog, geb. 22. Jan. 1815 zu Pegau, studierte in Leipzig und Göttingen Theologie, habilitierte sich 1843 als Privatdozent der Philosophie in Jena, wo er zugleich ein pädagogisches Seminar sowie eine Erziehungsanstalt gründete, ward 1845 Professor der Philosophie, 1857 Schulrat; 1865 folgte er einem Ruf an die Universität zu Heidelberg, begab sich mit Urlaub 1867 nach Bielitz, um dort ein Lehrerseminar nach seinen Grundsätzen einzurichten, und kehrte 1868 nach Heidelberg zurück. Seit 1874 wirkte er wieder als Professor und Schulrat in Jena und starb daselbst 23. Jan. 1885.

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Strabane - Stradivari.

Seiner philosophischen Richtung nach gehört S. zur Schule Herbarts. Von seinen Schriften sind hervorzuheben: "Schule und Leben" (Jena 1844-51, 5 Hefte); "Hauspädagogik in Monologen und Ansprachen" (Leipz. 1855); "Haus- und Schulpolizei" (Berl. 1856); "Zwei Tage in englischen Gymnasien" (Leipz. 1860); "Encyklopädie, Methodologie und Litteratur der Pädagogik" (2. Aufl., das. 1878); "Organisation des Lehrerseminars" (das. 1869); "Philosophische Propädeutik" (das. 1869-70, 2 Tle.) und zahlreiche Aufsätze in der "Allgemeinen Schulzeitung", die S. 1870-82 herausgab. Vgl. Fröhlich, Stoys Leben, Lehre und Wirken (Dresd. 1885); Bliedner, S. und das pädagogische Universitätsseminar (Leipz. 1886).

Strabane(spr. strebänn), Stadt in der irischen Grafschaft Tyrone, am Mourne (Lifford gegenüber), mit Leinweberei, Flachshandel und (1881) 4196 Einw.

Strabismus(griech.), s. Schielen.

Strabon, griech. Geograph, geboren um 60 v. Chr. zu Amasia in Kappadokien aus einer griechischen Familie, unternahm ausgedehnte Reisen im Gebiet des Mittelmeers, östlich bis Armenien, westlich bis Etrurien und kam 29 v. Chr. nach Italien, wo er sich in Rom längere Zeit aufhielt. Am besten waren ihm aus eigner Anschauung Kleinasien, Griechenland, Italien und Ägypten bekannt. Sein Werk "Geographica" (17 Bücher) ist neben dem des Ptolemäos die Hauptquelle der alten Geographie; namentlich wurde die Kenntnis des westlichen und nördlichen Europa durch S. sehr gefördert. Von den Ausgaben sind die von Kramer(Berl. 1844-52, 3 Bde.; kleine Ausg. 1852, 2 Bde.), Müller und Dübner (Par. 1853-56, 2 Bde.) und Meineke (Leipz. 1852-53, 3 Bde.) hervorzuheben. Die beste Übersetzung des Werkes ist die von Groskurd (Berl. 1831-33, 4 Bde.).

Strabotomie(griech.), Schieloperation.

Stracchino(spr. strackino), s. Käse, S. 584.

Strachwitz, Moritz Karl Wilhelm, Graf von, Dichter, geb. 13. März 1822 zu Peterwitz in Schlesien, studierte zu Breslau und Berlin und lebte dann auf seinem Gut Schebetau in Mähren seiner Muse. Auf einer Reise in Venedig erkrankt, starb er bereits 11. Dez. 1847 in Wien. Seine Gedichte: "Lieder eines Erwachenden" (Bresl. 1842, 5. Aufl. 1854), "Neue Gedichte" (das. 1848, 2. Aufl. 1849) und "Gedichte" (Gesamtausg., das. 1850; 7. Aufl., Berl. 1878) bekunden ein selbständiges, kräftiges Talent und eine männlich starke Individualität, welche in der Begeisterung für das Edle wie im Kampf gegen das Gemeine gleiche Tiefe der Empfindung offenbarte, so daß sein früher Tod einen Verlust für die deutsche Dichtung in sich schloß. Auch nach formeller Seite reihen sich S.' Gedichte durch ihre hohe künstlerische Durchbildung, Prägnanz und Frische des Ausdrucks den besten lyrischen Dichtungen der Neuzeit an.

Strack, 1) Johann Heinrich, Architekt, geb. 24. Juli 1805 zu Bückeburg, absolvierte das Feldmesserexamen und kam dann in das Atelier Schinkels. 1834 machte er mit Ed. Meyerheim eine Studienreise in die Altmark, als deren Ausbeute die "Architektonischen Denkmäler der Altmark Brandenburg" mit Text von Kugler (Berl. 1833) erschienen. 1838 wurde er Baumeister und war nun bis 1843 als Lehrer der Architektur an der Artillerie- und Ingenieurschule, seit 1839 als solcher an der Kunstakademie und später in gleicher Eigenschaft an der Bauakademie zu Berlin thätig. Studienreisen führten ihn mit Stüler nach England und Frankreich, mit Rauch nach Dänemark. 1845 ward ihm die Oberleitung des Baues des Schlosses Babelsberg bei Potsdam übertragen. Im Winter 1853/54 begleitete er den Prinzen Friedrich Wilhelm (Kaiser Friedrich) auf einer Reise durch Italien und Sizilien und baute für denselben 1856-58 das alte Palais König Friedrich Wilhelms III. in Berlin aus. 1862 weilte er im Auftrag der preußischen Regierung mehrere Monate in Athen, wo er das Dionysostheater am Abhang der Akropolis auffand; 1866-76 erbaute er die Berliner Nationalgalerie, und gleichzeitig entstand das Siegesdenkmal auf dem Königsplatz. Von seinen weitern Bauten sind zu nennen: die Petri- und Andreaskirche in Berlin und Schloß Frederiksborg bei Kopenhagen. Er starb 12. Juni 1880 in Berlin. Von bleibendem Wert ist seine Schrift "Das griechische Theater" (Berl. 1863).

2) Hermann, protestant. Theolog, geb. 6. Mai 1848 zu Berlin, studierte daselbst und in Leipzig, wurde 1872 Lehrer in Berlin, arbeitete 1873-76 mit Unterstützung der preußischen Regierung in St. Petersburg und ist seit 1877 außerordentlicher Profefsor der Theologie in Berlin. Unter seinen Schriften sind zu nennen: "Prolegomena critica in Vetus Testamentum hebraicum" (Leipz. 1873); "Katalog der hebräischen Bibelhandschriften in St. Petersburg" (das. 1875, zusammen mit Harkowy); "Prophetarum posteriorum codex Babylonicus Petropolitanus" (das. 1876); "Die Sprüche der Väter" (2. Aufl., Berl. 1888); "Hebräische Grammatik" (2. Aufl., Karlsr. 1885); "Elementarschule und Lehrerbildung in Rußland" (in "Rußlands Unterrichtswesen", Leipz. 1882); "Lehrbuch der neuhebräischen Sprache und Litteratur" (mit Siegfried, das. 1884); die Streitschrift "Herr Adolf Stöcker" (das. 1886); "Einleitung in das Alte Testament" (3. Aufl., Nördling. 1888) und gab mit Zöckler den "Kurzgefaßten Kommentar zu den Heiligen Schriften Alten und Neuen Testaments" (das. 1888 ff.) heraus. 1885 begründete er die Zeitschrift für Judenmission "Nathanael".

Strada(ital.), Straße; S. ferrata, Eisenbahn.

Stradbroke(spr. sträddbrok), große Insel an der Südostküste der britisch-austral. Kolonie Queensland, welche mit der Moretoninsel, von der sie durch den Rouskanal getrennt ist, die Moretonbai (s. d.) bildet; hat einen Leuchtturm. Beide Inseln sind auf der Westküste bewohnt.

Stradella, Stadt in der ital. Provinz Pavia. Kreis Voghera, am Aversa und an der Eisenbahn Alessandria-Piacenza, mit Industrie in Seide, Leder, Weinstein und Weingeist und (1881) 6344 Einw.

Stradella, Alessandro, Sänger und Komponist, geb. 1645 zu Neapel, wo er auch seine Ausbildung erhielt, begab sich später nach Venedig und von dort, nachdem er die Geliebte eines vornehmen Venezianers entführt hatte, nach Rom. Hier entging er mit Glück einem von seinem Nebenbuhler gegen ihn veranstalteten Attentat und floh nach Turin, wo er bei einem zweiten, von Venedig aus gegen ihn unternommenen Mordversuch schwer verwundet wurde. Ein dritter sollte für ihn verhängnisvoll werden; denn als er 1678 einem Ruf nach Genua gefolgt war. um für den Karneval die Oper "La forza dell' amor paterno" in Szene zu setzen, wurde er am Tag nach seiner Ankunft auf seinem Zimmer erdolcht gefunden. über sein Leben und seine Werke, unter denen er selbst das Oratorium "San Giovanni Battista" als sein vorzüglichstes bezeichnet hat, gibt P. Richards Arbeit "S. et les Contarini" (in der Pariser Musikzeitung "Le Menestrel" 1865, Nr. 51; 1866, Nr. 18) ausführliche und zuverlässige Auskunft.

Stradioten, s. Stratioten.

Stradivari, Antonio, der größte Meister des

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Straelen - Strafe.

Violinbaues, geb. 1644 zu Cremona aus einer alten Cremoneser Patrizierfamilie, war Schüler von Niccolo Amati, zeichnete seine ersten, für seinen Meister gearbeiteten Violinen mit dessen Namen, verheiratete sich 1667 und fing wohl um dieselbe Zeit an für eigne Rechnung zu arbeiten. Von seinen Söhnen wurden zwei ebenfalls Geigenbauer, nämlich Francesco, geb. 1. Febr. 1671, gest. 11. Mai 1743, und Omobono, geb. 14. Nov. 1679, gest. 8. Juli 1742. Beide arbeiteten mit dem Vater gemeinsam und waren selbst fast schon Greise, als ihr Vater 18. Dez. 1737 starb. S. baute eine sehr große Zahl Instrumente und zwar ebenso vorzügliche Celli wie Violinen, Bratschen und Violen der ältern Art (Gamben etc.), Lauten, Guitarren, Mandolinen etc. ; seine letzte bekannte Violine ist von seiner Hand mit 1736 datiert. Sein Sohn Francesco zeichnete von 1725 ab mit seinem Namen, Omobono arbeitete einige Instrumente mit ihm zusammen, "sotto la disciplina d'A. S."; er scheint mehr mit der Beschaffung des Materials und dem Vertrieb als mit dem Bau der Instrumente zu thun gehabt zu haben. Vater und beide Söhne ruhen in einem gemeinschaftlichen Grab. Vgl. Fétis, Antoine S. (Par. 1856); Lombardini, Ceuni sulla celebre scuola cremonese etc." (1872); Niederheitmann, Cremona (2. Aufl., Leipz. 1884).

Straelen, Flecken im preuß. Regierungsbezirk Düsseldorf, Kreis Geldern, unweit der Niers und an der Linie Venloo-Haltern der Preußischen Staatsbahn, hat eine kath. Kirche, Seiden- und Samtweberei, Ölmühlen und (1885) 5928 meist kath. Einwohner.

Strafabteilungen, in Preußen die durch das Militärstrafgesetz von 1873 in Militärgefängnisse umgewandelten Strafanstalten, in welchen an degradierten Unteroffizieren und Gemeinen Festungs- (jetzt Gefängnis-) Strafe vollstreckt wurde.

Strafanstalten, s. Gefängniswesen.

Strafaufschub(Aufschub des Strafverfahrens), die vorläufige Aussetzung der Vollstreckung einer rechtskräftig zuerkannten Strafe. Solange ein Strafurteil noch nicht rechtskräftig ist, d. h. solange es noch durch ein ordentliches Rechtsmittel, wie Berufung oder Revision, angefochten werden kann, ist die Strafe nicht vollstreckbar. Wird innerhalb der dazu gesetzten Frist ein solches Rechtsmittel eingelegt, so kann die erkannte Strafe nicht vollstreckt werden, bis über das Rechtsmittel entschieden ist (sogen. Suspensiveffekt des Rechtsmittels). Ist aber eine Strafe rechtskräftig erkannt, so ist sie zu vollstrecken, doch kann nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 488) ein S. gewährt werden, wenn durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen würden. Der S. darf aber in solchen Fällen den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen; er kann an eine Sicherheitsleistung oder an andre Bedingungen geknüpft werden. In einigen andern Fällen muß ein S. eintreten; so, wenn der Verurteilte eine Freiheitsstrafe zu verbüßen hat und in Geisteskrankheit verfällt, ebenso bei andern Krankheiten, wenn von der Strafvollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen steht, oder wenn dieser sich in einem körperlichen Zustand befindet, bei welchem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist (Strafprozeßordnung, § 487). Bei Todesurteilen tritt insofern stets ein S. ein, als sie nicht eher vollstreckt werden dürfen, bis die Entschließung des Staatsoberhaupts, und in denjenigen Sachen, in denen das Reichsgericht in erster Instanz erkannt hat, die Entschließung des Kaisers ergangen ist, von dem Begnadigungsrecht keinen Gebrauch machen zu wollen. An schwangern oder geisteskranken Personen dürfen Todesurteile nicht vollstreckt werden. Durch einen Antrag auf Wiederaufnahme (s. d.) des Verfahrens wird dle Vollstreckung des Urteils nicht gehemmt. Das Gericht kann jedoch einen S. oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. Strafbefehl (Strafmandat, Strafverfügung), bei Übertretungen und geringfügigen Vergehen der Erlaß des Strafrichters, welcher dem Beschuldigten ohne vorgängiges Gehör eine bestimmte Strafe festsetzt. Diese Strafe wird vollstreckbar, wenn der Beschuldigte nicht binnen einer Woche nach der Zustellung Einwendung (Einspruch) dagegen erhebt. Im Fall eines Einspruchs wird zur Hauptverhandlung geschritten. Nach der deutschen Strafprozeßordnung darf die in dem S. angedrohte Strafe nicht über 150 Mk. Geldstrafe oder sechs Wochen Freiheitsstrafe hinausgehen. Bei Übertretungen können auch Polizeibehörden Strafbefehle erlassen und Haft bis zu 14 Tagen oder Geldstrafe verfügen. Derartige Strafbefehle heißen Strafverfügungen im Gegensatz zum S. des Amtsrichters und zum Strafbescheid (s. d.) der Verwaltungsbehörde. Vgl. Deutsche Strafprozeßordnung, § 447 ff., 453 ff.; Österreichische, § 460 ff.

Strafbescheid, die von einer Verwaltungsbehörde bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefalle erlassene Straffestsetzung. Binnen einer Woche kann in solchen Fällen von dem Beschuldigten auf gerichtliche Entscheidung angetragen werden. Vgl. Deutsche Strafprozeßordnung, § 459 ff.

Strafbills, engl. Ausnahmegesetze, welche in Bezug auf besondere Verbrechen und aufrührerische Zustände erlassen werden.

Strafe, das wegen eines begangenen Unrechts über den Thäter verhängte Übel oder Leiden. Unter den Begriff der S. in diesem weitesten Sinn fällt zunächst diejenige S., welche ein Ausfluß der Erziehungsgewalt und eines gewissen Aufsichtsrechts ist, wie es namentlich dem Lehrer den Schülern, dem Dienstherrn dem Gesinde, dem Lehrherrn dem Lehrling gegenüber zusteht. Ferner gehört hierher die eigentliche Disziplinarstrafe, welche die vorgesetzte Dienstbehörde vermöge ihrer Disziplinargewalt (s. d.) dem Unterbeamten gegenüber bei Ordnungswidrigkeiten auszusprechen befugt ist; ebenso die Ordnungsstrafe, welche eine öffentliche Behörde androhen und in Vollzug setzen kann, um die Befolgung amtlicher Verfügungen zu erzwingen, z. B. bei Vorladungen zu Terminen u. dgl. Auch die Konventionalstrafe, d. h. die vertragsmäßig festgesetzte S. für den Fall der Nichterfüllung einer übernommenen Verbindlichkeit, fällt unter den Begriff der S. in dieser Allgemeinheit. Im engern Sinn aber versteht man unter S. nur die sogen. Rechtsstrafe, d. h. diejenige S., welche unmittelbar auf eine Gesetzesvorschrift zurückzuführen und gegen den Übertreter der letztern auszusprechen ist. Hierbei ist dann wiederum zwischen Privatstrafe und öffentlicher S. zu unterscheiden, je nachdem die S. an den Verletzten oder an den Staat zu verbüßen ist, und zwar sind die Privatstrafen in der Gegenwart auf ein Minimum reduziert. Die öffentlichen Strafen aber werden wiederum in Polizeistrafen und Kriminalstrafen eingeteilt, je nachdem es sich nur um die Übertretung einer polizeiltchen Vorschrift oder um das Zuwiderhandeln gegen ein eigentliches Strafgesetz handelt. Nach den Strafmitteln wird zwischen Todesstrafe, Frei-

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Straferkenntnis - Strafgerichtsbarkeit.

heits- und Vermögensstrafen unterschieden. Die früher üblichen qualifizierten Todesstrafen sind ebenso wie die verstümmelnden und die in körperlicher Züchtigung bestehenden Leibesstrafen, wenigstens in allen zivilisierten Ländern, abgeschafft. Ehrenstrafen kommen nach Abschaffung gewisser beschimpfender Strafarten, wie z. B. der Prangerstrafe, nur noch als Nebenstrafen, d. h. als die Folgen anderweiter, in erster Linie erkannter Strafen, vor. Das Strafensystem des deutschen Reichsstrafgesetzbuchs (§ 13 ff.) insbesondere ist folgendes. A. Hauptstrafen: 1) Die mittels Enthauptung zu vollstreckende Todesstrafe (s. d.). 2) Freiheitsstrafen: a) Zuchthausstrafe, entweder lebenslänglich oder zeitig, im Mindestbetrag von einem und im Höchstbetrag von 15 Jahren. Die dazu Verurteilten sind zu den in der Strafanstalt eingeführten, nach Befinden auch zu öffentlichen Arbeiten außerhalb der Strafanstalt anzuhalten. Die Zuchthausstrafe zieht die dauernde Unfähigkeit zu öffentlichen Ämtern, zum Dienst im Heer und in der Marine nach sich. b) Gefängnisstrafe (Höchstbetrag 5 Jahre, Mindestbetrag ein Tag). Die dazu Verurteilten können in der Gefangenanstalt auf eine ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessene Weise, außerhalb der Anstalt jedoch nur mit ihrer Zustimmung beschäftigt werden. Auf ihr Verlangen sind die Gefängnissträflinge in angemessener Weise zu beschäftigen. c) Festungshaft, lebenslänglich oder zeitig und zwar im Mindestbetrag von einem Tag, im Höchstbetrag von 15 Jahren. Dieselbe besteht lediglich in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen; sie wird in Festungen oder in andern dazu bestimmten Räumen vollzogen (sogen. Custodia honesta). Dabei wird achtmonatige Zuchthausstrafe einer einjährigen Gefängnisstrafe, achtmonatige Gefängnisstrafe einer einjährigen Festungshaft gleich geachtet. d) Haft, einfache Freiheitsentziehung im Mindestbetrag von einem Tag, im Höchstbetrag von 6 Wochen. 3) Geldstrafe, deren Mindestbetrag bei Verbrechen und Vergehen auf 3 Mk., bei Übertretungen auf 1 Mk. fixiert ist. 4) Verweis, der ausnahmsweise bei jugendlichen Personen unter 18 Jahren und nur bei besonders leichten Vergehen und Übertretungen zulässig ist. Die Deportation (s. d.) ist dem Strafsystem des deutschen Strafgesetzbuchs unbekannt. B. Nebenstrafen: 1) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte (s. d.); 2) Polizeiaufsicht (s. d.); 3) Ausweisung (s. d.) von Ausländern; 4) Überweisung (s. d.) an die Landespolizeibehörde; 5) Einziehung oder Konfiskation von Verbrechensgegenständen. Gegen Militärpersonen kommen nach dem deutschen Militärstrafgesetzbuch (§ 14 ff.) folgende Strafen (Militärstrafen) zur Anwendung: Die Todesstrafe, welche im Feld stets, außerdem nur dann, wenn sie wegen eines militärischen Verbrechens erkannt worden, durch Erschießen zu vollstrecken ist; als Freiheitsstrafen Arrest (s. d.), Gefängnis und Festungshaft. Ist Zuchthausstrafe verwirkt, oder wird auf Entfernung aus dem Heer oder der Marine oder auf Dienstentlassung erkannt, oder wird das militärische Dienstverhältnis aus einem andern Grund aufgelöst, so geht die Strafvollstreckung auf die bürgerlichen Behörden über. Wo die allgemeinen Strafgesetze Geld- und Freiheitsstrafe wahlweise androhen, darf, wenn durch die strafbare Handlung zugleich eine militärische Dienstpflicht verletzt worden ist, auf Geldstrafe nicht erkannt werden. Endlich kommen als besondere Ehrenstrafen gegen Militärpersonen vor: Entfernung aus dem Heer oder der Marine, gegen Offiziere Dienstentlassung, gegen Unteroffiziere Degradation und gegen Unteroffiziere und Gemeine Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes.

Straferkenntnis, s. Urteil.

Strafford, Thomas Wentworth, Graf von, engl. Staatsmann, geb. 13. April 1593 aus einer alten Familie der Grasschaft York, trat 1621 in das Unterhaus, wo er der Politik Jakobs I. und Karls I. Opposition machte. Bald aber veranlaßte ihn sein Ehrgeiz, seinen Frieden mit dem Hof zu machen; nach Buckinghams Ermordung ernannte ihn der König 1628 zum Peer und 1629 zum Mitglied des Geheimen Rats und Präsidenten der Regierung der Nordprovinzen. Wentworth ward bald neben dem Bischof Laud die festeste Stütze Karls I., dessen Bestrebungen, die Macht der Krone bis zur Unumschränktheit zu steigern, an ihm den kräftigsten Helfer fanden. 1632 als Statthalter nach Irland gesandt, brachte er dort, allerdings nur durch despotische Herrschaft, das Ansehen des Königtums zu unbedingter Anerkennung. Beim Ausbruch des schottischen Aufstandes 1638 drängte er dem irischen Parlament die Bewilligung reichlicher Subsidien für die Unterdrückung der Bewegung ab und ward hierfür von Karl I. zum Grafen von S. und Lord-Lieutenant von Irland erhoben. Nach der Auflösung des Kurzen Parlaments von 1640 kommandierte er während des Kampfes gegen die Schotten die königlichen Truppen in Yorkshire. Als dann aber der König sich genötigt sah, das Parlament wieder zu berufen, erhob 11. Nov. 1640 das Haus der Gemeinen gegen ihn die Anklage auf Hochverrat, weil er dem König zum Kriege gegen das Volk und zur Untergrabung der Grundgesetze des Reichs geraten habe. S. verteidigte sich sehr geschickt, und seine Freisprechung bei den Lords schien gesichert, als das Unterhaus auf Haslerighs Antrag den Weg des gerichtlichen Verfahrens verließ und durch die Bill of attainder den verhaßten Minister wegen Hochverrats zum Tod verdammte. Die Lords, vom Volk terrorisiert, traten mit 7 Stimmen Mehrheit diesem Beschluß bei; als der König schwankte, denselben zu bestätigen, beschwor S. ihn in einem großherzigen Brief, ihn um seines eignen Heils willen zu opfern. Da unterzeichnete der Monarch 10. Mai 1641 das Urteil, und Straffords Haupt fiel 12. Mai 1641 unter dem Schwerte des Henkers. Nach der Restauration Karls II. wurde seine "Ehre wiederhergestellt"; sein ältester Sohn erhielt Titel und Peerswürde des Vaters. Seine Briefe etc. wurden 1740 in 2 Bänden veröffentlicht. Vgl. Lally-Tollendal, Vie du comte de S. (Lond. 1795, 2 Bde.; Par. 1814); Cooper, Life of Thom. Wentworth Earl of S. (Lond. 1874).

Strafgerichtsbarkeit(Kriminalgerichtsbarkeit, peinliche Gerichtsbarkeit, Jurisdictio criminalis), die Befugnis zur Ausübung der Rechtspflege auf dem Gebiet des Strafrechts. Als Ausfluß der Staatsgewalt kann die Ausübung der S. nur dem Staat und seinen Organen zustehen, wie dies im deutschen Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Jan. 1877 (§ 15) ausdrücklich erklärt ist. Diese Ausübung der S. ist aber regelmäßig den ordentlichen Gerichten und nur ausnahmsweise in leichtern Fällen den Polizeibehörden übertragen. Nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 453 ff.) darf sich die Strafgewalt der letztern nur auf Übertretungen erstrecken, auch kann die Polizeibehörde keine andre Strafe als Geldstrafe oder Haft bis zu 14 Tagen aussprechen; indes ist dem Beschuldigten derartigen Strafverfügungen der Polizeibehörde gegenüber nachgelassen, binnen einer Woche nach der Bekanntmachung der Strafe auf gerichtllche Entscheidung anzutragen. Wer die S. aus-

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Strafgerichtsverfassung - Strafprozeß

zuüben hat, ist in der Gerichtsverfassung (s. Gericht), und wie, d. h. in welcher Form, sie auszuüben ist, im Strafprozeßrecht bestimmt (s. Strafprozeß). Die dabei zur Anwendung kommenden Strafnormen bilden den Gegenstand des Strafrechts (s. d.).

Strafgerichtsverfassung, s. Gericht, S. 166.

Strafgefetzbuch, umfassendes Gesetz über die von der Staatsgewalt zu ahndenden verbrecherischen Handlungen und über die Strafen, welche dieselben nach sich ziehen. Von den einzelnen Verbrechen handelt der besondere Teil, während die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze in dem allgemeinen Teil dargestellt sind. Der allgemeine Teil des deutschen Strafgesetzbuchs insbesondere handelt im ersten Abschnitt von den Strafen, im zweiten vom verbrecherischen Versuch, im dritten von der Teilnahme am Verbrechen und im vierten Abschnitt von den Gründen, welche die Strafe ausschließen oder mildern. Im besondern Teil sind dann die einzelnen Verbrechen, Vergehen und Übertretungen sowie deren Bestrafung behandelt (s. Strafrecht).

Strafgewalt, s. Strafrecht, S. 362.

Strafkammer, s. Landgericht.

Strafkolonien, s. Kolonien, S. 956, und Deportation.

Strafkompanie(Disziplinartruppen), in Frankreich, Italien und Rußland Truppenteile, in welche Soldaten strafweise versetzt werden.

Strafliste, s. Strafregister.

Strafmandat, s. Strafbefehl.

Strafpolitik, s. Strafrecht, S. 362.

Strafprozeß(Strafverfahren, Kriminalprozeß, franz. Procédure oder Instruktion criminelle), das gerichtliche Verfahren, welches in denjenigen Fällen Platz greift, in denen es sich um die Untersuchung und Bestrafung von Verbrechen handelt; auch Bezeichnung für das Strafprozeßrecht, d. h. für die Gesamtheit der Rechtsgrundsätze, welche jenes Verfahren normieren. Die Zusammenstellung solcher Normen in einem ausführlichen Gesetz wird Strafprozeßordnung genannt, so die Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 1. Febr. 1877, die österreichische Strafprozeßordnung vom 23. Mai 1873 und der Code d'instruction criminelle Napoleons I. von 1808. Der S. gehört im weitesten Sinn zum Strafrecht und wird ebendeswegen auch als sogen. formales Strafrecht dem materiellen Strafrecht (s. d.) gegenübergestellt. Während der bürgerliche oder Zivilprozeß, in welchem über Privatstreitigkeiten zu entscheiden ist, ursprünglich von den Römern dem Privatrecht zugerechnet wurde und diesem jedenfalls auch heute noch nahesteht, kann über die ausschließlich öffentlich-rechtliche Natur des Strafprozesses ein Zweifel nicht obwalten. Während nämlich die Mehrzahl der Privatrechtsansprüche ohne gerichtliche Hilfe durch freiwillige Leistung von seiten des Schuldners erfüllt wird, kann der Strafanspruch des Staats gegen Übelthäter ohne förmliches Verfahren niemals verwirklicht werden. Niemand kann sich unter Verzichtleistung auf den Prozeß einer öffentlichen Strafe freiwillig unterwerfen oder auf ein Strafurteil des Richters verzichten, denn die Rechte, in welche die Strafe eingreift, sind vom Standpunkt des einzelnen aus unverzichtbar; eine Regel, die eine geringfügige Ausnahme bei Geldbußen nur insoweit erleidet, als bei Polizeiübertretungen der Schuldige sich einem Zahlungsbefehl (sogen. Strafmandat) freiwillig unterwerfen kann. Der Unterschied zwischen Zivilprozeß und S. tritt, zusammenhängend mit diesem Prinzip, auch darin hervor, daß der Strafrichter der materiellen Wahrheit in ganz anderm Maß bei der Prüfung der Thatsachen und der Handhabung der Prozeßregeln nachzustreben hat, als dies im Zivilverfahren zulässig ist, wo die sogen. formale Wahrheit eine hervorragende Rolle spielt. So ist z. B. im Zivilverfahren der Wahrhaftigkeit eines den klägerischen Anspruch anerkennenden Beklagten nicht weiter nachzuforschen, während das Geständnis eines Angeklagten immer noch einer Prüfung von seiten des Richters zu unterwerfen ist, ehe die Verurteilung zur Strafe ausgesprochen werden kann. Auf den untersten Stufen staatlicher Kultur sehen sich diese beiden Grundformen des Prozesses allerdings sehr ähnlich, weil das Verbrechen zunächst als Schadenzufügung aufgefaßt wird und der unmittelbar Verletzte mit der Geltendmachung seiner Forderungen auch gleichzeitig die staatlichen Interessen vertritt. Auf dieser Stufe steht der altgermanische S. mit seinem Grundsatz: "Wo kein Ankläger ist, da ist auch kein Richter". Die Verwirklichung des staatlichen Strafrechts ist dabei von dem Verhalten der Parteien abhängig (sogen. Privatklageprozeß im engern Sinn). Auf einer höhern Entwicklungsstufe steht das Strafverfahren da, wo jeder Bürger, unabhängig von einer ihm selbst widerfahrenen Verletzung, als Ankläger die Rechte der staatlichen Gesamtheit wahrnehmen kann. Dieser Art waren die Einrichtungen in den antiken Republiken, zumal in Griechenland und Rom; insbesondere bietet uns das Recht der römischen Republik in ihrer Blütezeit ein klassisch vollendetes Muster des staatsbürgerlichen Anklageprozesses dar. Wenn freilich der Sittenverfall um sich greift und Verbrechen häufig werden, so muß die Anklagethätigkeit der einzelnen Staatsbürger als unzulänglich erscheinen. Die gewöhnlichen Folgen des staatsbürgerlichen Anklageprozesses in solchen Zeiten sind alsdann: zunehmende Straflosigkeit, Bestechung des Anklägers durch reiche Verbrecher, Erpressungsversuche durch Androhung einer Anklage gegen Unschuldige, die ein gerichtliches Verfahren fürchten, Aussetzung von Prämien oder Denunziantenbelohnungen, um von Staats wegen eigennützige Menschen zur Anklägerschaft anzureizen. Schon die Römer hatten, wie auch die Athener, alle Schattenseiten der staatsbürgerlichen Anklage in den spätern Zeiten zu erfahren. Gleichwohl blieb auch das ältere kirchlich-kanonische Recht bei dieser Organisation der Strafverfolgung stehen. Erst im 13. Jahrh. tritt in dem deutschen auf volks-tümlicher Basis ruhenden Anklageprozeß ein bemerkenswerter Umschwung ein. Schon in den ältesten Anschauungen der christlichen Kirche lag nämlich die sittliche Anforderung begrün-det, daß der sündige Christ zur Selbstbeschuldigung im Beichtstuhl und zur Reinigung mittels Buße durch sein Gewissen verpflichtet sei. In ihren Sendgerichten wahrte die Kirche diese Anzeigepflicht in der Anwendung auf Dritte. Sie hielt in ihrer Gerichtsbarkeit darauf, daß gewisse stark verdächtigte Personen sich durch Eid zu reinigen hatten von den gegen sie vorliegenden Beschuldigungen (sogen. Reinigungseid). Diese vereinzelten, übrigens auch schon im römischen Recht bemerkbaren Anfänge eines amtlichen Einschreitens wurden nun durch Innocenz III. seit dem Ende des 12. Jahrh. auf dem dritten lateranischen Konzil der Anknüpfungspunkt zu einer Ausbildung des sogen. Inquisitionsprozesses (Untersuchungsprozesses). Ursprünglich war dieser Inquisitionsprozeß als Ausnahme gedacht neben dem Fortbestand des ältern Anklageverfahrens als der Regel. Dennoch entsprach das neue Verfahren so sehr den vorhandenen Bedürf-


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