Chapter 10

[63]SimonS. 202. – VonVolkmarexistiren folgende Schriften: 1)De condictionum indole. Hal. 1777.(SimonS. 200). 2)De intestatorum Atheniensium hereditatibus. Traj. ad Viad. 1778.(SchottCritik. B. 10. S. 79). 3) Erörterung der Begriffe Erbschaftex asse&c. Breslau 1780. (ib.S. 82). 4)Varia quae ad leges Romuleas et magistratus pertinent. Vratislav. 1779. 8.5) Ueber ursprüngliche Menschenrechte. Breslau 1793. 8. (ErschLiteratur der Jurisprud. S. 272). Ich kenne davon nur die vierte, und diese ist allerdings wenig bedeutend.

[63]SimonS. 202. – VonVolkmarexistiren folgende Schriften: 1)De condictionum indole. Hal. 1777.(SimonS. 200). 2)De intestatorum Atheniensium hereditatibus. Traj. ad Viad. 1778.(SchottCritik. B. 10. S. 79). 3) Erörterung der Begriffe Erbschaftex asse&c. Breslau 1780. (ib.S. 82). 4)Varia quae ad leges Romuleas et magistratus pertinent. Vratislav. 1779. 8.5) Ueber ursprüngliche Menschenrechte. Breslau 1793. 8. (ErschLiteratur der Jurisprud. S. 272). Ich kenne davon nur die vierte, und diese ist allerdings wenig bedeutend.

[64]Cabinetsordre von 1780 S. XII. XIII. »Wenn Ich ... Meinen Endzweck .. erlange, so werden freylich viele Rechtsgelehrten bey der Simplifikation dieser Sache ihr geheimnißvolles Ansehen verlieren, um ihren ganzen Subtilitäten-Kram gebracht, und das ganze Corps der bisherigen Advokaten unnütz werden. Allein ich werde dagegen.... desto mehr geschickte Kaufleute, Fabrikanten und Künstler gewärtigen können, von welchen sich der Staat mehr Nutzen zu versprechen hat.«

[64]Cabinetsordre von 1780 S. XII. XIII. »Wenn Ich ... Meinen Endzweck .. erlange, so werden freylich viele Rechtsgelehrten bey der Simplifikation dieser Sache ihr geheimnißvolles Ansehen verlieren, um ihren ganzen Subtilitäten-Kram gebracht, und das ganze Corps der bisherigen Advokaten unnütz werden. Allein ich werde dagegen.... desto mehr geschickte Kaufleute, Fabrikanten und Künstler gewärtigen können, von welchen sich der Staat mehr Nutzen zu versprechen hat.«

[65]a. a. O. S. XIII.

[65]a. a. O. S. XIII.

[66]Entwurf Einl. §. 34-36.

[66]Entwurf Einl. §. 34-36.

[67]Landrecht Einl. §. 46. 49.

[67]Landrecht Einl. §. 46. 49.

[68]Landrecht Einl. §. 47. 48.

[68]Landrecht Einl. §. 47. 48.

[69]Erster Anhang zum Landrecht. Berlin 1803. §. 2.

[69]Erster Anhang zum Landrecht. Berlin 1803. §. 2.

[70]Landrecht Einl. §. 50.

[70]Landrecht Einl. §. 50.

[71]Entwurf Th. 2 Abth. 3. Vorerinnerung.

[71]Entwurf Th. 2 Abth. 3. Vorerinnerung.

[72]BeySimonS. 213. 220 stehen die Namen derer, welche Bemerkungen eingesandt, und welche Preise erhalten haben.

[72]BeySimonS. 213. 220 stehen die Namen derer, welche Bemerkungen eingesandt, und welche Preise erhalten haben.

[73]SchlossersBriefe über die Gesetzgebung &c. Frankfurt 1789, und: Fünfter Brief &c. Frankfurt 1790. 8.

[73]SchlossersBriefe über die Gesetzgebung &c. Frankfurt 1789, und: Fünfter Brief &c. Frankfurt 1790. 8.

[74]Briefe S. 246.

[74]Briefe S. 246.

[75]SchlossersVorschlag und Versuch einer Verbesserung des Deutschen bürgerlichen Rechts &c. Leipzig 1777. 8. –SchlossersBriefe S. 46. 342. in welcher letzten Stelle er sogar Westphals Schriften als sehr brauchbar für diesen Zweck rühmt.

[75]SchlossersVorschlag und Versuch einer Verbesserung des Deutschen bürgerlichen Rechts &c. Leipzig 1777. 8. –SchlossersBriefe S. 46. 342. in welcher letzten Stelle er sogar Westphals Schriften als sehr brauchbar für diesen Zweck rühmt.

[76]InHugoscivilist. Magazin B. 1.N.6. (1790).

[76]InHugoscivilist. Magazin B. 1.N.6. (1790).

[77]Die Nachrichten darüber sind genommen ausZeillersVorbereitung zur neuesten Oesterreichischen Gesetzkunde. Wien und Triest 1810. Bd. 1. S. 19-30.

[77]Die Nachrichten darüber sind genommen ausZeillersVorbereitung zur neuesten Oesterreichischen Gesetzkunde. Wien und Triest 1810. Bd. 1. S. 19-30.

[78]Nämlich 1746 zur Preussischen, 1753 zur Oesterreichischen Gesetzgebung.SimonS. 194.ZeillerS. 19.

[78]Nämlich 1746 zur Preussischen, 1753 zur Oesterreichischen Gesetzgebung.SimonS. 194.ZeillerS. 19.

[79]ZeillerS. 23. 26-30.

[79]ZeillerS. 23. 26-30.

[80]ZeillerS. 27. 28.

[80]ZeillerS. 27. 28.

[81]ZeillerS. 24.

[81]ZeillerS. 24.

[82]Die drey Theile des Gesetzbuchs enthalten zusammen 561 Seiten, sehr weitläufig gedruckt.

[82]Die drey Theile des Gesetzbuchs enthalten zusammen 561 Seiten, sehr weitläufig gedruckt.

[83]§. 5 I. per quas pers.

[83]§. 5 I. per quas pers.

[84]§. I. cit., L. 53 D. de adqu. rer. dom.

[84]§. I. cit., L. 53 D. de adqu. rer. dom.

[85]L.14 D. de testam. tut.

[85]L.14 D. de testam. tut.

[86]Hellfeld§. 1298»Ipsa vero tutela consistit in defensione personae pupilli principaliter, et secundario in defensione bonorum pupillarium.«

[86]Hellfeld§. 1298»Ipsa vero tutela consistit in defensione personae pupilli principaliter, et secundario in defensione bonorum pupillarium.«

[87]Digest.lib. 27 tit. 2.

[87]Digest.lib. 27 tit. 2.

[88]Nämlich nach Römischem Rechte war allgemein und absichtlich der Intestaterbe zur Tutel berufen; im Oesterreichischen Gesetzbuch kann es wegen der Linealerbfolge kommen, daß der Intestaterbe und der zur Vormundschaft berufene nächste Verwandte verschiedene Personen sind, in den meisten Fällen aber wird es auch hier dieselbe Person seyn.

[88]Nämlich nach Römischem Rechte war allgemein und absichtlich der Intestaterbe zur Tutel berufen; im Oesterreichischen Gesetzbuch kann es wegen der Linealerbfolge kommen, daß der Intestaterbe und der zur Vormundschaft berufene nächste Verwandte verschiedene Personen sind, in den meisten Fällen aber wird es auch hier dieselbe Person seyn.

[89]Zeillera. a. O., S. 38. »Da nun aber auf dem philosophischen Gebiete jedermann nach seiner Ueberzeugung urtheilet; so ist leicht zu erachten, daß die Urtheile oft nach einer eingebildeten Billigkeit (aequitas cerebrina) und im Grunde nach Willkühr gefället werden.«

[89]Zeillera. a. O., S. 38. »Da nun aber auf dem philosophischen Gebiete jedermann nach seiner Ueberzeugung urtheilet; so ist leicht zu erachten, daß die Urtheile oft nach einer eingebildeten Billigkeit (aequitas cerebrina) und im Grunde nach Willkühr gefället werden.«

[90]K. E. SchmidDeutschlands Wiedergeburt, S. 131. 134. 135.

[90]K. E. SchmidDeutschlands Wiedergeburt, S. 131. 134. 135.

[91]Vergl.Rehbergüber den Code Napoleon S. 8-10.

[91]Vergl.Rehbergüber den Code Napoleon S. 8-10.

[92]Ueber die Art und Weise, wie unsre Vorfahren die Processe abgekürzet haben; patriotische Phantasien Th. 1.N.51.

[92]Ueber die Art und Weise, wie unsre Vorfahren die Processe abgekürzet haben; patriotische Phantasien Th. 1.N.51.

[93]MösersSchreiben eines alten Rechtsgelehrten über das sogenannte Allegiren, a. a. O. Th. 1.N.22.

[93]MösersSchreiben eines alten Rechtsgelehrten über das sogenannte Allegiren, a. a. O. Th. 1.N.22.

[94]Thibauta. a. O., S.52.55.60.

[94]Thibauta. a. O., S.52.55.60.

[95]ThibautS.60.

[95]ThibautS.60.

[96]a. a. O., S.15-22.

[96]a. a. O., S.15-22.

[97]a. a. O., S.20.21.

[97]a. a. O., S.20.21.

[98]Esprit des lois liv. 27.

[98]Esprit des lois liv. 27.

[99]Nova methodus. P. 2. §. 82.

[99]Nova methodus. P. 2. §. 82.

[100]l. c. §. 85-90.

[100]l. c. §. 85-90.

[101]MösersVorschlag zu einer Sammlung einheimischer Rechtsfälle; patriot. Phantasien Th. 2.N.53. (3te AusgabeN.44).

[101]MösersVorschlag zu einer Sammlung einheimischer Rechtsfälle; patriot. Phantasien Th. 2.N.53. (3te AusgabeN.44).

[102]SchmidDeutschlands Wiedergeburt, S. 278. 279.

[102]SchmidDeutschlands Wiedergeburt, S. 278. 279.

[103]Projet de code civil p. XIII. »Dans l'état de nos sociétés, il est trop heureux que la jurisprudence forme une science qui puisse fixer le talent, flatter l'amour propre et réveiller l'émulation.« – P. XIV. »On ne saurait comprendre combien cette habitude de science et de raison adoucit et règle le pouvoir.«

[103]Projet de code civil p. XIII. »Dans l'état de nos sociétés, il est trop heureux que la jurisprudence forme une science qui puisse fixer le talent, flatter l'amour propre et réveiller l'émulation.« – P. XIV. »On ne saurait comprendre combien cette habitude de science et de raison adoucit et règle le pouvoir.«

[104]Ich benutze die handschriftliche und mündliche Mittheilung eines Doctors dieser Rechtsschule.

[104]Ich benutze die handschriftliche und mündliche Mittheilung eines Doctors dieser Rechtsschule.

[105]Als Quellen sind hierüber benutzt worden: Instruction zur Ausführung des Lehrplanes &c. im 35ten Bande von K.FranzI. Gesetzsammlung. – A.von Heßencycl. methodol. Einleitung in das juridisch-politische Studium. Wien u. Triest 1813. 8. Dem Vf. sind laut S. 9. die Acten über den Studienplan mitgetheilt worden, so daß seine Darstellung der Gründe desselben gewissermaaßen als officiell zu betrachten ist.

[105]Als Quellen sind hierüber benutzt worden: Instruction zur Ausführung des Lehrplanes &c. im 35ten Bande von K.FranzI. Gesetzsammlung. – A.von Heßencycl. methodol. Einleitung in das juridisch-politische Studium. Wien u. Triest 1813. 8. Dem Vf. sind laut S. 9. die Acten über den Studienplan mitgetheilt worden, so daß seine Darstellung der Gründe desselben gewissermaaßen als officiell zu betrachten ist.

[106]Heߧ. 39.

[106]Heߧ. 39.

[107]Heߧ. 13.

[107]Heߧ. 13.

[108]Heߧ. 16.

[108]Heߧ. 16.

[109]s. v. S. 141.Note 1.

[109]s. v. S. 141.Note 1.

[110]Heߧ. 40. 41.

[110]Heߧ. 40. 41.

[111]KaufmannAnfangsgründe des Römischen Privatrechts. Erste Abtheilung. Wien u. Triest 1814. 8.

[111]KaufmannAnfangsgründe des Römischen Privatrechts. Erste Abtheilung. Wien u. Triest 1814. 8.

[112]EggersAnhang zuHeßS. 93.

[112]EggersAnhang zuHeßS. 93.

[113]Vorerinnerung zum Entwurf des Gesetzbuchs Th. 2. Abth. 3.

[113]Vorerinnerung zum Entwurf des Gesetzbuchs Th. 2. Abth. 3.

[114]Ein sehr lehrreicher Aufsatz hierüber von dem Hrn. Justizministervon Kircheisensteht inMathisjurist. Monatsschrift B. 4. S. 65.

[114]Ein sehr lehrreicher Aufsatz hierüber von dem Hrn. Justizministervon Kircheisensteht inMathisjurist. Monatsschrift B. 4. S. 65.

[115]Die Rescripte hierüber von 1804. 1809 und 1812 sind an folgenden Orten zu finden:MathisMonatsschrift Bd. 1 S. 56. 61.; B. 8. S. 352. 462.KamptzMonatsschrift Heft 1 S. 18.

[115]Die Rescripte hierüber von 1804. 1809 und 1812 sind an folgenden Orten zu finden:MathisMonatsschrift Bd. 1 S. 56. 61.; B. 8. S. 352. 462.KamptzMonatsschrift Heft 1 S. 18.

[116]Rescriptvon 1813. inKamptzMonatsschrift Heft 3. S. 14.

[116]Rescriptvon 1813. inKamptzMonatsschrift Heft 3. S. 14.

[117]StengelsBeyträge B. 13. S. 214. 218.

[117]StengelsBeyträge B. 13. S. 214. 218.

[118]Thibauta. a. O., S.29-32.

[118]Thibauta. a. O., S.29-32.

[119]Abschn.8.

[119]Abschn.8.

[120]Thibauta. a. O., S.27.28.

[120]Thibauta. a. O., S.27.28.

[121]Nämlich die gegenwärtigen Vorschläge eines neu einzuführenden Gesetzbuchs sind lediglich veranlaßt durch den Zustand der Länder, worin bis jetzt das gemeine Recht oder der Code galt, und ich habe stillschweigend angenommen, daß der Vorschlag selbst nicht weiter gehe als diese seine Veranlassung. Sollte aber auch Oesterreich und Preussen darin mitbegriffen seyn, so wäre allerdings von der politischen Seite diese Vollständigkeit sehr zu loben, aber für diese Länder selbst wäre wohl zu bedenken, was oben (Abschn.8.) in anderer Rücksicht gegen die Abschaffung ihrer Gesetzbücher gesagt worden ist.

[121]Nämlich die gegenwärtigen Vorschläge eines neu einzuführenden Gesetzbuchs sind lediglich veranlaßt durch den Zustand der Länder, worin bis jetzt das gemeine Recht oder der Code galt, und ich habe stillschweigend angenommen, daß der Vorschlag selbst nicht weiter gehe als diese seine Veranlassung. Sollte aber auch Oesterreich und Preussen darin mitbegriffen seyn, so wäre allerdings von der politischen Seite diese Vollständigkeit sehr zu loben, aber für diese Länder selbst wäre wohl zu bedenken, was oben (Abschn.8.) in anderer Rücksicht gegen die Abschaffung ihrer Gesetzbücher gesagt worden ist.

[122]A. a. O. S.64.

[122]A. a. O. S.64.

[123]S.59. 60.

[123]S.59. 60.

[124]S.41.

[124]S.41.

[125]S.35.

[125]S.35.

[126]S.36-39.

[126]S.36-39.

[127]S.17.29.

[127]S.17.29.

[128]S.35.36. 40.

[128]S.35.36. 40.

[129]s. o. S.59.

[129]s. o. S.59.

[130]A. a. O. S.23.

[130]A. a. O. S.23.

[131]Melanchthon, oratio de dignitate legum; in select. declamat. T. 1. Servestae 1587. p. 247undOr. de vitaIrneriietBartoli. T. 2. p. 411.

[131]Melanchthon, oratio de dignitate legum; in select. declamat. T. 1. Servestae 1587. p. 247undOr. de vitaIrneriietBartoli. T. 2. p. 411.

[132]Zum Theil war dieses schon bey einer andern Gelegenheit von mir geschehen. Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft B. 4. S. 488-490.

[132]Zum Theil war dieses schon bey einer andern Gelegenheit von mir geschehen. Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft B. 4. S. 488-490.

[133]Vgl. Zeitschrift &c. a. a. O. S. 482 fg.

[133]Vgl. Zeitschrift &c. a. a. O. S. 482 fg.

[134]Was ich hier zur Erklärung meines einseitigen Urtheils über die französische Jurisprudenz aus den Umständen, unter welchen meine Schrift zuerst erschien, gesagt habe, ist auf sehr billige Weise anerkannt in einer französischen Recension, welche überhaupt jenen wissenschaftlichen Streit sehr treffend darstellt. (Le Globe T. V. N. 59. 1827. 18. Août).

[134]Was ich hier zur Erklärung meines einseitigen Urtheils über die französische Jurisprudenz aus den Umständen, unter welchen meine Schrift zuerst erschien, gesagt habe, ist auf sehr billige Weise anerkannt in einer französischen Recension, welche überhaupt jenen wissenschaftlichen Streit sehr treffend darstellt. (Le Globe T. V. N. 59. 1827. 18. Août).

[135]Die ausführlichste Schrift, welche hierher gehört (vonGönner), ist schon früher in dieser Zeitschrift angezeigt worden (B. 1. S. 373 u. fg.).

[135]Die ausführlichste Schrift, welche hierher gehört (vonGönner), ist schon früher in dieser Zeitschrift angezeigt worden (B. 1. S. 373 u. fg.).

[136]Heidelb. Jahrb. 1815. S. 659.

[136]Heidelb. Jahrb. 1815. S. 659.

[137]Civilist. Abhandl. S. 433.

[137]Civilist. Abhandl. S. 433.

[138]Vorrede zuUnterholznersjuristischen Abhandlungen. München 1810. S. XII-XVII.

[138]Vorrede zuUnterholznersjuristischen Abhandlungen. München 1810. S. XII-XVII.

[139]Civilist. Abhandl. S. 416. Heidelb. Jb. 1814. S. 940.

[139]Civilist. Abhandl. S. 416. Heidelb. Jb. 1814. S. 940.

[140]Heidelb. Jahrb. 1814. S. 938.

[140]Heidelb. Jahrb. 1814. S. 938.

[141]Heidelb. Jahrb. 1816. S. 200.

[141]Heidelb. Jahrb. 1816. S. 200.

[142]a. a. O. S. 198-200.

[142]a. a. O. S. 198-200.

[143]Heidelb. Jahrb. 1816. S. 200.

[143]Heidelb. Jahrb. 1816. S. 200.

[144]Vorrede S. XI.

[144]Vorrede S. XI.

[145]Feuerbachüber Philosophie und Empirie. Landshut 1804. 8. S. 43.

[145]Feuerbachüber Philosophie und Empirie. Landshut 1804. 8. S. 43.

[146]Strafgesetzbuch für das Königreich Baiern. München 1813. (das Promulgationspatent ist vom 16. Mai 1813). Anmerkungen zum Strafgesetzbuche für das Königreich Baiern. B. 1. 2. München 1813. B. 3. 1814. 8.

[146]Strafgesetzbuch für das Königreich Baiern. München 1813. (das Promulgationspatent ist vom 16. Mai 1813). Anmerkungen zum Strafgesetzbuche für das Königreich Baiern. B. 1. 2. München 1813. B. 3. 1814. 8.

[147]Anmerkungen B. 1. S. 12-19.

[147]Anmerkungen B. 1. S. 12-19.

[148]Ich nehme diese Nachricht aus dem Brief eines Bairischen Advocaten vom 22. Mai 1816.

[148]Ich nehme diese Nachricht aus dem Brief eines Bairischen Advocaten vom 22. Mai 1816.

[149]Durch diese Erfahrung wäre denn also buchstäblich in Erfüllung gegangen, was ich in dieser Zeitschrift (B. 1. S. 421, 422), ohne diesen Fall zu kennen, ganz im allgemeinen vorhergesagt habe.

[149]Durch diese Erfahrung wäre denn also buchstäblich in Erfüllung gegangen, was ich in dieser Zeitschrift (B. 1. S. 421, 422), ohne diesen Fall zu kennen, ganz im allgemeinen vorhergesagt habe.

[150]Heidelb. Jahrb. 1816. S. 199.

[150]Heidelb. Jahrb. 1816. S. 199.

[151]Heidelb. Jahrb. 1816. S. 199.

[151]Heidelb. Jahrb. 1816. S. 199.

[152]Der Vrf. sucht durch angeführte Stellen aus verschiedenen Jahrhunderten S. 43. 44 darzuthun, die Klage über Unfähigkeit sey ungegründet, denn sie sey zu allen Zeiten dieselbe gewesen: daraus scheint denn hervorzugehen, es sey zu allen Zeiten ein gleiches und zwar sehr großes Maas von Gelehrsamkeit da gewesen, und immer habe es einige hypochondrische Leute gegeben, die geklagt hätten. Ob dem so ist, mag jeder entscheiden, der die Literargeschichte kennt; aber unter jenen Stellen ist gerade die entscheidendste, die desDonellusnämlich, sehr übel gewählt, dennDonellusklagt daselbst gar nicht über seine Zeitgenossen, sondern über die vorhergehende Schule der Bartolisten, denen er mit Recht den Mangel humanistischer Kenntnisse vorwirft. Offenbar will er also das vergangene Jahrhundert in Vergleichung mit dem seinigen herabsetzen, also gerade sein eigenes Zeitalter rühmen.

[152]Der Vrf. sucht durch angeführte Stellen aus verschiedenen Jahrhunderten S. 43. 44 darzuthun, die Klage über Unfähigkeit sey ungegründet, denn sie sey zu allen Zeiten dieselbe gewesen: daraus scheint denn hervorzugehen, es sey zu allen Zeiten ein gleiches und zwar sehr großes Maas von Gelehrsamkeit da gewesen, und immer habe es einige hypochondrische Leute gegeben, die geklagt hätten. Ob dem so ist, mag jeder entscheiden, der die Literargeschichte kennt; aber unter jenen Stellen ist gerade die entscheidendste, die desDonellusnämlich, sehr übel gewählt, dennDonellusklagt daselbst gar nicht über seine Zeitgenossen, sondern über die vorhergehende Schule der Bartolisten, denen er mit Recht den Mangel humanistischer Kenntnisse vorwirft. Offenbar will er also das vergangene Jahrhundert in Vergleichung mit dem seinigen herabsetzen, also gerade sein eigenes Zeitalter rühmen.

[153]Publicationspatent § 7: Einleitung § 6.

[153]Publicationspatent § 7: Einleitung § 6.

[154]Gründe für und wider die mündliche öffentliche Rechtspflege. Mainz 1816. 8. S. 32 (Anmerkung des Herausgebers).

[154]Gründe für und wider die mündliche öffentliche Rechtspflege. Mainz 1816. 8. S. 32 (Anmerkung des Herausgebers).

[155]Der Recensent meiner Schrift vom Beruf &c. Hallische Lit. Zeit. 1815. October S. 201-211.

[155]Der Recensent meiner Schrift vom Beruf &c. Hallische Lit. Zeit. 1815. October S. 201-211.

[156]Leipz. Lit. Zeit. 1815. September, Nr. 235. (Recension von Gönners Schrift.)

[156]Leipz. Lit. Zeit. 1815. September, Nr. 235. (Recension von Gönners Schrift.)

[157]Besonders Gött. Anzeigen 1814. St. 194 u. 1815 St. 108.

[157]Besonders Gött. Anzeigen 1814. St. 194 u. 1815 St. 108.

[158]Jenaische Lit. Zeit. 1814. B. 4. S. 327. 328.

[158]Jenaische Lit. Zeit. 1814. B. 4. S. 327. 328.

[159]Leipziger Lit. Zeit. 1815. Septemb. St. 234.

[159]Leipziger Lit. Zeit. 1815. Septemb. St. 234.

[160]Heidelb. Jahrb. 1815. S. 661.

[160]Heidelb. Jahrb. 1815. S. 661.

[161]Bairische Verordnung vom 19. Okt. 1813 vor dem erstem Band der Anmerkungen zum Strafgesetzbuche S. III. »Hierbei ist es auch Unser ausdrücklicher Befehl, daß außer dieser von Uns selbst angeordneten Darstellung durchaus von keinem andern Staatsdiener oder Privatgelehrten ein Kommentar über das Strafgesetzbuch in Druck gegeben werde« u. s. w.

[161]Bairische Verordnung vom 19. Okt. 1813 vor dem erstem Band der Anmerkungen zum Strafgesetzbuche S. III. »Hierbei ist es auch Unser ausdrücklicher Befehl, daß außer dieser von Uns selbst angeordneten Darstellung durchaus von keinem andern Staatsdiener oder Privatgelehrten ein Kommentar über das Strafgesetzbuch in Druck gegeben werde« u. s. w.

[162]s. o. S.14-16.

[162]s. o. S.14-16.

Anmerkungen zur Transkription:Offensichtliche Druckfehler wurden berichtigt. Im Übrigen wurden Inkonsistenzen in der Interpunktion und Schreibweise einzelner Wörter belassen, da solche auch schon im Original absichtlich belassen wurden (siehe Einleitung).Bei der Transkription vorgenommene Änderungen:"ausdrucklichen" in "ausdrücklichen""Stabilierung" in "Stabilisierung""Halbscheidsurthel" in "Halbscheidsurtheil""ursachlichen" in "ursächlichen""Plane" (im Kontext von: "die Plane des Verf.") in "Pläne"

Anmerkungen zur Transkription:

Offensichtliche Druckfehler wurden berichtigt. Im Übrigen wurden Inkonsistenzen in der Interpunktion und Schreibweise einzelner Wörter belassen, da solche auch schon im Original absichtlich belassen wurden (siehe Einleitung).

Bei der Transkription vorgenommene Änderungen:


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