1:Daß die Hansen in der Zeit Eduards III. die hohen Wollsubsidien bezahlt haben, haben schon Keutgen S. 9 und Kunze in Hans. Gesch. Qu. VI Einleitung S. XLI dargelegt. Vgl. Hans. Gesch. Qu. VI n. 107-113, 162, 164, 170, 172, Hans. U. B. II n. 608, 609, Anhang 1. Wie verhält es sich aber mit dem sogenannten Pfund- und Tonnengeld? Kunze hat an der eben genannten Stelle gemeint, die hansischen Kaufleute seien 1351 von der Leistung der Subsidie befreit worden. Dies ist jedoch nur teilweise richtig. Sehen wir uns die erhaltenen Urkunden an, z. B. Hans. U. B. III n. 197. Dort heißt es: nos pro eo, quod dilecti nobis Hildebrandus Suderman, Johannes Longe et Lubbertus de Losinge mercatores de hansa predicta manuceperant videlicet quilibet eorum in solidum coram consilio nostro de respondendo nobis de sex denariis de libra pisces et alia bona et mercimonia predicta ultra custumam trium denariorum de libra ab antiquo debitam pro dicto navigio inveniendo contingentibus, vobis mandamus,… Dieser Passus lautet in anderen Urkunden — Hans. U. B. III n. 112, 195, 198 — ähnlich. Wir sehen, die hansischen Kaufleute mußten sich erst verpflichten, den König für den Ausfall voll zu entschädigen, ehe sie von der direkten Zahlung der Subsidie befreit wurden. Auffällig ist auch, daß in den Urkunden jeder Hinweis auf die carta mercatoria fehlt. Es wurde scheinbar für ganz selbstverständlich gehalten, daß die hansischen Kaufleute die Subsidien bezahlen müßten; nur aus besonderer Gnade gestattete ihnen der König einen anderen Weg der Bezahlung. In dieser Hinsicht ist zu beachten, daß Eduard III. den Hansen 1354 ihre Privilegien unter der Bedingung bestätigte, quod custumas et subsidia nobis in regno nostro Anglie debita inde solvant, ut debebunt. Hans. U. B. III n. 298.
1:Daß die Hansen in der Zeit Eduards III. die hohen Wollsubsidien bezahlt haben, haben schon Keutgen S. 9 und Kunze in Hans. Gesch. Qu. VI Einleitung S. XLI dargelegt. Vgl. Hans. Gesch. Qu. VI n. 107-113, 162, 164, 170, 172, Hans. U. B. II n. 608, 609, Anhang 1. Wie verhält es sich aber mit dem sogenannten Pfund- und Tonnengeld? Kunze hat an der eben genannten Stelle gemeint, die hansischen Kaufleute seien 1351 von der Leistung der Subsidie befreit worden. Dies ist jedoch nur teilweise richtig. Sehen wir uns die erhaltenen Urkunden an, z. B. Hans. U. B. III n. 197. Dort heißt es: nos pro eo, quod dilecti nobis Hildebrandus Suderman, Johannes Longe et Lubbertus de Losinge mercatores de hansa predicta manuceperant videlicet quilibet eorum in solidum coram consilio nostro de respondendo nobis de sex denariis de libra pisces et alia bona et mercimonia predicta ultra custumam trium denariorum de libra ab antiquo debitam pro dicto navigio inveniendo contingentibus, vobis mandamus,… Dieser Passus lautet in anderen Urkunden — Hans. U. B. III n. 112, 195, 198 — ähnlich. Wir sehen, die hansischen Kaufleute mußten sich erst verpflichten, den König für den Ausfall voll zu entschädigen, ehe sie von der direkten Zahlung der Subsidie befreit wurden. Auffällig ist auch, daß in den Urkunden jeder Hinweis auf die carta mercatoria fehlt. Es wurde scheinbar für ganz selbstverständlich gehalten, daß die hansischen Kaufleute die Subsidien bezahlen müßten; nur aus besonderer Gnade gestattete ihnen der König einen anderen Weg der Bezahlung. In dieser Hinsicht ist zu beachten, daß Eduard III. den Hansen 1354 ihre Privilegien unter der Bedingung bestätigte, quod custumas et subsidia nobis in regno nostro Anglie debita inde solvant, ut debebunt. Hans. U. B. III n. 298.
2:Zum Jahre 1371 ist zwar eine solche Bewilligung in den Parlamentsakten nicht erwähnt, aber in dem Beschlusse von 1372 heißt es: Coment l'an passe estoit grante par un certein terme pur le sauf et seure conduement des niefs et merchandises… un subside, c'est assavoir, de chescun tonell de vyn… deus soldz et de chescun livre de quelconqe merchandie qe ce feust venant ou passant VI d, quel terme est ja passe,… Rot. Parl. II S. 310 § 15. — Keutgen S. 11 sagt: "und wenn das Faßgeld dem immer für die hansischen Kaufleute gültigen entsprach, so betrug das Pfundgeld das Doppelte." Diese Annahme ist nicht richtig. Denn es wurden Kustume und Subsidie nebeneinander erhoben. Durch die Bewilligung einer außerordentlichen Abgabe wurde für diese Zeit der gültige Zolltarif nicht aufgehoben. Dies bestätigen zahlreiche Urkunden aus den verschiedensten Jahren. Hans. U. B. II n. 608, III n. 195, 197, 198, Hans. Gesch. Qu. VI n. 110, 113, 117, 162, 170, 172, Rot. Parl. III S. 124 § 15. Ferner dürften sich, wenn Keutgen recht hätte, die Hansen nur über die widerrechtliche Erhebung von 3 d, nicht aber von 6 d beschweren; denn ein Pfundgeld von 3 d mußten sie ja immer bezahlen. Demnach betrug das Pfundgeld, das den Hansen damals abverlangt wurde, 9 d und das Tonnengeld 4 s.
2:Zum Jahre 1371 ist zwar eine solche Bewilligung in den Parlamentsakten nicht erwähnt, aber in dem Beschlusse von 1372 heißt es: Coment l'an passe estoit grante par un certein terme pur le sauf et seure conduement des niefs et merchandises… un subside, c'est assavoir, de chescun tonell de vyn… deus soldz et de chescun livre de quelconqe merchandie qe ce feust venant ou passant VI d, quel terme est ja passe,… Rot. Parl. II S. 310 § 15. — Keutgen S. 11 sagt: "und wenn das Faßgeld dem immer für die hansischen Kaufleute gültigen entsprach, so betrug das Pfundgeld das Doppelte." Diese Annahme ist nicht richtig. Denn es wurden Kustume und Subsidie nebeneinander erhoben. Durch die Bewilligung einer außerordentlichen Abgabe wurde für diese Zeit der gültige Zolltarif nicht aufgehoben. Dies bestätigen zahlreiche Urkunden aus den verschiedensten Jahren. Hans. U. B. II n. 608, III n. 195, 197, 198, Hans. Gesch. Qu. VI n. 110, 113, 117, 162, 170, 172, Rot. Parl. III S. 124 § 15. Ferner dürften sich, wenn Keutgen recht hätte, die Hansen nur über die widerrechtliche Erhebung von 3 d, nicht aber von 6 d beschweren; denn ein Pfundgeld von 3 d mußten sie ja immer bezahlen. Demnach betrug das Pfundgeld, das den Hansen damals abverlangt wurde, 9 d und das Tonnengeld 4 s.
3:Dieser Beschluß wird nur in dem Briefe des Londoner Kontors von 1374 Juni 20 erwähnt. HR. I 2 n. 99.
3:Dieser Beschluß wird nur in dem Briefe des Londoner Kontors von 1374 Juni 20 erwähnt. HR. I 2 n. 99.
4:Im Herbst 1373 bewilligte das Parlament dem Könige das Pfund- und Tonnengeld auf weitere zwei Jahre. Rot. Parl. II S. 317 § 12, HR. I 2 n. 99.
4:Im Herbst 1373 bewilligte das Parlament dem Könige das Pfund- und Tonnengeld auf weitere zwei Jahre. Rot. Parl. II S. 317 § 12, HR. I 2 n. 99.
5:HR. I 2 n. 77 §§ 3, 8, 86 §§ 17, 18, auch 100.
5:HR. I 2 n. 77 §§ 3, 8, 86 §§ 17, 18, auch 100.
6:Es ist nicht richtig, daß die Gesandten zwischen Okt. 13 und Nov. 23 in London gewesen sind, wie Keutgen S. 12 Anm. 2 meint. Die Gesandten lassen sich Nov. 25 noch in Brügge nachweisen — HR. I 2 n. 98 —, in London aber nicht vor Nov. 30 — HR. I 3 n. 68 —. Nun hat zwar Koppmann HR. I 2 S. 110 gemeint, daß der Beschluß von 1375 Nov. 25, wie sich aus dem Datum ergebe, nicht in Gegenwart der hansischen Ratssendeboten gefaßt sein könne. Aus der Fassung der Urkunde folgt aber, daß dies dennoch der Fall war. Die Urkunde beginnt: Vort int selve jaer vorscreven up sunte Katherinen dach do wart over een ghedraghen ende gheordinert bi den selven vorscreven, dat…. Welches ist nun das vorhergenannte Jahr, und welches sind die Vorhergenannten, die auch diesen Beschluß faßten? Im Kopialbuch des Stadtarchivs zu Köln folgt diese Urkunde unmittelbar auf den Rezeß zu Brügge von 1375 Sept. 8 — HR. I 2 n. 97 —. Auf das Jahr und die Abfasser des Rezesses muß sich demnach die Urkunde beziehen. Jahr und Abfasser sind in beiden Schriftstücken dieselben. Unsere Annahme, daß die Gesandten nicht vor Nov. 30 in London gewesen sind, findet eine Stütze durch eine Reihe von Urkunden, in denen englische Bischöfe den hansischen Ratsherren die Echtheit der von Eduard III. geschenkten Reliquien des heiligen Thomas von Canterbury bescheinigten. Lüb. U. B. IV n. 275, 276, S. 298 Anm. 1. Sie sind Dez. 6 und 7 in London ausgestellt und setzen natürlich die Anwesenheit Swertings und Betekes in London für diese Zeit voraus. Zwei andere ähnliche Urkunden sind in Brügge Dez. 18 und 21 ausgestellt. Lüb. U. B. IV S. 298 Anm. 1. Zu dieser Zeit waren also die Gesandten schon wieder in Brügge. Ein Londoner Aufenthalt der Gesandten vor diesem von Nov. 30—Dez. 7 läßt sich durch nichts nachweisen. Auch die Privilegienbestätigung von Nov. 23 kann nicht zum Beweise dafür ins Feld geführt werden, denn es deutet nichts darauf hin, daß sie eine Folge der Verhandlungen zwischen den Gesandten und dem Rate war.
6:Es ist nicht richtig, daß die Gesandten zwischen Okt. 13 und Nov. 23 in London gewesen sind, wie Keutgen S. 12 Anm. 2 meint. Die Gesandten lassen sich Nov. 25 noch in Brügge nachweisen — HR. I 2 n. 98 —, in London aber nicht vor Nov. 30 — HR. I 3 n. 68 —. Nun hat zwar Koppmann HR. I 2 S. 110 gemeint, daß der Beschluß von 1375 Nov. 25, wie sich aus dem Datum ergebe, nicht in Gegenwart der hansischen Ratssendeboten gefaßt sein könne. Aus der Fassung der Urkunde folgt aber, daß dies dennoch der Fall war. Die Urkunde beginnt: Vort int selve jaer vorscreven up sunte Katherinen dach do wart over een ghedraghen ende gheordinert bi den selven vorscreven, dat…. Welches ist nun das vorhergenannte Jahr, und welches sind die Vorhergenannten, die auch diesen Beschluß faßten? Im Kopialbuch des Stadtarchivs zu Köln folgt diese Urkunde unmittelbar auf den Rezeß zu Brügge von 1375 Sept. 8 — HR. I 2 n. 97 —. Auf das Jahr und die Abfasser des Rezesses muß sich demnach die Urkunde beziehen. Jahr und Abfasser sind in beiden Schriftstücken dieselben. Unsere Annahme, daß die Gesandten nicht vor Nov. 30 in London gewesen sind, findet eine Stütze durch eine Reihe von Urkunden, in denen englische Bischöfe den hansischen Ratsherren die Echtheit der von Eduard III. geschenkten Reliquien des heiligen Thomas von Canterbury bescheinigten. Lüb. U. B. IV n. 275, 276, S. 298 Anm. 1. Sie sind Dez. 6 und 7 in London ausgestellt und setzen natürlich die Anwesenheit Swertings und Betekes in London für diese Zeit voraus. Zwei andere ähnliche Urkunden sind in Brügge Dez. 18 und 21 ausgestellt. Lüb. U. B. IV S. 298 Anm. 1. Zu dieser Zeit waren also die Gesandten schon wieder in Brügge. Ein Londoner Aufenthalt der Gesandten vor diesem von Nov. 30—Dez. 7 läßt sich durch nichts nachweisen. Auch die Privilegienbestätigung von Nov. 23 kann nicht zum Beweise dafür ins Feld geführt werden, denn es deutet nichts darauf hin, daß sie eine Folge der Verhandlungen zwischen den Gesandten und dem Rate war.
7:Hans. U. B. IV n. 516.
7:Hans. U. B. IV n. 516.
8:HR. I 3 n. 317.
8:HR. I 3 n. 317.
9:Unter den englischen Klagen nahmen die über Thomas Hustede, von dem viele englische Kaufleute auf Schonen schwer geschädigt sein wollten, einen breiten Raum ein. HR. I 3 n. 319 §§ 3-5. Schon im Jahre 1372 beklagte sich Eduard III. im Auftrage seiner Kaufleute bei Lübeck über diesen Thomas Hustede, der im Sommer zuvor englische Kaufleute um gekauften Hering betrogen haben sollte. Hans. U. B. IV n. 421. Nach den englischen Klagen war Hustede "vout de Falsterbuthe" oder "seigneur du chastel de Falsterbothe". Die beiden Schlösser Skanör und Falsterbo befanden sich seit dem 24. Mai 1370 im Pfandbesitz der deutschen Städte, welche am 27. Okt. 1371 die Verwaltung der Schlösser dem dänischen Reichshauptmann Ritter Henning von Putbus übertrugen. HR. I 1 n. 524, 2 n. 20; vgl. Schäfer S. 524 f. Henning von Putbus hatte aber nach seiner eigenen Aussage auf dem Hansetage zu Stralsund, 1374 Mai 21, schon vor dem Okt. 1371 Schloß Falsterbo in Besitz. HR. I 2 n. 73 § 2. Er war demnach im August 1371 der einzige, der als Herr von Falsterbo bezeichnet werden konnte. Was war nun Thomas Hustede? Schloßvogt von Falsterbo auf keinen Fall. Ein Mann dieses Namens kommt sonst nirgends vor. Es liegt der Verdacht nahe, daß es sich hier um erlogene englische Klagen handelt. Wie dem auch sei, auf keinen Fall dürfen wir diese Klagen verwenden, um zu schildern, welche Bedrückungen englische Kaufleute durch die Hansen auf Schonen auszustehen hatten. Wenn diese Klagen fortfallen, was bleibt da von den 1375 von den Engländern vorgebrachten Beschwerden übrig? Wir sehen daraus, daß wir englische Klagen sehr skeptisch aufnehmen müssen. Die englischen Kaufleute nahmen es oft mit der Wahrheit nicht sehr genau und neigten zu maßlosen Übertreibungen, ja sie scheuten selbst vor Lügen nicht zurück. Ihre Klagen über hansische Bedrückungen und Gewalttaten hatten oft nur den Zweck, den König und die anderen Stände gegen die Hansen aufzureizen und sie ihren Forderungen geneigt zu machen, oder die englischen Kaufleute wollten den meist berechtigten hansischen Beschwerden möglichst viele von ihrer Seite entgegenstellen können. Bei dem geringen Material werden wir die englischen Klagen nur selten als direkt falsch und erlogen nachweisen können. Aber so viel sehen wir, daß wir englische Klagen nie gutgläubig als richtig hinnehmen dürfen. Ich habe noch an einigen anderen Beispielen die Unrichtigkeit oder wenigstens starke Übertreibung englischer Klagen gezeigt. Siehe Kap. 1 Anm.15, Kap. 3 Anm.21
9:Unter den englischen Klagen nahmen die über Thomas Hustede, von dem viele englische Kaufleute auf Schonen schwer geschädigt sein wollten, einen breiten Raum ein. HR. I 3 n. 319 §§ 3-5. Schon im Jahre 1372 beklagte sich Eduard III. im Auftrage seiner Kaufleute bei Lübeck über diesen Thomas Hustede, der im Sommer zuvor englische Kaufleute um gekauften Hering betrogen haben sollte. Hans. U. B. IV n. 421. Nach den englischen Klagen war Hustede "vout de Falsterbuthe" oder "seigneur du chastel de Falsterbothe". Die beiden Schlösser Skanör und Falsterbo befanden sich seit dem 24. Mai 1370 im Pfandbesitz der deutschen Städte, welche am 27. Okt. 1371 die Verwaltung der Schlösser dem dänischen Reichshauptmann Ritter Henning von Putbus übertrugen. HR. I 1 n. 524, 2 n. 20; vgl. Schäfer S. 524 f. Henning von Putbus hatte aber nach seiner eigenen Aussage auf dem Hansetage zu Stralsund, 1374 Mai 21, schon vor dem Okt. 1371 Schloß Falsterbo in Besitz. HR. I 2 n. 73 § 2. Er war demnach im August 1371 der einzige, der als Herr von Falsterbo bezeichnet werden konnte. Was war nun Thomas Hustede? Schloßvogt von Falsterbo auf keinen Fall. Ein Mann dieses Namens kommt sonst nirgends vor. Es liegt der Verdacht nahe, daß es sich hier um erlogene englische Klagen handelt. Wie dem auch sei, auf keinen Fall dürfen wir diese Klagen verwenden, um zu schildern, welche Bedrückungen englische Kaufleute durch die Hansen auf Schonen auszustehen hatten. Wenn diese Klagen fortfallen, was bleibt da von den 1375 von den Engländern vorgebrachten Beschwerden übrig? Wir sehen daraus, daß wir englische Klagen sehr skeptisch aufnehmen müssen. Die englischen Kaufleute nahmen es oft mit der Wahrheit nicht sehr genau und neigten zu maßlosen Übertreibungen, ja sie scheuten selbst vor Lügen nicht zurück. Ihre Klagen über hansische Bedrückungen und Gewalttaten hatten oft nur den Zweck, den König und die anderen Stände gegen die Hansen aufzureizen und sie ihren Forderungen geneigt zu machen, oder die englischen Kaufleute wollten den meist berechtigten hansischen Beschwerden möglichst viele von ihrer Seite entgegenstellen können. Bei dem geringen Material werden wir die englischen Klagen nur selten als direkt falsch und erlogen nachweisen können. Aber so viel sehen wir, daß wir englische Klagen nie gutgläubig als richtig hinnehmen dürfen. Ich habe noch an einigen anderen Beispielen die Unrichtigkeit oder wenigstens starke Übertreibung englischer Klagen gezeigt. Siehe Kap. 1 Anm.15, Kap. 3 Anm.21
10:HR. I 3 n. 318 § 5.
10:HR. I 3 n. 318 § 5.
11:Lüb. U. B. IV n. 275, 276, S. 298 Anm. 1, Hans. U. B. IV n. 520, 521.
11:Lüb. U. B. IV n. 275, 276, S. 298 Anm. 1, Hans. U. B. IV n. 520, 521.
12:Hans. U. B. IV n. 569, 571. Vgl. Schanz I S. 398.
12:Hans. U. B. IV n. 569, 571. Vgl. Schanz I S. 398.
13:Rot. Parl. III S. 16 § 52, 27 §§ 126, 127.
13:Rot. Parl. III S. 16 § 52, 27 §§ 126, 127.
14:Hans. U. B. IV n. 600.
14:Hans. U. B. IV n. 600.
15:HR. I 3 n. 102. In den siebziger und achtziger Jahren begegnet mit steter Regelmäßigkeit auf englischer Seite die Klage, daß die Hansen ihren Schiffern verböten, englische Güter zu führen, oder nicht dulden wollten, daß englische und hansische Waren zusammen in hansischen Schiffen befördert würden. HR. I 2 n. 210 § 8,1, 3 n. 102, 318 § 3. Die hansischen Gesandten erklärten 1379 diese Klage für durchaus unbegründet und wiesen ihr gegenüber auf die in der Themse liegenden Schiffe hin, welche aus Schonen und Preußen die Waren englischer und hansischer Kaufleute zusammen hergeführt hatten. HR. I 2 n. 210 § 8,1. Neben andern Zeugnissen (Hans. U. B. IV n. 666, 1085, Hans. Gesch. Qu. VI n. 260) zeigen auch die 1388 überreichten englischen Klageartikel, daß zu jener Beschwerde kein berechtigter Grund vorhanden war. Die englischen Kaufleute zählten nämlich damals eine ganze Reihe von Fällen auf, in denen sie hansische Schiffe befrachtet hatten. HR. I 3 n. 404A §§ 25 ff., auch 202 § 9.
15:HR. I 3 n. 102. In den siebziger und achtziger Jahren begegnet mit steter Regelmäßigkeit auf englischer Seite die Klage, daß die Hansen ihren Schiffern verböten, englische Güter zu führen, oder nicht dulden wollten, daß englische und hansische Waren zusammen in hansischen Schiffen befördert würden. HR. I 2 n. 210 § 8,1, 3 n. 102, 318 § 3. Die hansischen Gesandten erklärten 1379 diese Klage für durchaus unbegründet und wiesen ihr gegenüber auf die in der Themse liegenden Schiffe hin, welche aus Schonen und Preußen die Waren englischer und hansischer Kaufleute zusammen hergeführt hatten. HR. I 2 n. 210 § 8,1. Neben andern Zeugnissen (Hans. U. B. IV n. 666, 1085, Hans. Gesch. Qu. VI n. 260) zeigen auch die 1388 überreichten englischen Klageartikel, daß zu jener Beschwerde kein berechtigter Grund vorhanden war. Die englischen Kaufleute zählten nämlich damals eine ganze Reihe von Fällen auf, in denen sie hansische Schiffe befrachtet hatten. HR. I 3 n. 404A §§ 25 ff., auch 202 § 9.
16:Hans. U. B. IV n. 603, HR. I 3 n. 103.
16:Hans. U. B. IV n. 603, HR. I 3 n. 103.
17:Ein gutes Bild von dem Anteil der Londoner an dem Vorstoß gegen die Hansen gibt der Brief des Kontors an Lübeck. HR. I 3 n. 103, vgl. auch 2 n. 159, 160.
17:Ein gutes Bild von dem Anteil der Londoner an dem Vorstoß gegen die Hansen gibt der Brief des Kontors an Lübeck. HR. I 3 n. 103, vgl. auch 2 n. 159, 160.
18:Hans. U. B. IV n. 626, 643, 646, 663, 667, 677.
18:Hans. U. B. IV n. 626, 643, 646, 663, 667, 677.
19:HR. I 3 n. 103.
19:HR. I 3 n. 103.
20:HR. I 2 n. 156 §§ 1, 14. Vgl. Keutgen S. 29 ff., auch Koppmann S. 117.
20:HR. I 2 n. 156 §§ 1, 14. Vgl. Keutgen S. 29 ff., auch Koppmann S. 117.
21:Hans. U. B. IV n. 631, HR. I 2 n. 159-161, 164.
21:Hans. U. B. IV n. 631, HR. I 2 n. 159-161, 164.
22:HR. I 2 n. 162, 163.
22:HR. I 2 n. 162, 163.
23:HR. I 2 n. 170 § 1, 3 n. 113, 116, 118, 8 n. 896.
23:HR. I 2 n. 170 § 1, 3 n. 113, 116, 118, 8 n. 896.
24:Rot. Parl. III S. 47 § 74.
24:Rot. Parl. III S. 47 § 74.
25:Hans. U. B. IV n. 645, 647, HR. I 2 n. 212. Daß die englischen Kaufleute damals diese vier Forderungen aufgestellt und der König ihre Annahme durch die Hansen zur Bedingung der Herausgabe der Privilegien gemacht hat, geht klar hervor aus einer Stelle des Berichts der hansischen Gesandten: Der Bote des Kontors meldete ihnen, dat de koning van Enghelant unde sin eddele rad nicht noghaften en weren an der stede breven, de en ghesant weren, men se wolden tovoren en antworde hebben van den steden uppe de 4 punte, de en over screven weren…, er deme copmanne sin confirmacie wedder werden mochte. HR. I 2 n. 210 § 1. Auch der Brief des Erzbischofs von Canterbury spricht von "gravamina", auf welche die Hansestädte antworten sollten. HR. I 2 n. 211. Keutgen legt in seiner Darstellung S. 31 ff. nicht den gebührenden Nachdruck darauf, daß die englischen Kaufleute im Herbst 1378 vier bestimmte Forderungen aufstellten.
25:Hans. U. B. IV n. 645, 647, HR. I 2 n. 212. Daß die englischen Kaufleute damals diese vier Forderungen aufgestellt und der König ihre Annahme durch die Hansen zur Bedingung der Herausgabe der Privilegien gemacht hat, geht klar hervor aus einer Stelle des Berichts der hansischen Gesandten: Der Bote des Kontors meldete ihnen, dat de koning van Enghelant unde sin eddele rad nicht noghaften en weren an der stede breven, de en ghesant weren, men se wolden tovoren en antworde hebben van den steden uppe de 4 punte, de en over screven weren…, er deme copmanne sin confirmacie wedder werden mochte. HR. I 2 n. 210 § 1. Auch der Brief des Erzbischofs von Canterbury spricht von "gravamina", auf welche die Hansestädte antworten sollten. HR. I 2 n. 211. Keutgen legt in seiner Darstellung S. 31 ff. nicht den gebührenden Nachdruck darauf, daß die englischen Kaufleute im Herbst 1378 vier bestimmte Forderungen aufstellten.
26:Die Briefe werden in dem Schreiben Lübecks an die preußischen Städte erwähnt. HR. I 3 n. 120.
26:Die Briefe werden in dem Schreiben Lübecks an die preußischen Städte erwähnt. HR. I 3 n. 120.
27:HR. I 2 n. 214.
27:HR. I 2 n. 214.
28:HR. I 3 n. 122, auch 2 n. 174 §§ 15, 16.
28:HR. I 3 n. 122, auch 2 n. 174 §§ 15, 16.
29:HR. I 2 n. 174 §§ 6, 7. Vortmer also von den articlen, deme copmanne in Engheland lighende von dem koninghe unde syme rode bescreven ghegebin in eynem brive: uns dunket ratsam syn, dat em der sulven articlen nyn volgin solle noch overgeven von den mynsten bet an dat groteste, wen is nicht wol moghelich is, in alsodanner begheringhe im to volgin. Es ist ganz klar, daß hier nicht von den hansischen Privilegien, wie Keutgen S. 28 meint, sondern von den vier englischen Forderungen die Rede ist.
29:HR. I 2 n. 174 §§ 6, 7. Vortmer also von den articlen, deme copmanne in Engheland lighende von dem koninghe unde syme rode bescreven ghegebin in eynem brive: uns dunket ratsam syn, dat em der sulven articlen nyn volgin solle noch overgeven von den mynsten bet an dat groteste, wen is nicht wol moghelich is, in alsodanner begheringhe im to volgin. Es ist ganz klar, daß hier nicht von den hansischen Privilegien, wie Keutgen S. 28 meint, sondern von den vier englischen Forderungen die Rede ist.
30:HR. I 2 n. 190 §§ 7, 12.
30:HR. I 2 n. 190 §§ 7, 12.
31:Im Rezeß ist ihr Inhalt skizziert angegeben. HR. I 2 n. 190 § 12. Daß die Städte von den englischen Forderungen schwiegen, zeigt die S. 27 Anm. 2 zitierte Stelle aus dem Bericht der hansischen Gesandten, wie auch der Brief des Erzbischofs. HR. I 2 n. 211.
31:Im Rezeß ist ihr Inhalt skizziert angegeben. HR. I 2 n. 190 § 12. Daß die Städte von den englischen Forderungen schwiegen, zeigt die S. 27 Anm. 2 zitierte Stelle aus dem Bericht der hansischen Gesandten, wie auch der Brief des Erzbischofs. HR. I 2 n. 211.
32:HR. I 2 n. 210 § 1, 211.
32:HR. I 2 n. 210 § 1, 211.
33:HR. I 2 n. 210 §§ 1-10, 213.
33:HR. I 2 n. 210 §§ 1-10, 213.
34:HR. I 2 n. 210 §§ 11-13.
34:HR. I 2 n. 210 §§ 11-13.
35:HR. I 2 n. 210 §§ 14, 15. Am 23. Dezember trafen die beiden Gesandten wieder in Brügge ein. HR. I 2 n. 192 § 9.
35:HR. I 2 n. 210 §§ 14, 15. Am 23. Dezember trafen die beiden Gesandten wieder in Brügge ein. HR. I 2 n. 192 § 9.
36:Rot. Parl. III S. 71 § 1.
36:Rot. Parl. III S. 71 § 1.
37:Hans. U. B. IV n. 671-673.
37:Hans. U. B. IV n. 671-673.
38:Hans. U. B. IV n. 674. Über die Datierung der beiden Petitionen, der hansischen und englischen, vgl. Hans. U. B. IV S. 276 Anm. 1.
38:Hans. U. B. IV n. 674. Über die Datierung der beiden Petitionen, der hansischen und englischen, vgl. Hans. U. B. IV S. 276 Anm. 1.
39:Vgl. Daenell, Geschichte der Hanse S. 39.
39:Vgl. Daenell, Geschichte der Hanse S. 39.
40:Vielleicht stehen hiermit die drei Schreiben Richards an die hansischen Kaufleute in Bergen und auf Schonen und an den Rat von Lübeck in Zusammenhang, in denen er um freundliche Behandlung der Bergen und Schonen besuchenden englischen Kaufleute bat. Hans. U. B. IV n. 685-687.
40:Vielleicht stehen hiermit die drei Schreiben Richards an die hansischen Kaufleute in Bergen und auf Schonen und an den Rat von Lübeck in Zusammenhang, in denen er um freundliche Behandlung der Bergen und Schonen besuchenden englischen Kaufleute bat. Hans. U. B. IV n. 685-687.
41:HR. I 2 n. 225. Über die Datierung der Aufzeichnung vgl. Keutgen S. 37 Anm. 5.
41:HR. I 2 n. 225. Über die Datierung der Aufzeichnung vgl. Keutgen S. 37 Anm. 5.
42:Hans. U. B. IV n. 697, 711, 712, 718, Hans. Gesch. Qu. VI n. 210, 211.
42:Hans. U. B. IV n. 697, 711, 712, 718, Hans. Gesch. Qu. VI n. 210, 211.
43:Hans. U. B. IV n. 709.
43:Hans. U. B. IV n. 709.
44:HR. I 3 n. 142, 143.
44:HR. I 3 n. 142, 143.
45:HR. I 2 n. 232 § 4, 236, 248 § 3, 266 § 14, 276 § 2.
45:HR. I 2 n. 232 § 4, 236, 248 § 3, 266 § 14, 276 § 2.
46:Vgl. Sattler, Die Hanse und der deutsche Orden in Preußen bis zu dessen Verfall. Hans. Gesch. Bll. Jg. 1882 S. 82 ff.
46:Vgl. Sattler, Die Hanse und der deutsche Orden in Preußen bis zu dessen Verfall. Hans. Gesch. Bll. Jg. 1882 S. 82 ff.
47:Hans. U. B. IV n. 888.
47:Hans. U. B. IV n. 888.
Die hansischen Kaufleute erfreuten sich nach 1380 nur kurze Zeit des ungestörten Genusses ihrer Privilegien. Ihre Klagen über die Verletzung ihrer Rechte begannen bald wieder. Der König und die Städte nahmen auf sie keine Rücksicht mehr und schoben sie wiederholt, ohne auf die Beschwerden der Kaufleute zu achten, beiseite. Da die englische Regierung sich unter Richard II. in ständiger Geldnot befand, erhöhte sie die Zölle und wollte auch die Hansen zu den neuen Abgaben, welche von allen Kaufleuten getragen wurden, heranziehen. Ihre Haltung fand durchaus die Billigung des gesamten Landes; das Parlament fügte seinen Bewilligungen häufig hinzu, daß die Zölle von den einheimischen und fremden Kaufleuten in gleicher Weise ungeachtet aller entgegenstehenden Privilegien erhoben werden sollten1.
Während die Hansen die hohen Wollsubsidien scheinbar widerspruchslos bezahlten, verweigerten sie wie unter Eduard III. die Leistung des Pfund- und Tonnengeldes. Im Jahre 1382 bewilligte das Parlament nach längerer Unterbrechung die beiden Subsidien wieder auf zwei Jahre2. Als die Kaufleute von der Gildhalle unter Berufung auf ihre Privilegien die neuen Abgaben ablehnten, ließ der König durch seinen Rat die Berechtigung des hansischen Anspruchs untersuchen. Die Entscheidung fiel, wie nicht anders zu erwarten war, zu Ungunsten der Hansen aus. Richard II. befahl nun den Zolleinnehmern, sich an die hansischenProteste nicht weiter zu kehren und in Zukunft die Subsidien von jenen wie von allen andern Kaufleuten einzuziehen. Als die Hansen dann noch Widerstand zu leisten suchten, ließ er drei von ihnen ins Gefängnis werfen und einen Teil ihrer Güter mit Beschlag belegen. Diesem energischen Vorgehen des Königs mußten sich die Hansen fügen. Später schwangen sie sich wohl noch ein paarmal zu Beschwerden und Protesten auf, gelegentlich erhoben auch die Städte und der Hochmeister Vorstellungen beim König und seinem Rat. Aber es half nichts. Solange Richard II. regierte, mußten die hansischen Kaufleute das Pfund- und Tonnengeld bezahlen3. Auch zu den andern neuen Steuern wurden die Hansen wie die Einheimischen und die anderen Fremden herangezogen. Im Jahre 1397 bewilligte das Parlament eine Kopfsteuer, welche auch den fremden Kaufleuten abverlangt werden sollte4. Aus verschiedenen Klagen erfahren wir ferner, daß die Hansen die Zehnten und Fünfzehnten bezahlen mußten5.
Bei der Ausfuhr von Tuch war es den hansischen Kaufleuten bisher gelungen, eine über die in der carta mercatoria festgesetzten Zölle hinausgehende Belastung fernzuhalten, obwohl schon unter Eduard III. mehrmals der Versuch gemacht worden war, sie zu den 1347 eingeführten höheren Tuchzöllen heranzuziehen6. In der Mitte der achtziger Jahre wurden auch in diesem Punkte die hansischen Privilegien beiseite geschoben. Während die englische Regierung beim Export ungefärbter Tuche, wie es scheint, die alten niedrigen Zollsätze bestehen ließ7, forderte sie denHansen bei der Ausfuhr von schmalen Tuchen und Stücken von Tuch neben dem alten Wertzoll von 3 d vom £ auch noch den unter Eduard III. eingeführten Stückzoll ab, und außerdem erhob sie von den ausgeführten Kerseys einen Zoll von 12 d von je drei Stück. Das Vorgehen der englischen Regierung rief große Erregung unter den Hansen hervor. Wiederholt reichten sie beim Parlament Petitionen ein und baten um die Aufhebung der unrechtmäßigen Zölle. Die neue Abgabe auf Kerseys erklärten sie nicht tragen zu können. Würde sie nicht abgeschafft, so sähen sie sich genötigt, die Ausfuhr von Kerseys einzustellen8. Die Hansen fanden in diesem Punkte die Unterstützung der englischen Kaufleute, welche gleichfalls den neuen Zoll sehr drückend empfanden. Auf Bitten der Gemeinen hob ihn der König im Januar 1390 bis zum nächsten Parlament auf. Dann gab er den Gemeinen auf ihr erneutes Drängen die Antwort, daß bei der Ausfuhr von Tuch die bestehenden Verordnungen und Statuten beobachtet werden sollten9. Ob dieser Bescheid des Königs als eine Zusage zu deuten ist, und ob der Zoll aufgehoben wurde, können wir nicht entscheiden. Die Klagen der englischen Kaufleute hörten damals auf. Die Hansen beschwerten sich aber noch 1407, daß die Zolleinnehmer sie zwängen, beim Export von schmalen Tuchen, Stücken von Tuch und Kerseys ungewohnte Abgaben zu zahlen10.
Unter der schwachen Regierung Richards II., die ein steter Kampf zwischen dem König und den Großen um die Macht imReiche war, erlangten die aufblühenden Städte einen nicht zu unterschätzenden Einfluß auf die Leitung der öffentlichen Angelegenheiten. Die Handelspolitik wurde in Übereinstimmung mit den Wünschen Londons geführt, mit dessen wohlhabenden Bürgern die Krone ihre Geldgeschäfte machte11. Den Städten wurden ihre alten Vorrechte wieder verliehen. 1393 verbot der König den auswärtigen Kaufleuten den Handel untereinander und im Detail. Die Fremden verloren damals diese beiden Haupterrungenschaften aus der Zeit Eduards III. für immer. Die Städte hatten in der Fremdenfrage gesiegt. Ein Jahrzehnt später wurde auch der Grundsatz, daß die fremden Kaufleute in England ebenso behandelt werden sollten wie die Engländer in den Ländern jener, vom König und Parlament als Gesetz anerkannt12.
Sobald London wieder in den Besitz seiner Freiheiten gekommen war, wandte es diese auch auf die Hansen an, ohne sich um die Privilegien jener zu kümmern. Wiederholt begegnet uns in den achtziger und neunziger Jahren die Klage, daß die Londoner den Handel der Hansen mit Nichtbürgern zu verhindern suchten, ihnen das Halten eigner Herbergen verboten und den städtischen Schoß abforderten. Das Londoner Kontor klagte, daß die Stadt den Kaufmann hart verfolge und seine Privilegien beseitigen wolle13. Wie sehr man in London damals bestrebt war, den Geltungsbereich der hansischen Freiheiten einzuschränken, zeigt eine Petition zweier Londoner Sheriffs, welche forderte, daß die hansischen Kaufleute bei dem Import von Produkten, welche nicht aus ihrer Heimat stammten, zu den städtischen Zöllen herangezogen werden sollten, da sie nach ihren Privilegien nur für eigne Waren Zollvergünstigungen genießen dürften14. Wäre der Grundsatz anerkannt worden, so wäre ein großer Teil der hansischen Einfuhr, wie Wein aus Rochelle und Bordeaux und Baiensalz, erheblich höher belastet worden. Der Petition wurde aber damals nicht stattgegeben.
Wie es scheint, trugen in der Mitte der achtziger Jahre die Umtriebe eines einzelnen dazu bei, die Beziehungen zwischen den Londonern und den Hansen noch mehr zu verwirren. Der ehemalige hansische Ältermann Christian Kelmar aus Dortmund, der 1383 wegen Verletzung der Rechtssatzungen des Kontors aus dem hansischen Recht ausgestoßen worden war, suchte sich durch Aufhetzung der Londoner Behörden an seinen Gegnern im Kontor zu rächen. Durch ungeheuerliche Lügen, die er in der Stadt verbreitete, nahm er den Rat und die öffentliche Meinung gegen die Kaufleute von der Gildhalle ein. Er allein sei schuld, daß die Stadt den Deutschen nicht wohlgesinnt sei und die Privilegien beschränken wolle, schrieb das Kontor wiederholt an die Hansestädte15.
Die eben geschilderten Verletzungen ihrer alten Handelsgewohnheiten erregten bei den Städten großen Unwillen. Sie versuchten auf Betreiben ihrer Kaufleute mehrmals, vom König und Parlament die Zurücknahme der gegen ihre Privilegien gerichteten Maßnahmen zu erlangen, erhielten aber immer ablehnende Antworten. Im Sommer 1385 erklärten deshalb dieKaufleute, sie wollten das Kontor lieber räumen als in ihrer Lage noch länger aushalten16.
Durch eine neue schwere Gewalttat der Engländer wurde zur selben Zeit der Bruch unvermeidlich. Im Mai plünderte eine englische Flotte im Swin hansische Kauffahrer, darunter sechs preußische Schiffe, und nicht genug damit wurde in England den geschädigten Kaufleuten jede Genugtuung für ihre Verluste versagt. Man wies sie mit den höhnischen Worten ab: "Was klagt ihr? In Preußen habt ihr englische Kaufleute und Waren genug. Haltet euch an diesen schadlos!"17.
Erbittert über die schmachvolle Behandlung, die sie von den Engländern erfahren hatten, forderten die preußischen Kaufleute vom Hochmeister dringend die Beschlagnahme alles englischen Guts in Preußen. Konrad Zöllner wird wohl hierauf bereitwilliger eingegangen sein, als er es später Richard gegenüber darstellte, da auch der Orden durch den Überfall große Verluste erlitten hatte18. Der preußische Städtetag beschloß am 18. Juli, in Danzig und Elbing englisches Gut in der Höhe des Schadens zu beschlagnahmen und zwei Boten nach England zu senden, welche Ersatz für den neuen und alten Schaden fordern sollten. Um diesem Verlangen größeren Nachdruck zu geben, wurde den preußischen Schiffern verboten, englisches Gut zu fahren19.
Als man in England von der Beschlagnahme erfuhr, ließ die Regierung allen hansischen Kaufleuten das Versprechen abnehmen, daß sie sich und ihre Güter nicht aus dem Lande entfernen würden20. Bald liefen aber die ungeheuerlichsten Gerüchtevon schweren Unbilden, welche die in Danzig gefangen gesetzten englischen Kaufleute ertragen müßten, im Lande um21. Diese Lügenmeldungen und das Drängen der Kaufleute bewogen den königlichen Rat, zur Vergeltung hansische Waren mit Beschlag zu belegen und hansische Kaufleute ins Gefängnis zu werfen. Im Oktober reichten die nach Preußen handelnden Kaufleute dem Könige eine Petition ein, ihnen zu gestatten, daß sie sich für ihren Verlust in Preußen an dem beschlagnahmten hansischen Gut schadlos halten könnten, und auf Grund des Vorbehalts, unter dem 1380 die Privilegien ausgeliefert worden waren, diese aufzuheben. Der König bewilligte weder das eine noch das andere. Vielmehr gelang es den nichtpreußischen Hansen, ihre Unschuld in dieser Sache darzutun. Noch vor Schluß des Jahres ließ Richard II. die Beschlagnahme ihrer Güter aufheben; nur die preußischen blieben im Gewahrsam22.
Inzwischen hatte sich aus Preußen die auf der Marienburger Tagung beschlossene Gesandtschaft aufgemacht und war bis Holland gekommen. Hier sollte sie ihr Ende finden. Heinrich von Alen, der Bote des Ordens, starb in Holland, und Hartwig Beteke, der städtische Vertreter, lag dort längere Zeit krank23. Im Frühjahr 1386 entschloß man sich deshalb in Preußen, eine neue Gesandtschaft, bestehend aus zwei Ordensrittern und einem Thorner Ratsherrn, nach England zu senden. Zu gleicher Zeit verbot der Hochmeister jeden Verkehr seiner Untertanen mit England24. Am 15. April wurde die preußische Gesandtschaftvon König Richard in Eltham feierlich empfangen und übergab ihm die Briefe und Geschenke des Hochmeisters. Beinahe ein Vierteljahr lang hielten sich die Gesandten in England auf. Über ihre Tätigkeit sind wir durch einen ausführlichen Bericht vorzüglich unterrichtet. Es wurde nur über die Vorfälle im Swin verhandelt. Eine Einigung wurde aber nicht erzielt, da jede Partei bei ihrer Ansicht blieb. Die Engländer erklärten, sie sähen alles, was sie in Feindesland vorfänden, als Feind an und glaubten ehrbaren Rittern und Knechten mehr als Schiffern und anderen gewöhnlichen Leuten. Vergeblich machten die Preußen dagegen geltend, daß es ungerecht wäre, wenn sie durch den Krieg zwischen England und Frankreich Schaden leiden sollten. Sie seien doch nicht, wenn sie nach England segelten, des französischen Königs Feinde oder, wenn sie Frankreich besuchten, die Englands. Als dann der englische Rat den Vorschlag machte, auch die englischen Klagen mitzuverhandeln, mußten die Gesandten dies aus Mangel an Vollmacht ablehnen. Nun wünschten die Engländer, da die Preußen, wie sie sagten, nur bevollmächtigt seien zu nehmen, aber nicht zu geben, die Ansetzung eines neuen Tages zur Verhandlung der beiderseitigen Klagen. Es blieb den Preußen weiter nichts übrig, als den Vorschlag anzunehmen. Die Bitte des Rats, in der Zwischenzeit den Verkehr zwischen beiden Ländern freizugeben und die Beschlagnahme aufzuheben, erfüllten sie aber nicht, da dann die Engländer das Ihrige wieder hätten, während den preußischen Kaufleuten noch keine Genugtuung zuteil geworden sei25.
Die Ergebnislosigkeit der Verhandlungen und die Unnachgiebigkeit der Engländer veranlaßten Konrad Zöllner, sofort schärfere Maßnahmen zu ergreifen. Um jeden Verkehr mit England, auch den, welchen die Hansestädte vermittelten, zu verhindern, verbot er die Einfuhr des englischen Tuchs und jeder andern englischen Ware von der See und vom Lande her und die Ausfuhr von Asche, Pech, Teer und Holz jeder Art26. Die englischenKaufleute verließen daraufhin in großer Zahl das ungastliche Preußen und wandten sich nach Stralsund. Doch waren dort ihre Geschäfte infolge der übermächtigen Konkurrenz des flandrischen Tuchs nur gering, und sie sehnten sich nach Preußen zurück, zumal auch die Stralsunder Flandernfahrer ihren Aufenthalt nicht gern sahen27.
Trotz der versöhnlichen Stimmung, die bei den nach Preußen handelnden englischen Kaufleuten herrschte, kam ein Ausgleich vorläufig noch nicht zustande. Richard hatte zwar, wie er London am 23. März 1387 mitteilte, Gesandte nach Preußen abgeschickt, aber über deren weiteres Schicksal erfahren wir nichts28. Keutgen hat wohl recht, in den damaligen inneren Wirren Englands den Grund zu vermuten, der die Abfertigung der versprochenen Gesandtschaft immer wieder verzögerte29.
Unter den preußisch-englischen Zwistigkeiten hatten auch die nichtpreußischen Hansen in England viel zu leiden. Ihre beschlagnahmten Güter wurden ihnen trotz des Versprechens nur teilweise herausgegeben, und oft kam es vor, daß ihre Waren wegen angeblich preußischer Herkunft angehalten wurden30. Außerdem mehrten sich ihre Klagen, daß weder der König noch die Städte ihre Freiheiten anerkennen wollten31. Dies alles bewog die wendischen Städte, im Sommer 1388 zumSchutze ihrer Kaufleute und ihrer Privilegien alles englische Gut in Stralsund beschlagnahmen zu lassen.
Die beiden hansischen Gruppen versuchten, wie es scheint, damals nicht, sich zu einem einheitlichen Vorgehen gegen England zusammenzuschließen. Waren es etwa die Preußen, die ein Zusammenwirken nicht wünschten? Befürchteten sie, daß die wendischen Städte wie früher ihre speziellen Interessen nicht eifrig genug wahrnehmen würden?
Das Vorgehen der Städte beantwortete Richard sofort mit der Beschlagnahme des hansischen Guts; zugleich verbot er seinen Kaufleuten, Schonen und die andern Ostseeländer aufzusuchen32. Doch machte sich jetzt das Friedensbedürfnis in England noch dringender geltend als früher. England konnte den Handelskrieg mit den beiden hansischen Gruppen nicht lange aushalten. Es mußte an Unterhandlungen denken. Die längst verheißene Gesandtschaft ging nach Preußen ab33. Am 28. Juli wurde sie in der Marienburg vom Hochmeister Konrad Zöllner empfangen. Nach längeren Verhandlungen kam drei Wochen später am 21. August ein Vertrag zustande34. Er verfügte die Aufhebung der Beschlagnahme in Preußen und England. In diesem Punkt mußten die Preußen nachgeben; sofortige Entschädigung ihrer Kaufleute konnten sie nicht erlangen. Ferner bestimmte der Vertrag, daß alle Kaufleute, die Schaden erlitten zu haben glaubten, ihre Klagen an vier festgesetzten Terminen vor den König und den Hochmeister bringen sollten.
Der Schluß des Vertrages enthielt Bestimmungen über den englischen Handel in Preußen. Die englischen Kaufleute sollten nach ihren alten Gewohnheiten mit ihren Waren in allen preußischen Häfen landen, alle Märkte aufsuchen und mit jedermann Handel treiben dürfen. Daenell hat gemeint, daß durch diesesAbkommen die preußischen Städte auf eine Politik Verzicht leisteten, die auf eine Einschränkung des englischen Handels nach und in den Ostseestädten ausgegangen war35. Ich kann in dem Vertrage eine Aufgabe der bisherigen hansischen Handelspolitik nicht sehen und glaube, daß Daenell diesen Bestimmungen des Vertrags zu große Bedeutung beimißt. Dieselbe Freiheit war schon 1380 den englischen Kaufleuten in dem Zusatz zu den Privilegien verliehen worden. An dem bestehenden Zustande hatte dies aber nichts geändert. Die Preußen gewährten den Engländern durch den Vertrag nicht nach dem Vorbilde der hansischen Privilegien bestimmte Rechte, die ihrem Verkehr eine feste Grundlage hätten geben können36. Dieser sollte sich vielmehr nach wie vor nach den "alten Gewohnheiten" regeln. Welche Freiheiten aber darunter zu verstehen waren, war ungewiß, und jeden Augenblick konnte hierüber Streit ausbrechen. Die unklare Fassung der Übereinkunft barg den Keim zu neuen Konflikten in sich.
Eine Beschränkung, die dem englischen Handel sehr lästig war, fiel allerdings damals. Der Stapelzwang wurde aufgehoben. Doch war dies weniger eine Folge der englischen Forderung und des Vertrages als des Widerstandes, den diese Maßregel in Preußen selbst gefunden hatte. Aus dem Gutachten der preußischen Städte auf die Werbung der englischen Gesandten geht hervor, daß der Stapelzwang im Lande selbst viele Gegner hatte. Danzig vor allem wird sich wohl durch ihn benachteiligt gefühlt haben. Nur Elbing und Braunsberg sprachen sich 1388 für die Beibehaltung des Stapels aus. Den Gästen wurde damals wieder derunbeschränkte Handel in Preußen gestattet, es wurde ihnen nur verboten, die preußischen Hinterländer aufzusuchen37.
Nach dem glücklichen Abschluß in Preußen begannen die englischen Gesandten auf Befehl Richards auch mit den wendischen Städten Verhandlungen über die Beilegung der gegenseitigen Beschwerden und den Abschluß eines Vertrages. Wie es scheint, führten die Verhandlungen, über die wir nicht unterrichtet sind, zu einem guten Ergebnis. Richard hob Ende September die Beschlagnahme der hansischen Güter auf und nahm das Verbot der Fahrt nach Schonen und den Ostseeländern zurück, da die Engländer in den wendischen Städten mit Ausnahme Stralsunds wieder frei verkehren könnten38.
Als am 19. Oktober die beschlagnahmten preußischen Güter zurückgegeben wurden39, war der Friede überall hergestellt. Es begannen nun zwischen Preußen und England die Entschädigungsverhandlungen40. Im Sommer 1389 erschien eine preußische Gesandtschaft in England, um die Klagen ihrer Kaufleute vorzubringen41. Dank vieler Bemühungen erlangten sie wenigstens einen teilweisen Ersatz. Der englische Reichsrat zahlte den Gesandten sofort 3000 £ aus und gestand ihnen außerdem für die im Swin weggenommenen Schiffe eine Entschädigung von 3000 Nobeln zu42. Als die Preußen noch mehr forderten, wiesen die Engländer ihre Ansprüche zurück. Vergeblich trat der Hochmeister mehrmals beim Könige für seine geschädigten Untertanen ein, die zur Geltendmachung ihrer Forderung selbst nicht mehrimstande waren43. Soweit wir sehen, erfüllten die Engländer nicht einmal die 1389 eingegangenen Verpflichtungen. Ihre Haltung gefährdete von Anfang an den Bestand des Ausgleichs44.
1Rot. Parl. III S. 38 § 30, 220 § 18, 244 §, 12, 245 § 17, 279 § 16.
1Rot. Parl. III S. 38 § 30, 220 § 18, 244 §, 12, 245 § 17, 279 § 16.
2Rot. Parl. III S. 124 § 15.
2Rot. Parl. III S. 124 § 15.
3Hans. U. B. IV n. 753, 759, 761, 762, 1054, HR. I 4 n. 196, 8 n. 909, 921 § 8, Hans. Gesch. Qu. VI n. 327 §§ 3, 10. 1392 befreite Richard die hansischen Kaufleute von den neuen Zöllen bei der Ausfuhr ungefärbter Tuche unter der Bedingung, daß sie das Pfundgeld von 12 d bezahlten. Hans. U. B. V n. 21. Im 15. Jahrhundert erregte die Subsidienfrage noch mehrere Male Streit zwischen den hansischen Kaufleuten und den englischen Königen.
3Hans. U. B. IV n. 753, 759, 761, 762, 1054, HR. I 4 n. 196, 8 n. 909, 921 § 8, Hans. Gesch. Qu. VI n. 327 §§ 3, 10. 1392 befreite Richard die hansischen Kaufleute von den neuen Zöllen bei der Ausfuhr ungefärbter Tuche unter der Bedingung, daß sie das Pfundgeld von 12 d bezahlten. Hans. U. B. V n. 21. Im 15. Jahrhundert erregte die Subsidienfrage noch mehrere Male Streit zwischen den hansischen Kaufleuten und den englischen Königen.
4Rot. Parl. III S. 58 § 17.
4Rot. Parl. III S. 58 § 17.
5Hans. U. B. IV n. 910, V n. 843, HR. I 8 n. 921 § 3, Hans. Gesch. Qu. VI n. 327 § 8. Ihre Vorstellungen scheinen hier mehr Erfolg gehabt zu haben als sonst. 1398 und 1408 wurden sie von der Leistung der bewilligten Zehnten und Fünfzehnten auf Grund ihrer Privilegien befreit. Hans. U. B. V n. 348, 828.
5Hans. U. B. IV n. 910, V n. 843, HR. I 8 n. 921 § 3, Hans. Gesch. Qu. VI n. 327 § 8. Ihre Vorstellungen scheinen hier mehr Erfolg gehabt zu haben als sonst. 1398 und 1408 wurden sie von der Leistung der bewilligten Zehnten und Fünfzehnten auf Grund ihrer Privilegien befreit. Hans. U. B. V n. 348, 828.
6Hans. U. B. III n. 397, IV n. 1-3, 5. Siehe S.9.
6Hans. U. B. III n. 397, IV n. 1-3, 5. Siehe S.9.
7Hans. U. B. V n. 21.
7Hans. U. B. V n. 21.
8Hans. U. B. IV n. 998, 1074, HR. I 8 n. 909, 921 § 7. Über diesen Stückzoll vgl. Hans. Gesch. Qu. VI Einleitung S. XXXIX.
8Hans. U. B. IV n. 998, 1074, HR. I 8 n. 909, 921 § 7. Über diesen Stückzoll vgl. Hans. Gesch. Qu. VI Einleitung S. XXXIX.
9Rot. Parl. III S. 272 § 55, 281 § 31, 294 § 43. Die Antwort lautete: Pur ce qe le roi est enheritez par descent apres la mort de ses progenitours de custume de toutz maneres des draps faitz de leyne en Engleterre et passantz hors du roialme, le roi voet, qe toutz ceux qe vorront passer ascuns draps, soient ils kerseys ou autres, paient ent la custume, solonc les ordeinances et estatutz en faitz.
9Rot. Parl. III S. 272 § 55, 281 § 31, 294 § 43. Die Antwort lautete: Pur ce qe le roi est enheritez par descent apres la mort de ses progenitours de custume de toutz maneres des draps faitz de leyne en Engleterre et passantz hors du roialme, le roi voet, qe toutz ceux qe vorront passer ascuns draps, soient ils kerseys ou autres, paient ent la custume, solonc les ordeinances et estatutz en faitz.
10Hans. Gesch. Qu. VI n. 327 § 6. Am 1. Dez. 1391 befreite Richard die Hansen nur von den städtischen Zöllen, die seit einiger Zeit in Southampton erhoben wurden. Hans. U. B. IV n. 1045, 1073, 1074, 1076. Dies kommt bei Daenell I S. 68 und Geschichte der Hanse S. 172 nicht klar zum Ausdruck.
10Hans. Gesch. Qu. VI n. 327 § 6. Am 1. Dez. 1391 befreite Richard die Hansen nur von den städtischen Zöllen, die seit einiger Zeit in Southampton erhoben wurden. Hans. U. B. IV n. 1045, 1073, 1074, 1076. Dies kommt bei Daenell I S. 68 und Geschichte der Hanse S. 172 nicht klar zum Ausdruck.