c) Der Mietsvertrag mit dem Gastwirt.
Haftpflicht.
Der Mietsvertrag mit dem Gastwirt ist kein allgemeiner, vielmehr ein besonderer. Daran ändert die Tatsache nichts, daß die gesetzlichen Bestimmungen über das Mietrecht vielfach auf ihn Anwendung finden. Das Besondere des Mietsvertrages mit dem Gastwirt liegt in der ihmzwingendauferlegten Haftung begründet. DieHaftungerstreckt sich jedoch nicht auf den Gastwirt schlechthin, sondern nur auf solche Gastwirte, diegewerbsmäßigFremde bei sich beherbergen und auch dann nur innerhalb dieses Gewerbebetriebes. Ein Restaurationsbetrieb ist kein Betrieb zur gewerbsmäßigen Beherbergung von Fremden, hier besteht auch nicht die Haftung des Gastwirtes. Ein Beispiel möge das veranschaulichen:
Der Reisende X schreibt dem Gastwirt Y, daß sein Schirm am soundsovieltesten im Restaurationszimmer gestohlen worden sei.
Der Reisende X schreibt dem Gastwirt Y, daß sein Schirm am soundsovieltesten im Restaurationszimmer gestohlen worden sei.
X wundert sich nicht schlecht, daß ihm der Gastwirt Y mitteilt, er bedaure das zwar sehr, könne aber nicht helfen, jedenfalls sei er für den Verlust nicht haftbar. Das würde der Fall sein, wenn der Schirm aus dem Zimmer des Fremden gestohlen worden sei, aber auf den Restaurationsbetrieb treffe die Haftung des Gastwirtes nicht zu.
Die Haftung des Gastwirtes erstreckt sich auf alle Sachen, die eingebracht werden, d. h. die dem Gastwirt oder dessen Angestellten übergeben oder an einem angegebenen Ort oder mangels einer Anweisung an einemzum Niederlegen der Sachen bestimmten Ort niedergelegt werden.
In solchen Fällen haftet der Gastwirt sowohl für den Verlust als auch für die Beschädigung der Sachen.
Umfang der Haftung.
Die Haftung kann nicht ausgeschlossen werden dadurch, daß der Gastwirt sie durch Aushang in seinem Betriebe oder auf den Zimmern ausdrücklich ablehnt. Wohl aber ist der Wirt von der Haftung befreit, wenn die Sachen durch Verschulden des Gastes selbst, oder durch Verschulden eines Begleiters des Gastes, oder einer Person, die er bei sich aufgenommen hat, in Verlust geraten oder beschädigt werden. Die Beweislast, daß ein Verschulden des Gastes, seines Begleiters oder einer aufgenommenen Person vorliegt, trifft den Wirt. Der Gastwirt haftet aber auch für Geld und andere Kostbarkeiten. Für einen Betrag bis zu eintausend Mark überhaupt, für höhere Beträge dann, wenn er die Wertsachen in Kenntnis ihres Wertes in Aufbewahrung nimmt oder die Aufbewahrung ablehnt. Kommen solche Wertsachen jedoch durch Verschulden des Personals in Verlust oder werden beschädigt, so haftet der Gastwirt auch dann, wenn ihm die Wertsachen nicht in besondere Aufbewahrung gegeben wurden oder die Aufbewahrung abgelehnt wurde.
Hiernach ist dem Reisenden jedoch anzuempfehlen, immer seine Wertsachen dem Wirt in besondere Aufbewahrung zu übergeben, denn die Beweislast dafür, daß Verluste oder Beschädigungen durch das Personal entstanden sind, trifft in diesem Falle den Reisenden.
Ein an und für sich bestehender Anspruch aufSchadenersatzmuß, soll er nicht seine Gültigkeit verlieren,unverzüglich geltend gemacht werden, sobald der Schaden zur Kenntnis des Reisenden gelangt. Geschieht das nicht, so wird der Gastwirt von seiner Haftung befreit. Lediglich dann, wenn es sich um den Verlust oder die Beschädigung von Sachen handelt, die der Wirt in besonderer Aufbewahrung hatte, bedarf es nicht der sofortigen Anzeige.
Uebernimmt so der Gastwirt besondere Verpflichtungen, so hat er natürlich auch besondere Rechte. Er hat für seine Forderungen an den Reisenden ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes, auch natürlich an seinen Musterkoffern. DasPfandrechterstreckt sich jedoch nicht auf Sachen, die der Pfändung nicht unterworfen sind; es kann auch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sich die zu pfändenden Sachen nicht mehr auf dem Grundstück des Gastwirts befinden.
Eine Streitfrage ist es für den Reisenden, ob ein Gastwirt den Reisenden aufnehmen muß. Für die Rechtsprechung ist dieAufnahmeverpflichtungkeine Streitfrage, vielmehr ist sich die Rechtsprechung klar, daß eine solche Verpflichtung nicht besteht. Etwas anderes ist es schon, wenn z. B. der Hausdiener des Wirtes oder sein Omnibus am Bahnhof hält und der Reisende dem Beauftragten des Wirtes sein Gepäck mitgegeben hat. Es gibt Urteile — es sind allerdings fast immer Kuriositätsurteile —, die in solchem Falle eine Aufnahmeverpflichtung festgestellt haben, allerdings nur dann, wenn noch Raum vorhanden war.
Ist das nicht der Fall, so besteht jedoch für den Wirt die Verpflichtung, sich um ein anderes Unterkommen für den Gast zu bemühen, ebenso wie der Wirt die Verpflichtunghat, das Gepäck des Reisenden nach dem anderen Gasthaus bringen zu lassen.
Nehmen wir nun aber den Fall an, daß der Wirt den Gast aufnimmt. Dann wird der Mietsvertrag in der Regel dadurch abgeschlossen, daß der Reisende fragt: Kann ich ein Zimmer haben? Der Wirt antwortet: Jawohl. Einwandsfrei ist dieser Mietsvertrag nicht, es gehört noch die Preisabmachung dazu. Es ist eine falsche Voreingenommenheit — die nebenbei bei besonderen Anlässen (Festen, Fürstenbesuchen usw.) recht teuer zu stehen kommen kann —, nicht nach dem Preis zu fragen.
Verspätete Abmachungen.
Selbst wenn aber kein Preis vereinbart wurde, darf der Wirt nicht mehr mit besonderenKlauselnkommen, wie sie immer häufiger in den Fremdenzimmern anzutreffen sind. In der Regel besagt so ein Zimmerpreisanschlag:
Preis des Zimmers:
2.—
Mk.
Frühstück:
1.—
„
Wird das Frühstück nicht im Hotel eingenommen, erhöht sich der Zimmerpreis um 50 Pf., werden auch die Hauptmahlzeiten nicht im Hotel genossen, um 1 Mk.
Wird das Frühstück nicht im Hotel eingenommen, erhöht sich der Zimmerpreis um 50 Pf., werden auch die Hauptmahlzeiten nicht im Hotel genossen, um 1 Mk.
Solche Klauseln haben keine Geltung. Der Reisende will ein Zimmer mieten, keine Pension abschließen. Will der Wirt solche Dinge durchführen, muß er bei der Frage nach einem freien Zimmer dem Gast erklären, daß Zimmer nur zu diesen Bedingungen frei sind. Wurde unten das Zimmer gemietet und der Wirt will sich oben noch besondere Rechte vorbehalten, so stellt das eine einseitige willkürliche Aenderung des Mietvertrages dar, die sich niemand gefallen zu lassen braucht, auch nicht gefallenlassen sollte. Ebenso kann nicht durch die Zimmerklausel besondere Entschädigung für die notwendige Bedienung verlangt werden. Braucht ein Reisender allerdings zu seiner BequemlichkeitbesondereBedienung, so muß er diese natürlich auch bezahlen.
Wenden wir uns, da wir einmal bei den Rechtsverhältnissen sind, einer anderen Rechtsfrage zu.