Der Reisende im Auslande.
Es würde natürlich den Rahmen dieses Buches weit überschreiten, wenn ich den zudem ziemlich aussichtslosen Versuch machen wollte, auch die Verhältnisse des außereuropäischen Auslandes, soweit sie für den Reisenden in Betracht kommen, einer eingehenden Besprechung zu unterziehen. Es ist auch nicht möglich, über Land und Leute viel zu sagen. Wollte man da etwas wirklich Brauchbares liefern, so würden mehrere Bände geschrieben werden müssen. Ich muß mich vielmehr darauf beschränken, das für den Reisenden unerläßlich Notwendige über die europäischen Staaten kurz zusammenzustellen.
Auslandslegitimation.
Allgemein möchte ich bemerken: Der Auslandsreisende sollte immer, auch da, wo es nicht unerläßlich notwendig ist, eine Gewerbelegitimationskarte bei sich führen. Diese Gewerbelegitimationskarte ist in den meisten Handelsverträgen vorgesehen. Sie ist etwas anderes, als die gewöhnliche Legitimationskarte, die ich früher besprochen habe. Sie gilt jedoch für das Inland so gut wie für das Ausland. Die Legitimationskarte, wie überhaupt alle anderen Legitimationspapiere, soweit sie nicht vom Ausland selbst gefertigt werden, stellt die Ortspolizeibehörde aus. Beantragt werden muß die Gewerbelegitimationskarte vom Inhaber des Gewerbebetriebes. In der Regel haben die Polizeiverwaltungen vorgedruckte Antragsformulare. Wo das nicht der Fall ist, muß der Antrag enthalten: Firma undOrt der Niederlassung, Name des Inhabers der Gewerbelegitimationskarte, die Angabe, ob der Reisende Mitinhaber oder Inhaber des anmeldenden Betriebes ist und die polizeilich gemeldete Wohnung. Dem Antrag sind die Führungszeugnisse des Reisenden oder des Inhabers der Karte über die letzten fünf Jahre beizufügen, wenn der Inhaber nicht im Besitz der alten Karte ist oder in den letzten fünf Jahren nicht am gleichen Orte wohnte. Beizufügen ist noch die Gewerbesteuerquittung und ein amtlich bescheinigtes Signalement des Inhabers der Karte, wenn dieser nicht selbst den Antrag überbringt. Im Antrag muß enthalten sein, bei wem und auf welche Waren Bestellungen gesucht werden und bei wem und welche Waren angekauft werden sollen. Außerdem sind noch Angaben zu machen über die Art des Geschäftsbetriebes, über die erfolgte Anmeldung zur Gewerbesteuer, über Tatsachen, die der Firma bekannt sind und die zu einem Versagen der Karte führen können. Es ist anzugeben, daß die Karte für das Ausland gefordert wird. Die Gewerbelegitimationskarte kostet Stempelgebühr, die Führungszeugnisse zur Ausstellung der Legitimation werden stempelfrei erteilt.
Musterpaß.
Das Deutsche Reich gestattet ohne weiteres die zollfreie Ausfuhr der Muster, um aber die Muster zollfrei einführen zu können, muß ein Musterpaß beantragt werden. Beim Hauptzollamt, zu dessen Bezirk der Ort der gewerblichen Niederlassung gehört, wird für diesen Zweck ein genaues Verzeichnis der gesamten Muster hergestellt, die Muster selbst werden mit Plomben und anderen Kennzeichen versehen, um sie bei der Wiedereinfuhr kenntlich zu machen. Selbst wenn der Reisende auf die zollfreie Wiedereinfuhrder Muster keinen Wert legt, ist ihm doch zu empfehlen, den Musterpaß zu beantragen. Wir werden später sehen, daß ihm in vielen Ländern oft recht unangenehme Scherereien erspart werden, wenn die Muster von der deutschen Zollbehörde schon kenntlich gemacht wurden. Denn der Reisende muß sonst in den meisten Fällen in den einzelnen Ländern, die er besucht, diese Kennzeichnung vornehmen lassen; das raubt ihm mitten in der Tour unnützerweise Zeit und ist gewiß auch sonst nicht gerade bequem.
Wenden wir uns nun den besonderen Vorschriften der einzelnen Länder zu, so wollen wir von vornherein beachten, daß die Vorschriften zwar im großen und ganzen gleich bleiben, daß sie sich aber in Kleinigkeiten ändern können. Wo später Zweifel auftauchen sollten, gibt die Handelskammer gern Bescheid.
Belgien.
Deutsche Kaufleute, Gewerbetreibende, Fabrikanten sind befugt, persönlich oder durch den Reisenden bei Kaufleuten und Herstellern Waren einzukaufen. Sie dürfen ebenfalls bei Kaufleuten oder bei Personen, die mit den verkauften Waren Handel treiben, Bestellungen aufsuchen. Zu diesem Zweck dürfen die Reisenden (oder selbständige Kaufleute)Mustermit sich führen, aber keineWaren. Reisende, die Waren mit sich führen, gelten als Wandergewerbetreibende und werden als solche besteuert.
DieLegitimationwird gegeben durch die Gewerbelegitimationskarte des Deutschen Reiches. Die Karte gilt nur für das Ausstellungsjahr. Die eigentlichen Reisenden haben keinerleiSteuernund Abgaben für die Ausübung der Reisetätigkeit zu zahlen.
Für dieMustereinfuhrkommen folgende Grundsätze in Betracht:
Völlig zollfrei sind Muster, die so klein sind, daß sie nicht für andere Zwecke verwendet werden können und keinen Handelswert haben. Größere Muster sind auch frei, aber nur dann, wenn sie für eine andere als die Verwendung als Muster unbrauchbar gemacht sind, durch Zerreißen oder Zerschneiden. Alle anderen Muster sind zollpflichtig, das trifft insbesondere auf Gewebe zu, die mehr als 30 cm über die ganze Breite des Stoffes messen; ferner auf Weinproben in Flaschen, die mehr als 15 Centiliter fassen. Für zollpflichtige Gegenstände ist der ordentliche Zollbetrag zu entrichten. Dieser Betrag wird jedoch zurückerstattet, wenn die Muster wieder ausgeführt werden sollen und wenn der Reisende das vorher erklärt, sowie die Frist angibt, in der die Ausfuhr erfolgen soll. Die Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Wird die Rückerstattung der Zollgebühren beantragt, so wird ein Verzeichnis der eingeführten Muster aufgenommen und diese werden kenntlich gemacht. Letzteres unterbleibt, wenn der Reisende einen Musterpaß besitzt. In der Erklärung des Reisenden ist das Ausfuhramt zu bezeichnen. Dieses vergleicht Muster und Liste und erstattet den Zoll zurück, wenn die Muster sämtlich ausgeführt werden. Nach Verlassen der Grenze findet, wenn keine Prüfung der Muster stattfand, die Rückerstattung nicht mehr statt.
Bulgarien.
Selbständige Kaufleute können selbst oder durch Reisende Waren aufkaufen lassen in offenen Verkaufsstellen sowohl als auch bei Fabrikanten und sonstigen Herstellern. Die Kaufleute, Fabrikanten und Gewerbetreibendenkönnen selbst oder durch ihre Reisenden bei Kaufleuten oder Herstellern von Waren, die gekaufte Ware im Gewerbebetrieb verwenden, Bestellungen aufsuchen. Die Reisenden dürfen nur Muster mit sich führen. Es ist ihnen verboten, für eigene Rechnung Geschäfte zu machen, ebenso für andere, als die in der Legitimation genannten Firmen. In Bulgarien herrscht der Zwang, Kommissionskopie zu erteilen. Diese Kopie ist stempelpflichtig. Gebühr 20 Centime. Von der für alle Reisenden bestehenden Verpflichtung, Reisebücher zu führen, sind die deutschen Reisenden ausdrücklich befreit.
DieLegitimationbesteht zunächst in der Gewerbelegitimationskarte, die in deutscher und französischer Sprache beigebracht werden muß. Außerdem bedarf der Reisende eines Gewerbescheines. Dieser Gewerbeschein muß beim Ministerium für Handel und Ackerbau in Sofia beantragt werden, er wird vom Zollamt der Stadt ausgefertigt, die der Reisende zuerst betritt. Das Gesuch um einen Gewerbeschein muß enthalten: die Art der vertriebenen Waren, den Namen der Firma und die Dauer des Scheines. Ferner ist der Identitätsnachweis zu erbringen (zu diesem Zwecke genügt die Gewerbelegitimationskarte). Der Identitätsnachweis muß auch in einer bulgarischen Uebersetzung beigebracht werden. Dem Gesuch ist die Steuer beizufügen. Der Schein kann nach Verlangen ausgestellt werden auf die Dauer von sechs bis zu zwölf Monaten. Wer ohne Gewerbeschein angetroffen wird, verfällt einer Buße von 200–500 Fr.
Für dieSteuerkommt folgende Tabelle in Betracht: Klasse 1: 150 Fr., Klasse 2: 100 Fr., Klasse 3: 50 Fr. für ein Jahr. Für ein halbes Jahr betragen die Sätze: 100 Fr, 75 Fr. und 35 Fr.
Hat eine Firma mehrere Reisende, so braucht sie nur einmal die Steuer zu entrichten. Der Gewerbeschein ist auch nicht an die Person des Reisenden gebunden; es kann deshalb auch ein anderer Reisender den Gewerbeschein benutzen, natürlich nur innerhalb der Geltungsdauer. Vertritt jedoch der Reisende mehrere Häuser, so muß er Zusatzscheine für jede weitere Vertretung lösen. In diesen Fällen beträgt die Steuer: Klasse 1: 100 Fr. (50 Fr.), Klasse 2: 75 Fr. (35 Fr.), Klasse 3: 50 Fr. (25 Fr.) für das volle (für das halbe) Jahr. Die Klassenzugehörigkeit bestimmt das Zollamt.
Für dieMustereinfuhrgelten folgende Grundsätze: Die Muster sind zollpflichtig. Der Zoll wird zurückerstattet, wenn bei der Einführung erklärt wird, daß die Muster wieder ausgeführt werden sollen und die dafür vorgesehene Frist bestimmt wird. Die Muster werden dann mit Kennzeichen versehen und es wird ein Verzeichnis über sie aufgestellt. Dieses Verzeichnis muß der Reisende auch für sich ausstellen lassen, wenn er die Muster wo anders als bei dem Zollamt der Einfuhr ausführen will. Der Verkauf der Muster oder auch einzelner Muster ist streng verboten. Zuwiderhandlung zieht Strafe von 500 bis 1000 Fr. nach sich.
Dänemark
hat wohl von allen europäischen Staaten die einschränkendsten Bestimmungen für die Reisenden. Fremde Reisende dürfen nur in den Munizipialstädten (Kjöbstäder) Waren ausstellen oder Bestellungen darauf suchen. Sie dürfen auch in diesen Städten nur an Personen verkaufen, die Lizenz für Groß- oder Kleinhandel besitzen. Bedingung ist dabei weiter, daß die Waren im Betriebe verwendetwerden und eine bestimmte Mindestmenge (in der Regel 40 Kr. Wert) übersteigen.
Legitimationmuß im Lande beschafft werden. Der Reisende muß sich einen Gewerbeschein lösen. Er bedarf zu diesem Zwecke seiner Gewerbelegitimationskarte oder einer Vollmacht seines Hauses, die jedoch vom dänischen Konsul beglaubigt sein muß. Der Gewerbeschein ist beim ersten Zollamt, das dem Reisenden erreichbar ist, zu beantragen. Er gilt nur auf ein Jahr und wird auf den Namen des Reisenden ausgestellt. Vor der Benutzung ist er dem ersten Polizeibeamten der Stadt zum Visum vorzulegen. Das ist jedesmal zu wiederholen, wenn der Reisende in einer neuen Stadt Geschäfte machen will. In dringenden Fällen kann der Gewerbeschein umgeschrieben werden. Das ist von der Firma zu beantragen und zwar unter Angabe des Grundes. Der neue Reisende muß ebenfalls die Gewerbelegitimationskarte haben oder ein vom Konsul beglaubigtes Attest. Der Gewerbeschein kann nur einmal übertragen werden. Vertritt der Reisende mehr als eine Firma, so muß er für jede andere einen Zuschlagsschein lösen. Reist jemand ohne gültigen Schein, verfällt er in eine Strafe, die einmal die Steuer und dann noch 64 Kronen ausmacht. DieSteuerbeträgt: für den Hauptgewerbeschein 160 Kr., für jeden Zusatzschein 80 Kr. (10 Kronen = 11.25 Mk.).
DieMustereinfuhrist zollpflichtig. Der Zoll wird unter folgenden Bedingungen zurückerstattet:
1. Die Wiederausfuhr ist bestimmt zu erklären, sie muß in vier Monaten erfolgen.
2. Die Muster sind genau zu verzeichnen durch Angabe von Art, Stückzahl und Kennzeichen. Ein Verzeichnis istfür die Wiederausfuhr anzuheften oder in die Zollquittung aufzunehmen.
3. Bei der Ausfuhr ist eine schriftliche Erklärung abzugeben, daß die ausgeführten Muster mit dem Verzeichnis übereinstimmen.
Der Zoll muß innerhalb vier Wochen nach der Ausfuhr abgehoben werden, sonst verfällt er. Die Formalitäten sind stempelpflichtig mit 65 Oere.
Die Vorschriften gelten sinngemäß auch für Dänen, die im Auftrag ausländischer Firmen reisen.
Alles in allem sind die dänischen Bestimmungen ziemlich schikanöser Natur.
Frankreich
hat ähnliche Bestimmungen wie Belgien. Deutsche Kaufleute, Fabrikanten und Gewerbetreibende können selbst oder durch Reisende bei Kaufleuten oder in Verkaufsstellen oder bei Herstellern Waren einkaufen. Sie können Bestellungen suchen bei Kaufleuten, in deren Geschäftsräumen und bei anderen Personen, die die aufgekauften Waren im Gewerbebetrieb verwenden. Sie dürfenMuster, aber keineWaremit sich führen. Führen sie Waren mit sich, gelten sie rechtlich als Hausierer. Hausierer bedürfen keiner besonderen Erlaubnis, sind aber steuerpflichtig.
Legitimation: Die Reisenden müssen nachweisen, daß sie in ihrer Heimat berechtigt sind, ein Handelsgewerbe oder sonst ein Gewerbe zu betreiben (Gewerbelegitimationskarte). Diesen Nachweis müssen auch Hausierer führen. Hausierer bedürfen dazu noch des Gewerbescheines, der von den Empfängern der direkten Steuern erteilt wird.
Steuernhaben die eigentlichen Reisenden nicht zu zahlen, nur die Hausierer haben jährlich 8 Frs. zu entrichten.
DieMustereinfuhrist zollpflichtig. Der Zoll wird zurückerstattet unter folgenden Bedingungen:
Das Zollamt ermittelt den Zollbetrag, der vom Reisenden in bar oder durch Sicherheit zu hinterlegen ist. Die einzelnen Muster werden gekennzeichnet. Ausnahmsweise können die Kennzeichen auf der Umhüllung angebracht werden. Die deutschen Kennzeichen genügen für die Regel. Von den eingeführten Mustern wird ein Verzeichnis aufgenommen, das die Art der Muster und die Kennzeichen genau beschreibt. In diesem Verzeichnis ist die Frist bis zur Ausfuhr und der hinterlegte Zollbetrag anzugeben. Die Frist zur Ausfuhr darf zwölf Monate nicht überschreiten. Das Verzeichnis ist stempelpflichtig. Die Ausfuhr kann bei jedem Zollamt erfolgen, das zur Musterabfertigung berechtigt ist. Nach der Prüfung und der festgestellten Uebereinstimmung veranlaßt das Ausfuhramt die Rückzahlung des Zolles.
Besonders zu beachtenhat der Reisende, daß Branntwein, Liköre und Spirituosen unter allen Umständen zollpflichtig sind. Auch kleine Mengen, angebrochene Fläschchen, sogar der Reisebedarf ist nicht davon befreit. Hinterziehungen werden sehr streng, mit Geld oder gar mit Gefängnis gestraft. Unkenntnis der Bestimmung schützt nicht vor Strafe.
Gibraltar
kennt keine besonderen Vorschriften. Die Gewerbelegitimation ist anzuraten. Die Ausübung der Tätigkeit ist steuerfrei. Muster können zollfrei eingeführt werden, bisauf Tabak und Spirituosen. Auch diese sind in kleinen Mengen zollfrei.
Griechenland.
Kaufleute, Fabrikanten, Gewerbetreibende können einkaufen und Bestellungen aufsuchen. Sie dürfen Muster mit sich führen und können auch ihre allgemeinen Handels- und Gewerbeinteressen selbst wahrnehmen oder durch Reisende und Agenten wahrnehmen lassen.
ZurLegitimationreicht unsere deutsche Gewerbelegitimationskarte aus.
Steuernsind nicht zu entrichten.
DieMustereinfuhrwird durch einen Erlaß des Finanzministers vom 24. August 1907 geregelt. Im allgemeinen sind Muster, die nicht verwendet werden können und keinen Handelswert besitzen, zollfrei. Für andere Muster bedarf es, um den gezahlten Zoll zurück zu erhalten, der Erklärung, daß die Muster wieder ausgeführt werden sollen. Die Frist dafür ist anzugeben, sie darf nicht mehr als ein Jahr betragen. Die Ausfuhr kann am Eingangsamt erfolgen, sie darf auch durch ein anderes Zollamt bewirkt werden, das die nötigen Befugnisse besitzt. Es werden auch hier die Muster mit Kennzeichen versehen und in eine Liste aufgenommen. Bei der Ausfuhr ist die Uebereinstimmung zu prüfen. Wenn der Reisende die Zollstelle verlassen will, um im Amtsbezirk der Zollstelle zu reisen, bedarf er einer Erlaubnis des Zollamtsvorstehers. Die Erlaubnis wird auf stempelfreiem Papier ausgestellt; sie ist den Pächtern der Gemeinde- und Hafenabgaben vorzuzeigen. Sollen jedoch die Muster in den Bereich eines anderen Zollamts 1. Klasse überführt werden, so muß der Reisende ein Gesuch einreichen und einen Passierschein lösen. Gesuch und Passierschein sind stempelfrei.Der Passierschein ist der Sanitätsbehörde des Ankunftsortes vorzulegen, er bedarf sodann des Visums der Zollbehörden.
Großbritannien und Irland.
Es bestehen keinerlei beschränkende Bestimmungen für den Verkehr mit der Kundschaft. Der Reisende wird jedoch konzessionspflichtig, wenn er akzisepflichtige Waren vertreibt. Das sind: Spirituosen, Wein, Bier, Tabak, verarbeitetes Silber und Patent-Medizinen. Die englischen Eisenbahnen gewähren dem Handlungsreisenden verschiedene Vergünstigungen sowohl durch billige Fahrpreise als auch durch billige Kofferfrachten.
Legitimationist nicht erforderlich, es ist jedoch zu empfehlen, sich mit der Gewerbelegitimationskarte zu versehen.
Steuernwerden nicht erhoben. Für den Vertrieb akzisepflichtiger Waren sind Gebühren zu entrichten:
für
Spirituosen
10 £
10 sh
0 d
„
Wein
10 £
10 sh
0 d
„
Bier
3 £
6 sh
1 d
„
Patent-Medizin
5 sh
0 d
„
Tabak
5 sh
3 d
„
Silber je nach Gewicht
2 £
6 sh
0 d
bis
5 £
15 sh
0 d.
DieMustereinfuhrist fast ganz zollfrei. Wo Zoll erhoben wird, erfolgt Rückzahlung, wenn die Wiederausfuhr erklärt wird. Sie hat innerhalb einer Frist von zwölf Monaten zu erfolgen. Die Muster werden mit Kennzeichen versehen und in ein Verzeichnis aufgenommen. In dieses Verzeichnis wird auch der hinterlegte Zollbetrag aufgenommen, sowie die Ausfuhrfrist vermerkt. Gebührenwerden nicht erhoben. Die Ausfuhr kann über jedes Zollamt stattfinden; sobald die Uebereinstimmung festgestellt ist, wird der Zoll zurückgezahlt oder die Sicherheit freigegeben.
Italien.
Deutsche Kaufleute, Fabrikanten oder Gewerbetreibende können selbst oder durch Vertreter (Reisende oder Agenten) Waren aufkaufen oder Bestellungen aufsuchen. Sie können Muster mit sich führen und dürfen auch ihre allgemeinen Geschäfts- und Gewerbeinteressen wahrnehmen.
Legitimationist nicht besonders vorgeschrieben. Als Ausweis dient die Gewerbelegitimation.
Steuernoder sonstige Abgaben sind nicht zu entrichten.
DieMustereinfuhrist zollfrei, soweit aus dem Befund der Muster sich ergibt, daß sie zu keinem anderen Zweck verwendet werden können. Müssen ganze Gegenstände eingeführt werden, so sind sie unbrauchbar zu machen durch Tintenstempel oder durch Zerschlitzen und Zerschneiden. Soweit Muster nicht für andere Zwecke unbrauchbar sind oder gemacht werden, sind sie zollpflichtig. Der bezahlte Zoll oder die geleistete Sicherheit (Rentenpapiere) werden zurückgegeben, wenn der Reisende bei der Einfuhr die Erklärung abgibt, daß die Muster in bestimmter Frist wieder ausgeführt werden. Die Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Ist eine ursprünglich erklärte Frist nicht ausreichend, so muß ihre Verlängerung auf einem Stempelbogen nachgesucht werden. Die Muster werden gekennzeichnet, in ein Verzeichnis eingetragen, das ebenfalls Angaben über die Höhe desZolles und über die Dauer der Frist enthält. Die Ausfuhr kann nur über das Eingangsamt bewerkstelligt werden.
Malta.
Es existieren keine Vorschriften über den Verkehr mit der Kundschaft. Eine Legitimation ist nicht erforderlich, Gewerbelegitimation jedoch ratsam. Steuern und Abgaben werden nicht erhoben.
DieMustereinfuhrist für Muster ohne Verwendungs- oder Handelswert zollfrei. Andere Muster sind zollpflichtig. Von der Zollzahlung befreit sind Muster, deren Wiederausfuhr erklärt wird, wenn sie im Zollamt oder bei einem vertrauenswürdigen Kaufmann, der Bürgschaft übernimmt, hinterlegt werden. Die Muster müssen innerhalb dreier Monate wieder ausgeführt werden.
Montenegro.
Das neue Königreich kennt auch Beschränkungen für Reisende. Die deutschen Kaufleute, Fabrikanten und Gewerbetreibenden dürfen Bestellungen auf Waren nur in den Städten und nur von Kaufleuten und Fabrikanten — nicht von Privatpersonen — entgegennehmen.
AlsLegitimationgenügt die Gewerbelegitimationskarte. Eines Erlaubnis- oder Gewerbescheines bedarf es nicht.
Steuernwerden nicht erhoben.
DieMustereinfuhrist zollfrei. Als Muster gelten Teile von Gegenständen. Gewebemuster dürfen nicht größer als 20 qcm sein. Fertige Gegenstände wie Tücher, Schals usw. sind nur dann zollfrei, wenn sie zerschnitten und daher ohne Gebrauchswert sind. Alle anderen Muster müssen verzollt werden.
Niederlande.
Deutsche Kaufleute, Fabrikanten und Gewerbetreibende dürfen für ihren Geschäftsbetrieb Einkäufe machen oder durch Reisende machen lassen. Sie dürfen auch Bestellungen auf Waren aufsuchen. An bestimmte Vorschriften sind sie nicht gebunden. Sie dürfen Muster mit sich führen, aber keine Waren.
Legitimation.Der Handlungsreisende muß sich beim ersten erreichbaren Zollamt einen Gewerbeschein lösen. Der Schein ist steuerpflichtig. Seine Dauer erstreckt sich auf das Finanzjahr. Das Finanzjahr beginnt am 1. Mai und endet am 30. April. Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufnahme der Tätigkeit. Um den Gewerbeschein zu bekommen, bedarf der Reisende der Gewerbelegitimationskarte. Der Gewerbeschein lautet auf die Person, er ist nicht übertragbar.
Steuern.Für den Gewerbeschein sind für das Finanzjahr oder für einen Teil desselben 15 Gulden zu erlegen (1 Gulden = 1.69 Mk.).
DieMustereinfuhrerfolgt nach folgenden Grundsätzen. Es ist ein Transitpaß zu lösen. Der Reisende hat alle Muster, die er mit führt, einzeln anzugeben. Die Muster werden kenntlich gemacht, die deutsche Kenntlichmachung genügt in der Regel. Als Sicherheit ist ein Viertel des Musterwertes zu hinterlegen. Von den Mustern, die im Transitpaß vermerkt sind, darf nichts verkauft werden. Fehlt ein Stück bei der Wiederausfuhr, so muß für die gesamten Muster der volle Zoll entrichtet werden. Der Transitpaß wird kostenlos für drei, sechs oder zwölf Monate ausgestellt. Um Scherereien zu vermeiden, werden die Muster zweckmäßig über das Eingangsamt ausgeführt.
Norwegen.
Vom Kaufmannshandel ausgeschlossen sind Gold- und Silberwaren ohne Feingehaltsstempel, Gifte und Arzeneien, die nur in Apotheken verkauft werden dürfen, ferner alte Kleider, gebrauchte Wertsachen und Hausgeräte. Frei ist der Handel in Stadt und Land in den Erzeugnissen der Landwirtschaft, mit Wild, frischen Fischen, Büchern, Bildern und ähnlichen Kunstgegenständen. Andere Waren dürfen nur in Städten und Marktflecken verkauft werden. Der Verkauf muß vom Schiff aus oder durch einen Besitzer eines Handelsbriefes erfolgen. Versteigerungen sind mit Kaufmannswaren nicht mehr gestattet. Bestellungen auf Waren dürfen von ausländischen Reisenden nur in den Städten gesucht werden. Auch dann nur bei Kaufleuten oder anderen Gewerbetreibenden und zwar insoweit, als die Waren im Gewerbebetrieb verwendet werden. Der Verkauf ist an bestimmte Mindestmengen gebunden. Zuwiderhandlungen werden mit Geld im Betrage von 20–400 Kr. gebüßt.
Legitimation.Der Reisende muß einen Handelspaß bei der nächst erreichbaren Polizeibehörde lösen. Die Polizei kontrolliert, ob der Reisende den Paß besitzt. Der Paß ist an jedem Ort zu visieren, wo der Reisende Geschäfte machen will. Das von Ausländern zu führende Aufenthaltsbuch fällt weg, wenn auf der ersten Seite des Handelspasses die rechtzeitige und vorschriftsmäßige Anmeldung der Ankunft im Lande bescheinigt wird.
DieSteuernsind außerordentlich hoch. Für je 30 Tage der Dauer des Passes sind 100 Kr. (10 Kr. = 11.25 Mk.) zu entrichten. Angefangene 30 Tage müssen voll bezahlt werden.
DieMustereinfuhrist zollfrei, soweit die Musterkeinen Verbrauchs- oder Handelswert haben. Alle anderen Muster sind zollpflichtig. Der Zoll wird zurückerstattet, wenn bei der Einfuhr erklärt wird, daß und in welcher Frist die Muster wieder ausgeführt werden. In diesem Fall wird ein Verzeichnis aufgestellt, die Muster werden mit Kennzeichen versehen. Bei der Ausfuhr wird die Uebereinstimmung geprüft und dann der Zoll zurückerstattet.
Oesterreich-Ungarn.
Kaufleute und Fabrikanten können Einkäufe bei Kaufleuten und Gewerbetreibenden vornehmen. Sie können Bestellungen bei solchen Personen — und auch bei Privatpersonen nach bestimmten Grundsätzen — suchen. Sie können Reisende mit den gleichen Wahrnehmungen betrauen. Im Meß- und Marktverkehr sind deutsche Reisende Inländern gleichgestellt.
Grundsätzlich erlaubt ist in Oesterreich das Aufsuchen von Bestellungen bei Personen, die gekaufte Waren im Gewerbebetrieb verwenden. Bei Privatpersonen dürfen Bestellungen auf Kolonial-, Material- und Spezereiwaren nicht aufgesucht werden, in anderen Fällen nur nach vorheriger ausdrücklicher Aufforderung. Ohne Aufforderung dürfen Bestellungen gesucht werden auf: Maschinen, Motore und deren Bestandteile, Baumaterialien und Kunststeine, Korkplatten, Dachpappe, Straßenpflastermaterial, Bedarfsartikel für Heizungs-, Beleuchtungs- und Wasserleitungsanlagen, Jalousien, Nähmaschinen, Schreibmaschinen, Fahrräder, Motorfahrzeuge, Luxuswäsche. Handlungsagenten sind einschränkenden Bedingungen unterworfen; als Handlungsagent gilt ein Reisender, der mehrere Firmen vertritt.
In Ungarn dürfen Bestellungen nur gesammelt werdenvon Gewerbetreibenden und Kaufleuten, die gekaufte Waren in ihrem Geschäftsbereich verkaufen oder verwenden. Hilfsmittel und Einrichtungsgegenstände gehören dazu. Dieser Beschränkung unterliegen Bestellungen dann nicht, wenn der Kaufende vorher schon eine grundsätzliche Bestellung an den Verkaufenden richtete. Die grundsätzliche Bestellung muß sich auf bestimmte Waren und Artikel beschränken, der Entschluß muß ein augenblicklicher sein und der Verkaufende ihn bereits kennen, ehe sein Reisender den Besteller aufsucht. Allgemein gehaltene Bestellungen oder solche an den Reisenden machen die Beschränkung nicht nichtig. Bei Personen, die nicht Handel treiben oder die Ware in ihrem Geschäftsbetrieb nicht verwenden, dürfen Bestellungen nachgesucht werden auf Waren der Hausindustrie (der Charakter der Ware ist durch ortspolizeibehördliche Bescheinigung zu beglaubigen), Instrumente und wissenschaftliche Werkzeuge, Nähmaschinen, größere landwirtschaftliche Maschinen (Dresch-, Säe- und Mähmaschinen), Lokomotiven, Lokomobilen, Dampfpflüge, Dampfpumpen, Mühlen-, Beleuchtungs- und Fernsprecheinrichtungen. Bestellungen auf landwirtschaftliche Maschinen bedürfen, wenn sie von Kleingutsbesitzern ausgehen, der Beglaubigung auf der Bestellungsurkunde durch die Gemeindebehörden.
Legitimation.Der Reisende bedarf nur der Gewerbelegitimationskarte. Die Karte ist auf Erfordern vorzuzeigen. Für den Besuch der Messen und Märkte ist eine besondere Legitimationskarte zu fordern. Für andere als in der Legitimation genannte Firmen dürfen Reisende nicht tätig sein.
Steuernwerden nicht erhoben.
DieMustereinfuhrist zollfrei, soweit es sich um kleine Abschnitte oder um aufgeklebte Muster handelt. Die Muster dürfen keinen Verwendungs- oder Gebrauchswert haben. Andere Muster sind zollpflichtig. Der Zoll wird zurückerstattet, wenn die Wiederausfuhr in bestimmter Frist erklärt wird. Der Zollbetrag kann dann hinterlegt werden. Die Muster werden gekennzeichnet, wenn der Reisende keinen deutschen Musterpaß besitzt. Bei der Ausfuhr, die über jedes dazu befugte Zollamt erfolgen kann, erfolgt die Prüfung der Identität und nach deren Feststellung die Rückerstattung des Zolles oder die Freigabe der Sicherheit. Der Verkauf der Muster ist verboten.
Die meisten Bahnen Oesterreich-Ungarns gewähren den Reisenden Frachtvergünstigungen bei der Musterbeförderung. Um die Vergünstigungen beanspruchen zu können, bedarf der Reisende einer besonderen Reiselegitimationskarte, die ihm die zuständige Behörde gegen Vorzeigung seiner Gewerbelegitimationskarte ausstellt. Die Reiselegitimationskarte muß den Namen des Reisenden und den seiner Firma, das Bild des Reisenden, seine und die Unterschrift der Behörde enthalten. Bei der Auslieferung des Gepäcks ist die Reiselegitimationskarte vorzuzeigen, der Reisende muß unter Umständen seine Unterschrift geben.
Die Muster müssen als solche kenntlich sein. Alles andere Gepäck ist von der Vergünstigung ausgeschlossen. Der volle Name der Firma muß sich auf den Koffern befinden; das Haus haftet für Mißbrauch, der Strafe und dauernde Entziehung der Vergünstigung nach sich zieht. Das Gepäck ist innerhalb einer Stunde nach der Ankunft in Empfang zu nehmen oder es ist doch die Karte vorzuweisenund die Vorzeigung zu bestätigen. Der Reisende muß den Zug benutzen, mit dem seine Muster befördert werden. Die Vergünstigung besteht darin, daß die größte Zahl der österreichischen Bahnen für 10 kg und 1 km nur 0,2 h. Fracht erhebt, Lokalbahnen gewähren die Vergünstigung nach dem Lokaltarif, ungarische Bahnen berechnen die Fracht nach Zonen:
bis 50 kg
50–100 kg
über 100 kg
1.
Zone
bis
50
km
0.50
1.00
2.00
Kr.
2.
„
51
„
100
„
1.00
2.00
4.00
„
3.
„
101
„
450
„
2.00
4.00
8.00
„
3.
„
451
„
600
„
2.50
5.00
10.00
„
4.
„
über
600
„
3.00
6.00
12.00
„
Portugal.[1]
Es bestehen keinerlei einschränkende Bestimmungen für Reisende. Wer jedoch länger als sieben Tage in Portugal verweilt, bedarf einer Aufenthaltsbescheinigung (bilhete de residencia), die vom deutschen Konsul in Portugal auszustellen ist. Die Bescheinigung ist der Polizeibehörde vorzulegen und kostet 2100 Reis (1000 Reis = 4.50 Mk.) Stempelgebühr. Die Reisenden tun gut, sich mit der Gewerbelegitimation oder einer Identitätsbescheinigung des portugiesischen Konsuls in Deutschland zu versehen, ohne die sie Schwierigkeiten bei der Ausstellung des Aufenthaltsscheines haben.
Steuernwerden eigentlich erhoben, da aber niemand die Reisenden überwacht, hat die Steuervorschrift keine praktische Bedeutung.
DieMustereinfuhrist zollfrei, wenn der Wertder Muster 300 Reis nicht übersteigt. Sonst gelten nur Waren als Muster, die auf eine bestimmte Zeit — nicht über sechs Monate — eingeführt werden und als Muster ohne weiteres kenntlich sind. Auch für sie ist der Zoll zu hinterlegen, sie werden kenntlich gemacht und in ein Verzeichnis aufgenommen. Bestehen bei der Wiederausfuhr keine Bedenken über die Identität, so wird der Zoll zurückerstattet.
[1]Die Umwälzung der politischen Verhältnisse läßt mit einiger Bestimmtheit erwarten, daß Portugal den Freihandel einführt.
[1]Die Umwälzung der politischen Verhältnisse läßt mit einiger Bestimmtheit erwarten, daß Portugal den Freihandel einführt.
[1]Die Umwälzung der politischen Verhältnisse läßt mit einiger Bestimmtheit erwarten, daß Portugal den Freihandel einführt.
Rumänien.
Es dürfen durch Kaufleute, Fabrikanten oder Gewerbetreibende, sowie durch deren Reisende, nur Kaufleute und Gewerbetreibende besucht werden, um Bestellungen auf Waren nachzusuchen. Bestellungen dürfen nur soweit nachgesucht werden, als die Aufgesuchten die Waren kaufen, um sie zu verkaufen oder sie für die Produktion zu verwenden. An Landwirte dürfen landwirtschaftliche Maschinen und Geräte verkauft werden. Die Reisenden dürfen nur Muster und Modelle mit sich führen. Wer ohne erforderliche Legitimation reist oder sich weigert, sie vorzuzeigen, wer eine Legitimation auf einen falschen Namen bei sich führt, Bestellungen von Privaten entgegennimmt oder seine Muster verkauft, wird bestraft. Die Strafe ist rechtskräftig, wenn nicht innerhalb zehn Tagen Berufung eingelegt wird.
Der Reisende bedarf einerGewerbelegitimationund eines allgemeinen Passes, der jedoch ebenfalls von der Heimatbehörde ausgestellt wird. Andere Vollmachten und Ausweise dürfen vom Reisenden nicht verlangt werden.
Steuernwerden nicht erhoben.
DieMustereinfuhrist frei von Zoll und unterliegt nicht der Kontrolle, soweit die Muster keinen Gebrauchswerthaben und Teile eines Ganzen sind, das sie veranschaulichen sollen. Andere Muster sind zollpflichtig und unterliegen der Kontrolle. Der Zoll ist bei der Einfuhr zu bezahlen oder zu hinterlegen. Es ist die Erklärung abzugeben, daß und in welcher Frist die Muster ausgeführt werden. Die Frist darf zwölf Monate nicht überdauern. Die Muster werden kenntlich gemacht (die deutsche Plombierung genügt), in ein Verzeichnis aufgenommen, das die Fristbestimmung und die Höhe des Zolles angibt. Die Muster können über jedes Ausfuhramt ausgeführt werden. Nach Prüfung und Feststellung der Uebereinstimmung wird der Zoll zurückgezahlt.
Rußland.
Deutsche Kaufleute, Fabrikanten und Gewerbetreibende können Bestellungen auf Waren aufsuchen oder durch Reisende aufsuchen lassen. Sie dürfen Muster zu diesem Zweck mit sich führen, aber keine Waren.
Legitimation.Die Gewerbelegitimation muß in deutscher und russischer Sprache ausgefertigt sein. Der Reisende bedarf eines Passes, der vom zuständigen russischen Konsul beglaubigt sein muß. Das Visum gilt für sechs Monate und braucht nicht erneuert zu werden, wenn der Reisende mehrfach in dieser Zeit Rußland bereist. Die Reisetätigkeit in Rußland ist sowohl an diese Ausweise als daran gebunden, daß der Reisende einen Gewerbeschein besitzt. Rußland kennt Gewerbescheine für den Inhaber eines Betriebes und Zusatzscheine für den Angestellten. Der eine Schein kann aber gespart werden, auch der Zusatzschein, wenn der Gewerbeschein gleich auf den Reisenden ausgestellt wird. Der Gewerbeschein kann bezogen werden bei den Kameralbehördenoder den Zollämtern. Er wird ausgegeben, nachdem die Steuer entrichtet ist. Außer der Gewerbe- und der Zusatzsteuer sind die Lokalzuschläge zu entrichten.
Steuern.Rußland erhebt Abgaben:
Grundgewerbesteuer:150 Rubel für ein Jahr, 75 Rubel für ½ Jahr.
Angestelltensteuer:50 Rubel für ein Jahr, 25 Rubel für ½ Jahr.
Die Steuer richtet sich nach dem Kalenderjahr. Maßgebend ist der russische Kalender. Vor dem 1. Juli ist die ganze, nach dem 1. Juli die halbe Steuer zu entrichten.
Die Lokalzuschläge sind für die Angestellten teurer als für die Geschäftsinhaber. Sie schwanken von 41.10 Rub. bis 112 Rub. für Inhaber, von 46.10 Rub. bis 122 Rub. für Reisende. Die Lokalzuschläge werden einmal entrichtet und gelten dann für das ganze Reich. Unterschiede zwischen Reisenden mosaischer und solchen christlicher Religion werden nicht mehr gemacht. Es empfiehlt sich, die Steuern in Orten 3. Klasse zu zahlen. Dort sind die Lokalabgaben am niedrigsten. Es gehören dazu: Kalisch, Lublin-Kreis, Lomja, Piotrowkow, Tmaszew, Czenstochau, Pabianice, Kreisstädte in Lodz, Bresciny und Bendjin usw. Ist hier die Lokalabgabe entrichtet, so braucht sie später nicht mehr entrichtet zu werden, auch wenn sie höher ist.
DieMustereinfuhrist zollfrei, soweit die Muster unzweifelhaft als solche gekennzeichnet sind und keinen Gebrauchs- oder Verkaufswert haben. Alle anderen verkaufs- und verwendungsfähigen Muster sind zollpflichtig. Durch eine Erklärung, daß diese Muster wieder in bestimmter Frist ausgeführt werden, kann die Rückerstattung erwirkt werden. Die Frist für die Ausfuhr beträgt einJahr. Die Muster werden dann gekennzeichnet und in ein Verzeichnis eingetragen. Die Ausfuhr kann über jedes Zollamt vorgenommen werden. Nach erfolgter Prüfung und festgestellter Uebereinstimmung wird der Zoll zurückerstattet.
Schweden.
Es ist zwar Vorschrift, daß deutsche Kaufleute, Fabrikanten, Gewerbetreibende oder deren Reisende nur Waren einkaufen dürfen bei Kaufleuten oder Herstellern, und Bestellungen nur suchen dürfen bei Personen, die gekaufte Waren in ihrem Geschäftsbetrieb verwenden; es bestehen aber keine Vorschriften, die den Verkehr mit Privatkundschaft einengen.
Legitimation.Die Reisenden bedürfen der Gewerbelegitimationskarte. Sie sind gehalten, beim Betreten des Landes dem nächst erreichbaren Steuereinheber zu erklären, wie lange sie in Schweden bleiben wollen. Sie erhalten dann gegen Entrichtung der Steuern einen Ausweis. Dieser Ausweis ist der Polizeibehörde des Ortes, an dem die Tätigkeit aufgenommen werden soll, zum Visum vorzulegen. Ein weiteres Visum ist nicht erforderlich.
Steuern.Schweden erhebt für den Ausweis eine Steuer, die für 30 Tage 100 Kr. und für je weitere anschließende 15 Tage 50 Kr beträgt. (10 Kr. = 11.25 Mk.) Wer den Ausweis nicht besitzt, wird außer der Steuer in eine Strafe von 100–500 Kr. genommen.
Um die Rückerstattung desMustereinfuhrzollessicher zu stellen, muß der Reisende dem Eingangszollamt seine Gewerbelegitimation vorlegen. Innerhalb sechs Monaten hat er die beabsichtigte Ausfuhr der Muster dem Eingangsamt anzumelden, innerhalb einesMonats nach erfolgter Meldung muß die Ausfuhrprüfung stattgefunden haben.
Das Zollamt gibt sodann, nachdem die Muster gekennzeichnet sind (deutsche Plombierung reicht aus), eine Bescheinigung über die eingeführten Muster. Die Bescheinigung enthält die Bestätigung über den gezahlten Zoll. Die Ausfuhrprüfung kann auch von anderen Zollämtern als dem Eingangsamt vorgenommen werden. Dann ist indessen die Bescheinigung über die Uebereinstimmung dem Eingangsamt zu übersenden, das dann Zahlung veranlaßt. Ungestempelte Gold- und Silberwaren bedürfen einer Zollhinterlegung in fünf- oder zweifacher Höhe des eigentlichen Zollbetrages.
Die Schweiz.
unterscheidet zwischen Engros- und Detailreisenden. Sie zählt zu den Engrosreisenden alle Kaufleute, Fabrikanten, Gewerbetreibende und deren Reisenden, die Bestellungen auf Waren bei Kaufleuten oder Gewerbetreibenden aufsuchen, die gekaufte Ware in ihrem Geschäftsbetrieb verwenden. Wirtschaften, Pensionen, Hotels, Landwirte, landwirtschaftliche Schulen, Strafanstalten, Handwerker, Näherinnen zählen hier mit, soweit sie die Waren zum gewerblichen Bedarf beziehen. Reisende dürfen grundsätzlich nur Muster mit sich führen. Der Bundesrat kann Ausnahmen gestatten, wenn die sofortige Uebergabe der Ware üblich und notwendig ist. Gesuche müssen an die Kantonsregierung gerichtet werden. Ausnahmen für Branchen oder bestimmte Geschäftszweige können nicht gemacht werden. Waren, die nur überbracht werden, aber vorher bestellt waren, dürfen ohne Erlaubnis mitgeführt werden. In eine Buße bis zu 1000 Fr. werden Reisendegenommen, die Waren bei sich führen, ohne Ausweiskarte reisen oder Private ohne besonderen Ausweis besuchen.
Legitimation.Reisende bedürfen der Gewerbelegitimationskarte. Sie bedürfen weiter eines Ausweises, den die Kantonsregierung, die Statthaltereien oder die Regierungskanzleien ausstellen. Der Ausweis gilt für das Kalenderjahr. Er kann auf mehrere Personen lauten und ist übertragbar. Lautet der Ausweis auf mehrere Personen, so kann er doch immer nur von einer Person gleichzeitig benutzt werden. Der Ausweis muß gegebenenfalls den Vermerk enthalten, daß dem Reisenden gestattet ist, Waren mit sich zu führen.
Steuern.Die Engrosreisenden sind steuerfrei. Die Detailreisenden müssen 150 Fr. für das ganze, 100 Fr. für das halbe Jahr Steuern zahlen.
DieMustereinfuhrist zollfrei, soweit die Muster keinen Gebrauchs- oder Handelswert haben. Bei anderen Mustern muß der Zollbetrag in bar oder in Sicherheiten hinterlegt werden. Deutsche Kennzeichen werden anerkannt, sonst werden die Muster gekennzeichnet, nachdem der Reisende die Wiederausfuhr in bestimmter Frist erklärt hat. (Frist nicht über ein Jahr.) Die Muster können über ein anderes als das Eingangsamt ausgeführt werden. Die Muster werden auf die Uebereinstimmung geprüft, der Zollbetrag wird alsdann zurückerstattet oder die Sicherheit freigegeben.
Serbien.
Kaufleute, Fabrikanten, Gewerbetreibende können Einkäufe machen und Bestellungen suchen, oder einkaufen und Bestellungen suchen lassen. Sie bedürfen nur der Gewerbelegitimationskarte und sind von Steuern befreit.
DieMustereinfuhrist zollfrei. Als Muster geltenMusterkarten oder Muster in Abschnitten. Flüssigkeiten gelten dann als Muster, wenn sie an Gewicht 50 Gramm nicht überschreiten. Für Warenmuster in festem Zustande ist 30 Gramm die Gewichtsgrenze. Sonst muß der Reisende den Zollbetrag zahlen oder ihn hinterlegen. Die Muster werden gekennzeichnet, soweit das nicht bereits in Deutschland geschehen ist. Der Handlungsreisende bekommt eine Bescheinigung, in der alle Muster und ihre Kennzeichen aufgeführt sind. Die Bescheinigung enthält auch den Zollbetrag und bestimmt die Frist zur Ausfuhr. Sie darf nicht mehr als drei Monate betragen. Für die Behandlung ist der Stempel zu entrichten. Die Ausfuhr kann über jedes Zollamt erfolgen. Nach festgestellter Uebereinstimmung wird der Zoll oder die Sicherheit zurückerstattet.
Spanien.
Deutsche Kaufleute, Fabrikanten oder Gewerbetreibende sind berechtigt, Waren einzukaufen und Bestellungen auf Waren zu suchen. Sie können damit Reisende betrauen.
Legitimation.Der Reisende bedarf der Gewerbelegitimationskarte und eines Ausweises.
Steuer.Der Reisende hat eine Steuer durch Lösung des Ausweises zu entrichten. Die Steuer beträgt für Reisende, die Edelsteine, Gold- oder Silberwaren im Muster mit sich führen, 190 Pes., für andere Reisende, die Waren kaufen oder Bestellungen suchen, 152 Pes. (1 Pes. = 0.80 Mk.). Von der Steuer sind Reisende befreit, die in Spanien aus dem Einkommen ihrer Reisetätigkeit Einkommensteuern zahlen und nur für ein Haus tätig sind.
DieMustereinfuhrist zollfrei, vorausgesetzt, daß sich aus dem Zustand der Muster ergibt, daß sie keinen Gebrauchs- oder Handelswert haben. Auch die Koffersind zollfrei. Zollfrei sind auch Muster von Geweben, Filzen, Tapeten, die über die Kette nicht mehr als 40 cm messen. Stückbreite dürfen sie dagegen haben. Größere Muster sind nur dann zollfrei, wenn sie in Entfernungen von je 20 cm durch Einschnitte unbrauchbar gemacht werden.
Wachstuchmuster sind zollfrei, wenn sie nicht über 15 cm, Metallkabel-, Leisten-, Gesimsmuster, wenn sie nicht über 8 cm messen.
Weine sind zollfrei in Behältern, die nicht über 5 Deziliter Inhalt haben.
Alle übrigen Waren bedürfen der Zollhinterlegung. Sie können nur bei bestimmten Zollämtern eingeführt werden und nicht auf längere als einjährige Dauer. Zugelassen sind nur Reisende aus Ländern, die im Handelsvertrag mit Spanien stehen oder Spaniens Reisenden die gleichen Vergünstigungen gewähren. In solchen Fällen wird ein Verzeichnis der Muster angefertigt und die Muster werden mit Kennzeichen versehen. Die Ausfuhr muß über eines der bestimmten Zollämter erfolgen. Nach einer Prüfung der Muster und festgestellter Uebereinstimmung mit dem Freipaß wird der Zoll zurückgezahlt. Für Muster, die fehlen, ist der volle Zoll zu entrichten; ist das Jahr abgelaufen, so ist der ganze Zollbetrag verfallen.
Türkei.
Die Kaufleute, Fabrikanten, Gewerbetreibenden und deren Reisenden unterliegen keinerlei einschränkenden Bestimmungen.
Legitimationist nicht erforderlich. Die Reisenden bedürfen nur eines Passes. Der Paß muß beim Eintritt in die Türkei und beim Verlassen des Landes visiert werden.Für die Inlandsreise bedarf der Reisende eines besonderen Passes (Teskireh). Um ihn zu bekommen, läßt sich der Reisende auf dem deutschen Konsulat nach Vorlegung seines Passes einen Antrag ausfertigen. Dafür wird eine kleine Gebühr erhoben. Die Zivilbehörde stellt sodann das Teskireh aus. Das Teskireh bedarf des Visums beim Betreten und beim Verlassen eines Hafenortes. Die Formalitäten werden am besten durch den Gasthausbesitzer erfüllt.
Steuernwerden nicht erhoben.
Für dieMusterist ein Einfuhrzoll zu hinterlegen, der 8 Prozent des Wertes beträgt. 7 Prozent werden bei der Ausfuhr wieder zurückgezahlt, wenn die üblichen Bedingungen erfüllt sind. Für Gold- und Silberwaren bestehen bestimmte Zollsätze, der Zollbetrag wird nicht zurückgegeben. Um die Vergünstigung der Mustereinfuhr in Anspruch zu nehmen, muß der Reisende zwei Deklarationen ausfertigen. Eine bekommt er zurück. Darauf wird der Gesamtwert geschätzt und der Zoll dafür erhoben. Die Waren werden gekennzeichnet und dann für ihre Zwecke freigegeben. Für jede Plombe ist eine Gebühr von 10 Para zu entrichten. Bei der Ausfuhr ist die Bescheinigung mit der abgestempelten Erklärung vorzulegen. Nach erfolgter Prüfung der Uebereinstimmung werden 7 Prozent des Wertes zurückerstattet, vorausgesetzt, daß die Frist von sechs Monaten nicht überschritten ist. Ist das Ausstellungsdatum der Erklärung oder Bescheinigung radiert oder sonst verändert, so wird nichts zurückvergütet.
Muster ohne jeden Handels- und Gebrauchswert sind nicht dem Zoll unterworfen.