Bezüglich der Verteilung des Benützungsrechtes der Zeitungen und des Rechtes, seine Anschauungen in diesen Blättern zu veröffentlichen, wird das Erforderliche inVIII, 9, c,gesagt.
Der der Statistik einzuräumende Teil eines solchen Blattes wird sehr umfangreich sein, am geringsten im Bezirksblatte, am ausgedehntesten im Reichsblatte. Denn im ganzen Reiche ist Produktion, dann Verteilung von Gütern und Arbeit viel mannigfaltiger, als in den einzelnen Bezirken. Es ist wohl nicht notwendig zu sagen, und geht ausVI, 8,hervor, daßdas Bezirksblatt an statistischen Daten die Ortssummarien als Einzelposten und als ErgebnisdasBezirkssummarium, das Kreisblatt die Bezirkssummarien als Einzelposten und das Ergebnis als Kreissummarium bringen wird u. s. f., daß aber die Gesamtpublikation allestatistischenEinzelaufnahmen bringen wird mit Ausnahme der Einzelposten in den Gemeinden und Quartieren. Allein die Originalaufnahmen und Detailrechnungen der Gemeinden und Quartiere werden immerhin in vier oder fünf Exemplaren ausgefertigt, wovon eins im Gemeindepalast ausgehängt wird, während je ein Exemplar dem Bezirks- und dem Kreisbeamten zugestellt wird und so scheint eine genügende Kontrolle auch für Gemeinden und Quartiere gesichert zu sein.
In besonders erregten Zeiten, wo die Bevölkerung sich über Zeitungsberichte auf das Schnellste unterrichten will, so bei Wahlen, verfassungsmäßigen Beschlüssen, in Kriegsfällen, bei wichtigen Ereignissen im Leben hervorragender Personen, wird sich die Gemeinde im Bibliothekssaale versammeln und sich die Berichte vorlesen lassen.
Diese umfaßt alle Zweige der Wissenschaft, Kunst und Technik. Es werden demnach sicherlich sehr zahlreiche Blätter dieser Art, und wahrscheinlich als Wochen- oder Monatsschriften erscheinen. Die Herausgabe erfolgt von staatswegen von den betreffenden staatlichen Anstalten, aber es kann auch Vereinen das Recht der Herausgabe von Fachblättern eingeräumt und ihnen zu diesem Ende alles Erforderliche zur Verfügung gestellt werden. Die staatlichen Verteilungsgrundsätze bestimmen, wieviel Papier, Satz, Druckarbeit und welche Verteilung der Blätter an Einzelne und Gemeinden ihnen zugestanden wird. So zum Beispiel 16 Oktavdruckseiten in wöchentlicher Auflage von 2100 Exemplaren, wovon 2000 für jeden Bezirk und 100 als Freiexemplare für bestimmte, vom Vereine zu bezeichnende Personen zu rechnen wären. Bestehen in irgend einem Zweige der Wissenschaft, Kunst und Technik verschiedene Richtungen, zum Beispiel Theorien medizinischer Schulen, Neuerungen in der Malerei usw., so wäre denselben das Wort zu erteilen,analog den Andeutungen, welche darüber in dem AbschnitteVIII, 4, a,über die Presse für Staats- und allgemeine Angelegenheiten gemacht werden. Man könnte die Aufsätze, welche aufgenommen werden, vor der Veröffentlichung im Bürstenabzug einem Gegner des Verfassers, einem oppositionellen Vereine, einem Schriftsteller oder Künstler, gegen den sich die Kritik ausspricht, zusenden, damit entgegenstehende Anschauungen oder eine kurze Verteidigung in Fußnoten zur Geltung gebracht, oder eine Antikritik vorbereitet werden könne.
Was die Fachpresse auf technischem Gebiete anbelangt, so spalten sich die Fächer auch in sehr viele Zweige. Nicht nur die Technik im engeren Sinne, die Landwirtschaft, Forstkultur, Bergbau und die großen Industrien brauchen diese Presse, sondern nach den heutigen Erfahrungen wird man eine Fachpresse für jedes Gewerbe, für Gerberei, Textilindustrie, Keramik- und Brauindustrie ebenso, wie für Kleidermacher, Schuhmacher, Tischler und Gelbgießer schaffen müssen und es wird sich überall ebenso um die eigentliche Technik der Herstellung, wie um schöne Formen handeln, daher die meisten gewerblichen Fachblätter ihre Illustrationen ebenso haben werden, wie heute, nur viel reichlicher und eine allgemeinere Verbreitung.
Sie wird nicht wie heute die Zeitungen Romane und Novellen in Abschnitten bringen, weil diese Schöpfungen Gegenstand der Veröffentlichung in Buchform bilden und der heutige Gebrauch nicht den Bedürfnissen der Leser, sondern der Zeitungsunternehmer entspricht. Allein kleine Aufsätze, Gelegenheitsgedichte, Anekdoten, witzige und satirische Produkte kleinen Umfangs, Kritiken, Reiseberichte und dergleichen werden wohl ihr Unterkommen in periodischen, wahrscheinlich illustrierten Blättern finden, welche entweder allen Gemeinden, oder allen Bezirken zugemittelt werden. In einem vielsprachigen Lande wird jede Nationalität ihre schöne Literatur haben. Wie die Annahme von Beiträgen zur Veröffentlichung erfolgen wird, ist eine Verteilungsfrage und es ist darum immer neben den staatlichen Blättern auch besonders in diesem für die allgemeine Volksbildung so wichtigen Zweige der Literatur, wozu auch populärwissenschaftliche Nachrichten gehören, größeren und verdienterenVereinen ein begrenztes Publikationsrecht nach den obenVIII, 4, b,bei der Fachpresse erörterten Grundsätzen einzuräumen. Sind doch gespielte Schachpartien undSchachproblemegewiß auch in Zukunft Gegenstand der literarischen Verbreitung und Besprechung.
Außer der periodischen Presse wird der Staat auch für jene Literatur zu sorgen haben, welche in Buchform erscheint.
Sie zu schaffen, wird zunächst die Aufgabe der Gelehrten und Forscher sein. Für alle Zweige der Wissenschaft wird sich von Zeit zu Zeit das Bedürfnis herausstellen, Neubearbeitungen der besten der bestehenden Werke oder ganz neue Darstellungen herauszugeben. Die Neubearbeitungen sollen Irrtümer berichtigen und alles, was neu entdeckt wurde, bringen, auch erforderlichenfalls das System oder die Darstellung verbessern.
Erbieten sich mehrere qualifizierte Fachmänner, die zu den Unterrichtspersonen gehören, zu einer solchen Arbeit, so können mehrere Bearbeitungen angenommen, oder etwa nach Einholung desGutachtensder Akademie oder irgend einer anerkannten Autorität, der Universität oder eines Vereins eine Wahl getroffen werden. Zum Zwecke der Verfassung solcher Werke können den Autoren Urlaub erteilt, Behelfe herbeigeschafft und Reisekosten bewilligt werden, wenn es der Gegenstand erfordert. Melden sich keine geeigneten Personen, so kann man solche aussuchen und sich mit ihnen über die Bedingungen einigen, unter welchen sie sich der Aufgabe unterziehen und dem Staate das geistige Eigentum überlassen wollen. Immer, auch wenn man staatlich angestellte Fachmänner zur Verfügung hat, wird man auch Bearbeitern, die nicht dem Kreise der offiziellen Organe angehören, Gehör schenken, und ihnen staatliche Unterstützung gewähren, wenn sie entweder einen neuen Plan der Bearbeitung, ein neues System, die Bearbeitung eines Abschnittes vorlegen, wodurch eine hervorragende Befähigung dargetan wird, oder ein fertiges Manuskript bereits vorliegt, das der Annahme würdig befunden wird. In allen Fällen, wo der Staat einen Autor zur Verfassunggewinnt, befindet er sich in derselben Lage, in der er sich heute befindet, wenn er einen Monumentalbau, ein Denkmal oder sonst etwas Großes schaffen will und wenn der Staat für die Zustandebringung einer solchen Arbeit Opfer bringt, wird er das vollendete Werk, wenn es nicht entspricht, ablehnen und er wird sich auch vorher von dem Fortgange der Arbeit überzeugen können. Es muß ihm auch das Recht zuerkannt werden, Änderungen oder Umarbeitungen zu fordern, oder als Herausgeber in Fußnoten einen gegnerischen Standpunkt zu vertreten. Jedenfalls wird dem Drucke eine sorgfältige Revision durch zwei oder drei Fachmänner, besonders solche, die einen wissenschaftlich entgegengesetzten Standpunkt einnehmen, vorhergehen, deren Gutachten entweder zur unbedingten Annahme oder Verwerfung oder zur Umarbeitung führen wird.
Reicht ein Schriftsteller ein fertiges in den Mußestunden verfaßtes Manuskript ein, so wird eine gleich sorgfältige Überprüfung eingeleitet. Die Staatsverwaltung wird, wenn sie das Werk annimmt, eine angemessene Anzahl von Exemplaren drucken und an die Bibliotheken verteilen, kann aber auch dem Verfasser eine Anzahl von Exemplaren zugestehen, welche nach den in VIII, 4, d, 2,Alinea:»Der Anlaß«, entwickelten Grundsätzen an die vom Verfasser namhaft gemachten Personen verschickt werden. Eine besondere Belohnung nicht in Geld, sondern nachVIII, 9,wird die Verwaltung entweder innerhalb ihrer Vollmachten zuerkennen oder einem Volksbeschlusse vorbehalten.
Um aber die Schaffung der neuen wissenschaftlichen Literatur nicht von der Staatsverwaltung allein abhängig zu machen, gibt es eine Menge Wege. Besteht die Monarchie fort, so liegt in der Anweisung der Mittel für die Hofhaltung auch die Ermöglichung der Herausgabe von Werken für Rechnung dieser Mittel. Es kann weiters eine Dezentralisation des Verlagsrechtes in der Weise angeordnet werden, daß ein Teil des Verlagsrechtes den Provinzial- und Kreisbeamten überlassen wird, was besonders auf historische und nationale Werke Anwendung haben dürfte. Es könnte auch das Verlagsrecht, das Recht Bücher drucken zu lassen und zu diesem Ende die staatlichen Druckereien in Anspruch zu nehmen, in einem gewissen Umfange der Bevölkerung der Kreise dergestalt eingeräumtwerden, daß die gesamte Bevölkerung eines Kreises über die Annahme der ihr angebotenen Werke abzustimmen hätte. Wenn dieses Recht der Bevölkerung je eines Kreises für ein oder mehrere Werke etwa im Gesamtumfange von 20 Bogen und 1000 Exemplaren alljährlich zustände, so würden jährlich 100-200 Werke geschaffen werden können, die nicht von der Staatsverwaltung ausgewählt würden. Endlich kann ein beschränktes Verlagsrecht auch jedem Vereine eingeräumt werden, wenn er viele Mitglieder zählt und er einiges Ansehen genießt und wenn er eine für diesen Zweck geeignete Organisation besitzt.
Ähnlich, wie mit wissenschaftlichen Werken, wird es auch mit Werken der Poesie und der schönen Literatur gehalten werden, nur ist hier eine Monopolisierung des Verlagsrechtes seitens der Staatsverwaltung noch weniger zweckmäßig, wie bei der Herausgabe der wissenschaftlichen Werke.
Der Anlaß zur Verfassung eines Buches kann also von der Staatsverwaltung oder einem anderen von der Verfassung dazu berechtigten Subjekte, oder er kann vom Verfasser ausgehen. Das Verlagsrecht, das Recht ein Werk zu veröffentlichen, kann der Staatsverwaltung, es kann aber auch der Zivilliste des Hofes, einer Kreis- oder Provinzialverwaltung, dem Volksbeamtentum, einer Fraktion der Bevölkerung oder einem Vereine zustehen und wem das Verlagsrecht zusteht, der kann innerhalb der seinem Verlagsrechte gezogenen Grenzen auch die Auflage und die Ausstattung sowie die Verwendung einer gewissen Anzahl von Exemplaren bestimmen. Das Eigentum an den gedruckten Exemplaren steht zwar dem Staate zu, bezüglich der Freiexemplare aber begnügt er sich mit dem Obereigentum im Sinne des Abschnittes VIII, 5,Alinea:»Da die Erzeugnisse«[34], während den Empfängern das freie Verfügungsrechtmit den sonst dafür geltenden Beschränkungen zusteht.[35]Die Verfassung solcher Werke ist in der Regel freie Betätigung des Autors, sie kann aber auch zu den berufsmäßigen Pflichten von Lehrpersonen gehören. Sind Dichter von jeder geregelten Arbeit losgezählt worden, um ihnen das freie Schaffen in größerem Maße zu ermöglichen, so kann dies mit der Einschränkung geschehen, daß die Arbeitsbefreiung wieder entzogen werden kann, wenn sie zu schaffen aufhören oder sonst die Erwartungen, die man in sie setzt, nicht rechtfertigen. Ist die Verfassung Berufspflicht des Autors gewesen, so hat er in der Regel keinen Anspruch auf besondere Entlohnung. Wer ein Werk aus freien Stücken verfaßt hat, wird in der Regel keinen Lohn vorausbedingen, sondern abwarten, welchen Beifall das Werk findet. Nach Maßgabe des Erfolges kann der Lohn in früherer Arbeitsbefreiung und Zuerkennung eines Ranges bestehen, mit welchem höhere Genüsse verbunden sind. Die Zuerkennung steht entweder der Staatsverwaltung, oder einer Fraktion des Volkes und auch der Dynastie zu, wenn damit nur über die der Dynastie zugewiesenen Mittel verfügt wird, sie kann aber auch Volksbeschlüssen vorbehalten werden.
Es ist recht wohl denkbar, daß der Staatsverwaltung für alle im Lande erscheinenden Werke ein ästhetisches Zensurrecht eingeräumt wird, wenn eine Gefahr der Verwilderung, der Verbreitung von Geschmacklosigkeiten oder Aberglauben oder die Verwirrung des Urteils oder der Sprache zu besorgen ist. Aber in solchen Fällen bliebe immer das Recht der Berufung an den Volkswillen offen und das Volk würde gewiß das Zensurrecht der Staatsverwaltung aufheben, wenn davon ein engherziger, oder gar ein politischer Gebrauch gemacht würde. Das Zensurrecht würde aber nicht so geübt werden,daß die Veröffentlichung — soweit sie nicht lediglich vom Gutdünken der Staatsverwaltung abhinge — unterdrückt würde, sondern die Staatsverwaltung übtim Einvernehmen mit dem Autoreine Redaktion, oder spricht in Anmerkungen einen motivierten Tadel aus, was hinreichen dürfte, der Gefahr vorzubeugen, die man befürchtet.
Es ist ersichtlich, daß trotz Naturalwirtschaft eine jährliche Budgetierung der Mittel, wie für alles andere, auch für die Presse denkbar ist. Der Staatsverwaltung wird alljährlich im vorhinein die Zahl der Setzer und der Drucker, sowie der Arbeiter für Schriftguß und die Verteilung dieser Arbeitskräfte für die verschiedenen Satz- und Druckarbeiten vorgeschrieben, ebenso die Verwendung der Papiererzeugnisse für die verschiedenen Bedürfnisse normiert: nämlich für Schulzwecke, für Kanzleizwecke, zur Verteilung unter die Bevölkerung, zu technischen Zwecken, zur Verpackung, endlich zum Druck und allenfalls zum Verkaufe an das Ausland. Das Druckpapier wird nun aufgeteilt für die verschiedenen, in diesem Abschnitte besprochenen Produkte. Ebenso werden Volksbeschlüsse gefaßt über die Verteilung des Verlagsrechtes, nämlich des Rechtes, zu bestimmen, welche Manuskripte zum Druck angenommen und in welchem Umfange sie gedruckt werden sollen und so wird für diesen Zweig der Produktion alles verfassungsmäßig festgesetzt, genau nach Analogie der verfassungsmäßigen Bewilligung der Geldmittel für bestimmte öffentliche Zwecke. Nur erfolgt die Bewilligung nicht in Geldsummen, sondern in Arbeitskräften und Stoffen[36]und was hier vom Druck gesagt wird, gibt auch Aufschluß über andere naturalwirtschaftliche Budgetierungen.
In einem vielsprachigen Lande wie Österreich wird es sich auch darum handeln, das Ausmaß des für jedes Idiom bewilligten Verlagsaufwandes festzusetzen. Erfolgt dieser nach der Kopfzahl, so wird man annehmen können, daß jede Nationalität für ihre Literatur auseigenen Mitteln sorgt, weil auch der Arbeitsertrag nach der Kopfzahl zu berechnen ist. Welchen Werken einer Nationalität die Ehre der Übersetzung in andere Sprachen zuzuerkennen ist, wird von jenen Faktoren abhängen, welchen nach obigen Grundzügen ein Verlagsrecht überhaupt zusteht. Man kann sich recht wohl denken, daß für einen Teil des Verlags auch nach Nationen abgestimmt wird, in welchem Falle jedem Eigenberechtigten das Recht zustände, sich zu einer Nationalität zu bekennen. Doch wird in diesem Falle das Stimmrecht immer nur in einer Nation ausgeübt werden können.
Was die Größe der Auflagen anbelangt, so wird man gewisse Stufen festsetzen. Werke von der allgemeinsten Bedeutung in der Wissenschaft wird man in einer solchen Auflage veröffentlichen, daß für jede Gemeinde des Reiches oder jede Gemeinde einer bestimmten Sprache ein Exemplar bestimmt wird und ein gewisser Überschuß für besondere Zwecke, besonders für den internationalen Büchertausch verfügbar bleibt. Jedes Werk wird mindestens in einer solchen Auflage gedruckt, daß jede Bezirksbibliothek der betreffenden Nationalität beteilt werden kann. Was eine solche Verbreitung nicht verdient, mag ungedruckt bleiben. Der internationale Büchertausch mit Ländern deraltenGesellschaftsordnung wird durch Kauf und Verkauf erfolgen. Mit Kollektivstaaten wird man einen Büchertausch einleiten, wie ihn heute Zeitungen und Museen üben, nur in viel größerem Umfange, da man selten auf weniger als 150 Exemplare eines ausländischen Werkes von Interesse rechnen wird, um wenigstens alle Kreisbibliotheken zu beteiligen. Dabei wird man nichts weniger als kleinlich vorgehen und nur nach der Zahl von Bänden, oder selbst nach Papiergewicht handeln, weil die Herstellung eines gewissen Überschusses von Exemplaren für das Ausland tatsächlich nicht viel mehr als eine Papierfrage ist.
Länder gleicher Sprache und Gesellschaftsordnung können auch Vereinbarungen nach Fächern treffen, z. B. daß sie sich in die Bearbeitung und Veröffentlichung gewisser Abschnitte der Geschichte teilen, in welchem Falle die Auflagen wachsen und der Arbeitsaufwand verringert würde.
Es ist ersichtlich, daß in diesem Abschnitte auch die wesentlichen Grundlagen der Ausführung und Vervielfältigung von Kunstwerken der bildenden Kunst angedeutet sind, von welchen der AbschnittVIII, 7,handelt.
Auch hier soll vor allem der Bedürfnisse der kleinsten Gemeinden gedacht werden, da es sich von selbst versteht, daß in den Städten auch die Bibliotheken viel großartiger eingerichtet werden, als das heute der Fall ist.
Jede kleinste Gemeinde, Urgemeinde und jedes städtische Quartier, wird ohne Zweifel einen Gemeindepalast haben, dessen oberster Aufbau einen geräumigen Saal bildet, welcher als Versammlungs- und Lesesaal dient, in welchem dann auch die Bücherei und solche Sammlungen aufgestellt werden, die nachVIII, 3,in die kleinsten Gemeinden aufgeteilt werden. Wenn auch die Wände eines solchen Saales genügen, um eine Hausbibliothek von 50-60,000 Bänden aufzustellen, so wird die Bücherei im Beginn doch sehr dürftig sein, erst wenn die Wissenschaften für die Zwecke des Kollektivismus, der sich die allgemeinste Verbreitung des Wissens zur Aufgabe macht, neu bearbeitet sein werden, wird die Bücherei der Gemeinden und Quartiere auf viele tausende Bände anwachsen. Sie sollen vollständige Bearbeitungen aller Wissenschaften, die nationalen Klassiker und einen reichen Vorrat von Unterhaltungslektüre, ferner enzyklopädische Werke, Wörterbücher und Grammatiken aller europäischen und der wichtigsten alten Sprachen, andere Nachschlagewerke und besonders einen vollständigen Katalog des gesamten Bücherschatzes des Reiches mit Angabe der Aufstellung enthalten und außerdem Atlasse, Kartenwerke und Stiche als Hilfswerke für sämtliche Wissenschaften. Außerdem wird alljährlich je ein Exemplar der in den Gemeinden aufliegenden Zeitungen gebunden und in den Gemeinde-Bibliothekenaufgestellt, wenn man nicht finden sollte, daß es genügt, ein Exemplar in der Bezirksbibliothek für den ganzen Bezirk aufzustellen, und es wird der Jahreszuwachs für jede kleinste Gemeinde und Quartier ohne Zweifel auf mehr als 1000 Bände sich belaufen und selbst nach Einführung einer jährlichen Ausmusterung der veralteten Werke, welche aber niemals zur völligen Ausrottung führen darf, werden auch die kleinsten Büchereien nach 100 und 200 Jahren mit Büchern überfüllt und selbst in den Dachräumen Bücherdepositorien eingerichtet sein.
Monographien, besonders solche, welche auf die Heimat bezug haben, werden in der Bezirksbibliothek zu finden sein samt gebundenen Exemplaren jener Fachzeitschriften und Illustrationswerke älterer Jahrgänge, die in die kleinsten Gemeindebibliotheken nicht aufgenommen wurden, und so wird man nur Spezialwerke, seltene und veraltete Werke und insbesondere die Auslandswerke aus den Kreisbibliotheken und aus den Zentralbibliotheken der Reichshauptstadt zu entlehnen haben, wobei das allerliberalste Versendungssystem zu gelten hat, freilich mitBevorzugungjener Leser, die in Kunst und Wissenschaft eine hervorragende Stellung einnehmen oder sonst ein berufliches Interesse haben.
Jeder Bibliotheksaal ist zugleich Lesesaal, aber an größeren Bibliotheken wird es sich empfehlen, für Gelehrte und Forscher Arbeitszellen einzurichten, in welchen sie sich für ihre Zwecke vorübergehend eine Büchersammlung zusammenstellen können, welche sie für ihre Arbeit zur Hand haben wollen.
Die Verfassung eines vollständigen Katalogs aller in den Bibliotheken des Staates vorhandenen Werke und Manuskripte ist zwar eine Riesenarbeit, und ein solcher Katalog wäre ein bändereiches Werk. Allein soll die ganze Bücherei wirklich jedem leicht zugänglich sein, eine nur billige Forderung, da jeder Reichsgenosse Miteigentümer aller Bücher ist, so muß ein solcher Katalog in jeder Gemeinde- oder mindestens in jeder Bezirksbibliothek zur Aufstellung gelangen.
Für die Katalogisierung und Aufstellung von Büchern in den Bibliotheken wird sich ohnehin bald ein internationales System herausbilden, weil dergleichen auf Kongressen von Bibliothekarbeamtenschon oft vorgeschlagen wurde. Man hat auch vorgeschlagen, es solle in Zukunft bei jedem Werke, das neu verlegt wird, ein Katalogzettel, ähnlich wie das Titelblatt, mitgedruckt werden. Das wird sich, wenn einmal ein festes und allgemeines Katalogisierungssystem angenommen sein wird, auch für heute, mehr noch für Kollektivstaaten empfehlen und es könnte dieser Katalogzettel auf einem Blatte in drei Exemplaren mitgedruckt werden, um ihn nach Autornamen, Realschlagworten und anderen Merkmalen in der Bibliothek alphabetisch einzuordnen.
Übrigens sind die Gelehrten und Forscher, die Bibliotheksbeamten und Unterrichtspersonen innerhalb bescheidener Grenzen schuldig, jedem durch Literaturnachweise behilflich zu sein und wenn sie sich in diese Arbeit zweckmäßig teilen und zu diesem Ende organisieren, werden sie ohne allzugroße Belastung der Bevölkerung sehr nützen können.
In der Gemeindebibliothek wird eine Frau, die zum Stande des hauswirtschaftlichen Personals gehört, Ordnung zu halten, erforderlichen Falles Bücher auszufolgen, die Benützung zu überwachen, Zettelkataloge zu ergänzen, Entlehnungen zu verbuchen, leihweise eingesendete Werke zu übernehmen und nach gemachtem Gebrauche wieder zurückzusenden haben und es wird ihre Arbeitszeit auch zu anderen damit vereinbarten Dienstleistungen auszunützen sein. In den größeren Bibliotheken werden zahlreiche Bibliotheksbeamte und Diener beiderlei Geschlechts Verwendung finden.
Ich habe im I. Abschnitte im 4.Alinea:»Doch zeigt sich«bereits darauf verwiesen, daß es nicht vernünftig wäre, alle freie Tätigkeit zu unterbinden, was dann eintreten würde, wenn der Staat alles Eigentum an Sachen, die zu produktiven Zwecken verbraucht werden, festhalten wollte. Es wurde darauf verwiesen, daß man dann keine Briefe schreiben, keine Zeichnung entwerfen könnte und es würde auch niemand, als der vom Staate dazu Beauftragte, ein Manuskript verfassen können. Daraus müßte also eine unerträgliche Unfreiheit entstehen und es wäre auch kein so großer Fortschrittdenkbar, wenn man alle freie und schöpferische Tätigkeit der Menschen dergestalt unterbinden wollte.
Dem soll nun mitAufrechterhaltungder Hauptgrundsätze des Kollektivismus dadurch abgeholfen werden, daß der Staat Stoffe aller Art zu produktiven Zwecken unter die Bevölkerung verteilt und den Einzelnen die Verarbeitung in den freien Stunden überläßt, jedoch mit Vorbehalt des staatlichen Obereigentums an den Stoffen sowohl, als an den Erzeugnissen. Dieses Obereigentum wäre aber nur aus wichtigen Gründen geltend zu machen, um einen gefährlichen Mißbrauch zu verhüten und um ein allgemeines Interesse zu wahren. So, wenn es gälte, Kunstwerke von dauerndem Werte für den Staat zu retten oder Briefe und Manuskripte dauernd zu erhalten, die einen offenbaren Wert haben. Es soll also verhindert werden können, daß etwa ein Chemiker Gifte oder Explosivstoffe zu einem verbrecherischen Zwecke herstelle, oder daß man aus einem Stück Eisen Waffen schmiede, um sie gegen die Gesellschaft zu brauchen und ebenso soll der Staat das Recht haben, nach dem Hingange eines bedeutenden Mannes Reliquien für den Staat in Anspruch zu nehmen, seien es Briefe, oder Manuskripte, oder Kunstwerke, denn der Staat ist der alleinige Erbe aller Güter. Doch soll von diesem Obereigentum ein bescheidener Gebrauch gemacht werden und es sollen Verwandte in einem temporären Besitze nicht gestört werden. So würden die Kinder Göthes im Besitze der Briefe des Verstorbenen geblieben sein, aber dem Staate gegenüber für die Verwahrung verantwortlich, dem — ausgenommen in Fällen, welche Diskretion erheischen — Abschriften zu überlassen wären. Erst in der 3. oder 4. Generation würde der Staat solche Gegenstände in eigene Verwahrung nehmen und die Nachkommen auf jenen Mitgenuß beschränken, den jeder Volksgenosse hat.
Ich bin der Meinung, daß man diese für die allgemeine Verteilung bestimmten Stoffe Konsumtibilien nennen könnte, weil sie nicht nur zum freien Gebrauche, sondern zum freien Verbrauche dienen sollen. Allein man müßte dann den Verbrauch in der freien Produktion vom Verbrauche zum Lebensunterhalte (im weitesten Sinne auch für persönliche Reinigungszwecke usw.) unterscheiden, denn letztere werden ohne Vorbehalt des staatlichen Obereigentums zugewiesen.Der Verbrauch, von dem hier die Rede ist, ist ein produktiver, eine Umgestaltung, wie sie in der Produktion vorkommt, aber nach freiem Ermessen der Individuen und nicht staatlich geregelt. Nur in diesem Sinne ist der Ausdruck »Konsumtibilien« gemeint.
Gegenstand dieser Verteilung können alle Arten von Stoffen sein. Vor allem Zeichen- und Schreibrequisiten samt allen Arten von Papieren und Papiererzeugnissen, dann Farben, Gespinnste, Gewebe, Bänder und dergleichen, ferner alle Arten von Holz, Metallen, Chemikalien, Pflanzen und Sämereien. Da alle diese Stoffe Staatseigentum sind, bestimmt der Staat, wie viel davon zur Verteilung gelangt. Sie werden ferner an die Einzelnen oder mindestens an die Gemeinden verteilt, also in geringeren Mengen, vor allem zur Ermöglichung einer freien Tätigkeit der Einzelnen. Auf diese Art z. B. werden Briefpapier, Kuverts und Korrespondenzkarten verteilt, die Frauen können so Stoffe und Gespinnste für Herstellung ihres Tandes erhalten. Da die Bedürfnisse sehr verschieden sind, werden alljährlich von den Einzelnen bei der Gemeindeverwaltung Anmeldungen erfolgen und reduziert auf den Verteilungsquotienten werden den Anmeldungen entsprechend die Stoffe geliefert, welche beansprucht werden. Im allgemeinen soll zwar eine Verteilung an die Individuen erfolgen. Mit Vorwissen der Staatsverwaltung können aber auch größere Quantitäten zur gemeinsamen Verarbeitung an Vereinigungen von Individuen erfolgen, wenn es evident ist, daß keingemeingefährlichesUnternehmen beabsichtigt ist, und größere Mengen werden auch an Vereine geliefert. Wegen Unterdrückung einer gemeinschädlichen Verwendung wird der Vorbehalt des Obereigentums des Staates an den verteilten Stoffen und an den daraus hergestellten Produkten vorgeschlagen. Hier ist nur von der Verteilung jenes Minimums die Rede, auf das jeder Anspruch hat. Bevorzugten und Hochverdienten, dann solchen Personen, welchen der Staat die Ausübung eines freien Berufs einräumt, wie Malern und Bildhauern, können im allgemeinen oder von Stoffen für ihren Beruf größere Mengen bis zum 10, 20 oder 100fachen des Verteilungsquotienten,VIII, 9, l,zugewiesen werden, immer mit der Einschränkung, die der Staatszweck erfordert. Die Verteilung soll nämlich dem Fortschritte dienen, also der Erfindungsgabe eine Betätigungermöglichen, aber nicht etwa zu einer Winkelproduktion führen, da die ausnahmslose Staatsproduktion und das ausnahmslose Staatseigentum, hier reduziert auf den Begriff des Obereigentums, nicht beeinträchtigt werden darf.
Welche Stoffe und in welchem Gesamtausmaße sie verteilt werden können, ist Gegenstand der jährlichen Volksbeschlüsse.
Da die Erzeugnisse dieser freien Tätigkeit noch immer im Obereigentum des Staates stehen, ist eine eigenmächtige Außerlandesschaffung seitens der Erzeuger nicht statthaft, allein mit Erlaubnis der Staatsverwaltung können die Erzeuger dieser Produkte sie als Geschenk an Ausländer veräußern. Es wäre nur zu wünschen, daß das in einer unzweifelhaften Form erkennbar gemacht werden könnte. So wird in der Note zuVIII, 4, d, 2,darauf verwiesen, daß auf Verlangen der Verfasser literarischer Werke Freiexemplare davon an Ausländer gesandt werden können. Da sollte nun auf den Freiexemplaren ersichtlich gemacht werden, daß sie mit Einwilligung der Staatsverwaltung auf Wunsch des Verfassers dem zu benennenden Empfänger ins Eigentum übertragen werden.
Von diesen Konsumtibilien wird das Meiste vertrödelt werden, wie das ja auch heute der Fall ist. Aber so wird auch vieles Originelle hervorgebracht werden, was dann wieder Gegenstand der regelmäßigen Produktion wird. Nur um etwas Neues zu produzieren, brauchen wir Schaffensfreiheit, denn zurReproduktionvon Gegenständen, die der Begabte erfunden hat, ist organisierte Arbeit nicht nur brauchbar, sondern ökonomischer als die freie Tätigkeit. Die Organisation der Arbeit darf aber nicht so weit gehen, daß dadurch alle erfinderische Initiative unterdrückt würde und wie das mit der ausschließlichen staatlichen Produktion vereinbar ist, ist in diesem Abschnitte dargestellt worden.
Innerhalb der engen Grenzen einer Gemeinde oder eines Quartiers ist eine Kontrolle zur Verhütung von Unfug leicht ausführbar. Sollte aber jemand sich eines Mißbrauches schuldig machen, so hätte er zu besorgen, daß er von solchen Verteilungen in Zukunft ausgeschlossen würde. Da im Kollektivstaate diese Verteilungen so eingerichtet werden sollen, daß jedermann beteiligt wird, werden dieAnteile des Einzelnen ziemlich klein ausfallen. Das wird dann zur Folge haben, daß man mit diesen Dingen haushält und sich vor Verwüstungen hütet. Darauf muß übrigens auch die Erziehung gerichtet sein.
Um eine gleichmäßige Verteilung zu sichern, obschon jeder Einzelne andere Dinge in Anspruch nehmen kann, wird es sich empfehlen, für alle zur Verteilung gelangenden Stoffe einen Vergleichswert zu ermitteln.
Die Voraussetzung jedes Fortschrittes ist die Forschung und der Staat hat sie zu begünstigen. Zunächst ist es Aufgabe aller wissenschaftlich gebildeten Organe, sich der Forschung zu widmen, besonders aller Unterrichtspersonen. Den Lehrkräften an der Universität ist ebenso wie den Akademikern alles zu bieten, was sie zur Forschung brauchen. Die Bereitwilligkeit wird ebenso groß sein, wie heute, die Mittel aber werden viel reichlicher zu Gebote stehen. Ärzte und Pädagogen werden die ihnen vorgeschriebenen Beobachtungen zu sammeln haben und so werden sie sich der Forschung dienstbar machen. Außerdem wird der Staat durch Gründung wissenschaftlicher Vereine und durch Ermunterung der ganzen Bevölkerung zur Beteiligung an Forschungsarbeiten die Forschung fördern. Auch die Verteilung von Stoffen, wovon im vorhergehenden Abschnitte die Rede war, wird vielen Gelegenheit bieten, Entdeckungen zu machen und Personen, die Interesse und Geschick an den Tag legen, werden unterwiesen werden, wie Forschungen angestellt werden und man wird ihnen soweit als tunlich Apparate und Instrumente zur Verfügung stellen.
Aufgabe des Kollektivstaates ist es, jede Art von Kunst zu pflegen und zu fördern, dazu selbst Anregungen zu geben und gegebene Anregungen willig aufzunehmen. Es sind zu unterscheiden: a) schöpferische Kunst, b) Kunstreproduktion und c) Kunstgewerbe.
verträgt am wenigsten eine Beeinflussung, wenngleich die höhere Architektur sich eine solche immer auch hat gefallen lassen. Für Monumentalbauten und Denkmäler, aber auch für Dramen hat man wiederholt bestimmte Aufgaben gestellt und zu Preisbewerbungen aufgefordert, und den Preisbewerbern wurden mehr oder weniger beengende Vorschriften gemacht, ihnen ein Rahmen vorgezeichnet, an den sie sich zu halten hatten, und manches angeordnet, was in der Regel nur von der freien Wahl des Künstlers abhängt. Im allgemeinen aber gehört das Kunstwerk zu jenen freien Schöpfungen, die den Individualismus zur Voraussetzung haben.
Der Staat nun fördert die schöpferische Kunst durch Spezialunterricht, durch Ausstellungen und Vorführung von Werken der Kunst, wodurch die Phantasie begabter Menschen befruchtet und angeregt, sie zur Entdeckung ihrer Gaben hingeleitet werden. Die Kunst wird gefördert durch die den Unterrichtspersonen gestellte Aufgabe, begabte Leute zu ermuntern und zur staatlichen Förderung vorzuschlagen. Sie wird ferner gefördert dadurch, daß den Begabtesten durch vermehrte Zugänglichmachung von Ausstellungen und Aufführungen, durch Beurlaubungen zum Zwecke höherer Ausbildung und durch Reisebewilligungen noch besondere Anregungen geboten werden. Die Beurlaubungen werden zunächst zeitlich begrenzt sein und nur in dem Maße ausgedehnt werden, als Begabung, Schaffenslust und schöpferische Anlagen klarer hervortreten. Sie kann aber bis zur dauernden Befreiung von jeder geregelten Arbeit ausgedehnt werden.
Eine weitere Förderung erfährt der Dichter und Musiker durch Drucklegung beziehungsweise Aufführung seiner Werke. Die bildenden Künstler brauchen zur Ausübung ihrer Kunst vielerlei Stoffe und Geräte, welche gleichfalls der Staat zu liefern haben wird, soweit die Verteilungen allgemeiner Art nachVIII, 9, e,nicht hinreichen.
Endlich ist es der Lohn, der fürausgezeichneteLeistungen bewilligt wird, der die Kunst fördert. Über die Art, wie hervorragende Dienste belohnt werden, sieheVIII, 9.In all dem aber wird sichder Staat hüten, das Urteil über künstlerische Leistungen zu monopolisieren, und es mag hier auf das verwiesen werden, was in VIII, 4, d, 1,Alinea:»Um aber die«, gesagt worden ist.
Zu den edelsten Künsten müssen wir die Plastik und die Architektur rechnen, erstere insbesondere deshalb, weil sie die Phantasie mit allem befruchtet, was zur Veredlung der menschlichen Rasse dienen kann. Die Architekten werden besonders in den Städten Meisterwerke schaffen und der Staat dafür einen beträchtlichen Aufwand machen. Die Bildhauerkunst bedarf gar wenig Stoff; etwas Ton genügt, um ein Meisterwerk hervorzubringen, aber auch zur Ausführung plastischer Werke in edleren Stoffen kann ein sehr weitgehender Aufwand gemacht werden. Vom einfachen Tonprodukt bis zum kostbaren Marmor- und Bronzewerk gibt es viele Abstufungen materieller Kostbarkeit. Die edelsten Werke der Plastik nun wird die Staatsverwaltung oder sonst eine hierzu berufene Körperschaft oder eine Fraktion des Volkes in kostbarster Ausführung herstellen lassen.
Gerade bei plastischen Werken ist eine mehrfache Reproduktion in mehr oder weniger kostbarer Ausführung möglich, und ehe viele Dezennien des Kollektivismus ins Land gegangen sein werden, wird nicht nur die Reichshauptstadt mit dem Rom des 4. Jahrhunderts, das ein Volk in Marmor beherbergte, wetteifern, sondern zahlreiche Nachbildungen werden in die kleinsten Ortschaften und die Wohnungen der Geringsten dringen, um jeden an das Schöne zu erinnern und den ästhetischen Sinn zu wecken, der nach und nach alles umgestalten und auf dievöllige Verdrängung alles Häßlichenhinarbeiten soll. Ist doch die heutige Gesellschaftsordnung das Häßlichste von allem!
Soll dereinst ein Geschlecht von Halbgöttern die Erde bewohnen, so wird die Kunst der Bildhauer nicht am wenigsten dazu beitragen.
Die Reichshauptstadt soll dann ein großer Tempel werden, gemischt aus prachtvollen Bauten, Statuen, Hainen und Gartenanlagen, in welchen eine Fülle von Wasser sprudelt und in welchen jede Bodenerhebung benutzt ist, um den Reichtum der Formen zu vermehren. Nicht jenes sonderbare Gemisch von Protzentum und Elendwird man finden, das in unseren Großstädten einen widerlichen Eindruck macht, noch werden sich die Häuser aneinanderdrängen und von staubigen Straßen begleitet werden. Geleisanlagen und elektrische Fuhrwerke werden es möglich machen, auch die größten Verkehrsadern mit Vegetation zu schmücken, in die nur Kieswege für die Fußgänger eingelegt sind. Und jeder Raum soll zur Aufnahme von Skulpturen benutzt werden.
Nicht nur die Statue, sondern auch das Basrelief und die Medaille werden ihre Pflege finden und in großer Anzahl vervielfältigt werden. Auch Gemälde und Stiche sollen nicht bloß in großen Sammlungen zu finden sein, sondern in die kleinsten Orte dringen, und die herrlichsten Zeichnungen nicht nur die Bücher schmücken, sondern Briefpapiere, Umschläge und das zu Umhüllungen bestimmte Papier bedecken. Für das Rohe und Gemeine soll kein Platz übrig bleiben und alle Materie in Verkörperung des Schönen aufgebraucht werden.
Besondere Unterstützung wird der Staat der musikalischen Komposition und der Pflege der Musik zuteil werden lassen, welche zu fördern er gleichermaßen die größten Mittel hat.
Abgesehen von der Reproduktion der Werke der bildenden Künste in Abgüssen und Stichen wird der Staat die Aufführung von Werken der Musik und Dichtkunst vor großen Versammlungen zu veranstalten haben, und alle großen Säle werden dazu dienen. Besondere Schulen werden für die Ausbildung der darstellenden Künstler errichtet werden, und diese werden sich dann berufsmäßig der Ausübung ihrer Kunst widmen, eine besondere Gattung der geregelten Arbeit, wenn auch edlerer Art.
Das Gewerbe zu veredeln ist eine der wichtigsten Aufgaben des Kollektivstaates, und so wird er auch das Kunstgewerbe pflegen durch Schulen, Ausstellungen, Prämiierungen und Aufträge. Doch wird es in monarchischen Staaten insbesondere die Dynastie sein, welche dem Kunstgewerbe Anregungen geben und Aufträge zuwenden wird.Es handelt sich dabei hauptsächlich um die Ausschmückung von Bauten höherer Ordnung und insofern es Mobilien betrifft, um die Wohnungen der Bevorzugten, insofern es Stoffe angeht, um die Huldigung an die weibliche Schönheit.
Im 19. Jahrhundert hat sich das Genie der Menschen vorzüglich der technischen Erfindung zugewendet, welche die Entdeckungen der Wissenschaft der Wohlfahrt der Menschen dienstbar macht. Es war lange ein Gerede der Gelehrten, die Wissenschaft sei sich selbst genug, und es handle sich für sie nur um das Wissen, nicht darum, daß die Wissenschaft den Menschen irgend einen Nutzen schaffe. Daran ist nur so viel wahr, daß der Forscher sich nicht von irgend einem bestimmten Nützlichkeitsziele leiten lassen muß, daß er sich nicht damit zu rechtfertigen braucht, daß seine Forschung diesen oder jenen Nutzen schaffen werde. Niemand konnte wissen, was die Elektrizität einmal leisten werde, als man zuerst bemerkte, daß das geriebene Siegellack ein Stückchen Papier anzieht. Niemand konnte ahnen, wohin die Chemie gelangen werde, und wenn man den Forschern jener Zeit verwehrt hätte, ihre Zeit diesen Wissenschaften zu widmen, so wäre das sehr verkehrt gewesen. Aber der Wissenstrieb wird doch von der Erwartung geleitet, daß alles Wissen sich den Menschen auch nützlich machen wird.
Erst im neunzehnten Jahrhundert hat man sich Mühe gegeben, die Ergebnisse der Wissenschaften in der Technik zu verwerten, und ohne die Arbeit der Forscher hätten die Techniker nicht erfinden können. Diese Erfindungen aber haben wieder unermeßliche Reichtümer geschaffen, wovon ein Teil wieder der Forschung geopfert wurde.
Die Erfindung ist im letzten Jahrhundert vorzüglich durch die Erfinderpatente gefördert worden, welche dem Erfinder oder wenigstens seinem Förderer, dem Kapitalisten, einen großen Nutzen versprachen. Viele erfolgreiche Erfinder hätten ihre Zeit dem Nachdenken nicht gewidmet, wenn ihnen die Patente keinen Vorteil gesichert hätten, gewiß aber hätte kein Kapitalist die Mittel zu den Versuchen geboten, wenn es keine Privilegien gegeben hätte. Eswird nun zu untersuchen sein, wie im Kollektivstaat die technische Erfindung zu ermöglichen und zu belohnen sei.
Der Kollektivstaat hätte es zwar nicht nötig, technische Erfindungen im Lande zu unterstützen, um am technischen Fortschritt teilzunehmen. Ja er wird schon darum allen Staaten der alten Gesellschaftsordnung im technischen Fortschritt voraneilen, weil er eben seiner Organisation wegen die im Auslande gemachten Erfindungen viel rascher einführen und viel intensiver ausnützen kann, als jene. Ob er nun ausländische Erfinder belohnt oder nicht, immer wird der Kollektivstaat auch von ausländischen Erfindungen mehr Nutzen ziehen, als das Ursprungsland. Auch die Belohnung der ausländischen Erfinder würde ihm kaum große Opfer auferlegen, weil er dem Erfinder eine Pauschalabfertigung ein- für allemal bieten würde und solche Abfertigungen immer niedriger bemessen werden als die Vorteile, die sich der Erfinder erst in langjährigem Kampfe durch den Absatz erobern muß. Dabei soll gar nicht in Betracht kommen, daß der auswärtige Erfinder nicht die Macht hätte, dem Staate die Einführung der Erfindung, soweit es sich nicht um eine Erfindung handelt, deren Wesenheit geheim gehalten werden kann, zu verwehren. Der Kollektivstaat soll sich dieses Vorteiles nicht bedienen. Er macht ja ohnehin den Gewinn, welchen im anderen Falle der Kapitalist macht, da er im Lande das ganze Kapital besitzt, überdies immer für einen gesicherten Absatz produziert.
Allein der Kollektivstaat wird auch die Erfindung im Innern fördern, weil es der Ehrgeiz des modernen Staates ist, daß das Land sich in allem hervortue, und weil er den erfinderischen Köpfen im Lande es schuldig ist, daß er ihnen die Versuche ermöglicht und einen Vorteil sichert, der im Verhältnisse zu ihrem Einsatz an geistiger Arbeit und zu dem von ihnen geschaffenen öffentlichen Nutzen steht.
So wird der Kollektivstaat jedem einheimischen (gewiß auch dem ausländischen) Erfinder, der eine Idee verfolgt, die auf Erfolg hoffen läßt, und der erfinderische Begabung an den Tag legt, die Mittel an die Hand geben, um Versuche zu machen, und hierin wird der Staat leisten, was heute der Kapitalist leistet. Er wird den Erfinder an eine Produktionsanstalt weisen, welche über das Erforderliche verfügt, und wird die Idee prüfen lassen. Handelt es sich umetwas, was bereits erfolglos versucht wurde, so wird man den Erfinder auf die gemachten Erfahrungen verweisen, unsinnige Projekte, wie die Herstellung des Perpetuum mobile, verwerfen und im übrigen erwägen, ob alte Ideen mit neuen originellen Mitteln angestrebt werden, oder neue fruchtbare Gedanken gefunden wurden. Gelingt eine Erfindung unter Beihilfe der Staatsverwaltung, so erwirbt der Staat das geistige Eigentum, weil es im Kollektivstaat kein Privateigentum gibt, weil ohne die materielle Unterstützung des Staates die Erfindung nicht hätte durchgeführt werden können, und weil von der Erfindung im Staate kein Gebrauch gemacht werben könnte, wenn der Staat sie nicht einführte, da er allein im Besitze der dazu erforderlichen materiellen Mittel ist. Dagegen würde der Staat dem Erfinder zu Dank verpflichtet sein, da er aus der Erfindung großen Nutzen zieht, und darum würde der Staat dem Erfinder eine Entlohnung zubilligen, die im Verhältnisse zu dessen Verdienst steht, und in welcher Form das geschehen kann, ohne das kollektivistische Prinzip zu verletzen, wird im AbschnitteVIII, 9,dargestellt werden.
Da nun dem Staate das geistige Eigentum an der Erfindung zufällt, so erlangt er auch das Recht in den Staaten, welche noch Geldwirtschaft und Privateigentum haben, ein Patent in Anspruch zu nehmen, und wenn auswärtige Staaten dem Schwierigkeiten entgegensetzen würden, weil imKollektivstaatkein Patentschutz gewährt wird, so könnte der Kollektivstaat einen Vertrag mit einem solchen Staate dahin abschließen, daß er auf das Recht verzichtet, Erfindungen, die im anderen Staate Patentschutz genießen, ohne Erwerbung des Lizenzrechtes vom Patentinhaber einzuführen, wogegen der andere Staat sich verpflichtete, dem Kollektivstaate Patente unter denselben Bedingungen zu gewähren, wie einem Privaten. In dieser Form könnte im Kollektivstaat etwas den Privilegienpatenten Analoges, angepaßt dem Wesen des Kollektivismus, geschaffen werden.
Wenn nun aber ein Staatsbürger bei der Bearbeitung einer Erfindung entweder gar keine Unterstützung des Staates notwendig hätte, da er entweder gar keiner materiellen Mittel bedürfte oder die nach AbsatzVIII, 5,zur Verteilung gelangenden Konsumtibilien ihm für seine Erfindungszwecke genügten, oder er durch Freunde und Genossen aus diesen Mitteln in den Stand gesetzt wurde, seineErfindung zu vervollkommnen, so wäre doch der Grundsatz zu rechtfertigen, daß der Staat das geistige Eigentum in Anspruch nähme. Denn er behält sich bei Verteilung von Konsumtibilien das Obereigentum bevor und das Recht, den mit solchen Mitteln geschaffenen Nutzen für sich zu begehren. Denn die Verteilung der Konsumtibilien ist ja ebendeshalbproduktiv, weil das meiste zwar vertrödelt, in einigen Fällen aber doch nützliche Dinge geschaffen werden, auf die der Staat Anspruch machen kann. Und haben die Konsumtibilien dabei überhaupt gar nicht mitgewirkt, ist wirklich nur der geniale Gedanke hinreichend gewesen, um sofort und ohne den Umweg kostspieliger Versuche Nutzen zu schaffen, so ist es doch der Staat, der den Erfinder in der Jugend versorgt, erzogen, unterrichtet, ihm alle erdenklichen Anregungen vermittelt hat, auf die Gefahr hin, einen Krüppel durch viele Dezennien versorgen zu müssen, und hat der Staat jede Gefahr eines Menschenlebens auf sich genommen, so hat er offenbar Anspruch auf Anteil an dem Gewinne, den die menschliche Gesellschaft aus den Schöpfungen eines Menschen ziehen kann. Auch ist der erfinderische Gedanke nur ein letztes Glied in der Kette von unermeßlicher geistiger Arbeit vergangener Geschlechter. So wären ja die Maschinen unserer Zeit nicht denkbar, wenn nicht zahllose Erfindungen in vergangenen Jahrhunderten gemacht worden wären, die die Gewinnung und Verarbeitung von Eisen und Stahl ermöglichten. Der Erbe aller dieser geistigen Schätze, welche unsere Kultur ausmachen, ist für das Staatsgebiet der Kollektivstaat, und darum ist der Anteil an dem neuen Gute, den der Erfinder hat, doch immer nur ein winziger.
Würde der Kollektivstaat das geistige Eigentum an den Erfindungen nicht in Anspruch zu nehmen oder wenigstens durch Anweisung von Vorteilen zu expropriieren berechtigt sein, so könnten neben ihm wirtschaftliche Mächte im Staate selbst entstehen, die die kollektivistische Gesellschaftsordnung in Frage stellen, und wenn diese Gesellschaftsordnung ein so großes Gut ist, wie ich dafür halte, so muß der Staat sie gegen jedes Privatinteresse verteidigen können.
Wollte aber der Erfinder sich diesen Gesetzen nicht fügen und lieber auswandern, um im Auslande jene pekuniären Vorteile zu erwerben, die dem Erfinder in so reichem Maße zufallen können, sowäre das zwar ein Beweis von Undankbarkeit, man könnte aber die Auswanderung nicht hindern, würde den Erfinder aber dann als Ausländer betrachten, dem man die Rückkehr in die Heimat verwehren kann.
Es entsteht noch die Frage, ob dem Erfinder, wenn der Staat ausländische Patente nicht erwerben kann, oder nicht erwerben will, gestattet werden könnte, für sich ausländische Patente und so Privateigentum im Auslande zu erwerben. Dem steht offenbar nichts im Wege, weil der Kollektivbesitz des Staates dadurch nicht berührt wird. Das Geld, das der Erfinder im Auslande erwirbt, hat im Inlande keinen Wert, er kann damit auch nichts von alledem erwerben, was der Kollektivstaat besitzt. Weshalb aber soll der Kollektivbürger nicht im Auslande auch Privateigentum haben und dort Güter und Häuser besitzen, Gelder anlegen und Gewerbe betreiben? Im Inlande müßte er für das, was er bezieht, Arbeit leisten, oder er müßte, wie jeder im Kollektivstaate reisende Fremde dafür aus den im Auslande gewonnenen Mitteln Ersatz in Geld leisten und er wäre dann ganz im Verhältnisse eines Ausländers nur mit Vorbehalt seines Heimatsrechtes, wenn er desselben nicht verlustig erklärt wird. Man muß aber erwarten, daß die Vaterlandsliebe des Kollektivbürgers groß genug sein wird, ihn zu bestimmen, in dem ursprünglichen Verhältnisse zum Staate zu bleiben und sich mit jener Form des Lohnes zu begnügen, den der Kollektivstaat bietet und der im größten Ausmaße ein voller Ersatz für alles Einkommen sein muß, das man aus dem unermeßlichsten Vermögen zu ziehen vermöchte.
Anfangs werden viele auswandern, wenn sie große Vermögen erwerben können. Aber ist damit der Verzicht auf die Staatsbürgerschaft verbunden, so werden viele solcher Abenteurer im Auslande verkommen und sie werden anderen ein warnendes Beispiel geben.
Wie sich zwei Kollektivstaaten mit einander über Erfindungen verstehen, die im Bereiche des einen gemacht werden und wovon der andere Gebrauch machen will, wird von Abmachungen zwischen ihnen abhängen. Es ist aber anzunehmen, daß sie sich wechselseitig freie und kostenlose Einführung gestatten, weil dabei bald der eine baldder andere Staat im Vorteil sein wird und es nicht dafür steht, diesen Vorteil festzustellen und auszugleichen.
Diese internationalen Beziehungen werden hier erörtert, weil das Erfinderwesen am ehesten eine Möglichkeit eröffnet, auch im Auslande große und plötzliche Erfolge zu erringen. Allein jeder sehr bedeutende Mann wird sich die Fähigkeit zutrauen, auch in einem Staate anderer Gesellschaftsordnung sein Fortkommen zu finden. Und so mag auch der Forscher und Künstler oder das Verwaltungstalent sich die Frage vorlegen, ob er nicht größeren Lohn für seine Leistungen fände, wenn er in ein Land der alten Gesellschaftsordnung übersiedelte. Er würde zwar unangenehm berührt werden vom geschäftlichen Leben im Geldlande, von dem Schacher um alles, von den Gefahren für Eigentum, Leben und Gesundheit, von dem Elende, das ihn abstößt, von den vielen Beispielen, daß auch dieTüchtigstennach kurzem Glücke versinken und in Schande untergehen. Allein wir können nicht leugnen, daß an die Tüchtigsten die Versuchung herantreten muß, das beschränkte Leben im Kollektivstaate aufzugeben und daß gerade die Krüppel und Kranken hübsch zu Hause bleiben werden.
Allein daran ist doch nicht zu denken, daß alle Tüchtigen auswandern, nur etwa einige besonders geniale Menschen können daran denken und die Mittel, die Verpflichtungen gegen die Versicherten einzuhalten, werden dadurch nicht beeinträchtigt. Und was die Schöpfungen dieser Großen anbelangt, so sind sie zumeist von der Art, daß sie allen Ländern nützen und es sind wesentlich internationale Werte, welche diese Menschen schaffen. Der Kollektivstaat wird an dem größeren Nutzen, den solche Menschen schaffen, immer auch einen Anteil erlangen und er wird so viele hervorragende Talente heranbilden, daß es ganz unmöglich wäre, ihnen allen im Auslande Stellen zu schaffen. Und selbst solche, die auf geschäftliche Vorteile im Auslande mit Sicherheit rechnen könnten, werden doch durch Liebe zum Vaterlande, durch verwandtschaftliche Verbindungen und durch Gewohnheit im Lande festgehalten werden. Gewöhnt, überall sich zu Hause zu fühlen, überall Zutritt zu haben, an allem mitinteressiert zu sein, wird dem Kollektivisten das Leben im Geldstaate verwunderlich erscheinen. Gebannt in seine vier Mauern, fremd unter Fremden,von allen beneidet und angefeindet, von Intriguen verfolgt, wird sich jeder wieder nach Hause sehnen und die Auswanderungslust wird gewiß nicht sehr um sich greifen. Wer Nachkommen hat, wird sich auch wohl bedenken, sie all' den Gefahren auszusetzen, denen sie im Auslande begegnen. Er hat zu besorgen, daß sie allem Laster verfallen, in schlechte Gesellschaft geraten, geheime Krankheiten erben und ein Leben ohne Arbeit suchen, ein Leben, das ihm verächtlich scheinen muß.
Es ist jetzt an der Zeit zu prüfen, was der Kollektivstaat den Tüchtigsten seiner Bürger zu bieten hat und daraus wird sich ergeben, daß sie keinen Grund haben, hinauszustreben.
Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, daß der Kollektivismus eine mechanisch gleiche Verteilung der Genüsse zur Folge haben müsse. Das ist durchaus nicht richtig. Man kann nur eine verhältnismäßige Gleichheit fordern. Nun behauptet man zwar, diese bestehe ja ohnehin schon in unserer Gesellschaftsordnung, da der Begabte, Fleißige und Leistungsfähige immer im Staate vorwärts komme. Diese Anschauung ist aber grundfalsch.
Zunächst ist der Erbe eines Vermögens von jener Regel ausgenommen. Er genießt nicht nur ohne hervorragende Verdienste weit mehr als ein Minister, sondern sogar ohne jede Arbeit,fructus consumerenatus. Aber auch unter jenen, die arbeiten und nur Lohn empfangen, erhält nicht jener einen Vorzug, der größere Verdienste um das Volk hat, sondern jener, der größere Verdienste um die Erbgesessenen sich erwirbt. Da aber diese Drohnen sind, welche ohne Arbeit genießen, so sind Verdienste um solche Leute imvolkswirtschaftlichenSinne ganz wertlos.
Zwei Ärzte von gleicher Geschicklichkeit werden geholt, zwei Verunglückten das gebrochene Bein einzurichten. Beide machen sich um ihren Patienten gleich verdient, brauchen dieselben Kenntnisse, legen dieselbe Mühe, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit an den Tag. Der eine wird mit 10 Mark, der andere mit 1000 Mark belohnt. Wärebei gleicher Begabung, Fleiß und Leistung der Lohn, den die heutige Gesellschaft bezahlt, gleich, so müßten beide Ärzte den gleichen Lohn empfangen. Warum erhält der eine Arzt den hundertfachen Lohn von jenem, den sein ebenso verdienter Kollege erhält? Weil er Hausarzt einesBörsenjobbersist, der andere ein Kassenarzt. Es ist also eine Lüge, wenn man sagt, unsere Gesellschaftsordnung entlohnt nach Verhältnis des Verdienstes.
Man fordert in der heutigen Gesellschaftsordnung Parteinahme, Parteinahme gegen die Armen, für die Kirche, für den Adel, für die reichen Bürger, für eine einflußreiche Partei; wer nur an das Volk denkt, wird selbst verfehmt, ob er Talent hat, oder nicht.
Es ist also unwahr, daß in unserer Gesellschaftsordnung die Güter nach Verdienst und Begabung verteilt werden. Auf alle Fälle kann es sich nur um Verdienste um die herrschenden Klassen handeln und auch da wird der Knecht eines Wucherers, Arbeitsschinders, Hochstaplers immer noch besser fahren, als selbst derjenige, der einem ächten Aristokraten oder gewissenhaften Monarchen seine Dienste weiht, wie wir im Falle Humbert und in vielen anderen Fällen erlebt haben. Selbst redliche Leute verdienen, wenn auch im guten Glauben, am leichtesten, wenn sie das Wohlgefallen verbrecherischer Naturen erwerben und wenn sie, obgleich unbewußt, den abscheulichsten Betrügereien Vorschub leisten.
Wir wollen nur auf jene Erfahrungen hinweisen, die man in den letzten Dezennien gemacht hat, auf den Panamaschwindel, auf zahllose Eisenbahnschwindeleien, auf die Trebertrocknungsaktiengesellschaften, auf Jauner, Jellineck, Drozd, Alberti, auf Börsenschwindeleien, in welchen viele Milliarden von unlauteren Menschen eingesackt wurden und an allen diesen betrügerisch erworbenen Vermögen bereicherten sich indirekt ganze Scharen von Gelehrten, Anwälten, Verwaltern, Ärzten, Baumeistern, Malern, Architekten, Bildhauern, Juwelieren und Kleidermachern um die Wette mit Lustdirnen, mit welchen man erstere auf ein und dieselbe Stufe stellen müßte, denn sie waren ebenso käuflich.[37]
Aber wir brauchen, um die Ungerechtigkeit und die ökonomische Verkehrtheit der Verteilungen in unserer Gesellschaftsordnung zu kennzeichnen, gar nicht auf solche angeblich anormale, in Wirklichkeit doch für diese Gesellschaftsordnung normale Verhältnisse hinzuweisen. Denken wir nur an den gemeinen Taglohn, der in Böhmen, Mähren und Galizien, und insbesondere in Italien 30, 50 bis 70 Heller, in Steiermark, Kärnten, Krain und Tirol, wo Bauernwirtschaft vorherrscht, von 1 Krone 50 Heller bis 3 Kronen, in Nordamerika 3 Kronen bis 6 Kronen beträgt, wobei allerdings der arme Pole, bis zum Skelett abgemagert, etwa um ein Drittel weniger als ein Tiroler Bauernknecht, dieser aber nicht viel weniger als ein nordamerikanischer Knecht leistet, worin sich aber wieder nur die soziale und ökonomische Verderblichkeit unserer heutigen Gesellschaftsordnung erweist, denn der Pole erhält nicht weniger Lohn, weil er weniger arbeitet, sondern er kann nicht viel leisten, weil er verelendet ist.
Die Meinung nun, daß Lohn undEntgeltim Kollektivstaate mechanisch gleich sein müsse, ist offenbar irrig, aber die große Verdienstlichkeit der Individuen wird nach keinem anderen Maßstabe bemessen werden, als nach dem Verhältnisse des Nutzens, den eines Menschen Leistungen für das gesamte Volk haben. Davon wird auch dort keine Ausnahme zu machen sein, wo noch die Monarchie und etwa eine Anzahl adeliger Familien fortbestehen werden, weil Monarch und Adel nur des Volkes wegen, nicht aber wegen ihrer persönlichen Interessen fortbestehen dürfen.
Die Vorteile, welche für größere Verdienste und für größere Nützlichkeit bewilligt werden können, sind verschiedener Art und sollen hier der Gattung nach zur Erörterung kommen, ihre Verteilung und ihr Gesamtmaß wird von den Volksbeschlüssen abhängen.
Es ist natürlich, daß der Tüchtigere damit betraut wird, die Arbeit der minder Tüchtigen zu leiten und diese Leitung, welche im Interesse desVolkeszu handhaben ist, ist ein Vorrecht, welches an und für sich schon als ein Teil des Lohnes für größere Leistung in Betracht kommt. Bei den gemeinsten Arbeiten des Feldbauers und in der Fabrik wird man einer Organisation bedürfen, welche Abstufungdes Leitungsrechtes einzelner Personen voraussetzt. Dieses Leitungsrecht wird den Tüchtigeren und Verdienteren übertragen, sei es, daß dabei Körperkraft und Ausdauer, oder Aufmerksamkeit, Umsicht und Geschicklichkeit, oder Selbstverleugnung mehr in Anschlag zu bringen sein wird. Daß nun eine Person zur Arbeitsleitung in irgend einem Grade berufen wird, wird immer als Lohn in Betracht kommen. So wird der Tüchtigere als Vorarbeiter (Oberknecht, Partieführer, Werkführer), Abteilungsleiter, technischer Verwaltungsbeamter in den verschiedensten Abstufungen ein von Stufe zu Stufe ausgedehnteres Verwaltungsrecht haben und schon in diesem Amte als solchem eine Anerkennung seiner größeren Verdienstlichkeit mit finden. Das Verwaltungsbefugnis bringt das Recht der Arbeitszuteilung, der Begutachtung der Leistungen und innerhalb gewisser Grenzen auch das Recht Begünstigungen zuzuerkennen, mit sich. Das Leitungsrecht erstreckt sich in den untersten Stufen auf wenige Untergebene und befreit den damit Betrauten nicht von den gemeinen Arbeiten, wird aber beim Verwaltungsbeamten höherer Ordnung zu einer Verteilungsarbeit mit immer wachsender Zahl der Untergebenen, welche auch nach Hunderttausenden und Millionen zählen können. Für die zur Verwaltung Berufenen ist mit einem solchen Amte das Gefühl größerer Verantwortung, mit der erfolgreichen Lösung der Aufgabe das Gefühl der edelsten Befriedigung verbunden.
Das Recht innerhalb genau umschriebener Grenzen von Untergebenen Gehorsam beanspruchen zu können, ist ein Vorzug, den der Tüchtigere an sich zu schätzen weiß. Darum wird es sich aber doch auch empfehlen, jedem Vorgesetzten, in verschiedenen Abstufungen zur Verwaltung Berechtigten (obena), Ehrenvorzüge einzuräumen, weil es sonst auch an Gehorsam fehlen wird. Der erste Ehrenvorzug niederster Art wird das Recht in sich schließen, den Gruß und Vortritt in Anspruch zu nehmen und ein unterscheidendes Merkmal in der Kleidung zu tragen, welches die Rangstufe auch dem Fremden anzeigt, wobei man aber nicht an Pfauenfeder und Roßschweif zu denken hat. Es soll möglichst einfach, aber weithin erkennbar sein.Es ist auch nicht einzusehen, weshalb ein solcher Staat auf Ehrenzeichen anderer Art, analog den Orden unserer Tage ganz verzichten sollte. Das Lächerliche unserer Orden liegt nicht im Wesen des Ehrenzeichens, sondern in der Art der Verdienste, welche damit belohnt werden.
Ehrenvorzüge höherer Art können in einem gewissen Zeremoniell ihre Bestimmung finden. Die Päpste haben in den ältesten Zeiten nach allgemeiner Anerkennung ihres Primates Forderungen zeremonieller Art gestellt, welche als Ehrenvorzüge zu betrachten sind. Sie erschienen allerdings verwerflich, weil auch der beste Papst keine Verdienste um Volk und Menschheit hatte und weil auch Mörder, Betrüger und Diebe, deren sich viele unter den Päpsten fanden, auf dieselben Ehrenvorzüge Anspruch erhoben und sie auch heute noch zugestanden erhalten würden, wenn ein solcher Verbrecher wieder, wie im Mittelalter und in der ersten Hälfte der neueren Zeit, zur Papstwürde gelangte. Wenn nun auch von Kniebeugungen und solchen mit der Menschenwürde ganz unvereinbaren Ehrenbezeigungen und von lächerlichen Titulaturen keine Rede sein dürfte, so wird es sich doch empfehlen, gewisse Höflichkeitsbezeigungen der Untergebenen ihren Vorgesetzten gegenüber sowohl individuell, wie auch korporativ einzuführen. Ich möchte nur erwähnen den Empfang bei Antritt eines Amtes, bei der Rückkehr nach längerer Abwesenheit, bei der Jahreswende, nach zehnjähriger oder mehrjähriger Amtsführung und für ganz besondere Verdienste, wenn auch außerhalb der reinen amtlichen Tätigkeit, bei Todesfällen Trauerfeierlichkeiten besonderer Art, Nekrologe und selbst die Stiftung von Anniversarien, wovon aber die feierlichsten durch Volksbeschluß zuerkannt werden sollen.
Ehrenvorzüge, die einen Aufwand verursachen, muß das Volk entweder im einzelnen oder im allgemeinen genehmigen, im allgemeinen durch Erteilung einer Vollmacht an die Verwaltung.
Zu den Vorzügen, welche den Verdienten eingeräumt werden können, gehört das Vorrecht der Wahl und des Zuvorkommens. Schon in den kleinsten Verteilungen wird sich Gelegenheit bieten, es geltend zu machen. So sehr auch die Stuben in den Schlafhäusernsich gleichen mögen, werden sie doch einen verschiedenen Wert haben, Nachbarschaft, Aussicht, Schatten- und Sonnenlage werden darauf Einfluß haben, aber auch sonst wird sich mit der Zeit eine Verschiedenheit herausbilden, die nicht beabsichtiget war. Zimmerschmuck, Mobiliar und anderes werden dazu beitragen. So ist es mit Stoffen für die Kleidung und vielem anderen. Wer nun einen Vorrang hat, wird andern gegenüber wählen können. Ebenso den Platz bei Tisch zu wählen wird sich als ein schätzenswertes Vorrecht erweisen. Inwiefern der Besitz, dieses Wort nicht im Sinne von vermutetem Eigentum gebraucht, stärker ist, als das Wahlrecht, wird die Verteilungsnorm bestimmen. Bei Versetzungen wird auch dieses Wahlrecht der Verdienteren entscheiden. Ebenso wird, wenn Verwaltungsinteressen nicht im Wege stehen, es das Vorrecht des Verdienteren sein, sich die Zeit zu wählen für den Antritt des jährlichen Urlaubs, die Wahl der Reiserichtung, der Theaterstücke und dergleichen zu beanspruchen. Auch das Recht Zeitungen früher zur Hand zu nehmen, neu erschienene Bücher früher zu lesen usw. gehört hierher und das Vorrecht, seine Ansicht in öffentlichen Blättern geltend zu machen, wenn nicht alle gehört werden können. Auch dieses Wahlrecht wird es wünschenswert erscheinen lassen, auf der Stufenleiter der Verdienten vorwärts zu kommen. Und hier ist noch immer von keinemAufwandefür die Belohnung größerer Dienste die Rede.
Wenn diese Vorzüge auch nicht beträchtlich sein werden, so wird man doch den Personen von höherem Beamtenrang eine Wohnung einräumen, welche mehr Behagen und ästhetischen Genuß bietet, wenngleich zu bedenken ist, daß an diesen Vorzügen auch die Familienglieder teilnehmen, welche sich darum nicht verdient gemacht haben. Jedenfalls wird schon in den untersten Gemeinden dem Verwaltungsbeamten, dem Arzte, Pädagogen und den Lehrern eine Amtswohnung zuzumessen sein, die sich vorteilhaft von den Wohnungen der Feld- und Industriearbeiter unterscheidet, sowohl was den Raum als was die Ausschmückung und das Mobiliar anbelangt. Der Verwaltungsbeamte soll auch besondere Empfangsräume haben, wie ihm auchEinladungen zu erlassen die Gelegenheit geboten werden soll. Dieser Vorzug in der Wohnung steigert sich sehr erheblich durch alle Stufen der Hierarchie, und nicht nur für Verwaltungsbeamte, sondern auch für andere Kategorien hervorragender Männer und Frauen, Ärzte, Gelehrte, Künstler, Erfinder, welchen auch der Vorzug zufallen wird, in Wohnansiedlungen höherer Art oder in der Residenz bleibend zu wohnen. Auch da handelt es sich kaum um einen großen Aufwand, weil am meisten wohl die Zuweisung von bereits bestehenden Prachtwohnungen und Mobilien in Betracht kommen wird, welche ihrer Natur nach nicht unter alle verteilt werdenkönnen.
Auch in Beziehung auf Kleidung kann man den Verdienten große Vorzüge einräumen. Das gilt besonders von Männern, denn bei Frauen und Mädchen wird man vielleicht Jugend und strahlende Schönheit für Verdienst müssen gelten lassen, wo die Verteilung von Kleiderstoffen und Zier in Frage kommt. Ein größerer Aufwand wird gewiß gemacht werden für Bekleidung derjenigen, die sich hervortun, als der Geringere wird beanspruchen können. Besondere Pracht der Festgewänder wird man den Hervorragendsten, den höchsten Staatsbeamten, Akademikern und Professoren und Jenen, die durch Erfindung in Kunst, Wissenschaft und Technik ihnen gleich geworden sind, zugestehen, wobei aber wohl mehr an die Tracht eines Dogen von Venedig als an eine Uniform unserer Tage wird zu denken sein. Es wird niemand daran Anstoß nehmen, wenn die Verteilungsgesetze bestimmen, daß die Kleider der männlichen Bevölkerung aus Loden, die der Verwaltungsbeamten, Ärzte und Lehrer aus feinstem Kammgarn zu machen seien und das wäre eine Ungleichheit, die mit dem heutigen Unterschiede zwischen arm und reich gar keine Ähnlichkeit hätte.
Die trivialste Gier ist Genäschigkeit und Sucht nach Trüffeln und Austern und Bordeau. So lange die Menschen aber danach jagen, wird man auch Gelehrte wie Fettgänse zu stopfen nicht anstehen. Es wird aber die Zeit wohl kommen, wo man sich diesesVorzuges schämen wird. Wünschen muß man, daß der Geschmack sich ändere und daß Jedermann, auch der berühmte Künstler nur ißt und trinkt, was ihm bekommt und das kann nichts anderes sein, als was auch dem Feldarbeiter bekommt. Dazu gehören schwere Weine gewiß nicht und Austern auch nicht. Doch braucht man im ersten Jahrhundert der neuen Zeit sich daran nicht zu stoßen, wenn es Leute gibt, die ihren Lohn in Tokaier und Kaviar ausbezahlt erhalten wollen, wenn sie ihn nur nicht inBaremverlangen. Die Frage, ob geistige Arbeit mehr Fleischnahrung als körperliche Arbeit und den Genuß von Spirituosen und anderer Stimulantien bedinge, soll hier nicht gelöst werden. Man hört auch ganz entgegengesetzte Urteile und fordert Askese für diejenigen, welche der größten geistigen Anstrengung gewachsen sein sollen. Die staatlichen Verteilungsgrundsätze werdenNiemandversagen, was sein Beruf erfordert.