„Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen, thun kund und fügen hiermit zu wissen:„Nachdem die derzeitigen Vorsitzenden der «Gesellschaft für deutsche Colonisation» Dr. Carl Peters und Unser Kammerherr, Felix, Graf Behr-Bandelin, Unseren Schutz für die Gebietserwerbungen der Gesellschaft in Ostafrika, westlich von dem Reiche des Sultans von Sansibar, außerhalb der Oberhoheit anderer Mächte, nachgesucht und Uns die von besagtem Dr. Carl Peters zunächst mit den Herrschern von Usagara, Nguru, Useguha und Ukami im November und December v. J. abgeschlossenen Verträge, durch welche ihm diese Gebiete für die deutsche Colonisationsgesellschaft mit den Rechten der Landeshoheit abgetreten worden sind, mit dem Ansuchen vorgelegt haben, diese Gebiete unter Unsere Oberhoheit zu stellen, so bestätigen Wir hiermit, daß Wir diese Oberhoheit angenommen und die betreffenden Gebiete, vorbehaltlich Unserer Entschließungen auf Grund weiterer Uns nachzuweisender vertragsmäßiger Erwerbungen der Gesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolger in jener Gegend, unter Unseren Kaiserlichen Schutz gestellt haben. Wir verleihen der besagten Gesellschaft unter der Bedingung, daß sie eine deutsche Gesellschaft bleibt, und daß die Mitglieder des Directoriums oder die sonst mit der Leitung betrauten Personen Angehörige des Deutschen Reiches sind, sowie den Rechtsnachfolgern dieser Gesellschaft unter der gleichen Voraussetzung, die Befugniß zur Ausübung aller aus den Uns vorgelegten Verträgen fließenden Rechte, einschließlich der Gerichtsbarkeit, gegenüber den Eingeborenen und den in diesen Gebieten sich niederlassenden oder zu Handels- und andern Zwecken sich aufhaltenden Angehörigen des Reiches und anderer Nationen, unter der Aufsicht Unserer Regierungund vorbehaltlich weiterer von Uns zu erlassender Anordnungen und Ergänzungen dieses Unseres Schutzbriefes.„Zu Urkund dessen haben wir diesen Schutzbrief Höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserm Kaiserlichen Insiegel versehen lassen.„Gegeben Berlin, den 27. Februar 1885.(gez.) Wilhelm.(ggz.) v. Bismarck.”
„Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen, thun kund und fügen hiermit zu wissen:
„Nachdem die derzeitigen Vorsitzenden der «Gesellschaft für deutsche Colonisation» Dr. Carl Peters und Unser Kammerherr, Felix, Graf Behr-Bandelin, Unseren Schutz für die Gebietserwerbungen der Gesellschaft in Ostafrika, westlich von dem Reiche des Sultans von Sansibar, außerhalb der Oberhoheit anderer Mächte, nachgesucht und Uns die von besagtem Dr. Carl Peters zunächst mit den Herrschern von Usagara, Nguru, Useguha und Ukami im November und December v. J. abgeschlossenen Verträge, durch welche ihm diese Gebiete für die deutsche Colonisationsgesellschaft mit den Rechten der Landeshoheit abgetreten worden sind, mit dem Ansuchen vorgelegt haben, diese Gebiete unter Unsere Oberhoheit zu stellen, so bestätigen Wir hiermit, daß Wir diese Oberhoheit angenommen und die betreffenden Gebiete, vorbehaltlich Unserer Entschließungen auf Grund weiterer Uns nachzuweisender vertragsmäßiger Erwerbungen der Gesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolger in jener Gegend, unter Unseren Kaiserlichen Schutz gestellt haben. Wir verleihen der besagten Gesellschaft unter der Bedingung, daß sie eine deutsche Gesellschaft bleibt, und daß die Mitglieder des Directoriums oder die sonst mit der Leitung betrauten Personen Angehörige des Deutschen Reiches sind, sowie den Rechtsnachfolgern dieser Gesellschaft unter der gleichen Voraussetzung, die Befugniß zur Ausübung aller aus den Uns vorgelegten Verträgen fließenden Rechte, einschließlich der Gerichtsbarkeit, gegenüber den Eingeborenen und den in diesen Gebieten sich niederlassenden oder zu Handels- und andern Zwecken sich aufhaltenden Angehörigen des Reiches und anderer Nationen, unter der Aufsicht Unserer Regierungund vorbehaltlich weiterer von Uns zu erlassender Anordnungen und Ergänzungen dieses Unseres Schutzbriefes.
„Zu Urkund dessen haben wir diesen Schutzbrief Höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserm Kaiserlichen Insiegel versehen lassen.
„Gegeben Berlin, den 27. Februar 1885.
(gez.) Wilhelm.(ggz.) v. Bismarck.”
Die Besitzungen in Ostafrika, an deren möglichste Erweiterung Dr. Peters sofort bei seiner Rückkehr nach Berlin dachte, mußten eine feste, energisch arbeitende Regierung erhalten. Der Ausschuß der Gesellschaft für deutsche Colonisation war nach den Satzungen dazu nicht geeignet; seine Aufgabe war eine allgemeine, nach vielen Richtungen hin wirkende Thätigkeit; mit der Entsendung der Expedition Peters und Genossen hatte er seine erste That vollbracht und abgeschlossen. Es stellte daher Dr. Peters am 12. Februar 1885 an den Ausschuß der Gesellschaft den Antrag: „ein Directorium aus fünf Mitgliedern auf 15 Jahre zu ernennen, welchem die Ausübung der in Afrika erworbenen Rechte unter Zuziehung der verschiedenen Interessentengruppen allein und ausschließlich zusteht”. Der Antrag wurde einstimmig angenommen. Damit war der Keim zurGründung der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaftgelegt und mit Recht datirt sie von diesem 12. Februar 1885 ihren Geburtstag. In einer Versammlung an demselben Tage traten die Besitzer von Antheilscheinen von 50 Mark und in jener vom 27. Februar diejenigen, welche 500 und 1000 Mark am 19. August 1884 als Beitrag gezeichnet hatten, der neugebildeten Gesellschaft bei. Eine große Schwierigkeit bereitete die juristische Form für dieselbe. Eine Actiengesellschaft schien nach den bestehenden Gesetzen nicht anwendbar; eine offene Handelsgesellschaft bedingte die Haftbarkeit des Gesammtvermögens aller Theilnehmer. Man suchteund fand einen Ausweg, indem man die juristische Organisation der Gesellschaft den Bestimmungen einer Commanditgesellschaft anpaßte. Das Directorium constituirte sich als Gesellschaft mit Haftung seiner sämmtlichen Mitglieder; die Antheilscheininhaber traten als stille Theilnehmer mit den fünf Mitgliedern des Directoriums in ein Vertragsverhältniß.
Am 2. April 1885 wurde die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft unter der Firma „Carl Peters und Genossen” in das Gesellschaftsregister eingetragen. Persönlich haftende Mitglieder waren Dr. Peters, Dr. F. Lange, Consul Roghé und Hofgarten-Director Jühlke. Graf Behr-Bandelin betheiligte sich als Commanditist nur mit einem bestimmten Betrage seines Vermögens.
Die unter demselben Datum angenommenen Satzungen bestimmten:
1) Zweck der Gesellschaft: Erwerb, Besitz, Verwaltung und Verwerthung von Ländern, sowie deutsche Colonisation im Osten Afrikas.
2) Die Besitzer von Antheilscheinen treten in ein Vertragsverhältniß zum Directorium, das sich als juristische Person constituirt.
3) Das Directorium, aus 5 Mitgliedern bestehend und auf 15 Jahre von den Mitgliedern eingesetzt, hat die vollständige und unbeschränkte Ausübung aller in Afrika erworbenen Rechte; freies Verfügungsrecht über die Gelder der Gesellschaft; das Recht der Einsetzung und Absetzung von Beamten; das Recht, neue Ländereien zu erwerben.
4) Satzungsänderungen können nur auf Antrag des Directoriums und mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder vorgenommen werden.
Die Executive, die eigentliche Geschäftsführung, übertrug man einem Verwaltungschef.
Eine straffere Organisation einer Gesellschaft ist nicht zu denken; sie schuf ein in jeder Beziehung verwendbares Werkzeug für die Hand eines Einzigen, des Verwaltungschefs; zu diesem wurde Dr. Peters ernannt. Er besaß das unbedingteste Vertrauen. Die ihm am 9. April 1885 ertheilte Generalvollmacht beweist dies. Sie lautete: „Namens der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft «Carl Peters und Genossen» ertheilen wir hierdurch dem Mitglied der Gesellschaft, Herrn Dr. Peters zu Berlin, die Vollmacht, die allgemein administrative und politische Leitung der Gesellschaft zu führen. Insbesondere ist derselbe hierdurch ermächtigt, die Beamten im Namen des Directoriums anzustellen, zu befördern, zu entlassen, die Aufsicht und Controle über dieselben zu führen, alle administrativen Anordnungen selbständig zu treffen, Befehle zu ertheilen, die Disciplin zu handhaben, Disciplinarstrafen zu verhängen. Diese Vollmacht hat Bezug auf alle Beamte der Gesellschaft in Deutschland wie in Afrika und sonst an andern Orten, Civilbeamte wie Militär und Militärbeamte. Ferner wird Herr Dr. Peters ermächtigt, als erster Executivbeamter der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft alle in sein Ressort fallenden Beschlüsse des Directoriums zur Ausführung zu bringen; in dringlichen Fällen ist er ermächtigt, Maßregeln und Bestimmungen für die Interessen der Gesellschaft auch ohne vorherige Einholung eines Directorialbeschlusses zu treffen; indeß ist er für derartige Acte dem Directorium verantwortlich.”
Während die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft im Frühjahr 1885 sich auf diese Weise allmählich krystallisirte, neue Geldmittel zu beschaffen suchte und mit den Behörden in wichtigen und verwickelten Verhandlungen ihre Existenzberechtigung zu sichern trachtete, arbeitete Dr. Peters unausgesetzt an neuen Plänen, um an das „Ostafrikanische Schutzgebiet” neue weitausgedehnte Ländereien im Norden, Westen und Süden anzusetzen.
In Befolgung seiner Befehle, die mit lakonischer Kürze den Victoria-Nyanza und den Nyassa-See als Ziel- und Richtpunkteangaben und zu mancherlei Mißverständnissen führten, wurden vom Mai 1885 bis zum Februar 1886 folgende neue Gebiete unter die Oberhoheit der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft gebracht. Ich gebe sie in geographischer Ordnung von Nord nach Süd.
1) Die Nordostküste des Somali-Landes von Halule bis Warschekh. Durch Regierungsbaumeister Hörnecke und Lt. von Anderten. September 1885.
2) Die Küste des Somali-Landes an der Wubuschi-Mündung. Durch Dr. Jühlke, Lt. Günther und Janke. Herbst 1886.
3) Das Land nördlich und südlich vom Sabaki durch Lt. von Anderten. Januar 1886.
4) Usambara, Pare und Dschagga-Land am Kilimandscharo. Durch Dr. Jühlke und Prlt. Kurt Weiß. Mai 1885.
5) Usaramo. Durch Lt. Schmidt und Söhnge. Sept. 1885.
6) Kutu. Durch Graf Pfeil. Juni 1885.
7) Uhehe, Mahenge, Ubena und das Land der Wagindo zwischen Rufidschi und Rovuma. Durch Graf Pfeil. November 1885.
Die Besitzergreifung fand wie bisher durch Abschließen von Verträgen, Proclamationen und durch Hissen der Flagge statt. Stationen wurden nur in einzelnen Fällen errichtet. Eine wesentliche Veränderung fand in der Abfassung der Verträge statt, insofern sie nicht mehr den Erwerb des ganzen Landes als Privatbesitz der Gesellschaft enthielten, sondern nur das Recht der Ansiedelung auf noch nicht bebauten Ländereien.
Es ist kein Zweifel, daß mit all diesen fieberhaft rasch beschleunigten Landerwerbungen kein Rechtszustand geschaffen wurde, dessen unentrinnbarem Zwang die eingeborenen Häuptlinge in jeder Beziehung sich fügen mußten, aber die deutsche Hand war auf ein weitausgedehntes Gebiet gelegt worden, das zu berühren oder ohne weiteres zu ergreifen jeder andern Nation mit Entschiedenheit verwehrt werden konnte. Kam es zu Verwickelungen mit fremden Staaten, so hatte man einefeste Grundlage gewonnen, auf der man zu verhandeln und zu einem befriedigenden Abschluß zu gelangen vermochte, wie es später auch geschehen.
Der heftigste und erste Einspruch war von der zunächst etablirten und organisirten Staatsmacht zu befürchten, von demSultanat Sansibar. Der Küstenstrich vom Tana bis zum Rovuma war ihm unterthan: die Existenz von Walis und von stationirten regulären Truppen an verschiedenen Orten schlossen jeden Zweifel aus; aber eine irgendwie bestimmte Abgrenzung nach dem Innern des Festlandes konnte nirgends stichhaltig bezeichnet werden. Dem Sultan von Sansibar mag auch die Stipulation eines Abhängigkeitsverhältnisses unnöthig erschienen sein, da er bisher die einzige Macht gewesen, die sich gelegentlich unter den Negerstämmen wirksam geltend machen konnte. Waren doch auch die arabischen Händler, die am Tanganika und Nyassa eine unbedingt herrschende Stellung einnahmen, seine Unterthanen! Für die Behauptung seines Willens gegenüber den schwarzen Häuptlingen genügte diese regellose und ungeregelte Machtentfaltung, nützte aber nichts im Fall eines Conflicts mit einem europäischen Staatswesen. Da war ein geschriebener Vertrag, auch ein sonst werthloser, weit überwiegend im Vortheil; wer solch einen vorzeigen konnte, der mußte bei Gebietsstreitigkeiten mit dem Sultan von Sansibar factisch Recht erhalten, weil er das formelle besaß.
Dr. Peters und Genossen ließen deshalb bei dem Abschluß der Verträge die Negerhäuptlinge besonders betonen, daß sie „unumschränkte Herren” in dem abzutretenden Gebiete seien. Ja, Dr. Peters nahm am 26. November 1884 von einem Beamten des Sultans von Sansibar folgende wichtige Erklärung zu Protokoll:
„Mvomero, den 26. November 1884. Salim bin Hamid, seit vier Jahren erster Bevollmächtigter S. M. des Sultans von Sansibar in Nguru, erklärt vor einer Reihe rechtsgültigerZeugen, daß der Sultan von Sansibar auf dem Continent von Ostafrika, speciell in Nguru und Usagara, Oberhoheit und Schutzrecht nicht besitzt.”
So kam es denn, daß der Sultan Said Bargasch von Sansibar mit all seinen verspäteten Versuchen, die deutschen Unternehmungen durch seine Hoheitsansprüche zu vereiteln, keine andere Wirkung als eine diplomatische erzielte, welche aber durch entschiedenes Auftreten der deutschen Reichsgewalt neutralisirt wurde.
Als er am 25. April 1885 officielle Kenntniß von dem am 27. Februar ertheilten kaiserlichen Schutzbrief erhielt, erließ er folgendes Telegramm an den Deutschen Kaiser:
„Wir haben vom Generalconsul Rohlfs Abschrift von Eurer Majestät Proclamation vom 27. Februar empfangen, wonach Gebiete in Usagara, Nguru und Ukami, von denen es heißt, daß die westlich von unsern Besitzungen liegen, Eurer Oberhoheit und deutscher Regierung unterstellt sind. Wir protestiren hiergegen, weil diese Gebiete uns gehören und wir dort Militärstationen halten und jene Häuptlinge, welche die Abtretung von Souverainetätsrechten an die Agenten der Gesellschaft anbieten, dazu nicht Befugniß haben: diese Plätze haben uns gehört seit der Zeit unsrer Väter.” Fast zu gleicher Zeit, Anfang Mai 1885, wurden Truppen des Sultans nach Witu, Dschagga und Usagara geschickt, um die deutschen Besitzergreifungen zu annulliren.
Am 19. Juni 1885 erhielt Said Bargasch vom Fürsten Bismarck eine ausführlich begründete, aber entschieden ablehnende Antwort, deren markanteste Stellen lauteten: „Ew. Hoheit richteten am 27. April ein Telegramm an S. Majestät den Kaiser, worin E. H. Protest erheben gegen die deutsche Erwerbung. Ich bin instruirt, diesen Protest und die von E. H. erhobenen Ansprüche für unbegründet zu erklären und im Namen S. M. des Kaisers Protest zu erheben gegen Ihre nachträgliche Besetzung von Gebieten, welche innerhalb des deutschenSchutzgebietes liegen.... Seine Majestät wünschen aufrichtig das freundliche Einvernehmen aufrecht zu erhalten, welches bisjetzt mit E. H. bestanden hat, und sind in dieser Beziehung bereit, mit E. H. in Verhandlungen zu treten, um die internationalen Beziehungen zwischen dem deutschen Schutzgebiet und E. H. zu regeln. S. M. erwarten, daß E. H. deren Wünschen in dieser Hinsicht entgegenkommen und Ihre Beamten und Truppen aus dem deutschen Gebiet zurückziehen werden.”
Der Sultan gab nach, wesentlich bestimmt durch die Rathschläge der englischen Regierung; der Vormarsch der Truppen wurde am 24. Juni 1885 eingestellt. Zur ausdrücklichen Anerkennung des deutschen Schutzgebietes bedurfte es aber des Erscheinens eines deutschen Geschwaders, das Ende Mai nach Sansibar beordert worden war und am 7. August 1885 eintraf. Am 14. August gab der Sultan folgende Erklärung ab, wodurch die deutsche Regierung vollkommen befriedigt wurde:
„Infolge der Forderung, welche von S. M. dem Kaiser gestellt ist als Ultimatum und unerläßlich für die Aufnahme freundlicher Verhandlungen, anerkennen wir die Schutzherrschaft Deutschlands über die Länder von Usagara, Nguru, Useguha, Ukami und über das Gebiet von Witu. Wir übernehmen es, unsere Soldaten zurückzurufen, und machen dies unsern Beamten bekannt, welche die sämmtlichen Küstengebiete besetzt halten.”
„Infolge der Forderung, welche von S. M. dem Kaiser gestellt ist als Ultimatum und unerläßlich für die Aufnahme freundlicher Verhandlungen, anerkennen wir die Schutzherrschaft Deutschlands über die Länder von Usagara, Nguru, Useguha, Ukami und über das Gebiet von Witu. Wir übernehmen es, unsere Soldaten zurückzurufen, und machen dies unsern Beamten bekannt, welche die sämmtlichen Küstengebiete besetzt halten.”
Auf dieser Grundlage konnte das Deutsche Reich in weitere Verhandlungen über die Ordnung der neugeschaffenen Verhältnisse treten. England, das mit wachsamen Augen den steigenden Einfluß und die Expansionsbestrebungen der Deutschen in Ostafrika beobachtete, bot aufs bereitwilligste seine Vermittelungsdienste an, um Deutschland zu bestimmen, dem französisch-englischen Abkommen vom 10. März 1862 in Bezug auf die Unabhängigkeit des Sultans von Sansibar beizutreten. Die deutsche Regierung willigte ein unter der Bedingung, daßdie deutsche Schutzherrschaft über Useguha u. s. w. rückhaltlos vom Sultan anerkannt werde und daß er die Häfen Pangani und Dar-es-Salaam in der Form einer Zollpacht an die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft abtrete. Es war jener Moment, der später von einigen gewichtigen Stimmen als versäumte Gelegenheit bezeichnet wurde, das ganze Sultanat mit ein paar Kanonenschüssen in die Tasche des Deutschen Reiches zu spediren. Allein abgesehen von dem hohen politischen Werth ungestörter freundschaftlicher Beziehungen zwischen England und Deutschland, muß man doch zugeben, daß es klüger war, die eingewurzelte arabische Herrschaft zu eigenem Vortheil zu benutzen, als eine neue unter vollkommen fremdartigen Verhältnissen mit Gewaltmitteln einer widerspenstigen Bevölkerung aufzuzwingen.
Ferner galt es mit England ein Compromiß zu Stande zu bringen. England war seit Jahrzehnten an der ostafrikanischen Küste heimisch; es hatte da Handelsfactoreien und Missionsstationen und bisher ausschlaggebenden Einfluß auf Sansibar, und die Tausende von ansässigen Indern waren britische Unterthanen. Man mußte deutscherseits das Hinterland von Mombas und Malindi opfern, erhielt dafür das als Paradies beschriebene Gebiet in Dschagga am Fuße des Kilimandscharo, das zweifellos von dem Sultan von Sansibar früher mit Beschlag belegt worden war, als von Dr. Jühlke, wenn auch der Sultan Mandara in Dschagga letzterm erklärte, er habe die arabische Occupation als solche nicht aufgefaßt.
Alle diese Punkte bedurften weitläufiger diplomatischer Verhandlungen, die am 23. December 1885 begannen und endlich ihren Abschluß fanden in dem internationalenAbkommen zu London am 1. November 1886.
1) Deutschland und Großbritannien erkennen die Souveränetät des Sultans von Sansibar über die Inseln Sansibar und Pemba, sowie über diejenigen kleinern Inseln an, welche in der Nähe der erstern innerhalb einesUmkreises von 12 Seemeilen liegen; desgleichen über die Inseln Lamu und Mafia.
Dieselben erkennen in gleicher Weise als Besitz des Sultans auf dem Festlande eineKüstenliniean, welcheununterbrochenvon der Mündung des Miningani-Flusses am Ausgang derTunghi-BuchtbisKipinireicht. Diese Linie beginnt im Süden des Miningani-Flusses, folgt dem Laufe desselben fünf Seemeilen und wird dann auf dem Breitenparallel bis zu dem Punkte verlängert, wo sie das rechte Ufer des Rovuma-Flusses trifft, durchschneidet den Rovuma und läuft weiter an dem linken Ufer entlang.
DieKüstenlinie hat eine Tiefelandeinwärts von zehnSeemeilen, bemessen durch eine gerade Linie ins Innere von der Küste aus bei dem höchsten Wasserstande zur Flutzeit. Die nördliche Grenze schließt den Ort Kau ein. Im Norden von Kipini erkennen die genannten Regierungen als dem Sultan gehörig an die Stationen vonKismaju,Barawa,Marka,Makdischumit einem Umkreis landeinwärts von je zehn Seemeilen und Warscheikh mit einem Umkreis von fünf Seemeilen.
2) Großbritannien macht sich verbindlich zur Unterstützung derjenigen Verhandlungen Deutschlands mit dem Sultan, welche die Verpachtung der Zölle in den Häfen von Dar-es-Salaam und Pangani an die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft gegen eine dem Sultan seitens der Gesellschaft zu gewährende jährliche Zahlung bezwecken.
3) Beide Mächte kommen überein, eine Abgrenzung ihrer gegenseitigenInteressen-Sphärenin diesem Theile des ostafrikanischen Festlandes vorzunehmen, in gleicher Weise, wie dies früher bei den Gebieten am Golf von Guinea geschehen ist.
Das Gebiet, auf welches dieses Uebereinkommen Anwendung findet, soll begrenzt sein im Süden durch denRovuma-Fluß und im Norden durch eine Linie, welche, von der Mündung des Tana-Flusses ausgehend, dem Laufe dieses Flusses oder seiner Nebenflüsse bis zum Schneidepunkt des Aequators mit dem 38.° östl. Länge folgt und dann in gerader Richtung fortgeführt wird bis zum Schneidepunkt des 1.° nördl. Breite mit dem 37.° östl. Länge, wo die Linie ihr Ende erreicht.
Die Demarcationslinie soll ausgehen von der Mündung des Flusses Wanga oder Umbe, in gerader Richtung nach dem Jipe-See laufen, dann entlang an dem Ostufer und, um das Nordufer des Sees führend, den Fluß Lumi überschreiten, um die Landschaften Taveta und Dschagga in der Mitte zu durchschneiden und dann entlang an dem nördlichen Abhang der Bergkette des Kilimandscharo in gerader Linie weiter geführt zu werden bis zu demjenigen Punkte am Ostufer des Victoria-Nyanza-Sees, welcher von dem 1.° südl. Breite getroffen wird.
Deutschland verpflichtet sich, im Norden dieser Linie keine Gebietserwerbungen zu machen, keine Protectorate anzunehmen und der Ausbreitung englischen Einflusses im Norden dieser Linie nicht entgegenzutreten, während Großbritannien die gleiche Verpflichtung für die südlich von dieser Linie gelegenen Gebiete übernimmt.
4) Großbritannien wird seinen Einfluß geltend machen, um den Abschluß eines freundschaftlichen Uebereinkommens hinsichtlich der concurrirenden Ansprüche des Sultans von Sansibar und der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft auf das Kilimandscharo-Gebiet zu befördern.
5) Beide Mächte erkennen als zu Witu gehörig die Küste an, welche nördlich von Kipini beginnt und sich bis zum Nordende der Manda-Bucht erstreckt.
6) Deutschland und Großbritannien werden gemeinschaftlich den Sultan von Sansibar zum Beitritt an der General-Acte der Berliner Conferenz auffordern, vorbehaltlichder bestehenden Rechte Sr. Hoheit gemäß den Bestimmungen des Artikels I der Acte.
7) Deutschland macht sich verbindlich, der Erklärung beizutreten, welche Großbritannien und Frankreich am 10. März 1862 mit Bezug auf die Anerkennung der Unabhängigkeit von Sansibar gezeichnet haben.
Auch mit derportugiesischenRegierung wurde am 30. December 1886 ein Uebereinkommen getroffen, welches deren Bestrebungen, von Mozambique bis Angola nach und nach seine Herrschaft auszudehnen, eine in der Zukunft mögliche Stütze verlieh. Zwei der wichtigsten Bestimmungen sind:
1) Die Grenzlinie zwischen den deutschen und portugiesischen Besitzungen in Ostafrika folgt dem Laufe des Rovuma von seiner Mündung bis zu dem Punkt der Einmündung des Msinje-Flusses und läuft von dort weiter nach dem Breitenparallel bis zum Ufer des Nyassa-Sees.
2) Die Regierung S. M. des Deutschen Kaisers erkennt das Recht S. M. des Königs von Portugal an, in den zwischen Angola und Mozambique liegenden Gegenden, unbeschadet der dort von andern Mächten etwa bisher erworbenen Rechte, souveränen und civilisatorischen Einfluß geltend zu machen, und verpflichtet sich in Gemäßheit dieser Anerkennung, dort weder Gebietserwerbungen zu machen, noch Schutzherrschaften anzunehmen, noch derAusdehnung des portugiesischen Einflusses entgegenzutreten.
Während die deutsche Reichsgewalt, zum Schutze der Rechte und der neu erworbenen ostafrikanischen Besitzungen herbeigerufen, ihre starke Hand ausstreckte und die deutsche Colonie in den Rahmen geordneter politischer Beziehungen fügte, fand in derDeutsch-Ostafrikanischen Gesellschaftselbst ein Uebergang zu einer dauerhaft gegliederten, den veränderten Verhältnissen mehr entsprechendenOrganisationstatt. Beim Beginnund bei den ersten Erfolgen des Colonialunternehmens griffen Dr. Peters und seine Gesinnungsgenossen rasch nach dem, was sofort eine ersprießliche Wirksamkeit für das nächste Ziel versprach. Man kann sie deshalb nicht tadeln. Die natürliche Entwickelung im wirthschaftlichen Leben besteht in der Ausgleichung von Irrthümern durch die Erfahrung.
Vor allem genügte bei den außerordentlich erweiterten Aufgaben und deshalb vergrößerten materiellen Bedürfnissen der Gesellschaft die Form einer Commanditgesellschaft nicht mehr, wie es durch die Satzungen vom 2. April 1885 bestimmt worden. Schon am 7. September 1885 beschloß das Directorium, „zur festern finanziellen Begründung der Gesellschaft” eine corporative Form anzunehmen, d. h. die Commanditgesellschaft in eine Actiengesellschaft umzugestalten, die ganze Verwaltung aus den Händen Einzelner zu nehmen und sie der vermehrten Einwirkung der Gesammtheit zu übergeben. Die Generalversammlung vom 14. December 1885 genehmigte die vom Directorium vorgelegten Entwürfe zu neuen Satzungen, deren Grundlage die Dreitheilung der Gesellschaftsthätigkeit bildete: eine Regierung als Executive, ein Landesrath von 15 Mitgliedern und eine Hauptversammlung. Die Betheiligung des kleinen Kapitals wurde von nun an gänzlich ausgeschlossen; nur Antheilscheine von mindestens 10000 Mark sollten ausgegeben werden.
Die endgültige Festsetzung der neuen Satzungen beanspruchte wegen der massenhaft auftauchenden juristischen Schwierigkeiten, da keine der gesetzlichen Vorschriften über Gründung von Gesellschaften der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft recht paßte, einen Zeitraum von mehr als einem Jahr. Erst am 26. Februar 1887 gelangten sie vor die constituirende Generalversammlung und damit zur Annahme.
DieGrundzüge der neuen Organisationsind folgende:
Zweck der Gesellschaft: in den Gebieten von Ostafrika die Rechte der Landeshoheit auszuüben und die dazu erforderlichenEinrichtungen zu treffen; die Civilisirung des Schutzgebietes durch Ansiedelung und Handel anzubahnen; Ländereien zu erwerben, zu bewirthschaften und zu verwerthen.
Mitgliedersind die frühern Besitzer von Antheilscheinen und die Uebernehmer eines neuen Antheilscheines von 10000 Mark.
DieGeneralversammlungmuß regelmäßig einmal im Jahr einberufen werden; oder in besondern Fällen auf den Antrag von 25 Mitgliedern oder des Directionsrathes oder der Revisoren. Sie genehmigt die Bilanz und beschließt über die Verwendung der Ueberschüsse, über Aufnahme von Anleihen, über Aenderungen der Statuten und über die Auflösung der Gesellschaft. Sie erwählt den Directionsrath und die Revisoren.
DerDirectionsrathbesteht aus 21–27 Mitgliedern, von denen drei durch den Reichskanzler, eins durch die Seehandlung in Berlin ernannt werden. Der Directionsrath überwacht die gesammte Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung, stellt das Budget fest und ernennt die höheren Beamten; er wählt die Direction.
DieDirectionbesteht aus zwei oder mehreren Mitgliedern. Sie vertritt die Gesellschaft in allen Rechtsgeschäften, ernennt und entläßt die Beamten.
DieRevisoren, drei Mitglieder, welche aber nicht zum Directionsrath oder zur Direction gehören dürfen, haben die Beobachtung der Satzungen zu überwachen und das Recht, jederzeit Einsicht von den Büchern, Rechnungen und Urkunden zu nehmen.
DerReichskanzlerhat durch einen Commissar die Oberaufsicht über die Gesellschaft. Der Commissar ist berechtigt, an allen Sitzungen des Directionsrathes und der Generalversammlung theilzunehmen und jederzeit von der Direction Berichterstattung zu verlangen. Seiner Genehmigung sind unterworfen: die Grundsätze über Ausübung der landeshoheitlichenRechte im Schutzgebiet, die Wahl des Vorsitzenden der Direction, die Ernennung und Entlassung der höchsten Beamten, die Aufnahme von Anleihen, die Aenderung der Satzungen und die Auflösung der Gesellschaft.
Die durch die neuen Satzungen geschaffene Befestigung der Gesellschaft, die solide finanzielle Grundlage, welche durch ausschließliche Theilnahme des Großkapitals gegeben wurde, endlich und vor allem die Bekundung des Vertrauens und die Sicherung einer geordneten Geschäftsführung durch das Auftreten der Reichsgewalt als höchste Aufsichtsbehörde bewirkten einen vermehrten Zufluß von Geldmitteln. 232 neue Antheilscheine von je 10000 Mark wurden bis zum Schluß des Jahres 1887 erworben, sodaß das Activvermögen mit Hinzurechnung der früheren Beitrittserklärungen drei und eine halbe Million Mark überstieg.
Eine weitere günstige Folge war die Gründung derOstafrikanischen Plantagengesellschaftund später diejenige derDeutschen Pflanzergesellschaft. Der ursprüngliche Plan der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft, die erworbenen Ländereien zum Zwecke cultureller Ausbeutung theils an Besitzer von Antheilscheinen zu vergeben, theils an andere zu verkaufen, kam jetzt zur Ausführung. Man hatte die Unmöglichkeit eingesehen, daß einzelne Landwirthe die Bebauung tropischer Gegenden unternehmen könnten; auch die Thätigkeit des deutschen Landmannes als Arbeiter war ausgeschlossen. Nur durch den Aufwand großen Kapitals, das auf Rentabilität geduldig wartete, konnte gehofft werden, den Boden und die Handelsgelegenheiten auszunutzen. Corporationen mußten dies in die Hand nehmen.
Während die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft selbst die Organisation und Verwaltung des Schutzgebietes als Richtschnur ihrer Hauptthätigkeit ins Auge faßte, wollte die Plantagengesellschaft die Arbeit der Cultivation im großen Stil übernehmen. Sie bildete sich unter dem Eindruck der festern Consolidationschon während des Jahres 1886; sie trat am 24. November 1886 mit einem Grundkapital von 130000 Mark als Actiengesellschaft in Wirksamkeit. Actien wurden im Betrage von 1000 Mark ausgegeben. Das Kapital strömte zu. Schon im März 1887 konnten 1250000 Mark und im Februar 1888 1750000 Mark in das Handelsregister eingetragen werden. Die Gesellschaft kaufte 100000 Morgen im Schutzgebiete von der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft und bezahlte sie mit 100 Stück ihrer eigenen Actien. So wurden die Interessen beider Gesellschaften miteinander verschmolzen. Das Gewinnreiche des Geschäfts lag für beide Theile in der Zukunft.
Die Deutsche Pflanzergesellschaft wurde am 19. September 1888 mit einem Kapital von 30000 Mark gegründet. Sie vergibt die Actien zu 1000 Mark. Ihre Thätigkeit hat wegen des Aufstandes noch nicht begonnen.
Für alle diese und künftige Colonisationsunternehmungen, sei es zum Zwecke des Ackerbaues oder des Handels, sollten die von der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft gegründeten Stationen die Stützpunkte geben.
Es waren gegründet worden:
1884: 1, die Hauptstation in Sansibar.1885: 3,nämlich2 in Usagara,1 an der Somaliküste.1886: 9,nämlich1 an der Somaliküste,1 in Giriyama (nördlich von Mombas),2 in Usambara,1 in Useguha,4 in Usaramo.1887: 5,nämlich2 im Dschaggaland,1 in Usambara,1 in Usagara,1 in Usaramo.1888: 3 (Zollst.), nämlich in Kilwa, Lindi und Mikindani.
Von diesen 21 Stationen wurden infolge des deutsch-englischen Abkommens vom 1. November 1886 die drei nördlich des Umba-Flusses gelegenen aufgegeben.
Ende August 1888 bestanden demnach 18 Stationen, welche geographisch geordnet sich auf die folgenden Landschaften vertheilten. Um ein vollkommenes Bild der europäischen Besiedelung zu geben, sind auch die Stationen der Deutsch-Ostafrikanischen Plantagengesellschaft (mit * bezeichnet) und diejenigen der deutschen, englischen und französischen Missionsgesellschaften (mit ** bezeichnet) beigefügt.
Insel Sansibar. —Sansibar, gegr. v. Dr. Jühlke, Dec. 1884.*Kibueni, „ „ „ „ Dec. 1887.*Manyama, „ „ „ „ Jan. 1888.**Sansibar(engl.), gegr. 1864.**Sansibar(deutsch, evang.), gegr. von M. Rentsch 1887.Dschagga-Land. —Moschi, gegr. von Frhrn. v. Eberstein, Prlt. Zelewski, Wilken, Braun und Hessel, August 1887.Aruscha, gegr. von Frhrn. v. Eberstein und Prlt. Zelewski, August 1887.**Moschi(engl.), gegr. 1885.Usambara. —Pangani, gegr. von Hörnecke, Mai 1887.Korogweam Pangani, gegr. von Hörnecke und Frhrn. v. Gravenreuth, April 1886.*Lewa.Mafiam Pangani, gegr. vonZboril, Nov. 1886.**Magila(engl.), gegr. 1869, mit Filialen in Umba, Mkusi, Missoswe und Msaaka.Useguha. —Petershöheam Wami, gegr. von Lt. v. Anderten, Juli 1886.*Mbusineam Wami.Usagara. —Mbambwa(oder Mpwapwa), gegr. von Krieger, Giese, Rühle, 1887.Sima, gegr. von Graf Pfeil, Jan. 1885.Kiora, gegr. von Söhnge, Juni 1885.**Mbambwa(engl.), gegr. 1878.**Mamboia(engl.), gegr. 1880.Usaramo. —Dar-es-Salaam, gegr. 1887.Bagamoyo, gegr. von Lt. v. Bülow, August 1886.Dundaam Kingani, gegr. von Lt. Krenzler, März 1886.Madimola, am Kingani, gegr. von Lt. Frhr. von St. Paul-Illaire, April 1886.Usungulaam Kingani, gegr. von Prlt. v. Zelewski, Mai 1886.**Bagamoyo(franz.).**Dar-es-Salaam(deutsch, evang.), gegr. von Greiner, Juli 1887.**Pugu(deutsch, kathol.), gegründet von Pater Bonifacius 1888.Wagindo-Land. —Kilwa(Zollst.), gegr. von Hessel und Krieger, Aug. 1888.Lindi(Zollst.).Mikindani(Zollst.).**Masasi(engl.), gegr. 1876.**Newala(engl.), gegr. 1887.
Das deutsche ostafrikanische Gebiet mit der gesammten sogenannten deutschen Interessensphäre, also von der Ostküste bis zum Tanganika und vom Victoria-Nyanza bis zum Nyassa-See und zum Rovuma-Fluß, umfaßt ungefähr 1100000 qkm (Deutsches Reich 540622 qkm).
Dagegen beträgt jener Ländercomplex, welcher durch Anlegen von Stationen bisjetzt in Angriff genommen oder vonihnen eingeschlossen ist, mit Ausschluß des Wagindo-Landes, nach ungefährer Schätzung etwa 110000 qkm (Baiern, Württemberg und Baden 110443 qkm).
Alle Erwerbungen und Einrichtungen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft hatten nur einen unvollkommenen Werth, solange der freie Zutritt zur Küste erschwert oder versperrt blieb. Europäische Colonien in allen Weltgegenden bedürfen zu ihrer vollen Entwickelung den unbehinderten Verkehr mit dem Mutterlande: der Seeweg muß offen bleiben.
Unbestreitbar besaß der Sultan von Sansibar die Herrschaft über die ostafrikanische Küste. Es mußte in sie eine Bresche gelegt werden — daran dachte Dr. Peters bei dem ersten Gelingen seines Unternehmens. Vorerst wollte man sich mit dem BenutzungsrechteinesHafens begnügen. In den während des Sommers 1885 durch Admiral Knorr geleiteten Verhandlungen verlangte man direct den Hafen von Dar-es-Salaam für die deutschen Schiffe; am 26. September 1885 willigte Said Bargasch ein. Mit Dar-es-Salaam war einer der Endpunkte der Karavanenstraßen vom Tanganika-See gewonnen worden; nach der Erwerbung des Kilimandscharo-Gebietes und Usambaras erschien auch Pangani zur Eröffnung des eigenen und zur Beherrschung des einheimischen Verkehrs unbedingt nothwendig. In dem Vertrag vom 1. November 1886 veranlaßte die deutsche Regierung die englische mitzuwirken, daß nicht nur das Mitbenutzungsrecht der beiden genannten Häfen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft zugestanden, sondern daß ihr die Zollverwaltung daselbst ganz und gar übertragen werde, ja nur unter dieser Bedingung wollte sie die Souveränetät des Sultans über den Küstenstrich, zehn Meilen landeinwärts, anerkennen.
Auf dieser Grundlage arbeitete Dr. Peters unablässig weiter. Die Erhebung der Zölle bildete für den Sultan vonSansibar den Kern seiner Regierungsthätigkeit auf dem Festland. War er zu bewegen, diese den Deutschen zu überlassen, so machte es keine große Schwierigkeit, auch noch Verwaltung, Polizei und Gerichtsbarkeit, und damit die thatsächliche Beherrschung des ganzen Küstenstriches zu erlangen. Wirklich brachte Dr. Peters den Sultan zu einem Uebereinkommen, das diesem Zweck entsprach, zum sogenannten Vorvertrag vom 30. Juli 1887.
Nach den neuen Satzungen der Gesellschaft unterlag dieser Vertrag der Genehmigung des Directionsrathes in Berlin. Said Bargasch hatte nur widerstrebend Punkt für Punkt nachgegeben und Paragraphen dazwischen geworfen, welche das Risico der Gesellschaft steigerten und keine sofortige Annahme in Berlin fanden. So zogen sich die Verhandlungen hin und her während des ganzen Winters 1887/88. Da starb am 30. März Said Bargasch, und sein Bruder Said Khalifa folgte. Weniger scharfsichtig und leichter zu überreden, gab dieser dem unausgesetzten Drängen des deutschen Generalconsuls Michahelles endlich nach und genehmigte am 28. April 1888 den für die Gesellschaft so wichtigen und zugleich verhängnißvollenKüstenvertrag.
Sein Inhalt zerfällt in folgende Theile:
1. Die factische Uebernahme der Verwaltung und das Probejahr.
„Dem Sultan sollen keine Verbindlichkeiten erwachsen weder wegen der Kosten der Besitzergreifung noch auch wegen der daraus etwa entstehenden Kriegszustände. Dagegen willigt er ein, alle Acte und Handlungen, welche erforderlich sind, um die Bestimmungen des Vertrags zur Ausführung zu bringen, vorzunehmen und der Gesellschaft mit seiner ganzen Autorität und Macht zu helfen.
„Im ersten Jahr liefert die Gesellschaft den ganzen Betrag der erhobenen Ein- und Ausfuhrzölle an denSultan ab, abzüglich der Geschäftsunkosten (nicht über 272000 Mark) und einer Commissionsgebühr von fünf Procent. Auf Grund der im ersten Jahre gemachten Erfahrungen soll die Durchschnittssumme der jährlich zu zahlenden Pacht festgestellt werden.”
2. Rechte und Vortheile der Gesellschaft.
„Die Gesellschaft wird ermächtigt, Beamte einzusetzen, Gesetze zu erlassen, Gerichtshöfe einzurichten, Verträge mit Häuptlingen zu schließen; alles noch nicht in Besitz genommene Land zu erwerben, Steuern, Abgaben und Zölle zu erheben, Vorschriften für den Handel und Verkehr zu erlassen, die Einfuhr von Waaren, Waffen und Munition und allen andern Gütern, welche nach ihrer Ansicht der öffentlichen Ordnung schädlich sind, zu verhindern; alle Häfen in Besitz zu nehmen und von den Schiffen Abgaben zu erheben.”
3. Rechte und Vortheile des Sultans von Sansibar.
„Die Verwaltung soll im Namen des Sultans und unter seiner Flagge, sowie unter Wahrung seiner Souveränetätsrechte geführt werden. Der Sultan erhält eine nach einem Jahr festzustellende Pachtsumme, ferner 50% des Reineinkommens, welches aus den Zollabgaben der Häfen fließen wird; endlich die Dividende von zwanzig Antheilscheinen der Gesellschaft à 10000 Mark, nachdem Zinsen in der Höhe von 8% auf das eingezahlte Kapital der Antheilscheinbesitzer bezahlt worden sind.”
Die Durchführung des Küstenvertrags mit der damit verbundenen Besitzergreifung des Küstenstriches durch die Deutschen rief denAufstand vom August 1888hervor. Die Reihenfolge der Ereignisse ergibt sich aus der nachstehenden chronologischen Uebersicht.
August, 17. und 18. Beginn der Unruhen inPangani. Der Wali verweigert die Hissung der Gesellschaftsflagge und flüchtet sich vor den Landungstruppen der „Carola”.
August, 21. Beginn der Unruhen inBagamoyo. Die Sultansflagge wird unter Anwesenheit von Mannschaften der „Möwe” vom Hause des Wali heruntergenommen; später, als der Wali sein Haus der Gesellschaft eingeräumt, auf derselben Stelle wieder gehißt, neben ihr die Gesellschaftsflagge. Der Wali bleibt.
September, 4. Voller Aufruhr inPangani. Die Beamten der Gesellschaft werden gefangen gehalten.
September, 8. General Matthews trifft im Auftrag des Sultans mit regulären Sansibarsoldaten inPanganiein und befreit die deutschen Beamten, welche nach Sansibar zurückkehren.
September, 8. Die „Möwe” holt die Beamten aus dem aufrührerischenTanganach Sansibar.
September, 17. Der HäuptlingBuschiritritt als Leiter des Aufstandes inPanganiauf.
September, 23. General Matthews wird von den Aufständischen gezwungen, mit den Regulären ausPanganinach Sansibar zurückzukehren.
September, 23.Bagamoyowird von den Arabern angegriffen; von den Beamten unter Mitwirkung der „Leipzig” siegreich gehalten.
September, 23.Lindiwird von den deutschen Beamten verlassen, nachdem sie zwei Tage mit den anstürmenden Yaos gekämpft.
September, 23.Mikindaniwird bei dem Andrang von Tausenden der Yaos von den deutschen Beamten geräumt.
September, 24. Kampf inKilwa. Nach heftiger Gegenwehr fallen die Beamten Krieger und Hessel.
September, 25. InBagamoyoergreift der Bezirkschef Gravenreuth die Offensive und nimmt Mtoni im Sturm.
October, 31.Windi, Waffen- und Pulverdepot der Aufrührer, wird von der „Sophie” beschossen und zerstört.
November, 20. Buschiri marschirt vonPanganisüdwärts ab.
November, 28. „Carola” wird vorWindibeschossen; sie vertreibt mit der „Sophie” die Rebellen.
December, 2. Beginn der deutsch-englischenBlokade.
December, 5.-7. Buschiri greiftBagamoyoan. Er wird unter Mitwirkung der „Leipzig” und der „Jühlke” zurückgeworfen.
December, 23. und 24.Dar-es-Salaamwird von räuberischen Banden von ca. 50 Mann unter Anführung des ausgewiesenen Akadi Salamini und der Walis von Kisiju und Kikunja angegriffen, aber ohne Erfolg.
December, 29. und 31. Wiederholte Angriffe gegenBagamoyo. Der Ort fast ganz zerstört. Das Stationshaus allein unversehrt erhalten. Buschiri bezieht ein festes Lager am Kingani.
1889.Januar, 10. und 11. Erneuter Angriff aufDar-es-Salaam. Ein Theil der Stadt wird niedergebrannt. Die deutsche Besatzung bleibt unerschüttert.
Januar, 13. Die MissionsstationPuguwird von den Rebellen zerstört. Zwei Missionare und eine Oberin werden gefangen genommen, welche am 11. März die Freiheit gegen Lösegeld wieder erhielten.
Januar, 21. Erfolgloser Angriff auf das Karavanenhaus („Ratuhaus”) inBagamoyodurch Buschiri.
Januar, 25. Landungstruppen der „Sophie” verjagen nach heftiger Gegenwehr 80 Araber ausDar-es-Salaam.
März, 3. Kämpfe beiBagamoyogegen Buschiri. Lt. Meier erobert zwei Geschütze.
März, 26. Die „Schwalbe” erobertKondutschi.
März, 31. HauptmannWißmanntrifft in Sansibar ein.
Aus den Berichten des deutschen Generalconsuls Michahelles in Sansibar (Weißbuch IV. Theil, Berlin 1889) und aus den Briefen einzelner Beamten der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft (Deutsche Kolonialzeitung, Sept. bis Dec. 1888) erhält man ein ziemlich treues Bild von der Entstehung und Entwickelung des Aufstandes an den einzelnen Orten.
In Sansibar war man sich der entstehenden Schwierigkeiten bei der Umänderung der altgewohnten Regierungsform in die neue deutsche bis zu einem gewissen Grade vollkommen bewußt. Schon im Juli 1888 bereiste der Generalvertreter der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft mit einem hierzu designirten Sultansbeamten sämmtliche Küstenplätze, instruirte die Walis über den am 16. August eintretenden Regierungswechsel, erklärte aber zugleich, daß die Sitten und Gebräuche der Eingeborenen unberührt bleiben sollten. Sämmtliche Walis erklärten ihre Bereitwilligkeit zu bleiben. Es ist aus den bisher veröffentlichten Mittheilungen nicht ersichtlich, ob in der Instruction auch betont wurde, daß neben der Sultansflagge auch die Flagge der Gesellschaft gehißt werden sollte. Im Vertrage Art. I. steht nur: „Die Verwaltung soll von der Gesellschaft unter der Flagge des Sultans geführt werden.” Man kann es ja selbstverständlich finden, daß die Gesellschaft zur Behauptung ihres Ansehens auch die eigene Flagge aufpflanzen mußte; auch scheint der Sultan selbst niemals einen Widerspruch dagegen erhoben zu haben. Allein thatsächlich gab in Pangani die Hissung der deutschen Gesellschaftsflagge den Anstoß zum Aufruhr.
Allen Küstenstationen waren Polizeisoldaten des Sultans beigegeben worden in Uebereinstimmung mit dem Artikel I des Küstenvertrags: „Seine Hoheit willigt ein, alle Acte und Handlungen, welche erforderlich sind, um die Bestimmungen des Vertrags zur Ausführung zu bringen, vorzunehmen und der Gesellschaft mit seiner ganzen Autorität und Macht zu helfen.” Die Sultanssoldaten taugten aber nirgends etwas,ja die deutschen Beamten verlangten später, daß zu ihrer Sicherheit dieselben wieder nach Sansibar zurückbeordert werden sollten.
InPanganizeigte sich der Wali von Anfang an widerwillig; er protestirte gegen die Hissung der deutschen Flagge durch den Bezirkschef v. Zelewski. Das Erscheinen der „Möwe” am 17. August mit einem Specialbefehl des Sultans setzte momentan den Willen der Gesellschaft durch; allein kaum war sie abgefahren, so veranlaßte der Wali sogar die Soldaten, den Gehorsam zu verweigern. Die deutsche Marine griff am 19. August ein; der Wali entfloh. Ruhe trat ein bis zum 3. September, aber nur innerhalb der Stadt selbst; außerhalb derselben war es unmöglich, Amtshandlungen vorzunehmen. Auf Verlangen des Bezirkschefs warb der Generalvertreter der Gesellschaft 50 Irreguläre der Sultanstruppe in Sansibar und schickte sie zur Unterstützung. Die Auswahl der Irregulären muß trotz der Warnung des General Matthews (Weißbuch IV, S. 16) eine sehr unglückliche gewesen sein, denn gerade die Irregulären gaben dem Aufstand in Pangani neue Nahrung; sie bemächtigten sich am 4. September einer Dau mit Pulverladung und hielten von nun an die deutschen Beamten in ihrem Haus gefangen. Als diese Nachricht in Sansibar eintraf und der deutsche Consul um Absendung einer ergiebigen Truppenmacht bat, lehnte der Sultan dies zuerst positiv ab. Erst den eindringlichen Vorstellungen des General Matthews gelang es, den Befehl zu erwirken, daß unter seinem Commando 150 Mann reguläre Soldaten am 7. September nach Pangani geschickt wurden. Sie wurden mit Jubel von der Bevölkerung empfangen. Man legte die Waffen nieder und unterwarf sich dem Sultan, aber für die deutschen Beamten gab es kein Ansehen, keine Autorität mehr. Sie mußten froh sein, mit heiler Haut aus dem Rebellennest entlassen zu werden. General Matthews sollte es übrigens nicht viel besser ergehen als den deutschen Beamten. Es trat jetzt der Mann auf, derdie Revolte mit fester Hand ergriff und im Interesse der Araber planmäßig leitete: es warBuschiri. Er ist kein Araber von reinem Blut, sondern ein Suaheli-Mischling. Trotzdem fand er bei Arabern und Eingeborenen mit seiner Legende, daß er aus dem Geschlechte der Iras stamme, das vornehmer und älter sei als das Sultansgeschlecht auf Sansibar, allgemeinen Glauben. Buschiri stachelte die Bevölkerung von Pangani gegen den „Europäer und Christen” Matthews auf, sodaß dieser am 23. September gezwungen war, mit seinen 150 Regulären das Feld zu räumen und nach Sansibar zurückzukehren. Der von ihm installirte Beamte des Sultans, Soliman ben Nasr, fand Duldung von seiten der Aufständischen; sie folgten in der Regel seinen Weisungen, da er eine Art von Sultanspartei geschaffen. Zeigte sich aber Buschiri in der Stadt, dann zerschmolz alle Autorität des Sultans von Sansibar in nichts.
Im benachbartenTangahatten von Frankenberg und Klentze ganz ohne Störung die Zollstation bezogen. Allein der Sieg des Aufruhrs in Pangani verwirrte auch hier die Köpfe. Die Eingeborenen griffen ein unbewaffnetes Boot der „Möwe”, das landen wollte, am 5. September an. Sie wurden zwar am 6. blutig landeinwärts getrieben und verhielten sich nach der Abfahrt der „Möwe” durchaus nicht aggressiv gegen die Deutschen, welche ohne Befehl der Gesellschaft ihren Posten nicht räumen wollten, doch der Aufstand in der ganzen Umgegend machte die Lage der Deutschen in Tanga unhaltbar und zwecklos; sie wurden am 8. September von der „Leipzig” nach Sansibar gebracht.
InBagamoyounter dem Bezirkschef Frhrn. von Gravenreuth kam es anfangs zu keinen thatsächlichen Unruhen. Auf dem Gesellschaftshause wurden am 16. August die deutsche und die Sansibarflagge ohne jede Störung gehißt; die „Carola” lag dicht vor Anker. Nur weigerte sich der Wali, die auf seinem Hause wehende Sultansflagge einzuziehen. Ein daraufbezüglicher stricter Befehl rief unter den Arabern und Indern eine drohende aufrührerische Stimmung hervor. Der deutsche Generalconsul in Sansibar bewirkte, daß am 21. August die „Möwe” nach Bagamoyo entsendet wurde. Jetzt gab der Wali nach und nahm selbst seine Flagge herunter. Said Khalifa hatte lange gezögert, dem widerspenstigen Wali einen bestimmten Befehl zu geben; erst als am 21. die „Möwe” und dann die „Leipzig” nach Bagamoyo abgesegelt waren, entschloß er sich auf den vermittelnden Vorschlag einzugehen, das Haus des Wali der Gesellschaft als Amtsgebäude einzuräumen, wobei die Sultansflagge auf der alten Stelle bleiben konnte. Sein Befehl traf zu spät ein; die Deutschen hatten schon in Anwesenheit von zwei Kriegsschiffen ihren Willen durchgesetzt. Aber man fügte sich sofort der neuen Anordnung: die Gesellschaft siedelte in das Haus des Wali über und die einzige Sultansflagge wehte auf ihrer gewohnten Stelle. Von nun an herrschte in der Stadt Bagamoyo selbst einen vollen Monat Ruhe; landeinwärts aber breitete sich der Aufstand aus; die Stationen Dunda und Madimola am Kingani mußten aufgegeben werden. Durch diese Erfolge ermuthigt, scharten sich am 23. September die Eingeborenen und Araber zu einem gewaltsamen Angriff gegen Bagamoyo zusammen; sie wurden durch die deutschen Beamten und eine Landungstruppe der „Leipzig” zurückgetrieben und am 25. September in freiem Felde bei Mtoni durch Frhrn. von Gravenreuth total geschlagen. Die trotzdem fortgesetzte Nährung des Aufstandes schien in der fortwährenden Zufuhr von frischer Munition ihre Hauptquelle zu haben; man vermuthete in Windi das eigentliche, immer wieder aufgefüllte Munitionsdepot. Die „Sophie” bombardirte deshalb am 31. October diesen Ort; zahlreiche Explosionen erwiesen die Richtigkeit der Annahme.
Unmittelbar darauf erfreute sich auch Bagamoyo einer zunehmenden Sicherheit; Handel und Verkehr begannen in gewohnter Weise sich zu regen. Da tauchte plötzlich die Nachrichtauf, Buschiri sei am 20. November von Pangani gegen Süden aufgebrochen. Richtig erschien er am 5. December vor Bagamoyo. Zwei Tage wurde heftig gekämpft, die „Leipzig” griff energisch ein; am 7. December zog sich Buschiri in das Innere zurück und ließ infolge schwerer Verluste zwei mitgebrachte Geschütze stehen.
Doch er ruhte nicht; er wollte Bagamoyo vernichten oder es wenigstens von allem Verkehr mit dem Innern absperren. Ende December äscherte er alle Wohnungen ein, die nicht von den Deutschen besetzt waren; er schlug ein wohlbefestigtes Lager nahe vor der Stadt auf und versuchte von hier aus, freilich vergeblich, Ende Januar und Anfang März sich der Stationsgebäude zu bemächtigen.
Dar-es-Salaambildete anfangs eine Oase in dem ganzen vom Aufruhr durchwühlten Küstengebiet: hier blieb alles friedlich bis in die letzten Tage des December. Der Bezirkschef Leue dankte dies seiner strengen Zucht, die er trotz aller humanitären Gefühle unerbittlich aufrecht erhielt. Auch verstand er, sich des Wali, dem er mistraute, sofort zu entledigen und dafür einen ergebenen Beamten von Sansibar zu requiriren. Sein Einfluß reichte nach Westen bis Pugu und Usungula und nach Norden bis Bueni, wo die Verbindung mit Gravenreuth in Bagamoyo aufgenommen werden konnte. Der Generalconsul berichtete unter dem 28. November: „Die Gesellschaft übt an dieser Küstenstrecke eine thatsächliche Autorität aus.” Die fortwährende Anwesenheit eines deutschen Kriegsschiffes im Hafen von Dar-es-Salaam, der besonders friedfertige Charakter der Bevölkerung und die Schreckensnachrichten über die blutigen und doch erfolglosen Kämpfe bei Bagamoyo werden außerdem beigetragen haben, jeden Gedanken an Gewaltthätigkeiten niederzuhalten. So wäre es auch geblieben, wenn nicht Buschiri, der Nimmermüde, seinen Kriegszug von Bagamoyo nach Süden fortgesetzt hätte. Die Unterbringung der durch das Blokadegeschwader befreiten Sklaven in denMissionen zu Dar-es-Salaam und Pugu reizte den Rachedurst und die Beutegier. Dem kurzen Kampfe vom 23. und 24. December folgte der überlegte Sturm gegen beide Orte in der Mitte des Januar. Die Wiedergewinnung der befreiten Sklaven und die Gefangennahme der Missionare als werthvolle Geiseln war der Lohn der zurückgeschlagenen Sieger.
Ganz anders als in den nördlichen Districten gestaltete sich der Aufstand in densüdlichen HäfenKilwa, Lindi und Mikindani. Das war kein Aufstand, sondern förmlicher Krieg, unternommen von den am Rovuma wohnenden Yao-Völkern. Möglich, daß sie von den Arabern des Nyassa-Sees dazu aufgestachelt waren, daß man ihnen erzählt hatte, mit der Besetzung der Küste durch die Deutschen wäre es mit dem lucrativen Sklavenhandel vorbei, von dem sie als Sklavenjäger der Araber lebten; möglich, daß sie nur Raublust gegen die schwachbesetzten deutschen Stationen trieb. Verabredet war der Kriegszug jedenfalls, denn fast am gleichen Tage erschienen sie in den drei Hafenplätzen.
In Kilwa fanden der neu eingesetzte Bezirkschef Hessel und sein Genosse Krieger bei ihrem Einzug einen etwas hartköpfigen Wali vor. Doch gelang es ihnen bald, seine Unterstützung wie auch die Geneigtheit der Eingeborenen zu gewinnen. Noch am 18. September fühlten sie sich ganz behaglich in ihrem Wirkungskreis, es war nur der Mangel einer verlässigen Truppe, was ihnen einige Sorge für die Zukunft machte. Da erschienen plötzlich am 19. oder 20. September die Yaos in hellen Haufen (der Kapitän eines englischen Kriegsschiffes schätzte sie auf 15000) und verlangten die Uebergabe des Platzes, denn „ihnen hätte vordem die Küste gehört und sie wollten ihren frühern Besitz wieder an sich nehmen”. Die den Deutschen zu freiem Abzug gewährte Frist von 48 Stunden wurde von diesen nicht benutzt; sie wurden in ihrem Haus angegriffen. So tapfer die Vertheidigung, so erfolglos war sie. Am 24. September fiel Krieger, Hessel nahm sich dasLeben. Während des zweitägigen Kampfes lag die „Möwe” unthätig bei Kilwa vor Anker. Sie konnte das mitten im Ort gelegene Stationshaus nicht beobachten; der interimistische Befehlshaber wagte nicht, die erhaltene Ordre, „aufs gerathewohl keine Boote ans Land zu setzen”, eigenmächtig zu überschreiten, und wartete vergeblich auf irgendein Zeichen der Beamten, das ihn zu Hülfe rufen sollte.
Unblutiger verlief der Angriff und die Wegnahme von Mikindani und Lindi. Die Yaos zeigten sich am 20. September vorMikindani. Die Araber bestürmten den Bezirkschef von Bülow, er möge fliehen; die Uebermacht sei zu groß und die Sultanssoldaten würden nicht gegen die schwarzen Brüder kämpfen. Es blieb ihm nichts übrig, als in der Nacht des 23. September ein Boot zu besteigen und sich nach Sansibar zu flüchten.
Herr von Eberstein fand die Verhältnisse inLindivon Anfang an sehr schwierig. Lindi ist ein berüchtigter Sklavenexporthafen; um die Befehle des Sultans von Sansibar hatte man sich dort nie viel gekümmert. Die Araber sahen in dem Deutschen nur den Mann, der sie um ihren gewinnreichen, altgewohnten Handel bringen wolle. Sie verabredeten deshalb mit Kassuguro, einem Häuptling der Yaos, er solle die Station überfallen; die Sultanssoldaten seien auf ihrer Seite. Am 20. September rückten die Yaos an, ein Scheingefecht wurde von den Askaris geliefert. Die Deutschen sahen, daß sie in einem Nest von Verräthern steckten. Die Yaos wagten nicht, direct gewaltthätig vorzugehen; sie suchten durch Verhandlungen die Deutschen zu dem Gefühl der Sicherheit zu verführen, um sie dann wehrlos abzuschlachten. Drei Tage dauerte dieser schwankende Zustand zwischen Kampf und Frieden. Hülfe gegen die Tausende von Feinden war von keiner Seite zu erwarten. Da war es der Araber Isar bin Senam, der in der Nacht des 23. September den Beamten die unmittelbar drohende Lebensgefahr verkündete. So konnten sich die Deutschen noch imletzten Moment auf ein Boot retten und entkamen glücklich nach Sansibar.
Das Gebiet zwischen Rovuma und Rufidschi ist von nun an ganz und gar in der Herrschaft der Rebellen geblieben; der Sultan von Sansibar machte Ende September einen letzten Versuch, seiner Autorität Geltung zu verschaffen; allein man antwortete seinem Abgesandten Nasr ben Soliman: Said Khalifa habe nichts mehr zu sagen; er habe sein Land den Deutschen verkauft und werde deswegen nicht mehr als Herrscher anerkannt.
So war anfangs October ganz Deutsch-Ostafrika mit Ausnahme von Bagamoyo und Dar-es-Salaam den Händen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft entwunden worden. Denn wenn auch das Binnenland sich nicht am Aufstand betheiligte und die Stationen in Usungula, Mbambwa und Moschi unangefochten blieben, so hatte die Erhaltung einer dürftigen Autorität im Innern zur Zeit gar keinen Werth, da jede Verbindung vollkommen abgeschnitten war.
Daß aber nicht die ganze Küste den Deutschen verloren ging, namentlich daß Bagamoyo als wichtigster Platz noch erhalten blieb, das ist der Anwesenheit und dem Eingreifen derdeutschen Kriegsmarinezu verdanken. Man hat ihr im Mutterlande den Vorwurf gemacht, daß sie ihre Kräfte beim Beginn des Aufstandes nicht voll eingesetzt und mit einigen wuchtigen Schlägen die doch geringe Anzahl rebellischer Araber zu Paaren getrieben hätte. Diesen Vorwurf verdient sie selbst aber nicht. Es scheint, daß der Marine durch höhere Befehle die Hände gebunden waren: sie sollte wol der persönlichen Sicherheit der Deutschen Schutz bieten, aber nicht Schutz ihrer Herrschaft durch kriegerische Actionen. Daraus ließe sich erklären, weshalb in Pangani am 19. August nur eine Wache von zwei Unteroffizieren und 16 Mann von der „Carola” zurückgelassen und weshalb diese vier Tage darauf bei etwas eingetretener Ruhe sofort wieder abgeholt wurden; ferner daßBagamoyo erst nach dem Angriff vom 23. September eine ständige Garnison von 1 Offizier und 20 Mann erhielt; daß endlich der stellvertretende Commandant der „Möwe” am 23. und 24. September vor Kilwa es nicht wagte, Mannschaften ans Land zu setzen trotz des wahrnehmbaren Kampfes, mit Rücksicht auf die Rüge, welche sich die „Möwe” wegen ihres Streifzuges gegen Tanga am 5. September zugezogen.
Um übrigens die angestrengte Thätigkeit der Marine richtig zu würdigen, muß man sich Folgendes vergegenwärtigen. Das Geschwader bestand beim Ausbruch des Aufstandes aus 4 Schiffen, der „Leipzig”, „Carola”, „Olga” und „Möwe”. Am 8. September kam die „Sophie” dazu; dafür schied die „Olga” sehr bald aus; sie war nach Samoa beordert worden. Mit diesen wenigen Schiffen mußte eine Küstenstrecke von 110 deutschen Meilen, gleich der der ganzen deutschen Nord- und Ostseeküste, beobachtet werden. Man war gezwungen, um überhaupt wirksam auftreten zu können, die drei südlichen Plätze, Kilwa, Lindi und Mikindani, gerade an den schlimmsten Tagen ihrem Schicksal zu überlassen. Man hatte eben nicht Schiffe genug, um im regelmäßigen Turnus die vielen bedrohten Punkte anzulaufen und rechtzeitig Nachricht von bevorstehenden Kämpfen zu erhalten.
Das Eingreifen der einzelnen Schiffe zum Schutze der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft während des Aufstandes bis Ende November ergibt sich aus folgender nach den Consulatsberichten gemachten Zusammenstellung.