IV.Bierstrafen.
§ 149.
Bierstrafen sind: Fahrenlassen an die Biertafel (beifahren lassen); der Genuß bestimmter Quanta. – Alle einfachen Vergehen gegen Comment etc., die hier nicht aufgeführt sind, bestraft das Präsidium durch »pro poenatrinken lassen.«
§ 150.
An die Biertafel fährt (mit Geldstrafen oder Fiskus):
Im Wiederholungsfalle verschärft das Präsidium die Strafen aufs Mehrfache.