Bezirksämter QKilom. QMeilen Einwohner Einw. auf 1 qkm
Alzenau 262 4,76 19286 73
Aschaffenburg (Stadt) 15 0,27 12393 -
Aschaffenburg (Land) 400 7,26 31102 78
Brückenau 329 5,97 13385 41
Ebern 367 6,67 19849 54
Gerolzhofen 478 8,68 32212 67
Hammelburg 351 6,37 20529 59
Haßfurt 427 7,76 27544 64
Karlstadt 485 8,81 29879 62
Kissingen 468 8,50 32940 70
Kitzingen (Stadt) 24 0,44 7177 -
Kitzingen (Land) 347 6,30 31803 53
Königshofen 559 10,15 29831 53
Lohr 726 13,19 33999 47
Marktheidenfeld 492 8,94 30496 62
Mellrichstadt 268 4,87 13815 51
Miltenberg 322 5,85 20783 65
Neustadt a. S. 377 6,85 20810 55
Obernburg 312 5,67 25666 82
Ochsenfurt 373 6,77 26190 70
Schweinfurt (Stadt) 25 0,45 12502 -
Schweinfurt (Land) 496 9,01 32902 66
Würzburg (Stadt) 32 0,58 55010 -
Würzburg (Land) 464 8,43 39366 85
1029
Unterführung - Unternehmergewinn.
Unterführung, die Anlage einer Straße unter einer andern, welche sich mit ersterer kreuzt; besonders bei Eisenbahnen.
Untergang der Gestirne, das infolge der täglichen allgemeinen Himmelsbewegung von Morgen gegen Abend erfolgende Hinabsinken der Gestirne unter den Horizont. Die Stunde des Unterganges eines Gestirns und für einen bestimmten Beobachtungsort findet man, wenn man den halben Tagbogen, in Zeit ausgedrückt, zur Zeit der Kulmination hinzurechnet. Die so gefundene Zeit des wahren Unterganges ist etwas verschieden von der Zeit, zu welcher man den Untergang wirklich beobachtet, der Zeit des scheinbaren Unterganges, weil wir wegen der atmosphärischen Strahlenbrechung ein Gestirn noch sehen, wenn es bereits gegen 35 Bogenminuten unter dem Horizont steht. Bei Sonne, Mond und Planeten muß man bei Berechnung des Auf und Unterganges noch auf die Bewegung dieser Körper am Fixsternhimmel Rücksicht nehmen, bei Sonne und Mond auch noch auf ihren scheinbaren Halbmesser. Wie beim Aufgang, unterschieden die Alten auch beim Untergang 1) den heliakischen Untergang oder den zum letztenmal nach Sonnenuntergang stattfindenden, 2) den kosmischen Untergang oder den mit Sonnenuntergang gleichzeitig stattfindenden, daher unsichtbaren, und 3) den akronyktischen Untergang oder den bei Sonnenaufgang stattfindenden. Vgl. Aufgang d. G.
Untergärung, s. Bier, S. 916 f.
Uutergrund, f. Boden, S. 106.
Untergrundpflug, s. Pflug, S. 975.
Unterhändler, s. Makler.
Unterhaus, das Haus der Gemeinen (House of Commons) im englischen Parlament; s. Großbritannien, S. 776 f.
Unterhautzellgewebe, s. Haut, S. 231.
Unterkiefer, s. Kiefer.
Unterkochen, Dorf im württemberg. Jagstkreis, Oberamt Aalen, in einem Thal zwischen Aalbuch und Härdtfeld, am Schwarzen und Weißen Kocher und an der Linie Aalen-Ulm der Württembergischen Staatsbahn, 450 m ü. M., hat eine kath. Kirche, 5 Papierfabriken, eine Zellstofffabrik, 2 Kettenfabriken, eine Kunstmühle und (1885) 1979 Einw.
Unterkohlrabi, s. Raps.
Unterkühlt, s. Schmelzen, S. 552.
Unterleib, s. Bauch.
Unterleibsbruch, Eingeweidebruch, s. Bruch, S. 484.
Unterleibskrankheiten, im allgemeinen alle Krankheiten, welche die dem Unterleib angehörigen Organe betreffen. Unterleibsentzündung bedeutet im gewöhnlichen Sprachgebrauch s. v. w. Bauchfellentzündung (s.d.), doch gebraucht man den Ausdruck auch zuweilen, um eine Affektion der Beckenorgane oder eine Blinddarmentzündung zu bezeichnen. Als Unterleibstyphus benennt man diejenige Form des Typhus, welche durch Lokalisation im Dünndarm als sogen. Ileotyphus vor den beiden andern typhösen Infektionskrankheiten, dem exanthematischen und dem Rückfalltyphus, ausgezeichnet ist. Unterleibsschwindsucht soll meistens so viel sagen wie Darmschwindsucht (s. d.), doch wird darunter auch zuweilen tuberkulöse Zerstörung der weiblichen Beckenorgane verstanden. Unterleibsbrüche (Hernien) sind Vorfälle von Darm oder Netzstücken durch abnorm erweiterte normale oder widernatürlich entstandene Öffnungen des Bauchfells (s. Bruch, S.484 f.). Wegen der U., welche hypochondrischen oder hysterischen Seelenstörungen zu Grunde liegen sollen, vgl. die Artikel über die betreffenden Krankheiten und Darmentzündung.
Unterleibsskrofeln, chronische Schwellung der Mesenterialdrüsen (s. d. und Darmschwindsucht).
Unterleibstyphus, s. Typhus, S. 956.
Unterleuniugen, Dorf im württemberg. Donaukreis, Oberamt Kirchheim u. T., an der Lauter, hat eine evang. Kirche, Baumwollspinnerei, Holzdreherei, mechanische Werkstätten, Metalldrückerei, eine Ölmühle, Wein und Kirschenbau, eine Schwefelquelle und (1885) 672 Einw.
Unterloire(Niederloire), franz. Departement, s. Loire, S. 878.
Untermalung, die erste Vorbereitung zur Anfertigung eines Gemäldes, welche von besonderer Wichtigkeit ist, weil sie die Grundlage für Zeichnung, Modellierung und Beleuchtung liefert. Der Hauptgrundsatz für die U. ist, daß sie in allen Teilen heller gehalten werden muß als das auszuführende Gemälde oder doch so, daß der spätern Übermalung freie Hand gelassen wird. Während die U. in der neuern Malerei von den persönlichen Erfahrungen der einzelnen Maler abhängt und im wesentlichen Sache des Experiments ist, gab es in frühern Zeiten bestimmte Rezepte für einzelne Schulen. So untermalten die altdeutschen und niederländischen Meister gewöhnlich hellbraun, die Venezianer grau, die Bologneser und Römer braun und die Mailänder, besonders Leonardo da Vinci, fast schwarz. Die U. richtet sich im allgemeinen nach der Weise der Ausführung, d. h. sie ist sorgsam oder flüchtig, je nachdem der Maler sein Bild mehr oder weniger ausführen will.
Untermaßfeld, Dorf im Herzogtum Sachsen-Meiningen, Kreis Meiningen, an der Werra und der Linie Eisenach Lichtenfels der Werra Eisenbahn, hat eine evang. Kirche, ein altes Schloß mit Strafanstalt und (1885) 1058 Einw.
Untermast, s. Brechen.
Untermhaus, Dorf bei Gera (s. d.).
Uutermiete, s. Aftermiete.
Uuteruährer, Anton, s. Antonianer.
Unternehmergewinn ist der Überschuß, welchen der Unternehmer (s. Unternehmung) über sämtliche Kapital und Arbeitsaufwendungen mit Einschluß der in Anrechnung zu bringenden Verzinsung erzielt. Wären Befähigung und Trieb zu allen möglichen Unternehmungen bei allen Menschen gleich groß, wären bei vollständig freier Konkurrenz alle Kapitalien vollkommen frei und leicht übertragbar, könnten Umfang und Zahl der Unternehmungen beliebig ausgedehnt und eingeschränkt werden, so würde es einen U. nicht geben und, unter der Voraussetzung, daß Kapitalisten den Lohnarbeitern gegenüberstehen, den erstern das Kapital einen gleichen Gewinn (im weitern Sinn) oder Zinssatz abwerfen. Nun treffen aber jene Annahmen in Wirklichkeit nicht zu. Zunächst sind die Unternehmungen nicht beliebig ausdehnungsfähig, die Kapitalien nicht gleich beweglich und übertragbar und von verschiedener Qualität. Infolgedessen werden bei Änderung der Konjunkturen, Steigen oder Sinken der Preise und Kosten auch ohne Zuthun des Unternehmers im einen Fall Verluste unvermeidlich sein, im andern Überschüsse erzielt werden. Zu den genannten Ursachen von Gewinn und Einbuße kommen nun noch die Wirkungen der Eigenschaften und Fähigkeiten der verschiedenen Unternehmer sowie Gunst und Ungunst ihrer individuellen Stellung. Werden an den ganzen Stand der Unternehmer höhere Anforderungen gestellt, so wird dies im allgemeinen zur Folge haben, daß dem Unternehmer eine höhere Vergeltung für seine Thätigkeit zufließt als dem Lohnarbeiter (durchschnittlicher "Gewerbsverdienst").
1030
Unternehmung - Unteroffizierschulen.
Durch besondere Tüchtigkeit kann der einzelne seine Einnahmen unter Umständen weit über diesen Satz hinaus vermehren. Weiter können dieselben gesteigert werden durch die Gunst äußerer Verhältnisse, möge dieselbe auf formeller rechtlicher Ausschließung (Monopol, Patent) beruhen oder dem freien Verkehr entwachsen (großer Besitz, Ansehen bei dem Publikum, Gewohnheiten des letztern, günstige Gestaltung der Marktverhältnisse, Möglichkeit, leicht Kenntnis von bessern Betriebsweisen zu erlangen, etc.).
Die Wirksamkeit des Unternehmers wird oft über-, sehr häufig aber auch unterschätzt. Zu hoch wird dieselbe von denjenigen beurteilt, welche von der Ansicht ausgehen, der U. sei lediglich eine Folge vorzüglicher Thätigkeit, nicht auch von günstigen äußern Verhältnissen, und die daher mit Vorliebe von einem Unternehmerlohn sprechen. Viel zu gering wird die Unternehmerthätigkeit von denjenigen geachtet, welche jeden Gewinn als mühelosen Raub an der Arbeit ansehen und glauben, es könne die Thätigkeit des selbständigen Unternehmers durch diejenige eines besoldeten Beamten ersetzt werden. Jedenfalls ist die Aussicht, durch tüchtige, den Anforderungen der Gesellschaft entsprechende Unternehmungen einen mehr oder minder großen Gewinn zu erzielen, ein durch andere Mittel nicht zu ersetzender Reiz zu besserer, billigerer Versorgung der Gesamtheit und zu wirtschaftlichem Fortschritt. Das Streben nach Überschüssen treibt zu Ersparungen, zur Einführung besserer Produktionsmethoden, Verwendung wirksamerer Kapitalien und vorteilhafterer Verwertung der erzeugten Produkte dadurch, daß jeweilig den relativ dringendern Bedürfnissen entgegengekommen wird. Natürlich sind hierbei Ausbeutung der Unklugheit, des Ungeschicks und der Schwachheit wie Gewinne. welche nicht gerade der bessern Thätigkeit zu verdanken sind, nicht ausgeschlossen. Doch lassen sich die Anteile, welche der Gunst der Konjunkturen, und solche, welche der Thatkraft und tüchtigen Leitung zu verdanken sind, nicht oder nur innerhalb bescheidener Grenzen voneinander trennen, wenn die segensreiche Wirksamkeit der Unternehmertätigkeit nicht untergraben oder Ungerechtigkeiten vermieden werden sollen. Mißstände, wie sie bei freier Konkurrenz und bei von der Volksmeinung als illegitim betrachtetem Erwerb eintreten können, lassen sich teils beseitigen, teils mindern durch Arbeiterschutz, gut organisiertes Kassen- und Versicherungswesen, Konzessionierung, Patent, Musterschutz, durch Überweisung wirtschaftlicher Gebiete, auf welchen die Spekulation leicht schädlich wirkt oder nur durch tatsächliche Monopole großer Kapitalien Gewinne zu erzielen sind, an Staat und Kommunalverbände u. dgl. Vgl. außer den Lehrbüchern der Nationalökonomie: Mangoldt, Der U. (Freiburg 1855); Böhmert, Die Gewinnbeteiligung (Leipz. 1.877); Pierstorff, Die Lehre vom U. (Berl. 1875); Groß, Die Lehre vom U. (Leipz. 1884).
Unternehmung ist im weitern Sinn jede mit einem gewissen Risikoverbundene Handlung. In der Nationalökonomie bezeichnet man als U. spekulative Verkehrsgeschäfte, darauf berechnet, ihrem selbständigen Inhaber durch Herstellung von Produkten und Leistungen und Verkauf derselben an Dritte einen Gewinn abzuwerfen. Als charakteristische Merkmale der Begriffe U. und Unternehmer gelten, daß letzterer allein die Unsicherheit des Erfolgs trägt, nach freier Wahl Art, Umfang und Gang der U. bestimmt, und daß seine Thätigkeit nicht durch einen besoldeten Dritten als Stellvertreter versehen werden kann. et einer U. können Arbeiter, Kapitalist und Unternehmer in einer Person vereinigt sein (viele Kleingewerbe und reine Genossenschaften ohne Leihkapital und Lohnarbeiter), oder sie sind voneinander getrennt sowohl bei Einzel- (Meister mit Gesellen, Fabrikant) als auch bei Kollektivbetrieb. Mischungen zwischen diesen beiden Formen sind die industrielle Partnerschaft und die Genossenschaft, welche sich auch fremder Arbeiter und Kapitalien bedient. Jede der verschiedenen Unternehmungsformen hat ihre besondern Eigentümlichkeiten hinsichtlich der Gründung, der Sicherung fremder Interessenten, der Leichtigkeit und Beweglichkeit des Betriebs, der Fähigkeit weiterer Ausdehnung etc. Je nach der Art der gewerblichen Thätigkeit, der wirtschaftlichen Entwickelung, den Anforderungen, welche an den Betrieb und seine Leistungen gestellt werden, ist bald die eine, bald die andre mehr am Platz. Bei der Einzelunternehmung trägt der Unternehmer das Risiko ausschließlich und ungeteilt und muß darum auch volle Freiheit der Disposition haben. Weil sein Interesse eng mit der U. verwachsen ist, wird er der letztern je nach Bedarf Erübrigungen aus dem Haushalt zuführen, eine gewisse Garantie für Sorgfalt des Betriebs bieten etc. Dagegen ist die Einzelkraft vielen Unternehmungen nicht gewachsen. Vorzüglich ist die Einzelunternehmung am Platz, wo freie Verfügung, Anschmiegung an die jeweilig veränderlichen Verhältnisse notwendig und insbesondere hohe Ansprüche an die persönliche Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Durch Kollektivunternehmungen werden Kapital und Arbeitskräfte für einen Zweck vereinigt, und zwar gestattet die Gesetzgebung Verbindungen von verschiedener Innigkeit, Haftpflicht und Beteiligung von Mitgliedern an Gewinn und Leitung des Geschäfts. Zu erwähnen sind: die offene, die stille Gesellschaft, die Kommanditgesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Aktiengesellschaft und die verschiedenen Genossenschaften (s. d.). Auch Staat und Kommunalverbände können hierher gerechnet werden.
Unteroffiziere, militärische Befehlshaber vom Feldwebel abwärts, welche aus den Reihen der Soldaten hervorgehen. In Deutschland unterscheidet man die U. mit Portepee: Oberfeuerwerker, Feldwebel, Wachtmeister, Vizefeldwebel, Vizewachtmeister, Wallmeister, Zeugfeldwebel, Depotvizefeldwebel, Roßärzte, Unterroßärzte, Fähnriche, in der Marine die Stabswachtmeister und Feldwebel; U. ohne Portepee: Feuerwerker, Sergeanten, Oberlazarettgehilfen, U. Oberjäger, Lazarettgehilfen; in der Marine die Maat (s. d.). Im innern Dienste der Truppe sind sie di. nächsten Aufseher der Soldaten und versehen wirtschaftliche Dienste, wie der Kammerunteroffizier die Aufsicht über die Bekleidungsgegenstände, der Schießunteroffizier die über Waffen und Munition, der Furier die über die Wohnungen, Möbel und Wäsche i den Kasernenstuben führt. Im äußern (taktischen Dienst sind sie Führer der kleinsten Unterabteilungen, in welche die Truppe zerlegt werden kann.
Unteroffizierschulen haben den Zweck, junge Leute zu Unteroffizieren der Infanterie des steh enden Heers heranzubilden. Die Anmeldung geschieht persönlich bei dem Landwehrbezirkskommando der Heimat, wozu Taufschein, Führungsattest der Ortsbehörde und Einwilligungsschein des Vaters mitzubringen sind. Der sich Meldende muß zwischen 17 und 20 Jahre alt, 1,57 m groß und frei von körperlichen Gebrechen sein, sich gut geführt haben, lesen, schreiben und die vier Species rechnen können. Es bestehen gegenwärtig U. zu Potsdam, Jülich, Biebrich, Weißenfels, Marienwerder (Preußen), Ettlingen (Baden), Marienberg mit Unter-
1031
Unterpacht - Unterschrift.
offiziervorschule (Sachsen), Neubreisach (Elsaß). In Bayern vertreten die Unteroffizieraspirantenschulen bei den Truppen die Stelle der U. Nach dreijähriger Dienstzeit in den U. werden die Zöglinge, die vorzüglichsten als Unteroffiziere, die andern als Gefreite oder Gemeine, in die Armee entlassen und müssen hier für jedes Jahr auf der Unteroffizierschule zwei Jahre dienen. Die Zöglinge der U. sind Soldaten. Die 1. Okt. 1877 zu Weilburg errichtete Anstalt ist eine Unteroffiziervorschule, welche ihre Zöglinge (die nicht Soldaten sind) nach zweijährigem Kursus an eine Unteroffizierschule überweist. Die Aufzunehmenden dürfen nicht unter 15 und nicht über 16 Jahre alt sein.
Unterpacht, s. Afterpacht.
Unterricht, im allgemeinsten Sinn der Inbegriff der Thätigkeiten, welche auf Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten abzielen, in welchem Sinn der Begriff U. auch den Selbstunterricht, d. h. diejenige Geistesbildung umfaßt, welche ohne unmittelbare Mitwirkung eines andern (durch Lesen etc.) sich vollzieht; im gewöhnlichen Sinn die Thätigkeit des Lehrers, welche die Entwickelung der geistigen Anlagen oder Kräfte des Schülers und dessen planmäßige Anleitung zu Kenntnissen und Fertigkeiten bezweckt. Man unterscheidet zwischen formellem und materiellem U., wovon der erstere vorzüglich die Entwickelung, Übung und Vervollkommnung der geistigen Anlagen, der letztere mehr die Aneignung bestimmter Kenntnisse und Fertigkeiten zum Zweck hat; ferner zwischen idealem und realem, wovon jener auf Herausbildung von Ideen oder auf Vernunftbildung im engern und höhern Sinn, dieser aber auf Bildung für die praktischen Zwecke des Lebens sich richtet. Der Inbegriff der theoretischen Regeln und Grundsätze für den U. ist die Unterrichtslehre oder Didaktik (s.d.). Das ganze öffentliche Unterrichtswesen, auch Schulwesen, von dem sich der Privatunterricht abscheidet, bildet im modernen Staat ein besonderes Verwaltungsdepartement, mit einem Ministerium des öffentlichen Unterrichts an der Spitze und mit Provinzialschulkollegien, Schulinspektionen etc. als Mittelbehörden. Vielfach ist jedoch, namentlich in Deutschland, der geschichtlichen Entwickelung gemäß das Schulwesen mit dem Kirchenwesen, soweit dieses der Staatshoheit unterliegt, unter einem Ministerium (Kultusministerium) zusammengefaßt. Vgl. Schulwesen.
Unterrichtsbriefe, s. Sprachunterricht, S. 185.
Untersalpetersäure, s. Stickstoffperoxyd.
Untersberg, Gebirgsstock der Salzburger Alpen, südwestlich von Salzburg, mit drei Gipfeln: Geiereck (1801m), Salzburger Hohethron (1851 m), Berchtesgadner Hohethron (1975 m), und zahlreichen Klüften und Höhlen, worunter eine prächtige Marmorgrotte und die 1845 entdeckte Kolowratshöhle mit grotesken Eisformationen. Der Berg ist durch das 1883 erbaute, bewirtschaftete Untersberghaus leichter zugänglich gemacht worden; er liefert vorzüglichen Marnior, der hier auch geschliffen wird. Er ist nach der Sage Sitz Karls d. Gr. (s. Kaisersagen).
Unterscheidungszoll, s. Zuschlagszölle.
Unterschiebung, s. Kindesunterschiebung.
Unterschlächtig nennt man Wasserräder, bei denen das Wasser aus einem Gerinne in die zuunterst stehenden Schaufeln einfließt (s. Wasserrad); dann auch Feuerungen für Siedepfannen, bei denen die Flamme unterhalb des Pfannenbodens hinzieht.
Unterschlagen, s. Segel.
Unterschlagung(Unterschleif, Interversio), die wissentliche rechtswidrige Zueignung einer fremden, beweglichen Sache, welche sich im Besitz oder im Gewahrsam des Thäters befindet. Der Thatbestand der U. fällt insofern mit dem des Diebstahls zusammen, als hier wie dort eine Sache den Gegenstand des Verbrechens bildet, welche eine bewegliche und eine fremde, d. h. einem andern gehörige, ist. Ebenso ist der subjektive Thatbestand bei beiden Verbrechen derselbe, indem für beide Vorsätzlichkeit der Handlung, ferner das Bewußtsein, daß die Sache eine fremde, und endlich die Absicht, sich die Sache zuzueignen, erforderlich sind. Verschieden sind die beiden Delikte aber insofern, als es sich bei dem Diebstahl um die Wegnahme einer Sache aus dem Gewahrsam eines andern, bei der U. dagegen um die Zueignung einer solchen Sache handelt, welche sich bereits im Gewahrsam des Thäters befindet. So fällt z. B. der sogen. Funddiebstahl, d. h. die widerrechtliche Zueignung einer gefundenen Sache, nicht unter den Begriff des Diebstahls, sondern unter den der U., weshalb auch dafür die Bezeichnung "Fundunterschlagung" richtiger wäre. Als schwerer Fall der U. erscheint es nach dem deutschen Strafgesetzbuch, wenn dem Thäter die unterschlagene Sache anvertraut war (sogen. Veruntreuung). Das Reichsstrafgesetzbuch läßt hier Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren eintreten, während es die einfache U. nur mit Gefängnis bis zu drei Jahren bedroht. Beim Vorhandensein mildernder Umstände kann auf Geldstrafe bis zu 900 Mk. erkannt werden. Wie beim Diebstahl, wird auch beider U. der Versuch bestraft. Ebenso haben beide Verbrechen es miteinander gemein, daß die That nur auf Antrag des Verletzten strafrechtlich verfolgt wird, wenn der Betrag des Verbrechensgegenstandes nur ein geringer ist und der Verletzte mit dem Thäter in Familiengenossenschaft oder häuslicher Gemeinschaft lebte. Diebstahl und U., welche von Verwandten aufsteigender Linie gegen Verwandte absteigender Linie oder von einem Ehegatten gegen den andern begangen worden, bleiben straflos. Wird eine U. von einem Beamten an Geldern oder andern Sachen verübt, welche er in amtlicher Eigenschaft empfangen oder im Gewahrsam hat, so wird die That als besonderes Amtsverbrechen (s. d.) bestraft. Das österreichische Strafgesetzbuch (§ 181 ff., 461 ff.) kennt als selbständiges Delikt nur die rechtswidrige Zueignung anvertrauten Gutes (Veruntreuung). Vgl. Deutsches Reichsstrafgesetzbuch, § 246 ff., 350 f.; v. Stemann, Das Vergehen der U. und der Untreue (Kiel 1870).
Unterschnitten heißt ein horizontales Bauglied, dessen untere Seite ausgehöhlt ist.
Unterschrift, der unter eine Urkunde (s. d.) gesetzte Name des Ausstellers derselben. Bei Personen, welche nicht schreiben können, vertritt ein Handzeichen, gewöhnlich drei Kreuze, die Stelle der U. (s. Analphabeten). Wechselerklärungen, welche mittels Handzeichens vollzogen sind, haben nur dann Wechselkraft, wenn das Handzeichen gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Der Name, unter welchem ein Kaufmann seine U. abgibt, heißt Firma (s. d.); daher "Firma" oder "U. geben" s. v. w. Prokura (s. d.) erteilen. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 381) begründet eine von dem Aussteller unterschriebene oder mittels gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnete Urkunde vollen Beweis dafür, daß die in derselben enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben sind. Was das Beweisverfahren anbetrifft, so ist nach der Zivilprozeßordnung (§ 404 f.) bei unterschriebenen Privaturkunden die Erklärung des Beweisgegners auf die Echtheit der U. zu richten. Ist die U. anerkannt, oder
1032
Unterschweflige Säure - Unterseeische Fahrzeuge.
ist das ihre Stelle vertretende Handzeichen gerichtlich oder notariell beglaubigt, so hat die über der U. oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich. Soll also trotz der echten U. die Unechtheit oder eine Veränderung der Urkunde behauptet werden, so muß der Beweisgegner, welcher diese Behauptung aufstellt, den Beweis derselben übernehmen und erbringen, wenn anders die Urkunde ihre Beweiskraft verlieren soll.
Unterschweflige Säure(hydroschweflige Säure) H2SO2 entsteht, wenn man Eisen oder Zink in einem verschlossenen Gefäß in wässeriger schwefliger Säure löst. Der dabei frei werdende Wasserstoff reduziert im Entstehungsmoment die schweflige Säure. Die tiefgelbe Lösung wirkt sehr kräftig reduzierend und fällt aus Silber- und Quecksilbersalzen die Metalle. Das Natronsalz entsteht, wenn man eine konzentrierte Lösung von saurem schwefligsaurem Natron in einer verschlossenen Flasche mit Zink versetzt und gut abkühlt; es kristallisiert in Nadeln, absorbiert begierig Sauerstoff, wirkt reduzierend, wie die Säure, und dient daher in der Färberei und Zeugdruckerei zur Reduktion des Indigos. Bis zur Entdeckung dieser Säure durch Schützenberger nannte man u. S. (dithionige Säure, Thioschwefelsäure) eine Säure H2S2O3, welche im freien Zustand nicht bekannt ist, aber eine Reihe beständiger Salze (Thiosulfate, Hyposulfite) bildet, deren Lösung auf Zusatz von Säuren Schwefel abscheidet und dann schweflige Säure enthält. Diese Salze entstehen auf verschiedene Weise. So bildet sich unterschwefligsaures Natron, wenn man schweflige Säure in eine Lösung von Schwefelnatrium leitet oder schwefligsaures Natron mit Schwefel kocht; die meisten Thiosulfate kristallisieren gut, enthalten Kristallwasser und werden gewöhnlich erst bei der Zersetzungstemperatur wasserfrei. Sie bilden auch gern Doppelsalze, und daher lösen sich die unlöslichen Thiosulfate in einer Lösung des Natriumsalzes, welches auch Chlor-, Brom-, Jodsilber, Jodblei, schwefelsaures Blei und Gips löst. Man gewinnt das unterschwefligsaure Natron (Natriumthiosulfat) Na2S2O3 in der oben angegebenen Weise, häufiger aus Sodarückständen, indem man dieselben an der Luft sich oxydieren läßt, auslaugt und die Lösung, welche neben unterschwefligsaurem Kalk viel Schwefelcalcium enthält, in einem Koksturm einem erwärmten Luftstrom entgegenlaufen läßt, um das Schwefelcalcium zu unterschwefligsaurem Kalk zu oxydieren. Diese Oxydation kann auch durch Einblasen von Luft oder schwefliger Säure erreicht werden. Man konzentriert dann die Lösung durch Verdampfen und versetzt sie mit schwefelsaurem Natron, wodurch schwefelsaurer Kalk gefällt wird, während unterschwefligsaures Natron in Lösung bleibt, welches durch Kristallisation gewonnen und durch Umkristallisieren gereinigt wird. Es bildet große, farblose, luftbeständige Kristalle mit 5 Molekülen Kristallwasser vom spez. Gew. 1,73, schmeckt kühlend, bitter schweflig, löst sich leicht in Wasser, nicht in Alkohol, verwittert bei 33°, schmilzt bei 45-50°, wird bei 215° wasserfrei und zersetzt sich bei 220°. Die Lösung ist wenig beständig und zersetzt sich namentlich beim Kochen. Man benutzt das Salz als Antichlor in der Papierfabrikation und Zeugbleicherei, zum Bleichen von Wolle, Stroh, Elfenbein, Knochen, Haar etc. (da es beim Versetzen der Lösung mit Salzsäure reichlich schweflige Säure entwickelt), als bequemes Mittel zur Darstellung von schwefliger Säure im allgemeinen, als Beize in der Zeugdruckerei, als gärungswidriges Mittel in der Zuckerfabrikation, zum Fixieren der Photographien, zur Darstellung von Zinnober, Antimonzinnober und verschiedenen kunstlichen Farbstoffen, zur Bereitung von Indigküpen, zum Extrahieren von Silbererzen, zur Bereitung von Vergoldungs- und Versilberungsflüssigkeiten etc. Es wurde 1799 von Chaussier zuerst dargestellt und von Vauquelin genauer untersucht. Unterschwefligsaures Bleioxyd PbS2O3 wird aus der Lösung eines Bleisalzes durch unterschwefligsaures Natron gefällt, ist farblos, wenig löslich, zersetzt sich in höherer Temperatur bei Abschluß der Luft in Schwefelblei und schweflige Säure, verglimmt an der Luft und dient zum Vulkanisieren von Kautschuk und Guttapercha. Unterschwefligsaures Goldoxydnatron wird erhalten, indem man Goldchloridlösung mit Kalkmilch digeriert und den ausgewaschenen Niederschlag in unterschwefligsaurem Natron löst. Es wird unter dem Namen Sel d'or in der Photographie benutzt. Unterschwefligsaurer Kalk CaS2O3 entsteht in großer Menge bei der Verwertung der Sodarückstände, wird aber meist auf unterschwefligsaures Natron verarbeitet. Es bildet farblose, beständige Kristalle, löst sich leicht in Wasser, nicht in Alkohol und wird wie das Natronsalz benutzt.
Untersee, s. Bodensee.
Unterseeische Fahrzeuge(Taucherschiffe), Fahrzeuge, welche sich in vertikaler und in horizontaler Richtung unter Wasser bewegen lassen und ihrer Besatzung das Atmen in dem von jeder Kommunikation mit der Atmosphäre abgeschnittenen Raum gestatten. Als das zur Zeit vollkommenste unterseeische Eahrzeug gilt das nach seinem Erfinder benannte, in England erbaute und von der türkischen Regierung käuflich erworbene Nordenfeltboot, welches als Torpedoboot eingerichtet und auch über Wasser als solches verwendbar ist. Das Boot enthält über 150cbm Luft und ermöglicht dadurch 6-7 Personen während 5-6 Stunden den Aufenthalt unter Wasser. Nach dieser Zeit muß das Boot an die Oberfläche des Wassers kommen, um durch Öffnen seiner wasserdichten Luken frische Luft zu schöpfen. Das Senken und Heben des Fahrzeugs geschieht, nachdem durch gleichzeitiges Einlassen oder Auspumpen von Wasser aus besondern Abteilungen desselben sein Gewicht entsprechend vergrößert, resp. vermindert worden, durch Rotation zweier Schraubenpropeller, welche an den Enden des Boots mit vertikal stehenden Achsen und von innen bewegbar angebracht sind. Eine gleimäßige Rotation dieser Propeller in der einen oder andern Richtung bewirkt ein gleichmäßiges Senken, resp. Heben des Boots, während eine schnellere Rotation des einen von beiden eine schnellere vertikale Bewegung des betreffenden Endes des Boots zur folge hat. Hierdurch hat man es in der Gewalt, den Kiel des Boots stets, besonders auch dann in horizontaler Lage zu erhalten, wenn es seine unterseeische Fahrt in horizontaler Ebene beginnen soll. Zur Ausführung einer Expedition unter Wasser ist zunächst erforderlich, den Dampfdruck im Kessel auf sein Maximum zu steigern. Dadurch wird eine Aufspeicherung von Wärme im Kesselwasser bedingt, welche ausreicht, der Hauptmaschine während 5-6 Stunden den zur Erzielung einer Geschwindigkeit von 6-7 Knoten erforderlichen Dampf zu liefern. Alsdann werden die Kesselfeuerungen ausgelöscht, der Schornstein abgenommen, die Luken wasserdicht geschlossen, ein gewisses Quantum Wasser in die dazu bestimmten Räume eingelassen und die beiden oben erwähnten Schrauben an den Enden des Schiffs, auf Senken wirkend, in Rotation gesetzt, bis das Schiff sich in der gewünschten
1033
Unterstaatssekretär - Unterstützungswohnsitz.
Tiefe befindet, und nun die Hauptmaschine auf Vorwärtsgang angelassen. Soll das Boot wieder an die Oberfläche kommen, so genügt es, nach Arretierung der Hauptmaschine jene beiden Schrauben auf Heben in Gang zu setzen, während gleichzeitig das vorher eingelassene Wasser wieder ausgepumpt wird, welche Operationen übrigens sämtlich durch kleine Dampfmaschinen bewirkt werden, die ihren Dampf ebenfalls dem Hauptkessel entnehmen, und unter denen sich auch eine solche für den Betrieb der elektrischen Beleuchtung befindet. Zur Kontrolle der Bewegung sind zwei Ruder vorhanden, von denen das eine mit vertikalem Ruderblatt wie ein gewöhnliches Schiffsruder wirkt und Abweichungen nach rechts und links reguliert, während das andre mit horizontalem Ruderblatt die Bewegung in horizontaler Bahn sicherstellt. Der Führer des unterseeischen Fahrzeugs befindet sich auf erhöhtem Stand mit dem Kopf in einer am höchsten Punkte des Boots aus diesem hervorragenden, wasserdicht aufgesetzten Glasglocke, so da ihm, solange die Bewegung noch dicht unter der Oberfläche oder mit jener Glocke noch über Wasser vor sich geht, eine gewisse Orientierung gestattet ist. Im übrigen ist derselbe bezüglich der einzuschlagenden Richtung nur auf seinen Kompaß angewiesen. Er handhabt das vertikale und horizontale Ruder und gegebenen Falls die Abzugsvorrichtung zum Lancieren des Torpedos. Je tiefer ein unterseeisches Fahrzeug unter Wasser gelassen werden soll, um so sicherer muß dasselbe gegen die Möglichkeit geschützt sein, durch den Wasserdruck zusammengepreßt zu werden. Um dies zu erreichen, werden die Nordenfeltboote aus Stahl mit besonders soliden innern Verbandteilen aus demselben Material erbaut. Das bereits 1850 von Bauer erbaute und im Kieler Hafen probierte Boot verdankte seinen Mißerfolg vorzugsweise dem Umstand, daß es, dem Wasserdruck nachgebend, seitlich eingedrückt wurde und nicht mehr vermochte, an die Oberfläche zu kommen, während die drei Insassen mit der durch die Einsteigeluke entweichenden Luft wieder ans Tageslicht gelangten. In neuester Zeit hat man in Frankreich den naheliegenden Ge danken zur Ausführung gebracht, die Elektrizität als Betriebskraft für unterseeische Fahrzeuge zu benutzen. Die mit dem Fahrzeug Gymnote erzielten Resultate sollen sehr günstige gewesen sein, so daß es in Frankreich als Konkurrenztyp gegen die Nordenfeltboote angesehen wird.
Unterstaatssekretär, s. Staatssekretär.
Unterstützuugswohnsitz, derjenige Gemeindeverband, welcher im einzelnen Fall zur öffentlichen Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person verpflichtet ist; auch das Recht einer solchen Person, von einem Gemeindeverband (Armenverband) Unterstützung verlangen zu können. Im Gegensatz zu dem in Deutschland früher herrschenden Heimatssystem, wonach ein Unterstützungsanspruch mit der Gemeindeangehörigkeit (s. Heimat) verknüpft war, brachte die preußische Gesetzgebung diesen Anspruch mit der thatsächlichen Wohnsitznahme in Verbindung und schuf so einen mit dem Heimatsrecht oder der Gemeindeangehörigkeit nicht zusammenfallenden U. Während ferner das Heimatssystem zu einer Beschränkung der Aufnahme Neuanziehender führte, nahm Preußen das System der Freizügigkeit (s. d.) an, welch letzteres dann in die Verfassung und Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes und sodann des Deutschen Reichs übergegangen ist. Auch das Recht des Unterstützungswohnsitzes wurde durch Gesetz vom 6. Juni 1870 für den Norddeutschen Bund eingeführt Dies Gesetz ist dann auf Baden, Südhessen und Württemberg, aber nicht auf Bayern und Elsaß Lothringen ausgedehnt worden. Nach dem Gesetz vom 6. Juni 187o wird die öffentliche Unterstützung durch die Ortsarmenverbände und die Landarmenverbände gewährt, und zwar können die Ortsarmenverbände aus einer oder mehreren Gemeinden oder Gutsbezirken zusammengesetzt sein, während die Landarmenverbände entweder mit dem Staatsgebiet des betreffenden Bundesstaats (Kleinstaats), welcher die Funktionen des Landarmenverbandes selbst übernimmt, zusammenfallen, oder besonders konstituiert und dann in der Regel aus mehreren Ortsarmenverbänden zusammengesetzt sind. In Preußen bildet der Provinzialverband in der Regel auch den Landarmenverband. Die innere Organisation der Orts und Landarmenverbände, die Art und das Maß der im Fall der Hilfsbedürftigkeit zu gewährenden öffentlichen Unterstützung und die Beschaffung der erforderlichen Mittel werden durch die Landesgesetzgebung geregelt, welche auch darüber Bestimmungen zu treffen hat, in welchen Fällen und in welcher Weise den Ortsarmenverbänden von den Landarmenverbänden oder von andern Stellen eine Beihilfe zu gewähren ist, sowie darüber, ob und inwiefern sich die Landarmen verbände der Ortsarmenverbände als ihrer Organe behufs der öffentlichen Unterstützung Hilfsbedürftiger bedienen dürfen. Die Ausführungsgesetze der Einzelstaaten sind vielfach dem preußischen Ausführunggesetz vom 8. März 1871 nachgebildet (vgl. sächsische Gesetze vom 6. Juni 1871 und 15. Juni 1876, württembergisches Gesetz vom 17. April 1873, badisches vom 14. März 1872, hessisches vom 14. Juli1871 etc.). Was die Unterstützung selbst anbelangt, so wird nach dem preußischen Aussührungsgesetz dem Hilfsbedürftigen Obdach, der unentbehrliche Lebensunterhalt, die erforderliche Pflege in Krankheitsfällen und im Fall des Ablebens ein angemessenes Begräbnis gewährt. Das Unterstützungswohnsitzgesetz unterscheidet ferner 1) zwischen der sich vorläufig und momentan nötig machenden und 2) zwischen der dauernden und endgültigen Unterstützung. Zu ersterer ist derjenige Ortsverband verpflichtet, in dessen Bezirk sich der hilfsbedürftige Deutsche bei dem Eintritt der Hilfsbedürftigkeit befindet, vorbehaltlich des Anspruchs auf Erstattung der Kosten und der Übernahme des Hilfsbedürftigen gegen den hierzu verpflichteten Armenverband. Hierzu ist, wenn der Hilfsbedürftige einen U. hat, der Ortsarmenverband dieses Unterstützungswohnsitzes, außerdem aber, wenn kein U. begründet ist, derjenige Landarmenverband verpflichtet, in dessen Bezirk sich jener bei Eintritt der Hilfsbedürftigkeit befand, oder, falls er in hilfsbedürftigem Zustand aus einer Straf-, Kranken-, Bewahr- oder Heilanstalt entlassen wurde, derjenige Landarmenverband, aus welchem seine Einlieferung in die Anstalt erfolgte. Der U. wird begründet 1) durch Aufenthalt, 2) durch Verehelichung, 3) durch Abstammung. Durch Aufenthalt erwirbt derjenige, welcher innerhalb eines Ortsarmenverbandes nach zurückgelegtem 24. Lebensjahr zwei Jahre lang ununterbrochen seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, in demselben den U. Ferner teilt die Ehefrau vom Zeitpunkt der Eheschließung ab den U. des Mannes; endlich teilen die ehelichen Kinder den U. des Vaters, uneheliche den ihrer Mutter. Verloren wird der U. durch den Erwerb eines anderweiten Unterstützungswohnsitzes und durch zweijährige ununterbrochene Abwesenheit nach zurückgelegtem 24. Lebensjahr. Wer sich seitdem in den letzten Jahren an keinem Ort zwei Jahre
1034
Untersuchungshaft - Unterthan.
lang ununterbrochen aufgehalten hat, fällt im Fall der Unterstützungsbedürftigkeit als landarm dem Landarmenverband seines Aufenthaltsorts zur Last. Die zweijährige Erwerbs und Verlustfrist führt freilich nicht selten Ortsarmenverbände dazu, durch "Abschiebung" von Hilfsbedürftigen vor Ablauf der zwei Jahre den Erwerb des Unterstützungswohnsitzes zu verhüten. Der Hilfsbedürftige, welcher innerhalb eines Ortsarmenverbandes den U. hat, wird als ortsarm bezeichnet. Entstehen über die Verpflichtung zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen zwischen verschiedenen Ärmenverbänden Streitigkeiten, so kommt es, was das Verfahren anbetrifft, darauf an, ob die streitenden Teile einem und demselben Bundesstaat oder verschiedenen Staaten angehören. Im erstern Fall sind die Landesgesetze des betreffenden Staats maßgebend, während für Differenzen zwischen den Armenverbänden verschiedener Staaten in dem Gesetz vom 6. Juni 1870 besondere Vorschriften gegeben sind. Auch in diesem Fall wird nämlich zunächst von den nach Maßgabe der Landesgesetzgebung kompetenten Behörden, in Preußen von den Verwaltungsgerichten, in andern Staaten von den hierzu besonders eingesetzten Deputationen oder von den sonst zuständigen Verwaltungsbehörden, verhandelt und entschieden. Diese Behörden können Untersuchungen an Ort und Stelle veranlassen, Zeugen und Sachverständige laden und eidlich vernehmen und überhaupt den angetretenen Beweis in vollem Umfang erheben. Gegen die durch schriftlichen, mit Gründen zu versehenden Beschluß zu gebende Entscheidung findet Berufung an das Bundesamt für das Heimatswesen statt. Letzteres ist eine ständige und kollegiale Behörde mit dem Sitz in Berlin, bestehend aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Mitgliedern, welche auf Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt werden. Zu der Beschlußfassung sind mindestens drei Mitglieder zuzuziehen. Die Berufung ist binnen einer Präklusivfrist von 14 Tagen, von der Behändigung der angefochtenen Entscheidung an gerechnet, bei derjenigen Behörde, gegen deren Entscheidung sie gerichtet ist, schriftlich anzumelden. Der Gegenpartei steht das Recht zu einer binnen vier Wochen nach der Behändigung einzureichenden schriftlichen Gegenausführung zu. Die Entscheidung des Bundesamtes erfolgt gebührenfrei in öffentlicher Sitzung nach erfolgter Ladung und Anhörung der Parteien; gegen die Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. Das Bundesamt ist aber von verschiedenen Staaten und namentlich von Preußen auch für die im eignen Gebiet vorkommenden Streitsachen als letzte Instanz anerkannt. In Bayern gilt noch das partikulare Heimatsrecht (s. Heimat, S. 302). In Süddeutschland ist vielfach der Wunsch nach Rückkehr zu dem frühern Heimatssystem laut geworden. Vgl. Eger, Das Reichsgesetz über den U. vom 6. Juni 1870 (2. Aufl., Bresl. 1884); Arnold, Die Freizügigkeit und der U. (Berl. 1872); Rocholl, System des deutschen Armenpflegerechts (das. 1873); Wohlers, Das Reichsgesetz über den U. (4. Aufl., das. 1887). Die Entscheidungen des Bundesamtes für das Heimatswesen werden gesammelt und herausgegeben von Wohlers (Berl. 1873 ff.).
Untersuchuugshaft(Untersuchungsarrest), Verhaftung des einer verbrecherischen That Verdächtigen, um die Erreichung der Zwecke der strafrechtlichen Untersuchung zu sichern. Im Gegensatz zur Strafhaft ist der Zweck der U. ein vorbereitender, die Vollstreckung des künftigen Strafurteils sichernder. Die U. ist ein Eingriff in die persönliche Freiheit lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen. Die moderne Strafprozeßgesetzgebung ist daher darauf bedacht, die Voraussetzungen der U. genau festzusetzen, um ein willkürliches Verhängen der U. möglichst zu vermeiden (s. Haft). Jedenfalls müssen gegen den Angeschuldigten dringende Verdachtsgründe vorliegen. Die U. darf nicht den Charakter einer Strafe haben. Deshalb ist die Behandlung des Untersuchungsgefangenen von derjenigen des Strafgefangenen wesentlich verschieden. Nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 116) muß der in U. Genommene, soweit möglich, einzeln und namentlich nicht mit Strafgefangenen zusammen verwahr werden. Mit Zustimmung des Verhafteten kann jedoch von dieser Vorschrift abgesehen werden. Demselben sollen ferner nur solche Beschränkungen auferlegt werden, welche zur Sicherung des Zweckes der Hast oder zur Aufrechthaltung der Ordnung im Gefängnis notwendig sind. Bequemlichkeiten und Beschäftigungen, die dem Stand und den Vermögensverhältnissen des Verhafteten entsprechen, darf sich derselbe auf seine Kosten verschaffen, soweit sie mit dem Zweck der Haft vereinbar sind und weder die Ordnung im Gefängnis stören noch die Sicherheit gefährden. Fesseln dürfen dem Verhafteten im Gefängnis nur dann angelegt werden, wenn es wegen besonderer Gefährlichkeit seiner Person, namentlich zur Sicherung andrer, erforderlich erscheint, oder wenn er einen Selbstentleibungs- oder Entweichungsversuch gemacht oder vorbereitet hat. Bei der Hauptverhandlung soll er ungefesselt sein. Gleichwohl erleidet der nachmals verurteilte Angeschuldigte durch die vorgängige U. tatsächlich ein Mehr an Strafe, und ebendeshalb entspricht es der Billigkeit, die erlittene U. auf die erkannte Strafe in Anrechnung zu bringen. Das deutsche Strafgesetzbuch (§ 60) bestimmt, daß eine erlittene U. bei Fällung des Urteils auf die erkannte Strafe ganz oder teilweise angerechnet werden kann. Sie muß nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 482) auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe insoweit angerechnet werden, als sie für den verurteilten Angeschuldigten noch fortbestand, nachdem er auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet oder das eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen hat, oder seitdem die Einlegungsfrist abgelaufen ist, ohne daß er eine Erklärung abgegeben. Nach der österreichischen Strafprozeßordnung (§ 400) ist die U. anzurechnen, welche der zu einer Freiheitsstrafe Verurteilte seit der Verkündigung des Urteils erster Instanz erlitten hat, insofern der Antritt der Strafe durch von dem Willen des Verurteilten unabhängige Umstände verzögert wurde. Außerdem findet die Einrechnung auch dann statt, wenn ein zugunsten des Verurteilten ergriffenes Rechtsmittel auch nur einen teilweisen Erfolg hatte. Für den durch eine U. betroffenen, nachträglich aberfreigesprochen en Angeschuldigten wird neuerdings vielfach die Gewährung einer Entschädigung als ein Gebot der Billigkeit bezeichnet(s. Unschuldig Angeklagte und unschuldig Verurteilte). Vgl. Deutsche Strafprozeßordnung, § 112 ff.; Österreichische, § 184 ff.
Untersuchungsprozeß, s. v. w. Strafprozeß; auch s. v. w. Inquisitionsprozeß (s. Strafprozeß).
Uutersuchungsrecht, s. Durchsuchungsrecht.
Untersuchungsrichter, s. Richter.
Untersuchungsverfahren(Inquisitionsverfahren), s. Anklageprozeß.
Unterthan(Subditus), jeder, welcher einer Staatsgewalt unterworfen ist. Die Unterthanenschaft ist entweder ein bleibendes persönliches Rechtsver-
1035
Unterthaneneid - Unterwalden.
hältnis, gegründet auf die Staatsangehörigkeit des Unterthanen (subditus personalis), oder ein nur vorübergehendes Verhältnis, indem auch Fremde als Unterthanen (subditi temporarii) behandelt werden, solange sie im Staat weilen, diejenigen ausgenommen, welchen nach völkerrechtlichem Gebrauch die Exterritorialität zukommt, z. B. Gesandte. Gründet sich die Unterthanenschaft lediglich auf den Besitz unbeweglicher Güter, so heißen die Unterthanen Landsassen (subditi reales, Forensen), wenn sie nämlich Grundstücke im Land besitzen, aber im Ausland wohnen. Letztere sind in dem Land, worin ihre Grundstücke liegen, nur den Gesetzen unterworfen, welche die Grundstücke betreffen oder ausdrücklich auf die Forensen mit ausgedehnt sind. Im engern und eigentlichen Sinn versteht man aber unter Unterthanen im Gegensatz zu den Fremden nur die Angehörigen des Staats, welche als Inländer (Staatsangehörige, Volksgenossen, Regierte) zu der Staatsgewalt in dem dauernden Verhältnis persönlicher Unterordnung stehen. Die Unterthanenschaft in diesem Sinn ist gleichbedeutend mit Heimatsrecht oder Staatsangehörigkeit (s. d.). Die politisch vollberechtigten Unterthanen werden Staatsbürger (s. d.) genannt.
Unterthaneneid, s. Huldigung.
Untertibet, früherer Name von Ladak (s. d.).
Untertöne, in der Musik diejenige Reihe von Tönen, welche sich im umgekehrten Verhältnis der Obertonreihe nach der Tiefe erstreckt und ebenso für die Erklärung der Konsonanz des Mollakkords herangezogen werden muß, wie die Obertonreihe für die des Durakkords.
Unterwalden, einer der drei Urkantone der Schweiz, grenzt im N. an Schwyz und Luzern (durch den Vierwaldstätter See davon getrennt), im W. an Luzern, im S. an Bern, im O. an Uri und umfaßt 765 qkm (13,9 QM.). Der Kanton wird durch den Kernwald in zwei seit dem 12. Jahrh. getrennte Staatswesen (Halbkantone) geschieden: Nidwalden (290 qkm mit 12,520 Einw.) und Obwalden (475 qkm mit 15,030 Einw.), von denen ersteres den untern Teil des Engelberger Thals und das Seegestade umfaßt, während das höher gelegene Obwalden wesentlich durch das Thal der Sarner Aa und das obere Engelberger Thal gebildet wird. Die die Thäler einrahmenden Gebirge lassen sich teils als Flügel der Berner Alpen (Titlis 3239 m, Uri-Rotstock 2932 m etc.) betrachten, welche nach dem See hin voralpinen Charakter annehmen und mit dem Buochser Horn (1809 m) und Stanser Horn (1900 m) abschließen, teils als ein wesentlicher Teil der Luzerner Alpen, welche in den voralpinen Massen des Brienzer Rothorns (2351 m) und Pilatus (2133 m) ihre Häupter haben. In der fahrbaren Paßlücke des Brünig (1004 m) nähern sich die beiden Systeme, während aus dem Engelberg nur ungebahnte Bergpfade führen: die Surenen (2305 m) nach Uri und das Joch (2208 m) nach dem Haslethal. Das Klima ist am Seegestade mild, im Hochgebirge rauh. Der Kanton zählt (1888) 27,550 Einw. Die Nidwaldner sind ein "rüstiger, intelligenter Volksschlag", dessen Verhältnisse in einfachen, altertümlichen Formen sich fortbewegen, gutmütig und abgeschlossen, gleich den Obwaldnern, welch letztere übrigens an intellektueller Befähigung zurückzustehen scheinen. Die Bevölkerung ist fast ganz katholisch und gehört zur Diözese Chur. Es gibt noch sechs Klöster, unter denen das Benediktinerstift Engelberg (s. d.) das angesehenste ist. U. ist ein Hirtenland. Die Rinder (17,853 Stück) gehören größtenteils zur Schwyzer Rasse und sind meist Kühe; Butter und Käse sind Ausfuhrprodukte. Stark ist auch der Bestand an Ziegen (8308 Stück), geringer der an Schweinen und Schafen. Die Matten und Gärten Unterwaldens sind mit zahllosen Obstbäumen besetzt; Obst, Obstwein und Branntwein bilden Ausfuhrartikel, so auch die Nüsse. An den Waldungen (191 qkm) besäße U. eine unversiegliche Quelle des Wohlstandes, wenn die Holzproduktion durch eine bessere Bewirtschaftung gesteigert würde. Das Melchthal und Alpnach haben schönen Marmor. Schwendi-Kaltbad hat eine geschätzte Eisenquelle von 4,7° C. Die Seidenspinnerei und Kämmlerei von Buochs ist eine Filiale der Gersauer Industrie; in Hergiswyl arbeitet eine Glashütte, im Rotzloch eine Papierfabrik. Für den Transit ist U. nicht günstig gelegen, sein Markt ist Luzern; es berührt bloß die große Verkehrsstraße, welche der See als Zugang des St. Gotthard bildet. Hingegen liegt es im Bereich des allsommerlichen Touristenzugs. Am See liegen die Dampferstationen Beckenried, Stansstad und Alpnach; belebte Kurorte sind: Engelberg, Schöneck, Bürgistock, Melchseealp etc., und von Alpnach führt durch das Sarner Thal hinauf und über den Brünig eine der belebtesten Touristenrouten, der seit 1888 die Brünigbahn dient. Im Juni 1889 wurde die Pilatusbahn eröffnet. In den beiden Hauptorten, Stans und Sarnen, bestehen gymnasiale Anstalten, auch im Stift Engelberg. Die Stiftsbibliothek zählt 20,000 Bände, fast die Hälfte aller in öffentlichen Bibliotheken befindlichen Bücher. Die beiden Staatswesen sind rein demokratischer Einrichtung. Die jetzt gültige Verfassung Obwaldens wurde vom Volk 27. Okt. 1867 angenommen. Die Landsgemeinde hat die gesetzgebende Gewalt; ihr müssen auch alle Staatsanleihen, die Landsteuer sowie alle 10,000 Frank übersteigenden Ausgaben zur Entscheidung vorgelegt werden, und jedem einzelnen Bürger ist die Gesetzesinitiative eingeräumt. Die Landsgemeinde wählt auch die oberste Exekutivbehörde, den Regierungsrat, der aus sieben Mitgliedern besteht, und das Obergericht von neun Mitgliedern, beide auf je vier Jahre. Der Präsident des Regierungsrats führt den Titel Landammann. Daneben besteht, gleichsam als legislatorisches Organ des Volkes, ein Kantonsrat, der in den Gemeinden gewählt wird. Eine Bezirkseinteilung besteht nicht; die Zahl der Gemeinden beträgt sieben: Hauptort ist Sarnen. Eine ähnliche Verfassung, vom 2. April 1877, hat Nidwalden, nur daß der Landrat, entsprechend dem Obwaldner Kantonsrat, auf sechs Jahre gewählt wird und Regierungsrat und Obergericht je aus elf Mitgliedern bestehen und auf je drei Jahre gewählt werden. Die Zahl der Gemeinden beträgt elf; Hauptort ist Stans. Für den 1. Mai 1888 berechnet sich der Vermögensbestand Obwaldens auf 496,961 Frank Aktiva, 99,150 Frank Passiva, also netto 397,811 Fr. Die Rechnung für das Betriebsjahr 1887/88 ergab 151,663 Fr. Einnahmen, 143,683 Fr. Ausgaben, demnach einen Überschuß der erstern von nahezu 8000 Fr. In Nidwalden zeigt die Rechnung für 1887: an Einnahmen 177,944 Fr., an Ausgaben 161,660, also einen Saldo von 16,284 Fr., auf Ende 1887 ein reines Vermögen von 124,934 Fr. Geschichte. Über U. (intra montem), welcher Name übrigens erst um 1300 auftaucht, herrschten die Habsburger teils als Grafen des Aar- und Zürichgaus, teils als Kastvögte mehrerer Klöster, die daselbst Grundbesitz hatten. Im 13. Jahrh. bildeten das Thal Sarnen "ob dem Kernwald" und das Thal Stans "nid dem Kernwald" zwei gesonderte Gemeinwesen.
1036
Unterweißenburg - Unze.
Nachdem sich beide schon 1245 vorübergehend mit Schwyz zu einer Erhebung gegen die Habsburger verbunden hatten, schlossen sie 1291 mit Uri und Schwyz das ewige Bündnis der drei Waldstätte und vereinigten sich zugleich untereinander zu dem Gemeinwesen U., welches 1309 mit Schwyz u. Uri von Heinrich VIII. reichsfrei erklärt wurde. Zur Zeit der Schlacht von Morgarten hatten sich die Unterwaldner gegen die über den Brünig eingedrungenen Österreicher zu verteidigen. Um 1350 trennten sich Nid- und Obwalden wieder; doch fanden noch spät im 15. Jahrh. gemeinsame Landsgemeinden beider Länder statt, und in der Eidgenossenschaft zählten sie nur als Ein Bundesglied. Daneben bildete das Thal Engelberg unter der Herrschaft des dortigen Klosters einbesonderes Gebiet, welches seit 1465 im Schirm von Luzern, Schwyz und U. stand und erst 1815 mit Obwalden vereinigt wurde. Zur Zeit der Reformation gehörte U. zu den fünf ihr entschieden feindlichen Orten. Der helvetischen Verfassung von 1798 fügte sich Obwalden ohne Kampf, Nidwalden aber erst, nachdem infolge des verzweifeltsten Widerstandes das Land von den Franzosen in eine Wüste verwandelt worden war (7.-9. Sept. 1798). Im J. 1802 stellte U. im Aufstand gegen die helvetische Regierung seine Landsgemeinden wieder her, welche durch die Mediationsakte 1803 garantiert wurden. Beide Landesteile nahmen teil am Sarner Bund (1832) sowie am Sonderbund 1846 und kapitulierten 25. Nov. 1847. Nachdem sie sich 1850 zum erstenmal Verfassungen gegeben, unterwarf Obwalden die seinige 2. Okt. 1867 einer Revision, ohne jedoch ihren Grundlagen nahezutreten, welchem Beispiel Nidwalden 2. April 1877 folgte. 1875 hat Obwalden in anerkennenswerter Weise sein Schulwesen verbessert, dagegen im April 1880 die Wiedereinführung der Todesstrafe beschlossen. Vgl. Businger, Die Geschichten des Volkes von U. (Luzern 182728, 2 Bde.); Derselbe, Der Kanton U. (St. Gallen 1836); Gut, Der Überfall von Nidwalden im J. 1798 (Stans 1862); Christ, Ob dem Kernwald (Basel 1869).
Uuterweißenburg(ungar. Alsó-Fehér), ungar. Komitat in Siebenbürgen, wird von den Komitaten Hunyad, Torda-Aranyos, Groß und Kleinkokelburg und Hermannstadt umschlossen, hat 3576,50 qkm (64,9 QM.), ist im W. gebirgig und wird von der Maros und dem Kokel (Küküllö) bewässert. Es hat (1881) 178,021 Einw. (meist Rumänen, die der griechisch-orientalischen und griechisch-katholischen Kirche angehören). Es ist sehr waldreich und fruchtbar und liefert Weizen, Korn, Mais, sehr gutes Obst, Kartoffeln etc. Im südlichen Teil bei Nagy-Enyed, in der sogen. Siebenbürgischen Hegyalja, gedeiht vorzüglicher Wein (Ezelnaer und Csomborder Riesling). Die Viehzucht ist bedeutend. Im S. finden sich viele mineralische Schätze, insbesondere die reichsten siebenbürgischen Goldgruben. Bergbau ist daher die Haupterwerbsquelle der Einwohner. Sitz des Komitats, das von der Ungarischen Staatsbahn durchschnitten wird, ist Nagy-Enyed.
Unterwelt, nach dem Glauben der Alten der Aufenthaltsort der Gestorbenen, insbesondere der Ort der Strafe für dieselben. Schon nach der indischen Mythe ist die Tiefe der Finsternis der Strafort für die gefallenen Geister. Bei den Ägyptern wird die U. zum Toten oder Schattenreich, in welchem Osiris und Isis, später Serapis herrschen und Gericht halten. Die Juden nannten die U. Scheol (s. d.). Die Griechen sollen nach Diodor von Sizilien die Begriffe von Hades, Elysion und Tartaros von den Ägyptern entlehnt haben. Unter Tartaros oder Orkus verstanden sie ursprünglich die U., d. h. den dunkeln Raum, welchen man sich unter der Erdscheibe dachte. Bald ist ihnen der Tartaros, auf dem die Erde ruht, ein Sohn des Chaos, d. h. der unendlichen Leere überhaupt, bald als Kerker der Titanen und der Verdammten der tiefste Teil der U., aber noch nicht Totenreich.
Ebenso wird das Reich des Hades (eigentlich Aïdes, "Unsichtbaren, Unterirdischen") später zum Aufenthaltsort der Verstorbenen, nur daß der Aufenthalt der Seligen nach andern Vorstellungen auch an das Ende der Welt, auf die Inseln der Seligen, wie bei Hesiod, oder auf eine elysische Flur, wie bei Homer, verlegt wird. Nach noch späterer Vorstellung befand sich das Totenreich in der Mitte der Erde; es war rings vom Styx umflossen und der Eingang zu demselben nur möglich durch den schlammigen Kokytos; Charon fuhr die von Hermes geleiteten Toten hinüber. Am jenseitigen Ufer lag in einer Höhle der schreckliche Kerberos. Dann kam man auf einen geräumigen Platz, wo Minos als Richter saß und entschied, welchen Weg die Seele wandeln solle. Der Weg teilte sich nun zum Elysion, welches zur rechten Seite des Einganges lag, und zum Tartaros zur Linken, als Ort der Strafe für die Verdammten.
Uuterwiesenthal, Stadt, s. Oberwiesenthal.
Untiefe, eine seichte Stelle im Meer oder Binnengewässer, an welcher Sandbänke oder Felsriffe der Wasseroberfläche so nahe kommen, daß die Schiffahrt gefährdet wird; poetisch auch eine ungemessene, ungeheure Tiefe.
Untreue, im allgemeinen s. v. v. Treubruch, Unredlichkeit; im strafrechtlichen Sinn die absichtliche Verletzung einer Rechtsverbindlichkeit, welche sich zugleich als Verletzung besondern Vertrauens darstellt. In diesem Sinn straft das deutsche Reichsstrafgesetzbuch (§ 266) die von Bevollmächtigten, Vormündern, obrigkeitlich oder letztwillig bestellten Verwaltern fremden Vermögens, Feldmessern, Maklern, Güterbestätigern und andern im Dienste des öffentlichen Vertrauens stehenden Personen verübte U. mit Gefängnis bis zu fünf Jahren und nach Befinden mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Daneben kann, wenn die U. begangen wurde, um sich oder einem an dern einen Vermögensvorteil zu verschaffen, auch noch auf Geldstrafe bis zu 3000 Mk. erkannt werden. Die von einem öffentlichen Beamten verschuldete U. wird als Amtsverbrechen (s.d.) bestraft. Vgl. v. Stemann, Das Vergehen der Unterschlagung u. der U.(Kiel 1870).
Unvermögen(Impotenz), s. Zeugungsvermögen.
Unverritzt, ein Gebirge oder eine Lagerstätte (unverritztes Feld), die durch Bergbau noch nicht angegriffen ist.
Unvordenkliche Verjährung, s. Verjährung.
Unyoro, Landschaft im äquatorialen Ostafrika, westlich und nördlich von Uganda, dem es tributpflichtig ist, reicht an das linke Ufer des Nils und an das rechte des Mwutan Nzige, etwa 82,590 qkm (1500 QM.) groß. Im S. ist das Land hügelig, im N. gegen den Nil zu durchaus eben, von ungeheuern Schilfflüssen durchschnitten und mit lichtem Wald bedeckt. Der Anbau ist minder sorgfältig, die Verwaltung, Ordnung, Anlage der Wege minder geregelt als in Uganda. Die Bewohner, die Wanyoro, gehen, wie die Waganda, ganz bekleidet, treiben Ackerbau und halten Zebus, Ziegen, Hühner, sind dabei aber kriegerisch.
Unze, s. v. w. Jaguar, s. Pantherkatzen.
Unze(lat. uncia), ursprünglich der 12. Teil des römischen As (s. d.), in vielen Ländern sowohl eine Gewichts- als eine Münz-, zum Teil auch eine Maß-
1037
Unzelmann - Unzuchtsverbrechen.
einheit von sehr verschiedenem Wert. Als Gewicht war die U. in Deutschland = 2 Lot oder 1/16 Pfd. (1/8 köln. Mark), in Italien (oncia) der 12. Teil eines Pfundes; in England hat das Handespfund 16 Ounces, das Troypfund (für edle Metalle etc.) aber 12 schwerere Ounces. Als Apothekergewicht ist die U. überall der 12. Teil des Medizinalpfundes und wird durch das Zeichen ^|Pfund| bezeichnet. Als Münze diente die U. entweder bloß als Rechnungsmünze, oder kam auch wirklich geprägt vor, so die Goldunze (oncetta) in Sizilien, die Onza de oro in Spanien, Mexiko und den südamerikanischen Staaten, wo sie 16 bisherige spanische Piaster im Wert von 65-66 Mk. galt. Als Längenmaß war die U. in Italien s. v. w. 1 Zoll.
Unzelmann, 1) namhafte Schauspielerfamilie. Karl Wilhelm Ferdinand, geb. 1. Juli 1753 zu Braunschweig, wirkte an verschiedenen Theatern Deutschlands als ausgezeichneter Komiker, seit 1788 in Berlin, wo er von 1814 bis 1823 Regisseur des Schau und Lustspiels war, dann pensioniert 21. April 1832 starb. Seine besten Rollen waren: der Wachtmeister in "Minna von Barnhelm", Vansen im "Egmont", der Bürgermeister in den "Deutschen Kleinstädtern", Martin in "Fanchon". Seine Gemahlin war die nachmalige berühmte Bethmann (s. d. 2). Sein Sohn Karl Wolfgang, geb. 6. Dez. 1786 zu Mainz, wurde von Goethe der Bühne zugeführt, die er 1802 in Weimar zuerst betrat, und übertraf bald seinen Vater an Gewandtheit und Vielseitigkeit. Er wirkte mit größter Auszeichnung in der Posse wie im Lustspiel und war seiner Zeit der beste Bonvivant der deutschen Bühne. 1821 verließ U. Weimar und nahm in Dresden, 1823 in Wien, 1824 in Berlin, dann in rascher Folge bei verschiedenen andern Bühnen Engagement. Seine ungeregelte Lebensweise führte ihn endlich zum Selbstmord. Er ertränkte sich 21. März 1843 im Tiergarten bei Berlin. Bertha, Nichte des vorigen, geb. 19. Dez. 1822 zu Berlin, betrat 1842 als Luise ("Kabale und Liebe") die Bühne in Stettin, war von 1842 bis 1843 beim Königsstädter Theater in Berlin, dann in Neustrelitz, Bremen und Leipzig angestellt und folgte 1847 einem Ruf an das Hoftheater nach Berlin, wo sie sich mit dem Heldenspieler Joseph Wagner aus Wien verheiratete. Beide wurden 1850 beim Burgtheater in Wien lebenslänglich angestellt. Sie starb daselbst 7. März 1858, nachdem sie, von unheilvoller Krankheit befallen, schon seit 1854 der Bühne fern gewesen war. Von hoher Bildung, war sie ausgezeichnet in der Auffassung und Darstellung weicher, gefühlvoller Charaktere u. gehörte zu den berühmtesten Darstellerinnen des Gretchen.
2) Friedrich Ludwig, Holzschneider, Bruder von Karl Wolfgang U., geb. 1797 zu Berlin, machte seine Studien an der Akademie und bildete sich unter der Leitung von Gubitz aus. Sein Bestreben, die Holzschneidekunst aus dem Verfall zu neuer Blüte zu erheben, fand Unterstützung durch A. Menzel, mit welchem U. um 1835 in Verbindung trat. Unter Menzels Einfluß bildete er den Faksimileschnitt aus und gelangte darin zu einer vollkommenen Meisterschaft. Nach Menzel schnitt er unter anderm den Tod des Franz von Sickingen, das Blatt zum Jubiläum der Erfindung der Buchdruckerkunst (Gutenberg und Schöffer), einen Teil der Illustrationen zur Geschichte Friedrichs d. Gr. von Kugler und zur Prachtausgabe der Werke Friedrichs d. Gr. (neue Ausg., Berl. 1886) und das Porträt Shakespeares, sein Hauptwerk (1851). Er wurde 1843 Mitglied der Berliner Kunstakademie und 1845 Professor der Holzschneidekunst an derselben. Er starb auf einer Reise 29. Aug. 1854 in Wien.
Unzertrennliche, s. Papageien, S. 669.
Unzuchtsverbrechen(Sittlichkeitsverbrechen Unzuchtsdelikte, Fleischesverbrechen, Delicta carnis), strafbare Handlungen, welche in einer gesetzwidrigen Befriedigung des Geschlechtstriebs bestehen. Das ältere Recht betrachtete den außerehelichen Geschlechtsverkehr überhaupt als strafbar, wenigstens insofern er mit einer sonst ehrbaren Frauensperson gepflogen wurde, daher denn auch die freiwillig, außereheliche Schwächung (stuprum voluntarium) nach dem römischen Recht nicht nur an der Geschwächten, sondern auch an dem Stuprator gestraft und im Mittelalter, nachdem die Geistlichkeit dies Delikt vor ihr Forum gezogen hatte, an der gefallenen Frauensperson durch die Strafe der öffentlichen Kirchenbuße geahndet wurde. Das moderne Strafrecht erachtet den außerehelichen Geschlechtsverkehr an und für sich nicht mehr als strafbar. Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch insbesondere bestraft Weibspersonen, die gewerbsmäßig Unzucht treiben, nur dann mit Strafe (Haft bis zu sechs Wochen), wenn sie unter polizeiliche Aufsicht gestellt sind und den in dieser Hinsicht zur Sicherung der Gesundheit, der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Anstandes erlassenen polizeilichen Vorschriften zuwiderhandeln, oder wenn sie gewerbsmäßige Unzucht treiben, ohne einer solchen Aufsicht unterstellt zu sein. Dagegen werden im deutschen Strafgesetzbuch folgende unsittliche Handlungen als U. behandelt und bestraft: Blutschande, d. h. der Beischlaf zwischen Verwandten auf- und absteigender Linie, zwischen Geschwistern und zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie (s. Inzest); Notzucht (stuprum violetum), d. h. die Nötigung einer Frauensperson zur Duldung des außerehelichen Beischlafs durch Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (das frühere Erfordernis eines Strafantrags bei diesem Verbrechen ist durch die Novelle zum Strafgesetzbuch vom 26. Febr. 1876 beseitigt); Schändung (stuprum non voluntarium nec violentum), d. h. der außereheliche Beischlaf mit einer geisteskranken oder einer in willen- oder bewußtlosem Zustand befindlichen Frauensperson, wobei es als Notzucht bestraft wird, wenn der Thäter die Frauensperson absichtlich in diesen Zustand versetzt hat. Ferner gehören hierher; unzüchtige Handlungen, welche Vormünder mit ihren Pflegebefohlenen, Eltern mit ihren Kindern, Geistliche, Lehrer und Erzieher mit ihren minderjährigen Schülern oder Zöglingen, Beamte mit Personen, gegen die sie eine Untersuchung zu führen haben, oder welche ihrer Obhut anvertraut sind, Beamte, Ärzte und andre Medizinalpersonen, welche in Gefängnissen oder in öffentlichen, zur Pflege von Kranken, Armen oder andern Hilflosen bestimmten Anstalten beschäftigt oder angestellt sind, mit den hier aufgenommenen Personen vornehmen; unzüchtige Handlungen, welche mit Gewalt an einer Frauensperson vorgenommen werden, oder zu deren Duldung dieselbe durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben genötigt wird; endlich unzüchtige Handlungen mit Personen unter 14 Jahren. In allen diesen Fällen tritt die strafrechtliche Verfolgung von Amts wegen ein. Dagegen wird die Verleitung einer Frauensperson zur Gestattung des Beischlafs durch Vorspiegelung einer Trauung oder durch Erregung oder Benutzung eines andern Irrtums, in welchem sie den Beischlaf für einen ehelichen hielt, nur auf Antrag bestraft. Außerdem gehören zu den U. des Reichsstrafgesetzbuchs: die widernatürliche Unzucht, welche entweder zwischen Personen männlichen Geschlechts (Pä-
1038
Unzurechnungsfähigkeit - Ur.
derastie), oder von Menschen mit Tieren (Sodomie) begangen wird; die Mädchenschändung, d. h. die Verführung eines unbescholtenen Mädchens, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zum Beischlaf (Antragsdelikt); die Verletzung der Schamhaftigkeit durch unzüchtige Handlungen, durch welche ein öffentliches Ärgernis gegeben wird, oder durch unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen, welche verkauft, verteilt oder sonst verbreitet oder an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausgestellt oder angeschlagen werden. Auch die Kuppelei (s. d.) wird von dem deutschen Strafgesetzbuch unter den U. mit aufgeführt, ebenso die Doppelehe oder Bigamie (s. d.) und der Ehebruch (s. d.). Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 171-184, 361, Nr. 6; Österreichisches, 125 ff., 500 ff.
Uuzurechnungsfähigkeit, s. Zurechnung.
Upanischad("Vortrag"), s. Weda.
Upas, s. Pfeilgift.
Upasstrauch, s. Strychnos.
Upernavik, nördlichster Ort im dän. Grönland, unter 72°48' nördl. Br., mit 761 Einw. im Bezirk.
Upholland(spr. öp-), alte Stadt, 5 km westlich von Wigan, in Lancashire (England), mit Kornmühlen, Steinbrüchen, Kohlengruben und (1881) 4435 Einw.
Upiugtouia, Burenrepublik unter deutschem Schutz in Südwestafrika, begrenzt im W. vom 16.° östl. L. v. Gr., im S. vom 20.° südl. Br., Nord und Ostgrenze sind unbestimmt. Es ist ein an starken perennierenden Quellen reiches Land, das sich zu Ackerbau und Viehzucht eignet, von nomadisierenden Bergdamara und Buschmännern bewohnt, deren einzige Beschäftigung im Honigsuchen und Wurzelgraben und Diebstählen an den Herden der Buren besteht. Die 15 Familien starken Buren wanderten infolge von Differenzen mit der portugiesischen Regierung aus Mossamedes Anfang 1884 aus u. erwarben vom Häuptling des Oddongastammes, Kambondo, ein Landstück südlich der Etosapfanne, nur reservierte Kambondo die Bergwerksrechte. Die jetzt einzige Niederlassung der Buren heißt Grootfontein.
Upland, Landschaft im mittlern Schweden, im O. von der Ostsee, im S. vom Mälar begrenzt, ist im Innern fruchtbar und reich an Getreide und Wald, auch an Eisen, während die Küstenstriche die felsige Schärennatur mit zahlreichen vorgelagerten Inseln und Schären darbieten. In administrativer Hinsicht ist U. unter die Läns Stockholm, Upsala und Westmanland verteilt.
Upolu, die zweitgrößte, aber bei weitem die wichtigste der Samoainseln (s. d.), durch eine schmale Meeresstraße von dem westlich gelegenen Savaii, durch eine breitere von dem östlichern Tutuila getrennt, 881 qkm (16 QM.) groß mit 19,000 Einw., worunter 2500 Fremde (300 Europäer und Amerikaner, der Rest als Arbeiter eingeführte Melanesien und Polynesier). Die außerordentlich schöne Insel wird von einer vulkanischen, 900 m kaum übersteigenden Bergkette mit vielen erloschenen Kratern durchzogen, welche nach S. steiler, nach N. sanfter abfällt, die Bewässerung ist reichlich, der Boden sehr fruchtbar, indes mit Lavablöcken übersäet, welche die Anwendung des Pflugs oft unmöglich machen. Korallenriffe besäumen an mehreren Stellen die Küste, welche einige gute Häfen aufweist. Der besuchteste ist der von Apia an der Nordküste. Die östlich davon gelegene Bai von Saluafata mit einem Ankerplatz für kleinere Schiffe, zu dem ein breiter Kanal durch das Küstenriff führt, wurde 1879 an Deutschland als Kohlenstation abgetreten. Die an der Südküste gelegene flache Bucht von Falealili ist von geringer Bedeutung, dagegen liegt Apia gerade gegenüber die gute Bai von Safata. Von der Oberfläche gehören der Deutschen Handels- und Plantagengesellschaft der Südsee 28,800 Hektar, den Amerikanern 3600, den Engländern 3200 Hektar. Unter Kultur haben die Deutschen 3200, die Engländer 200 Hektar, die Amerikaner gar nichts. Der volkreichste Ort der Insel ist Falealili an der Südküste, der wichtigste aber Apia (s. d.) an der Nordküste, wo ein deutsches, ein englisches und ein amerikanisches Konsulat sich befinden und die europäischen Geschäftshäuser ihren Sitz haben. Hierher kommen die Reichspostdampfer des Nord deutschen Lloyd, auch eine englische Dampferlinie geht von Sydney nach Apia. S. Karte "Samoainseln".
Upsala, schwed. Län, am Bosnischen Meerbusen, von den Läns Gefleborg, Stockholm und Westmanland begrenzt, umfaßt den westlichen Teil von Upland (s. d.) mit einem Areal von 531.3,8 qkm (96,5 QM.) und ist im Innern eine weite und fruchtbare Ebene, während die Uferlandschaften die felsige Schärennatur der schwedischen Küste haben. An Flüssen sind außer dem Dalelf, welcher an der nördlichen Grenze des Läns den großen Elfkarlebyfall bildet, nur kleinere vorhanden. Die Bevölkerung zählte 1888: 120,084 Seelen. Haupterwerbszweige sind: Ackerbau, Viehzucht und Waldwirtschaft. Vom Areal entfallen 27,5 Proz. auf Ackerland und Gärten, 10,4 Proz. auf Wiesen, 55,3 Proz. auf Wald. 1884 zählte man 20,325 Pferde, 87,182 Stück Rindvieh, 32,209 Schafe und 12,021 Schweine. Auch der Bergbau (besonders auf Eisen) und der Hüttenbetrieb sind ansehnlich. - Die gleichnamige Hauptstadt, in einer fruchtbaren Ebene an der Fyriså, die in den Mälarsee mündet, Knotenpunkt der Eisenbahnen Stockholm-Sala, U.-Gefle und U.-Lenna, hat ein Schloß und 2 Kirchen (darunter die 1289-1435 erbaute Domkirche mit den Grabmälern mehrerer Könige, Linnes u.a., die größte und schönste Kirche Schwedens, leider aber nach dem Brand 1702 nur unvollkommen hergestellt), eine 1477 gestiftete Universität mit der größten Bibliothek Schwedens (über 250,000 Bände und 7000 Manuskripte) und andern wissenschaftlichen Sammlungen, botanischem Garten (berühmt durch Linne), Sternwarte etc. (1886 mit 1877 Studierenden); zwischen dem Dom und dem neuen Universitätsgebäude befindet sich ein schöner Park, Odinslund. Die Einwohnerzahl. beträgt (1888) 21,249. Die Industrie ist nicht unbedeutend; außer einigen chemischen Fabriken gibt es mehrere Mühlen, Brauereien, Ziegeleien etc. U. ist Sitz eines Erzbischofs, eines Konsistoriums und des Landeshauptmanns. Die ziemlich einförmige Umgegend, Fyrisvall genannt, ist der klassische Boden der ältesten Geschichte Schwedens. Hier verlor 983 Styrbjörn der Starke Schlacht und Leben; hier liegt 4km entfernt an der Bahn U.-Gefle das alte (Gamla) U., jetzt ein Bauerndorf, in dessen Nähe die drei großen Königshügel und viele kleinere Grabhügel sich befinden; 7. km von U. entfernt die Morawiese (s. d.). Das Gut Hammarby der ehemalige Wohnsitz Linnés.
Upstallsboom, s. Aurich.
Upupa, Wiedehopf; Upupidae (Hopfe), Familie aus der Ordnung der Klettervögel (s. d.).
Ur..., Vorsilbe zur Bezeichnung der Beziehung auf den ersten Anfang von etwas, z. B. Urahn, Ursprung, Urkunde etc. (altdeutsch s. v. w. hervor, aus).
Ur, s. v. w. Auerochs.
Ur, eine der ältesten Städte Chaldäas, südlich vom untern Euphrat, Orchoe (jetzt Warka) gegenüber, bekannt als Wohnort von Abraham und Sara, ehe sie
1039
Uraba - Ural.
nach Haran und Kanaan zogen. Hier gefundene Inschriften zeigen die ältesten hieroglyphenartigen Formen der Keilschrift.
Urabá(Golf von U., früher auch Darien del Norte genannt, im Gegensatz zum Golfo del Darien del Sur, dem jetzigen Golf San Miguel), ein Meerbusen des Karibischen Meers, an der Nordküste von
Kolumbien, dringt 60 km weit ins Land ein, ist 52 km breit und von flachen Ufern begrenzt. In ihn mündet in 15 Armen der Rio Atrato (s. d.), dessen fortschreitende Deltabildung den hintern Teil des Golfs vom Meer abzuschneiden droht. Entdeckt wurde der Golf von U. 1502 von Rodrigo Bastidas.
Urach, Oberamtsstadt und Luftkurort im württemberg. Schwarzwaldkreis, am Einfluß der Elsach in die Erms und an der Ermsthalbahn, 466 m ü. M., hat eine schöne evangelische (1479-99) und eine kath. Kirche, ein Schloß, eine Lateinschule, ein niederes evangelisch-theologisches Seminar, ein Amtsgericht, ein Forstamt, Flachs- und Baumwollspinnerei, Baumwollweberei, Gerberei, Holzdreherei, Wagenfabrikation, eine mechanische Werkstätte und (1885) 3962 Einw. In der Nähe ein Wasserfall im Brühl, die Ruinen der Feste Hohenurach und der königliche Fohlenhof Güterstein. - U. war einst Sitz eines Grafengeschlechts, als dessen Begründer Egino I. im Anfang des 12. Jahrh. erscheint. Egino IV. erwarb 1218 bei dem Aussterben der Zähringer Freiburg i. Br. und viele Besitzungen im Schwarzwald. Einer seiner Enkel, Konrad, erhielt im 13. Jahrh. Freiburg; ein andrer, Heinrich, Graf von Fürstenberg, der Stammvater der gleichnamigen Fürsten, verkaufte 1265 die Burg U. und den größten Teil der Besitzungen an den Grafen Ulrich von Württemberg. Von U. führte eine Linie des Hauses Württemberg, die 1441 gestiftet wurde, aber mit dem Sohn des Stifters, Eberhard V. (I.), mit dem Bart, 1495 wieder ausstarb, den Namen Württemberg-U. Jetzt führt den Titel eines Herzogs von U. der Graf Wilhelm von Württemberg (geb. 3. März 1864) aus einer katholischen Seitenlinie des Königshauses. Vgl. "Führer durch das Uracher Gebiet" (Urach 1876).
Urachus(Harnstrang),beim Embryo derSäugetiere der in der Bauchhöhle verbleibende Abschnitt des
Stiels der Allantois (s. d.), aus dessen hinterm Teil später die Harnblase hervorgeht, während der vordere zum sog. mittlern Aufhängeband der Harnblase wird.
Uraeginthus, s. Astrilds.
Ural(Jaik), Grenzfluß zwischen Europa und Asien, entspringt unter 54° 30' nordl. Br. und nimmt in seinem von N. nach S. gerichteten Lauf zwischen den beiden östlichen Ketten des Uralgebirges von O. her die unbedeutenden Nebenflüsse Gambei, Sarum-Saklü, Swunduk, von W. her den Ak-Dschar, Kutebai, Allas-Nessai und Kutan-Taß auf. Am südlichen Ende der Hauptmasse des Uralgebirges sich nach W. wendend, empfängt er in seiner Kniebeugung den Orr, weiterhin den Ilek und die Utwa von S. her und auf europäischem Boden von N. her die Sakmara. In seinem untern, wieder von N. nach S. gerichteten Lauf hat er keinen bedeutendern Zufluß. Er mündet, ein sumpfiges Delta bildend, in mehreren Armen in das Kaspische Meer und hat im ganzen eine Länge von etwa 1500 km. Sein Stromgebiet wird auf 249,500 qkm (4531 QM.) berechnet. An der Mündung liegt neben unermeßlichen Schilfwaldungen die Stadt Gurjew (s. d.). In der Steppe auf dem rechten Ufer des Urals bis an das Kaspische Meer wohnen die Uralischen Kosaken, deren Gebiet gegenwärtig unter der Oberverwaltung des Landes der Kirgiskosaken steht und unter dem Namen Uralsk eins der fünf Gebiete jenes bis zum Irtisch und zum Aralsee reichenden Landes ist; das linke Ufer bewohnen die Kirgisen. Nach Dämpfung des Pugatschewschen Aufstandes, der auch am Jaik wild tobte, befahl Katharina II., um die beim Namen Jaik auftauchenden Erinnerungen zu bannen, den Fluß künftig "U." zu nennen.