II.Kneipgesetze.

II.Kneipgesetze.

1. Kommando.

§ 16.

Das Präsidium hat allein das Recht, zu jeder Zeitsilentiumzu gebieten, welches sofortstrictissimezu halten ist; außer dem Präsidium darf nur der, welcher von demselben das Wort erhalten hat,silentiumkommandieren und zwar unter der Formel »silentium in nomine!«

§ 17.

Das Präsidium hat durch strenge Handhabung der ihm zu Gebote stehenden Mittel alle Störungen zu unterdrücken, welche der allgemeinen Gemütlichkeit zuwider sind. Nach seinem Ermessen jedoch kann es kleine Störungen übersehen, wofern sie selbst zur Gemütlichkeit beitragen.

§ 18.

Jedes vom Präsidium ausgehende Kommando muß unbedingt befolgt werden.

§ 19.

Verläßt das Präsidium seinen Platz, so hat es ein Substitut zu ernennen und falls es Insignien trägt, sie zu übergeben.

§ 20.

Das Präsidium der Exkneipe wird vom Präsidium der vorhergehenden offiziellen Kneipe aus der Reihe der Burschen bestimmt.

§ 21.

Das Fuchsmajorat resp. Kontrapräsidium der Exkneipe wird vom Präsidium derselben bestimmt; dazu können auch Brandfüchse genommen werden.

§ 22.

Für die Fidulität wird meist kein Präsidium ernannt; gegebenen Falles wird es durch Acclamation erwählt.

2. Verbum.

§ 23.

Hat jemand irgend etwas vorzubringen, so bittet er das Präsidium um die Erlaubnis dazu mit den Worten: »Verbum peto« oder »Bitte ums Wort.« Dieses giebt seine Zustimmung mit den Worten: »habes,« andernfalls sagt es: »non habes.«

§ 24.

Füchse haben sich an den Fuchsmajor zu wenden, der für sie beim Präsidium darum nachsucht mit der Formel: »Verbumrekommandiertpro vulpe N. N.,« worauf das Präsidium erwidert: »Verbumdiktiert (resp.nondiktiert)pro vulpe N. N.«

§ 25.

Das Präsidium kann jederzeit einem jeden das Wort entziehen.

3. Tempus.

§ 26.

Wer sich zeitweilig von seinem Platz am Kneiptisch entfernen will, muß das Präsidium um Erlaubnis dazu bitten mit den Worten: »Peto tempus.« Kehrt er zu seinem Platze zurück, so spricht er: »Tempus ex.« Füchse erhaltentempusvom Fuchsmajor.

§ 27.

Während der Kneipe wird die Zeit nach Bierminuten gerechnet. 5 Bierminuten = 3 Zeitminuten.

§ 28.

Ohne besondere Erlaubnis, die nur das Präsidium erteilen kann, darf kein Tempus über 5 Bierminuten ausgedehnt werden.

§ 29.

Hat das Präsidium allgemeines Tempus angekündigt, so ruht während dieser Zeit jeglicher Comment.

§ 30.

Bei allem, was binnen oder nach bestimmter Zeit geschehen muß, wirdtempus utileabgerechnet.

§ 31.

Alstempus utilegilt:

4. Silentium.

§ 32.

Silentium ist zu halten:

§ 33.

Das gebotene Silentium erstreckt sich stets nur auf den gerade vorzunehmenden Akt.

§ 34.

Silentium tristeist das nach irgend einer miserablen Leistung eines Mitgliedes der Kneiptafel gebotene Stillschweigen als Ausdruck des Bedauerns.

5. Gesang.

§ 35.

Die allgemeinen Lieder können nur vom Präsidium bestimmt werden.

§ 36.

Jeder ist verpflichtet, bei Liedern, Rundgesängen und Refrains nach Kräften mitzusingen. Wer nicht singen kann, muß es vor der Kneipe dem Präsidium mitteilen.

§ 37.

Das Präsidium ist berechtigt, einen oder mehrere zu einem Solo zu verdonnern; Substitut ist nicht gestattet.

§ 38.

Nach Beendigung eines Liedes müssen sofort die Kommersbücher geschlossen werden. – Rundgesänge und Comments müssen auswendig gesungen werden.

6. Vom Trinken.

§ 39.

Commentmäßiger Kneipstoff ist streng genommennurdas Bier. Mit Erlaubnis des Präsidiums und bei Angabe gewichtiger Gründe darf auch Wein getrunken werden. In diesem Falle zählt Wein doppelt so viel als Bier.

a) Bierimpotenz.

§ 40.

Damit niemand über seine Kräfte zu trinken genötigt werde und wenn er Gründe hat, sich des Bieres zu enthalten,so hat er dies dem Präsidium mitzuteilen und falls dieses die Gründe für stichhaltig erachtet, wird der Betreffende auf bestimmte Zeit für bierimpotent (bierkrank) erklärt. Zum äußern Zeichen muß über dem Bierglas des Bierimpotenten ein angebrannter Fidibus liegen.

§ 41.

Bierimpotente stehen außerhalb des Comments; ziehen sie sich aber Bierstrafen zu, so fahren sie mit dem doppelten Quantum an die Biertafel.

b) Vom Spinnenlassen.

§ 42.

Wenn sich jemand gegen den Comment oder sonstwie verfehlt, so hat jedes ältere Semester das Recht, das jüngere in die Kanne zu schicken (steigen zu lassen; spinnen zu lassen; ihmex plenozu bieten); – Füchse können niemand steigen lassen, während jeder Bursch sie in die Kanne schicken kann. – Gleiche Semester können sich nicht steigen lassen.

§ 43.

Vorbedingung zu jedem Steigenlassen ist, daß man selbst Stoff hat: Stoffpumpen, ebenso das Semesterpumpen, ist unstatthaft.

§ 44.

Das »Steigen« hat sofort und ohne Widerrede zu geschehen; geschieht es nicht sofort, so heißt es: »In die Kanne! (>Ex pleno!<) Eins ist eins, zwei ist zwei, drei ist eine böse Z–a–h–l!« Ist bis zum Buchstaben »l« nicht getrunken, so folgt die Erklärung in B.-V.

§ 45.

Eine Begründung der Strafe des Steigenlassens kann erst nach dem Trinken verlangt werden. Es muß so langefortgetrunken werden, bis der in die Kanne Schickende sich zu dem Kommando »Geschenkt« herbeiläßt; dann ista tempoabzusetzen; es braucht jedoch nicht mehr als ein Ganzer getrunken zu werden.

§ 46.

Mit der Blume wird nicht gestiegen. Hat jedoch ein Fuchs sich dermaßen verfehlt, daß es zu seinem Besten erscheint, ihn mit seiner Blume spinnen zu lassen, so ist dies in Anbetracht des guten Zweckes gestattet, wenn der Spinnenlassende beifügt: »ohne Blume zu verletzen.«

§ 47.

Hat der in die Kanne Geschickte nur noch einen Rest im Glase, so muß der Spinnenlassende wenigstens einen Schluck mittrinken, widrigenfalls ihm der B.-V. droht.

c)Pro poenatrinken.

§ 48.

Pro poenatrinken ist das vom Präsidium zudiktierte Strafquantum wegen Biervergehens; es muß sofort getrunken werden bis zu dem Kommando »Geschenkt,« jedoch nur bis zu einem Ganzen.

7. Kneipnamen.

§ 49.

Auf der Kneipe darf jeder nur mit seinem Kneipnamen (Biernamen, Spitz) angeredet werden. Wird jemand statt dessen mit seinem Familien- oder einem sonstigen Namen angeredet, so ist er berechtigt, ohne Rücksicht auf Semesterzahl dies durch Steigenlassen mit den Worten »wegen Spitzverhunzung« zu ahnden.

8. Bierzeitung.

§ 50.

Die Bierzeitung (Kneipzeitung, Topfzeitung) ist eine Sammlung humoristisch gehaltener Begebenheiten, in denen Mitglieder der Kneiptafel eine Rolle spielen, ferner witzig-satirischer Meinungsäußerungen über einzelne etc., die zur allgemeinen Erheiterung vorgelesen wird. Es wird ein besonderer Redakteur (Bierzeitungs-Redakteur) hierzu gewählt, der die einzelnen Beiträge zusammenstellt und redigiert.


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