„Die Tarifkommission hält im Interesse der Durchführung des Tarifs für dringend nötig, daß seitens der tariftreuen Prinzipale nur Gehülfen eingestellt werden, welche nachweislich zu tarifmäßigen Bedingungen gearbeitet und in solchen Geschäften ausgelernt haben. Dies ist in den Fachblättern zu veröffentlichen.“
„Die Tarifkommission hält im Interesse der Durchführung des Tarifs für dringend nötig, daß seitens der tariftreuen Prinzipale nur Gehülfen eingestellt werden, welche nachweislich zu tarifmäßigen Bedingungen gearbeitet und in solchen Geschäften ausgelernt haben. Dies ist in den Fachblättern zu veröffentlichen.“
Daneben vereinbarte man einen neuen Tarif, der mit dem 1. Januar 1890 in Kraft trat und bei 1017 Firmen Anerkennung fand.
Aber auch die gefaßte Resolution hatte keinen Erfolg, insbesondere die Prinzipale in Rheinland-Westfalen, die noch nicht einmal den Tarif von 1878 eingeführt hatten, erklärten die Resolution für „ein Mittel zur Durchführung des Tarifes, das der geschäftlichen Feinfühligkeit, der moralischen und gesetzlichen Grundlage entbehre“.
Im Jahre 1891 erhoben die Gehülfen die Forderung einer Herabsetzung der Arbeitszeit von effektiv 9½ auf 8½ Stunden, verbunden mit entsprechender Lohnerhöhung. Der Antrag wurde von den Prinzipalen mit der Begründung abgelehnt, daß das Gewerbe eine solche Maßregel nicht vertrage, und daß erst die Bedingungen früherer Tarife seitens der Allgemeinheit erfüllt werden müßten. Da zugleich seitens einzelner Prinzipale versucht wurde, die Verbandsgehülfen durch andere zu ersetzen, so kam es endlich im November 1891 zu dem großen Kampfe, dessen Verlauf schon oben[294]geschildert ist, und der zugleich die Beseitigung der bestehenden Tarifgemeinschaft zur Folge hatte.
Aber der so eingetretene tariflose Zustand führte bald zu den größten Unzuträglichkeiten, insbesondere hatte die Zahl der Lehrlinge 1894 die früher festgesetzte Ziffer bereits um 5000 überschritten; auch die Arbeitszeit wurde mehrfach erhöht, und ebenso gab es immer mehr Gehülfen, die nicht einmal nach dem von den Prinzipalen jetzt einseitig festgesetzten Tarife bezahlt wurden.
Einzelne von den Gehülfen unternommene Versuche, neue Verhandlungen herbeizuführen, scheiterten, und so wurde denn 1896 von neuem die Forderung einer Herabsetzung der Arbeitszeit in Verbindung mit einer 15 %igen Lohnerhöhung aufgestellt. Auch der Verlauf dieser Entwickelung ist oben geschildert. Am 11. März 1896 kam es zu einer Zusammenkunft der Vorstände der beiderseitigen Verbände, in der beschlossen wurde, Tarifbevollmächtigte zusammentreten zu lassen, um über diese Forderungen zu beraten. Die Gehülfenvertreter wurdendurch allgemeine Wahlen bestimmt, während seitens der Prinzipale der bestehende „Tarifausschuß des deutschen Buchdruckervereins“ die Verhandlungen führte. An den Wahlen, bei denen ausschließlich die Kandidaten des Gehülfenverbandes gewählt wurden, beteiligten sich 28032 Gehilfen. Die Nichtverbandsgehülfen hatten die Beteiligung an der Wahl abgelehnt, da man ihre Forderung, daß der Verband und die Nichtverbandsgehülfen nach ihrem Ziffernverhältnis gesondert die Vertreter wählen sollten, nicht bewilligt hatte.
Am 15. April 1896 traten die gewählten Bevollmächtigten, und zwar neun von jeder Seite, zur Beratung zusammen, an der je zwei Vertreter des Prinzipalvereins, des Gehülfenverbandes und der Nichtverbandsgehülfen mit beratender Stimme teilnahmen. Das Ergebnis der Verhandlungen war neben einer Ermäßigung der Arbeitszeit auf 9 Stunden effektiv und einer Lohnerhöhung vor allem dieWiederbegründung der Tarifgemeinschaft. Der Tarif wurde für 5 Jahre festgesetzt. Derselbe ist das Grundgesetz der neu geschaffenen Organisation und enthält zunächst sehr ausführliche Bestimmungen über die Berechnung der Arbeitsvergütung sowie die Vorschrift, daß die tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen 9 Stunden dauert, und zwar innerhalb der Zeit von 6 Uhr morgens bis 9 Uhr abends; zwischen Beginn und Schluß der Arbeit dürfen nicht mehr als 12 Stunden liegen. Auch die schon früher erwähnte wichtige Bestimmung ist wiederhergestellt, daß der Prinzipal verpflichtet ist, die bei ihm konditionierenden Gehülfen voll zu beschäftigen und bei unzureichender Arbeit für etwaige Zeitversäumnis nach dem Durchschnittspreise der letzten 30 Arbeitstage zu entschädigen.
Das Gebiet Deutschlands (mit Ausschluß von Elsaß-Lothringen) ist in die der Druckerei-Berufsgenossenschaft entsprechenden neun Kreise eingeteilt.
Organe der Tarifgemeinschaft sind der „Tarifausschuß der deutschen Buchdrucker“ und das „Tarifamt der deutschen Buchdrucker“.
Der Tarifausschuß besteht aus je 9 Prinzipalen und Gehülfen: in jedem Kreise werden ein Mitglied und zwei Vertreter mittels getrennter Urabstimmung von Prinzipalen und Gehülfen gewählt. Wahlberechtigt und wahlfähig sind nur diejenigen Prinzipale, die den Tarif anerkannt haben, und diejenigen Gehülfen, die in tariftreuen Druckereien arbeiten. Die Amtsdauer des Ausschusses beträgt drei Jahre.
Die Thätigkeit des Tarifausschusses erstreckt sich auf die Beratung und Festsetzung des Tarifes, sowie auf die Beratung und Beschlußfassung von Maßnahmen zur Durchführung des Tarifs. Die Beschlußfassung kann auch auf schriftlichem Wege erfolgen. Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit gefaßt, in welcher jedoch sowohl von der einen wie von der anderen Partei drei Stimmen zugestimmt haben müssen.
Das Organ des Tarifausschusses ist dasTarifamt. Seine Aufgabe ist Ausführung der vom Ausschusse gefaßten Beschlüsse sowie „Vermittelung des Verkehrs der Tarifkontrahenten untereinander behufs Aufrechterhaltung und Durchführung des Tarifs“. Das Tarifamt besteht aus drei Prinzipalen und drei Gehülfen sowie deren Stellvertretern. Die Amtsdauer ist dreijährig. Die beiden Vorsitzenden des Ausschusses sind zugleich Vorsitzende des Amtes. Dasselbe hat seinen Sitz am Vororte eines Kreises, der alle drei Jahre vom Ausschusse bestimmt wird. Das Amt hat einen eigenen besoldeten Sekretär.
Das Tarifamt hat die folgenden Obliegenheiten:
1. die Ausführung der Beschlüsse des Tarifausschusses;
2. die Aufstellung und alljährliche Veröffentlichung eines Verzeichnisses der den Tarif zahlenden Firmen;
3. die Anordnung von Maßnahmen zur Anerkennung und allgemeinen Durchführung des Tarifs;
4. die Vornahme statistischer Erhebungen über die Lohn-, Lehrlings- und Lebensverhältnisse an den einzelnen Druckorten und die Berichterstattung über die angestellten Ermittelungen;
5. die Vermittelung zwischen Prinzipalen und Gehülfen in allen Tarifangelegenheiten, soweit nicht die in § 47 vorgesehenen Schiedsgerichte in Betracht kommen, nachdem die Thätigkeit der am Vorort der betreffenden Kreise ansässigen Mitglieder des Tarifausschusses erfolglos war;
6. die aktenmäßige Führung und Ordnung aller bei ihm eingehenden, den Tarif betreffenden Schriftstücke, sowie die Schaffung und Fortführung eines Tarifkommentars;
7. die Errichtung von Schiedsgerichten an den verschiedenen Druckorten, sowie die Aufteilung einer einheitlichen Geschäftsordnung für dieselben;
8. die Errichtung von Arbeitsnachweisen an den verschiedenen Druckorten, sowie die Aufteilung einer einheitlichen Geschäftsordnung für dieselben;
9. die Ausschreibung der Wahlen der Vertreter zum Tarifausschuß;
10. die Entgegennahme der Abänderungsanträge zum Tarif, die Einberufung des Tarifausschusses und Erledigung aller den Tarif betreffenden Angelegenheiten.
Zur Schlichtung von Streitigkeiten in Bezug auf Auslegung des Tarifs sind an allen Kreisorten sowie auf Antrag von je zwei tariftreuen Prinzipalen oder Gehülfen auch an den größeren DruckortenSchiedsgerichtezu errichten. Gegen die Beschlüsse findet, wenn sie nicht mit mindestens 2/3 Mehrheit gefaßt sind, die Berufung an das Tarifamt statt.
An allen größeren Druckorten sollen fernerArbeitsnachweiseerrichtet werden, die nach Angabe des Tarifausschusses zu verwalten und dem Tarifamte unterstellt sind.
Alle Veröffentlichungen in Sachen des Tarifs erfolgen in den beiden offiziellen Blättern der Tarifgemeinschaft: der „Zeitschrift für Deutschlands Buchdrucker“ und dem „Korrespondent für Deutschlands Buchdrucker und Schriftgießer“, nach Beschluß des Ausschusses auch in anderen Blättern.
Die Kosten der Ein- und Durchführung des Tarifs werden von den tariftreuen Prinzipalen und Gehülfen zu gleichen Teilen getragen. Das Tarifamt hat sie nach den Anweisungen des Tarifausschusses einzuziehen.
Zur Ausarbeitung eines Entwurfes dieser Organisation wurde eine aus drei Prinzipalen und drei Gehülfen bestehende Kommission eingesetzt, deren Arbeit in der vom 15. bis 19. Mai abgehaltenen Plenarversammlung gebilligt wurde. Auch Schiedsgerichte und Arbeitsnachweise wurden in Aussicht genommen. Der Tarif ist mit dem 1. Juli 1896 in Kraft getreten. Der Tarifausschuß sollte am 17. Juni zusammentreten, aber da infolge der von derGasch'schen Opposition eingeleiteten Agitation gegen die Tarifgemeinschaft am 17. Juni der Kreis Sachsen unvertreten war, so nahm man von endgültiger Konstituierung Abstand und beschränkte sich darauf, einen Prinzipal und einen Gehülfen als Vorsitzende des Tarifausschusses zu wählen und zugleich mit der vorläufigen Wahrnehmung der Geschäfte des Tarifamtes zu beauftragen. Nachdem aber die vom 13. bis 18. Juli tagende außerordentliche Generalversammlung des Gehülfenverbandes das Abkommen mit 45 gegen 22 Stimmen gebilligt und zugleich der Prinzipalverein seinen Mitgliedern die Anerkennung zur Pflicht gemacht hatte, konnte am 24. September 1896 die erste ordentliche Sitzung des Tarifausschusses in Berlin eröffnet werden. Alle Kreise mit Ausnahme des zweiten (Rheinland-Westfalen) waren vertreten; von dort war nur der Gehülfenvertreter anwesend, da die Wahl eines Prinzipalmitgliedes noch nicht zu erreichen gewesen war. Nach den Beschlüssen vom 17. Juni hatten auch die beiderseitigen Organisationen (Buchdruckerverein und Gehülfenverband) eingeladen werden sollen, man hatte jedoch aus Zweckmäßigkeitsgründen hiervon abgesehen, und dies Verfahren wurde von dem Ausschusse gebilligt. Aus dem erstatteten Berichte ist hervorzuheben, daß bis dahin Anerkennungen des Tarifs von rund 1000 Prinzipalen und 8400 Gehülfen eingegangen waren. Dem früheren Beschlusse gemäß waren zur Bestreitung der Kosten 8000 Mk. je zur Hälfte von beiden Seiten eingezogen. Der PrinzipalvorsitzendeBüxensteinbeklagte, daß vielfach die Prinzipale gemeinsam der Einführung des Tarifes Widerstand leisteten, insbesondere gelte dies für Rheinland-Westfalen; im allgemeinen sei die Durchführung in den großen Druckorten gelungen, dagegen stehe es noch mangelhaft in der Provinz. Doch könne man mit den bisherigen Erfolgen zufrieden sein.
Die Verhandlungen nahmen 4 Tage in Anspruch. Die meiste Zeit erforderten die Anträge einzelner Orte wegen Bewilligung der im Tarif vorgesehenen Ausnahmebehandlung, insbesondere Herabsetzung des Lohnminimums, sowie Stellungnahme zu dem Vorgehen einzelner Firmen und die Beschlußfassung darüber, ob man gegen sie Zwangsmaßregeln einzuleiten, insbesondere sie im Verzeichnisse der tariftreuen Firmen zu streichen habe.
Aus der beschlossenenGeschäftsordnung für die Schiedsgerichteist folgendes hervorzuheben. Dieselben sind nur zuständig für Streitigkeiten zwischen Prinzipalen und Gehülfen über die Auslegung des Tarifes. Sie bestehen aus mindestens zwei und höchstens fünf Prinzipalen und der gleichen Anzahl von Gehülfen. Wahlberechtigt und wählbar sind nur tariftreue Prinzipale und solche Gehülfen, die in tariftreuen Druckereien arbeiten. Die Wahl wird von den betreffenden Kreisvertretern geleitet. Das Schiedsgericht tritt monatlich zweimal zusammen. Die Leitung erfolgt durch die beiden zu wählenden Vorsitzenden, einen Prinzipal und einen Gehülfen; ebenso werden zwei Schriftführer ernannt. Die beiden Vorsitzenden sollen versuchen, entstehende Streitigkeiten gemeinsam zu schlichten. Das Schiedsgericht ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei bezw. die Mehrheit der Mitglieder jeder Gruppe erschienen sind. An der Abstimmung darf sich immer nur die gleiche Anzahl von Prinzipalen und Gehülfen beteiligen, die überschüssigen Mitglieder haben nur beratende Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt die Klage als abgewiesen. Die Kosten des einzelnen Streitfalles werden von der unterliegenden Partei getragen.
Größere Schwierigkeiten ergab die Beratung der Satzungen für dieArbeitsnachweise. Noch § 48 des Tarifes sind „an allen größeren Druckorten nach Angabe des Tarifausschusses zu verwaltende und dem Tarifamte unterstehende Arbeitsnachweise zu errichten, soweit nicht schon an diesen Plätzen solche bestehen. Die zur Zeit bestehenden Arbeitsnachweise haben die Verpflichtung einzugehen, daß sie nur tariftreue Gehilfen in tariftreuen Druckereien unterbringen und auf Anweisung des Tarifamtes in erster Linie den durch ihr Eintreten für tarifmäßige Bezahlung konditionslos gewordenen Gehülfen Arbeit nachweisen“. Es giebt also neben den vom Tarifausschusse einzusetzenden und vom Tarifamte zu beaufsichtigenden Arbeitsnachweisen auch noch andere, die teils von den Prinzipalen, teils von den Gehülfen eingerichtet sind. Für diese ist allerdings durch die bezeichnete Bestimmung die Verpflichtung geschaffen, die im Kampfe für den Tarif arbeitslos gewordenen Gehülfen vor allen anderen zu berücksichtigen, aber soweit dies nicht zutrifft, ist es ihnen überlassen, nach welchen Grundsätzen sie verfahren wollen. Nun haben viele von den Prinzipalen geschaffene Arbeitsnachweise die Bestimmung, daß sie in erster Linie solche Gehülfen unterbringen, die den von den Prinzipalen geschaffenen Unterstützungskassenangehören, und hiergegen unternahmen die Gehülfenmitglieder des Tarifausschusses einen Angriff, indem sie forderten, daß die fortbestehenden Arbeitsnachweise den Bestimmungen der neuen Tarifnachweise sich zu unterwerfen hätten, widrigenfalls sie als tarifuntreu zu betrachten und aufzuheben seien. Aber die Prinzipalmitglieder machten demgegenüber geltend, daß dies eine Aenderung des Tarifs enthalten würde, zu welcher der Ausschuß nicht befugt sei. Obgleich die Gehülfen sich darauf beriefen, daß der Arbeitsnachweis der Lebensnerv der neuen Organisation sei, daß die Prinzipalnachweise häufig sogar die Verbandsmitglieder ausschlössen und deshalb die Koalitionsfreiheit antasteten, daß vielmehr zu Gunsten der gemeinsamen Nachweise alle früheren aufgehoben werden müßten, und obgleich die Gefahr eines aus der Frage sich ergebenden Konfliktes betont wurde, erfolgte die Ablehnung des Gehülfenantrages mit Stimmengleichheit. Schließlich gelang es, nachdem die Prinzipalvertreter erklärt hatten, daß sie für die Beseitigung der bei einem Arbeitsnachweise etwa bestehenden Sonderbestimmungen sich bemühen würden, einen Antrag Büxenstein mit 9 gegen 7 Stimmen zur Annahme zu bringen, nach welchem das Tarifamt beauftragt wird, „sich umgehend mit den bestehenden Arbeitsnachweisen in Verbindung zu setzen, um festzustellen, ob dieselben sich den Satzungen unterordnen. Bei Ablehnung der Satzungen sind diese Arbeitsnachweise als tarifwidrig den tariftreuen Prinzipalen und Gehülfen durch die Publikationsorgane bekannt zu geben. An den betreffenden Orten sind sofort Tarifarbeitsnachweise zu errichten“. Der Antragsteller betonte, daß dieser Vorschlag im Sinne sich mit dem Gehülfenantrage decke und nur eine etwas abgeschwächte Fassung wähle, um den Prinzipalen die Zustimmung zu ermöglichen.
Aus den übrigen Bestimmungen der Satzungen ist folgendes hervorzuheben:
Die errichteten Arbeitsnachweise unterstehen der gemeinsamen Kontrolle der Kreisvertreter sowie des Tarifamts. Mit der Errichtung und der Sorge für ordnungsgemäße Verwaltung werden die Kreisvertreter betraut.
Der Arbeitsnachweis hat nur tariftreuen Prinzipalen Arbeitskräfte und tariftreuen Gehülfen Stellung nachzuweisen.
Bei tariflichen Differenzen muß auf gemeinsame Anweisung der beiden Kreisvertreter bezw. des Tarifamts die Vermittelung für die betreffenden Offizinen eingestellt werden, und zwar bis zum ordnungsmäßigen Austrag des Streitfalls.
Die Vermittelung von Arbeitsgelegenheit soll nicht von der Zugehörigkeit zu irgend einer Organisation oder Kasse abhängig gemacht werden.
Streitigkeiten, welche aus Ursache der Vermittelung bei den einzelnen Arbeitsnachweisen zwischen Prinzipalen und Gehülfen ausbrechen, unterliegen nach Anhörung der Kreisvertreter dem Entscheide des Tarifamts.
Der Entscheid des Tarifamts ist endgültig.
Die Kosten der Arbeitsnachweise der Tariforganisation werden von beiden Teilen getragen. Die Benutzung der Arbeitsnachweise ist unentgeltlich.
Prinzipale und Gehülfen, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht nachkommen, sind auf gemeinsame Anweisung der beiden Kreisvertreter von der Benutzung des Arbeitsnachweises bis auf weiteres auszuschließen.
Zur Durchführung des Tarifs sollen die Kreisvertreter eine lebhafte Agitation entfalten, auch sollen die öffentliche Meinung in diesem Sinne durch die Presse beeinflußt und die Behörden ersucht werden, Druckarbeiten nur an tariftreue Druckereien zu vergeben. Gegenüber der Anregung der Gehülfen, der Prinzipalverein müsse diejenigen Mitglieder, die den Tarif nicht anerkennen, einfach ausschließen, wurde geltend gemacht, daß man zunächst auf friedlichem Wege suchen solle, zum Ziele zu kommen. Doch erkannten die Prinzipalvertreter an, daß man bei deren Erfolglosigkeit entschieden auch scharfe Mittel anwenden müsse.
Man war darüber einig, daß auch Setzerinnen nach dem Tarif zu bezahlen seien.
Auch die Wahl des Sitzes für das Tarifamt führte zu längeren Erörterungen, indem die Prinzipale Leipzig vorschlugen, während die Gehülfen hiergegen geltend machten, daß unter den dortigen Prinzipalen eine unfreundliche Stimmung gegen die Gehülfen bestehe, und deshalb Berlin empfahlen. Schließlich einigte man sich dahin, für die Zeit bis 1. Juli 1897 Berlin zu wählen.
DasTarifamtwurde in seiner konstituierenden Sitzung vom 19. Oktober 1896 begründet und begann seine Thätigkeit mit der Aufstellung einer Geschäftsordnung und der Wahl eines Sekretärs. Die Hauptaufgabe war dann die Agitation für den Tarif, die insbesondere in Rheinland-Westfalen dadurch erschwert war, daß dort die Last überwiegend auf den Schultern der Gehülfen ruhte. Immerhin war die Thätigkeit nicht ohne Erfolg, denn während das erste am 22. September 1896 aufgestellte Verzeichnis für den II. Tarifkreis nur 18 den Tarif anerkennende Firmen mit etwa 150 Gehülfen aufwies, war diese Zahl in dem vierten, mit dem 6. Mai 1897 abschließenden Verzeichnisse auf 97 Firmen in 53 Orten mit 599 Gehülfen gewachsen, ja nach einer anderen im Februar/März 1897 aufgenommenen Statistik ist der Tarif sogar bei 122 Firmen mit 1176 Gehülfen eingeführt. Doch sind nicht von allen Firmen Angaben eingegangen. Nach mündlichen Mitteilungen sind bei1738 tariftreuen Firmen 21955 Gehülfen beschäftigt. Wegen Zuwiderhandelns gegen den Tarif mußten 17 Firmen gestrichen werden, außerdem schieden zwei auf eigenes Verlangen aus. Neben der Agitation für den Tarif beschäftigte sich das Tarifamt damit, durch aufklärende Artikel in den Zeitungen zu wirken; auch an öffentliche Behörden wurden entsprechende Eingaben gerichtet. Tarifarbeitsnachweise wurden in 20 Orten eingerichtet. Von den bestehenden erklärten 33, sich den Tarifbeschlüssen zu unterwerfen, so daß am 15. Mai 1897 53 anerkannte Nachweise bestanden, dagegen wurden 10 Prinzipalnachweise, die sich nicht fügen wollten, im Einverständnis mit dem Prinzipalverein für tarifuntreu erklärt und aus der Liste gestrichen. Die 53 Nachweise bestanden in 37 Orten, es gab also an den meisten Orten mehrere. Es hatten nämlich gegenüber den Prinzipalnachweisen, die freilich, dem Tarif gemäß, die Tarifopfer zunächst berücksichtigten, im übrigen aber den Mitgliedern der Prinzipalskassen einen Vorzug einräumten, vielfach die Gehülfen eigene Nachweise eingerichtet. Teils infolge dieses Umstandes, teils aus anderen Gründen erklärt das Tarifamt die Wirksamkeit der Arbeitsnachweise noch für durchaus ungenügend und macht sowohl den Prinzipalen als den Gehülfen Vorwürfe, daß sie offenstehende Stellen nicht anmeldeten, den ersteren auch, daß sie Gehülfen ohne Rücksicht auf den Nachweis einstellten.
In sieben Kreisen wurden neun Schiedsgerichte begründet, doch wird mehrfach über deren Thätigkeit, insbesondere über widersprechende Entscheidungen geklagt.
Am 28. und 29. Mai 1897 fand in Berlin diezweite Sitzung des Tarifausschussesstatt, bei der alle Kreise außer dem zweiten vertreten waren. Nach Erstattung des Geschäftsberichtes seitens des Tarifamtes war man einig darüber, daß trotz mancher Mängel doch die neue Organisation Erfreuliches geleistet habe; es wurde anerkannt, daß beide Teile eifrig für die Erreichung des gemeinsamen Zieles eingetreten seien, insbesondere wurde dem Prinzipalvorsitzenden seitens der Gehülfen der Dank für seine aufopfernde Thätigkeit ausgesprochen.
Von der österreichischen Buchdruckerorganisation war die Herstellung der Gegenseitigkeit hinsichtlich des Arbeitsnachweises angeregt. Der Ausschuß beschloß, das Tarifamt zu beauftragen, „ein Kartell dahin abzuschließen, daß die beiderseitigen Nachweise die Pflicht übernehmen, bei anerkannten (d. h. von den Organisationen gebilligten) Lohnstreitigkeiten in dem einen oder dem anderen Lande Arbeitskräfte nicht zu vermitteln und tarifuntreue Gehilfen nicht in ihre Listen einzutragen.“
Bei der Verhandlung über die Arbeitsnachweise wurde darüber geklagt, daß vielfach deren Thätigkeit lahmgelegt werde, indem einerseits die Gehülfendie zugewiesenen Stellen aus dem Grunde nicht annähmen, weil der Verband die betreffende Druckerei gesperrt habe und einerseits die Prinzipale Mitglieder des Gehülfenverbandes ablehnten; beides dürfe nicht vorkommen. Dagegen wurde anerkannt, daß der Prinzipalverein streng auf Beobachtung des § 48 des Tarifs gehalten habe. Auf Anregung der Gehülfen, die eine Zentralisierung der Arbeitsnachweise wünschten, wurde das Tarifamt beauftragt, Einrichtungen zu treffen, nach welchen es selbst als Zentrale zu wirken hat. Außerdem wurde beschlossen, daß die Nachweise verpflichtet sind, nächst den Tarifopfern nur solche Gehülfen unterzubringen, die aus tariftreuen Druckereien kommen. Um eine Einheitlichkeit der Schiedsgerichtsentscheidungen herbeizuführen, soll das Tarifamt dieselben veröffentlichen und zwar nur solche, die es als richtig anerkennt.
Eine erregte Erörterung knüpfte sich an den Antrag der Gehülfen, die Frage derSetzmaschinedadurch zu regeln, daß 1. an derselben nur gelernte Buchdrucker beschäftigt werden, 2. die Bezahlung nur „in gewissem Gelde“ (d. h. gegen Zeitlohn), und zwar mit einem Aufschlage von 25% erfolgen dürfe und 3. die Arbeitszeit auf acht Stunden zu beschränken sei. Die Prinzipalmitglieder bestritten die Zulässigkeit des Antrages als auf eine Aenderung des Tarifes hinauslaufend und machten außerdem geltend, daß die Frage noch nicht dringend sei, da die Einführung der Maschine keine Fortschritte mache. Da die Gehülfen auf dem Antrage beharrten, so wurde er schließlich mit Stimmengleichheit abgelehnt.
Dagegen einigte man sich dahin, Berlin von neuem bis auf weiteres als Vorort zu bestimmen.
Die von beiden Teilen aufzubringenden Kosten wurden für das nächste Jahr auf 4000 Mk. festgestellt.
Diedritte Sitzung des Tarifausschussesist am 21. und 22. Mai 1898 in Berlin abgehalten; auch dieses Mal war der II. Kreis nicht vertreten. Der vom Tarifamte erstattete Bericht beklagt freilich, daß es an widerstrebenden Elementen gegen die Bemühungen des Amtes nicht gefehlt habe, daß dasselbe hier und da einer gewissen Voreingenommenheit begegnet sei, die in der Anerkennung und Einhaltung des Tarifes eine Zwangsmaßregel, in den Organen der Tarifgemeinschaft lästige Behörden erblicke, aber es wird doch erklärt, daß diese Fälle gottlob! vereinzelt geblieben seien, und es herrscht in dem Berichte eine gehobene, hoffnungsfreudige Auffassung. Es wird erwähnt, daß die seitens der Kreisvertreter eingeleitete Agitation zur Ausbreitung des Tarifes durch einen Aufruf des Tarifausschusses an alle Prinzipale und Gehülfen sowie eine Aufforderung des Prinzipalvereinsvorstandes an dessen Mitglieder wegen Schaffung tarifmäßiger Verhältnisse unterstützt sei; es wird deshalb demDeutschen Buchdruckerverein und seinen Organen ausdrücklich Dank und Anerkennung ausgesprochen, mit dem Bemerken, daß dessen kollegialem Zuspruche in erster Linie die Anerkennung des Tarifs seitens vieler Geschäfte zu verdanken sei. Die allmähliche Verbreitung des Tarifs ergiebt sich aus folgender Tabelle.
Bei den 1631 Firmen am 6. Mai 1897 waren 18340, bei den 2030 Firmen am 6. Mai 1898 waren 22468 Gehülfen beschäftigt.
Eine andere Tabelle wird in Nr. 117 des „Korrespondent“ vom 13. Oktober 1898 veröffentlicht. Danach wurde der Tarif anerkannt
Bei den 665 Firmen wurden nach den vorliegenden Angaben 23000 Gehülfen beschäftigt, doch ist mit Rücksicht auf die Unvollständigkeit der Angaben die Zahl auf 30000 zu schätzen.
Auch die Durchführung des Tarifes ist strenger geworden. Allerdings sind auch in diesem Jahre 25 Firmen auf eingelaufene Beschwerde als tarifuntreu gestrichen; bei zweien erfolgte die Löschung auf eigenen Antrag.
Zu den früher begründeten neun Schiedsgerichten sind vier neue hinzugekommen.
Hinsichtlich der Wirksamkeit der Arbeitsnachweise erklärt das Tarifamt sich für befriedigt, macht aber den Gehülfen den Vorwurf, daß sie vielfach in der Befolgung der an sie ergangenen Weisungen nicht pünktlich gewesen seien. Arbeitsnachweise bestehen 55 in 39 Orten.
Das Tarifamt hat bei seinen Bemühungen, die Behörden für die verfolgten Bestrebungen zu gewinnen, vielfach Erfolg gehabt; um die Eltern aufdie Bestimmungen über das Lehrlingswesen aufmerksam zu machen, ist mehrfach die Tagespresse benutzt. Das Amt hat hinsichtlich der vorhandenen Druckereien und des in ihnen beschäftigten Personals statistische Erhebungen angestellt, ebenso auch hinsichtlich der Setzmaschine. Die Verhandlungen mit der österreichischen Buchdruckerorganisation sind nicht weiter gefördert, da von der letzteren die an sie ergangenen Schreiben nicht beantwortet sind.
Auch die Berichte der Kreisvertreter lauteten im ganzen befriedigend, mit Ausnahme allerdings des zweiten Kreises, wo es bisher nicht möglich gewesen ist, die Wahl eines Prinzipalvertreters zu vollziehen. In 33 Orten haben die Gehülfen die Anerkennung des Tarifs durch Arbeitseinstellung erzwingen müssen.
Die Verhandlungen betrafen großenteils Auslegungen des Tarifes; man beschloß, diese Fragen nur soweit zu erörtern, wie sie bereits durch das Tarifamt entschieden seien.
Ein Antrag, auch Elsaß-Lothringen in das Tarifgebiet einzubeziehen, wurde fallen gelassen, da die dortigen organisierten Gehülfen sich dagegen erklärt hätten. Dabei wurde mitgeteilt, daß auch seitens amerikanischer Buchdrucker Auskunft bei dem Tarifamte eingezogen sei, und daß Aussicht bestehe, die deutsche Organisation auch in Amerika einzuführen. Die Frage der Setzmaschine wurde von neuem verhandelt, wobei die Gehülfen ihre früheren Anträge wiederholten. Der Prinzipalvorsitzende erklärte, daß die Prinzipale in dieser Angelegenheit gemeinsam mit den Gehülfen handeln würden, zumal mit Ausbreitung der Maschine auch eine Anzahl Prinzipale in ihrer Existenz auf das höchste gefährdet seien, doch müsse eine Beschlußfassung des Ausschusses aus dem Grunde abgelehnt werden, weil die Anträge der Gehülfen eine Aenderung des Tarifs darstellen würden. Seitens der Gehülfen wurde dies bestritten. Nach langen Verhandlungen, die mehrfach unterbrochen wurden, einigte man sich auf den von den Prinzipalen gemachten Vorschlag, der Ausschuß möge freilich von einem zwingenden Beschlusse absehen, aber immerhin für die Zeilengießmaschine, die allein eine Zukunft zu haben scheine, gewisse Normen empfehlen. Es sind dies die folgenden: 1. Es sind an der Maschine nur gelernte Buchdrucker zu beschäftigen, 2. das ortsübliche Minimum ist mit einem Zuschlage von 25% zu bezahlen; 3. die etwaige Lehrzeit (d. h. die Zeit, in welcher der Gehülfe sich an der Maschine einarbeitet und eine geringere Vergütung zulässig ist) darf die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen.
Große Schwierigkeiten bereitete die Wahl desSitzes für das Tarifamt, womit die Wahl des Prinzipalvorsitzenden zusammenhing. Der bisherige VorsitzendeBüxensteingab die Erklärung ab, daß er eine Wiederwahl ablehne, da er sowohl seitens der Prinzipale, wie seitens der Gehülfen nicht daserforderliche Entgegenkommen gefunden habe, zumal es nicht ausgeschlossen sei, daß seitens des Ausschusses Maßregeln gegen den Prinzipalverein ergriffen werden müßten, beharrte auch auf seinem Entschlusse, obgleich derselbe allseitig als eine erhebliche Schädigung der Tarifsache bedauert wurde. Der Antrag der Prinzipale, Leipzig zu wählen, wurde von den Gehülfen mit der Begründung abgelehnt, daß sie zu den dortigen Prinzipalen kein Vertrauen haben könnten. Umgekehrt wurde der Gehülfenantrag, den Sitz in Berlin zu belassen, von den Prinzipalen abgelehnt. Schließlich wurde mit Stimmenmehrheit München gewählt in der Hoffnung, daß der von beiden Seiten mit Vertrauen begrüßte VerlagsbuchhändlerOldenbourgdas Amt als Prinzipalvorsitzender übernehmen werde.
Die Organe der Tarifgemeinschaft haben auch seit dieser Zeit es als ihre oberste Aufgabe angesehen, die Durchführung des Tarifes unnachsichtlich zu erzwingen, und zwar gegenüber den Gehülfen nicht weniger als gegenüber den Prinzipalen. Dabei soll auch nicht eine bloß thatsächliche Beobachtung des Tarifes genügen, sondern es wird eine ausdrückliche Anerkennung gefordert. Das Hauptmittel zur Erreichung dieses Zieles bildet der Arbeitsnachweis. Die wichtigsten hierauf bezüglichen Beschlüsse sind folgende:
1. Tariftreu ist nur diejenige Buchdruckerei, welche den Tarif beim Tarifamteschriftlichanerkannt hat.
2. Nach § 48 des Tarifs ist jeder Gehülfe als tariftreu zu betrachten, der aus einer tariftreuen Buchdruckerei kommt oder in eine solche geht.
3. Das Tarifamt wird angewiesen, strenge Anweisungen an die Arbeitsnachweise ergehen zu lassen, daß sie nur solche Gehülfen in die Listen aufnehmen, welchenachweislichaus Druckereien kommen, die vom Tarifamte als tariftreu veröffentlicht sind.
4. Solche Gehülfen, welche bei Konflikten wegen Ein- und Durchführung des Tarifes in den betreffenden Druckereien, solange der Konflikt vom Tarifamte nicht als beendigt erklärt ist, in Arbeit treten, dürfen auf die Dauer von mindestens einem Jahre in die Listen der Arbeitsnachweise behufs Arbeitsvermittelung nicht aufgenommen werden.
Man entzieht also nicht nur den tarifuntreuen Prinzipalen die Gehülfen, sondern auch den tarifuntreuen Gehülfen die Arbeit. Man bringt also die viel angefochtenen schwarzen Listen gegen die Gehülfen in Anwendung, aber nicht, wie sonst, um Arbeiterforderungen abzuweisen, sondern um ihnen Geltung zu verschaffen; dieblake legs, d. h. in diesem Sinne die Arbeiter, die sich weigern, an dem Kampfe für die Arbeiterforderungen teilzunehmen, werden seitens der Prinzipale selbst von der Beschäftigung ausgeschlossen. Ebenso wird der Boykott gegen Prinzipale zur Erzwingung von Arbeiterforderungen von ihren eigenenKollegen in Anwendung gebracht. Es ist also die übliche Gegnerstellung: hie Arbeiter, hie Unternehmer, völlig beseitigt und an ihre Stelle die andere getreten: auf der einen Seite Unternehmer und Arbeiter, die das gemeinsame Interesse im Auge haben und insbesondere bestrebt sind, die Arbeitsbedingungen in einer dem sozialen Fortschritt entsprechenden Weise zu verbessern, — auf der anderen Seite diejenigen Unternehmer, die dieses große Ziel gegen kleinliche Sonderinteressen zurückstellen und diejenigen Arbeiter, die so wenig Verständnis besitzen, daß sie ihnen hierbei ihre Unterstützung leihen. Natürlich muß die gesteigerte Arbeitsvergütung auch auf die Erhöhung der Preise zurückwirken, die der Unternehmer den Konsumenten gegenüber fordern muß; aber das ist gerade die Absicht: es soll die gerechtere Anteilnahme der Arbeiterklasse an den technischen Errungenschaften nicht auf Kosten des Unternehmers durchgeführt, sondern auf die Gesamtheit abgewälzt werden.
Diese grundsätzlich veränderte Frontstellung ist aber auch nicht etwa nur das Ergebnis theoretischer Betrachtung, sondern kommt in einschneidendster Weise praktisch zum Ausdrucke. Die Tarifgemeinschaft ist auch äußerlich durchaus verschieden und unabhängig von den Organisationen der Prinzipale und der Gehülfen, die neben ihr fortbestehen und die Aufgabe haben, die Sonderinteressen beider Teile zu vertreten. Mitglieder der Tarifgemeinschaft sind diejenigen Prinzipale und Gehülfen, die sich dem Tarif unterwerfen, ohne Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu den genannten Sondervereinigungen. Die Tarifgemeinschaft hat deshalb durchaus ihre selbständige Organisation. Tarifausschuß, Tarifamt, Kreisvertreter gehen hervor aus Wahlen der tariftreuen Prinzipale und Gehülfen und brauchen durchaus nicht den Einzelverbänden anzugehören. Ja mehr, als das: die Tarifgemeinschaft ist bereits mehrfach in Gegensatz zu diesen Einzelverbänden getreten, und zwar sowohl zu dem Prinzipalverein als zu den Gehülfenvereinen, Verband und Gutenbergbund, wovon die Protokolle des Tarifausschusses mehrfach Beläge bieten.
In allerneuester Zeit ist dieses Verhältnis in das schärfste Licht gerückt durch einer Veröffentlichung[295]des Tarifausschusses, die mit Recht das allgemeinste Aufsehen erregt hat, enthält sie doch nicht mehr und nicht weniger, als eine Aufforderung an die Gehülfen, die Durchführung des Tarifes durch Arbeitseinstellung zu erzwingen, und es ist deshalb mehrfach darauf hingewiesen, daß sich hier die Prinzipale einer „Aufforderung zum Streik“ schuldig gemacht haben, die nach der Oeynhauser Kaiserrede mit Zuchthaus bestraft werden soll.Die Veröffentlichung besteht in gesonderten Erklärungen einerseits der Prinzipalvertreter und andererseits der Gehülfenvertreter im Tarifausschusse. Die erstere Erklärung lautet:
An alle der Tarifgemeinschaft noch fernstehenden Buchdruckereibesitzer Deutschlands!
Seit dem zweijährigen Bestehen des deutschen Buchdruckertarifs haben die unterzeichneten Prinzipalsvertreter im Tarifamt und -ausschuß keine Mühe gescheut, diejenigen Firmeninhaber, die einer Einführung und Anerkennung des Tarifs bisher aus dem Wege gingen, in kollegialer Weise darauf aufmerksam zu machen, daß es ihre Pflicht sei, den für alle Buchdruckereien Deutschlands gültigen Lohntarif einzuführen. Alle Einwendungen, die unseren Vorstellungen gegenüber erhoben wurden, müssen wir als unzutreffend bezeichnen, denn der Tarif ist bei einigermaßen gutem Willen in jeder Druckerei zur Durchführung zu bringen, zumal derselbe in den §§ 31 und 33 den Verhältnissen der Prinzipale in kleinen Städten vollauf Rechnung trägt.
Der Tarifausschuß der deutschen Buchdrucker hat auch für diesen Herbst eine Agitation zur weiteren Tarifeinführung beschlossen; dort, wo unsere kollegialen Bemühungen auf Anerkennung des Tarifs keinen Boden fanden, werden die Gehülfen in den nächsten Wochen bestrebt sein, event. mit ordnungsgemäßer Lösung des Arbeitsverhältnisses die Tarifeinführung zu erreichen. Unsere Arbeitsnachweise werden in solchen Fällen den betreffenden Druckereien Arbeitskräfte nicht überweisen, wohl aber diejenigen Gehülfen, welche eine Druckerei wegen Tarifeinführung verlassen, gemäß § 48 des Tarifs in erster Reihe anderweit unterbringen.
Wir rechnen hierbei auf die Unterstützung aller tariftreuen Firmen, in deren Interesse es liegen muß, daß auch die Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt sich nach den für das ganze Deutsche Reich gültigen Lohn- und Arbeitsbedingungen richtet.
Alle diejenigen Prinzipale, welche Störungen in ihrem eigenen Betriebe verhüten und damit den Frieden im Gewerbe fördern helfen wollen, ersuchen wir dringend, den Tarif einzuführen und anzuerkennen, und hiervon dem zuständigen Kreisvertreter oder dem Tarifamt der deutschen Buchdrucker in München, Schmellerstr. 22, baldigst Mitteilung zu machen.
Mit kollegialer BegrüßungDie Prinzipalsmitglieder im Tarifamt und Tarifausschuß der deutschen Buchdrucker.(Namen.)
Die Erklärung der Gehülfenvertreter bedauert, daß ein Teil der Gehülfen noch nicht den Mut gefunden habe, von ihren Prinzipalen Entlohnung und Arbeitszeit nach den Bestimmungen des Tarifes zu fordern, sie bezieht sich auf die eben mitgeteilten Beschlüsse des Tarifausschusses und fährt dann fort:
„Wenn wir obige Beschlüsse den nichttariftreuen Gehülfen an allen Orten zu eingehender Beachtung empfehlen, so knüpfen wir daran die feste Versicherung, daß wir und mit uns die tariftreue Gehülfenschaft auf das allereifrigste bemüht sein wird, die Folgen jener beiden Beschlüsse unsere Gegner im eigenen Lager ohne Nachsicht fühlen zu lassen. Die tariftreue Gehülfenschaft hat es satt, sich für Kollegen zu engagieren, die seit Jahren den jeweilig geltenden Tarif zwar besitzen, aber nicht erringen helfen will.
Wir fordern deshalb noch einmal die rückständigen Kollegen an allen Orten Deutschlands auf, am Sonnabend den 22. Oktober bei ihren Prinzipalen auf Einführung des Tarifs vorstellig zu werden und bestrebt zu sein, das Ziel mit allen gesetzmäßigen Mitteln zu erreichen. Die Kreisvertreter und das Tarifamt in München, Schmellerstraße 22, sind von jedem Vorgehenvorherzu benachrichtigen, damit es ihnen möglich ist, überall vermittelnd einzugreifen. Diejenigen Gehülfen aber, die ihre Arbeitsstätten zwecks Tarifeinführung verlassen müssen, wollen ihre genauen Adressen unter Angabe ihrer Beschäftigung (ob als Setzer, Maschinenmeister &c.) den Kreisvertretern zugehen lassen, damit diese die Unterbringung der Gemaßregelten durch die Arbeitsnachweise bewirken können. Die für den Tarif arbeitslos Gewordenen werden an erster Stelle untergebracht.
Mit kollegialem Gruß!Die Gehülfenmitglieder des Tarifamtes und des Tarifausschusses der deutschen Buchdrucker.“(Namen.)
Der Erfolg dieser Maßregel ist ein sehr befriedigender gewesen, indem die Zahl der tariftreuen Druckereien, die im September 1898 2100 mit 22600 Gehülfen an 670 Orten betrug, in wenigen Wochen um 486 Firmen an 349 Orten gewachsen ist. Selbst in Rheinland-Westfalen ist ein erheblicher Erfolg zu verzeichnen, indem die Zahl der tariftreuen Firmen sich auf fast 200 vermehrt hat. Dem Gehülfenverbande sind durch die Bewegung etwa 3000 neue Mitglieder zugeführt.
In ganz ähnlicher Weise, wie in der Tarifgemeinschaft der Buchdrucker, finden wir auch in dem Schweizerischen Stickereiverbande einen Versuch, die gemeinsamen Interessen von Unternehmern und Arbeitern in einer Organisation zum Ausdruck zu bringen. Ja, der Verband hat noch ein besonderes Interesse, weil die Verhältnisse in der Stickereiindustrie von denen aller übrigen Gewerbe wesentlich verschieden sind; insbesondere überwiegt hier die Hausindustrie über den Fabrikbetrieb, und da außerdem auch die Stellung der Fabrikanten durch das Eingreifen des Kaufmanns wesentlich verschoben wird, so haben wir hier eine ganz neue Gruppenbildung in der Arbeitsteilung und der wirtschaftlichen Interessenvertretung.
Schon seit den 20er Jahren dieses Jahrhunderts hatte sich die Stickerei in einigen Teilen der Schweiz zu einer so hohen Blüte entwickelt, daß sie weitaus die herrschende Stellung auf dem Weltmarkte einnahm. Damals handelte es sich um Handstickerei, aber als Ende der 50er Jahre die schon 1828 erfundene Strickmaschine soweit vervollkommnet wurde, daß sie die Handstickerei fast völlig verdrängte, entwickelte sich auch die neue Industrie wesentlich in dem alten Gebiete, nämlich den Kantonen St. Gallen, Appenzell, Thurgau, dem nordöstlichen Teile von Zürich und in Vorarlberg[297].
Aber die Maschine, die bisher überwiegend in Gebrauch ist, wird mit der Hand betrieben; Motorenbetrieb ist freilich schon einzuführen versucht, aber bisher nur in unbedeutendem Umfange gelungen. Daraus ergiebt sich, daß ein Hauptgrund, der in anderen Gewerbezweigen das Uebergewicht des Fabrikbetriebes über die Hausindustrie bewirkt hat, nämlich die technische Ueberlegenheit des ersteren, hier wegfällt. Ein weiterer Umstand, der der Hausindustrie zu statten kam, ist der, daß die schweizerische Fabrikgesetzgebung, insbesondere der Maximalarbeitstag von 11 Stunden und die Beschränkung der Kinderarbeit auf sie keine Anwendung findet. Endlich ist gerade unter denSchweizern ein Unabhängigkeitsdrang, der sich der strafferen Ordnung in der Fabrik widersetzt, besonders stark entwickelt. Das Ergebnis aller dieser Faktoren ist, daß, abweichend von fast allen anderen Betriebszweigen, in der Stickerei die Hausindustrie nicht allein ihren Platz neben der Fabrik völlig behauptet, sondern diese sogar zurückgedrängt hat[298].
Uebrigens nimmt auch der Fabrikant in der Stickerei eine wesentlich andere Stellung ein, als in anderen Betrieben, was mit der bereits erwähnten eigenartigen Arbeitsteilung dieses Gewerbes zusammenhängt. Ist es nämlich im allgemeinen gerade seine Aufgabe, die Bewegung des Marktes, das Verhältnis von Angebot und Nachfrage, den Wechsel der Mode u. s. w. zu verfolgen und in Rechnung zu ziehen, so fällt in der Stickerei diese Rolle dem Kaufmann zu. Wie begreiflich, geht die erzeugte Ware ganz überwiegend in das Ausland, und zwar steht hier Amerika in erster Linie. Es giebt nun insbesondere in St. Gallen eine Anzahl Firmen, die sich ganz diesem Geschäfte widmen, und da bis vor einigen Jahren außer der Schweiz für die Herstellung von Stickereien fast nur noch Sachsen, und dies durchaus erst in zweiter Linie, in Betracht kam, so genossen diese Exportfirmen eine Art Monopolstellung, die bei Würdigung der hier darzustellenden Verhältnisse wohl beachtet werden muß.
Weitaus die meisten Fabrikanten stehen in festen Beziehungen zu einer solchen Firma, von der sie ihre Aufträge nach Art und Umfang genau vorgeschrieben erhalten, ja vielfach beziehen sie von dort sogar das Rohmaterial. Nur ein Bruchteil betreibt das „Platzgeschäft“, d. h. arbeitet selbständig für den Markt[299]. Der Kaufmann ist natürlich auch der Auftraggeber des „Einzelstickers“, der nicht daran denken kann, auf eigene Rechnung oder auf Lager zu arbeiten. Hieraus ergiebt sich, daß Einzelsticker und Fabrikanten in einem Konkurrenzverhältnisse stehen, indem sie einen gemeinsamen Auftraggeber besitzen, der dem einen oder dem andern Teile seine Bestellungen zuwenden kann.
Eine besondere Stellung nimmt der „Fergger“ ein. Er ist ein Vermittler zwischen Kaufmann und Einzelsticker. Freilich kommen die letzteren anden Markttagen, Mittwoch und Sonnabend, zum Teil nach St. Gallen, wo eine besondere Stickereibörse besteht, und verhandeln unmittelbar mit den Kaufleuten, aber die Mehrzahl ist doch hierzu nicht imstande und ist auf den Verkehr mit dem Fergger angewiesen, der sie in ihren Gebirgsdörfern aufsucht und häufig neben der Ferggerei noch Landwirtschaft, Gastwirtschaft oder ein sonstiges Gewerbe betreibt. Der Fergger ist aber nicht bloßer Agent, der die Geschäfte im Namen des Kaufmanns abschlösse, sondern eine selbständige Zwischeninstanz, der die Bestellung auf eigene Rechnung übernimmt und seinerseits mit den Stickern abschließt. Auch in dem Verkehr des Fabrikanten mit seinen Arbeitern bedient man sich häufig des Ferggers, doch ist er hier bloßer Vermittler.
Es ist begreiflich, daß sich unter diesen Umständen ganz eigenartige Interessenverhältnisse ergeben mußten, insbesondere hat der Fabrikant mit dem Einzelsticker und dem Fergger das gemeinsame Interesse an günstigen Preisen gegenüber dem Kaufmann. Im allgemeinen kann man freilich nicht behaupten, daß eine Ausbeutung stattfand, insbesondere geschah dies nicht seitens der alten Firmen, während allerdings in neuerer Zeit sich auch jüngere, meist fremde Elemente ansiedelten, die ihr Ziel darin sehen, durch Herunterdrückung der Preise die älteren zu überflügeln und auf Kosten der Gesamtentwickelung der Industrie in kurzer Zeit viel Geld zu verdienen. Der wundeste Punkt in dem System waren die Fergger; nicht nur boten sie öfters Anlaß zu Klagen über Ausbeutung, sondern sie besaßen auch meist so wenig technische Kenntnisse, daß sie ihre Abschlüsse nicht nach verständigen Ueberlegungen machten, sondern ihre Aufgabe gerade darin sehen mußten, bei den von den Kaufleuten bedingungslos übernommenen Preisen durch Herabdrückung der Löhne zu verdienen. Ein weiterer Uebelstand lag in den „Abzügen“ und „Retourwaren.“ Nicht die Ablieferung der Arbeit an den Fergger oder auch an den Fabrikanten entschied über die Berechtigung zum Bezuge des Lohnes, sondern erst der Kaufmann stellte endgültig die Güte der Waren fest, und wenn er die Annahme verweigerte oder Abzüge machte, erhielten die Sticker die Nachricht, daß die ihnen schon vor Monaten gezahlten Preise ermäßigt und der Abzug bei der nächsten Abrechnung in Absatz gebracht werden müsse.
Immerhin hätten diese Uebelstände kaum eine ausreichende Triebkraft besessen, um ein Unternehmen, wie den Stickereiverband, ins Leben zu rufen, wenn nicht hinzugekommen wäre, daß die verhältnismäßig günstigen Bedingungen des Gewerbes zu einer Vermehrung der Maschinen und einer Ueberproduktion geführt hatten, deren Einfluß sich bald in sinkenden Preisen ausdrückte.
Schon 1872 hatte man eine „Produktivgenossenschaft für mechanische Stickerei“ gegründet, um den auf 40 % des Preises geschätzten Unternehmergewinn der Fabrikanten zu vermeiden, indem man unmittelbar mit den Kaufleutenarbeiten wollte, oder das Unternehmen hatte niemals Bedeutung erlangt. Ganz andere Ziele verfolgte der leider jetzt zu Grunde gegangene große „Zentralverband der Stickereiindustrie der Ostschweiz und des Vorarlberges“, der beabsichtigte, alle oben genannten Gruppen, die auch in ihm bestehen blieben, zusammenzufassen, um durch gemeinsames Vorgehen die Hebung der ganzen Industrie herbeizuführen und den Interessen aller zu dienen. Allerdings machten sich anfangs Bestrebungen geltend, die Kaufleute aus dem Verbande auszuschließen, aber schon in der ersten im Dezember 1884 in Werdenberg abgehaltenen Vertrauensmännerversammlung überzeugte man sich, daß ohne sie das Unternehmen nicht lebensfähig war. Die am 22. Februar 1885 tagende Delegiertenversammlung, auf der 250 Vertreter aus allen Teilen des Stickereigebietes anwesend waren, beschloß deshalb endgültig, auch sie zur Beteiligung aufzufordern. Die Kaufmannschaft ihrerseits war allerdings ebenfalls anfangs geteilter Meinung über die Zweckmäßigkeit ihrer Beteiligung, schließlich aber siegte die insbesondere von den alten Firmen vertretene Ansicht, daß man den Vorschlag nicht zurückweisen dürfe. So konnte schon im Mai der Statutenentwurf genehmigt und am 14. Juli der Verband mit 110 Sektionen mit 5066 Mitgliedern und 12299 Maschinen endgültig begründet werden. Schon Ende des Jahres stieg die Mitgliederzahl auf 10321 mit 20554 Maschinen. Nur 489 = 2,38% der Stühle blieb außerhalb; ja Ende 1889 sank diese Ziffer sogar auf 0,68%.
Noch § 2 der Zentralstatuten bezweckt der Verband „einerseits der Ueberproduktion in der Stickereiindustrie vorzubeugen, andrerseits bessere Lohnverhältnisse zu erzielen und im allgemeinen durch alle zweckdienlichen Maßnahmen an der Hebung der Stickereiindustrie und der Erhaltung derselben auf gesunder Basis mitzuarbeiten“. „Mitglied kann jeder Maschinenbesitzer oder Maschinenpächter und jeder Arbeitgeber der Stickereiindustrie werden.“ Es waren deshalb zugelassen: die Kaufleute, die Fabrikanten, die Fergger und die Einzelsticker; ausgeschlossen dagegen waren die Fabriksticker. Daß man sie fern hielt, war wohl auf den Einfluß der Kaufmannschaft und insbesondere der Fabrikanten zurückzuführen, die wohl wußten, daß die eigentliche Interessengemeinschaft in erster Linie zwischen Einzelstickern und Fabrikstickern bestand, und deshalb fürchteten, daß bei Aufnahme der letzteren die Machtverteilung im Verbande ihnen ungünstig sein würde. Erleichtert wurde ihnen dies Bestreben durch einen von alters her bestehenden Gegensatz zwischen den beiden Gruppen.
Der Sitz des Verbandes war in St Gallen. Seine oberste Leitung lag in der Delegiertenversammlung, die mindestens einmal jährlich zusammentreten sollte. Diese wählte das Zentralkomitee, das, außer einem Präsidenten, der eine nicht unmittelbar an der Stickereiindustrie beteiligte Person sein mußte, aus20 Mitgliedern bestand. Die Verteilung derselben war insofern auffallend, als 5 von den Kaufleuten gesondert, die übrigen 15 aber nach Landesteilen von der Versammlung frei gewählt wurden. Der Grund hierfür lag in der Befürchtung der Kaufmannschaft, daß ohne eine solche Bestimmung ihre Interessen nicht genügend gewahrt werden würden. Der Jahresbeitrag belief sich auf 1 Fr. für jede Maschine bis zum Höchstbetrage von 20 Frs. Die Nichtbesitzer von Maschinen zahlten 10 Frs. Dazu kam das Eintrittsgeld, das bald auf 30 Frs. für jede alte und 400 Frs. für jede neue Maschine erhöht wurde, und zwar mußte letztere Summe auch von den Mitgliedern bezahlt werden, sobald sie eine neue Maschine anschafften, die nicht lediglich als Ersatz für eine alte eintrat. Endlich flossen in die Zentralkasse die Strafgelder, die nicht unerheblich waren[300]. Verbandsorgan ist „die Stickereiindustrie“.
Der wichtigste Punkt in den Statuten des Verbandes, auf dem seine eigentliche Kraft beruhte und der insbesondere bewirkte, daß er, wie schon bemerkt, bis auf einen verschwindenden Bruchteil alle Mitglieder der beteiligten Gruppen umfaßte, war der „ausschließliche Verbandsverkehr“, d. h. folgende Bestimmung: „Im Gebiete des Zentralverbandes ist jeder geschäftliche Verkehr, sei es in Stickarbeit oder in Kauf, Verkauf, Tausch von Stickereien welcher Art immer den Mitgliedern nur unter sich gestattet.“ Hierdurch waren also alle Maschinenbesitzer, Kaufleute und Fergger, wenn sie nicht völlig isoliert und von jeder geschäftlichen Beziehung mit den Mitgliedern des Verbandes ausgeschlossen sein wollten, zum Beitritt gezwungen, und gerade dieser Bestimmung ist es zu danken, daß, wie angeführt, bis auf etwa ½% der Verband alle Beteiligten umfaßte. Dies aber wieder gab ihm die Macht, tief einschneidende Maßregeln durchzuführen.
Solche wandte er vor allem an, um sein Hauptziel, die Beseitigung derUeberproduktion, zu erreichen. Wirkte in diesem Sinne schon das erwähnte hohe Eintrittsgeld von 400 Frs. für jede neue Maschine[301], selbst wenn eine solche von Mitgliedern angeschafft wurde, so war doch das Hauptmittel die Durchführung des elfstündigenMaximalarbeitstages. Ein solcher war durch die Gesetzgebung für den Fabrikbetrieb vorgeschrieben; die Hausindustriellen(Einzelsticker) unterwarfen sich ihm freiwillig im Interesse der Produktionsbeschränkung. Es war nicht leicht, in den einzeln liegenden Hütten die erforderliche Kontrolle durchzuführen, doch gelang es, und Strafen von 2–30 Frs. trafen den Uebertreter.
Die Ergänzung des Maximalarbeitstages war derMinimallohn. Eine Einrichtung, die von einer radikalen Richtung des Sozialismus als Ziel verfolgt wird, über deren Durchführbarkeit aber selbst in sozialistischen Kreisen die Ansichten sehr auseinandergehen, wurde hier verwirklicht, ja, wie noch zu erwähnen, wurde sie schließlich sogar den Fabrikstickern zugestanden. Aber waren es auch zunächst die Hausindustriellen und die Arbeiter gewesen, von denen die Forderung ausging, so zeigte sich bald, daß der Vorteil weniger bei ihnen als bei den Unternehmern lag. Für die Einzelsticker nämlich hatte die Einführung des Minimallohnes zur Folge, daß die Beanstandungen und Lohnabzüge sich erheblich mehrten. Die Kaufleute dagegen hatten den sehr wertvollen Vorteil, daß sie jetzt bei ihren Abschlüssen mit festen Arbeitspreisen rechnen konnten und der Unterbietung durch Konkurrenten, die bei billigen Löhnen auf Lager arbeiten ließen, enthoben waren. Deshalb söhnten die alten soliden Firmen sich rasch mit der Neuerung aus, und die jüngere unsolide Schleuderkonkurrenz war nicht stark genug, sich gegen den Zwang aufzulehnen, denn auf Uebertretungen standen Strafen von 10–200 Frs.[302]. Durchführbar war die Maßregel nur durch eine auf die technischen Verhältnisse berechnete sehr verwickelte Lohnskala.
Um die Frage der Beanstandungen und Lohnabzüge zu regeln, wurde die Bestimmung getroffen, daß „Reklamationen und Abzüge aller Art zwischen Kaufleuten und ihren Warenübernehmern, seien es Fergger oder Sticker, innerhalb 14 Tagen zwischen Ferggern und den Arbeitsübernehmer innerhalb 5 Wochen nach Empfang der Waren zu machen“ seien. Die Entscheidung aller Streitigkeiten wurde verschiedenen Verbandsgerichten überwiesen, von denen auch die Strafen festgesetzt wurden. Ebenso wurde ein „Regulativ über das Ferggerwesen“ erlassen, in dem die Stellung des Ferggers insofern völlig geändert wurde, als er nicht mehr eine selbständige Zwischeninstanz blieb, dessen Verdienst in der Preisdifferenz bestand, sondern zu einem bloßen Vermittler gegen feste Provision gemacht wurde. Diese Provision zahlte aber nicht der Kaufmann, sondern der Sticker, es lag also in dessen Interesse, seine Abschlüsse ohne Vermittelung des Ferggers zu machen.
Da die Fergger, wie schon bemerkt, wenig technische Kenntnisse besaßen, so suchte man auch in dieser Beziehung auf Besserung hinzuwirken durch Einrichtungvon Unterrichtskursen und Fachschulen, die natürlich vor allem auch den Stickern selbst dienen sollten. Ebenso unterwarf man das Lehrlingswesen einer strengen Ordnung. Um die bei Beanstandung von Waren entstehenden Schwierigkeiten möglichst zu mildern, wurde eine eigene „Verkaufsstelle für Retourwaren“ eingerichtet, in der diese möglichst günstig zu verwerten gesucht wurden gegen eine Vergütung von 4 % des Erlöses.
Die großartigste Einrichtung, die der Verband traf und die bei voller Durchführung eine ganz neue Aera in der Entwickelung der Industrie bedeutet haben würde, war die Gründung des „Industriefonds“. Angeregt war sie durch die in Amerika erfundene Dampfstickereimaschine und die Befürchtung, daß hierdurch der Sitz der Stickereiindustrie von der Schweiz noch Amerika verlegt werden würde. Um dem vorzubeugen, beschloß man, das amerikanische Patent anzukaufen und den Preis von 600000 Frs. durch eine von den Kaufleuten zu tragende Abgabe auf die erzeugten Waren zusammenzubringen. Auf diese Weise hoffte man sich eine jährliche Einnahme von 500000 Frs. zu verschaffen, und diese wollte man demnächst zu einer Hebung der gesamten Industrie verwenden, indem man vor allem alte Maschinen ankaufte und zerschlug. Nachdem man 1892 22104 Frs. hierfür verwandt hatte, scheiterte der Plan daran, daß auf einen von der überstimmten Minderheit erhobenen Prozeß der Beschluß für statutenwidrig erklärt wurde.
Wie schon erwähnt, hatte man die Fabriksticker von der Beteiligung an dem Verbande ausgeschlossen und diese hatten deshalb 1889 eine eigene Vereinigung gebildet. Jetzt wünschten sie in ein Kartellverhältnis zu dem Verbande zu treten, wobei ihr Hauptzweck war, auch für sich den Minimallohn zu erringen. Gegenüber dieser Forderung nahmen die Fabrikanten und die Kaufleute eine verschiedene Stellung ein. Während die ersteren sie ablehnten, hatten die letzteren ein Interesse daran, sie zu bewilligen, denn einzelne Fabrikanten trieben selbständig Export und waren deshalb ihre Konkurrenten; wenn diese durch Zahlung geringerer Löhne im stande waren, zu billigern Preisen zu liefern, so traf natürlich der Nachteil die Kaufleute. Schließlich wurde die Forderung durchgesetzt, aber nicht ohne schwere Kämpfe.
Hatten schon diese und andere Streitigkeiten zu einer gewissen Erschütterung des Verbandes geführt, so kam doch der schlimmste Angriff von außen. Wie bemerkt, war der Hauptabnehmer der Stickereierzeugnisse Nordamerika. Die im Oktober 1890 in Kraft getretene Mac Kinley-Bill bewirkte nun nicht allein eine Erhöhung des Eingangszolles von 40 % auf 60 %, sondern hatte außerdem zur Folge, daß in den 9 Monaten vorher der amerikanische Markt mit Stickereiprodukten völlig überschwemmt wurde und deshalb nachher eine um so stärkere Erschlaffung eintrat. Unter dem Drucke dieser ungünstigen Umständebewirkte der Ende 1891 erfolgte Austritt von 944 Mitgliedern in Vorarlberg mit 1376 Maschinen eine Erschütterung des Verbandes, der er nicht gewachsen war. Zunächst mußte man Anfang 1892 den Minimallohn aufheben. Aber während die am 1. Mai 1892 vorgenommene Urabstimmung eine große Mehrheit für das Fortbestehen des Verbandes ergab, zeigten doch ferner 2884 Mitglieder ihren Austritt an, obgleich man durch Aufhebung der Bestimmung über den ausschließlichen Verbandsverkehr ihnen entgegen zu kommen suchte, und nachdem im Laufe des Jahres noch 2600 Austrittserklärungen erfolgt waren, hat der Verband, der freilich formell noch fortbesteht, seine eigentliche Kraft und Bedeutung verloren.
Werfen wir nochmals einen Rückblick auf die Geschichte des Verbandes, so ergiebt sich dessen außerordentliche prinzipielle Bedeutung. Er hat in derselben Weise wie die Tarifgemeinschaft der Buchdrucker zu seiner Voraussetzung, daß unter den beteiligten Klassen freilich einerseits ein Gegensatz der Interessen, aber andererseits auch eine Gemeinsamkeit derselben besteht, und daß alles darauf ankommt, unter klarem Verständnis dieses Verhältnisses Einrichtungen zu treffen, die dem Gegensatze wie der Gemeinschaft ihr natürliches Recht verschaffen. Nun hatte der Verband freilich insofern eine andere Stellung als die Tarifgemeinschaft der Buchdrucker, als er die eigentlichen Lohnarbeiter ausschloß und sie auf ein bloßes Kartellverhältnis verwies. Aber dieser Erleichterung stand eine Erschwerung insofern gegenüber, als die übrigen an ihm beteiligten Klassen sich in einem eigenartigen Verhältnisse der Interessen befanden. Fragen wir, welche von diesen Klassen in dem Verbande Vorteil oder Nachteil erlitten hat, so muß man behaupten, daß sowohl die Kaufleute, wie die Fabrikanten und die Sticker durch ihn in ihren Interessen wesentlich gefördert sind. Die einzigen, bei denen dieser Vorteil zweifelhaft ist und die später auch wohl erkannten, daß sie die Leidtragenden seien, sind die Fergger. Das liegt auch nicht allein darin, daß sie ihrer Aufgabe am wenigsten gewachsen sind, sondern daß sie eine wirtschaftliche Zwischeninstanz darstellen, die nur bis zu einem gewissen Grade innere, in der Technik des Betriebes begründete Berechtigung hat. Gerade gegen sie waren die erhobenen Vorwürfe über Ausbeutung nicht völlig unberechtigt, und deshalb besteht gerade in ihrer Zurückdrängung ein Verdienst des Verbandes. Es war bedauerlich, daß, als die Verhältnisse sich nach 1892 wieder besserten, der Verband bereits zerstört oder ihm wenigstens durch Beseitigung des ausschließlichen Verbandsverkehrs das Rückgrat ausgebrochen war. Immerhin ist er nicht eigener Schwäche, sondern der Uebermacht außer ihm stehender Faktoren zum Opfer gefallen.
Nach Zeitungsnotizen hat sich Ende September 1898 in St. Gallen eine neue „Stickereivereinigung“ zunächst für die Ostschweiz gebildet, der bisdahin 2000 Mitglieder beigetreten waren und die u. a. auch das Ziel verfolgt, den alten Verband wieder mit frischem Blute zu beleben; aber mehrfach werden Stimmen laut, die dies Ziel bei der heutigen traurigen Lage der Stickerei für unerreichbar halten.
Nach dem Vorbilde des Schweizerischen hat sich im Jahre 1889 auch im Königreich Sachsen ein Stickereiverband gebildet, der nicht allein ganz ähnliche Einrichtungen hat, sondern auch mit ihm in einem festen Kartellverhältnisse steht. Derselbe bezweckt „die Hebung der Stickerei in Sachsen und die Erhaltung derselben auf einer gesunden Basis, er sucht insbesondere der Ueberproduktion vorzubeugen und bessere Lohnverhältnisse zu erzielen«. Demgemäß wird vor allem grundsätzlich festgestellt: Die Mitglieder dürfen Arbeitsverträge über Herstellung von Stickereien nur untereinander abschließen, d. h. solche Aufträge nur an Mitglieder vergeben und nur von Mitgliedern annehmen (Verbandsverkehr); ferner sind die Mitglieder den über die Dauer der Arbeitszeit und den Mindestbetrag des Arbeitslohnes vom Verbande festgesetzten Beschränkungen, sowie den zur Sicherung und Ueberwachung (Kontrolle) des Einhaltens der Vorschriften über Verbandsverkehr, Arbeitszeit und Minimallohn getroffenen Verbandsbestimmungen unterworfen.“ Berechtigt zur Mitgliedschaft ist jeder Stickmaschinenbesitzer sowie jeder Arbeitgeber der Stickindustrie. Andere Personen können durch Beschluß des Vorstandes zugelassen werden. Jedes Mitglied muß dem Verbande mit sämtlichen in seinem Eigentum stehenden Maschinen angehören.
Der jährliche Beitrag beläuft sich auf 1 Mk. 50 Pf. für jede Maschine. Organe des Verbandes sind der Vorstand und die Generalversammlung. „Der Vorstand trifft die von den Mitgliedern zu befolgenden Bestimmungen über die Arbeitszeit, insbesondere die höchste zulässige Zahl der Stunden, ferner über den Mindestbetrag des Lohnes und über den Verbandsverkehr, sowie die zur Aufrechthaltung dieser Bestimmungen dienlichen Kontrollmaßregeln“. Mitglieder, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, haben für jeden Fall eine Geldstrafe in die Verbandskasse zu zahlen, die innerhalb der Grenzen von 1–20 Mk. hinsichtlich der Arbeitszeit und bis zu 200 Mk. hinsichtlich desMinimallohnes und des Verbandsverkehrs vom Vorstande festgesetzt wird; im Wiederholungsfalle kann der Ausschluß erfolgen.
Der Verband hat anfangs erhebliche Erfolge erzielt und nicht allein die Löhne wesentlich erhöht, sondern auch die Arbeitszeit, die vorher bis zu 18 Stunden betrug, auf 12 Stunden herabgesetzt. Den Arbeitgebern bot er den Vorteil, sie vor Preisdruck seitens der Käufer zu schützen. Aber nicht allein begann Anfang der 90er Jahre ein allgemeiner Niedergang der Stickereiindustrie, sondern es kam noch dazu, daß der Verband auf die Handmaschinenstickerei beschränkt ist, der durch die rasch zunehmende Schiffchenmaschinenstickerei eine schwere Konkurrenz erwuchs. Unter diesen Umständen erwiesen sich die Bestimmungen des Verbandes als nicht durchführbar, und seit vier Jahren hat derselbe seine Thätigkeit eingestellt, doch ist eine Auflösung nicht erfolgt, vielmehr ist noch ein Vermögen von 6000 Mk. vorhanden, und der Verband hat auf seiner Anfang 1898 abgehaltenen Generalversammlung ins Auge gefaßt, bei den jetzt wieder günstiger sich gestaltenden Geschäftsverhältnissen seine Wirksamkeit demnächst wieder aufzunehmen; bis zum Schlusse des Jahres 1898 war dies noch nicht geschehen.
Der Verband stand während seiner Blütezeit mit dem Schweizerischen Stickereiverbande in einem vertragsmäßig geregelten Kartellverhältnis, um die beiderseitigen Einrichtungen, insbesondere Maximalarbeitstag und Minimallohn, gemeinsam durchzuführen; beim Rückgange beider Verbände ist auch dieses Kartell gelöst.
Das Vorbild des Stickereiverbandes hat die Anregung geboten, auch innerhalb der schweizerischen Uhrenindustrie eine gemeinsame Organisation ins Leben zu rufen, aber auch hier ist der Erfolg kein dauernder gewesen. Bis in die 80er Jahre war die Organisation in den Kreisen der Uhrenarbeiter wenig entwickelt; in dieser Zeit dagegen wurden viele Vereine, allerdings meist von lokaler Bedeutung, begründet. Aber jetzt machte sich auch ein starker Rückgang in der bis dahin blühenden schweizerischen Uhrenindustrie geltend, so daß man in den Kreisen sowohl der Fabrikanten, wie der Arbeiter den Gedanken erwog, ob es nicht möglich sei, in ähnlicher Weise wie in der Stickindustrie sämtliche vorhandene Syndikate beider Teile zu einem Zentralverbande zusammenzuschließen, und in der That gelang es, in einer am 31. Juli 1886 in Neufchatelabgehaltenen, von Vertretern der Arbeitgeber sowohl wie der Arbeiter beschickten Versammlung die Gründung derfédération horlogèreins Werk zu setzen. An die Spitze trat ein Zentralkomitee aus je sieben Mitgliedern beider Teile unter einem neutralen Vorsitzenden. Dieses Komitee sollte zugleich als ständiges Schiedsgericht und Einigungsamt fungieren und jährlich eine ordentliche Delegiertenversammlung aller beteiligten Vereine und Syndikate einberufen. Falls bei Meinungsverschiedenheiten Vermittelungsversuche zwischen den streitenden Parteien ohne Erfolg blieben, sollte das Komitee die endgültige Entscheidung treffen. Wer ohne dessen Vermittelung einen Streik begann, ging ohne weiteres der Mitgliedschaft verlustig. Aber das Komitee sollte überhaupt das Interesse der Uhrenindustrie nach allen Richtungen wahren, insbesondere „alle praktischen Maßregeln ergreifen, die es für den Fortschritt und das Aufblühen der schweizerischen Uhrenindustrie nützlich findet“. Zu seiner Verfügung stand ein eigenes Bureau mit einem besoldeten Sekretär. Ebenso dienten dem gleichen Zwecke die beiden Zeitschriften: „La solidarité horlogère“ und „La fédération horlogère suisse“, von denen die erstere bald mit der letzteren vereinigt wurde.