Der Versuch, eine Zusammenfassung aller Gewerkschaften nach dem Vorbilde der englischentrade unions-Kongresse mit ihren eigenem parlamentarischen Komitee ins Leben zu rufen, ist 1881 unternommen durch einennationalen Gewerkschaftskongreß, der in Pittsburg tagte und auf dem die „Federation of organised Trades and Labor Unions of the United States and Canada“ mit einem „Legislative committee“ aus 5 Personen gegründet wurde. Aber obgleich einige Jahresversammlungen abgehalten wurden — auf derjenigen in Chicago im Oktober 1884 waren 400000 Arbeiter durch 200 Abgesandte vertreten — hat es die Organisation doch niemals zu wirklicher Bedeutung gebracht.
Hinsichtlich derStatistikder gesamten amerikanischen Arbeiterbewegung ist man auf private Angaben angewiesen, die um so weniger zuverlässig sind, als viele Vereine ihre Mitgliederzahlen absichtlich geheim halten. Aus älterer Zeit ist eine von derAmerican Reviewfür den 1. Januar 1885 veranstaltete Erhebung vorhanden, nach der es damals 26 nationale und 15 internationale Gewerkschaften mit zusammen 434550 Mitgliedern gab; doch waren dabei viele örtliche Vereinigungen nicht mitgerechnet. Eine neuere Statistik hat die New Yorker Volkszeitung veranstaltet und in ihrem Blatte vom 27. August 1892 veröffentlicht. Danach betrug die Mitgliederzahl:
1. bei denKnights of Labor205000,
2. bei derAmerican Federation of Labor350000.
3. Eine Anzahl von Vereinen, die den beiden Verbänden sich nicht angeschlossen hatten, umfaßte 266871 Personen. Dazu gehörten: dieInternational Bricklayers and Stonemasons Unionmit 35000, dieBrotherhood of Locomotive Engineersmit 31000, dieBrotherhood of Locomotive Firemenmit 25071, dieBrotherhood of Railroad Trainmenmit 23500, derOrder of Railway Telegraphersmit 22506, dieGranite Cutters National Unionmit 20000, dieOperative Plasters International Unionmit 14000, dieMusicians National Leaguemit 11000, derOrder of Railroad Conductorsmit 10000, dieNational Association of Machinistsmit 10000, dieBrotherhood of Railroad Carmenmit 10000 Mitgliedern.
Ein Teil der hier aufgeführten Vereinigungen hat sich später derAmerican Railway Unionangeschlossen.
4. Außer diesen Gruppen zählt die Erhebung noch 14 Vereine, von denen nicht ermittelt ist, ob sie derFederationangehören, mit 55000 Mitgliedern und schätzt, daß in nicht bekannt gewordenen Vereinen, insbesondere Geheimbünden, noch etwa 50000 Arbeiter gesammelt sind.
Hiernach ergiebt sich eine Gesamtzahl von 926900 oder, da viele Doppelzählungen vorzuliegen scheinen, von rund etwa 825000 organisierten Arbeitern, was etwa 30 % der in der Industrie, im Handwerk und im Bergbau beschäftigten Personen und 10 % der gesamten Arbeiterbevölkerung entspricht.
Nach einer Uebersicht desAmerican Federationist, des Organes derAmerican Federation of Labor, gab es Ende 1898 in den Vereinigten Staaten rund eine Million gewerkschaftlich organisierte Arbeiter, von denen etwa 60 % derFederation of Labor, 10 % den Verbänden der Eisenbahnangestellten und 10 % den lokalen Bauarbeitervereinen angehörten.
Diese Zahlen sind zusammengetragen aus den Berichten der Behörden für Arbeitsstatistik und den Berichten der verschiedenen Landes- und Ortsgewerkschaften und Arbeiterverbände.
Nach der letzten Volkszählung giebt es in den Vereinigten Staaten 22000000 Personen, welche in Erwerbsverhältnissen stehen. Hiervon sind 4000000 weibliche Personen, 7000000 Landarbeiter, gelernte Handwerker, Bank- und Handlungsgehülfen, 2000000 Arbeiter, welche kein Gewerbe erlernt haben und 2000000 Dienstboten und Personen in ähnlichen Stellungen, welche sich zu gewerkschaftlicher Organisation nicht eignen. Von den übrigen 5000000 sind vielleicht 500000 Arbeitgeber und wenigstens 2000000 leben in Landstädten und in den dünnbevölkerten Distrikten des südlichen und westlichen Gebietes, außerhalb der Mittelpunkte der gewerblichen Betriebe, des Bergbaues und anderer Industriegebiete, welche das Feld für Arbeiterverbände darbieten. Hiernach verbleiben ungefähr 2500000, welche die Gewerbe und die Gebiete umfassen, in welchen die Gewerkschaften ihre Thätigkeit entfalten.
In manchen Bezirken sind fast alle Arbeiter organisiert. Die meisten Gewerkschaften haben Unterstützungskassen. Der Buchdruckerverband verausgabt für Unterstützungszwecke jährlich etwa 1400000 Mk.; der Zigarrenarbeiterverband zahlte 1893 für Arbeitslose 356000 Mk. Die Lokomotivführer gaben in den letzten 15 Jahren durchschnittlich jährlich 700000 Mk. für Sterbegeld, die Heizer 600000 Mk. Die Gesamtausgabe dieser vier größten Verbände, die zusammenetwa 120000 Mitglieder haben, beträgt jährlich rund vier Millionen Mark für Unterstützungen.
Fußnoten:[58]Vgl. H. W.Farnam: Die amerikanischen Gewerkvereine, Leipzig 1879.Sartorius v. Waltershausen: Die nordamerikanischen Gewerkschaften unter dem Einflusse der fortschreitenden Produktionstechnik, Berlin 1886.Derselbe: Der moderne Sozialismus in den Vereinigten Staaten von Amerika, Berlin 1890. W. T.Stead: Der Krieg zwischen Arbeit und Kapital in den Vereinigten Staaten, deutsch von M.Pannwitz, 1894.Stevens: Die Gewerkvereine der Vereinigten Staaten inBraun, Archiv für sozial. Gesetzgebung, Bd. XII. S. 695 ff.[59]Mit Recht weist S. v.Waltershausen: Die n. a. Gewerkschaften, S. 28, darauf hin, daß der erste Versuch zur Bildung einer allgemeinen Arbeiterpartei sich abweichend von Deutschland nicht auf politischer, sondern auf wirtschaftlicher Unterlage vollzogen habe.[60]Vgl. unten S....[61]Bei W. T.Steada. a. O., S. 113.[62]Vergl. oben S....[63]Es ist nicht recht verständlich, was damit gemeint ist, denn die Forderung dahin zu verstehen, daß die Gesetze nicht von Vertretungskörpern endgültig gemacht, sondern dem Volke selbst zur Urabstimmung unterbreitet werden, scheint nicht angängig, da dies schon unter Ziffer 11 (Referendum) ausgesprochen ist.[64]Der Bericht ist in Nr. 7 des Korrespondenzblattes der Generalkommission für die Gewerkschaften Deutschlands vom 14. Februar 1898 abgedruckt.
Fußnoten:
[58]Vgl. H. W.Farnam: Die amerikanischen Gewerkvereine, Leipzig 1879.Sartorius v. Waltershausen: Die nordamerikanischen Gewerkschaften unter dem Einflusse der fortschreitenden Produktionstechnik, Berlin 1886.Derselbe: Der moderne Sozialismus in den Vereinigten Staaten von Amerika, Berlin 1890. W. T.Stead: Der Krieg zwischen Arbeit und Kapital in den Vereinigten Staaten, deutsch von M.Pannwitz, 1894.Stevens: Die Gewerkvereine der Vereinigten Staaten inBraun, Archiv für sozial. Gesetzgebung, Bd. XII. S. 695 ff.
[58]Vgl. H. W.Farnam: Die amerikanischen Gewerkvereine, Leipzig 1879.Sartorius v. Waltershausen: Die nordamerikanischen Gewerkschaften unter dem Einflusse der fortschreitenden Produktionstechnik, Berlin 1886.Derselbe: Der moderne Sozialismus in den Vereinigten Staaten von Amerika, Berlin 1890. W. T.Stead: Der Krieg zwischen Arbeit und Kapital in den Vereinigten Staaten, deutsch von M.Pannwitz, 1894.Stevens: Die Gewerkvereine der Vereinigten Staaten inBraun, Archiv für sozial. Gesetzgebung, Bd. XII. S. 695 ff.
[59]Mit Recht weist S. v.Waltershausen: Die n. a. Gewerkschaften, S. 28, darauf hin, daß der erste Versuch zur Bildung einer allgemeinen Arbeiterpartei sich abweichend von Deutschland nicht auf politischer, sondern auf wirtschaftlicher Unterlage vollzogen habe.
[59]Mit Recht weist S. v.Waltershausen: Die n. a. Gewerkschaften, S. 28, darauf hin, daß der erste Versuch zur Bildung einer allgemeinen Arbeiterpartei sich abweichend von Deutschland nicht auf politischer, sondern auf wirtschaftlicher Unterlage vollzogen habe.
[60]Vgl. unten S....
[60]Vgl. unten S....
[61]Bei W. T.Steada. a. O., S. 113.
[61]Bei W. T.Steada. a. O., S. 113.
[62]Vergl. oben S....
[62]Vergl. oben S....
[63]Es ist nicht recht verständlich, was damit gemeint ist, denn die Forderung dahin zu verstehen, daß die Gesetze nicht von Vertretungskörpern endgültig gemacht, sondern dem Volke selbst zur Urabstimmung unterbreitet werden, scheint nicht angängig, da dies schon unter Ziffer 11 (Referendum) ausgesprochen ist.
[63]Es ist nicht recht verständlich, was damit gemeint ist, denn die Forderung dahin zu verstehen, daß die Gesetze nicht von Vertretungskörpern endgültig gemacht, sondern dem Volke selbst zur Urabstimmung unterbreitet werden, scheint nicht angängig, da dies schon unter Ziffer 11 (Referendum) ausgesprochen ist.
[64]Der Bericht ist in Nr. 7 des Korrespondenzblattes der Generalkommission für die Gewerkschaften Deutschlands vom 14. Februar 1898 abgedruckt.
[64]Der Bericht ist in Nr. 7 des Korrespondenzblattes der Generalkommission für die Gewerkschaften Deutschlands vom 14. Februar 1898 abgedruckt.
Australien ist das Land, dessen soziale Verhältnisse man bei uns am wenigsten kennt, die aber dieser Kenntnis am meisten wert sind, nähern dieselben sich doch mehr, als die irgend eines anderen Landes denjenigen Zuständen, die wir als das letzte Ziel der sozialen Entwickelung, als das durch den Jammer und Kummer, durch den Hader und Streit unserer heutigen Uebergangsverhältnisse wie ein trostreiches Licht hindurchschimmernde Ideal befriedigender Ausgleichung der Gegensätze betrachten müssen. Nirgend hat der Arbeiterstand und damit die Masse der Bevölkerung eine so hohe Stufe der materiellen und ideellen Lebenshaltung erreicht, nirgend findet ein so günstiges Verhältnis zwischen Produktion und Konsumtion, eine so weitgehende Verwertung der vorhandenen Arbeitskraft und eine so geringe Arbeitslosigkeit statt, wie in Australien. Eine nähere Beschäftigung mit den dortigen Verhältnissen ist deshalb allen, die sich mit sozialen Fragen beschäftigen, auf das nachdrücklichste zu empfehlen.
Australien verdankt diese glücklichen Zustände in erster Linie der Entwicklung seinesGewerkschaftswesens. Allerdings kommt ihm dabei zustatten, daß ihm aus Europa im allgemeinen ein gutes Arbeitermaterial zufließt; auch hat man sich im Interesse der nationalen Arbeit zu hohen Schutzzöllen entschlossen, aber das Wesentliche ist doch, daß man in der eignen Bevölkerung sich einen kaufkräftigen Abnehmer, einen wertvollen inneren Markt geschaffen hat. Die Löhne der australischen Arbeiter übersteigen die amerikanischen, die ihrerseits die englischen weit hinter sich zurücklassen, von den deutschen gar nicht zu reden. Sätze von 10–12 Mark nach unserm Gelde bilden die Regel für ungelernte Arbeit; für gelernte steigen sie auf 30–35 Mk. Daneben ist die Arbeitszeit fast ausnahmslos auf acht Stunden herabgesetzt, und die gewonnene Muße wird von den Arbeitern benutzt, um sich auf eine Stufe der Bildung zu bringen, die uns unglaublich erscheint. Eine natürliche Folge dieser günstigen Verhältnisse ist es, daßsozialistische Ideenbis jetzt in Australien nirgends Boden gefunden haben, selbst Eingriffe der Gesetzgebung, die uns durchaus berechtigt erscheinen, wie z. B. die Schaffung staatlicher Schiedsgerichte für gewerbliche Streitigkeiten, finden keinen Beifall, da man vorzieht, den Ausgleich durch freie Verhandlungen und nötigenfalls freiwillige Einsetzung einer Schiedsinstanz herbeizuführen. Es ist deshalb völlig begreiflich, daß insbesondere der bekannte englische PolitikerSir Charles Dilke, der den australischen Arbeiterverhältnissen eingehende Studien gewidmet hat, sich gewissermaßen zum Apostel derselben aufgeworfen hat und mit Feuereifer dafür eintritt, dem dort gegebenen Vorbilde nachzueifern. Daß auch in Australien noch nicht das Ideal selbst erreicht ist, daß auch dort noch menschliche Leidenschaften sich häßlich geltend machen und Streitigkeiten selbst größeren Umfanges zwischen Arbeitern und Arbeitgebern nicht zu vermeiden sind, hat insbesondere der große, von den Wollscherern ausgegangene, dann aber allgemein gewordene Streik vom Jahre 1890 bewiesen, der infolge der Ueberspannung der Forderungen, insbesondere des verlangten Ausschlusses aller nicht den G.-V. angehörenden Arbeiter von der Beschäftigung, für die G.-V. ungünstig auslief, indem die öffentliche Meinung sich gegen die Streikenden erklärte. Aber selbst dieses Ereignis hat die sozialen Verhältnisse nicht dauernd zu schädigen und eine Strömung gegen die private Form der Produktion und das Lohnsystem nicht ins Leben zu rufen vermocht.
Gerade der Kampf um denAchtstundentaghat den Ausgangspunkt für die australische Gewerkschaftsbewegung gebildet, er steht noch heute in dem Maße im Vordergrunde, daß keine Arbeitergruppe als G.-V. anerkannt wird, die nicht dieses Ziel errungen hat. Die ersten, die in den Kampf eintraten, waren die Bauhandwerker, die 1856 einen G.-V. bildeten und ohne nennenswerten Widerstand der Arbeitgeber den Achtstundentag durchsetzten. Der Tag, an welchem dies geschah, der 23. April, wird als sog.demonstration dayjährlich als allgemeiner Festtag der gesamten Arbeiterschaft Australiens mit großem Pomp gefeiert, wobei sich nicht nur die höchsten Spitzen der Behörden und der Statthalter, sondern auch die Vertreter der G.-V. der Arbeitgeber beteiligen. Auf die Bauhandwerker folgten bald die Maschinenbauer, die Eisengießer und die Schiffbauer. Nach einem Rückschlage, den die Bewegung im Anfange der 60er Jahre durch das massenhafte Rückströmen der Goldwäscher von den erschöpften Goldfeldern des Innern erlitt, beginnt seit 1869 die Ausdehnung auf alle Arbeiterklassen, so daß heute über 60 G.-V. in dem Ausschusse vertreten und eigentlich nur noch die Textilarbeiter von der Organisation ausgeschlossen sind; selbst einige Zweige der weiblichen Arbeiter sind bereits angegliedert.
Der statutenmäßigeZweckaller G.-V. ist Verteidigung der Rechte der Arbeit, insbesondere neben der Aufrechterhaltung des Achtstundentages die Erlangunggünstiger Lohnbedingungen, aber dies allesunter möglichster Vermeidung von Streiksdurch Beförderung des guten Einvernehmens mit den Arbeitgebern.
So bezeichnen z. B. die Statuten des Vereins derWollschererdessen Ziele, wie folgt: „Verteidigung des Rechts der Arbeit, Verbindung zu gegenseitigem Schutze, Erreichung und Erhaltung einer ausreichenden Lohnhöhe, Beistand in allen Fällen der Unterdrückung, Aufbringung eines Vereinsvermögens, möglichste Verhinderung von Streiks und Beförderung eines guten Verhältnisses zwischen Arbeitgebern und Arbeitern, Beilegung von Streitigkeiten durch Einigungsämter, Schiedsgerichte und andere gesetzliche Mittel, Anlegung von Geldern in Unternehmungen, welche von Arbeitern betrieben werden.“
Der größte australische G.-V., die Organisation der vereinigtenBergleute, hat nach dem am 24. Februar 1891 dem Delegiertentage erstatteten Berichte in den 18 Jahren seines Bestehens neben 71293 Pfd. St. für Unfallentschädigung, 13929 Pfd. St. für Sterbegelder und 15329 Pfd. St. für andere Hilfskassenzwecke nur 6614 Pfd. St. für Streiks ausgegeben.
Die Verhandlungen erfolgen zwischen dem Zentralverein der Arbeiter und demjenigen der ebenfalls zu G.-V. organisierten Arbeitgeber. Nirgends in der Welt haben die den englischentrade councilsentsprechenden Provinzialausschüsse der G.-V. über ihre Mitglieder eine solche fast schrankenlose Gewalt, wie in Australien. Auch von den Behörden werden sie allgemein als Vertreter der Arbeiter anerkannt. Soll ein Streik durchgeführt werden, so wird von dem Ausschusse zuweilen für ganz fern stehende Arbeiterklassen angeordnet, daß sie ebenfalls die Arbeit niederlegen, und niemals wird solchem Befehle die Folgeleistung versagt. Für die Verhandlungen besteht ein besonderes dem G.-V. gehöriges Gebäude, dieTrades Hall. Uebrigens hat man 1887 für Victoria ein festes Schiedsgericht (board of conciliation) errichtet und ist bestrebt, diese Einrichtung allgemein zu machen, auch eine gesetzliche Bestimmung durchzusetzen, daß das Vermögen der Vereine für die Durchführung der getroffenen Entscheidungen in Anspruch genommen werden kann. Ebenso geht man darauf aus, dem Vereine ein gesetzliches Besteuerungsrecht über seine Mitglieder einzuräumen; da sie das Recht der juristischen Persönlichkeit bereits besitzen, so würde das ein weiterer Schritt sein, ihnen öffentlich-rechtliche Gewalt zu verleihen und sie zu staatlichen Faktoren zu erheben. Das Kassenwesen hat man bei vielen G.-V. zurücktreten lassen, da die Mitglieder zugleich Versicherungsgesellschaften (friendly societies) angehören.
Ist in Australien, wie in anderen Ländern, die Gewerkschaftsbewegung zunächst von den gelernten Arbeitern ausgegangen, so haben doch insbesondereseit 1890 auch dieungelerntensich der Organisation zugewandt, und es besteht jetzt ein Zentralverein derselben, dieGeneral labor union. Auch dielandwirtschaftlichenArbeiter (bush labourers) und insbesondere die schon genannten Wollscherer, die, über den ganzen Kontinent zerstreut, auch ihre Arbeit in nomadisierender Weise verrichten, haben seit Ende der 80er Jahre die Organisation begonnen. In neuester Zeit ist man bestrebt, an Stelle der kolonialen Ausschüsse eineeinheitliche Zentralinstanz aller australischenG.-V. zu setzen, durch die man dann die weitere Forderung durchzusetzen hofft, daß nur Mitglieder von G.-V. beschäftigt werden dürfen. Viel Erfolg haben diese Versuche bisher noch nicht gehabt, denn obgleich 1890 dieAustralian labour federationgegründet wurde, so hat sie doch eine rechte Bedeutung nicht erlangt, da die an die einzelnen G.-V. zur Genehmigung gesandten Statuten eine ausgesprochene sozialistische Tendenz verfolgten und deshalb wenig Beifall fanden. Im September 1895 haben sich auf einer Konferenz in Sidney die Zentralverbände von Queensland und Neu-Süd-Wales sowie zwei lokale Gewerkschaften Südaustraliens zu einem festen Bunde zusammengeschlossen, der beabsichtigt, die Gesamtvereinigung energisch in die Hand zu nehmen.
Ein Ansatz zu einer gewissen gemeinsamen Organisation ist dadurch gemacht, daß ein Gesetz der Kolonie Victoria vom 28. Juli 1896 den Gouverneur ermächtigt für eine Reihe von Gewerben eine je zur Hälfte aus Arbeitgebern und Arbeitern gebildete Behörde einzusetzen, die das Recht hat, die Mindestsätze an Zeitlohn und Stücklohn zu bestimmen; Uebertretungen sind mit Geldstrafe bis 2000 M. bedroht. Nach dem Berichte des ersten Fabrikinspektors vom 1. Juni 1898 ist von dieser Befugnis u. a. für Bäckerei, Schuhmacherei, Tischlerei und die Gewerbe zur Herstellung von Bekleidungs- und Wäschegegenständen mit befriedigendem Erfolge Gebrauch gemacht.
StatistischeAngaben liegen nur hinsichtlich einzelner Vereine vor. So besaß nach dem bereits erwähnten Berichte die Organisation der vereinigten Bergleute im Februar 1891 94 Zweigvereine mit etwa 25000 Mitgliedern, die sich über alle Kolonien verteilten. Die Wollscherer besaßen einen Verein für Südaustralien, Victoria und Neu-Süd-Wales und einen andern für Queensland und Neuseeland, von denen der erstere 25000, der letztere 10000 Mitglieder hat. Insgesamt schätzt man die Zahl der organisierten auf 75% aller Arbeiter.
Ein interessanter gesetzgeberischer Versuch verdient hier kurze Erwähnung, der in der Kolonien Neuseeland gemacht ist. Die in Australien bestehenden glücklichen sozialen Zustände haben sich seit Anfang der 1870er Jahre, seitdem das öffentliche Land, soweit es günstigen Boden hatte, in Privatbesitz übergegangenwar, wesentlich verschlechtert, und darunter hatten auch die Gewerkvereine zu leiden, so daß insbesondere im Jahre 1890 nicht allein der große Hafenarbeiterstreik, sondern noch mehrere andere Streiks z. B. der Schafscherer, der Bergleute, der Schuhmacher u. s. w. mit völligen Niederlagen endeten. Versuche gütlicher Beilegung durch freiwillige Einigungsämter und Schiedsgerichte waren regelmäßig an der Weigerung der Unternehmer gescheitert, und nachdem in Süd-Wales eine zur Prüfung dieser Verhältnisse eingesetzte königliche Kommission einen eingehenden Bericht erstattet hatte, brachte die Regierung 1892 einen Gesetzentwurf wegen Bildung von Schiedsgerichten ein, der auch Annahme fand. Aber da man den Gerichten keine Zwangsgewalt beigelegt hatte, so erwies sich das Mittel bald als völlig wirkungslos, und der 1895 unternommene Versuch, die zwangsweise Durchführung der Schiedssprüche zu sichern, scheiterte im Oberhause.
Günstiger verlief die gleiche Angelegenheit in Neuseeland, wo der von der Regierung 1891 vorgelegte Entwurf zum Gesetze erhoben wurde und seitdem in Kraft steht. Nach ihm hat jede Partei, Unternehmer und Gewerkverein, das Recht, bei ausbrechenden Streitigkeiten über das Arbeitsverhältnis die Gegenpartei vor das Bezirksamt (district board) zu laden, wo nach eingehender Untersuchung ein Schiedsspruch erlassen wird. Dieser kann freilich nicht zu zwangsweiser Durchführung gebracht werden, sondern ist nur ein guter Rat, aber sobald er nicht befolgt wird, kann die Entscheidung eines Schiedsgerichtes (court of arbitration) angerufen werden. Dieses besteht aus einem Richter des obersten Gerichtshofes als Vorsitzendem und zwei Beisitzern, von denen der eine von den organisierten Unternehmern und der anderen von dem Verbande der Gewerkvereine gewählt wird. Der Spruch dieses Gerichtshofes, der ebenfalls nach eingehender Sachuntersuchung ergeht, kann, sofern das Gericht selbst es anordnet, zwangsweise durchgeführt werden, indem gegen den Unternehmer oder den Gewerkverein, der sich nicht fügt, Geldstrafen bis zu 500 Pfd. St. verhängt werden.
Gegenstand der Entscheidung sind die Länge der Arbeitszeit, die Feiertage, die Höhe des Lohnes, die Frage des Akkordlohnes, die Zahl der Lehrlinge, das Recht der Unternehmer, nicht organisierte Arbeiter zu beschäftigen oder organisierte auszuschließen, sowie die Pflicht der Arbeiter, Unterstützungskassen beizutreten. Jeder Unternehmer und jeder Gewerkverein kann in dieser Weise vor Gericht gezogen werden.
Bei der Beratung des Gesetzes wurde der naheliegende Einwand geltend gemacht, daß doch der Staat nicht einen Unternehmer zwingen könne, zu Bedingungen, die er für unmöglich erkläre, sein Gewerbe zu betreiben, aber man hielt dem entgegen, daß man ihn auch nur zwinge, falls er die von einerberufenen Instanz als angemessen anerkannten Arbeitsbedingungen nicht annehmen wolle, überhaupt auf einen Betrieb seines Gewerbes zu verzichten. Thatsächlich hat das Gesetz, welches seit 1. Januar 1894 in Kraft ist, bis jetzt zur allgemeinen Zufriedenheit gewirkt, wobei allerdings in Betracht zu ziehen ist, daß die Auswahl der betreffenden Richter mit ganz besonderer Vorsicht geschieht, denn offenbar kommt hier alles darauf an, wie die große in die Hand des Gerichtes gelegte Gewalt in der Praxis gehandhabt wird. Uebrigens ist das Gesetz bis jetzt nur für die organisierten männlichen Arbeiter erlassen und auf die nicht organisierten und die Frauen noch nicht ausgedehnt.
Fußnote:[65]Eine vorzügliche Darstellung der australischen Arbeiterverhältnisse, insbesondere auch hinsichtlich der Gewerkschaftsentwicklung, bietet G.Ruhlandin seinem Aufsatze: Achtstundentag und Fabrikgesetzgebung in Australien, Ztschr. f. d. ges. Staatsw. Jahrg. 47, S. 279 ff. Vgl. außerdem:Charles Dilkein derRévue sociale et politique,Brüssel1891, Heft 2; H. H.Champion,The crushing defeat of trade unionism in Australia.Nineteenth century, Februar 1891; W. P.ReevesinBraun, Archiv f. soz. Ges., Bd. XI, S. 635 ff.
Fußnote:
[65]Eine vorzügliche Darstellung der australischen Arbeiterverhältnisse, insbesondere auch hinsichtlich der Gewerkschaftsentwicklung, bietet G.Ruhlandin seinem Aufsatze: Achtstundentag und Fabrikgesetzgebung in Australien, Ztschr. f. d. ges. Staatsw. Jahrg. 47, S. 279 ff. Vgl. außerdem:Charles Dilkein derRévue sociale et politique,Brüssel1891, Heft 2; H. H.Champion,The crushing defeat of trade unionism in Australia.Nineteenth century, Februar 1891; W. P.ReevesinBraun, Archiv f. soz. Ges., Bd. XI, S. 635 ff.
[65]Eine vorzügliche Darstellung der australischen Arbeiterverhältnisse, insbesondere auch hinsichtlich der Gewerkschaftsentwicklung, bietet G.Ruhlandin seinem Aufsatze: Achtstundentag und Fabrikgesetzgebung in Australien, Ztschr. f. d. ges. Staatsw. Jahrg. 47, S. 279 ff. Vgl. außerdem:Charles Dilkein derRévue sociale et politique,Brüssel1891, Heft 2; H. H.Champion,The crushing defeat of trade unionism in Australia.Nineteenth century, Februar 1891; W. P.ReevesinBraun, Archiv f. soz. Ges., Bd. XI, S. 635 ff.
Die ersten Anfänge einer Gewerkschaftsbewegung in Deutschland finden wir in den Handwerker- und Bildungsvereinen, die insbesondere in den Jahren vor 1848 unter der Leitung von liberalen Politikern entstanden, aber in der Zeit der Reaktion vielfach sich wieder auflösten. Ein Interessen- und Klassengegensatz trat jedoch in diesen Vereinen noch nicht hervor, und in der That war zu einem solchen der Anlaß erst geboten, nachdem die Verdrängung des Kleinbetriebes durch den Großbetrieb, der Handarbeit durch die Maschinenarbeit das frühere Verhältnis des Gesellenstandes als einer Vorstufe des Meisterstandes beseitigt und eine immermehr sich vertiefende Scheidungslinie zwischen Arbeitgeber und Arbeiter gezogen hatte.
Der älteste wirkliche G.-V. in Deutschland ist der im Jahre 1865 vonFritzschegegründete deutscheTabakarbeitervereinund der im folgenden Jahre ins Leben gerufeneVerband der deutschen Buchdrucker. Der letztere verdient unser besonderes Interesse dadurch, daß er sich bis auf dieallerneueste Zeit von politischen Einflüssen völlig fern gehalten hat und aus diesem Grunde das treueste Bild eines wirklichen G.-V. bietet. Wir wollen uns deshalb mit ihm demnächst noch eingehender beschäftigen. Das Gleiche gilt von einer Reihe anderer in neuester Zeit begründeter Organisationen, insbesondere den christlichen Vereinigungen aller Art. Im übrigen ist die deutsche Gewerkschaftsbewegung teils ausgesprochenermaßen, teils wenigstens thatsächlich unter Anlehnung an politische Parteien erwachsen und zwar aus einer doppelten Wurzel.
Der äußere Anstoß wurde gegeben durch Berichte, welcheMax Hirschim Sommer 1868 in Briefen aus England über die dortigen G.-V. in der „Berliner Volkszeitung“ veröffentlichte, und in denen er das englische Vorbild zur Nachahmung empfahl. Nach seiner eigenen Angabe hatte er die Reise nach England unternommen, um sich über die dortigen sozialen Verhältnisse, insbesondere über das Genossenschaftswesen zu unterrichten und hatte dort die ihm vorher kaum bekannten G.-V. kennen gelernt. Ob dieselben den Führern der jungen sozialdemokratischen Bewegung bekannt gewesen sind, oder ob diese erst aus den Hirsch'schen Berichten ihre Anregung erhalten haben, mag dahingestellt bleiben, jedenfalls griff der damalige Präsident des vonLassallegestifteten „Allgemeinen deutschen Arbeitervereins“, v.Schweitzer, in Gemeinschaft mitFritzsche, dem Gründer des „Deutschen Tabakarbeitervereins“, den Gedanken lebhaft auf und beantragte am 23. August 1868 bei der in Hamburg tagenden Generalversammlung seines Vereins, daß man seitens desselben mit der Gründung von Gewerkschaften vorgehen solle. Er fand jedoch hier den entschiedensten Widerspruch und erlangte schließlich nur, daß man erklärte, nichts dagegen einwenden zu wollen, wenn er und Fritzsche persönlich, oderganz unabhängig von dem Vereine, die Sache in die Hand nähmen. Daraufhin beriefen beide auf den 26. September 1868 einendeutschen Arbeiterkongreßnach Berlin „zur Begründung allgemeiner, nach den verschiedenen Berufsarten gegliederter Gewerkschaften“.
Max Hirsch, der inzwischen von England zurückgekehrt war und unter den Berliner Arbeitern insbesondere durch die Maschinenbauer eine starke Stütze hatte, versuchte mit deren Hilfe auf diesem Kongresse seinen Standpunkt zu vertreten, blieb aber in der Minderheit und wurde schließlich mit Gewalt aus dem Saale getrieben. Er berief darauf seinerseits auf den 28. September 1868 eine große Arbeiterversammlung, welche unter dem Vorsitze des fortschrittlichen AbgeordnetenFranz Dunckertagte und schließlich die vonHirschentworfenen „Grundzüge für die Konstituierung der deutschen Gewerkvereine“ mit großer Mehrheit annahm.
So waren also gleichzeitig zwei verschiedene Bewegungen ins Leben gerufen, welche beide eine Interessenvertretung der Arbeiter bezweckten. Aber, wie sie sich schon in ihren Namen insofern unterschieden, als die vonHirschbegründeten und gewöhnlich noch ihm und ihrem zweiten geistigen Vater alsHirsch-Duncker'sche bezeichneten Vereine sich „Gewerkvereine“ nannten, während dieSchweitzer'schen sich den Namen „Arbeiterschaften“ oder „Gewerkschaften“ beilegten, so waren beide Organisationen auch in ihrem Karakter wesentlich verschieden, wie dies insbesondere bei ihrerStellungnahme gegenüber den Arbeitseinteilungenhervortritt.Schweitzerbezeichnete in seiner öffentlichen Aufforderung zur Beschickung des einberufenen Kongresses als dessen Ziel „die umfassende festbegründete Organisation der gesamten Arbeiterschaft Deutschlands durch und in sich selbst zum Zwecke gemeinsamen Fortschreitensmittels der Arbeitseinstellungen“.
Während also die Aufgabe dieser Gewerkschaften geradezu als Organisation der Streiks bezeichnet werden kann, gehen umgekehrt die Gewerkvereine davon aus, daß zwischen den Interessen der Arbeiter und der Arbeitgeber eine natürliche Harmonie bestehe, weshalb man sie höhnisch „Harmonieapostel“ genannt hat, daß deshalb eine Verbesserung der Lage der Arbeiter thunlichst in friedlicher Entwicklung geschehen und ein Ausgleich etwa ausbrechender Streitigkeiten durch Schiedsgerichte und Einigungsämter geschehen müsse. Beide Gruppen stehen zu einander in scharfem Gegensatze, insbesondere muß jeder, der den „Gewerkvereinen“ als Mitglied beitreten will, vorher einen Revers unterschreiben, durch welchen er erklärt, weder Mitglied noch Anhänger der Sozialdemokratie zu sein. Versuche, eine Aufhebung dieser Statutvorschrift herbeizuführen, wie sie wiederholt z. B. auf dem letzten am 30. Mai 1898 in Magdeburg abgehaltenen Verbandstage gemacht sind, haben bisher keinen Erfolg gehabt.
Wir wollen jetzt die Entwicklung dieser beiden Gruppen gesondert verfolgen und uns dann noch mit einer Reihe anderer Organisationen, insbesondere dem bereits erwähnten deutschen Buchdruckerverbande beschäftigen.
Nach den in der Versammlung vom 28. September 1868 angenommenen Grundsätzen sollte eine Organisation der gesamten deutschen Arbeiterschaft mitberuflicher Gliederung angestrebt werden. Die Einheit bildet deshalb dernationale Gewerkvereineines bestimmten in sich abgeschlossenen Gewerbes. Dieser stützt sich auf dieOrtsvereine, und zwar wird zur Bildung eines Gewerkvereins das Vorhandensein von mindestens fünf Ortsvereinen gefordert. Uebrigens giebt es auch „selbständige“ d. h. nicht zu einem G.-V. vereinigte Ortsvereine. Eine Mittelstufe zwischen diesen beiden Formen, dieBezirksvereine, die man anfangs nach dem Vorbilde der englischentrade unionsins Auge gefaßt hatte, sind nur ganz vereinzelt gebildet. Dagegen sind vielfach Vereinigungen aller an einem Orte oder in einem Bezirke bestehenden Vereine zur Vertretung der gemeinsamen Interessen alsOrts- oderBezirksverbändegeschaffen, denen insbesondere das Bildungswesen, die Erteilung von Rechtsbeistand, die Abwehr gegenüber anderen Parteien und die Errichtung von Herbergen übertragen ist. Der Beitritt zu diesen Verbänden war früher obligatorisch, bis man dies auf dem Verbandstage von 1892 beseitigt hat, immerhin bestehen jetzt 145 Orts- und 7 Bezirksverbände.
An der Spitze jedes G.-V. steht ein „Generalrat“, welcher auf der alle drei bis fünf Jahre zusammentretenden Generalversammlung gewählt wird. Eine Gesamtvertretung aller G.-V. war von Anfang an beabsichtigt und ist schon Pfingsten 1869 durch Gründung des „Verbandes der deutschen Gewerkvereine“ geschaffen, an dessen Spitze der „Zentralrat“ steht. Beirat des letzteren istMax Hirschunter dem Titel „Verbandsanwalt“; derselbe ist zugleich Herausgeber desVerbandsorganes: „Der Gewerkverein“. Die regelmäßige Versammlung des Verbandes ist der „Verbandstag“. Auf demselben wird jedesmal der Betrag festgestellt, welchen jeder G.-V. an die Verbandskasse zu zahlen hat; derselbe darf jedoch den Satz von 5 Pfennigen vierteljährlich auf den Kopf des Mitgliedes nicht übersteigen. Die Verbandstage finden jetzt alle drei Jahre statt und nehmen regelmäßig eine ganze Woche in Anspruch. Außer der konstituierenden Versammlung, die am 18. Mai 1869 in Berlin stattfand und in der die Begründung des Verbandes erfolgte, haben bis jetzt 12 ordentliche Verbandstage stattgefunden und zwar 1) 27. bis 29. August 1871 in Berlin; 2) 17. bis 21. April 1873 in Berlin: 3) 28. bis 31. März 1875 in Leipzig; 4) 15. bis 17. Oktober 1876 in Breslau; 5) 23. bis 27. Oktober 1877 in Gera; 6) 12. bis 17. Oktober 1879 in Nürnberg; 7) 19. bis 25. Juni 1881 in Stuttgart; 8) 24. bis 29. Juni 1883 in Stralsund; 9) 17. bis 22. Juni 1886 in Halle a. S.; 10) 11. bis 16. Juni 1889 in Düsseldorf; 11) 7. bis 15. Juni 1892 in Mannheim; 12) 3. bis 9. Juni 1895 in Danzig; 13) 30. Maibis 6. Juni 1898 in Magdeburg. Außerdem sind zwei außerordentliche Verbandstage in Berlin abgehalten; der erste am 19. Juni 1869 betraf Aenderungen des Verbandsstatutes, der zweite am 8. September 1889 bezweckte die Aufhebung der Verbandsinvalidenkasse.
Der Grundgedanke für das Verhältnis dieser verschiedenen Instanzen ist der, daß den Ortsvereinen möglichste Selbständigkeit gelassen ist, mit einziger Ausnahme des Kassenwesens, welches naturgemäß zentralisiert sein muß. Jeder G.-V. hat eineKranken- undSterbekasse. Der Verband hatte außerdem am 1. Juli 1869 eineInvalidenkasseins Leben gerufen, die aber nach Einführung der reichsgesetzlichen Invaliditätsversicherung am 8. September 1889, nachdem ihr Mitgliederbestand auf 2046 herabgesunken war, liquidieren mußte, wobei übrigens die Mitglieder 76% ihrer Beiträge zurückerhielten. Gleichzeitig mit der Invalidenkasse des Verbandes hatte auch der größte Einzelverein, der G.-V. der Maschinenbauer und Metallarbeiter eine solche gegründet, die man anfangs auch neben den gesetzlichen Zwangsverbänden aufrecht zu erhalten suchte, bis sich ergab, daß die Mitglieder nicht die Beiträge zu beiden Versicherungen nebeneinander aufbringen konnten. So wurde denn im November 1893 von der Generalversammlung die Auflösung beschlossen und das nach Zahlung von insgesamt 928000 Mk. Invalidengeldern noch vorhandene Vermögen in Höhe von 500000 Mk. zur Verteilung gebracht, so daß sämtliche Mitglieder die von ihnen eingezahlten Beiträge zurückerhielten.
Bei ausbrechenden ernsterenStreitigkeitenwenden sich die Ortsvereine zunächst an ihren Generalrat, der, falls seine Versuche zur Beilegung erfolglos bleiben, die Sache dem Zentralrate unterbreitet. Dieser soll eineArbeitseinstellungnur unter der dreifachen Voraussetzung anordnen, daß auch durch seine Vermittelungen keine Verständigung zu erzielen ist, daß er den Streik als berechtigt anerkennt und daß derselbe nach Lage der Umstände Erfolg verspricht.
DerZweckder G.-V. ist nach dem Normalstatut „der Schutz und die Förderung der Rechte und Interessen seiner Mitglieder auf gesetzlichem Wege“. Aus den „leitenden Grundsätzen“ ist folgendes hervorzuheben:
Es soll einArbeitslohnangestrebt werden, der zum künftigen Unterhalte des Arbeiters und seiner Familie ausreicht mit Einschluß der Versicherung gegen jede Art von Arbeitsunfähigkeit, sowie der nötigen Erholung und humanen Bildung. DieArbeitszeitist auf 10 Stunden zu beschränken,Sonntags- undNachtarbeitmöglichst zu beseitigen.Weiblichenundunerwachsenen Arbeiternist der erforderliche Schutz zu gewähren.Zuchthausarbeitsoll der freien Arbeit keine Konkurrenz bereiten.Fabrik- undArbeitsordnungensind mit den Arbeitern zu vereinbaren. Zur Erledigung von Streitigkeiten istein von beiden Teilen zu besetzendes stehendesSchiedsgerichtunter einem unparteiischen Obmann zu bilden.
Ein Hauptgewicht haben die G.-V. von Anfang an auf die Bildung vonHülfskassenjeder Art gelegt. Ihrem Einflusse ist es wesentlich zu danken, daß das Gesetz über die eingeschriebenen Hülfskassen vom 7. April 1876 erlassen und daß in der Gewerbeordnung und in den späteren Versicherungsgesetzen im wesentlichen der Grundsatz des bloßen Kassenzwanges im Gegensatz zu der weitergehenden Forderung der Zwangskassen Aufnahme gefunden hat, daß also insbesondere die Zugehörigkeit zu einer den gesetzlichen Normativbedingungen entsprechenden Hülfskasse von dem Beitritte zu den gesetzlichen Zwangskassen entbindet. In neuerer Zeit freilich beklagt man sich immer mehr über ungünstige Behandlung der freien Kassen, insbesondere insofern, als man ihre Vertreter nicht zu den für die Schiedsgerichte, das Reichsversicherungsamt und die Unfalluntersuchung und Unfallverhütung geschaffenen Ausschüssen zuläßt, und als das neue Krankenkassengesetz vom 10. April 1892 die Bestimmung traf, daß die freien Kassen die ärztliche Behandlung in Natur — im Gegensatz zu der früher gestatteten Geldentschädigung — leisten und daß der Satz des Krankengeldes sich nach dem ortsüblichen Tagelohn des Wohnortes des Versicherten — im Gegensatze zu dem Sitze der Kasse — richten müsse, entwickelte sich eine große Bewegung auf völlige Aufhebung der Kassen, die aber von der Zentralleitung mit Erfolg bekämpft ist. Nach dem Gesetze müssen die Hülfskassen von den G.-V. völlig getrennt sein. Immerhin hat man eine gemeinschaftliche Interessenvertretung zunächst durch ein Kartell und seit 1892 durch den „Verband der deutschenG.-V.-Hülfskassen“ hergestellt.
Ueber die Ziele der bisherigen Sozialversicherung hinaus hat man seitens der G.-V. dieVersicherung gegen Arbeitslosigkeitins Auge gefaßt, also eine Aufgabe von ungemeiner Bedeutung. Allein obgleich auf dem Verbandstage in Nürnberg 1879 das von einer zu diesem Zwecke eingesetzten Kommission ausgearbeitete Statut einer „Verbandskasse für Reisende und Arbeitslose“ zur Annahme gelangte, so ist die letztere doch mangels ausreichender Beteiligung nicht ins Leben getreten. Immerhin hat man durch statistische Erhebungen über Häufigkeit und Dauer der Arbeitslosigkeit sich ein erhebliches Verdienst erworben. Außerdem haben schon seit 1881, wo die Tischler damit begannen, die einzelnen G.-V. eine Arbeitslosenunterstützung eingerichtet, und auf dem Verbandstage in Danzig 1895 konnte der Verbandsanwalt feststellen, daß dieselbe jetzt bei allen Vereinen durchgeführt sei.
Die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit sucht man zunächst zu erreichen durch eine möglichst ausgebildeteArbeitsstatistikverbunden mitArbeitsnachweis. Neben den Ortsvereinssekretären, denen die Arbeitsvermittelung obliegt,sind bisher 90 besondere Arbeitsnachweisestellen eingerichtet. Auch eine Ausdehnung über den örtlichen Rahmen hinaus mit Hülfe der Generalsekretäre wird angestrebt, doch haben hier bis jetzt nur die Vereine der Kaufleute und der Kellner ernsthafte Versuche unternommen. DieArbeitslosenunterstützungbeläuft sich meist auf wöchentlich 7 Mk. 50 Pf. und wird bis zu 13 Wochen gezahlt. Mit derselben verbunden ist eineReiseunterstützungbei Ortswechsel und eineUebersiedelungsbeihülfefür die Angehörigen. Endlich giebt es noch eineUnterstützung in besondern Notfällen.
Die G.-V. haben sich die nachdrückliche Förderung desGenossenschaftswesensangelegen sein lassen. Allerdings ist die versuchte Schaffung von Produktivgenossenschaften fast überall an der mangelnden kaufmännischen Berechnung und Umsicht gescheitert; nur in Burg bei Magdeburg bestehen Produktivgenossenschaften der Tuchmacher, der Zigarrenarbeiter und der Goldleistenverfertiger mit gutem Erfolge.
Die Kredit-, Rohstoff- und Magazinvereine haben Bedeutung wesentlich nicht für Arbeiter, sondern für kleine Unternehmer, die übrigens in den G.-V. ebenfalls vertreten sind. So hat z. B. der Generalrat der Schneider seit zwei Jahren einen genossenschaftlichen Wareneinkauf eingerichtet, dagegen hat man Konsumvereine an sehr vielen Orten ins Leben gerufen und zur Blüte gebracht und nicht minder die Bildung von Baugenossenschaften angeregt.
Ebenso haben die G.-V. die Förderung desVolksbildungswesensthatkräftig in die Hand genommen und sich deshalb mit den zu diesem Zwecke bestehenden Vereinigungen, insbesondere der „Gesellschaft für Verbreitung von Volksbildung“, in nahe Fühlung gesetzt.
Als sehr nützlich haben sich die Einrichtungen zur Gewährung vonRechtsschutzerwiesen. Die Ortsvereine oder häufiger noch die Orts- und Bezirksverbände bestellen einen geeigneten Rechtsverständigen, bei dem die Mitglieder unentgeltlich Rechtsbelehrung erhalten können, übernehmen auch auf ihre Kosten die Durchführung von Prozessen der Mitglieder, wobei nur Beleidigungs-, Ehescheidungs- und Erbschaftssachen, sowie Streitigkeiten der Mitglieder untereinander ausgeschlossen sind. Vorzugsweise wird von dem Rechtsschutze in Versicherungsangelegenheiten und vor den Gewerbegerichten Gebrauch gemacht.
In neuester Zeit sind die G.-V. vor allem bestrebt, sich selbst eine gesichertere rechtliche Grundlage zu verschaffen, indem sie den Erlaß eines Gesetzes über die Zulassung von „Berufsvereinen“ fordern, dessen Grundgedanke darin besteht, daß Vereine, welche die Berufsinteressen ihrer Mitglieder vertreten, unter den durch Gesetz festzustellenden Voraussetzungen ihre Eintragung in ein öffentliches Register nachsuchen können und durch diese eigene Rechtsfähigkeit erlangen. Der erste Versuch in dieser Richtung wurde vonSchulze-Delitzschdurch einen am 4. Mai 1869 im Reichstage eingebrachten Antrag unternommen, der die privatrechtliche Stellung der Vereine überhaupt regeln und die Rechtsfähigkeit, sobald gewisse gesetzliche Bedingungen erfüllt waren, lediglich von der Eintragung in ein bei den Amtsgerichten zu führendes Register abhängig machen wollte. Nachdem eine Kommission den Gesetzentwurf weiter ausgearbeitet hatte, wurde er am 21. Juni 1869 vom Reichstage angenommen. Aber obgleichSchulze-Delitzschseinen Antrag noch zweimal wiederholte, gelang es nicht, das Widerstreben des Bundesrates zu besiegen, und längere Zeit ist man auf die Angelegenheit nicht zurückgekommen. Erst seit einem am 14. Mai 1890 von den AbgeordnetenHirschundEbertyeingebrachten Antrage ist die Frage wieder in Fluß gekommen, aber ein in der Session 1893/94 mit großer Mehrheit angenommener Beschluß hat bei der Regierung keine Zustimmung gefunden, und da man im Bürgerlichen Gesetzbuche[68]den Regierungsvorschlag annahm, nach welchem: Vereine mit sozialpolitischen Zwecken nur mit Genehmigung der Verwaltungsbehörde die die Rechtsfähigkeit bedingende Eintragung erlangen können und sich darauf beschränkte, in einer Resolution die Vorlegung eines Gesetzes über die Berufsvereine zu fordern, so ist bei der ablehnenden Haltung der Regierung zunächst eine endgültige Regelung nicht zu erwarten. Die in den Sessionen 1897/98 und 1898/99 von dem Abg.Schneider, sowie von den Abg.PachnickeundRösickeeingebrachten Anträge, welche die Vereine zur Wahrung der Berufsinteressen von der erwähnten Genehmigungspflicht befreien wollten, sind nicht zur Erledigung gekommen.
Den Bestrebungen auf gesetzliche Einführung vonSchiedsgerichtenundEinigungsämternund bessere Ausbildung desArbeiterschutzeshaben die G.-V. ihre lebhafte Förderung und Unterstützung angedeihen lassen, und die im Jahre 1890 erlassenen Gesetze über diese Einrichtungen sind wesentlich auf ihren Einfluß zurückzuführen. Dagegen hat neuerdings die Frage des gesetzlichenMaximalarbeitstageseine Meinungsverschiedenheit wachgerufen, die mit der grundsätzlichen Stellung der G.-V. zu der Frage der Selbsthülfe oder Staatshülfe zusammenhängt. Das vorläufige Ergebnis der in dieser Hinsicht geführten langwierigen Verhandlungen ist eine beim Reichstage eingereichte Resolution, nach welcher die Regelung der Arbeitszeit erwachsener Männer bei vollem Koalitionsrechte in erster Linie Sache der Berufsvereine, womöglich mit Hülfe von Einigungsämtern, ist, daneben aber ein beruflich-sanitärer Maximalarbeitstag für solche Gewerbe, in welchen durch übermäßige Dauer der täglichen Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter gefährdet wird, von Reichswegen eingeführt werden soll. Auf diesem Standpunkte steht bekanntlich auch das Arbeiterschutzgesetz vom 1. Juni 1890.
Auch bei der durch die Frage des Acht-Uhr-Ladenschlusses für Kaufgeschäfte herbeigeführten Beratung trat der Gegensatz der Anschauungen hervor. Während ein von dem Generalrate der Kaufleute gestellter Antrag forderte, daß man sich einfach auf den Boden des Vorschlages der Kommission für Arbeiterstatistik stellen sollte, wollte der Anwalt freilich dem Grundsatze der gesetzlichen Feststellung der Ladenschlußzeit zustimmen, dagegen die Tageszeit der Bestimmung „auf dem Wege der örtlichen Selbstverwaltung unter Mitwirkung der beteiligten Prinzipale und Gehülfen“ vorbehalten. Nach heftigen Erörterungen siegte jedoch in der Sitzung des Zentralrates vom 21. Mai 1896 die entschiedenere Richtung mit 15 gegen 12 Stimmen.
Einen Einblick in die Thätigkeit des Verbandes und der Gewerkvereine überhaupt gewähren die Verhandlungen des vom 30. Mai bis 6. Juni 1898 in Magdeburg abgehaltenen 13. Verbandstages. Von den 42 vertretungsberechtigten Vereinen waren 40 erschienen und wurden von dem Oberbürgermeister im Namen der Stadt begrüßt. Der Oberpräsident v.Bötticher, Freiherr v.Berlepsch, Dr. v.Rottenburg, Dr.Bödikerund viele andere bekannte Staatsmänner, ebenso wie das Parlamentarische Komitee dertrade unionssowieThomas Burt, der Vorsitzende der Bergarbeiter undGeorg Barnes, Generalsekretär der Maschinenbauer, hatten Glückwünsche gesandt, der Vertreter der Ungarischen ArbeiterschutzvereineSoltan Czikorawar persönlich anwesend und der Vertreter des Zentralrates der Belgischen Liberalen Arbeiterpartei ProfessorWilmottewar nur durch plötzlich eingetretene persönliche Gründe an der Teilnahme gehindert.
Aus dem von dem Anwalte erstatteten Berichte ist folgendes hervorzuheben: Der Verband hat sich in der vorangegangenen dreijährigen Periode in erster Linie mit der Versicherungsfrage beschäftigt, insbesondere mit der dem Reichstage vorgelegten Novelle zu dem Unfallversicherungsgesetze. In einer Massenpetition mit 40000 Unterschriften forderte man Beseitigung der Wartezeit von 13 Wochen, für die heute die Krankenkassen eintreten müssen, bessere Unfallverhütungsvorschriften, Beschleunigung des Rentenfeststellungsverfahrens und Aufrechterhaltung des vollen Rekursrechtes an das Reichsversicherungsamt. Hinsichtlich der auf Schaffung einer Arbeitslosenversicherung seitens des Reiches oder der Gemeinden abzielenden Pläne hat der Verband seinen Standpunkt, dieses Gebiet den Arbeitervereinen zu erhalten, nachdrücklich vertreten und in einer am 25. Januar 1897 in Berlin abgehaltenen Gewerkvereinsversammlung die Zwangsversicherung auf das schärfste verurteilt. Umgekehrt ist der Verband in einer Petition am 2. November 1896 nachdrücklich für erhöhten staatlichen Arbeiterschutz eingetreten und hat insbesondere eine Erhebung über den Zusammenhang der Betriebsunfälle und Betriebskrankheiten mit der Länge derArbeitszeit unter Berücksichtigung des Alters und Geschlechtes, sowie den Erlaß weiterer Schutzvorschriften nach § 120 e Absatz 3 der Gewerbeordnung (Regelung der Arbeitszeit in gesundheitsschädlichen Betrieben), insbesondere für Verkaufsstellen und in der Konfektionshausindustrie, ferner Verbesserung der Gewerbeaufsicht, insbesondere Verbot der Verbindung derselben mit der Dampfkesselrevision und endlich Ausdehnung des Schutzes jugendlicher Arbeiter von 16 auf 18 Jahre und die Herabsetzung des Maximalarbeitstages der Frauen von 11 auf 10 Stunden gefordert. Ein von dem Anwalte ausgearbeiteter Plan wegen Schaffung eines besonderen Reichsarbeitsamtes ist dem Reichstage noch nicht vorgelegt. Für die durch Bundesratsbeschluß vom 4. März 1896 angeordnete Beschränkung der Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien ist der Verband nachdrücklich eingetreten; ebenso hat er sich den Bestrebungen auf gesetzliche Einführung des Acht-Uhr-Ladenschlusses und für Errichtung kaufmännischer Schiedsgerichte angeschlossen. Eine an den Reichstag gerichtete Petition wegen Kürzung der Arbeitszeiten und Einführung der wöchentlichen Lohnzahlung, sowie Vorkehr gegen Arbeitslosigkeit in den staatlichen Betrieben ist von diesem dem Reichskanzler überwiesen. Als dieser durch Beschluß vom 17. Dezember 1896 die beantragten Maßnahmen als teils unnötig, teils unausführbar ablehnte, hat der Zentralrat im Januar 1897 eine vom Anwalte ausgearbeitete Denkschrift eingereicht, in der er die geltend gemachten Bedenken zu widerlegen sucht, auf die aber eine Antwort nicht erfolgt ist. Der G.-V. der Maschinenbauer und Metallarbeiter ist auf Grund einer am 26. März 1897 abgehaltenen großen Eisenbahnarbeiterversammlung noch besonders unter Hinweis auf die immer mehr sich häufenden Eisenbahnunfälle für Verkürzung der Arbeitszeit und Erhöhung der Löhne im Eisenbahnbetriebe eingetreten, doch wurde von der Eisenbahndirektion Berlin ihren Arbeitern der Besuch der Versammlung verboten. Im Interesse der endlichen gesetzlichen Regelung der Berufsvereine beschloß der Zentralrat bei dem Reichskanzler durch eine Deputation seine Wünsche vorzutragen. In der dieser Deputation am 12. Februar 1896 gewährten Audienz trat deutlich hervor, daß die Regierung diese Bestrebungen wesentlich aus dem Grunde bekämpfte, weil sie daraus eine Stärkung der Sozialdemokratie befürchtete, wogegen die Deputation vergeblich geltend machte, daß gerade umgekehrt die Beförderung praktischer Reformbestrebungen die utopischen und staatsfeindlichen Anschauungen lahm legen werde. Der frühere Handelsminister Frhr. v.Berlepsch, der am 28. November 1895 einer gleichen Deputation eine Audienz bewilligte, hatte eine wesentlich mehr entgegenkommende Erklärung abgegeben, und es ist nicht unwahrscheinlich, daß gerade diese Stellung gegenüber der Frage der Berufsvereine in Verbindung mit der Einführung des Maximalarbeitstages in Bäckereien der unmittelbare Anlaß für seinen Rücktritt wurde. Als das berühmteRundschreiben des GrafenPosadowskyvom 11. Dezember 1897 bekannt wurde, welches die Beseitigung des bisherigen Koalitionsrechtes befürchten ließ, veranstaltete der Zentralrat auf den 7. Februar 1898 in Berlin eine große Protestversammlung, der mehrere andere in der Provinz sich anschlossen. Eine besondere Fürsorge hat der Verband von je her der Errichtung von Schiedsgerichten und Einigungsämtern gewidmet und so auch in den letzten Jahren in verschiedenen Städten darauf hingewirkt, solche ins Leben zu rufen. Bei den Gewerbegerichtswahlen hat der Verband sich eifrig beteiligt und ist hierbei auch zuweilen mit den Sozialdemokraten Hand in Hand gegangen. Der Verband ist dem Verein für Sozialpolitik beigetreten und hat sich auf dessen letzter Generalversammlung in Köln, wo Freiherr v.Berlepschdas berühmte Hoch auf den vierten Stand ausbrachte, an den Verhandlungen über die Handwerkerfrage und das Koalitionsrecht mit Erfolg beteiligt. Auch für die Bestrebungen der internationalen Friedensgesellschaften sind einzelne Vereine eingetreten. Zu den ausländischen Arbeiterberufsvereinen, insbesondere in England, Belgien, Holland und Ungarn hat der Verband Beziehungen angeknüpft. An dem internationalen Arbeiter- und Gewerkschaftskongresse in London (Juli 1896) hat der Verband nicht teilgenommen, weil er ein Uebergewicht der Sozialdemokratie befürchtete. Zu dem bald darauf folgenden Kongresse der englischentrade unionsin Edinburg, auf dem der Vertreter der sozialistischen Gewerkschaften v.Elmden Verband in unangemessener Weise angriff[69], hatte er eine Einladung nicht erhalten. Man geht mit dem Gedanken um, in Gemeinschaft mit dentrade unionseinen internationalen Kongreß auf rein gewerkschaftlicher Grundlage einzuberufen. Selbst das Bedenken, bei solchen Gelegenheiten mit den Sozialdemokraten zusammen arbeiten zu müssen, hat sich, seit dem ruhigen Verlaufe und der gemäßigten Haltung des im August 1897 in Zürich abgehaltenen internationalen Arbeiterschutzkongresses, auf dem der Verband aus dieser Rücksicht nicht vertreten war, vermindert, so daß der Bericht des Anwaltes eine Mitwirkung des Verbandes bei solchen Unternehmungen für die Zukunft ins Auge faßt. Die Agitation für Ausbreitung des Verbandes ist nachdrücklich in die Hand genommen; Agitationsvorträge wurden gehalten 1889–91 200 mit 7000 Mk. Kosten, 1892–94 250 mit 9000 Mk. Kosten und 1895–97 311 mit 9400 Mk. Kosten. An Flugblättern wurden 255000, an Broschüren 90000 Stück vertrieben. Auf der Berliner Gewerbeausstellung im Sommer 1896 hatte der Verband eine übersichtliche Darstellung seiner bisherigen Entwicklung und Thätigkeit ausgelegt. Der Erfolg zeigte sich u. a. in der Gründung von sechs Ortsvereinen der Kellner, die auf diese Weise zuerst indie Organisation einbezogen wurden. Auch unter die Arbeiterinnen hat man die Agitation getragen und insbesondere während der Konfektionsarbeiterinnenbewegung mehrere Versammlungen abgehalten, deren Ergebnis darin bestand, daß in Berlin, Stolp und Stettin Ortsvereine der Arbeiterinnen in Anschluß an den G.-V. der Schneider gegründet wurden. Streiks sucht man möglichst durch friedliche Verständigung zu vermeiden, doch ist der Verband nicht allein für den Ausstand der englischen Maschinenbauer eingetreten und hat Sammlungen unter den Mitgliedern veranstaltet, die einen Ertrag von 34292 Mk. ergaben, sondern hat auch für die Hamburger Hafenarbeiter seine Sympathie erklärt, nachdem die Unternehmer die Einleitung von Ausgleichsverhandlungen abgelehnt hatten.
Zu dem Thätigkeitsberichte des Anwaltes wurde folgender Antrag angenommen:
Der 13. ordentliche Verbandstag der Deutschen Gewerkvereine protestiertgegen jede irgendwie geartete Beeinträchtigung des Koalitionsrechtsals ungerecht und gemeinschädlich, fordert vielmehr als unentbehrliches Mittel zur Abwehr von Druck und Elend und zur Herbeiführung besserer materieller, geistiger und sittlicher Zustände für die Arbeitermassen dievollste Koalitions- und Vereinigungsfreiheit und die Rechtsfähigkeit der Arbeiterberufsvereine durch lediglich gerichtliche Eintragung.
Der zweite Gegenstand der Verhandlungen war dieZoll- undHandelspolitik. Nach ausführlichen Vorträgen des Prof.Lotzund des RedakteursGoldschmidt, in denen darauf hingewiesen wurde, daß die Arbeiter nicht nur als Konsumenten, sondern auch als an dem Gedeihen der Industrie beteiligte Personen ein Interesse an der Zoll- und Handelspolitik hätten, wurde beschlossen, die Handelsvertragspolitik ohne Erhöhung der Getreidezölle aufrecht zu halten und auszubauen, auch das Bedauern darüber ausgesprochen, daß die Eingabe des Zentralrates an den Reichskanzler wegen Zuziehung von Arbeitervertretern zu der Vorbereitung neuer Handelsverträge keinen Erfolg gehabt habe.
Ein fernerer Vortrag des VerbandsabgeordnetenMauchbehandelte dieArbeitslosenunterstützungund insbesondere die Frage, von wem dieselbe in die Hand zu nehmen sei. Das Ergebnis der Beratungen wurde niedergelegt in folgenden Sätzen:
1.Unterstützungseinrichtungen gegen Arbeitslosigkeitzu treffen, gebietet das private wie das öffentliche Interesse. Die Lösung dieser Aufgabe steht aus den einfachsten und faßlichsten Gründen inerster Liniedengewerblichen Berufsvereinenzu; sie erfüllt einen ihrer wesentlichsten und wichtigsten Zwecke.
2. DieSelbstversicherungin denBerufsvereinenfördert und kräftigt die persönliche und wirtschaftliche Moralität des Arbeiters, indem sie ihn zur Selbstverantwortlichkeit und Selbsthülfe erzieht. Sie bietet durch die Selbstverwaltung Sicherheiten gegen sträfliche Ausbeutung durch Arbeitsscheu wie gegen Parteilichkeit und Zurücksetzung aus Gründen, die mit den gewerblichen und moralischen Eigenschaften des Arbeiters nichts gemein haben.
3. Die NotwendigkeitstaatlicherundkommunalerEinrichtungen zur Versicherung gegen Arbeitslosigkeit ist so lange zuverneinen, bis nicht durch die Erfahrungen erwiesen ist, daß die gewerblichen Berufsvereine zur befriedigenden Lösung dieser ihrer Aufgabe unfähig und unvermögend sind.
4. Zur wirksamen Durchführung dieser Aufgabe bedürfen die Arbeiterberufsvereineöffentlich-rechtlicher Grundlagen, die sowohl die Ansprüche der Mitglieder sicherstellen, als auch die Vereine vor willkürlichen Eingriffen der Aufsichtsbehörden schützen.
5. DieArbeitsvermittelungbildet eine notwendige Ergänzung der organisierten Arbeitslosenunterstützung; sie wird sich am fruchtbarsten und erfolgreichsten in gewerblicher und sozialer Beziehung erweisen auf dem Boden derFreiwilligkeitin Gemeinschaft mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinen oder -verbänden. In dieser Form verdient sie die erste Stelle. Staatliche oder kommunale Arbeitsnachweise, die als Ersatz oder als Ergänzung der ersten Form eingerichtet werden, erfüllen nur dann ihren Zweck als Wohlfahrtseinrichtungen, wenn in ihrer Verwaltung den Arbeitnehmern wie den Arbeitgebern ein ausreichendes Mitbestimmungsrecht eingeräumt wird.
Der vierte Gegenstand der Verhandlungen war der Vortrag des VerbandsabgeordnetenPiochüber dieBerufsorganisation der Arbeiterinnen und der jugendlichen Arbeiter. Der Referent forderte möglichste Beseitigung der Fabrikarbeit für verheiratete Frauen durch Erhöhung des Verdienstes der Männer, Beschränkung der Arbeitszeit für weibliche und jugendliche Arbeiter und Anstellung weiblicher Fabrikinspektoren und empfahl als Mittel die Berufsorganisation. Die Versammlung stellte sich auf denselben Standpunkt durch Annahme folgender Sätze:
„Zur wirksamsten Lösung der Fragegewerblicher Frauenarbeitmuß gesucht werden, die Lage der männlichen Arbeiter mit allen gesetzlichen Mitteln und durch Vereinigungen auf dem Boden der Selbsthülfe zu bessern.
DerBeruf der Frauist am wichtigsten und segensreichstenin der Familie. Solange jedoch die wirtschaftlich-sozialen Verhältnisse einen bedeutenden Teil der weiblichen Bevölkerung für ihre Existenz zur Lohnarbeit nötigen, bedürfen diese Arbeiterinnen im besonderen Grade des gesetzlichen Schutzes sowohl in der Fabrik- als auch in der Hausindustrie.
DieArbeitszeitder erwachsenen Arbeiterinnen ist allmählich auf acht Stunden herabzusetzen, die Arbeitszeit jugendlicher weiblicher Arbeiterinnen entsprechend niedriger. Die Altersgrenze jugendlicher weiblicher Arbeiterinnen ist auf 18 Jahre zu erhöhen. Eine weitere Beschränkung aller Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter in gesundheitsschädlichen Betrieben ist anzustreben.
Die Anstellungweiblicher Fabrikinspektorenist unbedingt nötig und diese sind aus den mit dem Arbeiterleben bekannten Kreisen zu wählen.
DieEntlohnung der weiblichen Arbeitskraftmuß bei gleichen Leistungen der der männlichen Arbeiter gleichkommen. Die Forderung der Erhöhung der Löhne der Arbeiterinnen von ihrem jetzigen tiefen und zum Lebensunterhalt unzureichenden Stande ist zugleich ein Hauptmittel zur Besserung der Löhne männlicher Arbeiter.
DieBerufsorganisation der Arbeiterinnenist das wichtigste Mittel zur Besserung ihres Loses. Die deutschen Gewerkvereine haben die Pflicht, so viel wie möglich weibliche Mitglieder zu erwerben. Die Arbeiterinnen müssen ihr Interesse diesen bewährten Organisationen zuwenden, um dadurch im Kampfe um ihre Existenz gestärkt zu werden.
DenArbeitsverhältnissen jugendlicher Arbeiter und Arbeiterinnenist volle Aufmerksamkeit zuzuwenden; ebenfalls müssen diese Personen frühzeitig in die deutschen Gewerkvereine aufgenommen und durch allgemeine und gewerbliche Fortbildung zu tüchtigen Mitgliedern geschaffen werden, um so durch Nachwuchs jugendlicher Kräfte der Organisation die weiteste Verbreitung zu geben.“
Weiter gelangte folgenderZusatzantragdes Verbandsanwalts einstimmig zur Annahme:
„Der Verbandstag beschließt, bei den gesetzgebenden Körperschaften um gründlicheUmgestaltung der Gesindeordnunggemäß den wesentlichen Grundsätzen der Gewerbeordnung zu petitionieren. Mit der Ausarbeitung dieser Petition wird der Zentralrat betraut.“
Den letzten Hauptgegenstand der Tagesordnung bildete das Referat des Anwalts Dr.Max Hirschüber die Frage: „Wie stellen sich die deutschen Gewerkvereine zu den Arbeitseinstellungen?“
Der Redner tadelte die häufigen unüberlegten und zu wenig vorbereiteten Streiks und empfahl zu ihrer Verhütung obligatorische Einführung von Schiedsgerichten und Einigungsämtern, die außerdem das Recht haben müßten, auch ohne Anrufen der Beteiligten bei drohenden oder schon ausgebrochenen Streiks Einigungsversuche zu machen. Das Ergebnis der Beratungen war der folgende Beschluß:
1. „Eine Petition bei dem neuen Reichstag um Abänderung desGewerbegerichtsgesetzeseinzureichen in der Richtung, daß die Gewerbegerichte für alle Orte und Bezirke mit entwickeltem Gewerbebetriebobligatorischeingeführt und verpflichtet werden, auch ohne Anrufung der Parteien bei jeder größeren Arbeitsdifferenz Einigungsversuche zu machen.
2. Den Gewerk- und Ortsvereinen dringend zu empfehlen, daß sie bezüglich aller Arbeitsdifferenzen gemäß unseren altbewährten Grundsätzen und Statuten einenfesten,selbständigen Kurseinhalten, darin gipfelnd, daß die Verbesserung der Arbeitsverhältnisse thatkräftig und ausdauernd erstrebt, hierzu aber unter allen Umständenzuerstder Weg derVerständigung und Einigungbeschritten und erst bei Erfolglosigkeit aller friedlichen Versuche und bei Vorhandensein günstiger Aussichten und genügender Mittel in den Ausstand getreten wird. In dieser Weise hat unsere Organisation auch bei der Beteiligung von anders oder nicht organisierten Arbeitern zu handeln und sich niemals willenlos mitreißen zu lassen. Dem Generalrat ist sofort bei jeder auftauchenden Differenz wahrheitsgemäße und genaue Mitteilung zu machen und dessen Rat oder Anweisung einzuholen und streng zu befolgen.Die betreffenden Ortsvereins- und Ortsverbandssekretäre werden dringend aufgefordert, auch dem Gewerkvereins- und dem Verbandsorgan von Arbeitsstreitigkeiten Nachricht zu geben.“
Hinsichtlich der Unterstützung von Streiks anderer Organisationen wurde noch ausdrücklich beschlossen, dieselbe davon abhängig zu machen, daß die beteiligten Ortsvereine bei den Verhandlungen zur Mitwirkung zugezogen seien.
Die übrigen Beratungsgegenstände waren von geringerer Bedeutung. Der Antrag, daß auch nicht dem Verbande angehörige Organisationen im Streikfalle aus Verbandsmitteln unterstützt werden dürften, wurde ebenso abgelehnt, wie ein Zwang zum Eintritt in die Ortsverbände und die Vergrößerung des Verbandsorgans. Es wurde beschlossen, den Ortsverbänden gemeinschaftliche Arbeitsnachweise zur Pflicht zu machen, dagegen die Kosten des Rechtsschutzes von ihnen auf die Gewerkvereine zu übertragen. Die Zahlung von Pension an die Gewerkvereinsbeamten wurde prinzipiell beschlossen, die Ausführung aber späteren Beschlüssen vorbehalten. Die Beschickung wirtschaftlich-sozialer Kongresse soll in Zukunft stattfinden, dagegen wurde, wie schon erwähnt, die Beseitigung des bei der Aufnahme eines neuen Mitgliedes zu erfordernden Reverses wegen der Nichtzugehörigkeit zur Sozialdemokratie mit allen gegen drei Stimmen abgelehnt.
Deräußere Umfangdes Verbandes ist mehrfachen Schwankungen unterworfen gewesen.
Gewaltig war bei dem ersten Auftauchen des Gedankens der Zulauf und die Begeisterung, sodaß Ende 1869, also nach etwa einjährigem Bestehen, die Leitung auf 258 Ortsvereine mit rund 30000 Mitgliedern, gegliedert in 13 Gewerkvereine und 9 selbständige Ortsvereine, herabblicken konnte. Aber die Bewegung wurde in ihrer Blüte gebrochen durch den unglücklichen Waldenburger Streik, der am 1. Dezember 1869 von 7000 Bergarbeitern infolge des von den Grubenbesitzern an sie gestellten Verlangens, aus dem G.-V. auszutreten, begonnen wurde, aber nach 8 Wochen mit einer völligen Niederlage endigte. Der Zentralrat hatte es an Bemühungen, zunächst durch Vermittelung bei den Bergwerksbesitzern und nachher durch Abmahnungen bei den Arbeitern, den von Anfang an aussichtslosen Streik zu vermeiden, nicht fehlen lassen, auch nach Ausbruch desselben nach Kräften Gelder für die Ausständigen gesammelt, aber er konnte es nicht hindern, daß man den unglücklichen Ausgang den G.-V. zur Last legte, daß man von seiten der Arbeiter das Zutrauen zu ihnen verlor und von seiten der Unternehmer sie als Beförderer von Streiks anklagte. Auch der französische Krieg wirkte ungünstig ein, und so war denn am Ende desselben die Mitgliederzahl von 30000 auf etwa 6000 zurückgegangen. Ende 1872 war man jedoch schon wieder zu 279 Ortsvereinen mit 19000 Mitgliedern und Ende 1874 zu 357 Ortsvereinen mit 22000 Mitgliedern emporgestiegen. Aber mit dem wirtschaftlichen Rückgange der folgenden Jahre trat auch für die G.-V. wieder eine Abwärtsbewegung ein, so daß Ende 1878 freilich die Ortsvereine auf 365 gestiegen, die Mitgliederzahl aber auf 16500 herabgegangen war. Ein Aufschwung wurde dann erst wieder durch die Krankenversicherungsgesetzgebung begründet, indem durch dieselbe der Zulauf zu den Hülfskassen der G.-V. und dadurch auch zu diesen selbst wesentlich gesteigert wurde, so daß Ende 1885 953 Ortsvereine mit 51000 Mitgliedern bestanden, die sich Ende 1891 auf 1350 Ortsvereine mit 63000 Mitgliedern vermehrt hatten. Der Austritt des G.-V. der Porzellanarbeiter, der am 1. Januar 1893 in das sozialdemokratische Lager abschwenkte, brachte dann einen Verlust von 4000 Mitgliedern, so daß Ende 1891 nur 1315 Ortsvereine mit 58000 Mitgliedern vorhanden waren. Seitdem hat eine regelmäßige und wachsende Ausdehnung stattgefunden. Allerdings ist 1895 der 554 Mitglieder zählende G.-V. der Berg- und Grubenarbeiter wegen Hinneigung zur Sozialdemokratie aus dem Verbande ausgeschlossen, doch ist dafür der 1894 gegründete G.-V. der deutschen Bergarbeiter beigetreten. Ende 1894 hatte der Verband 1436 Ortsvereine mit 67000 Mitgliedern, Ende 1897 1633 Ortsvereine mit 80000 Mitgliedern und am 30. März 1898 1673 Ortsvereine mit 81150 Mitgliedern. Am 31. Dezember 1898 betrug die Mitgliederzahl 82755. Der Kassenabschluß für den 1. April 1899 ergiebt einen Mitgliederbestand von 84419.
DieVerteilung auf die einzelnen Gewerbeergiebt sich aus folgender Tabelle: