IV.Bierstrafen.

IV.Bierstrafen.

§ 149.

Bierstrafen sind: Fahrenlassen an die Biertafel (beifahren lassen); der Genuß bestimmter Quanta. – Alle einfachen Vergehen gegen Comment etc., die hier nicht aufgeführt sind, bestraft das Präsidium durch »pro poenatrinken lassen.«

§ 150.

An die Biertafel fährt (mit Geldstrafen oder Fiskus):

Im Wiederholungsfalle verschärft das Präsidium die Strafen aufs Mehrfache.


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