Die Gesetzgebung zu Gunsten der arbeitenden Klasse war das Resultat eines zähen Kampfes der Unterdrückten gegen die Unterdrücker und entsprang viel weniger ethischer Einsicht oder humanitären Bestrebungen, als dem Selbsterhaltungstrieb der herrschenden Klasse. Diese charakteristischen Züge tragen bereits die ersten Anfänge der englischen Arbeiterschutzgesetzgebung des vorigen Jahrhunderts. Die verheerenden Seuchen, die sich in den Fabrikzentren Englands entwickelten und die kindlichen Arbeiter in Scharen dahinrafften, nötigten zu dem ersten Schutzgesetz des Jahres 1802. Die nationale Gefahr eines frühzeitigen Verbrauches des Menschenmaterials wurde aber schließlich auch von allen anderen Staaten anerkannt. Selbst zu den schwächlichen Versuchen eines gesetzlichen Kinderschutzes entschloß man sich indessen erst, als die grauenhaftesten Zustände mit nicht zu übersehender Deutlichkeit an das Licht des Tages traten und die öffentliche Meinung in starke Erregung versetzt worden war. Im Namen der Freiheit verteidigten die Fabrikanten die schrankenlose Unterdrückung und Ausbeutung der Arbeiter. Sie beriefen sich dabei auf das Recht der freien Selbstbestimmung, das durch den Eingriff des Staates in das Verhältnis zwischen Unternehmern und Arbeitern verletzt würde und wurden darin durch die manchesterliche Nationalökonomie unterstützt. Aber wie einerseits die moderne Produktionsweise ihnen zu Macht und Reichtum verhalf, so entwickelte sich andererseits mit ihr jener wichtige Faktor, der der Ausbreitung ihrer Machtsphäre einen Damm entgegenzusetzen vermochte: die moderne Arbeiterbewegung. Wie sie Schritt für Schritt vordrang, immer wieder zurückgestoßen von denen, die in ihr mit Recht den einzigen Feind fürchteten, der ihre Herrschaft erschüttern könnte, wie sie schließlich, am Ende des 19. Jahrhunderts, den herrschenden Klassen in fest gefügter Phalanx gegenübersteht,—das ist ein Werdegang, der auch in der Gesetzgebung seine Spuren hinterlassen hat.
Zuerst waren es allein die Frauen, deren gesetzlichen Schutz man durchsetzte. Natürlich genug; denn einmal fiel in Bezug auf sie, die immer Bevormundeten, das Recht der freien Selbstbestimmung nicht so schwer in die Wagschale, und dann hing es von ihnen ab, den Müttern des Volkes, ob auf kommende Generationen arbeitsfähiger Menschen zu rechnen sei. Aber selbst diese, vom Standpunkt der Fabrikanten aus einleuchtenden Gründe blieben lange Zeit hindurch völlig unbeachtet. Es waren der Arbeitsuchenden zu viele, als daß man aus egoistischen Motiven den Schutz der Einzelnen für nötig gehalten hätte: mochten die Frauen mit 25 Jahren arbeitsunfähig sein, mochten die Kinder in Scharen zu Grunde gehen, es gab noch tausendfältigen Ersatz für sie. Eines langen und erbitterten Kampfes bedurfte es, ehe man sich zu den ersten Versuchen einer Arbeiterschutzgesetzgebung entschloß.
Von England, der Heimat des Fabrikwesens, ging sie aus. Die Zehnstundenbewegung, an deren Spitze bürgerliche Philanthropen standen, die Chartistenbewegung, in der die ganze Wut der Geknechteten gegen ihre Unterdrücker zum Ausdruck kam,—waren die beiden großen Feldzüge, die mit den ersten spärlichen Siegen der Arbeiter endeten; 1847 wurde der Zehnstundentag für die Textilarbeiterinnen Englands Gesetz. Ihm zur Anerkennung zu verhelfen, war wieder ein Kampf für sich, den die Arbeiter mit Unterstützung der ersten aufopferungsvollen Fabrikinspektoren zu führen hatten. Durch die Einführung schichtweiser Beschäftigung suchten die Fabrikanten zunächst das Gesetz zu umgehen, bis eine neue Verordnung einen Riegel vorschob. Ganz allmählich wurden auch andere Industrien der Fabrikgesetzgebung unterstellt. "Ihre wundervolle Entwicklung von 1853-1860 Hand in Hand mit der physischen und moralischen Wiedergeburt der Fabrikarbeiter, schlug das blödeste Auge, die Fabrikanten selbst, denen die gesetzliche Schranke und Regel des Arbeitstages durch halbhundertjährigen Bürgerkrieg Schritt für Schritt abgetrotzt war, wiesen prahlend auf den Kontrast in den noch 'freien' Exploitationsgebieten hin," sagt Marx.911Mit der Erkenntnis aber, daß der Arbeiterschutz ihnen selbst zum Vorteil gereichte, war der Widerstand der Fabrikanten dagegen gebrochen.
Englands Vorgehen, das ebenso in seiner rapiden industriellen, wie in seiner politischen Entwicklung die Erklärung findet, war für den Kontinent, wo sich der Uebergang zum Fabriksystem relativ langsam vollzog und alle vorwärts treibenden Kräfte sich auf den Kampf gegen die politische Reaktion konzentrieren mußten, kein anfeuerndes Beispiel. Selbst jener erste Maximalarbeitstag, mit dem die junge französische Republik die erregten Volksmassen abzuspeisen gedachte und der die Arbeitszeit aller Arbeiter auf 12 Stunden festsetzte, hatte keinerlei praktische Konsequenz, weil es an Mitteln fehlte, um die Durchführung des Gesetzes zu gewährleisten. Erst 1874, nach endlosen heftigen Streitigkeiten, gelangte der erste schüchterne Versuch eines besonderen Arbeiterinnenschutzes in der Nationalversammlung zur Annahme. Er beschränkte sich auf das Verbot der Nachtarbeit Minderjähriger und das Verbot der Arbeit unter Tage für Frauen jeden Alters. Aber selbst diese kläglichen Bestimmungen stießen auf den heftigsten Widerstand der Industriellen, die alles thaten, um sie zu umgehen, oder ihre Abschaffung durchzusetzen,—ein Zustand des Kampfes und des vielfach fruchtlosen Widerstandes derer, die das Gesetz schützen wollte, der achtzehn Jahre andauerte.
Noch langsamer entwickelte sich der Arbeiterinnenschutz in Oesterreich, denn vor 1885 war überhaupt kaum eine Spur von ihm vorhanden: sowohl die Nachtarbeit, als die Arbeit unter Tage wurde den Frauen nicht verwehrt. Dann aber nahm er einen Aufschwung, durch den er Frankreich überflügelte: der Elfstundentag, der vierwöchentliche Wöchnerinnenschutz wurde eingeführt, die Arbeit unter Tage und bei Nacht verboten.
Deutschlands Anfänge auf dem Gebiete des Arbeiterinnenschutzes fallen ziemlich genau mit dem Erstarken der sozialdemokratischen Partei zusammen, deren mit immer größerem Nachdruck vorgebrachte Forderungen das treibende Element in der Bewegung waren. Aber es trat noch Eins hinzu, dessen Wichtigkeit nicht unterschätzt werden darf, und dessen Träger die politische Vertretung des deutschen Katholizismus, das Centrum, war. Von vollkommen entgegengesetzten Standpunkten ausgehend, grundverschiedenen Zielen zusteuernd, kamen beide Parteien in ihren praktischen Forderungen gelegentlich zu ähnlichen Resultaten. Aber während die Sozialdemokratie im gesetzlichen Schutz der Arbeiter und Arbeiterinnen nur ein Mittel sah, sie körperlich und geistig für den Klassenkampf zu stärken und fähig zu machen, glaubte das Centrum durch ihn die Entwicklung zurückzuschrauben. Es propagierte an erster Stelle die Sonntagsruhe, nicht aus hygienischen, sondern aus religiösen Gründen, es forderte einen Arbeiterinnenschutz, der den völligen Ausschluß der Frauen von der Fabrikarbeit zum Ziel hatte, um die Familie in ihrer alten Form zu erhalten und den Einfluß der Arbeitsgenossen auf die Frau zu verhindern, sie aber, und damit die Ihren, statt dessen wieder unter den Einfluß der Kirche zu zwingen. Von diesem Gesichtspunkt aus warf sich das Centrum hier im Verein mit manchen Konservativen sogar vielfach zum Beschützer der Hausindustrie und der Heimarbeit auf. Wie dem aber auch sei, Thatsache ist, daß die Entwicklung des Arbeiterinnenschutzes in Deutschland mit unter dem Einfluß des Centrums vor sich ging.
Anfang der siebziger Jahre unternahm die Regierung, einem Antrag des Reichstags folgend, eine Enquete über die Lage der kindlichen und weiblichen Arbeiter, deren Ergebnisse die Novelle zur Gewerbeordnung hervorrief, die sie 1878 dem Reichstag vorlegte. Sie enthielt in Bezug auf den Arbeiterinnenschutz einige Bestimmungen,—so das Verbot der Beschäftigung von Wöchnerinnen in Fabriken vier Wochen nach der Niederkunft und das der Frauenarbeit unter Tage,—und erteilte dem Bundesrat die Ermächtigung, die Beschäftigung von Frauen und jugendlichen Arbeitern aus Gründen der Gesundheit und Sittlichkeit in bestimmten Betrieben zu verbieten, aber die Wirkung selbst dieser schwächlichen Verbesserungen der Schutzvorschriften wurde dadurch im Keime erstickt, daß sie nicht mit der obligatorischen Einführung der Fabrikaufsicht Hand in Hand gingen. Mit denselben Gründen, durch die die englischen Fabrikanten vor vierzig Jahren ihren Widerstand gegen die Schutzgesetzgebung gestützt hatten, kämpfte in Deutschland die Regierung, an ihrer Spitze Bismarck, gegen die Gewerbeaufsicht912, und noch zehn Jahre später verweigerte der Bundesrat einem Gesetzentwurf mit durchgreifenden Schutzvorschriften, den der Reichstag angenommen hatte, seine Zustimmung, weil er ein Bedürfnis dafür nicht anzuerkennen vermochte. Die Industrie, so meinte er, bedarf der Frauenarbeit in unbeschränktem Maße, und die Arbeiterfamilien, so fügte er hinzu, um sich nicht die Blöße einseitiger Interessen zu geben, bedürfen ihrer nicht minder.
Schließlich aber sah sich die Regierung gezwungen, den Wünschen des Reichstags nachzugeben; vor allem glaubte sie, durch soziale Reformen die wachsende Macht der Sozialdemokratie zu erschüttern. Das theatralische Schaustück einer internationalen Arbeiterschutzkonferenz wurde insceniert, und war im stande auch ernsten Leuten Sand in die Augen zu streuen. Thatsächlich war ihre Bedeutung lediglich eine symptomatische, indem sie bewies, daß das Bestreben der Arbeiter nach Besserung ihrer Lage nach jahrzehntelangem Kampf endlich zu teilweisem Siege zu führen schien, und eine informierende, indem sich zeigte, wie weit der Gedanke eines erweiterten Arbeiterinnenschutzes,—denn neben der Frage der Sonntagsruhe und der Kinderarbeit beschäftigte man sich lediglich mit der Fabrikarbeit der Frauen,—in den einzelnen Staaten bereits Fuß gefaßt hatte. Das Ergebnis, soweit die Frauenarbeit berührt wurde, war geringfügig genug. Deutschland, Oesterreich, England und die Schweiz einigten sich über folgende Punkte: allgemeine Sonntagsruhe für alle Industriearbeiter, Verbot der Nachtarbeit für jugendliche Arbeiter und für Frauen, Zehnstundentag für Jugendliche, Elfstundentag für Frauen, vierwöchentliche Arbeitsunterbrechung für Wöchnerinnen, Verbot der Frauenarbeit unter Tage. Belgien, das heute noch in Bezug auf den Arbeiterinnenschutz zu den zurückgebliebensten Ländern gehört, und Frankreich, das ihm nur wenig voraus ist, machten bei den meisten Punkten Vorbehalte oder sie erklärten sich direkt dagegen. Ohne zu positiven Resultaten gelangt zu sein, ging die Konferenz auseinander und es blieb jedem einzelnen Staat wieder überlassen, den Arbeiterschutz nach seinem Gutdünken auszubauen. Das letzte Jahrzehnt des neunzehnten Jahrhunderts, an dessen Wiege das arbeitende Volk in all seinem grenzenlosen Jammer gestanden hatte, dessen Mannesalter durch seine stumme Qual und Ausbrüche wütender Verzweiflung verdüstert wurde, bot den Millionen ausgebeuteter Proletarier nur ein paar Brosamen von seiner üppigen Tafel. Sie kamen, nächst den Kindern, wesentlich den Frauen zu gute.
Eine Vorstellung des geltenden Rechts in Bezug auf die Arbeiterinnenschutzgesetzgebung giebt die Tabelle [unten].
Ihr Inhalt bezieht sich lediglich auf die industriellen Arbeiterinnen und er schließt sowohl die näheren Bestimmungen über Hausindustrie und Heimarbeit als alle diejenigen Gesetze aus, die sich mit den Handelsangestellten, den Landarbeiterinnen, den Kellnerinnen und Dienstboten beschäftigen.
Betrachten wir zunächst die Frage der Arbeitszeit. Der Normalarbeitstag war von jeher ein Palladium der Arbeiterbewegung gewesen. In England und mehr noch in Australien hatten sich die Gewerkschaften die allmähliche Herabsetzung der Arbeitszeit erkämpft und vielfach ihr Ziel, den Achtstundentag, durch kollektive Vertragschließung erreicht. Sie hatten, belehrt durch ihre Lebenslage, die nur durch Verkürzung der Arbeitszeit eine menschenwürdige werden konnte, den Standpunkt des einseitigen Individualismus, der jeden Zwang auf die Persönlichkeit, jede Einschränkung des freien Willens ablehnt, längst aufgegeben und erstrebten überall auch die gesetzliche Festlegung der Arbeitszeit. Um so heftiger sträubten sich die Unternehmer dagegen, indem sie ihre Sorge um die Verringerung ihres Profits in die sentimentale Phrase zu verkleiden suchten, daß es niemanden verwehrt sein dürfe, für seine Familie, für seine Kinder so lange zu arbeiten als er wolle. Aber ihre Berufung auf die Freiheit des Individuums im allgemeinen und die Freiheit des Arbeitsvertrags im besonderen,—eine der wichtigsten Grundsätze des Liberalismus,—kam in Bezug auf die weiblichen Arbeiter in Kollision mit einem anderen Grundsatz, den die ganze bürgerliche Gesellschaft zu dem ihren gemacht hatte, auf dem ihre Existenz zum Teil beruht: der Erhaltung der Familie und des Familienlebens in seiner alten Form, als deren Trägerin die Frau erscheint. Und so war es der indirekte Einfluß der weiblichen Industriearbeit, der den starren Widerstand der Bourgeoisie besiegen half, und sie den ersten Schritt auf dem Wege zum Normalarbeitstag gehen ließ. In allen fünf Staaten unserer Tabelle ist die Arbeitszeit der Frauen geregelt; auch Rußland, Australien und Nordamerika sind in ähnlicher Weise vorgegangen, während Belgien, Holland, die skandinavischen Länder und Italien die gesetzliche Beschränkung des Arbeitstages nur für Kinder und junge Leute eingeführt haben. Was aber die Bestimmungen der einzelnen Länder wesentlich voneinander unterscheidet ist vor allem der Umstand, daß sie sich nur noch zum Teil allein auf die weiblichen Arbeiter beziehen: Frankreich—mit einer gewissen Modifikation—, Oesterreich, die Schweiz, einige Staaten Nordamerikas und Kolonien Australiens beschränken die Arbeitszeit erwachsener Fabrikarbeiter in demselben Maß wie die erwachsener Fabrikarbeiterinnen. Die natürliche Erwägung, daß die Betriebe, in denen Arbeiter beiderlei Geschlechts nebeneinander arbeiten, eine außerordentliche Störung erleiden, wenn der eine Teil zehn oder elf, der andere zwölf oder dreizehn Stunden beschäftigt ist, hat dazu den Anlaß gegeben. Die Notwendigkeit der Beschränkung der Arbeitszeit der Frauen führte daher die viel und heiß umstrittene Frage des Maximalarbeitstages der Männer ihrer Lösung entgegen. Das zeigt sich noch deutlicher in den Staaten, wo eine gesetzliche Regelung der Männerarbeit noch nicht durchgesetzt worden ist. So wurden die deutschen Gewerbeaufsichtsbeamten wiederholt mit der Aufgabe betraut, der Arbeitszeit und ihrer Ausdehnung ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Während sie im Jahr 1885, vor der Regelung der Frauenarbeit, noch eine zwölf-, dreizehn- und mehrstündige Arbeitszeit der Männer feststellten, schwankte sie im Jahr 1897, also nach der Regelung, zwischen neun und elf Stunden.913In England, wo die Macht der Gewerkschaften diese Entwicklung noch beschleunigen hilft, zeigt sich dasselbe Bild.914Angesichts dessen und der uns bekannten Thatsache der rapiden Zunahme der Frauenarbeit beantwortet sich die Frage nach dem Nutzen oder Schaden ihrer gesetzlichen Beschränkung von selbst, und es zeugt nur von großem Mangel an Einsicht, wenn man über die Entscheidung im Zweifel sein kann. Die Beschränkung der Arbeitszeit weiblicher Arbeiter ist nicht nur für sie selbst von größter Bedeutung, sie ist es auch im Interesse ihrer männlichen Arbeitsgenossen. Sie kann aber auch, und das ist ein Moment, das gerade von der Arbeiterinnenbewegung vielfach übersehen wird, wenn sie sich zu weit von der effektiven Arbeitszeit der Männer entfernt, zum Nachteil der Frauen ausschlagen, besonders in Zeiten wirtschaftlicher Krisen, in denen dann die Frauen durch Männer ersetzt werden würden. Für deutsche Verhältnisse z.B. wäre eine Reduktion der Arbeitszeit der Frauen auf zehn und neun Stunden gegenwärtig schon ohne Schaden für sie durchführbar, weil auch die Männer in ihrer Arbeitszeit dieser Stundenzahl immer näher kommen. Den Achtstundentag aber für die Frauen allein heute schon erkämpfen zu wollen, hieße ihnen nicht nutzen. Viel wichtiger wäre es gegenwärtig auch für die Frauen mit größtem Nachdruck für den gesetzlichen Maximalarbeitstag der Männer einzutreten, wie ihn Frankreich durch den in wenigen Jahren zur Geltung gelangenden Zehnstundentag zum Gesetz erhoben hat. Selbstverständlich bleibt der Achtstundentag das weitere Ziel, aber, wohl gemerkt, für Männer und Frauen. Er ist die Voraussetzung für die Befreiung der Arbeiterklasse aus physischer und geistiger Knechtschaft, er ermöglicht erst ihre lebendige Teilnahme an den Errungenschaften der modernen Kultur. Für die Frau aber, vor allem für die Mutter und Hausfrau, würde er von noch größerem Werte sein, und daraus erklärt es sich, daß die Arbeiterinnen ihn jetzt schon allein für ihr Geschlecht erringen wollen.
Wir kommen damit zur Kritik der Länge des Arbeitstags, wie er gesetzlich für die Frauen festgelegt wurde. Ist die Reduzierung der Arbeit auf zehn oder elf Stunden wirklich ausreichend, um die Körperkräfte der Frau nicht zu überbürden, ihre Gesundheit nicht zu gefährden und sie ihrer Familie zu erhalten? Die Lage der Fabrikarbeiterinnen, wie wir sie kennen lernten, erübrigt eine Antwort.
So groß der Fortschritt ist gegenüber der unbegrenzten Arbeitszeit, so gering ist er gegenüber den notwendigsten Bedürfnissen; für das junge Mädchen, die werdende Mutter, vor allem aber für die Mutter kleiner Kinder sind zehn oder elf Stunden Arbeit eine Qual, die fast immer zu den traurigsten Resultaten führt. Die Erkenntnis, daß besonders die verheiratete Frau zur Führung ihres Haushalts mehr freier Zeit bedarf, hat zur Festsetzung der Mittagspause geführt, die 1 bis 1-1/2 Stunden zu dauern pflegt. Es wirkt wie Ironie, wenn man sich vergegenwärtigt, daß in dieser Zeit nicht nur die Hauptmahlzeit des Tages im Kreise der Familie eingenommen werden soll, sondern vorher auch zubereitet werden muß, und die Arbeiterin meist für den Weg hin und her von der Fabrik den größten Teil der verfügbaren Zeit in Anrechnung zu bringen hat. Die deutsche Gesetzgebung hat überdies nicht einmal die anderthalb Stunden festgelegt, sondern nur eine, und bestimmt, daß die weitere halbe Stunde der Arbeiterin "auf ihren Antrag" freigegeben werden soll. Welche Arbeiterin aber, die so wie so stets um die Erhaltung ihrer Arbeitsgelegenheit zittert, entschließt sich zu solcher Bitte? Thatsächlich konstatierten die Gewerbeaufsichtsbeamten wiederholt, daß Arbeiterinnen, die den Wunsch danach aussprachen, mit Entlassung bedroht wurden. Es ist daher nur natürlich, wenn der Wunsch nicht allzu häufig laut wird. Die halbe Stunde ist auch oft nicht der Mühe wert. Es fragt sich nun, ob demgegenüber eine Verlängerung der Mittagspause wünschenswert ist. Dabei darf nicht vergessen werden, daß eine ausreichende Erweiterung,—auf drei Stunden etwa,—undurchführbar ist, weil die Betriebsstörung zu groß und die Differenz mit der Arbeit der Männer eine zu tiefgehende wäre. Viel vorteilhafter für die Frau und die Arbeiterfamilie wäre es, wenn sie, neben einer etwa einstündigen Pause, die Arbeit am Abend früher verlassen könnte, womöglich gemeinsam mit dem Mann. An Stelle der mittäglichen Hetze würde eine ununterbrochene Zeit treten, durch die auch für den Arbeiter eine Spur häuslicher Gemütlichkeit zuweilen erobert werden könnte. Man pflegt diese Tageseinteilung als die Einführung der englischen Tischzeit zu bezeichnen, weil sie in England vielfach durchgeführt worden ist. In Verbindung aber mit dem zehn- oder elfstündigen Arbeitstag wird das Ideal, die Sicherung des Familienlebens, die Möglichkeit der Kindererziehung, dadurch noch nicht im mindesten erreicht. Wohlwollende, aber kurzsichtige Leute in Verbindung mit reaktionären Politikern, wie das Centrum sie aufweist, sind daher auf den Gedanken gekommen, daß die Fabrikarbeit verheirateter Frauen überhaupt verboten werden müsse, die Gesetzgebung jedenfalls den Weg dahin heute schon zu betreten habe.915Auch in Arbeiterkreisen fehlt es nicht an Stimmen, die für diese Maßregel eintreten; die Kongresse der christlichen Arbeiter von Rheinland und Westfalen forderten schon seit 1873 die Unterdrückung der eheweiblichen Fabrikarbeit916; eine große Gruppe lediger Fabrikarbeiterinnen Englands kämpft mit aller Energie gegen die verheirateten Arbeitsgenossinnen.917Auf verschiedene Motive ist diese Stellungnahme zurückzuführen: auf den uneigennützigen Wunsch, die Mutter den Kindern zurückzugeben und auf das eigennützige Verlangen, eine lästige, meist lohndrückende Konkurrenz los zu werden.
Abzuleugnen, daß die Fabrikarbeit der verheirateten Frau ihr und ihren Kindern durch ihre große Ausdehnung empfindlich schadet, wäre, angesichts der Thatsachen, eine Vermessenheit. Es fragt sich nur, ob die zwangsweise Ausschließung davon ihr nutzen würde. Für Deutschland ist es durch die Berichte der Gewerbeaufsichtsbeamten erwiesen, daß die übergroße Mehrheit der Frauen durch die Not zur Fabrik getrieben wird. Einer der Befürworter des Ausschlusses definiert den Begriff Not, indem er erklärt, nur dort dürfe von ihr gesprochen werden, wo der Verdienst der Frau "unbedingt" erforderlich ist, damit die Familie "nur" leben könne.918Um solche Not handelt es sich zumeist; wir sehen aber Not auch dort, wo zwar der momentane Hunger gestillt wird, aber die Angst um die Zukunft nie weicht und alle Freuden des Lebens entbehrt werden müssen. Auch in diesem Fall hat die Frau das Recht und die Pflicht, zu arbeiten. Schließen sich ihr die Thore der Fabrik, so wird die Hausindustrie und die Heimarbeit mit all ihren Schrecken sie aufnehmen, und man wird die Zersetzung rückständiger Betriebsformen dadurch noch länger aufhalten. Der vorhin zitierte Gegner der eheweiblichen Fabrikarbeit sieht darin allerdings einen glücklichen Ausweg für wirklich notleidende Ehefrauen; sie können, so sagt er "in der Landwirtschaft oder in der Hausindustrie oder auch im Handel Beschäftigung suchen, oder Aufwartungen übernehmen, als Kochfrau oder Pflegerinnen gehen etc."919Alle diese Beschäftigungen also, die sich fast sämtlich des Vorzugs erfreuen, gar keiner gesetzlichen Kontrolle und Einschränkung unterworfen zu sein, sollen die Frau ihren Familienpflichten weniger entziehen als die gesetzlich geregelte Fabrikarbeit! Zur Durchführung des Ausschlusses empfiehlt er, ihn zur Zeit einer wirtschaftlichen Depression vorzunehmen, in der Arbeiterentlassungen so wie so an der Tagesordnung sind920; d.h. er will der Frau die relativ vorteilhafteste Arbeitsgelegenheit gerade dann entziehen, wenn ihr Erwerb am notwendigsten ist, und er ist naiv genug, von den Unternehmern zu erwarten, daß sie gerade dann sich ihrer billigsten Arbeitskräfte gutwillig berauben werden.
Aber nicht nur, daß der Erwerbszwang die verheirateten Frauen in die sozial tiefststehenden Arbeitsgebiete drängen würde, er würde, da ihre Arbeitskraft ihre Mitgift bedeutet und unerläßlich ist zur Erhaltung der Familie, an Stelle der Eheschließung in erweitertem Umfang das Konkubinat treten lassen. So weit wir nun auch davon entfernt sind, an dem freien Liebesbund zweier Menschen sittlichen Anstoß zu nehmen, so gewiß ist es doch, daß das Konkubinat unter den heutigen Verhältnissen die Frau und ihre Kinder der Willkür des Mannes erbarmungslos aussetzt und beide dem tiefsten Elend schutzlos preisgeben kann. Es kommen aber noch andere Gründe hinzu, die vom Standpunkt der Arbeiterin aus zur unbedingten Verwerfung des Ausschlusses der verheirateten Frauen aus der Fabrik führen müssen: Die Fabrikarbeit ist die einzige Form der Arbeit, durch die die Frauen in engere Verbindung mit ihren Klassengenossen gebracht werden, davon aber hängt ihre Aufklärung, ihre Organisationsfähigkeit ab, und ihre stärkere oder geringere Organisationsfähigkeit wieder beeinflußt die raschere oder langsamere Entwicklung der sozialpolitischen Gesetzgebung.
Doch auch vom Standpunkt der Unternehmer aus ist der Ausschluß der verheirateten Frau zu verwerfen. Die deutschen Gewerbeinspektorenberichte für 1899 haben das interessante Resultat ergeben, daß nach der Aussage der Mehrzahl der Fabrikanten teils nicht genug ledige Arbeiterinnen zur Verfügung stehen921, vor allem aber die verheirateten schwer oder gar nicht zu ersetzen sind.922Die Gründe dafür sind naheliegend: es handelt sich bei ihnen meist um ältere, erfahrene Arbeiterinnen, die überdies, weil sie ihren Beruf nicht mehr, wie die meisten ledigen, nur als einen Uebergang zur Ehe betrachten, besonders eifrig und strebsam sind. Also auch das Interesse der Unternehmer spricht gegen ihren Ausschluß. Wer die furchtbaren Schäden der Fabrikarbeit verheirateter Frauen ausmerzen will, muß zu anderen Mitteln greifen. Er muß sie in stärkerem Maße als bisher der Fabrikarbeit zuführen und der Hausindustrie und der Heimarbeit entreißen. Die Einrichtung von Schulkantinen und Kinderhorten durch die Kommunen und die allmähliche Herabsetzung der Arbeitszeit muß damit Hand in Hand gehen.
Schon die gegenwärtig gesetzlich festgelegte Arbeitszeit für Frauen würde eine weitreichende Bedeutung haben, wenn sie thatsächlich ein Maximalarbeitstag wäre. Unsere Tabelle zeigt aber, daß nicht nur Ueberstunden in ausgedehntem Maß bewilligt werden können, sondern daß sogar allgemeine Dispensationen für bestimmte Fabrikationszweige im Bereiche der Möglichkeit liegen. Besonders die Saison- und Campagneindustrien spielen dabei eine große Rolle, d.h. alle diejenigen Arbeitszweige, die der Mode im hohen Maß unterworfen sind, oder die von Jahreszeiten und Festtagen abhängen. Dazu gehört vor allem die Herstellung der weiblichen Kleidung, der Spielwaren, der Konserven und in Paris der sogenannten Articles de Paris, die durch das Neujahrsfest beeinflußt werden. Die Ausnahmebewilligungen und Dispensationen sind hier so groß, daß die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitszeit fast zur Ausnahme wird, und zwar um so mehr, weil die Unternehmer sie auch ohne besondere Erlaubnis möglichst oft zu umgehen suchen. Uebertretungen dieser Art kommen, wie die Fabrikinspektoren aller Länder übereinstimmend berichten, am häufigsten vor. Wo ein ausgeprägtes Solidaritätsgefühl fehlt, wo die Organisation nicht hinter der Arbeiterin steht, ist sie nicht nur willenlos gegenüber den Wünschen des Unternehmers, sie bietet womöglich selbst die Hand zu ihrer Erfüllung. So wird der zehn- oder elfstündige Arbeitstag in der Praxis vielfach zu einem zwölf- und dreizehnstündigen.
Aehnlich liegen die Verhältnisse in Bezug auf die Nachtarbeit: sie ist im Prinzip verboten, aber eine ganze Reihe von Ausnahmen öffnen der Uebertretung der Vorschriften Thür und Thor. Nur England und die Schweiz erfreuen sich eines absoluten Verbots. In Deutschland wird unter bestimmten Bedingungen eine Verlängerung der Arbeit bis zehn Uhr nachts, ein Beginn zwischen 4-1/2 und 5 Uhr früh gestattet, aber auch die Nachtarbeit, die in 24 Stunden 10 Stunden dauern darf mit der Einschränkung, daß Tag- und Nachtschichten wöchentlich wechseln müssen, kann durch den Bundesrat erlaubt werden. Für Molkereien und Konservenfabriken, für Steinkohlen-, Zink- und Bleierzbergwerke, für Ziegeleien und schließlich auch für Konfektionswerkstätten wurden Erlaubnisse der Art bereits erteilt. Oesterreich geht in der Gewährung von Ausnahmen noch weiter, indem es die Nachtarbeit auch in der Bettfedernreinigung, der Spitzen-, Papier-, Feß- und Zuckerfabrikation, sowie in zahlreichen Zweigen der Textilindustrie gestattet. Das französische Gesetz wird in gleicher Weise durchlöchert, nur daß es den Vorteil bietet, an Stelle der zulässigen zehnstündigen Nachtarbeit Deutschlands und der elfstündigen Oesterreichs die siebenstündige festgesetzt zu haben.923
Dasselbe System wiederholt sich in Deutschland, Oesterreich und Frankreich bei der Sonntagsarbeit, wenn die darauf bezügliche Verordnung auch, hauptsächlich aus religiösen Gründen, straffer gehandhabt wird, und Frankreich die Bestimmung getroffen hat, daß für die notwendig gewordene Sonntagsarbeit stets ein Ersatzruhetag in der Woche gewährt werden muß.
Die Festsetzung der Arbeitszeit und der Ruhepausen wird nach alledem durch dieselbe Gesetzgebung, die sie in Angriff nahm, wenn nicht annulliert, so doch in so mannigfaltiger Weise durchbrochen, daß der Segen, den sie verbreiten sollte, sehr fragwürdig erscheint. Und doch ist diese Zwiespältigkeit des Arbeiterschutzes nur die notwendige Folge des Standpunkts, den die Regierungen der Arbeiterfrage gegenüber einnehmen und der sich dadurch kennzeichnet, daß die Interessen der Arbeiter zwar vertreten werden sollen, aber nur soweit, als sie mit den Interessen der Unternehmer nicht kollidieren. Ein ernsthafter Arbeiterschutz ist aber nur dann durchführbar, wenn man bei seiner Gestaltung in erster Linie die Arbeiterinteressen vor Augen hat. Der Fortschritt des Arbeiterschutzes hängt darum hauptsächlich von dem Einfluß und der Macht der Arbeiterklasse selbst ab. Und da auf der Verkürzung der Arbeitszeit und der Zusicherung ausreichender Ruhe das Wohl der Arbeiter in erster Linie beruht, ist der größte Nachdruck gerade hierauf zu legen. Wie das Beispiel Englands und der Schweiz beweist, ist jetzt schon ohne wesentlichen Nachteil für die Industrie die Durchführung der Nacht- und Sonntagsruhe möglich, und zwar, bestimmte Ausnahmen abgerechnet, auch für Männer. Was die Ueberstunden betrifft, so zeigt die englische Textilindustrie, daß ihre völlige Aufhebung auch möglich ist, denn sie hat sich trotzdem, oder vielleicht gerade deshalb, so großartig entwickelt. Die Unternehmer, die auf die Höhe ihres Profits nicht verzichten wollten, sahen sich eben genötigt, die fehlenden Menschenkräfte durch schneller produzierende Maschinen zu ersetzen,—ein Prozeß, der stets bei der Verkürzung der Arbeitszeit eintreten muß, so daß der Arbeiterschutz sich als eines der wirksamsten Mittel zur Beschleunigung der allgemeinen industriellen Entwicklung erweist. Auch für Saison- und Campagneindustrien könnten die Ueberzeitbewilligungen erheblich eingeschränkt und der Ausfall durch Mehreinstellung von Arbeitskräften wett gemacht werden. Eine künstliche Einschränkung der in wilder Hetzjagd einander folgenden Modethorheiten wäre auch für die Konsumenten nicht vom Uebel. Zunächst freilich dürfte die Forderung einer Verminderung der Ueberzeitbewilligungen womöglich blos auf solche Fälle, wo Unglücksfälle oder Naturereignisse sie unbedingt notwendig machen, ein frommer Wunsch bleiben, weil er nur auf dem Boden internationaler Vereinbarungen auf Erfüllung rechnen kann. Selbst die vielfach ans Märchenhafte grenzende Entwicklung des Maschinenwesens, die geradezu prädestiniert erscheint, die Arbeitszeit immer mehr zu verkürzen, hat unter der gegenwärtig herrschenden schrankenlosen Konkurrenz nur dazu dienen müssen, den Profit zu erhöhen. Erfindungen, die nur dem Arbeiter nutzen, dem Unternehmer aber keinerlei Vorteil bringen, ja ihm womöglich nur Kosten verursachen, werden ohne äußeren Zwang nirgends eingeführt. Der Staat und die Kommunen, die zwar solche Einrichtungen gesetzlich einführen können, die direkt Leben und Gesundheit der Arbeiter schützen, aber nicht die Befugnis haben, die Unternehmer zur Anschaffung arbeitsparender Maschinen zu zwingen, müßten es als ihre Pflicht betrachten, in ihren eigenen Betrieben darin mit dem guten Beispiel voran zu gehen, und es müßte zu den Aufgaben der Arbeiterorganisationen gehören, überall für ihre Einführung einzutreten. Verbände sich diese Agitation mit einer jedesmaligen Revidierung der Lohntarife, so daß durch neue Maschinen nicht die Einnahmen der Arbeiter verringert würden, so wäre sie eines der wirksamsten Hilfsmittel zur Erreichung des Normalarbeitstags.
Erwägungen ähnlicher Art drängen sich auf, wenn wir die Betriebe betrachten, aus denen die Frauen in Rücksicht auf ihre Gesundheit entweder ganz oder teilweise ausgeschlossen worden sind. Mit Ausnahme derjenigen Beschäftigungsarten, die, wie die Arbeit unter Tage, der Transport von Rohmaterial in Ziegeleien u.s.w., ihrer körperlichen Konstitution nicht entsprechen, sind es entweder solche, die Vergiftungsgefahren mit sich führen, wie die Herstellung elektrischer Akkumulatoren aus Blei oder Bleiverbindungen, die Fabrikation von Arsenik, Nitrobenzin, Bleiweiß u.s.w., oder solche, die die Arbeiterinnen besonders hohen Temperaturen aussetzen, wie die Arbeit in Rohzuckerfabriken, Cichorienfabriken, Drahtziehereien u.s.w. Frankreich ist in diesen Verboten besonders weit gegangen und hat die Frauen fast aus der ganzen chemischen Industrie entfernt. Nun haben wir aber bei der Betrachtung der Lage der Fabrikarbeiterinnen gesehen, daß Vergiftungen durch Blei und Bleiweiß z.B. in der ganzen Textilindustrie vorkommen, der Ausschluß von der Fabrikation und Bearbeitung des Bleis und seiner Verbindungen sie also durchaus nicht davor bewahrt; wir haben ferner gefunden, daß die schwersten körperlichen Leiden die Folgen aller Arten von Arbeiten sein können. Müssen wir demnach fordern, daß alle diese Arbeitsgebiete den Frauen verschlossen werden sollen? Gewiß nicht! Die einzige vernünftige Folgerung wird vielmehr die sein, die Fabrikationsweisen zu reformieren und, wenn es durchführbar ist, die Herstellung gewisser Stoffe ganz zu verbieten. An Mitteln und Wegen dazu fehlt es nicht, wohl aber an der nötigen Initiative, sie zu ergreifen und diejenigen, die sich weigern sollten, gesetzlich dazu zu zwingen. Ein glücklicher Anfang dazu ist kürzlich in Frankreich gemacht worden, wo die Benutzung von Bleiweiß bei Anstreicherarbeiten durch einen Erlaß des Handelsministers verboten wurde, und Zinkweiß,—das allerdings teuerer ist,—an seine Stelle treten soll. In den Textilfabriken, besonders der Spitzenfabrikation, bei der Bleicherei und Appretur, der Papierfabrikation, der Porzellanfabrikation u.s.w. wird überall Bleiweiß verwandt, obwohl es ebenso leicht verhindert werden könnte und auch dann verhindert werden müßte, wenn die betreffenden Waren dadurch auch an Glanz und Weiße verlören.
Gewiß muß die Frauenarbeit für bestimmte, die Kräfte der Frau übersteigende Arbeiten verboten werden, dies Verbot aber systematisch immer weiter auszudehnen ist ein gefährliches Beginnen und zwar gefährlich sowohl im Interesse der Frauen als in dem der Männer. Wenn die Frauen nämlich prinzipiell aus allen gesundheitsgefährlichen Betrieben ausgeschlossen werden sollten, so ist die Grenze für dieses Vorgehen kaum noch zu bestimmen. Andererseits beruhigt man gewissermaßen durch den Ausschluß der Frauen sein Gewissen und überläßt nunmehr die Männer ruhig den gefährlichen Einflüssen der Gifte, der hohen Temperaturen u.s.w., als ob sie völlig unempfänglich dafür wären! Der richtige Weg wäre vielmehr der, durch Herabsetzung der Arbeitszeit, durch genaue Vorschriften in Betreff der Kleidung, durch Schutzeinrichtungen aller Art, durch Ventilation, Staubabsaugung, gründliche Reinigung, zwangsweise Einführung aller derjenigen Maschinen, die die Gefahr verringern, schließlich auch durch Verbot der Herstellung entbehrlicher Giftstoffe vorzugehen.924Auch hier hätten kräftige Gewerkschaften ein fruchtbares Feld der Thätigkeit vor sich, indem sie die Arbeit in gefährlichen, nicht genügend geschützten Betrieben und die Herstellung entbehrlicher Gifte verweigern sollten.
Die geringere Widerstandskraft der Arbeiterin gegen gewerbliche Schädlichkeiten ist kein ursprüngliches Charakteristikum ihres Geschlechts, sie ist vielmehr die Folge seiner ganzen künstlich gesteigerten Entartung durch verkehrte Erziehung, unhygienische Kleidung, schlechte Ernährung,—viel schlechter als die der Männer,—doppelte Arbeitslast, sobald es sich um Verheiratete handelt, vor allem aber durch Hungerlöhne. An die Wurzeln des Uebels ist daher auch hier die Axt anzulegen. Es giebt Hygieniker, die so weit gehen, den Schutz der Arbeiterin auch während der Menstruation für notwendig zu erklären. Sehen wir einmal von der Undurchführbarkeit solcher Maßregel ab, so haben wir schon einmal betont, daß diese Funktion der weiblichen Geschlechtsorgane durchaus nichts Krankhaftes ist und die Leistungsfähigkeit nicht hindert. Wenn sie zur Krankheit wird, so sind die Grundlagen dazu in der Jugend, vor allem in der Entwicklungszeit gelegt worden. Die Gesetzgebung hat daher, will sie zur Kräftigung der Arbeiterin beitragen, die Pflicht, die Arbeitszeit jugendlicher Arbeiterinnen auf das äußerste zu beschränken, wenn nicht die Erwerbsarbeit der Mädchen unter sechzehn Jahren überhaupt zu verbieten. Das könnte für die jugendlichen Arbeiter in gleicher Weise geschehen, weil sich erwiesenermaßen ein Knabe zwischen vierzehn und sechzehn Jahren, wenigstens unter unseren Breitengraden, in der Zeit lebhaftesten Wachstums befindet, und ebenso der Schonung bedarf, wie das Mädchen. Eine gesunde Arbeiterin, die nicht schon in der frühsten Jugend all ihre Kraft dem Erwerb hat opfern müssen, wird dann, wenn sie in das Berufsleben eintritt, von der Menstruation nicht mehr spüren, als ein Mann vom Schnupfen.
Ganz anders liegt die Frage, sobald es sich um Schwangere und Wöchnerinnen handelt. Einen gesetzlichen Schutz der Schwangeren kennt nur die Schweiz. Neuerdings sucht ihn Dänemark, wo er sich sogar auf vier Wochen ausdehnen soll, einzuführen.925Ueber seine Berechtigung dürfte nirgends ein Zweifel bestehen, es fragt sich nur, ob mit einem bloßen Arbeitsverbot für eine kurze Zeit vor der Entbindung genug geschehen ist. Hirt verlangt, daß die Thätigkeit der Frauen während der zweiten Hälfte der Schwangerschaft in bestimmten Gewerben ganz verboten werden soll; dazu gehört die Näherei, die Färberei und Stoffdruckerei, die Fabrikation vom gefärbtem Papier, künstlichen Blumen, Spitzen und Phosphorstreichhölzern. Hierbei zeigt sich aber dasselbe, wie bei der Erörterung des Ausschlusses aller Frauen aus gesundheitsgefährlichen Betrieben: warum bei diesen Industrien stehen bleiben, wo doch eine ganze Anzahl anderer,—ich erinnere nur an die Tabakindustrie,—für die Schwangere und den Fötus ebenso bedenklich sind? Da es sich aber in diesem Fall um die kommende Generation handelt, so genügt zu ihrem Schutz die Erfüllung der Forderungen, die wir bei jener Gelegenheit aufstellten, nicht, und es wäre zweifellos das Beste nicht nur für die zweite Hälfte der Schwangerschaft,—bekanntlich bringt die erste schwere Gefahren mit sich,—sondern für die ganze Zeit der Schwangerschaft überhaupt, die Fabrikarbeit zu verbieten. Dadurch aber würde den Frauen unter den gegenwärtigen Verhältnissen viel mehr geschadet als genutzt werden, denn sie würden sich scharenweise der Hausindustrie und der Heimarbeit zuwenden müssen. Ein Arbeitsverbot von vier Wochen vor der Entbindung ist daher das äußerste, was im Augenblick von der Gesetzgebung verlangt werden kann.
Die Wöchnerin erfreut sich jetzt schon fast überall eines Schutzes, Frankreich macht beinahe allein eine unrühmliche Ausnahme hiervon, aber die Schutzzeit ist nur in der Schweiz auf sechs Wochen, d.h. auf diejenige Zeit festgesetzt, in der bei normalem Verlauf des Wochenbettes die Rückbildung der Organe stattgefunden hat. Deutschland, das gleichfalls sechs Wochen der Ruhe bestimmt, hat auch hier durch die Gestattung von Ausnahmen die Regel so gut wie umgestoßen. Aber selbst eine sechswöchentliche Schutzzeit ist nur für vollständig gesunde Frauen und nur für diese allein ausreichend, das Kind, dem die Mutterbrust und die mütterliche Pflege nach dieser Frist schon entzogen wird, hat eine nicht viel größere Aussicht das erste Jahr zu überleben, oder, wenn es geschieht, sich zu einem kräftigen Menschen zu entwickeln, als wenn die Mutter es bereits nach vier Wochen verlassen hätte. Angesichts dieser Thatsache liegt die Notwendigkeit der Forderung einer längeren Schutzzeit auf der Hand. Wie weit aber soll sie sich ausdehnen? Die deutsche sozialdemokratische Reichstagsfraktion fordert acht Wochen, erfahrene Mediziner neun Monate. Der ideale und erstrebenswerteste Zustand ist es freilich, wenn die Mutter ebenso wie neun Monate vor so neun Monate nach der Geburt von der Erwerbsarbeit befreit ist und den Säugling so lange nähren kann, als es sich möglich und notwendig erweist. Aber wir haben leider mit sehr realen Verhältnissen zu rechnen. Schon heute sehen sich viele Mütter, denen die Thore der Fabrik noch geschlossen sind, bald nach der Geburt gezwungen, als Heimarbeiterin, Aufwärterin u. dergl. dem Verdienst nachzugehen. Ein auf Monate ausgedehnter Schutz würde überall zu diesem Resultat führen und jeder Art nicht oder schwer kontrollierbarer Arbeit zu enormem Aufschwung verhelfen, während es unser ganzes Bestreben sein soll, gerade diese aus dem Wege zu schaffen. Wir werden uns daher auch hier für die Gegenwart bescheiden müssen, und den achtwöchentlichen Schutz als die äußerste Forderung aufstellen. Im Interesse der Kinder aber muß sie mit der Forderung an die Kommunen Hand in Hand gehen, in allen Industrie-Zentren, wo verheiratete Frauen in bestimmtem Umfang beschäftigt werden, Kinderkrippen in ausreichender Anzahl zu errichten, und Anordnungen zu treffen, denen zufolge den Müttern die Zeit gewährt wird, dort ihre Kinder zu nähren. Aber auch hier, wie für das ganze Gebiet des Arbeiterschutzes, ist die grundlegende Bedingung jeden Fortschritts die allmähliche Herabsetzung der Arbeitszeit bis zum Normalarbeitstag von acht Stunden. Alle anderen Forderungen stehen dieser einen gegenüber in zweiter Linie. Gerade für die Frau als Mutter ist die Beschränkung der Arbeitszeit von der allergrößten Wichtigkeit; auf ihr beruht die Möglichkeit ihrer physischen und geistigen Kraft und Entwicklungsfähigkeit, und damit die ganze Zukunft ihrer Kinder.
Betrachten wir nunmehr das Gebiet der Arbeit, über das die Schutzbestimmungen sich ausdehnen, so zeigt unsere Uebersicht auf den ersten Blick, daß es ein sehr beschränktes ist. Sie finden in allen Ländern nur auf die Fabrikarbeiter eine gleichmäßige, allgemeine Anwendung, die Arbeiter in der Landwirtschaft und die Dienstboten sind ganz davon ausgeschlossen, die Handelsgehilfen, die Kellner und die Heimarbeiter fast ganz, nur die Werkstattarbeiter der Hausindustrie genießen scheinbar relativ am meisten die Segnungen des Arbeiterschutzes. Der Grund für die Zaghaftigkeit der europäischen Gesetzgeber, die sich besonders in ihrer Haltung gegenüber der Heimarbeit äußert, ist einerseits die Rücksicht auf die Geschlossenheit der Einzelfamilie, und andererseits die Angst, eine der Stützen unserer industriellen Entwicklung zu untergraben.
Die gesetzgeberischen Maßregeln, die dieHausindustrieberühren, lassen sich in drei Kategorien einteilen: eine, von den Grundsätzen des Arbeiterschutzes ausgehende, die gegenüber den Hausindustriellen in ähnlicher Weise verfährt, wie gegenüber den Fabrikarbeitern, die Schwachen also gegen die allzu rücksichtslose Ausbeutung der Starken zu schützen und den wirtschaftlichen Egoismus einzudämmen sucht; eine zweite, die den Interessen der Konsumenten ihre Entstehung verdankt und sich auf sanitäre Vorschriften beschränkt, und eine dritte endlich, deren Ziel es ist, die Heimarbeit zu unterdrücken. Von diesen drei Gesichtspunkten aus werden wir die einschlägige Gesetzgebung und ihre Wirkungen zu betrachten haben.
Die Ausdehnung des Arbeiterschutzes auf die Hausindustrie ist die landläufigste, oft ziemlich gedankenlos nachgesprochene Forderung, durch deren Erfüllung man ihren schädlichen Auswüchsen wirksam zu begegnen glaubt. Sie ist denn auch teilweise verwirklicht worden, indem sie aber in den europäischen Staaten und auch in einem Teil der außereuropäischen vor der Heimarbeit und der Familienwerkstatt Halt machte. In England, Frankreich und Oesterreich sind die Werkstätten in Bezug auf den Arbeiterschutz den Fabriken gleichgestellt; England wagt sogar die scharf gezogene Grenze der Familienwerkstatt zu überschreiten, sofern Kinder und junge Leute in ihr beschäftigt werden; Frankreich unterwirft auch Werkstätten religiöser Kongregationen und solche, die von Wohlthätigkeitsanstalten abhängen, dem Gesetz, während Oesterreich sie nicht mit einschließt. Die Schweiz dehnt den Arbeiterschutz auf alle Werkstätten aus, die mehr als 6 Personen beschäftigen, und auf alle ohne Unterschied, in denen ein gefährliches Gewerbe betrieben wird. Neu-Seeland und Viktoria endlich haben auch auf die Familienwerkstätten, in dem einen Fall, soweit 2, in dem anderen, soweit 4 Personen darin beschäftigt sind, den Arbeiterschutz ausgedehnt.
Vergegenwärtigen wir uns dem gegenüber einmal die äußere Situation der Hausindustrie: sie breitet sich über die großen Städte, wie über die kleinen, über das flache Land und das einsame Dörfchen, wie über die unzugänglichsten Thäler und Hochplateaus der Gebirge aus. Sie haust im Kellerwinkel und in der Dachkammer, sie versteckt sich hinter dem Glanz besserer Tage im Salon der Damen der bürgerlichen Welt. Sie hat in den Großstädten keinen festen Sitz, denn keinerlei schwer bewegliche Maschinen, wie im Fabrikbetrieb, fesseln sie an die Scholle, ihre Werkstätten sind ebenso schnell aufgeschlagen, wie abgebrochen. Hat der gesetzliche Arbeiterschutz dem gegenüber irgend eine Aussicht zur Wirksamkeit? Selbst ein Heer von Beamten könnte ihm nicht dazu verhelfen. Es ist wohl mit diese Erwägung, die in den Ländern, wo die Hausindustrie einen besonders breiten Raum einnimmt, die Familienwerkstätte außerhalb des Gesetzes stellen hieß. Dadurch beschränkt sich der der Aufsicht unterstehende Kreis natürlich bedeutend, die Elendesten und Unglücklichsten, zu denen die Frauen und Kinder das größte Kontingent stellen, werden damit schutzlos der Ausbeutung preisgegeben, ohne daß den Werkstattarbeitern wesentlich geholfen wäre. Denn die Schwierigkeit der ausreichenden Beaufsichtigung wird noch durch die Stumpfheit der zu Schützenden gesteigert. Die Existenz der Hausindustrie beruht im wesentlichen auf der Thatsache, daß die menschliche Arbeitskraft billiger arbeitet als die maschinelle; die notwendige Ergänzung aber der niedrigen Löhne ist die lange Arbeitszeit. Die Menschen, vor allem die Frauen, die diesen Bedingungen bisher immer unterworfen waren, sind nicht einsichtsvoll genug, um die Durchführung der Gesetze zu unterstützen. Sie werden im Gegenteil, von einzelnen Kreisen aufgeklärter großstädtischer Arbeiter abgesehen, in der Beschränkung ihrer Arbeitszeit eine unwillkommene Verminderung ihrer an sich schon kärglichen Einnahmen sehen und die Bestimmungen des Gesetzes zu umgehen suchen. Dabei ist ihre Organisationsfähigkeit nicht nur infolge ihrer niedrigen Lebenshaltung und ihrer Arbeitsüberlastung, sondern auch infolge ihrer Vereinzelung eine sehr geringe, so daß auch hier nur in seltenen Fällen an die Stelle des einzelnen Schwachen die durch ihre Vereinigung starke Gesamtheit treten kann.
Diese Thatsachen sind den Gesetzgebern nicht fremd geblieben. Sie haben daher verschiedene Versuche gemacht, zunächst einmal den Kreis der Hausindustriellen, auf die das Gesetz Anwendung finden soll, festzustellen. Soweit es sich um Werkstätten handelt, haben die australischen Staaten Viktoria und Neu-Seeland für sie die alljährlich zu wiederholende Registrierung vorgeschrieben und verfügt, daß eine Werkstatt erst dann als solche benutzt werden darf, wenn der Gewerbeinspektor, dem ihre Anmeldung einzureichen ist, die Erlaubnis dazu erteilt hat. Durch diese Maßregel sollen einerseits die Werkstätten zur Kenntnis der Behörden kommen, andererseits die sanitätspolizeiliche Kontrolle von Anfang an ermöglicht werden. Was aber in einem kleinen Staate möglich ist, wird in einem großen mit ausgedehnter Hausindustrie fast undurchführbar. Denn im Grunde müßte wieder eine Kontrolle notwendig sein, um festzustellen, ob die vorschriftsmäßige Anmeldung zur Kontrolle auch durchgängig erfolgt. Die englische Arbeitskommission hat im Hinblick hierauf seinerzeit vorgeschlagen, den Hauseigentümer, eventuell auch den Verleger für die rechtzeitige Anmeldung haftbar zu machen.926Aber selbst wenn die Kontrolle dadurch gesichert würde, bliebe ein großer Nachteil bestehen: nicht immer könnte der Gewerbeinspektor zur Inspizierung sofort zur Stelle sein, die dadurch notwendig werdende Arbeitspause bedeutete aber stets einen empfindlichen Ausfall am Verdienst.
Um neben den Hausindustriellen auch die Heimarbeiter zu erfassen, haben eine Anzahl nordamerikanischer und australischer Staaten den Verlegern die Pflicht auferlegt, genaue Listen ihrer Arbeiter zu führen, die auf Verlangen dem Gewerbeinspektor vorzulegen sind, und England ist noch einen Schritt weiter gegangen, indem es, allerdings nur für eine beschränkte, Zahl von Gewerben, verlangte, daß die Werkstattinhaber und Liefermeister jährlich zweimal die Namen und Adressen ihrer Arbeiter dem Gewerbeinspektor einzureichen haben.927Diese Bestimmung ist gewiß eine sehr beachtenswerte, die Nachahmung verdient; einen wirklichen Wert aber hat sie nur dann, wenn die Beamten auch im stände sind, sämtliche Arbeiter ausreichend zu kontrollieren. Das aber ist, nach Lage der Sache, völlig aussichtslos. Ein besserer Weg, um die Durchführung der Schutzgesetze zu gewährleisten, scheint demnach der zu sein, die Verantwortlichkeit dafür auf eine Reihe von Personen auszudehnen und so eine Art freiwillige Inspektion zu schaffen, die die staatliche unterstützt. Die englische Gesetzgebung hat für bestimmte Gewerbe demgemäß entschieden und den Unternehmer für haftbar erklärt, wenn seine Arbeiter unter gesundheitsgefährlichen Bedingungen beschäftigt werden. Diese Bestimmung kann aber nur insoweit von Nutzen sein, als es sich etwa um die Beschaffenheit der Werkstätten in sanitärer Hinsicht handelt. Das Wichtigste aber, die Sicherstellung der Arbeitszeit, der Pausen, des Wöchnerinnenschutzes etc. etc. kann dadurch nicht gewährleistet werden, weil auch der Unternehmer keine ständige Kontrolle ausüben kann und sich kaum dazu gezwungen sieht, denn er weiß viel zu genau, wie selten die Uebertretung der Vorschriften konstatiert werden würde. Was Thun von einem rheinischen Industriellen erzählt, der, als er wegen der Uebertretung des Kinderschutzgesetzes zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, ausrief: "Das schinde ich in acht Tagen wieder aus den Kindern heraus"928, würde sich hier mit einigen Variationen wiederholen; die Verantwortlichkeit müßte daher nicht nur von dem Unternehmer getragen werden. Beatrice Webb schlägt vor, daß auch der Hausherr und Vermieter der Werkstatt haftbar gemacht werden müßte.929In New-York ist diese Forderung teilweise zum Gesetz erhoben worden, und der Hausherr muß für bestimmte Gewerbe dafür einstehen, daß die Waren erst dann hergestellt werden, wenn die Anmeldung der Werkstätte bei der Aufsichtsbehörde erfolgte. Ueber diese Bestimmung hinaus scheint mir die Haftbarmachung praktischerweise auch nicht gehen zu können, weil andernfalls eine für den Werkstattinhaber und seine Familie unerträgliche Chikanierung seitens des Hausherrn daraus entstehen würde. Hat der Hausherr oder sein Vertreter,—und man mache sich einmal klar, welche Art Menschen das häufig sind, und wie sie von Anfang an dem armen Arbeiter mißtrauisch gegenüberstehen,—die Berechtigung, seine Mieter zu kontrollieren, so kann er das Dasein derjenigen, die ihm aus irgend einem Grunde mißliebig sind, zu einem qualvollen gestalten, von Uebergriffen aller Art zu geschweigen, die die Folge sein müßten. Diese Art Kontrolle könnte außerdem immer nur im Weichbild der Städte möglich sein, weil z.B. die Hausindustriellen auf dem Lande und im Gebirge nicht nur häufig Besitzer ihrer armseligen Werkstatt sind, sondern auch weitab vom Verleger wohnen.
Noch ein Mittel bleibt zu erwähnen, das für einen begrenzten Kreis von Arbeitern die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitszeit sichern helfen soll. Es besteht in dem Verbot, den Fabrik- oder Werkstattarbeitern nach Ablauf der Arbeitszeit noch Arbeit mit nach Hause zu geben. England ist in dieser Weise vorgegangen, hat aber ausdrücklich bestimmt, daß nur dann die Mitnahme von Arbeit nach Hause gestattet werden darf, wenn die Arbeiterin in der Werkstatt nicht die volle Arbeitszeit beschäftigt wurde. Den Uebergriffen ist infolgedessen Thür und Thor geöffnet, weil unmöglich festgestellt werden kann, ob man ihr für den ihr gesetzlich zur Verfügung stehenden Rest der Arbeitszeit zu viel Arbeit mit nach Hause gab, oder nicht. Man glaubte, durch die Fassung des Gesetzes auf die Frauen Rücksicht nehmen zu müssen, die, weil sie Kinder zu hüten und ein Hauswesen zu leiten haben, nur stundenweise in der Werkstatt arbeiten können; ihnen wollte man nicht die Möglichkeit rauben, durch häusliche Arbeit den geringen Verdienst etwas zu erhöhen, und opferte dieser Rücksicht die viel wichtigere auf Hunderte anderer Frauen, denen dann vom Zwischenmeister so viel Arbeit aufgebürdet werden kann, daß sie zwar zu Hause bis in die Nacht hinein arbeiten müssen, aber weder Zeit finden, für ihre Kinder, noch für ihr Hauswesen zu sorgen. Soll, wenigstens auf diesem immerhin nur kleinen Gebiet, die weibliche Arbeiterin vor Ausbeutung geschützt werden, so muß das Verbot, Arbeit mit nach Hause zu nehmen, ein unbedingtes sein.
Unsere ganze Betrachtung der Ausdehnung des Arbeiterschutzes auf die Hausindustrie läuft darauf hinaus, daß alle Bemühungen, sie in vollem Umfang durchzusetzen, fruchtlose bleiben. Der wesentliche Grund dafür ist der, daß die Wasser der Hausindustrie in zahllose kleine, versteckte Rinnsale auseinanderfließen, die sich notwendigerweise der Aufsicht entziehen. In dem schmerzlichen Gefühl der Resignation angesichts dieser Erkenntnis haben sich manche Gesetzgeber darauf beschränkt, die Wirkungen der Hausindustrie durch allgemeine sanitäre Vorschriften abzuschwächen. Sie gingen dabei ursprünglich nicht vom Interesse der Arbeiter, sondern von dem der Konsumenten aus, die sie vor dem Einfluß der unter gesundheitswidrigen Bedingungen hergestellten Waren zu schützen suchten. In den Staaten der nordamerikanischen Union ist dieses System am weitesten ausgebildet worden. Epidemien, deren Herd die Schwitzhöhlen der Hausindustrie waren, gaben den Anstoß dazu. Man verfügte, um die gefährliche Ueberfüllung der kleineren Arbeitsstuben zu vermeiden, daß in den Zimmern der Mietshäuser, die zugleich zum Essen und Schlafen benutzt werden, fremde Arbeitskräfte zur Herstellung verkäuflicher Waren nicht beschäftigt werden dürfen. Es war dies zugleich ein erster, vielverheißender Schritt zur zwangsweisen Einrichtung abgesonderter Werkstätten, es war aber auch zugleich eine indirekte Unterstützung der Familienwerkstätten, in denen die Ausbeutung ihre Orgien feiern konnte. Die Industrie wird immer der billigsten Arbeit nachgehen, und so hat das Gesetz eine Ausbreitung der Heimarbeit eher fördern als hindern helfen.930Um aber auch die Familienwerkstatt und ihre Gesundheitsverhältnisse unter Aufsicht halten zu können, wurde ihre Anmeldepflicht bei der Sanitätspolizei und ihre Lizenzierung durch sie eingeführt. Für die Befolgung dieser Vorschrift machte man in New-York den Hausherrn, in Massachusetts den Verleger haftbar. Auf diese Weise werden die Arbeitsräume, zum Teil nur soweit sie der Konfektionsindustrie dienen, wie in Massachusetts, zum Teil soweit überhaupt Waren darin erzeugt oder hergestellt werden, der Kontrolle der Sanitätsinspektion unterstellt. Einzelvorschriften, wie das Verbot, Waren in Wohnungen herzustellen, wo ansteckende Krankheiten herrschen, das auch England erlassen hat, sind die natürliche Folge hiervon. Man ist aber zum Schutze des Publikums noch weiter gegangen, In New-York, Massachusetts und Neu-Seeland bestimmt das Gesetz, daß Waren, von denen in Erfahrung gebracht wird, daß sie Werkstätten oder Familienbetrieben entstammen, die einer Lizenz ermangeln, oder daß sie sonst unter ungesunden Bedingungen entstanden, vom Sanitäts- oder Gewerbeinspektor mit einer Marke versehen werden müssen, die die Bezeichnung Tenement made enthält, also sowohl Händler wie Konsumenten vor dem Kauf abschreckt. Waren, die in Räumen verfertigt wurden, in denen ansteckende Krankheiten herrschen, müssen nach der Markierung desinfiziert werden und zwar erstrecken sich all diese Vorschriften auch auf von auswärts eingeführte Verkaufsgegenstände. Diese ganze, in der Idee gut gemeinte Einrichtung trägt aber den Stempel völliger Unzulänglichkeit schon an der Stirn, ja sie führt zu bedenklichen Konsequenzen. Denn wer vermöchte dafür einzustehen, daß jedes Kinderjäckchen, das im Zimmer des Typhuskranken entstand, jede Cigarre, die neben dem Bett des Schwindsüchtigen gearbeitet wurde, jedes Hemd, das eine arme Mutter am Bett ihres diphtheritiskranken Kindes nähte, kontrolliert und markiert werden kann?! Und wer will dem Ballen Tuch, oder den Jacken und Blusen, die in Massen von einer Stadt, von einem Land zum anderen versandt werden, ansehen, ob sie Krankheitskeime enthalten oder nicht? Die Angst vor der Markierung und Entwertung der Waren zwingt die Heimarbeiter aber auch zu einem förmlichen System der Verheimlichung und Vertuschung. Noch später als bisher werden sie sich entschließen, den Arzt zu holen oder ansteckende Krankheiten zur Anzeige zu bringen. Und selbst wenn die verhängnisvolle Marke an den Waren hängt, wird sie auf der großen Reise, die sie antritt, trotz aller auf ihre Beschädigung oder Entfernung verhängten Strafen, daran bleiben? Es ist ein utopischer Gedanke, daß ein gesäumtes Taschentuch oder ein Strumpf von ihrem Entstehungsort bis zu ihrer letzten Bestimmung kontrolliert werden können! Haftet aber die Marke trotz alledem, so wird die traurige Scheidung zwischen Reich und Arm noch in erweitertem Maße als bisher sich vollziehen: es werden Kreise von Händlern sich bilden, die die entwerteten Waren aufkaufen und sie an diejenigen absetzen, die das Tenement made gern in den Kauf nehmen, wenn sie dafür weniger zu bezahlen brauchen. Also selbst die Durchführbarkeit der Markierungsvorschriften vorausgesetzt, würden sie nur dem Schütze der begüterten Käufer dienen.
Wenn wir uns nunmehr die Schwierigkeiten, mit denen die Hausindustrie-Gesetzgebung zu kämpfen hat, und an denen sie nach jeder Richtung hin scheitern muß, vergegenwärtigen, so zeigt es sich, daß sie sich alle unter dem einen Wort Heimarbeit zusammenfassen lassen,—Heimarbeit im weitesten Sinn, die sowohl die Arbeit der einzelnen Frau in ihrem Stübchen, als die Familienwerkstatt und die kleine Werkstatt der Zwischenmeister in den von ihnen bewohnten Räumen in sich begreift. Das ist der ungeheuere Abgrund, den die Arbeiterschutzgesetzgebung nicht zu überbrücken vermochte, in den sie vielmehr Jahr um Jahr Tausende von Menschen hinabstößt, vor allem die schwächsten, die Kinder und die Frauen. Um den Arbeiterschutzvorschriften zu entgehen, die Kosten der Fabrikanlagen zu ersparen und das Risiko der stillen Zeiten und der Krisen auf die Arbeiter abzuwälzen, hat das Unternehmertum die Hausindustrie großgezogen. Wird sie von der Gesetzgebung gleichfalls erfaßt, so wirft sich die Profitgier auf die Ausbeutung der Heimarbeit. Selbst eine so geringfügige Vorschrift wie die deutsche Konfektionsverordnung, hat vielfach schon eine Zunahme der Heimarbeiter zur Folge gehabt931, und die Einführung des achtstündigen Normalarbeitstages für Fabriken und Werkstätten in Australien hat die Heimarbeit dort erst ins Leben gerufen.932Vor ihr aber steht, unter dem Banne geheiligter Traditionen der europäische Gesetzgeber still, der die Schwelle des Hauses nicht zu überschreiten wagt, auch wenn sie längst nicht mehr zu den heimlichen Freuden innigen Familienlebens, sondern nur in die düstere Werkstatt der Familienausbeutung führt. Vielleicht hält ihn auch eine unbestimmte Furcht zurück, die Grenzen seiner Macht, der für grenzenlos gehaltenen, zu erkennen. Der Amerikaner und der Australier, den sentimentale Rücksichten nicht mehr in dem Maße beherrschen, hat sich den Eintritt erzwungen, aber all seine Pillen und Tränke, die er gegen die große Krankheit da drinnen verordnete, sind wirkungslos geblieben. Begreiflich genug, denn es giebt keine Hilfe; es ist eine Krankheit, die rettungslos zum Tode führt. Viele verschließen sich der Richtigkeit dieser Diagnose, andere erkennen sie an, aber nach dem Beispiel der Aerzte am menschlichen Totenbett suchen sie das entfliehende Leben mit allen Mitteln der Kunst aufzuhalten, und nur sehr wenige sehen darin die ärgste Grausamkeit und wollen den Todeskampf zwar erleichtern, den Auflösungsprozeß aber beschleunigen. Es kann nach allem bisher Gesagten keinem Zweifel unterliegen, auf wessen Seite wir uns zu stellen haben.
Zuerst waren es englische Arbeiter, die in der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit jeder gewerkschaftlichen Bemühung um bessere Arbeitsbedingungen, solange die Schmutzkonkurrenz der organisationsunfähigen Heimarbeiter besteht, die Beseitigung der Heimarbeit anzustreben suchten. Sowohl die Schuhmacher wie die Schneider führten einen heftigen Kampf gegen die Unternehmer, um sie zu zwingen, alle Arbeiter nur in eigenen Werkstätten zu beschäftigen. Die Schuhmacher erreichten vielfach ihr Ziel durch Arbeitseinstellungen, die Schneider blieben fast ganz erfolglos, auch ihr Appell an die Konsumenten, nur in solchen Geschäften zu kaufen, die in Betriebswerkstätten arbeiten lassen, fand nicht das Gehör, das notwendig gewesen wäre, wenn es hätte Eindruck machen sollen.933Ein Teil der englischen Sozialdemokratie, die auf dem Züricher Arbeiterschutzkongreß vertreten war, sprach sich im Sinne der Arbeiter aus und befürwortete eine Resolution, die die Abschaffung der Heimarbeit als Ziel der notwendigen, gesetzgeberischen Maßregeln hinstellte. Aber selbst vor diesem Forum fand sie keine Annahme. Mit der Forderung, Betriebswerkstätten einzurichten, traten auch die deutschen Arbeiter 1895 vor die Konfektionäre, und legten, um den Streit auszufechten, im Winter 1896 die Arbeit nieder. Nur das völlig ungenügende Gesetz, das die Werkstattarbeiter der Konfektion der Arbeiterschutzgesetzgebung unterstellte, war die Folge ihres Kampfes. Gegen die Heimarbeit, von der er ausging, geschah nichts.934
Der schroffe Widerstand der Unternehmer gegen die Einrichtung von Betriebswerkstätten, die noch dazu, wo der Wunsch danach bisher auftauchte, von keinem Parlament befürwortet wurden, ist von ihrem Standpunkt aus vollkommen erklärlich: die Errichtung oder Miete von Räumen für die Werkstätten, die Anschaffung von Maschinen, die Anstellung von Werkführern, und nicht zum mindesten die schließlich folgenden Unbequemlichkeiten und Kosten des Arbeiterschutzes und der Arbeiterversicherung, denen sie bei der Beschäftigung von Hausindustriellen fast ganz entgehen, würde eine Kapitalanlage erfordern und den Profit zunächst so beschneiden, daß auch für die Zukunft an ein Nachgeben der Unternehmer um so weniger zu denken ist, als die in Betracht kommenden Arbeiter unter den gegenwärtigen Verhältnissen zu einer geschlossenen starken Organisation, die ihren Wünschen den nötigen Nachdruck verleihen kann, niemals gelangen werden. Infolgedessen sind einzelne Gruppen von Arbeitern vielfach zur Selbsthilfe geschritten. In Genf und Lausanne, in Bern und in Zürich waren es die Schneider, die sich mit Unterstützung ihrer Gewerkschaft eigene Werkstätten einrichteten, in Wien thaten die Meerschaumschnitzer das gleiche.935Die ganze Bewegung beschränkte sich aber auf kleine Kreise, weil einerseits keinerlei Zwang vorlag, ihr beizutreten, und andererseits das nötige Kapital fehlte, um durch Anschaffung neuer Maschinen und Anwendung motorischer Kräfte schnellere und bessere Arbeit zu liefern, und auf diese Weise der primitiven Heimarbeit den Boden abzugraben. Die Genfer Stadtverwaltung, an die die Schneider sich um Unterstützung wandten, erkannte zwar die Berechtigung ihrer Bestrebungen an, glaubte aber, in Rücksicht auf den Stadtsäckel, keinen Präzedenzfall schaffen zu dürfen.
Ein anderes Mittel, die Heimarbeit möglichst einzuschränken, forderte ein Gesetzentwurf, den der Minister Peacock 1895 dem Parlament von Viktoria vorlegte, der sich aber auch nur auf die Konfektionsindustrie bezog. Er enthielt die Bestimmung, daß Heimarbeiter nur gegen Erlaubnisscheine beschäftigt werden dürften, und zwar sollten nur diejenigen, die ihren Lebensunterhalt verdienen müssen und dabei aus irgend einem Grund an ihr Haus gefesselt sind, darauf Anspruch erheben können; diese Einschränkung aber hätte, wenn das Gesetz in Wirksamkeit getreten wäre, seine Wohlthat wieder annulliert. Praktischer und durchgreifender erscheint daher der Vorschlag eines deutschen Sozialpolitikers, der gleichfalls in der schließlichen Unterdrückung der Heimarbeit die einzige Lösung der brennenden Frage sieht, und zwar den gegenwärtig beschäftigten Heimarbeitern ihre Arbeit im eigenen Haus gegen Ausstellung von Erlaubnisscheinen noch gestatten, neu eintretende aber davon ausschließen will, so daß die Heimarbeit dadurch auf den Aussterbeetat gesetzt wird.936Die hier gekennzeichneten Forderungen und Wünsche sind, jede für sich, berechtigt, aber sie sind entweder in der angegebenen Form unerfüllbar, oder sie würden sich, wenn sie verwirklicht wären, der großen Aufgabe gegenüber als viel zu schwach erweisen. Die Beseitigung der Heimarbeit kann, soll sie nicht zu einer grausamen Härte werden, nur das Resultat einer systematischen Gesetzgebung sein, die sich organisch und doch nach einem festen, das Ziel nie aus dem Auge verlierenden Plan entwickelt. Als erster Schritt zu diesem Ziel wäre die Verbindung von Wohnung und Werkstatt allen denjenigen zu verbieten, die fremde Arbeiter bei sich beschäftigen, und die Mitgabe von Arbeit nach Hause ausnahmslos zu untersagen; die Gewerbeinspektoren, deren Zahl um ein beträchtliches erhöht werden müßte, hätten die Durchführung der Vorschrift zu beaufsichtigen, während die Verantwortung dafür auch vom Verleger zu tragen wäre. Um aber zu gleicher Zeit die Zwischenmeister, häufig selbst nur wenig besser gestellte Proletarier, nicht zu ruinieren, müßten alle Gemeinden, in deren Bereich sich hausindustrielle Betriebe befinden, verpflichtet werden unter Heranziehung der Unternehmer zu den Kosten, besondere, allen Anforderungen der Hygiene entsprechende Räume, womöglich eigens für den Zweck erbaute fabrikähnliche Gebäude mit Motorbetrieb, den Hausindustriellen gegen eine Miete, die die früher dafür aufgewendeten Mittel nicht übersteigen dürfte, zur Verfügung zu stellen. Auf alle diese Werkstätten wären sodann sämtliche Vorschriften der Arbeiterschutzgesetzgebung auszudehnen, und Staat und Kommunalverwaltungen hätten die Verpflichtung einzugehen, ihre Aufträge nur von solchen Werkstätten ausführen zu lassen.937
Bliebe man aber hierbei stehen, so würden die Familienwerkstätten selbstverständlich, den Erfahrungen in anderen Ländern entsprechend, enorm zunehmen. Dem müßte die Gesetzgebung vorgreifen, indem sie nunmehr das Verbot der Verbindung von Werkstatt und Wohnung auch auf die Familienwerkstatt ausdehnte. Nur solchen Personen, die in Rücksicht auf zu beaufsichtigende Kinder, oder zur Pflege alter Angehöriger oder durch eigene Gebrechlichkeit gezwungen sind, daheim zu bleiben, wären zunächst Erlaubnisscheine für die Ausübung ihres Berufes im Hause zu erteilen. Nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen hätte die kommunale Armenverwaltung ihre Aufmerksamkeit den noch vorhandenen Heimarbeitern zuzuwenden und nach Maßgabe des Bedürfnisses, Kinderkrippen und Kinderhorte, Heimstätten und Siechenhäuser zu schaffen oder zu erweitern, oder durch direkte Unterstützung da einzugreifen, wo es not thut, so daß nach Ablauf einer gewissen Uebergangszeit sämtliche Heimarbeiter in die Werkstätten übergeführt werden könnten, und die Kinder, die Alten und Leidenden versorgt sind. Die selbstverständliche Voraussetzung für den Eingriff der Armenpflege wäre natürlich, daß alle, die Armen entehrenden Bestimmungen, wie z.B. die Entziehung des Wahlrechts, in Fortfall kämen. Die Pflege der Kranken, Alten und Gebrechlichen ist eine Pflicht der Gesellschaft, auf deren Erfüllung sie Anspruch haben, und die Armut gewissermaßen zu bestrafen, ist ein trauriges Zeichen für die völlige Verwirrung klarer Begriffe.
Nachdem alle diese Voraussetzungen erfüllt sind, könnte gegen die Heimarbeit, die noch immer ihr Leben fristen wird, mit größerem Nachdruck vorgegangen werden. Die Näherei in all ihren verschiedenen Zweigen käme zunächst in Betracht, weil sie sich am leichtesten überall zu verbergen vermag. Hier müßte eine neue Maßregel einsetzen: das Verbot des Antriebs der Maschinen durch menschliche Kraft überall dort, wo nicht für den Hausgebrauch gearbeitet wird. Ganz abgesehen davon, daß nach Ansicht aller Aerzte und Pflegerinnen die Einführung des Dampfbetriebs in der Näherei mehr als manches andere zur Hebung der Gesundheit beitragen würde938, wäre diese Vorschrift leicht durchführbar, weil das Klappern der Maschine die Aufsicht erleichtert, um so mehr, wenn in diesem Fall der Hausherr haftbar gemacht und jede industrielle Arbeit in Miets- und Wohnhäusern, sowohl für die Arbeiter als für die Hausbesitzer empfindliche Strafen nach sich ziehen würde.939
Alle diese Bestimmungen scheinen, auch unter Voraussetzung ihrer allmählichen Entwicklung, immer nur in den Städten, wo die Arbeiter sich zusammendrängen und die Aufsicht leichter möglich ist, durchführbar. Sind sie aber hier in Wirksamkeit, so wird die Entwicklungstendenz der modernen Industrie, billige Gegenden und billige Arbeitskräfte aufzusuchen, nur noch drastischer hervortreten, und die Ausbeutung, der in der Stadt Grenzen gesteckt werden, wird sich gierig auf das Land, in die einsamen Thäler, auf die fernen Höhen werfen. Um hier denselben Schutzgesetzen wie in der Stadt Geltung zu verschaffen, muß die Verkehrspolitik in ihren Dienst gestellt werden.940Jede Eisenbahn, jede gute Chaussee erleichtert die Verbindung, und es ist eine bekannte Thatsache, über die Naturfreunde nicht genug klagen können, daß der Fabrikschornstein überall emporragt, wo die Eisenbahn hindringt. Die Vereinigung der ländlichen Hausindustriellen in Werkstätten wird sich mit dieser Unterstützung allmählich auch durchsetzen lassen. Zur Schaffung der Werkstätten könnten die Arbeitgeber um so straffer herangezogen werden, als sie durch die niedrigeren Löhne, gegenüber den Arbeitgebern der städtischen Hausindustrie, so wie so im Vorteil sind.
Aber damit sind alle Hindernisse noch nicht beseitigt. In New-York und Massachusetts, wo die Konfektionsindustrie einer strengen Regelung unterliegt, haben die Konfektionäre sich ihr dadurch zu entziehen gewußt, daß sie ihre Waren aus anderen Staaten beziehen, die solche Gesetze noch nicht kennen, und in die die Schwitzmeister von New York und Massachusetts massenhaft übersiedelten. Dasselbe würde sich in Europa wiederholen, wenn die Gesetzgebung zur Bekämpfung der Hausindustrie sich auf ein oder zwei Länder beschränken würde. Die Notwendigkeit des internationalen Arbeiterschutzes tritt nirgends stärker hervor als hier, und es wäre an der Zeit, daß wenigstens zunächst einmal die internationalen Gesellschaften für Arbeiterschutz sich eingehend mit dieser Frage beschäftigen möchten, statt daß sie ihre Universalität durch eine oberflächliche Vielseitigkeit beweisen zu müssen glauben. Vor allem aber sollte die Arbeiterschaft aller Länder, ihr ein thatkräftiges Interesse zuwenden, und in den Parlamenten einmütig ihr gegenüber Stellung nehmen, denn von der Unterdrückung der Hausindustrie hängt ihre eigene Entwicklung ab. Erst die Vereinigung der männlichen und weiblichen Arbeiter in den Werkstätten wird ihre Aufklärung fördern und ihre gewerkschaftliche Organisation ermöglichen. Solange sie wie die Raubritter im Hinterhalt liegen, werden sie den organisierten Arbeitern ihre schwer errungene Beute immer wieder streitig machen. Lohnerhöhungen insbesondere, vor allem feste Lohntarife, jene wichtige Aufgabe der Arbeiterverbände, von deren Erreichung die Sicherheit der Existenz vielfach abhängt, werden, solange die Hausindustrie besteht, nur selten zu erkämpfen und noch seltener festzuhalten sein. Aber selbst unter den Arbeitern giebt es noch Leute genug, die zwar die Schäden der Hausindustrie anerkennen, trotzdem aber vor durchgreifenden Maßnahmen zurückscheuen, weil sie die Familie und die Freiheit des Einzelnen dadurch anzutasten glauben. Es ist auch zweifellos, daß es bei dem von mir vorgeschlagenen Weg, den die Gesetzgebung verfolgen soll, bei aller Vorsicht, ohne Härten nicht abgehen wird. Wo aber in der Welt wäre der Fortschritt leicht erkauft worden? Gegenüber allen Arbeiterschutzgesetzen hat es Menschen gegeben, die sich in ihrer Freiheit beschränkt, in ihrem Verdienst geschmälert sahen. Die allmähliche Aufsaugung des Handwerks durch die Fabrik hat gewiß schwere Wunden geschlagen und schlägt sie noch heute, für die Hausindustrie wird genau dasselbe gelten. Der Sozialreformer aber und der Gesetzgeber dürfen nach den Gefühlen Einzelner nicht ihre Handlungen einrichten, sie haben vielmehr die Aufgabe, den Entwicklungstendenzen nachzuspüren und diejenigen zu fördern, durch die die Menschheit im allgemeinen zu höheren Daseinsformen gehoben werden wird. Die Hausindustrie hält sie auf der Stufe physischer und geistiger Verelendung fest, sie hindert den Fortschritt zu besseren sozialen Verhältnissen, darum muß auch hier das sentimentale Mitleid von der ruhigen Erkenntnis und der weit ausschauenden Menschenliebe überwunden werden.
Ein Stiefkind der Arbeiterschutzgesetzgebung waren lange Zeit hindurch auch dieHandelsgehilfen. Und sie selbst, die den Unterschied zwischen sich und den Fabrikarbeitern stets scharf betonten, wünschten auch auf diesem Gebiet keine Gleichstellung mit ihnen. Erst als der 1842 gegründete englische Verein zur Erkämpfung des frühen Ladenschlusses, nach fast fünfzigjährigen vergeblichen Bemühungen einsah, daß auf dem Wege der Selbsthilfe nichts zu erreichen war, trat er für gesetzliche Maßregeln ein. Um dieselbe Zeit erhoben auch die kaufmännischen Vereine Deutschlands bestimmte Forderungen an die Gesetzgebung. Die Entstehung der Großbetriebe auf dem Gebiete des Handels hatte dieser Entwicklung vorgearbeitet, denn sie verwandelte langsam die Masse der jungen Kaufleute, die ihre Lehr- und Arbeitszeit stets nur als Vorbereitung zur eignen Selbständigkeit ansahen, in Lohnarbeiter, die zeitlebens in abhängiger Stellung vom Unternehmer bleiben und daher eines gesetzlichen Schutzes bedürfen. Der erste Schritt hierzu war die gesetzliche Fixierung einer wöchentlichen Maximalarbeitszeit von 74 Stunden für Ladengehilfen unter 18 Jahren in England, der aber über ein Jahrzehnt hindurch nur zur Ausfüllung des Gesetzbuches diente, da keine Kontrolle über seine Ausführung vorhanden war. Der Londoner Grafschaftsrat entschloß sich erst vor wenigen Jahren zur Anstellung von Handelsinspektoren, die schon nach kurzer Frist eine große Zahl von Gesetzesübertretungen konstatieren konnten. Die einzige Bestimmung, die diesem vielverheißenden Anfang gesetzlicher Reformarbeit folgte, war die Vorschrift, in allen Läden, wo weibliche Verkäufer thätig sind, Sitze für sie aufzustellen,—eine Vorschrift, betreff deren eine Anzahl nordamerikanischer Staaten mit gutem Beispiel vorangegangen war und die auch von Deutschland und Frankreich neuerdings erlassen wurde. Die schweren Schäden aber, mit der die Arbeit im Handel die Angestellten bedroht, sind damit noch kaum berührt, und doch schien es, als ob die wichtigste Reform, die Verkürzung der Arbeitszeit, nicht durchzusetzen wäre. Zuerst gelang es, die Sonntagsruhe zu erkämpfen; aber sie blieb problematisch und besteht im Grunde nur in einer Beschränkung der Sonntagsarbeit, denn nicht nur, daß alle Handelsgehilfen in Deutschland eine fünf-, in Oesterreich sogar eine sechsstündige Sonntagsarbeit haben, für eine Reihe von Betrieben wird auch diese Bestimmung noch zuungunsten der Angestellten aufgehoben. daß nach dieser Erfahrung die Verkürzung der täglichen Arbeitszeit noch auf größere Schwierigkeiten stoßen würde, war vorauszusehen.