XI.Die preussische Schulreform von 1882.

XI.Die preussische Schulreform von 1882.

Durch die Circularverfügung des preussischen Unterrichtsministeriums vom 31. März 1882 (Berlin bei W. Hertz), welche das Ergebniss langjähriger behördlicher Erwägungen und Konferenzen darstellt, dürfte für längere Zeit in unserem höheren Schulwesen ein stabiler Zustand geschaffen sein, der erst nach Einsammlung langjähriger weiterer Erfahrungen die Hoffnung auf weitergehende Reformen offen lässt. Es liegt mir deshalb nahe, das bisher Erreichte mit den Forderungen zu vergleichen, welche ich im Jahre 1875 in meiner Schrift: „Zur Reform des höheren Schulwesens“ aufgestellt und begründet hatte.

Ich hatte dort eine mässige Aenderung des Gymnasiallehrplans zu Gunsten der Realwissenschaften und des Französischen verlangt, ferner eine officielle Anerkennung des Werthes der lateinlosen Realschulen mit neunjährigem Kursus, die ich nicht als höhere allgemeine Bildungsanstalten sondern als Mittelschulen (höhere Bürgerschulen) mit angehängter Fachschule vondreijähriger Lehrdauer betrachte, und hatte endlich gewünscht, dass die vorhandenen Realschulen mit Latein entweder in reorganisirte Gymnasien oder in lateinlose Realschulen umgewandelt würden. Diese Wünsche sind durch die fragliche Ministerialverfügung, wo nicht erfüllt, doch ihrer Erfüllung näher gerückt. Wie die Unterrichtsordnung von 1859 zum ersten Male die Realschulen mit Latein officiell recipirte und einen Normallehrplan für dieselben aufstellte, so sind jetzt die lateinlosen Realschulen mit neunjähriger Lehrdauer officiell recipirt und mit einem Normallehrplan ausgestattet worden; im Gymnasiallehrplan ist eine ausreichende Verstärkung der Realwissenschaften und eine allerdings nicht ausreichende des Französischen auf Kosten des Lateinischen angeordnet, und in dem bisherigen Realschullehrplan ist durch Verstärkung des Lateinischen auf Kosten der Naturwissenschaften wenigstens eine Annäherung an das Gymnasium erzielt worden. Die Verfügung unterscheidet nunmehr folgende Arten von Schulen: Gymnasien, Realgymnasien, (früher Realschulen erster Ordnung), Oberrealschulen (früher neunklassige Gewerbe- und Handelsschulen), Progymnasien, Realprogymnasien, Realschulen (eigentlich Oberprorealschulen), alle drei mit siebenjähriger Lehrdauer, und endlich höhere Bürgerschulen,d. h.sechsklassige Schulen ohne Latein mit Französisch und Englisch, deren Lehrplan sich von demjenigen der „Realschulen“ fast nur durch das Fehlen der obersten Klasse unterscheidet, die aber eine in sich abgeschlossene Bildung geben sollen. Betrachtet man die „Oberrealschulen“ als mittlere Schulen mit aufgesetzter dreiklassiger Fachschule, so fällt der innere Unterschied zwischen Oberrealschulen, Realschulen und höheren Bürgerschulen fort und es bleibt nur die äussere Differenz in der Lehrdauer bestehen.

Wenn schon in Bezug auf die Recipirung der „Oberrealschule“ und in Bezug auf die gegenseitige Annäherung des Gymnasiums und „Realgymnasiums“ die neueste Verfügung als ein wichtiger Fortschritt in der Entwickelung unseres Unterrichtswesens angesehen werden darf, so kann man auch den Geist, in welchem die beigegebenen Erläuterungen abgefasst sind, nur mit Freuden begrüssen. Ueberall wird auf Beschränkung im Lehrstoff, namentlich im Memorirstoff, gedrungen, und vor mechanischer Beurtheilung der Schüler nach dem Ausfall der schriftlichen Klassenarbeiten gewarnt; die übermässige Anspannung der Schüler, besonders durch häusliche Arbeiten, wird nicht mit Unrecht grossentheils auf eine Ueberspannung der Lehrziele der Schule zurückgeführt, die zumeist aus der specialistischen Vorbildung der Lehrer entspringt.

Was nun zunächst die Veränderungen im Gymnasiallehrplan betrifft, so hat den äusseren Anstoss zu denselben der Wunsch gegeben, die Entschliessung der Eltern über die Laufbahn ihrer Söhne um ein Jahr hinauszuschieben;d. h.das Gymnasium und die bisherige Realschule erster Ordnung haben durch Verlegung des Beginns des griechischen Unterrichts nach Tertia eine nahezu übereinstimmende Quarta erhalten, so dass die Wahl zwischen beiden Schulen erst mit dem Eintritt in die Tertia erforderlich wird. Das Griechische würde dabei nichts verlieren, wenn in allen mittleren und oberen Klassen sieben Wochenstunden statt der bisherigen sechs für dasselbe angesetzt wären; es würde dann vielmehr durch Koncentration des Unterrichts und Vermehrung der Lektürestunden in Obersekunda und Prima geradezu gewinnen. Leider ist aber die Zahl von sieben Stunden nur für Tertia und Secunda angesetzt, während man es in Prima bei sechs Stunden belassen hat, von denen eine nach wie vor(trotz des Wegfalls des griechischen Examenscriptums) den Extemporalien und der grammatischen Repetition gewidmet bleiben soll. In diesem Punkte ist die Veränderung unbedingt eine Verschlechterung, ebenso wie in der Vermehrung des geographischen und geschichtlichen Unterrichts in den drei untersten Klassen um je eine Stunde.

Ueber Unzulänglichkeit der geographischen und geschichtlichen Bildung ist noch wenig Klage geführt, und wo eine solche bestände, würde eine Vermehrung des Memorirstoffes in den untersten Klassen sich doch als erfolglos erweisen, um auf sechs bis neun Jahr später das Wissen des Abiturienten zu erhöhen. Dagegen kann die formale Bildung des Geistes durch grammatische Schulung in den Unterklassen nicht gründlich genug genommen werden, und so lange die lateinische Sprache diejenige ist, an deren Grammatik diese Schulung vollzogen wird, kann dem lateinischen Unterricht in den Unterklassen kaum eine zu hohe Stundenzahl überwiesen werden. Es wäre deshalb wünschenswerth, diese Aenderung rückgängig zu machen,d. h.dem Lateinischen die zu Gunsten der Geographie und Biographien abgenommene Wochenstunde zurückzugeben. Geschähe dies, so würde auch das Lateinische gegen solchen Zuwachs von drei Jahres-Wochenstunden in den Unterklassen ohne Nachtheil einen Verlust von zwei Jahres-Wochenstunden in Prima ertragen können, mit denen das Griechische auf seinen bisherigen Stand zu ergänzen wäre.

Für den französischen Unterricht hatte ich von Quarta bis Prima die Erhöhung der Wochenstunden von zwei auf drei verlangt; statt dessen ist nur in Quarta die Erhöhung von zwei auf fünf erfolgt. Nimmt man an, dass letztere einer Vermehrung in Quarta und Tertia von zwei auf drei gleichkommt, so bliebe nochsolche in Secunda und Prima zu wünschen übrig, und zwar zu Gunsten einer Ersetzung des lateinischen Aufsatzes durch den französischen. Die „Circularverfügung“ gibt zu, dass es gegenwärtig ein unerreichbares Ziel wäre, den lateinischen Aufsatz zum Ausdruck für die Gedanken der Schüler machen zu wollen, und beschränkt denselben auf den durch die Lektüre zugeführten Gedankenkreis und Wortschatz (S. 20). Aber auch innerhalb dieser Beschränkung wird die auf den lateinischen Aufsatz verwendete Zeit und Mühe nur noch bei einer mehr als mittleren Lehrkraft fruchtbar zu machen sein, während die gleiche Zeit und Mühe, auf den französischen Aufsatz verwendet, viel reichere Früchte tragen muss. Das Mindeste, was als Postulat festgehalten werden muss, ist das, dass den Gymnasien je nach den ihnen zur Verfügung stehenden Lehrkräften freigestellt wird, entweder den lateinischen, oder den französischen Aufsatz zu pflegen, und im letzteren Falle in Secunda und Prima eine lateinische Wochenstunde an das Französische abzugeben.

Die Verstärkung des mathematischen Unterrichts ist in genügender Weise erfolgt. In Secunda und Prima sind ihm vier Stunden wöchentlich gesichert, und wenn die Stundenzahl in Tertia bei drei belassen ist, so ist zum Ersatz dafür in Quinta und Quarta je eine Wochenstunde mehr angesetzt. Da nunmehr der geometrische Unterricht schon in Quarta beginnt, und in Quinta durch geometrisches Zeichnen vorbereitet wird, so kann derselbe in Tertia und Untersecunda entsprechend beschränkt, und dadurch die nöthige Zeit für gründlichere Durcharbeitung der arithmetischen und algebraischen Klassenpensa gewonnen werden (S. 24–25). Dass die Stunde für geometrisches Zeichnen in Quinta durch Verminderung der Religionsstunden von drei auf zwei gewonnen worden ist, kann nur gebilligt werden,da zwei wöchentliche Religionsstunden in allen Klassen der höheren Schulen ausreichend genannt werden müssen.

Der naturwissenschaftliche Unterricht litt bisher darunter, dass ihm in Sekunda nur eine Stunde zugewiesen war, und es war deshalb gerechtfertigt, ihm die zweite Stunde auf Kosten des Lateinischen zuzutheilen. Die Naturkunde, deren Unterricht bisher in Quarta eine Unterbrechung erlitt, in dieser Klasse ebenfalls mit zwei Stunden auszustatten, dazu lag eigentlich kein Bedürfniss vor; man hat indessen einer starken Zeitströmung Rechnung getragen, indem man von den sechs durch Wegfall des Griechischen verfügbar werdenden Stunden zwei der Naturkunde zuwies (wie drei dem Französischen und eine der Geometrie).

Im Grossen und Ganzen verfolgt die neueste Reform des Gymnasiallehrplanes den rechten Weg, wenngleich die Beeinträchtigung des Griechischen — mag sie an sich unerheblich scheinen — sehr zu bedauern bleibt und früher oder später wieder gut gemacht werden muss. Das wichtigste Merkmal der Reform ist, dass das Gymnasium wieder um einen Schritt weiter geführt ist in der Abstreifung des Charakters als „lateinische Schule“; die Einbusse von neun Jahres-Wochenstunden wird die Leistungen im Lateinisch-Schreiben nothwendig immer mehr herabsetzen, so dass in etwa einem Jahrzehnt nach der Verfügung die Unhaltbarkeit des lateinischen Aufsatzes immer einleuchtender werden muss. Dann wird auch die Zeit gekommen sein, denselben durch den französischen Aufsatz zu ersetzen, und das Griechische wieder in seine ungeschmälerten Rechte einzusetzen.

Gehen wir nun zu dem Lehrplan des „Realgymnasiums“ über, so fällt zunächst in die Augen, dass in demselben das Lateinische zehn Jahres-Wochenstunden gewonnen hat, wie es im Gymnasiallehrplan deren neun verloren hat. Die Differenz der lateinischen Jahres-Wochenstunden zwischen Gymnasium und „Realgymnasium“, welche bisher 42 betrug, und gegenwärtig auf 23 verringert ist, würde auf 18 sinken, wenn für die drei untersten Klassen völlige Uebereinstimmung durch Uebertragung des Gymnasiallehrplans auf die „Realgymnasien“ hergestellt würde; warum diese Konformität nicht schon hergestellt ist, obwohl die Versetzung der Schüler aus der einen Art von Anstalt in die gleichen Klassen der anderen stattfinden soll, ist mir unerfindlich. Ebenso wunderlich erscheint die Differenz im Geschichtsunterricht, wonach das Gymnasium von den vier obersten Jahreskursen zwei, das Realgymnasium deren nur einen der alten Geschichte widmet; das sieht so aus, als sollte die Geschichte des Alterthums nicht zu den „Realwissenschaften“ gerechnet werden. Die gegenwärtige Zahl lateinischer Stunden, nämlich sechs in Tertia und fünf in Sekunda und Prima, dürfte in der That ausreichen, um auf Grund hinlänglicher grammatischer Schulung eine fruchtbare Lektüre lateinischer Klassiker zu ermöglichen; da aber die einseitige lateinische Lektüre ohne Ergänzung durch die griechische nicht ausreicht, dem Geiste eine klassisch humanistische Bildung zu gewähren (wie die griechische Lektüre allein es allerdings vermöchte), so kann auch der revidirte Lehrplan der Realschule erster Ordnung die Verleihung des Namens „Realgymnasium“ keineswegs rechtfertigen. Jedenfalls ist anzuerkennen, dass auch diese Reform mit ihrer Verstärkung des altsprachlichen Unterrichts bei gleichzeitiger Ausscheidung der organischen Chemie und Beschränkung der Mineralogie und der Mathematik (in Quarta und Tertia) sich auf dem rechten Wege befindet und als vorläufige Abschlagszahlung, als Verwirklichung des augenblicklich Erreichbaren mit Dank hinzunehmen ist. Zu bedauern bleibt neben der Ungleichmässigkeit des Lehrplansin den drei untersten Klassen der Uebelstand, dass die „Realgymnasiasten“ noch immer mit zwei Wochenstunden mehr belastet sind, als die Gymnasiasten, was jedenfalls einer späteren Abstellung bedarf, da die Gesammtleistungen der Realgymnasien keinesfalls eine stärkere Inanspruchnahme des Schülers rechtfertigen.

So lange zwischen reformirtem Gymnasium und Oberrealschule noch als dritte Gattung das „Realgymnasium“ besteht, so lange wird auch das Streben der Realgymnasien dauern, die an ihre Abgangsprüfung geknüpften Berechtigungen zu erweitern. Ohne das Gewicht der einer solchen Erweiterung entgegenstehenden Bedenken zu unterschätzen, wird man doch auch die Naturgemässheit eines solchen Strebens anerkennen, und wird unter Beibehalt der bisherigen Bestimmungen den Realabiturienten wenigstens für den nachträglichen Erwerb der an die Gymnasialabgangsprüfung geknüpften Berechtigungen die möglichsten Erleichterungen gönnen. Bis jetzt muss in solchem Falle eine Nachprüfung im Lateinischen, Griechischen und in der alten Geschichte abgelegt werden; es wäre nicht mehr als billig, die gegenwärtig sehr verringerten Mehrleistungen des Gymnasiums im Lateinischen durch die des Realgymnasiums im Französischen und Englischen als kompensirt anzusehen, ebenso die Nachprüfung in der alten Geschichte fallen zu lassen und ausschliesslich diejenige im Griechischen aufrecht zu erhalten.


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