Anlage 1Quartiersmannskontrakt von 1720
Laus Deo Anno 1720
Adj. 22. April
Im Nahmen der Heylichen und Hochgelobten Dreyfaltigkeit, haben wier vier als Endes-Benandte Matten, dieses angefangen eigen händig unter Zu schreiben nach Laut unßere Vor Väter ihr Verbundtniß, Für uns und unßere Nachlaßent Frauens, und Kinder, wo nicht Frau, oder Kinder, für die Negsten Bludtsverwandten, oder Erben, in fester Haltung zu bringen, Auf daß ein jeder recht wieder fahre, Auch wo nach sich die andern Matten Können richten, Gott Gebe uns seinen Seegen, und Einigkeit, daß dießes alles Mach waß wier vor schreiben, erfüllet werden möge Amen.
(S. 2)Erstl.Begiebt es sich daß einer von uns vier Matten so unten Benandt sind, sich in etwaß Könne verbessern und zwaar, daß er solche schwere Arbeit nicht Thun dürffte, so soll es Ihm frey stehen, sein Quartier zu verkauffen, aber an einen solchen Ehrlichen Man, da die Matten mit zu frieden sindt, Auch daß er sein, oder die Arbeit thun Kan, der selbe der es Kaufft soll denen andern Matten Geben zum ein Tritt fünff und Siebzig Mark Lübsch.
Zum Andern, Solt es sich zu Tragen, daß einer von uns Viern solte, bey seiner Täglichen Arbeit zu schaden Kommen,oder erkriegte, oder er würde sonsten von Gott mit Leibes Krankheit beleget, oder Heim gesuchet, da uns Gott vor wolle in Gnaden bewahren, oder (S. 3) er Könnte von wegen seines Alters nicht mehr Arbeiten, So soll der jenige Beschädigte, oder der Kranke, oder der Alte Man, und Matt verpflichtet, und schuldig sein, einen Man, oder Taglöhner vor sich zu halten oder mit seine drey andre Matten wißen, und willen, sich mit einem Man da die Matten mit friedlich sein, Auch der sein Arbeit thun Kan, verdingen und auch Lohnen, Biß so lange der Beschädigte oder der Kranke Matt wieder zur vorrigen Gesundheit, oder Gott den Alten Man, und Matt im Himmel hilfft.
Zum Dritten, Wan es sich dan Begiebt daß der liebe Gott Einer von uns Endes Benandte vier Matten durch den Zeitlichen Todt von Gott auß dieser (S. 4) Welt abfodert würde, und es Bliebe Frau, und Kinder nach, so soll die Witt Frau ein Gnaden, oder Thrauer Jahr vergönnet sein, Sie soll aber wehrendes Thrauer Jahr einen Taglöhner vor sich halten, da die Matten mit friedl. sein, Auch der die Arbeit thun Kan Auch soll sie verpflichtet sein wehrendes Gnaden Jahr sich alle Sonnabendt oder wan ein Feyertag ein fält, den negst vor hergehenden Tag, bey, oder da wier unßer Quartier haben ein finden, und den Taglöhner Lohnen, die andern Matten sollen aber da zu sehen, daß es der Wittwe nicht mit der Lohnung zu schwer wirdt, den Sie müßen von Gottes wegen Ihr Bestes suchen, Auch waß in daß Gnaden Jahr Verdienet wirdt (S. 5) selbiges soll Ihre viertePortionvon Ihre drey andern Matten geliefert, oder zu gestellet werden.
Zum Vierten, So es Sich begiebt, daß einer von unßre Vier Matten so endes Benandt sindt, durch den Zeitlichen Todt von Gott abgefordert würde, und es Bliebe Frau, und Kinder nach, Sie als die Wittwe gedachte nicht wieder sich im Stande der Heylichen Ehe zu begeben, so soll die Witt Frau, ein Gnaden Jahr haben, aber in daß Gnaden Jahr in allen Arbeit einen Taglöhner vor sich halten, der vor Ihr arbeitet, und densoll sie wie in vorrigen dritten Artikel geschrieben stehet, Am Sonnabendt oder wan ein Feyertag ein fält, den Negst vorhergehenden Tag, in unßern Quartier da wier zugegen sindt Lohnen, hat aber die Wittwe einen Sohn, oder Tochter, den Sie das Quartier über geben, und Laßen will, so soll Sie es mit ihre andern Matten Bewilligung thun, Auch daß der Sohn Tüchtig sey solche Arbeit zu verrichten, auch daß die Matten mit Ihm in allen friedtlich sein, Ihm gleichen wan die Tochter in oder auf daß Quartier Heyrathen wolte, so soll Sie einen solchen Man Heyrathen da die andern Matten mit zu frieden sein, und der ebenfals die Arbeit thun Kan, und der es Kaufft oder der es an Tritt von Sohn, oder Tochter Man, soll denen andern Matten geben Zum ein Tritt fünff und Siebzig Mark Lübsch.
Zum Fünfften, So einer von unß vier Matten mit Tode abginge und er- (S. 7) ließe eine Wittwe nach, und Sie Lust hat wieder zu Heyrathen so soll Sie ein Gnaden oder Thrauer Jahr haben, und daß selbe Jahr soll von unß andern Matten, Ihr nichtDispotiretwerden, Allein sie soll in daß Gnaden Jahr einen Man halten, der vor Ihr arbeitet und den soll Sie wie in dritten Artikel geschrieben stehet, mit Bey sein der Matten Lohnen, wan Sie freyet in daß Gnaden Jahr wie den Auch geschehen soll, So soll Sie einen Gutten Ehrlichen Man freyen der sein, oder die Arbeit thun Kan, Auch daß die andern Matten mit Ihm in allen friedlich sein, und nichts auf Ihm zu sagen wißen der Selbe der die Wittwe Heyrathet, soll denen andern Matten geben zum ein Tritt fünff und Siebzig Mark Lübsch.
(S. 8)Zum Sechsten, Wan einer von unß vier Matten mit, oder, in Tode wäre verblichen, und erließe eine Wittwe, und Kinder nach, die Wittwe aber Stürbe in daß von Ihren Matten vergönneten Gnaden Jahr, die Kinder aber so danannoch in Lebent und Männiglich erwachsen sindt, und solche Ihres Seel. Elters stelle vertretten wollen, und Können, sollen von denen andern dreyen Matten nicht von sich, Sondern mitallen Ernst und Eyffer, vor allen andern so nach daß Quartier stehen, zu Sie gezogen werden, Auch mit vorbeding der dreyen Matten daß ein Jeder sein, oder die Arbeit thun Kan, und Sie in allen mit Sie friedl. sein, der selbe der es (S. 9) antritt soll denen andern Matten geben zum ein Tritt fünff und Siebzig Mark Lübsch.
Zum Siebenden, Beschließen wier vier Matten, so unten Benandt sind unter unß, daß wan einer von uns solte mit Tode abgehen, und erließe eine Wittwe allein nach, die Wittwe aber Saß in den genuß des Gnaden Jahr, und Stürbe auch, ließ aber Keine Kinder nach, so soll daß Quartier nicht die Matten, sondern denen Negsten Erben zu verkauffen zu gelaßen werden, Jedoch an einen solchen Man es zu verkauffen mit dero Matten Hülff und Willen, der die Arbeit thun Kan, und die Matten mit Ihm friedl. sein, derjenige der es Kaufft soll geben zum ein (S. 10) Tritt denen andere Matten fünff und siebzig Mark Lübsch.
Zum 8tenIst von unß vieren als endesbenandte Matten, verabredet, und bewilliget worden, daß Keiner von unßern Keller, da wier unßer Quartier, liegen, oder in haben, über die Gebürde, des Tages soll außbleiben Es sein den eine Noht wendige Sache als Hochzeit gehen, gefatter stehen, oder sonsten Begrabnißen bey zu wohnen, Auch wo er in seiner Freundschafft etwaß Noth wendiges zu verrichten hat, Solches alles soll Ihm erlaubet und frey gegeben werden, Jedoch der Jenige so solche Sachen zu verrichten hat, soll Schuldig sein, (S. 11) Seinen andern Matten zu sagen, oder Es sagen zu laßen daß wan Arbeit Kömpt Sie sich danach richten Können, Begebe es sich aber daß einer, oder der andere von unß Vieren so endesbenandt sindt, solte Auß frevel Muth oder sonsten seines eigenes gefallen Auß Bliebe, oder sonsten seines eigenes Thuns abwarten würde, so soll der selbe, der außen Bleibet und Gaar nicht zu rechter Zeit, bey unßern Keller, oder dawier unßer Quartier haben Kömmt, Von den Verdienten Lohne nichts zugerechnet werden, Sondern zur Straffe, Wo Viel auch verdienet,es von denen andern Matten Ihm abgezogen werden (S. 12)
Dießes alles haben wir vier Matten unß Belieben Laßen, als eines vor allen, und alle vor einen, zur festen Haltung, mit Gottes willen, eigenhändig untergeschrieben.
I EJosias EhlersJohann KösterJochim ZingelmannJochimI F VFriedrich Vormerling sein eigenes gezogenes MSymbol
Jochim Dürkop. Hanß Gollehr. Jürgen Jochim Fick (S. 13). Franß Jochim Hauschild. Jochim Sebastian Graumann. Hanß Jacob Wulf. Unleserlich gemachter Name mit der Bemerkung:Ist ein Schelm geworden.Christoffer Hocker. Hanß Peter Grewe. Claas Hoops. Hinrich Döscher. Hanß Jacob Höltig. Georg Christoph Sievers. Johann Jacob Haberland. Alexander Barthold von Gevern Todt 1847. Johan Schulenburg. Wilhelm Ludewig Kähler (S. 14). Gottfried Hinrich Andreas Gätgens. Gerlieb Conrad Casper Roggeman, gest 6 Jan 1851. Hans Friederich Philipp Albers, gest 11 Juni 1847. Johann Christoph Heinrich Pfeiffer. Johann Rudolph GätgensAno.1843. Heinrich Martin Ferdinand Bötger 1846. Peter Alexander Heinrich Lange 1848. gest 1854. Carl Georg Heinrich Ockelmann 1852. Johann Christian Theodor Sötebehr 1858. C. W. Heinrich Ockelmann 1876. J. H. F. Beuck 1879. A. C. H. Muhly 1883. Eduard L. A. Ockelmann 1883. Theodor C. W. Ockelmann 1891.
Vorstehender Kontrakt der Firma Ockelmann und Konsorten, zuerst veröffentlicht im Hamb. Correspondent vom 17. März 1907, ist genau nach der Urschrift abgedruckt. Er findet sich in einem Kleinquart-Schreibheft von 16 Seiten, wovon die ersten zwei unbeschrieben. Die meisten Namen sind durchstrichen, mit der Beifügung „thodt“.
„Matten“ gleich Genossen (Maat).
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