Jede Mode ruft Widerspruch hervor, also auch das gewohnheitsmäßige Trinken, das im Mittelalter im Grunde genommen nichts anderes als Modesache war, gegen die zu toben wiederum die Geistlichkeit als Geschäft betrachtete. Wie wenig die Kanzelreden fruchteten, ist bereits erwähnt, sie schafften ebenso wenig Wandel, wie die Beispiele der deutschen Kaiser und ihre Gesetze. Diejenigen Ritter, die ihre Ehre darin suchten, als Sieger aus Trinkgefechten hervorzugehen, waren stets in der Mehrzahl gegen die, die sich Winsbeckes Lehre zu Herzen genommen und durch ihre Enthaltsamkeit und Mäßigkeit glänzen wollten. Immerhin waren sie vorhanden, wenn auch als Ausnahmen von der allgemein geltenden Regel. Schon frühzeitig taten sich diese Abstinenzler zu Vereinen – Orden nannte sie die Vorzeit – zusammen, deren ersten wohl Kaiser Friedrich III. gegründet haben dürfte. Dieser Herrscher führte den Orden der Enthaltsamkeit, den Alfons von Spanien geschaffen hatte, auf deutschen Boden ein undtrug bei großen Feierlichkeiten dessen Abzeichen. So erschien er mit seinem Sohne Maximilian I. bei dem päpstlichen Gastmahl in der Gegend von Trier, zu dem ihn Karl der Kühne geladen hatte, mit den Insignien des Mäßigkeitsordens. Dieses Ordenszeichen bestand in einer aus Kannen zusammengefügten Kette. An den Kannen hing ein Marienbild, an dem ein Greif befestigt war, der in seinen Klauen ein Spruchband hielt, auf dem zu lesen stand:
HALT MAS.
In einer in Fuggers »Ehrenspiegel«[254]erhaltenen Urkunde wird Ritter Nikolaus von Lobkowitz mit seiner Frau in den Orden aufgenommen. Damals waren die Lobkowitze noch rein deutscher Adel; inzwischen haben sie ihr Herz und ihre Nationalität entdeckt, und sind zu ultra-czechischen Lobcovic geworden. Wohl bekomms! Die Deutschen haben durch dieses Renegatentum einiger ultramontan-feudaler Geschlechter noch viel weniger verloren, als die Herren Tschechen gewonnen haben.
Bald auf den kaiserlichen Mäßigkeitsorden entstand ein zweiter, den Sigismund von Dietrichstein, Landeshauptmann von Kärnten, ins Leben rief und mit dem Namen St. Christophs-Gesellschaft belegte. Der Stiftungsbrief, den Valvaßor in seiner »Beschreibung von Crain«[255]aufnahm, ist soaußerordentlich bezeichnend für den Stifter, daß man es mir verzeihen wird, wenn ich die an sich recht trockene Urkunde in diese, von Flüssigkeiten handelnde Abhandlung aufnehme und zwar nach der Wiedergabe, die Schillers Jugendfreund Petersen in seiner Geschichte der »deutschen Nationalneigung zum Trunke« gibt. »Gleich im Eingang klagt der gottesfürchtige Ritter, daß der Mensch seinen Schöpfer so allerhöchsten, größten und ganz unaussprechlichen nicht im Aufmerken habe, sondern seinen heiligen Namen, überall ehrwürdig und darum keines Weges eitel, entweihe. Die Ursache dieser Unaufmerkung liege, seiner einfältigen Achtung nach, in der Füllerei, »so ein Verstopferin der Sinne, und ein Verschwenderin der Gedächtnuß« sei. In einem phrasenreichen Wortschwall erläutert nun Dietrichstein die Beweggründe, die ihn geleitet gegen die beiden »grausame Laster Fluchens und Zutrinkens« seinen Orden zu gründen, dessen Statuten achtzehn Paragraphen aufwiesen, die »jeder Ordensbruder, was Tittels oder Stands der ist, an eins geschwornen Aid statt zu halten« geloben mußte.
Der zweite Absatz dieser Vorschrift lautet: »Jeder soll St. Christofs Bildniß an einer Ketten oder Schnur am Hals-Pinnet, Huet, oder sonst öffentlich und sichtbarlich tragen. Wo aber einer solches unterlies, und ihn einer seiner Gesellschaft darüberbeschrie, als oft das beschicht, als oft soll er mit Wissen des Gesellen armen Leuten drei Kreuzer durch Gottes Willen geben.«
§ 3. Kainer der Gesellschaft soll zutrinken, noch jemand es in keinerlei Weise »anmueten«. Wo aber namhaffte Leute einem anmuteten zuzutrinken, so soll ers mit den Worten und nicht anders annemen: Ich gewart sein nach Vermögen der Gesellschaft. Alsdann soll er nach seinem Durst eines gewarten, ungeferlich. Wer diesen Artikel übertritt, ist zween rheinisch Gulden straffällig.«
Zwei weitere Absätze auferlegen einerseits dem Mitgliede die Pflicht jede ihm bekannt gewordene Übertretung anzuzeigen, andererseits für den Gastfreund, Bruder oder Sohn, den er beherbergt, einen Gulden rheinisch zu erlegen, wenn dieser flucht oder zutrinkt.
10. »Es soll auch ein jeglicher Gesell, bei seinen Dienern mit Guten und Unguten, darob sein, damit sie ob den Mallen (Gastmählern) nicht zutrinken: Wo man es aber erfert, daß es ein Diener gethan hat: für den soll der Herr ein ganz Jahr ein Pfund Pfennig dem Hauptmann geben. Er nemb die vom Knecht oder nicht, oder er leg neu, oder dieselben Knecht, als oft es einer thuet, drei Tag und Nacht in ein Keller.« In der Blütezeit seines Bestehens zählte der Orden achtundsiebzig Mitglieder. Den Geistlichen und»Frauen und Jungfrauen, von Adel unverleimbt«, war der Eintritt gerne gestattet.
Der Orden war zu streng, seine Gebote viel zu hart um gehalten zu werden, darum währte es nur wenige Jahre, ehe er gänzlich vergessen wurde.
Weit gelindere Abstinenz seiner Mitglieder beanspruchte die 1524 von dem Kurfürsten Richard von Trier und dem Pfalzgrafen Ludwig »Uff der Fröhlichkeit eines Gesellschießens der Armbrust« zu Heidelberg errichteten »Brüderschaft der Enthaltsamkeit«, der bald außer den Gründern noch fünfzehn Fürstlichkeiten, Bischöfe und eine sehr große Zahl von Edelleuten angehörten.
In der Stiftungsurkunde heißt es: »Thun kund allermänniglich, daß wir uns mit einander einhelliglich entschlossen, und bei unseren fürstlichen Worten einander zugesagt und versprochen, und thun das in und mit aller Kraft dieß Briefs, daß unser jeglicher Fürst und Churfürst obgemelt, wir sein Geistlich oder Weltlich, nun hinfüro, für unser eigen Person, der Gotteslästerung, und Zutrinkens ganz oder halbs uns enthalten, und müssigen.« Überdies sollten alle Dienstleute bis zu den Oberamtmännern erst gebeten werden, sich »des Gotteslästern und Zutrinkens« zu enthalten und, falls dies nichts fruchtete, aus dem Dienst gejagt und geradezu boykottiert werden. Man tat eben in jener Zeit nichts halb. Entweder man tranksich bis ins Grab, oder man kasteite sich und die Untergebenen bis zum Übermaß. Denn den Dienstboten anbefehlen, mit einer durch Generationen vererbten Sitte plötzlich zu brechen, hieß von diesen Übermenschliches verlangen.
Immerhin ließ man Ausnahmen vom gänzlichen Enthalten des Zutrinkens und Trinkens gelten. Solche Ausnahmen waren, wenn einer der Ordensbrüder in Landstriche kam, wo man ihm sein Temperenzlertum übel ausgelegt hätte.
»Wär es aber, daß unser Churfürsten oder Fürsten, einer oder mehr, in die Niederland, inSachsen, die Mark, Mechelburg (Mecklenburg), Pommern oder dergleichen, da Zutrinken die Gewohnheit, käme, und über fleißig Weigerung zutrinkens nicht geübriget sein möchte, sollen dieselbigen solche Zeit mit ihrem Hofgesind und Dienern ungefehrd, und mit dieser Ordnung nicht gebunden sein.«
Auch dieser Orden verschwand bald von der Bildfläche. Der Reiz der Neuheit mag manchen zum Beitritt gelockt haben, ohne ihn aber dauernd fesseln zu können. Das Befolgen der Satzungen und die Lebensgewohnheiten mögen viele seiner Mitglieder in einen Zwiespalt gebracht haben, den sie durch den Austritt auf die einfachste Art lösten.
Einige Jahre später tat sich wieder ein Verein gegen das Vieltrinken zusammen, der aber ungleich toleranter als die bisher erwähnten war. Die Mitglieder, durchaus nicht alle von Adel, trugen als Vereinsabzeichen einen Ring. Wer das Verbot des Zutrinkens übertrat, hatte dem Vorsteher den Ring zurückzugeben, außerdem aber noch den Armen einen Goldgulden zu überweisen. Als das Ordensmitglied Hubert Thomas Leodius von seinem Herrn, dem Kurfürsten Friedrich II. 1533 zu König Heinrich VIII. von England gesandt wurde, begegnete ihm am Hofe dieses weibermordenden Despoten ein Abenteuer, das J. W. Petersen[256]wie folgt beschreibt: »Einmal rief Heinrich nach einem langen Spaziergang: Ich dürste, man soll zwei der größten Becher, den einen voll Wein, den andern voll Bier, herbringen. Da sie gebracht werden, ließ er dem Leodius die Wahl: »Einen aber«, setzte er hinzu, »mußt du mirzubringen, damit du siehst, daß die Engelländer und der König selbst ebenfalls auf gut Deutsch trinken: und du hernach deinem Fürsten ausrichten kannst, wenn er nach Engelland kommen will, es ihm an Trinkgesellen nicht fehlen wird (non defuturos qui ei a compotationibus essent).« Leodius erwiderte: Solcher Trünke sei er nicht gewohnt, müsse auch, kraft seines Gelübdes, sie unterlassen, indem sein Herr durch einen gegebenen Ring das Zutrinken(ad aequales hauctus bibere) ihm verboten hätte. Heinrich widerlegte alle Ausflüchte nach seiner Art, und notgedrungen ergriff endlich der ehrliche Deutsche, dem vor der Größe des Bechers graute, den Weinkelch und leerte ihn in vier schweren Zügen aus, indessen der König sein Bier in einem Schluck hinab gejagt hatte. Bei der Abreise verehrte ihm Heinrich unter anderen Geschenken sechzig goldene Ringe, welche wider den Krampf gut sein sollten, und gab ihm für seinen Pfalzgrafen einen goldenen Becher.«
Pflichtschuldig meldete Leodius nach seiner Rückkehr den Vorfall seinem Herrn. Dieser fühlte sich nicht kompetent zu entscheiden, ob sein Gesandter gefehlt und berief eine Generalversammlung der Ordensbrüder ein, die aber einstimmig nicht nur den Sünder freisprachen, sondern der Reihe nach jeder den mitgebrachten Becher leertranken, wohl um sich des gleichen Vergehens wie Leodius schuldig zu machen. Leodius war von diesem liebenswürdigen Opfermut derart gerührt, daß er die erhaltenen sechzig Ringe an die Anwesenden verteilte. Auch dieser Orden vegetierte nur kurze Zeit. – Bis zum Jahre 1600 scheint das Publikum mehr Geschmack am Trinken als an der Enthaltsamkeit gefunden zu haben, denn erst in diesem Jahre ersteht ein neuer Mäßigkeitsverein, als dessen Apostel diesmalein hessischer Landgraf, Moritz, »ein wackerer gelehrter Herr« (1572–1632) erscheint. Die ersten Mitglieder dieses »Ordens der Mäßigkeit« waren außer dem Stifter noch Johann Georg, Markgraf zu Brandenburg, Ludwig zu Hessen, Friedrich Heinrich von Nassau, Emich, Graf zu Leiningen, Friedrich Magnus und Ludwig, Grafen zu Erbach, Otto, Graf zu Solms, der junge Philipp, Graf zu Solms, Johann, Wild- und Rheingraf, Wilhelm, Freiherr zu Winnenberg und Abraham Burggraff, Herr von Dohna.
Die in vierzehn Abteilungen zusammengefaßten Satzungen ermöglichten es auch dem größten Schlemmer, der Gesellschaft beizutreten. Vor allem war das Mitglied nur während zwei Jahre verpflichtet, sich nicht »vollzusaufen«. Wenn es viel vertragen konnte, so trank es eben bis es glaubte, daß ihn ein Mehr umwerfen würde und ließ es, mit Rücksicht auf die Ordensbrüderschaft, sein. Als gewöhnliches Maß erlaubte man dem Vereinsbruder täglichvierzehnOrdensbecher voll Wein auszutrinken. Die Größe dieser Ordensbecher ist wohlweislich ängstlich verschwiegen. Sollte aber das erlaubte Quantum noch nicht genügen, so war es erlaubt, den Mehrdurst mit Bier, Sauerbrunnen und Met zu stillen. Verboten war es aber, aus den Ordensbechern »gebrannten, welschen, spanischen oder anderen starken gewürzten Wein, Hamburger Bier und Breihan« zu vertilgen.Ferner sollten nicht alle vierzehn Becher bei einer Mahlzeit konsumiert werden, sondern in zwei oder drei »Trunke«. »Ordensverwandte« durften weder zum Trinken nötigen, noch sich zwingen lassen Bescheid zu tun. Für die Übertretung bestanden drei Strafarten. Die erste und leichteste machte auf ein Jahr unfähig einem Ritterspiele beizuwohnen; die zweite untersagte den Genuß allen Weines bis zum Ablauf der zwei Vereinsjahre und nach der letzten hatte der Übeltäter zwei seiner besten Rosse oder dreihundert Taler als Strafe zu entrichten.
Übrigens dämmerte zeitweilig auch in einzelnen Personen die Erkenntnis auf, daß die Völlerei Leib und Seele nicht zuträglich sei, was ja sogar ein Hans von Schweinichen empfand. Diese Einsichtigen legten wohl ein Gelübde ab, sich fortan der Zechereien gänzlich zu enthalten oder sich wenigstens eine gewisse Zeit nicht vollzutrinken. Daß aber solche Leute Dokumente aufsetzten, mit Siegel und Unterschrift versahen, die genau festlegten, was zu trinken erlaubt, was verboten sein sollte, entbehrt eines gewissen Humors nicht. Ein solches Trinkerdokument, und nicht das einzige, das sich in den Archiven erhalten hat, nahm Scheible in sein »Schaltjahr«[257]auf. Es lautet:
Wir hernach Beschriebene, mit Namen Christoph Vitzthumb von Eckstädt und Vespasian von Reynsberg, urkunden und bekennenhiermit männiglich: Nachdem wir eine geraume Zeit und etliche viele Jahre in diesen sowohl als in fremden Landen an hohen Potentaten-, Chur- und fürstlichen Höfen unsdes hohen Trunkesziemlich ergeben, dadurch wir nicht allein Gott den Allmächtigen zum öfteren erzürnet und uns an ihm versündigt, sondern auch an unserm Leib und Gut nicht wenig Schaden erlitten, wir nunmehr finden, zur Erhaltung unserer beiderseitigen Gesundheit und Verhütung allerlei Schadens und Unglücks, welches aus übermäßigem Trunke herrührte, solchen,wo nicht gänzlich abzuschaffen, doch auf ein ziemliches Maß zu moderieren. So ist denn zwischen uns nach wohlbedachtem Rate und um allerhand erheblicher und bedenklicher Ursachen willen endlich dieser Vergleich getroffen und beliebet worden, daß innerhalb von drei Jahren, von Dato dieser Vergleichung angefangen, sich keiner von uns beiden bei Vermeidung unten benannter Strafe mit übermäßigem Trunk in keinerlei Weise oder Wege außerhalb der Fälle, so hernach namhaft gemacht werden, beladen, sondern sich dessen so viel als möglich entäußern soll. Weil aber dennoch an dem, da wir hin und wieder mit ehrlichen Leuten bekannt und deroselben Kundschaft haben, die Gelegenheit kommen möchte, daß wir uns des Trinkens nicht also gänzlich entäußern könnten, so haben wirzwei silberne Flaschen von gleicher Größe und Gestalt verfertigenlassen für die angedeuteten Fälle,wo jechlicher von uns beiden eine solche Flasche voll zu sich nehmen soll und darf. Soll es aber mit dem Trinken aus diesen Flaschen also gehalten werden: Unser jedem soll es freistehn und zugelassen sein, bei ehrlichen Zusammenkünften, da sich's Ehren halber nicht anders schicken will, die hierzu bestimmte Flasche an einem Tage, sei es nun vor- oder nachmittag,zum höchsten dreimal vollWein auszutrinken, diesselbe Maß aber in keinem Wege zu überschreiten. Jedoch soll diesesnicht so gemeint sein, als ob die Flaschen tagtäglich dreimal ausgetrunken werden müßten, sondern es ist nur also zu verstehen, daß es geschehe, wenn man es bei hohen adeligen oder sonst ehrlichen Leuten nicht wohl umgehen kann. Wenn aber einer von uns beiden nach den festbestimmten ausgetrunkenen drei Flaschen dennoch ein Tränklein Wein noch für sich allein thun will, – welchen er jedoch keinem andern zutrinken soll, – so mag ihm das freistehn und keine Bedeutung haben.Mit Bier aber soll es also von uns gehalten werden:Wäre es der Fall, daß wir nach erledigten drei Flaschen Bier durch jemand zum weiteren Trinken ermuntert würden,so soll, –da vom Biere zuweilen auch Räusche zu fallen pflegen,– unsere Verabredung gleichfalls bestehen, und keiner von uns noch mehr zu sich nehmen, denn was er den Durst zu löschen noch benöthigt. Würde sich aber ereignen, daß Christoph Vitztumb von Eckstädt vor Ausgang der benannten Frist dreier JahreKindtaufen haltenoder ich, Vespasian von Reynsberg, michin den Stand der heiligen Ehe begebenund also Verlöbnis oder ehrlich Beilager halten möchte, – welches Alles in dem Willen des Allmächtigen steht, – alsdannsoll anbetrachts solcher Umstände diese unsere Obligation wegen des Trinkens drei Tage lang, höchstens aber vier Tage, außer Kraft treten,außerhalb dieser spezifizierten Fälle jedoch in vollen Würden bis zu geendeter Frist bleiben.
Da uns auch ferner an unterschiedlichen Orten nicht geringe Beschwerung und Ungelegenheiten dadurch entstanden, daß wir Bürgschaft für gute Freunde eingegangen, so haben wir gleicherweise hierdurch verabredet, nicht mehr hinfüro auf solchen Handel einzugehen. Nur wenn etwan einer von uns von einem guten Freund angegangen würde, dem es füglich nicht wohl abgeschlagen werden könnte; so soll doch keiner von uns beiden Bürgschaft über 300 Thaler hochbewilligen; auch, ehe besagte Summe nicht wieder abgezahlet, soll durchaus keine neue Bürgschaft eingegangen werden.
Wofern nun einervon unsdiese nothwendige freundliche Vereinigungin einem oder anderem Stücke auch nurim geringsten übertreten wird, so soll der Übertreter dem anderen, so oft es geschieht,eintausend Gulden zur Strafeohne Widerrede erlegen. Und da sich's schließlich nach dem Willen Gottes zutragen möchte, daß einer von uns beiden während der drei Jahre mit Tode abginge, (was doch Gott gnädig verhüten und abwenden wolle), so soll doch nichts weniger derjenige, so am Leben bleibet, sich der Verpflichtung in allen Punkten und Clauseln, so lange die Endschaft der Frist völlig erreicht ist, erhalten. Diesem Vertrag also beschriebenermaßen fest und unverbrüchlich nachzukommen, uns demselben nicht im geringsten widersetzlich zu machen, vielmehr alles dasjenige, wie obsteht, ehrlich und aufrichtig zu halten, haben wir einander mit Hand und Mund bei unserer adeligen Ehr', Treu und Glauben zugesichert und versprochen, inmaßen wir es hierdurch nochmals kraft dieses Briefes zusagen und versprechen. Ursprünglich sinddieses Briefes zwei eines Lautes gemacht, eigenhändig geschrieben, unsere angeborenen Petschafte wissentlich daran gehängt, von jedem miteigener Hand unterschrieben. Jechlicher hat einen solchen Brief zu sich genommen. Welches geschehen denersten Januar Annonach der gnadenreichen Geburt Christi 1592zum glücklichen Anfange des heutigen Tages und eingetretenen fröhlichen neuen Jahres. – Christoph Vitzthumb von Eckstädt. – Vespasian von Reynsberg.
In gewissen Ämtern waren die neuangestellten Beamten verpflichtet, die gewöhnlichen Gebote des Anstandes zu befolgen und im Trinken Maß zu halten. So mußte ein gewisser Andreas Röbel, als ihm seitens des Kurfürsten Johann Georg von Brandenburg im Jahre 1577 ein Amt verliehen wurde, ein Schriftstück ausstellen, in dem es unter anderem hieß: »Desgleichen will ich mich des Vollsaufensenthalten, und uff jeder Mahlzeit mit zween ziemblichen Bechern Biers oder Weins die Mahlzeit schließen. Infall ich aber, ohne Ihr Churfürstliche Gnaden erlaubniß dieses vbertretten Vnd ich drunken befunden wurde, Als soll vnd will ich mich, sobaltt ich gefordert werde, inder Kirchen einstellen vnd mir vierzig Streiche weniger einen, von denen, so Ihro Churfürstliche Gnaden dazu verordnen werden, mit der Rutte geben lassen.«
Alle diese Maßregeln halfen natürlichnichts, denn gerade verbotene Früchte schmecken bekanntlich am süßesten und die offene Liebe zum Trunk wurde zu einer heimlichen, »von der niemand nichts weiß«. Gegen das Laster des Trinkens war kein Kraut gewachsen, was schon das Ambraser Liederbuch anerkennt, indem es ein Rezept »wider die Trunkenheit« ganz im Stil der damaligen ärztlichen Verordnungen angibt. Das amüsante Schriftstück lautet:
»Recipe: 1 Mäßlein Entenmilch, 1 Maß Gänsschweiß, 1 Kannen voll Winds, 1 Loth von einer eingemachten Futtertaschen, die drei Jahr im Mist gelegen, Solches alles thu durch einander und temperirs zusammen und seihe es durch ein eichen Brett, das drei oder vier Ellen dick ist, und wenn du es wilt gebrauchen, so geh in eine alte Badstub, die in fehr Jahren nicht geheizt worden ist, und schwitz fein, darnach geh an die Sonn um Weihnachten, wenn sie gar heiß scheinet, und schmiere den Nabel auf dem Rucken, darnach leg dich ein Stund oder zwei nieder und schlaf so lang, bis ich dich aufwecke und laß dich fein warm zudecken mit einem alten Nasengarn, damit der Nabel nicht erkalt, und laß dir den Kopf mit Kräutern reiben, da die Bauern das Korn mit ausdreschen, einmal oder drei. Wo dir aber von abgeschriebenen Recepten das Kopfweh nicht vergehen sollte, so laß dir bei Zeiten den Hals zuknüpfen mit einem geweihtenMönchsgürtel, oder wo du alsbald nicht haben möchtest, nur mit einem Pfennigstrick, daß dir der Schmerz nicht hinab komme in Magen und Bauch. Es kann aber nicht jedermann das Zuknüpfen erleiden, sterben viel davon.«