D.Biergerichtliche Ceremonien.

D.Biergerichtliche Ceremonien.

1. Das Stangenabfassen.

§ 106.

Niemand darf mit offenem Deckelglas am Biertisch sitzen. Die Blume muß binnen 5 Bierminuten angetrunken sein, widrigenfalls das Glas abgefaßt werden darf. – Dem Präsidium kann das Glas nicht abgefaßt werden.

§ 107.

Beim Abfassen wird also verfahren:

Der Abfassende nimmt das betreffende Glas dem Eigentümer weg und trinkt es selbst aus oder seinem Nachbarn zur Rechten zu, mit den Worten: »Abgefaßte Stange von N. N.« Jeder Folgende wiederholt beim Weitergeben und -trinken diese Worte. Niemand darf übersprungen werden und so macht die Stange, ohne den Tisch zu berühren, mit geöffnetem Deckel die Runde und wird mit einem schäbigen Miste dem Eigentümer wieder vorgesetzt mit den Worten: »Abgefaßte Stange von N. N. zurück!«

§ 108.

Die abgefaßte Stange darf nicht an dem Eigentümer vorbeigereicht werden und es muß daher dessen Nachbar zur Linken, selbst wenn er der Abfassende ist, dieselbe bis auf den schäbigen Mist austrinken.

§ 109.

Jeder der diesen Bestimmungen zuwiderhandelt oder Formfehler begeht, zahlt die abgefaßte Stange.

§ 110.

Gesetzte Stangen dürfen nicht abgefaßt werden.

2. Das Tempeln.

§ 111.

Läßt jemand ein Glas, dessen Blume bereits abgetrunken ist, offen stehen ohne dasselbe anzufassen, so hat jeder das Recht, sein Glas auf das geöffnete zu setzen und die Corona mit den Worten: »Füchse herbei!« aufzufordern, dasselbe zu thun, bis von irgend einem der Deckel des obersten Glases zugeschlagen wird. Der Inhaber des untersten Glases zahlt die sämtlichen aufgesetzten Gläser.

§ 112.

Hierher gehört auch der Fuchsenmist: Jeder Fuchs hat das Recht, einem Mitgliede des Burschensalons ein Glas unter dem Rufe: »Fuchsenmist!« abzufassen, falls dasselbe die Hand nicht ans Glas gelegt hat. Der betreffende Fuchs hat das Glas völlig zu leeren. Jeder Zuwiderhandelnde hat das Glas zu zahlen.

Der Fuchsmajor hat die Pflicht, zu verhüten, daß dieser Brauch nicht in Ungebührlichkeiten ausarte.

3. Biermensuren.

§ 113.

Die Biermensur ist ein Wettstreit im Schnelltrinken. Wer sich in seiner Bierehre verletzt fühlt (was durch einen Tusch geschieht), kann den Beleidiger hierzu veranlassen, um sich so Genugthuung zu verschaffen.

§ 114.

Ein Fuchs kann einen Burschen nicht zu einer Biermensur veranlassen.

§ 115.

Ein Tusch (Verletzung der Bierehre) sind die Äußerungen: »Du bist gelehrt,« »Du bist Doktor,« »Du bist Papst,« »Bierjunge.«

a) Biersuiten.

§ 116.

Auf die Tusche »Gelehrt,« »Doktor,« »Papst« muß man binnen 5 Bierminuten fordern oder überstürzen, d. h. mit schwererem Tusch antworten.

§ 117.

Bei »Gelehrt« hat jeder Teil einen Halben zu trinken, bei »Doktor« einen Ganzen, bei »Papst,« zwei Ganze.

§ 118.

Nachdem es das Präsidium gestattet hat, finden sich beide Teile, jeder mit seinem Sekundanten, zusammen. Ein Unparteiischer macht die Waffen (Gläser) gleich und kommandiert: »Auf die Mensur! Ergreift die Gelehrten! resp. Doktoren! resp. Päpste! Stoßt an! Los!«

§ 119.

Wenn einer vor dem Kommando »Los« trinkt, werden die Waffen gewechselt.

§ 120.

Wer zuerst sein geleertes Glas auf den Tisch gesetzt hat, wird vom Unparteiischen mit Berücksichtigung der Blutung und Nagelprobe als Sieger erklärt.

§ 121.

Mancherorts (Norddeutschland) wird bei schwereren Bierbeleidigungen auf »Kleiner Ocean« oder »Großer Ocean!« gefordert. – Kleiner Ocean = 6 Ganze; Großer Ocean = 12 Ganze.

b) Bierjunge.

§ 122.

Ist jemand mit »Bierjunge« tuschiert worden (ein Bierjunge aufgebrummt worden), so kann der Beleidigte nicht mehr überstürzen, sondern muß fordern.

§ 123.

Der Bierjunge wird folgendermaßen ausgefochten:

Es wird beim Präsidium angefragt: »Ziehen Bierjungen?« Das Präsidium erwidert: »Ziehen,« resp. »nicht.« Nun ernennt der Aufgebrummte zur Entscheidung einen Burschen als Unparteiischen, der zwei Gläser für die Paukanten füllen läßt. Dann beginnt er:

»Sind die Paukanten da?« Die Corona erwidert: »Adsunt(resp.non adsunt)!«

Unparteiischer: »Waffen ans Licht! Sind die Waffen gleich?«

Corona: »Sunt(resp.non sunt)!« Im letzteren Falle kommandiert der Unparteiische: »N. N. trinkt!«

Unparteiischer: »Arma sunt paria!Wechselt die Waffen! Stoßt an! Der Aufgebrummte zählt eins!«

Aufgebrummter: »Eins!«

Gegner: »Zwei!«

Aufgebrummter: »Drei!«

Auf »drei« leeren die Paukanten ihre Gläser; wer zuerst ausgetrunken hat, ruft sofort: »Bierjunge!« Danach, sowie mit Berücksichtigung der Blutung und Nagelprobe entscheidet der Unparteiische den Sieg mit den Worten: »Ich erkläreN. N. für angeschissen.« Der Besiegte hat beide Gläser zu zahlen, bei Unentschiedenheit zahlt jeder sein Glas. Appellation ans Biergericht ist zulässig.

4. Biergericht.

§ 124.

Biergericht ist eine von einem Mitglied der Kneiptafel beantragte Gerichtsbarkeit (bestehend aus einem Richter und zwei bis vier Räten) für alle vom Präsidium noch nicht bestraften Vergehen gegen Comment und Ordnung oder auch berufen wegen einer ungerechten Verfügung eines einzelnen.

§ 125.

Der Verlauf eines Biergerichts ist folgender:

Der Ankläger bittet ums Wort und fragt: »Ziehen Bieranklagen?« Das Präsidium erwidert: »Bieranklage zieht (nicht)!« Der Ankläger fährt fort: »Bieranklage in Bänken gegen N. N. wegen … (Angabe des Grundes). Bierrichter sei N. N.« Hierauf ernennt das Präsidium die Räte und der Bierrichter spricht nun: »Silentium! Ein hochweises Biergericht hat sich konstituiert. Angeklagtercitatus, eins ist eins, zwei ist zwei, drei ist drei oder du fährst bei!« Bis »drei« hat sich der Angeklagte mit »adsum« zu melden.

Der Bierrichter fragt nun: »Was hat der Ankläger vorzubringen gegen den unglückseligen N. N.?« Der Ankläger stellt seine Klage mit dempetitum poenaeund nennt seine Zeugen. Der Angeklagte wird dann zur Verteidigung aufgefordert; er repliziert und nennt auch seine Zeugen.

Bierrichter: »Silentium! Die Akten in Sachen N. gegen N. sind hiermit geschlossen!« Darauf folgt die Beweisaufnahme. Zuerst werden die Zeugen des Klägers vernommen, dann die des Angeklagten, die ihren Mann be- bezw. entklötigen, d. h. für oder gegen ihn sprechen (be =pro; ent =contra). Sonstige Beweismittel sind Sachverständige undrichterlicher Augenschein. – Alle Aussagen gehen auf Cerevis (= höchste Beteuerungsformel des bierehrlichen Studenten).

§ 126.

Bei den Beratungen und Entschließungen des Biergerichts entscheidet absolute Stimmenmehrheit.

§ 127.

Als Strafen verhängt das Biergericht Fiskus und Bier-Verschiß.

§ 128.

Die Urteilsverkündigung lautet: »Silentium! Ein hochweises Biergericht erkennt in Sachen N. contra N. für Recht, daß … Von Rechts wegen!Clausa sunt acta.Ein hochweises Biergericht löst sich hiermit auf!«

§ 129.

Macht der Ankläger einen Formfehler, so wird seine Anklage unter den Tisch geschlagen; macht der Bierrichter einen Fehler, so wird er vom Präsidium verdonnert.

§ 130.

Jedes klagbare Faktum, das nicht binnen 5 Bierminuten eingeklagt ist, gilt als verjährt,tempus utileabgerechnet.

§ 131.

Bierzeuge muß jeder Bierehrliche, Bierrichter jeder bierehrliche Bursch sein.

§ 132.

Das Präsidium hat jederzeit das Recht, das Biergericht unter den Tisch zu schlagen.

5. Bierkonvent oder Femgericht.

§ 133.

Ist der Ankläger, Angeklagte oder einer der Zeugen mit dem Urteil des Biergerichts unzufrieden, so kann er innerhalb 5 Bierminuten an ein Femgericht appellieren.

§ 134.

Das Femgericht besteht aus drei bis fünf an der Sache nicht beteiligten Burschen. Seine Verhandlungen sind geheim.

§ 135.

Es ist weder in der Form noch dem Strafmaß an bestimmte Regeln gebunden. Gegen seine Urteile ist keine Berufung mehr möglich. Während der Verhandlungen trinken die Mitglieder der Feme auf Kosten des Verdonnerten (Fiskus).

6. Bier-Verschiß (B.-V.).

§ 136.

Der B.-V. ist die Absprechung der Bierehre und aller mit ihr verknüpften Rechte gegenüber einem Mitglied der Kneiptafel. – Es giebt einen einfachen, doppelten und dreifachen B.-V.

§ 137.

Es ist das Recht eines jeden bierehrlichen Burschen, einen andern in B.-V. zu stecken.

§ 138.

In B.-V. fährt:

a) Wer in grober Weise Bier vergeudet,

b) Wer sein Cerevis falsch giebt,

c) Wer sich gegen Anordnungen des Präsidiums auflehnt oder eine von ihm diktierte Strafe nicht annimmt,

d) Wer mit Bierschissern irgend welche Gemeinschaft hat,

e) Wer ein vorgetrunkenes Quantum nicht annimmt oder nach dreimaligem Treten nicht nachkommt,

f) Wer auf das übliche Kommando hin nicht in die Kanne steigt,

g) Wer das was er einem andern nachkommt zugleich einem dritten vorkommt,

h) Wer einen Bierjungen nicht binnen 5 Bierminuten auspaukt.

§ 139.

Die B.-V.-Erklärung geht folgendermaßen vor sich:

»Silentium! N. ist in B.-V.! Ein bierehrlicher Fuchs kreide ihn an!« oder »ich kreide ihn selbst an!« Jeder bierehrliche Fuchs, der nicht sofort ankreidet, fliegt sofort in B.-V. – Das Angekrittensein an der B.-V.-Tafel ist das äußere Zeichen, daß der Betreffende in B.-V. ist.

§ 140.

Der Bierschisser muß sich aus dem B.-V. wieder herauspauken, was sofort geschehen kann; thut er es binnen 5 Bierminuten nicht, so fliegt er in den doppelten und schließlich dreifachen B.-V.; paukt er sich auch aus diesem nicht heraus, so wird er von der Kneipe verwiesen und besonders zur Rechenschaft gezogen.

§ 141.

Das Herauspauken geschieht auf folgende Art:

Der Bierschisser bittet einen bierehrlichen Burschen zu vermelden, daß er sich herauspauken wolle. Dieser meldet es dem Präsidium, welches ankündigt:

»Silentium! Der Bierschisser N. N. will sich aus dem B.-V. herauspauken. Wer paukt mit?« Hat sich ein Mitpauker gemeldet, so fragt der betreffende bierehrliche Bursche: »Wer ist Bierschisser?« worauf die Corona antwortet: »N. N.!« Weiter fragt der Herauspauker: »Was ist N. N.?«

Corona: »Bierschisser!«

Herauspauker: »Ergreift die Gläser! Setzt an! Los!«

Der Bierschisser trinkt das bestimmte Quantum, die Mitpauker nur einen Schluck! – Nun fragt der Herauspauker: »Wer ist bierehrlich?«

Corona: »N. N.«

Herauspauker: »Was ist N. N.?«

Corona: »Bierehrlich!«

Dann folgt das Lied:

»Solche Brüder müssen wir haben,Die versaufen, was sie haben:Strümpf' und Schuh', Strümpf' und Schuh',Laufen dem Teufel barfuß zu!Zum Zippel, zum Zappel, zum Kellerloch hinein,Heute muß alles versoffen sein!«

»Solche Brüder müssen wir haben,Die versaufen, was sie haben:Strümpf' und Schuh', Strümpf' und Schuh',Laufen dem Teufel barfuß zu!Zum Zippel, zum Zappel, zum Kellerloch hinein,Heute muß alles versoffen sein!«

Nun verkündet das Präsidium: »Silentium! N. ist wieder bierehrlich! Ein bierehrlicher Fuchs kreide ihn aus!«

§ 142.

Eine Berufung wegen etwa unrechtmäßiger B.-V.-Erklärung kann immer erst nach geschehenem Herauspauken erfolgen.


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