1HR. I 4 n. 397 § 8, 537 §§ 2-6, 5 n. 100 § 4, 101 §§ 2, 3, vgl. Hirsch S. 100.
1HR. I 4 n. 397 § 8, 537 §§ 2-6, 5 n. 100 § 4, 101 §§ 2, 3, vgl. Hirsch S. 100.
2Sattler, Handelsrechnungen S. 28, 117, 118.
2Sattler, Handelsrechnungen S. 28, 117, 118.
3HR. I 4 n. 432. Sattler, Handelsrechnungen S. 24, 25, 120, 165, 166, 201, 269. Das Tuch war unter den englischen Handelsartikeln für den Orden der wichtigste. Sattler, Handelsrechnungen S. 16, 30, 37, 39, 40-45, 55, 114, 123, 124, 140, 169, 204, 254.
3HR. I 4 n. 432. Sattler, Handelsrechnungen S. 24, 25, 120, 165, 166, 201, 269. Das Tuch war unter den englischen Handelsartikeln für den Orden der wichtigste. Sattler, Handelsrechnungen S. 16, 30, 37, 39, 40-45, 55, 114, 123, 124, 140, 169, 204, 254.
4HR. I 4 n. 360 § 4.
4HR. I 4 n. 360 § 4.
5HR. I 3 n. 403 § 4, Hans. U. B. IV n. 936 § 4.
5HR. I 3 n. 403 § 4, Hans. U. B. IV n. 936 § 4.
6Hans. U. B. IV n. 1042.
6Hans. U. B. IV n. 1042.
7Am 5. April 1391 weigerte sich Konrad von Wallenrod die gewünschte Bestätigungsurkunde für den englischen Gouverneur auszustellen. Hans. U. B. IV n. 1054.
7Am 5. April 1391 weigerte sich Konrad von Wallenrod die gewünschte Bestätigungsurkunde für den englischen Gouverneur auszustellen. Hans. U. B. IV n. 1054.
81436 behaupteten die Engländer, daß Konrad Zöllner ihnen nach Abschluß des Vertrages verliehen habe "eyne freygheit in derselben stat Danczike zu mieten und zu haben eyn hws adir stat, do sy inne frey under en statuiren und ordiniren möchten". HR. II 2 n. 76 § 25. Nur an dieser einen Stelle wird von den Engländern die Gewährung dieser Freiheiten auf Konrad Zöllner zurückgeführt. In den Klagen der vorhergehenden Jahre (HR. I 8 n. 452 § 2, 1162 § 2, II 1 n. 169 § 3) wird dagegen immer Heinrich von Plauen als derjenige bezeichnet, der den englischen Kaufleuten das Recht verliehen hat, sich genossenschaftlich zu organisieren. Auch in den Klagen, die in den Jahren 1404-1407 zusammengestellt wurden, wird der Verleihung durch Konrad Zöllner keine Erwähnung getan, obwohl sich die Engländer damals beschwerten, daß die Preußen "nulle manere assemble, congregacion ne nulle ordeignaunce en nulle manere" dulden wollten. Hans. Gesch. Qu. VI n. 322 § 9. Es ist klar, daß die Engländer, wenn ihre erste Behauptung richtig wäre, nicht versäumt haben würden, die Verleihung durch Konrad Zöllner hier zu erwähnen. Ich glaube deshalb, daß es die Engländer wie so häufig auch 1436 mit der Wahrheit nicht so genau genommen und die Verleihung durch Konrad Zöllner erdichtet haben, um ihren Freiheiten den Anschein eines möglichst ehrwürdigen Alters zu geben. Die Darstellung Daenells I S. 66 ist demnach zu berichtigen. Über die Zugeständnisse, die Heinrich von Plauen den Engländern machte, siehe S.71.
81436 behaupteten die Engländer, daß Konrad Zöllner ihnen nach Abschluß des Vertrages verliehen habe "eyne freygheit in derselben stat Danczike zu mieten und zu haben eyn hws adir stat, do sy inne frey under en statuiren und ordiniren möchten". HR. II 2 n. 76 § 25. Nur an dieser einen Stelle wird von den Engländern die Gewährung dieser Freiheiten auf Konrad Zöllner zurückgeführt. In den Klagen der vorhergehenden Jahre (HR. I 8 n. 452 § 2, 1162 § 2, II 1 n. 169 § 3) wird dagegen immer Heinrich von Plauen als derjenige bezeichnet, der den englischen Kaufleuten das Recht verliehen hat, sich genossenschaftlich zu organisieren. Auch in den Klagen, die in den Jahren 1404-1407 zusammengestellt wurden, wird der Verleihung durch Konrad Zöllner keine Erwähnung getan, obwohl sich die Engländer damals beschwerten, daß die Preußen "nulle manere assemble, congregacion ne nulle ordeignaunce en nulle manere" dulden wollten. Hans. Gesch. Qu. VI n. 322 § 9. Es ist klar, daß die Engländer, wenn ihre erste Behauptung richtig wäre, nicht versäumt haben würden, die Verleihung durch Konrad Zöllner hier zu erwähnen. Ich glaube deshalb, daß es die Engländer wie so häufig auch 1436 mit der Wahrheit nicht so genau genommen und die Verleihung durch Konrad Zöllner erdichtet haben, um ihren Freiheiten den Anschein eines möglichst ehrwürdigen Alters zu geben. Die Darstellung Daenells I S. 66 ist demnach zu berichtigen. Über die Zugeständnisse, die Heinrich von Plauen den Engländern machte, siehe S.71.
9HR. I 5 n. 100 § 4, Hans. Gesch. Qu. VI n. 322 § 9.
9HR. I 5 n. 100 § 4, Hans. Gesch. Qu. VI n. 322 § 9.
10Hans. U. B. IV n. 998, 1054, 1074, V n. 21. Siehe S.36ff.
10Hans. U. B. IV n. 998, 1054, 1074, V n. 21. Siehe S.36ff.
11HR. I 4 n. 18 §§ 3, 6, 26 § 4, 28 § 4, 38 § 21.
11HR. I 4 n. 18 §§ 3, 6, 26 § 4, 28 § 4, 38 § 21.
12HR. I 4 n. 124 § 2, 137 § 2, 140 § 1, 192 § 3, 196, 202, Hans. U. B. V n. 90.
12HR. I 4 n. 124 § 2, 137 § 2, 140 § 1, 192 § 3, 196, 202, Hans. U. B. V n. 90.
13Hans. U. B. V n. 182, HR. I 4 n. 255, 308 § 1, 316, 360 §§ 4, 6, 362-364, Hans. Gesch. Qu. VI n. 282, 322 §§ 20-23.
13Hans. U. B. V n. 182, HR. I 4 n. 255, 308 § 1, 316, 360 §§ 4, 6, 362-364, Hans. Gesch. Qu. VI n. 282, 322 §§ 20-23.
14HR. I 4 n. 384 § 4.
14HR. I 4 n. 384 § 4.
15HR. I 4 n. 397 § 19, 399 § 2, 401; vgl. Daenell, Geschichte der Hanse S. 175.
15HR. I 4 n. 397 § 19, 399 § 2, 401; vgl. Daenell, Geschichte der Hanse S. 175.
16HR. I 4 n. 399 § 4.
16HR. I 4 n. 399 § 4.
17HR. I 4 n. 124 § 4, 128, 137 § 1, 204 § 2, 283 § 11, 345 § 2, 397 § 13, 398 § 16, 661.
17HR. I 4 n. 124 § 4, 128, 137 § 1, 204 § 2, 283 § 11, 345 § 2, 397 § 13, 398 § 16, 661.
18HR. I 4 n. 397 § 19, 409 § 2, 413 § 7, 424 § 3, 433.
18HR. I 4 n. 397 § 19, 409 § 2, 413 § 7, 424 § 3, 433.
19Hans. U. B. V n. 348, auch Rot. Parl. III S. 368 § 75.
19Hans. U. B. V n. 348, auch Rot. Parl. III S. 368 § 75.
20Hans. U. B. V n. 386, 387, 391.
20Hans. U. B. V n. 386, 387, 391.
21HR. I 4 n. 434 § 4, 503 §§ 2, 11, 505, 507, 520 § 26, 539 § 6, 541 § 23, 559 § 11, 5 n. 31 § 4, 36 § 6, 71 §§ 11, 13, 73, 74 § 2, 83.
21HR. I 4 n. 434 § 4, 503 §§ 2, 11, 505, 507, 520 § 26, 539 § 6, 541 § 23, 559 § 11, 5 n. 31 § 4, 36 § 6, 71 §§ 11, 13, 73, 74 § 2, 83.
22Vgl. Lohmeyer S. 318 ff.
22Vgl. Lohmeyer S. 318 ff.
23Vgl. Erslev, Margrethe S. 363 ff., auch Daenell I S. 69.
23Vgl. Erslev, Margrethe S. 363 ff., auch Daenell I S. 69.
24HR. I 5 n. 90-93, 100 § 1, Sattler, Handelsrechnungen S. 9.
24HR. I 5 n. 90-93, 100 § 1, Sattler, Handelsrechnungen S. 9.
25HR. I 5 n. 101 §§ 2, 3.
25HR. I 5 n. 101 §§ 2, 3.
26HR. I 5 n. 130, Hans. Gesch. Qu. VI n. 317 §§ 11-14, 329 § 2, Sattler, Handelsrechnungen S. 9. Von diesem Überfall hatten die Preußen im Juni 1403 Nachricht, er veranlaßte die neue Beschlagnahme englischen Guts. Die Wegnahme der livländischen Schiffe fand, wie wir S. 58 Anm. 2 sehen werden, erst 1404 statt, nicht schon 1403, wie Koppmann S. 125 meint.
26HR. I 5 n. 130, Hans. Gesch. Qu. VI n. 317 §§ 11-14, 329 § 2, Sattler, Handelsrechnungen S. 9. Von diesem Überfall hatten die Preußen im Juni 1403 Nachricht, er veranlaßte die neue Beschlagnahme englischen Guts. Die Wegnahme der livländischen Schiffe fand, wie wir S. 58 Anm. 2 sehen werden, erst 1404 statt, nicht schon 1403, wie Koppmann S. 125 meint.
27HR. I 5 n. 131 §§ 1-3, 132 §§ 1-7, 134, Hans. Gesch. Qu. VI n. 317.
27HR. I 5 n. 131 §§ 1-3, 132 §§ 1-7, 134, Hans. Gesch. Qu. VI n. 317.
28Vgl. Oman S. 184 ff.
28Vgl. Oman S. 184 ff.
29Hans. U. B. V n. 590-592, HR. I 5 n. 149, 150 §§ 1-7, Hans. Gesch. Qu. VI n. 316 §§ 1, 2.
29Hans. U. B. V n. 590-592, HR. I 5 n. 149, 150 §§ 1-7, Hans. Gesch. Qu. VI n. 316 §§ 1, 2.
30HR. I 5 n. 181 § 9, 185 § 15, Hans. U. B. V n. 542, 569, 570, 597, 603, 613, 615, 618, Hans. Gesch. Qu. VI n. 290-292.
30HR. I 5 n. 181 § 9, 185 § 15, Hans. U. B. V n. 542, 569, 570, 597, 603, 613, 615, 618, Hans. Gesch. Qu. VI n. 290-292.
31Hans. Gesch. Qu. VI n. 316 § 3, Hans. U. B. V n. 614. Über seine Lage sagt Heinrich:… mirari non debet nec cordi tenere vestra sinceritas quovis modo, quoniam supervenientibus guerrarum turbinibus, que nobis aliqualiter innitebantur, et presertim continuis in nos et regnum nostrum Francigenarum et Britonum insultibus, in quorum offensam et nostri defensionem ligei nostri et specialiter hii, de quibus dampnificati vestri subditi fuerant querelati, armata manu se posuerunt in mari, prefato Arnaldo expeditionem talem, qualem votivis habere desideravit affectibus, nequivimus impartiri.
31Hans. Gesch. Qu. VI n. 316 § 3, Hans. U. B. V n. 614. Über seine Lage sagt Heinrich:… mirari non debet nec cordi tenere vestra sinceritas quovis modo, quoniam supervenientibus guerrarum turbinibus, que nobis aliqualiter innitebantur, et presertim continuis in nos et regnum nostrum Francigenarum et Britonum insultibus, in quorum offensam et nostri defensionem ligei nostri et specialiter hii, de quibus dampnificati vestri subditi fuerant querelati, armata manu se posuerunt in mari, prefato Arnaldo expeditionem talem, qualem votivis habere desideravit affectibus, nequivimus impartiri.
32HR. I 5 n. 198 §§ 3, 5, 6, 203 §§ 5, 6, 9, Hans. U. B. V n. 617, 629, 651.
32HR. I 5 n. 198 §§ 3, 5, 6, 203 §§ 5, 6, 9, Hans. U. B. V n. 617, 629, 651.
33HR. I 5 n. 170 § 6, 181 § 12, 198 § 7, 241 § 10, 245 § 3, 308 §§ 9, 10, 19, 22, 311 § 12. Es fanden sich damals sogar Danziger Bürger, welche den Engländern halfen, ihr Gut vor der Beschlagnahme zu verbergen. HR. I 5 n. 166 § 2, 170 § 5, vgl. Koppmann S. 126.
33HR. I 5 n. 170 § 6, 181 § 12, 198 § 7, 241 § 10, 245 § 3, 308 §§ 9, 10, 19, 22, 311 § 12. Es fanden sich damals sogar Danziger Bürger, welche den Engländern halfen, ihr Gut vor der Beschlagnahme zu verbergen. HR. I 5 n. 166 § 2, 170 § 5, vgl. Koppmann S. 126.
34Hans. U. B. V n. 603, 613, 615, 618, 620, 621, Hans. Gesch. Qu. VI n. 329, 334, 337, 345.
34Hans. U. B. V n. 603, 613, 615, 618, 620, 621, Hans. Gesch. Qu. VI n. 329, 334, 337, 345.
35Hans. U. B. V n. 633, 634, Hans. Gesch. Qu. VI n. 326, 329 §§ 13, 16, 357, 359, 361, 363, HR. I 5 n. 211. Diese drei Schiffe aus Livland wurden am 13. Juli 1404 in der Nähe von Skagen von Einwohnern von Hull und Newcastle weggenommen. Auf diesen Überfall beziehen sich sicher auch die Briefe König Sigmunds an den Hochmeister Paul von Rußdorf und Heinrich IV. von England vom Jahre 1426. Diese sprechen zwar nur von zwei weggenommenen Schiffen und geben als Datum das Jahr 1402 an, aber wir hören sonst nirgends, auch in den zahlreichen Klageschriften der Haager Verhandlungen nicht, daß außer den drei häufig erwähnten noch zwei livländische Schiffe auf der Fahrt von Livland genommen sind. HR. I 8 n. 133, 134. Danach ist Daenell I S. 69 zu berichtigen.
35Hans. U. B. V n. 633, 634, Hans. Gesch. Qu. VI n. 326, 329 §§ 13, 16, 357, 359, 361, 363, HR. I 5 n. 211. Diese drei Schiffe aus Livland wurden am 13. Juli 1404 in der Nähe von Skagen von Einwohnern von Hull und Newcastle weggenommen. Auf diesen Überfall beziehen sich sicher auch die Briefe König Sigmunds an den Hochmeister Paul von Rußdorf und Heinrich IV. von England vom Jahre 1426. Diese sprechen zwar nur von zwei weggenommenen Schiffen und geben als Datum das Jahr 1402 an, aber wir hören sonst nirgends, auch in den zahlreichen Klageschriften der Haager Verhandlungen nicht, daß außer den drei häufig erwähnten noch zwei livländische Schiffe auf der Fahrt von Livland genommen sind. HR. I 8 n. 133, 134. Danach ist Daenell I S. 69 zu berichtigen.
36HR. I 5 n. 209 §§ 3-6, 211, 212.
36HR. I 5 n. 209 §§ 3-6, 211, 212.
37HR. I 5 n. 227, 228, 249, 8 n. 1018, 1023, 1024, 1027, Hans. U. B. V n. 642, 647, 659.
37HR. I 5 n. 227, 228, 249, 8 n. 1018, 1023, 1024, 1027, Hans. U. B. V n. 642, 647, 659.
38HR. I 5 n. 225 §§ 3-5, 20, 21, 226-229.
38HR. I 5 n. 225 §§ 3-5, 20, 21, 226-229.
39So sagen zu Falsterbo die wendischen Städte: de stede von Pruszen wuesten wol, wo des na erem willen unde se ok des een orsake weren, dat de stede der ordinancien een gheworden weren,… HR. I 5 n. 241 §§ 1-4, 242, 247, § 14, 255 § 5.
39So sagen zu Falsterbo die wendischen Städte: de stede von Pruszen wuesten wol, wo des na erem willen unde se ok des een orsake weren, dat de stede der ordinancien een gheworden weren,… HR. I 5 n. 241 §§ 1-4, 242, 247, § 14, 255 § 5.
40Vgl. Erslev, Margrethe S. 376.
40Vgl. Erslev, Margrethe S. 376.
41HR. I 5 n. 255. § 5, 260 § 5, 262, 274, 275, 302 §§ 1-15, 307, 308 §§ 2-8, 20, 24, 311 §§ 11, 15, Hans. U. B. V n. 717.
41HR. I 5 n. 255. § 5, 260 § 5, 262, 274, 275, 302 §§ 1-15, 307, 308 §§ 2-8, 20, 24, 311 §§ 11, 15, Hans. U. B. V n. 717.
42HR. I 5 n. 253, 254, 255 § 8, 256-258, 271, 272, 8 n. 1038-1040; vgl. Koppmann S. 129 f.
42HR. I 5 n. 253, 254, 255 § 8, 256-258, 271, 272, 8 n. 1038-1040; vgl. Koppmann S. 129 f.
43HR. I 5 n. 260 § 8, 261, 265-269, 288, Hans. Gesch. Qu. VI n. 308.
43HR. I 5 n. 260 § 8, 261, 265-269, 288, Hans. Gesch. Qu. VI n. 308.
44HR. I 5 n. 276A §§ 1-5, 13, 15-17, B §§ 1-5, 289, 8 n. 1042, Hans. U. B. V n. 687, Hans. Gesch. Qu. VI n. 316 §§ 6-9, vgl. Koppmann S. 131.
44HR. I 5 n. 276A §§ 1-5, 13, 15-17, B §§ 1-5, 289, 8 n. 1042, Hans. U. B. V n. 687, Hans. Gesch. Qu. VI n. 316 §§ 6-9, vgl. Koppmann S. 131.
45HR. I 5 n. 288, 8 n. 1044. Von den Städten waren Lübeck, Hamburg, Bremen, Stralsund und Greifswald vertreten.
45HR. I 5 n. 288, 8 n. 1044. Von den Städten waren Lübeck, Hamburg, Bremen, Stralsund und Greifswald vertreten.
46HR. I 5 n. 290, Hans. Gesch. Qu. VI n. 316 § 10. Brampton, der dritte englische Gesandte, war damals noch nicht tot, wie Pauli, Zu den Verhandlungen der Hanse mit England, 1404 bis 1407. Hans. Gesch. Bll. Jg. 1877 S. 127 gemeint hat; denn 1406 Juni 30 unterzeichnete er noch ein Schreiben an die hansischen Ratssendeboten. Er ist erst zwischen diesem Tage und 1406 November 14 gestorben. Hans. Gesch. Qu. VI n. 310, HR. I 5 n. 350. Da er im Vertrage als englischer Unterhändler nicht genannt wird, hat er an den Verhandlungen in Dordrecht wahrscheinlich nicht teilgenommen.
46HR. I 5 n. 290, Hans. Gesch. Qu. VI n. 316 § 10. Brampton, der dritte englische Gesandte, war damals noch nicht tot, wie Pauli, Zu den Verhandlungen der Hanse mit England, 1404 bis 1407. Hans. Gesch. Bll. Jg. 1877 S. 127 gemeint hat; denn 1406 Juni 30 unterzeichnete er noch ein Schreiben an die hansischen Ratssendeboten. Er ist erst zwischen diesem Tage und 1406 November 14 gestorben. Hans. Gesch. Qu. VI n. 310, HR. I 5 n. 350. Da er im Vertrage als englischer Unterhändler nicht genannt wird, hat er an den Verhandlungen in Dordrecht wahrscheinlich nicht teilgenommen.
47HR. I 5 n. 296 §§ 6, 7, 308 § 1.
47HR. I 5 n. 296 §§ 6, 7, 308 § 1.
48HR. I 5 n. 311 §§ 7-9, 312-315, 319, 385, Hans. Gesch. Qu. VI n. 297, 311, 316 §§ 10a-e, 11, Hans. U. B. V n. 707, Rot. Parl. III S. 574 § 37.
48HR. I 5 n. 311 §§ 7-9, 312-315, 319, 385, Hans. Gesch. Qu. VI n. 297, 311, 316 §§ 10a-e, 11, Hans. U. B. V n. 707, Rot. Parl. III S. 574 § 37.
49Hans. Gesch. Qu. VI n. 309-311, HR. I 5 n. 346, 348, 385.
49Hans. Gesch. Qu. VI n. 309-311, HR. I 5 n. 346, 348, 385.
50Hans. U. B. V n. 743, HR. I 5 n. 348. Zwei von den fortgenommenen Schiffen gehörten dem Großscheffer von Marienburg, vgl. Sattler, Handelsrechnungen S. 9, eins dem Meister von Livland. Nach Hans. Gesch. Qu. VI n. 298 stellte Heinrich 1406 Okt. 14 für vier von den überfallenen Schiffen Geleitsbriefe aus. Hat man damals vielleicht die Schiffe freigegeben? Wenn dies der Fall war, so könnten sich die weiteren Verhandlungen nur um eine Entschädigung für das genommene Gut gedreht haben.
50Hans. U. B. V n. 743, HR. I 5 n. 348. Zwei von den fortgenommenen Schiffen gehörten dem Großscheffer von Marienburg, vgl. Sattler, Handelsrechnungen S. 9, eins dem Meister von Livland. Nach Hans. Gesch. Qu. VI n. 298 stellte Heinrich 1406 Okt. 14 für vier von den überfallenen Schiffen Geleitsbriefe aus. Hat man damals vielleicht die Schiffe freigegeben? Wenn dies der Fall war, so könnten sich die weiteren Verhandlungen nur um eine Entschädigung für das genommene Gut gedreht haben.
51HR. I 5 n. 339 §§ 16, 17, 343, 348-351, Hans. Gesch. Qu. VI n. 312.
51HR. I 5 n. 339 §§ 16, 17, 343, 348-351, Hans. Gesch. Qu. VI n. 312.
52Hans. Gesch. Qu. VI n. 312, 313, S. 212 Anm. 2, HR. I 5 n. 356, 402, 428, 429.
52Hans. Gesch. Qu. VI n. 312, 313, S. 212 Anm. 2, HR. I 5 n. 356, 402, 428, 429.
53HR. I 5 n. 364, 374 § 4, 390, 391, 392 §§ 5, 6, 404. Um sich den Städten freundlich zu erweisen, befahl Herzog Johann seinen Beamten, die hansischen Schiffe in den burgundischen Gewässern vor Schädigung und Kaperei zu schützen. Hans. U. B. V n. 783.
53HR. I 5 n. 364, 374 § 4, 390, 391, 392 §§ 5, 6, 404. Um sich den Städten freundlich zu erweisen, befahl Herzog Johann seinen Beamten, die hansischen Schiffe in den burgundischen Gewässern vor Schädigung und Kaperei zu schützen. Hans. U. B. V n. 783.
54HR. I 5 n. 392 § 7, 397, 401-404, auch 380-382.
54HR. I 5 n. 392 § 7, 397, 401-404, auch 380-382.
55HR. I 5 n. 449 §§ 33-35, 459.
55HR. I 5 n. 449 §§ 33-35, 459.
56HR. I 5 n. 449 § 47, 459, 460, Hans. U. B. V n. 803, 804, Hans. Gesch. Qu. VI n. 316 § 12.
56HR. I 5 n. 449 § 47, 459, 460, Hans. U. B. V n. 803, 804, Hans. Gesch. Qu. VI n. 316 § 12.
57HR. I 5 n. 525. Der preußische Gesandte Arnold Hecht schrieb seinen Städten: Unde wo dat bykomen is unde geschen, dat see mit den van Prusen unde Lifflandt besunderen unde mit den andern steden ok besunderen in degedingen wolden wesen, anders nicht,… HR. I 8 n. 1061.
57HR. I 5 n. 525. Der preußische Gesandte Arnold Hecht schrieb seinen Städten: Unde wo dat bykomen is unde geschen, dat see mit den van Prusen unde Lifflandt besunderen unde mit den andern steden ok besunderen in degedingen wolden wesen, anders nicht,… HR. I 8 n. 1061.
58HR. I 8 n. 1061, 5 n. 460.
58HR. I 8 n. 1061, 5 n. 460.
59Hans. Gesch. Qu. VI n. 316 §§ 12-20, 317, 319, 321-326, 328, 357-361, Hans. U. B. V n. 830, HR. I 5 n. 440, 449 §§ 58, 59, 484, 537.
59Hans. Gesch. Qu. VI n. 316 §§ 12-20, 317, 319, 321-326, 328, 357-361, Hans. U. B. V n. 830, HR. I 5 n. 440, 449 §§ 58, 59, 484, 537.
60HR. I 8 n. 1061, 5 n. 448, Hans. Gesch. Qu. VI n. 316 §§ 21-27, 329-350, 362. Lübeck erhielt statt 8690 Nobel 550, Stralsund statt 7416 Nobel 253, Greifswald statt 2092 Nobel 153, Hamburg statt 1117 Nobel 416, Bremen und Kampen wurde überhaupt keine Entschädigung zugestanden.
60HR. I 8 n. 1061, 5 n. 448, Hans. Gesch. Qu. VI n. 316 §§ 21-27, 329-350, 362. Lübeck erhielt statt 8690 Nobel 550, Stralsund statt 7416 Nobel 253, Greifswald statt 2092 Nobel 153, Hamburg statt 1117 Nobel 416, Bremen und Kampen wurde überhaupt keine Entschädigung zugestanden.
61HR. I 5 n. 659, 6 n. 633.
61HR. I 5 n. 659, 6 n. 633.
62Vgl. Daenell I S. 72 f.
62Vgl. Daenell I S. 72 f.
63Hans. U. B. V n. 830, 847, Hans. Gesch. Qu. VI n. 362, 364, HR. I 5 n. 526, 534 §§ 1, 6, 535, 537, 540.
63Hans. U. B. V n. 830, 847, Hans. Gesch. Qu. VI n. 362, 364, HR. I 5 n. 526, 534 §§ 1, 6, 535, 537, 540.
64HR. I 5 n. 503 §§ 1, 2, 525, 546, 547.
64HR. I 5 n. 503 §§ 1, 2, 525, 546, 547.
65Die Bürger von Lynn "willen deme rade byllen upsteken unde clagen, ys dat sake dat my nicht een gud antwerde wert, so sy alle ere trost vorloren, den se to dem lande van Prussen hebben, want se gheen lant en weten, dar se korne ut hebben mogen denn ut Prussen", so schildert Arnt von Dassel die Stimmung der englischen Bürgerschaft. HR. I 5 n. 548, 640, Hans. U. B. V n. 865.
65Die Bürger von Lynn "willen deme rade byllen upsteken unde clagen, ys dat sake dat my nicht een gud antwerde wert, so sy alle ere trost vorloren, den se to dem lande van Prussen hebben, want se gheen lant en weten, dar se korne ut hebben mogen denn ut Prussen", so schildert Arnt von Dassel die Stimmung der englischen Bürgerschaft. HR. I 5 n. 548, 640, Hans. U. B. V n. 865.
66HR. I 5 n. 579 §§ 11-15, 581 §§ 4-10, 620.
66HR. I 5 n. 579 §§ 11-15, 581 §§ 4-10, 620.
67Hans. U. B. V S. 473 Anm. 4, HR. I 5 n. 620, 624, 627-630. Die Engländer erhielten gleichfalls ein Sechstel der ihnen zugestandenen Entschädigung ausgezahlt. HR. I 5 n. 655 § 21.
67Hans. U. B. V S. 473 Anm. 4, HR. I 5 n. 620, 624, 627-630. Die Engländer erhielten gleichfalls ein Sechstel der ihnen zugestandenen Entschädigung ausgezahlt. HR. I 5 n. 655 § 21.
68HR. I 5 n. 632, Hans. U. B. V n. 916, 917. Später wird vom Hochmeister die Höhe dieser Summe nur auf 3635 Nobel angegeben, so Hans. U. B. V n. 1076, HR. I 6 n. 193. Sie entsteht durch Abzug der beiden letzten Posten: 5273 - (800 + 838) = 3635 Nobel. Man darf wohl annehmen, daß die 800 Nobel wegfielen, weil sie ordnungsgemäß ausgezahlt waren, während die 838 Nobel wegen der Minderjährigkeit der Erben Heinrich Percys damals noch nicht zahlbar waren. — Wie die Summe von 3557 Nobeln zustande kommt, die Hirsch S. 103 angibt, weiß ich nicht zu erklären, da mir die deutsche Übersetzung dieser Urkunde, die Hirsch benutzt hat, nicht vorliegt.
68HR. I 5 n. 632, Hans. U. B. V n. 916, 917. Später wird vom Hochmeister die Höhe dieser Summe nur auf 3635 Nobel angegeben, so Hans. U. B. V n. 1076, HR. I 6 n. 193. Sie entsteht durch Abzug der beiden letzten Posten: 5273 - (800 + 838) = 3635 Nobel. Man darf wohl annehmen, daß die 800 Nobel wegfielen, weil sie ordnungsgemäß ausgezahlt waren, während die 838 Nobel wegen der Minderjährigkeit der Erben Heinrich Percys damals noch nicht zahlbar waren. — Wie die Summe von 3557 Nobeln zustande kommt, die Hirsch S. 103 angibt, weiß ich nicht zu erklären, da mir die deutsche Übersetzung dieser Urkunde, die Hirsch benutzt hat, nicht vorliegt.
69more mercatorio. Diese Änderung scheint mir beachtenswert. In den Verträgen von 1388 und 1405 hieß es "cum quacumque persona libere contrahere et mercari, sicut antiquitus et ab antiquo extitit usitatum." HR. I 3 n. 406, Hans. U. B. V n. 687 § 1. Die Engländer verstanden unter der "alten Gewohnheit" den unbeschränkten Handel, wie sie ihn vor der Zeit Winrichs von Kniprode ausgeübt hatten. Es mag wohl sein, daß das farblosere und nichtssagendere "more mercatorio" gewählt worden ist, um solche Ansprüche der Engländer abzuschneiden. — Ob viel Wert darauf gelegt werden darf, daß es jetzt "tam cum Prutenis quam aliis, cujuscumque nacionis vel ritus fuerint, mercari" heißt statt des kürzeren "cum quacumque persona", erscheint mir zweifelhaft, da beide Ausdrücke dasselbe sagen wollen. — Die übrigen Bestimmungen behandeln die Entschädigungsfrage. § 5 und 6 werden von Hirsch S. 103 falsch aufgefaßt. Sie wollen nicht regeln, wie man sich in Zukunft bei etwaigen Beschädigungen verhalten solle, sondern sie besagen nur, daß, wenn der König und der Hochmeister gegen das handeln, was § 4 und 7 festsetzen (contra formam concordie et concessionis proxime prescriptam), nämlich wegen der vor dem J. 1409 getanen Schädigungen einen Preußen oder einen Engländer anhalten und sich weigern, dafür Ersatz zu leisten, daß dann nach sechs Monaten den Betreffenden durch Beschlagnahme englischen oder preußischen Guts Ersatz verschafft werden könne.
69more mercatorio. Diese Änderung scheint mir beachtenswert. In den Verträgen von 1388 und 1405 hieß es "cum quacumque persona libere contrahere et mercari, sicut antiquitus et ab antiquo extitit usitatum." HR. I 3 n. 406, Hans. U. B. V n. 687 § 1. Die Engländer verstanden unter der "alten Gewohnheit" den unbeschränkten Handel, wie sie ihn vor der Zeit Winrichs von Kniprode ausgeübt hatten. Es mag wohl sein, daß das farblosere und nichtssagendere "more mercatorio" gewählt worden ist, um solche Ansprüche der Engländer abzuschneiden. — Ob viel Wert darauf gelegt werden darf, daß es jetzt "tam cum Prutenis quam aliis, cujuscumque nacionis vel ritus fuerint, mercari" heißt statt des kürzeren "cum quacumque persona", erscheint mir zweifelhaft, da beide Ausdrücke dasselbe sagen wollen. — Die übrigen Bestimmungen behandeln die Entschädigungsfrage. § 5 und 6 werden von Hirsch S. 103 falsch aufgefaßt. Sie wollen nicht regeln, wie man sich in Zukunft bei etwaigen Beschädigungen verhalten solle, sondern sie besagen nur, daß, wenn der König und der Hochmeister gegen das handeln, was § 4 und 7 festsetzen (contra formam concordie et concessionis proxime prescriptam), nämlich wegen der vor dem J. 1409 getanen Schädigungen einen Preußen oder einen Engländer anhalten und sich weigern, dafür Ersatz zu leisten, daß dann nach sechs Monaten den Betreffenden durch Beschlagnahme englischen oder preußischen Guts Ersatz verschafft werden könne.
70Es unterliegt wohl keinem Zweifel, daß wir in den undatierten Schriftstücken, die uns in Voigt, Cod. dipl. Pruss. V n. 31 und HR. I 8 n. 1162 erhalten sind, Entwürfe zu den geforderten englischen Privilegien zu sehen haben. Wir wissen, daß 1409 die Engländer den preußischen Gesandten gewisse "artiklen" überreichten, deren Bewilligung sie forderten (HR. I 5 n. 655 § 11), ebenso, daß sie 1424 eine "czedel" dem Hochmeister übergaben, welche die gewünschten Freiheiten enthielt (HR. I 7 n. 746 § 3). Das erste Schriftstück trägt auf der Außenseite des Pergaments von gleichzeitiger Hand (nach Voigt) die interessante Bemerkung: Hic continentur aliqui certi articuli, de quibus per nunccios regis Anglie et magistri debuit fieri concordia. Sed non video alicubi, quod de eis est concordatum. Das zweite zeigt durch die Überschrift des § 2: Secunda peticio concessa per Heinricum Plawe vestrum predecessorem, daß es in der vorliegenden Fassung aus der Zeit nach 1413 stammt. Welcher von beiden Entwürfen der ältere ist, läßt sich nicht entscheiden. Sie stimmen in mehreren Paragraphen überein, mehrere sind fast wörtlich aus den hansischen Privilegien entnommen, so § 3 von Voigt, Cod. dipl. Pruss. V n. 31 aus Hans. U. B. II n. 31 § 12, § 6 von HR. I 8 n. 1162 aus Hans. U. B. II n. 313, und § 4, wenn auch nicht wörtlich, so doch dem Sinne nach aus Hans. U. B. II n. 31 § 6. Beide fordern für die englischen Kaufleute folgende Rechte: sie sollten sich genossenschaftlich mit einem Gouverneur an der Spitze organisieren, ihre eignen Angelegenheiten und Streitigkeiten selbst entscheiden und ein Versammlungshaus mieten dürfen, und sie sollten von der Haftbarkeit für fremde Schulden und Vergehen befreit sein.
70Es unterliegt wohl keinem Zweifel, daß wir in den undatierten Schriftstücken, die uns in Voigt, Cod. dipl. Pruss. V n. 31 und HR. I 8 n. 1162 erhalten sind, Entwürfe zu den geforderten englischen Privilegien zu sehen haben. Wir wissen, daß 1409 die Engländer den preußischen Gesandten gewisse "artiklen" überreichten, deren Bewilligung sie forderten (HR. I 5 n. 655 § 11), ebenso, daß sie 1424 eine "czedel" dem Hochmeister übergaben, welche die gewünschten Freiheiten enthielt (HR. I 7 n. 746 § 3). Das erste Schriftstück trägt auf der Außenseite des Pergaments von gleichzeitiger Hand (nach Voigt) die interessante Bemerkung: Hic continentur aliqui certi articuli, de quibus per nunccios regis Anglie et magistri debuit fieri concordia. Sed non video alicubi, quod de eis est concordatum. Das zweite zeigt durch die Überschrift des § 2: Secunda peticio concessa per Heinricum Plawe vestrum predecessorem, daß es in der vorliegenden Fassung aus der Zeit nach 1413 stammt. Welcher von beiden Entwürfen der ältere ist, läßt sich nicht entscheiden. Sie stimmen in mehreren Paragraphen überein, mehrere sind fast wörtlich aus den hansischen Privilegien entnommen, so § 3 von Voigt, Cod. dipl. Pruss. V n. 31 aus Hans. U. B. II n. 31 § 12, § 6 von HR. I 8 n. 1162 aus Hans. U. B. II n. 313, und § 4, wenn auch nicht wörtlich, so doch dem Sinne nach aus Hans. U. B. II n. 31 § 6. Beide fordern für die englischen Kaufleute folgende Rechte: sie sollten sich genossenschaftlich mit einem Gouverneur an der Spitze organisieren, ihre eignen Angelegenheiten und Streitigkeiten selbst entscheiden und ein Versammlungshaus mieten dürfen, und sie sollten von der Haftbarkeit für fremde Schulden und Vergehen befreit sein.
71HR. I 5 n. 581 § 10, 655 § 12, 659, 663, 674 § 7, 705 § 4.
71HR. I 5 n. 581 § 10, 655 § 12, 659, 663, 674 § 7, 705 § 4.
Um 1410 war die Machtstellung der Hanse schwer bedroht. Der Verfassungskampf in Lübeck beraubte sie für beinahe ein Jahrzehnt ihres mächtigen Hauptes, bei dem die hansischen Interessen stets starken Schutz und kräftige Förderung gefunden hatten. Es stand zu befürchten, daß das neidische Ausland die über Lübeck verhängte Reichsacht benutzen würde, um dem hansischen Kaufmann seine Privilegien zu nehmen. Warnend wies das Brügger Kontor auf diese Gefahr hin1. Nicht minder schwer wurde die Hanse durch die Niederlage des deutschen Ordens im Kampfe gegen Polen getroffen. Der Orden hatte im 14. Jahrhundert wiederholt die Macht seines Einflusses eingesetzt, um den hansischen Kaufmann im Auslande vor Bedrückungen und Gewalttaten zu schützen. Seit seiner Niederlage, von der er sich nicht wieder erholen sollte, fehlte ihm dazu die Kraft. Schwere innere Kämpfe suchten ihn heim, und der polnische Sieger stand immer bereit da, von neuem über ihn herzufallen.
In dem Verhältnis Preußens zu England machte sich der unglückliche Ausgang des Krieges sofort dadurch bemerkbar, daß Heinrich IV. die Zahlung der Entschädigungsgelder einstellte. Obwohl bis 1416 Jahr für Jahr Gesandte des Hochmeisters um die Auszahlung der rückständigen Gelder warben, wurde die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen nicht erreicht. König und Rat zogen die preußischen Vertreter meist wochenlanghin und entließen sie schließlich doch nur mit leeren Versprechungen2.
Der hansisch-englische Ausgleich von 1407 hatte das Piratenunwesen in der Nordsee nicht zu beseitigen vermocht. Die hansische Schiffahrt hatte nach wie vor schwer unter dieser Plage zu leiden. Das Brügger Kontor meldete 1412 nach Preußen, daß englische, schottische und holländische Seeräuber in großer Zahl vor dem Swin lägen und sogar Waren, welche sie in ihrer Heimat nicht absetzen durften, auf hoher See untereinander austauschten. Durch den Wiederausbruch des englisch-französischen Krieges unter Heinrich V. wurde die Unsicherheit des Kanals und der Nordsee noch größer. 1417 wurde eine hansische Baienflotte von zehn Schiffen von den Engländern fortgenommen3.
Die Hanse war damals nicht imstande, sich gegen die englischen Übergriffe zu verteidigen und sich zu einer energischen Politik aufzuraffen. In ihrer Schwäche suchte sie bei einer Macht Unterstützung, um die sie sich bisher wenig gekümmert hatte. Sie wandte sich an König Sigmund, der kurz vorher mit ihr Verhandlungen angeknüpft hatte, um ihre Bundesgenossenschaft gegen Venedig zu gewinnen4, und legte ihm ihre verschiedenen Schwierigkeiten dar. Sigmund, der im August 1416 ein Schutz- und Trutzbündnis mit Heinrich V. abgeschlossen hatte5, versprach den Städten, sich ihrer Beschwerden anzunehmen und ihnen zu ihrem Rechte zu verhelfen. Auf seine Einladung kamen im Sommer 1417 hansische und englische Vertreter nach Konstanz. Die Verhandlungen, die unter dem Vorsitz des Königs geführt wurden, endeten aber ergebnislos. Es wurde nicht einmal der hansische Vorschlag, eine neue Tagfahrt anzusetzen, angenommen. König Sigmund war über diesen Mißerfolg so aufgebracht, daß er die hansischen Gesandten sehr ungnädigentließ. Er drohte den Städten, nichts gegen England zu unternehmen; denn wer seinen Verbündeten angreife, sei sein Feind6.
Da von England kein Entgegenkommen zu erwarten war, griffen in den nächsten Jahren an mehreren Orten die geschädigten Hansen zur Selbsthilfe. In Greifswald wurden englische Händler, die sich auf dem Wege von Preußen nach Schonen befanden, gefangen gesetzt und gezwungen, sich für die Wiedererstattung der hansischen Verluste zu verbürgen7. In Danzig gab der Hochmeister seinen Kaufleuten die Erlaubnis, sich an den Gütern der Engländer schadlos zu halten8.
Betrachten wir die Lage des englischen Handels in Preußen nach dem Abschluß des Handelsvertrages und nach der Beendigung des Krieges mit Polen, so ist wohl das Bemerkenswerteste seine Begünstigung durch Heinrich von Plauen. Nachdem der Hochmeister Danzig gezwungen hatte, die Beschränkungen des Handels, die es in der kurzen Zeit der Polenherrschaft eingeführt hatte, zurückzunehmen9, verlieh er den englischen Kaufleuten die Freiheiten, welche sie schon lange für sich begehrt hatten. Er gestattete ihnen, sich genossenschaftlich zu organisieren, ein Haus zu Versammlungszwecken zu mieten und ihre Streitigkeiten, ausgenommen Kriminalverbrechen, durch einen aus ihrer Mitte gewählten Gouverneur selbst zu richten. Damit fand die seit 1391 bestehende Gesellschaft der englischen Kaufleute die Anerkennung des Hochmeisters und erhielt zugleich eine gewisse Gerichtsbarkeit über ihre Mitglieder, wie sie auch die Hansen auf ihren Kontoren besaßen. Aber nur wenige Jahre sollten sich die Engländer des ungestörten Besitzes ihrer Freiheiten erfreuen. Die Absetzung Heinrichs von Plauen gab den Danzigern freie Hand, sie wiederaufzuheben. Das Versammlungshaus wurde geschlossen und mit eisernen Ketten versperrt. Den englischen Kaufleuten wurde verboten, fernerhin eine Gesellschaftzu bilden und ihre Streitsachen unabhängig von den preußischen Gerichten zu entscheiden10.
Danzig scheint damals den Engländern nur die ihnen von Heinrich von Plauen verliehenen Rechte genommen, im übrigen aber ihnen in der Ausübung ihres Handels die alten Freiheiten gelassen zu haben. Wir hören nämlich bis 1422 von englischer Seite keine Beschwerden über Beschränkung ihres Verkehrs. Englische Kaufleute ließen sich wieder in großer Zahl dauernd oder für längere Zeit im Lande nieder; die Städte klagten wiederholt, daß die englischen "Lieger" zum Schaden der Bürger zunähmen11. Sie mieteten sich in Danzig Häuser und nahmen ihre Landsleute, welche alljährlich mit dem englischen Tuch nach Preußen kamen, bei sich auf. Trotz der Bestimmungen des Gästerechts betrieben sie wieder den Gewandschnitt und verkauften ihre Waren jahraus, jahrein im großen und im kleinen. Mehrere Male hören wir ferner, daß die Tätigkeit englischer Lieger darin bestand, alles ankommende englische Tuch aufzukaufen. Da ihr Zwischenhandel diese wertvolle Ware den Preußen empfindlich verteuerte, wollten die Danziger 1425 eine öffentliche Kaufhalle bauen und alle Engländer, welche ihre Stadt aufsuchten, zwingen, dort ihr Tuch feilzubieten12.
Seit dem Beginn der zwanziger Jahre war man in Danzig gegen den englischen Handel nicht mehr so nachsichtig. Die englischen Kaufleute, welche Bürgerhantierung wie Kleinhandel und Wiederverkauf trieben, wurden in Strafe genommen. Die Lieger mußten sich verpflichten, sich im Winter jedes Handelsverkehrszu enthalten. Den Bürgern wurde verboten, an Gäste Häuser zu vermieten. Die Gesellschaft der Engländer, welche sich nach der Auflösung wieder gebildet hatte, wurde nochmals aufgehoben und der Gouverneur ins Gefängnis gesetzt13. Danzig gingen diese Beschränkungen noch nicht weit genug; es begehrte, daß den englischen Kaufleuten der Handel nur im Ankunftshafen gestattet und die Zeit ihres Aufenthalts auf drei Monate beschränkt werde14. Doch fanden diese Vorschläge nicht die Zustimmung des Hochmeisters und der anderen Städte. Der Hochmeister lehnte zwar alle Bitten der Engländer ab, ihnen die Freiheiten, welche sie früher besessen hatten, wiederzuverleihen, und erfüllte ihr Gesuch nicht, ihnen zu gestatten, daß sie außerhalb Danzigs in Dibau eine geschlossene Handelsniederlassung gründeten; aber er wünschte nicht, daß sie über die Rechte hinaus, welche die andern Gäste hatten, beschränkt würden. Er erklärte, sie vor unrechtmäßiger Bedrückung beschützen zu wollen15.
Nach den Klagen, welche die Engländer in den zwanziger Jahren dem Parlament überreichten16, könnte es scheinen, als ob ihr Handel in Preußen damals arg bedrängt und ihre Verkehrsfreiheit sehr beschnitten worden wäre. Doch ist dies durchaus nicht der Fall. Trotz des Vorgehens der Danziger, von dem wir oben sprachen, genossen die Engländer noch große Freiheiten. Ihr Zwischenhandel mit Tuch bestand 1428 noch uneingeschränkt. Mit den andern Fremden konnten sie nach wie vor ungehindert in Handelsbeziehungen treten. 1429 wies Danzig gegenüber den englischen Verleumdungen von der Bedrückung ihres Handels darauf hin, daß im Jahre vorher jene den größten Teil des Wachses und Pelzwerks, welches die Russen nach Preußengebracht hatten, aufgekauft hatten. Ferner wurde ihnen kein Hindernis in den Weg gelegt, die preußischen Hinterländer aufzusuchen. 1428 und 1432 ging ein Lynner Kaufmann nach Polen, um an Ort und Stelle Bogenholz zu kaufen17. Gegen die englischen Lieger wurde, obwohl mehrmals über ein Vorgehen beraten wurde, nicht eingeschritten18. Danzig gab 1428 sogar seinen Widerstand gegen die Genossenschaft der englischen Kaufleute auf. Am 15. Dezember erhielten jene die Erlaubnis, einen Ältermann wählen zu dürfen, der ihre Gesellen in Ordnung halten und die Kaufmannschaft nach außen vertreten sollte. So fand nach fast vierzigjährigem Kampf die Organisation der englischen Kaufleute endlich allseitige Anerkennung. Es ist wohl kein Zufall, daß Heinrich VI. gerade damals die Urkunden seiner Vorfahren über den genossenschaftlichen Zusammenschluß der nach Preußen und den anderen Ostseeländern handelnden Kaufleute bestätigte19.
Die Wiedereröffnung des englisch-französischen Krieges durch Heinrich V. war für den hansischen Handel nicht ohne Bedeutung. Durch den Krieg wurden alle Kräfte Englands so in Anspruch genommen, daß eine energische Vertretung der englischen Handelsinteressen nicht möglich war. Welche Gedanken aber in dem englischen Kaufmannstande des beginnenden 15. Jahrhunderts lebten, zeigt das in den dreißiger Jahren entstandene Büchlein von der englischen Staatsklugheit. Wie energisch weist der Verfasser darauf hin, daß England über die anliegenden Meere Herr sein müsse! Mit wie beredten Worten zeigt er, daß eine gewaltige Seemacht die andern Nationen von England abhängig machen werde! In bezug auf die fremden Kaufleute in England vertritt er durchaus den Grundsatz der gleichen Behandlung.
"Warum wohl müssen wir ins Wirtshaus gehnIn ihrem Land, wenn sie sich nicht verstehnBei uns zu Gleichem, sondern mehr sich freiBewegen als wir selbst?…Drum laßt sie hier ins Wirtshaus ziehn; wo nicht,Befreie man uns auch von dieser PflichtBei ihnen"20.
Den hansischen Kaufleuten war das englische Bürgertum damals noch weniger wohlgesinnt als im vorhergehenden Jahrhundert. Ihre Freiheiten, welche sie im Handel vor allen anderen Fremden bevorzugten und fast den Bürgern gleichstellten, mußten in einer Zeit, welche den fremden Handel zugunsten des einheimischen mehr und mehr beschränkte, den größten Unwillen erregen. Die Städte suchten die Gültigkeit der Privilegien nach Möglichkeit einzuschränken. Nicht lange nach der Wiederherstellung der hansisch-englischen Beziehungen forderten die Londoner Sheriffs den hansischen Kaufleuten bei der Einfuhr von Wein, Salz, Hering, Holz und anderen Waren die Abgaben ab, welche die anderen Fremden bezahlten, von denen sie aber bisher auf Grund des Abkommens von 1282 und der carta mercatoria befreit waren. Die Sheriffs begründeten ihr Vorgehen damit, daß die Hansen auswärtige Kaufleute seien und deshalb die Zölle wie die anderen Fremden bezahlen müßten. Mehrmals entschied zwar das Mayorsgericht zugunsten der Hansen, aber die Sheriffs kehrten sich an diese Urteile nicht und erhoben die Abgaben weiter. Schließlich riefen 1420 die Kaufleute die Unterstützung des ihnen freundlich gesinnten Königs an. Heinrich V. starb aber, ehe der Streit entschieden war. Die englischen Kaufleute benutzten den Thronwechsel zu einem erneuten Vorstoß gegen die Hansen. Sie reichten 1422, als jene wieder um Maßregeln gegen die Übergriffe der Sheriffs petitionierten, dem Parlament eine Beschwerdeschrift über die zahlreichen Bedrückungen ihres Handels in Preußen ein und verlangten nach dem Zusatze von 1380 die Aufhebung der hansischen Privilegien; den weltlichen und geistlichen Großen hatten es die Hansen hauptsächlich zu danken, daß die Forderung der englischen Kaufleute nicht erfüllt wurde. Mit ihrer Zustimmung nahm Heinrich VI. alle hansischen Englandfahrer in seinen Schutz und entschied, daßjene bis zur endgültigen Regelung des Streites von den städtischen Abgaben befreit sein sollten21.
Ein anderer Streitpunkt zwischen den Hansen und London betraf die Wahl eines Londoner Alderman zum Justiziar und Ältermann der hansischen Kaufleute. Seit 1418 verbot die Stadtbehörde ihren Mitgliedern, dieses Amt, das im 14. Jahrhundert mehrmals der Londoner Mayor selbst bekleidet hatte, anzunehmen22. Auch das Pfund- und Tonnengeld, welches die Hansen unter Heinrich V. nachweislich bezahlt hatten, stand wieder einmal zur Debatte. Im Oktober 1423 entschied der königliche Rat nach einem Gutachten der obersten Reichsgerichtshöfe, daß die Hansen als Fremde zu den Subsidien herangezogen werden könnten. Er glaubte, durch seinen Spruch die hansischen Privilegien nicht zu verletzen, da das Parlament und nicht der König die Abgaben auferlegte, die Privilegien aber allein vom König stammten23.
Die Lage der hansischen Kaufleute war im Sommer 1423 nicht ungefährlich. Als sie sich weigerten, die Subsidien und Abgaben zu bezahlen, wurden sie ins Gefängnis gesetzt und ihre Häuser und Lagerräume geschlossen. Wie hansefeindlich damals die Stimmung des englischen Bürgertums war, zeigt das Vorgehen der Lynner Kaufleute. Sie wählten aus ihrer Mitte einen Ausschuß, der für die Aufhebung der hansischen Privilegien agitieren sollte24.
Die Klagen des Londoner Kontors veranlaßten im Juli 1423 den Lübecker Hansetag, Stralsund und Danzig aufzufordern, die Engländer bei sich anzuhalten. Der Hochmeister und Danzig begnügten sich aber, an den König und die englischen Großen die Bitte zu richten, daß sie die hansischen Kaufleute im Genußihrer Freiheiten lassen möchten. Auch König Sigmund verwandte sich für seine Untertanen. Doch mußte das Kontor mitteilen, daß man den Schreiben wenig Wert beilege25. Die Städte erwogen nun die Absendung einer Gesandtschaft, welche in Flandern mit englischen Vertretern verhandeln sollte. Als sie im Jahre 1425 zustande kam, ging sie aus nicht ersichtlichen Gründen trotz der dringenden Vorstellungen des Londoner Kontors nicht nach England26.
Die Kaufleute, welche nun auf sich selbst angewiesen waren, verfochten ihre Interessen vor dem im Februar 1426 tagenden Parlament mit Erfolg. Mit Zustimmung der Großen ernannte der König den von den Hansen gewünschten Londoner Alderman William Crowmere zu ihrem Justiziar. Auch mit London kamen die Kaufleute ins Einvernehmen. Die Stadt gab auf Befehl des Königs ihren Widerstand gegen den hansischen Justiziar auf und erkannte in einem Abkommen die Freiheit jener von den städtischen Abgaben an. Die Hansen versprachen dafür, an die Sheriffs und den Mayor jährlich bestimmte Geschenke, welche in Geld, Hering, nordischem Fisch und Wachs bestanden, zu leisten27.
Die Anerkennung der hansischen Freiheiten hielten die englischen Kaufleute scheinbar für eine günstige Gelegenheit, ihre alten Forderungen in Preußen von neuem zu erheben. Sie beklagten sich, daß Danzig ihnen ihre alten Handelsgewohnheiten genommen habe und sie arg bedrücke. Das Londoner Kontor sprach die Befürchtung aus, daß die Kaufleute es würden entgelten müssen, falls die Beschwerden wahr seien28. In Preußen wiesen die Städte die Berechtigung derselben zurück. Die englischen Kaufleute erreichten aber damals, daß ihnen erlaubt wurde, einen Gouverneur zu wählen29.
Die Eröffnung der Feindseligkeiten zwischen den wendischen Städten und Erich von Dänemark im Jahre 1427 zog wie alle Neutralen, so auch die Engländer in Mitleidenschaft. Da sie nicht nur die Bitte der Städte, die Sundfahrt aufzugeben, ablehnten, sondern sogar offen für Erich Partei ergriffen, versuchten die Hansen den Sund mit Gewalt zu sperren. Ihre Auslieger brachten die englischen Schiffe, welche die Fahrt von oder nach Preußen wagten, auf und führten sie als gute Beute in die wendischen Häfen30. Die erzwungene Unterbrechung des Verkehrs rief in England große Erbitterung hervor. Man wollte die hansischen Kaufleute für die Taten der städtischen Auslieger verantwortlich machen. 1432 verlangten einige Städte wegen der Wegnahme ihrer Schiffe die Beschlagnahme hansischer Güter. Der König, der wenig vorher die hansischen Privilegien bestätigt hatte, gebot ihnen jedoch, bis zur Rückkehr der Gesandtschaft welche er zu schicken beabsichtigte, von jedem gewalttätigen Vorgehen abzusehen31. Diese Gesandtschaft, von deren Anwesenheit in Lübeck wir nur aus einem Briefe des Londoner Kontors erfahren, richtete nichts aus. Als sie heimkehrte, war der Unwille in den Kreisen der Kaufmannschaft so groß, daß die Hansen nur mit Mühe für sich vom Könige Geleit auswirken konnten. Sie mußten versprechen, bei ihren Städten für die geschädigten englischen Kaufleute eintreten zu wollen32.
Die Preußen andrerseits verstimmte es sehr, daß alle ihre Bemühungen, die Engländer zur Zahlung der 1407 zugestandenenEntschädigungen zu bewegen, vergeblich blieben. Einer Gesandtschaft, welche der Hochmeister 1429 in dieser Angelegenheit nach England schickte, erwiderte der Rat, daß der König zur Zahlung einer Schuld, welche weder er selbst noch sein Vater gemacht habe, nicht verpflichtet sei33. Als auch der jetzt mündig gewordene Erbe Heinrich Percys die Anerkennung der 1409 eingegangenen Verpflichtungen verweigerte, ließ der Hochmeister 1430 die englischen Schiffe im Danziger Hafen anhalten und zwang die Kaufleute, die geforderte Summe von 838 Nobel zu zahlen34.
So befanden sich um 1430 beide Länder in gereizter Stimmung gegeneinander, als ein neuer Konflikt ausbrach. Im März 1431 erhöhte das Parlament das Pfund- und Tonnengeld um 6 d, bzw. 3 s und bestimmte ausdrücklich, daß die neuen Abgaben von allen Fremden erhoben werden sollten35. Mit energischen Vorstellungen wandten sich die Hansen, als auch ihnen die Subsidien abgefordert wurden, an den König. Doch ließ sich dieser nur dazu herbei, sie gegen Stellung einer Bürgschaft vorläufig von der Zahlung der Zuschläge zu entbinden. Die Hoffnung der Kaufleute, daß die Entscheidung des Rats, der ihren Anspruch prüfen sollte, zu ihren Gunsten ausfallen würde, war nicht groß; waren sie doch von denselben Richtern ein Jahrzehnt früher zur Zahlung der Subsidie von 12 d verurteilt worden36.
Als die hansischen Kaufleute dem Hochmeister ihre bedrängte Lage mitteilten, griff dieser sofort zu energischen Gegenmaßregeln. Er ließ die Engländer in Danzig eine Bürgschaft von der gleichen Höhe stellen, wie sie die Hansen hatten hinterlegen müssen37. Doch hatte sein Vorgehen nicht die erhoffte Wirkung. Wenn auch Heinrich VI. die Bitte der Gemeinen, die Kaufleute durch die Beschlagnahme hansischer Güter zu entschädigen, nichterfüllte, so gab er doch den Anspruch, die Hansen zu den Subsidien heranziehen zu können, nicht auf. Jene mußten sich 1432 und in den folgenden Jahren verbürgen, die Abgaben nachzuzahlen, wenn die Entscheidung gegen sie ausfiel38.
Wenig später erließ der königliche Rat eine Verordnung, welche den fremden Handel noch weit schwerer traf als die Zollerhöhungen. Es wurde bestimmt, daß zur besseren Kontrolle das Pfundgeld nach dem Werte der Waren in England erhoben werden sollte. Da bisher der Berechnung der Einkaufswert zugrunde gelegt worden war, so wurden jetzt bei der Einfuhr die Abgaben ganz erheblich gesteigert. Die Hansen hielten diese Neuerung für so schwerwiegend, daß sie sofort mit der Einstellung des Handels antworteten, in der Hoffnung, dadurch am ehesten ihre Zurücknahme zu erzwingen. Da der Erlaß wohl auch auf den Widerstand der anderen Kaufleute stieß, sah sich der Rat bald genötigt, ihn wieder rückgängig zu machen. Im Juni 1434 setzte er fest, daß bei der Verzollung der auswärtigen Waren angegeben werden sollte, was sie beim Einkauf gekostet hätten39.
Durch die Bemühungen Lübecks kam im Sommer 1434 ein von 22 Städten besuchter Hansetag zustande, dessen Hauptaufgabe war, die flandrische und englische Angelegenheit zu ordnen. Mit Zustimmung des Hochmeisters beschlossen die Städte, durch eine Gesandtschaft die Wiederherstellung der alten Freiheiten zu fordern. Der Hochmeister versprach, zur Unterstützung des Gesuchs den englischen Kaufleuten den Aufenthalt in Preußen zu verbieten40. Zu städtischen Gesandten wurden die vier Bürgermeister Johann Klingenberg aus Lübeck, Everd Hardefust aus Köln, Heinrich Hoyer aus Hamburg und Heinrich Vorrath aus Danzig bestimmt. Obwohl Vorrath sich sträubte, die Mission anzunehmen, beharrten die Städte auf ihrem Beschluß, daß Preußen und Livland, welche die englische Angelegenheit besonders anging, in der Gesandtschaft vertreten seien. DerHochmeister scheint, wenn er auch offiziell der Hanse beigetreten war, eine zu enge Berührung mit den westlichen Angelegenheiten damals nicht gewünscht zu haben41.
Ende Oktober 1434 trafen die vier Bürgermeister in England ein und überreichten dem königlichen Rat ihre Vollmachten und eine Beschwerdeliste der hansischen Kaufleute, die dieser an die vier höchsten Richter des Landes zur Untersuchung weitergab. Als kurze Zeit darauf in London die Pest ausbrach, erklärte der Rat, nicht weiter verhandeln zu können. Doch war die Pest wohl nur der Vorwand; den Hauptgrund für die Vertagung haben wir vielmehr in den schweren Anklagen zu sehen, welche die englischen Kaufleute vor dem König gegen die Hansen erhoben. Da die Gesandten bis Weihnachten nicht warten wollten, wie der Rat wünschte, wählten sie von den Kaufleuten vier aus, welche die hansische Sache vor dem Parlament vertreten sollten. Diese erhielten eine sehr interessante Instruktion. Falls nämlich der König die hansischen Privilegien bestätigen würde, sollten sie fordern, daß sich auch die vier größten Städte Englands, London, York, Lynn und Bristol, für die Beobachtung der Freiheiten verbürgten42.
Unter vielen "süßen Worten", aber ohne jeden Erfolg verließen die Gesandten Ende November London und begaben sich nach Brügge, wo sie sich den Winter über der Beilegung der hansisch-flandrischen Streitigkeiten widmeten43. Zu Anfang des nächsten Jahres kündigte Heinrich VI. die Absendung einer Gesandtschaft nach Brügge an44. Seine Absicht scheint gewesen zu sein, für die Anerkennung der hansischen Privilegien größere Freiheiten für seine Kaufleute in Preußen zu fordern und die hansischen Schadenersatzansprüche mit den englischen zu kompensieren. Die Preußen, welche sofort nach dem Bekanntwerden des Mißerfolgs der Gesandtschaft den Besuch Englands verboten hatten, befahlen Vorrath, derartige Forderungen zurückzuweisen. Wenn die EngländerPrivilegien beanspruchten, sollten sie sich an den Hochmeister und die Städte selbst wenden. Da Hoyer und Vorrath45von ihren Städten, welche Bedenken trugen, so wichtige Fragen ihnen allein anzuvertrauen, keine neuen Vollmachten erhalten hatten, wollten sich die englischen Gesandten, welche im Mai in Brügge eintrafen, auf sachliche Beratungen mit ihnen nicht einlassen. Die Hansen erhoben zwar gegen ihr Verhalten feierlichen Protest, erreichten aber nur, daß für Januar 1436 eine neue Tagfahrt festgesetzt wurde46.
Obwohl verabredet worden war, bis zu diesem Termin gegenseitige Schädigungen zu vermeiden, rieten die hansischen Vertreter ihren Städten, die Kaufleute vor dem Besuch Englands zu warnen, weil jene dort vor Überfällen nicht mehr sicher seien. Dem Londoner Kontor befahlen sie, bis zum Ende des Sommers England zu verlassen. Zu Anfang des nächsten Jahres hören wir, daß sich das Kontor aufgelöst hatte und die Kaufleute sich in Brügge aufhielten47.
Da bis zum 1. September 1435 alle Schadenersatzansprüche geltend gemacht und die Städte sich über ihr weiteres Vorgehen schlüssig werden mußten, schlug Lübeck vor, einen allgemeinen Hansetag abzuhalten. Aber an der Interessenlosigkeit der Städte, welche meist aus nichtigen Gründen absagten, und besonders an der zögernden Haltung des Hochmeisters scheiterte der Plan Lübecks48. Paul von Rußdorf war durch die Friedensverhandlungen mit Polen so in Anspruch genommen, daß er nur schwer zu einer neuen Gesandtschaft zu bewegen war. Den Bemühungen Vorraths, dessen politische Überzeugung war, daß seine Vaterstadt Danzig den Zusammenhang mit der Hanse nicht verlieren dürfe49, war es wohl hauptsächlich zu danken, daß alle Schwierigkeiten, welche das Zustandekommen einer Gesandtschaftin Frage stellten, überwunden wurden. Im Februar 1436 konnte Vorrath endlich als preußischer Gesandter nach Lübeck abgehen50.
Inzwischen hatten sich die Verhältnisse im Westen gänzlich geändert. Der Friedenskongreß, welcher im Jahre 1435 in Arras getagt hatte, hatte mit der Abwendung Burgunds von England geendet, und zu Beginn des folgenden Jahres war der Krieg zwischen beiden Mächten eröffnet worden51. Unter diesen Umständen mußte England viel daran liegen, den Handelsverkehr mit den Ostseeländern wiederherzustellen. Eine Petition der aus Preußen und den Hansestädten ausgeschlossenen englischen Kaufleute, den Hansen den Besuch Englands zu verbieten und ihre Privilegien aufzuheben, fand deshalb kein Gehör. Die englische Regierung ordnete vielmehr zur festgesetzten Zeit Gesandte zu den Verhandlungen mit der Hanse ab52.
Die schwankende Haltung des Hochmeisters, von der wir oben sprachen, hatte zur Folge, daß die englischen Boten in Calais über ein Vierteljahr vergeblich auf die hansische Gesandtschaft warten mußten. Ihr langes Ausbleiben wurde auch von den Kontoren äußerst unangenehm empfunden. Denn die Lage der Hansen in England und Flandern verschlechterte sich von Tag zu Tag, und die Unsicherheit auf dem Meere nahm zu. In zahlreichen Schreiben drängten die Kaufleute deshalb zur Beschleunigung. Sie erklärten es für unmöglich, nach dem Ausbruch des Krieges mit England und Flandern ins Einvernehmen zu kommen. Wie recht das Brügger Kontor damit hatte, zeigte sich, als im April die hansischen Ratssendeboten in Flandern eintrafen. Herzog Philipp suchte, um eine Stärkung seines Gegners zu verhindern, mit allen Mitteln die Verständigung zwischen der Hanse und England zu hintertreiben und versperrte den Gesandten den Weg nach Calais und nach England. Es blieb jenen schließlich nichts anderes übrig, als umzukehren und von der Elbe aus nach England hinüberzusetzen. Es dauerte aber wieder geraume Zeit, ehe von Preußen die Zustimmung zu diesem Schritt einlief. Inden Hansestädten herrschte große Verstimmung über die neue Verzögerung. Man warf den Preußen vor, daß sie allein an der jammervollen Lage des Kaufmanns schuld seien53.
Als im Oktober 1436 endlich die hansischen Gesandten in England landeten54, waren die Verhältnisse für die Hanse lange nicht mehr so günstig wie im Jahre zuvor. Der Handelsverkehr zwischen beiden Ländern war nämlich trotz der Verbote wiederaufgenommen worden. Schon im April hatte Paul von Rußdorf englischen Kaufleuten gegen die Zahlung einer nicht geringen Geldsumme erlaubt, mit sechs Schiffen englische Waren nach Preußen ein- und preußische nach England auszuführen. Mit Kampen hatten die Engländer einen förmlichen Vertrag abgeschlossen, durch den ihnen der Verkehr mit dieser Stadt gestattet blieb. Auf hansischer Seite kehrte man sich ebenso wenig an das Handelsverbot. Zahlreiche preußische Kaufleute suchten wieder die englischen Märkte auf. Das Bergener Kontor gab seinen Mitgliedern die Fahrt frei. Köln erklärte, daß seine Kaufleute an die Verkehrssperre nicht gebunden seien, da sie ohne sein Wissen und Willen erlassen sei. Die hansischen Gesandten versuchten vergeblich, als sie nach England kamen, die Durchführung der städtischen Verordnungen zu erzwingen; ihre Befehle wurden nicht befolgt. Unter diesen Umständen hatte es für England keinen so großen Wert mehr, mit der Hanse zu einer Einigung zu gelangen. Die Gesandten klagten wiederholt, daß der Ungehorsam so vieler hansischer Kaufleute den Fortgang der Verhandlungen sehr erschwere55.
Die hansischen Interessen mußte es ferner schwer schädigen, daß die Städte nicht einig waren. Köln ging eigne Wege. Im Dezember erschien eine Gesandtschaft des Erzbischofs und der Stadt in England, um für Köln einen besonderen Vertrag abzuschließen. Da die Verhandlungen zwischen der Hanse und England damals schon in der Hauptsache beendet waren, richtete siejedoch nichts mehr aus56. Auch auf Danzig glaubten die Städte nicht bestimmt rechnen zu können. Die Vertreter Lübecks und Hamburgs betrachteten den preußischen Kollegen wegen seiner Instruktion mit Mißtrauen und fragten bei ihren Städten an, ob sie gegebenenfalls ohne Rücksicht auf Preußen mit England einen Frieden eingehen sollten. Vorrath scheint sich aber in England nicht streng an seine Instruktion gehalten zu haben. Er verlor das gemeinhansische Interesse nie aus den Augen57.
Die englisch-hansischen Verhandlungen zogen sich sehr in die Länge. Der König wollte von der Bezahlung der alten Schuld, auf die Vorrath vor allem drang, nichts wissen; die Kaufleute suchten eine Einigung, welche ihre Interessen nicht genügend wahrnahm, zu verhindern und brachten beim König und Parlament immer neue Anschuldigungen gegen die Hansen vor. Diese hatten es wieder vor allem den weltlichen und geistlichen Großen zu danken, daß die Verhandlungen zu einem guten Ergebnis führten. Korner schreibt in seiner Chronik dem Kardinal Heinrich Beaufort, dem ersten Kirchenfürsten Englands, ein großes Verdienst an dem schließlichen Zustandekommen der Einigung zu. Obwohl die englischen Städte im Parlament noch einen Versuch machten, für die Anerkennung der hansischen Privilegien ihrem Handel in den Hansestädten gewisse Freiheiten zu verschaffen, wurde am 22. März 1437 ein Vertrag abgeschlossen, der ihnen nur die Zusicherung brachte, daß ihr Verkehr in den "alten Gewohnheiten" nicht gehindert werden sollte. Die Hansen dagegen erreichten die Bestätigung ihrer Privilegien und die Befreiung von allen Zöllen, welche nicht in der carta mercatoria zugestanden waren. Der König versprach ferner, die 1407 festgesetzten Entschädigungen an Preußen und Livland abzuzahlen. Als erste Rate erhielt Vorrath 1000 Nobel. Die Hansen mußten aber auf den Ersatz des Schadens, welchen sie durch die englischen Auslieger seit den Haager Verhandlungen erlitten hatten, verzichten58.
Die englischen Städte widersetzten sich mit allen Mitteln der Besiegelung des für die Hansen nicht ungünstigen Vertrages. Sie sollen sogar den Kanzler und den Schatzmeister bestochen haben, um seine Auslieferung zu verhindern. Als Grund für ihr Vorgehen gibt Vorrath in einem Brief an Danzig an, daß die Städte in aller Eile acht Schiffe ausrüsteten. Je weiter sie das Inkrafttreten des Friedens verzögerten, um so größere Aussicht hatten sie, mit ihrem Tuch auf den hansischen Märkten die Ersten zu sein. Erst Mitte Juni gelang es den Gesandten, die Besiegelung des Vertrages durchzusetzen59.
Noch an einer anderen Stelle machte die Durchführung der Übereinkunft Schwierigkeiten. Die Zollbeamten forderten nach wie vor von den Kaufleuten die hohen Subsidien und wollten ihren Anspruch, davon befreit zu sein, nicht anerkennen, indem sie behaupteten, vom Kanzler keine Anweisung erhalten zu haben. Vorrath meinte, es täte ihnen von Herzen leid, daß die englischen Kaufleute mehr Zoll bezahlen müßten als die hansischen. Aber auch der Umstand, daß damals viele Holländer und andere Nichthansen in England ankamen und behaupteten, hansische Bürger zu sein, mag die Zöllner veranlaßt haben, mit der Nachlassung der Subsidien vorsichtig zu sein. Vorrath klagte, daß diese Kaufleute besonders Bürgerbriefe von der Jungstadt Danzig vorzeigten, und warnte vor der Aufnahme von Außenhansen ins Bürgerrecht60.
Vor ihrer Heimkehr ordneten die hansischen Gesandten noch eine wichtige Angelegenheit. Sie gaben dem Londoner Kontor neue Statuten, durch welche die Kaufleute und Schiffer angewiesen wurden, die Privilegien genau innezuhalten und Außenhansen in ihre Genossenschaft nicht aufzunehmen. Außerdem wurde ihnen streng befohlen, Übergriffe von englischen Städten und Beamten nicht zu dulden, sondern sie sofort dem Kontor mitzuteilen61.